Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.07.2017 – Az. 63 C 464/16 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 869,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 218,91 € seit dem 12.12.2015, aus 187,61 € seit dem 03.09.2016, aus 220,76 € seit dem 03.09.2016, aus 200,74 seit dem 03.09.2016 und aus 41,46 seit dem 03.09.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und der Beklagte zu 48 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB über die gezahlten 2.780,69 € hinaus lediglich in Höhe von weiteren 869,48 €, und damit 404,01 € mehr als vom Amtsgericht tenoriert, zu (selbst bei Zugrundelegung der Berechnung der Klägerin könnte sie gegenüber dem vom Amtsgericht erkannten Betrag allenfalls weitere 983,53 € verlangen und nicht die im Antrag genannten 1.076,65 €). Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf; dabei ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1947). Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet im Bereich der Mietwagenkosten der ortsübliche „Normaltarif“. 1. Für die Schätzung des „Normaltarifs“ folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln. Dieser schätzt den ortsüblichen Normaltarif seit seinem Urteil vom 30.07.2013 nicht mehr ausschließlich anhand des „Mietpreisspiegels“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste), sondern anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – I-15 U 9/12, 15 U 9/12 –, juris). Durch die Kombination der Preisspiegel wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Mietpreiserhebungen Schwächen aufweisen (hierzu näher etwa OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541) und eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels beider Listen nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet erscheint, diese Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. 2. Die Kammer hat die konkrete Berechnung des auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu ermittelnden Normalpreises – entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln – anhand der folgenden Parameter vorgenommen: Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort (BGH VersR 2010, 683). Für die Berechnung ist ferner – unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer – die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. 3. Hinzuzurechnen sind grundsätzlich weitere im Mietwagengeschäft typische und deswegen ebenfalls als Preisbestandteil ersatzfähige „Nebenkosten“, sofern sie erforderlich und tatsächlich angefallen sind. In Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste kann für die Schadensschätzung insoweit allein auf die in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste angegebenen Brutto-Werte zurückgegriffen werden. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Letzteres soll nach dem Urteil des 15. Zivilsenates vom 01. August 2013 nicht bei der Vollkaskoversicherung gelten, da im Rahmen der Schätzung der angemessenen Normalmietpreise insoweit eine generalisierende Betrachtung zugrunde zu legen sei (OLG Köln, Urteil vom 01.98.2013, a.a.O.; so auch die Kammer in ihrem Urteil vom 06.07.2016, 9 S 37/16, nicht veröffentlicht; anders nun – jedoch ohne Begründung – OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016 – 15 U 27/16 –, juris). Da die abgerechneten Preise für die Vollkaskoversicherung vorliegend in allen Fällen oberhalb des Schwacke-Wertes liegen, kommt es darauf jedoch nicht an. Die von der Klägerin im Übrigen geltend gemachten Forderungen waren hier jedoch teilweise zu kürzen, da die Klägerin Positionen geltend gemacht hat, die dem jeweiligen Geschädigten nicht in dieser Höhe oder überhaupt nicht berechnet wurden. 4. Soweit das Amtsgericht die Anmietdauer jeweils um einen Tag bzw. im „Fall S“ um drei Tage gekürzt hat, wendet sich die Berufung hiergegen zu Recht. Ein solcher Abzug – der nach Ansicht der Kammer wohl versehentlich erfolgt ist – ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der von dem Beklagten in der Berufungserwiderung geäußerten Ansicht ist auch der letzte Tag der Anmietdauer bei der Berechnung mitzuzählen, da es sich für das Mietwagenunternehmen regelmäßig um einen „verlorenen“ Tag handelt. Denn diesem ist nicht bekannt, wann es das Fahrzeug zurückerhält. 