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Beschluss

30 S 1/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1011.30S1.17.00
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgericht Köln (Az. 147 C 286/16) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgericht Köln (Az. 147 C 286/16) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Berufungsbeklagte hat bei der Berufungsklägerin ein Girokonto mit der Kontonummer #####/####. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto mit einem Freibetrag von 1.073,88 EUR geführt. Die Streitverkündete pfändete das Konto durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Berufungsklägerin am 25.11.2016. Der Berufungsbeklagte ist verheiratet und hat drei unterhaltspflichtige Kinder. Auf vorgenanntem Konto gehen monatlich Sozialleistungen (525 EUR), Elterngeld (375 EUR) und Kindergeld (576 EUR) ein. Am 09.12.2016 wurde dem Konto ein Betrag von 576 EUR gutgeschrieben. Die Gutschrift ist auf dem Kontoauszug wie folgt bezeichnet: „Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse KG xxxxx“ Zu diesem Zeitpunkt war der Freibetrag bereits ausgeschöpft. Der Berufungsbeklagte verlangte von der Berufungsklägerin die Auszahlung des Guthabens. Der Berufungsbeklagte legte der Berufungsklägerin eine Bescheinigung der Familienkasse vom 06.12.2016 vor, wonach es sich bei der Zahlung um Kindergeld handelt. Die Bescheinigung weist die Ehefrau des Berufungsbeklagten als kindergeldberechtigte Person aus. Bescheinigt wird darin, dass „zur Zeit laufend“ Kindergeld für die drei Kinder S1, S2 und S3in Höhe von insgesamt 576 EUR ausgezahlt werde. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 5 d. A. verwiesen. Die Berufungsklägerin lehnte eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages und Auszahlung des Kindergeldes an den Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 12.12.2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bescheinigung nicht auf den Berufungsbeklagten laute. Sie müsse jedoch auf den Kontoinhaber ausgestellt sein. Auch enthalte das Schreiben nicht die Pfändungsschutzkontonummer. Der Berufungsbeklagte hat am 16.12.2016 im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Berufungsklägerin aufzugeben, auf dem Konto des Berufungsbeklagten bei der Berufungsklägerin (BLZ ####, Kontonummer #####/####) eine Verfügung des Berufungsbeklagten bis zu einem Betrag in Höhe von 576 EUR zu ermöglichen, auf Verlangen des Berufungsbeklagten auch sofort auszuzahlen. Das Amtsgericht Köln hat die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Berufungsklägerin mit Beschluss vom 16.12.2016 unter dem Aktenzeichen 147 C 286/16 antragsgemäß erlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Kindergeld gemäß § 54 Abs. 1 SGB I zu den nicht pfändbaren Beträgen gehöre. Die Berufungsklägerin zahlte daraufhin am 19.12.2016 den Betrag von 576 EUR an den Berufungsbeklagten aus. Gegen die ihr am 19.12.2016 zugestellte einstweilige Verfügung hat die Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2016 Widerspruch eingelegt und beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben sowie den Berufungsbeklagten zur Zahlung von 576 EUR zu verurteilen. Hierzu äußerte die Berufungsklägerin im Wesentlichen, dass dem Berufungsbeklagten das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Pfändungsschutz sei zudem abschließend in § 850k ZPO geregelt. Dieser verlange jedoch, dass die Bescheinigung den Kontoinhaber als Berechtigten ausweise. Andernfalls könne die Bescheinigung missbräuchlich zweimal verwendet werden. Mit Schreiben vom 10.01.2017 hat die Berufungsklägerin ferner beantragt, den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Berufungsklägerin Schadensersatz in Höhe von 575 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.01.2017 bestimmt. Der Berufungsbeklagte ist in der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und vertreten gewesen. Das Amtsgericht hat mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 24.01.2017 die einstweilige Verfügung aufgrund der Säumnis des Berufungsbeklagten aufgehoben. Die Widerklage hat es durch Sachurteil zurückgewiesen und die Berufung insoweit zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Hinsichtlich des Zahlungsantrags der Berufungsklägerin sei der Berufungsbeklagte als Beklagter anzusehen gewesen, sodass bei seiner Säumnis nur bei Schlüssigkeit des Vorbringens der Berufungsklägerin antragsgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs seien jedoch nicht schlüssig vorgetragen worden. Die einstweilige Verfügung sei berechtigterweise erlassen worden. Die vorgelegte Bescheinigung sei ausreichend im Sinne des § 850k ZPO gewesen. Die Aufzählung der vorzulegenden Bescheinigung sei nur eine Aufzählung des Gesetzgebers. Nur in Fällen, in denen die Gewährung von Kindergeld und anderen Leistungen nicht offensichtlich sei, solle das Vollstreckungsgericht den Freibetrag festsetzen. Zu einem Missbrauch der Bescheinigung könne es nicht kommen, da das Kindergeld tatsächlich nur einmal ausgezahlt werde. Hiergegen wendet sich die Berufungsklägerin – beschränkt auf den ihren Antrag abweisende Sachurteil – mit ihrer Berufung vom 14.02.2017. Die Berufungsklägerin beantragt, das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2017 (147 C 286/16) abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 575 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2017 zu zahlen. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO gegen den Berufungsbeklagten zu. Nachdem das Amtsgericht den Antrag des Berufungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner Säumnis gemäß § 330 ZPO unter Aufhebung seines Beschlusses vom 16.12.2016 zurückgewiesen hatte, hätte es im Rahmen der Prüfung des Schadensersatzanspruches nicht anders entscheiden dürfen. Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Amts wegen hätte nicht erfolgen dürfen, da der Verfügungsanspruch und auch der Schadensersatzanspruch gemeinsam im Widerspruchsverfahren geltend gemacht wurden und so eine vorherige Entscheidung zugunsten des Berufungsbeklagten noch nicht in Rechtskraft habe erwachsen können. Einen Verfügungsgrund habe der Berufungsbeklagte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus rügt die Berufungsklägerin die Verletzung materiellen Rechts. Ein Pfändungsschutzkontoinhaber habe nur insoweit einen Anspruch auf Leistung aus einem gemäß § 850k Abs. 2 ZPO von der Pfändung nicht umfassten Guthaben, als er durch eine Bescheinigung der Familienkasse nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung umfasst ist. Nur diese Bescheinigung sei als Nachweis von der Norm vorgesehen, sodass aus ihr alle tatbestandlichen Voraussetzungen ersichtlich sein müssen. Eine solche Bescheinigung habe der Berufungsbeklagte nicht vorgelegt. Die vorgelegte Bescheinigung weise nicht ihn als Berechtigten des Kindergeldes aus. Die Berufungsklägerin trägt zudem erstmalig vor, dass die Bescheinigung ausdrücklich nur für bereits ausgezahltes Kindergeld galt. Das Kindergeld, über welches der Berufungsbeklagte verfügen wollte, sei erst nach Ausstellung des Schreibens gutgeschrieben worden. Die Vorschrift des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO sei auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die dort aufgeführten Nachweise lediglich eine beispielhafte Aufzählung darstellten. Eine solche Auslegung würde gegen den Wortlaut der Norm und den systematischen Zusammenhang verstoßen. Denn auch der Gutglaubensschutz in Satz 3 beziehe sich ausschließlich auf die in Satz 2 genannten Bescheinigungen. Weitere Nachforschungen müsse das Kreditinstitut nicht vornehmen. Dem Berufungsbeklagten stehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Er hätte den effektiveren und kostengünstigeren Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei dem Vollstreckungsgericht stellen können. Hierauf habe die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten auch ausdrücklich im Schreiben vom 12.12.2016 hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 28.04.2017 hat die Berufungsklägerin der O mbH den Streit verkündet. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung unterliegt der Zurückweisung. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung der Kammer zulässig, aber offensichtlich unbegründet. 1. Zulässigkeit Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist unabhängig von dem Beschwerdegegenstand aufgrund der Zulassung durch das Ausgangsgericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie richtet sich gegen ein Endurteil der ersten Instanz. Das Rechtsmittel ist auf den Teil des vorangegangenen Urteils beschränkt, der sich als Sachurteil darstellt (vgl. § 514 ZPO). Die Berufung wurde nach Zustellung des Urteils am 31.01.2017 durch Schriftsatz vom 14.02.2017 fristgerecht erhoben, § 517 ZPO. Auch die Begründung ist nach gewährter Fristverlängerung rechtzeitig im Sinne des § 520 Abs. 2 ZPO eingegangen. Sie ist formgerecht und durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. 2. Begründetheit Die Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen. Eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat die Rechtsnormen richtig angewendet. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.01.2017 (Az. 147 C 286/16) ist – soweit sich die Berufung dagegen richtet - nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin hat keinen Anspruch gegen den Berufungsbeklagten gemäß § 945 ZPO in Höhe von 575 EUR. Ein Schadensersatzanspruch der Berufungsklägerin besteht, wenn sich die einstweilige Verfügung von Anfang an als ungerechtfertigt herausstellt. Dies ist nicht der Fall. Die einstweilige Verfügung war nicht von Anfang an unbegründet. Der Antrag des Berufungsbeklagten war zulässig und begründet. Es lag sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor. Beides wurde glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig. Dem Berufungsbeklagten stand ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Das zunächst auch von der Berufungsbeklagten im Schriftsatz vom 10.01.2017 ins Feld geführte Verfahren nach § 850k Abs. 4 ZPO ist nicht vorrangig zu beschreiten. Zum einen sieht das Gesetz kein Rangverhältnis zwischen den einzelnen Verfahren vor. Zum anderen wendet sich der Berufungsbeklagte mit seinem ursprünglichen Antrag letztlich gegen die Verweigerung der Auszahlung und wendet somit eine Pflichtverletzung der Berufungsklägerin gemäß § 850k Abs. 5 ZPO ein. Diese Auseinandersetzung zwischen der Berufungsklägerin als Drittschuldnerin und dem Berufungsbeklagten als Schuldner um den Umfang der Pfändung ist in einem Verfahren zwischen den Vertragsparteien, nicht aber - und darin liegt der Unterschied zu den in § 850 k Abs. 4 ZPO aufgeführten Verfahren - in einem Verfahren mit dem Vollstreckungsgläubiger zu führen (LG Düsseldorf Beschl. v. 15.4.2011 – 25 T 155/11, BeckRS 2012, 2543, beck-online). Aber auch das Verfahren nach § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht vorrangig zu beschreiten. Denn dieses greift ausweislich des Gesetzeswortlaut erst ein, wenn er den Nachweis nach § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht führen kann. Dies hat er jedoch getan. Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin diesen Nachweis nicht anerkannt hat (vgl. Musielak/Voit ZPO/Becker ZPO § 850k Rn. 6a), kann ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dem Berufungsbeklagten, der nicht verpflichtet war, rechtlichen Rat einzuholen, kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich – möglicherweise – für den falschen Rechtsbehelf entschieden zu haben. Er hat sich mit seinem Anliegen an die Rechtsantragsgestelle des Amtsgerichts gewendet. Hierbei handelt es sich nicht um einen rechtlichen Vertreter, dessen Verschulden dem Berufungsbeklagten zuzurechnen wäre. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Rechtsantragsstelle als staatliche Stelle ein großes Maß an Vertrauen für sich in Anspruch nimmt. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Bürger, der nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sich voller Vertrauen an eine gerade für seine Situation geschaffene öffentliche Stelle wendet, er sich jedoch grobe Beratungsfehler von Mitarbeitern dieser vom Staat ins Leben gerufenen Anlaufstelle zurechnen lassen müsste (Scheuerl, NJW 2014, 2923 (2924)). Der Hinweis der Berufungsklägerin in ihrem Schreiben vom 12.12.2016, der Berufungsbeklagte solle sich „ggf. Rechtsschutz vor dem Vollstreckungsgericht“ suchen, kann ihn ebenfalls in dieser Allgemeinheit nicht bösgläubig gemacht haben. Der Antrag war zudem begründet. Es lag ein Verfügungsanspruch vor. Der Berufungsbeklagte konnte die Auszahlung des Guthabens in Höhe von 575 EUR von der Berufungsklägerin gemäß §§ 850k Abs. 5 iVm. 675c ff. BGB verlangen. In Höhe der 576 EUR lag unpfändbares Einkommen vor, dessen Auszahlung die Bank nicht verweigern durfte. Die anfängliche Unbegründetheit der einstweiligen Verfügung ergibt sich nicht daraus, dass der Berufungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch säumig war und insoweit aufgrund von § 330 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beschlossen wurde. Selbst die Stimmen, die in der Rechtsprechung eine Bindungswirkung zwischen der Entscheidung im Eilverfahren und dem