Beschluss
13 A 536/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0211.13A536.16.00
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Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, nachdem die Kläger ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2016 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen haben.
Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 199/200 und der Kläger zu 2) zu 1/200.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.005.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, nachdem die Kläger ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2016 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen haben. Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 199/200 und der Kläger zu 2) zu 1/200. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.005.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger haben mit ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts die Feststellung erstrebt, dass die Klägerin zu 1) als Erbringerin von Postuniversaldienstleistungen mit ihren Fahrzeugen trotz Beiladung von nicht den Postuniversaldienstleistungen zuzurechnenden Paketen der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV unterfallen kann und insoweit nicht den sich im Einzelnen aus § 1 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 7 FPersV ergebenden Pflichten zur Durchsetzung von Vorschriften über die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten der Fahrer unterliegt. Der Senat hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018 beschlossen, das Berufungsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60, S. 1) geänderten Fassung zu ersuchen, dessen Umsetzung die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2018– 13 A 536/16 –, juris. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21. November 2019 über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats entschieden hat, vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 – C-203/18 u.a. –, EuZW 2020, 25 = juris, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 die Rücknahme ihrer Berufung erklärt, in welche der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 eingewilligt hat. II. Nachdem die Kläger ihre Berufung mit Einwilligung des Beklagten wirksam zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. 1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO durch den für das Verfahren bestellten Berichterstatter, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren zu treffen ist. Der Begriff des vorbereitenden Verfahrens ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen zu entlasten, weit zu verstehen. Ein Verfahren befindet sich auch nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt worden ist, um weitere vorbereitende Maßnahmen durchzuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2019 – 6 A 6.19 –, NVwZ 2019, 1364 = juris, Rn. 3 m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2016, § 87a Rn. 2 f. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – aufgrund mündlicher Verhandlung zunächst die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Vorbereitung einer endgültigen Sachentscheidung beschlossen worden ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Gericht macht von der durch § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Kläger im Umfang ihrer erheblich verschiedenen Beteiligung am Rechtsstreit zur Kostenerstattung heranzuziehen. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG. Sie folgt der pauschalierenden Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die Einwände im Berufungsverfahren nicht erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.