Urteil
21 O 51/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0619.21O51.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien schlossen am 17.11.2010 einen Darlehensvertrag mit der Nummer ####### über 110.00,- €. Weiter vereinbart war ein Nominalsollzinssatz von 3,41 % (3,46 % effektiv) mit einer Zinsbindung bis 30.01.2021. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsinformation. Auf Seite 4 des Darlehensvertrages wird darauf hingewiesen, dass die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bestandteil des Vertrages sind. Dort wird unter Ziffer 27 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde genannt. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Darlehensvertrages und der von der Beklagten hierzu verwendeten Widerrufsinformation sowie der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen wird auf deren zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlage K 1 sowie B 2) Bezug genommen. Die Darlehensverbindlichkeit wurde grundpfandrechtlich gesichert. Mit Schreiben vom 26.05.2017 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Mit Antwortschreiben vom 26.06.2017 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie die streitgegenständlichen Darlehensverträge am 26.05.2017 noch wirksam widerrufen konnten, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht abgelaufen sei. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages mit der Kontonummer ####### keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 972,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag angesichts der zutreffenden Widerrufsinformation nicht mehr widerruflich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Die Kläger konnten den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen, weil die Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 495 BGB a.F. bereits abgelaufen war, als sie unter den Widerruf erklärten. Die Widerrufsbelehrung seitens der Beklagten ist nicht zu beanstanden und damit geeignet gewesen, die Widerrufsfrist anlaufen zu lassen. 1. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder aber einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (zu alledem: BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08). Abzustellen ist auf einen unbefangenen, durchschnittlichen Kunden und rechtsunkundigen Leser (BGH NJW 2009, 3572). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Dass die Widerrufsinformation eine „Kaskadenverweisung“ enthält, weil ihr nicht alle erforderlichen Pflichtangaben entnommen werden kann und lediglich der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthalten ist, der wiederum auf Art. 247 § 6 bis § 13 EGBGB verweist, ist unschädlich (BGH XI ZR 434/15, Urteil vom 22.11.2016). Die Widerrufsinformation enthält weiter nicht die von den Klägern gerügten Fehler. Die Einwendung der Kläger, der Passus "Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensnehmer auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann." gehe ins Leere, da entsprechende Kosten öffentlicher Stellen nicht verauslagt worden seien, müsse aber gleichwohl als einen durchschnittlichen Verbraucher irreführend angesehen werden, da er die unrichtige Vorstellung hervorrufen könne, im Widerrufsfall mit nicht kalkulierbaren Kosten rechnen zu müssen, hält die Kammer nicht für stichhaltig. Hierzu hat das OLG Köln in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (OLG Köln, Urteil vom 25.10.2017, Az 13 U 179/15): „Zum Einen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 diese Wendung nicht beanstandet. Zum Anderen entspricht dieser Satz dem Gestaltungshinweis [7] des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 2 EGBGB a.F. Dieser Hinweis ist als solcher auch zutreffend, vgl. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz BGB a.F. Der hinreichenden Deutlichkeit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation steht auch nicht entgegen, dass bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen nicht erbracht wurden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei Widerrufsbelehrungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 19, juris und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16 -, Rn. 28). Formularverträge müssen indes für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, so dass eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam ist, weil sie Elemente enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 9, juris, zu finanzierten Geschäften). Derartige "Sammelbelehrungen" sind nicht undeutlich und unwirksam (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 10 f., juris).“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Es liegt auch kein Belehrungsfehler dahingehend vor, dass die Beklagte die Kläger nicht über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung entsprechend Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aufgeklärt hat. Zunächst ist klarzustellen, dass es dabei nicht um die Frage der richtigen Belehrung handelt, sondern es darum geht, ob die Kläger alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben. Einer Darstellung des Kündigungsverfahrens bedurfte es von Gesetzes wegen angesichts der Geltung von Art. 247 § 9 EGBGB a.F. nicht, da der streitgegenständliche Darlehensvertrag ein solcher nach § 503 BGB a.F. ist. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation die Angabe zum Kündigungsverfahren als Beispiel der anzugebenden Pflichtangaben genannt . Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht (vgl. BGH XI ZR 334/15 Urteil vom 22.11.2016 Tz 29 -juris-). Die Beklagte hat das Kündigungsverfahren in Ziffer 7, 8, 11.1 der Allgemeinen Darlehensbedingungen ausführlich und zutreffend dargestellt. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass gemäß § 492 Abs. 5 BGB auch die Mitteilung, dass die Kündigung des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müsse, für die richtige Belehrung vonnöten sei, verfängt der Einwand nicht, da diese Vorschrift erst 2014 in Kraft getreten ist, der Vertrag aber im Jahr 2010 geschlossen wurde. Seinerzeit musste die gemäß § 492 Abs. 5 a.F. die Kündigung in Textform zu erfolgen. Darüber wurden die Kläger in Ziffer 11.1 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zutreffend aufgeklärt. Auch über die zuständige Aufsichtsbehörde, als Teil der freiwilligen Angaben, hat die Beklagte in Ziffer 27 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zutreffend informiert. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten (vgl BGH XI ZR 334/15 Urteil vom 22.11.2016 Tz 30-juris). Diese Information haben die Kläger in Ziff. 27 der Allgemeinen Darlehensbedingungen erhalten. II. Ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht schon mangels wirksamen Widerrufs nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO. IV. Der Streitwert beträgt 30.723,- €. Er bemisst sich nach Auffassung der Kammer nach den Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf.