Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 6400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 0,70 EUR zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 6200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 1286,90 EUR zu zahlen; Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 6200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 1286,90 EUR zu zahlen. Im Hinblick auf die weiteren vorgerichtlichen Abmahnkosten wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Beklagten strahlten die Senderreihe "Y" aus, wobei federführend die Beklagte zu 1) war, welche die Sendungen auch den Beklagten zu 2) und 3) zur Ausstrahlung überließ. In diesen Sendungen wurden Ausschnitte von "Pannen" in den Fernsehbeiträgen diverser Fernsehsender gezeigt. Darunter waren auch Ausschnitte aus dem Programm der Klägerin. Vor dem Landgericht Hamburg haben die Klägerin für alle Sendungen der Sendung "Y", die erstmalig im Jahr 2008 auf dem Fernsehsender O ausgestrahlt wurden, eine Auskunftsklage erhoben. Mit Urteil vom 11. Mai 2012 – Az. 308 O 477/11 (Anlage K1, Bl. 22 ff. der Akte) hat das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Es hat den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert gehalten, inwieweit eine Verletzungshandlung durch die Beklagten vorgenommen worden ist. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 – 5 U 106/12 (Anlage K1, Bl. 40 ff. der Akte) zurückgewiesen und die rechtliche Wertung des Landgerichts im Wesentlichen bestätigt. Weitere Klagen im Hinblick auf erstmalig in den Jahren 2009 und 2010 vom O ausgestrahlte Sendungen vor dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 438/12 und 308 O 340/13) sind noch nicht entschieden. Im Hinblick auf Y Sendungen, die vom O erstmalig im Jahr 2011 ausgestrahlt worden sind, läuft das Parallelverfahren vor der Kammer 14 O 411/14. Nach den Angaben auf der Internetseite www.fernsehserien.de gab es die von der Klägerseite auf Bl. 7 und 8 der Klageschrift aufgelisteten Sendetermine bei den jeweiligen Beklagten. Die Klägerin legt Sendungsmitschnitte der Sendungen aus dem Fernsehprogramm des O und des S als Anlage K 5 (Hülle Bl. 133 der Akte) vor, und zwar vom 1./2. Juni 2012 und vom 13./14. Juni 2012 im O und vom 15. Juli 2012 im S. Der Klägerin ist nicht bekannt, welche Inhalte die übrigen von den Beklagten ausgestrahlten "Y" Sendungen haben. Ebenfalls ist ihr nicht bekannt, ob die bei der Beklagten zu 1) ausgestrahlten Sendungen denjenigen entsprechen, die auf den Sendern der Beklagten zu 2) und 3) ausgestrahlt wurden. Im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2012 (Anlage K 7, Bl. 137 der Akte) an die Beklagten. Die Verhandlungen über eine Lösung der Angelegenheit waren nicht erfolgreich. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 gab die Beklagte zu 1) für sich sowie die Beklagten zu 2) und zu 3) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die im Jahr 2012 genutzten Ausschnitte ab (Anlage K 8, Bl. 150 der Akte). Die Beklagte zu 1) zahlte "zur Gesamterledigung der Angelegenheit" entsprechend dem Schreiben vom 17. Juli 2012 (Anlage K 10, Bl. 154 der Akte) einen Betrag von 33.092,53 EUR an die Klägerin und beglich darüber hinaus das Anwaltshonorar auf Basis eines Gegenstandswertes von 70.000,00 EUR. Unter dem 29. August 2012 gab die Beklagte zu 1) für sich und die Beklagten zu 2) und zu 3) die weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 14, Bl. 176 der Akte) für die Videosequenzen aus den Sendungen "Y" des Jahres 2012 ab. Die Klägerin verweist für die Aktivlegitimation auf § 87 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Sie ist der Auffassung, es liege weder ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor noch unterfalle die Nutzung der Filmbeiträge der Klägerin durch die Beklagten § 24 UrhG, auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur Parodie. Letzteres gelte schon deshalb, da der EuGH festgestellt habe, dass eine Parodie voraussetze, dass diese an ein bestehendes Werk erinnere, ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweise und einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darstelle