I. Den Beklagten zu 1) und 2) wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Bereich Automobildesign, Bau von eigenen Kraftfahrzeugen und KFZ-Anbauteilen sowie Vermittlungsgeschäften, wie z.B. Fahrzeughandel, die Bezeichnungen „Z. L. GmbH“ und / oder „Z. L. Design GmbH“ zu nutzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30%. III. Das Urteil ist bezüglich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Bezüglich Ziffer II. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Bereich der Veredelung und dem Tuning von G.-, O.- und anderen Fahrzeugen tätig ist. Sie erwarb im Jahr 2010 Kennzeichen- und Markenrechte an dem Namen „L.“ sowie Geschmacksmuster für KFZ-Bauteile der Fahrzeuge des ursprünglich 0000 gegründeten Unternehmens „G-K. Automobiltechnik GmbH & Co. KG“, zuletzt firmierend unter „L. Automobiltechnik GmbH“. Die Klägerin ist zudem Inhaberin diverser Wort- und Wortbildmarken in den Hauptanmeldeklassen 12 und 37 (Kraftfahrzeuge und deren Teile, Sportwagen, Umbau und Tuning von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen usw.). Die Beklagte 2) wurde von ihrem Alleingesellschafter, dem Beklagten zu 1), im Jahr 2018 mit Sitz in V. gegründet. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn der Tuning-Legende F. L. und Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) wurde unter der Firma „Z. L. Design GmbH“ gegründet. Sie wurde am 17.06.2019 in „Z. L. GmbH“ und zuletzt am 23.04.2020 in „R. C. L. GmbH“ umbenannt. Die Klägerin behauptet, ihr Unternehmen und das Unternehmen der Beklagten seien aufgrund ihrer Bezeichnungen bereits mehrfach im Verkehr verwechselt worden. Sie ist der Ansicht, die von dem Beklagten verwandten Unternehmenskennzeichen begründeten eine Verwechslungsgefahr zu ihrer eigenen Bezeichnung und den für sie eingetragenen Marken. Sie beruft sich hierzu vorrangig auf ihr Unternehmenskennzeichen „L. GmbH“, sowie nachrangig in dieser Reihenfolge auf die Wortmarke „L.“ (N01), die Wortmarke „F. L.“ (N02) und die Wort-Bildmarke „Design F. L.“ (N03). Sie ist ferner der Ansicht, dem Beklagten zu 1) sei eine Berufung auf seinen bürgerlichen Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens versagt, weil er mit seinen vielfach unzulässigen Anlehnungen an die Bezeichnung bzw. Marke der Klägerin gegen die anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes und Handels verstoßen habe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, es den Beklagten zu 1) und 2) unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Bereich Automobildesign, Bau von eigenen Kraftfahrzeugen und KFZ-Anbauteilen sowie Vermittlungsgeschäften, wie z.B. Fahrzeughandel unter der Bezeichnung „R. C. L. GmbH“, „Z. L. GmbH“, „Z. L. Design GmbH“ und/oder in ähnlicher, nicht gegenüber der Firma der Klägerin und/oder ihren Kennzeichen unterscheidungskräftiger, Form aufzutreten, wenn dies beispielsweise geschieht wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder „Bilddarstellung wurde entfernt“ und /oder durch Darstellung auf der Internetseite „link entf.“ wie folgt „Bilddarstellung wurde entfernt“ . Nach einem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022, hat die Klägerin den Antrag zum Teil neu formuliert. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, es den Beklagten zu 1) und 2) unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Bereich Automobildesign, Bau von eigenen Kraftfahrzeugen und KFZ-Anbauteilen sowie Vermittlungsgeschäften, wie z.B. Fahrzeughandel die Bezeichnung „R. C. L. GmbH“, „Z. L. GmbH“, „Z. L. Design GmbH“ zu nutzen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Beklagten haben die Klage bezüglich des Kennzeichens „Z. L. Design GmbH“ unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Im Übrigen beantragen sie, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei bezüglich der Wortmarke „L.“ (N01), der Wortmarke „F. L.“ (N02) und der Wort-Bildmarke „Design F. L.“ (N03) nicht aktivlegitimiert, weil Inhaberin der vorgenannten Marken ausweislich der Eintragungsunterlagen eine andere Gesellschaft sei. In der Sache ist sie der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr sei von vornherein nicht ersichtlich, weil sich die Unternehmenskennzeichen durch die Zusätze „Z.