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Urteil

30 O 442/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1221.30O442.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als geschäftsführende Gründungskomplementärin und die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin wegen unzutreffender Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung treuhänderisch gehaltener Kommanditanteile an einem geschlossenen Triebwerksfonds, der K GmbH & Co. KG, auf Schadensersatz in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme der streitgegenständlichen Beteiligung sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zweck des streitgegenständlichen Fonds war die Beteiligung an einer britischen Personengesellschaft, der K1, welche ein Triebwerksportfolio von 29 Flugzeug-Ersatztriebwerken erworben und diese bei Prospektaufstellung an 15 unterschiedliche Airlines vermietet hatte. Das Triebwerksportfolio bestand aus Ersatztriebwerken für die Flugzeuge der Herstellermarken Airbus, Boing, Bombardier und Embrear. Durch Vermietung dieser Triebwerke als Ersatztriebwerke sollten Einnahmen generiert werden, die – zusätzlich zu dem Verkaufserlös aus der Veräußerung der Triebwerke am Ende der Fondslaufzeit – der britischen Beteiligungsgesellschaft und den Anlegern des streitgegenständlichen Fonds zugutekommen sollten. Das Gesamtinvestitionsvolumen des Projekts belief sich auf ca. 178 Mio. USD, wovon ca. 112 Mio. USD durch Bankdarlehen aufgebracht wurden. Das bei den privaten Anlegern eingeworbene und in die Gesellschaft investierte Eigenkapital belief sich auf ca. 66 Mio. USD. Die Kommanditisten der Fondsgesellschaft wurden mit einer Hafteinlage von 100,00 USD je 1.000,00 USD in das Handelsregister eingetragen. Die Treugeber, die den unmittelbaren Kommanditisten gleichstehen, waren verpflichtet, die Treuhänderin von dieser Haftung und den übrigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, Halten und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung freizustellen. Der Kläger ist als Bankkaufmann tätig und wurde durch eine bankinterne Veranstaltung auf den streitgegenständlichen Fonds aufmerksam. Er zeichnete unter dem 11.01.2008 eine Beteiligung als Treugeber an dem K über 15.000,00 USD (vgl. Anlage K1). Dabei fand eine mündliche Beratung oder Auskunftserteilung nicht statt. Wegen des Inhalts des Emissionsprospektes, der zum 17.10.2007 aufgestellt wurde, wird auf dessen Kopie in Anlage K2 Bezug genommen. Die Einlage des Klägers betrug am Tag der Zahlung (22.01.2008) 10.400,82 €. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 3.447,05 € vor Klageeinreichung und weitere 4.854,37 € im Februar 2017 nach Klageerhebung. Insgesamt blieb der Verlauf des Fonds hinter den Erwartungen des Klägers zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 22.07.2016 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 19.08.2016 auf, den entstandenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen und ihm Schadensersatz zu leisten. Die Beklagte zu 2) wies die Ansprüche zurück; die Beklagte zu 1) äußerte sich nicht. Mittlerweile wurden alle Triebwerke veräußert und die Fremdfinanzierung zurückgeführt. Bis einschließlich Februar 2017 erhielten die Anleger Ausschüttungen in Höhe von 65% des Beteiligungskapitals in $, was 79,01 % in € ausmachte. Eine letzte Ausschüttung war für das zweite Halbjahr 2017 vorgesehen. Der Kläger behauptet, er habe die Beteiligung im Nachgang zu der Veranstaltung auf Grundlage der Informationen aus dem Emissionsprospekt zu dem Fonds, den er gelesen habe, gezeichnet. Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt zu dem streitgegenständlichen Fonds gewähre kein zutreffendes und vollständiges Bild über die Kapitalanlage, so dass es den Beklagten oblegen hätte, den Kläger entsprechend ergänzend zu informieren. So enthalte der Prospekt irreführende und unvollständige Passagen zum relevanten Triebwerksmarkt und leide in diesem Zusammenhang an konzeptionellen Fehlern, die der durchschnittliche Anleger nicht erkennen könne. Fehlerhaft seien insbesondere die damit im Zusammenhang stehenden Prognosen, Kalkulationen und sonstigen Prospektausführungen zum Airbus A340 und der Boeing 737-Baureihe. Denn dem Anleger werde auf Seite 33 f. mitgeteilt, dass die Airbus A340-Baureihe zu den kosteneffizienten und somit zukunftsträchtigen Flugzeugtypen gehöre und dabei schwinge die Suggestion mit, dass die angeblich positive Marktprognose des A340 dem Fonds zugutekomme, da er insgesamt drei Triebwerke (#####-5C4) dafür im Portfolio hatte. Tatsächlich sei bei Prospektaufstellung bekannt gewesen, dass der A340 eines der kraftstoffineffizientesten bzw. kostenineffizientesten Flugzeuge überhaupt gewesen sei und deshalb ein nicht zukunftsträchtiges „Sorgenkind“ von Airbus. Zudem fehle es in dem Prospekt an Informationen zu den drei erworbenen #####-5C4-Triebwerken. Da die drei betroffenen Triebwerke rund 14% des Gesamtkaufpreises aller 29 Triebwerke ausgemacht hätten, seien diese Informationen für den Anleger wesentlich. Die Schwierigkeiten bei der Vermietung und der Wertverfall seien für die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds wesentlich gewesen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Angaben auf Seite 39 zu den #####-3C1-Triebwerken suggeriere dem Leser, dass diese Triebwerke perspektivisch vielversprechend seien, obwohl die Produktion der 737-Klassik-Baureihe bereits im Jahr 1999 eingestellt worden sei. Indem zahlreiche 737er aus dem Dienst und demontiert worden seien, seien viele Triebwerke auf den Markt gekommen, die den Vermietungs- und Verkaufspreis nach unten gedrückt hätten. Nach Ansicht des Klägers hätte bereits ex ante festgestellt werden müssen, dass beide Triebwerkstypen nicht von dem „Effizient-Trend“ profitieren würden, sondern diesem Tribut zollen müssten. Der Kläger behauptet, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht an dem Fonds beteiligt hätte, sondern sein Kapital zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt hätte, der auf 2% geschätzt werden könne. Der Kläger behauptet, es bestünde die Gefahr, dass erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden, wie dem Schreiben in Anlage K29 zu entnehmen sei. Der Kläger hat den Rechtsstreit teilweise in Höhe von 4.854,37 € gemäß Schriftsatz vom 22.06.2017 infolge der am 03.02.2017 gezahlten weiteren Ausschüttung in dieser Höhe für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.099,40 € nebst Zinsen in Höhe von 2% seit dem 22.01.2008 bis zum 03.02.2017 auf einen Betrag von 6.953,77 € und ab dem 04.02.2017 auf einen Betrag von 2.099,40 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der K GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 15.000,00 USD; hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.099,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 6.953,77 € vom 22.01.2008 bis zum 03.02.2017 und auf einen Betrag von 2.099,40 € seit dem 04.02.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der K GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 15.000,00 USD; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.461,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet sind, die ihm durch die Beteiligung an der K GmbH & Co. KG entstanden sind und noch entstehen werden; 4. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Annahme der Übertragung der mittelbaren Beteiligungsrechte an der K GmbH & Co. KG im Annahmeverzug befinden. Die Beklagte zu 1) schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger den Prospekt gelesen habe und die Anlage aufgrund des Prospektes gezeichnet habe. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass der Kläger keinerlei persönliches Vertrauen in die Person der Beklagten zu 1) gesetzt habe. Sie ist der Ansicht, dass sie deshalb nicht passivlegitimiert sei. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Prospekt sei vollständig und richtig. