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Urteil

11 S 399/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1010.11S399.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2016, 264 C 214/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2016, 264 C 214/15, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall vom Beklagten Erstattung restlicher Gutachterkosten. Die volle Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach steht dabei außer Streit. Von der Darstellung der einzelnen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Das Amtsgericht hat zu Recht und im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung die Klage in Bezug auf die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten teilweise abgewiesen. Der BGH hat im vom Amtsgericht zutreffend zitierten Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15 entschieden, dass einem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten oder später berechneten Preise obliegt. Unterlässt ein Geschädigter dies, verbleibe für ihn das von ihm zu tragende Risiko, dass sich der gewählte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB könne der Geschädigte nur den erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage zur Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig erachte. Verlange ein Sachverständiger hingegen Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, seien diese nicht erforderlich. Vielmehr könne der Geschädigte dann nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen habe. Eine Erkennbarkeit deutlich überhöhter Preise sei bei Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto sowie für Fotos, Kopien und Druck gegeben. Bei solchen Aufwendungen handele es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen könne. (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). An diese Maßgaben hat sich das Amtsgericht gehalten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das zitierte Urteil des BGH hier auch einschlägig. Der Umstand, dass dort ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht und nicht wie hier ein Geschädigter selbst geklagt hat, ändert daran nichts. An keiner Stelle hat der BGH in der genannten Entscheidung auch nur ansatzweise mit Besonderheiten argumentiert, die sich daraus ergäben, dass dort ein Sachverständiger aus abgetretenen Recht vorgegangen war. Im Gegenteil wurde in dem Urteil stets auf die Sicht eines Geschädigten abgestellt und darauf, dass Kosten für Fotos, Kopien und Druck solche seien, deren Höhe man gerade ohne besondere Sachkunde einschätzen könne. Dies ist auch dogmatisch konsequent, denn ein Zessionar erwirbt eine Forderung stets nur in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Daher ist auch bei einer aus abgetretenem Recht durch den Sachverständigen geltend gemachten Forderung im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und nicht des Sachverständigen abzustellen (BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 14, zitiert nach juris). Genau dies hat der VI. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 ausdrücklich getan (a.a.O., Rn. 6, 7, 13, 14, zitiert nach juris), was er auch in seiner Entscheidung vom 28.02.2017 noch einmal unter ausdrücklichen Verweis auf genau diese Entscheidung hervorhebt (BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 14 zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Amtsgericht hier auch nicht unzulässigerweise auf eine ex-post-Sicht abgestellt. Zum einen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 gerade klargestellt, dass den Geschädigten eine Obliegenheit zur Plausibilitätskontrolle nicht nur hinsichtlich der bei Vertragsschluss geforderten, sondern auch hinsichtlich der später abgerechneten Kosten treffe. Zum anderen war es nach dem unstreitigen Parteienvortrag hier gerade so, dass die Klägerin mit dem Sachverständigen überhaupt keine Preise vereinbart hatte. Der Zeitpunkt der Rechnungslegung war daher der Zeitpunkt, zu dem ihr die vom Sachverständigen geforderte Vergütung überhaupt erstmals bekannt wurde. Es stellt daher keine ex-post-Betrachtung dar, wenn man auf diesen Zeitpunkt abstellt. 2. Das Amtsgericht hat die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Nebenkosten auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei nach § 287 ZPO geschätzt. Zutreffend hat es dabei nicht auf eine Indizwirkung der auf die Rechnung des Sachverständigen erfolgten Zahlung abgestellt. Es dürfte bereits fraglich sein, ob in Fällen eine solche Indizwirkung angenommen werden kann, in denen – wie hier – der Rechnungsbetrag lediglich vom Rechtsanwalt des Geschädigten von dessen Anderkonto gezahlt wird und dies auch erst nachdem feststeht, dass der Schädiger die Rechnung nicht für voll erstattungsfähig hält und daher nur teilweise reguliert. Das vom BGH für die Indizwirkung einer beglichenen Rechnung vorgebrachte Argument, dass der tatsächlich erbrachte Aufwand bei der Schadensschätzung einen Anhalt dafür bietet, was der Geschädigte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, mitunter auch seinen möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, für erforderlich hielt (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 12, zitiert nach juris), erscheint in solchen Fällen jedenfalls nicht stichhaltig (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 19.7.2017, 9 S 5/17 - nicht veröffentlicht, aber den Prozessbevollmächtigten bekannt). Dies gilt insbesondere auch, weil in einer derartigen Konstellation gem. § 166 Abs. 1 BGB analog die Vorstellung des Rechtsanwalts maßgeblich sein dürfte und nicht diejenige des Geschädigten. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn eine etwaige Indizwirkung wäre hier jedenfalls erschüttert. Die erstinstanzlich persönlich angehörte Klägerin hat erklärt, dass sie selbst nichts bezahlt habe, sondern alles über ihren Anwalt lief. Dass der Anwalt die Rechnung von seinem Anderkonto bezahlt habe, wisse sie auch aus Schriftstücken, die sie von ihm bekommen habe. Um welche Summe es sich gehandelt habe, könne sie nicht sagen (Bl. 130 d.A.). Aus dieser Schilderung folgt, dass sich die Klägerin erkennbar überhaupt keine Gedanken über die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten gemacht hat. Etwaige für etwas anderes sprechende Indizien sind damit erschüttert. Entgegen der Ansicht der Berufung ist schließlich auch nicht die vom Amtsgericht verwendete BSVK Honorarbefragung 2015 als Schätzgrundlage untauglich. Allein daraus, dass die dort enthaltenen Angaben zu Nebenkosten nicht auf einer Befragung der Sachverständigen beruhen sondern auf Vorgaben des BSVK, ergibt sich eine Untauglichkeit nicht. Denn bei diesen Vorgaben (Bl. 155 d.A.) hat der BSVK erkennbar lediglich die Werte der §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 JVEG übernommen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 14, zitiert nach juris). Dass diese Werte als Schätzgrundlage für den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand tauglich sind, hat der BGH ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 18, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 14, zitiert nach juris). Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision aus dem Schriftsatz vom 25.09.2017 war nicht nachzukommen. Die Kammer weicht in keiner Frage von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts ab, sondern folgt gerade den Urteilen des BGH vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, und vom 28.02.2017, VI ZR 76/16. Der Ansicht der Klägerin, dass die Entscheidung des BGH vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, hier nicht einschlägig sei, weil dort ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht geklagt habe, und daher allein auf die Urteile des BGH vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, und vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 abzustellen sei, von denen die Kammer aber abweiche, kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Berufungsstreitwert : 77,11 €