“ bzw. „R. C.“ in ausreichender Form voneinander abgrenzten. Jedenfalls aber habe die Klägerin die Verwendung der Kennzeichen durch die Beklagten wegen des Rechts des Namensgleichen bzw. nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zu dulden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Anträge gemessen an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Soweit sich die Rüge der Beklagten auf den ursprünglich dem Klageantrag hinzugefügten Zusatz und/oder in ähnlicher, nicht gegenüber der Firma der Klägerin und/oder ihren Kennzeichen unterscheidungskräftiger Form bezieht, ist dieser Einwand infolge der Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 gegenstandslos geworden. Soweit sich die Rüge zudem auf den im Klageantrag genannten Tätigkeitsbereich „ Automobildesign “ bezieht, begegnet diese Formulierung aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Die Tätigkeitsbezeichnung „Automobildesign“ ist im Gesamtkontext des Antrages zu lesen. Hiernach soll die Nutzung der angegriffenen Bezeichnungen in den Bereichen „ Automobildesign, Bau von eigenen Kraftfahrzeugen und KFZ-Anbauteilen sowie Vermittlungsgeschäften, wie z.B. Fahrzeughandel “ untersagt werden. Gerade im Bereich der hier gegenständlichen „Supercars“ werden die gewisse Zeit vor der näheren technischen Entwicklung und Bautätigkeit erarbeiteten Fahrzeugkonzepte, die letztlich Auswurf des Überbegriffes „Automobildesign“ sind, veröffentlicht und genutzt, um die Fachkreise zu begeistern oder potentielle Investoren und Interessenten im Vorfeld anzulocken etc. (siehe die aufwändigen Werbeunterlagen und Maßnahmen sowohl auf Klägerseite zum „L. Supercar“ [Bl. 106 ff. und 124 f. GA] als auch auf Beklagtenseite zum „C. L. I.“). Den Begriff des Automobildesigns als generelle Beschreibung der Tätigkeit zur Gestaltung des Äußeren sowie des Innenraumes von Kraftfahrzeugen in den verfolgten Verbotstatbestand mitaufzunehmen, ist vor diesem Hintergrund ausreichend von anderen Handlungen abgrenzbar und damit zulässig. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Soweit mit diesem Urteil eine Verwendung der Unternehmenskennzeichnung „Z. L. Design GmbH“ untersagt wird, folgt dies dem nochmals in der mündlichen Verhandlung zur jüngsten Antragsfassung wiederholten Anerkenntnis der Beklagten, § 307 S. 1 ZPO. 2. Die Klägerin hat wegen bestehender Verwechslungsgefahr ferner einen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Nutzung der Unternehmenskennzeichnung „Z. L. GmbH“ aus § 15 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 MarkenG. Nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. a. Der Anspruch der Klägerin folgt unmittelbar aus einer Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens L. GmbH, sodass es auf die bestrittene Aktivlegitimation bezüglich der weiteren Wort- bzw. Wort-/Bildmarken nicht ankommt. b. Die Bezeichnung „L. GmbH“ ist als Unternehmenskennzeichen geschützt. Teile einer Firmenbezeichnung können dann Schutz als Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG beanspruchen, wenn es sich bei ihnen um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbezeichnung in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 117/98 –, juris Rn. 41 - Windsurfing Chiemsee). Das Zeichen „L.“ deutet hinreichend unterscheidungskräftig auf die L. GmbH hin, weil die Bezeichnung „L.“ mit den unter dieser Bezeichnung gefertigten Luxusfahrzeugen unübersehbar verknüpft ist, so etwa bei dem Modell „L. W. GT“ und den weiteren von der Klägerin aufgeführten Modellbeispielen. Seit dem Tod von F. L. und bis zur Gründung des Unternehmens der Beklagten wurde „L.“ ausschließlich als Unternehmenskennzeichen von der Klägerin verwandt. c. Bei dem von der Beklagten früher als Firma geführten Zeichen „Z. L. GmbH“ handelt es sich auch um eine rechtsverletzende Benutzung. Zwar ist der BGH der Ansicht, dass ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 20/10 –, juris Rn. 16). Allerdings ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (BGH a.a.O., juris Rn. 17). Dies ist vorliegend anzunehmen, weil aus dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin hinreichend hervorgeht, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten den Namen „L.