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Urteil

26 O 128/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0711.26O128.17.00
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Tenor

I.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro - ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer - zu unterlassen,

1.

in allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Kauf von Waren gegenüber Unternehmern die nachstehend zitierten Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, nämlich:

a.

„Mündliche Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.“

b.

„Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die C nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die Dauer des Leistungshindernisses. Die C wird den Besteller über den Eintritt oder die voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses unverzüglich informieren. Wird uns die Leistung aufgrund eines in Satz 1 genannten Ereignisses unmöglich oder unzumutbar erschwert, ist die C zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.“

c.

„Für rechtzeitig gerügte Mängel erfolgt nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung. Die C kann jedoch die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht einen in Anbetracht des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat.“

d.

„Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.“

2.

in allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Teilnahme am selektiven Vertriebssystem der Beklagten gegenüber den ihr angeschlossenen Einzelhändlern die nachstehend zitierten Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, nämlich

a.

„[Irreführende] Angaben sind ebenso wie reißerische und/oder marktschreierische Aussagen zu unterlassen. Hierunter fallen insbesondere eine Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreisen, Sparpreisen etc.) angeboten…“

b.

„Eine [wie auch immer geartete Veränderung der Vertragsprodukte] ist ebenso untersagt wie eine Kombination der Vertragsprodukte mit den Produkten Dritter [(bspw. als Schulpaket)].“

II.

