Urteil
21 O 164/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0508.21O164.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Beteiligung an der F Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG geltend. Diese Beteiligung zeichnete die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, den Zeugen T, am 31.12.2012. Die Zeichnungssumme betrug 30.000 € zzgl. 3 % Agio. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf deren zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K 4) Bezug genommen. Der Zeichnung vorangegangen waren Gespräche zwischen dem Zeugen T und dem Beklagten, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Zeuge T unterzeichnete eine „Ergänzende Vermittlungsdokumentation“ (Anlage B 1). Das Geschäftsmodell der F Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG beruhte darauf, dass sich die Anleger als stille Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft an dem Kreditgeschäft der M GmbH & Co.KG mittelbar beteiligten. Die M GmbH & Co.KG vergab Pfandkredite durch Beleihung hochwertiger Vermögensgegenstände. Über das Vermögen der F Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG wurde am 02.01.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Der Beklagte sei als Anlageberater für sie tätig gewesen, so dass er nach entsprechender Exploration, Darstellung der Anlageziele und Vorstellung des Finanzprodukts die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits seit 20 Jahren den Beklagten kannten und im Laufe dieser Zeit diverse Anlagen über ihn getätigt hatten. Im Rahmen des Beratungsvertrages habe der Beklagte dem Zeugen T gegenüber eine Falschberatung erteilt. Ein Beratungsfehler sei bereits darin zu sehen, dass der Beklagte einen fehlerhaften Emissionsprospekt verwendet habe. Zum Beispiel weise der Prospekt das streitgegenständliche Finanzprodukt als Gesellschaftsbeteiligung aus, obwohl es sich um ein partiarisches Darlehen handele. Der Beklagte habe zudem das Beteiligungsangebot nicht auf seine Plausibilität überprüft. Schließlich sei die Klägerin in Person des Zeugen T nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden und auch nicht darüber, dass das Anlagekapital im Falle der Insolvenz nachrangig behandelt würde. Vielmehr sei das hochspekulative Finanzprodukt als Festgeldersatz bzw. festgeldähnlicher sicher beworben worden. Ein Verkaufsprospekt sei weder der Klägerin noch dem Zeugen T übergeben worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit der F Beteiligungsgesellschaft mbH und Co.KG, mit Vertrag vom 31.12.2012, Beteiligungsnummer: 53018989, über 30.000,00 €, an die Klägerin 31.950,77 € nebst Zinsen aus 30.000,00 € seit 02.08.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und Zinsen aus 1.950,77 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von weiteren 1.535,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Übertragung der stillen Beteiligung der Klägerin an der F Beteiligungsgesellschaft mbH und Co.KG, mit Vertrag vom 31.12.2012, Beteiligungsnummer: #####, in Verzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, eine Beratung habe der Sohn der Klägerin für diese aber nicht gewünscht und keine Angaben über die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter gemacht, wie sich den Angaben in der Vermittlungsdokumentation entnehmen lasse. Den Emissionsprospekt (Anlage B 2) habe er bereits am 28.11.2012 übergeben, was der Zeuge T in der Vermittlungsdokumentation bestätigt habe. Damit habe für die Klägerin und den Zeugen ausreichend Zeit bestanden, den Prospekt vorab zu lesen und sich hinreichend über die Kapitalanlage zu informieren. Dass es sich bei der Beteiligung um ein partiarisches Darlehen handele – und nicht um eine stille Gesellschaft – treffe nicht zu. Ebenso wenig treffe zu, dass das Fondskonzept unplausibel sei, das Gegenteil sei der Fall. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Zwischen den Parteien bestand eine vertragliche Beziehung, wobei allerdings nicht vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ausgegangen werden kann, sondern lediglich eines Anlagevermittlungsvertrages. 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungs-folgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.; NJW 2007, 1362ff.). Ein stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kommt u. a. dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH NJW 2004, 1868, 1869). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit verlangt wird (BGH NJW 1987, 1815, 1816). