OffeneUrteileSuche
Urteil

120 KLs 5/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0207.120KLS5.18.00
3mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr (einem Jahr)

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Vorschriften: §§ 222, 13, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 56 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr (einem Jahr) verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: §§ 222, 13, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 56 StGB Gründe: A) Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Der Angeklagte wuchs in Wiesbaden bei seinen Eltern gemeinsam mit seinem zwei Jahre älteren Bruder auf. Sein Vater war selbstständiger Garten- und Landschaftsarchitekt und seine Mutter Hausfrau. Sein Bruder ist nunmehr ebenfalls als Garten- und Landschaftsarchitekt tätig und übernahm die Firma des Vaters. Der Angeklagte ist seit 1992 in erster Ehe verheiratet, aus der zwei Söhne hervorgingen, die mittlerweile 25 und 29 Jahre alt sind. Ein Sohn studiert Elektrotechnik und der andere ist als Installateur tätig. Beide leben in eigenen Haushalten in Düsseldorf. Der Angeklagte lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Mehrfamilienhaus in Düsseldorf, das in ihrem gemeinsamen Eigentum steht. Seine Ehefrau ist als selbstständige Trainerin in verschiedenen Sportstudios tätig und erzielt ein eigenes Einkommen. Der Angeklagte erhält zurzeit ein Jahresbruttogehalt von ca. 100.000,00 EUR, Schulden bestehen keine. Besondere Krankheiten oder Unfälle hat er bislang nicht erlitten. Alkohol und/oder Drogen konsumiert er nicht. Von 1961 bis 1965 besuchte er die Grundschule in Wiesbaden und anschließend bis zum Jahr 1973 ein Gymnasium in Wiesbaden, das er mit dem Abitur verließ. Danach leistete er von Juli 1973 bis September 1974 seinen Wehrdienst ab und begann anschließend das Studium des Bauingenieurwesens mit dem Vertiefungspunkt Bodenmechanik und Grundbau an der Universität Karlsruhe. Von 1979 bis 1980 setzte er sein Studium an der Partneruniversität der Universität Karlsruhe in Lyon fort und schloss es 1980 mit einem Diplom als Bauingenieur ab. Er begann seine berufliche Laufbahn im November 1980 bei der F1 AG in Frankfurt am Main und arbeitete dort bis zum Jahr 1982 als Mitarbeiter in der technischen Abteilung der Zentrale im Bereich Tiefbau. Im Jahr 1982 wurde er zur Niederlassung der F1 AG in Düsseldorf in die Tiefbauabteilung versetzt und begann seine Tätigkeit als Bauleiter in der Abteilung Spezialtiefbau. In den Jahren 1982 bis 1989 arbeitete er als Bauleiter Spezialtiefbau auf verschiedenen Baustellen, u. a. im Bereich der Schlitz- und Dichtwandherstellung, Bodeninjektionen, Großbohrpfähle, Primärstützen, Rohrvortriebe und Baugrundvereisung. In den Jahren 1989 und 1990 bearbeitete er verschiedene Angebote für Spezialtiefbauprojekte in Frankreich und wurde im September 1990 zum Oberbauleiter ernannt. Fortan war er als Oberbauleiter in den oben genannten Bereichen des Spezialtiefbaus tätig. Im Jahr 1995 wechselte er zur P1 Spezialtiefbau GmbH in die Niederlassung Berlin, in der er als Oberbauleiter und Projektleiter tätig war. Seit dem Jahr 1998 ist er als Oberbauleiter in der Niederlassung Duisburg im Bereich Spezialtiefbau als Oberbauleiter für die Angebotsbearbeitung, die Akquisition und die Betreuung von Baustellen zuständig. Im Juli 2015 wurde ihm seitens der P1 Spezialtiefbau GmbH Prokura erteilt. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf. B) Feststellungen zur Sache I. Planung und Organisation des Baus der Nord-Süd Stadtbahn Köln 1. Beauftragung der ARGE Im November 2003 erteilten die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) als Bauherrin der Bietergemeinschaft Nord-Süd Stadtbahn Köln, bestehend aus den Unternehmen N1 AG, O1 lngenieurbau AG und P1 AG, den Zuschlag für den Bau des südlichen Teils der Nord-Süd Stadtbahn Köln („Los Süd“). Durch die Nord-Süd Stadtbahn (NSB) sollen der Bereich des Hauptbahnhofs und die nördlich davon gelegenen Gebiete Kölns mit der Altstadt, der Südstadt und den weiter südlich gelegenen Stadtteilen Kölns verbunden werden. Die NSB wird weitgehend unterirdisch gebaut. Zu dem südlichen Teil gehören insbesondere der Bau bzw. die Erweiterung der Haltestellen Rathaus, Heumarkt, Severinstraße, Waidmarkt, Karthäuserhof, Chlodwigplatz, Bonner Wall und Marktstraße sowie der Bau der entsprechenden Tunnelröhren. An der Haltestelle Waidmarkt sollte ein sogenanntes Gleiswechselbauwerk (GWB) errichtet werden, bei welchem es sich um einen Mehrzweckschacht handelt, der über eine Weichenanlage einen Gleiswechsel zwischen zwei Tunnelröhren ermöglicht. Nach Erteilung des Zuschlags für das „Los Süd“ schloss sich die oben genannte Bietergemeinschaft im Jahr 2004 zur „Arbeitsgemeinschaft Nord-Süd Stadtbahn Köln Los Süd (2)“ (ARGE) zusammen. Zweck der ARGE war die gemeinsame Durchführung der Bauarbeiten der NSB „Los Süd“ sowie Neben- und Zusatzarbeiten, die zeitlich und räumlich mit dem Bauobjekt zusammen hingen. Jedes Bauunternehmen hielt 1/3 der Gesellschaftsanteile. Dabei sollte der Gesellschafter O1 im Wesentlichen für den kaufmännischen Teil und die Gesellschafter P1 und N1 für die technische Umsetzung des Bauvorhabens verantwortlich sein. 2. Organisation der ARGE Die ARGE hatte einen kaufmännischen und einen technischen Geschäftsführer. Technischer Geschäftsführer war der im Jahr 2013 verstorbene Z, welchem ein Leiter für den technischen Innendienst und ein Leiter für den technischen Außendienst unterstellt waren. Leiter des technischen Innendienstes, in welchem das gesamte Plan- und Dokumentenmanagement angesiedelt war, war Dipl.-Ing. J1. Der technische Außendienst umfasste die eigentlichen Bauabläufe auf den einzelnen Baustellen. Leiter des technischen Außendienstes war bis zum 15.04.2005 Herr L1, im Anschluss Herr A1 bis jedenfalls zum März 2009. Dem Leiter des technischen Außendienstes waren mehrere Oberbauleiter (OBL) unterstellt. Dabei wurde zwischen dem „Spezialtiefbau“ und dem „Ingenieurbau“ unterschieden. Der Spezialtiefbau war für die Herstellung der Baugrubenumschließung und deren Funktion zuständig und damit insbesondere für die Herstellung sogenannter Schlitzwände. Der Ingenieurbau war für die Herstellung des eigentlichen Bauwerks (der Haltestelle) innerhalb der Baugrube (beginnend mit dem Aushub) zuständig. Zunächst hatte jede Baustelle einen so genannten „Oberbauleiter Bahnhof“ (OBL Bahnhof) aus dem Ingenieurbau, der die jeweilige Baustelle als OBL von Beginn (also auch schon zum Zeitpunkt der Spezialtiefbauarbeiten) bis zur Fertigstellung des Gewerks betreuen sollte. Für das GWB Waidmarkt war Herr H1 bis zum 11.04.2005 OBL Bahnhof und im Anschluss Herr X bis jedenfalls März 2009. Herr X war zugleich OBL Bahnhof für die Haltestellte Severinstraße. Dem OBL Bahnhof war für jede Baustelle ein Bauleiter (BL) untergeordnet, der den Ingenieurbau betreute. BL für den Ingenieurbau des GWB Waidmarkt war im Zeitraum 2004 bis 2008 der gesondert verfolgte V und von 2008 bis jedenfalls 2009 Herr M1. Dem jeweiligen BL war sodann ein Polier für den Ingenieurbau unterstellt, am GWB der gesondert verfolgte und inzwischen verstorbene W. Dem Polier war wiederum die Baustellenmannschaft zur Ausführung der Ingenieurbauarbeiten unterstellt. Für die besonderen Gewerke des Spezialtiefbaus gab es für die Bauvorhaben des Los Süd zwei Oberbauleiter Spezialtiefbau (OBL Spezialtiefbau), unter denen die Baustellen in den nördlichen und südlichen Bereich aufgeteilt wurden. OBL Spezialtiefbau für den südlichen Teil, also die Haltestellen Marktstraße, Bonner Wall, Karthäuserhof, Chlodwigplatz, Severinstraße und das GWB Waidmarkt war von Mitte 2004 bis jedenfalls März 2009 der Angeklagte. Für den nördlichen Bereich, also die Haltestellen Heumarkt, Bechergasse und Rathaus, war Herr C1 im Zeitraum 2004 bis 2008 OBL Spezialtiefbau. Für jede Baustelle war dem OBL Spezialtiefbau wiederum ein Bauleiter Spezialtiefbau (BL Spezialtiefbau) unterstellt, welchem wiederum ein Polier Spezialtiefbau und diesem die Baustellenmannschaft für den Spezialtiefbau unterstellt war. Bauleiter Spezialtiefbau für das GWB Waidmarkt war im Zeitraum 2004 bis 2007 der gesondert verfolgte U und Polier Spezialtiefbau für das GWB war im Jahr 2005 der gesondert verfolgte S. Zur Baustellenmannschaft auf dem GWB zum Zeitpunkt der Spezialtiefbauarbeiten im Jahr 2005 gehörten u. a. der gesondert verfolgte T1 als Baggerführer, Herr E1 als Beimann des Baggerführers sowie Herr D1 und Herr G1 als Hilfsarbeiter. Herr Q1 war im Zeitraum 29.08.2005 bis 09.09.2005 auf der Baustelle des GWB ebenfalls als Hilfsarbeiter tätig. Weiterhin waren dem Angeklagten als OBL Spezialtiefbau u. a. Herr I1 als Bauleiter für die Baustelle Chlodwigplatz und Herr K1 als Bauleiter für die Baustelle Bonner Wall unterstellt. Die Aufgaben des OBL Spezialtiefbau waren insbesondere Verhandlungen mit dem Bauherren und Vertragspartnern zu führen, die Terminplanung und Personal- und Gerätedispositionen für die Baustellen, Arbeitskalkulation, die Überwachung des administrativen und finanziellen Managements des jeweiligen Bauprojektes sowie das Führen bzw. Anleiten des ihm unterstellten Personals. Die Aufgaben des BL Spezialtiefbau überschnitten sich teilweise mit den Aufgaben des OBL Spezialtiefbau. Auch dieser war insbesondere für die Terminplanung, die Personal- und Gerätedisposition und die Arbeitskalkulation zuständig. Dabei bezog sich die Tätigkeit des BL Spezialtiefbau im Gegensatz zur Tätigkeit des OBL Spezialtiefbau auf eine bis maximal zwei Baustellen. Deshalb oblag ihm daneben für die jeweilig von ihm betreute Baustelle insbesondere noch der Schriftverkehr mit dem Bauherren (z. B. Mehrkostenanmeldungen und Abrechnungen), das Erarbeiten von Leistungs- und Qualitätsstandards, das Erstellen und Umsetzen von Arbeitsanweisungen, Einkauf und Logistik, Materialdisposition, die Dokumentation und das Berichtswesen und die Qualitätskontrollen. Aufgrund der teilweise überschneidenden Aufgaben war eine Tätigkeit von BL Spezialtiefbau und OBL Spezialtiefbau nur in einer engen Zusammenarbeit möglich. Der Polier war verantwortlicher Leiter der Arbeiten auf der Baustelle. Er war insbesondere zuständig für die Organisation und Abwicklung der Bauarbeiten auf der Baustelle, die Einteilung und Einweisung des Baustellenpersonals, die Geräte- und Materialeingangskontrolle, das Führen der Stundenzettel, die Anfertigung von Protokollen zur Arbeitsdokumentation, die Kontrolle der Bauarbeiten und der der Subunternehmer auf der Baustelle und die Kontrolle über Eignung von Geräten und Personal. Die Büros des Angeklagten als OBL Spezialtiefbau, des gesondert verfolgten U als BL Spezialtiefbau und des gesondert verfolgten S als Polier Spezialtiefbau lagen jedenfalls im Jahr 2005 in eigens aufgestellten Arbeitscontainern in der Löwengasse, welche ca. 200 – 300 m vom GWB Waidmarkt entfernt liegt. Die auf die KVB als Bauherrin entfallende Aufgabe der Bauüberwachung erbrachte die KVB für die Haltestelle Heumarkt und das GWB Waidmarkt unter der Bezeichnung „BÜ 202“ mit eigenem Personal. Die BÜ 202 wurde von der gesondert verfolgten Y als Abschnittsleiterin für die Haltestellen Heumarkt und das GWB Waidmarkt geleitet. Ihr unterstand der gesondert verfolgte T als Bauüberwacher für das GWB Waidmarkt. Die Bauüberwachung für alle anderen Baustellen wurde im Auftrag der KVB durch ein externes Ingenieurbüro durchgeführt. 3. Vertragliche und gesetzliche Vorgaben beim Schlitzwandbau a) DIN aa) DIN 4126 In der DIN 4126 „Ortbeton-Schlitzwände: Konstruktion und Ausführung“ aus August 1986, die in den Jahren 2004 und 2005 galt, ist unter anderem Folgendes ausgeführt: „5 Bauleitung Während der Bauarbeiten muss der verantwortliche Bauleiter oder sein fachkundiger Vertreter auf der Baustelle anwesend sein. Über den Ablauf der Arbeiten sind fortlaufend Aufzeichnungen in nachweisbarer Form zu führen (siehe Anhang A). Die Vordrucke sind für jedes Schlitzwandelement am Tag seiner Fertigstellung (Ende des Betonierens) vom verantwortlichen Bauleiter zu unterschreiben. „8 Bauliche Durchbildung 8.1 Anforderungen Schlitzwände sind baulich so durchzubilden, dass der Beton Bewehrung und Einbauten umfließen und den vollen Raum der einzelnen Schlitze ausfüllen kann.“ In Anhang A der genannten DIN 4126 aus August 1986 ist ein Mustervordruck für ein Protokoll für das Herstellen von Schlitzwänden (sog. „Schlitzwandprotokoll“) abgebildet. Dieser sieht zunächst vor, dass die laufende Nummer des Schlitzwandelements, die Firma, die Baustelle, die Schlitzwandelementnummer und die Nenndicke des Schlitzwandelements einzutragen sind. Auf der linken Seite ist sodann vorgesehen, die Bodenart- und beschaffenheit je nach Meter unter der Oberkante der Leitwand einzutragen. Auf der rechten Seite ist vorgesehen, dass Folgendes zu dokumentieren ist: Unter „1 Aushub“ sind u. a. Beginn und Ende des Aushubs, die Ober- und Unterkante der Leitwand, die Länge des Schlitzwandelements, die Tiefe des Schlitzes und die Zeiten von Meißelarbeiten einzutragen. Unter „2 Stützende Flüssigkeit“ sind Angaben zu der verwendeten Suspension einzutragen. Unter „3 Bewehrung und Abstellkonstruktion“ sind Angaben zu der verwendeten Bewehrung und den Einbauzeiten einzutragen. Unter „4 Betonieren“ sind u. a. Beginn und Ende des Betonierens, Unterbrechungen von länger als 15 Minuten, Angaben zum verwendeten Beton sowie das theoretische Volumen des Schlitzwandelements und das eingebaute Betonvolumen anzugeben. Unter „5 Bemerkungen und Besonderheiten“ besteht die Möglichkeit weitere Eintragungen vorzunehmen. Abschließend sind Ort und Datum einzutragen und es ist die Unterschrift des verantwortlichen Bauleiters vorgesehen. Vollständig sieht der genannte Mustervordruck wie folgt aus: bb) DIN EN 1538 In der DIN EN 1538 „Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten: Schlitzwände“ aus Juli 2000, die in den Jahren 2004 und 2005 galt, ist unter Kapitel 9 u. a. Folgendes ausgeführt: „9 Überwachung und Ausführung Die Ausführung jeder Schlitzwandart erfordert eine sorgfältige Überwachung der Arbeiten. Die Überwachung während der verschiedenen Bauphasen muß nach folgenden Gesichtspunkten, erfolgen: a) Vorbereitende Arbeiten vor der Aushubphase: – Lage der Wand; – Baustoffe; – Bewehrungskörbe und andere einzubauende Bauteile. b) Herstellung der Wand: – Aushubverfahren, Abmessungen und Abstecken des Aushubs; – Reinigen der Schlitze; – Fugenausbildung; – Einbau der Bewehrung oder anderer Einbauteile; – Betonieren. In der Tabelle 3 „Kontrollen während der Ausführung von Ortbetonschlitzwänden“ der DIN EN 1538 aus Juli 2000 ist u. a. festgehalten, dass die Tiefe des Betons bezogen auf das Volumen des eingebauten Betons nach jeder Betonladung oder Reihe von Ladungen zu prüfen ist. Weiterhin ist vorgesehen, dass ein Betonierdiagramm aufgezeichnet werden sollte für Elemente, die tiefer als 20 m sind oder wenn der Betonverbrauch deutlich vom theoretischen Volumen abweicht. In der genannten DIN EN 1538 ist unter Kapitel 10 des Weiteren u. a. Folgendes ausgeführt: „10 Baustellenberichte: Die Baustellenberichte bestehen jeweils aus zwei Teilen. Der erste Teil enthält allgemeine Angaben zum Beton und zur stützenden Flüssigkeit. Der zweite Teil enthält detaillierte Angaben zur Ausführung der Schlitzwand. Die in Anhang B enthaltenen Vordrucke sind Beispiele für die allgemeinen und detaillierten Datenblätter für die verschiedenen Schlitzwandarten.“ In Anhang B der genannten DIN EN 1538 aus Juli 2000 ist sodann u. a. ein Mustervordruck mit der Überschrift „Spezielles Datenblatt für die Herstellung von Ortbetonschlitzwänden“ abgedruckt und sieht im Wesentlichen den gleichen Inhalt – nur in anderer Anordnung – wie der Mustervordruck in Anhang A der DIN 4126 aus August 1986 vor. Vollständig sieht der genannte Mustervordruck wie folgt aus: Weiterhin normiert die genannte DIN EN 1538:2000 unter Abschnitt 8.2.1 für Schlitzwände eine zulässige Maßabweichung von kleiner als 1% in Relation zur Aushubtiefe sowohl in Längs- als auch Querrichtung. cc) Allgemein anerkannte Regeln der Technik Die genannten DIN Normen waren zum Zeitpunkt der Bauausführung am GWB Waidmarkt (also in den Jahren 2004 und 2005) allgemein anerkannte Regeln der Technik. Sie waren wissenschaftlich richtig, sie waren in der Praxis technischen Experten bekannt und hatten sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt. b) Vertragliche Vorgaben Auf der Grundlage der Ausschreibung und dem Angebot der ARGE erstellte die KVB als Bauherrin im September 2003 die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis für das GWB Waidmarkt. In der Baubeschreibung heißt es unter „1.2 Beschreibung der baulichen Anlage“ unter anderem: „Der Gleiswechsel Waidmarkt wird in einer wasserdichten Baugrube mit in die Schichten des Tertiärs einbindenden Schlitzwänden hergestellt.“ In der Baubeschreibung heißt es weiter unter „2. Lage der Baugrube“ unter anderem: „Der Gleiswechsel Waidmarkt befindet sich zwischen den Haltestellen Heumarkt und Severinstraße in Höhe des ehemaligen Polizeipräsidiums und des Historischen Archivs. Im Nahbereich der Baustelle befindet sich darüber hinaus eine Gaststätte, ein Gymnasium, Wohnbebauung etc. Der Abstand der Verbauwände zur angrenzenden Bebauung beträgt im Bereich des Historischen Archivs (Severinstr.:226 und 228) nur ca. 3,0 m.“ In der Baubeschreibung heißt es weiter unter „3.3.2. Schlitzwände“ auszugsweise: „Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die tiefen Schlitzwände der Tertiärgruben keine Wasserwegigkeiten in unzulässig hohem Maße aufweisen. Ggf. sind Schlitze aufzugeben, wieder zu verfüllen und neu anzulegen.“ In der Baubeschreibung heißt es weiter unter „3.4.2 Fugen“ unter anderem: „Sämtliche Fugen und Anschlüsse, die an das Erdreich oder eine Schlitzwand grenzen sind wasserdicht auszuführen.“ Im Leistungsverzeichnis heißt es unter „9.25.40. Schlitzwand aus Stahlbeton B35w“ unter anderem: „Schlitzwand nach DIN 4126 aus Stahlbeton B35 wasserundurchlässig, herstellen als Verbau nach statischen und konstruktiven Erfordernissen, aussteifen und verankern: Dicke mind. 80 cm (nach Wahl des AN), Schlitztiefe (von GOK) über 37 bis 45 m, OK Schtitzwand ca. 2,5m u. GOK, einschl. Abdeckelung mit Stahlplatten und erforderliche Anrampung aus Gussasphalt.“ c) QM-Plan Zur Sicherung und zur Kontrolle der Qualität der Bauarbeiten stellte die ARGE in Abstimmung mit der BÜ für jedes Gewerk einen sogenannten Qualitätsmanagement/ Qualitätssicherungsplan (QM-Plan) auf und schrieb diesen erforderlichenfalls fort. In dem für das GWB geltenden QM-Plan, an dessen Erstellung neben dem gesondert verfolgten U auch der Angeklagte mitwirkte, heißt es auszugsweise: „(…) 1.2 Zweck und Verantwortlichkeiten Qualitätsmanagement Der vorliegende Qualitätssicherungsplan (QSP) dient zur Sicherung und zur Kontrolle der Qualität der auszuführenden Arbeiten. (…) Für die Umsetzung des QSP und der beschriebenen Arbeitsanweisungen ist der zuständige Projektleiter verantwortlich. Diese Verantwortung für die Bauausführung wird an den zuständigen OBL, Bauleiter und Polier übertragen (siehe Prüfplan). (…) 2. Gültige Vorschriften und Normen DIN EN 4126 Ortbeton-Schlitzwände (...) 4.2 Ausführungskontrollen/ Prüfplan Folgende Kontrollen werden durchgeführt: - Höhe und Lage der Schlitzwandabsteckung, einschl. Leitwandausbildung - Baustoffeigenschaften Suspensionskennwerte, Bewehrungskorbausbildung, Betonzusammensetzung - Überwachung des Schlitzwandaushubes: Tiefe, Vertikalität, Einbindung ins Tertiär - Regenerieren der Stützflüssigkeit in Abhängigkeit vom Sandgehalt - Einbau der Bewehrungskörbe - Überwachen des Betoniervorgangs Der Umfang der Kontrollen ist im beiliegenden Prüfplan festgelegt (Anlage 5.5). Die Abfolge der erforderlichen Arbeitsschritte zur Erstellung der Schlitzwand ist in der Anlage 5.11 aufgeführt. (…) 4.3 Dokumentation/ Protokolle Folgende Protokolle werden geführt: - Protokoll Bewehrungsabnahme (Anlage 5.6) - Schlitzwandprotokolle (Anlage 5.7) - Betonierprotokolle (Anlage 5.8) - Suspensionskontrolle (Anlage 5.9) Das Schlitzwandprotokoll sowie die zugehörigen Betonlieferscheine werden mit den Bautagesberichten übergeben, die zusätzlichen Protokolle liegen jederzeit bei der Bauleitung zur Einsicht bereit. Protokollierte Daten: - Baugrundschichtenfolge - Ausführungszeiten - Maße der Lamellen - Kennwerte Suspension - Einbau Korbbewehrung - Betoneigenschaften/-einbau (Steigmaß)“ In der Anlage 5.4 „Datenblatt Taraben von Jean Lutz“ ist u. a. Folgendes ausgeführt: „TARABEN ist ein Meßsystem zur Ermittlung der Abweichungen eines Schlitzwandgreifers während seines Arbeitsganges. Das System ist dabei in der Lage die Abweichungen bei jedem Arbeitsgang grafisch darzustellen um ein zu starkes Abweichen frühzeitig zu Erkennen. Die Messwerte können auf einer Memo-Karte gespeichert, auf dem Computer ausgelesen und dann als Nachweis für den Bauherm ausgedruckt werden. TARABEN ermittelt drei (Haupt-) Abweichungen : 1. Die Abweichung der Lotrechten, parallel zur Schlitzwand 2. Die Abweichung der Lotrechten, senkrecht zur Schlitzwand 3. Die Abweichung der Rotation, axial des Schlitzwandgreifers“ In der Anlage 5.5 „Prüfplan“ ist u. a. aufgeführt, dass das Erreichen der Solltiefe durch Lotungen an mindestens drei Stellen „gegen Schlitzende“ durch den Baggerfahrer und den Bauleiter zu prüfen ist. Die Dokumentation dieser Prüfung soll im Herstellprotokoll erfolgen. Weiterhin ist ausgeführt, dass durch den Bauleiter bei jeder Lamelle zu prüfen ist, ob der Betonverbrauch planmäßig erfolgte, da dies u. a. Hinweise auf Einschnürungen oder Mehrausbrüche geben könne und ob die Betoniergeschwindigkeit ausreichend war. Als Vorgehen für diese Prüfungen sind ein Soll-Ist Vergleich, ein Betonierdiagramm (bei Elementen über 20 m Tiefe) und ein Vergleich von Betonierbeginn/-ende mit dem Zeitpunkt der Beladung angegeben. Die Dokumentation der Prüfungen soll im Betonierprotokoll und im Herstellprotokoll erfolgen. In der Anlage 5.7 ist eine Vorlage für ein Schlitzwandprotokoll für die Baustelle „2040 Waidmarkt“ abgedruckt. Dies sieht zunächst vor, dass oben u. a. das Datum, die laufende Nummer und die Lamellen-Nummer einzutragen sind. Auf der linken Seite ist sodann die Schichtenfolge des Bodens im Verhältnis zu „m unter OK Leitwand“ und „m über NN“ einzutragen. Darunter sind die Ausführungszeiten, also Datum und Uhrzeiten des Aushubs, des Meißelns, des Reinigens/Regenerierens, des Bewehrungseinbaus und des Betonierens und mögliche Unterbrechungen einzutragen. Darunter besteht die Möglichkeit in dem Feld „Ausgeführte Arbeiten / Bemerkungen“ weitere Eintragungen vorzunehmen. Auf der rechten Seite sind zunächst Daten der Schlitzwandlamelle, u. a. die Oberkante der Leitwand, die Oberkante der Schlitzwand, die Unterkante der Schlitzwand, die Aushubtiefe, die Aushublänge, die Fläche, die Wandstärke, die Lamellenlänge und das theoretische Volumen einzutragen. Darunter sind Daten zur Stützsuspension und zur Bewehrung einzutragen. Darunter sind Daten zu dem verwendeten Beton und insbesondere zur eingebrachten Betonmenge, zur Sollmenge und zum Mehrverbrauch einzutragen. Darunter sieht das Protokoll unter Ort und Datum die Unterschriften des Bauleiters der ARGE und die der Bauüberwachung vor. Vollständig sieht die Vorlage wie folgt aus: In der Anlage 5.8 ist eine Vorlage für ein Betonierprotokoll für die Baustelle „2040 Waidmarkt“ abgedruckt. Dies sieht ebenfalls zunächst vor, dass das Datum, die laufende Nummer und die Lamelle einzutragen sind. Sodann sind auf der linken Seite u. a. Betonierbeginn, Betonierende, Betonierdauer, Steighöhe, theoretisches Volumen, eingebrachtes Volumen und der Mehrverbrauch einzutragen. Auf der linken Seite befindet sich eine Tabelle mit neun Spalten. In der ersten Spalte ist die Zahlenreihenfolge von 0 bis 42 aufsteigend nach unten eingetragen, so dass in jeder Zeile eine Zahl steht. In den weiteren Spalten ist in der oberen ersten Zeile eingetragen: „Uhrzeit“, „Beton [m³]“, „Betonhöhe [m]“, „Steigmass“ und „Betonierrohr“. In der Zeile unter der Eintragung „Betonhöhe [m]“ ist diese in drei weitere Spalten unterteilt, die mit den Zahlen 1 bis 3 überschrieben sind. In der Spalte „Betonierrohr“ ist die Zeile darunter in zwei weitere Spalten unterteilt, die mit „Länge“ und „Einbind.“ überschrieben sind. Vollständig sieht die Vorlage wie folgt aus: In der Anlage 5.11 befindet sich eine zweiseitige „Arbeitsanweisung Schlitzwand“ in der u. a. Folgendes ausgeführt ist: „(…) Ausführung: (…) - Die Schlitztiefe ist mittels Lot zu messen - Seilkontrolle durch den Beimann bis zum Erreichen der Endtiefe (Richtung und Verdrehung) um größere Ungenauigkeiten zu verhindern - Nach Fertigstellung des Schlitzes wird mittels eines Meßsystems (z. B. Taraben von Jean Lutz) die Verdrehung der X- und Y-Achse sowie Tiefe der einzelnen Schlitzlamelle gemessen - Bei Überschreitung der vorgegebenen Toleranzen, Nacharbeit am Schlitz (…) Einbau des Betons: (…) - Das Steigmaß muss kontinuierlich gemessen werden Im Herstellungsprotokoll werden die Zeiten des Aushebens des Schlitzes, Unterbrechung durch Hindernisse, Einbau der Bewehrung, Einbau des Betons sowie die beim Greifen angetroffenen Bodenschichten dokumentiert. Bei auftretenden Unregelmäßigkeiten ist wie folgt zu verfahren: (…) - Antreffen von Hindernissen: Sofortige Information der Bauleitung und der Bauaufsicht. Weitere Vorgehensweisen werden in Abstimmung mit der BÜ von der Bauleitung festgelegt und dokumentiert. (…) Grundsätzlich sind bei allen auftretenden Unregelmäßigkeiten die Bauleitung und die örtliche Bauaufsicht unverzüglich zu informieren.“ II. Bauausführung am GWB Waidmarkt 1. Allgemeines zum Schlitzwandbau a) Ablauf Für das GWB Waidmarkt sollte eine ca. 55 m lange, ca. 33 m breite und maximal ca. 27 m tiefe Baugrube hergestellt werden, die sich in Form eines gespiegelten „Z“ nahezu über die gesamte Breite der Severinstraße inmitten der Kölner Innenstadt ca. in Höhe der Hausnummern 220 bis 241 erstrecken sollte. Die Severinstraße verläuft von Norden nach Süden, so dass der nördliche und der südliche Teil der Baugrube jeweils unmittelbar unter der Severinstraße liegen sollten. Diese Seiten der Baugrube hatten eine Länge von ca. 33 m. Der westliche und östliche Teil der Baugrube sollten an die dortige Bebauung der Severinstraße unmittelbar angrenzen. Diese Seiten der Baugrube hatten eine Länge von ca. 55 m. Im westlichen Teil lagen insbesondere das Friedrich-Wilhelm-Gymnasium mit der Hausnummer 241 und das ehemalige Polizeipräsidium. Im östlichen Teil lagen der sechsgeschossige Magazinteil des Historischen Archivs der Stadt Köln (Stadtarchiv) mit der Hausnummer 222-228 und die daran unmittelbar angrenzende Nachbarbebauung. Vom Stadtarchiv südlich gelegen, befand sich ein viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit der Hausnummer 220 und vom Stadtarchiv nördlich gelegen befand sich ein fünfgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit der Hausnummer 230. Im Bereich des Stadtarchivs hatten die Baugrubenwände einen Abstand zur Bestandsbebauung von ca. 3 bis 4 m. Die Baugrube für das GWB Waidmarkt wurde errichtet, indem zunächst Wände als Baugrubensicherung in den vorhandenen Boden gebaut wurden und anschließend der Boden zwischen diesen Baugrubenwänden ausgehoben wurde. Die Baugrubensicherungen wurden bei dem GWB in Form sogenannter Schlitzwände hergestellt. Diese hatten eine planmäßige Tiefe von ca. 39 bis 45 m und eine Breite von 1 bis 1,5 m. Am GWB wurden die Schlitzwände abschnittsweise hergestellt. Hierzu wurden die Schlitzwände in einzelne Abschnitte, sogenannte „Lamellen“ unterteilt. Die Baugrubenumschließung bestand am GWB aus insgesamt 23 Lamellen. Die ca. 55 m lange Seite am östlichen Teil der Baugrube bestand aus den Lamellen 3 bis 12, wobei die Lamellen 7 bis 12 unmittelbar vor dem Stadtarchiv in einem Abstand von ca. 3 bis 4 m zur Bestandsbebauung lagen. Die Lamellen des GWB wiesen unterschiedliche Längen von 3,4 m bis 10,10 m auf. Die Lamellen wurden entweder als Primär-, Läufer- oder als Schließerlamelle hergestellt. Primärlamellen sind solche, die ohne bereits existierende Nachbarlamelle hergestellt werden. Eine Läuferlamelle schließt sich zu einer Seite an eine bestehende Schlitzwandlamelle an und eine Schließerlamelle wird in dem Raum zwischen zwei bestehenden Schlitzwandlamellen errichtet. Grundsätzlich lief der Schlitzwandbau am GWB wie folgt ab: Vor dem Herstellen einer Lamelle wurde an der Geländeoberfläche gleichlaufend zu der jeweils geplanten Lamelle zunächst ein Graben ausgehoben. An den Längsseiten des Grabens wurden jeweils sogenannte „Leitwände“ erstellt, die aus ca. 1 m tief in das Erdreich ragenden Betonplatten bestehen, und eine Art Schablone für die Lamelle darstellen. Die Leitwände dienen insbesondere als Führung für den sich daran anschließenden Aushub der Lamelle. Anschließend wurde die jeweilige Lamelle in dem Graben zwischen den Leitwänden mit einem Seilgreifer bis auf die geplante Endtiefe ausgehoben. Der Seilgreifer bestand aus einer Art Kran, an dessen zwei Seilen ein Greifergerüst befestigt war, an dessen Unterseite sich eine Greiferschale befand, die mithilfe der Seile von dem Baggerführer geöffnet und geschlossen werden konnte, um so den Boden Stück für Stück aus der Lamelle zu heben. Je nach Länge der Lamelle erfolgte der Aushub mit einem oder mehreren Stichen (einstichige oder mehrstichige Lamelle). Handelte es sich zum Beispiel um eine Lamelle mit einer Länge von 3,40 m, erfolgte der Aushub üblicherweise mit einer Greiferschale mit der gleichen Größe von 3,40 m, so dass der Aushub in einem Stich erfolgte. Handelte es sich zum Beispiel um eine Lamelle von 8,80 m Länge, erfolgte der Aushub in drei Stichen. Beim Ausgreifern einzelner Lamellen ist es möglich, dass der Baggerfahrer mit dem Greifer auf Hindernisse unterschiedlicher Art (alte Leitungen, Reste alter Bebauungen, Gesteinsbrocken usw.) trifft. In einem solchen Fall wird grundsätzlich versucht das jeweilige Hindernis mit dem Greifer zu entfernen oder es mit dem Greifer und/oder mit einem Meißel, der anstelle des Greifergerüsts angebracht wird, zu zerstören und anschließend zu entfernen. Um den Lamellenschlitz während des Aushubs zu stabilisieren und ein Einbrechen der seitlichen Bodenmassen zu verhindern, wurde während des Aushubs eine gräuliche Stützflüssigkeit, eine sogenannte „Bentonitsuspension“ (Suspension) anstelle des entfernten Erdreichs, in den Schlitz eingebracht. Die für das GWB verwendete Suspension bestand im Wesentlichen aus Tonteilchen und Wasser und hat die Eigenschaft, dass sie im Ruhezustand fest wird und dadurch den Schlitz gegen Bodeneinbrüche schützt. Wird die Suspension in Bewegung gesetzt (z.B. durch das Eintauchen des Greifers) verflüssigt sie sich wieder. Die Suspension nimmt mit der Zeit im Schlitz auch Bodenteilchen aus der Umgebung auf. Deshalb muss sie regelmäßig homogenisiert (durchmischt) und regeneriert (gereinigt) werden, um ihre Stützwirkung zu erhalten. Die Suspension hatte eine grau/bräunliche Farbe und war undurchsichtig. Während des gesamten Errichtungsvorgangs einer Lamelle war es damit nicht möglich, von oben bis in den Schlitz hineinzuschauen. Als letzter Schritt der Aushubphase war der Schlitz von dem sogenannten „Filterkuchen“ zu reinigen. Der Filterkuchen entsteht, indem sich Teilchen der Suspension an den Rändern des Schlitzes absetzen und er kann mehrere Zentimeter stark werden. Zur Reinigung des Lamellenschlitzes vom Filterkuchen reichte es aus, dass der Baggerfahrer die geöffnete Greiferschale an den Wänden des Lamellenschlitzes hinabfahren ließ und auf diese Weise den Filterkuchen abschabte, der sich sodann am Boden des Lamellenschlitzes ablagerte. Im Anschluss wurde der auf dem Boden abgelagerte Filterschlamm ausgebaggert. Nach dem vollständigen Aushub der jeweiligen Lamelle wurde die Tiefe des Schlitzes mittels eines Lotes bestimmt. Nach Erreichen der Endaushubtiefe erfolgte sodann der Einbau der „Bewehrung“. Die Bewehrung dient dazu, der Schlitzwand zusätzliche Stabilität zu verschaffen. Dies erfolgte durch den Einbau von Bewehrungskörben aus Stahl. Aufgrund der Tiefe der Lamellen am GWB waren die verwendeten Bewehrungskörbe für das GWB so lang, dass sie in zwei Teilen auf die Baustelle geliefert und dort zusammengefügt werden mussten. Für die Montage musste zunächst der sogenannte Unterkorb in den Lamellenschlitz einhängt werden. An diesem waren nach oben ragende Stahlstäbe montiert. Sodann wurde der sogenannte Oberkorb an einem Kran aufgehängt und über dem Unterkorb in Position gebracht. An dem Oberkorb waren entsprechend nach unten ragende Stahlstäbe montiert. In diesem Übergangsbereich (sogenannter „Stoßbereich“) wurden die einander überlappenden Stahlstangen des Ober– und Unterkorbes mittels Seilklemmen miteinander verbunden. Nach einem festgelegten Bewehrungsplan war sodann der Stoßbereich mit sogenannten Umschließungsbügeln (um den Korb herum laufende Stahlstränge) und sogenannten Schubbügeln (Stahlstangen, die in das Korbgeflecht eingefügt wurden) zu verbinden und auszusteifen. Nach dem Einbau der Bewehrung erfolgte mit dem Betonieren des Schlitzes der letzte Schritt. Dazu wurde ein Schüttrohr zusammengesetzt, das aus einzelnen, verschraubbaren Rohren besteht und in einer dafür vorgesehen Aussparung in der Mitte des Bewehrungskorbs bis knapp oberhalb der Schlitzsohle herabgelassen wurde. An der Oberseite wurde eine Art „Trichter“ aufgesetzt, in den der Beton eingefüllt werden konnte. Beim GWB erfolgte die Anlieferung des Betons mit Betonmischfahrzeugen mit einem Inhalt von jeweils 8 m³ Beton, die den Beton aus dem Fahrzeug direkt in den Trichter laufen ließen. Der Beton floss durch das Schüttrohr nach unten auf den Grund des Lamellenschlitzes und verdrängte dort die Suspension, die nach oben aufstieg und abgepumpt wurde. Das Schüttrohr wurde beim Betonieren sukzessive nach oben gezogen und verkürzt („abgeschlagen“). Während des Betonierens wurden mehrere Lotungen durchgeführt, um die Menge des eingebrachten Betons in den Lamellenschlitz in bestimmten Höhenlagen zu messen (Steigmaß) und um aus diesen Angaben anschließend ein Betonierprotokoll zu erstellen. In der Schlitzwandpraxis üblich ist ein regelmäßiges Loten, also entweder nach jedem eingebrachten Inhalt eines Betonmischfahrzeugs oder zumindest nach jedem zweiten Fahrzeug. Bei üblicher und planmäßiger Herstellung von Schlitzwandlamellen tritt beim Betonieren bei der Gegenüberstellung des tatsächlichen mit dem theoretischen Betonvolumens immer ein gewisser Betonmehrverbrauch auf, der verfahrenstechnisch nicht zu vermeiden ist. Der ausgehobene, suspensionsgestützte Schlitz stellt sich verfahrensbedingt (z.B. durch die Toleranz der Greiferführung oder durch das Abschaben oder Einbrechen von Boden an den Schlitzrändern usw.) immer etwas größer als der planmäßige Schlitz dar. Dagegen sind Mindermengen beim Betoniervorgang ein Alarmsignal, dass Unplanmäßigkeiten vorliegen. Dies deutet auf den Aushub eines geringeren Schlitzvolumens gegenüber dem planmäßigen Volumen (z.B. bei geringerer Länge oder geringerer Tiefe) oder auf im Schlitzbereich noch vorhandenen Boden oder Beton (nicht entfernter Über-/Umlaufbeton) hin. Insbesondere wenn noch Über-/Umlaufbeton und/oder anhaftendes Bodenmaterial im Schlitz verblieben sind bzw. nicht entfernt werden konnten, sind Fehlstellen innerhalb der Schlitzwand nicht auszuschließen. Aufgrund der lamellenweisen Herstellung der Schlitzwände entstehen zwischen den Lamellen zwangsläufig Betonierfugen. Die einzelnen Lamellen müssen daher mit einem Fugensystem ausgestattet werden, um eine Verbindung und Dichtigkeit der Lamellen in den Übergangsbereichen herzustellen. Am GWB kam eine Fugenkonstruktion mit Fertigteilen zum Einsatz. Hierbei handelte es sich um vorgefertigte Stahlbleche (Fugenbleche) mit einer Stärke von 5 mm. Das Fugenblech hatte in der Mitte eine Profilierung (Fuge), in die ein Vierkantrohr eingefügt war, das mit wenigen Stahlklammern in seiner Position gehalten wurde. Das Fugenblech wurde nach dem vollständigen Aushub der Lamelle an den Seiten des Lamellenschlitzes eingestellt. Beim Betonieren des Lamellenschlitzes umfloss der Beton das Fugenblech vollständig, so dass im Übergangsbereich zur Nachbarlamelle sogenannter Umlaufbeton entstand. Nach dem Erhärten des Betons wurde das Vierkantrohr aus dem Fugenblech herausgezogen und hinterließ einen Hohlraum in der Fuge. Beim Aushub der Nachbarlamelle wurde der Umlaufbeton am Fugenblech während des Aushubs mit Hilfe eines Meißels entfernt. Beim Betonieren der Nachbarlamelle konnte der Beton nun in die – vom Vierkantrohr und Umlaufbeton befreite – Fuge hineinfließen. Nach dem Aushärten waren die Lamellen miteinander verzahnt. Beim Aushub eines Lamellenschlitzes ist durch den Baggerfahrer insbesondere darauf zu achten, dass er den Schlitz vertikal (lotgenau) aushebt. Es gilt Ablenkungen des Seilgreifers zu vermeiden, die z. B. durch das Antreffen von Hindernissen entstehen können. Der Baggerfahrer wird deshalb beim Lamellenaushub durch einen Beimann unterstützt, der während des Aushubs am Schlitz steht und die Seile des Greifers beobachtet, an deren Spannung er Ablenkungen des Greifers in der Tiefe erkennen kann. Am GWB brachte die ARGE zusätzlich das Messsystem Taraben der