an den Kläger 267,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen gegen eine solche von 15.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen eine solche von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro - ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer - zu unterlassen, 1. in allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Kauf von Waren gegenüber Unternehmern die nachstehend zitierten Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, nämlich: a. „Mündliche Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.“ b. „Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die C nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die Dauer des Leistungshindernisses. Die C wird den Besteller über den Eintritt oder die voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses unverzüglich informieren. Wird uns die Leistung aufgrund eines in Satz 1 genannten Ereignisses unmöglich oder unzumutbar erschwert, ist die C zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.“ c. „Für rechtzeitig gerügte Mängel erfolgt nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung. Die C kann jedoch die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht einen in Anbetracht des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat.“ d. „Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.“ 2. in allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Teilnahme am selektiven Vertriebssystem der Beklagten gegenüber den ihr angeschlossenen Einzelhändlern die nachstehend zitierten Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, nämlich a. „[Irreführende] Angaben sind ebenso wie reißerische und/oder marktschreierische Aussagen zu unterlassen. Hierunter fallen insbesondere eine Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreisen, Sparpreisen etc.) angeboten…“ b. „Eine [wie auch immer geartete Veränderung der Vertragsprodukte] ist ebenso untersagt wie eine Kombination der Vertragsprodukte mit den Produkten Dritter [(bspw. als Schulpaket)].“ II. an den Kläger 267,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen gegen eine solche von 15.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen eine solche von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einzelner Regelungen in den „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ sowie den als „Auswahlkriterien für den Selektivvertrieb“ bezeichneten weiteren Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie um Erstattung vorgerichtlicher Abmahnungskosten. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der ausweislich seiner Satzung der Förderung gewerblicher Interessen in den Bereichen des Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des gewerblichen Firmen- und Namensrechts, des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzrechts dient. Die Beklagte ist ein Hersteller verschiedener Schul- und Sportbedarfsartikel (wie insbesondere Schulranzen und Rucksäcke) der Marken „F“ und „T“, die sie sowohl über ein deutschlandweites Netz angeschlossener Fachhändler, die Teil eines selektiven Vertriebssystems sind, als auch über ihren Webshop unter www.anonym.de vertreibt. Die Beklagte verwendete und verwendet gegenüber den von ihr belieferten Händlern im Rahmen ihrer „Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen“ (K2, 17 ff. GA) unter anderem die aus dem Klageantrag zu I.1. ersichtlichen, von dem Kläger beanstandeten Klauseln. Darüber hinaus verwendet sie gegenüber den ihrem selektiven Vertriebssystem angeschlossenen Händlern als „Auswahlkriterien für den Selektivbetrieb“ bezeichnete Allgemeine Geschäftsbedingungen (K3, 22 ff. GA), die unter anderem die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu I.2. angegriffenen Klauseln beinhalten. Mit Schreiben vom 23.12.2016 hat der Kläger die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Klauseln abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 14.01.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (K4, 28 ff. GA). Die Abgabe einer solchen lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2017 ab, signalisierte aber Verständigungsbereitschaft (K5, 37 ff. GA). Der Kläger stellte der Beklagten daraufhin durch Schreiben vom 13.02.2017 (K6, 44 f. GA) eine dreimonatige Umstellungsfrist in Aussicht und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 01.03.2017. Eine Antwort der Beklagten erfolgte nicht. Der Kläger wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen die Verwendung der in seinem Klageantrag bezeichneten Klauseln, die er unter näherer Begründung für unwirksam nach § 307 BGB hält. Bezüglich seiner Legitimation zur Erhebung einer Unterlassungsklage nach dem UKlaG behauptet der Kläger, dass er neben seinem Hauptsitz in Bad Homburg weitere Büros in Hamburg, Berlin, Dortmund, Stuttgart und München unterhalte. Er beschäftige 24 auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Volljuristen sowie