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Urteil

24 U 60/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0719.24U60.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.03.2017 (21 O 94/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.03.2017 (21 O 94/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Bei der Auslegung des Berufungsantrages geht der Senat davon aus, dass trotz der Formulierung, das erstinstanzliche Urteil werde „in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt“, tatsächlich nur der Berufungsantrag genannte Betrag von 8.218,24 € weiterverfolgt wird. Dass im erstinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache noch eine Zahlung von 23.500,00 € verlangt worden war, beruht nach dem Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 06.02.2017 darauf, dass der Kläger im landgerichtlichen Verfahren zunächst eine Zahlung in Höhe der Nominalbeträge der von ihm erworbenen Anlagen verlangt hat, obwohl im „A“-Vertrag mit der Nr. 609259 eine Ratenzahlung mit 10-jähriger Laufzeit vereinbart wurde. Tatsächlich hat der Kläger jedoch nur einen Teil dieser Raten erbracht. Dem entspricht die nunmehr verlangte Summe. Die so verstandene Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache selbst aber keinen Erfolg. Dabei kann wegen der rechtlichen Würdigung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Soweit der Senat in Abweichung von der dort dargelegten Bewertung einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB als schlüssig dargelegt angesehen hat, hat sich der vom Kläger behauptete Sachverhalt in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Ein Prospekthafthaftungsanspruch wegen der Verwendung des Schreibens vom 17.10.2011 besteht auch nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren im Ergebnis nicht. Im Einzelnen gilt: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 826 BGB. Es trifft zwar zu, dass im Bereich der sog. „Expertenhaftung“ für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate ein den Anspruch aus § 826 BGB begründender Sittenverstoß bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht kommt. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der die Auskunft Erteilende auf Grund seines Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt dabei ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, zum Beispiel durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein, der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint. Nach diesen Grundsätzen kommt etwa auch eine Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen in Betracht. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Anleger mit den Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und diese im Vertrauen auf die berufliche Integrität und die fachliche Autorität des in Anspruch genommenen Experten zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (BGH NJW 2014, 383, 384 Rn. 10 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu 1., handelnd durch den Beklagten zu 2., nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Beklagte zu 2. bei Schulungsveranstaltungen oder bei anderer Gelegenheit vorsätzlich unzutreffende Aussagen über das Beteiligungsmodell getätigt hätte und der Kläger damit zwangsläufig in Berührung kam. Die Aussage des vom Kläger benannten Zeugen B war insoweit unergiebig. Er hat nach eigenem Bekunden an keiner Schulungsveranstaltung der C-Stiftung teilgenommen und konnte dementsprechend auch nicht mitteilen, was der Beklagte zu 2. bei derartigen Veranstaltungen gesagt hat. Der Zeuge D hat zwar an Schulungen teilgenommen, ist dabei aber nicht auf den Beklagten zu 2. getroffen. Demgegenüber hat der vom Kläger benannte Zeuge E, der ihn bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlagen beraten hat, bekundet, er - der Zeuge - habe im Jahre 2011 an einer Schulungsveranstaltung teilgenommen, bei der auch der Beklagte zu 2. über das Anlagemodell der C-Stiftung referiert habe. Dabei sei es insbesondere