OffeneUrteileSuche
Urteil

106 KLs 3/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0208.106KLS3.15.00
8mal zitiert
389Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

58 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Der Angeklagte T  B  ist des Betruges in 483 Fällen, davon in 352 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie des Computerbetrugs in 12 Fällen schuldig.

Im Übrigen wird der Angeklagte T  B  freigesprochen.

Der Angeklagte C  B  ist des Betruges in 41 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie der Anstiftung zum Diebstahl in 2 Fällen – jeweils in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei – sowie der Anstiftung zur Unterschlagung in 13 Fällen schuldig.

Im Übrigen wird der Angeklagte C  B  freigesprochen.

Der Angeklagte Dr. H  ist der Beihilfe zum Betrug in 30 Fällen schuldig, davon

  • in einem Fall in 2 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 3 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 4 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 5 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 6 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 7 tateinheitlichen Fällen

  • in drei Fällen in jeweils 8 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 9 tateinheitlichen Fällen

  • in drei Fällen in jeweils 10 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 11 tateinheitlichen Fällen

  • in zwei Fällen in jeweils 12 tateinheitlichen Fällen

  • in zwei Fällen in jeweils 13 tateinheitlichen Fällen

  • in drei Fällen in jeweils 17 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 20 tateinheitlichen Fällen

  • in zwei Fällen in jeweils 21 tateinheitlichen Fällen

  • in zwei Fällen in jeweils 23 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 24 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 27 tateinheitlichen Fällen

  • in einem Fall in 28 tateinheitlichen Fällen.

Im Übrigen wird der Angeklagte Dr. H  freigesprochen.

In sämtlichen Fällen, in denen laut Anklage vom 07.04.2015 auch der Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) erhoben worden ist, wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Weise beschränkt, dass die Gesetzesverletzung des § 278 StGB nicht verfolgt wird. Soweit das Verfahren beschränkt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Dr. H .

II.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte T  B  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 3 Monaten.

Der Angeklagte C  B  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2  Jahren,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte Dr. H  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                               3 Jahren und 9 Monaten.

III.

Gegen den Angeklagten T  B  wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 532.860,64 € angeordnet.

Gegen den Angeklagten C  B  wird die Einziehung der 641 Fernbedienungen (Asservatennummern DO35/17-19), der 10 Micropits (Asservatennummer DO7/34) sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.803,50 € angeordnet.

In einer Höhe von 13.218,49 € haften die Angeklagten T  B  und C  B  als Gesamtschuldner.

IV.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind.

Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

In Bezug auf den Angeklagten T  B :

  • § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 1 StGB

In Bezug auf den Angeklagten C  B :

  • § 246 Abs. 1, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 26, 49, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 1 StGB

In Bezug auf den Angeklagten Dr. H :

