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Urteil

6 U 124/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0420.6U124.17.00
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.06.2017, Az. 14 O 348/15, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.06.2017, Az. 14 O 348/15, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beklagten strahlten die von der Beklagten zu 1 produzierte Sendereihe "U" aus. In diesen Sendungen wurden Ausschnitte von "Pannen" in den Fernsehbeiträgen diverser Fernsehsender gezeigt, die als lustig empfunden werden sollten. Darunter waren auch Ausschnitte aus dem Programm der Klägerin, die hierfür eine angemessene Lizenz sowie im Rahmen der vorliegenden Stufenklage Auskunft und Schadensersatz geltend macht. Vor dem Landgericht Hamburg erhob die Klägerin für alle Sendungen der Reihe "U", die erstmalig im Jahr 2008 auf dem Fernsehsender O ausgestrahlt worden waren, eine Auskunftsklage. Mit Urteil vom 11. Mai 2012 – Az. 308 O 477/11 (Anlage K1, Bl. 29 ff. der Akte) wies das Landgericht Hamburg die Klage ab. Es hielt den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert, inwieweit eine Verletzungshandlung durch die Beklagten vorgenommen worden sei. Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 – 5 U 106/12 (Anlage K1, Bl. 47 ff. der Akte) zurück und bestätigte die rechtliche Wertung des Landgerichts Hamburg. Weitere Klagen im Hinblick auf erstmalig in den Jahren 2009 und 2010 vom O ausgestrahlte Sendungen vor dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 438/12 und 308 O 340/13) hatten teilweise vorläufig Erfolg. Die Urteile des Landgerichts Hamburg sind nicht rechtskräftig. Nach den Angaben auf der Internetseite www.fernsehserien.de gab es die von der Klägerseite auf Bl. 7 und 8 der Klageschrift aufgelisteten Sendetermine bei der jeweiligen Beklagten. Die Klägerin legt Sendungsmitschnitte der Sendungen aus dem Fernsehprogramm des O und des S vor, und zwar vom 01./02.06.2012 und vom 13./14.06.2012 sowie vom 15.07.2012. Der Klägerin ist nicht bekannt, welche Inhalte die übrigen von den Beklagten ausgestrahlten "U" Sendungen haben. Ebenfalls ist ihr nicht bekannt, ob die bei der Beklagten zu 1 ausgestrahlten Sendungen denjenigen entsprechen, die auf den Sendern der Beklagten zu 2 und 3 ausgestrahlt wurden. Im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien, die aber letztlich nicht zu einer Einigung der Parteien führte. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 gab die Beklagte zu 1 für sich sowie die Beklagten zu 2 und zu 3 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die im Jahr 2012 genutzten Ausschnitte ab. Die Beklagte zu 1 zahlte "zur Gesamterledigung der Angelegenheit" entsprechend dem Schreiben vom 17.07.2012 einen Betrag von 33.092,53 EUR an die Klägerin und beglich darüber hinaus das Anwaltshonorar auf Basis eines Gegenstandswertes von 70.000,00 EUR. Unter dem 21.11.2014 gab die Beklagte zu 1 für sich und die Beklagten zu 2 und zu 3 weitere Unterlassungsverpflichtungserklärungen für die Videosequenzen aus den Sendungen "U" des Jahres 2012 ab. Die Klägerin hat sich hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation auf § 87 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG berufen. Sie ist der Auffassung gewesen, es liege weder ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor, noch unterfalle die Nutzung der Filmbeiträge der Klägerin durch die Beklagten § 24 UrhG, auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur Parodie. Die Klägerin hat behauptet, die übliche Lizenz pro angefangene Sendeminute belaufe sich auf 1.300 € zzgl. 7% Umsatzsteuer. Diese setze die Klägerin seit Jahren an. Hinzuzusetzen sei ein Aufschlag von 250,00 € pro Ausschnitt für die Nutzung im Internet. Dies ergebe einen Betrag pro Minute von 1.550 €. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 6.200 € für die Verwendung von vier Beiträgen mit insgesamt neun Minuten. Dieser Anspruch bestehe gegen jede der Beklagten. Für die Verwendung der Screenshots auf der Homepage der Beklagten zu 1 begehrt die Klägerin zusätzlich einen Schadensersatz von 200 €. Jeder Screenshot sei mit 100 € zu vergüten. Die Beklagten schuldeten auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe. Die Zahlungen der Beklagten hat die Klägerin anteilig auf die Forderungen in dem Parallelverfahren, OLG Köln, Az. 6 U 116/17, verrechnet. Die Klägerin hat beantragt, A. 