auch um das Sondereigentum am Gold sowie um die ganzen Vorteile gegangen, die auch schon im Prospekt standen - namentlich die steuerfrei Auszahlung, die Absicherung mit physischem Gold, die kurze Laufzeit und die garantierte Auszahlung. Bei der Schulung seien neben dem Beklagten zu 2. auch der Zeuge F - der ebenfalls vorgetragen habe - sowie die Zeugen G, H und I anwesend gewesen. Diese Aussage lässt sich indes nicht mit den Aussagen der weiteren vom Senat vernommenen Zeugen vereinbaren. So hat etwa der Zeuge F bekundet, er selbst habe bei den Schulungsveranstaltungen der C-Stiftung „immer nur begrüßt“ und sei dann auch nicht weiter anwesend geblieben. Nach Aussage des Zeugen H war der Beklagte zu 2. nur bei einer einzigen Informationsveranstaltung für eine halbe Stunde dabei gewesen. Er habe auf eine Frage eines Maklers hin etwas gesagt, das aber nach seiner Erinnerung nicht die C-Stiftung betraf. Auch der Zeuge I hat angegeben, der Beklagte zu 1. habe lediglich an einer einzigen Schulungsveranstaltung in J teilgenommen und dabei ca. fünf Minuten „Rechtsanwalts-Blabla“ zu der Anlage geäußert. Die Kernaussage sei gewesen, dass das Schlimmste, was hinsichtlich der Beteiligung passieren könne, der Verfall des Goldpreises und die damit einhergehende Unmöglichkeit, die prospektierten Renditen zu erzielen, sei. Dieser Aussage wäre indes nur zu entnehmen, dass die C-Stiftung bei einem Misserfolg des beabsichtigten Geschäftsmodells immerhin noch über die mit den Anlegergeldern erworbenen Goldbestände verfügen würde. Ihr lässt sich weder die unrichtige Aussage entnehmen, dass das so erworbene Gold auch im Falle des Zwischenhandels im Eigentum der Anleger verbliebe, noch lässt sich dem entnehmen, dass seine Aussage auch im Falle der vertragswidrigen oder gar strafbaren Verwendung der Anlagergelder gelten sollte. Der Senat verkennt nicht, dass die Zeugen F, H und I schon angesichts ihrer eigenen Verstrickung in die Geschäftstätigkeit der C-Stiftung nicht uneingeschränkt glaubwürdig sind. Auch der persönliche Eindruck, den die Zeugen bei ihrer Einvernahme hinterlassen haben, war von dem erkennbaren Bemühen geprägt, ihre eigene Rolle bei der C-Stiftung und dem Vertrieb ihrer Produkte als möglichst geringfügig erscheinen zu lassen. Auch unter Berücksichtigung dessen ist jedoch die Aussage des Zeugen E nicht geeignet, den Senat von der Richtigkeit der klägerischen Darstellung zu überzeugen. Denn auch die Vermittler, die den einzelnen Anlagern die Produkte der C-Stiftung vermittelt haben (und damit auch der Zeugen E), müssen selbst damit rechnen, von ihren jeweiligen Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Vor dem Hintergrund ist es für den einzelnen Vermittler von erheblicher Bedeutung, die eigene Plausibilitätsprüfung in einem möglichst guten Licht erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass eine eigene Inanspruchnahme im Außenverhältnis zum Anleger nicht zuletzt dadurch abgewendet werden kann, dass der Schaden durch die Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherung reguliert wird. Es besteht deshalb auch ein nicht zu verkennendes Eigeninteresse des Zeugen daran, sich auf entsprechende Aussagen des Beklagten zu 2. als Rechtsanwalt zu stützen. Hinzu kommt, dass der Zeuge E auch heute noch sichtlich verärgert über den Verlauf der Angelegenheit ist und alle Personen, die er in irgendeiner Form in Zusammenhang mit der C-Stiftung bringt, für seine eigene Inanspruchnahme durch seine Kunden verantwortlich macht. Auch wenn der Senat nicht unterstellt, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit gesagt hat stehen die geschilderten Umstände der Bildung einer sicheren Überzeugung durch den Senat von der Wahrheit seiner Bekundungen entgegen. Der Senat hat schließlich auch in seine Würdigung einbezogen, dass der Beklagte zu 2. sich ausweislich einer Internetveröffentlichung auf der Homepage der Beklagten (Anlage K 14) bereits im Juli 2012 bei einem von der C-Stiftung initiierten Seminar dahin