  • § 263 Abs. 1, 27, 49, 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte T B ist des Betruges in 483 Fällen, davon in 352 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie des Computerbetrugs in 12 Fällen schuldig. Im Übrigen wird der Angeklagte T B freigesprochen. Der Angeklagte C B ist des Betruges in 41 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie der Anstiftung zum Diebstahl in 2 Fällen – jeweils in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei – sowie der Anstiftung zur Unterschlagung in 13 Fällen schuldig. Im Übrigen wird der Angeklagte C B freigesprochen. Der Angeklagte Dr. H ist der Beihilfe zum Betrug in 30 Fällen schuldig, davon in einem Fall in 2 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 3 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 4 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 5 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 6 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 7 tateinheitlichen Fällen in drei Fällen in jeweils 8 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 9 tateinheitlichen Fällen in drei Fällen in jeweils 10 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 11 tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen in jeweils 12 tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen in jeweils 13 tateinheitlichen Fällen in drei Fällen in jeweils 17 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 20 tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen in jeweils 21 tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen in jeweils 23 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 24 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 27 tateinheitlichen Fällen in einem Fall in 28 tateinheitlichen Fällen. Im Übrigen wird der Angeklagte Dr. H freigesprochen. In sämtlichen Fällen, in denen laut Anklage vom 07.04.2015 auch der Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) erhoben worden ist, wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Weise beschränkt, dass die Gesetzesverletzung des § 278 StGB nicht verfolgt wird. Soweit das Verfahren beschränkt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Dr. H . II. Es werden verurteilt: Der Angeklagte T B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten . Der Angeklagte C B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte Dr. H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten . III. Gegen den Angeklagten T B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 532.860,64 € angeordnet. Gegen den Angeklagten C B wird die Einziehung der 641 Fernbedienungen (Asservatennummern DO35/17-19), der 10 Micropits (Asservatennummer DO7/34) sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.803,50 € angeordnet. In einer Höhe von 13.218,49 € haften die Angeklagten T B und C B als Gesamtschuldner. IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: In Bezug auf den Angeklagten T B : § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 1 StGB In Bezug auf den Angeklagten C B : § 246 Abs. 1, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 26, 49, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 1 StGB In Bezug auf den Angeklagten Dr. H : § 263 Abs. 1, 27, 49, 52, 53 StGB Gründe: (hinsichtlich des Angeklagten C B abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Gegenstand des Urteils sind in erster Linie eine Vielzahl von Betrugstaten zu Lasten verschiedener gesetzlicher Krankenkassen, die über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren begangen wurden: Die Angeklagten T und C B entwickelten im Jahr 2008 einen Plan zur betrügerischen Erlangung von Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AAG) und von Krankengeld. Der Plan zielte auf die Anmeldung von Scheinpersonen als Arbeitnehmer bei Scheinarbeitgebern, deren Anmeldung bei diversen gesetzlichen Krankenkassen, die nachfolgende „Erkrankung“ der Scheinarbeitnehmer und den anschließenden unberechtigten Bezug von Leistungen nach dem AAG und von Krankengeld ab. Ende des Jahres 2008 setzten die Angeklagten T und C B diesen Plan mittäterschaftlich in die Tat um. Dabei bedienten sie sich für die Scheinarbeitnehmer bulgarischer bzw. türkischer Namen. Dementsprechend wird diese Phase als „bulgarisch-türkische Phase“ bezeichnet ( dazu II.A.2. ). In Umsetzung des Plans meldeten die beiden Angeklagten Scheinpersonen bei mehreren Krankenkassen an und gaben den Krankenkassen gegenüber anschließend unter Vorlage entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankengeldzahlschein vor, dass die Personen arbeitsunfähig erkrankt seien. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erlangten sie in dieser Phase, indem sie sich zum einen selbst bei verschiedenen Ärzten vorstellten und zum anderen dafür engagierte Dritte zu verschiedenen Ärzten schickten, und jeweils vorgaben bzw. vorgeben ließen, arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Sie beantragten und bezogen in dieser Phase aufgrund des bei den Krankenkassen jeweils erregten Irrtums sowohl Leistungen nach dem AAG als auch Krankengeld. Hinsichtlich dieser Phase haben sich die Angeklagten T und C B geständig eingelassen. An diese Phase schloss sich ab Dezember 2009 eine bis in das Jahr 2014 dauernde „griechische Phase“ an, in der für die Scheinarbeitnehmer griechische Namen verwendet wurden ( dazu II.A.3. ). An diesen Taten war der Angeklagte C B ab Frühjahr 2010 nicht mehr beteiligt und wurde für die Taten, an denen er noch beteiligt war, nicht angeklagt. Ab dieser Phase wurde der Angeklagte T B bei der Tatbegehung von dem Angeklagten Dr. H als Gehilfen vorsätzlich unterstützt, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankengeldzahlscheine ausstellte und Arztanfragen beantwortete. Der Angeklagte T B hat seine Beteiligung an den Taten dieser Phase im Wesentlichen abgestritten, der Angeklagte Dr. H hat – wie auch im Übrigen – von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Kammer ist von der Schuld der beiden Angeklagten jedoch aufgrund einer Vielzahl von Indizien überzeugt ( dazu III.A. ). Ab Ende Juni 2014 ging die „griechische Phase“ in eine „Schweizer Phase“ über. Nunmehr verwendete der Angeklagte T B für die Scheinarbeitnehmer keine griechischen Namen mehr, sondern deutsch klingende Namen, und gab im Rahmen der Anmeldung der Scheinarbeitnehmer bei den Krankenkassen an, dass es sich um Staatsangehörige der Schweiz handele. Noch bevor für die „Schweizer“ von der Phase des Bezuges von Leistungen nach dem AAG in die Phase des Bezuges von Krankengeld übergegangen werden konnte, wurden die Angeklagten am 28.10.2014 verhaftet und der Tatbegehung ein Ende bereitet. Die Kammer hat das Verfahren in Bezug auf sämtliche Fälle der Anklage, die den unberechtigten Bezug von AAG-Leistungen zum Gegenstand haben, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies betrifft insbesondere auch alle Fälle der „Schweizer Phase“. Dennoch ist auch die „Schweizer Phase“ (in gebotener Kürze) Gegenstand der Feststellungen und der Beweiswürdigung, da sich der Angeklagte T B zu dieser Phase eingelassen hat. Seine Einlassung und weitere Erkenntnisse zu dieser Phase lassen Rückschlüsse auch auf die vorangegangene „griechische Phase“ zu, da sich in der Schweizer Phase ein modus operandi zeigt, der genauso von der Kammer auch für die vorangegangene „griechische Phase“ festgestellt wurde. Der Angeklagte T B hat sich hinsichtlich dieser Phase dahingehend eingelassen, dass er diese Taten gemeinsam mit einer Personen namens T1 begangen habe, der dem Angeklagten Dr. H Personen vom Arbeiterstrich unter falschem Namen und unter Vortäuschen von Erkrankungen vorgestellt habe, um diesen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Zahlscheinen zu veranlassen. Der Angeklagte Dr. H hat auch im Hinblick auf diese Phase von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Neben den Taten zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen nach dem vorbeschriebenen System (Tatkomplex I der Anklage vom 07.04.2015) sind Gegenstand der Verurteilung auch noch weitere Taten der Angeklagten T B und C B : Der Angeklagte T B hat sich in 12 Fällen des Computerbetruges strafbar gemacht, indem er unbefugt Bankkarten für zwei Konten des Zeugen C1 verwendete und dem Vermögen der Deutschen Bank damit einen Schaden zufügte (Tatkomplex III der Anklage vom 07.04.2015; dazu II.C. ). Der Angeklagte T B hat diese Tatvorwürfe abgestritten. Der Angeklagte C B hat sich in 30 weiteren Fällen des Betruges strafbar gemacht, indem er für sich Krankengeld beantragte und bezog, obwohl er nicht arbeitsunfähig erkrankt war (Tatkomplex IV der Anklage vom 07.04.2015; dazu II.D. ) Darüber hinaus hat sich der Angeklagte C B im Zusammenhang mit dem Handel mit gestohlenen bzw. unterschlagenen Autoteilen der Ford-Werke und T Autosystemtechnik GmbH & Co. KG in L2 der Anstiftung zum Diebstahl in 2 Fällen – jeweils in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei – sowie der Anstiftung zur Unterschlagung in 13 Fällen schuldig gemacht (Tatkomplex V der Anklage vom 07.04.2015; dazu II.E. ). Letztlich hat sich der Angeklagte C B in zwei Fällen des versuchten Betruges zu Lasten der Europa Versicherung und der ERGO Direkt Versicherung schuldig gemacht, indem er Leistungen aus zwei Versicherungsverträgen beantragte, zu deren Abschluss er die Versicherungen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Hinblick auf die Person des Versicherungsnehmers – L – veranlasst hatte (Nachtragsanklage vom 16.11.2015, dazu II.F. ). Der Angeklagte C B hat sich zu sämtlichen Vorwürfen geständig eingelassen. Dem Urteil ist ein Inhaltsverzeichnis beigefügt. I. Feststellungen zur Person A. T B Der Angeklagte T B ist verlobt und hat keine Kinder. Er wurde am 00.00.0000 in Malatya/Türkei als viertes von fünf Kindern geboren. Dort verbrachte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei älteren Schwestern auch seine ersten zwei Lebensjahre. Während dieser Zeit lebte und arbeitete sein Vater in Deutschland. Im Jahr 1974 zog er mit seiner Mutter und seinen drei älteren Schwestern zum Vater nach L2 , wo in der Folgezeit noch ein jüngerer Bruder geboren wurde. Von 1979 bis 1983 besuchte er in L2 die Grundschule und wechselte anschließend auf die Hauptschule, die er im Jahr 1988 nach der 9. Klasse ohne Abschluss verließ. Danach begann er eine Ausbildung zum Maschinenschlosser bei Klöckner Mannstaedt in Troisdorf, die er jedoch bereits nach einem Jahr wieder abbrach. Im Anschluss war er in verschiedenen Zeitarbeitsfirmen tätig, bevor er im Jahr 1994 in Bergisch-Gladbach einen Kiosk eröffnete. Es folgte die Eröffnung von zwei weiteren Kiosken in L2 und in Siegburg, die jeweils gut liefen. Die Kioske liefen gut. Im Jahr 1997 wurde bei dem Angeklagten zur Gewichtsreduktion eine vertikale Gastroplastik nach Mason durchgeführt und der Angeklagte konnte sich nicht im selben Umfang wie vorher um die Kioske kümmern. Die wirtschaftliche Lage der Kioske verschlechterte sich vor diesem Hintergrund, im Jahr 1999 wurden die Kioske aufgegeben. Ab August 2000 machte der Angeklagte in Euskirchen eine Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann und holte parallel zunächst den Hauptschulabschluss und sodann die mittlere Reife nach. Zeitweise jobbte er nebenbei in Köln als Busfahrer. Die Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann schloss er im Jahr 2002 ab. Im Anschluss begann er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Weilburg. Im Jahr 2003 musste dem Angeklagten ein Teil des Magens entfernt werden, wobei es zu multiplen Komplikationen kam. Aufgrund dessen konnte er sein Studium acht Monate nicht betreiben. Es gelang ihm auch deshalb nicht, das Versäumte nachzuholen, weil im Jahr 2004 sein Vater an Krebs erkrankte und er sich fortan häufiger in L2 aufhielt anstatt sein Studium in Weilburg weiter zu betreiben. Das Studium in Weilburg gab der Angeklagte im Jahr 2006 auf. Ab September 2007 bis zum Tod seines Vaters am 07.03.2008 lebte er von dem seinem Vater gezahlten Pflegegeld. Daneben erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Ab dem 02.06.2008 war der Angeklagte als Arbeitnehmer bei der K Fruchtsäfte KG, auf die im Zusammenhang mit dem Angeklagten C B noch näher einzugehen sein wird, angemeldet. Hierbei handelte es sich allerdings um ein Scheinbeschäftigungsverhältnis. Der Angeklagte hat nie bei der K Fruchtsäfte KG gearbeitet. Die Anmeldung bei der K Fruchtsäfte KG ermöglichte ihm jedoch den Bezug von Krankengeld. Noch im Juni 2008 kam der Angeklagten in Eschwege in der Nähe von H2 ins Krankenhaus und unterzog sich dort drei Operationen. Im August 2008 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen. Bis zum 31.12.2009 war er weiterhin zum Schein bei der K Fruchtsäfte KG angemeldet und bezog Krankengeld, ohne dass er darauf tatsächlich Anspruch gehabt hätte. Während dieser Zeit wurde der Angeklagte erstmals strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, allerdings nicht im Zusammenhang mit seinem betrügerischen Bezug von Krankengeld, sondern im Zusammenhang mit der Verleumdung eines Politkers. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (915 A Ls – 6100 Js 202674/09 POL – 3010 AG Frankfurt am Main) verurteilte ihn am 10.12.2009 wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit übler Nachrede und in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, sowie wegen übler Nachrede in zwei weiteren Fällen, begangen in der Zeit vom 12.01.2009 bis zum 15.01.2009, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte den damaligen Justizminister des Landes Hessen, KL.CD. am 12.01.2009, kurz vor der am 18.01.2009 stattfindenden Landtagswahl in Hessen, in einer unter einem Pseudonym verfassten, an die Staatsanwaltschaft Wiesbaden gerichteten Strafanzeige bezichtigt, seine Tochter sexuell missbraucht und erpresst zu haben. Die Strafanzeige hatte der Angeklagte von dem in seiner damaligen Wohnung in der S Str. 0 in 53577 M (Wied) befindlichen Fax-Gerät mit unterdrückter Rufnummer übermittelt. Die gegen Herrn CD erhobenen Vorwürfe waren dabei frei erfunden und sollten dessen Partei, der CDU, im Wahlkampf schaden. Nachdem der Angeklagte hatte feststellen müssen, dass seine Strafanzeige keine öffentliche Wirkung entfaltete, hatte er zwischen dem 13.01. und 14.01.2009 – erneut pseudonym – eine im Wesentlichen inhaltsgleiche, auf den 08.01.2009 datierte und an die Staatsanwaltschaft Wiesbaden adressierte Strafanzeige an die Redaktionen der Zeitschriften „Der Spiegel“ und „Der Stern“ übersandt. Nachdem er hatte feststellen müssen, dass auch dies die erhoffte Wirkung verfehlte, hatte er schließlich am 15.01.2009 – erneut unter einem Pseudonym – in den Gruppen „Wohnen in Oberursel“ (Oberursel war der Wohnort von Herrn CD, „Kindesmißbrauch? – NEIN“ und „STOPPT ST.LM.“ des Internetforums „Wer-kennt-wen“ einen Text eingestellt, in dem er mitteilte, dass gegen Herrn CD. Anzeige wegen „Besitz pornografischer Kinderbilder, Erpressung und Mißbrauch von Minderjährigen“ erstattet worden sei und diese Anzeige auf Druck der Landesregierung bis nach der Wahl zurückgehalten werde. Ab dem 04.01.2010 war der Angeklagte bei der Firma C2 Bau N C2 (im Folgenden: C2 Bau) als Arbeitnehmer angemeldet. Diese Firma hatte der Angeklagte selbst unter Vorlage einer angeblich von B1 C2 , tatsächlich aber von ihm selbst handschriftlich verfassten Vollmacht, auf den Namen B1 C2 angemeldet. B1 C2 und ihr Ehemann N sind ehemalige Nachbarn der Eltern des Angeklagten und mit dem Angeklagten seit seiner Kindheit bekannt. Vom 15.03.2010 bis zum 10.07.2011 bezog der Angeklagte im Rahmen seiner „Beschäftigung“ bei der Firma C2 Bau betrügerisch Krankengeld. Am 12.07.2010 erlitt der Angeklagte bei einem Auffahrunfall eine Fraktur des rechten Mittelfußknochens (Köpfchen 2 bis 4). Er wurde im Krankenhaus Porz am Rhein ambulant behandelt und mit einem auf den 12.07.2010 datierten Arztbrief des Krankenhauses über die erfolgte Notfall-Behandlung entlassen. Vom 21.02.2011 bis zum 03.03.2011 war er in stationärer Behandlung im St. Antonius Krankenhaus in L2 . Dort wurden u.a. postprandiale Hypoglykämien bei Zustand nach offener vertikaler Gastroplastik (Mason) (1997), Zustand nach offener Umwandlung in proximalen RNYGB (2003) mit multiplen Komplikationen und Revisionen und Zustand nach Umwandlung in distalen Roux-Y-Magenbypass mit 100cm Common-Channel (06/2009) diagnostiziert. Vom 11.07.2011 bis zum 14.02.2012 bezog er Arbeitslosengeld. Vom 15.02.2012 bis zum 30.11.2012 war er erneut zum Schein als Arbeitnehmer bei der Firma C2 Bau angemeldet und bezog erneut betrügerisch Krankengeld. Während dieser Zeit befand er sich vom 09.05.2012 bis zum 06.06.2012 in stationärer Behandlung im Krankenhaus Merheim. Dort wurde u.a. eine ausgedehnte ventrale Bauchwandhernie mit intraabdominellen Adhäsionen bei Zustand nach offener hepatobiliärer Diversion und Narbenhernien-Operation mit alloplastischen Netzen diagnostiziert. Vom 01.12.2012 bis zum 30.06.2014 ging der Angeklagte keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezog auch kein Krankengeld oder sonstige Sozialleistungen. In dieser Zeit beging der Angeklagte eine weitere, nicht im Zusammenhang mit den hier abgeurteilten Taten stehende Straftat. Er verfälschte am 13.12.2012 auf dem Publikumskopierer der Kreisverwaltung Neuwied eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde“, die von der Q UG ausgestellt worden war, dergestalt, dass er den Mittelteil des Schreibens mit einem selbst gefertigten Text überdeckte und eine Kopie anfertigte. Der selbst gefertigte Text wies ein deutlich höheres Einkommen seiner Person aus als die Originalbescheinigung der Q UG. Die erstellte Kopie legte der Angeklagte am gleichen Tag bei der Kreisverwaltung Neuwied als Original vor, um die Erteilung eines Besuchsvisums für seine Tante zu erreichen. Mit Wirkung vom 06.03.2013 wurde die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Am 20.03.2014 verurteilte das Amtsgericht Neuwied (2080 Js 70369/13) den Angeklagten wegen der Tat vom 13.12.2012 im Strafbefehlsverfahren wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €. Die Geldstrafe wurde vom Angeklagten bezahlt. Ab dem 01.07.2014 war der Angeklagte bei der F Dienstleistungs UG als Arbeitnehmer angemeldet. Die Anmeldung bei der F Dienstleistungs UG erfolgte – wie auch schon die Anmeldungen bei der K Fruchtsäfte KG und der Firma C2 Bau – lediglich auf dem Papier und sollte dem erneuten betrügerischen Bezug von Krankengeld sowie der betrügerischen Erlangung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld dienen. Auf die F Dienstleistungs UG wird im Zusammenhang mit dem Angeklagten C B noch näher einzugehen sein. Der Angeklagte ist Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen und eines Mehrfamilienhauses. Bereits im Jahr 1995 erwarb er in C3, I 00, eine Eigentumswohnung. Im Jahr 2001 folgte der Erwerb einer weiteren Eigentumswohnung in N1 , O Str. 00. Im Jahr 2004 erwarb er gemeinsam mit seinen Eltern eine Eigentumswohnung in L2 , H1 00, zu je 1/3 Miteigentmsanteil. Seit 2008 ist er alleiniger Eigentümer dieser Immobilie. Im Jahr 2008 erwarb er eine Eigentumswohnung in H2 , H3 Landstr. 00. Im Jahr 2009 erwarb er ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten in M (X), S Str. . Im Jahr 2011 erwarb er zwei Eigentumswohnungen in L2 , O1 str. 0. Zusätzlich ist er Eigentümer einer Garage in der O1 str. 0 und hält Anteile an einer zu der Liegenschaft gehörigen Hausmeisterwohnung. Zuletzt erwarb er im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung in L2 , O2str. 00. Darüber hinaus ist der Angeklagte Eigentümer eines Grundstücks in Malatya/Türkei. Der Angeklagte wohnte seit 2008 bis zu seiner Festnahme in einer der Wohnungen in dem später von ihm erworbenen Mehrfamilienhaus in M (X), S Str. 0. Gleichwohl war er dort nicht durchgängig gemeldet. Nachdem er sich dort zum 01.07.2008 angemeldet hatte, meldete er sich zum 18.03.2009 wieder ab und gab dabei an, dass er nach Malatya/Türkei verziehen werde. Zum 15.04.2009 meldete er einen Nebenwohnsitz unter der Anschrift H3 M9str. 9, H2 , an. Zum 20.12.2010 meldete er sich erneut unter der Anschrift S Str. o, M (X) an. Am 01.05.2012 folgte eine Anmeldung unter der Anschrift O1 str. 0, L2 . Bereits am 23.07.2012 folgte eine Anmeldung unter der Anschrift B2-Allee 00, P . Dort blieb der Angeklagte allerdings nur bis zum 01.08.2012 gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt war er wieder unter der Anschrift S Str. 0, 0 M (X) gemeldet. Auch diese Meldung war jedoch nur von kurzer Dauer, denn zum 31.08.2012 meldete sich der Angeklagte erneut ab und gab an, nach Malatya/Türkei zu verziehen. Ab dem 01.02.2013 war der Angeklagte unter der Anschrift B3str. 0, T2 gemeldet. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 28.10.2014 bis zum 05.04.2018 in Untersuchungshaft. B. C B Der Angeklagte C B ist ein Cousin des Angeklagten T B , ihre Väter waren Brüder. Er wurde am 00.00.0000 geboren und zwar ebenfalls in Malatya/Türkei. Er ist seit 1992 verheiratet und hat zwei Kinder, einen Sohn, der heute einundzwanzig Jahre alt ist und eine Tochter, die heute sechszehn Jahre alt ist. Aufgewachsen ist der Angeklagte als mittlerer von drei Brüdern in L2 . Sein Vater war Ingenieur und war bereits 1959 zur Weiterbildung von der Türkei nach L2 gekommen und anschließend in L2 geblieben. Er arbeitete bei Klöckner-Humboldt-Deutz. Seine Mutter kam 1969 nach L2 , kehrte für die Geburt des Angeklagten aber kurzfristig in die Türkei zurück. Der Angeklagte besuchte in L2 die Grundschule und im Anschluss die Hauptschule in L2 . Nachdem er die Hauptschule nach der 10. Klasse abgeschlossen hatte, wechselte er auf die Handelsschule, verließ diese allerdings ohne Abschluss wieder. Von 1992 bis 1999 betrieb er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Ehefrau einen Imbiss am F1platz und zwar in einem Geschäfts- und Wohnhaus, welches seinem Vater gehörte. Im Anschluss betrieb er ein Restaurant in L2 . Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieses Restaurant wurde ihm von der Dom-Brauerei ein Darlehen in Höhe von 30.000 DM gewährt. Zur Absicherung dieses Darlehens wurde eine Grundschuld bezüglich der Eigentumswohnung des Angeklagten T B in C3 bestellt, da der Angeklagte C B selbst nicht über Sicherheiten verfügte. Der Betrieb des Restaurants lief bereits nach wenigen Jahren nicht mehr gut und der Angeklagte C B hatte Schulden gegenüber Lieferanten. Er war letztlich zahlungsunfähig und musste das Restaurant schließen. Ab dem Jahr 2003 war der Angeklagte arbeitslos. Im selben Jahr trennten sich der Angeklagte und seine Ehefrau, ohne sich allerdings in der Folgezeit scheiden zu lassen. Der Angeklagte verfiel in diesem Zusammenhang in Depressionen und ließ sich psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln. Im Jahr 2007 wurde über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Im Oktober 2007 wurde die Firma K Fruchtsäfte KG gegründet. Persönlich haftender Gesellschafter war zunächst T1 , mit dem der Angeklagte C B seit Kindertagen eng befreundet war. Obwohl T1 die K Fruchtsäfte KG als alleiniger Komplementär auf dem Papier alleine vertrat, wurden die Geschäfte tatsächlich von C B geführt, der die K Fruchtsäfte KG auch als seine eigene Firma ansah. Seine Mutter F2 hatte das Kapital zur Gründung der Firma zur Verfügung gestellt und war auch als Kommanditistin eingetragen. Ab März 2008 war der Angeklagte C B nicht mehr für die K Fruchtsäfte KG tätig. Dennoch war er weiterhin als deren Arbeitnehmer gemeldet und bezog von September 2008 bis Januar 2010 im Rahmen dieser „Beschäftigung“ Krankengeld. Ab Anfang Februar 2010 war der Angeklagte zum Schein bei der Firma C2 Bau beschäftigt. Von Mitte Februar 2010 bis Januar 2011 bezog er Krankengeld. Vom 01.08.2012 bis zum 27.03.2014 war er als Arbeitnehmer der N2 -Mietwerkstatt Z gemeldet. Der Angeklagte fungierte in der Werkstatt als Ansprechpartner für die Kunden und kümmerte sich um die Buchhaltung. Während dieser Zeit bezog er vom 23.10.2012 bis zum 20.01.2013, vom 24.10.2013 bis zum 06.02.2014 und ab dem 06.03.2013 Krankengeld, obwohl er auch in dieser Zeit seiner Beschäftigung bei der N2 -Mietwerkstatt nachging. Ab 2013 war der Angeklagte C B parallel auch für die F UG tätig, die im Bereich Autoaufbereitung tätig war. Geschäftsführer der F UG war wiederum sein Freund T1 . Für die F UG machte der Angeklagte ebenfalls die Buchhaltung und erhielt dafür einen Lohn von 1.000,00 € monatlich. Der Krankengeldbezug ab dem 28.10.2009 ist Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 830 - 859 der Anklage vom 07.04.2015, sodass darauf später noch ergänzend einzugehen sein wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er befand sich im hiesigen Verfahren vom 28.10.2014 bis zum 10.12.2015 in Untersuchungshaft. C. Dr. H Der Angeklagte Dr. H wurde am 00.00.0000 in Siegen geboren und ist auch dort aufgewachsen. Sein Vater war Bauunternehmer, seine Mutter Hausfrau. Nach dem Abitur studierte er Medizin und promovierte anschließend. Der Angeklagte ist seit vielen Jahren in L2 als Hausarzt tätig. Diese Tätigkeit übte er zunächst in einer Einzelpraxis am U-Ring aus. In dieser Zeit hatte er weder eine Sprechstundenhilfe, noch eine Reinigungskraft, noch sonstige Angestellte. Er machte alles allein und war oft bis spät abends oder sogar über Nacht in der Praxis. Im Jahr 2009 gründete er mit zwei weiteren Ärzten, Dr. med. S1 und Dr. (TR) T3 , eine Gemeinschaftspraxis am S2platz in L2 , die „Praxis am I “. Dr. S1 schied im Juni 2013 aufgrund von Differenzen mit dem Angeklagten und Dr. T3 wieder aus der Gemeinschaftspraxis aus. Die Differenzen mit dem Angeklagten beruhten darauf, dass dieser aus Sicht von Dr. S1 Patienten Betäubungsmittel (Schmerzmittel, Beruhigungsmittel) in therapeutisch nicht mehr nachvollziehbaren Mengen verschrieb und Dr. S1 der Auffassung war, dass der Angeklagte mit seiner Verschreibungspraxis eine Medikamentenabhängigkeit der Patienten fördere. Er wollte vor diesem Hintergrund seinen Namen nicht mehr auf Rezepten stehen sehen, auf denen auch der Name des Angeklagten stand. Der Angeklagte und Dr. T3 setzten ihre gemeinsame Tätigkeit in der Praxis am I auch nach dem Ausscheiden des Zeugen Dr. med. S1 fort und sind auch heute noch gemeinsam tätig. Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Von 1992/1993 bis 2005 führte er eine Beziehung mit der Zeugin X1 , mit der er zuletzt, von 2003 bis 2005, in dem auch heute noch von ihm bewohnten Haus in der I2-Str. 0 in L2 zusammenlebte, wobei sie jedoch innerhalb des Hauses getrennte Wohnbereiche hatten. Die Zeugin und der Angeklagte hatten sich im Rahmen einer Herzsportgruppe kennengelernt, die von der Zeugin von 1988 bis 1992 geleitet und vom Angeklagten medizinisch begleitet wurde. Zwischen 2013 und 2014 führte der Angeklagte eine Beziehung mit der Zeugin X2 , einer langjährigen Patientin, die später über einen Zeitraum von zwei Jahren – bis Ende 2017 – auch die Pflege der Mutter des Angeklagten übernahm. Der Angeklagte übernahm außerhalb der Praxiszeiten eine Vielzahl von Notdiensten und machte zahlreiche Hausbesuche. Dr. H ist nicht vorbestraft. Er befand sich in dieser Sache vom 29.10.2014 – 28.11.2014 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L2 . II. Feststellungen zur Sache A. Tatkomplex I der Anklage vom 07.04.2015 (betrügerische Erlangung von Krankenkassenleistungen für „Scheinbeschäftigte“) 1. Tatidee und Grundkonzeption Der Angeklagte C B bezog wie bereits erwähnt seit September 2008 aufgrund eines angeblichen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma K Fruchtsäfte KG unberechtigt Krankengeld. Anknüpfend an diese Erfahrung brachte er gegenüber dem Angeklagten T B die Idee ins Spiel, dass man sich mittels des unberechtigten Bezugs von Krankengeld für Scheinarbeitnehmer und von Leistungen nach dem AAG für Scheinarbeitgeber eine zusätzliche, dauerhafte Einnahmequelle verschaffen könne. Der Angeklagte T B war von dieser Idee sehr angetan. Spätestens ab Ende des Jahres 2008 planten und entwickelten die Angeklagten T und C B gemeinsam ein entsprechendes System, das auf den – im Einzelnen noch darzustellenden – Betrug zu Lasten einer Vielzahl von gesetzlichen Krankenkassen gerichtet war. Um die von den beiden Angeklagten geplanten und später auch durchgeführten Betrugstaten zu verstehen, muss man zunächst die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für die Erlangung von Krankengeld und Leistungen nach dem AAG in den Blick nehmen: Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Dieser Anspruch entsteht nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (der sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) an. Der Höhe nach beläuft sich das Krankengeld gem. § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V auf 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). In der Zeit der Krankengeldzahlung ist der versicherte Arbeitnehmer beitragsfrei versichert, § 224 Abs. 1 SGB V. Der Anspruch auf Krankengeld ruht grundsätzlich innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, weil der Arbeitnehmer in dieser Zeit einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung hat, § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG. Auf Antrag wird dann aber dem betreffenden Arbeitgeber, der nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, gemäß § 1 Abs. 1 AAG die geleistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80% erstattet. Erkrankt der Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, so besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern auf Krankengeld, § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 3 Abs. 3 EntgFG. Beide Leistungen – also die Aufwendungserstattung eines Arbeitgebers wegen der Lohnfortzahlung und das an den Arbeitnehmer zu zahlende Krankengeld – beabsichtigten die beiden Angeklagten von gesetzlichen Krankenkassen zu erlangen. Dabei war ihnen - selbstverständlich – bewusst, dass sie auf diese Leistungen keinen Anspruch hatten. Dazu planten sie, Scheinpersonen über Scheinfirmen bei Krankenkassen anzumelden und im Anschluss den Mitarbeitern der Krankenkassen gegenüber vorzuspiegeln, dass ein realer Versicherungsnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei, auf diese Weise bei den Mitarbeitern der Krankenkassen einen entsprechenden Irrtum zu erregen und sie hierdurch zur Zahlung von Krankengeld zu veranlassen. Der Plan der Angeklagten sah in diesem Zusammenhang vor, ausländische Identitäten für die Scheinarbeitnehmer zu verwenden, um gegenüber den Krankenkassen nachvollziehbar darstellen zu können, dass die jeweils zu versichernden Arbeitnehmer erst kurz vor dem Antrag auf Mitgliedschaft bei der jeweiligen Krankenkasse nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme eingereist seien. Auf diese Weise sollte für die Krankenkassen plausibel sein, dass die Arbeitnehmer keine Sozialversicherungshistorie in Deutschland hatten. 2. „Bulgarisch-türkische Phase“ a. Allgemeines Um das gemeinsam ersonnene System zur betrügerischen Erlangung von Krankenkassenleistungen in die Tat umzusetzen, griffen die beiden Angeklagten T und C B auf die persönlichen Kontakte von C B zurück: Dieser kannte zahlreiche in L2 lebende Bulgaren, die sich häufig im Bereich des sog. „Arbeiterstrichs“ in der XZ-Straße im L2 FG aufhielten, wo der Angeklagte C B aufgewachsen war. Die mit dem Angeklagten C B bekannten Bulgaren waren (wie T und C B wussten) bereit, gegen eine geringfügige Entlohnung an illegalen Vorhaben mitzuwirken, etwa als Strohmänner zu fungieren, oder – wie für das Vorhaben der beiden Angeklagten erforderlich – Ärzte unter einer falschen Identität aufzusuchen und diesen eine Erkrankung vorzuspielen, um eine Krankschreibung zu erhalten, oder ihre Namen als Scheinarbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Zu den in L2 lebenden Bulgaren, mit denen der Angeklagte C B regelmäßig Kontakt hatte, gehörte auch der gesondert Verfolgte O3 (genannt „T4 “). In Absprache mit dem Angeklagten T B vereinbarte der Angeklagte C B mit dem gesondert Verfolgten O3 , dessen Nichte – die Zeugin T5 , eine aus Bulgarien stammende und in L2 lebende Roma – als Strohfrau für Bankkonten einzusetzen, die mit ihrer Mitwirkung eröffnet und als Empfängerkonten für die AAG- und Krankengeldleistungen der Krankenkassen fungieren sollten. Gemäß dieser Planung fuhren die beiden Angeklagten B , „T4 “ und die Zeugin T5 am 19.12.2008 gemeinsam von L2 nach H2 . T B gab sich gegenüber dem gesondert Verfolgten O3 und der Zeugin T5 nicht mit seinem echten Namen aus, sondern nannte sich „N “. In H2 ging man zur städtischen Meldebehörde, um einen Wohnsitz der T5 an der Anschrift H3 M9straße 0 anzumelden, obwohl T5 dort zu keinem Zeitpunkt tatsächlich wohnen sollte. Zudem meldete man bei der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes der Stadt H2 auf T5 ein Einzelunternehmen an und gab als Betriebsanschrift ebenfalls die H3 M9straße 0 an An der H3 M9straße 0 befindet sich ein 408 Parteien umfassender Appartementwohnkomplex, in dem der Angeklagte T B im Jahr 2008 ein 28 qm großes Appartement als Kapitalanlage erworben hatte. Im Anschluss suchte man gemeinsam eine Filiale der Deutschen Post in H2 auf, wo T5 die Identifizierung im PostIdent-Verfahren für die Eröffnung von vier Bankkonten auf ihren Namen durchführte und zwar bei der Commerzbank (Kontonummer: 00000), der Nassauischen Sparkasse (Kontonummer: 00000) und der Norisbank (Kontonummern: 00000 und 00000). Die Kontoeröffnungsunterlagen hatte der Angeklagte T B vorab online ausgefüllt und ausgedruckt. Als Kontaktadresse diente auch hier jeweils die Anschrift des Appartements des Angeklagten T B in H2 , H3 M9straße 0. Da sämtliche neu eingerichteten Bankkonten auf die Anschrift der Wohnung des Angeklagten T B verwiesen und er an seinem dortigen Briefkasten auch den Namen T5 anbrachte, hatte er Zugriff auf alle übersandten Kontounterlagen, einschließlich der Bankkarten. Auch wenn die Zeugin T5 in der Lage war, ihre Namenszüge als Unterschrift nachzuzeichnen, so war sie im Wesentlichen Analphabetin. Infolge eines sehr geringen Bildungsstandes fehlte ihr zudem ein Verständnis für geschäftliche Zusammenhänge. Der tatsächliche Sinn ihrer Mitwirkung und die damit verbundenen Ziele der beiden Angeklagten waren ihr nicht bekannt. Ihr war nur bewusst, dass sie ihre Personalien für etwaige missbräuchliche Zwecke zur Verfügung stellte. Der Angeklagte C B entlohnte sie für ihre Mitwirkung, indem er ihr nach der Rückkehr nach L2 450,00 € in bar aushändigte. Mit der Eröffnung der Konten auf den Namen der T5 war eine wichtige Grundlage für den nachfolgenden betrügerischen Bezug von Krankengeld und Leistungen nach dem AAG geschaffen. Die Angeklagten begannen nunmehr damit, Personen mit erfundenen bulgarischen und türkischen Namen bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen als Versicherte anzumelden. Als Wohnanschrift dieser vermeintlichen Versicherten gaben sie zunächst überwiegend die H3 M9straße 9a in H2 an. Als Anschriften dienten zudem Briefkästen in Koblenz, Bonn und L2 , unter anderem solche in der Q1straße 00/N3straße 20 in Bonn sowie am F1platz 2 in L2 . Dabei handelte es sich zumeist um größere Gebäudekomplexe oder um für die Öffentlichkeit leicht zugängliche Ärzte- und Bürogebäude mit einer Vielzahl von Briefkästen, in denen es in der Regel nicht auffiel, wenn dort ein zuvor nicht genutzter Briefkasten durch eine nicht zum Haus gehörende Person genutzt wurde. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung der Scheinversicherten bei den Krankenkassen begannen die Angeklagten auch mit der Anmeldung der Scheinversicherten als Arbeitnehmer. Dabei stellte sich für die beiden Angeklagten zunächst die enge Freundschaft zwischen T1 und dem Angeklagten C B als hilfreich heraus. T1 war seinerzeit Inhaber des Einzelunternehmens „Gebäudereinigung – Autopflege und Autoaufbereitung, T1 “ in L2 , in der der Angeklagte C B die kaufmännischen und sonstigen mit Büroarbeiten verbundenen Tätigkeiten erledigte. Der Angeklagte C B nutzte die mit diesen kaufmännischen Tätigkeiten verbundenen Zugriffsmöglichkeiten, um gemeinsam mit dem Angeklagten T B über die Internetanwendung „sv.net“ (hierbei handelt es sich um eine betriebssystemunabhängige Internetanwendung, mit deren Hilfe Arbeitgeber mittels ihrer Betriebsnummer Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise etc. online erstellen und an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger übermitteln können) für das Einzelunternehmen des T1 ohne dessen Wissen zuvor bei einer Krankenkasse angemeldete Scheinversicherte als sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter anzumelden und Beitragsnachweise zu erstellen. Sofern real existierende Personen angemeldet wurden, geschah auch dies nur zum Schein, da ein Arbeitsverhältnis mit der Firma „Gebäudereinigung – Autopflege und Autoaufbereitung T1 “ tatsächlich nicht bestand. Die beiden Angeklagten meldeten die Scheinversicherten allerdings nicht nur über das Einzelunternehmen des T1 als Scheinarbeitnehmer an, sondern nutzen auch das in H2 auf T5 angemeldete Einzelunternehmen (unter der Geschäftsbezeichnung „H4 Autoaufbereitung“) und ein weiteres Einzelunternehmen (unter der Geschäftsbezeichnung „H5 Bau, J H5 “). Voraussetzung für die Anmeldung von Scheinversicherten als „Arbeitnehmer“ dieser beiden Einzelunternehmen war zunächst die Erteilung einer Betriebsnummer, da diese im Rahmen der Meldungen über die Internetanwendung „sv.net“ angegeben werden musste. Die Betriebsnummern wurden von den Angeklagten beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit telefonisch beantragt und auch erteilt. Als Betriebsanschrift für die „H4 Autoaufbereitung, T5 “ wurde – wie schon bei der Anmeldung des Gewerbes der T5 – die Anschrift H3 M9straße 0 in H2 angegeben. Als Betriebsanschrift der „H5 Bau, J H5 “ wurde zunächst die bereits genannte Briefkastenadresse F1platz 0 in L2 angegeben. Die Anmeldung der Scheinversicherten als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer des Einzelunternehmens „H4 Autoaufbereitung, T5 “ und des Einzelunternehmens „H5 Bau, J H5 “ über die Internetanwendung „sv.net“ übernahm in Absprache mit dem Angeklagten T B erneut der Angeklagte C B . Auf Basis der dargelegten „Infrastruktur“ begingen die Angeklagten T und C B im Zeitraum ab Februar 2009 bis Anfang Februar 2010 gemeinsam die in der Anklage bezeichneten Taten zum Nachteil verschiedener gesetzlicher Krankenversicherungen (Fälle 1-93 der Anklage vom 07.04.2015). Dabei gingen die beiden Angeklagten wie folgt vor: Unter dem Schein eines der vorgenannten Arbeitgeber versandten die Angeklagten T und C B an die für den jeweiligen vermeintlichen Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für die Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfalle. Ein solches Antragsformular enthielt zur Berechnung der Höhe der Entgeltersatzleistungen Angaben zu dem angeblichen Einkommen des Arbeitnehmers. Ihm war außerdem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – im Falle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit auch Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungen – beigefügt. Hierdurch spiegelten sie jeweils absichtlich und der Wahrheit zuwider gegenüber den betroffenen Krankenkassen das Vorhandensein eines Arbeitgebers und das Vorhandensein eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers mit einem bestimmten Einkommen vor. Zusätzlich spiegelten sie jeweils bewusst und gewollt anhand der den Anträgen beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Wahrheit zuwider vor, dass der jeweilige vermeintliche Arbeitnehmer infolge einer ärztlich diagnostizierten Erkrankung arbeitsunfähig sei. Aufgrund dieser Täuschungshandlung irrte sich der jeweils für die Bearbeitung des Antrages zuständige Sachbearbeiter der Krankenkassen über die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs und veranlasste daher jeweils irrtumsbedingt die Auszahlung des beantragten Aufwendungsersatzes an den vermeintlichen Arbeitgeber für den Zeitraum von sechs Wochen bis zum Ende der Entgeltfortzahlung. Da die beiden Angeklagten bis zum Beginn der angeblichen Arbeitsunfähigkeit für den Scheinarbeitnehmer noch keine Krankenkassenbeiträge abgeführt und auch die AAG-Umlage nicht entrichtet hatten, leisteten die Krankenkassen den Aufwendungsersatz in der Weise, dass sie den vermeintlichen Aufwendungsersatzanspruch mit den Beitrags- und Umlagerückständen verrechneten und nur einen etwaig verbleibenden Restbetrag auszahlten. Nach sechs Wochen vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit begann die Krankengeldleistung von Seiten der Krankenkassen an ihren vermeintlich arbeitsunfähig erkrankten Versicherten. Zur Erlangung des Krankengeldes musste für die Scheinversicherten ein sog. „Auszahlschein“ für einen bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Bei den Auszahlscheinen handelte es sich um Formularvordrucke, die von den jeweiligen Krankenkassen an den arbeitsunfähig erkrankten Versicherten herausgegeben wurden und auf denen in der Regel zwei Textfelder mit Erklärungen auszufüllen waren. Auf dem einen Textfeld musste ein Arzt unter Angabe des Vorstellungsdatums und der festgestellten Diagnosen angeben, dass weiterhin bis zu einem voraussichtlichen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit des versicherten Arbeitnehmers bestehe. Auf dem anderen Textfeld musste der jeweilige Versicherte selbst eine Erklärung zu seinem Krankengeldantrag abgeben. Teilweise enthielten die Formulare, die von jeder Krankenkasse selbst gestaltet wurden und somit nicht einheitlich waren, auch nur einen Bereich für die Erklärung des behandelnden Arztes und keinen Bereich für eine Erklärung des Versicherten. Um an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und (in der Krankengeldphase) an von einem Arzt im entsprechenden Textfeld ausgefüllte, unterschriebene und gestempelte Zahlscheine zu gelangen, stellten sich die Angeklagten B in der bulgarisch-türkischen Phase teilweise selbst unter dem Namen der vermeintlichen Versicherungsnehmer als Patienten bei Ärzten vor und gaben tatsächlich bei ihnen selbst bestehende Erkrankungen an oder spielten eine nicht ohne weiteres überprüfbare Erkrankung vor. Teilweise schickten sie auch Bekannte und Personen vom „Arbeiterstrich“ gegen ein geringes Entgelt (ca. 20,00 €) als „Schauspieler“ zu den Ärzten, entweder unter der Verwendung zuvor geschaffener Scheinpersonalien oder aber unter Verwendung der tatsächlichen Personalien dieser Personen, ohne dass im letztgenannten Fall allerdings das Arbeitsverhältnis bestanden hätte, das gegenüber der Versicherung angegeben wurde. Zu den Ärzten, die in der bulgarischen-türkischen Phase Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Zahlscheine ausstellten, gehörte auch der Angeklagte Dr. H . Die Kammer geht davon aus, dass sich dem Angeklagten Dr. H in dieser Phase – wie auch anderen Ärzten – „Schauspieler“ vorstellten und dass der Angeklagte Dr. H in dieser Phase zunächst nicht bewusst und gewollt unterstützend tätig wurde. Hatten die Angeklagten B die im Textfeld für den Arzt ausgefüllten, unterschriebenen und gestempelten Zahlscheine von den Ärzten erhalten, so füllten sie selbst die jeweilige Erklärung des angeblichen Versicherten auf dem dafür vorgesehenen Textfeld des Zahlscheins aus. Teilweise füllten sie auch den gesamten Zahlschein selbst ohne Mitwirkung eines Arztes aus und verwendeten nachgeahmte Stempel. Beim Ausfüllen der Zahlscheine gaben sie sich aber (natürlich) selbst nicht als Aussteller zu erkennen, sondern verwandten die Namen der jeweiligen Scheinversicherten. Die auf diese Weise gefertigten Zahlscheine versandten sie danach in jedem Einzelfall an die jeweils zuständige Krankenkasse. Dementsprechend täuschten sie dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse das Vorhandensein eines Arbeit- bzw. Versicherungsnehmers, seines Verlustes an Einkommen infolge einer Erkrankung und der ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit vor. Infolge des hieraus erwachsenen Irrtums bei den jeweiligen Sachbearbeitern der Krankenkassen veranlassten diese Krankengeldzahlungen durch Überweisung auf die unter dem Namen T5 eingerichteten Bankkonten. Die Angeklagten C und T B teilten das von den Krankenkassen überwiesene Geld, auf das sie (wie sie wussten) keinen Anspruch hatten, untereinander auf, wobei der Angeklagte T B derjenige war, der den Zugriff auf die Bankkonten hatte, und verwendeten das Geld – wie bei Einreichung der Erstattungsanträge nach dem AAG und der Auszahlscheine bereits beabsichtigt – für sich. Die Taten aus der bulgarisch-türkischen Phase sind überwiegend verjährt. Insofern wurden die Angeklagten vom Anklagevorwurf freigesprochen. Nachdem die Kammer zudem das Verfahren bezüglich der Fälle 32, 33 und 85 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, sind lediglich die im Folgenden im Detail darzustellenden Taten (Fälle 84 und 86 bis 93 der Anklage) für den Schuld- und Strafausspruch zu berücksichtigen. b. Betrugstaten zum Nachteil der IKK Südwest mit der Scheinpersonalie „Deniz Bozel“ (Fälle 86, 89, 90 und 93 der Anklage) Die Angeklagten T und C B meldeten auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Deniz Bozel“ (geboren am 10.11.1970 in Bern/Schweiz, wohnhaft M1straße 0 in Koblenz) als Arbeitnehmer der „H5 Bau J H5 “, F1platz 2, Köln (Betriebsnummer: 00000) zum 28.01.2009 bei der Innungskrankenkasse IKK Südwest an. Ab dem 05.02.2009 reichten die Angeklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und in der Folgezeit Auszahlscheine bei der IKK Südwest ein, die einen Stempelabdruck „Hausärztliche Gemeinschaftspraxis, Dres. med. C5, Internisten“ trugen und aus denen sich ergab, dass „Deniz Bozel“ wegen „Bauchnarbenhernie“, „Hernia ventralis“, „K 43.9“ und damit in Verbindung stehende Krankenhausaufenthalte arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Mitarbeiter der IKK Südwest leisteten in der irrigen Annahme, „Deniz Bozel“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen. Die Taten, die zu Zahlungen der Mitarbeiter der IKK Südwest im Zeitraum vom 08.02.2009 bis zum 02.10.2009 führten (Fälle 36, 45, 51, 58, 66, 77 und 83 der Anklage), sind verjährt. In nicht rechtsverjährter Zeit reichten die Angeklagten T und C B bei der IKK Südwest Auszahlscheine für „Deniz Bozel“ ein, auf denen ebenfalls ein Stempelabdruck „Hausärztliche Gemeinschaftspraxis, Dres. med. C5, Internisten“ in Leverkusen aufgebracht worden war und erreichten auch hiermit irrtumsbedingte Krankengeldzahlungen der Mitarbeiter der IKK Südwest auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe: Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 86 27.10.2009 Rezidivhernie (Rest unleserlich) 03.10.2009-12.10.2009 € 498,40 02.11.2009 89 03.12.2009 unverändert 13.10.2009-03.12.2009 € 2.541,84 08.12.2009 90 07.01.2010 nicht ausgefüllt 04.12.2009-07.01.2010 € 1.694,56 13.01.2010 Schließlich reichten die Angeklagten B bei der IKK Südwest einen Zahlschein vom 08.02.2010 ein, auf dem ein Stempelabdruck „Dr. med. W. T6 , Arzt“ in L2 aufgebracht war. Auf dem Zahlschein wird der 09.02.2010 als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit angegeben. Im für die Diagnose vorgesehenen Feld ist „neuer OP Termin April 2010 bis dahin Arbeitsfähig (sic.)