Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, die Behauptungen im Internet abrufbar vorzuhalten, a) das Instrument Y der Klägerin würde nur 0,01 % der in das Gerät geleiteten zu erfassenden Partikel auch tatsächlich erfassen, b) dass die von der Klägerin gestellte Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssoftware die Spektralinformationen nicht zusammen mit Informationen/Daten zum aerodynamischen Durchmesser speichere, c) dass in dem Bereich innerhalb des Instruments Y, in welchem das Gas abgepumpt wird, der Druck1*10^-4 mbar betrage und in dem zweiten Bereich auf3 mbar erhöht werde, d) dass in dem Gerät Y Laserdioden verbaut seien, mit denen keinerlei Partikel entdeckt würden, e) dass die im Instrument Y verbauten Laserdioden zur plötzlichen, anlasslosen Überhitzung neigten, wie geschehen in dem Artikel „Quantifying and improving the performance oft the Laser Ablation Aerosol Particle Time of Flight Mass Spactrometer (Y)“ auf der Internetseite www.anonym.net/ . Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1764,50 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen, die das technisch/wissenschaftliche Instrument zur chemischen Analytik zur Messung einzelner Aerosolpartikel (Y) konstruiert und fertigt. Die Analysedaten werden von der zum Betrieb des Instruments von der Klägerin programmierten Analysesoftware, die jedem der Geräte beigefügt wird und die in einer erweiterten Version kostenpflichtig erworben werden kann, verarbeitet. Diese Software wird in ihrer Basis- und erweiterten Version von der Klägerin kontinuierlich fortentwickelt und den Kunden zur Verfügung gestellt. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite www.anonym.net im Rahmen des Begutachtungsprozesses, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Seiten 2 – 8 der Klageerwiderung, Bl. 53 – 59 d.A., Bezug genommen wird und der zum Ziel hat, darüber zu entscheiden, ob dieses Manuskript in der von der Beklagten veröffentlichten Zeitschrift X erscheint, für ca. acht Wochen ein „Discussion Paper“ mit der Bezeichnung „Quantifying and improving the performance oft the Laser Ablation Aerosol Particle Time of Flight Mass Spactrometer (Y)“ , hinsichtlich dessen Einzelheiten und Übersetzung auf die Anl. K1 Bezug genommen wird, um im Rahmen einer öffentlichen Diskussion („Interactive Public Peer Review“) zu entscheiden, ob das Manuskript in der o.g. Zeitschrift erscheint. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2017 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Löschung der streitgegenständlichen Äußerungen auf. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2017 forderte die Klägerin die Beklagte – erneut erfolglos – zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen. Die Beklagte wandte sich erfolglos an die Autoren, um die Sachlage zu klären. Die Klägerin behauptet, dass die streitgegenständlichen Äußerungen unzutreffend seien, insbesondere weil die Verfasser des streitgegenständlichen Artikels kein aktuelles Gerät bzw. keine aktuelle Software der Klägerin benutzt hätten. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte spätestens nach Zugang ihrer anwaltlichen Schrieben vom 28.03.2017 bzw. vom 18.04.2017 zumindest als Störerin hafte, da sie trotz umfangreicher Hinweise auf die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen diese – unstreitig - nicht entfernte. Sie hafte jedoch bereits als Täterin, da sie den streitgegenständlichen Artikel nach umfangreicher Begutachtung durch eigene Mitarbeiter veröffentlicht und sich damit zu Eigen gemacht habe. Sie ist schließlich der Meinung, dass die Beklagte ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1764,50 EUR zu erstatten habe, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 12 der Klageschrift Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, die Behauptungen im Internet abrufbar vorzuhalten, a) das Instrument Y der Klägerin würde nur 0,01 % der in das Gerät geleiteten zu erfassenden Partikel auch tatsächlich erfassen, b) dass die von der Klägerin gestellte Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssoftware die Spektralinformationen nicht zusammen mit Informationen/Daten zum aerodynamischen Durchmesser speichert, c) dass in dem Bereich innerhalb des Instruments Y, in welchem das Gas abgepumpt wird, der Druck1*10^-4 mbar beträgt und in dem zweiten Bereich auf3 mbar erhöht wird, d) dass in dem Gerät Y Laserdioden verbaut sind, mit denen keinerlei Partikel entdeckt werden, e) dass die im Instrument Y verbauten Laserdioden zur plötzlichen, anlasslosen Überhitzung neigen, wie geschehen in dem Artikel „Quantifying and improving the performance oft the Laser Ablation