“ aufgrund seiner markanten Historie in ihrer Außendarstellung zu Werbezwecken und als Markenbezeichnung verwenden. Ein nur rein firmenmäßiger Gebrauch ist dabei insgesamt nicht anzunehmen, weil in jedem Fall zumindest der Firmenbestandteil „L.“ von beiden Seiten auch markenmäßig genutzt wird. Der von den Beklagten angebrachte Zusatz „Z.“ bzw. „R. C.“ ist im Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsgefahr zu prüfen, schließt aber nicht von vornherein die Möglichkeit einer rechtsverletzenden Verwendung aus, weil jedenfalls der Bestandteil „L.“ auch von den Beklagten als Teil der Gesamtmarkenbezeichnung verwandt wird. Die Unternehmen der Klägerin und des Beklagten zu 1) stehen ferner innerhalb eines exklusiven Tätigkeitsfeldes in Branchenidentität, zumindest sehr hoher Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit und haben ihren Sitz am selben Ort (V.). Mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den angegriffenen Unternehmenskennzeichen der Beklagten stehen sich demnach im Grundsatz kollisionsfähige Zeichen gegenüber. Dabei kommt dem Rechtsformzusatz „GmbH“ weder bei der Klägerin noch bei der Beklagten zu 2) entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Rechtsformzusatz wird von keiner Partei markenmäßig verwandt. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist er in der Regel ohne Bedeutung (vgl. BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 46 – IPS/ISP). d. Die gegebene Zeichenähnlichkeit begründet für die Bezeichnung „Z. L. GmbH“ eine Verwechslungsgefahr. aa. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit gelten bei Unternehmenskennzeichen weitestgehend dieselben Grundsätze wie bei Marken. So sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 22 – METRO/ROLLER’s Metro; GRUR 2008, 1102 Rn. 18 – Haus & Grund I). Eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr kann danach gegeben sein, wenn der Gesamteindruck der mehrbestandteiligen Marke durch den mit der Gegenmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life). In Fällen, in denen einzelne Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen übereinstimmen, ist dabei jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist, wenn der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (vgl. BGH GRUR 1996, 775 – Sali Toft; GRUR 1998, 942 - Alka-Seltzer; GRUR 2000, 233 - Rausch/Elfi Rauch; GRUR 2003, 830 - City Plus). Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder - wie im Streitfall - das angegriffene Zeichen den zusätzlichen Bestandteil aufweist (BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGH GRUR 1996, 406 - JUWEL; BGH GRUR 2000, 233 - Rausch/Elfi Rauch). Weiterhin besteht eine Wechselwirkung zwischen den in die Abwägung miteinzubeziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2019, 173, Rn. 17 – combit/commit). Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist dabei grundsätzlich nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (GRUR 2012, 930 Rn. 44 – Bogner B/Barbie B). bb. Aufgrund der durchschnittlichen Kennzeichenkraft der Bezeichnung „L.“, eines eher selten auftretenden Familiennamens (vgl. LG Köln, Urteil vom 20. März 2018 – 33 O 83/17 –, juris Rn. 41), in dem hier maßgeblichen Verkehrskreis der Autotuning- und Luxusfahrzeugszene stellt der Zusatz „Z.“ nur einen unwesentlichen Bestandteil dar, der im Gesamteindruck die Unbeachtlichkeit des sich weiterhin durchsetzenden Bestandteils „L.“ nicht zu vermitteln vermag. Das angegriffene Zeichen der Beklagten weist eine hohe Zeichenähnlichkeit zu dem Zeichen der Klägerin auf. Es ist bei Betrachtung der Kennzeichnung bereits zu berücksichtigen, dass die Verkehrskreise dem Zusatz „Z.“ nicht zwingend die Eigenschaft einer (Vor-)Namensinitiale beimessen müssen. Es fehlen hierzu insbesondere die für eine Namensabkürzung charakteristischen Punkte. Die Bezeichnung lautet also nicht „M.P. L.“. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Z. L.