und wenigstens die zweite Voraussetzung, nämlich dass wahrnehmbare Unterschiede vorhanden sein müssten, nicht gegeben sei, da die Videoausschnitte 1 zu 1 von den Beklagten übernommen worden seien. Sie behauptet, 1300,00 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer pro angefangene Sendeminute sei die üblicherweise von der Klägerin seit Jahren angesetzte Lizenzgebühr. Im Übrigen verweist sie auf das Urteil des BGH vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 – TV-Total, das eine Lizenzgebühr von 1278,00 EUR pro Sendeminute als angemessen bezeichnet hat. Hinzuzusetzen sei ein Aufschlag von 250,00 EUR pro Ausschnitt für die Nutzung im Internet. Dies ergebe einen Betrag pro Minute von 1550,00 EUR, für die Verwendung der 4 Beiträge durch alle Beklagten mit insgesamt 9 Minuten ein Betrag von jeweils 6200,00 EUR (= 9 × 1550,00 EUR). Für die Verwendung der Screenshots auf der Homepage der Beklagten zu 1) begehrt die Klägerin zusätzlich einen Schadensersatz von 200,00 EUR, nämlich 100,00 EUR pro Screenshot. Die Klägerin hat die von der Beklagten zu 1) als Lizenzschadensersatz geleistete Zahlung von 33.092,53 EUR anteilig auf die im Parallelverfahren vor der Kammer (14 O 411/14) geltend gemachten Lizenzansprüche der dortigen Klägerinnen, zu denen auch die hiesige Klägerin gehört, verrechnet. Für die Rechtsanwaltskosten nimmt die Klägerin auf ihre vorgerichtlichen Schreiben vom 19. Juni 2012 (Anlage K7, Bl. 137 ff. der Akte) sowie vom 3. August 2012 (Anlage K 13, Bl. 162 ff. der Akte) Bezug, mit denen sie jeweils 2 Videos und die Ausstrahlung bei allen 3 Beklagten abgemahnt hat, wobei sie für die Unterlassung pro Videoausschnitt einen Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ansetzt, insgesamt mithin 120.000 EUR, sowie für die beiden von der Beklagten zu 1) unstreitig genutzten Screenshots auf der Homepage jeweils 5000,00 EUR Gegenstandswert. Aus den sich daraus ergebenden Betrag von 1980,40 EUR (Bl. 139 der Akte) sowie 2166,50 EUR (Bl. 164 der Akte) macht die Klägerin gegenüber jedem der Beklagten 1/3, mithin 660,13 EUR sowie 722,16 EUR geltend und damit insgesamt 1382,29 EUR pro Beklagter. Die bereits geleistete Zahlung der Beklagten zu 1) von 1286,20 EUR hat die Klägerin angerechnet, so dass sie von dieser noch 96,09 EUR fordert, von den beiden anderen Beklagten jeweils noch 1382,29 EUR. Die Klägerin beantragt, A. 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 6400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 96,09 EUR zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 6200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 1382,29 EUR zu zahlen; 3. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin 6200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 1382,29 EUR zu zahlen. B. Im Wege der Stufenklage die Beklagte zu 1) zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe "Y" ausgestrahlt wurden: aa) U 12 – X vom 13. April 2012 (32 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung Y vom 13./14. April 2012; bb) U 6 vom 20. April 2012 (32 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung Y vom 1./2. Juni 2012 cc) U 6 vom 16. Mai 2012 (15 Sekunden) U 12 vom 12. Juni 2012 (25 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung Y vom 13. Juli 2012; b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung "Y", bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2012 auf dem Fernsehsender O ausgestrahlt wurden, oder im Internet über die bekannten Nutzungen hinaus Sendematerial der Klägerin genutzt wurde und an welche Dritten das Sendematerial dieser Sendungen "Y" ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde; c) an die Klägerin Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. C. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Anträgen zu B nicht oder nicht vollständig stattgibt, die Beklagten zu verurteilen, a) der Klägerin Mitschnitte aller im Jahre 2012 in ihrem Fernsehprogramm ausgestrahlten Sendungen "Y" vorzulegen; hilfsweise b) der Klägerin die Besichtigung sämtlicher im Jahre 2012 in ihrem Fernsehprogramm ausgestrahlten Sendungen "Y" zu gestatten; c) an die Klägerin Schadensersatz in nach Vorlage der Mitschnitte oder Ermöglichung der Besichtigung zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass Minutenpreise branchenüblich sind für die Verwendung von so genanntem Klammermaterial, welches vergleichbar ist mit den streitgegenständlichen Ausschnitten aus Nachrichten- und Magazinsendungen privater deutscher Fernsehveranstalter, die sich deutlich unter dem in der Klage genannten Betrag von 1300,00 EUR bewegten. Auch sei gängige Praxis des Lizenzeinkaufs der ARD-Anstalten, dass die Vergütung für eine Ausstrahlung im dritten Programm einer der ARD-Anstalten jeweils eine einmalige Wiederholung in den Dritten Programmen der übrigen ARD-Anstalten mit umfasse, so dass solche Wiederholungen nicht extra vergütet würden. Dazu berufen sie sich auch auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2009 – 6 U 175/08. Auch bei größerem zeitlichem Abstand von ein bis vier Wochen zwischen erst Ausstrahlung und Wiederholung sei dies der Fall. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert; es fehle jeglicher Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Inhaberschaft von Rechten. Die Beklagte zu 3) sei nicht passivlegitimiert, da jeglicher Vortrag zu etwaigen Verletzungshandlungen der Beklagten zu 3) fehle. Die Beklagten sind der Auffassung, sich auf § 24 UrhG berufen zu können. Denn jede Folge der Sendung "Y" stelle ein neues eigenständiges Werk dar, vor dessen Hintergrund die Ursprungswerke verblassten. Dies sei der Fall, weil die "Y" Sendungen sich dadurch auszeichneten, dass sie eine Aneinanderreihung von Flops und Pannen darstellten, bei denen der Charakter der jeweiligen Ausgangssendung völlig in den Hintergrund trete. Dabei würden etwa die Tagesschau oder die n-tv Nachrichten ihres Charakters als Nachrichtensendungen vollkommen entkleidet und auf den Moment reduziert, bei dem den Beteiligten jeweils eine Panne unterlaufen sei. Es spiele gar keine Rolle mehr, welchem Moderator bei welchem Sender im Rahmen welcher Sendung ein Missgeschick unterlaufe. Die Aneinanderreihung solcher fernsehtypischer Pannen liefere dem Zuschauer ein Gegenbild zum sonst perfekt und reibungslos funktionieren Programmablauf. Im Übrigen sei § 24 UrhG auch vor dem Hintergrund der "Deckmyn"-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13) europarechtskonform auszulegen und auch die Parodie darunter zu subsumieren. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22. Juni 2016 (Blatt 328 der Akten) durch Vernehmen der Zeuginnen B und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27. April 2017 (Blatt 384 ff. der Akten) Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Köln, Az. 14 O 411/14, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Der Rechtsstreit ist derzeit nur teilweise zur Entscheidung reif, § 301 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet, soweit die Klägerin mit den Anträgen unter A. Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 2, 87, 94, 95 UrhG Anspruch auf Lizenzschadensersatz in der ausgeurteilten Höhe. 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Für die Klägerin streitet § 87 Abs. 4 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Inhalt der Vermutung ist, dass der Bezeichnete, der auch eine juristische Person sein kann, Inhaber der Rechte aus § 87 UrhG ist, also Inhaber der Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens ist. Dieser braucht bis zum Beweis des Gegenteils zunächst keinen Beweis für seine Rechtsinhaberschaft zu erbringen (vergleiche statt aller: Boddien in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage, § 87 Rn. 41). Da die Klägerin jeweils in den Sendeausschnitten mit dem eingeblendeten Sender-Logo zu erkennen und eindeutig zu identifizieren ist, was auch die Beklagten nicht bestreiten, müssten die Beklagten das Gegenteil vortragen und beweisen. Dies nicht geschehen. 