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an die Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt (LG Heidelberg, vom 14.07.2009, 2 O 351/08; juris). Die letztgenannten Grundsätze sind auf einen Finanzdienstleister übertragbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 2005, 833ff. m.w.N.) muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung durch den Anlageberater oder den Anlagevermittler ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Dabei sind Überschneidungen aber möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.). Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegen-über dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114 ff.; BGH NJW 1982, 1095f.). Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent da-gegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH NJW-RR 1993, 1114ff; BGH NJW 1982, 1095f.). Sowohl für den Anlagevermittler als auch den Anlageberater kann die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten genügen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH WM 2005, 833ff.; 2007, 1608f.). Eine feste Frist für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe gibt es dabei nicht. In der Rechtsprechung wird aber eine Frist von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend angesehen (vgl. BGH WM 2007, 1608). Von dem Anleger muss erwartet werden, dass er den ihm übergebenen Prospekt durchliest und sich mit seinem Inhalt vertraut macht (BGH NJW-RR 2007, 1041ff.). Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kann kein Freibrief für den Vermittler sein, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsfindung des Anlegers mindert, da die Pflichten des Anlageberaters ausgehöhlt würden, wenn dem Anleger eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der zuvor erhaltenen Beratung aufgebürdet würde (BGH WM 2007, 1606ff.). Die Beweislast für das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Information – sei es mündlich oder durch Übergabe von Unterlagen – trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Anleger (vgl. BGH WM 2006, 1288f. m.w.N.). Um die damit drohende Beweisnot erträglich und die Beweislastumkehr auch in den Fällen zumutbar zu machen, in denen – wie bei einer Beratung – eine Prüfung der Leistung auf ihre Ordnungsmäßigkeit typischerweise nicht möglich ist, § 363 BGB jedoch von einer Prüfungsmöglichkeit ausgeht, sind an die Substantiierungspflicht des Beraters aller-dings strenge Anforderungen zu stellen. Von ihm wird verlangt, dass er den Gang des Beratungsgespräches im Einzelnen schildert, insbesondere darlegt, welchen Rat er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (OLG Zweibrücken VersR 1997, 1152f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Parteien lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, weil der Zeuge T – unwidersprochen – für die Klägerin keine Beratungsleistungen in Anspruch nehmen wollte. Er bekundete auf der Vermittlungsdokumentation (Anlage B 1) unter anderem, dass er „dennoch“ den Wunsch äußere, keine Angaben zu deren Vermögensverhältnissen zu machen, obwohl ohne diese Informationen keine Beurteilung möglich sei, ob der Anleger die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen könne. Da dem Vermittler keine ausreichenden Informationen zu den persönlichen Verhältnissen vorlägen, sei es diesem nicht möglich, die Angemessenheit der gewählten Anlage für die Anleger zu beurteilen. Damit bekundete der Zeuge T als Vertreter der Klägerin insgesamt, dass er keine Exploration wünsche, und es fehlten für eine Anlageempfehlung bereits die Kenntnisse der Vermögenssituation. Vor diesem Hintergrund konnte der Zeuge bereits nicht davon ausgehen, dass ihm der Beklagte den Abschluss eines Beratungsvertrags antragen wollte. 2. Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag hat der Beklagte nicht verletzt. a) Soweit die Klägerin hierzu behauptet, sie sei nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden, stehen dem die Angaben im Emissionsprospekt entgegen. Dieser enthält im Abschnitt „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“ (Seite 15 ff.) gleich an mehreren Stellen den Hinweis darauf, dass es unter Umständen zum vollständigen Verlust der erbrachten Einlage kommen könne, beispielsweise unter dem Unterabschnitt „Versteigerungen“ (Seite 17 des Prospekts), „Risiko von Straftaten“ (Seite 18), „Position des Investors als Stiller Gesellschafter“ (Seite 18) oder „Adressausfallrisiko“ (Seite 18). Auf Seite 19 enthält der Prospekt einen Abschnitt „Maximales Risiko“, in dem es – in Fettdruck – heißt: „Sämtliche der aufgeführten Risiken können sowohl einzeln, in verschieden starken Ausprägungen, als auch kumuliert auftreten. Kommt es bei einem oder mehreren Einzelrisiken zu einer ungünstigen Entwicklung, kann dies einen Totalverlust der Einlage und des Agios zur Folge haben.