“ auch als weitere Marke der Klägerin oder als ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen wahrnehmen können. So führt beispielsweise auch ein bekanntes Fahrzeugmodell der Klägerin, der „L. W. GT“, zusätzliche Buchstaben („GT“) in der Modellbezeichnung. Aber auch wenn der Zusatz Z. allein als Namensinitiale verstanden würde, genügt dessen Voranstellung in der Regel nicht, um die Kennzeichnung von dem wesentlichen Bestandteil des Familiennamens zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 177/14 – Landgut A. Borsig, juris Rn. 22). In Anbetracht der weiteren Umstände, insbesondere der Branchenidentität der Beteiligten, der hohen Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und dem jeweiligen Unternehmenssitz im selben Ort, genügt nach Auffassung der Kammer der Zusatz „Z.“ demnach nicht, um sich hinreichend von der Bezeichnung der Klägerin abzugrenzen. Weil sich lediglich die Wort- und Klangbilder von „L.“ und „Z. L.“ gegenüberstehen, ist der in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022 geäußerte Einwand der Beklagten, das Oberlandesgericht Köln habe bereits die Unterscheidungskraft allein des Buchstaben „G“, der von den Beteiligten jeweils in einem Markenemblem abgebildet wird, festgestellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.03.2022 – 6 U 163/21), ohne Bedeutung. Denn für den dortigen Fall war darauf abzustellen, dass sich die streitgegenständlichen Marken als Bildmarken gegenüberstanden und dementsprechend vor allem die grafische Gestaltung des Markenemblems Einfluss auf den Verkehrskreis nimmt. Stünden sich, wie hier, lediglich das Wort- und Klangbild des Buchstabens „G“ gegenüber, wäre die Bezeichnung identisch und die Verwechslungsgefahr demnach evident. Eine besondere bildliche bzw. schriftbildliche Darstellung der Unternehmensbezeichnung spielt – anders als in dem bereits geführten Verfahren zu den Bildmarken (LG Köln - 31 O 185/20 / OLG Köln - 6 U 163/21) – für den vorliegenden Fall keine Rolle. e. Die Klägerin hat auch die Bezeichnung „Z. L. GmbH“ nicht nach § 23 Abs. 1 MarkenG zu dulden. Gemäß § 23 Abs. 1 MarkenG darf der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr seinen Namen zu benutzen, wenn der Dritte eine natürliche Person ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der im geschäftlichen Verkehr verwendete bürgerliche Name als Unternehmensname einer GmbH oder anderen Rechtsform erfasst sein soll, sofern die fragliche natürliche Person jedenfalls mehrheitlicher Inhaber ist (BeckOK Mar-kenR/ Kretschmar , MarkenG § 23 Rn. 13). Für die Privilegierung ist ferner erforderlich, dass das jüngere Unternehmen, etwa durch geeignete Firmierungsmaßnahmen, einer Verwechslungsgefahr so weitgehend wie möglich entgegenwirkt (BGH GRUR 1957, 342 – Underberg). Ungeachtet der Frage, ob man die Voranstellung von „Z.“ vor den Nachnamen „L.“ noch als Namensbenutzung nach § 23 Abs. 1 MarkenG ansieht, grenzen sich die Beklagten dadurch jedenfalls nicht so weitgehend wie möglich von der Klägerin ab, was für die Privilegierung nach § 23 Abs. 1 MarkenG indes erforderlich wäre. Zur Begründung verweist die Kammer auf die vorstehenden Erwägungen zur Kennzeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr. f. Auf den Nichtbenutzungseinwand nach § 25 Abs. 2 MarkenG können sich die Beklagten für die Unternehmenskennzeichnung der Klägerin nicht berufen, weil – wie aus dem klägerischen Vortrag nebst Anlagen ersichtlich – die Bezeichnung „L. GmbH“ als Firma im unternehmerischen Verkehr und die Bezeichnung „L.“ auch markenmäßig durch die Klägerin genutzt wird. 3. Kein Anspruch auf Unterlassung besteht hingegen im Hinblick auf die Bezeichnung „R. C. L. GmbH“. Diese Bezeichnung ist nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG geeignet, Verwechslungen mit der Bezeichnung der Klägerin hervorzurufen. a. Ausgehend von dem bereits dargestellten rechtlichen Maßstab ist vorliegend von einer nur durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit auszugehen, die in der anzustellenden Gesamtbetrachtung eine Verwechslungsgefahr nicht begründet. Die Kammer hat sich in ihrem Urteil vom 06.07.2021 (31 O 185/20) zur Frage der Klangähnlichkeit der Bezeichnungen „L.“ und „R. C. L.