2. Die Beklagten sind passivlegitimiert. Bei der Beklagten zu 1) und zu 2) ist dies unstreitig. Betreffend die Beklagten zu 3) reicht das einfache Bestreiten nicht aus. Denn dass überhaupt die Sendung Y auch von der Beklagten zu 3) ausgestrahlt worden ist, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Auch wenn die von der Klägerin herangezogene Internetseite www.fernsehserien.de keine mit besonderer Beweiskraft ausgestattete Informationsquelle ist, stellt die Angabe darauf doch ein Indiz dafür dar, dass die Sendungen auch tatsächlich wie angegeben ausgestrahlt worden sind, weil Anhaltspunkte für eine Fehlinformation weder erkennbar noch aufgezeigt sind. Dem steht der Einwand der Beklagten nicht entgegen, es fehle an konkretem Vortrag zur Passivlegitimation der Beklagten zu 3), weil die Klägerin selbst vortrage, die Beklagte zu 3) habe nicht alle Y-Sendungen von der Beklagten zu 1) übernommen, so dass die Unterstellung, die Beklagte zu 3) habe hätten genau dieselben Ausschnitte wie die Beklagte zu 1) ausgestrahlt, ins Blaue hinein sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Vielmehr hat die Klägerin sich nicht nur auf die Informationen von www.fernsehserien.de bezogen, sondern darüber hinaus zutreffend die Beklagte zu 1) in deren als Anlage K 10 (Bl. 154 der Akte) vorgelegten Schreiben vom 17. Juli 2012 und die dortige Ausführung im Rahmen der vorgerichtlichen Vergleichsbemühungen zitiert, dass diese sich beziehen sollten auf die Ausstrahlung durch die Beklagte zu 1) „einschließlich der unmittelbar danach erfolgenden Wiederholungen beim HR und S“. Damit hat die Klägerin aber durch Indizien belegt, dass ihr Vorbringen zutreffend ist und auch die Beklagte zu 3) die betroffenen Sendungen "unmittelbar“ nach der Ausstrahlung durch die Beklagte zu 1) ebenfalls in ihrem Programm ausgestrahlt haben. Daraus folgt für die Beklagten die Verpflichtung zur näheren Darlegung, weshalb sie dennoch hinsichtlich einzelner oder aller Y-Sendungen nicht passivlegitimiert wären, was der Beklagten zu 3) auch ohne weiteres möglich wäre, da sich um ihre eigene Sendetätigkeit handelt. Nähere Angaben hierzu haben die Beklagten jedoch trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer nicht gemacht. 3. Genutzt haben die Beklagten unstreitig die 4 in der Klageschrift von den Klägerin aufgelisteten Sequenzen aus deren Programm für die Y-Sendungen. Dies geschah auch ohne Zustimmung der Klägerin und damit widerrechtlich. Die Nutzung durch die Beklagten ist auch nicht gerechtfertigt. a) Zur Rechtfertigung können sich die Beklagten nicht auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG stützen. Dabei ist zunächst bereits fraglich, ob § 24 Abs. 1 UrhG im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden kann. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Die Vorschrift ist bei der hier gegebenen Benutzung von Laufbildern, die gemäß § 95 UrhG keine Filmwerke sind, nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt (vergleiche BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 – TV-total, Rn. 24 nach juris). Die Regelung ist jedoch im Falle der Benutzung fremder Laufbilder ebenso wie bei Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar (vergleiche BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 – TV-total, für Tonträger: BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 20 f. - Metall auf Metall I). Auf der Grundlage des Urteils des BGH "TV-Total" (Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05) kann jedoch keine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG angenommen werden. Weil die Privilegierung aus § 24 Abs. 1 UrhG nur so weit reicht, wie eine Auseinandersetzung mit der benutzten Vorlage stattfindet, ist der neue Beitrag nur insoweit Gegenstand des im Rahmen von § 24 UrhG vorzunehmenden Vergleichs, als er mit den übernommenen Elementen des alten Beitrages in einem inneren Zusammenhang steht. Das bedeutet zunächst, dass nicht die ganze Sendung, sondern nur der einzelne Ausschnitt zu beurteilen ist. Erforderlich ist, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, was nur dann der Fall ist, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes verblassen. Eine eigenständige geistige Leistung der Beklagten ist im Hinblick auf die von den Klägerin in ihre Sendung "Y" übernommen Videosequenzen aus dem Programm der Klägerin