Urteil
21 O 94/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0314.21O94.16.00
1mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger (im Folgenden: klagende Partei oder Klagepartei) macht Schadenersatzansprüche (aus Prospekthaftung) wegen der Investition in Goldprodukte der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (im Folgenden: F) gegen die Beklagten geltend. Die F wurde am 22.11.2009 durch den Zeugen P gegründet. Treuhänder war ab dem 10.09.2012 der Y e.V. (im Folgenden: Y), dessen Vorsitzender der Zeuge K war. Die Partnerschaft Dr. R und Partner Rechtsanwälte wurde am 13.04.2010 in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (PR 652 B) eingetragen. Die am 14.03.2014 erfolgte Eintragung der Änderung des Namens in Dr. R und Partner Rechtsanwälte mbB wurde am 17.03.2014 elektronisch bekannt gemacht. Das Geschäftsmodell der F sah den Verkauf von Gold an noch zu gewinnende Anleger vor, wobei zwischen Einmal- („GOLD STANDARD“) und Ratenanlagen („GOLD PLUS“) gewählt werden konnte. Bei der ersteren standen Laufzeiten von 2, 4 und 8 Jahren zur Auswahl; letztere sah eine feste Laufzeit von 10 Jahren vor. Während der Vertragslaufzeit sollte das Gold für die Anleger verwahrt werden, und diese konnten die F ermächtigen, damit einen Zwischenhandel zu betreiben. Im Gegenzug wurden den Anlegern feste Rückkaufkurse zwischen 110 % und 180 % garantiert. Die F gab unter dem 01.12.2011 und dem 31.10.2012 jeweils 16-seitige, inhaltlich weitgehend identische „Unterlagensammlungen“ (Anlage K 11, im Folgenden auch: Informationsbroschüre; diese sowie die nachfolgend benannten Anlagen der Klägerseite wurden von dieser vollumfänglich ausschließlich im Verfahren 21 O 132/16 vorgelegt) heraus, die Informationen zu dem Geschäftsmodell enthielten. Daneben existierten für die beiden Beteiligungsformen jeweils unterschiedliche Antragsformulare, auf deren Rückseiten die Allgemeinen Vertragsbedingungen abgedruckt waren. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe eines Emissionsprospektes bestand nicht. In der Informationsbroschüre hieß es auf Seite 8 unter der Überschrift „ Angaben über die verantwortlichen Stellen “ jeweils: „3.3 L Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Wirtschafts- und Steuerberatung) Die L Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Köln ist u.a. auf dem Gebiet des Stiftungsrechts spezialisiert. Die Kanzlei ist für ihre Entwicklung spezieller Stiftungslösungen bekannt. Sie hat nicht nur die F-Stiftung in der Gründung und Konzeption beraten, sondern wickelt auch alle dafür notwendigen steuerlichen Belange sowie die Rechnungslegung der F-Stiftung ab. 3.3 Dr. R und Partner, Rechtsanwälte (Rechtsberatung) Dr. R aus Berlin zählt zu den renommiertesten Verbraucherschutzanwälten. Seine langjährigen Erfahrungen und Beziehungen zu Behörden, wie z.B. der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), werden auch von der Fachpresse geschätzt. Herr Dr. R steht der F-Stiftung auch bei den Vertragsgestaltungen und AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) beratend zur Seite.“ Auf Seite 13 (unten) wurde dann weiter ausgeführt, dass der „ Vertrieb / Verkauf von Anlagegold […] keiner Sondergenehmigungen gem. § 34 Gewerbeordnung oder [Version 2011: gem. / Version 2012: durch die] BaFin “ bedürfe. Darüber hinaus enthielt die Informationsbroschüre Angaben zur Rechtsstellung der Goldkäufer, insbesondere auf Seite 14 unter „7. Begriffsbestimmung / 7.1 Sondervermögen“, sowie zur Rechtsform der F (Seite 11 unter 5.2: „Unselbständige Stiftung des privaten Rechts“). Des Weiteren existierten eine Produktbroschüre, in der die gleiche Beschreibung der Rechtsanwälte Dr. R und Partner enthalten war wie in den Unterlagensammlungen (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 9), sowie eine Informationsbroschüre für die Vermittler des Produktes (Anlage K 12), in der auf Seite 42 die Rechtsanwälte Dr. R und Partner unter der Überschrift „ Wer ist für die Überwachung bzw. Qualitätskontrolle zuständig? Die Überwachung bzw. Qualitätskontrolle erfolgt durch mehrere Institutionen :“ mit den Stichworten „ Vertragsrecht “ und „ Verbraucherschutz “ aufgeführt wurden. In einem einseitigen Organigramm (Anlage K 10) wurden die Dr. R und Partner Rechtsanwälte bzw. Dr. R und Partner mit den Begriffen „ Verbraucherschutz “ und „ Rechtsberatung “ ebenfalls aufgeführt. Die Anlegergelder wurden auf ein Konto des Y überwiesen, der sie an die S Dienstleistungs GmbH (im Folgenden: S) weiterleitete, die das Gold kaufte und lagerte. Geschäftsführerin war zumindest zeitweise die Mutter des Gründers der F, Q. Über das Vermögen der S wurde am 03.09.