“ bereits den Ausführungen des Landgerichts Stuttgart in dessen rechtskräftigen Urteil vom 12.05.2020 (Az. 17 O 241/20) angeschlossen. Das Landgericht Stuttgart führte dort aus: „Der Klang der Klagemarke und des zunächst angegriffenen Zeichens ist – allerdings allein hinsichtlich des Wortbestandteils – durchschnittlich ähnlich. In beiden findet sich der Name „L.“, beim angegriffenen Zeichen sind die Vornamen „R.“ und „C.“ hinzugefügt. Die Klagemarke wird klanglich damit zunächst vollkommen identisch übernommen, durch die ergänzten Vornamen mit insgesamt ebenfalls drei Silben schwächt sich dieser Gleichklang allerdings wieder deutlich ab, so dass der Name „L.“ gerade nicht mehr alleine prägend ist. Es besteht auch kein Erfahrungssatz, wonach sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiere; dem Nachnamen kann bei einer solchen Marke nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung zugemessen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: I ZB 2/04, abgedruckt in GRUR 2005, 513— MEY/Ella May). Zwar ist der Nachname „L.“ im angesprochenen Verkehrskreis, der sich aus einem überschaubaren Personenkreis zusammensetzt, bekannt, allerdings ist dort ebenfalls das Wissen um die Unternehmensgeschichte mit dem ermordeten früheren Geschäftsführer, dem Vater des Beklagten zu 1, vorhanden und dabei auch die Kenntnis davon, dass es sich bei R. C. L. um den neu am Markt auftretenden Sohn handelt. Damit ist der Nachname auch unter diesem Gesichtspunkt nicht für die Gesamtbezeichnung „R. C. L.“ maßgeblich prägend im Vergleich zum früher eingeführten Namen „L.“ allein. […] Auch wird der Verkehr nicht davon ausgehen, dass die Bezeichnungen auf ein einziges Unternehmen oder auf miteinander verbundene Unternehmen hinweisen; er wird vielmehr erkennen, dass es sich nicht um eine weitere Marke der Klägerin handelt, sondern um die neue Marke eines neuen, anderen Unternehmens, dessen Namensträger zwar aus der Familie L. stammt, aber bislang noch nicht am Markt aufgetreten ist. Dem angesprochenen Verkehrskreis im Segment der Luxussportwagen sind der Name „L.“, die Klägerin und deren Marken bekannt, er nimmt aber Abweichungen hiervon auch deutlicher wahr. Einer Verwechslung bezüglich des Namens wird durch die deutliche Beifügung der Vornamen des Beklagten zu 1 hinreichend begegnet, da dem angesprochenen Verkehrskreis im betreffenden Luxussegment klar ist, dass es sich dabei um eine Person handelt, die nicht seit 2010 die ursprüngliche Marke fortgeführt hat.“ Die Kammer hält an dieser Ansicht fest. Es sind auch keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, weshalb von einer besonders prägenden Wirkung des Nachnamens auszugehen ist, die beispielsweise in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten älteren Marke liegen können (BGH GRUR 2005, 513— MEY/Ella May). Ob eine erhöhte Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung aus der Unternehmensgeschichte des in den angesprochenen Kreisen bekannten und ermordeten Unternehmensgründers F. L. folgt, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn auch insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Landgerichtes Stuttgarts an, wonach der angesprochene Verkehr gerade aufgrund der besonderen Historie erkennen wird, dass es sich bei „R. C. L.“ nicht um eine weitere Marke der Klägerin, sondern um eine neu am Markt auftretenden, aus der Familie L. stammende Person, handelt. Im Vergleich zu dem Zusatz „Z.“ lässt der Zusatz „R. C.“ zweifellos auf den Vornamen einer natürlichen Person schließen, welcher hier die klangliche und schriftbildliche Abgrenzung zu der klägerischen Bezeichnung ermöglicht. b. Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Pfleger/Caren Pfleger (Urteil vom 28. Februar 1991 – I ZR 110/89). Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass ein Vorname dann jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt, wenn die mit dem aus Vor- und Zunamen gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung ihrerseits lediglich aus einem Familiennamen besteht und deshalb vom Verkehr angenommen werden kann, dass der Träger des alleinstehenden Familiennamens gerade diesen Vornamen hat (BGH, a.a.O, juris Rn. 45). Gerade dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dem angesprochenen Verkehrskreis ist bekannt, dass die Marke „L.