indes nicht zu erkennen. So ist bei der Nutzung etwa der – im Parallelverfahren vor der Kammer 14 O 411/14, wobei die Parteien ihr Vorbringen in diesem Parallelverfahren ausdrücklich auch in dem hiesigen Rechtsstreit als vorgetragen ansehen wollen, streitgegenständlichen – Videosequenz "Moderatorin schaut in einen Spiegel, weil sie etwas zwischen den Zähnen hat" die Szene ohne weiteres eins zu eins übernommen. Auf den Moderator können die Beklagten sich dazu nicht beziehen, weil er in der Sendung "Y" ebenso wenig wie im Sachverhalt des Urteils des BGH "TV-Total" sich mit der jeweiligen Szene näher auseinandersetzt. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten etwa im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 zu der Moderation im Parallelverfahren 14 O 411/14. Danach hat sich der Moderator in seiner An- und Abmoderation zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz darauf beschränkt, diese vorzustellen und auf die unfreiwillige Komik der gezeigten Szene hinzuweisen. Im Gegenteil werden nach der Darstellung der Beklagten die Senderausschnitte ihres Charakters als Nachrichtensendungen vollkommen entkleidet und auf den Moment reduziert, bei dem den Beteiligten jeweils eine Panne unterlaufen sei. Im Vordergrund stehe die Panne, das Missgeschick aus der Szene selbst. Damit soll jedoch auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten die jeweilige Videosequenz "allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion des Moderators hierauf" (so der BGH in seinem Urteil „TV-Total" Rn. 38). b) Die Nutzung der Videosequenzen stellt auch keine zulässige Parodie dar. Die Merkmale einer Parodie sind im deutschen Urheberrecht nicht gesondert geregelt. Nach der auch insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist aber für eine Parodie Voraussetzung, dass die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen; so nun auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – I ZR 9/15 – auf fett getrimmt). Zwar ist im Hinblick auf die urheberrechtliche Beurteilung von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 1 UrhG nicht erforderlich, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Erforderlich ist jedoch, dass die neue Gestaltung wahrnehmbare Unterschiede zu dem parodierten ursprünglichen Werk aufweist (vergleiche BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – I ZR 9/15 – auf fett getrimmt). Wahrnehmbare Unterschiede zu der ursprünglichen Ausstrahlung im Programm der Klägerin sind bei der Einbindung der Videosequenzen in die Sendungen der Beklagten jedoch gerade nicht gegeben, sondern die jeweilige Sequenz bleibt unverändert und soll aus sich selbst heraus, "allein durch die ihr innewohnende Komik wirken". c) Die Beklagten können sich auch nicht auf die Schrankenbestimmung des Zitatrechts nach § 51 S. 1 UrhG berufen. Gemäß § 51 Satz 1 UrhG, der nach § 87 Abs. 4 UrhG für Eingriffe in die Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens im Sinne von § 87 Abs. 1 UrhG entsprechend gilt, sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 - Exklusivinterview). An einer derartigen inneren Verbindung fehlt es im vorliegenden Fall. Offen bleibt schon, worin das "zitierende Werk" zu sehen sein soll. Selbst wenn man dies in der Gesamtsendung "Y" sehen wollte, fehlte es jedoch an einer Auseinandersetzung im vorstehenden Sinne. Zwar ist für das Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 - Exklusivinterview). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Denn wie dargelegt sind die jeweiligen Ausschnitte für sich genommen unverändert und ohne inhaltlichen Zusammenhang mit irgendeiner der anderen in der Sendung gezeigten Sequenzen und damit in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt bzw. aneinandergehängt. Einzig der Umstand, dass die Beklagten in der jeweiligen Videosequenz eine so genannte TV-Panne gesehen haben, war der Grund für die Einbeziehung der Videosequenzen in die Sendung der Beklagten. Selbstständige Ausführungen der Beklagten fehlen völlig geschweige denn werden die Videosequenzen der Klägerin als Beleg für irgendeine eigene Ausführung der Beklagten