I. Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU, L 102, Seite 1 vom 11.04.2006) zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60, S. 1) berichtigt am 18. April 2015 (ABl. L 101, S. 62) in Kraft getreten am 1. März 2014 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dahingehend auszulegen, daß die Vorschrift nur für den Fall Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuläßt, daß ein Fahrzeug eines Universaldiensteanbieters im Sinne von Art. 2 Abs. 13 der Richtlinie 97/67/EG gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 allein und ausschließlich Sendungen im Rahmen des Universaldienstes transportiert oder sind Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch dann zulässig, wenn die betreffenden Fahrzeuge zusätzlich zu den Sendungen, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden, auch weitere Sendungen befördern, die nicht dem Universaldienst unterfallen? 2. Falls Frage 1.) so zu beantworten ist, daß Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch dann zulässig sind, wenn die betreffenden Fahrzeuge zusätzlich zu den Sendungen, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden, auch weitere Sendungen befördern, die nicht dem Universaldienst unterfallen: a) Welchen Umfang muß in diesem Fall der Anteil der Sendungen, die ein Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes befördert, mindestens ausmachen? b) Welchen Umfang darf in diesem Fall der Anteil der Sendungen, die nicht dem Universaldienstunterfallen und welche das Fahrzeug gleichzeitig mit den Universaldienstleistungen befördert, höchstens ausmachen? c) Wie ist ein entsprechender Umfang, wie er in a) und b) beschrieben wird, jeweils zu bestimmen? d) Muß ein entsprechender Umfang, wie er in a) und b) beschrieben wird, bei jeder einzelnen Fahrt des betreffenden Fahrzeugs gegeben sein oder ist ein entsprechender Mittelwert bezogen auf sämtliche Fahrten des jeweiligen Fahrzeugs ausreichend? 3. a) Ist eine nationale Bestimmung eines Unionsstaates zu Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einer Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t, die wörtlich die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übernimmt, ausschließlich auf Grundlage des Unionsrechts auszulegen? b) Kann ein nationales Gericht trotz der wortgleichen Übernahme von Unionsrecht abweichende Kriterien für die Auslegung der aus dem Unionsrecht übernommenen Vorschriften anwenden? 4. Steht es der Einordnung einer Sendung als Sendung im Rahmen des Universaldienstes gemäß der Richtlinie 97/67/EG entgegen, wenn im Zusammenhang mit dieser Zusatzleistungen wie: - Abholung (ohne Zeitfenster); - Abholung (mit Zeitfenster); - Alterssichtprüfung; - Nachname; - unfrei bis 31,5 kg; - Nachsendeservice; - Vorausverfügung; - Wunschtag; - Wunschzeit; angeboten werden? (Es folgt eine Darstellung) Gründe: I. 1. Die Parteien streiten um die Reichweite von Privilegierungsvorschriften für Postuniversaldienstleistungen. Zu den von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen zählen in großem Umfang Universaldienstleistungen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 PostG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 PUDLV, d.h. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsanordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten. Die Beklagte hat sich freiwillig dazu verpflichtet, gemäß § 13 PostG einen flächendeckenden Universaldienst anzubieten. Die Zustellfahrzeuge der Beklagten werden jedoch nicht ausschließlich mit Paketen beladen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet, sondern auch mit schwereren Paketen. Wegen Nichtbeachtung von § 1 Abs. 6 S. 7 FPersV wurden behördliche Verfahren gegen Niederlassungen der Beklagten eingeleitet, u.a. ging die Bezirksregierung Köln gegen die Beklagte vor. Mit Urteil vom 02.02.2016 hat das Verwaltungsgericht Köln, Az.: 1 L 2154/02. festgestellt, daß die Beklagte nicht von den Dokumentationspflichten der Fahrpersonalverordnung freigestellt sei, wenn sie mit ihren Fahrzeugen neben Sendungen des Universaldienstes auch andere Sendungen zustellt (Anlage K 3, Bl. 42 d.A.). Die hiesige Beklagte hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat das Berufungsverfahren, Az.: 13 A 536/16, mit Beschluß vom 21.02.2018 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Ausnahmebestimmung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 in der Fassung von Art. 45 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 dahin auszulegen, daß sie nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, oder kann sie auch dann erfüllt sein, wenn die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden? 2. Ist im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Ausnahmebestimmung für die Beurteilung, ob Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ausschließlich oder – gegebenenfalls – auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, auf die allgemeine Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination oder auf die konkrete Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination bei einer einzelnen Fahrt