Firma Jean Lutz zum Einsatz. Dieses System besteht aus einem Sensor, der an dem Greifer angebracht wird, einem Empfangsgerät mit optischer Anzeige, das im Führerhaus des Baggers installiert wird und einem mobilen Speichermedium (Speicherkarte), mit dem die im Empfangsgerät ankommenden Daten gespeichert, über ein Kartenlesegerät auf einen Computer übertragen und dort unter Verwendung einer bestimmten Software in Form eines Protokolls ausgedruckt werden können. Das Messsystem funktioniert wie folgt: In das Empfangsgerät sind die Größe und Breite der Lamelle sowie die Breite des Greifers einzugeben. Der Greifer startet sodann an der Leitwand als Ausgangsbasis und der am Greifer befestigte Sensor vermisst alle 2 bis 3 m die Lage des Greifers im Schlitz, also insbesondere, ob dieser im Vergleich zum Messbeginn an der Leitwand, in der x- oder y-Achse oder in der Verdrehung abweicht. Beim Herausziehen des Greifers aus dem Schlitz werden die gemessenen Daten per Funk an das Empfangsgerät im Führerhaus des Baggers übermittelt. Dort werden die Daten gespeichert und zugleich über ein Display dem Baggerführer der Verlauf des Lamellenschlitzes in Form einer Grafik optisch angezeigt. Nach Erreichen der Endtiefe und entweder vor oder nach Einbau der Fugenbleche führt der Baggerfahrer eine reine Messfahrt aus, d.h. er fährt – ohne Aushub aufzunehmen – mit der Greiferschale in den ausgehobenen Schlitz bis zu dessen Boden und zieht die Greiferschale wieder heraus. Um ein vollständiges, den ganzen Schlitz betreffendes Messergebnis zu erhalten, muss die Fahrt so erfolgen, dass die gesamte Länge und Breite des Schlitzes von der Greiferschale abgedeckt wird. Soll zum Beispiel eine Lamelle mit einer Länge von 3,40 m vermessen werden, kann dies innerhalb einer Messfahrt erfolgen, wenn diese mit einem geöffneten Greifer von 3,40 m Länge gemacht wird. Soll die Messfahrt mit einem geschlossenen Greifer erfolgen (der dann nicht mehr die Länge von 3,40 m erreichte), müssten bei einem Schlitz von 3,40 m Länge zwei Messfahrten erfolgen, indem mit dem geschlossenen Greifer zunächst an der einen Seite des Schlitzes heruntergefahren und sodann an der anderen Seite, so dass durch die Messfahrten der gesamte Schlitz mit dem Greifer befahren wird. Soll eine mehrstichige Lamelle vermessen werden, müssen ebenfalls mehrere Messfahrten erfolgen, um ein Messergebnis über die gesamte Länge des Schlitzes zu erhalten. Durch dieses Vorgehen bei den abschließenden Messfahrten kann man aus den Messergebnissen den gesamten Verlauf des Schlitzes erkennen, also auch, ob sich dieser ggf. nach unten „verjüngt“ (schmaler wird) oder ob möglicherweise etwas im Schlitz (Hindernisse etc.) verblieben ist. Es ist nicht auszuschließen, dass das Messsystem Taraben von der Baustellenmannschaft am GWB nicht seinen Möglichkeiten entsprechend eingesetzt wurde. Möglicherweise wurden die Messfahrten am GWB so durchgeführt, dass pro Stich nur eine Messfahrt ausgeführt wurde, wobei der Greifer geschlossen mittig im Schlitz hing, also kein Kontakt zu den Schlitzwandfugen bestand und das Messergebnis sich damit nicht auf die gesamte Länge des Schlitzes bezog. In diesem Fall besteht nicht die Möglichkeit anhand des Messergebnisses zu erkennen, ob sich ein Schlitz nach unten verjüngt oder ob an den Schlitzwandfugen etwas im Schlitz verblieben ist, wenn der Greifer diese berührungsfrei passieren kann. Möglicherweise entsprach diese Vorgehensweise auch den Herstellerempfehlungen des Messsystems. Möglicherweise kam es bei der Nutzung des Messsystems Taraben am GWB auch manchmal zu technischen Problemen, da das System keine Daten speicherte bzw. nicht immer zuverlässig funktionierte. Es ist auch nicht auszuschließen, dass dem Angeklagten dies alles bekannt war und er deshalb davon ausgehen durfte, dass mittels des Messsystems Taraben keine zuverlässige Überprüfung des Aushubes möglich war. Die ersten Arbeiten für das Bauvorhaben der NSB begannen im Jahr 2004. Die Schlitzwände für das GWB Waidmarkt wurden in der Zeit vom 15.04.2005 bis zum 10.09.2005 hergestellt. Die Arbeiten erfolgten in zwei Abschnitten vom 15.04.2005 bis zum 11.06.2005 und vom 18.07.2005 bis zum 10.09.2005. Während des ersten Abschnitts wurden die Lamellen 14 bis 23 hergestellt und während des zweiten Abschnitts die Lamellen 1 bis 13. Die Bauabfolge ergab sich aus einem Lamelleneinteilungsplan, in welchem die Stiche dargestellt waren, die zusammen geschlitzt und betoniert werden sollten und jeweils eine Lamelle bildeten. Innerhalb des zweiten Abschnitts war ursprünglich vorgesehen, dass die Lamellen 8 bis 12 als letztes hergestellt werden sollten in der Reihenfolge 12, 10, 8, 11 und als letzte Lamelle des GWB die Lamelle 9. Die Lamelle 11 war nach dem Lamelleneinteilungsplan als Schließerlamelle zwischen der südlich angrenzenden Lamelle 12 und der nördlich angrenzenden Lamelle 10 gelegen, die – entsprechend des Lamelleneinteilungsplans – beide zeitlich vor der Lamelle 11 hergestellt wurden. Die Einteilung der Lamelle 11 als Schließerlamelle war dadurch bedingt, um Zufahrten zu bestimmten Gebäuden während der Bauarbeiten am GWB zu gewährleisten. b) Dokumentation Am GWB wurde nach Fertigstellung jeder Lamelle ein Schlitzwandprotokoll für die jeweilige Lamelle auf Grundlage der Vorlage in Anlage 5.7 des QM-Plans erstellt und grundsätzlich vom jeweils zuständigen Polier und Bauleiter und dem zuständigen Mitarbeiter der BÜ unterschrieben. Zumeist wurden die Schlitzwandprotokolle in Zusammenarbeit von Polier und Bauleiter erstellt, zum Teil wurden sie dabei von Herrn Spölgen unterstützt, der im Jahr 2005 als Praktikant auf der Baustelle des GWB für die ARGE tätig war. Weiterhin wurde nach Fertigstellung jeder Lamelle von dem gesondert verfolgten S als zuständigem Polier für die jeweilige Lamelle ein Betonierprotokoll erstellt, in welches er die während des Betonierens durchgeführten Lotungen zur Ermittlung des Steigmaßes eintrug. Die in das Betonierprotokoll einzutragende Gesamtmenge des Betons, die in die jeweilige Lamelle nach Abschluss des Betoniervorgangs eingebracht wurde, bemaß er bei den Lamellen am GWB anhand der Betonmenge, die im letzten Betonmischfahrzeug auf der Baustelle vorhanden war und nicht anhand des tatsächlich vom letzten Betonmischfahrzeug eingebrachten Betons. Wurden also z. B. tatsächlich 150 m³ in eine Lamelle eingebracht, da aus dem letzten Betonmischfahrzeug nur 6 m³ eingebracht wurden, notierte S im Betonierprotokoll trotzdem 152 m³. Ob der Angeklagte von dieser Praxis Kenntnis hatte oder dies hätte erkennen müssen, konnte die Kammer nicht feststellen. Als Vorlage für das Betonierprotokoll nutzte der gesondert verfolgte S nicht die Vorlage der Anlage 5.8 des QM-Plans, sondern einen Vordruck unbekannter Herkunft, welcher wie folgt eingeteilt war: Oben waren Eintragungen für die Baustelle, das Datum, die Lamellennummer und Anfang und Ende der Betonierzeit vorgesehen. Links Daten zu der Lamelle, so die Lage der Oberkante der Leitwand, die Oberkante der Schlitzwand, die Unterkante der Schlitzwand und die Oberkante des Bewehrungskorbes bezogen auf m NN (Meter über Normalnull), die Wandstärke der Lamelle, die eingebaute Betonmenge und die Schlitzwandlänge. Rechts waren Felder für die durchgeführten Lotungen vorhanden, für die eingebrachte Betonmenge im Verhältnis zur Oberkante der Leitwand und die jeweilige Uhrzeit der Lotung. Im unteren Teil der Vorlage war ein Diagramm auf Grundlage der durchgeführten Lotungen in Form einer Tabelle vorgesehen. In der linken ersten Spalte der Tabelle waren Zahlen von 0 bis 54 in 3er-Schritten eingetragen, welche die Tiefe der Lotung anzeigen sollten. In der ersten Zeile war die eingebrachte Betonmenge in m³ dargestellt, wobei Zahlen von 100 bis 500 in 100er-Schritten in jeweils eine Spalte eingetragen waren. In der Zeile darunter waren sodann vor die jeweiligen 100er Zahlen die Zahlen 20, 40, 60 und 80 eingetragen, wobei die Zahlen 20 und 40 und die Zahlen 60 und 80 – im Gegensatz zu der in einer Spalte eingetragenen Zahlen 100 bis 500 – jeweils in einer Spalte eingetragen waren, so dass die Skalierung nicht eindeutig war. Vollständig sahen die von dem gesondert verfolgten S genutzten Betonierprotokolle wie folgt aus, wobei hier beispielhaft das von S angefertigte Betonierprotokoll der Lamelle 23 gezeigt wird: Weiterhin wurde für jede Lamelle grundsätzlich mindestens ein Taraben-Messprotokoll erstellt, in welchem in der ersten Spalte in cm zunächst die Abweichungen der Lamelle von der x-Achse, in der zweiten Spalte die Abweichung der Lamelle von der y-Achse, in der dritten Spalte die Rotation der Lamelle (in cm und Grad) und in der letzten Spalte alle drei Abweichungen in einem 3D-Diagramm grafisch dargestellt waren. Darüber hinaus wurden im Jahr 2005 für das GWB grundsätzlich u. a. folgende Protokolle angefertigt: Von dem gesondert verfolgten S wurden für jeden Arbeitstag Tagesberichte angefertigt, die zunächst an die Bauüberwachung per E-Mail versandt wurden, dort ausgedruckt und von dem gesondert verfolgten T unterschrieben und sodann zurück an die ARGE geschickt wurden. Ca. einmal in der Woche fand eine Besprechung zwischen den gesondert verfolgten T und U über die Tagesberichte statt, wobei der gesondert verfolgte U die Tagesberichte bei den Besprechungen ebenfalls unterschrieb. In den Tagesberichten wurden u. a. der Tag, die Baustelle, die Wetterbedingungen, die Anzahl des anwesenden Personals der ARGE und etwaiger Subunternehmer, die eingesetzten Geräte, die durchgeführten Bauarbeiten und ggf. besondere Vorkommnisse eingetragen. Der Angeklagte als Oberbauleiter hatte jederzeit Zugang zu diesen Protokollen. Jedenfalls im Jahr 2005 fertigte der zuständige OBL Bahnhof, zumeist Herr X, wöchentlich ein Protokoll über eine wöchentlich stattfindende Terminbesprechung der ARGE bezüglich der Bauvorhaben Waidmarkt und Severinstraße an. An diesen Besprechungen nahm auch der Angeklagte teil, wenn es ihm zeitlich möglich war. In dem Protokoll wurden oben zunächst das Datum und die Teilnehmer der Besprechung eingetragen. Darunter bestand die Möglichkeit in einer Tabelle die geplanten Bauabläufe einzutragen. In der ersten Spalte auf der linken Seite konnten die Baustellen und anstehende Bauarbeiten eingetragen werden. Auf der rechten Seite waren in der ersten Zeile die Daten der nächsten zwei aufeinander folgenden Kalenderwochen eingetragen, so dass die Daten in den darunter liegenden Spalten und Zeilen markiert werden konnten, um darzustellen, welche Bauarbeiten für welchen Tag geplant waren. 2. Herstellung der Lamelle 12 Die Lamelle 12 wurde in der Zeit vom 23.08.2005 bis zum 26.08.2005 hergestellt. Es handelte sich um die Lamelle, die die südöstliche Ecke der Baugrubenumschließung für das GWB bildet und in zwei Stichen mit einer Breite von 1,50 m bis in eine Tiefe von 2,80 m NN errichtet wurde. Nach der am 26.08.2005 erfolgten Betonage erstellte der gesondert verfolgte S unter Verwendung des oben beschriebenen Vordrucks ein Betonierprotokoll für diese Lamelle, das insgesamt sieben Lotungen aufwies: 1. Lotung bei 33 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 128 m³ 2. Lotung bei 30 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 168 m³ 3. Lotung bei 23 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 240 m³ 4. Lotung bei 20 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 280 m³ 5. Lotung bei 15 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 344 m³ 6. Lotung bei 7 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 440 m³ 7. Lotung bei 1,2 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 520 m³ Im Vergleich zum theoretischen Volumen der Lamelle 12 wies die erste Lotung einen Minderverbrauch von 4,76 m³, die zweite Lotung einen Mehrverbrauch von 1,94 m³, die dritte Lotung einen Minderverbrauch von 3,76 m³ und die vierte Lotung einen Mehrverbrauch von 2,94 m³ auf. Der gesondert verfolgte S übertrug die genannten Daten auch in dem von ihm benutzten Vordruck in ein Diagramm, welches der Visualisierung von Sollsteigmaß und tatsächlichem Steigmaß dienen sollte. Vollständig sieht das von S angefertigte Betonierprotokoll für die Lamelle 12 wie folgt aus: Weiterhin wurden für die Lamelle 12 zwei Taraben-Protokolle angefertigt, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob die Messfahrten hierfür von der Baustellenmannschaft entsprechend der Möglichkeiten des Messsystems durchgeführt wurden. Zudem wurde ein Schlitzwandprotokoll für diese Lamelle erstellt, wobei die Daten maschinell in den entsprechenden Vordruck aus dem QM-Plan eingetragen wurden. Die festgestellte Schichtenfolge wurde händisch eingezeichnet. Unterschrieben wurde das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 12 vom 26.08.2005 von den gesondert verfolgten U, S und T und sieht vollständig wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) 3. Herstellung der Lamelle 10 Vom 29.08.2005 bis zum 01.09.2005 wurde die Lamelle 10 hergestellt. Dabei handelte es sich um eine dreistichige, plangemäß 8,80 m lange Primärlamelle, die bis in eine Tiefe von 2,80 m NN bei einer Breite von 1 m ausgehoben wurde. Am Dienstag, den 30.08.2005 traf der gesondert verfolgte T1 als Baggerführer beim Aushub der Lamelle 10 in dem Stich, der direkt an die Lamelle 11 grenzt, auf einen Trachytgesteinsblock mit einem Durchmesser von ca. 60 – 65 cm und einer Länge von ca. 1,2 m in der Aushubtiefe von 22,80 m NN bis 21,80 m NN. Der gesondert verfolgte T1 konnte dabei nur feststellen, dass er auf ein Hindernis getroffen war und nicht um welche Art von Hindernis es sich handelte. Um das Hindernis zu beseitigen, versuchte er dieses mit dem Greifer zu fassen und auszuheben oder mit dem Greifer zu zerstören, was aber nicht gelang. Vielmehr wurde beim Versuch das Hindernis zu beseitigen – von dem gesondert verfolgten T1 wohl unbemerkt – ein teilweiser Aushub (sog. Mehraushub) in der noch herzustellenden und unmittelbar angrenzenden Lamelle 11 ab einer Aushubtiefe von ca. 24,8 m NN bis ca. 22,0 m NN (ab einer Aushubtiefe von ca. 23,5 m NN in einem Durchmesser von ca. 50 cm) geschaffen und der Natursteinblock nach unten und in Richtung der späteren Lamelle 11 und in deren Aushubbereich von 22,1 m NN bis 21,4 m NN (direkt unterhalb des erfolgten Mehraushubs) gedrückt, wo er verblieb. Die Baustellenmannschaft bemerkte dies wahrscheinlich nicht. Im Tagesbericht der ARGE vom 30.08.2005, der von den gesondert verfolgten U und T unterzeichnet wurde, ist unter „.4. Sonstiges“ festgehalten: „Hindernis beim Schlitzen Lamelle 10, 2. Stich, Meisseleinsatz zur Hindernisbeseitigung von 10:30 bis 13:00 Uhr BÜ, Hr. T wurde informiert und war vor Ort“ Vollständig sieht der Tagesbericht der ARGE vom 30.08.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Am Mittwoch, den 31.08.2005 fand die wöchentliche Terminbesprechung der ARGE für die Baustellen GWB Waidmarkt und Haltestelle Severinstraße statt, an der die gesondert verfolgten U, W, V und Herr X teilnahmen. In dem dazu angefertigten Protokoll stand u. a., dass die Lamelle 10 in der Zeit vom 29.08.2005 bis zum 01.09.2005, die Lamelle 8 in der Zeit vom 01.09.2005 bis zum 02.09.2005, die Lamelle 11 in der Zeit vom 05.09.2005 bis zum 06.09.2005 und die Lamelle 9 in der Zeit vom 07.09.2005 bis zum 09.09.2005 hergestellt werden sollten. Vollständig sieht das von Herrn X unterzeichnete Protokoll der wöchentlichen Terminbesprechung der ARGE vom 31.08.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Am Donnerstag, den 01.09.2005 wurde die inzwischen vollständig ausgehobene Lamelle 10 in der Zeit von 10 bis 15 Uhr betoniert. Da es in der angrenzenden Lamelle 11 zu dem oben beschriebenen Mehraushub gekommen war, wurde dieser Teil der Lamelle 11 beim Betonieren der Lamelle 10 – von der Baustellenmannschaft wohl ebenfalls unbemerkt – mitbetoniert und dadurch ein sogenannter Überbeton in der Lamelle 11 produziert, der die oben beschrieben Ausmaße des Mehraushubs und eine gewölbte Form (wie ein „Dach“ über dem Gesteinsblock) hatte, und genau über dem in die Lamelle 11 verschobenen Gesteinsblock lag. Nach der Betonage erstellte der gesondert verfolgte S unter Verwendung des von ihm genutzten Vordrucks ein Betonierprotokoll für diese Lamelle, das insgesamt fünf Lotungen aufwies: 1. Lotung bei 27 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 160 m³ 2. Lotung bei 18 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 240 m³ 3. Lotung bei 9 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 328 m³ 4. Lotung bei 6 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 360 m³ 5. Lotung bei 1 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 408 m³ Im Vergleich zum theoretischen Volumen der Lamelle 10 weist die erste Lotung einen Mehrverbrauch von 1,25 m³ und die zweite Lotung einen Mehrverbrauch von 2,05 m³ auf. Der gesondert verfolgte S übertrug die genannten Daten auch in dem von ihm benutzten Vordruck in ein Diagramm, welches der Visualisierung von Sollsteigmaß und tatsächlichem Steigmaß dienen sollte. Vollständig sieht das von S angefertigte Betonierprotokoll der Lamelle 10 wie folgt aus: Weiterhin wurde für die Lamelle 10 ein Taraben-Protokoll angefertigt, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob die Messfahrten den Möglichkeiten des Messsystems entsprechend durchgeführt wurden. Zudem wurde ein Schlitzwandprotokoll für die Lamelle 10 erstellt, wobei die Daten wiederum maschinell in den entsprechenden Vordruck aus dem QM-Plan eingetragen und die festgestellte Schichtenfolge händisch eingezeichnet wurden. Das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 10 vom 01.09.2005 wurde von den gesondert verfolgten U, S und T unterschrieben und enthält in dem Feld „Ausgeführte Arbeiten/Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Hindernisbeseitigung v. 22,80NN-21,80NN BÜ informiert “. Vollständig sieht das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 10 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) 4. Herstellung der Lamelle 11 a) 02.09.2005 Am 02.09.2005 begann der Aushub der Lamelle 11, die als einstichige, also 3,40 m lange Lamelle zwischen den Lamellen 10 und 12 bis in eine Tiefe von 2,80 m NN bei einer Breite von 1 m erstellt werden sollte. Da die Nachbarlamellen 10 und 12 bereits zuvor fertiggestellt waren, handelte es sich bei der Lamelle 11 um eine Schließerlamelle. Die Besonderheit an der Lamelle 11 als Schließerlamelle bestand darin, dass sie eine einstichige Schließerlamelle war, also mit einem Stich ausgehoben wurde. Üblicherweise bestehen Schließerlamellen aus mehrstichigen Lamellen, denn einstichige Schließerlamellen haben den Nachteil, dass die Schlitzlänge und die Greiferbreite keine Toleranz bieten (bei der Lamelle 11: 3,40 m Lamellenlänge und 3,40 m Greiferbreite), Maßabweichungen im Schlitzwandbau aber häufig zu erwarten sind. Tatsächlich waren die Nachbarlamellen 10 und 12 etwas schmaler ausgestaltet worden und dadurch wies die Lamelle 11 eine Länge von 3,50 m auf, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dies auch dem Angeklagten bekannt war. Der Aushub mit dem Schlitzwandbagger wurde am Morgen des 02.09.2005 zunächst von Herrn E1 begonnen, der eigentlich als Beimann des planmäßigen Baggerführers und gesondert verfolgten T1 am GWB tätig war. Der gesondert verfolgte T1 musste am Morgen des 02.09.2005 auf der Baustelle der NSB an der Severinstraße aushelfen. Herr E1 beschädigte mit dem Greifer – weshalb konnte die Kammer nicht feststellen – bei dem Aushub in einer Tiefe von ca. 8 m unter Geländeoberkante das Fugenblech der angrenzenden Lamelle 10 und konnte den Aushub nicht wie geplant fortsetzen. Die Baustellenmannschaft konnte nur erkennen, dass man auf ein Hindernis – und nicht welche Art von Hindernis – getroffen war. Der Schlitzwandbagger wurde sodann von dem gesondert verfolgten T1 übernommen, der den Greifer bei dem Versuch das als Hindernis eingestufte Fugenblech zu beseitigen, beschädigte, indem eine Zahnhaltertasche abriss. Dies führte zum Stillstand der Aushubarbeiten ab ca. 13 Uhr. Nachfolgend wurde statt des Greifers ein Meißel am Schlitzwandbagger montiert. Mit dessen Einsatz gelang es nach ungefähr einer Stunde, das Fugenblech insoweit zu beseitigen, dass der Aushub – nach der Reparatur des Greifers auf der Baustelle – ab ca. 17 Uhr fortgesetzt werden konnte. Im weiteren Verlauf des Aushubs beschädigte der gesondert verfolgte T1 erneut das Fugenblech der angrenzenden Lamelle 10 in einer Tiefe von ca. 13 m unter Geländeoberkante – weshalb konnte die Kammer nicht feststellen –, wobei er mittels des Greifers ein ca. 1 m² großes Teil des Fugenblechs von dem Blech abriss, mit dem Greifer aus dem Schlitz hob und neben dem Schlitz ablegte. Jedenfalls die gesondert verfolgten S und T1 und Herr B1, der für die Entsorgung des Schlitzaushubs mittels LKW zuständig war, erkannten, dass es sich um einen Teil des Fugenblechs der Lamelle 10 handelte. Der gesondert verfolgte S erteilte dem Baggerführer T1 dennoch und ohne Rücksprache mit der Bauleitung oder -überwachung die Anweisung, das als Hindernis angesehene Fugenblech durch den Einsatz des Greifers zu beseitigen und den Aushub fortzusetzen; er äußerte sinngemäß „wir machen weiter, bis das Ding auseinanderfliegt“, obwohl ihn der gesondert verfolgte T1 darauf hinwies, dass er sich die Greiferschale kaputt machen würde. Um die Anweisung des gesondert verfolgten S auszuführen, ließ der gesondert verfolgte T1 den Greifer wiederholt auf das abgerissene Fugenblech im Schlitz fallen. Dies führte nicht zu einer vollständigen Beseitigung des als Hindernis angesehenen Fugenblechs aus der Fläche des Schlitzes, sondern dazu, dass die Greiferschale so stark beschädigt wurde, dass eine Reparatur vor Ort nicht mehr möglich war. Eine der Halterungen, an denen die Greiferzähne angesteckt werden, um den Aushub zu ermöglich, war größtenteils abgerissen. Bei dem Abriss des Zahnhalterblechs handelt es sich – anders als beim Abriss einzelner Zähne oder Zahntaschen, was grundsätzlich auch auf der Baustelle repariert werden kann – um eine jedenfalls beim Bau der NSB sehr selten auftretende Beschädigung eines Greifers, die eine Reparatur außerhalb der Baustelle erfordert. Der beschädigte Greifer sollte hierzu von der Baustelle abtransportiert werden. Da das Hindernis aus Sicht der Baustellenmannschaft den weiteren Aushub behindern würde, meldete der gesondert verfolgte S Samstagsarbeit mit Meißeleinsatz für den kommenden Tag an. Um ca. 18.30 Uhr wurden die Arbeiten auf der Baustelle am 02.09.2005 beendet. Der gesondert verfolgte S hatte nach der zweiten Beschädigung des Greifers auch den gesondert verfolgten U als Bauleitung und den gesondert verfolgten T als Bauüberwachung darüber informiert, dass es zu Schwierigkeiten beim Aushub gekommen war und dass zwei Hindernisse angetroffen wurden. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der gesondert verfolgte S bereits jetzt mitteilte, dass die Fugenkonstruktion beschädigt wurde. Im Tagesbericht der ARGE vom 02.09.2005, der von den gesondert verfolgten U und T unterzeichnet wurde, ist unter „.4. Sonstiges“ und „5. Besondere Vorkommnisse“ festgehalten: „Hindernis beim Schlitzen von Lamelle 11 in einer Tiefe von ca. 8 m, Zahnhalter abgerissen; Stillstand der Arbeiten ab 13 Uhr, 13:30 Uhr bis 16 Uhr Meisseleinsatz zur Hindernisbeseitigung; Fortsetzung der Arbeiten und Antreffen eines massiven Hindernisses aus Stahl gegen 16:30 Uhr; Einsatz von Meissel und Greifer zur Hindernisbeseitigung, dabei wird der Greifer beschädigt, so dass nicht weitergearbeitet werden kann. Einstellen der Arbeiten/Hindernisbeseitigung gegen 18:30 Uhr.“ Unter „Bemerkung der Bauüberwachung“ findet sich der handschriftliche Zusatz „Anzeige Hindernis um 14:15 Uhr, Einstellung der Arbeiten um 18:00 Uhr“ . Eine Dokumentation darüber, dass das Fugenblech beschädigt wurde, erfolgte nicht. Vollständig sieht der Tagesbericht der ARGE vom 02.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) b) 03.09.2005 Am Samstag, den 03.09.2005 wurde in der Zeit 07:00 bis 11:00 Uhr der Meißel eingesetzt, um das als Hindernis eingestufte Fugenblech aus dem Schlitz der Lamelle 11 zu beseitigen. Die beschädigten Greiferschalen wurden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr abgebaut, um diese zwecks Reparatur abtransportieren zu lassen. Im Tagesbericht der ARGE vom 03.09.2005, der von den gesondert verfolgten U und T unterzeichnet wurde, ist unter „4. Sonstiges“ festgehalten: „Meisseleinsatz von 7:00 bis 11:00 Uhr; Stillstand der Schlitzeinheit, Abbau der Greiferschalen von 11:00 bis 13:30 Uhr, Information BÜ, Hr. T vor Ort“ . Vollständig sieht der Tagesbericht der ARGE vom 03.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) c) 05.09.2005 Am Montag, den 05.09.2005, wurden die Arbeiten für den Aushub der Lamelle 11 weiter fortgesetzt, indem zunächst morgens weiter gemeißelt wurde und in der Zeit von 7:00 bis 12:00 Uhr neue Greiferschalen montiert wurden, die der gesondert verfolgte U als Ersatz für die am 02.09.2005 beschädigten Schalen bestellt hatte. Bei den am 05.09.2005 angelieferten Schalen handelte es sich um runde Greiferschalen, während zuvor bei der Erstellung der Schlitzwände des GWB eckige Greiferschalen eingesetzt wurden. Nach der Montage der neuen Greiferschalen wurde der Aushub der Lamelle 11 durch den gesondert verfolgten T1 fortgesetzt. Das Fugenblech war nunmehr insoweit beseitigt worden, als dass es für den Greifer beim Aushub kein Hindernis mehr darstellte. Tatsächlich hatte man das Fugenblech der Lamelle 10 auf einer Länge von mehreren Metern zumindest teilweise zerstört und entfernt: Das Fugenblech auf der zur Baugrube gelegenen Seite fehlt zwischen den Höhenlagen 35,8 m NN bis 33,9 m NN und an der von der Baugrube abgewandten Seite zwischen 38,1 m NN bis 28,9 m NN. Inwieweit es im Inneren der Lamelle noch vorhanden ist, konnte die Kammer nicht feststellen. In einer Höhe von ca. 33,70 m NN ist das Fugenblech auf der zur Baugrube gelegenen Seite zudem ca. 20 cm weit in das Profil der Lamelle 11 hineingebogen. Eine solche Beschädigung des Fugenblechs war ansonsten am GWB bei keiner anderen Lamelle aufgetreten. Im Zeitraum von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr fand am 05.09.2005 wiederum eine Hindernisbeseitigung in der auszuhebenden Lamelle 11 statt, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, um was für ein Hindernis in welcher Höhenlage es sich handelte und wie dieses beseitigt wurde. Von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr setzte der gesondert verfolgte T1 den Schlitzwandaushub der Lamelle 11 sodann ungehindert fort, bis er um 16:00 Uhr in einer Tiefe von ca. 23,2 m NN bis 22,80 m NN auf den Überbeton traf, der – wie oben ausgeführt – beim Betonieren der Lamelle 10 am 01.09.2005 entstanden war. Aufgrund der beschriebenen Form dieses Überbetons wirkte dieser wie eine Art Rampe, an der der Greifer immer wieder abglitt. Zudem konnte die Baustellenmannschaft erneut nur feststellen, dass man auf ein Hindernis – und nicht welche Art von Hindernis – getroffen war. Beim Versuch das Hindernis zu beseitigen wurde auch der Rundschalengreifer für eine Reparatur auf der Baustelle irreparabel beschädigt, indem sechs Zähne abbrachen. Zur Hindernisbeseitigung kam auch wieder der Meißel zum Einsatz bis um 18:30 Uhr und die beschädigten Greiferschalen wurden in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr abgebaut. Tatsächlich war aber auch der Meißel ungeeignet, den Überbeton zu beseitigen, da dieser auch hier wie eine Art Rampe wirkte. Die gesondert verfolgten S und T1 informierten nun jedenfalls den gesondert verfolgten U darüber, dass sie erneut auf ein Hindernis gestoßen waren und beim Versuch dieses zu beseitigen die Greiferschalen für die Baustelle erneut irreparabel beschädigt wurden. Sie teilten dem gesondert verfolgten U spätestens jetzt mit, dass sie davon ausgingen, dass es am Freitag, den 02.09.2005 beim Aushub zu einer Beschädigung des Fugenblechs gekommen sei. Sie äußerten die Vermutung, dass es sich bei dem erneuten Hindernis in der Tiefe von 23,2 m NN bis 22,80 m NN wiederum um das Fugenblech handele. Der Grund für die mehrfache Beschädigung des Fugenblechs liege darin, dass sich die Lamelle 11 nach unten hin verjünge, also die angrenzenden Fugen der Nachbarlamellen 10 und 12 leicht schräg in Richtung der Lamelle 11 verliefen, so dass die Lamelle 11 statt der geplanten Länge von 3,40 m im weiteren Tiefenverlauf schmaler werde. Nach Einschätzung der gesondert verfolgten S, T1 und U passte diese Erklärung auch aufgrund des gleichen Schadensbilds der Greiferschalen am 02.09.2005 und am 05.09.2005. Die gesondert verfolgten S, T1 und U entschieden aufgrund ihrer Vermutung, dass sich der Schlitz verjünge, den weiteren Aushub mit schmaleren Greiferschalen von 2,80 m vorzunehmen. Hiermit wollten sie vermeiden immer wieder in Kontakt mit dem Fugenblech zu kommen und sich auf diesem Weg quasi einen mehrstichigen Schlitz schaffen. Da die schmaleren Greiferschalen erst bestellt werden mussten und die in Reparatur befindlichen Greiferschalen von 3,40 m Breite für den nächsten Tag erwartet wurden, änderte man nun auch den bisherigen Ablaufplan der Baustelle. Bis zur Lieferung der kleineren Greiferschalen sollte zunächst die eigentlich als letzte Lamelle vorgesehene Lamelle 9 ab Dienstag hergestellt werden. Im Tagesbericht der ARGE vom 05.09.2005, der von den gesondert verfolgten U und T unterzeichnet wurde, ist unter „4. Sonstiges“ Folgendes festgehalten: „Stillstand der Schlitzeinheit von 7:00 bis 12:00 Uhr, Hindernisbeseitigung von 12:30 bis 14:30 Uhr; Schlitzbetrieb von 14:30 bis 16:00 Uhr bis zum nächsten Hindernis bei ca. 23 m, Meisseleinsatz und Hindernisbeseitigung bis 18:30 Uhr, Zähne Greiferschalen abgebrochen, Ausbau der beschädigten Greiferschalen von 18:30 bis 20:00 Uhr“ . Eine Dokumentation darüber, dass man aufgrund einer angenommenen Verjüngung der Lamelle 11 davon ausging, dass der Greifer beim Aushub immer wieder in Kontakt mit dem Fugenblech gerate und dieses auch schon teilweise beschädigt worden war und dass man auf einen Rundschalengreifer gewechselt hatte, erfolgte erneut nicht. Vollständig sieht der Tagesbericht der ARGE vom 05.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Am 05.09.2005 veranlasste der gesondert verfolgte U auch die Fertigung einer Mehrkostenanzeige (MK 196), die mit Datum vom 05.09.2005 von Herrn Z und Herrn A1 unterschrieben an die BÜ geschickt wurde und dort am 08.09.2005 einging. Diese bezog sich auf die am Montag, den 02.09.2005 in einer Tiefe von 8 m und 13 m angetroffenen Hindernisse, das auf 13 m angetroffene Fugenblech wurde in der MK 196 als „metallischer Gegenstand“ bezeichnet. Möglicherweise machte der gesondert verfolgte U gegenüber dem für die Abrechnung zuständigen OBL Bahnhof Herrn X keine Mitteilung bezüglich der Art des Hindernisses. d) 07.09.2005 Nachdem am Dienstag den 06.09.2005 die neuen 3,40 m Greiferschalen auf der Baustelle eingetroffen waren, erstellte die Baustellenmannschaft zunächst die Lamelle 9 bis zum 09.09.2005 ohne weitere Besonderheiten. Am Mittwoch, den 07.09.2005 fand die wöchentliche Terminbesprechung der ARGE für das GWB Waidmarkt und die Haltestelle Severinstraße statt, an der die gesondert verfolgten U, V, W, Herr X und der Angeklagte teilnahmen. In dem von Herrn X unterzeichneten Protokoll der wöchentlichen Terminbesprechung vom 07.09.2005 wurde u. a. festgehalten, dass die Lamelle 11 am GWB – im Gegensatz zu der im Protokoll vom 31.08.2005 festgehaltenen Herstellungsreihenfolge – am 05.09., 09.09. und 10.09.2005 hergestellt und die Lamelle 9 vom 06.09. bis zum 09.09.2005 hergestellt werden sollte. In der anschließenden Woche vom 12.09. bis 16.09.2005 sollte die Baustelle dann geräumt und abgebaut werden, da bis dahin alle Lamellen fertiggestellt sein sollten. Vollständig sieht das Protokoll der wöchentlichen Terminbesprechung vom 07.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Spätestens am 07.09.2005, wahrscheinlich während der wöchentlichen Terminbesprechung, informierte der gesondert verfolgte U den Angeklagten darüber, dass für den weiteren Aushub der Lamelle 11 von einer 3,40 m breiten Greiferschale auf eine 2,80 m breite Greiferschale gewechselt werde, da die gesondert verfolgten S und T1 von einer Verjüngung des Schlitzes ausgingen, die sich aus den Fertigungstoleranzen der Nachbarlamellen ergeben habe. Mit einem vollständig geöffneten 3,40 m breiten Greifer könne man daher in größeren Tiefen nicht mehr störungsfrei arbeiten. Der gesondert verfolgte U informierte den Angeklagten hingegen nicht über die Beschädigung des Fugenblechs, die mehrmaligen Beschädigungen der Greiferschalen und die Hindernisse und Hindernisbeseitigungen. Möglicherweise teilte der gesondert verfolgte U dem Angeklagten auch mit, dass die Fertigstellung der Lamelle 11 allein unter Aufsicht und Leitung von Herrn S erfolgen könne, da es sich um eine Routinemaßnahme handele. Möglicherweise informierte der gesondert verfolgte U auch weitere auf der Baustelle Anwesende und teilte ihnen mit, dass der Greifer wegen einer Verjüngung des Schlitzes gewechselt werde und er die Verjüngung umfassend und abschließend geprüft habe. e) 09.09.2005 Am Freitag, den 09.09.2005 trat der gesondert verfolgte U Urlaub bis zum 30.09.2005 an. Die Urlaubsvertretung übernahm planmäßig der Angeklagte. Nicht ausschließbar befand sich der gesondert verfolgte U am Vormittag des 09.09.2005 noch kurz auf der Baustelle, um sich von der Baustellenmannschaft zu verabschieden. Möglicherweise erkundigte sich der gesondert verfolgte U nach seiner Urlaubsrückkehr bei keinem an der Herstellung der Lamelle 11 Beteiligten nach deren Fertigstellung. Am Morgen des 09.09.2005 zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr erfolgte die Betonage der Lamelle 9 und ab 9:00 Uhr der weitere Aushub der Lamelle 11 bis zum Erreichen der geplanten Endtiefe um 17:00 Uhr. Die hierfür bestellten 2,80 m breiten, eckigen Greiferschalen waren am Morgen des 09.09.2005 angeliefert worden. Baggerführer war wiederum der gesondert verfolgte T1, Beimann des Baggerführers der Zeuge E1 und Polier der gesondert verfolgte S. Jedenfalls die gesondert verfolgten T1 und S erkannten unmittelbar zu Beginn des weiteren Aushubs der Lamelle 11, dass das am 05.09.2005 angetroffene Hindernis in der Tiefe von 23,2 m NN bis 22,80 m NN nicht beseitigt worden war, welches ein Baggern an der zur Lamelle 10 gelegenen Seite unmöglich machte. Der beschriebene Überbeton und der Trachytgesteinsblock waren in der Lamelle 11 verblieben und der weitere Aushub konnte deshalb lediglich dadurch erfolgen, dass die 2,80 m breite Greiferschale auf der zur Lamelle 12 angrenzenden Seite der Lamelle 11 angesetzt und dort ausgehoben wurde. Der Aushub wurde jedoch auf der zur Lamelle 12 gelegenen Seite bis auf die vorgesehene Endtiefe ohne einen erneuten Versuch der Hindernisbeseitigung fortgesetzt. Unterhalb des Überbetons und des Gesteinsblocks (ab 21,4 m NN) bis mindestens 16,2 m NN und tiefergehend erfolgte dadurch kein Aushub des dortigen Erdreichs, sondern unter dem Gesteinsblock wurde von der Baustellenmannschaft eine Art Erdsäule stehengelassen. Ohne weitere Maßnahmen war es nämlich nicht möglich, den nicht ausgehobenen Bereich unterhalb des Gesteinsblock ab einer Tiefe von 21,4 m NN bis mindestens 16,2 m NN und tiefergehend auszuheben. Die gesondert verfolgten T1 und S ergriffen keine weiteren Maßnahmen, sondern beließen – was ihnen bewusst war – unterhalb des Gesteinsblocks die Erdsäule, wobei sich die Breite dieses Fehlbereichs nach unten hin verschmälerte. Die Länge des nicht ausgehobenen Bereichs beträgt unterhalb des Gesteinsblocks in der Tiefenlage von ca. 21,4 m NN bis ca. 20,5 m NN ca. 60 cm und verschmälert sich sodann auf ca. 50 cm, ab einer Tiefe von ca. 19 m NN auf ca. 45 cm und setzt sich jedenfalls bis 16,2 m NN und tiefergehend fort. Das Ende des nicht ausgehobenen Bereichs, sollte es überhaupt vor der Endaushubtiefe liegen, ist bislang nicht erkundet. Weiterhin wurde Erdmaterial im Bereich zwischen dem Überbeton und dem Gesteinsblock ebenfalls in einem Ausmaß von ungefähr 50 cm in der Höhe und 25 cm in der Länge in Form eines Dreiecks auf der gesamten Breite der Fuge belassen. Nach Erreichen der geplanten Endtiefe um 17:00 Uhr nahm Herr E1 innerhalb des Aushubbereichs der Lamelle 11 zwei Lotungen jeweils mit Abstand zu den Lamellen 12 und 10 von ca. 50 bis 60 cm vor. Anschließend nahm der gesondert verfolgte T1 nicht die vorgesehene abschließende Taraben-Messfahrt vor. Dies war aufgrund des verbliebenen Überbetons, des darunter liegenden Gesteinsblocks und der darunter stehengelassenen Erdsäule technisch nicht möglich. Der gesondert verfolgte S erstellte dennoch ein Taraben-Protokoll für die Lamelle 11, in welches er die Kopfdaten der Lamelle 11 eintrug und die Messdaten aus einem bereits vorliegenden Messdatensatz der Lamelle 5 des GWB übernahm. Dieses Vorgehen hatte er – weshalb konnte die Kammer nicht feststellen – zuvor auch schon bei anderen Taraben-Protokollen der Lamellen des GWB und weiteren Baustellen der NSB, auf welchen er als Polier eingesetzt war, praktiziert. Bei isolierter Betrachtung des gefälschten Taraben-Protokolls der Lamelle 11 und auch der Taraben-Protokolle der Nachbarlamellen 10 und 12 war die Fälschung – auch für einen Fachkundigen – nicht erkennbar. In dem Taraben-Protokoll der Lamelle 11 sind, wie unter B) II. 1. b) dargestellt, in der ersten Spalte in cm die Abweichungen der Lamelle von der x-Achse, in der zweiten Spalte die Abweichungen der Lamelle von der y-Achse, in der dritten Spalte die Rotation der Lamelle (in cm und Grad) und in der letzten Spalte alle drei Abweichungen in einem 3D-Diagramm grafisch dargestellt. Wie unter B) II. 1. a) dargestellt, wäre eine mögliche Verjüngung der Lamelle 11 aus dem Protokoll – abgesehen davon, dass es ohnehin gefälscht war – nur dann zu erkennen gewesen, wenn am GWB die Möglichkeiten des Messsystems ausgeschöpft wurden, was aber möglicherweise nicht der Fall war. Vollständig sieht das für die Lamelle 11 angefertigte Taraben-Protokoll wie folgt aus: Am Abend des 09.09.2005 besuchte der Angeklagte die Baustellenmannschaft auf der Baustelle, um sich von den gesondert verfolgten T1 und S zu verabschieden. Der gesondert verfolgte T1 teilte dem Angeklagten mit, dass der Aushub erfolgreich beendet worden sei und er den Schlitz der Lamelle 11 ordnungsgemäß ausgehoben habe. Im Tagesbericht der ARGE vom 09.09.2005, der von den gesondert verfolgten U und T unterzeichnet wurde, ist unter „3. Bauarbeiten“ u. a. festgehalten: „Wechseln der Greiferschalen; Fortsetzung Schlitzwandaushub Lamelle Nr. 11“ . Eine Dokumentation der beschriebenen Vorgänge beim Aushub der Lamelle erfolgte nicht. Die Tagesberichte der ARGE vom 09.09.2005 bis 30.09.2005 unterzeichnete der gesondert verfolgte U als BL alle nach seiner Urlaubsrückkehr. Eine Unterzeichnung durch den Angeklagten als Urlaubsvertreter fand – warum konnte die Kammer nicht feststellen – nicht statt. Vollständig sieht der Tagesbericht der ARGE vom 09.