Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####36 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 46.723,54 EUR zu leisten. Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####10 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 23.439,64 EUR zu leisten. Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####23 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 24.197,20 EUR zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung dreier widerrufener Darlehensverträge in Anspruch. Die Kläger schlossen mit der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie im Juli 2010 die in den Klageanträgen 1-3 näher bezeichneten Darlehensverträge, für deren Einzelheiten, insbesondere die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Zur Sicherung der drei Darlehen wurde eine Grundschuld auf dem zu finanzierenden Objekt in Höhe von 146.000,00 EUR bestellt. Die Kläger widerriefen die Darlehensverträge mit Schreiben vom 02.06.2016 und forderte die Beklagte zur Bestätigung der Widerrufe sowie zur Abrechnung der Darlehen unter Abzug von Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf und erklärten, sie zahlten die zukünftigen monatlichen Raten nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 14.06.2016 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2016 wiederholten die Kläger ihre Forderungen. Die Kläger errechnen die gegenseitigen Ansprüche und erklären die Aufrechnung. Gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Nettovaluta des Darlehens Nr. -836 in Höhe von 50.000,00 EUR, sowie deren Anspruch auf Wertersatz bis zum Widerruf, den sie mit dem vertraglich vereinbarten Zins berechnen, in Höhe von 12.792,05 EUR, erklären sie die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 12.779,69 EUR sowie Nutzungsersatz bis zum Widerruf, den sie mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen, in Höhe von insgesamt 1.620,04 EUR. Von dem so ermittelten Saldo in Höhe von 48.392,32 EUR ziehen sie die vier weiteren nach dem Widerruf geleisteten Raten von insgesamt 741,68 EUR, sowie nach Rechtshängigkeit geleistete 927,10 EUR ab. Gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Nettovaluta des Darlehens Nr. -810 in Höhe von 25.000,00 EUR, sowie deren Anspruch auf Wertersatz bis zum Widerruf, den sie mit dem vertraglich vereinbarten Zins berechnen, in Höhe von 6.458,34 EUR, erklären sie die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.452,09 EUR sowie Nutzungsersatz bis zum Widerruf, den sie mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen, in Höhe von insgesamt 816,61 EUR. Von dem so ermittelten Saldo in Höhe von 24.189,64 EUR ziehen sie die vier weiteren nach dem Widerruf geleisteten Raten von insgesamt 281,25 EUR, sowie nach Rechtshängigkeit geleistete 468,75 EUR ab. Gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Nettovaluta des Darlehens Nr. -823 in Höhe von 26.000,00 EUR, sowie deren Anspruch auf Wertersatz bis zum Widerruf, den sie mit dem vertraglich vereinbarten Zins berechnen, in Höhe von 6.716,66, EUR erklären sie die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.710,16 EUR sowie Nutzungsersatz bis zum Widerruf, den sie mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen, in Höhe von insgesamt 931,80 EUR. Von dem so ermittelten Saldo in Höhe von 25.074,70 EUR ziehen sie die vier weiteren nach dem Widerruf geleisteten Raten von insgesamt 390,00 EUR, sowie nach Rechtshängigkeit geleistete 487,50 EUR ab. Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen und könnten keinen Vertrauensschutz beanspruchen, so dass die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht abgelaufen sei. Die für die Voraussetzungen der Verwirkung darlegungsbelastete Beklagte habe deren tatsächliche Voraussetzungen nicht vorgetragen. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass sie aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####36 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 46.723,54 EUR zu leisten; 2. festzustellen, dass sie aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####10 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 23.439,64 EUR zu leisten; 3. festzustellen, dass sie aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####23 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 24.197,20 EUR zu leisten; 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.666,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die Kläger den Umfang ihrer Forderungsleugnung nicht offenlegten und sich die Beklagte keines Anspruchs berühmt habe. Die Beklagte behauptet, bei Abschluss der Darlehensverträge habe sie den Klägern ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt ausgehändigt, in dem die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben gewesen sei. Dies bestreiten die Kläger mit Nicht-mehr-Wissen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist auch in den Klageanträgen zu 1-3 zulässig, weil die Kläger nach Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche keine Leistungsklage erheben können und nur durch die negative Feststellungsklage eine Klärung der gegen sie gerichteten Ansprüche herbeiführen können. II. Der Widerruf vom 02.06.2016 hat zur Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse geführt. 1. Der Widerruf war nicht verfristet. a) Zwar ist die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Die Kammer legt dabei die Bewertung der vorliegend streitgegenständlichen Widerrufsinformation nach dem Muster „Deutscher Sparkassenverlag 192 643.000 (Fassung Juni 2010“ durch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15, zu Grunde und nimmt auf die dortigen Erwägungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. b) Die zweiwöchige Widerrufsfrist ist jedoch nicht angelaufen, weil den Klägern nicht sämtliche Pflichtangaben im Darlehensvertrag mitgeteilt wurden. Soweit die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinausgingen, haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Bei den von der Beklagten im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Beklagte bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat. Denn nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB aF galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht. Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. MünchKommBGB/ Schürnbrand , 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/ Nobbe , BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen. Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Diese zusätzlichen Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. 2. Die Kläger hatten ihr Widerrufsrecht bei Ausübung mit Schreiben vom 02.06.2016 nicht verwirkt. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 34). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 37; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30), ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Vorliegend fehlt es am Umstandsmoment. Denn die Darlehen waren bei Erklärung des Widerrufs noch nicht vollständig erfüllt. Damit fehlt es an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2016 - 13 U 247/15, n.v.). III. Aus den Rückgewährschuldverhältnissen verbleiben nach der Aufrechnung der Kläger zum 27.10.2016 die tenorierten Ansprüche der Beklagten: Nach Widerruf einer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet, schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung sowie gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Für die Berechnung des Wertersatzes ist im Rahmen von § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen. Einen abweichenden Marktzins haben die Kläger nicht behauptet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Der durch die Beklagte zu zahlende Nutzungsersatz wird bei dem hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vermutet (BGH Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15). Diese Vermutung, die unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt ist und sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien wirkt, hat keine Partei erschüttert. Den von den Klägern mit zutreffender Berechnungsgrundlage berechneten gegenseitigen Ansprüchen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. IV. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ein solcher folgt nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar begründet die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Nebenpflichtverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2016 – XI ZR 14/16 Rn. 3; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2016 - 17 U 182/15, juris Rn. 30 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 30.04.2015 - 15 O 477/14, www.nrwe.de, rechtskräftig durch OLG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 18 U 103/15). Die hier verwendete Widerrufsbelehrung war jedoch ordnungsgemäß. Der Anspruch folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, weil bei Mandatierung des klägerischen Bevollmächtigten die Beklagte nicht in Verzug war. Zwar hatten die Kläger die Beklagte zur Anerkennung des Widerrufs sowie zur Abrechnung der Darlehensverträge aufgefordert. Hierzu war die Beklagte aber nicht verpflichtet. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO. Die Zuvielforderung war geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Streitwert: 25.941,94 EUR (Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf)