OffeneUrteileSuche
Urteil

33 O 83/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0320.33O83.17.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a)      die Bezeichnung „K2“ zur Bezeichnung ihres Unternehmens oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies mit folgendem Logo geschieht:

(Es folgt eine Darstellung des Logos)

b)      die Internet-Domain www.anonym1.de“ ohne deutlichen Hinweis darauf, dass es sich hierbei nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt, als Hinweis auf ihr Unternehmen oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik zu benutzen oder benutzen zu lassen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannten Handlungen vorgenommen hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Handlungen gemäß Antrag zu Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale) freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 in Höhe von 95.000,00 €, bzgl. des Tenors zu Ziffer 2 in Höhe von 2.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 4 und der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a) die Bezeichnung „K2“ zur Bezeichnung ihres Unternehmens oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies mit folgendem Logo geschieht: (Es folgt eine Darstellung des Logos) b) die Internet-Domain www.anonym1.de“ ohne deutlichen Hinweis darauf, dass es sich hierbei nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt, als Hinweis auf ihr Unternehmen oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik zu benutzen oder benutzen zu lassen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannten Handlungen vorgenommen hat. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Handlungen gemäß Antrag zu Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale) freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 in Höhe von 95.000,00 €, bzgl. des Tenors zu Ziffer 2 in Höhe von 2.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 4 und der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der Klima- und Kältetechnik. Das Unternehmen wurde im Jahr 1954 gegründet und im Jahr 1985 als „K1 GmbH“ in das Handelsregister eingetragen. Ihr umfangreiches Dienstleistungsangebot richtet sich an gewerbliche bzw. industrielle sowie private Kunden (vgl. den Ausschnitt aus dem Internetauftritt der Klägerin auf Bl. 204 d. A.). Die Klägerin ist sowohl im Großraum Köln/Bonn als auch überregional tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in B, welches ebenfalls im Bereich der Kälte- und Klimatechnik tätig ist. Ihre Dienstleistungen bietet sie sowohl gewerblichen bzw. industriellen als auch privaten Kunden an (vgl. den Ausschnitt aus dem Internettauftritt der Beklagten auf Bl. 205 d. A.). Dabei ist sie überwiegend regional, d.h. auch im Raum Köln/Bonn tätig. Die Beklagte ist seit dem 19.06.2008 im Handelsregister eingetragen, wobei sie zunächst unter dem Namen „K2 GmbH“ firmierte. Seit dem 29.01.2013 ist sie unter der Bezeichnung „K3 GmbH“ im Handelsregister eingetragen. Im geschäftlichen Verkehr – insb. auf ihrer Homepage (vgl. Anlage K 10, Bl. 58 ff. d. A.), ihren Firmenfahrzeugen (vgl. Anlage K 7, Bl. 41 d. A.) sowie in Brancheneinträgen (vgl. Anlage K 11, Bl. 65 ff. d. A.) – verwendet sie dabei (auch) das im Tenor eingeblendete Zeichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2012 (Anlage K 4, Bl. 25 ff. d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung der Bezeichnung „K2“ ab und forderte sie auf, die Bezeichnung dahingehend zu ändern, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Hierauf erwiderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2012 (Anlage K 5, Bl. 29 ff. d. A.). Darin wies sie eine Kennzeichenverletzung zurück, gab aber gleichwohl ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, die Firmenbezeichnung „K2 GmbH“ in „K3 GmbH“ abzuändern und die geschäftliche Bezeichnung und Firma im Geschäftsverkehr zukünftig stets mit dem ergänzten Zusatz des Vornamens in der Firma, d.h. „K3 GmbH“, oder einem vergleichbaren unterscheidungskräftigen Zusatz, zu führen (vgl. Bl. 34 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2013 (Anlage K 17, Bl. 162 f. d. A.) rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass diese weiterhin die Bezeichnung „K2 GmbH“ im Geschäftsverkehr - auf den Geschäftsunterlagen, den Fahrzeugen sowie im Internet - verwende. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, ihren Verpflichtungen aus der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung nachzukommen. Hierauf reagierte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2013 (Anlage B 3, Bl. 120 f. d. A.) und wies darauf hin, dass sie die Änderung der Firma in den Namen „K3 GmbH“ veranlasst habe und dieser Zusatz nunmehr auch im Rechtsverkehr verwendet werde. Weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien erfolgte in der Folgezeit zunächst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2016 (Anlage K 6, Bl. 35 f. d. A.) trat die Klägerin sodann erneut an die Beklagte heran und monierte, dass sie im Rechtsverkehr wieder unter der Kurzbezeichnung „K2“ auftrete. Zudem forderte sie die Beklagte auf, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten. Die Beklagte wies diesen Vorwurf mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2016 (Anlage K 7, Bl. 37 ff. d. A.) zurück. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2017 (Anlage K 8, Bl. 45 ff. d. A.) erneut ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung „K2“ sowie der Domain „www.anonym1.de“ ihre prioritätsälteren Kennzeichenrechte verletze. Daher stehe ihr ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die Firma „K1 GmbH“ sei als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG geschützt, das Wort „K“ zudem als Firmenschlagwort (vgl. ergänzend den Vortrag der Klägerin auf S. 9 – 10 der Klageschrift vom 16.05.2017, Bl. 9 f. d. A.). Die streitgegenständliche Bezeichnung „K2“, insbesondere in Form des angegriffenen Logos, werde kennzeichenmäßig durch die Beklagte benutzt. Auch die nach § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr sei zu bejahen. Ihre Unternehmensbezeichnung verfüge über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da diese eine gewisse Verkehrsgeltung erfahren habe. Zudem bestehe Branchenidentität und eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Hierzu behauptet sie, dass es in der Vergangenheit bereits wiederholt zu tatsächlichen Verwechslungen gekommen sei. Dies bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen (vgl. ergänzend den Vortrag der Klägerin auf S. 11 – 13 der Klageschrift vom 16.05.2017, Bl. 11 ff. d. A., sowie auf S. 7 – 13 der Replik vom 06.09.2017, Bl. 131 ff. d. A. und auf S. 2 – 5 der Triplik vom 23.01.2018, Bl. 204 ff. d. A.). Zudem ist sie der Ansicht, dass dem Schutz ihres Kennzeichens weder § 23 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen, noch eine vermeintlich eingetretene Gleichgewichtslage entgegenstehe (vgl. hierzu den Vortrag auf S. 13 – 16 der Klageschrift vom 16.05.2017, Bl. 13 ff. d. A., sowie auf S. 13 – 15 der Replik vom 06.09.2017, Bl. 136 ff. d. A.). Eine Verwirkung sei ebenfalls nicht eingetreten. Hierzu behauptet sie, dass sie nach der Abmahnung vom 15.01.2013 und der entsprechenden Reaktion der Beklagten vom 01.02.2013 darauf vertraut habe, dass sich die Beklagte fortan an ihre Verpflichtungen halten werde. Erst im Jahr 2016 sei ihr aufgrund tatsächlich eingetretener Verwechslungen erneut bekannt geworden, dass die Beklagte weiterhin gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Aufgrund der Kennzeichenverletzung stehe ihr zudem ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 242 BGB und § 15 Abs. 5 MarkenG zu. Zudem sei die Beklagte zum Ersatz der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 07.11.2016 bzw. 14.03.2017 in Höhe von 1.973,90 € gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG und den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet. Diesbezüglich bestehe auch ein Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB. Die Klägerin beantragt, 1. – 3. wie erkannt. 