5. Den von der Klägerin geltend gemachten 20%igen Aufschlag hat das Amtsgericht jedenfalls im Ergebnis zur Recht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Köln hängt die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags (zunächst) davon ab, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden. Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist. Die Frage, ob eine (einen Aufschlag rechtfertigende) Vorfinanzierung gegeben war, ist im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu prüfen. Soweit dies zu bejahen ist, ist es nicht (kumulativ) erforderlich, dass der erhöhte Aufwand infolge einer unfalltypischen Ausnahmesituation im Sinne einer Eilbedürftigkeit, Notlage oder Ungewissheit über die tatsächliche Mietzeit entstanden ist. Unabhängig hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln jedoch stets zusätzlich – und dies ist im Rahmen des § 254 BGB zu prüfen – erforderlich, dass die Möglichkeit oder Zumutbarkeit, eine Kreditkarte bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges einzusetzen, nicht bestand. Auch wenn es sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten betreffenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen primär dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, trifft die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb die Geschädigten nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen. (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11, juris, Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 – 15 U 220/14, juris, Rn. 17 f.; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016 – 15 U 27/16, juris, Rn. 7). Vortrag hierzu ist – obwohl der Beklagte in der Klageerwiderung vom 14.02.2017 vorgetragen hat, dass den Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten möglich und zumutbar gewesen wäre – seitens der Klägerin nicht erfolgt. 6. Schließlich war vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen, dass in drei Fällen die Geschädigten im Vergleich zu ihrem beschädigten Auto einen höher- bzw. zumindest gleichwertigen Mietwagen erhalten haben. Da der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertigen Ersatz hat – er muss sich bei Anmietung eines gruppengleichen oder sogar höherwertigen Fahrzeugs nur die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen – bemisst sich der ortsübliche Normaltarif nach der Fahrzeuggruppe des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Dass die Klägerin in ihrer Klageschrift ausgehend von einer Schätzung nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste den Tarif eines gruppenniedrigen Fahrzeugs gewählt hat, schadet nicht. Die Kammer ist an die Berechnung der Klägerin insofern nicht gebunden. Die Kammer kann vielmehr ohne Verstoß gegen § 308 ZPO eine andere Schätzgrundlage heranziehen, soweit sie nicht insgesamt mehr zuspricht als die Klägerin beantragt. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung der Kammer zudem, dass die Klägerin in den vorgelegten Rechnungen immer die nach ihrem „Haustarif“ geltenden Beträge für ein gruppenniedrigeres Fahrzeug verlangt hat (Urteil vom 06.07.2016, 9 S 37/16, nicht veröffentlicht). Denn der „Haustarif“ der Klägerin weicht von der von der Kammer herangezogenen Schätzgrundlage ab und spielt damit bei der von der Kammer vorzunehmenden Schätzung – sofern der „Haustarif“ nicht nach „unten“ abweicht – keine Rolle. Soweit demnach bei der Schätzung das im Vergleich zum geschädigten Fahrzeug gruppengleiche Fahrzeug heranzuziehen war, war ein Abzug für ersparte Aufwendungen vorzunehmen. Die Kammer schließt sich auch insofern der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln an und bemisst diesen Abzug mit 4 Prozent (vgl. OLG Köln, Urteil v. 01.08.2013, a.a.O., Rz. 46). 