Beschluss
39 T 71/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0606.39T71.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 06.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.05.2018 – 507a XIV (B) 134/18 wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung der Sicherungshaft den Angeklagten bis zum 07.06.2018 in seinen Rechten verletzt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers werden nicht erhoben.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 06.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.05.2018 – 507a XIV (B) 134/18 wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung der Sicherungshaft den Angeklagten bis zum 07.06.2018 in seinen Rechten verletzt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers werden nicht erhoben. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben erstmals im April 2017 nach Deutschland ein. Er hatte sein Heimatland im Dezember 2016 verlassen und war über Spanien und Frankreich nach Deutschland gekommen. Er wurde gemäß § 50 AsylG dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen zugewiesen. Am 25.04.2017 stellte er einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte am 28.04.2017. Mit Bescheid vom 27.06.2017 wurde sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde am 28.06.2017 zugestellt. Der Betroffene wurde nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt. Die Bestandskraft trat am 13.07.2017 ein. Mit Bescheid vom 30.08.2017 wurde der Betroffene vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen aufgefordert, bis zum 06.10.2017 einen gültigen Pass bzw. Passersatz vorzulegen oder nachzuweisen, dass er bei der algerischen Botschaft vorgesprochen hat. Da eine Reaktion des Betroffenen nicht erfolgte und er nicht auffindbar war, wurde er zur Festnahme ausgeschrieben. Seit dem 06.10.2017 gilt er als unbekannt verzogen. Am 05.05.2018 wurde der Betroffene um 12:50 Uhr im Terminal 2 Wartebereich Fernbusbahnhof angetroffen und kontrolliert. Die Person legte eine Aussetzung zur Abschiebung (Duldung) gültig bis 05.10.2017 vor. Er gab an, aus Frankreich mit dem Flixbus am Vorabend nach Köln gereist zu sein und über Hamburg nach Stralsund weiter reisen zu wollen. Der Betroffene wurde von den Beamten der Bundespolizeidirektion dazu angehört, dass ihm keine Ausreisefrist gesetzt wird und er abgeschoben wird. Mit Bescheid vom 05.05.2018 stellte die Bundespolizeidirektion die Ausreisepflicht des Betroffenen fest und gewährte ihm keine Ausreisefrist, weil der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will und von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Zugleich wurde ihm die Abschiebung in die Demokratische Volksrepublik Algerien angedroht und die sofortige Vollziehung der Feststellung der Ausreisepflicht, der Festsetzung der Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom 05.05.2018 verfügte die Bundespolizeidirektion die Abschiebung in die Demokratische Volksrepublik Algerien und ordnete die sofortige Vollziehung an. Am 05.05.2018 hat die Bundespolizeidirektion beim Amtsgericht Köln beantragt, gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 05.08.2018 anzuordnen und ihren Antrag begründet. Dem Betroffenen wurde der Antrag der Antragstellerin vor der Anhörung ausgehändigt und durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt. Im Rahmen der Anhörung hat der Betroffene angegeben, dass er selbständig aus Deutschland ausreisen möchte und er derzeit keine gültigen Papiere habe. Das Amtsgericht Köln hat nach der Anhörung Sicherungshaft bis längstens bis zum 05.08.2018 und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Der Betroffene hat gewünscht, dass die konsularische Vertretung seines Landes von der Freiheitsentziehung nicht benachrichtigt wird. Er hat bereits in seiner Anhörung Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt. Seit dem 06.05.2018 befindet sich der Betroffene in der UfA Büren. Mit Beschluss vom 09.05.2018 hat das Amtsgericht Köln der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.05.2018 begründet worden. Er führte hierzu aus: Es mangele bereits an einer Darlegung der Identität des Betroffenen. Die Abschiebungshaftrichtlinie NRW sehe hierzu in Punkt 7 Buchstabe k vor, dass der zuletzt bekannte Wohnort des Betroffenen im Haftantrag genannt werden müsse. Die Bundespolizei gebe an, dass ein Laissez-Passer von ihr zunächst zu beschaffen sei. In welchem Zeitraum dies üblicherweise zu erlangen ist, gebe sie nicht an. Sie beschränke sich auf den Hinweis, dass es regelmäßig einmal im Monat zu Sammelanhörungen durch das algerische