geäußert hat, dass die C-Stiftung „an sich höchste Ansprüche […] auch bei den Themen Sicherheit der Anlage und der Qualitätssicherung der Verbraucher und den Anlegerschutz“ stelle und er hierzu informierte. Auch insoweit gilt jedoch, dass der Kläger mit etwaigen Äußerungen in diesem Kontext bereits nicht in Berührung gekommen sein kann, zumal zweifelhaft erscheint, ob die Aussage, wonach die C-Stiftung höchste Ansprüche an sich selbst stelle, zum damaligen Zeitpunkt eine vorsätzlich unrichtige Aussage darstellen könnte, nachdem hiermit allein die Selbsteinschätzung der C-Stiftung wiedergegeben wird. Als Indiz dafür, dass der Beklagte zu 2. bei anderen Veranstaltungen nähere und bewusst unwahre Angaben zur C-Stiftung gemacht hat, reicht diese Internetveröffentlichung angesichts dessen allein nicht aus. 2. Die Beklagten sind dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts auch die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Maßgeblich für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts; er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (vgl. BGH NJW 2010, 1279 f. Rn. 13; BGH NJW 2012, 758, 759 Rn. 12). Dass die Beklagten in diesem Sinne als „Hintermänner“ die Tätigkeit der C-Stiftung (mit-)beherrscht haben, wird von den Klägern schon nicht dargelegt; eine solche Annahme stünde aber auch in deutlichem Widerspruch zum Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme. Da danach weder die Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 2. als „Hintermänner“ der C-Stiftung anzusehen sind, scheidet zugleich auch eine Haftung der Beklagten aus einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung, insbesondere aus § 20 VermAnlG, aus. Insoweit kommen nämlich als Anspruchsgegner lediglich die sogenannten Prospektveranlasser in Betracht, zu denen indes Dritte, wie etwa Wirtschafts- oder Abschlussprüfer, Steuerberater sowie Rechtsanwälte, die unrichtige Abschnitte für den Prospekt liefern, grundsätzlich nicht zählen, sofern sie kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission haben (Müller, WpPG, 2. Online-Aufl. 2017, § 21 Rn. 18; Groß, Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2016, § 21 WpPG Rn. 35). Ein solches eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Emission selbst hat der Kläger indes nicht dargelegt; das nur mittelbare Interesse der Beklagten, für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aktivitäten der C-Stiftung eine Vergütung zu erhalten, reicht hierfür nicht aus. b) Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen über die genannten Fälle hinaus allerdings auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Der Vertrauenstatbestand muss sich dabei aber aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist, zudem ist die Haftung auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt. Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Garantenstellung zukommen kann, gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, die gutachtliche Stellungnahmen abgeben, Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben und Steuerberater (zusammenfassend BGH NJW 2012, 758, 759 Rn. 19 f.). Auch unter diesem Gesichtspunkt haften die Beklagten jedoch im Ergebnis nicht. aa) Ebenso wie schon das Landgericht meint auch der Senat, dass die „Unterlagensammlung“ vom 31.10.2012 (Anlage K 3) zwar als „Prospekt“ im Rechtssinne anzusehen ist (unten (1)), dass sie aber keine den Beklagten zurechenbaren unrichtigen Angaben enthält (unten (2)). (1) Nach höchstrichterlicher Definition ist „Prospekt“ eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH NJW 2012, 758, 759 Rn. 21). Ein einheitlicher Prospekt kann bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung aber auch in Bezug auf mehrere separate, gleichwohl verknüpfte Dokumente vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese miteinander vertrieben und gemeinsam zu Gewinnung von Anlegern eingesetzt werden (BGH NJW 2012, 758, 759 f., Rn. 22 ff.). Werbebroschüren und andere Dokumente, welche ihrer Art und/oder ihrem Umfang nach erkennbar werblichen und weniger informativen Charakter haben und nicht den Anschein erwecken, alle für die Beurteilung der angebotenen Anlage erheblichen Angaben zu enthalten, sind dagegen im Grundsatz nicht als „Prospekt“ in diesem Sinne zu betrachten (BGH NJW 2013, 2343, 2344 Rn. 22; Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 37). Allerdings können sich im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung Prospekthaftungsansprüche auch aus bloßen Werbebroschüren ergeben - auch wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nur in der mitversandten Werbebroschüre enthalten sind -, wenn diese gemeinsam mit dem eigentlichen Emissionsprospekt zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt werden. Dabei müssen die Dokumente auch nicht sämtlich vom Anbieter der Vermögensanlage stammen. Es reicht vielmehr aus, wenn er sich fremde Dokumente zu eigen macht (BGH NJW 2012, 758, 760 Rn. 26, Nobbe, WM 2013, 193, 198). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die Prospekteigenschaft der „Unterlagensammlung“ 31.10.2012 (Anl. K 3) bejaht. Schon nach den einleitenden „Erklärungen des Anbieters“ auf S. 3 der Unterlagensammlung handelt es sich um einen „Verkaufsprospekt“. Die Unterlagensammlung richtete sich nach dem anschließenden Vorwort des 1. Vorsitzenden der C-Stiftung, des Zeugen H, zudem ausdrücklich an potentielle C-Kunden („Sehr geehrte Goldkäuferin, sehr geehrter Goldkäufer“) als einen unbestimmten Personenkreis. Nach ihrem Gesamteindruck war die Unterlagensammlung damit insgesamt marktbezogen ausgerichtet. Des Weiteren vermittelte sie auch inhaltlich den Eindruck, die Anlageinteressenten umfassend informieren zu wollen, indem sie - wenn auch vergleichsweise knapp - eine Beschreibung des Investitionsobjektes einschließlich der geplanten Verwendung der Anlegergelder bzw. des damit erworbenen Goldes, der mit der Anlage verbundenen Risiken und Kosten sowie der Initiatoren lieferte. Dass nach Auffassung der Beklagten keine Prospektpflicht bestanden haben soll, ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist allein der durch die Unterlagensammlung inhaltlich vermittelte Eindruck. (2) Für die in der danach als Prospekt im Rechtssinne zu wertenden Unterlagensammlung enthaltenen unrichtigen Angaben haben die Beklagten jedoch nicht einzustehen. Wie bereits dargelegt, haftet derjenige, der ohne Prospektverantwortlicher oder „Hintermann“ zu sein, mit Rücksicht auf seine allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder sein Eigenschaft als „berufsmäßiger Sachkenner“ eine Garantenstellung einnimmt, nicht für den gesamten Inhalt des Prospekts. Seine Haftung ist vielmehr auf die dem Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH, NJW 2012, 758, 759 Rn. 19; BGH NJW 2013, 1877, 1878 Rn. 12; Assmann, in: Assmann/Schütze, a.a.O., § 5 Rn. 79; Nobbe, WM 2013, 193, 199, jeweils m.w.N.). Dabei setzt die Inanspruchnahme eines berufsmäßigen Sachkenners als Garanten voraus, dass dieser durch ein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft und Erklärungen abgibt oder sich solche zurechnen lassen muss. Die bloße Namensnennung begründet dabei für sich genommen keinen besonderen Vertrauenstatbestand. So beinhaltet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs etwa die Prospektangabe, ein Rechtsanwalt nehme die Aufgabe eines Treuhänders wahr, weder eine vertrauensbegründende Erklärung bezüglich des Projekts noch tritt hierdurch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hervor (BGH NJW 1995, 1025). Prospektgaranten haften mithin nach dem Prinzip der Einzelverantwortung grundsätzlich nur beschränkt für die von ihnen selbst abgegebenen oder ihnen zuzurechnenden Prospektaussagen, nicht aber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übrigen Prospektangaben. Allerdings sind ihnen auch alle Prospektaussagen zuzurechnen, für die sie aus der Sicht eines verständigen Anlegers die Gewähr übernommen haben (Nobbe, WM 2013, 193, 199). Insoweit ist die Frage, wie weit die Erklärungen eines Garanten reichen, im Wege der Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu klären (Assmann, in: Assmann/Schütze, a.a.O., § 5 Rn. 80). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht bei der Beurteilung der Unterlagensammlung zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 2. bzw. die Beklagte zu 1. nach dem Inhalt der Unterlagensammlung klar abgegrenzte Aufgabenbereiche hatten und danach gerade nicht mit der Prüfung der wirtschaftlichen Gestaltung und Tragfähigkeit des angebotenen Anlagemodells befasst waren. Während die K mbH für die Wirtschafts- und Steuerberatung zuständig war und dabei insbesondere die Beratung bei Gründung und Konzeption der C übernommen hatte, oblag nach der Darstellung auf S. 8 der Unterlagensammlung den Rechtsanwälten Dr. L und Partner die Rechtsberatung der C-Stiftung. Hierbei wird eine Zusammenarbeit mit der C-Stiftung ausdrücklich auch nur für „Vertragsgestaltungen und AGB’s“ erklärt. Angesichts dieser auch aus Sicht eines durchschnittlich aufmerksamen Lesers deutlichen Aufgabentrennung wäre den Beklagten allein eine Erklärung zurechenbar, die aus Anlass einer „Rechtsberatung“ erfolgte. Ausdrückliche eigene Erklärungen des Beklagten zu 2. aus dem Bereich der Rechtsberatung sind in der Unterlagensammlung indes nicht als solche aufgeführt. Dementsprechend haben die Beklagten insbesondere nicht für die auf Seite 13 des Prospekts befindliche Aussage einzustehen, der Vertrieb und Verkauf von Anlagegold bedürfe keiner Genehmigung nach der GewO bzw. durch die BaFin. Auch wenn in der Unterlagensammlung ausdrücklich auf die „langjährigen Erfahrungen und Beziehungen“ des Beklagten zu 2. u.a. zur BaFin verwiesen wird, lässt sich der Unterlagensammlung nicht entnehmen, dass dem Beklagten zu 2. oder der Beklagten zu 1. als „verantwortliche Stelle“ die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit oblegen hätte. Gleiches gilt für die vom Klägern beanstandeten Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen am Gold und zur Insolvenzfestigkeit des Sondervermögens. Es trifft zwar in der Sache nicht zu, dass das Sondervermögen „ausschließlich Eigentum der Kunden“ bleibe und damit auch nicht zur Insolvenzmasse der C-Stiftung gehöre; die Unterlagensammlung erweckt aber nicht den Eindruck, dass die entsprechenden Aussagen von den Beklagten stammten. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1. verfasste Schreiben des Beklagten zu 2. vom 17.10.2011 (Anlage K 7) unter den oben dargelegten Begriff des Prospektes fällt. (1) Aus der im Rahmen der Prospekthaftung maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers besteht bei objektiver Betrachtung keine inhaltliche Verknüpfung zu der Unterlagensammlung. Vielmehr handelt es sich um ein an die „M GmbH“ gerichtetes Schreiben, in dem ein damit beauftragter Rechtsanwalt für die C-Stiftung zu einer konkreten pressemäßigen Veröffentlichung des Adressaten Stellung nimmt und dabei spezielle, wenngleich auch für das Anlagemodell durchaus erhebliche, Fragestellungen aufgreift. Eine an potenzielle Interessenten gerichtete und - auch bloß als inhaltliche Ergänzung zu der Unterlagensammlung zu sehende - informierende Beschreibung der Anlage wird hierdurch indes weder der äußeren Gestaltung noch dem Inhalt des Schreibens nach bezweckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage der Marktbezogenheit allerdings weniger auf die formelle Anrede oder die sonstige inhaltliche Ausrichtung einzelner Schriftstücke, sondern vielmehr auf den gezielten gemeinsamen Vertrieb gegenüber einem größeren Personenkreis zur Gewinnung von Anlegern ankommt. Dabei ist ein hinreichender inhaltlicher Bezug zu dem an sich maßgeblichen Emissionsprospekt bereits dann gegeben, wenn einzelne Schriftstücke an dortige Aussagen anknüpfen und diese ergänzen. Aufgrund der danach gebotenen Gesamtbetrachtung können mehrere Schriftstücke trotz ihrer körperlichen