Aerosol Particle Time of Flight Mass Spactrometer (Y)“ auf der Internetseite www.anonym.net/ ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1764,50 EUR Schadenersatz für Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen unzutreffend seien und dass die Autoren kein aktuelles Gerät bzw. keine aktuelle Software geprüft hätten, und meint, dass sie als Herausgeberin der Zeitschrift X mangels technisch und wirtschaftlich zumutbarer Prüfpflichten und mangels eigener Begutachtung nicht für eventuelle Unrichtigkeiten des streitgegenständlichen Manuskripts, die ihr nicht bekannt seien und die auch nicht offenkundig seien, hafte. Zudem werde nicht der Eindruck erweckt, dass das von der Klägerin vertriebene Gerät bzw. die entsprechende Software technisch schlecht oder fehlerhaft seien, da der Rezipient erkenne, dass es sich bei dem Inhalt des „Discussion Paper“ um Äußerungen und Meinungen handele, die öffentlich zur Diskussion gestellt würden, nicht jedoch um eine abschließende fachtechnisch gefestigte Meinung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. 1. Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffene Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12; BGH, Urt. v. 15.09.2015 - VI ZR 175/14,; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - VI ZR 340/14,; BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15). Im Streitfall sind daher das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer Geschäftsehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 und 3 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Autoren des streitgegenständlichen Manuskripts und der Beklagten auf Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit abzuwägen. Für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist damit die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - „IM Stolpe“). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, da diese jeweils dem Beweis zugänglich sind. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13). Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08). Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98). Hierbei ist zu beachten, dass § 186 StGB bereits erfüllt ist, wenn die behauptete Tatsache einen Sachverhalt zum Inhalt hat, der nach objektiver Beurteilung regelmäßig negativ bewertet und dem Betroffenen in Verbindung mit einem negativen Werturteil zugeschrieben wird; für eine derartige Eignung zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen kommt es zudem nicht allein auf den (objektiven) Erklärungsgehalt der Äußerung an, sondern es ist der konkrete Empfängerhorizont einzubeziehen (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 62. Aufl. 2015, § 186 StGB, Rn. 4f.). Die Beklagte bestreitet das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen zwar mit Nichtwissen. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass die Autoren ein nicht aktuelles Gerät und eine nicht aktuelle Software geprüft hätten. Da die Beklagte jedoch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12 – Rn. 12), was zur Folge hat, dass der seitens der Klägerin dargestellte Sachverhalt als zutreffend zu unterstellen ist. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 186 StGB vor, da die Verbreitung der streitgegenständlichen Tatsachen, die das Gerät bzw. der Software der Klägerin in einzelnen Punkten als untauglich beschreiben, geeignet ist, die Klägerin in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen, da sie als Produzentin bzw. Verkäuferin eines fehlerhaften Geräts bzw. einer fehlerhaften Software dargestellt wird. Dies kann gerade für einen Hersteller von hochspezialisierten Produkten, die nicht für den breiten Markt bestimmt sind, erheblich geschäftsschädigend sein. Der Anwendung des § 186 StGB kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte – wenn überhaupt – lediglich als Störerin hafte und ihr deshalb eine Darlegung des den streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen zugrundeliegenden Sachverhalts unzumutbar sei. Denn zum einen spricht schon der Wortlaut des § 186 StGB vom „Verbreiten“, weshalb auch derjenige, der lediglich eine fremde Äußerung verbreitet, grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass diese Äußerungen der Wahrheit entsprechen. Zum anderen steht die Beklagte - anders als bspw. ein Hostprovider – in Kontakt mit den Autoren des Artikels, da diese ihren Artikel nach Abschluss der Diskussion in der Zeitschrift der Beklagten veröffentlichen wollen. Eingedenk dessen ist es der Beklagte sowohl möglich als auch zumutbar, die den streitgegenständlichen Äußerungen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und Fakten im Wege einer