Schadensersatzprozess vertreten, nehmen dann keine Bindungswirkung an, wenn das Urteil über die einstweilige Verfügung gemäß § 313b ZPO ohne Gründe erlassen wird (BGH, NJW-RR 1998, 1651 (1652); Zöller/ Vollkommer , ZPO, § 945 Rn. 9). Eine Bindungswirkung des Schadensersatzrichters kommt überhaupt nur in Betracht, wenn den Gründen des die einstweilige Verfügung aufhebenden Urteils entnommen werden kann, dass sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an unberechtigt erwiesen hat (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1651 (1652) mwN.). Fehlt es, wie bei dem im Streitfall in Frage stehenden Versäumnisurteil, an den entsprechenden Feststellungen in den Urteilsgründen, entfällt auch nach der vorerwähnten Auffassung die Voraussetzung für eine Bindung. Ein Versäumnisurteil ist ohne Prüfung des materiellen Anspruchs zu erlassen. Die gleichen Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn beide Ansprüche im selben Verfahren verhandelt werden. Denn hier stellt sich die Frage einer vorhandenen, rechtskräftigen Entscheidung nicht. Das Urteil ist zudem nicht in sich widersprüchlich. Während die Aufhebung der einstweiligen Verfügung allein auf prozessualen Gründen beruhte, enthält die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch eine Sachentscheidung, die überdies mit der Ausgangsentscheidung über den Antrag des Berufungsbeklagten, einer Sachentscheidung, im Ergebnis übereinstimmt. Es handelt sich mithin um zwei völlig verschiedene verfahrensrechtliche Situationen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Prüfung des Vorbringens der Berufungsklägerin am Maßstab des § 331 ZPO vorzunehmen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn insoweit befand sich der Berufungsbeklagte auch im Ausgangspunkt bereits in der Beklagtenrolle. Die Verfügungsbeklagte hat einen Zahlungsanspruch gegen den Verfügungskläger geltend gemacht. Die Voraussetzungen für einen Auszahlungsanspruch lagen auch im Übrigen vor. Insbesondere hat der Berufungsbeklagte hinreichend nachgewiesen, dass es sich bei den 576 EUR um unpfändbares Einkommen handelte. Das Kreditinstitut ist einem Schuldner gemäß § 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich vereinbarten verpflichtet. Sofern der Berufungsbeklagte die Auszahlung von Kindergeld begehrt hat, ergibt sich die Unpfändbarkeit aus § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Für die nach § 850k Abs. 2 ZPO nicht von der Pfändung erfassten Beträge muss der Schuldner sodann durch eine Bescheinigung der Familienkasse nachweisen, dass das Guthaben nicht von der Pfändung umfasst ist. Dies hat der Berufungsbeklagte hier getan. Durch Vorlage des Schreibens der Familienkasse vom 06.12.2016 und dem entsprechenden Kontoauszug ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass es sich bei der Gutschrift von 576 EUR um das Kindergeld für seine drei Kinder handelt. Insoweit stimmen die Aktenzeichen, Beträge und der Leistende (die Familienkasse) auf beiden Dokumenten überein. Dass das Schreiben der Familienkasse die Ehefrau des Berufungsbeklagten als Kindergeldberechtigte ausweist, ändert an der vorgenannten Beurteilung nichts. Es ist nicht erforderlich, dass Kontoinhaber und Kindergeldberechtigter identisch sind. Dies ergibt sich weder aus formellen noch aus materiellen Erwägungen. Soweit die Berufungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.10.2017 darauf verweist, dass nicht ersichtlich sei, ob es sich bei den in dem Bescheid aufgeführten Kinder tatsächlich um die Kinder des Berufungsbeklagten handelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Bereits mit der Antragsschrift vom 16.12.2016 trug der Berufungsbeklagte jedoch vor, verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben. Das nun erstmals erfolgte Bestreiten ist als neues Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 282 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Anforderungen, die die Berufungsklägerin an den Nachweis im Sinne des § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO stellt, ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie scheinen vielmehr der eigenen Geschäftspolitik der Berufungsklägerin zu entstammen. Insoweit überspannt sie die Anforderungen jedoch. Zunächst kann dem Wortlaut der Norm kein solches Erfordernis entnommen werden. Nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO muss der Schuldner nur nachweisen, dass das Kindergeld von der Pfändung