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18.03.2011 fand in den Räumlichkeiten der Z e.V. (im Folgenden: Z), in denen auch die F zeitweise ihren Sitz hatte, eine Seminarveranstaltung zum Thema „Geldwäsche“ statt, an der der Beklagte zu 2.) als Referent teilnahm. Mit an die Kapitalmarkt H Verlag GmbH gerichtetem Schreiben vom 17.10.2011 (Anlage K 7) äußerte sich der Beklagte zu 2.) zu verschiedenen Aspekten des Geschäftsmodells der F. Ein weiterer auf der Homepage der Beklagten zu 1.) veröffentlichter Beitrag (Anlage K 14) berichtete über eine Seminarveranstaltung der F vom 20.07.2012 und insbesondere darüber, dass der Beklagte zu 2.) „ die Aktivitäten der Gruppen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche “ erläutert sowie „ für weitere Fragen zum Verbraucher- und Anlegerschutz mit großer fachlicher Kompetenz allen Teilnehmern beratend zur Seite gestanden “ habe. Unter dem 17.09.2012 verfasste er unter dem Briefkopf der der Beklagten zu 2.) eine „Information“ (Anlage K 18), deren Anrede sich an den Zeugen G richtete und in der es unter anderem hieß: „Die Kanzlei Dr. R & Partner betreut die F-Stiftung in Fragen des Verbraucherrechts und des Vertragsrechtes. Der Unterzeichner leitete und gründete selbst größere Unternehmen im Bereich Edelmetalle und Kapitalanlagen; zudem werden die Themen Geldwäscheprävention und Internetrecht durch den Unterzeichner besetzt.“ Unter dem 01.02.2013 wurde auf dem Briefbogen der L Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine „ Gesamtdarstellung “ der F (Anlage B 12 – in der Klageerwiderung als Anlage B 14 bezeichnet) erstellt, in der es einleitend hieß: „Als Rechtsanwaltskanzlei sind wir für die F-Stiftung in folgenden Bereich tätig: Gründungsberatung Konzeptentwicklung der Firmen- und Produktstrukturen laufende Buchhaltung und steuerlich Beratung“ Der Zeuge G teilte der Kapitalmarkt H Verlag GmbH mit Schreiben vom 20.08.2014 (Anlage B 17 – in der Klageerwiderung als B 19 bezeichnet) unter anderem Folgendes mit: „Rechtsanwalt L, Herr K, und die F-Stiftung sind eng miteinander verwoben. Bei Herrn Rechtsanwalt Dr. R hingegen verhält es sich anders. Er ist unseres Wissens stets nur ein externer Anwalt, der die F-Stiftung aus der Seite des Verbraucherschutzes berät. In persönlichen Gesprächen mit Dr. R und mit den verantwortlichen Personen der F-Stiftung und der S GmbH war immer klar, dass Herr Dr. R kein Organ der F-Stiftung ist und auch keinen Einblick in die internen Abläufe hatte.“ Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 06.02.2015 ordnete die BaFin gegenüber dem Y die unverzügliche Abwicklung aller unter dem Namen „ Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung “ abgeschlossenen Rechtsgeschäfte an, da es sich um ein unerlaubtes Einlagengeschäft gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG handele. Hiergegen legte der Y Widerspruch ein. Über die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters ist noch nicht entschieden worden. Über das Vermögen des Y wurde am 17.06.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg, Anlage K 3). Gegen mehrere Personen, darunter den Beklagten zu 2.), wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass von den insgesamt vereinnahmten über 55 Mio. € Anlegergeldern nur 324,486 kg Gold im Wert von etwa 10,58 Mio. € erworben wurden. Daneben lagerte in dem von der F unterhaltenen Tresor Falschgold. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob am 11.02.2016 Anklage gegen mehrere Personen, darunter der Beklagte zu 2.), dem Beihilfe zum Betrug und zum Verstoß gegen das Kreditwesengesetz zur Last gelegt wurde. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin (Az.: 524 KLs 1/16) dauert derzeit noch an. Die klagende Partei behauptet, sie sei geschädigter Kunde der F-Stiftung bzw. des Y. Der Anlageberater des Klägers A eine Anlageberatung hinsichtlich des streitgegenständlichen Golderwerbs durchgeführt. Um eine entsprechende Beratung durchzuführen, habe der Anlageberater umfangreiches Material vorgelegt, unter anderem den Verkaufsprospekt der F-Stiftung sowie die Anlagen K 8 bis K 11 und K 15. Auf Grundlage dieser Unterlagen sei die Klagepartei auf die angeblich besondere Sicherheit des Konzepts hingewiesen worden ebenso wie auf dahinter stehende Persönlichkeiten, explizit auch auf die Beklagten. Ferner sei durch den erläutert worden, das Anlagemodell bedürfe keiner Genehmigung durch die BaFin, die Anleger könnten gute Zinsen erwirtschaften und das Eigentum an dem Gold erlangen. Zudem sei als verantwortliche Stelle eine Rechtsanwaltskanzlei mit eingebunden, die sich auf den Anlegerschutz spezialisiert habe und mit guten Kontakten zur BaFin beworben werde. Darüber hinaus habe der Berater die Stellung der Beklagten derart dargestellt, dass diese neben den im Prospekt aufgeführten Tätigkeiten wie der Erstellung der Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Informationsveranstaltungen und Seminare zur F-Stiftung leiteten. Durch sämtliche dieser Informationen sei der Klagepartei eine besondere Sicherheit des Finanzkonzepts suggeriert und ein Vertrauenstatbestand gegenüber den Beklagten begründet worden. Die Klagepartei habe darauf vertraut, dass die Finanzanlage keiner BaFin-Genehmigung bedürfe, wie im Prospekt auch dargestellt. Des Weiteren sei sie davon ausgegangen, dass die Beklagten dies wegen der hervorgehobenen Kontakte zur BafFin geprüft hätten. Hätte die Klagepartei gewusst, dass die Finanzanlage genehmigungspflichtig und nicht genehmigt sei, sie kein Eigentum an dem Gold erwerben würde und die Finanzanlage für sich genommen nicht plausibel sei sowie, dass für den Zwischenhandel mit dem gelagerten Gold ein Ausfallrisiko bestehe und eine Wertsteigerung nicht garantiert werden könne, hätte sie den Vertrag mit der F-Stiftung nicht gezeichnet. Selbiges gelte, wenn sie gewusst hätte, dass die F-Stiftung überhaupt nicht rechtsfähig ist. Die Beklagten seien prospektverantwortlich und hafteten daher den Anlegern für die aufgezeigten Prospektfehler. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hafte nicht nur der Herausgeber der Prospektbroschüre für fehlerhafte oder unvollständige Angaben, sondern insbesondere auch der Garant, welcher aufgrund der besonderen Fachkunde oder herausgehobenen beruflichen Qualifikation einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Eine weitere Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wobei der Klagepartei ein eigener vertraglicher Schadenersatzanspruch zustehe, weil sie in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten miteinbezogen worden sei. Indem die Beklagten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts sowie die rechtliche Beratung für die F-Stiftung übernommen hätten, sei den Anlegern gegenüber ein Vertrauenstatbestand erweckt worden, welcher sie zum Abschluss des Golderwerbs- und Lagervertrages veranlasst habe. Dadurch seien sie bestimmungsgemäß mit der Leistung derart in Berührung gekommen, dass sie den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt gewesen seien wie die Verantwortlichen der F-Stiftung selbst. Folglich handele es sich um ein Leistungsverhalten der Beklagtenpartei, das inhaltlich drittbezogen sei. Wesentliches Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen (Anlage K 1) sei, dass die Beklagten anwaltlich beratend für die F-Stiftung tätig gewesen seien, vor allem bei der Erstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Verträgen. Das gesamte Kapitalanlageprodukt sei durch die zuvor gesammelte Erfahrung des Beklagten zu 2.) entworfen worden, da er sich bestens mit dem Handel und dem Vertrieb von Edelmetallen auskenne. Dabei sei er aktiv in die Geschäftstätigkeit der F-Stiftung eingebunden gewesen und habe die Aufgabe gehabt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen, das Prüfverfahren bei der BaFin durchzuführen, diverse Unterlagen und Verträge zu prüfen, das Widerrufsrecht zu formulieren sowie den Arbeitsauftrag an den Wirtschaftsprüfer B zu erteilen. Der Beklagte zu 2.) habe zudem zu Beginn monatliche Schulungen mit den für den Vertrieb zuständigen Anlageberatern durchgeführt und so aktiv auf diese eingewirkt und sie von der Redlichkeit des Anlageprodukts überzeugt. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich ferner daraus, dass sie im Emissionsprospekt namentlich benannt und auch in dem Organigramm, dem Flyer „Ihre Sicherheit“ aufgeführt seien. Darüber hinaus ergebe sich die Verantwortlichkeit daraus, dass der Beklagte zu 2.) gegenüber der Fachpresse oder dem Vertriebsmitarbeiter G nach außen für die F-Stiftung aufgetreten sei. Die Beklagten seien dabei auch mit Wissen und Wollen für die Stiftung aufgetreten, was die verschiedenen Schriftsätze an die BaFin, an den Markt H Verlag, an den Vertrieb sowie die geführten Interviews und Seminarveranstaltungen belegten. Daher sei es offensichtlich, dass sie gewusst hätten, dass sie im Emissionsprospekt und auf anderen werbenden Materialien benannt seien und mit ihrer Expertise für die Finanzanlage geworben worden sei; trotz dieses Wissens hätten die Beklagten nichts dagegen unternommen, für die Stiftung nach außen in Erscheinung zu treten. Sie hätten den Vertrieb mit dem Prospekt zugelassen und diesen durch den vorbenannten Schriftverkehr und die Seminarveranstaltungen sogar gefördert, und es sei ihr Wille gewesen, durch ihren medialen Auftritt Vertrauen bei den einzelnen Anlegern in das Prinzip der F-Stiftung zu schaffen. Darüber hinaus ist die Klagepartei der Auffassung, ihr stünden Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen den Beklagten und der F-Stiftung bzw. dem Y zu sowie solche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus der Geschäftsbeziehung mit der F-Stiftung in Trägerschaft des Y e.V. mit den Vertragsnummern #####1 und #####2 an ihn 23.