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht bestehe. Ihre Gesamtbezeichnung unterscheide sich bereits aufgrund des Vornamenszusatzes erheblich von der Gesamtbezeichnung der Klägerin. Auch reiche bereits der Zusatz „Klima“ im Gegensatz zur Bezeichnung „Kälte“ aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Verwechslungsgefahr sei auch deshalb zu verneinen, da sich das angegriffene Logo in seiner grafischen Ausgestaltung erheblich von dem klägerischen Logo unterscheide. Zudem werde dieses Logo stets im Zusammenhang mit dem klarstellenden Zusatz der Firmierung verwendet (vgl. hierzu ergänzend den Vortrag der Beklagten auf S. 10 – 13 der Klageerwiderung vom 20.07.2017, Bl. 110 ff. d. A., sowie auf S. 8 – 10 der Duplik vom 16.11.2017, Bl. 191 ff. d. A.). Die angegriffene Domain sei auch deshalb nicht zu beanstanden, da auf der Startseite ausreichend darüber aufgeklärt werde, dass es sich um ihren Internetauftritt handele (vgl. Vortrag der Beklagten auf S. 13 – 14 der Klageerwiderung vom 20.07.2017, Bl. 113 f. d. A., sowie auf S. 10 – 11 der Duplik vom 16.11.2017, Bl. 193 f. d. A.). Zudem habe die Klägerin die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen nach den von der Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätze hinzunehmen, da sie alles Erforderliche und Zumutbare unternommen habe, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen bzw. auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Zudem sei zwischen den Parteien eine – weiterhin ungestörte – Gleichgewichtslage eingetreten, die die Klägerin ebenfalls zur Duldung verpflichte (vgl. hierzu ergänzend den Vortrag der Beklagten auf S. 15 – 16 der Klageerwiderung vom 20.07.2017, Bl. 115 f. d. A., sowie auf S. 11 – 12 der Duplik vom 16.11.2017, Bl. 194 f. d. A.). Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Klägerin gem. § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB verwirkt (vgl. Vortrag der Beklagten auf S. 12 – 13 der Duplik vom 16.11.2017, Bl. 195 f. d. A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsforderung begründet. I. Der mit dem Antrag zu 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 5, 15 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. So ist es hier. 1. Die Bezeichnung „K1 GmbH“ stellt ein Unternehmenskennzeichen i.S.v. § 5 Abs. 2 MarkenG dar. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Der Schutz dieser Kennzeichen entsteht grundsätzlich mit der Benutzungsaufnahme. Voraussetzung der Schutzentstehung durch Benutzungsaufnahme ist, dass das Kennzeichen als solches hinreichende Unterscheidungskraft aufweist und ihm von Hause aus seiner Art nach Namensfunktion zukommt ( Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, § 5 Rn. 30 f.). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Der Bezeichnung „K1 GmbH“ kommt eine namensmäßige Unterscheidungskraft zu. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2008, 801 - Hansen-Bau) ist jeder Familienname unabhängig von seiner Häufigkeit dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, sodass jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel darstellt. Die Klägerin tritt seit vielen Jahren unter dieser Bezeichnung auf, sodass auch ein namensmäßiger Gebrauch im geschäftlichen Verkehr vorliegt. 2. Ausgehend davon wird auch die angegriffene Bezeichnung „K2“ kennzeichenmäßig benutzt. 3. Diese Bezeichnung ist auch geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, auf die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und auf die Tätigkeitsgebiete an, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden (Branchennähe). Die genannten Kriterien stehen zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis derart, dass ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann und umgekehrt ( Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, § 15 Rn. 34). Ausgehend davon gilt Folgendes: a) Die Kennzeichnungskraft des klägerischen Unternehmenskennzeichens ist als durchschnittlich einzustufen. Zwar ist bei Allerweltsnamen grds. nur von einer schwachen Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, aaO), der Name „K“ ist jedoch ein eher ausgefallener Name. Von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft aufgrund einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit, wie sie von der Klägerin behauptet wird, ist vorliegend dagegen nicht auszugehen. Allein der Hinweis auf eine langjährige – z.T. überregionale – Tätigkeit sowie eine bestimmte Mitarbeiteranzahl genügt hierfür nicht. Vielmehr bedarf es hierfür eines substantiierten Vortrags (auch) über Werbeaufwendungen, Marktanteile, den Umfang der Benutzung und den Bekanntheitsgrad (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 504). Daran fehlt es hier. b) Eine (weitgehende) Branchenidentität ist ebenfalls zu bejahen. Die Rechtsprechung definiert diesen Begriff nicht positiv, sondern negativ. Danach fehlt eine Branchennähe, wenn die Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen so weit voneinander entfernt sind, dass die Gefahr ausscheidet, angesprochene Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die von den Unternehmen produzierten Waren/Dienstleistungen stammten aus ein und demselben Unternehmen ( Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, § 15 Rn. 54). Hiervon kann vorliegend ersichtlich keine Rede sein. Beide Parteien sind im Bereich der Kälte– und Klimatechnik tätig und bieten folglich – jedenfalls im Kern – identische Dienstleistungen an. Der Einwand der Beklagten, wonach sich die Klägerin primär an gewerbliche Kunden richte, sie selbst dagegen an Privatkunden, ist rechtlich unbeachtlich. Entscheidend ist allein, dass beide Parteien sowohl im gewerblichen, als auch privaten Bereich tätig sind, und insofern Überschneidungen des Kundenstamms bestehen. Auch der räumliche Tätigkeitsbereich ist weitgehend identisch, da beide Parteien – jedenfalls auch – im Großraum Köln/Bonn tätig sind. c) Zwischen beiden Zeichen besteht zudem eine hochgradige Ähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Sofern die Kennzeichen nur in Bestandteilen übereinstimmen, setzt die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig eine Prägung durch den übereinstimmenden Bestandteil voraus (BGH, GRUR 2008, 1102 – Haus & Grund I). So ist es hier. Beide Zeichen werden durch den übereinstimmenden Namen „K“ geprägt. Der Zusatz „Kälte“ bzw. „Klima“ beschreibt lediglich den Tätigkeitsbereich und trägt damit allenfalls marginal zum Gesamteindruck bei. Keinesfalls ist allein dieser unterschiedliche Zusatz geeignet, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn diese Begriffe wird der Verkehr synonym als Hinweis auf die Branche der Parteien (Klima- und Kältetechnik) verstehen. Insofern führt dieser Branchenzusatz sogar eher zu einer Verstärkung der Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 23 Rn. 41). Die konkrete Logo-Gestaltung spielt vorliegend keine Rolle, da die Klägerin die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens geltend macht. Dabei ist allein der gewählte Name entscheidend, nicht dessen grafische Ausgestaltung. Unerheblich ist auch, dass bzw. ob die Firmierung „K3 GmbH“ sich aufgrund des Vornamenszusatzes ausreichend von der klägerischen Bezeichnung unterscheidet. Auch diese ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Vielmehr benutzt der Beklagte – jedenfalls auch – weiterhin die angegriffene Bezeichnung „K2 GmbH“ ohne den entsprechenden Vornamen. d) In der Gesamtschau dieser Aspekte ist von einer hochgradigen Verwechslungsgefahr auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob es – wie hier zwischen den Parteien streitig – tatsächlich bereits zu Verwechslungen gekommen ist, da bereits die bloße Möglichkeit von Verwechslungen in der Zukunft genügt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 396). Hiervon ist aufgrund der obigen Umstände auszugehen. 4. Dem Anspruch der Klägerin steht vorliegend auch nicht die Regelung des § 23 Nr. 1 MarkenG i.V.m. den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen entgegen. Danach hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Name oder Anschrift zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ausgehend davon hat der ältere Namensträger die Nutzung des jüngeren Namens trotz Verwechslungsgefahr zu dulden, wenn der jüngere Namensträger an der Benutzung ein schutzwürdiges Interesse hat, redlich handelt und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um Verwechslungen nach Möglichkeit zu begegnen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 23 Rn. 27). Nach der Rechtsprechung ist in aller Regel der Prioritätsjüngere zur Rücksichtnahme verpflichtet. Dieser hat durch geeignete Zusätze zu seinem Namen eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden oder wenigstens zu reduzieren. Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, ist dabei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2008, 801 - Hansen-Bau). Ausgehend davon ist die Beklagte dieser Pflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wie bereits ausgeführt, genügt die abweichende Gestaltung des Logos nicht. Unerheblich ist auch, ob sich die Fahrzeuge der Beklagten optisch von denen der Klägerin unterscheiden. Dieser Gestaltung kommt keinerlei Kennzeichnungskraft zu. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bildliche Zusätze nie genügen, um eine Verwechslungsgefahr zu unterbinden, da sie zur verbalen namensmäßigen Nennung nicht geeignet sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 23 Rn. 41). Zwar kann die Hinzufügung des Vornamens genügen, um eine Verwechslungsgefahr angemessen zu reduzieren. Dass dies grundsätzlich möglich und ausreichend ist, steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit. Allerdings setzt dies voraus, dass der Name uneingeschränkt mit diesem Zusatz verwendet wird. Daran fehlt es hier. Vielmehr verwendet die Beklagte auch die Bezeichnung „K2“. Durch die Verwendung in Form eines Logos wird diese Bezeichnung dabei blickfangmäßig besonders hervorgehoben. Dadurch wird weiterhin ein unmittelbarer Bezug zu der Unternehmensbezeichnung der Klägerin hergestellt. Insofern genügt es auch nicht, dass die Beklagte an anderer Stelle ihre vollständige Unternehmensbezeichnung anführt. Denn bei dieser Gestaltung tritt der Vorname gänzlich in den Hintergrund. Vorliegend ist auch kein berechtigtes Interesse der Beklagten erkennbar, weiterhin die Bezeichnung „K2“ zu führen. Vielmehr ist diese bereits im Jahr 2013 in „K3 GmbH“ umfirmiert worden. Seitdem tritt die Beklagte – ohne erkennbaren Grund – unter zwei verschiedenen Bezeichnungen im Rechtsverkehr auf. 5. Auch die weiteren Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Eine Gleichgewichtslage zwischen den Parteien ist ersichtlich nicht eingetreten. Eine solche ist in der Rechtsprechung bislang nur angenommen worden, wenn die verwechslungsfähigen Bezeichnungen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt wurden (BGH, NJW-RR 2011, 1337 – Peek & Cloppenburg II). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Klägerin die Unternehmensbezeichnung bereits im Jahr 2012 erstmalig beanstandet und die Beklagte zu einer Änderung aufgefordert. Auch eine Verwirkung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung tritt Verwirkung dann ein, wenn durch die länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 2008, 1104 – Haus & Grund II). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. So trägt die Beklagte bereits nicht substantiiert vor, dass sie einen wertvollen Besitzstand erlangt hat. Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH substantiierte Darlegungen zum Grad der Bekanntheit, zu dem unter Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatzes sowie gegebenenfalls zu entsprechendem Werbeaufwand voraus. Daran fehlt es hier. In der vorliegenden Konstellation steht dem zusätzlich der Umstand entgegen dass die Beklagte seit dem Jahr 2013 auch unter einer anderen Bezeichnung im Rechtsverkehr auftritt. Im Übrigen fehlt es auch an dem für eine Verwirkung notwendigen Vertrauenstatbestand. Allein eine Untätigkeit des Verletzten genügt hierfür nicht, vielmehr muss der Verletzer diese so verstehen können, dass der Verletzte auch in Zukunft nicht gegen ihn vorgehen werde (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 21 Rn. 43). Auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Im Jahr 2012 hat die Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten beanstandet und diese zu einer Änderung aufgefordert. Dem ist diese in der Folge nur bedingt nachgekommen. Dies hat die Klägerin zum Anlass genommen, die Beklagte Anfang 2013 erneut anzuschreiben. In diesem Schreiben hat sie unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie mit der vorgenommenen Abänderung weiterhin nicht einverstanden ist und hat die Beklagte erneut zur Änderung aufgefordert. Für die Beklagte war folglich hinreichend klar erkennbar, dass die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung „K2“ nicht toleriere. Zwar ist die Klägerin danach über einen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren nicht weiter gegen die Beklagte vorgegangen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie in diesem Zeitraum Kenntnis von der weiteren Nutzung der angegriffenen Bezeichnung hatte oder nicht. Denn im Hinblick auf das eindeutige Schreiben vom 15.01.2013 scheidet ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten nach den obigen Ausführungen aus. Unzutreffend ist auch der Einwand, dass das Logo und die Domain nicht Gegenstand der klägerischen Beanstandungen in den Jahren 2012/2013 waren. Die geforderte Unterlassungserklärung bezog sich insgesamt auf die Bezeichnung „K2“ und damit selbstverständlich auch in Form eines Logos. In dem Schreiben vom 15.01.2013 wird zudem ausdrücklich die beanstandete Bezeichnung auf Fahrzeugen des Beklagten sowie im Internet erwähnt. Der Beklagten war folglich hinlänglich bekannt, dass die Klägerin hier eine umfassende Änderung erstrebte. II. Darüber hinaus folgt der mit dem Antrag zu 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Darin hat sich die Beklagte ausdrücklich verpflichtet, die Firmenbezeichnung „K2 GmbH“ in „K3 GmbH“ abzuändern. Dem ist sie nur bedingt nachgekommen. Denn diese Verpflichtung bezieht sich auf jede Form der Firmenbezeichnung und damit – selbstverständlich – auch auf das angegriffene Logo. Denn gerade ein Logo wird – wie auch hier – zur Bezeichnung und Individualisierung des eigenen Unternehmens verwendet. Der Einwand der Beklagten, wonach ausweislich dieser Erklärung auch ein vergleichbarer unterscheidungskräftiger Zusatz gewählt werden könne, dringt nicht durch. Zwar ist dies nach der Erklärung grds. zulässig, allerdings heißt es hierzu, dass die Firma stets mit dem Vornamen oder diesem Zusatz geführt werden müsse. Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, dass jede Firmenbezeichnung mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz versehen werden muss. Genau das ist hier jedoch nicht der Fall. III. Der mit dem Antrag zu 1 b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ebenfalls nach §§ 5, 15 MarkenG begründet. Bei Internetdomains besteht dabei die Besonderheit, dass es einem Namensträger, der nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet ist, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, nicht verwehrt ist, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Allerdings ist er gleichwohl verpflichtet, der Gefahr einer Verwechslung, die durch die Verwendung des Domainnamens entsteht, auf andere Weise zu begegnen. Dies kann insbesondere dadurch erfolgen, dass auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um das Angebot der Klägerin handelt (vgl. BGH, GRUR 2002, 706 – vossius.de). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht nachgekommen. Wie ausgeführt, genügt allein die zusätzliche Nennung der vollständigen Firmierung hierfür nicht (zumal sich auch auf der Homepage noch das beanstandete Logo befindet). Dies gilt an dieser Stelle in besonderem Maße, da der vollständige Name auf der Homepage gänzlich unscheinbar platziert ist und zudem erst nach teilweisen Herunterscrollen sichtbar wird. Der Hinweis der Beklagten, dass bei Streit um einen Domainnamen zwischen Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung gilt, ist vorliegend unerheblich. Die Parteien streiten hier nicht über die Berechtigung an einer konkreten Domain. Vielmehr soll die Beklagte bereits ausweislich des Antrages zu 1 b) weiterhin berechtigt sein, ihre Domain www.anonym1-de zu nutzen. Es geht auch an dieser Stelle ausschließlich darum, dass die Beklagte dabei eine hinreichende Unterscheidungskraft zur Klägerin herstellt. Dem ist sie bislang nicht nachgekommen. IV. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 19 Abs. 1 MarkenG, der Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 5 MarkenG. V. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 € aus §§ 683, 677, 670 BGB bzw. § 15 Abs. 5 MarkenG. Der hierauf bezogene Zinsanspruch ist dagegen nicht begründet. Denn bei einem Freistellungsanspruch handelt es sich nicht um eine Geldschuld i.S.v. §§ 288, 291 BGB, sodass eine Verzinsung dieses Anspruchs ausscheidet (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, § 288 Rn. 6). Insofern war die Klage teilweise abzuweisen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 100.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.