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) f) 10.09.2005 Spätestens am Samstag, den 10.09.2005 nahm die Baustellenmannschaft unter Anleitung des gesondert verfolgten S den Einbau des Bewehrungskorbes in die Lamelle 11 vor. Aufgrund der in der Lamelle 11 belassenen Hindernisse (Überbeton und Gesteinsblock) konnte der Bewehrungskorb nicht planmäßig eingebaut werden, sondern mit Abweichungen von der geplanten Höhe und seitlichen Lage. Planmäßig sollte der 2,80 m lange Korb genau in die Mitte des 3,40 m langen Schlitzes eingebaut werden, so dass zu beiden Nachbarlamellen jeweils ein Abstand von 30 cm bestanden hätte. Der Korb wurde aber in Richtung Süden zur Lamelle 12 soweit verschoben eingebaut, dass zur Lamelle 12 nur ein Abstand von ca. 10 cm und zur Lamelle 10 ein Abstand von ca. 65 cm bestand. Weiterhin ist die Lage des Korbes höher, als sie planmäßig sein sollte. Zudem ordnete der gesondert verfolgte S an, dass im Stoßbereich, der Verbindungsstelle zwischen Ober- und Unterkorb, an der zur Lamelle 12 gelegenen Seite die Umschließungsbügel aufgetrennt und durch weniger stabile Schubbügel ersetzt wurden. Ob der gesondert verfolgte S dies anordnete, um den Korb noch an den im Schlitz verbliebenen Hindernissen „vorbeiquetschen“ zu können, konnte die Kammer nicht feststellen. Der gesondert verfolgte S ordnete das Auftrennen des Bewehrungskorbes und das Weglassen von Bügeln auch bei der Herstellung anderer Lamellen am GWB und weiteren Baustellen der NSB an, auf denen er als Schlitzwandpolier eingesetzt war. Er verkaufte die übrig gebliebenen Bügel an einen Schrotthändler und verteilte das eingenommene Geld unter der jeweiligen Baustellenmannschaft. Nach Einbau des Bewehrungskorbes erfolgte am 10.09.2005 von 10:00 bis 13:00 Uhr wiederum unter Aufsicht und Anleitung des gesondert verfolgten S die Betonage der Lamelle 11 wie unter B) II. 1. a) beschrieben, womit die Herstellung der Lamelle 11 abgeschlossen wurde. Die Stellen, in denen sich in der Lamelle 11 der Überbeton, der Gesteinsblock, das dazwischen liegende Erdreich in der Form eines Dreiecks und die unter dem Gesteinsblock liegende Erdsäule befanden, konnten dabei – was den gesondert verfolgten S und T1 bewusst war – nicht mitbetoniert werden, da diese – im Gegensatz zu der Suspension – nicht durch den Beton verdrängt werden konnten. Hierdurch wurde im Bereich der Fuge der Lamellen 10 und 11 eine mit Erdreich gefüllte Fehlstelle mit dem unter B) II. 4. e) beschriebenen Ausmaß geschaffen, so dass die Lamelle 11 in diesem Bereich die innerhalb der Lamellen auszuhebende Baugrube nicht mit Beton nach außen hin abdichtete. Dies stellt einen eklatanten Verstoß gegen die unter B) I. 3. a) dargestellten anerkannten Regeln der Technik und gegen die unter B) I. 3. b) dargestellten vertraglichen Vorgaben dar, da der Lamelle 11 an dieser Stelle ihre ausschließliche Funktion – die innerhalb der Schlitzwände auszuhebende Baugrube gegen den Zutritt von Grundwasser- und Bodenmassen von außerhalb zu schützen – genommen wurde. Da die Lamelle 11 nicht vollständig ausgehoben wurde und daher auch nicht vollständig betoniert werden konnte, kam es bei der Betonage der Lamelle 11 jedenfalls bis zu einer Höhenlage von 5 m unter Oberkante Leitwand zu einem signifikanten Betonminderverbrauch im Vergleich zu dem theoretischen Volumen der Lamelle 11. Während des Betoniervorgangs der Lamelle 11 nahm die Baustellenmannschaft unter Anleitung des gesondert verfolgten S jedenfalls vier Lotungen vor, die der gesondert verfolgte S anschließend in einem von ihm unter dem Datum vom 10.09.2005 angefertigten Betonierprotokoll – wiederum unter Verwendung des von ihm genutzten Vordrucks – wie folgt festhielt: 1. Lotung bei 22 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 72 m³ 2. Lotung bei 18 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 88 m³ 3. Lotung bei 5 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 128 m³ 4. Lotung bei 1,2 m Betonhöhe ab Oberkante Leitwand: 152 m³ Im Vergleich zum theoretischen Volumen der Lamelle 11 weist die erste Lotung einen Minderverbrauch von 6,1 m³ (= ca. 8 %), die zweite Lotung einen Minderverbrauch von 3,7 m³ (= ca. 4 %) und die dritte Lotung einen Minderverbrauch von 7,9 m³ (= ca. 6 %) auf. Erst bei der letzten Lotung zeigt sich ein leichter Mehrverbrauch, der sich im Vergleich zu den Betoniermengen bei den anderen Lamellen des GWB allerdings als sehr gering darstellte. Der gesondert verfolgte S übertrug die genannten Daten auch in dem von ihm benutzten Vordruck in ein Diagramm, welches der Visualisierung von Sollsteigmaß und tatsächlichem Steigmaß dienen sollte. Dieses war aber bereits aufgrund der unter B) II. 1.b) beschriebenen unklaren Skalierung völlig unbrauchbar, was für einen Fachkundigen auch auf den ersten Blick erkennbar war. Zudem zog der gesondert verfolgte S, die Istlinie für den tatsächlichen Betonverbrauch durchgängig durch den letzten Messpunkt, statt richtigerweise die einzelnen Messpunkte miteinander zu verbinden. Weiterhin zeichnete er die Solllinie falsch ein, was auf die beschriebene missverständliche Skalierung zurückzuführen ist. Vollständig sieht das von dem gesondert verfolgten S angefertigte Betonierprotokoll der Lamelle 11 wie folgt aus: Im Tagesbericht der ARGE vom 10.09.2005, der von dem gesondert verfolgten U nach seiner Urlaubsrückkehr und dem gesondert verfolgten T unterzeichnet wurde, ist unter „3. Bauarbeiten“ u. a. festgehalten: „Bauzäune kontrolliert, Lamelle 11 – Einbau der Bewehrungskörbe und Betonage“ . Vollständig sieht der Tagesbericht der ARGE vom 10.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Im Anschluss an die Fertigstellung der Lamelle 11 fertigte der gesondert verfolgte S mit Datum vom 10.09.2005 ein Schlitzwandprotokoll über die Lamelle 11 an, wobei die Daten wiederum maschinell in den Vordruck aus dem QM-Plan eingetragen wurden und die festgestellte Schichtenfolge händisch eingezeichnet wurde. In dem Protokoll ist unter „Ausgeführte Arbeiten / Bemerkungen“ Folgendes festgehalten: „Hindernisbeseitigung am 02.09.05 v. 13:00-18:00 von 39,00 NN-34,00 NN (Greiferschalen zerlegt) Stillstand: am 05.09.05 v. 7:00-12:00 Uhr (neue Greiferschalen) Hindernisbeseitigung 12:30-14:30 Uhr am 05.09.05 gebaggert von 14:30-16:00 Uhr Hindernisbeseitigung von 16:00-18:00 Uhr Hindernis bei 23,20 NN-22,80 NN sechs Zähne abgerissen BÜ 16:00 Uhr vor Ort (Schalenwechsel v. 3,40 auf 2,80) Schalenwechsel am 9.9.05 von 3,40 auf 2,80“ Vollständig sieht das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 vom 10.09.2005 wie folgt aus: (Es folgt eine Darstellung) Dieses Schlitzwandprotokoll legte der gesondert verfolgte S dem Angeklagten als zuständigem Bauleiter Spezialtiefbau (in Urlaubsvertretung) zusammen mit dem oben genannten (gefälschten) Taraben-Protokoll der Lamelle 11 und dem oben genannten Betonierprotokoll der Lamelle 11 nach deren Fertigstellung zur Unterschrift vor. Der gesondert verfolgte S versicherte dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit, dass alles in Ordnung sei. Möglicherweise sagte der gesondert verfolgte S auch, dass die Lamelle 11 ordnungsgemäß fertiggestellt worden sei, dass er in den Protokollen bereits alles ausgefüllt habe und die Herstellung insgesamt erfolgreich verlaufen, dass der Betoniervorgang ordnungsgemäß erfolgt und der dokumentierte Minderverbrauch an der Verjüngung des Schlitzes liege, welche abschließend geprüft worden sei. Der Angeklagte befand die ihm vorgelegte Protokolllage als „insgesamt plausibel“ und „unauffällig“ und die verbrauchten Betonmengen mit einer Verjüngung des Schlitzes erklärbar. Eine Fälschung des Tarabenprotokolls erkannte er nicht. Das Tarabenprotokoll war für ihn aber in Bezug auf den Verlauf der Lamelle ohnehin nicht aussagekräftig, da er davon ausging, dass dieser anhand Tarabenmessungen nicht vollständig erkennbar war. Er unterschrieb das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11, welches auch die Unterschriften der gesondert verfolgten S und T trägt. Danach war der Angeklagte nicht mehr mit der Lamelle 11 befasst. Er dokumentierte als zuständiger Bauleiter Spezialtiefbau (in Urlaubsvertretung) damit, dass bezüglich der Lamelle 11 alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden und die Lamelle 11 planmäßig, ordnungsgemäß und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde. 5. Weiterer Fortgang der Bauarbeiten Ab Montag, den 12.09.2005 erfolgten wie geplant der Abbau und das Räumen der Baustelle des GWB Waidmarkt. Die Gerätschaften wurden abtransportiert und die Mitglieder der Baustellenmannschaft kamen auf anderen Baustellen, teils auch der NSB, zum Einsatz. Im Anschluss an die Erstellung der Baugrubenumschließung mittels der Schlitzwände folgte in den Jahren 2006 bis 2009 die Aushubphase, welche der Errichtung der geplanten Haltestelle innerhalb der Schlitzwände diente. Hierzu wurde der Boden innerhalb der Schlitzwände sukzessive ausgehoben, es wurden Zwischendecken und Treppentürme in die teilweise ausgehobene Baugrube gebaut und die Tunnelröhren wurden angelegt. Für diese Arbeiten war jetzt der unter B) I. 2. näher beschriebene Ingenieurbau am GWB zuständig. Der Aushub zwischen den Schlitzwänden sollte bis auf eine Tiefe von ca. 21,5 m NN erfolgen und in dieser Tiefe sollte dann die Bodenplatte für das GWB betoniert werden. Um den Aushub innerhalb der Schlitzwände zu ermöglichen, mussten innerhalb der Baugrube auch mehrere Brunnen angelegt werden, um den Grundwasserspiegel, der dort grundsätzlich bei ca. 38,0 m NN lag, bis zur geplanten Aushubtiefe innerhalb des GWB absenken zu können. Die weiteren Arbeiten ab dem Jahr 2006 erfolgten, ohne dass die daran Beteiligten Kenntnis von der im Zuge der Errichtung der Lamelle 11 erzeugten Fehlstelle hatten. III. Einsturz des Stadtarchivs und seine Folgen Am 03.03.2009 war das Endaushubniveau von ca. 21,5 m NN in Teilen der Baugrube bereits erreicht und dort wurden Vorbereitungen für die Betonage der Bodenplatte getroffen. In der südöstlichen Ecke des Bauwerks im Bereich der direkt an das Stadtarchiv angrenzenden Schlitzwandlamellen 10 und 11 sollten am 03.03.2009 die letzten Aushubarbeiten – es fehlten noch ca. 0,3 bis 0,5 m bis zum Endaushubniveau – erfolgen, so dass auch dort am nächsten Tag die Vorbereitungen für die Betonage beginnen sollten. Am Morgen des 03.03.2009 stellten die Zeugen J und K im Bereich vor der Fuge der Lamellen 10 und 11 einen Wasserzutritt in Form einer Pfütze fest. Das Wasser trat dabei – ohne dass es für die dort tätigen Mitarbeiter erkennbar war – aus dem nicht betonierten, dreieckigen Bereich oberhalb des Trachytgesteinsblocks und aus dem nicht betonierten Bereich unterhalb des Trachytgesteinsblocks (Erdsäule) von außen in die Baugrube ein. Das Aushubniveau vor der Fuge der Lamelle 10 und 11 war am 03.03.2009 so, dass der nicht betonierte, dreieckige Bereich oberhalb des Trachytgesteinsblocks bereits freigelegt war – was für die in der Baugrube tätigen Mitarbeiter nicht erkennbar war – und der darunter liegende Teil noch von in der Baugrube befindlichem Erdreich verdeckt war. Um den weiteren Aushub trotz des Wassereintritts fortsetzen zu können, formten die Zeugen J und K morgens mit Bodenmaterial einen kleinen Wall um die Pfütze, so dass das Wasser vor der Fuge der Lamellen 10 und 11 verblieb und nicht weiter in die Baugrube fließen konnte. Um die Mittagszeit, nach ca. 12:00 Uhr, ordnete Herr M1 als zuständiger Bauleiter der ARGE nach Begehung der Stelle an, einen Pumpensumpf anzulegen. Dabei wird zunächst eine kleine Vertiefung gegraben, in der sich im Erdreich befindliches oder zuströmendes Wasser sammeln kann. In diese Vertiefung werden ein oder mehrere Betonringe eingesetzt, um daran eine Pumpe einzuhängen, die das Wasser durch Abpumpen aus dem Pumpensumpf entfernt. Nach der Planung an der hiesigen Stelle sollte zur Errichtung des Pumpensumpfs mit einem Bagger eine Ausschachtung von ca. 1 m unterhalb des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aushubniveaus an der Stelle erfolgen, an der der größte Wasseranfall festzustellen war. In diese Aushebung sollten zwei aufeinanderliegende Betonringe eingesetzt werden, um daran eine Pumpe einhängen und das Wasser abpumpen zu können. Die geplante Stelle für den Pumpensumpf befand sich einige Zentimeter vor der Fuge der Lamellen 10 und 11. Nach der Mittagspause, nach 13:30 Uhr, begann der Zeuge L damit, den Pumpensumpf wie geplant mit einem Minibagger auszuheben. Der Zeuge griff mit der Baggerschaufel mehrfach in den Boden unterhalb der Wasserpfütze, allerdings gelang ihm der Aushub nicht, da jeweils Kies nachrutschte. Er versuchte trotz des nachrutschenden Kieses den Aushub für den Pumpensumpf fortzusetzen. Beim Reingreifen in die Pfütze bemerkte er um kurz vor 14:00 Uhr, wie es unmittelbar dort, wo er baggerte, plötzlich zu einem sich intervallartig, rasch verstärkenden Zustrom einer großen Menge eines Kies-Wassergemisches in die Baugrube kam. Dieses sprudelte überwiegend vertikal aus dem Boden heraus, wie eine Fontäne, ein Kegel oder ein sich aufbauender Pilz. Der BL M1 erkannte sofort die Gefahr und forderte die in der Baugrube anwesenden Mitarbeiter, die Zeugen L, J, K, M, N, O und P durch lautes Zurufen - „Raus! Raus! Alle raus!“ - zum sofortigen Verlassen der Baugrube auf. Sämtliche in der Baugrube Anwesenden verließen diese fluchtartig, wofür sie ca. 1 bis 3 Minuten benötigten, da die Baugrube nur über mehrere an unterschiedlichen Stellen innerhalb der Baugrube gelegene Treppentürme verlassen werden konnte. Während der Flucht der Mitarbeiter kam es zu lauten Knack-, Knirsch- und Ächzgeräuschen in der Baugrube. Auf der Oberfläche waren u. a. die Zeugen Q und R auf der Baustelle tätig, die auf die Hektik in der Baugrube und die Flucht ihrer Kollegen aufmerksam wurden. Sie versuchten daraufhin, die auf der Severinstraße befindlichen Passanten und Fahrzeugführer zu warnen, unter anderem auch einen Linienbusfahrer, den sie anhalten konnten. Auch einige nun aus der Baugrube an die Oberfläche geflohene Bauarbeiter begaben sich zu angrenzenden Häusern und zu dem angrenzenden Friedrich-Wilhelm-Gymnasium, um die darin und davor befindlichen Personen zu warnen. Gleichzeitig wurden weitere Personen in den Gebäuden und im Bereich der Severinstraße – wie der Zeuge I – bereits von den für sie ungewöhnlichen Bewegungen, Geräuschen und Rissbildungen alarmiert und flüchteten aus dem Bereich der Baugrube und der Umgebungsbebauung. Auch innerhalb des Stadtarchivs bemerkte der Hausmeister Herr H ungewöhnliche Rissbildungen und Geräusche, so dass die dort tätigen ca. 20 Mitarbeiter und ca. 5 Besucher des Lesesaals auf seine Veranlassung das Stadtarchiv rechtzeitig verlassen konnten. In die Baugrube strömten derweil weiterhin große Mengen des Kies-Wassergemisches ein, welches aus dem Bereich außerhalb der Baugrube unmittelbar unter dem Stadtarchiv stammte. Insgesamt kam es zu einem Gesamteintrag von ca. 5.000 m³ des Kies-Wassergemisches in die Baugrube. Dadurch wurde dem Stadtarchiv und den angrenzenden Gebäuden Severinstraße 220 und 230 der in diesem Bereich liegende Untergrund entzogen. Als Folge der Baugrundbewegung sackte zunächst der Bürgersteig vor dem Stadtarchiv weg und es bildeten sich Risse in der Bausubstanz der drei Gebäude. Fassadenteile des Stadtarchivs begannen zu bröckeln und herunter zu fallen. Durch den entzogenen Boden sackten gegen 14:00 Uhr das Stadtarchiv komplett sowie große Teile der Gebäude Severinstraße 220 und 230 in sich zusammen bzw. wurden mitgerissen. Dabei kippten die Gebäude teilweise nach vorne weg in die davor befindliche Baugrube und auf die Severinstraße. Teilweise sackten die Gebäude nach unten in das durch den Erdentzug geschaffene Loch außerhalb der Baugrube. Der Einsturz war mit erheblichen Einsturzgeräuschen und Vibrationen des Bodens verbunden und es entstand eine meterhohe Staubwolke. Mit dem eingestürzten Teil des Gebäudes Severinstraße 230 wurden der 17jährige Bäckerlehrling A und der 24jährige Student B in die Tiefe gerissen und unter Trümmern begraben. Der Geschädigte A starb unmittelbar während des Einsturzes an einem schweren Schädel-Hirn-Trauma durch herabfallende Trümmerteile. Er wurde am 08.03.2009 in den Trümmern gefunden. Auch der Geschädigte B verstarb als Folge des Einsturzes, wobei die genaue Todesursache nicht geklärt werden konnte. Er wurde am 12.03.2009, dicht in Gebäudeschutt gepackt, aufgefunden. Insbesondere aufgrund der schnellen und besonnenen Reaktion der Baustellenmitarbeiter und der Mitarbeiter im Stadtarchiv kam es nicht zu weiteren Opfern. Die Severinstraße ist inmitten der Kölner Innenstadt gelegenen und tagsüber sehr belebt. Nach dem Einsturz türmten sich die Trümmerteile der eingestürzten Gebäude mehrere Meter hoch über die gesamte Breite der Severinstraße. Die Fahrbahndecke der Straße war komplett angehoben und mit weiteren Trümmerteilen bis unmittelbar an das Friedrich-Wilhelm-Gymnasium verschoben. Die Gebäude Severinstraße 230 und 220 waren jeweils zum großen Teil eingestürzt, so dass der Blick auf die noch teilweise vorhandenen, innenliegenden Räume frei war. Die Trümmerteile begruben mehrere Autos unter sich und dieser Berg aus Schutt erstreckte sich bis wenige Zentimeter vor das gegenüberliegende Friedrich-Wilhelm Gymnasium, in welchem zum Zeitpunkt des Einsturzes noch Schulbetrieb herrschte. Das Stadtarchiv hatte ca. 30 laufende Regalkilometer Archivgut. Hiervon konnten nach dem Einsturz circa 95 % geborgen werden, 5 % des Archivguts werden verloren bleiben. Die in dem geborgenen Teil enthaltenen Informationen werden voraussichtlich weitestgehend rekonstruiert werden können. Derzeit sind von dem Gesamtmaterial ca. 40 % nutzbar, 3 – 4 % sind erheblich beeinträchtigt und müssen aufwendig restauriert werden, die übrigen Archivalien werden Seite für Seite von Baustaub gereinigt. Die Dauer der Arbeiten wird derzeit auf ca. 40 Jahre und der entstandene Schaden derzeit auf ca. 627 Mio. EUR geschätzt. IV. Beweissicherung nach dem Einsturz des Stadtarchives Unmittelbar nach der Havarie übernahm die Berufsfeuerwehr Köln die Baugrube und koordinierte die Sicherung der Örtlichkeit, die Suche der Vermissten, den Abriss weiterer Gebäude und insbesondere die Bergung der Archivalien. Als Sofortmaßnahme wurden zur Stabilisierung der Baugrube ca. 1.600 m³ Beton auf die Baugrubensohle über einen Treppenaufgang eingebracht. Im Rahmen der Bergungsarbeiten wurden zunächst die zugänglichen Archivalien oberhalb des Grundwasserspiegels abgetragen. Seit April 2010 erfolgte die Errichtung einer Bergungsbaugrube zur Bergung der Archivgüter unterhalb des Grundwasserspiegels, mit deren Hilfe bis Oktober 2011 Archivalien geborgen wurden. Die KVB stellten Anfang März 2009 einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die ARGE als Antragsgegnerin bei dem Landgericht Köln, mit dem insbesondere die Frage der Ursache des Gebäudeeinsturzes beantwortet werden sollte. Das Landgericht Köln bestellte daraufhin mit Beschluss vom 10.03.2009 Prof. Dr. C zum Sachverständigen im dortigen Verfahren. Prof. Dr. C stimmte seine Vorgehensweisen bei der anschließenden Beweiserkundung und -sicherung an der Unglücksstelle zwecks Klärung der Einsturzursache mit einer Vielzahl von Beteiligten ab, insbesondere mit den an dem selbstständigen Beweisverfahren Beteiligten, den ebenfalls am 10.3.2009 eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F, dem seitens der ARGE hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. G sowie der Berufsfeuerwehr Köln. Prof. Dr. C stellte diesen weiteren Beteiligten sämtliche im Rahmen der von ihm veranlassten Untersuchungen ermittelten Ergebnisse und Rohdaten zur Verfügung. Die weiteren Beteiligten hatten darüber hinaus die Möglichkeit, der Beweiserkundung beizuwohnen und ihrerseits eigene Beweiserkundungen anzustellen. Soweit sie hiervon Gebrauch machten, stellten sie die hierbei ermittelten Rohdaten den jeweils anderen Beteiligten ebenfalls zur Verfügung. Sämtliche an der Beweiserkundung Beteiligte verfügten damit über ein identisches Datenmaterial zur Begutachtung der Einsturzursache. An die Bergung und Erkundung in der Bergungsbaugrube schloss sich die seitens Prof. Dr. C mit allen Beteiligten abgestimmte Errichtung einer außerhalb der Baugrube hauptsächlich an der Lamelle 11 gelegenen Besichtigungsbaugrube (BesBG) an, welche am 30.06.2014 auf einer Höhenkote von ca. 28 m NN an den Sachverständigen Prof. Dr. C zur weiteren Beweiserkundung übergeben wurde. Die von Prof. Dr. C sodann veranlasste Erkundung der Schlitzwand in der BesBG erfolgte im Wege eines schrittweisen Unter-Wasser-Aushubs des Bereichs vor der Schlitzwand durch Berufstaucher in 50 cm Schritten und fortlaufender Entnahme von Boden- und Materialproben. Um Materialbewegungen beim Aushub in der BesBG zu vermeiden, wurde der Boden dabei umfangreich vereist. Die – sämtlichen Beteiligten zur Verfügung gestellte (s.o.) – Dokumentation des jeweils freigelegten Zustands erfolgte fortlaufend per Sonar, Video und Unterwasserlaserscan. Im Zuge des Aushubs wurde festgestellt, dass sich ab einer Tiefe von ca. 22,7 m NN die Fuge zwischen den Lamellen 10 und 11 zu öffnen begann und nicht betoniert war. In einer Tiefe von 22,1 bis 21,4 m NN wurde der große Natursteinblock (Trachyt) angetroffen. Der Block konnte aufgrund seiner Größe und Schwere nicht in einem Stück, sondern nur in zwei Halbschalen zerteilt geborgen werden. Ein Teil der südlichen Hälfte des Natursteinblocks wurde im Erdreich belassen, da er in der Fuge zwischen den Lamellen 10 und 11 einbetoniert war. Nach seiner Bergung wurde der Block an der Erdoberfläche wieder zusammengesetzt und umfangreich untersucht, insbesondere von sämtlichen Seiten fotografiert. Hierbei stellte sich heraus, dass die Oberflächenstruktur des Blocks an seiner Südseite, seiner Kontaktebene zur Lamelle 11, Riffelungen aufwies, die von dem vorherigen Kontakt mit dem Bewehrungskorb der Lamelle 11 herrührten. An der Nordseite, der Kontaktebene des Blockes zur Lamelle 10, wies die Oberflächenstruktur des Blocks eine Vielzahl von abgeschliffenen Stellen auf, welche auf den Kontakt mit dem Greifer beim Aushub der Lamelle 10 zurückzuführen sind. Ferner war die Oberfläche des Blockes an seiner Unterkante flächenweise glatt und wirkte dort wie „poliert“, wohingegen der Block im Übrigen eine raue Oberflächenstruktur aufwies. In dem unter dem Trachytgesteinsblock liegenden Bereich von 21,4 m NN bis ca. 18,8 m NN der in der Lamelle 11 geschaffenen Fehlstelle stellten die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F und der Sachverständige Prof. Dr. C anhand der von ihnen erhobenen Beweise eine Durchströmung mit von außerhalb in die Baugrube eingedrungenen Bodenmassen fest. Dieser Teil der Fehlstelle in der Lamelle 11 wird im Folgenden als Fluidtransportkanal (FTK) bezeichnet. Bei der Erkundung des unterhalb des Gesteinsblocks liegenden Fluidtransportkanals wurde per Laserscan festgestellt, dass im oberen Bereich des Fluidtransportkanals bis zu einer Tiefenlage von ca. 20,3 m NN der Umlaufbeton vollständig fehlte, wohingegen er in den daran anschließenden tieferen Bodenlagen wieder vorhanden war. Beim Aushub sowie bei Bodenprobenentnahmen im Bereich der Unglücksstelle wurde eine Vielzahl von Materialien unterschiedlicher Größe (z.B. Ziegelstein-, Glas-, Plastik- oder Metallreste) gefunden, die sich in ungestörten, also zuvor nicht bewegten Bodenschichten in den jeweils erkundeten Tiefenlagen üblicherweise nicht befinden (sog. anthropogene Funde). Nach der Bergung dieser Funde wurden diese durch einen von Prof. Dr. C beauftragten Mineralogen nummeriert, fotografiert und den jeweiligen Fundorten sowie Tiefenlagen zugeordnet. Entsprechende Funde erfolgten ausschließlich in den Bereichen und Tiefenlagen in der BesBG sowie im GWB, in welchen anhand der Rammsondierungen signifikant geringere Lagerungsdichten identifiziert wurden (s.u.). So wurden auch unterhalb einer Tiefenlage von ca. 18,8 m NN bis zum Zeitpunkt des zum Ende der Beweisaufnahme bestehenden Aushubniveaus von 16,2 m NN keine entsprechenden anthropogenen Funde gemacht. In der Fehlstelle im Tiefenbereich zwischen 19,7 und 19,2 m NN wurde dabei ein ca. 46 cm langer, maximal ca. 38 cm breiter und ca. 12-15 cm dicker Betonblock mit einer innen liegenden Stahlmattenbewehrung gefunden und geborgen. Der zur Analyse dieses Fundes herangezogene Mineraloge datierte das Herstellungsdatum dieses Fundstückes aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung und seiner Herstellungsweise auf den Zeitraum zwischen 1960 und 1970 und wies diesbezüglich darauf hin, dass die in dem Betonblock vorgefundene Stahlmattenbewehrung in diesem Zeitraum üblicherweise bei der Herstellung von Gebäudefundamenten zum Einsatz gekommen sei. Des Weiteren wurde in der Fehlstelle unmittelbar neben dem Trachytgesteinsblock eine quadratförmige Terrazzo-Boden-Gesteinsplatte mit Seitenlängen von ca. 32 cm gefunden und geborgen. Bei der Beweiserkundung wurde ferner das aus dem Fluidtransportkanal und das aus den angrenzenden Bereichen der BesBG ausgehobene Bodenmaterial auf seinen Gehalt an Eisenhydroxid (sog. Verockerungsgrad) analysiert. Hierbei wurde festgestellt, dass im Bereich der Unglücksstelle außerhalb des Fluidtransportkanals im Quartär in einer Tiefe zwischen 20,5 und 16 m NN eine unterschiedlich dicke Bodenschicht verlief, in welcher der Boden zu einem signifikant höheren Grad als in den angrenzenden Schichten Eisenhydroxid enthielt (sog. Oxidationsschicht). Wegen des hohen Anteils an Eisenhydroxids war diese Schicht ockerfarben, wohingegen die angrenzenden Bodenschichten des Quartärs gräulich gefärbt waren. Diese unterschiedliche Farbgebung der Bodenschichten spiegelte sich im jeweils erkundeten Anteil an Eisenhydroxid wider. So wiesen die gräulich gefärbten Bodenschichten in Tiefenlagen oberhalb des Fluidtransportkanals von 23,0 bis 21,5 m NN in der gesamten BesBG und an der Fuge 10/11 Verockerungsgrade von maximal 4 % auf. Bei den analysierten Böden der Oxidationsschicht betrug der Verockerungsgrad in Tiefen zwischen 20,5 bis 20,0 m NN in den am weitesten vom Fluidtransportkanal entfernt liegenden Bereichen der BesBG hingegen zwischen 80 und 96 %. Mit zunehmender Nähe zum Fluidtransportkanal nahm der Verockerungsgrad der analysierten Bodenproben in dieser Tiefenlage jedoch fortlaufend ab. Im Fluidtransportkanal selbst ergaben die Untersuchungen Verockerungsgrade zwischen 0,7 und 12 %, was sich auch an einer entsprechenden gräulichen Färbung der dortigen Bodenschichten zeigte. Unterhalb einer Tiefe von ca. 18,5 m NN stieg der Verockerungsgrad wiederum durchgehend auf Werte von mindestens 45,5 % an, auch die Färbung der Bodenschichten änderte sich ab ca. 18,8 mNN wieder von gräulich zu ockerfarben. Beim Aushub in der BesBG wurde an der Fuge 10/11 erstmals in einer Tiefe von ca. 18,8 m NN eine senkrecht verlaufende, dunkelgraue Schicht identifiziert (sog. Filterkuchen oder Übergangsschicht). Bereits zur Errichtung der Bergungsbaugrube und der BesBG sowie danach wurden nach Vorgabe von Prof. Dr. C mehr als 20 Kernbohrungen in den Boden eingebracht und dabei Bodenproben zur späteren Analyse der Bodenschichten entnommen. Zudem erfolgten auf Veranlassung von Prof. Dr. C sowie ergänzend auf Veranlassung der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F im Bereich der Unglücksstelle mehr als 200 Rammsondierungen in engem Abstand von 1,5 bis 2 m, um die Beschaffenheit der Lagerungsdichten des Bodens zu erkunden und hierdurch Rückschlüsse auf die Unglücksursache ziehen zu können. Bei den eingebrachten Kernbohrungen wurde jeweils ein Bohrkern aus dem Boden gewonnen, der die verschiedenen, mit der Bohrung erreichten Bodenschichten abbildete. Diese Proben wurden anschließend in einem Labor ausgewertet. Bei den Rammsondierungen wurde eine Sonde mit einem festgelegten Gewicht und einem bestimmten Schlagrhythmus in den Boden getrieben und hierbei gezählt, wie viele Schläge erforderlich wurden, um die Sonde 10 cm tief in das Erdreich einzubringen. Durch die Anzahl der durchgeführten Schläge in Relation zu dem erzielten Vortrieb konnten die Sachverständigen Rückschlüsse auf die Lagerungsdichten des mit der Rammsondierung erkundeten Bodens ziehen: Je lockerer der Boden war, desto weniger Schläge wurden erforderlich, um die Sonde voranzutreiben. Im Bereich vor der Lamelle 11 außerhalb des GWB, also in Richtung des ehemals in einer Entfernung von ca. 3 bis 4 m zur Lamelle 11 gelegenen Stadtarchivs, wurde anhand der Rammsondierungen und Kernbohrungen eine etwa halbkreisförmige Zone identifiziert, welche signifikant geringere Lagerungsdichten im Boden aufwies als der außerhalb dieser Zone liegende Boden (sog. Einbruchtrichter). Dieser Bereich mit geringen Lagerungsdichten verengte sich von den oberen Bodenschichten ausgehend mit fortschreitender Tiefe in Richtung des Fluidtransportkanals bis zu einer Tiefe von ungefähr 18,8 m NN zunehmend, so dass er wie ein Trichter auf den Fluidtransportkanal zulief. Unterhalb einer Tiefe von ca. 18,8 m NN wies der Boden außerhalb des GWB – mit Ausnahme eines Bereichs vor der Lamelle 10 (s. u.) – wiederum durchgehend dichte bis sehr dichte Lagerungen auf. Innerhalb des GWB wurden unmittelbar vor den Lamellen 10 und 11 Bodenlagerungen festgestellt, die deutlich lockerer waren als der Boden in der Umgebung, wobei innerhalb des GWB unterhalb einer Tiefe von ca. 18,8 m NN keine lockeren oder sehr lockeren Lagerungsdichten erkundet wurden. Ein weiterer Auflockerungsbereich wurde außerhalb des GWB im Bereich vor der Lamelle 10 identifiziert, also nördlich der Fehlstelle, der in Tiefenlagen von unter 18,7 m NN hineinreicht. Auf die an diese Lockerungszone angrenzende Seite innerhalb des GWB wurde hingegen unterhalb von 18,7 m NN eine sehr hohe Lagerungsdichte festgestellt. Sämtliche in entsprechenden Tiefen eingebrachten Kernbohrungen wiesen anhand der hierbei entnommenen Bodenproben im Bereich der Unglücksstelle bis zu einer Tiefenlage von durchschnittlich ca. 14 m NN obere Bodenschichten (sog. Quartär), in einer Tiefenlage von durchschnittlich ca. 14 m NN eine durchgehend vorhandene, unterschiedlich dicke Braunkohleschicht und darunterliegend stark verdichtete tertiäre Feinsande (sog. Tertiär) nach. Die Bodenproben der nach der Havarie im GWB niedergebrachten Bohrungen wiesen ferner keine tertiären Sande in den Bodenschichten des Quartärs auf. Die in das GWB durch den Fluidtransportkanal eingebrachten Massen bestanden aus Schuttmassen des Stadtarchivs sowie aus Kies-Sand-Gemischen des Quartärs. Zudem fanden sich hier einzelne BraunA1ablagerungen und kleine BraunA1stücke. Auf Veranlassung der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E wurde des Weiteren die Verteilung der durch den Fluidtransportkanal in das GWB transportierten Bodenmassen, bestehend aus Schuttmassen des Stadtarchivs sowie aus Kies-Sand-Gemischen des Quartärs, im Anschluss an die Havarie detailliert untersucht und dabei die jeweiligen Höhenlagen der im GWB festgestellten Bodenmassen gemessen. Diese Messungen führten zu dem Ergebnis, dass die in das GWB transportierten Bodenmassen wenige Meter rechts und links von der Fehlstelle im GWB am höchsten aufgetürmt waren. Im Bereich vor der Fehlstelle wiesen die Massen hingegen eine durchgehend geringe Höhe auf. Ferner untersuchten die Sachverständigen ausgewählte Brunnen im GWB auf ihre Funktionsfähigkeit, so insbesondere die im Dezember 2008 errichteten Brunnen ZB 18 und ZB19. Der Brunnen ZB18 befand sich ca. 5 bis 6 m von der Lamelle 10 entfernt, auf Höhe des nördlichen Drittels der Lamelle und der Brunnen ZB 19 befand sich ca. 3 m von der ungefähren Mitte der Lamelle 11 entfernt. Maßgebliche Beschädigungen der Brunnen ZB 18 und ZB 19 und insbesondere ihrer Pumpen wurden dabei nicht festgestellt. Für den Fall einer erhöhten, längeren Feinsandförderung, wären jedoch Beschädigungen bis hin zum Ausfall der Pumpen der Brunnen zu erwarten gewesen. Das am GWB geförderte Wasser – insbesondere aus den Brunnen – wurde bis zum Zeitpunkt der Havarie über eine größere Standleitung abtransportiert, in welche auch die Wasserabgänge aus der Baustelle Severinstraße eingeleitet wurden. Über diese gemeinsame Standleitung wurde das geförderte Wasser dann im Rheinauhafen Köln in den Rhein eingeleitet. Dabei bildete sich im Bereich der Einleitung im Rheinauhafen eine Sandbank, welche auch aus tertiären Sanden bestand. Zu welchen Anteilen der dort abgelagerte Sand im Einzelnen aus den verschiedenen Baugruben stammte, ließ sich nicht feststellen. Auch an dieser Sandbank nahmen die Sachverständigen entsprechende Untersuchungen vor. Im Zuge des Aushubs der Baugrube in den Jahren 2006 und 2009 kam es in anliegenden Bauwerken zu sog. Setzungen, die durch den Aushub, die mittels der Brunnen durchgeführten Wasserhaltung und den Tunnelbau hervorgerufen wurden. Aufgrund dessen hatte die ARGE an Stellen, an denen Setzungen zu erwarten waren, Messbolzen angebracht und regelmäßig kontrollieren lassen. Diese Messungen wurden wiederrum regelmäßig von dem Vermessungsamt der Stadt Köln – Amt 23 – überwacht. Dabei kam es zu keinem Zeitpunkt zu einem Überschreiten vorher festgelegter Alarmwerte. Auch das Stadtarchiv war mit 11 Messpunkten ausgestattet worden. Diese Messpunkte zeigten Setzungen im zuvor erwarteten unkritischen Rahmen und waren Ursache für Rissbildungen, die maßgeblich im Untergeschoss des Stadtarchivs auftraten. Eine Gefährdung für die Standsicherheit der angrenzenden Bebauung durch diese Setzungen und Rissbildungen bestand zu keinem Zeitpunkt. Der Sachverständige Prof. Dr. C verfasste während des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Köln mehrere schriftliche Gutachten, in welchen er jeweils den Stand der Beweiserhebungen ausführlich erläuterte. Mit Datum vom 09.05.2018 übersandte er im selbstständigen Beweisverfahren den 8. Teil seines Gutachtens und beantwortete darin alle ihm gestellten Beweisfragen auf Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Beweissicherungen am GWB. Zu diesem Zeitpunkt war die Beweiserkundung für den Aushub in der BesBG bis auf 17,5 m NN und zur Dokumentation der Fehlstelle an der Schlitzwandfuge 10/11 bis auf 18,2 m NN abgeschlossen. Der Sachverständige Prof. Dr. C führte aus, dass die Beweisfragen nach dem vorliegenden Untersuchungsstand technisch zweifelsfrei und sicher beantwortet werden könnten und damit auch die Beweiserkundung am GWB eingestellt werden könne. Gleichwohl erfolgten seitens der am selbstständigen Beweisverfahren Beteiligten dahingehende Anträge, einen weiteren Aushub und eine weitere Beweiserkundung in der BesBG unterhalb von 17,5 m NN bzw. 18,2 m NN vorzunehmen, so dass der Sachverständige Prof. Dr. C – trotz seiner gegenteiligen Ausführungen – seitens der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Köln mit der weiteren Beweiserkundung in der BesBG beauftragt wurde. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme im hiesigen Verfahren waren der Aushub und die Beweiserkundung innerhalb der BesBG bis in eine Tiefenlage von 16,2 m NN fortgeschritten und haben das schon sicher gegebene Beweisergebnis ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn bestätigt. V. Ursache des Einsturzes des Stadtarchives Um den Aushub innerhalb der Baugrube zu ermöglichen, wurde dort der Grundwasserspiegel mit mehreren Brunnen am 03.03.2009 bis auf ca. 21,8 m NN abgesenkt, außerhalb der Baugrube befand sich der Grundwasserspiegel auf 38,0 m NN, so dass das Grundwasser von außen auf die Baugrubenumschließung drückte. Wie ausgeführt befand sich der beim Schlitzwandbau in der Lamelle 11 verbliebene Gesteinsblock ca. auf dem Aushubniveau der am 03.03.2009 fast erreichten Baugrubensohle. Ein kleiner, dreieckiger oberhalb des Gesteinsblocks befindlicher Raum und insbesondere die beschriebene Erdsäule unterhalb des Gesteinsblocks waren nicht ausgehoben und deshalb auch nicht betoniert worden. Mit fortschreitendem Aushub konnte das Grundwasser von außen durch die beschriebene Fehlstelle in der Lamelle 11 in die Baugrube gelangen und erzeugte die am Morgen des 03.03.2009 festgestellte Pfütze vor der Fuge der Lamellen 10 und 11. Diese Strömung des Wassers durch die Fehlstelle führte zu einem Materialtransport von Erdreich – beginnend mit Feinteilen – aus der Fehlstelle in die Baugrube. Dabei handelt es sich um einen sich selbst verstärkenden Vorgang, da durch die Strömung nach und nach immer größere Teilchen aus dem Erdreich ausgespült werden, was wiederum die Wasserwegigkeit erhöht, was wiederum die Strömungskraft erhöht und zum Ausspülen größerer Teilchen führt. Durch das Abtragen des Bodenmaterials in der Baugrube und durch den Versuch der Errichtung des Pumpensumpfs vor der Lamelle 11 wurde die Auflast innerhalb der Baugrube im Verhältnis zum außerhalb der Baugrube herrschenden und auf die Schlitzwand wirkenden Druck weiter verringert. Das schon einige Zeit zuvor aufgrund der vorhandenen Fehlstelle nur noch labile Gleichgewicht zwischen den stabilisierenden Kräften innerhalb der Baugrube und den auf die Fehlstelle von außen wirkenden Kräften brach nun zusammen. Der nur mit Boden gefüllte Bereich der Fehlstelle in der Schlitzwand war nicht mehr in der Lage dem von außen wirkenden Druck stand zu halten, da sich die Wasserwegigkeiten und Strömungskräfte soweit verstärkten und aufbauten, dass es – wie beschrieben – um kurz vor 14:00 Uhr zu einem schlagartigen Zutritt des Kies-Wassergemischs aus dem Bereich unmittelbar unter dem Stadtarchiv außerhalb der Baugrube durch die Fehlstelle innerhalb die Baugrube kam. Das Kies-Wassergemisch strömte dabei durch den kleinen dreieckigen Bereich oberhalb des verbliebenen Gesteinsblocks und insbesondere durch den nicht betonierten Bereich unterhalb des verbliebenen Gesteinsblocks bis zu einer Tiefe von ca. 18,8 m NN. Die Fehlstelle öffnete sich wie ein Reißverschluss genau so weit, wie es erforderlich war, um dem von außen herrschenden Druck nachzugeben. Die Durchströmung erfolgte damit im Bereich der Fehlstelle der Lamelle 11 etwa über eine Höhe von 2,7 m mit einer Breite von zunächst 64 cm, die sich bis zur Unterkante auf 45 cm reduzierte (sog. Fluidtransportkanal). Andere Ursachen für den plötzlichen Materialzutritt in die Baugrube sind nicht vorhanden. VI. Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Einsturz des Stadtarchives Nach Fertigstellung der Lamelle 11 oblag es dem Angeklagten als Bauleiter in Urlaubsvertretung die ordnungsgemäße und planmäßige Herstellung der Lamelle 11 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anhand der ihm vorgelegten Dokumente zu prüfen. Bei Prüfung der Dokumentenlage mit der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte er festgestellt, dass keine objektiven Anhaltspunkte für die ihm mitgeteilte Verjüngung der Lamelle 11 vorlagen, sondern dass sich im Gegenteil aus der Dokumentenlage und aus der Diskrepanz zwischen den ihm mitgeteilten Informationen und den dokumentierten Ereignissen konkrete Warnhinweise ergaben, dass etwas in der Lamelle 11 verblieben ist, was zu Fehlstellen und im schlimmsten Fall zum Nachgeben der Baugrubenumschließung wie am 03.03.2009 führen kann. Dem Angeklagten oblag es deshalb, eine weitere objektive Überprüfung der Lamelle 11 auf mögliche Fehlstellen zu veranlassen, was ihm auch zu diesem Zeitpunkt möglich und zumutbar war. Nachfragen bei den am Herstellungsprozess beteiligten S und T1 hätten nicht ausgereicht. Thermographische oder geophysikalische Untersuchungen im Bereich der Lamelle 11 wären ohne weiteres möglich gewesen. Hierzu hätte es der entsprechenden Gerätschaften bedurft, die in jedem geophysikalischem Betrieb/Institut zu bekommen sind und die Untersuchungen hätten wenige Tage in Anspruch genommen. Bei Durchführung dieser Untersuchungen hätten sich im Bereich der in der Lamelle 11 vorhandenen Fehlstelle deutliche Anomalien gezeigt, die – in Verbindung mit dem dokumentierten Betonminderverbrauch – das Vorhandensein einer Fehlstelle in der Lamelle 11 noch vor Beginn der Aushubphase sicher nachgewiesen hätten. Bei diesem sicheren Nachweis einer Fehlstelle hätte der Angeklagte als Vertreter des zuständigen Bauleiters und gleichzeitig als Oberbauleiter Maßnahmen veranlassen müssen, um die Fehlstelle in der Lamelle 11 abzudichten. Dies wäre mittels einer Injektion oder des Setzens einer weiteren Schlitzwand hinter oder vor die Lamelle 11 möglich gewesen und dies hätte den Einsturz des Stadtarchivs und der angrenzenden Gebäude und damit den Tod der beiden Opfer sicher verhindert. Die Vornahme der dem Angeklagten oblegenen objektiven Sorgfaltspflicht war diesem auch subjektiv möglich und zumutbar und die eingetretenen Folgen waren sowohl objektiv als auch für den Angeklagten subjektiv voraussehbar. VII. Verfahrensgang Nachdem die Staatsanwaltschaft Köln zunächst ein Verfahren gegen eine Vielzahl von Personen, u. a. den Angeklagten, wegen u.a. des Verdachts der fahrlässigen Tötung eingeleitet hatte, erhob sie dann zunächst lediglich Anklage gegen den Baggerfahrer T1, den Polier S, die Bauleiter U und V, die Bauüberwacher der KVB Y und T, sowie den zwischenzeitlich verstorbenen Polier W. Das Verfahren wurde vor der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln unter dem Az. 110 KLs 9/17 geführt. Gegen die Angeklagten T1 und S musste das Verfahren aufgrund von deren Erkrankung abgetrennt werden und es kam zu keiner Verurteilung. Der Angeklagte T wurde mit Urteil vom 12.10.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt und die Angeklagten U, V und Y wurden freigesprochen. Die Urteile sind bis auf das Urteil gegen die Angeklagte Y nicht rechtskräftig. Gegen den hiesigen Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft Köln erst Anklage nachdem der Bauleiter U sich in der Hauptverhandlung bei der 10. Großen Strafkammer zur Sache eingelassen hatte. C) Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Widersprüche haben sich nicht ergeben. D) Beweiswürdigung zur Sache Dass der Angeklagte wie festgestellt den Einsturz des Stadtarchivs und damit den Tod zweier Menschen durch sorgfaltswidriges Verhalten/Unterlassen mitverursacht hat, beruht zur Überzeugung der Kammer auf einer Gesamtschau der Beweismittel. I. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung auch zur Sache eingelassen. Die tragischen Ereignisse vom 03.03.2009 hat er zutiefst bedauert und den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl erklärt. 1. Organisation der ARGE und seine eigenen Aufgaben bei der Bauausführung Zur Organisation der ARGE und seiner eigenen Aufgabe bei der Bauausführung hat der Angeklagte wie von der Kammer festgestellt Angaben gemacht. Es seien jeweils zwei der zu errichtenden Bauwerke der NSB zu einem OBL-Bereich zusammengefasst worden, die von Beginn an von einem erfahrenen Oberbauleiter (OBL Bahnhof) geführt worden seien. Für den OBL-Bereich Severinstraße und GWB Waidmarkt sei Herr X OBL Bahnhof gewesen. Projektleiter Außendienst sei Herr A1 und Projektleiter Innendienst Herr J1 gewesen. Dem OBL Bahnhof seien wiederum die Bauleiter unterstellt gewesen, was in der Regel ein BL Spezialtiefbau und ein BL Ingenieurbau gewesen seien, die sich alle anfallenden Aufgaben geteilt hätten. Die Bauleiter seien für die Führung der jeweiligen Baustellenmannschaften, bestehend aus Polier und weiteren Arbeitern verantwortlich gewesen. Die OBL Bahnhof seien von zwei erfahrenen Oberbauleitern aus der Fachrichtung Spezialtiefbau, dem Zeugen C1 und ihm, unterstützt worden. Diese hätten eine räumlich aufgeteilte Zuständigkeit gehabt: Die Baustellen Marktstraße bis einschließlich Waidmarkt seien ihm zugeordnet und die Baustellen Heumarkt bis Bechergasse dem Zeugen C1 zugeordnet gewesen. Diese Organisation habe gewährleistet, dass die Gewerke von Beginn bis zur Fertigstellung von einem OBL Bahnhof betreut worden seien, so dass es zu keinen Informationsverlusten durch eine formale Übergabe der Projekte z. B. von dem Spezialtiefbau an den Ingenieurbau habe kommen können. Als OBL Spezialtiefbau sei er nicht unmittelbar in den operativen Bereich der Baustellen eingebunden gewesen. Teil seiner Arbeit sei auch die Mitwirkung an der Erstellung der QM-Pläne nebst Arbeitsanweisungen für die Baustellenmannschaften gewesen. Dies sei unter Einbeziehung des zuständigen Bauleiters und der Bauüberwachung erfolgt und habe sichergestellt, dass die Details der Planung, der Arbeitsvorbereitung und der vorgegebenen Bauausführung ohne Informationsverluste auf den einzelnen Baustellen angekommen seien. Die Aufgabe des OBL Spezialtiefbau habe darüber hinaus im Wesentlichen in der Vorbereitung und baustellenübergreifenden Organisation aller Spezialtiefbauarbeiten (nämlich Anker, Schlitzwände, Bodeninjektionen, Hochdruckinjektionen, Kompensationsinjektionen, Bohrpfähle und Vereisung) bestanden. Er habe sich überwiegend mit der vorausschauenden Planung beschäftigt. Im Hinblick auf die Beschaffung von Baumaterialien und Großgeräten habe er auch in Abstimmung mit den Einkaufsabteilungen festgelegt, welche Materialien und Geräte in welchen Größenordnungen und Mengen bei welchen Lieferanten bezogen werden. Der Abruf der Baumaterialien und Geräte sei dann entsprechend den Erfordernissen der Bauabläufe auf den Baustellen durch die örtlich zuständigen Bauleiter erfolgt. Weiterhin habe zu seinen Aufgaben die Abstimmung mit den Planungsbüros der ARGE-Partner hinsichtlich der Ausführungsplanung der Spezialtiefbaugewerke gehört. Er sei auch dafür zuständig gewesen den technischen Büros der ARGE und der ARGE-Partner ca. sechs Monate im Voraus verbindliche Angaben zu Stützflüssigkeit, Geräteauswahl, Maßen und Lasten, Leitwandkonstruktionen und Lamelleneinteilungsplänen mitzuteilen. Im Hinblick auf die Örtlichkeiten der einzelnen Haltestellen habe er vor und während der Bautätigkeit die Baufreiheiten abzuklären gehabt, dies habe insbesondere die Bemessung des Platzbedarfs der Geräte, die Planung der Transportwege für die Andienung von Stoffen sowie die Abfuhr des Schlitzguts und die Koordination der Verkehrsführung betroffen. Während der laufenden Baumaßnahmen habe er grundsätzlich an den von der Geschäftsleitung einberufenen wöchentlichen Oberbauleiter-Besprechungen sowie den regelmäßig stattfindenden Planungsbesprechungen der ARGE teilgenommen. Ferner habe er regelmäßig an den internen Baubesprechungen aller in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Baustellen teilgenommen, um stets über den Stand der Arbeiten informiert zu sein. Soweit es ihm zeitlich möglich gewesen sei, habe er für die Oberbauleitung Spezialtiefbau auch an den Baubesprechungen der BÜ teilgenommen. Die Arbeiten auf der Baustelle seien in der Regel durch die den jeweiligen Gewerken zugeordneten Baustellenkräfte der ARGE sowie eine Vielzahl von parallel tätigen, teilweise externen Fachkräften ausgeführt worden. Sämtliche die Bauausführung betreffenden Abläufe auf der Baustelle seien von dem Polier koordiniert und kontrolliert worden. Der Polier sei ein qualifizierter Fachmann mit großer praktischer Erfahrung und verkörpere die maßgebliche Autorität auf der Baustelle. Dieser sei während der gesamten Herstellungsphase auf der Baustelle anwesend und auch für diese verantwortlich. Der Vorgesetzte des Poliers sei der Bauleiter. Er unterstütze den Polier bei der Bestellung von Material und Maschinen im laufenden Betrieb. Ferner sei der Bauleiter verantwortlich für die Fertigung der Bautagesberichte, die Endfertigung der Herstellprotokolle sowie die Veranlassung von Mehrkostenanmeldungen. Der Bauleiter sei auch für die routinemäßige Überwachung der Tätigkeiten des Poliers sowie der Ausführungsarbeiten auf der Baustelle zuständig. Häufig würden Aufgaben des Bauleiters aber auch durch den Polier übernommen. Erfahrene Poliere besäßen in der Regel für ihr Fachgebiet eine Qualifikation, die mit der eines Bauleiters vergleichbar sei. Bei besonderen technischen Fragestellungen und Aspekten der Baustellenorganisation hätten dem Bauleiter bei Bedarf sowohl der OBL Bahnhof als auch der Oberbauleiter Spezialtiefbau zur Verfügung gestanden. Er habe seine Baustellen auch turnusmäßig begangen. Auch am GWB Waidmarkt habe er die von ihm geschilderten Aufgaben als OBL Spezialtiefbau wahrgenommen und sei während der laufenden Baumaßnahmen neben den planerischen Aufgaben auch bei besonderen Fragestellungen im Bereich des Spezialtiefbaus hinzugezogen worden. Unabhängig davon habe er sich auch selbst einen Überblick über einzelne Vorgänge verschafft. Er sei allerdings bei einem derartig umfangreichen Baustellengeschäft darauf angewiesen, dass er von seinen Kollegen und Mitarbeitern ausreichend informiert werde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er nicht so intensiv in das Tagesgeschäft eingebunden gewesen sei. Aufgrund der Vielzahl von ihm parallel zu führenden Baustellen sowie des Tätigkeitsspektrums sei es nicht möglich, sämtliche Vorgänge persönlich zu begleiten. Bauleiter auf der Baustelle am Waidmarkt sei der gesondert verfolgte U gewesen, der ihm aus dem Hause P1 gut bekannt gewesen sei und der ebenfalls über viel Erfahrung im Spezialtiefbau und der Herstellung von Schlitzwänden verfügt habe. Als Polier sei dem gesondert verfolgten U der gesondert verfolgte S unterstellt gewesen, der dem Angeklagten als älterer und überaus zupackender Polier mit jahrzehntelanger Berufserfahrung (insbesondere mit der Erstellung von sehr tiefen Schlitzwänden) vorgestellt worden sei. Dem gesondert verfolgten S sei als Baggerfahrer wiederum der gesondert verfolgte T1 unterstellt gewesen, der ihm seit langem als einer der ruhigsten und erfahrensten Baggerfahrer bekannt gewesen sei. Begleitet worden sei die Tätigkeit des gesondert verfolgten T1 durch den Zeugen E1 als Beimann, welcher ihm aus dem Hause P1 ebenfalls als zuverlässiger Mitarbeiter bekannt gewesen sei und sich zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit auf dem Waidmarkt bereits in der Ausbildung zum Baggerfahrer befunden habe und zuweilen den gesondert verfolgten T1 als Baggerfahrer vertreten habe. Nach seiner Einschätzung habe auf den Baustellen der Nord-Süd Stadtbahn in Köln – gerade im Spezialtiefbau – eine offene Kommunikation geherrscht. 2. Vorgänge im September 2005 Auch die Vorgänge im September 2005 hat der Angeklagte – soweit er sich erinnert und sie seiner eigenen Wahrnehmung unterlagen – im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten auch, soweit er schildert, welche Informationen er nach seiner Erinnerung von den gesondert verfolgten U, S und T1 erhalten habe. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten allerdings nicht, soweit er Schlussfolgerungen hinsichtlich seiner eigenen Prüfpflichten aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen zieht und angibt, dass es für ihn keine Warnsignale gegeben habe auf die er habe reagieren müssen. Der Angeklagte hat angegeben, dass es für ihn keine Auffälligkeiten bei der Herstellung der Lamelle 11 gegeben habe und er deshalb und aufgrund des Zeitablaufs keine detaillierten Erinnerungen an die Abläufe mehr habe. Die Entscheidung, die Fertigungsreihenfolge der Lamellen so festzulegen, dass die einstichige Lamelle 11 die Eigenschaft einer Schließerlamelle erhalten habe, sei nach seiner Erinnerung von dem gesondert verfolgten U im Rahmen dessen Kompetenz Ende August getroffen worden. Der genaue Grund sei ihm nicht mehr erinnerlich, er meine, es habe mit der Notwendigkeit, Zufahrten zu bestimmten Gebäuden zu gewährleisten, zu tun gehabt. Diese Entscheidung habe aber keinerlei Einfluss auf Statik und Standsicherheit gehabt. In der Folge sei er in den am 02.09.2005 unter Leitung von den gesondert verfolgten U und S begonnenen Herstellungsprozess der Lamelle 11 nicht vertieft eingebunden gewesen. Er sei von dem gesondert verfolgten U darüber informiert worden, dass man für den weiteren Aushub der Lamelle 11 von einem 3,40 m breiten Greifer auf einen 2,80 m breiten Greifer wechsele. Zur Begründung habe Herr U erklärt, dass Herr S und Herr T1 von einer Verjüngung des Schlitzes ausgingen, die sich aus den Fertigungstoleranzen der Nachbarlamellen ergeben habe und dass man mit dem vollständig geöffneten 3,40 m breiten Greifer in größeren Tiefen nicht mehr störungsfrei habe arbeiten können. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr, möglicherweise in der Baustellenbesprechung am 07.09.2005, an einzelne Details der Besprechung könne er sich nicht mehr erinnern. An eine förmliche Urlaubsübergabe mit Herrn U könne er sich nicht mehr erinnern, ebenso nicht, wann er vor dem Urlaub des Herrn U zuletzt mit diesem gesprochen habe. Das Betonierprotokoll der Lamelle 11 sei für ihn unauffällig gewesen, es habe insgesamt einen Mehrverbrauch ausgewiesen. Ob er damals das Steigmaß nachvollzogen habe, wisse er nicht mehr. In die Protokolle der Nachbarlamellen habe er nicht geschaut, das sei auch nicht üblich, wenn es dafür keinen Anlass gebe. Der gesondert verfolgte U habe ihn zu keinem Zeitpunkt über die mehrmalige Beschädigung der Fugenblechkonstruktion, die mehrmaligen Beschädigungen der Greiferschalen und die Hindernisse und Hindernisbeseitigung informiert. Ebenso sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Lamelle 11 mit 3,50 m tatsächlich breiter ausgestaltet worden sei. Ob er die Beschädigungen der Greiferschalen beim Aushub der Lamelle 11 selbst gesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Die Erklärung für den Greiferwechsel sei für ihn aus seiner langjährigen Erfahrung äußerst plausibel. Er hätte den Aushub der 3,40 m breiten Schließerlamelle 11 gleich von Beginn an mit dem 2,80 m breiten Greifer durchgeführt. Dies sei wegen der beengten Raumverhältnisse in dem Schlitz einer einstichigen Schließerlamelle durchaus angezeigt und durch einen erfahrenen Baggerfahrer leicht umzusetzen. Auch die später erfolgte Umstellung der Greiferbreite sei weder ein Fehler noch ein Warnsignal, sondern eine nachvollziehbare und logische Reaktion, wenn der Baggerfahrer feststelle, dass sich der Schlitz verjünge. Der Spezialtiefbau sei bereits situationsbedingt davon abhängig, dass man sich auf die Angaben der ausführenden Arbeiter verlassen könne, soweit kein Anlass für Zweifel bestehe. Zweifel an der Eignung von Herrn T1 und Herrn E1 sei ihm zu keinem Zeitpunkt gekommen. Auch Herr S sei ihm 2005 als äußerst erfahrener und zuverlässiger Mitarbeiter vorgestellt worden. Den Eindruck, den er von seiner Arbeit und seinem Umgang mit Kollegen habe gewinnen können, habe diese Einschätzung bestätigt. Deshalb habe für ihn zu keinem Zeitpunkt Anlass bestanden, an der Qualität der Arbeit der Kollegen zu zweifeln. Aufgrund der von Herrn U überbrachten Informationen sei er davon ausgegangen, dass der Aushub am 09.09.2005 ohne Besonderheiten unter der Leitung von Herrn S wieder aufgenommen und abgeschlossen werden würde. Am Abend des 09.09.2005 habe er auch die Baustellenmannschaft besucht, weil er diese und insbesondere Herrn T1 habe verabschieden wollen. Bei dieser Gelegenheit habe er auch mit Herrn T1 über die Fertigstellung der letzten Lamelle gesprochen und dieser habe mitgeteilt, dass der Aushub erfolgreich beendet worden sei. Nach der Fertigstellung der Lamelle 11 sei ihm das Schlitzwandprotokoll mit Anlagen zur Unterschrift vorgelegt worden, er meine, von Herr S, der ihm dabei auch versichert habe, dass alles in Ordnung sei. Wann das genau gewesen sei, könne er nicht mehr erinnern. Das Schlitzwandprotokoll habe er unterzeichnet, weil sich aus diesem für ihn keinerlei besondere Auffälligkeiten ergeben hätten. Die dort dokumentierten erfolgreichen Hindernisbeseitigungen vom 02.09.2005 und 05.09.2005 seien für ihn plausibel und keinesfalls ungewöhnlich gewesen. Auch schwere Beschädigungen der Greiferschalen seien auf den Baustellen der NSB häufiger vorgekommen. Der dokumentierte Betonverbrauch habe zu der angenommenen leichten Verjüngung des Schlitzes gepasst und sei insgesamt plausibel gewesen. Auch das ihm vorgelegte Taraben-Protokoll sei unauffällig und nachvollziehbar gewesen. Er habe weder erkannt, noch für möglich gehalten, dass es sich bei diesem um eine Fälschung gehandelt habe. Bei abschließenden Taraben-Messfahrten hänge der Greifer mittig im Schlitz und eine Abstandsmessung zur Fuge finde nicht statt. Nach der Unterzeichnung des Schlitzwandprotokolls sei er mit dem Thema der Lamelle 11 nicht mehr befasst gewesen. Zudem hat der Angeklagte ausgeführt, dass er sich unabhängig von seiner Einlassung aufgrund seiner langjährigen, praktischen Erfahrung veranlasst sehe, die faktisch unzutreffenden Angaben der gerichtlichen Sachverständigen zur Schlitzwandherstellung und baupraktischen Ausführung richtig zu stellen, indem er das Betonieren von Schlitzwänden und die zugehörige DIN erläutert hat und schlussfolgert, dass aufgrund der danach zulässigen Betoniertoleranzen der Betonverbrauch in der Lamelle 11 bei Annahme einer Verjüngung absolut plausibel gewesen sei. Dies auch bei Betrachtung der Nachbarlamellen 10 und 12 und deren Betonverbrauch. Ein Vergleich sei aber auch ohnehin nur für solche Lotungen möglich gewesen, die in exakt der gleichen Höhe erfolgt seien, was nur bei zwei Lotungen der Fall sei. Die fraglichen Protokolle seien auch keine Maschinenprotokolle, sondern implizierten, dass die jeweiligen Teilleistungen von den am Bau beteiligten fehlerfrei ausgeführt worden seien. Er habe sich darauf verlassen können, dass Fehler nicht bewusst verschwiegen wurden. II. Einsturz des Stadtarchivs und seine Folgen Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 03.03.2009 innerhalb der Baugrube, die zum Einsturz des Archivs und den dadurch eingetretenen Folgen geführt haben, beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L, J, K, M und N. Diese schilderten die Abläufe innerhalb der Baugrube, soweit sie ihrer eigenen Wahrnehmung unterlagen, wie festgestellt. Der Zeuge L schilderte, dass er erst gegen Mittag auf der Baustelle hinzugekommen sei und von seinem Polier – dem Zeugen K – die Anweisung erhalten habe, an der Stelle auf der „Stadtarchivseite“, wo es zu einem Wasserzutritt gekommen war, eine Vertiefung für einen Pumpensumpf auszuheben. Als er dies versucht habe, sei zunächst der Kies immer wieder nachgerutscht, bis ganz plötzlich ein Kies-Wassergemisch „herausgeschossen“ sei, genau an der Stelle, an der er zuvor gegraben habe. Die Angaben des Zeugen L sind glaubhaft, da er viele Details schildern konnte, so dass er erst gegen Mittag auf die Baustelle des GWB gekommen sei, da er vorher auf der Baustelle an der Bonner Straße tätig gewesen sei. Weiterhin konnte er den plötzlichen Zutritt des Kies-Wassergemischs sehr anschaulich schildern, indem er wörtlich formulierte, „als wenn man einen Badewannenstöpsel gezogen“ hätte. Seine Angaben stehen auch in Übereinstimmung mit seinen ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung im Juni 2010. Auch die Zeugen J, K, M und N schilderten das Geschehen innerhalb der Baugrube wie festgestellt und in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen L. Die Kammer ist auch insbesondere davon überzeugt, dass der Zutritt des Kies-Wassergemischs genau vor der Fuge der Lamelle 10 und 11 erfolgte, an der es zuvor zu einem Wassereintritt gekommen war und an der der Pumpensumpf errichtet werden sollte. Dies berichteten die Zeugen L, J, K, M und N alle übereinstimmend und beschrieben den Zutritt jeweils sehr individuell und außergewöhnlich. Der Zeuge J sprach von einer „Fontäne“ oder einem „Wasserpilz mit Kies“, der Zeuge K von einem „Kiespilz“ oder einem „Sand-Wasser-Kegel“, der Zeuge M sagte, dass sich das Gemisch „wie ein Pilz aufgebaut“ habe und „hochgeschossen“ sei und der Zeuge N sprach von einem „großen Maulwurfshügel“, der sich „innerhalb von Sekunden weiter aufgetürmt“ habe. Soweit die Zeugen P und O beide im Wesentlichen angegeben haben, dass sie an das Geschehen am 03.03.2009 keine genauen Erinnerungen mehr hätten, ist dies aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar, steht dem genannten Beweisergebnis aber auch nicht entgegen. Die Feststellungen zum Eintritt von Wasser von außen in die Baugrube durch die teilweise schon freigelegten nicht betonierten Bereiche der Lamelle 11 und dem Eintrag von ca. 5.000 m3 eines Kies-Wassergemisches von unterhalb des Stadtarchivs in die Baugrube, folgen aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Herrman, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E Dies haben dazu überzeugend erläutert, dass das Wasser wie festgestellt aus den nicht betonierten Bereichen der Lamelle 11 in die Baugrube eingedrungen sei und es letztendlich zu einem Gesamteintrag von ca. 5.000 m³ von quatären Sanden und Kiesen vermischt mit Wasser in die Baugrube gekommen sei. Dies hätten im Rahmen der Beweiserkundung durchgeführte Messungen innerhalb der Baugrube ergeben. Auch der Sachverständige Prof. Dr. C bestätigte dieses Ergebnis. Das Beweisergebnis steht auch in Übereinstimmung mit den am 03.03.2009 kurz vor der Havarie gefertigten Fotos zu der zur Mittagszeit bestehenden Situation vor der Fuge der Lamellen 10 und 11, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und auf welchen der Wasserzutritt vor der Fuge der Lamellen 10 und 11 und die dort befindliche Pfütze deutlich zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder, Seiten 50 bis 55 aus Anhang F zum SH 25-6 (in der E-Akte in den Ordnern „SH“; „SH 25 – Bericht Schlitzwandherstellung von KVB – INGE WM“; „SH 25-6 zu 114 Js 185-13“; Datei „Anhang F Aushub 2009 15-07-14.pdf“50-55) Bezug genommen. Die Feststellungen zum Geschehen oberhalb der Baugrube beruhen wiederum auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen L, J, K, M und N sowie auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen R und I. Die Zeugen L, J, K, M und N berichteten übereinstimmend und sehr anschaulich von den festgestellten lauten Knack-, Knirsch- und Ächzgeräuschen in der Baugrube bei deren Verlassen und dass der Gehweg bereits weggesackt gewesen sei, als sie die Oberfläche erreicht hätten. Kurze Zeit später sei es dann zum Einsturz des Stadtarchivs gekommen und es sei eine meterhohe Staubwolke entstanden. Die Zeugen M und K schilderten, dass sich die lauten Geräusche anhörten, als wenn „Stahlseile reißen“. Der Zeuge N sagte aus, dass es „richtig gedonnert“ habe und er „richtig Angst gekriegt“ habe. Der Zeuge R berichtete ebenfalls sehr anschaulich, dass er gemeinsam mit dem Zeugen Q oberhalb der Baugrube gearbeitet habe und er plötzlich festgestellt habe, dass die Arbeiter aus der Baugrube herausgerannt seien. Dann habe er festgestellt, dass der Fußweg langsam angefangen habe wegzubrechen, und er deshalb seinen Kollegen Q gewarnt habe und sie Richtung Straße gelaufen seien und versucht hätten dortige Passanten und Fahrzeugführer zu warnen. Unter anderem sei es gelungen, einen mit Personen besetzten Linienbus zu stoppen. Dann habe er diverse Risse an der Außenseite des Stadtarchivs festgestellt und dann sei es auch schon weggesackt und es sei eine riesige Staubwolke entstanden. Soweit der Zeuge Q im Wesentlichen berichtete, dass er an das Geschehen am 03.03.2009 keine genauen Erinnerungen mehr habe, ist dies aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar, steht dem Beweisergebnis aber auch nicht entgegen. Der Zeuge I berichtete ebenfalls glaubhaft und detailreich, dass er ein Café im Erdgeschoss der Severinstraße 230 betrieben und am Mittag des 03.03.2009 einen Gast gehabt habe. Plötzlich habe er sehr laute, ungewöhnliche Geräusche gehört und habe das Café verlassen. Draußen habe er gesehen, wie die Bauarbeiter herumgelaufen seien und Leute gewarnt hätten, da habe er sich gedacht, dass etwas nicht stimmen könne. Dann sei der Bürgersteig zuerst weggesackt und danach die Gebäude. Das wisse er noch ganz genau, weil sein Motorrad auf dem Bürgersteig gestanden habe. Von den Geschehnissen innerhalb des Stadtarchivs und der Anzahl der dort zum Zeitpunkt des Einsturzes tätigen Mitarbeiter und Besucher berichteten die Leiterin des Stadtarchivs, Frau Dr. Schmidt-Czaia und der Verwaltungsleiter des Stadtarchivs, Herr Meyer wie festgestellt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen nicht. Beide konnten sich noch gut an den Tag erinnern und den Ablauf innerhalb des Stadtarchivs sehr anschaulich schildern, indem sie berichteten, dass insbesondere dem Haustechniker, Herrn H, ungewöhnliche Rissbildungen aufgefallen waren und er durch das ganze Gebäude gelaufen sei und dafür gesorgt habe, dass alle das Gebäude rechtzeitig verlassen. Aus den genannten Zeugenaussagen und den daraus getroffenen Feststellungen zum Ablauf des Einsturzgeschehens sowie dem Umstand, dass die Einsturzstelle inmitten der Kölner Innenstadt an einer sehr belebten Straße lag, folgt wiederum die Feststellung, dass es insbesondere der schnellen und besonnen Reaktion der Baustellenmitarbeiter und der Mitarbeiter im Stadtarchiv zu verdanken war, dass es nicht zu weiteren Opfern kam. Die Feststellungen zum Zustand unmittelbar nach dem Einsturz beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Einsatzbericht der Polizei Köln vom 06.03.2009 (Bl. 261 – 265 der Hauptakte) und den Lichtbildern 1, 3, 12, 14, 18 und 21 auf Bl. 267 – 277 der Hauptakte (in der E-Akte in Farbe in der Datei „Lichtbildmappe Bl. 261 - 278 HA.pdf“, dort Seiten 7 – 17). Bei den Bildern 1 und 3 handelt es sich um Luftaufnahmen, die jeweils den riesigen Trümmerberg im Bereich der Severinstraße und die angehobene und verschobene Fahrbahndecke der Straße zeigen. Bild 12 zeigt den noch übrig gebliebenen Teil des eingestürzten Hauses Severinstraße 230 und Bild 14 den noch übrig gebliebenen Teil des eingestürzten Hauses Severinstraße 220. Bild 18 zeigt zwei unter den Trümmern begrabene Autos und dass der Trümmerberg bis direkt an den Eingangsbereich des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums grenzte. Bild 21 zeigt ebenfalls zwei unter den Trümmern begrabene Autos. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S.3 StPO auf den genannten Akteninhalt Bezug genommen. Die Feststellungen zu den Folgen für das Archivgut des Stadtarchivs beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. Schmidt-Czaia und Meyer, welche davon übereinstimmend wie festgestellt berichteten. Dass der Geschädigte A unmittelbar während des Einsturzes an einem schweren Schädel-Hirn-Trauma durch herabfallende Trümmerteile verstarb, folgt aus den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. Banaschak, Leitende Oberärztin der Rechtsmedizin Köln, welche den Leichnam am frühen Morgen des 08.03.2009 obduzierte. Die Sachverständige schilderte die bei dem Geschädigten A festgestellten Verletzungen ausführlich, insbesondere das schwere Schädel-Hirn-Trauma durch die Zertrümmerung im Wesentlichen des gesamten Hirnschädels, der Schädelbasis und der Gesichtsbasis. Sie habe keine Schutt- oder Bluteinatmung, aber Punktblutungen im Augenlid feststellen können. Daraus sei zu schließen, dass der Geschädigte A unmittelbar während des Einsturzes durch herabfallende Trümmerteile verstorben sei. Insbesondere die festgestellten Punktblutungen zeigten, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Einsturzes gelebt habe. Dass der Geschädigte B ebenfalls an den Folgen des Einsturzes verstarb, folgt ebenfalls aus den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. Banaschak. Die Sachverständige hat erläutert, dass bei dem Geschädigten B nur eine äußere Leichenschau und keine Obduktion vorgenommen worden sei, da diese von der Staatsanwaltschaft aufgrund der religiösen Gefühle der Angehörigen nicht beauftragt worden sei. Schwere äußere Verletzungen – außer einer offenen Fraktur des rechten Unterschenkels – hätten bei dem Geschädigten nicht vorgelegen. Mangels Obduktion könne sie die Todesursache nicht positiv angeben. Anhaltspunkte für eine nicht mit dem Einsturz in Zusammenhang stehende Todesursache habe sie jedoch ebenfalls nicht feststellen können und die Veränderungen des Körpers nach dem Tod hätten plausibel den Zeitablauf zwischen Einsturz und Auffinden belegt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Aufgrund der Ausführungen zur Todesursache des 17 Jahre alten Geschädigten A steht es für die Kammer zweifelsfrei fest, dass dieser unmittelbar infolge des Einsturzes verstarb. In Bezug auf den Geschädigten B erachtet es die Kammer als eine rein theoretische, aber absolut fernliegende und damit ausgeschlossene, Möglichkeit, dass der 24 Jahre alte B, an dessen Leichnam keine Anzeichen für eine Erkrankung oder ein sonstiges Leiden festgestellt wurden, zufällig genau im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsturz, aber nicht deswegen, verstorben sein könnte. III. Entstehung einer Fehlstelle bei der Bauausführung der Schlitzwand 1. Allgemeines Die Feststellungen zur Lage und Ausgestaltung des GWB Waidmarkt und der Schlitzwände, zum grundsätzlichen Ablauf des Schlitzwandbaus am GWB Waidmarkt (Leitwände, Ausgreifern, Hindernisbeseitigung, Suspension, Filterkuchen, Bewehrung, Betonieren und Fugensystem), zum Beginn der Arbeiten und der Bauabfolge folgen zunächst aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E, welche die Gegebenheiten wie festgestellt schilderten. Die Sachkunde der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E ist unzweifelhaft. Der Sachverständige Prof. Dr. D ist Inhaber des Lehrstuhls für Ingenieurgeologie und Hydrologie an der RWTH U1, der Sachverständige Prof. Dr. F ist Professor an dem Institut für Geotechnik der Universität V1 und Prof. Dr. E ist Inhaber des Lehrstuhls für Mechanik und Baukonstruktion an der RWTH U1. Sie haben glaubhaft erklärt, dass sie zum einen die Beweissicherung auf der Baustelle von Beginn an begleitet haben und zum anderen über eigene, langjährige Erfahrungen im Spezialtiefbau verfügen. An der Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. D bestehen auch dann keine Zweifel, wenn er im Jahr 2009 im Rahmen einer Durchsuchung Polizeibeamte anwies „Ordner mit Nachträgen und Mehrkostenanmeldungen mitzunehmen, da hier seitens der Baufirmen immer gemogelt werde“. Zum einen ist es gemäß § 80 StPO die originäre Aufgabe des Sachverständigen selbst Tatsachen auf der Grundlage seiner Sachkunde festzustellen. Zum anderen handelt es sich um eine allgemeine Äußerung des Sachverständigen, die aus seinen allgemeinen Erfahrungssätzen aus seiner fachkundigen Tätigkeit herrührt und von der Schuldfrage des Angeklagten unabhängig ist. Die Angaben der Sachverständigen stehen in Einklang mit den weiteren hierzu erhobenen Beweisen: Der Sachverständige Dipl.-Ing. B2 berichtete von den Abläufen im Schlitzwandbau wie festgestellt. Die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D Prof. Dr. E und Dipl.-Ing. B2 zum Schlitzwandbau am GWB stehen im Übrigen in Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen I1, G1, Q1 und KHK R1. Der Zeuge I1 erläuterte den grundsätzlichen Ablauf der Schlitzwandarbeiten ebenfalls wie festgestellt. Der Zeuge G1 erläuterte den Betoniervorgang und den Einbau der Bewehrung wie festgestellt und führte dazu aus, dass er diese Arbeiten im Jahr 2005 selbst am GWB ausgeführt habe. Auch der Zeuge Q1 machte Angaben zur Suspension und zum Einbau der Bewehrungskörbe wie festgestellt und erläuterte, dass er diese Arbeiten im Jahr 2005 am GWB selbst ausgeführt habe. Im Übrigen schilderte auch der Zeuge KHK R1 die grundsätzlichen Abläufe wie beschrieben und berichtete, dass er seit ca. September 2009 als Ermittlungsführer tätig war und sich seitdem – insbesondere durch ausführliches Studium von Fachliteratur und Rücksprache mit Sachverständigen – ein umfassendes eigenes Bild über den Schlitzwandbau verschaffen konnte. Die Feststellungen zu der am GWB geplanten Bauabfolge der Lamellen stehen auch in Übereinstimmung mit dem Protokoll der wöchentlichen Terminbesprechung der ARGE vom 31.08.2005, in welchem – wie ausgeführt – die Herstellreihenfolge 10, 8, 11 und zuletzt 9 für die Lamellen am GWB vorgesehen war, und dem Schreiben der ARGE vom 18.07.2005 über die Wiederaufnahme der Schlitzwandarbeiten an der Ostseite des GWB zum 18.07.2005. Das Protokoll vom 31.08.2005 und das Schreiben der ARGE vom 18.07.2005 wurden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt und das Protokoll vom 31.08.2005 zusätzlich in Augenschein genommen. Die Feststellungen zur allgemeinen Problematik von Minderverbräuchen im Schlitzwandbau beruhen ebenfalls auf den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E, welche im Einklang mit den weiteren erhobenen Beweisen stehen. Die Sachverständigen erläuterten, dass ein Betonminderverbrauch deshalb ein wichtiges Alarmsignal im Spezialtiefbau sei, weil es bedeute, dass der Schlitz nicht wie geplant ausgehoben oder verfüllt werden konnte. Die planmäßige Herstellung von Schlitzwandlamellen sei aufgrund ihrer vorgesehenen Funktion (Absicherung der Baugrube gegen Wasser- oder Bodeneinbrüche von außen) aber enorm wichtig. Sehr plastisch schilderte der Sachverständige Prof. Dr. D in diesem Zusammenhang, dass ein Minderverbrauch im Spezialtiefbau „eine Katastrophe“ sei. Auch die Sachverständigen Prof. Dr. C und Dipl.