Konsulat komme. Unter Punkt g) werde dann behauptet, dass durch das GK Frankfurt ein Laissez-Passer ausgestellt wurde, welches für die Abschiebung als ausreichendes Grenzübertrittsdokument durch Algerien anerkannt sei. Der Antrag sei also widersprüchlich. Die Formulierung, die Haftdauer sollte drei Monate betragen sei eine Empfehlung und genügt den Anforderungen ebenfalls nicht. Ferner bleibe ebenfalls offen, warum die Bundespolizei sich nicht an das Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Identifizierung und Rücknahme vom 12.01.2004 hält. Durch eine Anmeldung bei der Botschaft hätte eine Anhörung nach Art. 2 Abs. 1 stattfinden können und die Vorsprache beim Konsulat wäre entfallen. Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehle. Der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbare Verlauf des Abschiebungsverfahrens sei darzulegen und zu überprüfen. Die Ausländerbehörde habe weder eine Meldeauflage, eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung, eine Garantie für eine Vertrauensperson noch eine Sicherheitsleistung als gegenüber der Abschiebehaft mildere Mittel geprüft. Der Betroffene hätte zur vermeintlichen Entziehungsabsicht befragt werden müssen. Dem Betroffenen hätte eine schriftliche Übersetzung des Antrags ausgehändigt werden müssen. Das Amtsgericht übernehme in seinem Beschluss lediglich wortwörtlich den Vortrag der Bundespolizei. Das Amtsgericht erwähne noch nicht einmal die gesetzliche Grundlage, nach welcher die Haft angeordnet werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Eine Kopie der Akte des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen (16.20.01.05) hat im Anhörungstermin vorgelegen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 2 Abs. 15 Satz 3, 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 63, 64 FamFG). 2. Die Beschwerde hat jedoch nur insoweit Erfolg, als die Anordnung der Sicherungshaft bis zur Erteilung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft mit der beabsichtigten Abschiebung für rechtswidrig zu erklären war. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft in Form von Sicherungshaft liegen vor. Der Haftantrag ist zulässig. Die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin ist nach § 1 Abs. 2 BPolG, § 2 BPolZV in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Nr. 1e AufenthG sachlich und örtlich zuständig. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. In dem Haftantrag muss die Durchführbarkeit der Abschiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12.07.2013, Az.: V ZB 224/12, zitiert nach: juris). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 05.05.2018. Die Nennung des letzten Wohnortes des Betroffenen war für dessen Identifizierung nicht maßgebend. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der gemachten Angaben identifiziert werden kann, was der Fall ist. Der Antrag ist entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung auch nicht widersprüchlich. Aus dem Kontext wird deutlich, dass noch kein Passersatzpapier für den Betroffenen vorliegt. Die Antragstellerin stellt lediglich klar, dass ein vom Generalkonsulat beschafftes Ersatzpapier für eine Abschiebung ausreichend wäre. Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen hat ergänzend zum Erfordernis eines staatsanwaltlichen Einvernehmens vorgetragen. Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall hinreichend dargelegt. Der Antrag enthält Darlegungen zur Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer. Der Haftantrag vom 05.05.2018 wurde dem Betroffenen vor Beginn seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Köln am 06.05.2018 ausgehändigt und für ihn vollständig in die arabische Sprache übersetzt. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass der Betroffene den Gegenstand der Anhörung kennt. Einer schriftlichen Übersetzung bedarf es angesichts des übersichtlichen Sachverhalts nicht. Der Betroffene ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2017 vollziehbar ausreisepflichtig, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, §§ 58 Abs. 2, 50 AufenthG. Die Abschiebung des Betroffenen in die Demokratische Volksrepublik Algerien ist mit Bescheid vom 05.05.2018 verfügt und ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden. Zudem ist der Betroffene am 04.05.2018 unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er verfügte bei der Einreise weder über ein gültiges Reisedokument noch über einen Aufenthaltstitel. Ein Abschiebehindernis besteht nicht. Inzwischen liegt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Stade zum