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 6400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 96,09 EUR zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 6200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 1382,29 EUR zu zahlen; 3. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin 6200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 1382,29 EUR zu zahlen. B. im Wege der Stufenklage die Beklagte zu 1) zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die folgenden Videosequenzen über die bekannten Nutzungen hinaus im Rahmen seiner TV-Senderreihe "U" ausgestrahlt wurden: aa) S2 Q – Q3 vom 13. April 2012 (32 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 13./14. April 2012; bb) S2 Q2 vom 20. April 2012 (32 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 1./2. Juni 2012 cc) S2 Q2 vom 16. Mai 2012 (15 Sekunden) S2 Q vom 12. Juni 2012 (25 Sekunden) wie ausgestrahlt im Rahmen der Sendung U vom 13. Juli 2012; b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Fernsehsendung "U", bezogen auf die Folgen, die erstmalig im Jahr 2012 auf dem Fernsehsender O ausgestrahlt wurden, oder im Internet über die bekannten Nutzungen hinaus Sendematerial der Klägerin genutzt wurde und an welche Dritten das Sendematerial dieser Sendungen "U" ganz oder in Ausschnitten zur dortigen Ausstrahlung weitergegeben wurde; c) an die Klägerin Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. C. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Anträgen zu B nicht oder nicht vollständig stattgibt, die Beklagten zu verurteilen, a) der Klägerin Mitschnitte aller im Jahre 2012 in ihrem Fernsehprogramm ausgestrahlten Sendungen "U" vorzulegen; hilfsweise b) der Klägerin die Besichtigung sämtlicher im Jahre 2012 in ihrem Fernsehprogramm ausgestrahlten Sendungen "U" zu gestatten; c) an die Klägerin Schadensersatz in nach Vorlage der Mitschnitte oder Ermöglichung der Besichtigung zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, dass Minutenpreise branchenüblich niedriger seien. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert; es fehle jeglicher Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Inhaberschaft von Rechten. Die Beklagte zu 3 sei nicht passivlegitimiert, da jeglicher Vortrag zu etwaigen Verletzungshandlungen der Beklagten zu 3 fehle. Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, sich auf § 24 UrhG berufen zu können. Im Übrigen sei § 24 UrhG auch vor dem Hintergrund der "Deckmyn"-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13) europarechtskonform auszulegen und auch die Parodie darunter zu subsumieren. Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, dem Klageantrag A im Wesentlichen (mit Ausnahme einer geringen Kürzung der Abmahnkosten) stattgegeben. Im Übrigen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die weiteren Anträge noch nicht entscheidungsreif seien. Es hat darauf hingewiesen, dass die dem Auskunftsanspruch zugrunde liegenden Sequenzen noch nicht hinreichend bestimmt seien und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Die Beklagten machen im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zustünden. Jedenfalls seien diese in der Höhe übersetzt. Auch die Abmahnkosten seien zu hoch angesetzt worden. Das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Klägerin zu Unrecht angenommen. Auch die Annahme der Passivlegitimation sei zu Unrecht erfolgt. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 24 Abs. 1 UrhG rechtsfehlerhaft nicht angewandt. Wenn eine freie Benutzung nicht angenommen würde, liege jedenfalls ein Zitat im Sinne des § 51 Abs. 1 UrhG vor. Wenn von einer Verletzungshandlung durch die Beklagten ausgegangen würde, hätte das Landgericht die Höhe des Schadensersatzes nicht zutreffend bemessen. Auch die Abmahnkosten seien nicht zutreffend berechnet worden. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06.2017, Az. 14 O 348/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, weil ein unzulässiges Teilurteil vorliegt. 