Kommunikation mit den Autoren zu eruieren. In Anbetracht des zuvor Gesagten wäre es an der Beklagten gewesen, die Wahrheit der inkriminierten Äußerungen substantiiert vorzutragen. Da dies nicht geschehen ist, sind die streitgegenständlichen Äußerungen als unzutreffend und der seitens der Klägerin erhobene Einwand, dass die Autoren ein nicht aktuelles Gerät und eine nicht aktuelle Software geprüft hätten, als unstreitig zutreffend zu behandeln. Letzteres zugrunde gelegt, vermag die Kammer jedoch keine die Interessen der Klägerin überwiegenden Interessen der Beklagten an der Verbreitung der streitgegenständlichen – unwahren – Äußerungen zu erkennen. Die Beklagte haftet entgegen ihrer Auffassung als Störerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als mittelbarer Störer anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 - VI ZR 340/14; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15; BGH, Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 269/12; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10; BGH, Urt. v. 30.06.2009 – VI ZR 210/08). Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof bislang folgende Entscheidungen zur Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen getroffen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017 – 15 U 33/17): Nach der Entscheidung domain-Verpächter (Urt. v. 30.06.2009 – VI ZR 210/08) ist es dem Verpächter zwar nicht zuzumuten, die Website des Pächters dahingehend zu überprüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der fremden Inhalte setzt aber dann ein, wenn der Verpächter von konkreten Äußerungen Kenntnis erlangt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verletzten. Kommt er dieser Prüfungs- und einer daraus resultierenden Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nach, besteht gegen ihn ein Unterlassungsanspruch. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Blog-Eintrag (Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10) zwar wiederum eine proaktive Prüfungspflicht des Host-Providers hinsichtlich der online gestellten Beiträge der einzelnen Nutzer verneint. Auch dieser müsse jedoch tätig werden, wenn er Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlange und sodann in eine Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes eintreten (sog. Stellungnahmeverfahren). Entsprechende reaktive Prüfpflichten hat der Bundesgerichtshof auch in weiteren Entscheidungen zu Betreibern einer Internet-Plattform oder (File-)Hostprovidern angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2007 – VI ZR 101/06; BGH, Urt. 22.07.2010 – I ZR 139/08; BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 30/15). Eingedenk dessen haftet auch die Beklagte als diejenige, die es den jeweiligen Autoren ermöglicht, ihre Manuskripte zu veröffentlichen, als Störerin, wenn von ihr auf der von ihr betriebenen Internetseite unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, sofern sie hierauf konkret hingewiesen wurde und sie gleichwohl die unwahren Tatsachenbehauptungen nicht entfernt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie – anders als bspw. ein Hostprovider – eine tatsächliche und zumutbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit den Autoren hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2017 und vom 18.04.2017 konkret auf die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen aufmerksam gemacht. Die Beklagte wiederum trägt lediglich vor, dass sie sich erfolglos an die Autoren gewandt habe, um die Sachlage zu klären. Aufgrund des fehlenden substantiierten Vortrags der Beklagten, in welcher Art und Weise sie sich an die Autoren wandte und in welcher Art und Weise die Autoren reagierten, ist zu unterstellen, dass die Reaktion der Autoren ebenso substanzarm war. Infolgedessen hätte die Beklagte jedoch die streitgegenständlichen Äußerungen entfernen müssen. 2. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB, da sie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin rechtswidrig verletzte (vgl. 1.). Die Beklagte haftet jedoch erst für denjenigen Schaden, der nach ihrer Inkenntnissetzung am 30.03.2017 eingetreten ist, da sie zuvor weder Störerin noch ihr ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen war. 3. Deshalb hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Schadenersatzanspruch i.H.v. 1764,50 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da diese erst hiernach entstanden. Hinsichtlich der zutreffenden Berechnung wird auf die Seite 12 der Klageschrift Bezug genommen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709, 890 ZPO. Streitwert: 66.000,- EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.