Trennung einen einheitlichen Anlageprospekt im Rechtssinne darstellen (BGH NJW 2012, 758, 759 f. Rn. 23). Vor diesem Hintergrund kommt dann im Ansatz auch eine Garantenhaftung für die in dem Schreiben vom 17.10.2011 getätigten Aussagen in Betracht, zu denen sowohl die dort enthaltenen rechtlichen Einschätzungen zur Anwendbarkeit des KWG und zur Zuständigkeit der BaFin als auch die Bewertung als „Substanzwertkauf“ gehören. (2) Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, das Schreiben vom 17.10.2011 sei mit Kenntnis des Beklagten zu 2. gemeinsam mit der Unterlagensammlung gezielt zum Vertrieb der Goldprodukte der C-Stiftung eingesetzt worden, hat sich in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt. Der vom Kläger zum Beweis seiner Behauptung benannte Zeuge I hat einen gezielten Einsatz des Schreibens zu Vertriebszwecken nicht bestätigt. Er hat lediglich angegeben, das Schreiben vom 17.10.2011 an zwei seiner „Führungsleute“ gegeben zu haben; einen gezielten Einsatz desselben im Vertrieb hat er jedoch nicht bestätigt. Im Gegenteil habe er davor gewarnt, es an Kunden zu geben, was angesichts des erkennbaren Anlasses des Schreibens - eine in mehrerlei Hinsicht negative Berichterstattung über das Geschäftsmodell der C-Stiftung - nachvollziehbar erscheint; plastisch hat der Zeuge das damit umschrieben, man solle doch „keine schlafenden Hunde wecken“. Auch die Aussagen der Zeugen D und E rechtfertigen keine andere Bewertung. Sie haben zwar übereinstimmend bekundet, dass den Vermittlern von der C-Stiftung das Schreiben vom 17.10.2011 zur Verfügung gestellt worden ist; der Zeuge E hat zudem bestätigt, dass er das Schreiben auch im Verkaufsgespräch mit seinen Kunden eingesetzt hat. Beide Zeugen hatten indes keine Erkenntnisse dazu, dass dies auch mit Kenntnis des Beklagten zu 2. geschah. 3. Da beide Beklagten im Vorfeld der Zeichnung in keinerlei vertraglichem oder vorvertraglichem Kontakt zum Kläger standen, kommt entgegen der in erster Insatnz geäußerten Rechtsauffassung des Klägers auch keine Haftung nach den Grundsätzen der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.09.2000 (X ZR 94/98 = BGHZ 145, 187 ff.) eine solche Haftung in Betracht gezogen hat, waren im dortigen Fall zwischen den einzelnen Anlegern und dem Beklagten Werkverträge über die Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen worden. Der BGH hat zur Begründung einer möglichen Schadensersatzpflicht deshalb ausdrücklich auf die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vor Abschluss der konkreten Prüfaufträge abgestellt (a.a.O., juris-Rz. 42). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. 4. Auch Ansprüche nach § 280 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommen nicht in Betracht. Vom Kläger wäre insoweit darzulegen und unter Beweis zu stellen gewesen, dass die Beklagte zu 1. oder der Beklagte zu 2. von der C-Stiftung bzw. dem N e.V. im Rahmen eines Mandatsverhältnisses einen Prüfauftrag im Hinblick auf die hier maßgeblichen Fragen (wie insbesondere eine Genehmigungspflicht nach dem KWG oder die wirtschaftliche Plausibilität) erhalten hätte; schon dies ist ihr nicht gelungen. Daneben würde ein entsprechender Anspruch die sog. „Leistungsnähe“ sowie ein Einbeziehungsinteresse auf Seiten des Gläubigers voraussetzen. Dass aber - wie im Bereich der sog. Expertenhaftung erforderlich (vgl. hierzu allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 328 Rdn. 34) - ein entsprechender (Gutachten-)Auftrag auch erkennbar für einen Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 1995, 392; BGH, NJW 2004, 3035, 3036), ist hier nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Senats beruht maßgeblich auf der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise und betrifft damit die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall. Entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen zeigt auch die Berufung nicht auf. Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.218,24 €