1. Die Frage, ob ein Teilurteil in Betracht kommt, ist – auch wenn die Beklagten insoweit keine Rüge erhoben haben – von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 – I ZR 91/15, WRP 2017, 451 – Flughafen Lübeck, mwN). 2. Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 301 ZPO ein Teilurteil erlassen. Es hätte entweder über den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits – mit Ausnahme der Anträge, die aufgrund der weiteren Stufen der Stufenklage noch nicht zu entscheiden gewesen sind – ebenfalls entscheiden oder eine Entscheidung derzeit insgesamt zurückstellen müssen. Zu der Frage der Zulässigkeit von Teilurteilen bei Stufenklagen hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, WRP 2017, 451 – Flughafen Lübeck) folgendes ausgeführt: „1. Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur erlassen werden, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear; BGH, Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2016, 2662 Rn. 26, 28 f.). 2. Das ist vorliegend der Fall. a) Zwar stehen der von den Vorinstanzen der Klägerin zugesprochene Auskunftsanspruch und der auf Rückforderung von Beihilfen nach Erteilung der Auskunft gerichtete Leistungsanspruch in einem Stufenverhältnis gemäß § 254 ZPO, so dass insoweit über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil entschieden und die Entscheidung über den Leistungsanspruch dem Schlussurteil vorbehalten werden konnte. Ein solches Stufenverhältnis besteht aber nicht zwischen dem Auskunftsanspruch und den noch beim Landgericht anhängigen Unterlassungsanträgen der Klägerin (Klageanträge 5 und 6). Für den Unterlassungsanspruch ist eine vorherige Erteilung der Auskunft ohne Belang. Anders als der auf Rückforderung gerichtete Klageantrag 4 nehmen die Unterlassungsanträge 5 und 6 dementsprechend auch nicht auf die vorher erteilte Auskunft Bezug. b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass der durch Teilurteil beschiedene Auskunftsanspruch und die noch in erster Instanz anhängigen Unterlassungsansprüche von gemeinsamen Vorfragen abhängen. Sowohl der Auskunftsanspruch als auch die Unterlassungsanträge sind nur begründet, wenn der Streithelferin Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV gewährt wurden oder das erkennende Gericht infolge der Eröffnungsentscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 von einer Beihilfegewährung auszugehen hat. Das Teilurteil des Landgerichts allein über den Auskunftsanspruch ohne gleichzeitige Entscheidung über den Unterlassungsanspruch war daher unzulässig (vgl. BGH, GRUR 2001, 54, 55 - SUBWAY/Subwear).“ So liegt der Fall auch hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Auskunftsansprüche auf erster Stufe der Stufenklage und die bereits bezifferten Schadensersatzansprüche, zu denen sich das angefochtene Urteil verhält, von gemeinsamen Vorfragen abhängen. Sowohl der Schadensersatzanspruch als auch der Auskunftsanspruch hängen neben der Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien auch von der Frage ab, ob die Nutzungen widerrechtlich durch die Beklagten erfolgten. Es besteht daher die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Die Anträge beziehen sich auf identische Sequenzen, an denen die Klägerin Rechte geltend macht. Vor diesem Hintergrund ist das erstinstanzliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Gemäß § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO bedarf es eines Antrages auf Zurückverweisung hierfür nicht. Soweit die Möglichkeit besteht, über den Antrag selbst zu entscheiden (vgl. BGH, WRP 2017, 451 – Flughafen Lübeck), müsste auch über die bislang nicht vom Landgericht entschiedenen Anträge eine Entscheidung getroffen werden. Dies ist nicht sachgerecht. Zum einen geht den Parteien hierdurch eine Instanz verloren. Zum anderen hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es einer Konkretisierung der Schutzgegenstände bedürfe und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Stellungnahme liegt nicht vor, so dass die Sache vor diesem Hintergrund nicht entscheidungsreif ist. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO, §§ 711, 713; die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.800 € festgesetzt.