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2015 zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die erhobenen Ansprüche für unbegründet. Als Prospekt im Sinne der Rechtsprechung könne allenfalls die Informationsbroschüre (Anlage K 11) angesehen werden, auch wenn sie bereits ihrem Inhalt nach und für den Anleger erkennbar nicht den Anspruch auf eine umfassend informierende Beschreibung der Anlage erhoben habe. Auf keinen Fall treffe dies aber auf die Schreiben der beklagten Partei vom 17.10.2011 (Anlage K 7) und vom 17.09.2012 (Anlage K 18) zu, die überdies kein Bestandteil des Prospektes gewesen seien, insbesondere weil sie nicht zusammen vertrieben worden seien. Soweit eine Prospekthaftung von berufsmäßigen Sachkennern wie Rechtsanwälten angenommen werde, setze diese voraus, dass Prospekterklärungen in dieser Eigenschaft abgegeben worden seien, und die Haftung sei auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt. Die bloße namentliche Nennung im Prospekt genüge nicht, um einen besonderen Vertrauenstatbestand zu schaffen oder eine nach außen getretene Mitwirkung an der Prospektgestaltung zu begründen. Die Beklagten behaupten weiter, der Beklagte zu 2.) – damals noch in Einzelkanzlei – sei von der S im Jahr 2008 in verschiedenen Mandaten beauftragt worden, darunter Beratungen im Bereich des Zivilrechts wie beispielsweise der Formulierung von Widerrufsinformationen. Auch für den Y und den Z habe er verschiedene Mandate, etwa im allgemeinen Vertragsrecht (ohne Bezug auf das Geschäftsmodell der F), privaten Baurecht, Äußerungs- und öffentlichen Recht übernommen, und ab dem Zeitpunkt, als die F ihr Geschäftsmodell aufgenommen habe, auch für diese allgemeine Beratungsleistungen erbracht. Die Beklagte zu 1.) habe ab dem 01.01.2011 ebenfalls von den vorgenannten Mandanten Beratungsaufträge angenommen. Zu keiner Zeit seien die Beklagten aber beauftragt worden, Vertrags- oder Prospektunterlagen der F zu erstellen oder auch nur die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells mit dem KWG zu prüfen. Dieses sei vielmehr ausschließlich durch die L Rechtsanwaltsgesellschaft mbH konzeptioniert worden, die auch die Verträge der F gefertigt habe. Ebenso wenig hätten die Beklagten das Geschäftsmodell der F kaufmännisch geprüft bzw. Aussagen zu dessen wirtschaftlicher Tragfähigkeit getätigt. Das Schreiben vom 17.10.2011 sei im Rahmen einer konkreten presserechtlichen Auseinandersetzung als Reaktion auf eine kritische Berichterstattung einzig an den Verlag geschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die darin getroffene Aussage, die BaFin habe in vergleichbaren Fällen ein Einlagengeschäft als nicht gegeben angesehen, nicht falsch gewesen. Dass eine Erlaubnispflicht nach § 32 KWG bestanden habe, sei erstmals nach einer Referatsleitersitzung in einer internen Stellungnahme der BaFin vom 13.02.2012 beschlossen worden. Das Schreiben vom 17.09.2012 sei augenscheinlich an Vertriebspartner der F, nicht aber an potentielle Anlageinteressenten gerichtet gewesen und enthalte auch keine konkreten Ausführungen zu dem Anlagemodell. Allerdings sei das Geschäftsmodell der F auch nicht von vorne herein unplausibel, kaufmännisch unvertretbar, nicht realisierbar oder allein auf die Errichtung eines Schneeballsystems angelegt gewesen. Für die erst ab der zweiten Jahreshälfte 2013 aufgetretenen Unregelmäßigkeiten und insbesondere die Lieferung von Goldattrappen sei allein der Zeuge P verantwortlich. Auf den Schulungsveranstaltungen der F sei den Vertriebspartnern mitgeteilt worden, dass es sich bei dieser um eine unselbständige Stiftung handelte. Auch hätten diese gewusst, dass es noch keine positive Entscheidung der BaFin gab, mithin die Rechtslage nach dem KWG ungeklärt war und jederzeit mit einer Abwicklungsverfügung gerechnet werden musste. Die Informationsbroschüre (Anlage K 11) sei den Beklagten erstmals im Jahr 2015 im Zuge einer Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Berlin bekannt geworden. Auch seien diese Unterlagen weder von den Beklagten erstellt noch deren Vereinbarkeit mit KWG-Normen geprüft worden. Lediglich im Zusammenhang mit der Beratung in einem der erteilten Einzelmandate habe der Beklagte zu 2.) beiläufig durch den Zeugen P von dem geplanten neuen Geschäftsmodell der F erfahren und diesem empfohlen, eine Anfrage bei der BaFin einzureichen. Der Zeuge P habe ihn gebeten, dies im Rahmen der bestehenden Mandatsverhältnisse, die intern von Rechtsanwältin V bearbeitet worden seien, vorzunehmen. Mit auf dem Briefkopf seiner Einzelkanzlei aufgesetztem Schreiben vom 26.07.2011 (B 23), habe der Beklagte zu 2.) die von der L Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellten Vertragsentwürfe ohne eigene rechtliche Bewertung an die BaFin mit der Bitte um Mitteilung übersandt, ob die Vertragskonstruktion als genehmigungspflichtig im Sinne des KWG eingeschätzt würde. Die übermittelten Vertragsentwürfe seien mit den später verwendeten Verträgen nicht identisch gewesen, da die Vertragsunterlagen seitens der F nochmals überarbeitet worden seien und den Beklagten nicht vorgelegen hätten. Obschon der Beklagte zu 2.) den Zeugen P daran erinnert habe, dass eine Antwort der BaFin auf die eingereichte Anfrage noch ausgestanden habe, hätten die Verantwortlichen der F mit der Umsetzung des Vertragsmodells begonnen. Noch am 16.04.2012 habe sich der Zeuge P nach dem Stand der Anfrage erkundigt. Das Organigramm (Anlage K 10) und die Produktbroschüre (Anlage K 9) seien den Beklagten ebenfalls bis zu späteren Nachforschungen und Akteneinsichten bzw. bis zur Vorlage der Klageschrift unbekannt gewesen. Das Schreiben vom 27.06.2014 sei ebenfalls vor dem Hintergrund einer konkreten presserechtlichen Auseinandersetzung zu sehen und zur Beruhigung der durch den Bericht von kapital-markt H verunsicherten Vermittler gedacht gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte zu 2.) dieses Schreiben nicht unterzeichnet. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, eine etwaige ihnen zuzurechnende Fehlinformation durch die Prospektunterlagen sei nicht kausal für die Beitrittsentscheidung der klagenden Partei geworden. Dafür, dass der Prospekt vor der Anlageentscheidung vorgelegt, durchgesehen und auf dieser Grundlage die Entscheidung getroffen worden sei, trage die klagende Partei die Darlegungs - und Beweislast. Da diverse Anleger im Strafprozess eingeräumt hätten, keine oder nur wenige schriftliche Unterlagen bekommen zu haben, sei davon auszugehen, dass die klagende Partei vor Abschluss der Anlage keines der jetzt von ihr in den Rechtsstreit eingeführten Schriftstücke erhalten habe, so dass deren Inhalt auch nicht für den Anlageentschluss erheblich gewesen sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der klagenden Partei stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, wobei allein Schadenersatzansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne denkbar sind. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Einstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH, Urteile vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12 –, Rn. 12; 17. November 2011 – III ZR 103/10 –, BGHZ 191, 310-325, Rn. 19; 14. Juni 2007 – III ZR 185/05 –, Rn. 15; 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04 –, Rn. 19; zitiert nach juris; Emmerich in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 311 BGB, Rn. 146; jeweils m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, konnte anhand des eigenen Vortrages der klagenden Partei letztlich nicht festgestellt werden. Dabei brauchte nicht entschieden zu werden, ob es zur Schlüssigkeit des Klagevortrages gehört oder ob die Begründetheit einer auf die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne gestützten Klage voraussetzt, dass vorgetragen und im Bestreitensfall bewiesen wird, dass dem Anspruchsteller die Prospektunterlagen im oben genannten Sinne vor seiner Anlageentscheidung zugänglich gemacht wurden. a) Prospekt ist eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10 –, BGHZ 191, 310-325, Rn. 21). Nach Ansicht der Kammer erfüllt bereits die Informationsbroschüre vom 31.10.2012 (Anlage K 11) allein aufgrund ihres Inhalts und ihrer äußeren Aufmachung diese Erfordernisse und ist deshalb als Prospekt einzustufen. Dass sich diese Informationsbroschüre an potentielle F-Kunden richtete und daher marktbezogen war, wird von den Beklagten letztlich nicht in Zweifel gezogen. Schon die auf Seite 4 oben zu findende Anrede („ Sehr geehrte Goldkäuferin, sehr geehrter Goldkäufer “) nebst dem nachfolgenden Text lassen keine andere Interpretation zu, als dass sich die gesamte Broschüre an einen unbestimmten Personenkreis richtete, der von einer Anlage in die Produkte der F überzeugt werden sollte. Auch erhob die – immerhin 16 Seiten starke – Schrift ihrem Eindruck nach den Anspruch, die Anlageinteressenten umfassend zu informieren. Sie enthielt, wenn auch in vergleichsweise kurzer Form, eine Beschreibung des Investitionsobjektes einschließlich der geplanten Verwendung der Anlegergelder bzw. des damit erworbenen Goldes, der mit der Anlage verbundenen Risiken und Kosten sowie der Initiatoren. Weder die – nach Ansicht der klagenden Partei nicht gegebene – Vollständigkeit noch die Richtigkeit der Angaben sind dabei notwendige Voraussetzung für die Bejahung der Prospekteigenschaft. Hinzu kommt weiter, dass für das Anlageobjekt keine gesetzliche Prospektpflicht bestand und dass es sich in dieser Aufmachung und mit diesem Inhalt um die einzigen bzw. wesentlichen schriftlichen Informationsunterlagen handelte, die ersichtlich an Interessenten gerichtet waren. Daneben können weitere schriftliche Unterlagen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ungeachtet ihrer körperlichen Trennung als Teil eines einheitlichen Anlageprospektes im Rechtsinne angesehen werden, sofern sie einander ergänzen oder vervollständigen (BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10 –, BGHZ 191, 310-325, Rn. 26f.). Auch hinsichtlich der weiteren Unterlagen, die nach dem Vortrag der klagenden Partei bei der Beratung verwendet worden sein sollen, namentlich des Organigramms (Anlage K 10) sowie der Schreiben vom 17.10.2011 (Anlage K 7) und 17.09.2012 (Anlage K 18) kann letztlich offen bleiben, ob ihnen die Prospekteigenschaft im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zukommt. Da sie sich nach ihrem Wortlaut nicht an einen unbestimmten Anlegerkreis richten, erscheint zumindest zweifelhaft, ob das Merkmal der „Marktbezogenheit“ überhaupt erfüllt ist. b) Der