-Ing. B2 erläuterten, dass ein Betonminderverbrauch ein klares Anzeichen dafür sei, dass der Schlitz nicht vollständig ausgehoben worden sei. Der Zeuge C1 berichtete, dass Betonminderverbräuche sehr selten und „ein Problem“ seien. Der Zeuge K1 bekundete, dass in seiner Verantwortung als Bauleiter Spezialtiefbau kein Minderverbrauch aufgetreten sei, da dies bedeuten würde, dass man den Schlitz nicht herstellen könne. Für das Beweisergebnis zu Betonminderverbräuchen sprechen auch die Vorgaben in der DIN 4126 und DIN EN 1538, in welchen in den Mustervordrucken für Herstellprotokolle von Schlitzwänden jeweils die Gegenüberstellung des theoretischen mit dem eingebauten Betonvolumen vorgesehen ist. Zudem sieht die DIN EN 1538 eine Prüfung der Tiefe des Betons bezogen auf das Volumen des eingebauten Betons nach jeder Betonladung oder Reihe von Ladungen und ggf. die Anfertigung eines Betonierprotokolls (mit Betonierdiagramm für Elemente, die tiefer als 20 m sind) vor. So sah auch der QM-Plan der ARGE vor, dass der Betonverbrauch zu prüfen sei, weil dies „u. a. Hinweise auf Einschnürungen oder Mehrausbrüche“ geben könne. Die Feststellungen zur Funktion und grundsätzlichen Möglichkeiten des am GWB verwendeten Messsystems Taraben beruhen ebenfalls auf den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B2 zu dem Messsystem stehen damit in Einklang. Allerdings konnte die Kammer – wie unter B) II. 1. a) dargestellt – nicht ausschließen, dass von diesen Möglichkeiten am GWB wie festgestellt kein Gebrauch gemacht wurde und der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte. Die beim GWB Waidmarkt durchgeführte Dokumentation ergibt sich aus den entsprechenden Protokollen. Die Kammer hat alle 23 Schlitzwandprotokolle des GWB Waidmarkt, die Betonierprotokolle der Lamellen 10, 11, 12 und 23, die Taraben-Protokolle der Lamellen 5 und 11, die Tagesberichte der ARGE im Zeitraum 30.08.2005 bis 13.09.2005 und insgesamt 11 Protokolle über die wöchentlichen Terminbesprechungen der ARGE im Jahr 2005 in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Schlitzwandprotokolle des GWB, das Betonierprotokoll der Lamelle 23, die Taraben-Protokolle der Lamellen 5 und 11, die Tagesberichte der ARGE und die Protokolle über die wöchentlichen Terminbesprechungen der ARGE hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Das Betonierprotokoll der Lamelle 23, die Taraben-Protokolle der Lamellen 5 und 11und die Protokolle über die wöchentlichen Terminbesprechungen der ARGE wurden zudem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Betonierprotokolle der Lamellen 10, 11 und 12 wurden in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen. 2. Herstellung der Lamellen 12 und 10 Die Feststellungen zur Herstellung der Nachbarlamellen 12 und 10 beruhen auf den Schlitzwandprotokollen der Lamellen 12 und 10 und den zugehörigen Betonierprotokollen der Lamellen 12 und 10, welche die Daten aus den Feststellungen jeweils enthalten sowie auf dem Tagesbericht der ARGE vom 30.08.2005, soweit hierin die festgestellten Daten enthalten sind. Die Schlitzwandprotokolle der Lamellen 12 und 10 und den Tagesbericht der ARGE vom 30.08.2005 hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Betonierprotokolle der Lamellen 12 und 10 wurden in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen. Die Feststellungen zur wöchentlichen Terminbesprechung der ARGE folgen aus dem Protokoll der wöchentlichen Terminbesprechung vom 31.08.2005 mit dem dargestellten Inhalt, welches durch das Selbstleseverfahren und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Feststellungen zu den dokumentierten Lotungen und dem entsprechenden Mehr- oder Minderverbrauch im Vergleich zum theoretischen Volumen der Lamellen 10 und 12 beruhen auf den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Die Sachverständigen haben die Rechenschritte zur Ermittlung des planmäßigen Betonverbrauchs sehr gut nachvollziehbar erläutert ((Lotungshöhe in m NN - Unterkante Schlitzwand) x Schlitzwandlänge x Wandstärke), so dass es der Kammer durch Vermittlung dieser Sachkunde möglich war, diese einfachen Rechenschritte anhand der Lotungen in den Betonierprotokollen selbstständig nachzuvollziehen. Auch die Sachverständigen Prof. Dr. C und Dipl.-Ing. B2 erläuterten die Berechnung von Betonmehr- oder Minderverbräuchen im Vergleich zum theoretischen Volumen von Lamellen in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Der Sachverständige Prof. Dr. C kam bei der Berechnung des Sollverbrauchs der Lamellen 10 und 12 auch auf die gleichen Ergebnisse wie die Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Auch der Angeklagte hat in seiner Einlassung zu technischen Gegebenheiten Ausführungen zur Berechnung von Betonsollverbräuchen gemacht und dabei dieselben dargestellten Rechenschritte wie die Kammer angewandt. Soweit er für die 2. Lotung der Lamelle 10 in Höhe von 18 m ab Oberkante Leitwand dennoch einen anderen Betonsollverbrauch errechnet hat, und berechnet hat, dass dieser ab Oberkante Leitwand 233,2 m³ betragen habe und daher ein Betonmehrverbrauch an dieser Stelle von 7 m³ vorlag, geht der Angeklagte von einem unzutreffenden Ansatz aus. Er geht von einer maximalen Lotungstoleranz von + 0,5 m aus und legt diesen bei der Berechnung des Betonsollverbrauchs zugrunde. Sein abweichender Rechenansatz, dass die Lotungstoleranz + 0,5 m betragen darf, ist aber unzutreffend. Hierzu haben die Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E, - wobei der Sachverständige Prof. Dr. F nach seinen glaubhaften Angaben auch über praktische Erfahrung verfügt, da er selbst Lotungen begleitet hat - überzeugend und sehr gut nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solch hohe Abweichung nicht zulässig sei. Eine solche Toleranz entspreche nicht den Regeln im Schlitzwandbau. In der DIN gebe es hierzu zwar keine Regelung, die Lotungstoleranz liege aber dort maximal im Bereich von +/- 5 cm. Beim Loten lasse man ein Gewicht in den Schlitz herab und dieses treffe sodann auf den eingebrachten Beton als Widerstand. Eine Toleranz von +/- 5 cm ergebe sich nur daraus, dass der Beton in der Mitte durch Rohre eingebracht werde, so dass er in der Nähe dieser Rohre etwas höher liegen könne als in Richtung der seitlichen Enden der Schlitzwände. Soweit der Angeklagte die Anwendung einer höheren Lotungstoleranz damit begründe, dass sich oberhalb des Betons immer eine Überganszone bestehend aus Suspension, Zementschlämmen, Beton, Boden und Bentonit befinde, die bis zu 0,5 m stark werden könne und beim Loten zwangsläufig als Beton wahrgenommen werde, sei dies unzutreffend. Als letzter Schritt der Aushubphase einer Schlitzwand sei – wie unter B) II. 1. a) dargestellt – die Reinigung des Schlitzes vorgesehen, so dass sich nach dieser Reinigung keine großen Mengen an Suspension, Zementschlämmen, Beton, Boden und Bentonit zu einer „Übergangsschicht“ zusammen bilden könnten, die beim Loten als Beton wahrgenommen werden könnte. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Der Angeklagte begründete die von ihm angewendete Lotungstoleranz von + 0,5 m insbesondere damit, dass sich über dem Beton eine „Übergangsschicht“ bilde, die auch immer weiter mit dem Beton nach oben gedrückt werde. Das Entstehen einer solchen Übergangsschicht ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zur Reinigung eines Schlitzes am Ende des Aushubphase aber nicht gegeben. Die Feststellungen zum Antreffen, zur versuchten Beseitigung und zum Verschieben des Trachytgesteinsblocks in Lamelle 10, dem damit verbundenen Mehraushub in der Lamelle 11 und der anschließenden Betonage dieses Mehraushubs folgen ebenfalls aus den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Diese haben ausgeführt, dass bei der durch Prof. Dr. C in der BesBG durchgeführten Beweiserkundung in 50 cm Schritten die Schlitzwand und der Fugenbereich erkundet worden seien. Hierbei sei der unter B) II. 3. dargestellte Überbeton erkundet und festgestellt worden, sowie dass sich ab einer Tiefe von ca. 22,7 m NN die Fuge zwischen den Lamellen 10 und 11 zu öffnen beginne und nicht betoniert sei. In einer Tiefe von 22,1 bis 21,4 m NN sei ein großer Natursteinblock angetroffen worden, unter dem sich die durchgehende und offene Fehlstelle wie festgestellt, befunden habe. Der Natursteinblock sei ausführlich dokumentiert und anschließend sehr aufwändig – soweit möglich – in Einzelteilen geborgen und anschließend untersucht und fotografiert worden. Ein Teil der südlichen, also zur Lamelle 12 hin gelegenen, Hälfte des Natursteinblocks befinde sich noch in der Fuge der Lamellen 10 und 11, da er dort einbetoniert worden sei. Es stehe zweifelsfrei fest, dass sich der Natursteinblock schon vor dem Einsturz des Stadtarchivs an dieser Stelle befunden habe und sich zuvor – zumindest teilweise – in der auszuhebenden Lamelle 10 befunden habe. Auf diesen Natursteinblock sei man am 30.08.2005 beim Aushub getroffen und beim Versuch diesen mit dem Greifer zu beseitigen, sei er in die Lamelle 11 verschoben worden und es sei zu dem Mehraushub in der Lamelle 11 gekommen, der anschließend mitbetoniert worden sei. Dies habe die Baustellenmannschaft wahrscheinlich nicht bemerkt. Dieses Ergebnis folge daraus, dass man nach der Bergung des Natursteinblocks an diesem eindeutige Spuren der Greiferzähne des Schlitzwandbaggers und der in Lamelle 11 eingesetzten Bewehrung gefunden habe. Auch der Sachverständige Prof. Dr. C kam zu diesem Ergebnis und führte aus, dass der Natursteinblock schon zweifelsfrei im Jahr 2005 dort vorhanden gewesen sei, da er zum einen teilweise mit einbetoniert worden sei und da er zum anderen auch Schabspuren an dem Natursteinblock gefunden habe, die eindeutig von den Greiferzähnen stammten. Weiterhin sei in der Lamelle 10 ein seitlicher Betonvorwuchs im Bereich zwischen 23 m NN und 22 m NN festgestellt worden, was ebenfalls dafür spreche, dass in dieser Tiefenlage in der Lamelle 10 versucht worden sei, ein Hindernis zu beseitigen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Ihre Ausführungen werden auch durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Abbildung auf Seite 21 der E-Akte ihrer Präsentation vom 27.11.2018 bestätigt (in der E-Akte im Ordner „Präsentation D E F“, Datei „Präsentation Gutachter der StA_27112018.pdf“, Seite 21), auf welcher auch für einen Laien der Überbeton und der Natursteinblock zweifelsfrei erkennbar sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO auf den genannten Akteninhalt Bezug genommen. Auch die im Tagesbericht der ARGE vom 30.08.2005 und im Schlitzwandprotokoll der Lamelle 10 vom 01.09.2005 dokumentierten Hindernisbeseitigung in Höhe von 22,80 m NN bis 21,8 m NN sprechen für dieses Ergebnis. 3. Herstellung der Lamelle 11 Die Feststellungen zur Besonderheit der Lamelle 11 als Schließerlamelle beruhen ebenfalls auf den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E hierzu. Auch der Zeuge I1 hat bestätigt, dass man in einer einstichigen Schließerlamelle mit einem gleich großen Greifer nur schwierig „runter“ käme, so dass einstichige Schließerlamellen planerisch eher nicht vorkämen. Die Problematik von einstichigen Schließerlamellen aufgrund der fehlenden Toleranz zwischen Schlitzlänge und Greiferbreite erschließt sich auch ohne weiteres einem Laien. Daß die Nachbarlamellen 10 und 12 etwas schmaler ausgestaltet wurden, so dass die Lamelle 11 tatsächlich eine Länge von 3,50 m aufwies, folgt aus den nach der Havarie durchgeführten Vermessungen der Lamelle 11, welche die tatsächliche Länge der Lamelle 11 von 3,50 m offenbarten. Diese Vermessungen wurden von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B2 vorgenommen, welcher von den Ergebnissen seiner Vermessungen überzeugend und sehr gut nachvollziehbar in der Hauptverhandlung berichtete. Auch der Zeuge KHK R1 berichtete, dass er sich im November 2009 auf der Baustelle befunden habe, um Vermessungen an der Lamelle 11 beizuwohnen, bei welchen u. a. ebenfalls eine größere Solllänge festgestellt worden sei. Auch die Zeugen X1, Y1, Dr. Z1 und Dr. A2 haben übereinstimmend angegeben, dass der gesondert verfolgte U bei seiner in dem Parallelverfahren vor der 10. großen Strafkammer abgegebenen Einlassung angegeben habe, dass er aufgrund der genannten Besonderheit der Lamelle 11 eine entsprechende Anordnung erteilt habe. Die Einlassung des Angeklagten, dass er von dieser Anordnung keine Kenntnis gehabt habe, war nicht zu widerlegen. Die Feststellungen zum Verlauf der Aushubarbeiten am 02.09.2005 beruhen zunächst auf dem Tagesbericht der ARGE vom 02.09.2005, welcher den wie unter B) II. 4. a) festgestellten Inhalt hat und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Dass der Zeuge E1 zunächst den Bagger bediente und hierbei in einer Tiefe von ca. 8 m unter Geländeoberkante auf ein Hindernis traf, folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Zeugen E1. Er gab an, dass er mit dem Aushub der Lamelle 11 begonnen habe, dann auf ein Hindernis gestoßen sei, was er nicht habe beseitigen können und deshalb der gesondert verfolgte T1 übernommen habe. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Es ist gut nachvollziehbar, dass sich der Zeuge aufgrund der Besonderheiten – er war gewöhnlich der Beimann und ein Hindernis konnte nicht beseitigt werden – noch an die Vorgänge erinnern konnte. Seine Angaben stehen auch in Übereinstimmung mit seinen ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen und von ihm bestätigten Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung vom 20.01.2010. Auch der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass der Zeuge E1 zuweilen den gesondert verfolgten T1 als Baggerfahrer vertreten habe. Dass der Zeuge E1 tatsächlich auf das Fugenblech getroffen war und dieses beim Versuch der Hindernisbeseitigung beschädigt wurde und in der Folgezeit in einer Tiefe von ca. 13 m unter Geländeoberkante von dem gesondert verfolgten T1 erneut beschädigt wurde, folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Diese haben – in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Prof. Dr. C und Dipl.-Ing. B2 – von den Beschädigungen des Fugenblechs berichtet, welche bei der Beweiserkundung sichtbar wurden. Die Beschädigungen am Fugenblech sind auch auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildungen auf Seite 72 der E-Akte ihrer Präsentation vom 27.11.2018 (in der E-Akte im Ordner „Präsentation D E F“, Datei „Präsentation Gutachter der StA_27112018.pdf“, Seite 72) und der Abbildungen auf Seite 16 Präsentation Prof. Dr. C vom 01.10.2018 (in der E-Akte im Ordner „Gutachten SV Prof. Dr. C“, Datei „Präsentation_SV C_01.10.2018 [Schreibgeschützt].pdf“, Seite 16) gut zu erkennen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO auf den genannten Akteninhalt Bezug genommen. Dass der gesondert verfolgte T1 sodann den Schlitzwandbagger übernahm, ein Teil des Fugenblechs mit dem Greifer abriss, aus dem Schlitz beförderte, S und T1 dies erkannten und es aufgrund der Anweisung des gesondert verfolgten S dennoch weiterzumachen zu der irreparablen Beschädigung des Greifer kam, folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen B1. Er schilderte den Vorgang wie festgestellt und verfügt nach seinen glaubhaften Angaben über eine 20jährige Erfahrung im Tiefbau. Dass sich der Zeuge an den Vorfall noch sehr gut erinnern konnte, ist aufgrund der Außergewöhnlichkeit des Vorgangs sehr gut nachvollziehbar. Die Angaben des Zeugen stehen auch in Übereinstimmung mit dem ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen und von ihm bestätigten Inhalt seiner polizeilichen Vernehmung im Jahr 2010. Die festgestellten Bauabläufe am 2.9.05 werden auch durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Arbeiten bestätigt. So ist auf einem Lichtbild zu sehen, wie ein Mitarbeiter der Baustellenmannschaft einen neuen Zahnhalter an die Greiferschale anschweißt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das erste Lichtbild „DSCN 2362“ auf Seite 16 aus Anhang C zum SH 25-6 (in der E-Akte in den Ordnern „SH“; „SH 25 – Bericht Schlitzwandherstellung von KVB – INGE WM“; „SH 25-6 zu 114 Js 185-13“; Datei „Anhang C Schlitzwandherstellung 8-11 15-07-14.pdf“, Seite 16, erstes Lichtbild mit der Bezeichnung „DSCN 2362“) Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist zu sehen, dass das abgerissene Zahnhalterblech neben der geöffneten Greiferschale liegt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild „DSCN 2373“ auf Seite 24 aus Anhang C zum SH 25-6 (in der E-Akte in den Ordnern „SH“; „SH 25 – Bericht Schlitzwandherstellung von KVB – INGE WM“; „SH 25-6 zu 114 Js 185-13“; Datei „Anhang C Schlitzwandherstellung 8-11 15-07-14.pdf“, Seite 24, erstes Lichtbild mit der Bezeichnung „DSCN 2373“) verwiesen. Dass es sich beim Abriss der Halterung, an denen die Greiferzähne angesteckt waren, um eine selten auftretende Beschädigung im Spezialtiefbau handelt, folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugen B1 und I1. Der Zeuge I1 berichtete, dass es im Spezialtiefbau häufiger zu Beschädigungen der Greiferschalen kommen könne. Sie hätten an der Baustelle Chlodwigplatz z. B. durch Basalte gemusst, so dass dort immer ein zweiter Schalensatz vor Ort gewesen sei. Eine Beschädigung mit dem Abriss einer ganzen Halterung sei bei ihm allerdings nie vorgekommen. Auch der Zeuge B1 gab an, dass er immer mal wieder abgebrochene Greiferzähne bei Spezialtiefbauarbeiten gesehen habe, aber die abgerissene Halterung für ihn einmalig gewesen sei. Die Außergewöhnlichkeit des Ausmaßes der Beschädigung wird auch dadurch bestätigt, dass Reparaturen an Greiferschalen grundsätzlich auf der Baustelle vorgenommen werden konnten, dies aber hier bei einer solch starken Beschädigung nicht möglich war. Dass der gesondert verfolgte S nach der zweiten Beschädigung des Greifers die gesondert verfolgten U und T informierte, folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Tagesbericht der ARGE vom 02.09.2005 welcher den festgestellten Inhalt hat und von den gesondert verfolgten U und T unterzeichnet wurde. Dies hat auch der gesondert verfolgte U bei seiner im Parallelverfahren vor der 10. großen Strafkammer abgegebenen Einlassung, welche durch die Vernehmung der beteiligten Richter X1, Y1, Dr. Z1 und Dr. A2 eingeführt wurde, so angegeben. Die Feststellungen zum Bauablauf am 03.09.2005 folgen aus dem Tagesbericht der ARGE vom 03.09.2005, welcher ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Der festgestellte Bauablauf am 05.09.2005 und die darüber erfolgte Dokumentation folgen zunächst aus dem Tagesbericht der ARGE vom 05.09.2005, welcher ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Ein Lichtbild zeigt den eingesetzten Rundschalengreifer mit seiner abgerundeten Form. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die beiden Lichtbilder auf Seite 38 aus Anhang C zum SH 25-6 (in der E-Akte in den Ordnern „SH“; „SH 25 – Bericht Schlitzwandherstellung von KVB – INGE WM“; „SH 25-6 zu 114 Js 185-13“; Datei „Anhang C Schlitzwandherstellung 8-11 15-07-14.pdf“, Seite 38, beide Lichtbilder) Bezug genommen. Weitere Lichtbilder zeigen jeweils eine Seite des Rundschalengreifers mit mindestens zwei abgebrochenen Zähnen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die beiden Lichtbilder auf Seite 40 aus Anhang C zum SH 25-6 (in der E-Akte in den Ordnern „SH“; „SH 25 – Bericht Schlitzwandherstellung von KVB – INGE WM“; „SH 25-6 zu 114 Js 185-13“; Datei „Anhang C Schlitzwandherstellung 8-11 15-07-14.pdf“, Seite 40, beide Lichtbilder) Bezug genommen. Die festgestellte Beschädigung des Fugenblechs folgt – wie zuvor ausgeführt – aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Dass der gesondert verfolgte T1 beim weiteren Aushub auf den Überbeton traf und sowohl der Greifer als auch der Meißel zur Beseitigung des Überbetons ungeeignet waren, folgt ebenfalls aus den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Sie beschrieben dies auch anschaulich anhand einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildung auf welcher die Fehlstelle bis zu einer Tiefe von 18,6 m NN, der Gesteinsblock und der dreieckige Bereich über dem Gesteinsblock zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung auf Seite 21 der E-Akte der Präsentation der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E vom 27.11.2018 verwiesen (in der E-Akte im Ordner „Präsentation D E F“, Datei „Präsentation Gutachter der StA_27112018.pdf“, Seite 21), Anhand dieser Abbildung konnte sich die Kammer ein plastisches eigenes Bild davon machen, dass der Überbeton wie eine Art „Rampe“ oder „Nase“ ausgebildet war, so dass ein Meißel oder eine Greiferschale, die darauf fallen gelassen werden, zwangsläufig davon abgleiten mussten. Der Sachverständige Prof. Dr. C kam zu dem gleichen Ergebnis und erläuterte, dass ein Abgleiten des Meißels vom Überbeton nur dann hätte vermieden werden können, wenn man einen größeren und schwereren Meißel verwendet hätte oder eine Fugenkonstruktion, in welcher der Meißel hätte geführt werden können. Die Feststellungen zur Information des gesondert verfolgten U durch die gesondert verfolgten S und T1, zu der anschließenden Entscheidung auf schmalere Greiferschalen umzustellen und die Fertigung der MK 196, folgen aus der Einlassung des gesondert verfolgten U in dem Parallelverfahren vor der 10. gr. Strafkammer, gemäß der Aussagen der als Zeugen vernommenen Richter dieser Kammer. Der Inhalt der MK 196 ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Feststellungen zum Inhalt der wöchentlichen Terminbesprechung vom 07.09.2005 beruhen auf dem Terminbesprechungsprotokoll der ARGE vom 07.09.2005, welches im Selbstleseverfahren und durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Feststellungen zur Information des Angeklagten durch den gesondert verfolgten U beruhen auf der dargestellten Einlassung des Angeklagten. Dass es jedenfalls zu einer teilweisen Information des Angeklagten durch den gesondert verfolgten U über die Bauabläufe der Lamelle 11 gekommen sein muss, wird auch durch das genannte Terminbesprechungsprotokoll der ARGE vom 07.09.2005 bestätigt. Dort ist im Gegensatz zur ursprünglichen Planung eine abweichende Fertigungsreihenfolge der Lamellen inklusive Samstagsarbeit an der Lamelle 11 festgehalten, so dass davon auszugehen ist, dass in der Terminbesprechung auch über die Gründe der Änderungen gesprochen wurde. Soweit sich der gesondert verfolgte U im Parallelverfahren vor der 10. großen Strafkammer gemäß der Angaben der als Zeugen vernommenen genannten Richter dahingehend eingelassen hat, dass er den Angeklagten über sämtliche ihm bekannten Vorgänge im Bauablauf der Lamelle 11 informiert habe, ist die Einlassung des Angeklagten, dies sei nur in dem von ihm angegebenen begrenzten Umfang geschehen, dadurch nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegt. Nicht nur der Angeklagte, sondern auch der gesondert verfolgte U hatte ein Interesse daran insoweit nicht die Wahrheit zu sagen. Ihm als zunächst verantwortlichen Bauleiter oblag es, den Angeklagten als seinen Urlaubsvertreter vollumfänglich über die Probleme bei der Erstellung der Lamelle 11 zu unterrichten. Er hat sich mit seiner Einlassung von den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen daher ganz erheblich selbst entlasten können. Weitere Beweismittel für oder gegen die Glaubhaftigkeit einer der beiden Aussagen sind aber nicht vorhanden, so dass zugunsten des Angeklagten von seiner Einlassung auszugehen ist. Die Feststellungen zum Urlaubsantritt des gesondert verfolgten U und der Urlaubsvertretung durch den Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und auf dem Urlaubsantrag des gesondert verfolgten U vom 04.04.2005 und dem Schriftstück „Übergabe Urlaub U vom 09.09.2005 bis 30.09.2005“, welche im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Beide Dokumente weisen den gleichen Urlaubszeitraum aus und der Urlaubsantrag bezeichnet den Angeklagten als Urlaubsvertreter. Der Bauablauf und die Dokumentation am 09.09.2005 beruhen zunächst auf dem Tagesbericht der ARGE vom 09.09.2005 welcher ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Dass der Aushub von den gesondert verfolgten S und T1 wie festgestellt durchgeführt wurde und sie dies auch bemerkten, folgt aus den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Wie zuvor ausgeführt haben die Sachverständigen – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. C – von der in der BesBG durchgeführten Beweiserkundung berichtet und dabei insbesondere von der Lage des Trachytgesteinsblocks in der Lamelle 11 und den festgestellten nicht ausgehobenen Bereichen. Sie führten ferner aus, dass der Aushub wie festgestellt durchgeführt wurde und die auf der Baustelle Anwesenden bemerkt haben müssen – ein Irrtum oder ein Nicht-Bemerken seien zweifelsfrei ausgeschlossen –, dass das am 05.09.2005 angetroffene Hindernis nicht beseitigt werden konnte und dann – aus nicht feststellbaren Gründen – in der Lamelle mit den beschriebenen Folgen für den weiteren Aushub belassen wurde. Um einen vollständigen Aushub der planmäßig 3,40 m langen Lamelle 11 mit einem 2,80 m breiten Greifer zu erzielen, hätte man versetzt greifern müssen. Bei einem Kontakt des Greifers mit dem Hindernis habe man dies an dem Greifergerüst – insbesondere an den Seilen – sofort erkennen können. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Diese werden bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Abbildung auf Seite 21 der E-Akte ihrer Präsentation vom 27.11.2018 (in der E-Akte im Ordner „Präsentation D E F“, Datei „Präsentation Gutachter der StA_27112018.pdf“, Seite 21), auf welcher auch für einen Laien der Natursteinblock und die Fehlstelle zweifelsfrei erkennbar sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Akteninhalt gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Ferner ist aufgrund der enorm großen Greifergerüstkonstruktion, dem grundsätzlich senkrechten Abfahren des Greifers in einen Schlitz und der beengten Raumverhältnisse in dem Schlitz der Lamelle 11 von 3,50 m Länge und 1 m Breite für die Kammer sehr gut nachvollziehbar, dass die auf der Baustelle Anwesenden – insbesondere die im Schlitzwandbau erfahrenen – S und T1 das Verbleiben des Hindernisses im Schlitz und den unzureichenden Aushub zweifelsfrei bemerkt haben müssen und ein Aushub unter dem Hindernis ohne weitere Maßnahmen technisch nicht möglich war. Soweit der Zeuge E1 angegeben hat, dass man mit dem 2,80 m breiten Greifer versetzt gebaggert habe und auf beiden Seiten des Schlitzes der Lamelle 11 bis auf Endaushubtiefe ausgehoben habe, steht dies dem Beweisergebnis nicht entgegen. Diese Aussage des Zeugen E1 ist schon deshalb unzutreffend, weil auf beiden Seiten des Schlitzes der Lamelle 11 – wie dargestellt – gerade nicht bis auf Endaushubtiefe ausgehoben wurde. Weiterhin rückte der Zeuge E1 auf mehrfache Nachfrage, dass das Hindernis aber im Schlitz verblieben sei, von seiner genannten Aussage ab und behauptete zuletzt, sich nicht mehr erinnern zu können, wie man mit dem Greifer bei der Lamelle 11 heruntergefahren sei. Aus den genannten Gründen steht dem Beweisergebnis daher auch nicht die Angabe des gesondert verfolgten T1 in seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.09.2009 entgegen – von der der Zeuge KHK R1 glaubhaft berichtete –, dass er seiner Meinung nach am Waidmarkt alle Schlitze „sauber heruntergebracht“ habe und bei keinem Schlitz das Gefühl gehabt habe außerhalb der Toleranz gewesen zu sein. Dass nach dem – unvollständigen – Aushub der Lamelle 11 die Lotungen von dem Zeugen E1 durchgeführt wurden, folgt aus seiner Aussage, in welcher er von den Lotungen wie festgestellt berichtete. Die Feststellungen zum Taraben-Protokoll der Lamelle 11 beruhen zunächst auf den im Selbstleseverfahren eingeführten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Taraben-Protokollen der Lamellen 11 und 5. Die Feststellungen zur Taraben-Messfahrt und den Fälschungen der Protokolle beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Diese haben zunächst überzeugend und sehr gut nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Taraben-Messfahrt im Schlitz der Lamelle 11 aufgrund des verbliebenen Hindernisses nicht möglich gewesen sei. Ferner handele es sich bei dem Taraben-Protokoll der Lamelle 11 um eine Fälschung, da die Taraben-Protokolle der Lamellen 11 und 5 in neun Tiefenlagen jeweils drei identische Messwerte auswiesen (in x-Achse, y-Achse und Rotation). Die vollständige Übereinstimmung dieser Messwerte könne aus baupraktischer Sicht jedoch sicher ausgeschlossen werden. Die Protokolle der Lamellen 5 und 11 sähen im Ausdruck unterschiedlich aus, da die Lamellen unterschiedliche Größen hätten und die Messdaten anhand der Maße der Lamellen umgerechnet worden seien. Da die Lamelle 5 zeitlich vor der Lamelle 11 errichtet wurde, seien zur Erstellung des Taraben-Protokolls der Lamelle 11 die Messdaten der Lamelle 5 verwendet worden. Die Sachverständigen haben auch ausgeführt, dass sie solche Fälschungen auch an anderen Lamellen am GWB und weiteren Baustellen der NSB festgestellt hätten. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. B2 berichtete in Übereinstimmung mit den genannten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E von den festgestellten Fälschungen der Taraben-Protokolle. Die Fälschung des Protokolls der Lamelle 11 ergibt sich zudem daraus, dass sowohl im Protokoll der Lamelle 11 als auch im Protokoll der Lamelle 5 die identischen Messfahrten-Nummern 216 und 215 angegeben sind, welche fortlaufend vergeben wurden. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte S die Taraben-Protokolle anfertigte und damit auch die Fälschungen erzeugte. Zunächst bekundete hierzu der Zeuge Spölgen glaubhaft, dass der gesondert verfolgte S die Taraben-Protokolle anfertigte. Auch der Zeuge E1 berichtete dies. Zudem schilderte der Zeuge KHK R1, dass die gefälschten Taraben-Protokolle mit identischen Messdaten und Messfahrten-Nummern ausschließlich auf Baustellen – teilweise auch baustellenübergreifend – der NSB vorkamen, auf denen der gesondert verfolgte S als Polier tätig war. Der Bauablauf und die Dokumentationen vom 10.09.2005 beruhen zunächst auf dem Tagesbericht der ARGE vom 10.09.2005, dem Betonierprotokoll der Lamelle 11 und dem Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11. Den Tagesbericht der ARGE vom 10.09.2005 und das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt, das Betonierprotokoll der Lamelle 11 wurde in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen. Dass der Bewehrungskorb versetzt eingebaut und seitlich aufgetrennt wurde, folgt wiederum aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Diese berichteten, dass im Rahmen der Beweissicherung der festgestellte Versatz des Bewehrungskorbes und die fehlenden Umschließungsbügel festgestellt worden seien. Ebenso berichteten die Sachverständigen Prof. Dr. C und Dipl.-Ing. B2 und der Zeuge KHK R1, von dem festgestellten Versatz des Bewehrungskorbes. Prof. Dr. C berichtete darüber hinaus, dass er im Rahmen der Beweiserkundung festgestellt habe, dass nur ca. 50 % der geplanten Menge an Schubbügeln vorhanden sei, die Umschließungsbügel abgetrennt worden seien und der Bewehrungskorb horizontal gestaucht sei. Zudem schilderten die Zeugen E1 und G1, dass bei vielen Lamellen am GWB und auch anderen Baustellen der NSB aus Zeitgründen nicht alle Bügel eingebaut worden seien, die übrig gebliebenen Bügel von dem Polier S an einen Schrotthändler verkauft worden seien und sie von dem Erlös ein- oder zweimal einige hundert Euro erhalten hätten. Diese Aussagen sind glaubhaft, da sie sich insbesondere mit dem weiteren Beweisergebnis decken. So schilderte auch der Sachverständige Dipl.-Ing. B2, dass bereits bei anderen Lamellen am GWB (z. B. an der Lamelle 18 am 19.05.2005) ein seitlicher Einschnitt des Bewehrungskorbes und ein Weglassen der Umschließungsbügel erfolgt sei. Soweit der Zeuge Q1 berichtete, dass seiner Meinung nach mehr Bügel eingebaut worden seien als vorgesehen und nichts verkauft worden sei, steht dies dem Beweisergebnis nicht entgegen. Zum einen ist der seitliche Einschnitt des Bewehrungskorbes der Lamelle 11 und das Weglassen der Umschließungsbügel durch die nachträgliche Beweiserkundung und das oben genannte am 10.09.2005 gefertigte Foto zweifelsfrei bewiesen. Zum anderen befand sich der Zeuge Q1 nur für zwei Wochen als Hilfsarbeiter auf der Baustelle des GWB, so dass es ohne Weiteres erklärbar ist, dass dieser von einem Verkauf an einen Schotthändler nichts mitbekommen hatte. Aus den genannten Gründen steht dem Beweisergebnis auch nicht die Angabe des Zeugen G1 entgegen, dass der Bewehrungskorb der Lamelle 11 seiner Meinung nach „ohne Probleme“ eingebaut worden sei. Allerdings zieht die Kammer aus den Feststellungen zum fehlerhaft eingebauten Bewehrungskorb keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten, da nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte und ihm auch nicht die Sorgfaltspflicht oblag den Einbau des Bewehrungskorbes am 10.09.2005 auf der Baustelle zu überwachen. Anhand der Protokolllage konnte der Angeklagte nachträglich keine Rückschlüsse auf den fehlerhaften Einbau des Bewehrungskorbes ziehen. Die Feststellungen dazu, dass die Lamelle 11 im Anschluss wie festgestellt nicht vollständig betoniert wurde, folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Diese haben in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. C berichtet, dass das im Schlitz der Lamelle 11 belassene Erdreich und der Trachytgesteinsblock aufgrund ihrer anderen Materialeigenschaften im Gegensatz zu der Suspension nicht von dem aufsteigenden Beton verdrängt werden konnten. Dies ist sehr gut nachvollziehbar, da sich gerade auch durch die nachträgliche Beweiserkundung gezeigt hat, dass diese Bereiche offensichtlich nicht mitbetoniert werden konnten. Dass es sich dabei um einen eklatanten Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt, folgt zunächst bereits daraus, dass der Lamelle 11 durch die teilweise fehlende Betonage ihre ausschließliche Funktion – die innerhalb der Schlitzwände auszuhebende Baugrube gegen den Zutritt von Grundwasser- und Bodenmassen von außen zu schützen – genommen wurde. So ist insbesondere in der zitierten DIN 4126 unter 8.1 vorgesehen, dass Schlitzwände baulich so durchzubilden sind, dass der Beton Bewehrung und Einbauten umfließen und den vollen Raum der einzelnen Schlitze ausfüllen kann. Auch die vertraglichen Vorgaben am GWB sahen eine wasserdichte Ausführung der Schlitzwände und eine Herstellung nach der DIN 4126 vor. Die Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E und der Sachverständige Prof. Dr. C führten ebenfalls aus, dass durch das Vorgehen bei der Erstellung der Lamelle 11 gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden sei. Zusätzlich führten die Sachverständigen in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Prof Dr. C und Dipl.-Ing. B2 aus, dass es im Spezialtiefbau – bis zur Feststellung der Verstöße beim Bau der Lamelle 11 am GWB – völlig unvorstellbar gewesen sei, dass ein Hindernis und darunter liegendes Erdreich einfach in einer Lamelle belassen werden. Dies sei ihren langjährigen Erfahrungen als Bausachverständige ein absolut einmaliger Vorgang. Die Feststellungen zum Betonminderverbrauch in den ersten drei dokumentierten Lotungen im Betonierprotokoll der Lamelle 11 und dem leichten Betonmehrverbrauch in der letzten Lotung beruhen – wie bereits ausgeführt – auf den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Herrman, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E zur Berechnung von Betonminder- bzw. mehrverbräuchen. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung zu technischen Gegebenheiten ausgeführt hat, dass der Sollverbrauch an Beton für die Lamelle 11 bei der 2. Lotung in Höhe von 18 m ab Oberkante Leitwand 90,1 m³ betragen habe und ein Betonminderverbrauch an dieser Stelle von 2 m³ vorgelegen habe, ist dies unzutreffend. Sein abweichendes Rechenergebnis beruht wiederum auf der von ihm zugrunde gelegten Lotungstoleranz von + 0,5 m, was aus zuvor genannten Gründen unzutreffend ist. Die Sachverständigen haben auch die festgestellte Unbrauchbarkeit des von S im Betonierprotokoll der Lamelle 11 angefertigten Diagramms und die Erkennbarkeit dessen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B2 erläutert. Auch für die Kammer war dies aufgrund der dargestellten unklaren Skalierung, welche die Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E auch noch einmal in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dipl.