herangezogen. Die jeweilige Sequenz soll aus sich selbst heraus, "allein durch die ihr innewohnende Komik wirken". Auch der Umstand schließlich, dass es die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98; Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Den an- und abmoderierenden Erläuterungen des Moderators kommt kein künstlerischer Ausdruck zu und es wohnt ihnen keine künstlerische Gestaltung inne, die eine innere Verbindung mit der "zitierten" Sequenz eingehen könnten (vergleiche in diesem Sinne auch die Wertung des BGH im Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 – TV-Total), so dass die Kunstfreiheit nicht betroffen ist. 4. Die Beklagten handelten auch schuldhaft, jedenfalls fahrlässig. Als namhafte öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten war ihnen bekannt, dass grundsätzlich eine lizenzfreie Nutzung von Ausschnitten aus Fernsehsendungen anderer Fernsehsender nicht in Betracht kommt und es zweifelhaft erscheinen musste, ob dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig sein könnte. Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier die Beklagten - erkennbar jedenfalls in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - I ZR 79/95 - Beatles-Doppel-CD; Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 205/95 - „Bruce Springsteen and his Band“; Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 168/06 – Scannertarif Rn. 42, juris; jeweils m.w.N.; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies). 5. Der Höhe nach bestehen die Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 6400,00 EUR gegenüber der Beklagten zu 1) und in Höhe von jeweils 6200,00 EUR gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3). a) Die Klägerin macht Schadensersatz nach der Berechnungsweise der so genannten Lizenzanalogie geltend. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutzrechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt werden kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR 1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe). Bei den drei Bemessungsarten handelt es sich lediglich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens und nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, so dass kein Wahlschuldverhältnis vorliegt (BGHZ 42, 372, 378 - Meßmer-Tee II; 119, 19, 23 - Tchibo/Rolex II; Gloy/Loschelder/Melullis, Hdb. WettbewerbsR, 3. Aufl., § 23 Rdn. 51; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 34 Rdn. 25). Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 2006, 136 Rn. 23, 26 - Pressefotos; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 413 – MFM-Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 920, 922; OLG Köln, Urteil vom 1. März 2013 - 6 U 168/12). Hierfür kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH a.a.O. Rn. 26). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321; OLG Braunschweig a.a.O) und welchen Wert der Verletzte im Nachhinein der Benutzungshandlung beimisst. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass für die Berechnung des fiktiven Lizenzschadens ein Preis von 1300,00 EUR netto je angefangene Sendeminute angemessen gewesen wäre. Kann das Gericht sich – wie hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – davon überzeugen, dass die Klägerin üblicherweise die in dem von ihnen vorgetragenen Lizenzmodell vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (vergleiche BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06 – Resellervertrag). Für ihre Überzeugung stützt sich die Kammer auf die Aussagen der beiden Zeuginnen B und C. Dabei hat die Zeugin C überzeugend bekundet, dass bei den Klägerin ein Regelsatz von 1300,00 EUR je angefangene Sendeminute für die Lizenzierung von Filmmaterial aus den Programmen der Klägerin an die öffentlich-rechtlichen ARD-Anstalten verlangt werden und dies schon seit geraumer Zeit, nämlich jedenfalls seit dem Jahre 2008 so gelebt werde. Dabei konnte die Zeugin C, die seit dem Jahre 2008 bei den Klägerin für die Lizenzen zuständig ist und die betreffende Abteilung leitet, anhand des aus der Anlage K 18 im Parallelverfahren vor der Kammer 14 O 