weitere juristische Hilfskräfte und 25 Verwaltungsangestellte. Er verfüge über einen Jahresetat von über 4 Millionen Euro sowie einen zusätzlichen Prozesskostenfonds, in den neben den Mitgliedsbeiträgen Sonderzahlungen zur Finanzierung der Prozesstätigkeit eingezahlt würden; das entsprechende Prozesskostenkonto weise zum 31.12.2016 einen Bestand von 980.428,00 Euro auf. Er habe – unter anderem im Bereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – bereits vielfache Prozesse geführt, biete Informationsdienstleistungen an, gebe Stellungnahmen in Gesetzgebungs- und Konsultationsverfahrens ab und veranstalte Seminare. Zu seinen mehr als 2000 Mitgliedern zählten unter anderem zahlreiche, über ganz Deutschland verteilte Industrie- und Handelskammern. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, 1. in allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Kauf von Waren gegenüber Unternehmern die nachstehend zitierten Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, nämlich a. „Mündliche Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.“ und/oder b. „Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die C nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die Dauer des Leistungshindernisses. Die C wird den Besteller über den Eintritt oder die voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses unverzüglich informieren. Wird uns die Leistung aufgrund eines in Satz 1 genannten Ereignisses unmöglich oder unzumutbar erschwert, ist die C zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.“ und/oder c. „Für rechtzeitig gerügte Mängel erfolgt nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung. Die C kann jedoch die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht einen in Anbetracht des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat.“ und/oder d. „Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.“ und/oder 2. in allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Teilnahme am selektiven Vertriebssystem der Beklagten gegenüber den ihr angeschlossenen Einzelhändlern die nachstehend zitierten Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, nämlich a. „…Angaben sind ebenso wie reißerische und/oder marktschreierische Aussagen zu unterlassen. Hierunter fallen insbesondere eine Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreisen, Sparpreisen etc.) angeboten…“ und/oder b. „Eine …ist ebenso untersagt wie eine Kombination der Vertragsprodukte mit den Produkten Dritter.“ II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin (richtig den Kläger) 267,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt zunächst die fehlende Aktivlegitimation des Klägers nach § 3 Abs. 1 UKlaG und bestreitet dessen hierauf bezogenen Sachvortrag vollumfänglich mit Nichtwissen. Weiterhin weist sie die von dem Kläger erhobenen Bedenken gegen alle angegriffenen Klauseln unter näherer Darlegung ihrer Auffassung zurück. Die Beklagte hat sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 als auch mit Schriftsatz vom 08.11.2017 (269 ff. GA) die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer gerügt und die Verweisung an die Kartellkammer beantragt. Die Kammer hat daraufhin im Wege der Vorabentscheidung durch Beschluss vom 13.11.2017 (279 ff. GA) ihre Zuständigkeit festgestellt und den Verweisungsantrag zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.12.2017 (289 GA) hat das OLG Köln durch Beschluss vom 18.12.2017 (293 GA) mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Überprüfung der Zuständigkeit der Kammer im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. I. Die Kammer ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, insbesondere ist keine ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts nach §§ 87, 95 GWB begründet. Die Beurteilung des Rechtsstreits hängt weder ganz noch teilweise von einer Entscheidung ab, die nach GWB zu treffen ist. Der Kläger mag sich bei der Darlegung seiner Rechtsauffassung auch auf in § 1 GWB fußende Überlegungen wie einer unzulässigen Beschränkung der Preisgestaltungsfreiheit gestützt haben, doch sind diese für die an § 307 BGB ausgerichtete Prüfung der streitgegenständlichen Klauseln im vorliegenden Rechtstreit nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Auffassung der Beklagten orientiert sich die Überprüfung der Klauseln weder an dem Verbot irreführender Werbung noch an dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, sondern allein an der nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilenden Frage, ob sie eine dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders beinhalten. Dem mit Schriftsatz vom 08.11.2017 gestellten Verweisungsantrag der Beklagten war daher nicht zu entsprechen. II. Die Frage, ob die Vorschrift des § 3 UKlaG eine die Zulässigkeit der Klage betreffende Einschränkung der Prozessführungsbefugnis darstellt oder gemäß ihres Wortlauts die - lediglich die Begründetheit der Klage berührende - Aktivlegitimation regelt (vgl. Palandt-Grüneberg, § 3 UKlaG, Rn.2), kann hier dahinstehen, da der Kläger jedenfalls als anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG anzusehen ist. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er ein rechtsfähiger Verein ist, der satzungsgemäß zur Förderung gewerblicher Interessen tätig wird und dem eine erhebliche Zahl konkurrierender Mitglieder angehört. Aus der von ihm offen gelegten und im Internet jedermann zugänglichen Mitgliederliste ergibt sich unter anderem die Vereinszugehörigkeit einer erheblichen Anzahl von Industrie- und Handelskammern, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nicht missbräuchlich die Interessen eines einzelnen Unternehmens vertritt. Da nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 UKlaG auch bereits einzelne Industrie- und Handelskammern als anspruchsberechtigte Stellen anerkannt sind, ist diese Berechtigung einem Verein, in dem sich mehrere Kammern organisiert haben, auch und erst recht zuzusprechen. Die von dem Kläger dargelegte und ebenfalls mit öffentlichen Quellen belegbare personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung ermöglicht es ihm auch durchaus, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Durch die deutschlandweite Verwendung der von dem Kläger beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werden schließlich auch Interessen der Mitglieder des Vereins berührt. B. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Verwendung der streitgegenständlichen Vertragsklauseln verlangen. 1. Bei den von dem Kläger beanstandeten Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Klausel zu Ziff. I.1.a. (Schriftformklausel) „Mündliche Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.“ Diese sogenannte doppelte Schriftformklausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam. Wegen des Vorrangs der Individualabrede nach § 305 b BGB wären die von der Klausel erfassten mündlichen Ergänzungen und Änderungen mündlicher Nebenabreden zwar selbst bei Wirksamkeit der Schriftformklausel ohnehin gültig. Wie der BGH ausgeführt hat, gebieten es Sinn und Zweck des § 305 b BGB, dass vertragliche Vereinbarungen, welche die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder zunichte gemacht werden können. Allgemeine Geschäftsbedingungen könnten und sollten vielmehr nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffenen Individualabreden dafür Raum ließen. Das Interesse des Klauselverwenders oder gar beider Vertragspartner, nicht durch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu gefährden, müsse dahinter zurücktreten (BGH, Beschl. v. 25.01.17, XII ZR 69/16, juris, Rn. 16 ff.). Aus diesem die Schriftformklausel im Ergebnis überlagernden Vorrang der Individualabrede ist indessen nicht zu folgern, dass die angegriffene Klausel keinerlei Wirkung entfaltet. Diese Bestimmung bewirkt vielmehr auch bei einem geschäftserfahrenen Vertragspartner das Entstehen eines unzutreffenden Eindrucks von der Rechtslage. Durch den mittels der Klausel gesetzten Rechtsschein wird der Vertragspartner unangemessen benachteiligt, da zumindest nicht auszuschließen ist, dass er davon ausgeht, dass der Bestimmung zuwider mündlich getroffene Absprachen keine Geltung beanspruchen, und er dadurch von einer Verfolgung seiner hierauf gestützten Rechte abgehalten wird. Soweit sich die Beklagte hiergegen auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 18.03.13 (2 U 179/12, juris, Rn. 19 ff.) beruft, vermag das ihre Auffassung von der Angemessenheit der streitgegenständlichen Schriftformklausel bereits deshalb nicht zu stützen, weil dieser Entscheidung eine Bestimmung zugrunde lag, durch die nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen unabdingbar und unwiderruflich der Schriftform unterworfen wurden. Das Gericht ging diesbezüglich davon aus, dass hierdurch der Vorrang der Individualabrede abbedungen worden sei. Demzufolge wurde durch diese Schriftformklausel - anders als im vorliegenden Fall - gerade kein falscher Eindruck erweckt und der Vertragspartner nicht von der Verfolgung ihm zustehender Rechte abgehalten. Ohne dass es hierauf im Ergebnis ankäme, ist entgegen der Ansicht der Beklagten schließlich auch nicht nachzuvollziehen, dass die angegriffene Klausel zur Aufrechterhaltung ihres Selektivbetriebs unerlässlich sei, da die hierfür erforderliche Überwachung der Einhaltung der Qualitätskriterien bei ihren Vertragspartnern nur dadurch sichergestellt werden könne, dass ergänzende Vereinbarungen außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten schriftlich dokumentiert würden. Diese schriftliche Dokumentation kann durch die verwendete Klausel ohnehin nicht gewährleistet werden, weil nach dem Gesagten dieser Bestimmung zuwider mündlich getroffene Absprachen nach § 305 b BGB wirksam sind. Es ist widersprüchlich, wenn die Beklagte