-Ing. B2 und Prof. Dr. C erläuterten, und der fehlenden Verbindung der eingezeichneten Messpunkte ohne weiteres erkennbar und sehr gut nachvollziehbar. Die Feststellungen zur anschließenden Erstellung des Schlitzwandprotokolls, der Prüfung des Protokolls durch den Angeklagten und seine Unterzeichnung beruhen auf der dargestellten Einlassung des Angeklagten. In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten haben auch die Zeugen C1, S1 und I1 bekundet, dass ein Schlitzwandprotokoll immer äußerst zeitnah nach der Herstellung erstellt und dem Bauleiter zur Unterschrift vorgelegt wurde. IV. Ursächlichkeit der Fehlstelle für den Einsturz des Stadtarchives Dass die Fehlstelle in der Lamelle 11 die ausschließliche Ursache des Einsturzes des Stadtarchivs und damit des Todes der beiden Opfer war, steht zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage der gut nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E, Prof. Dr. F sowie Prof. Dr. C fest. Diese haben übereinstimmend und anschaulich geschildert, dass sowohl die im Anschluss an den Gebäudeeinsturz erfolgten, umfangreichen Beweiserkundungen als auch die weiteren in der Hauptverhandlung hierzu erhobenen Beweise eine ausschließliche Ursächlichkeit der Fehlstelle für den festgestellten Gebäudeeinsturz zweifelsfrei belegen. Aufgrund des festgestellten Umfangs und des festgestellten Gangs der im Anschluss an den Gebäudeeinsturz erfolgten Beweiserkundungen an der Unglücksstelle steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E bei ihrer Begutachtung von einer ausreichenden und zutreffenden Datengrundlage ausgegangen sind, um die Ursache des Einsturzes eindeutig ermitteln zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Beweiserkundungen im selbständigen Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Denn die weiteren Beweiserkundungen sind schlichtweg Ausfluss der zivilprozessualen Dispositionsmaxime. Prof. Dr. C hat ausgeführt, dass die weiteren Beweiserkundungen allein auf Anträgen der am selbständigen Beweisverfahren Beteiligten beruhen und die abschließende Beurteilung der Unglücksursache durch ihn nicht in Frage stellen könne. Der Sachverständige Prof. Dr. C und der Ermittlungsführer KHK R1 haben übereinstimmend angegeben, dass sämtlichen Beteiligten alle Daten und Beweiserkundungen zur Verfügung gestellt wurden und diese damit allesamt von einer übereinstimmenden Datengrundlage bei ihren Untersuchungen zur Einsturzursache ausgegangen seien. Auch der von der ARGE zur Untersuchung der Einsturzursache beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G hat dies in der Hauptverhandlung bestätigt. Auch seine Ausführungen basieren auf derselben Datenlage, welche wie festgestellt im Rahmen der gemeinsamen Beweiserkundungen an der Unglücksstelle gewonnen wurde. Soweit er die von den Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E, Prof. Dr. F und Prof. Dr. C dargelegte Auswertung der Beweiserkundungen an der Unglücksstelle als unbrauchbar bzw. nicht belastbar bezeichnet hat, konnte er nicht angeben, wie konkret seine Auswertung der Beweiserkundungen vor Ort auf ein „anderes Schadensszenario“ als einen havarieursächlichen Massetransport durch den Fluidtransportkanal ergeben hat und wie dieses Szenario nach seinen Auswertungen konkret aussehen sollte. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G haben keine Zweifel der Kammer an der alleinigen Ursächlichkeit der Fehlstelle für die Havarie begründet. Sie basieren vielfach auf offenkundig unzutreffenden Anknüpfungstatsachen sowie auf einer unvollständigen und/oder unzutreffenden Auswertung der Beweiserkundungen an der Unglücksstelle. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E, Prof. Dr. F sowie Prof. Dr. C, deren Sachkunde außer Frage steht, sind dagegen von zutreffenden Anknüpfungstatschen ausgegangen und haben diese unabhängig voneinander wie dargestellt einer schlüssigen Auswertung unterzogen. Die von Ihnen gezogenen Schlussfolgerungen sind durchgehend gut nachvollziehbar. Für einen Materialtransport durch die Fehlstelle spricht neben den dargestellten umfangreichen, voneinander unabhängigen und überzeugenden Auswertungen der Beweiserkundungen durch die Sachverständigen, dass die am 03.03.2009 vor der Havarie im GWB anwesenden Zeugen L, J, K, M und N allesamt einen intervallartigen Zustrom des Boden Wasser-Gemischs gerade im Bereich der später entdeckten Fehlstelle um kurz vor 14 Uhr, also wenige Minuten vor dem Zusammensturz des Stadtarchivs geschildert haben. Auch dies belegt für die Kammer in einer Gesamtschau, dass der Materialtransport durch die Fehlstelle erfolgt ist. Im Einzelnen: 1. Lage des Einbruchtrichters Die Ursächlichkeit der Fehlstelle ergibt sich zunächst daraus, dass der unter dem ehemaligen Standort des Stadtarchivs festgestellte Einbruchtrichter in seiner Spitze direkt auf die Fehlstelle zuläuft. a) Gesamtauswertung der Rammsondierungen und Kernbohrungen Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben in Übereinstimmung mit Prof. Dr. C hierzu zunächst gut nachvollziehbar geschildert, dass die nach der Havarie im Bereich der Unglücksstelle durchgeführten Kernbohrungen und Rammsondierungen den auf die Fehlstelle zulaufenden Einbruchtrichter unterhalb des Stadtarchivs zweifelsfrei nachweisen. Hierzu haben sie erläutert, dass sie anhand der an der Unglücksstelle durchgeführten Kernbohrungen und Rammsondierungen einen aussagekräftigen Überblick über die unterschiedlichen Bodenlagerungsdichten in den verschiedenen Bodentiefen des untersuchten Bereichs erhalten hätten. Bei der Auswertung der Rammsondierungsergebnisse sei vorab definiert worden, ab welcher Anzahl von Schlagzahlen pro vorangetriebener 10 cm ein Boden sehr dicht, dicht, mitteldicht, locker oder sehr locker gelagert sei. Die bei den Rammsondierungen erfassten Schlagzahlen seien sodann von ihnen in dieses Bewertungsraster eingeordnet worden. Hiernach seien sie von sehr lockeren bzw. lockeren Böden ausgegangen, wenn zwischen 0 und 3 bzw. zwischen 3 und 7,5 Schläge nötig gewesen seien, damit die Sonde 10 cm in den Boden eindringe. Bei Schlagzahlen von 7,5 bis 11 habe man eine mitteldichte Lagerung, bei Schlagzahlen von 11 bis 15 eine dichte sowie bei Schlagzahlen über 15 (jeweils pro 10 cm Bodenvortrieb) eine sehr dichte Bodenlagerung angenommen. Mit der stringenten Anwendung des zuvor festgelegten Schemas zur Klassifizierung der Bodenschichten im untersuchten Bereich hätten sie voneinander abweichende Lagerungsdichten im Bereich der Unglücksstelle klar identifizieren können. Die so ausgewerteten Ergebnisse der Rammsondierungen hätten sie interpoliert und so ermittelt, dass wie festgestellt im Bereich vor der Lamelle 11 außerhalb des GWB, also in Richtung des ehemals in einer Entfernung von ca. 3 bis 4 Meter zur Lamelle 11 gelegenen Stadtarchivs, eine etwa halbkreisförmige Zone gelegen habe, welche signifikant geringere Lagerungsdichten im Boden aufgewiesen habe als der außerhalb dieser Zone liegende Boden. Dieser Bereich mit geringen Lagerungsdichten habe sich wie festgestellt von den oberen Bodenschichten ausgehend mit fortschreitender Tiefe in Richtung des Fluidtransportkanals bis zu einer Tiefe von ungefähr 18,8 m NN zunehmend verengt, so dass er wie ein Trichter auf den Fluidtransportkanal zugelaufen sei. Unterhalb einer Tiefe von ca. 18,8 m NN weise der Boden außerhalb des GWB wiederum durchgehend dichte bis sehr dichte Lagerungen auf. Dieser auf den Fluidtransportkanal zulaufende Bereich mit geringeren Lagerungsdichten außerhalb des GWB weise zweifelsfrei die Zone aus, in der Bodenmassen im Zuge der Havarie umgelagert worden seien. Denn in Bewegung gesetzte Bodenmassen hätten nach einer Umlagerung deutlich geringere Lagerungsdichten als zuvor nicht bewegte Böden, also wie diejenigen, die an den identifizierten Bereich mit lockeren Lagerungen angrenzten. Die Geometrie der festgestellten Zone mit geringeren Lagerungsdichten außerhalb des GWB in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Standort des Stadtarchivs und ihr trichterförmiger Verlauf in Richtung des Fluidtransportkanals belegten damit, dass eine Umlagerung von Bodenmassen unterhalb des Stadtarchivs durch den Fluidtransportkanal stattgefunden habe. Die Zone mit deutlich geringerer Lagerungsdichte vor der Lamelle 11 außerhalb des GWB weise dabei den Bereich der bewegten Massen aus, welche beim Einsturz außerhalb des GWB umgelagert, aber nicht bis in die Baugrube transportiert worden seien. Der Transport der Bodenmassen durch den Fluidtransportkanal werde ergänzend dadurch belegt, dass innerhalb des GWB vor dem Fluidtransportkanal im Bereich der Lamelle 11 ebenfalls Boden mit signifikant geringerer Lagerungsdichte als in den angrenzenden Bereichen festgestellt worden sei. Hierbei handele es sich um das durch den Fluidtransportkanal in das GWB umgelagerte Material. Auch innerhalb des GWB seien unterhalb einer Tiefe von ca. 18,8 m NN keine lockeren oder sehr lockeren Lagerungsdichten erkundet worden. Dies belege, dass auch innerhalb des GWB unterhalb dieser Tiefe keine Bodenmassen transportiert worden seien und die Unterkante des Fluidtransportkanals somit bei etwa 18,8 m NN liege. Die Sachverständigen Prof. Dr. D. Prof. Dr. E, Prof. Dr. F sowie Prof. Dr. C haben die durchgeführten geotechnischen Erkundungen auch vollständig ausgewertet. Gegen das Gutachten spricht nicht, wie Prof. Dr. G meint, dass in der BesBG vor der Lamelle 10, also nördlich der Fehlstelle, ein Bereich mit lockerer Lagerung identifiziert wurde, der in Tiefenlagen von unter 18,7 m NN hineinreicht und die Rammsondierungen im Einbruchtrichter, insbesondere im GWB vor der Fehlstelle, Bereiche mit mitteldichten bis dichten Lagerungen aufweisen. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben diesbezüglich gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der Lockerungsbereich vor der Lamelle 10 der Annahme eines Materialtransportes durch den Fluidtransportkanal und dem identifizierten Verlauf des Einbruchtrichters nicht entgegensteht. Ein derartiger lockerer Bereich im Quartär erkläre sich dadurch, dass es geologisch, durch die Fließ- und Sedimentationsbedingungen, unter denen der Boden entstanden sei, zu unterschiedlichen Sortierungen in der Granulatzusammensetzung und damit zu einer anderen Lagerungsdichte kommen könne. Es gebe immer wieder geologisch bedingte Einschlüsse und mitteldichte Zonen. Damit würde jedoch keine Inhomogenität des Baugrundes oder eine Schwachstelle identifiziert. Einen Hinweis auf einen anderen geohydraulischen Versagensmechanismus lieferten diese Lockerungszonen ebenfalls nicht. Hiergegen spreche insbesondere, dass auf der an die Lockerungszone angrenzenden Seite innerhalb des GWB unterhalb von 18,7 m NN eine sehr hohe Lagerungsdichte bestehe. Ferner sei die Braunkohleschicht durchgehend vorhanden, so dass die Massen nicht aus dem Bereich dieser lockeren Lagerung in das GWB gelangt sein können. Die von Prof. Dr. G herangezogenen Rammsondierungen, mit denen er mitteldichte bis dichte Lagerungen im Einbruchtrichter herleite (DPH 11 und DPH-EKB) würden im Bereich des Einbruchtrichters nur in einzelnen Spitzen, nicht jedoch konstant entsprechende Widerstände abbilden. Dies sei zwanglos damit zu erklären, dass bei diesen Spitzen besonders widerstandsfähige Trümmerteile angetroffen worden seien. Eine konstant mitteldichte oder dichte Lagerung, die gegen einen Materialtransport sprechen könnte, sei damit gerade nicht nachgewiesen. b) Anthropogene Funde Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F und Prof. Dr. C haben darüber hinaus übereinstimmend ausgeführt, dass die in dem Bereich der lockeren Lagerungsdichten wie festgestellt vorgefundenen anthropogenen Funde den bereits anhand der Rammsondierungen und Kernbohrungen identifizierbaren Verlauf des Einbruchtrichters bestätigen. Der Sachverständige Prof. Dr. C hat hierzu detailliert und anschaulich erläutert, dass es sich bei den identifizierten anthropogenen Funden sicher um Materialien handele, welche im untersuchten Bereich in ungestörten, also zuvor nicht bewegten Böden üblicherweise nicht vorzufinden seien. Denn im Bereich des Waidmarktes in Köln seien zuvor keine Baumaßnahmen in entsprechenden Tiefen durchgeführt worden. Bei der Bergung der anthropogenen Materialien sei ferner genau darauf geachtet worden, diese Materialien von solchen abzugrenzen, die nach der Havarie im Zuge der Beweiserkundung in den Boden eingebracht worden seien. Ein Mineraloge habe nach der Bergung sämtliche anthropogenen Funde nummeriert und fotografiert sowie den jeweiligen Fundorten und ihren Höhenlagen zugeordnet. Dabei habe er einzelne Fundstücke auch einer genaueren Untersuchung unterzogen und wie festgestellt ermittelt, dass der vorgefundene, stahlmattenbewehrte Betonblock im Zeitraum zwischen 1960 bis 1970 üblicherweise bei der Herstellung von Fundamenten verwendet worden sei. Auf Grundlage einer Gesamtauswertung der so erfassten und dokumentierten Funde stehe fest, dass der Bodenbereich, in dem die klar identifizierten Funde gemacht worden seien, sich mit dem Bereich decke, in dem anhand der Rammsondierungen signifikant geringere Lagerungsdichten identifiziert worden seien und der wie festgestellt trichterförmig auf den Fluidtransportkanal zulaufe. Wie die geringeren Lagerungsdichten spräche das Auffinden von anthropogenen Funden zweifelsfrei dafür, dass in diesem Bereich im Zuge der Havarie Bodenmassen bewegt worden seien. Ihr Auffinden könne nämlich ausschließlich mit einem Materialtransport von der Oberfläche in die jeweils festgestellte Tiefenlage im Zuge der Havarie erklärt werden. Mit der Beendigung des Materialtransportes seien die jeweiligen Funde dann an ihrem jeweiligen Fundort verblieben. Unterhalb einer Tiefenlage von ca. 18,8 m NN seien keine anthropogenen Funde gemacht worden, was zudem wie die ermittelten Lagerungsdichten belege, dass bei dieser Tiefenlage die Unterkante der bei der Havarie bewegten Massen und damit die Unterkante des Einbruchtrichters liege. Die Verteilung der anthropogenen Funde bestätige damit auch insoweit den anhand der Lagerungsdichten identifizierten Verlauf des Einbruchtrichters. In Bezug auf den im Bereich der Fehlstelle vorgefundenen Betonblock hat er dabei detailliert erläutert, dass das durch den Mineralogen auch anhand der innenliegenden Stahlmattenbewehrung identifizierte Herstellungs- und Verwendungsdatum belege, dass es sich hierbei um ein Stück aus dem Fundament des 1971 in Betrieb genommenen Stadtarchivs handele. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben in Übereinstimmung hiermit ausgeführt, dass die durch Prof. Dr. C identifizierten anthropogenen Funde zweifelsfrei aus der Havarie herrühren und den Materialtransport durch den Fluidtransportkanal zweifelsfrei belegen. Exemplarisch haben sie das anhand des im Bereich der Fehlstelle vorgefundenen Betonblocks sowie der unmittelbar neben dem Trachytgesteinsblock aufgefundenen Terrazzoplatte erläutert. Beide stammten zweifelsfrei aus dem eingestürzten Stadtarchiv. Es sei ferner im Hinblick darauf, dass bei den Aushubarbeiten in der BesBG der Boden umfangreich vereist worden sei, auch ausgeschlossen, dass diese Funde erst im Zuge der Beweiserkundung unkontrolliert in die Fehlstelle „hereingerutscht“ seien. Die gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F, denen sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung anschließt, belegen auch, dass die Einwendungen von Prof. Dr. G auf offensichtlich unzutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhen und damit nicht in der Lage sind, Zweifel an einem Materialtransport von anthropogenen Funden durch den Fluidtransportkanal zu begründen. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat ausgeführt, dass er entgegen Prof. Dr. C keinerlei belastbare Hinweise für anthropogenes Material innerhalb des Fluidtransportkanals gefunden habe. Daher könnte auf Grundlage von anthropogenen Funden auch nicht auf einen Materialtransport durch die Fehlstelle geschlossen werden. In Bezug auf den in einer Tiefenlage zwischen 19,7 und 19,2 m NN vorgefundene Betonblock hat er ohne weitergehende Begründung festgestellt, dieser sei aufgrund eines unkontrollierten Materialeintriebs im Zuge der Beweiserkundungen in die Fehlstelle gelangt. Weder hat Prof. Dr. G sich mit dem genaue dokumentierten Fundort der vorgenannten, anthropogenen Funden und den zur Verhinderung eines unkontrollierten Materialtransports getroffenen Sicherungsmaßnahmen beschäftigt, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der detaillierten Analyse der des im Fluidtransportkanal vorgefundenen Betonblocks, die seine Herkunft aus dem Stadtarchiv wie festgestellt zweifelsfrei belegen. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben demgegenüber in der Hauptverhandlung auch für einen Laien gut nachvollziehbar ausgeführt, dass wie festgestellt im Fluidtransportkanal in einer Tiefenlage zwischen 19,7 und 19,2 m NN der Betonblock mit den festgestellten Ausmaßen und Eigenschaften sowie unmittelbar neben dem Trachytgesteinsblock die quadratförmige Terrazzo-Boden-Gesteinsplatte mit Seitenlängen von ca. 32 cm gefunden und geborgen wurden. Ein unkontrollierter Materialeintrieb dieser großen Fundstücke sei aufgrund der vor Ort wie festgestellt getroffenen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Bodenvereisungen, sicher auszuschließen. Auch sei aufgrund der Ausmaße der Fundstücke sowie der detaillierten Analyse des Betonblocks sicher davon auszugehen, dass diese Fundstücke aus dem Stadtarchiv stammen, weshalb sie ein sicherer Beleg für einen Materialtransport durch den Fluidtransportkanal seien. c) Oxidationsschicht Die Sachverständigen haben ferner gut nachvollziehbar dargelegt, dass die im Fluidtransportkanal festgestellten, im Vergleich zur sonstigen Oxidationsschicht signifikant geringeren Verockerungsgrade, der ab einer Tiefe von ca. 18,5 m NN wieder durchgehend festgestellte Anstieg des Verockerungsgrades und der in einer Tiefe von ca. 18,8 m NN einsetzende Farbumschlag anhand der vorgenannten Untersuchungen den identifizierten Verlauf des Einbruchtrichters ebenfalls belegen. Der Sachverständige Prof. Dr. C hat zu den insoweit durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnissen in der Hauptverhandlung wie festgestellt bekundet. Dass die Verockerungsgrade innerhalb des Fluidtransportkanals deutlich geringer waren als in den angrenzenden Bereichen der Oxidationsschicht wird auch anhand einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildung, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, und auf welcher aus der Fuge 10/11 entnommene Bodenproben abgebildet und ihren jeweiligen Höhenlagen im Bereich der Unglücksstelle zugeordnet sind, und der festgestellte Verlauf der Verockerungsgrade aufgrund der unterschiedlichen Farbgebung anschaulich zu sehen ist, gut nachvollziehbar (in der E-Akte im Ordner „Gutachten SV Prof. Dr. C“, Datei „Präsentation_SV C_01.10.2018 [Schreibgeschützt].pdf“, Seite 49). Prof. Dr. Kempert hat den deutlich erkennbaren Farbumschlag zwischen den gering verockerten, gräulich gefärbten Bereichen innerhalb des Fluidtransportkanals und den darunter liegenden, ockerfarbenen Bodenschichten mit signifikant höheren Verockerungsgraden ab einer Tiefenlage von ca. 18,5 m NN anhand der genannten Abbildung plastisch verdeutlicht. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die signifikant geringeren Verockerungsgrade innerhalb des Fluidtransportkanals den in diesem Bereich vollzogenen Materialtransport anschaulich belegen. Denn der Fluidtransportkanal befinde sich mit einer Tiefenlage von ca. 21,4 bis ca. 18,8 m NN teilweise im Bereich der sogenannten Oxidationsschicht, die einen hohen Anteil von Eisenhydroxid aufweise und sich im Bereich der Unglücksstelle wie festgestellt in einer Tiefenlage von 20,5 m NN bis ca. 16 m NN erstrecke. Dass diese Oxidationsschicht nun gerade im Bereich des Fluidtransportkanals nicht mehr ungestört vorhanden sei, ließe sich zwanglos mit einem in diesem Bereich erfolgten Materialtransport erklären. Dieser habe bewirkt, dass jedenfalls große Mengen des hier ursprünglich verockerten Bodens weggespült worden seien und dieser innerhalb des Fluidtransportkanals nunmehr signifikant geringere Anteile an Eisenhydroxid sowie eine gräuliche Färbung aufweise. Der deutlich zu erkennende Farbumschlag zwischen den Bodenschichten auf einer Höhenlage von ca. 18,8 m NN von grau zu ockerfarben wird auch durch zwei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbilder deutlich zu erkennen (in der E-Akte im Ordner „Präsentation D E F“, Datei „Präsentation Gutachter der StA_27112018.pdf“, Seite 23). Diese Lichtbilder, wobei wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den genannten Akteninhalt Bezug genommen wird, belegen den von Prof. Dr. C beschriebenen Übergang zur darunter liegenden Oxidationszone ebenfalls anschaulich. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben hiermit übereinstimmend sowie ergänzend ausgeführt, dass der unterhalb einer Tiefe von ca. 18,8 m NN erkennbare Farbumschlag der Bodenschichten von grau zu ockerfarben jedenfalls belege, dass ab dieser Tiefenlage kein Materialtransport mehr stattgefunden habe. Andernfalls sei zu erwarten gewesen, dass die Oxidationsschicht hier ebenfalls durchstoßen worden wäre, was wiederum mit einer gräulichen Färbung der Bodenschichten einhergegangen wäre. Durchgreifende Bedenken ergeben sich auch nicht aus der Einwendung von Prof. Dr. G, wonach Prof. Dr. C zur Herleitung seines Befundes nicht hinreichend viele Proben ausgewertet habe, da die Abstände zwischen den jeweiligen Stützstellen zum Teil größer als 1,5 Meter gewesen seien. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben gut nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar auch Ihrer Ansicht nach ein dichteres Netz an Erprobungen der Oxidationsschicht wünschenswert gewesen sei. Gleichwohl seien anhand der angestellten Untersuchungen zur Oxidationsschicht belastbare Rückschlüsse auf den Verlauf des Einbruchtrichters möglich. So belege der auf den oben genannten Lichtbildern deutlich zu erkennende Farbumschlag zwischen den Bodenschichten auf einer Höhenlage von ca. 18,8 m NN von grau zu ockerfarben den von Prof. Dr. C beschriebenen Übergang zur darunter liegenden Oxidationszone anschaulich. Dies sei zudem ein Beleg für die hier zu verzeichnende Unterkante des Fluidtransportkanals, da hohe Verockerungsgrade – wie vom Sachverständigen Prof. Dr. C zutreffend ausgeführt – in dieser Tiefenlage ein Beleg für unbewegte Bodenmassen seien. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F kraft eigener Überzeugungsbildung an. Der von den Sachverständigen geschilderte Farbumschlag der Bodenschichten war auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild deutlich zu erkennen. Auch die hierzu angestellten Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar. Auch die weitere Einwendung von Prof. Dr. G, auch in der Fehlstelle selbst sei Material mit einem hohen Verockerungsgrad aufgefunden worden, greift nicht durch. Er hat hierzu ausgeführt, es seien in einer Tiefenlage zwischen 19,0 bis 18,5 Meter im vorderen-mittleren Bereich ein Verockerungsgrad von 50,8 %, im mittleren Bereich von 12,6 Prozent sowie im mittleren-hinteren Bereich von 31,1 Prozent nachgewiesen worden. Dies belege, dass die Oxidationsschicht auch im Fluidtransportkanal vorhanden gewesen sei, was wiederum gegen einen Materialtransport durch den Fluidtransportkanal spreche. Denn die Annahme „bewegter Massen“ im Fluidtransportkanal setze voraus, dass hier keinerlei Verockerung vorliege. Prof. Dr. G lässt bei dieser Betrachtungsweise aber unbeachtet, dass die Fließgeschwindigkeiten innerhalb des Fluidtransportkanals unterschiedlich hoch waren und mit zunehmender Tiefenlage zunehmend abgenommen haben. Da mit geringeren Fließgeschwindigkeiten auch geringere Störungen der Oxidationsschicht einhergehen, lassen sich größere Verockerungsgrade mit zunehmender Tiefe innerhalb des Fluidtransportkanals zwanglos mit einem Materialtransport durch den Fluidtransportkanal vereinbaren. Gerade diesen Befund haben die Auswertungen von Prof. Dr. C zum Verockerungsgrad in der Fehlstelle ergeben: So wurden in einer Tiefenlage von 20,5 bis 20,0 m NN Verockerungsgrade von 0,7 bis 8,3 Prozent identifiziert, während die Verockerungsgrade in einer Tiefe nahe der Unterkante des Fluidtransportkanals Werte zwischen 50,8 und 12,6 Prozent aufwiesen. Die verschiedene Verteilung der Verockerungsgrade innerhalb des Fluidtransportkanals sowie der ab einer Höhenlage von ca. 18,8 m NN optisch wahrnehmbare Farbumschlag von grau zu Ocker belegen zudem anschaulich, dass innerhalb des Fluidtransportkanals gerade keine ungestörte Oxidationsschicht vorlag. d) Filterkuchen/Übergangsschicht Die Sachverständigen haben ferner gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der ab einer Tiefenlage von ca. 18,8 m NN an der Schlitzwandfuge zwischen den Lamellen 10 und 11 erstmals vorgefundene sog. „Filterkuchen“ die anhand der vorgenannten Beweismittel identifizierte Unterkante des Einbruchtrichters ebenfalls bestätige. Der Sachverständige Prof. Dr. C hat detailliert erläutert, dass diese Schicht durch die Schlitzwandherstellung entstehe, weil beim Betonieren üblicherweise eine kleine, weiche Schicht zwischen Beton und Erdreich verbleibe. Diese sog. Übergangsschicht sei an der der Schlitzwandfuge zwischen den Lamellen 10 und 11 der Beweiserkundung erstmals ab einer Tiefenlage von ca. 18,8 m NN identifiziert worden und habe sich in die Tiefe mit einer Stärke von 2 bis 6 cm fortgesetzt. Prof. Dr. C hat hierzu in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F ausgeführt, dass erstmalige Anftreffen des Filterkuchens in einer Tiefenlage von ca. 18,8 m NN spreche dafür, dass ab dieser Tiefenlage kein Material transportiert worden sei. Zugleich belege das Fehlen des Filterkuchens in den darüber liegenden Schichten an der Schlitzwandfuge zwischen den Lamellen 10 und 11, dass dort ein Materialtransport im Zuge der Havarie stattgefunden habe. Denn es sei im Hinblick darauf, dass ab einer Tiefenlage von 18,8 m NN Filterkuchen vorgefunden wurde, sicher zu erwarten, dass sich bei der Schlitzwandherstellung ursprünglich auch in den höheren Bodenlagen Filterkuchen gebildet habe. Das Fehlen des Filterkuchens oberhalb von 18,8 m NN an der Schlitzwandfuge 10/11 lasse sich zwanglos damit erklären, dass er dort infolge des Materialtransportes „weggehobelt“ worden sei. Hiermit werde die bereits anhand der anderen Beweiserkundungen identifizierte Unterkante des Fluidtransportkanals bestätigt. Soweit Prof. Dr. G in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass dort, wo die Übergangsschicht festgestellt worden sei, nachweislich kein Material geströmt sei, stellt die einen Materialtransport durch den Fluidtransportkanal nicht infrage. Denn sowohl Prof. Dr. C als auch die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben wie dargestellt nachvollziehbar ausgeführt, dass die Übergangsschicht an der Fehlstelle erstmals in einer Tiefenlage von ca. 18,8 m NN, nicht jedoch in den darüber liegenden Bodenschichten des Fluidtransportkanals vorgefunden wurde. 2. Verteilung und Spuren der transportierten Bodenmassen im GWB Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben ferner schlüssig dargelegt, dass die Verteilung der bei der Havarie in das GWB umgelagerten Bodenmassen und deren Spuren ebenfalls den Materialtransport durch die Fehlstelle und den bereits anhand der vorgenannten Beweismittel nachgewiesenen Verlauf des Einbruchtrichters sowie den Transport der Bodenmassen durch den Fluidtransportkanal zweifelsfrei belegen. Sie haben gut nachvollziehbar ausgeführt, dass sie die Verteilung der durch den Fluidtransportkanal in das GWB transportierten Bodenmassen im Anschluss an die Havarie detailliert untersucht und dabei die jeweiligen Höhenlagen der im GWB festgestellten Bodenmassen gemessen haben. Die erst nach der Havarie in das GWB zur Ballastierung zwecks Beweissicherung gezielt in das GWB eingebrachten Bodenmassen in Form von Beton seien dabei unproblematisch von den im Zuge der Havarie eingespülten Bodenmassen abzugrenzen gewesen. Die erläuterten Messungen zu den Oberkanten der in das GWB eingebrachten Bodenmassen haben danach ergeben, dass diese wenige Meter rechts und links von der Fehlstelle im GWB am höchsten waren. Im Bereich vor der Fehlstelle wiesen die Massen hingegen durchgehend geringe Höhe auf, so dass sich der Bereich dort wegen der sich rechts und links davon auftürmenden Bodenmassen wie eine Art Rinne darstelle. Diese Morphologie belege anschaulich den Weg des in das GWB durch den Fluidtransportkanal umgelagerten Wasser-Boden-Gemischs im Zuge der Havarie. Die vor der Fehlstelle im GWB festgestellte „Rinne“ lasse sich nämlich gut damit erklären, dass die Fließgeschwindigkeit des umgelagerten Wasser-Boden-Gemischs unmittelbar vor der Fehlstelle am höchsten gewesen sei. Hierdurch werde der durchströmende Boden nach dem Durchströmen der Fehlstelle zur Seite gedrängt. Links und rechts der Fehlstelle seien die Fließgeschwindigkeiten hingegen deutlich geringer, was zu einer stärkeren Ablagerung (Sedimentation) in diesen Bereichen führe. Dieses Fließverhalten sei anhand von durchgeführten Strömungsversuchen belegt. Auch die teilweise abgeschliffenen und glatten Oberfächen an der Unterkante des Trachytgesteinsblocks sowie im angrenzenden Schlitzwandbereich belegen den Materialtransport durch den Fluidtransportkanal. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben dazu gut nachvollziehbar ausgeführt, dass mit dem Materialtransport durch den Fluidtransportkanal Reibung einhergeht, wodurch der Gesteinsblock an seiner Unterkante wie festgestellt glatt und dort wie poliert wirkte, wohin gegen er im Übrigen eine raue Oberfläche aufwies. Dagegen offenkundig unzutreffend ist die von Prof. Dr. G in der Hauptverhandlung hierzu vorgenommene Auswertung. Er hat anhand von in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Fugenblechs und des Schlitzwandbetons an der Lamelle 11 in einer Tiefenlage von 20,2 bis 19,2 m NN sowie anhand von Lichtbildern des im Erdreich liegenden sowie des später geborgenen Trachytgesteinsblocks (in der E-Akte im Ordner „Präsentation Prof. G“, Datei „2018.12.13_Präsentation Professor G.pdf“, Seiten 36 bis 39) ausgeführt, dass auf den Lichtbildern die bei einem Materialtransport durch die Fehlstelle sicher zu erwartenden Abrasionsspuren nicht zu sehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Akteninhalt gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, lassen sich die vorgenannten, glatten Oberflächen an der Unterkante des Gesteinsblock sowie im angrenzenden Schlitzwandbereich gerade zwanglos mit der beim Materialtransport durch den Fluidtransportkanal einhergehenden Reibung erklären. Sowohl auf einem von Prof. Dr. G gezeigten und zuvor genannten Lichtbild (in der E-Akte im Ordner „Präsentation Prof. G“, Datei „2018.12.13_Präsentation Professor G.pdf“, Seite 37 das erste Lichtbild links) als auch auf einem Lichtbild der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F, welches ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen wurde (in der E-Akte im Ordner „Präsentation D E F“, Datei „Präsentation Gutachter der StA_Stellungnahme Anhörung Prof. R. G vom 13.12.2018.pdf“, Seite 20), ist an der linken Unterseite des noch im Erdreich gelagerten Trachytgesteinsblocks auch für einen Laien gut eine abgeschliffene, teilweise glatte Oberfläche zu erkennen. Gleiches gilt für den auf dem Lichtbild zu sehenden, links an den Gesteinsblock angrenzenden Schlitzwandbereich. Ebenso ist auf einem weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild des geborgenen und an der Oberfläche wieder zusammengesetzten Trachytgesteinsblocks (in der E-Akte im Ordner „Präsentation D E F“, Datei „Präsentation Gutachter der StA_Stellungnahme Anhörung Prof. R. G vom 13.12.2018.pdf“, Seite 22) hiermit korrespondierend deutlich zu erkennen, dass die Oberfläche des Blockes an seiner Unterkante wie festgestellt flächenweise glatt und dort wie „poliert“ wirkte, wohingegen der Block im Übrigen eine raue Oberflächenstruktur aufwies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bezug genommen. Alle genannten Lichtbilder belegen daher entgegen den offenkundig unzutreffenden Auswertungen der Fotodokumentation durch Prof. Dr. G den Materialtransport durch den Fluidtransportanschaulich. Prof. Dr. G hat die angeblich fehlende Abrasion des Umlaufbetons in der Fehlstelle ausschließlich anhand von Lichtbildern begründet hat, die in der Fehlstelle ab einer Tiefenlage von 20,2 m NN aufgenommen wurden. Hiermit hat er isoliert nur die Tiefenlagen des Fluidtransportkanals betrachtet, in denen auch nach den schlüssigen Erläuterungen der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F aufgrund der dort herrschenden, geringeren Fließgeschwindigkeiten der umgelagerten Bodenmassen eine Abrasion nicht mehr zu verzeichnen war. Den entscheidenden Befund, der einen Materialtransport wie von den Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F erläutert gerade schlüssig belegt – das Fehlen von Umlaufbeton in den oberen Bereichen des Fluidtransportkanals bis zu einer Tiefenlage von ca. 20,3 m NN – hat er bei seinen Betrachtungen der Fehlstelle hingegen nicht beachtet. Der Befund der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F wird zudem belegt durch die weitere Erkundung des Fluidtransportkanals per Laserscan, welchen die Sachverständigen in der Hauptverhandlung ebenfalls gut nachvollziehbar erläutert haben. Danach fehlt im oberen Bereich des Fluidtransportkanals bis zu einer Tiefenlage von ca. 20,3 m NN der Umlaufbeton vollständig, wohingegen er in den daran anschließenden tieferen Bodenlagen wieder vorhanden war. Dies ist auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildung auf Seite 21 der E-Akte der Präsentation der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E vom 27.11.2018 (in der E-Akte im Ordner „Präsentation D E F“, Datei „Präsentation Gutachter der StA_27112018.pdf“, Seite 21) auch zu erkennen. Dort ist der Laserscan in die Fehlstelle bis zu einer Tiefe von 18,6 m NN, der Gesteinsblock und insbesondere der wieder einsetzende Umlaufbeton ab einer Tiefenlage von ca. 20,3 m NN zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Akteninhalt Bezug genommen.Die Sachverständigen haben hierzu weiter anschaulich erklärt, dass das Fehlen des Umlaufbetons in den höheren Bodenlagen des Fluidtransportkanals darauf zurückzuführen sei, dass dort die Fließgeschwindigkeiten im Zuge des Materialtransportes am höchsten gewesen seien und mit zunehmender Tiefenlage weiter abgenommen haben. Da mit einer höheren Fließgeschwindigkeit eine höhere Reibung an der Schlitzwand einhergehe, sei das Fehlen des Schlitzwandbetons in den oberen Bereichen des Fluidtransportkanals ebenso gut mit einem Materialtransport durch die Fehlstelle in Einklang zu bringen wie das Vorhandensein des Betons in den tieferen Schichten ab einer Tiefenlage von ca. 20,3 m NN. Zudem wäre – hätte wie von Prof. Dr. G angenommen – keinerlei Materialtransport durch die Fehlstelle stattgefunden, anders als auf dem Laserscan ersichtlich ein einheitliches Bild innerhalb des Fluidtransportkanals mit einem durchgehend vorhandenen Umlaufbeton zu erwarten gewesen. Der Laserscan der Fehlstelle belege damit gerade den Materialtransport durch den Fluidtransportkanal. Der von Prof. Dr. G anhand eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildes, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird (in der E-Akte im Ordner „Präsentation Prof. G“, Datei „2018.12.13_Präsentation Professor G.pdf“, Seite 36, rechtes Bild), gezogene Vergleich mit einem Schadensfall in Düsseldorf ist für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Havariefalls von vornherein wenig aussagekräftig. Dort hat bei einem Materialtransport von 250 m3 Sand und Kies in einer in etwa 16 Meter tiefen Baugrube zu einer – wie auch auf dem Lichtbild zu erkennen ist - großflächig glatt geschliffenen Schlitzwandoberfläche geführt. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass der Schadensfall mit den Rahmenbedingungen der vorliegenden Havarie in keiner Weise vergleichbar ist und vor diesem Hintergrund beim vorliegenden Schadensfall auch keine vergleichbare Verteilung von Abrasionsspuren infolge des Materialtransportes zu erwarten sei. So drang – wie auch der Sachverständige Prof. Dr. G auf Rückfrage erläutert hat – bei der Havarie in Düsseldorf das Material durch eine einspringende Ecke der Schlitzwandkonstruktion ein und befand sich in einer deutlich höheren Bodenschicht als in Köln. Zudem ist aber auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. G viel weniger Material (250 m3) eingedrungen und die Fehlstelle – anders als vorliegend – unter trockenen Bedingungen bereits wenige Wochen nach der Havarie freigelegt worden. 