abzustellen? Im hiesigen Verfahren beanstanden die Klägerinnen das Verhalten der Beklagten wegen Verstoßes gegen den Unlauterkeitstatbestand nach §§ 3, 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die lauterkeitsrechtliche Auseinandersetzung bezieht sich auf die Einhaltung von Dokumentationspflichten von Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrzeugen von 2,8 bis 3,5 t, die – was im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist – im Rahmen des Universaldienstes eingesetzt werden. Die Klägerinnen machen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach geltend. Die Klägerinnen beantragen im Einzelnen: Die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3,5 t zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung einzusetzen und mit diesen Fahrzeugen neben den Sendungen des Universaldienstes auch Sendungen außerhalb des Universaldienstes, insbesondere Pakete mit einem Einzelgewicht von mehr als 20 kg, Pakete mit den Zusatzleistungen „Abholung (ohne Zeitfenster)“, „Abholung (mit Zeitfenster)“, „Alterssichtprüfung“, „Nachnahme“, „Unfrei bis 31,5 kg“, Nachsendeservice“, „Vorausverfügung“, „Wunschtag“ oder „Wunschzeit“, Pakete mit verbindlichen Zustellzeiten (Expresssendungen) oder Sendungen, die im Auftrag des Empfängers aus dem Ausland importiert werden (Importsendungen) auszuliefern, wobei der Begriff der Universaldienstleistungen im Sinne der aktuell geltenden Fassung von § 1 Postuniversaldienstleistungsverordnung Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zu verstehen ist, ohne die Einhaltung der Vorschriften über die Dokumentation der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten gemäß § 1 Abs. 6 S. 7 FPersV sicherzustellen, insbesondere ohne – dem Fahrer eine ausreichende Zahl von Mustern der Anlage zu § 1 Abs. 6 FPersV auszuhändigen oder – die Fahrzeuge mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder IB zur Verord-nung (EWG) Nummer. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57 Buchst. a StVZO auszurüsten, gegebenenfalls dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Num-mer. 3821/85 oder den Fahrtschreiber zugelassenen Schaublätter in ausrei-chender Zahl auszuhändigen und dafür zu sorgen, daß das Kontrollgerät nach Anhang I oder IB zur Verordnung (EWG) Nummer. 3821/85 oder der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß – also ohne von den Mitarbeitern der Be-klagten ausgehende manuelle oder elektronischer Eingriff in die Funktionsabläufe – benutzt wird, und – die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und – die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und lesbarer Form außerhalb des Fahr-zeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vor-zulegen. 2. den Klägerinnen zu 1) und 2) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen wurden, und zwar durch Übermittlung einer geordneten Aufstellung, aus der sich die Zahl der Fahrzeuge, der ausgelieferten Pakete mit einem Gewicht von über 20 KG, der ausgelieferten Pakete mit den Zusatzleistungen „Abholung (ohne Zeitfenster)“, „Abholung (mit Zeitfenster)“, „Alterssichtprüfung“, „Nachnahme“, „Unfrei bis 31,5 kg“, Nachsendeservice“, „Vorausverfügung“, „Wunschtag“ oder „Wunschzeit“, Pakete mit verbindlichen Zustellzeiten (Expresssendungen) oder Sendungen, die im Auftrag des Empfängers aus dem Ausland importiert werden (Importsendungen) und der durch Auslieferung dieser Pakete und Sendungen jeweils erzielte Gewinn ergeben; 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) und 2) den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. 2. § 3 a des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor: § 3a Rechtsbruch Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 2 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) sieht vor: § 2 Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Richtlinie 88/599/EWG (ABl. EG Nr. L 274 S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen a) über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Verordnungen, b) über die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnachweise und Fahrtenschreiber, c) über Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das Fahrpersonal sowie Ausnahmen von den Vorschriften über die ununterbrochene Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, d) über die Benutzung von Fahrzeugen und, e) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b geahndet werden können, zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, in den Artikeln 3, 21 bis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und in deren Anhängen anheimgestellt oder auferlegt wird, § 1 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) sieht vor: § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (1) Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie 2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind, 2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind, […] (6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen: 1. Lenkzeiten, 2. alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten, 3. Fahrtunterbrechungen und 4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Familienname, 2. Datum, 3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, 4. Ort des Fahrtbeginns, 5. Ort des Fahrtendes und 6. Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende. Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das 1. die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat 1. dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen, 2. die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten, 3. die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und 4. die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. […] § 18 FPersV sieht vor: § 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 (1) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen: […] 4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, § 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sieht vor: § 1 Universaldienst (1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt: 1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, 2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, 3. die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten. […] II. 1. Die Entscheidung hängt von der Frage ab, inwieweit § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV im Zusammenspiel mit der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 13 1 d) VO (EU) Nr. 561/2006 verlangt, daß ausschließlich Sendungen des Universaldienstes mit von den genannten Vorschriften privilegierten Fahrzeugen befördert werden müssen oder, ob dies nicht erforderlich ist. Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) überträgt die Regelung der VO 561/2006 für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 t bis 3,5 t unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben ins nationale bundesdeutsche Recht. Es stellt sich daher auch die Frage, ob und in welchem Umfang unionsrechtliche Bestimmungen bei der Auslegung einer nationalen Vorschrift heranzuziehen sind, die lediglich auf Unionsrecht verweist. 2. Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV nur dann eingreife, wenn der Universaldienstleister seine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ausschließlich zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwende. Bei den von der Beklagten angebotenen Zusatzleistungen handele es sich nicht um Universaldienstleistungen. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, § 18 FPersV gebe zwar den Wortlaut der unionsrechtlichen Bestimmungen der VO (EU) 561/2006 wieder, die Norm unterliege gleichwohl der autonomen, nationalen Auslegung. 3. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, ein Verstoß gegen Vorschriften des FPersV liege nicht vor. Die Beklagte habe im Rahmen des Universaldienstes Anspruch auf Vergünstigungen. Andernfalls würde die Beklagte einen deutlichen Nachteil dadurch erleiden, daß sie sich dann eine weitere Fahrzeugflotte für die nicht zum Universaldienst gehörenden Sendungen zulegen und die gleichen Empfänger zweimal am Tag anfahren müsse. Dies mache auch unter Umweltschutzgesichtspunkten keinen Sinn. Auch Pakete mit Zusatzleistungen unterfielen den Universaldienstleistungen. 4. Den Klägerinnen könnte nach vorläufiger Einschätzung der Kammer auf Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Rechtsstandes ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte im geltend gemachten Umfang aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 3, 3 a UWG i.V.m. § 1 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 7 FPersV zustehen. a) Indem die Beklagte unstreitig für die streitgegenständlichen Dienstleistungen den Dokumentationspflichten nicht nachkommt, hat sie gegen diese verstoßen. aa) Nach § 1 Abs. 5 FPersV hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung. Nach § 1 Abs. 6 FPersV hat der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen: 1. Lenkzeiten, 2. alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten, 3. Fahrtunterbrechungen und 4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Familienname, 2. Datum, 3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, 4. Ort des Fahrtbeginns, 5. Ort des Fahrtendes und 6. Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende. Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen, die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten, die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Die Beklagte ist den vorgenannten Pflichten nicht nachgekommen. b) Die Vorschrift stellt nach gegenwärtiger Einschätzung der Kammer eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3 a UWG dar. § 1 Abs. 5 u. Abs. 6 FPersV sind jedenfalls auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. c) Die Kammer neigt nach gegenwärtiger Einschätzung der Auffassung zu, daß sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV berufen kann. Nach § 18 Nr. 4 FPersV werden Universaldienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FahrpersV dürften nach vorläufiger Einschätzung der Kammer vorliegend nicht erfüllt sein. § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV sieht vor, daß Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, von den Dokumentationspflichten ausgenommen sind. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte sich ergeben, daß die in § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV geregelte Ausnahme nur dann Anwendung finden kann, wenn allein Sendungen des Universaldienstes zugestellt werden. Eine Privilegierung für die Zustellung anderer Sendungen läßt sich weder der bundesdeutschen noch der unionsrechtlichen Verordnung entnehmen. Das Ziel der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Verordnung, die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Verkehrssicherheit zu verbessern, kann nur dann erreicht werden, wenn in einem Bereich, der durch starken Wettbewerb gekennzeichnet ist, die Ausnahmevorschriften eng ausgelegt werden. Dies folgt zunächst aus der allgemeinen Zielsetzung der Fahrpersonalverordnung, die in wesentlichen Teilen mit der Verordnung (EG) 561/2006 identisch ist. Art. 1 dieser Verordnung und auch deren Erwägungsgrund 1 ist zu entnehmen, daß durch die Verordnung die Wettbewerbsbedingungen zwischen Binnenverkehrsträgern harmonisiert und die Arbeitsbedingungen sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs verbessert werden sollten. Zur Überzeugung der Kammer sind diese Zielsetzungen auch bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV in den Blick zu nehmen. Die vorgenannte Vorschrift hat eindeutig das Ziel, die Fahrzeuge, die für die Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes eingesetzt werden, zu privilegieren. Daß darüber hinaus auch eine weitere Privilegierung bei einer gemischten Nutzung der Fahrzeuge - auch für die Zustellung von Paketen über 20 kg - gewollt gewesen sein könnte, ist deshalb nicht anzunehmen, weil in diesem Markt ein erheblicher Wettbewerbsdruck herrscht. Wie sich aus Art. 1 der Verordnung (EG) 561/2006 ergibt, war es aber gerade Ziel der Verordnung, die Arbeitsbedingungen und die Verkehrssicherheit in einem Markt zu verbessern, der durch einen erheblichen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet ist. Zudem erscheinen bei einem großen Fahrzeugbestand der Beklagten und bei – nach eigenem Vortrag – einem Anteil von universaldienstfremden Sendungen von 5% logistische Lösungen denkbar, die es ermöglichen würden, daß ein ganz erheblicher Teil der Fahrzeuge ausschließlich Sendungen des Universaldienstes beförderte und damit in den Genuß der Privilegierung käme. Dies mag zwar möglicherweise zu Doppelstrukturen führen. Allerdings hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, sowohl von bürokratischem Aufwand befreit zu sein und gleichzeitig die wirtschaftlichste Lösung wählen zu können. Der Verweis der Beklagten auf Umweltschutzaspekte kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht überzeugen. Jeder Universaldienstleister soll sich nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV darauf einstellen können, daß er bei der Zustellung von Paketen, die nicht dem Universaldienst zugehören, der allgemeinen Dokumentationspflicht unterfällt. Wenn der Universaldienstleister solche Fahrten, die einer Dokumentationspflicht unterliegen, rein tatsächlich mit einer Zustellung von Sendungen des Universaldienstes verbindet, entfällt dadurch die Dokumentationspflicht nicht. Denn eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine Privilegierung der Zustellung von Sendungen außerhalb des Universaldienstes - bei gemeinsamer Beförderung mit Sendungen des Uni-versaldienstes - ist nicht gegeben. Ein von der Beklagten erstrebtes differenziertes Verständnis des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV, das eine Beiladung von Paketen außerhalb des Universaldienstes bis zu einer gewissen Quote zuließe, stünde der vom Unionsgesetzgeber angestrebten Normenklarheit und eindeutigen Kontrollierbarkeit vollends entgegen. Denn die Prozentzahlen der Beiladung von Sendungen außerhalb des Universaldienstes würden sich schon mit der Zustellung jeder einzelnen Sendung ändern. d) Fraglich ist weiterhin, ob das Verbot auch die von der Beklagten angebotenen Zusatzleistungen, die Gegenstand der Klageerweiterung sind, erfaßt, oder ob diese als Universaldienstleistungen einzustufen sind. Der Universaldienst wird in § 1 PUDLV definiert. Es erscheint aber nicht eindeutig, ob die dort gemachte Aufzählung abschließend ist. Die Beklagte ist der Auffassung, das Anbieten einer Zusatzleistung führe nicht dazu, daß die „Grundbeförderung“ der Pakete und Sendungen den Charakter als Universaldienstleitungen verliere. Denn es sei keine andere Beförderung erforderlich als ohne die Zusatzangebote. Die Richtlinie 97/67/EG sehe lediglich einen Mindeststandard vor. Die Kammer neigt auch hier einer engen Auslegung zu, mit der Folge, nur die genannten Dienstleistungen als Universaldienstleistungen ansehen. Eine Abgrenzung erscheint sonst kaum möglich und der Umstand, daß die Beförderungsleistung als solche identisch ist, kann nicht maßgeblich sein, da es auf das Gesamtbild der Dienstleitung ankommt, wie sie am Markt angeboten wird. Die aufgeworfenen Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich. Davon hängt ab, ob der Klage antragsgemäß stattzugeben ist.