Beklagte zu 2.) unterfällt zwar dem Personenkreis der berufsmäßigen Sachkenner, für die eine Garantenstellung nach den oben genannten Grundsätzen in Betracht kommt. Ob und inwieweit sich die Beklagte zu 1.) sein Handeln zurechnen lassen muss und für dessen Pflichtverletzungen haftet, brauchte ebenso wenig entschieden zu werden wie die Frage nach einer Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG für nach dem 17.03.2014 abgeschlossene Beteiligungen. Allerdings ist der Beklagte zu 2.) nicht als Sachkenner im Sinne der oben (Ziffer 1.) zitierten Rechtsprechung anzusehen, soweit es um Äußerungen oder sonstige Ausführungen in den Prospektunterlagen geht, die sich mit der wirtschaftlichen Gestaltung und Tragfähigkeit des angebotenen Anlagemodells befassen. Insofern durfte kein Anleger davon ausgehen, dass der Beklagte zu 2.) irgendeine Prüfung durchgeführt hatte und deren Ergebnis darstellen bzw. für dessen Richtigkeit einstehen wollte. In der Informationsbroschüre (Anlage K 11) werden die Aufgabenbereiche klar voneinander abgegrenzt. Während die L Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Wirtschafts- und Steuerberatung und dabei insbesondere die Beratung in der Gründung und Konzeption der F tätig war, fiel die Rechtsberatung der Beklagten zu 1.) zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass in dem Schreiben vom 17.10.2011 (Anlage K 7) unter anderem ausgeführt wurde, die in Aussicht gestellten Renditeerwartungen seien kaufmännisch ohne weiteres erreichbar, weil „ die Möglichkeit Zwischengewinne zu erzielen an die Edelmetalleigentümer weitergegeben “ werde. Angesichts dessen, dass Aussagen zu diesem Themenkomplex nach der in den Prospektunterlagen niedergelegten Aufgabenverteilung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fielen, sowie der ersichtlichen Pauschalität der vorstehend zitierten Äußerung vermag die Kammer hierin keine Erweiterung der Haftung auf die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu sehen. Von den klägerseits gerügten Prospektfehlern können damit allenfalls diejenigen eine Haftung der Beklagten begründen, die unter den Begriff der Rechtsberatung und nicht der Wirtschafts- und Steuerberatung fallen, mithin die Frage nach der Genehmigungspflicht nach dem KWG, Rechts- und Geschäftsfähigkeit der F, Erwerb des Eigentums an dem Gold durch die Anleger und dessen Insolvenzfestigkeit. Insbesondere besteht mangels Zurechenbarkeit keine Prospekthaftung für Schreiben der L Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. c) Die als Prospekt im Sinne der zitierten Rechtsprechung anzusehenden Unterlagen, soweit sie den Beklagten zuzurechnende Äußerungen enthalten, genügen weder für sich genommen noch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, um eine Prospekthaftung begründen zu können, denn jedenfalls fehlt es insofern an dem Erfordernis (siehe oben 1.) der Schaffung eines besonderen – zusätzlichen – Vertrauenstatbestandes durch Abgabe von Erklärungen und ein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt. aa) Hierfür genügt die bloße Namensnennung im Prospekt zunächst nicht (Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., § 5, Rn. 68 m.w.N.), ebenso wenig eine allgemeine Angabe von Aufgaben, die der jeweiligen Person zugefallen sind (Assmann aaO, Rn. 81). Wird ein Rechtsanwalt dagegen mit seiner Zustimmung im Prospekt als Sachverständiger angeführt und gibt er in dieser Eigenschaft Erklärungen ab, kommt eine Prospekthaftung regelmäßig in Betracht (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 340/88 –, BGHZ 111, 314-324, Rn. 21). Auch das Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers kann seine Haftung als "Garant" für ihm zuzurechnende Prospektaussagen begründen, sofern seine entsprechende Tätigkeit nach außen erkennbar geworden ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12 –, Rn. 12, juris) Wird dagegen in dem Emissionsprospekt lediglich darauf hingewiesen, dass ein Wirtschaftsprüfer als Mittelverwendungskontrolleur gewonnen werden konnte und zudem ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte und für das Sonderkonto, auf das die Anleger ihre Gesellschaftereinlagen einzahlten, gesamtvertretungsberechtigt war, belegt all dies keineswegs, dass er maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung des Prospekts hatte, an die typischerweise Vertrauen der Anleger geknüpft gewesen wäre (BGH, Urteil vom 19. November 2009 – III ZR 109/08 –, Rn. 13f., juris). Auch der Umstand, dass eine Person mit ihrer Zustimmung als Kommanditist oder/und als Beiratsmitglied im Prospekt aufgeführt wird, kann allein – d.h. wenn keine besonderen Umstände hinzukommen – keine Vertrauenshaftung in dem Sinne begründen, dass er für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller im Prospekt enthaltenen Angaben einzustehen hat. Denn damit werden nur Funktionen gekennzeichnet, die keine Garantenstellung in diesem Sinne herbeiführen können. Für die Bezeichnung als Kommanditist ergibt sich dies schon aus