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und auch zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger habe es keine Anhaltspunkte für einen zukünftigen Wertverlust der Triebwerke #####-5C4 (für Airbus A340) gegeben. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass die Wertentwicklung zunächst besser als prognostiziert gewesen sei und erst ab dem Jahr 2009 die Schätzwerte unterschritten habe, was auf die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge der Finanzmarktkrise zurückzuführen sei. Gleiches gelte für die Triebwerke #####-3C1. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass der Prospekt hinreichend Risikohinweise zur Möglichkeit des Verfehlens der Prognosen enthalte. Die Beklagte zu 1) behauptet, die klägerseits gerügten Punkte seien nicht wesentlich für die Anlageentscheidung und damit nicht aufklärungspflichtig. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, sie treffe jedenfalls kein Verschulden. Denn ihr kaufmännisch und nicht technisch ausgebildeter Geschäftsführer habe sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem von der BaFin geprüften Prospekt verlassen dürfen. Die Beklagte zu 1) behauptet, die vermeintlichen Prospektfehler seien nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dem Kläger sei bereits im Jahr 2012 der Grund für die Wertminderung für das Triebwerksportfolio aufgrund der aus Anlage B4 ersichtlichen – unstreitig übersandten – Unterlagen bekannt gewesen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei vollständig und korrekt. Risiken auf dem Triebwerksmarkt, die die Werthaltigkeit des Fonds verringern könnten, seien ex ante nicht bekannt gewesen und hätten nicht bestanden. Dass der Erfolg der Beteiligung von der Entwicklung des Triebwerksmarktes abhänge, gehe aus dem Prospekt zutreffend hervor. Die Wertminderung der Beteiligung sei allein auf die geänderten Marktverhältnisse nach der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise ab 2009/2010 zurückzuführen. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass die vermeintlichen Prospektmängel für den Anlageentschluss des Klägers jedenfalls nicht ursächlich gewesen seien. Er habe als erfahrener Bankkaufmann bewusst eine risikoreiche Kapitalanlage gewählt. Die Beklagte zu 2) behauptet, als ausschließlich fremdnützig an dem Fonds beteiligte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ohne technischen Sachverstand habe sie jedenfalls keinen Wissensvorsprung und sie ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich etwaiger Prospektfehler deshalb kein Verschulden treffe. Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu vertritt sie die Auffassung, Verjährung sei aufgrund der in der Beitrittserklärung und im Treuhandvertrag enthaltenen Verjährungsklauseln spätestens im Jahr 2011 eingetreten. Zudem macht sie sich insofern den Vortrag der Beklagten zu 1) zu Eigen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Klageschrift ist am 25.11.2016 bei Gericht (per Telefax vorab) eingegangen und den Beklagten am 13.12.2016 zugestellt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich hinsichtlich des Antrages zu 4) aus den besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bei einer Zug um Zug-Verurteilung gemäß §§ 756, 765 ZPO und hinsichtlich des Antrages zu 3) aus der möglichen Gefahr der Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB bzw. einer hierauf gerichteten Freistellungsverpflichtung. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzungen aus § 280 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass eine etwaige Pflichtverletzung mangels Prospektfehlern nicht festgestellt werden kann und darüber hinaus bereits verjährt wäre. Vor diesem Hintergrund können die Frage der Passivlegitimation der Beklagten sowie die weiteren von den Parteien thematisierten Streitfragen dahinstehen. a) Der Kläger rügt ausschließlich Aufklärungspflichtverletzungen aufgrund von Prospektfehlern. Mündliche Aufklärungspflichtverletzungen in einem etwaigen Beratungsgespräch werden nicht behauptet. Eine Fehlerhaftigkeit des Prospektes ist nicht ersichtlich. Unrichtig