auf der einen Seite die Aufrechterhaltung der Klausel zur Sicherstellung der schriftlichen Dokumentation ergänzender Absprachen für unerlässlich hält, sie zugleich aber damit argumentiert, dass es sich bei den Adressaten der Klausel um gewerbliche Abnehmer, mithin um Kaufleute im Sinne des Handelsrechts handle, die der Frage der Wirksamkeit doppelter Schriftformklauseln mit einer größeren Aufmerksamkeit und vertieften Rechtskunde begegneten und daher nicht die Gefahr bestehe, dass sich diese durch den mit der Klausel vermittelten Rechtsschein davon abhalten ließen, begründete Ansprüche durchzusetzen. Wenn sich die geschäftserfahrenen Vertragspartner der Beklagten tatsächlich bewusst sind, dass mündlich getroffene Abreden trotz des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Schriftformerfordernisses wegen des gesetzlich bestimmten Vorrangs der Individualabrede wirksam sind, wird die Klausel eine Übergehung des von der Beklagten aufgestellten Schriftformerfordernisses nicht verhindern können. Klausel zu Ziff. I.1.b. (Verlängerung der Lieferzeit) „Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die C nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die Dauer des Leistungshindernisses. Die C wird den Besteller über den Eintritt oder die voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses unverzüglich informieren. Wird uns die Leistung aufgrund eines in Satz 1 genannten Ereignisses unmöglich oder unzumutbar erschwert, ist die C zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.“ Diese Klausel ist ebenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. Durch Satz 1 dieser Klausel wird die Lieferzeit bei Vorliegen von der Beklagten nicht zu vertretender Hindernisse für die Dauer des Leistungshindernisses verlängert, ohne dass dieser Verlängerung eine zeitliche Grenze gesetzt wird. Diese Regelung widerspricht zum einen dem Bestimmtheitsgebot, da es dem Vertragspartner der Beklagten nicht möglich ist, das Ende der Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. An dieser Unbestimmtheit ändert sich auch nicht entscheidend etwas dadurch, dass der Vertragspartner nach Satz 2 der Bestimmung über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informiert wird. Die Lieferzeit und damit auch die Fälligkeit der Leistungspflicht des Beklagten werden damit von einem Ereignis abhängig gemacht, dass der Vertragspartner weder abschätzen noch beeinflussen kann. Durch diese unbestimmte Hinausschiebung der Lieferzeit und Fälligkeit der Leistungspflicht der Beklagten für den Fall von ihr nicht zu vertretender Leistungshindernisse wird zudem das – von einem Verschulden des Schuldners unabhängige – Rücktrittsrecht ihres Vertragspartners nach § 323 Abs. 1 BGB beschnitten, da dieses einen fälligen Anspruch voraussetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hilft ihrem Vertragspartner hier auch nicht die vorzeitige Rücktrittsmöglichkeit nach § 323 Abs. 4 BGB. Für diesen vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs möglichen Rücktritt ist Voraussetzung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Voraussetzungen des Rücktritts – und damit das Nichterbringen einer fälligen Leistung – eintreten werden (vgl. Palandt-Grüneberg, § 323, Rn. 23). Die Erfüllung dieser Voraussetzung aber wird durch das Hinausschieben der Lieferzeit ebenfalls gerade verhindert. Die Unangemessenheit dieser Regelung wird – worauf der Kläger zu Recht hinweist – durch Satz 3 der Klausel noch unterstrichen, der für die betreffenden Fälle zwar der Beklagten, nicht aber ihrem Vertragspartner ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumt. Auch das von der Beklagten angeführte, die Unmöglichkeit der Leistungserbringung voraussetzende, Rücktrittsrecht nach §§ 275, 326 BGB beseitigt die Benachteiligung ihres Vertragspartners im Falle einer vorübergehenden Leistungsverzögerung nicht. Klausel zu Ziff. I.1.c. (Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung) „Für rechtzeitig gerügte Mängel erfolgt nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung. Die C kann jedoch die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht einen in Anbetracht des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat.“ Diese Bestimmung hält ebenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. Durch diese Klausel wird das nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB dem Käufer einer mangelhaften Sache zustehende Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung auf die Beklagte als Verkäuferin übertragen. Diese Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten dar, weil dieser seinerseits dem gesetzlichen Wahlrecht seiner Kunden ausgesetzt ist, die entsprechenden Ansprüche aber nicht an die Beklagte weiterreichen kann. Das widerspricht dem - nunmehr aus den Sonderbestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs in das allgemeine Kaufrecht verlagerten und damit ausgeweiteten - Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Unternehmerregresses in §§ 445a und 445b BGB in der Fassung vom 28.04.2017 (gültig seit 01.01.2018), durch die gemäß Absatz 3 der Bestimmungen innerhalb der gesamten Lieferkette ein Gleichlauf der Regressansprüche des Unternehmers mit denen des Letztkäufers erreicht werden soll, damit die ausgeweitete Mängelhaftung nicht ausschließlich zulasten des Letztverkäufers geht (vgl. BT-Drucks. 