der Besonderheit der Publikums-Kommanditgesellschaft, dass die Beitrittsverhandlungen und Abschlüsse dem Einfluss und Verantwortungsbereich der Kommanditisten völlig entzogen sind und demgemäß kein Beitrittsinteressent berechtigten Anlass hat, sein Verhandlungsvertrauen den von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten entgegenzubringen. Für den Beirat folgt dies daraus, dass dieser nur die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und die Geschäftsführung zu überwachen hat. Die Aufnahme neuer Gesellschafter aber ist keine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern ein Grundlagengeschäft (BGH, Urteil vom 06. Oktober 1980 – II ZR 60/80 –, BGHZ 79, 337-349, Rn. 38 m.w.N.). Ebenso wenig kommt die Prospektverantwortlichkeit einer Bank unter dem Gesichtspunkt einer Garantenstellung in Betracht, wenn der Prospekt lediglich auf deren Rolle als Darlehensgeberin und Schuldübernehmerin hinweist und sich die Ausführungen darauf beschränken, über die Bank zu informieren und die Grundlagen der Zusammenarbeit mit ihr sowie die damit für die Anleger verbundenen Risiken darzustellen, denn aus diesen Angaben lässt sich nicht herleiten, dass die Bank eine Gesamtverantwortung für den Erfolg des Projekts übernommen hat (BGH Beschl. v. 29.7.2014 – II ZB 1/12, BeckRS 2014, 18924, Tz. 85, beck-online, m.w.N.). bb) Nach den vorstehend (aa) genannten Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten vorliegend zunächst in der Informationsbroschüre (Anlage K 11) ausdrückliche Erklärungen abgegeben haben; etwas anderes behauptet auch die klagende Partei nicht. Auch ist eine Verknüpfung von bestimmten, nach Ansicht der klagenden Partei fehlerhaften Prospektinhalten mit der Nennung der Beklagten zu 1.) als der für die Rechtsberatung verantwortlichen Stelle nicht möglich. Andernfalls würde der Grundsatz, dass die reine Vorstellung einer Person und ihrer Aufgaben für die Prospekthaftung nicht ausreicht, ausgehebelt, denn die meisten Aussagen in der Broschüre haben einen im weitesten Sinne rechtlichen Gehalt bzw. Hintergrund. Selbst wenn es zuträfe, dass diese Informationen auf die Beklagten zurückgehen oder von ihnen geprüft wurden, ist damit eine eigene – neben derjenigen der Initiatoren und Prospektherausgeber bestehende – Gewähr für die Richtigkeit aber nicht verbunden. Das gilt insbesondere, soweit der Beklagte zu 2.) als einer der renommiertesten Verbraucherschutzanwälte mit langjährigen Beziehungen zu Behörden wie z.B. der BaFin vorgestellt wird. Auch hiermit ist noch keine Haftung für die Richtigkeit der fünf Seiten später zu findenden Aussage verbunden, der Vertrieb / Verkauf von Anlagegold bedürfe keiner Sondergenehmigung durch die BaFin. Dass es sich um eine von dem Beklagten zu 2.) getätigte Aussage handelt, ergibt sich nicht aus der Informationsbroschüre. Zumindest ebenso gut ist denkbar, dass er die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit zwar geprüft hat, das Ergebnis aber lediglich den Initiatoren mitgeteilt hat, die es dann ohne Hinweis auf den Urheber in den Prospekt aufgenommen haben. Jedenfalls in dieser Konstellation kann nicht von einem nach außen in Erscheinung tretenden Mitwirken gesprochen werden. Ob die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zutrifft, die BaFin-Anfrage sei ohne eigene Prüfung lediglich als Bote weitergeleitet worden, bedurfte vor diesem Hintergrund keiner Aufklärung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Unterlagen, die nach dem – zu ihren Gunsten unterstellten – Vortrag der Klagepartei für den Vertrieb bestimmt waren und gegenüber Anlageinteressenten benutzt wurden. Dem Organigramm lässt sich bereits nicht mehr entnehmen als die bereits in der Informationsbroschüre enthaltene Information, dass die Beklagten für die Bereiche Verbraucherschutz und Rechtsberatung zuständig waren. Welche konkreten Aussagen in diesem Zusammenhang getätigt wurden, bleibt auch hier offen. Solche sind zwar in den Schreiben vom 17.10.2011 und 17.09.2012 enthalten, wobei insbesondere dahinstehen kann, inwiefern sich die Beklagten die im Schreiben vom 17.10.2011, das auf dem Briefbogen der Rechtsanwälte Dr. R (in Kooperation) verfasst wurde, enthaltenen Äußerungen zurechnen lassen müssen. Soweit in diesem Schreiben eine über den Prospektinhalt hinausgehende Aussage zur Genehmigungsfreiheit des Inhalts getätigt wurde, dass die BaFin mehrfach schriftlich bestätigt habe, dass für Handelsgeschäfte im Edelmetallbereich in der von der F betriebenen Art das Kreditwesengesetz nicht zur Anwendung komme, geht daraus gerade nicht hervor, dass die Beklagten eine eigene Prüfung dieser Frage vorgenommen hatten und für deren Ergebnis den Anlegern gegenüber einstehen wollten. Dass die tatsächliche Auskunft im damaligen Zeitpunkt falsch war, hat die insofern darlegungspflichtige klagende Partei nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht respektive unter Beweis gestellt. Zwischen den Parteien ist immerhin unstreitig, dass auch die BaFin erstmals