Urteil
14 S 23/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:1108.14S23.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des B. vom 22. Juni 2017, Az.: XXXX, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,– € Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,– € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 20XX zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des B. vom 22. Juni 2017, Az.: XXXX, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,– € Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,– € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 20XX zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : I. Die Klägerin macht ausschließliche Nutzungsrechte an dem Film N. geltend. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Lizenzschadensersatz in Höhe von mindestens 600,– € sowie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 578,– €, was bei dem zugrunde gelegten Gegenstandswert von 10.000,– € einer 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,– € entspricht. Der streitgegenständliche Film wurde ohne Zustimmung der Rechteinhaberin in Peer-to-Peer-Netzwerken, so genannten Filesharing-Tauschbörsen, anderen Nutzern zum kostenlosen Download angeboten. Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Firma G. (vormals J.) der Klägerin mit, dass sie mittels des von ihr eingesetzten „Peer-to-Peer Forensic System" („PFS") festgestellt habe, dass der streitgegenständliche Film am 02.08.20XX von 00.00.0000 Uhr bis 00.00.0000 Uhr unter derselben IP-Adresse von Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war (Anlage K 3, Bl. 38 GA). Im Rahmen des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG erwirkte die Klägerin vor dem MN, Az. XXXX, den Gestattungsbeschluss vom 6.08.20XX, mit dem der U. – Vertragspartnerin des Resellers des Beklagten, der U.1. – gestattet wurde, der Klägerin unter Verwendung der Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift (unter anderem) der Nutzer, denen am 02.08.20XX um 00.00.00 Uhr und 00.00.00 Uhr jeweils die IP-Adresse XXXXXX zugewiesen war (Anl. K 2, BI. 36 ff. GA). Aufgrund dessen erteilte die U. die Auskunft, dass die fragliche IP-Adresse zu dem angefragten Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war. Der Beklagte war im Jahr 20XX Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN–Verbindung, welches mittels individuellen Passwortes gesichert war. Er wohnte damals wie heute mit seiner Ehefrau sowie dem damals 2–jährigen Sohn zusammen. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.09.20XX wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abmahnen und zur Zahlung von 450,– € Lizenzschadensersatz auffordern (Anlage K 4–1, BI. 39 ff. GA). Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 578,– €, berechnet nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. 20,– € Auslagenpauschale. Unter dem 04.09.20XX gab der Beklagte die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 4–2, BI. 51 GA). Mit Schreiben vom 15.10.20XX (Anlage K 4–3, BI. 52 ff. GA) und 15.02.20XX (Anlage K 4–4, BI. 54 ff. GA) forderte die Klägerin erneut Zahlung von Lizenzschadensersatz und Begleichung der Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 03.03.20XX (Anlage K 4–5, BI. 59 ff. GA) forderte die Klägerin sodann unter Fristsetzung bis zum 10.03.20XX Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 578,– € sowie Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,– €. Die Klägerin hat behauptet, die Produktionsfirma U.2. habe ihr mit Distribution Agreement vom 01.12.20XX für das Gebiet der C. sämtliche exklusiven Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an dem streitgegenständlichen Film eingeräumt. Sie hat gemeint, die Aktivlegitimation ergebe sich auch aus den – unstreitig – auf den Download-Portalen B.1. und N. zu ihren Gunsten angegebenen Rechtevermerken. Der Beklagte habe zu den oben genannten Zeitpunkten den Film N. im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten. Die Ermittlungen seien zutreffend erfolgt, was sie näher ausführt (BI. 16 ff. u. 127 ff. GA). Auch die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Beklagten sei fehlerfrei erfolgt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagtenvortrag sei nicht ausreichend, da die ernsthafte und konkrete Möglichkeit der Begehung der Rechtsverletzung durch die Ehefrau des Beklagten nicht dargelegt worden sei. Der Klägerin stehe wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gegen den Beklagten zu, welcher vom Gericht wegen der schweren Bezifferbarkeit zu schätzen, wegen der Möglichkeit, Filme zeitlich unbegrenzt auszuwerten, aber mit mindestens 600,– € zu bemessen sei. Im Hinblick auf die Abmahnkosten sei der nunmehr geltende § 97 Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. nicht anwendbar, da auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.178,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.20XX zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie in der J.1. nicht als Rechteinhaberin aufgeführt sei. Die vorgeworfene Rechtsverletzung habe er nicht begangen. Der Titel des Films N. sei ihm zwar bekannt, selbst angeschaut habe er den Film jedoch noch nie. Zur angeblichen Tatzeit hätte neben ihm auch seine Ehefrau Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Er habe zur streitgegenständlichen Zeit, ebenso wie seine Ehefrau, über einen eigenen Computer verfügt, mit dem das Internet regelmäßig genutzt worden sei. Er schätze seine Kenntnisse in Bezug auf Computer und Internet als gut ein und nutze den Internetanschluss vorwiegend zur Kommunikation via E-Mail, zum Spielen von Computerspielen, zum Konsum digitaler Musik sowie YouTube. Die Ehefrau des Beklagten kenne sich im Bereich Computer sowie Internet ebenfalls gut aus und nutze den Internetanschluss des Beklagten ebenfalls vollumfänglich. Er habe seine Ehefrau nach Erhalt der Abmahnung befragt. Diese habe die Rechtsverletzung ihm gegenüber nicht eingeräumt, er meine jedoch, sie komme dennoch als Täterin in Betracht. Er hat weiter bestritten, dass die entsprechenden IP-Adressen und Uploads korrekt ermittelt worden seien und die IP-Adressen ihm zugeordnet gewesen seien. Er hat die Ansicht vertreten, es bestehe ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Auskunft – deren Korrektheit er bestritten hat – da nicht der Vertragspartner des Beklagten, sondern die U. Auskunft erteilt habe. Mit Urteil vom 22.06.20XX, dessen Tatbestand mit Beschluss vom 16.08.201XXberichtigt worden ist, hat das B. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert sei, da es an einer tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers fehle, da es bereits an einer zuverlässigen Zuordnung der angeblich ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten fehle. Es sei nämlich nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt ermittelt worden, sodass, anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen IP-Adressen, ein Fehler bei der Zuordnung nicht ausgeschlossen werden könne. Zwar seien vorliegend zwei Auskünfte erteilt worden, diese jedoch in zeitlich enger Abfolge und zur selben IP-Adresse, sodass nicht von einer „echten" Mehrfachzuordnung auszugehen sei, da bereits eine falsche Erfassung der IP-Adresse oder ein Speicherfehler beim Internetanbieter für den zu Grunde liegenden einheitlichen Datenverarbeitungsvorgang ausreichten, um in beiden Fällen zum gleichen, falschen Ergebnis zu kommen. Hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adresse fehle jegliches Beweisangebot der Klägerseite, die somit beweisfällig geblieben sei. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Gegen das ihr am 27.06.20XX zugestellte Urteil, Berichtigungsbeschluss zugestellt am 21.08.20XX, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.07.20XX, bei Gericht eingegangen am 26.07.20XX, Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.09.20XX – mit Schriftsatz vom 15.09.20XX, am selben Tage bei Gericht eingegangen, begründet. Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, das B. habe ohne weitere Beweisaufnahme von einer korrekten Zuordnung der IP–Adresse zum Beklagten ausgehen müssen, da zwei unterschiedliche Zeitpunkte beauskunftet worden sind. Jedenfalls sei sie hierfür nicht beweisfällig geblieben, sondern habe im Schriftsatz vom 03.05.20XX auf Seite 30 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.06.20XX, Az. XXXX, in der durch Beschluss vom 16.08.20XX berichtigten Fassung, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,– € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.20XX sowie 2. 578,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.20XX zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Auffassung, dass der erstinstanzliche Vortrag zur Nutzung internetfähiger Geräte, nachdem sowohl der Beklagte selbst als auch dessen Ehefrau jeweils ausschließlich mit ihrem eigenen Computer das Internet genutzt hätten, sodass keine Nutzung des jeweils anderen Computers durch den Beklagten sowie seine Ehefrau stattgefunden habe, abschließend sei. Die Klägerin rügt, dass der Vortrag neu und verspätet sei. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 1.03.20XX (Bl. 273 GA) durch Vernehmung des T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.20XX (Blatt 308 ff. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, 517, 519, 522 ZPO. 2. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin rügt zu Recht gemäß § 513 ZPO, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 286 ZPO) beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,– € wegen der unberechtigten Nutzung des Films N. in Form der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 97 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. aa) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das amtsgerichtliche Urteil hat sich hierzu – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht verhalten. Die Klägerin hat zunächst einfach vorgetragen, dass sie die Nutzungsrechtsinhaberin bezüglich des streitgegenständlichen Films sei und dass dies sich schon aus der Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG ergebe. Der Beklagte hat dies in ausreichender Form bestritten und die diesbezügliche Vermutung erschüttert, indem er einen IMDB-Auszug vorgelegt hat, aus dem die Klägerin gerade nicht hervorging. Die Klägerin hat sodann jedoch substantiiert vorgetragen, die Produktionsfirma U.2. habe ihr mit Distribution Agreement vom 01.12.20XX für das Gebiet der C. sämtliche exklusiven Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an dem streitgegenständlichen Film eingeräumt. Der Beklagte ist dem sodann nicht weiter entgegengetreten, so dass dieser Vortrag der Klägerin als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. bb) Der streitgegenständliche Film ist unstreitig als Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt. cc) Der Beklagte ist passivlegitimiert. Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also zu dem angegebenen Zeitpunkt der Film N. über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist. (1) Dabei steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die G. (vormals I.) im Auftrag der Klägerin die von dieser vorgetragenen Ermittlungen durchgeführt hat und die Ermittlungen auch zutreffend waren. Unabhängig davon, dass das Amtsgericht zur Frage des Zutreffens der Ermittlungen den angebotenen Zeugenbeweis hätte erheben müssen, kommt es für das Berufungsverfahren darauf nicht mehr an. Denn nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ermittlungen zutreffend waren und die streitgegenständliche Rechtsverletzung von dem Anschluss des Beklagten ausging. Insofern stützt sich die Kammer zunächst maßgeblich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und auf die Aussage des Zeugen T.. Der Zeuge hat zunächst die Arbeitsweise der eingesetzten Ermittlungssoftware „Peer-to-Peer Forensic System“ („PFS“) Schritt für Schritt anhand eines Handouts (Anlage zum Protokoll vom 08.11.20XX, Bl. 313 GA) erläutert und dazu vor allem dargelegt, dass der gesamte Datentransfer, beginnend von dem ersten Handshake, protokolliert und in einer Ermittlungsdatenbank gespeichert worden sei. Zu Zwecken der Beweissicherung werde jede Zeitstunde eine so genannte B-Probe des gesamten Netzwerkverkehrs abgespeichert und zum Nachweis der Integrität desselben ein eigener File-Hash gebildet; dieser werde mit abgespeichert. Auf diese Weise könne auch Jahre später noch der Netzwerkverkehr überprüft werden. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, dass er aus der Ermittlungsdatenbank die Daten, das streitgegenständliche Werk betreffend für den 02.08.20XX ausgelesen habe. Hierzu habe er den G.1. der B-Probe überprüft. Der Zeuge konnte danach sicher ausschließen, dass eine nachträgliche Änderung der protokollierten Ermittlungsdaten erfolgt sei, weil ansonsten keine Übereinstimmung des aktuell gebildeten mit dem abgespeicherten G.1. der Ermittlungsdaten vorgelegen hätte. Weiter hat der Zeuge anhand der Ermittlungsdaten, die er auf seinen Laptop gezogen hatte, in einer ausführlichen Beweisaufnahme Schritt für Schritt die Ermittlungen nachvollziehbar bekundet und im Detail