Verfahren NZS 2510 Js 46150/17 und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Stralsund zum Verfahren 528 Js 7325/18 vor. Es sind auch Haftgründe gegeben. Da der Betroffene unerlaubt eingereist ist, besteht der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Er hat bekundet, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, weil er in Algerien keine Verwandten habe. Zudem besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der Betroffene ist nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden. Er hat sich nach Ablauf der Ausreisefrist nicht mehr bei dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen gemeldet und ist in Frankreich untergetaucht. Seiner Pflicht zur Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren kam er dementsprechend auch nicht nach. Er wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Seine Einlassung, nicht gewusst zu haben, dass er ausreisepflichtig war, ist unglaubhaft. Auffällig ist diesbezüglich, dass der Betroffene sich nach Erlass des Bescheides nach Frankreich begeben hat. Die von ihm hierfür vorgebrachte Begründung ist nicht plausibel. Es stellt sich die Frage, warum er nicht sofort nach Deutschland zurückgekehrt ist. Außerdem erscheint es lebensfremd, dass er während der gesamten Zugfahrt von Norddeutschland nach Frankreich so betrunken war, dass er nicht wusste, wo er war. Die Sicherungshaft ist nicht unverhältnismäßig. Mildere Mittel sind angesichts des Verhaltens des Betroffenen nicht ersichtlich. Es ist zu erwarten, dass der ungebundene Betroffene sich an etwaige Auflagen nicht halten wird. Die durch den angefochtenen Beschluss vom 06.05.2018 angeordnete Dauer der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung war zum Zeitpunkt der Anordnung erforderlich. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag ausführlich dargelegt, welche Schritte für eine Rückführungsmaßnahme in Begleitung erforderlich sind. Da der Betroffene derzeit nicht über ein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument verfügt, müssen Passersatzpapiere beschafft werden. Gemäß Art. 9 des Rückübernahmeabkommens zwischen Algerien und Deutschland ist das algerische Konsulat für die Ausstellung von Heimreisedokumenten zuständig. Nach aktueller Erfahrung aus Rheinland-Pfalz werden durch das algerische Generalkonsulat Frankfurt bei Vorlage von Lichtbildausweisen und konkreten Flugdaten ohne weitere Prüfung Laissez-Passer ausgestellt. Die Sicherungshaft darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen ist mit der Abschiebung des Betroffenen befasst. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass eine „Sammelvorführung“ beim Generalkonsulat üblich ist. Es ist nicht zu erwarten, dass der Betroffene bei einer Einzelvorsprache schneller an Passersatzpapiere gelangen würde. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Der Betroffene ist gemäß Art. 36 Abs. 1b Wiener Konsularübereinkommen (WÜK) über sein Recht auf Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung belehrt worden. Die Belehrung sowie die Reaktion des Betroffenen hierauf sind ausreichend dokumentiert worden. Da Mitteilung über die erteilten Einvernehmen der Staatsanwaltschaften erst am 04.06.2018 eingegangen ist und der Betroffene am 07.06.2018 hierzu angehört wurde, war die Sicherungshaft bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Wird das Einvernehmen erst nach der Haftanordnung erteilt, muss dem Betroffenen auch zu dieser Haftvoraussetzung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör gewährt werden. Aus diesem Grund kann die zunächst rechtswidrige Haft nicht bereits von der objektiven Erteilung des Einvernehmens an rechtmäßig werden, sondern erst dann, wenn der Betroffen dazu Stellung nehmen kann (BGH, FGPrax 2012, 44). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, von der Erhebung von Dolmetscherkosten in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK abzusehen. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde) Gegen diesen Beschluss können Sie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht), 76125 Karlsruhe, einlegen (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird, enthalten (§ 71 Abs. 1 Satz 2 FAmFG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt (§ 71 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden (§ 71 Abs. 1 satz 4 FamFG). Die Parteien müssen sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monates ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen (§ 71 Abs. 2 FamFG). Die Begründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, enthalten (§ 71 Abs. 3 FamFG).