“ eingetragen. Die Mitarbeiter der IKK Südwest leisteten daraufhin für den Zeitraum vom 08.01.2010 bis zum 09.02.2010 ebenfalls irrtumsbedingt Krankengeld in Höhe von 1.605,77 € (Datum der Wertstellung: 17.02.2010; Fall 93 der Anklage). In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. c. Betrugstaten zum Nachteil der Barmer GEK mit der Scheinpersonalie „Kyamil Papov“ (Fälle 84, 87, 88, 91 und 92 der Anklage) Die Angeklagten T und C B meldeten auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Kyamil Papov“ (wohnhaft M1straße 00 in 56068 Koblenz) zum 20.03.2009 bei der Barmer GEK an, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehört. Zwischen Anfang August und Ende September 2009 teilte einer der Angeklagten B in Absprache mit dem anderen Angeklagten der Krankenkasse eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: Q1straße 00, 53111 Bonn. Nach der Anmeldung von „Kyamil Papov“ reichten die Angeklagten T und C B Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Auszahlscheine bei der Barmer GEK ein, die Stempelabdrücke „Dr. med. W. T6 , Arzt“ bzw. „Q3, Internist, Hausarzt“ trugen und aus denen sich ergab, dass „Kyamil Papov“ wegen „Bauchwand-OP, post-op. Abszess“, „OP eines Bauchdeckenbruches“, „K43.9 G; K66.0 V, K25.1Z“ arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Mitarbeiter der Barmer GEK überwiesen in der irrigen Annahme, „Kyamil Papov“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte, entsprechende Krankengeldzahlungen. Auch diese Taten waren Gegenstand der Anklage (Fälle 60, 65, 68, 75, 79 und 80 der Anklage), allerdings sind diese Taten verjährt. In nicht rechtsverjährter Zeit reichten die Angeklagten T und C B bei der Barmer GEK die in der folgenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine, welche Stempelabdrücke mit den Namen der in der Tabelle genannten Ärzte trugen, für „Kyamil Papov“ ein und erreichten auch hiermit irrtumsbedingte Krankengeldzahlungen der Mitarbeiter der Barmer GEK auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe: Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ausstellender Arzt ausweislich Praxisstempel Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 84 21.10.2009/ Mathias Salewski Bauchdeckenbruch, Rezidiv, chron. Schmerzsyndrom 23.09.2009-21.10.2009 € 1.445,36 26.10.2009 87 06.11.2009/ Alexander Piepereit K43.9 G; K66.0 V 22.10.2009-06.11.2009 € 747,60 12.11.2009 88 02.12.2009/ Alexander Piepereit K66.0 G; K43.9 G 07.11.2009-02.12.2009 € 1.295,84 07.12.2009 91 15.01.2010/ Dr. Klaus Fery, Maja Katarina Sökeland Bauchwandhernie, Rezidiv 03.12.2009-15.01.2010 € 2.143,12 21.01.2010 92 08.02.2010/ Dr. W. T6 unverändert; K52.9 !Arbeitsfähig ab dem 11.02.2010! 16.01.2010-10.02.2010 € 1.246,00 11.02.2010 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. 3. „Griechische Phase“ a. Allgemeines Kurz nach Beginn der im Folgenden darzustellenden „griechischen Phase“ zog sich der Angeklagte C B Anfang des Jahres 2010 aus dem gemeinsam mit dem Angeklagten T B ersonnenen und in die Tat umgesetzten Betrugsprojekt zurück. Zu den Gründen dieses Ausstiegs konnten keine Feststellungen getroffen werden. Auch wenn der Angeklagte C B an den ersten Taten der griechischen Phase noch beteiligt war, ist er wegen dieser Taten nicht angeklagt worden. Bereits Ende des Jahres 2009 ermittelte die Staatsanwaltschaft L2 gegen T5 und T1 wegen Betrugsverdachts zum Nachteil gesetzlicher Krankenkassen, weil von Seiten der Krankenkassen Verdachtsmomente mitgeteilt worden waren, die sich auf den Bezug von Krankengeld vermeintlicher Arbeitnehmer der auf T5 und T1 angemeldeten Firmen bezogen. Im Zuge dieser Ermittlungen kam es am 26.04.2010 zu einer durch das Amtsgericht L2 (Az. 505 Gs 207/10) angeordneten Durchsuchung der Wohnung von T1 in der Büdericher Straße 11 in L2 . Von dieser Maßnahme erfuhren die beiden Angeklagten B durch T1 kurze Zeit nach deren Beendigung. Nach dem Ausstieg von C B setzte der Angeklagte T B den betrügerischen Bezug von Krankenkassenleistungen nach dem beschriebenen System alleinhandelnd fort. Anstelle von bulgarischen oder türkischen Namen verwandte der Angeklagte T B nunmehr eine Vielzahl von sich ähnelnden griechischen Namen, hinter denen sich jeweils keine reale Person verbarg und mit denen er jeweils der Wahrheit zuwider eine reale Arbeitnehmereigenschaft gegenüber den Krankenkassen vortäuschte. Wenn auf der Versichertenkarte ein Lichtbild angebracht werden musste, lud der Angeklagte T B aus dem Internet Fotos von fremden Personen herunter und fügte sie der Anmeldung der vermeintlichen Arbeitnehmer bei den Krankenkassen bei. Als vermeintliche Arbeitgeber nutzte der Angeklagte T B in der griechischen Phase nicht mehr die in der bulgarischen/türkischen Phase verwendeten Firmen. Stattdessen besorgte er sich beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit Betriebsnummern für Baufirmen mit deutschen Namen (z.B. „Peter Schneider Trockenbau“, „Schulz Innenausbau“, „Hoch- und Tiefbau Schmidt“) und meldete sodann als vermeintlicher Arbeitgeber unter einer dieser Betriebsnummern die vermeintlichen (aus Griechenland stammenden) Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse an. Die an die vermeintlichen Arbeitnehmer versendeten Beitrittsanträge füllte der Angeklagte T B unter dem Namen des jeweiligen Scheinversicherten aus und sandte sie an die Krankenkasse zurück. Als Bankkonten zum Empfang der betrügerisch erlangten Entgeltersatzleistungen verwandte der Angeklagte T B weiterhin die auf den Namen der Strohfrau T5 errichteten Konten. Die auf diesen Konten eingehenden Geldleistungen der Krankenkassen hob er in engen zeitlichen Abständen über Jahre hinweg an verschiedenen Geldautomaten in Deutschland oder anlässlich seiner Aufenthalte in der Türkei dort ab. Ab Juli 2012 nutzte der Angeklagte T B ein auf den Namen „Q4 “ laufendes Konto bei der Commerzbank mit der Kontonummer 00000 zur Weiterleitung von Krankengeldzahlungen, die auf den Konten der T5 eingegangen waren. Die überwiesenen Beträge wurden vom Angeklagten T B jeweils zeitnah bar vom Konto des „Q4 “ abgehoben. Wie es zu der Verwendung des Kontos durch T B kam, konnte die Kammer nicht feststellen; feststeht jedenfalls seine Nutzung des Kontos ab Juli 2012. Zu den bereits vorhandenen Scheinbriefkästen kamen im Laufe der Zeit weitere hinzu. Über diese Briefkästen wickelte der Angeklagte T B die Korrespondenz für die vermeintlichen Versicherten und deren vermeintliche Arbeitgeber ab. Für das Gelingen der Betrugstaten des Angeklagten T B ab der „griechischen Phase“ über einen Zeitraum von Dezember 2009 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2014 war die kontinuierliche Mitwirkung des Angeklagten Dr. H ein entscheidender Faktor. Ohne die Unterstützung des Angeklagten Dr. H in seiner Eigenschaft als approbierter Vertragsarzt, mit der dieser über eine Vertrauensposition gegenüber den Krankenkassen verfügte, wäre die jahrelange Tatbegehung durch den Angeklagten T B auf die geschehene Weise nicht möglich gewesen. Um die Bedeutsamkeit der Unterstützungshandlungen durch den Angeklagten Dr. H zu verstehen, ist zunächst das Vorgehen der Krankenkassen bei der Prüfung und Gewährung von Entgeltersatzleistungen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit in den Blick zu nehmen: Macht ein Versicherter Krankengeldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit geltend, dann prüfen die Sachbearbeiter der Krankenkassen, ob die Voraussetzungen hierfür, insbesondere die von einem Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit, vorliegen. Entscheidend für den Erhalt von AAG-Leistungen des Arbeitgebers innerhalb der ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit und sodann im Anschluss hieran für den Erhalt von Krankengeld für den Arbeitnehmer ist eine für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum lückenlos durch einen Arzt dokumentierte Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungen müssen dementsprechend innerhalb der ersten sechs Wochen einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht lückenlos aufeinander aufbauen, damit im Anschluss hieran ein Anspruch auf Krankengeld entstehen kann. Das gleiche Erfordernis eines lückenlosen Beleges der Arbeitsunfähigkeit gilt dann weiter für die sog. Auszahlscheine der Krankenkassen zur Erlangung des Krankengeldes. Auch diese im Zuge einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit immer wieder auszustellenden Dokumente mit der jeweiligen prognostischen Aussage, dass für einen bestimmten oder noch nicht absehbaren Zeitraum weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe, müssen lückenlos eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit dokumentieren. Jedes dieser ärztlichen Legitimationspapiere ist somit nicht nur eine Voraussetzung dafür, dass auf seiner Grundlage eine Zahlung durch die Krankenkasse ausgelöst werden kann, sondern auch dafür, dass im Falle einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit Folgezahlungen durch die Krankenkassen ausgelöst werden können. Bei allen Zweifeln über den lückenlosen Beleg einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei sonstigen klärungsbedürftigen Ungereimtheiten im Hinblick auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit ist der jeweilige Sachbearbeiter der Krankenkasse nach § 275 SGB V dazu verpflichtet, im Wege einer sog. „Fallsteuerung“ kritisch den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls die Zahlung des Krankengeldes einzustellen oder jedenfalls zunächst einmal zurückzustellen. Solche Ermittlungen sind nach den maßgebenden Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes insbesondere dann veranlasst, wenn eine Arbeitsunfähigkeit – wie es hier fast immer der Fall war – länger als einen Monat andauert. In einem solchen Fall muss der Sachbearbeiter die Hintergründe der Arbeitsunfähigkeit genauer abklären. Dabei stehen ihm folgende Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung: Er kann – neben weiteren Ermittlungsmöglichkeiten – insbesondere mündliche oder schriftliche Arztanfragen an den die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Vertragsarzt stellen. Bei den schriftlichen Arztanfragen verwenden die Krankenkassen in