befreit ist. Auch § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO spricht allein von „das Kindergeld“. Gleiches gilt für das in § 850k Abs. 6 Satz 1 ZPO enthaltene Kontokorrentverbot. Der Berufungsbeklagte hat zweifelsfrei nachgewiesen, dass es sich bei der Gutschrift um Kindergeld handelt. Dies bestreitet auch die Berufungsklägerin nicht. Die Vorschrift regelt aber gerade nicht, dass der Kontoinhaber auch Leistungsempfänger sein muss. Dies ergibt sich aus der neutralen Formulierung „das“. Eine Auslegung der Norm kann auch denknotwendig kein anderes Ergebnis herbeiführen. Denn letztlich sind weder der Kontoinhaber noch die Ehefrau des Berufungsbeklagten Berechtigte des Kindergeldes. Dies sind allein die in dem Schreiben aufgeführten Kinder. Insoweit musste es sich der Berufungsklägerin aufdrängen, dass hier Gelder gepfändet wurden, die dem Berufungsbeklagten selbst nicht zustanden. Auch der Umstand, dass die Kreditinstitute durch einen Nachweis seitens der Familienkasse von weiteren Prüfungen entlastet werden sollten, greift im Ergebnis nicht. Denn die Bank nimmt gerade im vorliegenden Fall eine weitere Prüfung vor, nämlich die Frage, ob der Leistungsempfänger der Kindergeldberechtigte ist. Dies erfordert die Norm wie bereits festgestellt jedoch nicht. Sinn und Zweck des § 850k Abs. 5 Satz 2, 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingen zudem zu der vorgenannten Auslegung. Hintergrund der Unpfändbarkeit des Kindergeldes ist es, den Kindesunterhalt zu sichern. Materiell leistungsberechtigt sind weder der Berufungsbeklagte, noch seine Ehefrau. Auch die Ehefrau ist lediglich formell Leistungsberechtigte (KassKomm/ Siefert , SGB I, § 54 Rn. 53). Gehen jedoch fremde Zahlungseingänge, z. B. Überweisungen von Einkünften Dritter auf das P-Konto des Schuldners ein, sind diese im Rahmen des dort geschützten Betrages gesichert (Musielak/Voit/ Becker , ZPO, § 850k Rn. 1b; Homann , DGVZ 2015, 45 (49)). Die Kammer kann auch keine Missbrauchsgefahr erkennen. Sofern die Berufungsklägerin vorträgt, die Bescheinigung könne auch für ein Pfändungsschutzkonto der Ehefrau des Berufungsbeklagten benutzt werden, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein. Die Ehefrau des Berufungsbeklagten nutzt offensichtlich ausschließlich das Konto des Berufungsbeklagten für die Abwicklung des Kindergeldes. Ob sie überhaupt über ein eigenes Girokonto, geschweige denn ein Pfändungsschutzkonto verfügt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Jedenfalls dürfte das Kindergeld tatsächlich nur einmal ausgezahlt werden. Erhöht eine Bank den Freibetrag ohne Überprüfung, ob entsprechende Zahlungen im Sinne des § 850k Abs. 2 ZPO tatsächlich eingehen, kann dies dem Berufungsbeklagten bzw. letztlich dessen Kindern nicht zum Nachteil gereichen. Denn allein hierauf kommt es letztlich an: Die Vorschrift des § 850k Abs. 2 Nummer 3 ZPO dient nicht dem Schutz der Gläubiger des Berufungsbeklagten oder seiner Ehefrau, sondern allein den materiell Kindergeldberechtigten. Eine Formalität darf diesen Zweck nicht unterlaufen. Auch der im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Einwand, die Bescheinigung der Familienkasse beziehe sich nur auf die Vergangenheit, verfängt nicht. Denn die Bescheinigung bezieht sich ausdrücklich darauf, dass „zur Zeit laufend“ Kindergeld für die drei Kinder S1, S2 und S3in Höhe von insgesamt 576 EUR ausgezahlt werde. Damit ist nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich gemacht, dass diese Beträge auch in der Zukunft in diesem Umfang fortgezahlt werden. Es lag zudem ein Verfügungsgrund vor. Der Berufungsbeklagte hat im Ausgangsverfahren vorgetragen, dass er das Geld dringend für den Kindesunterhalt benötigte. Unstreitig war das Guthaben, welches von dem anerkannten Pfändungsfreibetrag gedeckt war, bereits verbraucht. Vor dem Hintergrund, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 16.12.2016 und somit bereits zur Mitte des Monats (vor den Weihnachtsfeiertagen) gestellt wurde, hegt die Kammer keine Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Der Berufungsbeklagte hat die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zudem durch seine eidesstattliche Versicherung und Vorlage der in Bezug genommenen Dokumente glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern, kann die Kammer durch Beschluss entscheiden. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 576 EUR festgesetzt.