Urteil
6 U 209/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
23mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person verantwortlich ist.
• Die tatsächliche Vermutung kann nur durch konkrete Umstände entkräftet werden, die die ernsthafte Möglichkeit begründen, dass ausschließlich ein Dritter gehandelt hat; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Bei Familienanschlüssen besteht die Täterschaftsvermutung weiterhin, wenn nicht konkret dargelegt und bewiesen wird, wie Dritte den Anschluss ohne Entdeckung benutzt haben.
• Abmahnkosten sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung zu bemessen; unzutreffend behaupteter Umfang der Rechtsverletzungen kann den erstattungsfähigen Betrag reduzieren.
Entscheidungsgründe
Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing trotz familiärer Mitnutzung • Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person verantwortlich ist. • Die tatsächliche Vermutung kann nur durch konkrete Umstände entkräftet werden, die die ernsthafte Möglichkeit begründen, dass ausschließlich ein Dritter gehandelt hat; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei Familienanschlüssen besteht die Täterschaftsvermutung weiterhin, wenn nicht konkret dargelegt und bewiesen wird, wie Dritte den Anschluss ohne Entdeckung benutzt haben. • Abmahnkosten sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung zu bemessen; unzutreffend behaupteter Umfang der Rechtsverletzungen kann den erstattungsfähigen Betrag reduzieren. Die Klägerinnen, Tonträgerhersteller, machen Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten geltend, weil über eine bestimmte IP-Adresse 809 Audiodateien zum Download angeboten wurden. Die Ermittlungen der von den Klägerinnen beauftragten Firma ergaben am 18.11.2007 die IP-Adresse 80.xxx.xx.199, die der Deutsche Telekom zufolge dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Der Beklagte betrieb einen WPA2-gesicherten WLAN-Anschluss, an dem ein Rechner hing, der von ihm, seiner Ehefrau und den damals minderjährigen Kindern genutzt wurde. Die Klägerinnen mahnten den Beklagten ab; er gab zwar eine Unterlassungserklärung, bestritt aber Zahlungsverpflichtungen. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Täter sei vermutlich eines der Kinder; dagegen legten die Klägerinnen Berufung ein. Der Senat hat Beweis erhoben, insbesondere Zeugen vernommen, und die Ermittlungsdokumentation der Q N GmbH geprüft. • Feststellung der Rechtsverletzung und Zuordnung: Die Ermittlungen und vorgelegten Screenshots sowie Paketfilter- und Systemlogdateien belegen, dass am 18.11.2007 um 19:51:51 Uhr die geschützten Audiodateien unter der fraglichen IP-Adresse zum Download angeboten wurden; Providerauskunft weist die IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zu. • Täterschaftsvermutung: Steht fest, dass ein Werk von einer einem Anschluss zugewiesenen IP-Adresse zugänglich gemacht wurde, begründet dies eine tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers; diese Vermutung ist nur durch konkrete Umstände zu entkräften, welche die ernsthafte Möglichkeit eines ausschließlich durch Dritte erfolgten Geschehensablaufs darstellen. • Familienanschluss und Mitnutzung: Die bloße Mitnutzung durch Familienangehörige entkräftet die Vermutung nicht. Hier zeigte der Beklagte nicht plausibel auf, wie die Kinder oder die Ehefrau die Rechtsverletzung hätten begehen können, ohne entdeckt zu werden; die Zeuginin schied als Täterin aus und die Kinder hatten keinen selbständigen, ungesehenen Zugang. • Schuldhaftigkeit: Dem Beklagten war die Problematik illegalen Filesharings bekannt; es liegen keine Entschuldigungsgründe vor. Er hat auch keine Untersuchung des Rechners vorgenommen, obwohl dies möglich gewesen wäre; unterlassene Gegenmaßnahmen sprechen für Verschulden bzw. Mittäterschaft. • Schadensberechnung: Für die 15 konkret benannten Titel ist nach der Lizenzanalogie ein fiktives Lizenzschadenbetrag von 200,00 € je Titel angemessen; die Klägerinnen haben diesen Betrag schlüssig dargelegt und ein Anspruch auf Gesamtbetrag in dieser Höhe besteht. • Abmahnkosten: Die Abmahnung vom 08.05.2008 war in ihrem Kern berechtigt; wegen einer überzeichneten Behauptung zum Umfang der verletzten Rechte (809 statt gerichtlich konkretisierter 108 bzw. 15 Titel) ist der erstattungsfähige Gegenstandswert zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des berechtigten Teils steht den Klägerinnen ein Abmahnkostenanspruch in Höhe von 1.200,40 € zu. • Verjährung und Rechtshängigkeit: Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die Kenntnis der Klägerinnen von der Person des Beklagten erlangten sie erst mit der Providerauskunft vom 25.03.2008, sodass die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende 2008 begann; Hemmungen durch Mahnverfahren und Verhandlungen sind zu berücksichtigen. Die Berufung der Klägerinnen ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerinnen zu 2–4 in Höhe von jeweils 800,00 €, 1.200,00 € bzw. 1.000,00 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.200,40 € an alle Klägerinnen zu gleichen Teilen verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers bei Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss und der fehlenden Entkräftung dieser Vermutung durch konkrete Umstände, ferner auf der Angemessenheit der geschätzten Lizenzentschädigungen und der teilweisen Berechtigung der Abmahnung. Die Revision wurde zugelassen.