117 KLs 23/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten G. , X. und P. gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil es Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
2. Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen:
a. Der Angeklagte G. durch Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 €,
b. Der Angeklagte X. durch Zahlung eines Geldbetrages von 2.000,
c. Der Angeklagte P. durch Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 €,
jeweils zu leisten bis zum 31.10.2024 an den Verein:
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3. Erfüllt der jeweilige Angeklagte die aufgeführten Auflagen, so wird das Verfahren ihn betreffend endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO) und die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens) sind der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO), wohingegen der jeweilige Angeklagte seine notwendigen Auslagen (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO). Es ist beabsichtigt, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger V. und I. C. (einschließlich der notwendigen Auslagen für das Revisionsverfahren) den Angeklagten aufzuerlegen (§§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO), wobei eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit dem Angeklagten D. bestünde (§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 S. 2 StPO). Eine Entschädigung nach §§ 3, 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 StrEG soll den Angeklagten nicht gewährt werden.
Erfüllt ein Angeklagter die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden. Leistungen, die er zur ihrer Erfüllung erbracht hat, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).