der Regel formularmäßige Vordrucke, die Fragen zu Diagnosen, Behandlungsmöglichkeiten und betrieblichen Wiedereingliederungsmaßnahmen enthalten. Häufig wird zusätzlich um die Übersendung eines Krankenhausberichtes gebeten. Grundsätzlich vertrauen die Krankenkassen auf die wahrheitsgemäße Beantwortung solcher Fragen durch einen Arzt aufgrund seiner besonders verantwortungsvollen Stellung. Führen solche Ermittlungen von Seiten der Mitarbeiter der Krankenkassen dennoch zu keinem klaren Ergebnis, so leiten sie die sog. sozialmedizinische Fallberatung ein. Praktisch bedeutet dies, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zum Zwecke der Begutachtung eingeschaltet wird. Ein beim MDK tätiger Gutachter nimmt sodann zu der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit plausibel dargelegt ist und welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ggf. angezeigt sind, Stellung. Wenn dem Gutachter die Aktenlage ausreichend erscheint, erstattet er das Gutachten nach Aktenlage, er kann aber auch zur weiteren Klärung des Sachverhalts telefonische oder schriftliche Anfragen an den behandelnden Arzt stellen und/oder den Versicherten selbst untersuchen. Im Hinblick auf die dargelegten Erfordernisse zur Erlangung von Entgeltersatzleistungen und auf das Vorgehen der Krankenkassen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B auf vielfältige und entscheidende Weise beim betrügerischen Bezug von Geldleistungen der Krankenkassen: Eine regelmäßige Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H für den Angeklagten T B bestand zunächst in der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den jeweiligen vermeintlichen Arbeitnehmer in den ersten 6 Wochen dessen angeblicher Erkrankung. Vor der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden die Versichertenkarten, die der Angeklagte T B in die Praxis brachte, eingelesen. Ob das Einlesen durch die Praxismitarbeiterinnen oder durch den Angeklagten Dr. H selbst erfolgte (oder mal durch die Mitarbeiterinnen, mal durch den Angeklagten Dr. H ), steht nicht fest. Eine weitere regelmäßige Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H für den Angeklagten T B bestand im Ausfüllen und/oder Unterschreiben der Auszahlscheine in der Krankengeldphase des jeweiligen Scheinversicherten. Dadurch, dass der Angeklagte Dr. H dem Angeklagten T B für die jeweiligen fiktiven Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeits-Erstbescheinigungen und/oder Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen und/oder Auszahlscheine mit erfundenen Diagnosen ausstellte, trug er wissentlich und willentlich dazu bei, dass bei den jeweiligen Sachbearbeitern der Krankenkassen der täuschungsbedingte Eindruck entstand, eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit einer realen Person als Arbeitnehmer werde ärztlich auf der Grundlage einer wahren Diagnosestellung dokumentiert. Hierdurch ermöglichte er wissentlich und willentlich, dem Angeklagten T B in Bezug auf den jeweiligen vermeintlichen Arbeitnehmer, innerhalb einer Periode länger andauernder Arbeitsunfähigkeit wiederholt bzw. mehrfach betrügerisch AAG-Leistungen und Krankengeld zu erlangen. Die Unterstützung des Angeklagten T B durch den Angeklagten Dr. H erschöpfte sich indes nicht in der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheinen. Der Angeklagte Dr. H unterstützte die Betrugstaten des Angeklagten T B auch und vor allem, indem er an ihn gerichtete (telefonische oder schriftliche) Anfragen von Krankenkassenmitarbeitern (gelegentlich auch von Mitarbeitern des MDK) Scheinversicherte betreffend beantwortete oder diese Anfragen an den Angeklagten T B weiterreichte, so dass dieser sie selbst im Namen des Angeklagten Dr. H beantworten konnte. Auf die Anfragen wurde häufig die wahrheitswidrige Auskunft erteilt, dass der „Patient“ operiert werden müsse oder dass er operiert worden sei und eine Rezidiv-OP anstehe. Durch eine solche Information wurde die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit plausibilisiert. Auf diese Weise trug der Angeklagte Dr. H wissentlich und willentlich dazu bei, dass bei den jeweiligen Sachbearbeitern der Krankenversicherungen – wenn diese weitere Informationen oder Erläuterungen durch den behandelnden Arzt erhalten wollten – der täuschungsbedingte Irrtum aufrechterhalten blieb, dass ein realer Patient des Angeklagten Dr. H (weiterhin) aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sei. Somit leistete der Angeklagte Dr. H zur Aufrechterhaltung weiterer Krankengeldzahlungen von Seiten der Krankenkassen einen entscheidenden Beitrag. Es kam auch vor, dass Dr. H gefälschte Krankenhausberichte an Krankenkassen oder den MDK versandte, die er vom Angeklagten T B erhalten hatte. Diese Berichte dokumentierten wahrheitswidrig in Bezug auf eine nicht existierende griechische Person die Notwendigkeit einer Operation und sollten – wie der Angeklagte Dr. H wusste – die lange Dauer einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. In Bezug auf die den jeweiligen Scheinversicherten betreffende Betrugsserie (alle Taten im Zusammenhang mit einem Krankengeldfall dieses Scheinversicherten bei ein und derselben Krankenkasse) des Angeklagten T B unterstützte der Angeklagte Dr. H ihn (den Angeklagten T B ), indem er mindestens eine der vorgenannten Unterstützungshandlungen erbrachte, wobei bereits an dieser Stelle erwähnt sein soll, dass die Kammer diese Unterstützungshandlung bzw. Unterstützungshandlungen jeweils als eine Beihilfetat zu allen der ersten Unterstützungshandlung nachfolgenden Betrugstaten der jeweiligen Betrugsserie angesehen hat. Bei den vorgenannten Mitwirkungshandlungen (Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Ausfüllen und/oder Unterschreiben von Auszahlscheinen, Beantwortung von Arztanfragen der Krankenversicherung und/oder des MDK) handelte der Angeklagte Dr. H jeweils in dem sicheren Wissen, dass er den Angeklagten T B beim unberechtigten Bezug von Krankenversicherungsleistungen mit der jeweiligen Scheinperson, auf die sich die Mitwirkungshandlung bezog, unterstützte. Er wusste dabei auch, dass er mit seiner jeweiligen Hilfeleistung in Bezug auf den vermeintlichen Versicherten eine Serie mehrerer aufeinander aufbauender Betrugstaten des Angeklagten T B gegenüber den Krankenkassen in Gang setzte und/oder aufrechterhielt. Zudem wusste er, dass T B zeitgleich Krankengeld für mehrere Scheinpersonen bezog. Ihm war daher bewusst, dass T B den Krankenkassen einen hohen finanziellen Schaden zufügte. All dies billigte Dr. H jedenfalls. In diesem Sinne (sicheres Wissen und Billigen) ist es zu verstehen, wenn die Kammer im Urteil in Bezug auf den Angeklagten Dr. H im Weiteren von „Wissen und Wollen“, „bewusst und gewollt“ oder „wissentlich und willentlich“ spricht. b. Die einzelnen Tatserien In der griechischen Phase kam es zu den nachfolgenden Taten: i. Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort mit der Scheinpersonalie „Dimitris Apostolidis“ (Fälle 111, 131, 136, 142, 148/155, 163/164, 167, 174, 183, 188, 196, 97/205, 212, 213, 219, 227 und 243 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise gemeinsam mit dem Angeklagten C B die tatsächlich nicht existierende Person „Dimitris Apostolidis“ (geboren am 01.06.1974 in Athen, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „L3 Bau“, O5 Straße 000 in 50737 L2 (Betriebsnummer: 00000) zum 01.12.2009 als Versicherten bei der Betriebskrankenkasse BKK vor Ort an. Zum 01.04.2010 teilte T B unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der Krankenkasse mit, dass „Dimitris Apostolidis“ den Arbeitgeber gewechselt habe und nunmehr bei der „G1 Bau“, F1platz 2, 50668 Köln (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Am 17.12.2009 wurde für „Dimitris Apostolidis“ erstmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Diagnose: „A08.3 G, K46.9G“) ausgestellt, die aus der Praxis am I stammte. Der Angeklagte Dr. H stellte den Angeklagten B für „Dimitris Apostolidis“ am 28.12.2009, 12.01.2010 und am 25.01.2010 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er von seinem Computer im Behandlungszimmer auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit den Diagnosen „A08.3G, K46.9 G“) ausdruckte. Die Ausdrucke wurden danach durch eine Praxismitarbeiterin in ein Körbchen gelegt, in dem durch einen Arzt zu unterschreibende Dokumente gesammelt und sodann durch einen Arzt der Gemeinschaftspraxis unterschrieben wurden. Danach gelangten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Besitz von T oder C B . Genauere Feststellungen zum Ablauf (etwa zu der Frage, ob die Praxismitarbeiterinnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aushändigten) konnten nicht getroffen werden. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Dimitris Apostolidis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B (und zunächst auch C B ) bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Dimitris Apostolidis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Fälle 111, 131, 136, 142 und 148/155 der Anklage In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B (in der Anfangsphase gemeinsam mit C B ) auf dem Postwege bei der BKK vor Ort Auszahlscheine für „Dimitris Apostolidis“ ein, auf denen jeweils ein Stempelabdruck „I3, N4, Fachärztinnen für Allgemeinmedizin“ aufgebracht war. Bei der BKK vor Ort war das System des Einreichens von Auszahlscheinen wie folgt organisiert: Der Auszahlschein, der dem Versicherten von der Krankenkasse zugesendet worden war, wurde zwischen Versichertem und Krankenkasse stets hin und zurück geschickt. Auf demselben Dokument konnten so bis zu 4 Arbeitsunfähigkeitsphasen ärztlich dokumentiert werden (auf einem Dokument waren 4 Zeilen für entsprechende Eintragungen vorgesehen). Aufgrund der jeweiligen Einreichung des Auszahlscheins leisteten die Mitarbeiter der BKK vor Ort in der irrigen Annahme, „Dimitris Apostolidis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, Krankengeldzahlungen auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 111 19.02.2010 M77.3 28.01.2010-28.02.2010 € 1.719,72 01.03.2010 131 25.03.2010 idem 01.03.2010-31.03.2010 € 1.517,40 16.04.2010 136 08.04.2010 idem 01.04.2010-14.04.2010 € 708,12 04.05.2018 142 04.05.2010 K43.9 15.04.2010-30.04.2010 € 809,28 12.05.2010 148/155 27.05.2010 K.43.9 01.05.2010-20.06.2010 € 1.517,40 € 1.011,60 € 2.529,00 07.06.2010 25.06.2010 Fälle 163/164, 167, 174, 183, 188, 196, 97/205, 212, 213, 219, 227 und 243 der Anklage In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der „BKK vor Ort“ Auszahlscheine für „Dimitris Apostolidis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ aufgebracht war und erreichte hiermit ebenfalls irrtumsbedingte Krankengeldzahlungen der Mitarbeiter der BKK vor Ort auf das o.g. Konto. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 163/164 30.06.2010 rezidive Bauchwandhernie 21.06.2010-30.06.2010 € 404,64 € 101,16 € 505,80 22.07.2010 22.07.2010 167 22.07.2010 Hinzutritt ab 14.07.2010 Z.n. Verkehrsunfall S.20.2 und S.92.3 01.07.2010-30.07.2010 € 1.517,40 28.07.2010 174 19.08.2010 unverändert 31.07.2010-30.08.2010 € 1.517,40 25.08.2010 183 20.09.2010 unverändert 31.08.2010-30.09.2010 € 1.517,40 28.09.2010 188 21.10.2010 unverändert OP Nov 2010 01.10.2010-31.10.2010 € 1.517,40 27.10.2010 196 19.11.2010 Bauch-OP 29.11.2010 01.11.2010-29.11.2010 € 1.466,82 30.11.2010 97/205 25.01.2011 Rezidiv-OP am 02.02.2011 30.11.2010-31.01.2010 € 1.567,98 € 1.515,60 € 3.083,78 05.01.2010 28.01.2010 212 15.02.2011 Rezidiv OP K.43.9 OP-Termin 16.02.11 01.02.2011-16.02.2011 € 808,32 04.03.2011 213 02.03.2011 17.02.2011-28.02.2011 € 707,28 04.03.2011 219 24.03.2011 unverändert 01.03.2011-31.03.2011 € 1.515,60 30.03.2011 227 12.04.2011 Rezidiv-OP 04.05.11 01.04.2010-30.04.2010 € 1.516,60 28.04.2011 243 10.06.2011 unverändert arbeitsunfähig bis 15.06.2011 01.05.2011-15.06.2011 € 2.273,40 21.06.