ist ein Prospekt dann, wenn das im Prospekt gegebene Gesamtbild von dem geschlossenen Fonds unzutreffend ist (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 23), also ein Bild zeichnet, das in den wirklichen Verhältnissen keine ausreichend tragfähige Grundlage hat (BGH, Urt. v. 31.05.2010 - II ZR 30/09, Tz. 11). Maßgeblich ist die Sicht eines aufmerksamen durchschnittlichen Anlegers, der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Tz. 12; Beschl. v. 13.12.2011 - II ZB 6/09, Tz. 17), ohne überdurchschnittliches Fachwissen und ohne Kenntnis der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Fach- und Schlüsselsprache, der sich nur anhand der Prospektangaben informieren kann (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - XI ZR 344/11, Tz. 25). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Fonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urt. v. 23.10.2012 - II ZR 294/11, Tz. 10 m.w.N.). Die klägerseits gerügten Prospektfehler liegen nicht vor; der Emissionsprospekt ist nicht zu beanstanden. Denn es wird im Prospekt mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg des Fonds von verschiedenen Faktoren abhängt und es sogar zu einem Totalverlust kommen kann (Seite 12 f. des Prospektes). Als einer dieser Faktoren wird mehrfach ausdrücklich die allgemeine Entwicklung des Triebwerksmarktes genannt, die sich sowohl auf die Mieteinnahmen (vgl. Seite 13) als auch auf die Veräußerungserlöse (vgl. Seite 15) auswirkt. Auch die Abhängigkeit vom Flugzeugmarkt wird erläutert (Seite 28 ff.) und dass dieser immer auch Unwägbarkeiten birgt (Seite 31). Insgesamt wird dem durchschnittlich aufmerksamen Anleger damit deutlich vor Augen geführt, dass der wirtschaftliche Erfolg des Fonds von den Mieteinnahmen und den Veräußerungserlösen abhängt, die allerdings verschiedenen unwägbaren Risiken, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Marktentwicklung, unterliegen. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Beitritts des Klägers bestanden für alle 29 Triebwerke Mietverträge mit unterschiedlicher Laufzeit, die im Prospekt auf Seite 57 aufgelistet werden. Daraus ergibt sich auch, dass für einige Triebwerke zeitnah Anschlussmietverträge gefunden werden mussten. Soweit der Kläger weitere Angaben zu dem Airbus A340 und der Boeing 737-Reihe vermisst, kann dem nicht gefolgt werden. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass der Triebwerksmarkt vom Flugzeugmarkt abhängt, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Fonds insbesondere davon abhängt, dass die 29 Triebwerke des Fonds auf dem Markt nachgefragt werden, indem passende Flugzeuge entsprechenden Bedarf haben. Dabei gilt es aber zu beachten, dass die verschiedenen Triebwerke, die der Fonds gehalten hat, ein breites Spektrum unterschiedlicher Flugzeuge abdeckte, so dass das Risiko der sinkenden Nachfrage gestreut wurde. Zudem war eine Beteiligungsdauer von sieben Jahren – bis Ende 2014 – angelegt (vgl. Seite 10 des Prospektes) und zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers waren alle Triebwerke – mit unterschiedlich langer Laufzeit – vermietet, so dass das Risiko auch zeitlich eingeschränkt war. Denn selbst in dem Fall, in dem bestimmte Flugzeugtypen vom Markt verdrängt werden, geschieht dies nicht von einem Jahr auf das nächste, sondern nach und nach, so dass davon auszugehen ist, dass selbst „Auslaufmodelle“ noch eine Zeit lang geflogen werden und damit auch ein Markt für dazugehörige Triebwerke bestehen bleibt. Insgesamt kann damit nicht verlangt werden, dass in dem Prospekt eine Marktprognose für alle Flugzeugmodelle, für die die Triebwerke eingesetzt werden können, abgegeben wird, da die Entwicklung eines einzelnen Modelles nur eine eingeschränkte wirtschaftliche Auswirkung auf den Fonds haben kann; insofern kann bereits das Vorliegen eines erheblichen, die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend beeinflussenden Faktors bezweifelt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.2012 - II ZR 