3. Modellierungen des Materialtransportes durch die Fehlstelle Die Sachverständigen Prof. Dr. C, Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben ferner auf Grundlage unterschiedlich detaillierter Plausibilitätsberechnungen übereinstimmend ausgeführt, dass der Fluidtransportkanal mit einer Fläche von ca. 1,5 m² auch groß genug war, um am Unglückstag innerhalb eines Zeitfensters von wenigen Minuten die Umlagerung von ca. 5.000 m³ Bodenmaterial in das GWB zu ermöglichen. a) Modellversuch Prof. Dr. C Der Sachverständige Prof. Dr. C hat hierzu ausgeführt, er habe die bei der Havarie transportierten Bodenmengen aufgrund der im GWB nach der Havarie durchgeführten Höhenlotungen auf ca. 5000 m³ geschätzt. Die Plausibilität eines Materialtransportes durch die Fehlstelle habe er zunächst anhand von verschiedenen geohydraulischen Ansätzen unter Anwendung des Darcy-Gesetzes sowie des Ausflussgesetz nach Torricelli näherungsweise überprüft. Er habe hierbei zugrunde gelegt, dass sich der Materialtransport innerhalb einer Zeit von 30 Minuten vollzogen habe. Hierzu hätten unter den gegebenen Rahmenbedingungen (Fehlstelle von ca. 1,5 m² für eine Umlagerung von ca. 5.000 m³ Bodenmaterial) in das 2,78 m³ Boden-Wasser-Gemischs pro Sekunde durch die Fehlstelle transportiert werden müssen. Sämtliche Berechnungen hätten dies als plausibel erscheinen lassen. Ferner habe er die Plausibilität des Materialtransportes anhand eines Modellversuchs überprüft und bestätigt. Hierzu habe er einen Modellkasten mit den Abmessungen 200 x 90 x 130 cm mit einem geometrischen Modellmaßstab in Fehlstellennähe von etwa von 1 zu 10 nachgebaut. Bei der Simulation der Havarie sei versucht worden, die Wasserdruckdifferenz vom 03.03.2009 im GWB nachzubilden was im Hinblick auf die begrenzte Höhe des Modellkastens nicht ganz möglich gewesen sei. Bei der Durchführung des Versuchs sei das Material innerhalb von 1-1,5 Minuten durch die Fehlstelle umgelagert worden. b) Modellversuche Prof. Dr. D, Prof. Dr. E, Prof. Dr. F Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben anhand von mehreren Plausibilitätsberechnungen nachvollziehbar dargelegt, dass der ca. 1,5 m² große Fluidtransportkanal groß genug war, um als Transportkanal von ca. 5.000 m³ Wasser-Boden-Gemisch zu dienen und dass dieser Transport innerhalb von wenigen Minuten vollzogen haben kann. Bei der Erläuterung ihrer Plausibilitätsberechnungen haben die Sachverständigen zunächst dargelegt, dass sie anhand der Schilderungen der in der Baugrube vor der Havarie anwesenden Zeugen zu dem für sie wahrgenommenen Ablauf des Havariegeschehens den tatsächlichen zeitlichen Rahmen, in dem sich der Materialtransport durch den Fluidtransportkanal vollzogen hat, nicht exakt eingrenzen können. Der Zeuge L hat hierzu wie festgestellt bekundet, dass er um kurz vor 14 Uhr an dem Ort, an dem sich eine Pfütze gebildet hatte und an der er deshalb einen Pumpensumpf ausbaggern wollte, plötzlich zu einem intervallartigem Zustrom eines Wasser-Kies-Gemischs kam, nachdem der Kies zuvor bereits wiederholt nachgerutscht war. Nachdem der Zeuge M1 diesen intervallartigen Zustrom bemerkte, habe er die in der Baugrube tätigen Mitarbeiter aufgefordert, die Baugrube sofort zu verlassen. Hierfür benötigten sie nach Einschätzung der Zeugen zwischen einer und drei Minuten, bevor es gegen 14 Uhr zum kompletten Zusammenbruch des Stadtarchivs gekommen sei. Die Sachverständigen haben anschaulich geschildert, dass der von den Zeugen in der Baugrube wahrgenommene, plötzliche sowie intervallartige Zufluss des Kies-Wassergemischs in die Baugrube den tatsächlichen Beginn des Materialtransportes durch den Fluidtransportkanal nicht exakt markiere. So sei es plausibel, dass bereits zuvor Wasser mit zunächst geringeren Geschwindigkeiten durch den Fluidtransportkanal in die Baugrube geflossen sei und sich die Fließgeschwindigkeit des Wassers sowie der hiermit einhergehende Materialtransport kontinuierlich gesteigert hätten. Hierfür spreche, dass in dem Bereich, in dem der Pumpensumpf angelegt werden sollte, bereits am Morgen des 03.03.2009 eine Wasserpfütze entdeckt worden sei. Hieran zeige sich, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Strömung von Wasser durch die Fehlstelle gekommen sei, welche stets mit einem – wenn auch zunächst geringen, sich jedoch zunehmend steigernden – Materialtransport, zunächst in Form von Feinteilen, einhergehe. Hierbei handele es sich um einen sich selbst verstärkenden Strömungsvorgang, da durch die andauernde Strömung fortlaufend immer größere Teilchen aus dem Erdreich ausgespült würden (sog. Suffosion). Dies steigere wiederum die Strömungskraft, wodurch mit zunehmender Zeit immer größere Bodenteilchen ausgespült würden. Durch den am 03.03.2009 nach der Mittagspause ab 13:30 Uhr begonnen Versuch, im Bereich der Pfütze einen Pumpensumpf durch Ausbaggern zu errichten, sei sodann die Auflast innerhalb der Baugrube im Verhältnis zum außerhalb der Baugrube herrschenden und auf die Schlitzwand wirkenden Druck weiter verringert worden, was die Wasserwegigkeiten und Strömungskräfte weiter verstärkt habe. Es sei daher plausibel, dass der von den Zeugen geschilderte, schlagartige Zutritt des Wasser-Bodengemisches hierdurch ausgelöst worden sei. Da eine exakte zeitliche Eingrenzung des gesamten Materialtransportvorgangs durch den Fluidtransportkanal vor dem Hintergrund der geschilderten Unwägbarkeiten zur zeitlichen Dauer des Strömungsvorgangs durch die Fehlstelle nicht möglich sei und es – anders in Bezug auf das Fließverhalten von Wasser – auch keine wissenschaftlich belastbaren Formeln für Strömungsberechnungen von Boden-Wasser-Gemischen gebe, könnten auch die von den Sachverständigen durchgeführten Plausibilitätsberechnungen zur Dauer des Materialtransportes durch den Fluidtransportkanal bei der Havarie keine exakten Berechnungen, sondern lediglich Annäherungen an den tatsächlichen zeitlichen Ablauf seien. Hierzu hätten die Sachverständigen per Computer mehrere, sehr komplexe Simulationsmodelle mit verschiedenen Ansätzen durchgerechnet. Im Hinblick auf die Komplexität der Berechnungen habe die Simulation mehrere Tage in Anspruch genommen. Bei der Modellierung seien sie von den folgenden Parametern ausgegangen: Zunächst hätten sie anhand der Beweiserhebung an der Unglücksstelle das Volumen des bei der Havarie umgelagerten Boden-Wasser-Gemisches berechnet. Aufgrund der an der Unglücksstelle durchgeführten Messungen zu den Höhenprofilen des in das GWB transportierten Materials (siehe oben cc.) seien sie anfangs von ca. 4.800 m³ umgelagerten Materials ausgegangen. Da sich im Laufe des selbstständigen Beweisverfahrens herausgestellt habe, dass die Tunnelröhren, in denen sich ebenfalls quartäre Kiese befunden hätten, vor der Havarie vollständig geräumt gewesen seien, habe man diesen Wert sodann unter zusätzlicher Berücksichtigung des dort nach der Havarie vorgefundenen Materials auf eine Menge von ca. 5.100 m³ erhöht. Ferner habe man die wie dargestellt erkundete Größe des Fluidtransportkanals mit einer Grundfläche von ca. 1,5 m² und seine Geometrie bei den Berechnungen beachtet. Auf diesen Grundlagen habe man den Materialtransport anhand mehrerer Berechnungen mit jeweils unterschiedlichen Grundannahmen zur Beschaffenheit des transportierten Materials simuliert. Zunächst habe man eine Betrachtung mit einfachen hydraulischen Modellen für den Abfluss von Wasser (sog. hydraulisches Modell) und nachfolgend eine aufwändige Fluid-Modellierung für ein Boden-Wasser-Gemisch, letztere mit einer komplexen dreidimensionalen Modellierung der räumlichen Gegebenheiten vor Ort, durchgeführt. Bei sämtlichen Modellen hätten sie berechnet, wie viel Material nach den jeweils in die Modellierung eingestellten Annahmen in einem Zeitraum von 8 Minuten durch den Fluidtransportkanal geflossen sein kann. Diesen Zeitraum hätten sie unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse zum zeitlichen Ablauf der Havarie am 03.03.2009 als den geschätzt kürzesten Zeitraum für einen schlagartig eintretenden Materialtransport in das GWB zugrunde gelegt. aa) Hydraulische Modelle Bei der ersten durchgeführten Berechnung nach hydraulischen Modellen für den Abfluss von Wasser habe man zunächst Reibungsverluste beim Fließvorgang außer Acht gelassen. Unter Zugrundelegung dieser Annahmen seien 28,85 m³/s durch die ca 1,5 m² große Fläche des Fluidtransportkanals geströmt. Dies entspräche bei einem Zeitraum von acht Minuten einer Umlagerung von 13.848 m³ Wasser in das GWB. Im Rahmen einer zweiten, weiter entwickelten und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort weiter angenäherten Modellierung zur Simulation eines Wasserdurchflusses durch den Fluidtransportkanal sei man von einem vollkommenen Abfluss aus einer kleinen Öffnung mit dem Ansatz von Reibungsverlusten ausgegangen. Hiernach seien Wassermengen im Volumen von 23,66 m³/s durch den Fluidtransportkanal geflossen, wonach innerhalb von acht Minuten eine Umlagerung 11.357 m³ Wasser hätte erfolgen können. bb) 3D Finite-Volumen-Berechnung Anschließend hätten sie eine weitergehende Modellierung entwickelt, mit der sie versucht hätten, anstelle des Transportes von Wasser den Transport eines Wasser-Boden-Gemisches durch den Fluidtransportkanal zu simulieren. Hierfür gebe es bislang noch keine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsformel. Bei der Modellierung habe man daher eine im Bereich des Maschinenbaus zur Simulation von Strömungsvorgängen anerkannte Software verwendet (OpenFOAM). Hiermit hätten sie die Gegebenheiten vor Ort, also das GWB, den erkundeten Fluidtransportkanal und die sich nach unten verjüngende Fehlstelle in ihrer Geometrie bei einem Grundwasserniveau von 39 m NN außerhalb der Baugrube in der Modellierung abgebildet. Dieses dreidimensionale Modell bestehe aus über 2,8 Millionen Gitterzellen und sei damit in der Lage, besonders kleinteilig ablaufende Strömungen zu simulieren. Zur Simulation der Strömungsbewegung habe man Transportgleichungen für Masse und Impuls verwendet, wodurch auch Turbulenzgeschehen anhand des Modells hätten simuliert werden können. Hinsichtlich des transportierten Boden-Wassergemischs seien in dem Modell drei Dichtigkeitsvarianten mit Wasseranteilen von 40%, 50 % und 60% verwendet worden. Die Sachverständigen haben gut nachvollziehbar geschildert, dass die Simulationen für Boden-Wassergemische mit größeren Wasseranteilen auch höhere Fließgeschwindigkeiten als Ergebnis gezeigt hätten. Für einen Wasseranteil von 40% sei eine Fließgeschwindigkeit von 13,12 m/s bei einem Volumenstrom von 19,68 m³/s, für einen Wasseranteil von 50% sei eine Fließgeschwindigkeit von 13,32 m/s bei einem Volumenstrom von 19,98 m³/s und für einen Wasseranteil von 60% sei eine Fließgeschwindigkeit von 13,63 m/s bei einem Volumenstrom von 20,45 m³/s ermittelt worden. Ein Gesamtvolumen von 4.800 m³ an Boden-Wassergemisch habe danach bei einem Wasseranteil von 40 % eine Zeit von 243,2 Sekunden, bei einem Wasseranteil von 50 % eine Zeit von 240,2 Sekunden und bei einem Wasseranteil von 60 Prozent eine Zeit von 234,7 Sekunden benötigt, um durch den Fluidtransportkanal in des GWB umgelagert zu werden. Hiernach habe der Materialtransport demnach in Abhängigkeit zur Dichtigkeit des transportierten Boden-Wassergemischs knapp über bzw. knapp unter vier Minuten gedauert, was sich mit dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme zum zeitlichen Ablauf der Havarie zwanglos in Einklang bringen lasse. Gleiches gelte, wenn man ein Gesamtvolumen von 5.100 m³ an transportiertem Boden-Wassergemisch zugrunde lege, da sich der Transport durch den Fluidtransportkanal dann selbst unter Annahme eines Wasseranteils von 40 Prozent lediglich um weitere 16 Sekunden verlängere. c) Modellversuch Prof. Dr. G Nicht durchgreifend infrage gestellt wird das Ergebnis der Sachverständigen Prof. Dr. C, Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F durch die eigenen Berechnungen zum Fließverhalten von wassergesättigten Sand-Kies-Gemischen und einen großmaßstäblichen Modellversuch dazu von Prof. Dr. G. Er hat ausgeführt, dass aufgrund seiner Berechnungen und der Ergebnisse des Versuches es entgegen der Modellierungen von Prof. Dr. D. Prof. Dr. E und Prof. Dr. F nicht plausibel sei, dass eine Menge von ca. ca. 5000 m³ Boden-Wasser-Gemisches innerhalb von wenigen Minuten durch die ca. 1,5 Quadratmeter große Fehlstelle umgelagert wurden. Vielmehr hätten sowohl die Berechnungen als auch der durchgeführte Modellversuch ergeben, dass die Fließgeschwindigkeit wassergesättigter quartärer Sande und Kiese nur etwa 10 % der Fließgeschwindigkeit von Wasser betrage, was einem entsprechendem Materialtransport durch den Fluidtransportkanal innerhalb von wenigen Minuten entgegen stehe. Für den Versuch sei an der Technischen Universität Darmstadt ein 3 Meter hoher, 1 Meter breiter und 50 cm tiefer Kasten mit einer 2,7 Meter hohen Säule von wassergesättigtem Kies gefüllt und hierauf eine 30 cm hohe Wasserauflast aufgebracht worden. Durch das Öffnen einer im unteren Bereich des Kastens enthaltene Klappe und anschließendes konstantes Nachfüllen mit Wasser sei der Versuch in Gang gesetzt bzw. in Gang gehalten worden. Anhand von Balken auf dem Versuchskasten habe man dabei nachvollziehen können, innerhalb welcher Zeit welche Menge durch die Öffnung geströmt ist. Der Versuch sei wie dargestellt sowohl mit dem Boden-Wasser-Gemisch als auch ausschließlich mit Wasser durchgeführt worden, um die verschiedenen Fließgeschwindigkeiten abgleichen zu können. Die jeweiligen Fließvorgänge seien dabei zur genauen Auswertung aufgezeichnet worden. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben die Berechnungen sowie den Modellversuch unter Mitarbeit des Sachverständigen Dr.-Ing. Fettah W1, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strömungsmechanik an der Universität V1 unzweifelhaft über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügt, überprüft. Dr. W1 hat diesbezüglich in der Hauptverhandlung gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der von Prof. Dr. G durchgeführte Versuch – anders als die Fluid-Modellierungen der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F – die Rahmenbedingungen der Havarie nicht zutreffend abbilden. So seien die Abmessungen des Versuchsaufbaus so klein, dass die begrenzenden den Strömungsvorgang unverhältnismäßig stark beeinflusse. Das durchströmende Medium werde durch das manuelle Nachkippen von Wasser in seiner Fließeigenschaft zudem stark beeinflusst, was einen direkten realitätsnahen Vergleich erschwere. Unabhängig hiervon zeige eine Auswertung des sich aus dem Versuch ergebenden Fließverhaltens des Boden-Wasser-Gemisches einerseits und des Wassers andererseits, dass die Fließgeschwindigkeit wassergesättigter quartärer Sande und Kiese gerade nicht wie behauptet nur etwa 10 % der Fließgeschwindigkeit von Wasser betrage. Vielmehr sei das Wasser-Boden-Gemisch nur etwa 15% langsamer aus der Öffnung geströmt als das Wasser. Dies entspreche in etwa den Fließgeschwindigkeiten, welche die von den Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F durchgeführten Fluid-Modellierungen ergeben hätten. Damit bestätige der Versuch letztlich sogar die Plausibilität des Materialtransportes durch den Fluidtransportkanal. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W1 kraft eigener Überzeugungsbildung an. Anhand der auf dem Versuchskasten vorhandenen Markierungen konnte die Kammer die verschiedenen Fließgeschwindigkeiten des Wassers einerseits und des Wasser-Boden-Gemisches im Rahmen der Versuchsabläufe sowie die hieraus resultierenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen gut nachvollziehen. 4. Instabilität der Fehlstelle Die Sachverständigen haben darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass im Gegensatz zu einem hydraulischen Grundbruch an der Baugrubensohle ein Versagen an der Fehlstelle auf Grundlage der anerkannten Verfahren zur Berechnung der im Bereich der Fehlstelle wirkenden Kräfte sicher zu erwarten war. Dies hätten zum einen ihre Berechnungen zur Sicherheit nach dem sog. Terzaghi-Körper (s.u.) ergeben. In Höhe des Fluidtransportkanals sei zum Zeitpunkt der Havarie hiernach die destabilisierende Strömungskraft des auf die Fehlstelle wirkenden Grundwasserdrucks wesentlich größer als die stabilisierende Gewichtskraft der Bodenauflast im GWB gewesen. Ihre Berechnung hierzu sei dabei anhand desjenigen Aushubniveaus erfolgt, welches vor Beginn des Aushubs des Pumpensumpfes bestanden habe. Zum anderen würde dieses Ergebnis durch Berechnungen bestätigt, welche sie auf Grundlage der DIN 4085 durchgeführt hätten. Die DIN 4085 enthalte allgemein anerkannte Vorgaben zur Berechnung des räumlichen Erddrucks auf Bauwerke. Auch hiernach seien die auf die Fehlstelle wirkenden, destabilisierenden Kräfte deutlich höher als die stabilisierenden Kräfte, so dass die Schlitzwand an der Fehlstelle nicht mehr standsicher gewesen sei. Zu der Berechnungsmethode nach der DIN 4085 führten die Sachverständigen aus, dass hierbei die belastenden Kräfte, die von außen auf die Fehlstelle drückten, den haltenden Kräften innerhalb der Baugrube, die von innen auf die Fehlstelle drückten, gegenüber gestellt werden. Die DIN 4085 enthalte die Formeln zur Berechnung der belastenden und haltenden Kräfte und nachdem man diese berechnet habe, stelle man diese gegenüber. Ergebe sich dann ein Wert von 1,0 oder darüber, sei die Fehlstelle standsicher, ergebe sich ein Wert unter 1,0 sei die Fehlstelle nicht standsicher. Im vorliegenden Fall habe eine Gegenüberstellung der belastenden und der haltenden Kräfte zum Zeitpunkt des Aushubniveaus kurz vor der Havarie, nachdem sie diese anhand der DIN 4085 errechnet hätten, einen Wert von 0,57 und damit keine Standsicherheit der Fehlstelle ergeben. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an. Die Sachverständigen haben die anhand der DIN 4085 vorzunehmenden Berechnungen Schritt für Schritt erläutert, so dass die Kammer diese und das Ergebnis zur Berechnung der Standsicherheit der Fehlstelle in der Lamelle 11 zum Zeitpunkt des Aushubniveaus kurz vor der Havarie selbst nachvollziehen konnte. Dieses Ergebnis wird nicht durch die Ausführungen des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. C2 erschüttert. Er führte aus, dass er im Auftrag der Fa. P1, der ARGE und Prof. Dr. G zwei Berechnungen zur Standsicherheit der Fehlstelle zum Zeitpunkt des Aushubniveaus kurz vor der Havarie durchgeführt habe. Es handele sich um eine numerische und um eine analytische Berechnung. Die analytische Berechnung habe er – ebenso wie die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F – auf Grundlage der Vorgaben in der DIN 4085 zur Berechnung des räumlichen Erddrucks auf Bauwerke durchgeführt. Die numerische Berechnung sei mittels der computergesteuerten Finite-Elemente-Methode durchgeführt worden. Beide Berechnungen hätten zu dem Ergebnis geführt, dass die Fehlstelle in der Lamelle 11 zum Zeitpunkt des Aushubniveaus kurz vor der Havarie standsicher gewesen sei. Damit sei bewiesen, dass die Fehlstelle nicht der Auslöser für die Havarie gewesen sei. Zu der analytischen Berechnung führte der Sachverständige Dr. C2 aus, dass er anhand der DIN 4085 die gleichen Formeln und Berechnungsmethoden wie die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F zur Berechnung der belastenden und haltenden Kräfte herangezogen habe. Er habe hingegen ein abweichendes Rechenergebnis erzielt und bei einer Gegenüberstellung der anhand der DIN 4085 errechneten belastenden Kräfte und der haltenden Kräfte, einen Wert von 1,03 und damit eine Standsicherheit der Fehlstelle errechnet. Sein abweichendes Rechenergebnis ergebe sich allein daraus, dass er in einer der aus der DIN 4085 zu verwendenden Formeln für die Variable „h“ einen anderen Wert (27,75 statt 2,7) eingesetzt habe. Ansonsten habe er anhand der DIN 4085 mit den gleichen Formeln und Werten wie die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F gerechnet. Sein Ansatz eines Wertes von 27,75 ergebe sich aus der räumlichen Lage des FTK in einer mittleren Tiefe von 27,75 m ab Geländeoberkante. Der von den Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F gewählte Wert von 2,7 sei unzutreffend. Wenn man einen Wert von 2,7 zugrunde lege, würde der FTK nach oben verschoben und man würde so rechnen, als ob der FTK in einer Tiefe ab Geländeoberkante von nur 2,7 m liege. Zusätzlich zu der analytischen Berechnung habe er eine numerische Berechnung durchgeführt. Dabei würden die hier vorliegenden Randbedingungen, insbesondere die betonierten Teile der Lamelle 11, die Höhe und Lage der Fehlstelle, die räumlichen Gegebenheiten innerhalb und außerhalb der Baugrube (Erdschichten etc.) usw. in ein computergestütztes Berechnungsmodell eingespeist. Diese Randbedingungen würden dann in viele Teilkörper einfacher Form aufgeteilt, die man „finite Elemente“ nenne. Anhand physikalisch bestimmbarer Größen und allgemein anerkannter Materialmodelle werde sodann das physikalische Verhalten dieser Elemente berechnet und damit das physikalische Verhalten des Gesamtkörpers nachgebildet. Als Randbedingungen habe er in die numerische Berechnung u. a. eingesetzt, dass die Fehlstelle in der Lamelle 11 zwischen 21,4 m NN und 18,7 m NN liege und 60 cm breit sei. Über 21,4 m NN und unter 18,7 m NN habe er das Bestehen einer vollständig durchgehenden, integren Schlitzwand der Lamelle 11 in die numerische Berechnung eingespeist. Die numerische Berechnung habe sodann zu einem Ergebnis von ca. 1,5 geführt und damit ebenfalls die Standsicherheit der Fehlstelle zum Zeitpunkt des Aushubniveaus kurz vor der Havarie nachgewiesen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2 vermochten die Kammer nicht zu überzeugen und keine durchgreifenden Bedenken an dem Beweisergebnis zu erzeugen. Zu der analytischen Berechnung des Sachverständigen Dr. C2 führten die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F ebenfalls aus, dass sie bei ihrer Berechnung zur Standsicherheit der Fehlstelle zum Zeitpunkt des Aushubniveaus kurz vor der Havarie von den gleichen Formeln nach der DIN 4085 ausgegangen seien wie der Sachverständige Dr. C2. Auch sie bestätigten, was sie durch eine Gegenüberstellung der verwendeten Formeln und der eingesetzten Werte veranschaulichten, dass sich das abweichende Rechenergebnis ausschließlich daraus ergebe, dass der Sachverständige Dr. C2 bei der zuvor genannten nach der DIN 4085 anzuwendenden Formel für die Variable „h“ einen Wert von 27,75 eingesetzt habe, sie hingegen einen Wert von 2,7. Der Wert von 2,7 ergebe sich durch die Höhe des FTK von 2,7 m. Der Ansatz eines Wertes von 27,75 sei nicht zulässig. Bei der Berechnung nach der DIN 4085 werde die Verschiebung eines Starrkörpers betrachtet, also hier des FTK, der Ansatz eines Wertes von 27,75 habe aber mit dem vorhandenen Starrkörper mit den Ausmaßen von 2,7 m x 0,6 m nichts zu tun. Weiterhin werde der Anwendungsbereich der genannten Formel durch die DIN 4085 beschränkt. So könnten zur Berechnung der Formel die Kurventafeln E.4 und E.5 der DIN 4085 verwendet werden. In diesen Kurventafeln sei aber nur ein Gültigkeitsbereich der Formel für ein Verhältnis von h / b = 0 bis 10 vorgesehen. Den Wert „b“ hätten sie anhand der Breite des FTK von im Durchschnitt 0,6 m ebenso wie der Sachverständige Dr. C2 mit 0,6 angesetzt. Der Ansatz eines Wertes von 27,75 für „h“ führe aber zu einem Verhältnis von h / b von 46,25, was außerhalb des von der DIN 4085 für diese Formel vorgesehenen Gültigkeitsbereichs liege. Die Kammer folgt diesen gut nachvollziehbaren Ausführungen nach eigener Prüfung. Zu der analytischen Berechnung nach der DIN 4085 konnte sich die Kammer durch eine Gegenüberstellung der von den Sachverständigen verwendeten Formeln zunächst ein eigenes Bild davon verschaffen, dass sowohl der Sachverständige Dr. C2 als auch die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F die gleichen Formeln verwendeten und nur einen Wert für eine Variable – wie dargestellt – anders einsetzten. Dem Ansatz eines Wertes von 27,75 folgt die Kammer allerdings nicht, sondern dem Ansatz eines Wertes von 2,7, so dass sich rechnerisch nach der DIN 4085 zum Zeitpunkt des Aushubniveaus kurz vor der Havarie keine Standsicherheit der Fehlstelle ergibt. Der Ansatz eines Wertes von 27,75 würde zu dem physikalisch ausgeschlossenen Ergebnis führen, dass der von außen auf eine Fehlstelle wirkende Erddruck immer weiter abnehme und irgendwann gegen 0 laufe, je tiefer eine Fehlstelle liege. Physikalisch gesehen müsste sich der Erddruck bei tiefer liegenden Fehlstellen jedoch erhöhen, da die Auflast auf diese Fehlstellen aufgrund der weiteren vorhandenen Erdmassen immer höher wird. Deshalb sind die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F sehr überzeugend, dass der Anwendungsbereich der genannten Formeln nach der DIN 4085 beschränkt wird und dass die Verschiebung eines Starrkörpers betrachtet wird. Zu der numerischen Berechnung des Sachverständigen Dr. C2 führten die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F aus, dass diese schon deshalb völlig unbrauchbar sei, weil sie von falschen Randbedingungen ausginge. Unterhalb des FTK bestehe keine integre Schlitzwand der Lamelle 11. Die Fehlstelle in der Lamelle 11 liege bis 16,2 m NN und tiefergehend vor, was sich natürlich auch auf deren Stabilität auswirke. Ebenso folgt die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F zu der von Dr. C2 vorgestellten numerischen Berechnung. Der Sachverständige Dr. C2 hat in dieser Berechnung falsche Randbedingungen zugrunde gelegt, weil die Fehlstelle innerhalb der Lamelle 11 – wie festgestellt – bis 16,2 m NN und tiefergehend reicht und nicht wie von Dr. C2 in seiner Berechnung angenommen nur bis 18,7 m NN und darunter eine integre Schlitzwand vorhanden ist. Das Ende der Fehlstelle ist, soweit es vor dem Schlitzwandfuß überhaupt vorliegen sollte, noch nicht erkundet. Dies wurde von Dr. C2 auch nicht in Abrede gestellt. Auf Nachfrage der Kammer zu diesen fehlerhaften Randbedingungen erläuterte der Sachverständige Dr. C2, dass das Einstellen anderer Randbedingungen nur mit einigem zeitlichen Aufwand erfolgen könne, da es sich um eine computergesteuerte Berechnung handele. Seine Vermutung sei aber, dass es noch stabiler werde, wenn man in die Berechnung eine unterhalb von 18,7 m NN durchgängige Fehlstelle in die Berechnung einspeise. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2, abgesehen davon, dass es sich ohnehin nur um eine Vermutung und um keine weitere Berechnung handelte, sind wiederum physikalisch völlig widersinnig. Dies würde nämlich bedeuten, dass das Stehenlassen von Erdreich in einer Schlitzwandlamelle zu mehr Stabilität führen würde als bei einer durchgängigen, vollkommen mit Beton ausgefüllten Schlitzwand. Gegen die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F spricht auch nicht der Einwand von Prof. Dr. G, dass nach den dargestellten Berechnungen der Sachverständigen die Sicherheit der Baugrube schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei, so dass das Stadtarchiv also schon hätte früher einstürzen müssen. Abgesehen davon, dass dieser Einwand in Widerspruch zu den Berechnungsergebnissen des in seinem Auftrag tätig gewordenen Sachverständigen Dr. C2 steht, haben die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F aber auch gut nachvollziehbar erläutert, dass ihre Berechnungen nur zeigen können, ab wann keine Sicherheit der Baugrube mehr gegeben war. Ein Versagen der Baugrube trete aber nicht zwingend in dem Moment ein, in dem die Berechnungen keine Sicherheit der Baugrube mehr zeigten. 5. Andere mögliche Schadensursachen Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben auch gut nachvollziehbar erläutert, dass alle anderen möglichen Schadensursachen sicher ausgeschlossen werden können. Eine Bodenumlagerung in das GWB unterhalb des in eine Tiefe von 2,80 m NN in das Erdreich hineinragenden Schlitzwandfußes (sog. hydraulischer Grundbruch) scheidet auf der Grundlage der durchgeführten Kernbohrungen sicher aus. Denn keine der geotechnischen Erkundungen habe einen objektiven Hinweis auf eine Zerstörung der im Bereich der Unglücksstelle nahezu vollständig vorhandenen Braunkohleschicht im Zuge der Havarie geliefert. Die Sachverständigen haben hierzu anschaulich geschildert, dass ein sog. hydraulischer Grundbruch vorliege, wenn eine Gründungsschicht durch eine aufsteigende Grundwasserströmung plötzlich und i.d.R. ohne Vorankündigung aufgebrochen werde. Hierzu sei erforderlich, dass das Eigengewicht der durchbrochenen Schicht – also vorliegend das Eigengewicht der Baugrubensohle im GWB – zuzüglich der sie haltenden physikalischen Kräfte kleiner sei als die destabilisierenden Grundwasserströmungskräfte. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F haben insoweit erläutert, dass ihre Analyse sämtlicher Kernbohrungen im Bereich der Unglücksstelle belegt habe, dass die Braunkohleschicht im Bereich des Einbruchtrichters durchgehend vorhanden gewesen sei. Die hierbei entnommenen Proben hätten lediglich eine natürlich gegebene, unterschiedliche Dicke dieser Schicht mit Tiefenlagen von ca. 14 m NN, jedoch kein Durchstoßen dieser Schicht belegt. Eine Zerstörung der Braunkohleschicht sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines hydraulischen Grundbruchs unterhalb des Schlitzwandfußes. Denn die Braunkohleschicht erstrecke sich im Bereich der Unglücksstelle nahezu vollflächig zwischen den oberen Bodenschichten (sog. Quartär) und den darunterliegenden, stark verdichteten tertiären Feinsanden (sog. Tertiär) wie eine wasserundurchlässige Membran deutlich oberhalb des bis zu einer Tiefe von 2,80 m NN eingebrachten Schlitzwandfußes sowie deutlich unterhalb des zum Zeitpunkt der Havarie erreichten Aushubniveaus der Baugrubensohle im GWB von ca. 21,5 m NN. Um den Weg unterhalb des Schlitzwandfußes in das GWB gehen zu können, hätten die Bodenmassen also zwingend die Braunkohleschicht durchstoßen müssen. Die Integrität der Braunkohleschicht und der hiermit korrelierende Ausschluss eines hydraulischen Grundbruchs unterhalb des Schlitzwandfußes werde auch durch die Analyse der in das GWB transportierten Bodenmassen belegt. Hier seien ganz überwiegend Bodenmassen aus dem Quartär sowie unmittelbar aus dem Stadtarchiv herrührende Gesteinsmassen, jedoch keinerlei Sande aus dem unterhalb der Braunkohleschicht vorhandenen Tertiär gefunden worden. Letzteres wäre bei einem Durchstoßen der Braunkohleschicht jedoch sicher zu erwarten gewesen. Auch die hier vereinzelt vorgefundenen BraunA1ablagerungen und kleineren BraunA1stücke würden die zweifelsfrei belegte Integrität der Braunkohleschicht nicht in Frage stellen. Denn diese zweien zwanglos damit erklärbar, dass es sich hierbei um Reste der Proben handele, welche bei den im GWB niedergebrachten Kernbohrungen gezogen worden seien. Bestätigt werde dieser durch die Beweiserkundungen vor Ort ermittelte Befund durch Berechnungen zur Sicherheit gegen den hydraulischen Grundbruch nach dem sog. Terzaghi-Körper, welche die Sachverständigen durchgeführt hätten. Hierbei handele es sich um ein nach der DIN 1054/EAU/EAB anerkanntes und in der Praxis durchgängig verwendetes Rechenmodell, bei dem die Sicherheit der stabilisierenden Gewichtskräfte den destabilisierenden Strömungskräften bzw. Auftriebskräften gegenübergestellt werde. Ihre hierzu vorgenommenen Berechnungen zeigten allesamt eine ausreichende Sicherheit gegen den hydraulischen Grundbruch um den Schlitzwandfuß herum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von Prof. Dr. G: Dieser hat auf eine in seinen Augen ungewöhnliche Zunahme von Setzungen an der Rückseite des Stadtarchivs kurz vor der Havarie hingewiesen, welche auf ein abweichendes Schadensszenario hindeuten würde. So hätten die Messpunkte an der Rückseite des Stadtarchivs ab Ende Januar bis zum 02.03.2009 eine deutliche Setzungszunahme verzeichnet. Diese zunehmenden Setzungen seien möglicherweise auf einen Materialentzug im Untergrund infolge der Tertiärwasserhaltung, insbesondere durch die Förderung des in den tertiären Sanden zirkulierenden Grundwassers im Zusatzbrunnen 19, der in ca. drei Meter Entfernung von der ungefähren Mitte der Lamelle 11 gelegen habe, zurückzuführen. Hierfür spreche auch, dass im Zuge der Wasserhaltung nachweislich erhebliche Bodenmengen von 100 bis 200 m3 Material, unter anderem aus dem Tertiär in den Rheinauhafen transportiert worden seien. Die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F belegen nachvollziehbar, dass der von Prof. Dr. G diskutierte Zusammenhang der Tertiärwasserhaltung mit einem Materialentzug und den zunehmenden Setzungen an der Gebäuderückseite des Stadtarchivs nicht besteht. Sie haben hierzu gut nachvollziehbar ausgeführt, dass die von Prof. Dr. G zutreffend beschriebene Zunahme der Setzungen keinesfalls ungewöhnlich sei, sondern sich zwanglos mit der zunehmenden Grundwasserförderrate und der damit verbundenen Ausweitung des Absenktrichters im Bereich der Ankerkörper des Gebäudes erklären lasse. Einen Hinweis auf einen Materialentzug im Untergrund durch den in der Nähe der Lamelle 11 gelegenen und im Dezember 2008 in Betrieb genommenen Zusatzbrunnen 19 hätten ihre Untersuchungen hingegen nicht ergeben. Der Brunnen sei genau untersucht worden. Diese Untersuchung habe keine Besonderheiten gezeigt, insbesondere keine Spuren, welche auf eine verstärkte Sandförderung hindeuten würden. Auch die im Rheinauhafen vorhandenen Ablagerungen seien untersucht worden. Hier sei in der Tat tertiäres Material eingespült worden. Jedoch sei an dem Rohr, an dessen Einleitungsstelle in den Rhein sich die Sandbank gebildet habe, die Wasserhaltung von zwei Baustellen angeschlossen gewesen – Waidmarkt und Severinstraße –, sodass nicht zu differenzieren gewesen sei, aus welchem Bohrloch und aus welcher Zeit der Sand stamme. Ein havarieursächlicher Materialentzug durch die Tertiärwasserhaltung könne aber auch sicher ausgeschlossen werden, da geotechnischen Erkundungen, die Integrität der über dem Tertiär liegenden Braunkohleschicht belegen. Damit sei nachgewiesen, dass bei der Havarie keine Bodenmassen durch das Tertiär aufgrund dortiger, etwaiger Bodenauflockerungen infolge der Tertiärwasserhaltung in das GWB transportiert wurden. Denn hierzu hätte die über dem Tertiär liegende Braunkohleschicht zwingend durchstoßen werden müssen. V. Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Einsturz und dessen Folgen 1. Kontrollpflichten des Angeklagten aufgrund seiner Aufgabe bei der ARGE Dass der Angeklagte zur fraglichen Zeit Oberbauleiter und ab dem 09.09.2005 auch als Urlaubsvertreter des verantwortlichen Bauleiters in die Herstellung der Lamelle 11 eingebunden war, hat er selbst wie festgestellt eingeräumt. Seine Angaben zur Organisation der ARGE und der internen Aufgabenverteilung innerhalb der ARGE werden bestätigt und ergänzt durch die weiteren Beweismittel. Der Zeuge Spölgen berichtete, dass er ca. in den Jahren 2004 bis 2008 als studentische Aushilfskraft auf der Baustelle am Waidmarkt gearbeitet habe und dabei eng mit dem Angeklagten, den gesondert verfolgten U, V und S und dem Zeugen X zusammengearbeitet habe, deren Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten er wie festgestellt schilderte. Der Zeuge C1 schilderte seine Zuständigkeiten und die des Angeklagten ebenfalls wie festgestellt, wobei er auch die Aufgabenbereiche des OBL Spezialtiefbau, BL Spezialtiefbau und des Poliers Spezialtiefbau wie festgestellt schilderte. Der Zeuge H1 berichtete, dass er von 2004 bis April 2005 OBL Bahnhof für die Baustellen Waidmarkt und Severinstraße gewesen sei und diese Aufgabe dann von dem Zeugen X übernommen worden sei. Er berichtete ebenfalls von den Zuständigkeiten des Angeklagten und den gesondert verfolgten U und V wie festgestellt. Ebenso schilderte er die Zuständigkeiten der Herrn Z, L1 und A1 wie festgestellt. Die Zeugen I1 und K1 schilderten, dass sie jeweils als BL Spezialtiefbau auf anderen Baustellen der NSB (I1 für die Baustelle Chlodwigplatz und K1 für die Baustelle Bonner Wall) eingesetzt waren und der Angeklagte als OBL Spezialtiefbau ihr Vorgesetzter gewesen sei. Beide berichteten zur Zuständigkeit des OBL Spezialiefbau, des BL Spezialtiefbau und des Polier Spezialtiefbau ebenfalls wie festgestellt. Auch das in der Hauptverhandlung verlesene und in Augenschein genommene Organigramm der ARGE vom 15.07.2005 wie Bl. 6702 d. A. steht in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten und der Zeugen. Weiterhin steht die von dem Angeklagten und den Zeugen geschilderte Aufgabenverteilung in Übereinstimmung mit den Stellenbeschreibungen Niederlassung Spezialtiefbau Bilfinger & T1 und der Mitteilung von Herrn A1 an den Angeklagten vom 22.07.2004, welche im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Die zitierten DIN-Normen mit den zitierten Anhängen wurden verlesen bzw. in Augenschein genommen und mit den Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E eingehend erörtert. Hierzu haben die Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E überzeugend ausgeführt, dass es sich bei den genannten Normen um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt. Dies begründeten sie in überzeugender Weise u. a. damit, dass die Normen auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen der Baupraxis erstellt wurden und zum Zeitpunkt der hier durchgeführten Bauarbeiten (in den Jahren 2004 und 2005) schon einige Jahre in Kraft waren. Dem schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an. Dass es sich bei den genannten Normen um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt, ergibt sich auch daraus, dass die ARGE sich an diese offensichtlich gebunden sah, indem sie jedenfalls die DIN 4126 als geltende Vorschrift im QM-Plan nannte und mit den im QM-Plan vorgesehenen Dokumentationspflichten die Standards der Normen grundsätzlich einhielt. Ebenso nahm das Leistungsverzeichnis der KVB auf die DIN 4126 wie festgestellt Bezug. Auch der Angeklagte nahm bei seinen Ausführungen zu technischen Gegebenheiten des Schlitzwandbaus stets auf die genannten Normen Bezug. Die Feststellungen zu den vertraglichen Vorgaben und zum QM-Plan folgen aus der Baubeschreibung und dem Leistungsverzeichnis des Gleiswechsels Waidmarkt, Stand 18.09.2003 und dem QM-Plan Schlitzwand, 2040 – Waidmarkt mit Anlagen und mit Anschreiben vom 30.03.2005 und 15.04.2005, welche im Selbstleseverfahren eingeführt wurden, und aus welchen sich auch die Beteiligung des Angeklagten an der Erstellung des QM-Plans ergibt, zu welcher er sich auch wie beschrieben eingelassen hat. Dass der Angeklagte mit seiner Unterschrift unter das Schlitzwandprotokoll dokumentierte, dass alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden und die Lamelle 11 planmäßig, ordnungsgemäß und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde, folgt aus den genannten DIN-Normen, die beide eine umfassende Dokumentation der Arbeiten in einem vom Bauleiter zu unterzeichnenden Schlitzwandprotokoll vorsehen. Auch der QM-Plan sah zahlreiche Dokumentationspflichten – insbesondere in Bezug auf die planmäßige Herstellung einer Lamelle und den Betonverbrauch – ausdrücklich zur Sicherung und zur Kontrolle der auszuführenden Arbeiten vor. Auch der Angeklagte selbst hat dies so bekundet. 