18/8486, S.41; zu den vormaligen, noch auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkten Regelungen in §§ 478, 479 BGB: BGH, Urt. v. 05.10.05, VIII ZR 16/05, juris, Rn. 41). Die Regelungen der §§ 437, 439 BGB können zwar grundsätzlich im Voraus abbedungen werden, doch gilt bei dem hier vorgesehenen Letztverkauf an einen Verbraucher die Sonderregelung des § 478 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 28.04.2017, wonach sich der Lieferant auf eine abweichende Regelung nicht berufen kann, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt worden ist. Damit wird die Dispositivität der allgemeinen Mängelrechte sowie der entsprechenden Regressregelungen an die Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs für die Beschränkung des Regressrechts geknüpft. Hieraus folgt die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung der Beklagten, die von der gesetzlichen Regelung abweicht, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein gleichwertiger Ausgleich (z.B. in Form von Abschlägen auf den Kaufpreis, Rabatten, Verrechnungsvereinbarungen oder Gutschriften) eingeräumt wird. Der dem – in seinem Wahlrecht beschnittenen – Vertragspartner verbleibende Aufwendungsersatzanspruch nach § 445a Abs. 1 BGB vermag seine unangemessene Benachteiligung nicht aufzuheben. Klausel zu Ziff. I.1.d. (Verkürzung der Gewährleistungsfrist) „Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.“ Aus den gleichen Gründen ist auch diese Vertragsbestimmung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen. Nach dem Wortlaut der Klausel werden hiervon auch die Rückgriffsansprüche des Vertragspartners nach §§ 437 und 445a BGB erfasst, für deren Verjährung jedoch in § 445b BGB Sonderregelungen getroffen wurden, die ebenfalls nach Abs. 3 dieser Bestimmung innerhalb der gesamten Lieferkette gelten. Von diesen Regelungen kann nach § 478 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den am Ende der Lieferkette stehenden Verbrauchsgüterkauf wiederum nur bei Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs abgewichen werden. Ein solcher Ausgleich wird dem Vertragspartner der Beklagten indessen nicht eingeräumt. Klausel zu Ziff. I.2.a. (Unterlassung reißerischer Werbung) „[Irreführende] Angaben sind ebenso wie reißerische und/oder marktschreierische Aussagen zu unterlassen. Hierunter fallen insbesondere eine Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreisen, Sparpreisen etc.) angeboten…“ Diese Bestimmung ist nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Nach diesem Gebot sind die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in der jeweiligen Bestimmung so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Zugleich soll der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten möglichst klar und einfach feststellen können. Nur die ihm damit vermittelte Rechtssicherheit ermöglicht es ihm, seine Handlungsspielräume unbefangen zu nutzen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass im Geschäftsverkehr zum einen eine geringere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und zum anderen ein höherer Bedarf nach flexiblen Regelungen besteht, was bei der Bewertung der dort verwendeten Klauseln zu berücksichtigen ist. Eine Klausel verletzt daher das aus der geforderten Transparenz folgende Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Sie genügt ihm hingegen, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreibt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2005, 2 U 110/05, juris, Rn. 118). Auch den an die Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs angepassten geringeren Transparenzanforderungen vermag die streitgegenständliche Klausel aber nicht zu genügen. Die grundsätzlich von berechtigten Interessen getragene Zielrichtung der Bestimmung (Vermeidung des Eindrucks von Ramschware) wird zwar deutlich, doch beheben die angegebenen Beispiele die Zweifel an der Auslegung der Begriffe „reißerisch“, „marktschreierisch“ und „Schleuderpreise“ nicht. So ist die bespielhaft aufgeführte Gegenüberstellung von durchgestrichener UVP und Verkaufspreis aus objektiver Sicht wohl gerade eher nicht als reißerisch oder marktschreierisch zu bewerten, und Sparpreise sind bei unbefangener Betrachtung wohl nicht mit Schleuderpreisen gleichzusetzen. Angesichts der von der Beklagten explizit angeführten Beispiele stellt sich darüber hinaus die - auch im Rahmen der Erörterung in den mündlichen Verhandlungen offen gebliebene - Frage, wie ihr Vertragspartner überhaupt noch ein von ihm preisermäßigt angebotenes Produkt der Beklagten bewerben soll. Klausel zu Ziff. I.2.b. (Untersagung einer Kombination mit Fremdprodukten) „Eine [wie auch immer geartete Veränderung der Vertragsprodukte] ist ebenso untersagt wie eine Kombination der Vertragsprodukte mit den Produkten Dritter [(bspw. als Schulpaket)].