im Februar 2012 entschieden hat, das Geschäftsmodell der F stelle ein gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft dar. Das Vorgesagte gilt entsprechend für die in dem Schreiben vom 17.10.2011 enthaltene Aussage, bei dem Geschäftsmodell handele es sich um einen Substanzwertkauf und -verkauf von Edelmetallen und nicht um ein Finanzgeschäft. Schließlich war es zum damaligen Zeitpunkt – unstreitig – nicht falsch, dass das Gold in einem Tresor in Berlin gelagert werden sollte und eine jederzeitige Kontrolle möglich war. Das Schreiben vom 17.09.2012 enthält wiederum lediglich die bereits aus der Informationsbroschüre und dem Organigramm bekannte Information, dass die Beklagte zu 1.) die F in Fragen des Verbraucher- und des Vertragsrechtes betreute, ohne weiter ins Detail zu gehen. Bezüglich der weiteren von der Klagepartei in Bezug genommenen Veröffentlichungen ist zunächst festzuhalten, dass hier offenbar gar nicht behauptet werden soll, aber zumindest nicht ausreichend substantiiert vorgetragen wird, diese hätten bei der Vermittlung der Anlage Verwendung gefunden. Soweit der Beklagte zu 2.) in verschiedenen, im Internet veröffentlichten Interviews als Fragensteller auftritt, ist überdies bereits denklogisch ausgeschlossen, ihm die Aussagen seines Gesprächspartners im Rahmen der Prospekthaftung als eigene zuzurechnen. Für den durchschnittlichen potentiellen Anleger ist nicht entscheidend, wer die Fragen stellt, sondern ob diese überzeugend beantwortet werden. Vertrauenserweckend können demnach allenfalls die Antworten des Interviewpartners sein. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der klägerseitig zitierten Entscheidung des BGH vom 17.11.2011 – III ZR 103/10, „Rupert Scholz“ –, da die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2.) dort unter anderem auf ein mit diesem und nicht auf ein von diesem geführtes Interview gestützt wurde. Angeblich gegenüber Vertriebsmitarbeitern auf Schulungen getätigte Äußerungen können bei Anlageinteressenten schon deshalb kein besonderes Vertrauen hervorgerufen haben, weil sie diese gar nicht erreicht haben. Die sozusagen mittelbare Information durch die Vermittler reicht nach Ansicht der Kammer für die Annahme einer Prospekthaftung ebenfalls nicht aus. cc) Im Ergebnis ist somit – anders als in dem Fall, der dem Urteil des BGH vom 17.11.2011 (III ZR 103/10) zugrunde lag – festzuhalten, dass sich der Beklagte zu 2.) in den Prospektunterlagen gerade nicht ausführlich und umfassend positiv zu dem von der F vertriebenen Produkt geäußert und durch seine anerkannte und hervorgehobene berufliche Stellung sowie seine Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. 2. Die von der Klagepartei geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Abgesehen davon, dass die Klagepartei bereits den Beklagtenvortrag, die Beklagten hätten keinen Prüfauftrag bezogen auf das Geschäftsmodell der F-Stiftung bzw. dessen Vereinbarung mit dem KWG erhalten, nicht widerlegt bzw. keinen substantiierten Gegenvortrag geleistet hat, fehlt es vorliegend jedenfalls an der erforderlichen Sachnähe. Wie der BGH unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (BGH, Beschluss vom 31.10.2007, III ZR 298/05), wobei vorliegend bereits nicht ersichtlich ist, dass die F-Stiftung bzw. deren Rechtsträger und die Beklagten eine solche Erstreckung auf die Anleger vereinbaren wollten. Selbst darüber hinaus kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGH a.a.O.), wozu die Klagepartei nichts vorgetragen hat. 3. Die Klagepartei kann ihre Ansprüche schließlich nicht auf § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stützen. Denn der sich aus der Verletzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, der Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 KWG ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.07.2006, Aktenzeichen VI ZR 339/04), ergebende Anspruch richtet sich gegen den oder die Betreiber des Bankgeschäfts, welche die Beklagten unstreitig nicht sind. Selbst wenn man dem Vortrag der Klagepartei entnähme, sie wolle den Anspruch auf eine etwaige Beihilfe der Beklagten zum unerlaubten Kreditgeschäft stützen (§ 54 Abs. 1 KWG i.V.m. § 27 StGB), fehlt es jedenfalls an jeglichem Vortrag zum erforderlichen Gehilfenvorsatz, zumal – wie dargestellt – die BaFin erst am 06.02.2015 die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte anordnete. 4. Bestanden die geltend gemachten Ansprüche nach alledem bereits dem Grunde nach nicht, weil die Voraussetzungen, unter denen die Beklagten nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne haften könnten, nicht erfüllt waren, kam es auf die weiteren Streitpunkte nicht mehr an. 5. Im Übrigen besteht selbst nach dem Klägervortrag der Schaden nicht in Höhe von 23.500,00 €, sondern lediglich in Höhe von 8.218,24 € (Schriftsatz vom 06.02.2017), so dass bereits aus diesem Grunde die Klage der Höhe nach überwiegend unschlüssig ist. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert beträgt 23.500 €.