2. Unterlassene Kontrollpflichten Dass dem Angeklagten für die Prüfung die auf der Baustelle geführten Unterlagen; die Schlitzwandprotokolle, Betonierprotokolle und die Tarabenprotokolle auch tatsächlich zur Verfügung standen und er sie wie festgestellt überprüft hat, hat er selbst so eingeräumt. Dass der Angeklagte pflichtwidrig weitere Prüfungen unterlassen hat, folgt aus den nachfolgend dargestellten Warnhinweisen, die sich aus dem Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 und insbesondere aus dem Betonierprotokoll der Lamelle 11 ergaben, und unbedingt Anlass zu weiteren Untersuchungen gaben. Einer unmittelbaren (stichprobenartigen) Überwachung der Tätigkeiten auf der Baustelle am 09.09.2005 bzw. am 10.09.2005 bedurfte es seitens des Angeklagten hingegen nicht. Er durfte sich für die unmittelbare Kontrolle der Arbeiten auf der Baustelle – auch aufgrund der ihm zuvor seitens des gesondert verfolgten U nicht vollständig mitgeteilten Informationen und entsprechend der Vorgaben in der DIN 4126 unter „5 Bauleitung“ – zunächst von dem gesondert verfolgten S vertreten lassen. Dies befreite ihn aber nicht als Bauleiter in Urlaubsvertretung eine Kontrolle der durchgeführten Arbeiten auszuüben. Keinesfalls durfte er sich auf die Aussagen des Poliers und Baggerfahrers verlassen. Die ersten Warnhinweise mussten sich für den Angeklagten schon isoliert betrachtet aus dem Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 vom 10.09.2005 ergeben. Dies wies entgegen seiner Einlassung erhebliche Auffälligkeiten auf. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Protokolls zu den 22 weiteren Schlitzwandprotokollen am GWB. In 6 der 22 weiteren Protokolle sind ebenfalls Hindernisbeseitigungen (Protokolle der Lamellen 10, 1, 17, 18, 21, 22) aufgeführt, wobei in 5 dieser Protokolle eine Hindernisbeseitigung und in einem Protokoll zwei Hindernisbeseitigungen aufgeführt sind. In 4 weiteren Schlitzwandprotokollen sind sonstige Vorkommnisse (Protokolle der Lamellen 12, 13, 2 und 4) und in 12 weiteren Schlitzwandprotokollen keine sonstigen Vorkommnisse eingetragen (Protokolle der Lamellen 9, 8, 7, 3, 5, 6, 16, 14, 15, 20, 23 und 19). Das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 ist damit das einzige, in welchem drei Hindernisbeseitigungen, die Beschädigung von zwei Greiferschalen (in keinem anderen Protokoll findet sich eine dokumentierte Greiferschalenbeschädigung) und ein Greiferschalenwechsel von 3,40 m auf 2,80 m (ebenfalls in keinem anderen Protokoll aufgeführt) festgehalten waren. Zwar kommen Hindernisbeseitigungen und Greiferschalenbeschädigungen im Schlitzwandbau durchaus vor, aber – wie dargestellt – wies kein anderes Schlitzwandprotokoll am GWB derartige Auffälligkeiten wie das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 auf. Auch wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt, dass der gesondert verfolgte U den Angeklagten nicht umfassend über die Vorgänge bei der Erstellung der Lamelle 11 informiert hatte, musste das Schlitzwandprotokoll für den Angeklagten auch deshalb auffällig sein, weil sich die dortigen Informationen dann nicht mit den zuvor von dem gesondert verfolgten U mitgeteilten Informationen deckten. Entsprechend der Einlassung des Angeklagten, hatte der gesondert verfolgte U dem Angeklagten lediglich mitgeteilt, dass für den weiteren Aushub der Lamelle 11 von einer 3,40 m breiten Greiferschale auf eine 2,80 m breite Greiferschale gewechselt wurde, da die gesondert verfolgten S und T1 von einer Verjüngung des Schlitzes ausgingen, die sich aus den Fertigungstoleranzen der Nachbarlamellen ergeben hätten. Mit einem vollständig geöffneten 3,40 m breiten Greifer könne man daher in größeren Tiefen nicht mehr störungsfrei arbeiten. Es erfolgte hingegen keine Information über die Beschädigung des Fugenblechs, die mehrmaligen Beschädigungen der Greiferschalen und die Hindernisse und Hindernisbeseitigungen. Im Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 waren jedoch – abweichend zu den von dem gesondert verfolgten U lediglich mitgeteilten Informationen – drei Hindernisbeseitigungen und zwei erhebliche Beschädigungen von Greiferschalen aufgeführt, eine Verjüngung des Schlitzes hingegen nicht. Insofern folgte schon aus dem Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 für den Angeklagten ein erster Warnhinweis die von dem gesondert verfolgten U mitgeteilte Verjüngung der Lamelle 11 weiter kritisch zu prüfen. Dafür stand ihm im Weiteren das Taraben-Messprotokoll zur Verfügung. Wäre das Messsystem Taraben am GWB unter Ausschöpfung der unter B) II. 1. a) dargestellten Möglichkeiten angewendet worden, hätte der Angeklagte daraus sofort erkennen können, dass keine Verjüngung der Lamelle 11 vorlag. Allerdings ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass das Messsystem Taraben am GWB tatsächlich so gehandhabt wurde, dass aus den Messdaten nicht ablesbar war, ob eine Verjüngung vorliegt, so dass das Taraben-Protokoll für den Angeklagten, was ihm bewusst war, zur Überprüfung der angenommenen Verjüngung des Schlitzes – auch abgesehen von der hier gegebenen Fälschung – unbrauchbar war. Unerheblich für das Beweisergebnis ist deshalb auch, ob die Möglichkeiten des Messsystems Taraben auf der Baustelle des GWB wie unter B) II. 1. a) dargestellt vollständig ausgenutzt wurden, oder ob pro Schlitz nur eine Messfahrt ausgeführt wurde, wobei der Greifer geschlossen mittig im Schlitz hing, was möglicherweise auch der Herstellerempfehlungen entsprach. Dem Angeklagten oblag es aber auch unabhängig von den Auffälligkeiten des Schlitzwandprotokolls der Lamelle 11 das Betonierprotokoll der Lamelle 11 kritisch zu prüfen. Das Betonierprotokoll bot dem Angeklagten, der sich weder am 09.09.2005 noch am 10.09.2005 zur Überwachung der Tätigkeiten auf der Baustelle aufgehalten hatte, nunmehr die einzige Möglichkeit, um bildlich gesprochen nachträglich „in den Schlitz zu schauen“. Dies ergibt sich aus dem unter B) II. 1. a) dargestellten Umstand, dass sich aus dem Betonverbrauch ergibt, ob ein Schlitz planmäßig (durch Auftreten eines gewissen Betonmehrverbrauchs) oder unplanmäßig (durch Auftreten eines Betonminderverbrauchs) hergestellt werden konnte. Der Betonverbrauch ist damit der wesentliche Indikator dafür, ob ein Schlitz planmäßig hergestellt werden konnte oder nicht. Dass es dem Angeklagten oblag den Betonverbrauch kritisch zu prüfen, ergibt sich auch aus der DIN EN 1538. Die DIN EN 1538 sieht zunächst vor, dass das Betonieren „sorgfältig“ zu überwachen ist. Weiterhin sieht sie eine Überprüfung der Tiefe des Betons bezogen auf das Volumen des eingebauten Betons nach jeder Betonladung oder Reihe von Betonladungen und ggf. die Anfertigung eines Betonierdiagramms vor. Auch der QM-Plan sah eine „kontinuierliche“ Messung des Steigmaßes, die Anfertigung eines Betonierprotokolls und eine Überprüfung durch den Bauleiter, ob der Betonverbrauch bei jeder Lamelle planmäßig erfolgte, vor, da dies u. a. Hinweise auf Einschnürungen oder Mehrausbrüche geben kann. Die Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E erläuterten – in Übereinstimmung mit dem Sachverständige Dipl.-Ing. B2 – anhand des Betonierprotokolls der Lamelle 11 und der zitierten DIN EN 1538, dass eine kritische Prüfung des Betonverbrauchs einer Lamelle durch den Bauleiter zwingend geboten sei, um die Planmäßigkeit der Herstellung der Lamelle zu überprüfen. Die Angaben der Sachverständigen sind schon aufgrund der dargestellten Inhalte der DIN EN 1538 und des QM-Plans überzeugend und sehr gut nachvollziehbar. Sie stehen zudem im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis. Alle vernommenen Baupraktiker, die Zeugen C1, S1, I1 und K1, bekundeten übereinstimmend, dass sie nach der Erstellung einer Schlitzwand das entsprechende Betonierprotokoll immer prüfen und die eingebrachten Mengen mit den Sollmengen vergleichen würden. Bei sorgfältiger Prüfung des Betonierprotokolls der Lamelle 11 hätte der Angeklagte eindeutige Warnsignale aus dem Protokoll entnehmen müssen, die darauf hindeuteten, dass etwas in der Lamelle 11 verblieben war und keine Verjüngung der Lamelle vorliegt. Zunächst hätte ihm auffallen müssen, dass das von dem gesondert verfolgten S eingezeichnete Diagramm aus den unter B) II. 4. e) genannten Gründen völlig unbrauchbar war, so dass es einer Betrachtung der einzelnen aufgezeichneten Lotungen bedurfte. Sodann hätte ihm auffallen müssen, dass in dem Protokoll nur vier Lotungen dokumentiert waren und die erste Lotung erst bei 22 m ab Oberkante Leitwand und damit erst nach ca. 50 % der einzubringenden Betonage aufgezeichnet wurde. Insofern konnte der Angeklagte nachträglich nicht mehr feststellen, wie hoch Steigmaß in den ersten 50 % der Lamelle 11 war. Dies folgt aus den überzeugenden und sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Diese erläuterten, dass in den genannten DIN-Normen zwar keine genauen Angaben vorhanden seien, in welchem Abstand Lotungen vorzunehmen seien. Die Überprüfung des Steigmaßes diene aber gerade dazu, mögliche Probleme in tieferen Bereichen von Schlitzwandlamellen aufzudecken, so dass eine erste Lotung nach Einbringung von über 50 % des planmäßigen Betonverbrauchs problematisch sei. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Erforderlichkeit von kontinuierlichen Lotungen ergab sich auch schon aus dem QM-Plan und ist aufgrund der extremen Gefahrgeneigtheit der Arbeiten sehr gut nachvollziehbar. Zumal regelmäßige Lotungen auch keinen besonderen Zeit- oder Mehraufwand in Anspruch nehmen. Weiterhin hätte dem Angeklagten auffallen müssen, dass das Protokoll bei den ersten drei Lotungen einen signifikanten Minderverbrauch von ca. 4 bis 8 % aufwies und erst nach der vollständigen Betonage ein Mehrverbrauch von 7 m³ aufwies. Dies ergibt sich aus den zuvor dargestellten und von den Sachverständigen erläuterten Berechnungen. Soweit der Angeklagte unter Anwendung einer Lotungstoleranz von + 0,5 m zu anderen Ergebnissen kommt, ist dies aus zuvor dargestellten Umständen unzutreffend. Wie unter B) II. 1. a) dargestellt, bedeutet ein Minderverbrauch entweder, dass ein geringeres Schlitzvolumen (geringere Länge oder geringere Tiefe) ausgehoben wurde oder dass im Schlitz Boden oder Über-/Umlaufbeton verblieben sind. Die Möglichkeit, dass eine geringere Tiefe ausgehoben wurde als geplant, konnte der Angeklagte einfach ausschließen, da sowohl im Schlitzwandprotokoll als auch im Betonierprotokoll das Erreichen der planmäßigen Aushubtiefe dokumentiert war. Auch das Taraben-Protokoll gab – unabhängig von der Anwendungsweise des Messsystems am GWB – keinen Anhaltspunkt für das Erreichen einer geringeren Aushubtiefe. Somit verblieben für die Erklärung des Minderverbrauchs nur noch die Möglichkeit der Verjüngung der Lamelle (Aushub einer geringeren Länge) oder des Verbleibs von Boden und/oder Über-/Umlaufbeton in der Lamelle. Der Minderverbrauch hätte sich jedoch nur dann mit einer Verjüngung des Schlitzes in Einklang bringen lassen, wenn es bei beiden Nachbarlamellen 10 und 12 zu der nach der DIN EN 1538 maximal zulässigen Maßabweichung von 1 % (also hier 0,5 % jeweils in den Lamellen 10 und 12) gekommen wäre, was schon für sich gesehen fernlag. Dies folgt ebenfalls aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Die Kammer hat dies durch eigene Berechnungen auch selbst nachvollzogen. Bei einer Schlitzwandtiefe der Lamellen 10, 11 und 12 von jeweils 42,5 m und einer zulässigen Verjüngung der Lamelle 11 auf jeder Seite von 0,5 %, ergibt sich am Schlitzwandfuß der Lamelle 11 eine Breite der Lamelle von 2,975 m anstelle der planmäßigen 3,40 m. Daraus ergibt sich für die erste Lotung in Höhe von 22 m ab Oberkante Leitwand ein planmäßiger Betonsollverbrauch von gerundet 71 m³, gelotet wurde ein Istverbrauch von 72 m³. Dies war für sich genommen aber schon fernliegend, da sich die Seiten der Lamelle 11 für eine mit dem Betonminderverbrauch noch in Einklang zu bringende Verjüngung jeweils um die exakt zulässige Toleranz von 0,5 % hätten verjüngen müssen. Jedenfalls hätte es dem Angeklagten aufgrund der bereits im Schlitzwandprotokoll enthaltenen Warnhinweise, der generellen Problematik von Betonminderverbräuchen im Schlitzwandbau und dem Umstand, dass die erste Lotung in der Lamelle 11 erst nach ca. 50 % der Betonage dokumentiert wurde, oblegen, seine Verjüngungsthese weiter zu überprüfen. Hierzu hätte er die Betonierprotokolle der Nachbarlamellen 10 und 12 und die dort dokumentierten Lotungen mit dem Betonierprotokoll der Lamelle 11 und den dort dokumentierten Lotungen abgleichen müssen. Aus diesem Vergleich ergab sich, dass die angenommene Verjüngung der Lamelle 11 gerade nicht vorlag und als Erklärung für den dokumentierten Minderverbrauch in der Lamelle 11 damit nur noch die Möglichkeit verblieb, dass in der Lamelle etwas verblieben war, was wiederum zu Fehlstellen und im schlimmsten Fall zum Nachgeben der Schlitzwand wie am 03.03.2009 führen kann. Denn bei einer Verjüngung der Lamelle 11 hätte es in den Nachbarlamellen 10 und 12 insbesondere in den ersten Lotungen zu einem entsprechenden Betonmehrverbrauch kommen müssen, da diese sich dann im Vergleich zu der sich verjüngenden Lamelle 11 nach unten entsprechend größer ausgestaltet hätten. Aus den in den Betonierprotokollen der Lamellen 10 und 12 dokumentierten Lotungen ergab sich aber kein korrespondierender Betonmehrverbrauch. Dies wurde seitens der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E anhand einer Tabelle anschaulich erläutert. Hierzu erklärten die Sachverständigen, dass die dem Angeklagten mitgeteilte Verjüngung gerade in größeren Tiefen relevant sei, so dass es eines Vergleichs der Betonverbräuche in den Lamellen 10, 11 und 12 in größeren Tiefen bedurft hätte. Die erste Lotung beim Betonieren der Lamelle 11 sei aber erst nach ca. 50 % der eingebrachten Betonage erfolgt, so dass ein Vergleich in größeren Tiefen schon nicht möglich gewesen wäre. Es sei aber ein Vergleich der ersten beiden Lotungen in der Lamelle 11 (22 m und 18 m ab Oberkante Leitwand) und die bis zu diesem Bereich liegenden Lotungen der Nachbarlamellen (Lamelle 10: 27 m und 18 m ab Oberkante Leitwand und Lamelle 12: 33 m, 30 m, 23 m und 20 m ab Oberkante Leitwand) möglich gewesen. Der in der Lamelle 11 bis zur zweiten Lotung festgestellte Minderverbrauch hätte durch einen entsprechenden Mehrverbrauch in den Nachbarlamellen in den Tiefenlagen ausgeglichen werden müssen, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Damit sei die angenommene Verjüngung der Lamelle 11 klar zu widerlegen gewesen. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an. Zunächst konnte die Kammer anhand der bereits dargestellten Berechnung den jeweiligen Betonmehr- und Minderverbrauch in den Lamellen 10, 11 und 12 selbst errechnen und nachvollziehen. Des Weiteren ist es auch sehr gut nachvollziehbar, dass sich eine Verjüngung gerade in größeren Tiefen der Lamelle auswirkt, da die seitlichen Enden der Lamelle dort immer weiter aufeinander zulaufen. Entsprechend größer müssten dann aber die Nachbarlamellen in größeren Tiefen ausgestaltet sein, was sich auch in einem entsprechenden Betonmehrverbrauch hätte abbilden müssen, was – wie dargestellt – jedoch nicht der Fall war. Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, dass man nur solche Lotungen miteinander vergleichen könne, die in exakt der gleichen Höhe erfolgten, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte nennt hierzu auch keinen Grund. Er hatte nach seiner Einlassung, der der Kammer gefolgt ist, vielmehr von dem gesondert verfolgten U die Information erhalten, dass sich die Lamelle 11 nach unten hin verjünge, so dass man mit einem „vollständig geöffneten 3,40 m breiten Greifer in größeren Tiefen nicht mehr störungsfrei arbeiten“ könne. Insofern bedurfte es – wie von den Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E ausgeführt – gerade eines Vergleichs der Betonverbräuche der Lamellen 10, 11 und 12 in „größeren Tiefen“. Zumal sich auch bei einem Vergleich der Lotungen auf der gleichen Höhe von 18 m ab Oberkante Leitwand in den Lamellen 10 und 11, in der Lamelle 10 ein Mehrverbrauch von 2,05 m³ und in der Lamelle 11 ein Minderverbrauch von – 3,7 m³ zeigte, so dass sich auch bei einem Vergleich dieser beiden Lotungen die Verjüngungsthese sicher widerlegen ließ. Soweit der Angeklagte diesbezüglich abweichende Betonmehr- und Minderverbräuche errechnet hat, liegt dies an der von ihm angewendeten Lotungstoleranz von + 0,5 m, der aus oben genannten Gründen aber nicht zu folgen ist. Nicht entlasten kann den Angeklagten auch, unabhängig davon, ob er Kenntnis hatte oder es hätte erkennen können, dass der gesondert verfolgte S die in eine Lamelle eingebrachte Gesamtmenge an Beton anhand der im letzten Betonmischfahrzeug auf der Baustelle vorhandenen Menge und nicht anhand des tatsächlich vom letzten Betonmischfahrzeug eingebrachten Betons bestimmte. Dass der gesondert verfolgte S so vorging, erläuterten die Sachverständigen Prof. Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. F sehr gut nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. C, da es sich bei allen am GWB dokumentierten Gesamtbetonmengen der Lamellen um ein Vielfaches einer LKW-Ladung von 8 m³ handele. Allerdings oblag dem Angeklagten wie dargestellt nicht nur ein Vergleich der tatsächlich eingebrachten Gesamtmenge und der theoretischen Gesamtmenge, sondern des Steigmaßes im unteren Teil der Lamellen. Dass der Angeklagte verpflichtet war, das Betonierprotokoll der Lamelle 11 einer kritischen Prüfung zu unterziehen und die Lotungen mit den Lotungen in den Betonierprotokollen der Lamellen 10 und 12 zu vergleichen, folgt auch daraus, dass es sich vorliegend um hochgradig gefahrgeneigte Arbeiten handelte: Es wurden 42,5 m tiefe Schlitzwände in ganz geringem Abstand (nur ca. 3 m im Bereich der Lamelle 11) zur benachbarten Bestandsbebauung inmitten der Kölner Innenstadt errichtet. Zudem war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Lamelle 11 das einzige Kontrollorgane der ARGE auf der Baustelle und zugleich mit hoher Sachkunde und langjähriger Erfahrung im Schlitzwandbau sowohl als Bauleiter, als auch als Oberbauleiter ausgestattet. 3. Weitere zumutbare Kontrollmöglichkeiten Dem Angeklagten oblag es deshalb, eine weitere objektive Überprüfung der Lamelle 11 auf mögliche Fehlstellen zu veranlassen, was ihm auch zu diesem Zeitpunkt möglich und zumutbar war. Dass Nachfragen bei den am Herstellungsprozess beteiligten S und T1 nicht ausgereicht hätten ergibt sich ohne weiteres aus den Kontrollpflichten des Angeklagten. Die Feststellungen zu weiteren thermographischen oder geophysikalischen Untersuchungen beruhen ebenfalls auf den sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E. Sie führten aus, dass die dafür benötigten Gerätschaften in jedem geophysikalischen Betrieb/Institut zu bekommen seien und die Untersuchungen wenige Tage in einem überschaubaren Kostenrahmen in Anspruch genommen hätten. Auch im Jahr 2005 seien auf der Baustelle schon Bohrlöcher vorhanden gewesen, die man zu der Untersuchung hätte heranziehen können. Es wäre aber auch ohne weiteres möglich gewesen noch weitere Bohrungen vorzunehmen, um eine Überprüfung zu ermöglichen. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer an. So erläuterte auch der Sachverständige Prof. Dr. C, dass er im Jahr 2011 zunächst geophysikalische und thermographische Untersuchungen an der Schlitzwand vorgenommen habe. Bei diesen Untersuchungen hätten sich im Bereich der Fuge der Lamellen 10 und 11 im Tiefenbereich von 21 m NN bis 15 m NN deutliche Anomalien gezeigt, so dass dort eine Fehlstelle zu erwarten gewesen sei. Die Feststellungen zur Möglichkeit des nachträglichen Abdichtens der Fehlstelle der Lamelle 11 beruhen ebenfalls auf den sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F, Prof. Dr. D und Prof. Dr. E, welchen sich die Kammer anschließt. Diese erläuterten – wiederum in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C –, dass man eine Injektion habe vornehmen können oder eine weitere Schlitzwand vor oder hinter die Lamelle 11 habe setzen können und die Fehlstelle so habe verschließen können und die Havarie dadurch sicher verhindert worden wäre. Ein häufiges Antreffen von Hindernissen und häufig auftretende Beschädigungen von Greiferschalen im Schlitzwandbau führen zu keiner anderen Bewertung. Zum einen oblag dem Angeklagten aus oben genannten Gründen auch dann die kritische Prüfung des Betonierprotokolls, wenn die im Schlitzwandprotokoll dokumentierten Ereignisse im Bereich des „Üblichen“ lagen. Zum anderen bestand aber auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Angeklagten zuvor mitgeteilten und den im Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 enthaltenen Informationen und kein anderes Schlitzwandprotokoll am GWB wies solche Auffälligkeiten wie das Schlitzwandprotokoll der Lamelle 11 auf. Der Angeklagte musste – wie bereits ausgeführt – auch keine unmittelbaren Kontrollen auf der Baustelle durchführen, sondern durfte sich – auch entsprechend der DIN 4126 – von dem Polier S auf der Baustelle vertreten lassen. Dies kann ihn aber nicht von seiner Überprüfungspflicht der Protokolle befreien. Dies ist die originäre und nicht übertragbare Aufgabe des Bauleiters. Zwar ist die Überprüfung, ob eine Hindernisbeseitigung erfolgreich war, durch den Baggerfahrer, Beimann und Polier möglich, kann aber den Angeklagten nicht entlasten. Auch eine langjährige Erfahrung der gesondert verfolgten und als besonders zuverlässig bekannten bzw. vorgestellten gesondert verfolgten U, S und T1 führen zu keinem anderen Ergebnis. Ebenso vermögen die unter B) II. 4. c) und B) II. 4. d) dargestellten möglichen Aussagen des gesondert verfolgten U gegenüber weiteren auf der Baustelle Anwesenden und gegenüber dem Angeklagten und die unter B) II. 4. c) dargestellte möglicherweise unterlassene Information des gesondert verfolgten U an den Zeugen X und die unter B) II. 4. e) dargestellte möglicherweise unterlassene Erkundigung nach der Urlaubsrückkehr des Zeugen U an dem Beweisergebnis nichts zu ändern. Gleichermaßen verhält es sich mit der unter B) II. 4. e) festgestellten Mitteilung des gesondert verfolgten T1 an den Angeklagten am Abend des 09.09.2005 und der unter B) II. 4. f) dargestellten Aussage des gesondert verfolgten S, dass „alles in Ordnung sei“ und möglicherweise von dem gesondert verfolgten S gemachten weiteren Aussagen. Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen dienen nämlich u. a. gerade dazu ein vorsätzliches Verschleiern wie von den gesondert verfolgten S und T1 und des gesondert verfolgten U aufzudecken. Als alleiniges Überwachungsorgan der ARGE musste der Angeklagte die ihm vorgelegte Dokumentenlage selbst kritisch prüfen und durfte sich nicht auf mögliche mündliche Informationen von der Baustelle verlassen. So sehen auch die genannten DIN-Normen und der QM-Plan Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen vor, die in entsprechenden Protokollen zu dokumentieren und (jedenfalls das Herstellprotokoll) vom Bauleiter zu unterzeichnen sind. Wenn damit keine weiteren Überprüfungen verbunden wären, würde es sich dabei um eine bloße Förmelei handeln. Zudem handelt es sich hier – wie bereits dargestellt – um hochgradig gefahrgeneigte Arbeiten, so dass eine nachträgliche Überprüfung der Tätigkeiten auf der Baustelle durch den Bauleiter anhand der Protokolllage zwingend geboten war und die Sorgfaltsanforderungen des Angeklagten maßgeblich bestimmte. Soweit die gesondert verfolgten S und U möglicherweise mitgeteilt haben, dass die Verjüngung bereits abschließend geprüft worden sei, durfte sich der Angeklagte darauf ebenfalls nicht verlassen. Eine abschließende Prüfung war erst anhand des Betonverbrauchs und damit mit der vollständigen Betonage möglich. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der gesondert verfolgte U aber bereits im Urlaub und ein Delegieren dieser Prüfung an den gesondert verfolgten S war aus oben genannten Gründen nicht möglich. Insofern oblag es dem Angeklagten auch eine weitere objektive Überprüfung durch thermographische oder geophysikalische Untersuchungen der Lamelle 11 durchzuführen. Weitere mündliche Nachfragen bei den an der Herstellung beteiligten gesondert verfolgten S und T1 hätten nicht ausgereicht. Wenn diese bei ihrer Version geblieben wären, dass alles ordnungsgemäß verlaufen sei und sich der Schlitz verjüngt habe, hätte nach wie vor eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Dokumentenlage und den mündlichen Informationen bestanden, die durch weitere mündliche Beteuerungen nicht hätten ausgeräumt werden können. 4. Vorhersehbarkeit der Folgen Die Vornahme der dem Angeklagten oblegenen objektiven Sorgfaltspflichten war diesem auch subjektiv möglich und die eingetretenen Folgen waren sowohl objektiv als auch für den Angeklagten subjektiv voraussehbar. Die dargestellte Überprüfung der Dokumentenlage war innerhalb kurzer Zeit mit wenigen, sehr einfachen Rechenschritten möglich. Es bedurfte der Überprüfung von vier Protokollen (Schlitzwandprotokoll Lamelle 11 und Betonierprotokolle der Lamellen 10, 11 und 12) mit dem Umfang von jeweils einer Seite. Auch der Kammer war es anhand der von den Sachverständigen erläuterten, einfachen Rechenschritten in kurzer Zeit möglich, die in den Betonierprotokollen dokumentierten Betonverbräuche miteinander zu vergleichen. Die weiteren thermographischen oder geophysikalischen Untersuchungen wären innerhalb eines überschaubaren Kostenrahmens innerhalb weniger Tage möglich gewesen. Zudem verfügte der Angeklagte über die erforderliche Sachkunde und hatte als OBL Spezialtiefbau für das GWB Waidmarkt – auch für weitere Untersuchungen – entsprechende Entscheidungs- und Anordnungsbefugnisse. Dass es im Fall von nicht betonierten Fehlstellen in Schlitzwänden im schlimmsten Fall zum Einsturz von Gebäuden und dem Tod darin lebender Menschen kommen kann, war sowohl objektiv als auch für den Angeklagten subjektiv voraussehbar, da Schlitzwände gerade und ausschließlich dazu dienen, die anschließend innerhalb der Schlitzwände geschaffene Baugrube, gegen den Zutritt von Wasser- und Bodenmassen von außen zu schützen. VI. Sonstige Feststellungen Die Feststellungen zur Beauftragung der ARGE folgen aus dem Zuschlagsschreiben der KVB vom 03.11.2003, dem Antwortschreiben der Bietergemeinschaft vom 05.11.2003, der Baubeschreibung und dem Leistungsverzeichnis des Gleiswechsels Waidmarkt, Stand 18.09.2003 und dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag – Fassung 2000 mit Anlagen, welche im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Zeugen E1, D1, G1 und Q1 berichteten von ihrem Einsatz als Arbeiter am GWB Waidmarkt wie festgestellt, was wiederum in Übereinstimmung mit der Anwesenheitsliste des GWB Waidmarkt von September 2005 und den Stundennachweisen des GWB Waidmarkts vom 05.09.2005 bis 11.09.2005 steht, welche ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Die Feststellungen zu den in der Löwengasse gelegenen Büros der Mitarbeiter der ARGE folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Spölgen und H1, die dazu beide wie festgestellt berichteten. Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsbericht des KHK Bielawa vom 20.01.2010, Bl. 102 – 105 der Beiakte 114 Js 6/10. Die Feststellungen zur Tätigkeit des gesondert verfolgten T als Bauüberwacher der KVB für das GWB Waidmarkt folgen ebenfalls aus der Einlassung des Angeklagten, welche sich wiederum mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Spölgen decken. Die Feststellungen zur Tätigkeit der gesondert verfolgten Y beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Protokollen der Baustellenbesprechung der KVB Gleiswechsel Waidmarkt vom 04.10.2005, 06.09.2005 und 23.08.2005, aus welchen sich ihre festgestellte Leitungsfunktion innerhalb der BÜ 202 ergibt. Die Feststellungen zur Beweissicherung folgen aus den Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. C und Prof. Dr. D, Prof. Dr. F und Prof. Dr. E, welche ausführlich von der Beweiserkundung in der Hauptverhandlung berichtet haben. Auch der Sachverständige Prof.Dr. G hat geschildert, dass die Beweiserkundung einvernehmlich wie festgestellt erfolgt sei. Die Feststellungen zum Verfahrensgang folgen aus den Zeugenaussagen der genannten Richter der 10. Großen Strafkammer, die wie festgestellt zu dem bei ihnen geführten Verfahren berichtet haben. Zu der Verfahrenseinleitung gegen eine Vielzahl von Personen u.a. den Angeklagte hat er selbst bekundet. E) Rechtliche Wertung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 222, 13, 52 StGB schuldig gemacht. Seine Garantenstellung ergibt sich aus seiner Stellung als OBL Spezialtiefbau und BL Spezialtiefbau in Urlaubsvertretung der ARGE für das GWB Waidmarkt zum Zeitpunkt der entscheidenden Herstellungsphase der Lamelle 11 am 09.09 und 10.09.2005. Die ARGE war verantwortliche Bauunternehmerin für das GWB Waidmarkt. Seine Garantenstellung umfasste insbesondere auch den Schutz Dritter vor Gefahren, was sich aus dem Ausmaß, der Lage, der Komplexität und insbesondere aus der Gefährlichkeit des Bauvorhabens ergibt. Seine objektive Sorgfaltspflichtverletzung (unterlassene Kontrolle der Papierlage) ergibt sich aus seiner Garantenstellung als BL Spezialtiefbau in Urlaubsvertretung, dem Sinn und Zweck der der Bauleitung obliegenden Kontrollpflichten und der extremen Gefahrgeneigtheit der durchgeführten Bauarbeiten. Die dem BL Spezialtiefbau obliegenden Kontrollpflichten dienen insbesondere auch dazu ein bewusstes Fehlverhalten weiterer an der Bauausführung Beteiligter aufzudecken und zu verhindern. Der eingetretene tatbestandliche Erfolg war für den Angeklagten objektiv und subjektiv vorhersehbar, da Schlitzwände gerade und ausschließlich dazu dienen, die anschließend innerhalb der Schlitzwände geschaffene Baugrube, gegen den Zutritt von Wasser- und Bodenmassen von außen zu schützen. Dies war dem Angeklagten, der über langjährige Erfahrungen als Bauleiter und Oberbauleiter im Spezialtiefbau verfügte, auch bekannt. Durch die dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflichten zur Prüfung der Protokolllage und den anschließenden weiteren Untersuchungen wäre die Fehlstelle sicher nachgewiesen worden und es wären Arbeiten zur Abdichtung der Fehlstelle möglich gewesen, die den Zutritt der Bodenmassen von außen in die Baugrube und damit den Einsturz des Stadtarchivs und den Tod der beiden Opfer sicher verhindert hätten. Die Erfolgsverhinderung war dem Angeklagten objektiv und subjektiv zumutbar. Zum einen waren die Prüfung der Protokolllage und die anschließenden thermographischen oder geophysikalischen Untersuchungen in einem überschaubaren Zeit- und Kostenrahmen möglich und der Angeklagte hatte als OBL Spezialtiefbau die entsprechende Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis. Zum anderen waren die durchgeführten Arbeiten extrem gefahrgeneigt, was die Kontroll- und Überprüfungspflichten des Angeklagten ebenfalls maßgeblich bestimmte. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt damit im Unterlassen. Dem Umstand, dass durch das fahrlässige Unterlassen des Angeklagten zwei Menschen getötet wurden, hat die Kammer durch den Ausspruch der (gleichartigen) Tateinheit Ausdruck verliehen (Fischer, 66. Aufl. 2019, § 222 Rz. 34). Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 05.03.2018 (Az. 115 Js 41/18) neben fahrlässiger Tötung durch Unterlassen tateinheitlich vorsätzliche Baugefährdung durch Unterlassen gemäß §§ 319 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 StGB vorgeworfen wurde, hat die Kammer in der Hauptverhandlung vom 10.01.2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf fahrlässige Tötung durch Unterlassen beschränkt. F) Strafzumessungserwägungen Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 222 StGB ausgegangen. Diesen hat die Kammer gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Tatbegehung durch Unterlassen gemildert und den gemilderten Strafrahmen zur Anwendung gebracht. Dabei hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die zeitliche Komponente berücksichtigt: Zwischen dem Einsturz des Stadtarchivs, dem Tod der beiden Opfer und der Verurteilung des Angeklagten liegen fast 10 Jahre und die von dem Angeklagten unterlassenen Kontrollen und Prüfungen liegen ca. 13 ½ Jahre zurück. Zudem hat die Staatsanwaltschaft einen gewissen Vertrauenstatbestand geschaffen, da sie den Angeklagten nicht sogleich mit den gesondert verfolgten S, T1, U, T, Y, W und V anklagte. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 EMRK liegt hingegen nicht vor. Die lange Verfahrensdauer ist insbesondere auf die dargestellte umfangreiche und komplizierte Bergung der Archivgüter und die anschließende schwierige Beweiserkundung zurückzuführen. Die Anklageschrift gegen die gesondert Verfolgten stammt vom 12.05.2017 und die Anklage des Angeklagten erfolgte mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 05.03.2018, nachdem der gesondert verfolgte U im Januar 2018 in dem Verfahren vor der 10. gr. Strafkammer eine Einlassung zu einer angeblichen umfassenden Informationsweitergabe an den Angeklagten abgegeben hatte. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in ihre Abwägungen eingestellt, dass er eine tadellose Lebensführung aufweist, unbestraft ist und in der Hauptverhandlung eine umfangreiche Einlassung abgegeben hat. Die Kammer hat gesehen, dass die Übernahme von Verantwortung für den Angeklagten im Strafprozess aufgrund der zivilrechtlichen Haftungsproblematik äußerst schwierig ist. Der Angeklagte hat auch sein Bedauern über den Tod der beiden Opfer und den Einsturz mehrfach glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Daneben kam es im Hinblick auf den Einsturz des Stadtarchivs und den Strafprozess zu einer umfangreichen Medienberichterstattung. Insbesondere hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass dem Angeklagten von den weiteren Beteiligten bewusst Informationen vorenthalten wurden bzw. ihm ggf. sogar teilweise bewusst die Unwahrheit gesagt wurde. Neben dem Angeklagten hatten auch eine ganze Reihe anderer Beteiligter jedenfalls die Gelegenheit, das Unglück zu verhindern. Der Angeklagte war „nur“ als Urlaubsvertreter eingesetzt und als Oberbauleiter ansonsten nicht so tief in das Tagesgeschäft auf der Baustelle eingebunden. Zudem kam es zu dem Einsturzgeschehen aufgrund einer Verkettung vieler – teilweise unglücklicher – Umstände. Zum Einsturz wäre es vermutlich nicht gekommen, wenn die Fehlstelle zum Beispiel einige Meter tiefer gelegen hätte. Auch das Antreffen des Natursteinblocks in der Tiefenlage, die – vermutlich unbewusste – Schaffung eines Mehraushubs und damit eines Überbetons in der Lamelle 11 in der unglücklichen Ausprägung einer Art „Rampe“, und die Einteilung der Herstellungsreihenfolge der Lamellen trugen zu den Vorgängen im Jahr 2005 bei. Nach einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände war die Anwendung der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geboten. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer indessen berücksichtigt, dass es zu einem katastrophalen Großschadensereignis mit einer direkten Gefährdungslage für eine Vielzahl von Personen gekommen ist und tateinheitlich eine weitere fahrlässige Tötung durch Unterlassen verwirklicht wurde. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Umstände erneut gegeneinander abgewogen. Die Verhängung einer Geldstrafe wird den dargestellten gravierenden Folgen nicht gerecht. Die Kammer hat aufgrund der Folgen auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 1 Jahr (einem Jahr) erkannt. Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht eine günstige Sozialprognose. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat bislang beanstandungsfrei und sozial integriert gelebt. Er ist verheiratet, Vater zweier Söhne und ist seit Jahrzehnten durchgängig (erfolgreich) berufstätig. Der hier abzuurteilende Vorgang stellt sich als einmaliges Geschehen dar. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht. G) Kosten- und Auslagenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Voraussetzungen des § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO liegen nicht vor.