Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichten und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „F lässt sich scheiden“ wie auf der Titelseite der „C “-Zeitung vom ##.##.#### geschehen. b. „F (mit Mütze) und ihr zweiter Ehemann G … im Kölner Amtsgericht … Nach 12 Jahren Ehe! Hier treffen sich F und ihr Mann vor dem Scheidungs-Richter… jetzt geht´s um die Scheidung! Am Mittwoch traf Entertainerin F … ihren zweiten Ehemann, den Musiker und Produzenten G … vor Gericht. Anlass: Ein Termin im Scheidungsverfahren (‚B G vs. C G‘, Aktenzeichen 327 F ###/##)! … das Treffen im Saal 1119 des Kölner Amtsgerichtes aber war schon nach rund 14 Minuten wieder vorbei.“ wie in der „C “-Zeitung vom ##.##.#### auf Seite 4 geschehen. 2. die nachfolgend widergegebenen Bilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: Es wurden zwei Bilddateien entfernt. wie in der „C “-Zeitung vom ##.##.#### auf Seite 4 geschehen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 989,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.05.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin ist eine bekannte Schauspielerin, Moderatorin und Comedian und war seit dem Jahre 2003 mit dem bekannten Musiker G liiert und seit dem Jahr 2005 mit ihm verheiratet. Die Klägerin äußerte sich zu ihrer Beziehung zu Herrn G in den Medien, ging mit ihm zu Veranstaltungen und arbeitete mit ihm zusammen in TV-Shows. Im Jahr 2015 trennte sich die Klägerin von Herrn G, worüber in den Medien berichtet wurde. In diesem Zusammenhang bestätigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Nachfrage gegenüber dem „Stern“, dass die Klägerin sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seite 4 der Klageschrift und die Anlage K3 Bezug genommen. Die Beklagte ist verantwortlich für die „C “-Zeitung und veröffentlichte dort am ##.##.#### einen Artikel mit der Überschrift „Hier treffen sich F und ihr Mann vor dem Scheidungs-Richter“, der auf der Titelseite mit den Worten „F lässt sich scheiden“ angekündigt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen. Anlass der Berichterstattung war ein im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Klägerin angesetzter Gerichtstermin am 10.01.2018 vor dem Amtsgericht Köln, der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Die Klägerin behauptet, ihren Kindern nichts von dem Scheidungsverfahren mitgeteilt zu haben, um diese zu schützen. Nachdem sie den Fotografen bemerkt habe, habe sie alles unternommen, um nicht erkannt zu werden. Sie ist der Meinung, dass sie es nicht dulden müsse, dass über ihr ihrer Privatsphäre zuzuordnendes Scheidungsverfahren, konkret den Scheidungstermin und weitere Details, berichtet werde. Ebenso wenig müsse sie es dulden, dass Fotos von ihr auf dem Weg zum Gerichtssaal veröffentlicht würden, da es nicht um ein spektakuläres Strafverfahren, sondern um eine familienrechtliche Auseinandersetzung gehe, die – unstreitig – unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wurde. An der Tatsache, dass die Familie und auch das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern besonderen Schutz genieße, ändere auch der – unstreitige - Umstand nichts, dass ihre Prozessbevollmächtigten auf Nachfrage vor zwei Jahren die Trennung bestätigten, da zum einen sie selbst darüber entscheiden könne, ob ein solches weiteres Detail der Öffentlichkeit preisgegeben werde, und weil zum anderen die damalige Erklärung gerade dem Schutz der Privatsphäre gegolten habe. Zuletzt ist sie der Auffassung, dass die Beklagte ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 989,13 €, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift Bezug genommen wird, zu erstatten habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichten und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „F lässt sich scheiden“ wie auf der Titelseite der „C “-Zeitung vom ##.##.#### geschehen. b. „F (mit Mütze) und ihr zweiter Ehemann G … im Kölner Amtsgericht … Nach 12 Jahren Ehe! Hier treffen sich F und ihr Mann vor dem Scheidungs-Richter… jetzt geht´s um die Scheidung! Am Mittwoch traf Entertainerin F … ihren zweiten Ehemann, den Musiker und Produzenten G … vor Gericht. Anlass: Ein Termin im Scheidungsverfahren (‚B G vs. D G‘, Aktenzeichen 327 F ###/##)! … das Treffen im Saal 1119 des Kölner Amtsgerichtes aber war schon nach rund 14 Minuten wieder vorbei.“ wie in der „C “-Zeitung vom ##.##.#### auf Seite 4 geschehen. 2. die nachfolgend widergegebenen Bilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: Es wurden zwei Bilddateien entfernt. wie in der „C “-Zeitung vom ##.##.#### auf Seite 4 geschehen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 989,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Berichterstattung zulässig sei. Denn sie berichte sachlich über den Scheidungsprozess der berühmten Klägerin und des ebenfalls bekannten Musikers G, an dem vor dem Hintergrund der Prominenz beider Ehepartner und der Äußerungen der Klägerin in der Öffentlichkeit ein hohes Berichterstattungsinteresse bestehe. Zudem handele es sich um wahre, nicht ehrenrührige Tatsachen, die jedermann frei zugänglich gewesen und lediglich der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen seien. Zudem habe die Klägerin ihre Beziehung zu Herrn G selbst prominent publik gemacht, in dem das Ehepaar in den vergangenen zwölf Jahren stetig öffentlich gemeinsam aufgetreten sei. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass über das Ende der Beziehung nicht berichtet werde. Auch die Bildberichterstattung sei zulässig, da die Fotos die Klägerin im öffentlichen Straßenraum vor dem Amtsgericht Köln zeigten und sie neutral dargestellt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Pressefreiheit abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12). Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich in ihrer Sozial-, sondern in ihrer Privatsphäre betroffen. Die Sozialsphäre bezeichnet denjenigen Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist. Wird durch eine Berichterstattung die Sozialsphäre und dies nur aufgrund einer Mitteilung von unstreitig wahren Tatsachen betroffen, kann ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen bestehen, also etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre (vgl. BGH Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05). Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 17.12.2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99 ; auch BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05; Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird. Dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 – VI ZR 261/10). Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört so zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden. Es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG Beschluss v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07; BGH, Urt. v. 25.10.2011 − VI ZR 332/09; Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 − VI ZR 332/09; Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.02. 2008 - 1 BvR 1602/07). Die Privatsphäre umfasst so alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (vgl. EGMR v. 06.04.2010 – 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland). Das Persönlichkeitsrecht umfasst insofern die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2013 – VI ZR 304/12). Darunter fallen u.a. Informationen über das – aus welchen Gründen auch immer – vom Betroffenen zuvor geheim gehaltene Beziehungsleben (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08; Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG v. 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08). Ein Schutzbedürfnis besteht dabei zudem auch und gerade für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96). Berichterstattungen über die Privatsphäre sind der Presse zwar nicht untersagt. Der Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit umfasst insbesondere auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds sowie die ihnen nahestehenden Personen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793). Das gilt grundsätzlich auch für Berichte, welche auch der Befriedigung der Neugier des Publikums dienen (vgl. BGH, NJW 1996, 1128). Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nämlich nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021). Allerdings muss bei der Abwägung des Informationsinteresses mit dem Schutz der Privatsphäre der Gegenstand der Berichterstattung einem Berichtsanlass dienen, der über die Befriedigung der Neugier des Publikums hinausgeht (vgl. BVerfG, NJW 1973, 797; BVerfG, NJW 2000, 1021). Fehlt es daran, setzt sich das Persönlichkeitsinteresse regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durch. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffes in die Privatsphäre ist folglich anhand der dem Eingriff zugrundeliegenden Umstände und der widerstreitenden Interessen des Betroffenen sowie des Berichtenden zu beurteilen. Denn die Privatsphäre ist nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2189; ZUM 2001, 578; BGH, NJW 1999, 2893). Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine Eheschließung dem Bereich der Sozialsphäre zuzuordnen ist (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 5, Rn. 66). Es handelt es sich um einen Vorgang, durch den der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und damit die Belange des Gemeinschaftslebens berührt (vgl. zu den letztgenannten Voraussetzungen BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05). Neben einem Treuebekenntnis der Ehegatten bewirkt die Eheschließung die Erlangung bestimmter Rechtspositionen in der sozialen Gemeinschaft und wird durch einen staatlichen Akt mit Außenwirkung vollzogen. Die Privatsphäre ist jedoch betroffen, wenn zugleich auch über Einzelheiten der vorherigen privaten Beziehung (Ort und Zeit des Kennenlernens, Dauer der Beziehung, Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung etc.) und/oder der Hochzeit (Umstände und Details der Hochzeitsfeier, also Ort der Feier, Identität der Gäste, genauer Ablauf u.ä.) berichtet wird. Allein zur Sozialsphäre gehört jedoch, wenn lediglich darüber berichtet wird, dass sich die vorherige Beziehung (die als solche der Privatsphäre zuzurechnen war) nunmehr in einer Eheschließung nach außen „manifestiert“ hat (vgl. EGMR v. 16.06.2016 – 68273/10 u.a., BeckRS 2016, 14000 – Sihler-Jauch). Mit der Beklagten geht die Kammer auch davon aus, dass die Scheidung als solche ebenfalls der Sozialsphäre des jeweils Betroffenen – hier der Klägerin - zuzuordnen ist. Demgegenüber ist – entsprechend den vorangegangenen Ausführungen – jedoch die Privatsphäre betroffen, wenn über Details der Scheidung oder über Umstände berichtet werden, die sich im Vorhinein der Scheidung (bspw. die Trennung, Streitigkeiten etc.) zugetragen haben. Nach Auffassung der Kammer gehört auch der gerichtliche Termin, in dem die Einzelheiten der Scheidung erörtert werden, auch vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, zur Privatsphäre der Parteien des Scheidungsverfahrens. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte keine (intimen) Details aus der nichtöffentlichen Sitzung in dem Bericht erwähnt, sondern sich auf die Darstellung der objektiven Umstände des Gerichtstermins beschränkt. Nicht von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass sämtliche mitgeteilte Tatsachen der Wahrheit entsprechen, weil der Kern der Verletzung in der Aufdeckung des Privaten und eben nicht in der Verfälschung der Wirklichkeit liegt. Hier bedarf es daher stets eines konkreten Berichterstattungsinteresses, das über die bloße Befriedigung der Neugier der Leser hinausreichen muss, und dass die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an Wahrung seiner Privatheit im Einzelfall überwiegt. Auch ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die mitgeteilten Umstände zumindest für diejenigen Besucher des Gerichts, welche sich vor dem Sitzungssaal aufhielten, ersichtlich waren. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass eben nur solche Personen diese Informationen erhielten, während der breiten Öffentlichkeit das Verfahren nicht mitgeteilt und die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wurde, sodass ein eventueller Aushang der Sitzungsrolle primär der Information der Beteiligten diente. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass die Umstände, die zu einer Heirat führen, in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werden, während der Umstand der Scheidung als solcher und dessen Begleitumstände eher negativ bewertet werden. Schließlich liegt auch keine Selbstöffnung der Klägerin oder ihres Ehemannes hinsichtlich der Trennung oder Scheidung vor. Zwar kann sich der Betroffene nach diesem Rechtsinstitut nicht mehr auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Er kann nämlich nicht gleichzeitig widersprüchlich den öffentlichkeitsabgewandten Schutz der Privatsphäre geltend machen, andererseits bereitwillig Einblicke gewähren, sich nach Bedarf diesem Einblick aber auch wieder verschließen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15). Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, „situationsübergreifend und konsistent“ zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96; von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 20013, Kap. 8 Rn. 75). Hier haben sich jedoch weder die Klägerin noch ihr Ehemann zur Scheidung geäußert. Der Umstand, dass ihre Prozessbevollmächtigten zwei Jahre zuvor auf Nachfrage die Trennung bestätigten und hierüber sodann berichtet wurde, stellt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Selbstöffnung der Klägerin dar, da sie lediglich eine detailarme Mitteilung unter gleichzeitiger Bitte um Achtung ihrer Privatsphäre formulierte. Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin und ihr Ehemann vor der Trennung gemeinsam in der Öffentlichkeit arbeiteten, diverse Veranstaltungen besuchten und in der Öffentlichkeit bekannt waren. Dies mag es – ohne dass dies entschieden werden muss - gerechtfertigt haben, über die gemeinsame Ehe und Arbeit zu berichten, und begründet zweifellos auch ein Berichterstattungsinteresse hinsichtlich der Scheidung der Ehe als solcher, führt jedoch weder zu einer Selbstöffnung hinsichtlich der Umstände der Trennung oder der Scheidung noch stellt dies eine Legitimation der hier streitgegenständlichen Berichterstattung dar. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildnisse. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH, a.a.O.). Die Klägerin hat unstreitig nicht gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt. Bei den streitgegenständlichen Bildnissen handelt es sich nicht um Bildnisse der Zeigeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.). Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden. Solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BGH, a.a.O.). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund (vgl. BGH, a.a.O.). Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH, a.a.O.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falls für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, a.a.O.). Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, a.a.O.). Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BGH, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos. Neben den bereits unter Ziffer 1. im Rahmen der Abwägung genannten Aspekten ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Fotos die Wortberichterstattung zwar kontextgerecht bebildern, letztgenannte jedoch gerade insofern rechtswidrig ist. Ferner ist zu beachten, dass zumindest ein Foto nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern im Gerichtsgebäude gefertigt wurde, dass die Klägerin zwar wahrnahm, dass sie fotografiert werden sollte, jedoch versuchte, dies zu verhindern, und dass es sich aufgrund des Umstandes, dass es sich nicht um einen bedeutsamen Strafprozess, sondern um einen Termin im Rahmen des Scheidungsverfahrens handelte, um einen Moment handelte, in dem sie die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. 3. Aus den unter Ziffer 1. und 2. genannten Gründen hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 989,13 €, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift, Bl. 16 d.A., Bezug genommen wird. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709, 890 ZPO. Streitwert: 60.000,- € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.