erläutert, dass und auf welche Weise mit dem von Seiten der Klägerin vorgegebenen G. zu dem streitgegenständlichen Werk, den der Zeuge nach Einsicht in seine Unterlagen in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin zu den Verletzungsdaten (Seite 9 der Klageschrift, Bl. 18 GA) angab, nach der Datei gesucht wurde. Zu dem in dem Beweisbeschluss angegebenen G. hat der Zeuge ferner ausgeführt, dass es sich dabei um den Client-Hash des anbietenden Computers gehandelt habe. Aus diesem Grund ist die Bekundung des Zeugen leicht nachvollziehbar, dass der Beginn der Protokollierung, hier also am 02.08.20XX um 00.00.0000 Uhr, bei dem ersten Kontakt mit dem anbietenden Rechner erfolgte und ein Inhaltstransfer am 02.08.20XX in der Zeit von 00.00.0000 bis 00.00.0000 stattfand, wobei der Zeuge einen Datenaustausch mit einem Volumen von 160.000 Bytes nach den ihm vorliegenden Ermittlungsunterlagen angab. Der Zeuge hat des Weiteren glaubhaft bekundet, dass er die einzelnen, bei diesem Ermittlungsvorgang gewonnenen Daten nochmals überprüft habe, insbesondere auch nochmals festgestellt habe, dass es im konkreten Fall die hier streitgegenständliche IP-Adresse war, von der das Angebot durchgehend ausging. Hierzu hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kommunikation im Internet über den Transfer von Paketen erfolge und ohne den fortlaufenden Kontakt zwischen den IP-Adressen der Anschlüsse des Anbieters sowie des Ermittlungsunternehmens die Kommunikation nicht funktioniere. Auch hat der Zeuge eine fehlerhafte Aufzeichnung der Ermittlungsdaten verneint und hat hierzu plausibel ausgeführt, dass ein Ergebnis, d.h. eine Aufzeichnung, nur im Falle von Datentransfer erfolge, weshalb bei Fehlfunktionen gerade kein Ergebnis protokolliert werde. Nach allem ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer ordnungsgemäßen Ermittlung überzeugt. (2) Die Kammer hat auch keine Bedenken, dass die Zuordnung der IP–Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zutreffend zu dem Anschluss des Beklagten erfolgt ist. Die Zuordnung der IP-Adresse zu der Benutzerkennung als solche erfolgt beim Internetprovider in einem automatisierten Verfahren (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 18.10.2013 - 14 O 306/13; Urteil vom 02.06.2016 - 14 S 1/14; Urteil vom 08.06.2017 - 14 S 16/16). Irrtümliche Zuweisungen seitens eines Mitarbeiters sind damit ausgeschlossen (Urteil der Kammer vom 11.06.2018 – 14 S 8/17). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I) gilt selbst im Falle der händischen Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Kunden: „Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.“ Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Beauskunftung zu Fehlfunktionen der Software gekommen sein könnte. Im Rahmen von Beweiserhebungen zur automatisierten Zuordnung von IP-Adressen vor der im Schwerpunkt mit Urheberrechtsstreitsachen befassten Kammer haben Zeugen zudem mehrfach glaubhaft bekundet, dass bei etwaigen Software-Fehlern oder -Störungen gerade kein Ergebnis ausgeworfen werde. Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten eines Mitarbeiters des Internet-Providers durch Manipulationen in die automatisierte Zuordnung eingegriffen worden wäre, sind nicht erkennbar und von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass vereinzelt im Jahr XXXX eine teils händische Ermittlung der zu beauskunftenden IP-Adresse erfolgt sei, bestehen vorliegend keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung der zweifach abgefragten IP-Adresse. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und widerspricht auch jeder Wahrscheinlichkeit, dass bei händischer Eingabe einer 10-stelligen IP-Adresse oder auch 10-stelligen Benutzerkennung derselbe Eingabefehler exakt wiederholt worden wäre. Bei Eingabe eines „Tippfehlers“ wäre zu erwarten gewesen, dass die Auskünfte zu den zwei gesondert abgefragten Zeitpunkten am 02.08.20XX zu 00.00.00 Uhr bis 00.00.00 Uhr unterschiedliche Angaben zu dem Anschlussinhaber ausgewiesen hätten und nicht zweifach die Anschrift des Beklagten ausgeworfen wurde, wie indes geschehen (Anl. K2, Bl. 36 f. GA). Da dem Provider lediglich die IP-Adressen mitgeteilt werden, dieser deshalb keine Kenntnis davon hat, ob die Nutzung eines Anschlusses ohne Unterbrechung zwischen den zu beauskunftenden Tatzeitpunkten erfolgte, ist von Seiten des Providers zwingend erforderlich, jede Auskunft gesondert zu ermitteln. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen der gleichlautenden IP-Adresse zu unterschiedlichen Zeiten von Seiten des Providers die Auskunft nur einfach abgefragt und deshalb möglicherweise wegen eines Bedienungsfehlers unrichtig erteilt wurde, selbst im Falle einer händischen Ermittlung. (3) Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin für die Untersuchungen vorgegebenen Hash-Wert. Die Kammer hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der von der Klägerin bezeichnete G. 1. XXXXXX (Verletzungsdaten, Seite 9 der Klageschrift, Bl. 18 GA), mittels dessen nach Bekunden des T. nach Anbietern in dem Filesharing-Netzwerk gesucht wurde, den streitgegenständlichen Film beinhaltete. Auf Grundlage der detaillierten, in sich stimmigen und für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des T. hat das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass über den Internetanschluss des Beklagten am 02.08.20XX in der Zeit von 00.00.00 bis 00.00.00 Uhr mittels eines Computers, auf dem eine Filesharing-Software installiert war, ein Datenaustausch im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde und dass konkret ein Inhaltstransfer zu dem File-Hash, wie in dem Falldatenblatt (Anl. K3, Bl. 38 GA) aufgeführt, von 00.00.00 bis 00.00.00 erfolgte. Soweit der Beklagte bestreitet, dass über seinen Internetanschluss unter dem G 1 XXXXXX gerade das streitgegenständliche Werk zum Download angeboten wurde, erachtet die Kammer das Bestreiten des Beklagten für nicht erheblich. Denn auch wenn der T. nicht aus eigener Kenntnis zu einer Übereinstimmung des angebotenen Werkes mit dem File-Hash, welcher den Ermittlungen zu Grunde lag, bekunden konnte, weil der G.1. von Seiten des Auftraggebers, hier der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ermittelt worden sei, war der Zeuge sich jedoch sicher, dass in dem oben angegebenen Zeitraum von etwas weniger als 10 Minuten ein inhaltliches Download-Angebot zu dem G.1. XXXXXX erfolgt ist. Dafür, dass es sich dabei um das streitgegenständliche Werk handelte, spricht zunächst der von der Klägerin erwirkte Gestattungsbeschluss. Ausweislich des von der Klägerin in Kopie vorgelegten Beschlusses des M.N. vom 06.08.20XX zu Az.: XXXX (Anl. K4-1, Bl. 46 ff GA) lagen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG vor. Voraussetzung für den Erlass eines Beschlusses in dem Auskunfts- und Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist u.a., dass die Übereinstimmung des antragsgegenständlichen Werkes mit dem G.1., unter dem die zu beauskunftenden IP-Adressen ermittelt wurden, durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht wird. Auch ist bereits aus praktischen Erwägungen nicht plausibel, dass die Klägerin als Rechteinhaberin mit einem nicht ihr Werk abbildenden G.1. nach Download-Angeboten suchen lassen sollte. Denn der Klägerin als Rechteinhaberin kann nur daran gelegen sein, eigene Rechtsverletzungen, nicht aber die Dritter zu verfolgen. Dies spricht dafür, dass die Klägerin schon im Hinblick auf die Kosten, die mit Ermittlungs- und Gestattungsverfahren zusammenhängen, Sorge für die genaue und sorgfältige Überprüfung der Identität von angebotenen Inhalt und ermitteltem Hashwert trug. Ist aber davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten am 02.08.20XX für die Dauer von etwas weniger als 10 Minuten im oben angegebenen Zeitraum im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse Inhalte zum Download angeboten wurden und sprechen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände dafür, dass es sich dabei unter dem File-Hash (Anlage K 3, Bl. 38 GA) um das streitgegenständliche Werk handelte, konnte sich der Beklagte nicht auf einfaches Bestreiten beschränken. Vielmehr hätte der Beklagte vortragen müssen, welche Inhalte, wenn nicht das streitgegenständlichen Werk, von seinem Internetanschluss in dem oben angegebenen Tatzeitraum zum Download angeboten wurden. Denn gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tat zu erklären. Dabei ist die Erklärungslast des Gegners in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 Rn. 8 m.w.N.). Wurden alle zur Begründung des behaupteten Rechts erforderlichen Tatsachen vorgetragen und konkretisiert, d.h. hat der Antragsteller seine Substantiierungslast genügt, muss der Gegner seinerseits eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abgeben (BGH NJW 2015,468 (469); Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rn. 8a). Diesen Voraussetzungen hat der Beklagte auch nicht ansatzweise genügt. Erklärungen zum Inhalt des Datentransfers am 02.08.20XX hat der Beklagte nicht abgegeben, obgleich er spätestens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu allen Anlass hatte. Aus diesen Gründen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten am 02.08.20XX in der Zeit von 00.00.00 bis 00.00.00 das streitgegenständliche Werk N. anderen Nutzern einer Filesharing-Tauschbörse zum Download angeboten worden ist. Im Hinblick auf den von Seiten des T. bekundeten Umfang des Datentransfers von 160.000 Bytes bestehen auch keine Zweifel daran, dass zu Gunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Teile des streitgegenständlichen Werkes zum Download angeboten wurden. Dies gilt zumal die Rechte des Filmherstellers (§ 94 Abs. 1 UrhG) sich auf sämtliche, auch nur geringe Bruchteile des Films erstrecken. (4) Schließlich besteht entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verwertungsverbot der erteilten Auskunft durch die U. Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – I ZR 193/16 – Benutzerkennung, Rn. 19, juris). dd) Der Beklagte ist sodann auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Filmwerk zu den hier fraglichen Zeitpunkten über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden ist (§ 19a UrhG). Der Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-)Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14– Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – 1 ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud). Auch besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife). Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16– Loud). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Beklagte hat gerade nicht angegeben, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als alleinige Täter in Betracht kamen. Der Beklagte hat zwar angegeben, dass die Rechtsverletzung durch seine Ehefrau begangen worden sein könnte, die selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe. Ihr Leugnen der Tathandlung hat er jedoch nicht weiter hinterfragt. Der Beklagte hat zudem schon nicht ausdrücklich vorgetragen, dass er den streitgegenständlichen Film nicht im Rahmen eines Filesharing–Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht hat, sondern nur in pauschaler Weise, dass er die „vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen" habe und er den Film zwar vom Titel her kenne, ihn aber nie angeschaut habe. Zudem hat er nicht ausreichende Angaben zu dem Vorhandensein von eigenen internetfähigen Geräten gemacht, sondern nur vorgetragen, dass er über einen Computer, ein altes Notebook mit Linux–Betriebssystem, verfügte, nicht aber, ob er über weitere internetfähige Geräte verfügte. Auch hat er nichts dazu vorgetragen, ob er zumindest die von ihm genutzten Computer auf Filesharing-Software hin untersucht habe. Der Vortrag des Beklagten im Rahmen der zweiten Instanz, der erstinstanzliche Vortrag zur Nutzung internetfähiger Geräte, nachdem sowohl der Beklagte selbst als auch dessen Ehefrau jeweils ausschließlich mit ihrem eigenen Computer das Internet genutzt hätten, sodass keine Nutzung des jeweils anderen Computers durch den Beklagten sowie seine Ehefrau stattgefunden habe, sei abschließend, ist insofern neu und verspätet, als der Beklagte dies – nachlässig im Sine des § 531 Absatz 2 S. 1 Nr. 3 ZPO – nicht bereits in der ersten Instanz behauptet hat und daher nicht zu berücksichtigen. Nachlässig handelt eine Partei, wenn sie die tatsächlichen Umstände nicht vorbringt, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie im ersten Rechtszug imstande ist (BGH, Urteil vom 18. 10. 2005 – VI ZR 270/04, NJW 2006, 152). Für eine Nachlässigkeit reicht auch einfache Fahrlässigkeit aus (BGH, Urteil vom 8. 6. 2004 – VI ZR 199/03, NJW 2004, 2825). Diese Voraussetzungen liegen vor, insbesondere handelt es sich bei den in Rede stehenden Tatsachen um solche aus dem unmittelbaren Lebensbereich des Beklagten, die ihm zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Vorbringens auch bekannt waren. Bei der zum Umfang der sekundären Darlegungslast oben zitierten Rechtsprechung handelt es sich zudem um gefestigte Grundsätze, die insofern allgemein bekannt sind. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, der dem Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. Zum Umfang der Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Everytime we touch" (Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, juris Rn. 34) weiter ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebotes haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 91 Rn. 39 – Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen." Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung B.2. (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, juris Rn. 26) im Fall der Nutzung eines Internetanschlusses durch ein Ehepaar ausgeführt: „Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar .... auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 GG) [steht] der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen ..." Der Bundesgerichtshof wollte damit nicht von seiner ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Darlegungslast des Anschlussinhabers abrücken, wie von dem M.N. (EuGH-Vorlage vom 17.03.2017 – 21 0 24454/14, juris) angenommen. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (Az.: I ZR 19/16 – Loud) hat er die aufgestellten Grundsätze weiterhin angewandt und sogar darüber hinaus angenommen, dass der Anschlussinhaber zur Vermeidung eigener Haftung gehalten ist, das ihm als Täter bekannte Familienmitglied zu benennen. Vorliegend genügt der Vortrag des Beklagten nicht einmal den Anforderungen an die Darlegungslast, die auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs B. (Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, juris Rn. 15, 27) aufgestellt werden. Auch in der vorgenannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht genügt, des Weiteren der Anschlussinhaber zu den Umständen seiner eigenen Internetnutzung vorzutragen hat und dabei auch zur Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (BGH, a.a.0., B.2. juris Rn. 15, 27). Zumindest zu Letzterem hat der Beklagte nichts vorgetragen. Der Beklagte hat weder Angaben zu dem Vorhandensein von eigenen internetfähigen Geräten gemacht noch dazu, ob er diese auf Filesharing-Software untersucht habe. Mit dem alleinigen Vortrag der Tatsache, dass seine Ehefrau selbstständig mit ihrem Computer auf das Internet zugreifen konnte, genügt er deshalb nicht der sekundären Darlegungslast, sodass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16, Rn. 29 – Loud). ee) Der Beklagte handelte auch widerrechtlich, da er von der Klägerin keine Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Films erworben hatte. Das dem Beklagten zur Last fallende Verschulden im Sinne von § 276 BGB liegt darin, dass der Beklagte zumindest fahrlässig verkannt hat, zum Anbieten von Filmen über seinen Internetanschluss im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen nicht berechtigt zu sein, weil er dafür keine Lizenzrechte von der Klägerin erworben hatte. ff) Der Höhe nach steht der Klägerin wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Urheberrechte durch den Beklagten nach der von ihr gewählten Schadensberechnungsart, der sogenannten Lizenzanalogie, gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG wie beantragt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 600,– € zu. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). Dabei ist für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes maßgeblich und im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts, welches der Beklagte durch die Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Streitgegenständlich ist nicht eine einmalige Kopie des streitgegenständlichen Films, sondern von dem Beklagten wurde das Recht in Anspruch genommen, dieses im Internet unbeschränkt im Rahmen eines Netzwerkes für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten zu dürfen und damit im Sinne von § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch kann aus diesen Gründen nicht auf den Kaufpreis einer Kopie des Filmes beschränkt oder daran orientiert werden, da das von dem Beklagten in Anspruch genommene Nutzungsrecht zum weltweiten öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films einen wesentlich größeren Umfang hatte als der (einmalige) Erwerb eines Vervielfältigungsstücks, etwa in Form einer DVD. Demzufolge hätten vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien eine an dem Umfang dieser Lizenz orientierte, wesentlich höhere Lizenzgebühr als die für den Erwerb eines Vervielfältigungsstücks vereinbart. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die durch die Mehrfacherfassungen des Anschlusses des Beklagten dokumentierte Intensität der Rechtsverletzungen von Seiten des Beklagten. Sachgerecht erscheint es aus diesen Gründen, als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf die Beträge abzustellen, die für vergleichbare Nutzungsarten vereinbart werden. Der im Schwerpunkt für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammer ist aus mehreren Fällen gerichtsbekannt, dass bereits für die zeitlich und räumlich beschränkte Lizenz zum Upload einer Single im Internet Lizenzgebühren im vierstelligen Bereich vereinbart werden. Auch aus diesem Grund setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharing-Netzwerke im Internet jeweils 200,– € pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz für den Regelfall an. Dies entspricht der obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.02.2015 – 6 U 209/13; OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 – 5 U 222/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16.12.2014 – 11 U 27/14) und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 11.06.2015 zu I ZR 19/14, I ZR 21/14, I ZR 75/14 – Tauschbörse I bis III). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung Schadensersatzverlangen im Bereich von 400,– € bis 600,– € für das rechtswidrige Download-Angebot eines Filmwerkes im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes für angemessen (vgl. Urteil der Kammer vom 07.05.2015 – 14 S 44/14 und Urteil vom 06.08.2014 – 14 S 5/14). Auch angesichts der relativen Neuheit des Films zum Verletzungszeitpunkt Mitte 2013 (Erschienen 2012) ist der Schadensersatz mit 600,– € anzusetzen. b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 02.09.20XX ist gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in Höhe von 578,– € begründet. Der Anspruch der Klägerin ist gemäß § 97a UrhG a.F. in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14 – Die Päpstin, juris Rn. 19; m.w.N.). Die Abmahnung des Beklagten vom 02.09.201XXwar berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 95, 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes zustand; die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorauszusetzende Wiederholungsgefahr war durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Insbesondere handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Filesharing-Netzwerken wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a UrhG in der bis zum 08.10.20XX geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer; bestätigend schon OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2013 – 6 W 152/13; höchstrichterlich bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 1/15– Tannöd). Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,– € für den Unterlassungsanspruch je Film wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Filmwerken übersteigt nicht den Wert, den die Kammer regelmäßig in derartigen Fällen annimmt (vgl. Urteil vom 03.11.2016 – 14 S 90/15; ebenso: BGH, Urteil vom 12.5.2016 – I ZR 1/15 – Tannöd). Umstände, die ein Abweichen von dieser regelmäßigen Bestimmung des Gegenstandswertes begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich anhand einer – geforderten – 1,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,– €. Damit ergeben sich 558,– €, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,– €, wobei die ab dem 01.08.2013 geltenden Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugrundezulegen sind. Daraus folgt ein Gesamtbetrag von 578,– €. c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. Der Beklagte kam spätestens durch das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 03.03.20xx mit der Zahlung des Schadensersatzes in Verzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich durch zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes. V. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22.11.20XX hat vorgelegen, gibt jedoch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO keine Veranlassung. Aus vorstehenden Gründen vermag die Kammer der Ansicht des Beklagten zu einer Unergiebigkeit der Beweisaufnahme nicht zu folgen. Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 1.178,– € festgesetzt.