“ ursprünglich von dem im Jahr 2010 in D. ermordeten Herrn F. L. ins Leben gerufen wurde. Es scheint deshalb ausgeschlossen, dass die Verkehrskreise den Zusatz R. C. für den Vornamen des Gründers der Marke „L.“ halten könnten. Vielmehr erschließt sich dem Verkehrskreis aufgrund der besonderen Historie, dass es sich bei Herrn R. C. L. nur um den Sohn des Herrn F. L., jedenfalls aber um eine andere aus der Familie L. stammende Person handeln kann. Es genügt auch nicht, dass der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausführt, dass die Rechtsprechung selbst bei Anwendung der Grundsätze des Rechts der Namensgleichen wiederholt ausgesprochen habe, die Hinzufügung eines Vornamens könne in der Regel nicht genügen, die Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne andere anderweitig kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (BGH, a.a.O., juris Rn. 46). Denn der Bundesgerichtshof schreibt selbst, dass dies nur „in der Regel“ nicht ausreiche. Dem gegenüber steht die Rechtsprechung, dass gleichermaßen kein Erfahrungssatz bestünde, wonach sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiere und dem Nachnamen bei einer solchen Marke nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung zugemessen werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - MEY/Ella May; BGH, Beschluss vom 08.06.2000 - I ZB 12/98 (BPatG) - Carl Link; BPatG, Beschluss vom 01. Oktober 2013 – 27 W (pat) 558/12 – SashaFabiani/FABIANI). Für die streitgegenständlichen Bezeichnungen folgt besonders aus der markanten Historie der ursprünglichen Marke „L.“ aus den bereits dargelegten Gründen eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit durch das Hinzufügen der Vornamen „R. C.“. Diese Umstände begründen eine nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof im Fall Pfleger/Caren Pfleger (Urteil vom 28. Februar 1991 – I ZR 110/89, juris Rn. 46) nicht ausgeschlossene Ausnahme zu dem dortigen Regelfall, der – wie aus der Entscheidung im Übrigen hervorgeht – maßgeblich auf der Unkenntnis der Verkehrskreise über die tatsächlichen Vornamen der Unternehmensgründer beruhte, die vorliegend indes anzunehmen ist. 4. Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 MarkenG. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Klägerin bezüglich der für sich in Anspruch genommenen Wortmarke „L.“ (N01), der Wortmarke „F. L.“ (N02) und der Wort-Bildmarke „Design F. L.“ (N03) aktivlegitimiert ist. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. Für die Wortmarke „L.“ gelten hierbei die zur Frage der Verwechslung der Unternehmenskennzeichen dargelegten Erwägungen. Sowohl die Unternehmenskennzeichnung „R. C. L. GmbH“ als auch die eingetragene Marke „R. C. L.“ stehen aufgrund des Namenszusatzes nicht mit der Marke „L.“ in Verwechslungsgefahr. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die Wortmarke „F. L.“ und die Wort-Bildmarke „Design F. L.“, die wegen eigener Zusätze zu dem Familiennamen „L.“ die Unterscheidungskraft zur Bezeichnung der Beklagten zu 2) noch verstärken. 5. Auf ein vermeintlich unlauteres Verhalten der Beklagten bei der Nutzung des Kennzeichens kann sich die Klägerin nicht berufen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind lauterkeitsrechtliche Einwände grundsätzlich ohne Bedeutung (OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 - 6 U 163/21). § 23 Abs. 2 MarkenG macht für den vorliegenden Fall hiervon keine Ausnahme. Diese Vorschrift findet hier keine Anwendung. Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung im Gesetz bildet § 23 Abs. 2 MarkenG eine Ausnahmevorschrift zu § 23 Abs. 1 MarkenG. § 23 Abs. 1 MarkenG ist erst zu beachten, wenn ein Verletzungstatbestand nach den §§ 14, 15 oder 17 Abs. 2 MarkenG verwirklicht ist und dieser nicht schon an den dortigen Tatbestandsvoraussetzungen scheitert (BeckOK-MarkenR/ Kretschmar , Stand: 1.4.2022, MarkenG § 23 Rn. 5; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 23 Rn. 2; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 236/16 –, keine-vorwerk-vertretung I juris Rn. 22). Der Namensträger des jüngeren Kennzeichens muss sich also erst dann auf eine Privilegierung nach § 23 Abs. 1 MarkenG berufen, wenn er sich ohne diese Vorschrift einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sähe. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil bereits die Verwechslungsgefahr und damit eine Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 2 MarkenG bzw. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG nicht verwirklicht ist. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht, soweit das Anerkenntnis reicht, auf § 93 ZPO. Die Beklagten haben den Unterlassungsanspruch bezüglich des Kennzeichens „Z. Design L.“ (so im Schriftsatz vom 15.04.2021) bzw. „Z. L. Design GmbH“ (so im Schriftsatz vom 15.07.2021 und in der zuletzt gestellten Antragsfassung in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2022) „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Zu keinem Zeitpunkt haben die Beklagten diesbezüglich die Klageabweisung beantragt oder sich inhaltlich gegen diesen Klageanspruch gewandt. Die Beklagten haben insoweit auch nicht Anlass zur Klage gegeben. Vor einer auf das Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsklage ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich eine Abmahnung zu erteilen (vgl. Zöller/ Herget , ZPO, 34. Aufl. 2022, § 93 Rz. 6.59 „Wettbewerbsstreitigkeiten“). Die Absendung einer Abmahnung wird von der Klägerin nicht behauptet (Abgrenzung zu: BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens). Gründe, dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu genügt insbesondere nicht, dass es bereits mehrere Rechtsstreite zwischen den Parteien gegeben hat. Dies schließt – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht aus, dass einzelne wettbewerbliche Ansprüche von einer der Parteien anerkannt und der Streit deshalb bereits vorgerichtlich hätte erledigt werden können. 2. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag dahingehend geändert hat, dass die Handlung und/oder in ähnlicher, nicht gegenüber der Firma der Klägerin und/oder ihren Kennzeichen unterscheidungskräftiger, Form nicht mehr von dem Verbotsantrag umfasst sein soll, beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Insoweit liegt eine Teilklagerücknahme vor. Durch den ursprünglichen Klageantrag sollten weitere zukünftig denkbare Verletzungsformen im Erkenntnisverfahren mitumfasst werden. Hiervon ist die Klägerin nach dem Hinweis der Kammer wegen Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf dessen Bestimmtheit abgerückt. Sie hat sich auf die bereits konkret darstellbaren vermeintlichen Verletzungsformen beschränkt. Der zuletzt gestellte Antrag bleibt demnach hinter den ursprünglichen Antrag inhaltlich zurück. Weil eine Vielzahl denkbarer Abwandelungen von einer „ähnlichen, nicht unterscheidungskräftigen Form“ umfasst sein können, ist die Zuvielforderung auch nicht nur geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern rechtfertigt eine mit einem Zehntel zu bemessende selbstständige Berücksichtigung bei der Kostenverteilung. Dass die für die Darlegung der konkreten Verletzungsformen ursprünglich aufgenommenen Handelsregisterbekanntmachungen aus den Anträgen entfernt wurden, ist hingegen kostenrechtlich ohne Bedeutung, weil hierdurch der Streitgegenstand nicht verändert wurde. Die Handelsregisterauszüge zeigten lediglich – wie der Antragswortlaut selbst auch – die angegriffenen Kennzeichen ohne weitere Besonderheiten auf. Die Entfernung derselben führt mithin nicht zu einer Reduktion des Begehrs. 3. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 4. Bei der abschließenden Bemessung berücksichtigt die Kammer jede angegriffene Unternehmenskennzeichnung mit einem Drittel sowie den Verbotsantrag bezüglich zukünftiger ähnlicher Verletzungsformen mit einem Zehntel. Aus der Verteilung auf Grundlage vorstehender Erwägungen folgt die tenorierte Gesamtkostenquote. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 100.000,00 € [jeweils 30.000,00 € für die drei einzelnen Kennzeichen und 10.000,00 € für die weitergehende Antragsfassung bezüglich ähnlicher Zeichen]