411/14 ersichtlichen so genannten Preisgitters gut nachvollziehbar erläutern, dass die Beklagten zu den Lizenznehmern gehören, bei denen die Klägerin den von der Zeugin als regulären Satz bezeichneten Lizenzbetrag von 1300,00 EUR pro angefangene Sendeminute berechnet. Die Zeugin hat ferner gut nachvollziehbar und plausibel erläutert, weshalb die von den Beklagten vorgelegten Lizenzrechnungen (Anlage B5 im Parallelverfahren 14 O 411/14, im vorliegenden Verfahren Anlage B3, Bl. 361 ff. der Akte) für bestimmte Sendungen nicht dieser regelmäßig von der Klägerseite vorgenommenen Lizenzierung gefolgt sind, sondern es sich um Ausnahmesituationen gehandelt hat. Dass tatsächlich der Betrag von 1300,00 EUR als Lizenzgebühr pro angefangene Sendeminute berechnet wird, ist durch die ebenfalls glaubhafte Schilderung der Zeugin B bestätigt worden. Diese hat als die rechtlichen Angelegenheiten bei der Klägerin betreuende Person ihre seit vielen Jahren bestehende generelle Kenntnis von dem Betrag von 1300,00 EUR pro angefangene Sendeminute überzeugend dargelegt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass beide Zeuginnen als nach wie vor für die Klägerin tätige Personen durchaus ein Interesse an dem Obsiegen der Klägerin haben können. Dass dies oder ein anderer Umstand jedoch die Zeuginnen dazu verleitet hätte, eine unwahre Aussage zu machen, ist in keiner Weise erkennbar. Im Gegenteil hat gerade auch die Zeugin B zwar mit aller Entschiedenheit bestätigt, dass die 1300,00 EUR der Standardbetrag für die Lizenzierung bei der Klägerin pro angefangene Sendeminute sind. Sie hat jedoch ebenso eindeutig und klar die Grenzen ihrer Kenntnis dargelegt, die sich insbesondere auch daraus ergeben, dass sie heute in das Tagesgeschäft der Lizenzierung nicht mehr einbezogen ist. Gleiches gilt für die Zeugin C. Sie hat ihre Zeugenaussage spontan und bestimmt sowie im Wesentlichen aus dem Gedächtnis heraus gemacht. Ihre Aussage war sachlich und auf die inhaltliche Erläuterung des Beweisthemas konzentriert, wobei das Bemühen um vollständige und zutreffende Angaben unverkennbar zutage trat. Auch sie hat jedoch nicht verschwiegen, dass es Ausnahmesituationen gab und gibt, in denen die Klägerin Sonderkonditionen bei der Lizenzierung gewähren. Die Zeugin war erkennbar gut vorbereitet und konnte umfassend – teilweise auch anhand von ihr zum Beweistermin mitgebrachter Unterlagen – aussagen. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge (Anlage K 19 im Parallelverfahren vor der Kammer 14 O 411/14) ebenfalls ein Indiz dafür sind, dass regelmäßig der Satz von 1300,00 EUR je angefangene Sendeminute verlangt und gezahlt wurde. Und schließlich spricht nicht zuletzt der bereits in der vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zur Sendung TV-Total bereits für Ausschnitte aus Fernsehsendungen aus dem Jahre 2001 als angemessen erachtete Minutenpreis von 1278,23 EUR (vergleiche dazu auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 – TV-Total) dafür, dass der vorliegend gefundene Lizenzsatz für Nutzungen im Jahre 2012 angemessen ist. Nach allem hat die Kammer ferner aus den gleichen Gründen keine Zweifel daran, dass nicht generell alle Sendungen durch die ARD-Anstalten wiederholt werden durften, sondern dass die Klägerin vielmehr nach dem Lizenz-Modell 1 + 1 vorgeht, dass mithin eine Wiederholung innerhalb eines Zeitraums von 24 bis 72 Stunden nach der ersten Ausstrahlung von dem Lizenzpreis umfasst sind. Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 17. April 2009 – 6 U 175/08 – folgt nichts anderes. Das Oberlandesgericht hatte nicht zu entscheiden, ob andere ARD-Anstalten zu einer Zweitausstrahlung berechtigt gewesen wären, sondern welche Lizenzgebühr für eine erneute Ausstrahlung außerhalb eines Zeitraumes von 48 Stunden nach der erst Ausstrahlung, im dortigen Streitfall nach über 4 Wochen, angemessen war. Diese Problematik stellt sich vorliegend nicht. b) Damit ergibt sich auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Vorbringens der Klägerin, dass aus dem Programm der Klägerin in den Y vier Ausschnitte verwendet wurden. Für jede Videosequenz ist der