7. Unter Zugrundelegung der zuvor dargelegten Prämissen ergibt sich, dass der Klägerin über den bereits gezahlten Betrag hinaus lediglich ein Anspruch auf weitere 869,48 € zusteht. Der Anspruch setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: a) Fall L Ausgangsdaten Schadensdatum 21.09.2013 PLZ-Gruppe des Anmietortes 514 Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs 2 Fahrzeugklasse des gemieteten Fahrzeugs Mind. 2 Dauer der Anmietung 10 Tage Berechnung des Normalpreises Fraunhofer (Wochenpauschale 262,13 € : 7 x 10) 374,47 € Schwacke (Wochenpauschale 488,82 € : 7 x 10) 698,31 € Arithmetisches Mittel aus Schwacke & Fraunhofer 536,39 € Voll- und Teilkaskoversicherung (10 x 17,26) gemäß Rechnung 172,60 Abzügl. Ersparter Eigenaufwendungen 4% - 28,36 € Gesamtmietpreis für das Fahrzeug: 680,63 € Abzüglich gezahlter 461,72 € Zahlungsanspruch 218,91 € b) Fall Schendel Ausgangsdaten Schadensdatum 21.08.2014 PLZ-Gruppe des Anmietortes 537 Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs 7 Fahrzeugklasse des gemieteten Fahrzeugs Mind. 7 Dauer der Anmietung 4 Tage Berechnung des Normalpreises Fraunhofer (3-Tagespauschale 218,39 € : 3 x 4) 291,18 € Schwacke (3-Tagespauschale 418,97 € : 3 x 4) 558,62 € Arithmetisches Mittel aus Schwacke & Fraunhofer 424,90 € Voll- und Teilkaskoversicherung (4 x 22,05) 88,20 € Abzügl. Ersparter Eigenaufwendungen 4% - 20,52 € Abholung (gem. Rechnung) 24,99 € Zustellung (gem. Rechnung) 24,99 € Zusatzfahrer (4x 13,60 €) 54,40 € Navigationsgerät (4 x 5 €, gem. Rechnung) 20 € Gesamtmietpreis für das Fahrzeug: 616,96 € Abzüglich gezahlter - 429,35 € Zahlungsanspruch 187,61 € c) Fall Henseler Ausgangsdaten Schadensdatum 20.12.2014 (Anmietung 12.01.2015) PLZ-Gruppe des Anmietortes 533 Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs 5 Fahrzeugklasse des gemieteten Fahrzeugs Mind. 5 Dauer der Anmietung 4 Tage Berechnung des Normalpreises Fraunhofer (3-Tagespauschale 168,21 € : 3 x 4) 224,28 € Schwacke (3-Tagespauschale 386,47 € : 3 x 4) 515,29 € Arithmetisches Mittel aus Schwacke & Fraunhofer 369,78 € Voll- und Teilkaskoversicherung (4 x 19,83) 79,32 € Abzügl. Ersparter Eigenaufwendungen 4% - 17,96 € Abholung (gem. Rechnung) 24,99 € Zustellung (gem. Rechnung) 24,99 € Winterreifen (4 x 12,56 €) 50,24 Gesamtmietpreis für das Fahrzeug: 531,36 € Abzüglich gezahlter - 310,60 € Zahlungsanspruch 220,76 € d) Fall Buchheim (die „große“ Differenz zu der Berechnung der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Klägerin in ihrer Berechnung die 5-Tagespauschale aus der Fraunhofer-Liste übernommen und diese zur Berechnung des Tagespreises „nur“ durch 3 geteilt hat): Ausgangsdaten Schadensdatum 24.11.2014 PLZ-Gruppe des Anmietortes 537 Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs 5 Fahrzeugklasse des gemieteten Fahrzeugs 4 Dauer der Anmietung 6 Tage Berechnung des Normalpreises Fraunhofer (5-Tagespauschale 196,97 € : 5 x 6) 236,36 € Schwacke (3-Tagespauschale 302,72 € : 3 x 6) 605,44 € Arithmetisches Mittel aus Schwacke & Fraunhofer 420,90 € Voll- und Teilkaskoversicherung (6 x 18,51) 79,32 € Navigationsgerät (6 x 9,50 €) 57 € Winterreifen (6 x 11,59 €) 69,54 € Gesamtmietpreis für das Fahrzeug: 626,76 € Abzüglich gezahlter - 426,02 € Zahlungsanspruch 200,74 € e) Fall S GmbH Ausgangsdaten Schadensdatum 27.07.2014 PLZ-Gruppe des Anmietortes 514 Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs 8 Fahrzeugklasse des gemieteten Fahrzeugs 7 Dauer der Anmietung 15 Tage Berechnung des Normalpreises Fraunhofer (Wochenpauschale 289,36 € : 7 x 15) 620,05 € Schwacke (Wochenpauschale 728,60 € : 7 x 15) 1.561,28 € Arithmetisches Mittel aus Schwacke & Fraunhofer 1.090,66 € Voll- und Teilkaskoversicherung (15 x 22,05) 330,75 € Gesamtmietpreis für das Fahrzeug brutto: 1.421,41 € Gesamtmietpreis für das Fahrzeug netto: 1.194,46 € Abzüglich gezahlter - 1.153 € Zahlungsanspruch 41,46 € Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 begründet. Der darauf bezogene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. III. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.076,65 € festgesetzt.