“ Diese Klausel ist entgegen der Auffassung des Klägers wohl auch bei einer weiten Auslegung nicht so zu verstehen, dass damit generell der gleichzeitige Verkauf eines Fremdproduktes und eines Produktes der Beklagten untersagt werden soll. Erfasst sind vielmehr ersichtlich nur Kombinationsangebote, bei denen der Händler ein Produkt der Beklagten zusammen mit einem Fremdprodukt zu einem einheitlichen Preis anbietet. Allerdings beinhaltet auch die klauselmäßige Untersagung derartiger Kombinationsangebote eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Verwender einer Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange zu berücksichtigen. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung der typischen Interessen beider Parteien (vgl. Palandt-Grüneberg, § 307 Rn. 12). Das von der Klausel betroffene Interesse der Vertragspartner der Beklagten besteht darin, dass auf Mischkalkulationen basierende Angebote gemacht werden können, wie z. B. das Angebot, dass der Käufer eines Ranzens eine Grundausstattung von Schulutensilien verbilligt oder gratis hinzuerhält. Das der Geschäftsbedingung zugrunde liegende Interesse der Beklagten beruht auf der Besorgnis, dass ihre qualitativ hochwertigen, angesehenen und preislich entsprechend kalkulierten Produkte mit qualitativ minderwertigeren Produkten anderer Hersteller kombiniert werden, und damit dem Endverbraucher eine geschäftliche und/oder wirtschaftliche Verbindung suggeriert wird. Qualitätsmängel bei den Fremdprodukten würden sich dann nach Einschätzung der Beklagten negativ auf die Rezeption der Marktprodukte der Beklagten auswirken. Eine Abwägung dieser Interessen lässt das Interesse der Beklagten nicht als überwiegend und damit eine entsprechende Beschränkung des Interesses ihrer Vertragspartner nicht als angemessen erscheinen. Das Interesse der Vertragspartner der Beklagten, ihren Kunden durch die Zugabe günstiger Fremdprodukte einen Anreiz zum Kauf eines höherpreisigen Produkts der Beklagten zu geben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die von der Beklagten befürchtete Übertragung der Bewertung der Gebrauchseigenschaften einer solchen von einem anderen Hersteller stammenden Zugabe auf das mit entsprechenden Markensymbolen versehene Qualitätsprodukt der Beklagten erscheint indessen eher fernliegend. Nähere Darlegungen zur Untermauerung dieser Befürchtung sind auch weder schriftsätzlich noch in den Verhandlungen erfolgt. Schließlich ist es mit Blick auf das Transparenzgebot auch fraglich, ob in der Praxis die Grenzen zwischen dem erlaubten gleichzeitigen Verkauf der Produkte verschiedener Hersteller und dem unerlaubten Kombinationsverkauf mit hinreichender Bestimmtheit zu ziehen sind. Dem von der Beklagten in dem Verhandlungstermin vom 20.06.2018 wörtlich zu Protokoll gegebenen Beweisantrag (Sitzungsprotokoll, 313 GA) war nicht nachzugehen. Der ohne Begründung erst nahezu ein Jahr nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist und neun Monate nach der ersten mündlichen Verhandlung am 20.09.2017 - in welcher die Bewertung der Klauseln durch das Gericht mit den Parteivertretern bereits umfassend erörtert worden ist - gestellte Antrag ist bereits nach § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Darüber hinaus ist das Beweisthema für die von der Beklagten (wohl) beantragte Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend konkret angegeben - es wird in keiner Weise deutlich, welches Verständnis der Klauseln durch die angesprochenen Verkehrskreise behauptet wird. Schließlich ist das im Rahmen der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende Verständnis der „jeweiligen“ Klauseln durch die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nicht empirisch, sondern normativ zu bestimmen und als solches einer Beweisaufnahme zumindest nicht unmittelbar zugänglich. 2. Nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG kann der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der unwirksamen Geschäftsbedingungen verlangen, da die Beklagte diese unwirksamen Klauseln weiterhin verwendet und vorprozessual die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hat, eine Wiederholungsgefahr also zu bejahen ist. II. Nach § 5 UKlaG iVm § 12 Abs. 1 S. 2 UWG steht dem Kläger auch der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dieser Anspruch ist nach §§ 288, 291 S. 1 BGB ab der am 12.05.2017 eingetretenen Rechtshängigkeit zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 15.000,00 Euro (6 Klauseln zu je 2.500,00 €)