Entscheidung
XI ZR 157/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 157/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2010 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Wert des Klageantrages zu 1. auf Erstattung an die Beklagte erbrachter Zahlungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem geltend gemacht Betrag in Höhe von 10.524,21 €. Der Wert des Klageantrages zu 2. auf Feststellung eines weiteren Vermögensschadens ist mit 10% des Betrages des Finanzierungsdarlehens, also mit 3.579,04 € zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Freigabe aller Kreditsicherheiten und Tilgungsersatzleistungen (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris). Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorge- richtlichen Anwaltskosten sind nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), so dass die Beschwer der Klägerin insgesamt nur 14.103,25 € beträgt. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 14.103,25 €. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 18.06.2009 - 6 O 95/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2010 - 31 U 114/09 -