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Leitsatz

XI ZR 50/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190319BXIZR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190319BXIZR50.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 50/18 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 3 Zur Unstatthaftigkeit einer Revision gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, in dem das Berufungsgericht die Revision zuge- lassen hat. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18 - LG Köln AG Köln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2019 durch den Vi- zepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Revision der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 575 € Gründe: I. Die Verfügungsbeklagte verlangt von dem Verfügungskläger die Zahlung von Schadensersatz nach § 945 ZPO wegen der Erfüllung einer einstweiligen Verfügung. Der Verfügungskläger unterhielt bei der Verfügungsbeklagten ein Giro- konto, das als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO geführt wurde und durch einen Gläubiger gepfändet worden war. Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Verfügungskläger die Verfügung über sein Konto bis zu einem Betrag von 576 € zu ermöglichen sowie auf Verlangen den Betrag sofort auszuzahlen, und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt. 1 2 3 - 3 - Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch einge- legt und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begehrt. Ferner hat sie be- antragt, den Verfügungskläger zu verurteilen, an sie 575 € zuzüglich Rechts- hängigkeitszinsen zu zahlen. Die Verfügungsbeklagte hat geltend gemacht, der Verfügungskläger sei nach § 945 ZPO zur Erstattung des an ihn zwischenzeit- lich ausgezahlten Betrags verpflichtet. Da der Verfügungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht durch Teilversäumnis- und Schlussurteil zum einen unter Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember 2016 den An- trag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund seiner Säumnis ohne Sachprüfung zurückgewiesen. Zum anderen hat es den Zahlungsantrag der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen, weil dieser zwar zulässig, aber unbegründet sei, und insoweit die Berufung zugelassen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit dem diese ihren Zahlungsantrag nach § 945 ZPO weiterverfolgt hat, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich unbegründet sei, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheine. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 hat das Berufungsgericht die Be- rufung der Verfügungsbeklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Berufung der Zurückweisung unterliege, weil sie nach einstimmiger Auffassung der Kammer zulässig, aber offensichtlich unbegründet sei. Die Revision sei gemäß 4 5 6 7 - 4 - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da zu den maßgeblichen Rechtsfragen noch keine obergerichtlichen Entscheidungen ergangen seien. Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Revision eingelegt, mit der sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. II. Die Revision der Verfügungsbeklagten ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. 1. Statthaftes Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss ge- mäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nach § 522 Abs. 3 ZPO allein die Nichtzulas- sungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO. § 522 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Berufungsführer das Rechtsmittel zusteht, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Auch wenn bei isolierter Betrachtung des Wortlauts dieser Vorschrift eine Revision gegen einen Zurückweisungsbe- schluss, in dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nicht aus- geschlossen erscheint, ergibt die Auslegung von § 522 Abs. 3 ZPO unter Ein- beziehung von Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, nur eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, die überdies die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erfüllen muss. 8 9 10 11 - 5 - Zum einen setzt die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO voraus, dass das Berufungsgericht das Vorliegen sämtlicher Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneint. Daher wäre in dem nach § 522 Abs. 3 ZPO maßgeblichen hypothetischen Vergleichsfall einer Entscheidung durch Urteil keine Zulassung der Revision erfolgt, so dass gegen ein solches Urteil nur eine Nichtzulas- sungsbeschwerde statthaft wäre (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 522 Rn. 93). Zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig, dass der Gesetzgeber mit der Änderung von § 522 Abs. 3 ZPO im Jahr 2011 ledig- lich die Möglichkeit eröffnen wollte, Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzulegen. So heißt es im Gesetzentwurf ausdrücklich, dass der Entwurf "für Zurückweisungsbe- schlüsse mit einer Beschwer über 20 000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzu- lassungsbeschwerde ein[führt]" (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drucks. 17/5334 S. 1 unter B., S. 6 unter II.) und "[n]ach § 522 Absatz 3 Satz 1 - neu - […] die Nichtzulassungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss [ist]" (aaO S. 8). Der Gesetzentwurf stellt da- rauf ab, dass bei einer Entscheidung durch Urteil das Berufungsgericht die Re- vision nicht zugelassen hätte, weil es das Vorliegen der Revisionszulassungs- gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verneint habe, da es andernfalls wegen § 522 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 2 und 3 ZPO gar nicht durch Zurückweisungsbeschluss hätte entscheiden dürfen, und die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsur- teil gemäß § 544 Abs. 1 ZPO der Beschwerde unterliege (aaO S. 8). Schließlich führt der Gesetzentwurf aus, dass die "in § 522 Absatz 3 Satz 1 - neu - vorge- sehene Gleichstellung zwischen Zurückweisungsbeschluss und Berufungsurteil bewirkt […], dass die Wertgrenze des § 26 Nummer 8 des Gesetzes betreffend 12 13 - 6 - die Einführung der Zivilprozessordnung in Höhe von 20 000 Euro auch für die Anfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschlüssen gilt" (aaO S. 8). Auch sämtliche Stellungnahmen im weiteren Gesetzgebungsverfahren beruhen auf der Prämisse, dass mit der vorgeschlagenen Änderung von § 522 Abs. 3 ZPO allein die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zu- rückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit einer Beschwer von mehr als 20.000 € eingeführt werden sollte, und ziehen in keiner Weise in Betracht, ob bzw. dass nach dem vorgeschlagenen, an § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO angelehnten Wortlaut (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 8) im Fall einer prozessordnungswidrigen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht in einem solchen Beschluss auch eine Revision in Betracht kommen könnte (vgl. BR-Drucks. 59/1/11 S. 3 ff.; BR-Plenarprotokoll 881 S. 131 C, S. 156 A/B, S. 157 A/B; BR-Drucks. 59/11(Beschluss) S. 3 ff.; BT- Drucks. 17/5388; BT-Plenarprotokoll 17/102 S. 11737-11743; BT-Drucks. 17/6406 S. 2, 7 f.; BT-Plenarprotokoll 17/120 S. 14029, S. 14204-14209; BR- Drucks. 485/1/11 S. 4 ff.; BR-Plenarprotokoll 886 S. 396). 2. Der Senat ist mangels Statthaftigkeit der Revision nicht an die Zulas- sung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst nur die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Dagegen kann die Zulassung des Rechtsmittels nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293 Rn. 6). 14 15 - 7 - 3. Die von der Verfügungsbeklagten eingelegte Revision ist nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Verfahrensrecht die Umdeutung einer Prozesshandlung in entspre- chender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Prozesshandlung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, WM 2008, 1231 Rn. 8, vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, WM 2015, 1026 Rn. 9, vom 19. Mai 2015 - II ZB 16/14, juris und Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, juris Rn. 12). a) Diese Voraussetzungen sind hier aber bereits deshalb nicht erfüllt, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig wä- re. Denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- trägt nur 575 € und übersteigt damit nicht 20.000 €. 16 17 18 - 8 - b) Außerdem stünde einer Nachprüfung der Entscheidung des Beru- fungsgerichts durch den Bundesgerichtshof § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen, da die Verfügungsbeklagte ihren Schadensersatzanspruch nicht in einem eige- nen Klageverfahren oder im Wege der Widerklage im Hauptsacheprozess ver- folgt, sondern ihn zusammen mit ihrem Widerspruch gegen die vom Amtsge- richt erlassene einstweilige Verfügung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht hat. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 24.01.2017 - 147 C 286/16 - LG Köln, Entscheidung vom 13.12.2017 - 30 S 1/17 - 19