294/11, Tz. 14 m.w.N.). Zudem würde es zu einer Überfrachtung des Anlegers mit Informationen kommen, die dem Verständnis des Fondskonzepts nicht zuträglich wäre. Dabei ist auch zu beachten, dass allgemein bekannt ist, dass sich der Luftverkehrsmarkt allein durch technischen Fortschritt ständig weiterentwickelt und ältere Modelle naturgemäß regelmäßig durch neuere Modelle ersetzt werden. Soweit der Kläger Informationen zu den Triebwerken #####-5C4 vermisst, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, da nicht ersichtlich ist, welche relevanten und wesentlichen Informationen konkret fehlen sollen. b) Abgesehen davon, dass Prospektfehler nicht festgestellt werden können, wären die gerügten Aufklärungspflichtverletzungen bereits verjährt. Im Falle mehrerer voneinander abgrenzbarer Aufklärung- oder Beratungsfehler ist die Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen (BGH, Urt. v. 24.03.2011 - III ZR 81/10). Die vorliegend anwendbare Regelverjährung, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt, endete hier gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2015. Die Klage wurde aber erst im Jahr 2016 anhängig und rechtshängig. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits im Jahr 2012 grob fahrlässige Unkenntnis von den gerügten Punkten hatte, nachdem er die aus Anlage B4 ersichtlichen Unterlagen erhalten hat – was unstreitig ist. So wird in dem Anschreiben vom 31.10.2012 der Ausfall der Vorab-Ausschüttung zum 30.12.2012 damit erklärt, dass sich die Vermietungssituation verschlechtert hat und die Gutachterwerte für das Triebwerksportfolio gesunken seien (letzte Seite, letzter Absatz des Schreibens). Dass und inwiefern Preise und Mieten für die Triebwerke aufgrund der Entwicklungen auf dem Triebwerksmarkt gesunken sind, wird zudem ausführlich auf Seite 2 f. des Geschäftsberichts zum 31.12.2011 erläutert. In diesem Bericht wird unter „Ausblick“ auch nochmal das Ausbleiben der Ausschüttung und deren Hintergrund erklärt (S. 7 f.). Durch diese klaren Angaben, dass die beiden wertbildenden Faktoren des Fonds – Mieteinnahmen und Veräußerungserlös der Triebwerke – gesunken sind, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass aus gewissen Gründen auf dem Triebwerks- und Flugzeugmarkt die erhofften Prognosen nicht erreicht werden, und damit hätte sich dem Kläger auch aufdrängen müssen, dass er selbst von anderen Erwartungen ausgegangen ist und es hätte ihm oblegen, nachzulesen, welche Risiken sich konkret verwirklicht haben. 3. Besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers, sind die weiteren Anträge ebenfalls unbegründet. Die materiellen Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Klage hatte auch insoweit aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 21.06.2017: 7.229,54 € (6.953,77 € zzgl. 275,77 €), seit dem 22.06.2017: 2.763,51 € (2.099,40 € zzgl. 664,11 €). Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Haupt-Zahlungsantrag und dem Feststellungsantrag zu 3). Nicht streitwerterhöhend ist sowohl der geltend gemachte entgangene Zinsgewinn (BGH, Beschl. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10, Rn. 14), da es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt, als auch die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges (BGH, Beschl. v. 21.12.2010, XI ZR 157/10; BGH, Beschl. v. 03.11.2011, III ZR 211/10, Rn. 4) sowie die weiteren materiellen Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Wertes des jeweiligen Feststellungsantrages zu 3) hat die Kammer als möglichen weiteren Schaden die Rückforderung der erhaltenen Ausschüttungen in Ansatz gebracht, wobei dieser Betrag aufgrund der vereinbarten Haftungsbegrenzung auf 10% der jeweils erhaltenen Ausschüttungen zu beziffern war. Da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, war von diesem Betrag ein weiterer Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. nur Zöller/Hergert, ZPO, 31. Aufl., § 3 „Feststellungsklagen“ m.w.N.). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.