“ Damit wurde dem durchschnittlich sorgfältigen Anleger das Totalverlustrisiko der Beteiligung deutlich vor Augen geführt. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben, namentlich am 28.11.2012 und damit mehr als vier Wochen vor der Zeichnung. Zwar hat die Klägerin behauptet, sie habe keinen Emissionsprospekt erhalten. Dies setzt sich aber bereits in erheblichen Widerspruch zum Zeichnungsschein (Anlage K 4), in welchem der Zeugen T in einem eigens herausgestellten und gesondert zu unterschreibenden Abschnitt „Empfangsbestätigung“ unterzeichnete, den Prospekt erhalten zu haben. Dass der Zeuge die Beitrittserklärung nicht gelesen oder nicht verstanden hat, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden, so dass nicht erklärbar ist, warum er denn den gesonderten Abschnitt unterschrieben hat, wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe. Der Vortrag, sie habe einen Emissionsprospekt erhalten, ist somit – jedenfalls ohne weiteren Vortrag – unplausibel. Hinzu kommt, dass der Zeuge – wiederum in einem separaten Abschnitt und gesondert zu unterschreiben – im Vermittlungsprotokoll (Anlage B 1) auch bestätigte, ihm sei der Prospekt am 28.11.2012 übergeben worden; auch diesbezüglich ist nicht erklärbar, warum er diese Bestätigung erteilt hat, wenn nicht der Prospekt tatsächlich am 28.11.2012 übergeben worden. Es fehlt ebenfalls an Vortrag, dass der Zeuge die Vermittlungsdokumentation nicht gelesen oder nicht verstanden hat. Angesichts der nicht misszuverstehenden Angaben im Emissionsprospekt, den die Klägerin wie dargelegt erhalten hat, ist im Übrigen auch ihr Vortrag zum Anlageziel einer sicheren Beteiligung unplausibel; selbst wenn zwischen den Parteien – wie nicht – ein Anlageberatungsvertrag bestünde, hätte sie damit eine Pflichtverletzung nicht plausibel vorgetragen. Ob darüber hinaus die Angaben in der Vermittlungsdokumentation im Abschnitt unter Ziffer 4., der sogar mit „Produkt-, Zuwendungs- und Risikohinweise“ (im Fettdruck) überschrieben ist und wonach der Anleger in der Lage sein müsse, bei einer unerwartet negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung einen Totalverlust seiner Anlage in Kauf zu nehmen, die Verjährung der klägerischen Ansprüche, soweit auf die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko gestützt, begründen könnten, bedarf mangels ausreichend vorgetragener Pflichtverletzung keiner Entscheidung. b) Die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der Beteiligung um ein partiarisches Darlehen handele und nicht um eine stille Gesellschaftsbeteiligung, verfängt nicht. Zum einen erscheint es bereits zweifelhaft, ob der Beklagte als Anlagevermittler eine juristische Bewertung der Beteiligungsform, die im Emissionsprospekt (Seite 6) als Stille Beteiligung bezeichnet wird, überhaupt schuldete. Zum anderen ist die Rechtsauffassung der Klägerin nicht nachvollziehbar, denn der „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft“ (Seite 74 ff. des Prospekts) enthält gerade keine Hinweise auf ein partiarisches Darlehen. Wie die Klägerin selbst feststellt, verwenden die Parteien des Vertrages durchgehend den Begriff der stillen Gesellschaft, und entgegen ihrer Auffassung enthält der Gesellschaftsvertrag in Ziffer 6.3 sehr wohl eine Vereinbarung über die Teilnahme des Anlegers auch am Verlust der Gesellschaft. c) Die Klägerin konnte nicht hinreichend vortragen, dass das Anlagekonzept unplausibel ist, wobei auf eine ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlich sorgfältigen Anlagevermittlers abzustellen ist. Sie selbst hat in der Klageschrift vorgetragen, dass das Geschäftsmodell der M GmbH & Co.KG auf der Vergabe von Pfandkrediten beruht und dass beispielsweise Uhren nur mit bis zu 50 % des nachgewiesenen Verkaufspreises, Edelsteine und Perlen mit 20 % des Listenpreises und Gold mit 70 % des Börsenpreises beliehen werden sollten; folglich habe der Beleihungswert der Lombardkredite zwischen 20 und 40 % des geschätzten Marktwertes der Pfandgegenstände betragen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls festgehalten werden, dass die M GmbH & Co.KG Maßnahmen getroffen hat, den Ausfall von vergebenen Krediten abzusichern; dass ihr Geschäftsmodell vor diesem Hintergrund aus seinerzeitiger Sicht von vornherein unvertretbar prognostiziert wurde, lässt sich hingegen nicht feststellen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert beträgt 30.900 € (Beteiligungssumme zuzüglich Agio).