Lizenzbetrag von 1300,00 EUR anzusetzen, wozu für die – unstreitige – Nutzung im Internet jeweils 250,00 EUR Aufschlag erfolgen, sich also ein Betrag von 1550,00 EUR pro genutzter Videosequenz errechnet. Ebenfalls nicht in Streit steht das Nutzungsentgelt von 100,00 EUR für die online-Nutzung der beiden Screenshots durch die Beklagte zu 1). Damit ergibt sich ein Betrag von 6200,00 EUR (4 x 1550,00 EUR), welchen die Klägerin jeweils gegen jede der drei Beklagten geltend machen kann, hinsichtlich der Beklagten zu 1) ein weiterer Schadensersatzbetrag von 200,00 EUR. 6. Die Klägerin können ferner wie beantragt Zahlung von Zinsen auf den von den Beklagten zu leistenden Lizenzschadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG als weiteren Lizenzschadensersatz verlangen, da regelmäßig die Einräumung von Nutzungsrechten von der Zahlung des Lizenzentgeltes abhängig gemacht wird, weshalb die Lizenzschadensersatz vom Zeitpunkt des Beginns der Nutzung an zu verzinsen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981 - X ZR 36/80 – Fersenabstützvorrichtung, juris Rn. 48; BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 169/07, WRP 2010, 384 ff – BTK, juris a.E.; OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017 – 6 U 129/16 Jahre). Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsbetrag von 5 % über dem Basiszinssatz, welcher der Zinspflicht auch unter Nicht-Kaufleuten entspricht, wäre von den Vertragspartnern jedenfalls nicht unterschritten worden. II. Über die im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche (Anträge zu B.) kann noch nicht entschieden werden, weil insofern der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist. Dazu ist der gesonderte Hinweisbeschluss ergangen. Aus diesem Grunde kann auch noch nicht über die hierzu gestellten Hilfsanträge (Anträge zu C.) befunden werden. III. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in der ausgeurteilten Höhe. Dabei geht die Kammer von einem Gegenstandswert für die Unterlassungsansprüche von 130.000,00 EUR aus, wie sie in den Abmahnungen vom 19. Juni 2012 (Anlage K 7) geltend gemacht sind. Wird pro Videosequenz ein – von der Kammer für angemessen erachteter – Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angesetzt, ergibt dies für die beiden abgemahnten Videosequenzen bei 3 abgemahnten Parteien der Wert von 120.000,00 EUR (2 × 3 × 20.000,00 EUR). Hinzuzusetzen ist für die ebenfalls abgemahnte Nutzung der beiden Screenshots ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (2 x 5000,00 EUR). Eine 1,0 Gebühr zu einem Gegenstandswert von bis 130.000,00 EUR beträgt nach dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden Recht 1508,00 EUR, so dass eine 1,3 Gebühr 1960,40 EUR beträgt und sich zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR eine Summe von 1980,40 EUR ergibt. Davon entfällt 1/3 auf das Verhältnis der Klägerin zu jeder der Beklagten. Dies ergibt einen Betrag von 660,13 EUR. Den Gegenstandswert für die mit den Abmahnungen vom 3. August 2012 (Anlage K 13, Bl. 162 ff. der Akte) abgemahnten beiden Rechtsverletzungen setzt die Kammer mit 120.000,00 EUR an (3 × 2 × 20.000,00 EUR). Eine 1,0 Gebühr zum Gegenstandswert von 120.000,00 EUR beträgt nach dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden Recht 1431,00 EUR, so dass eine 1,3 Gebühr 1860,30 EUR beträgt und sich zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR eine Summe von 1880,30 EUR ergibt. Davon entfällt 1/3 auf das Verhältnis der Klägerin zu jeder der Beklagten. Dies ergibt einen Betrag von 626,77 EUR. Die Klägerin hat somit gegen jede der Beklagten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1286,90 EUR. Davon sind im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) abzusetzen die bereits gezahlten 1286,20 EUR, so dass 0,70 EUR verbleiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: Für den Antrag zu A. 1.: 6496,09 EUR Für den Antrag zu A. 2.: 7582,29 EUR Für den Antrag zu A. 3.: 7582,29 EUR Für die Anträge zu B a) und b): 5000,00 EUR Für den Antrag zu B. c): 15.000,00 EUR Für den Antrag zu C.: (10 % von 3 x 20.000,00 EUR =) 6.000,00 EUR