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Im Februar 2011 teilte T B unter der Identität „Dimitris Apostolidis“ der BKK vor Ort eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: C7 Straße 000 , 50968 Köln . Der Auszahlschein vom 10.06.2011 war unterhalb der „Erklärung des Mitglieds“, dass die Arbeit ab dem 16.06.2011 wieder aufgenommen werde, mit einer schwer lesbaren Unterschrift „D. Apostolidis“ versehen. Jedenfalls die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 20.09.2010 und vom 19.11.2010 unterzeichnete der Angeklagte Dr. H eigenhändig, wodurch der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort weiter unterstützte. ii. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ zum Nachteil der Novitas BKK (Fälle 125, 133, 139/141, 152/154, 159, 161, 168, 169, 175, 179, 184, 187, 190, 195, 201, 98, 214, 221, 225, 228, 234, 237, 240 und 241 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise gemeinsam mit dem Angeklagten C B die tatsächlich nicht existierende Person „Adonis Kapsalis“ (geboren 10.12.1973 in Athen, wohnhaft K1 Straße 0 2, 51063 Köln ) als Arbeitnehmer der „L3 Bau“, O5 Straße 000 in 50737 Köln (Betriebsnummer: 00000) zum 15.12.2009 bei der Betriebskrankenkasse „Novitas BKK“ an. Zum 01.04.2010 teilte T B unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der Krankenkasse mit, dass „Adonis Kapsalis“ den Arbeitgeber gewechselt habe und nunmehr bei der „G1 Bau“, F1platz 2, 50668 Köln (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Der Angeklagte Dr. H stellte den Angeklagten B für „Adonis Kapsalis“ am 21.12.2009, 30.12.2009, 15.01.2010 und am 26.01.2010 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „R10.4G“, am 26.01.2010 zusätzlich: „K.46.9G“) ausdruckte. Zu dem Procedere in der Praxis am I bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Adonis Kapsalis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B (und zunächst auch C B ) bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Der Angeklagte T B oder der Angeklagte C B reichte auf dem Postwege bei der Novitas BKK Auszahlscheine vom 11.02.2010 und vom 04.03.2010 für „Adonis Kapsalis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „H6, Arzt für Allgemeinmedizin“ aufgebracht war. Auf dem Auszahlschein vom 11.02.2010 war keine Diagnose angegeben, auf den Zahlscheinen der Novitas BKK war aber vermerkt, dass eine Diagnose nur angegeben werden muss, wenn diese von der zuletzt angegebenen abweicht. Auf dem Zahlschein vom 04.03.2010 waren die Diagnosen „R10.4 und K46.9 (G)“ angegeben. Die Mitarbeiter der Novitas BKK leisteten in der irrigen Annahme, „Adonis Kapsalis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen. Die Kammer hat das Verfahren in Bezug auf den Fall der Anklage, der sich auf die Einreichung der beiden vorgenannten Auszahlscheine und die Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 04.03.2010 bezog (Fall 116), gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Fälle 125, 133, 139/141, 152/154, 159, 161, 168, 169, 175, 179, 184, 187, 190, 195, 201 und 98 der Anklage In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B (in der Anfangsphase gemeinsam mit C B ) bei der Novitas BKK Auszahlscheine für „Adonis Kapsalis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ aufgebracht war und erreichte hiermit irrtumsbedingte (s.o.) Krankengeldzahlungen der Mitarbeiter der Novitas BKK auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 125 23.03.2010 OP-Termin 14.04.2010 05.03.2010-01.04.2010 € 1.399,68 01.04.2010 133 12.04.2010 unverändert 02.04.2010-12.04.2010 € 570,24 19.04.2010 139/141 03.05.2010 Zust. nach Bauchwandhernie OP 20.04.2010 13.04.2010-05.05.2010 06.05.2010-11.05.2010 € 1.192,32 € 311,94 07.05.2010 12.05.2010 152/154 25.05.2010 07.06.2010 07.06.2010 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 25.05.2010 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ bis auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei. Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 07.06.2010 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ bis auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei und es wird klargestellt, dass er am 11.05.2010 zur Behandlung in der Praxis war. Das entsprechende Feld ist auf dem weiteren Zahlschein vom 07.06.2010 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ bis auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei. 12.05.2010-16.06.2010 17.06.2010-21.06.2010 € 1.814,40 € 259,20 € 2.073,60 17.06.2010 22.06.2010 159 21.06.2010/ 22.06.2010 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 21.06.2010 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ arbeitsunfähig sei. 22.06.2010-05.07.2010 € 725,76 06.07.2010 161 05.07.2010/ 06.07.2010 Erneuter (sic.) Bauchwandhernie K43.9 Einweisung in Krankenhaus 06.07.2010-19.07.2010 € 725,76 20.07.2010 168 19.07.2010 Hinzutritt: Z.n. Verkehrsunfall ab 13.7.2010 S92.3, S13.4, S.20.2 20.07.2010-30.07.2010 € 570,24 02.08.2010 169 30.07.2010 Unverändert Z.n. Verkehrsunfall und K43.9 31.07.2010-10.08.2010 € 518,40 11.08.2010 175 10.08.2010 S92.9, K43.9 11.08.2010-30.08.2010 € 1.036,80 31.08.2010 179 30.08.2010 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 30.08.2010 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ arbeitsunfähig sei. 31.08.2010-14.09.2010 € 725,76 16.09.2010 184 14.09.2010 keine Änderung 15.09.2010-30.09.2010 € 829,44 01.10.2010 187 30.09.2010 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 30.09.2010 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ arbeitsunfähig sei. 01.10.2010-20.10.2010 € 1.036,80 21.10.2010 190 20.10.2010 unverändert 21.10.2010-31.10.2010 € 518,40 02.11.2010 195 15.11.2010 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 29.10.2010 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ arbeitsunfähig sei und eine „Bauch OP“ anstehe. Zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit findet sich die Bemerkung „Beurteilung erst nach OP“. 01.11.2010-29.11.2010 € 1.503,36 30.11.2010 201 10.12.2010 Z.n. Rezidiv-OP K43.9 (3 Monate keine schwere Arbeit) 30.11.2010-28.12.2010 € 1.503,36 27.12.2010 98 27.12.2010 Z.n. Rezidiv OP 29.12.2010-05.01.2011 € 362,58 06.01.2011 Am 11.02.2011 und am 16.02.2011 gingen auf dem o.g. Konto Krankengeldzahlungen der Novitas BKK für „Adonis Kapsalis“ in Höhe von 1.812,30 € für den Zeitraum vom 06.01.2011 bis zum 10.02.2011 bzw. in Höhe von 258,90 € für den Zeitraum vom 11.02.2011 bis zum 15.02.2011 ein. Da eine eindeutige Zuordnung von Auszahlscheinen zu diesen Zahlungen nicht möglich war, hat die Kammer das Verfahren in Bezug auf die Fälle 207 und 208 der Anklage, welche die vorgenannten Zahlungen zum Gegenstand hatten, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Fälle 214, 221, 225, 228, 234, 237, 240 und 241 der Anklage Im Anschluss reichte der Angeklagte T B bei der Novitas BKK weitere Auszahlscheine für „Adonis Kapsalis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ bzw. ein Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ aufgebracht war und erreichte hiermit weitere irrtumsbedingte Krankengeldzahlungen der Mitarbeiter der Novitas BKK auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe: Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 214 15.02.2011/ 16.02.2011 Einweisung zur Bauch OP 16.02.2011-07.03.2011 € 1.139,16 08.03.2018 221 24.03.2011 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 24.03.2011 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ arbeitsunfähig sei. Zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit findet sich die Angabe „ca. 4 Wochen“. 08.03.2011-01.04.2011 € 1.242,72 04.04.2011 225 10.04.2011 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 10.04.2011 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ arbeitsunfähig sei. Zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit findet sich die Angabe „nicht absehbar“. 02.04.2011-21.04.2011 € 1.035,60 26.04.2011 228 21.04.2011 OP 4.5.2011 22.04.2011-02.05.2011 € 569,58 02.05.2011 234 02.05.2011 Rezidiv OP 03.05.2011-17.05.2011 € 776,70 20.05.2011 237 17.05.2011 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 17.05.2011 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ arbeitsunfähig sei. 18.05.2011-30.05.2011 € 673,14 01.06.2011 240 30.05.2011/ 01.06.2011 unverändert 31.05.2011-14.06.2011 € 724,92 15.06.2011 241 14.06.2011 Das entsprechende Feld ist auf dem Zahlschein vom 14.06.2011 nicht ausgefüllt. Auf dem Zahlschein ist vermerkt, dass „Adonis Kapsalis“ arbeitsunfähig sei. Zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit findet sich die Angabe „20.6.11“. 15.06.2011-19.06.2011 € 258,90 20.06.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche oben aufgeführte Auszahlscheine für „Adonis Kapsalis“, die bei der Novitas BKK eingereicht wurden, waren in der Rubrik „Unterschrift des Versicherten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „A. Kapsalis“ versehen. Jedenfalls an der Erstellung der in den vorstehenden Tabellen aufgeführten Auszahlscheine vom 12.04.2010, 03.05.2010, 07.06.2010, 21.06.2010, 30.07.2010, 14.09.2010, 20.10.2010, 15.11.2010 und vom 14.06.2011 war der Angeklagte Dr. H beteiligt, indem er sie ausfüllte und/oder unterschrieb. Hierdurch unterstützte Dr. H den Angeklagten T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK zusätzlich. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Ausfüllen bzw. Unterschreiben einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Im Juni 2010 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Adonis Kapsalis“ gerichtete und in der Praxis am I eingegangene Arztanfrage der Novitas BKK entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb, oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular bei der Novitas BKK (Ausstellungsdatum: 21.06.2010) ein (fett: Text des Vordrucks, kursiv: handschriftliche Eintragungen): Sofern mehrere Diagnosen angegeben wurden, welche Diagnose begründet die jetzige Arbeitsunfähigkeit? Zust. nach OP (Bauchwand-OP), Schmerzen, Entspannung nach OP, wegen Gefahr des erneuten Bruches . (…) Für welchen Zeitraum wird die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich noch fortbestehen? Ca. 6 Wochen Am 14.09.2010 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Adonis Kapsalis“ gerichtete Arztanfrage der Novitas BKK, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular unterschrieb: Sofern mehrere Diagnosen angegeben wurden, welche Diagnose begründet die jetzige Arbeitsunfähigkeit? MFK-Bruch, Bauch-OP . (…) Bemerkungen: Patient hat MFK-Fraktur“, danach ist eine Bauch-OP notwendig, geplant für Mitte/Ende Oktober Hierdurch half Dr. H T B wissentlich und willentlich dabei, bei den Mitarbeitern der Novitas BKK den Irrtum aufrecht zu erhalten, dass es sich bei „Adonis Kapsalis“ um eine tatsächlich existierende Person handele, die arbeitsunfähig erkrankt sei. Nachdem der Krankengeldbezug für „Adonis Kapsalis“ durch die Novitas BKK mit der am 20.06.2011 eingegangenen Zahlung beendet war, meldete der Angeklagte T B „Adonis Kapsalis“ zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse, der BKK vor Ort, an. Auf die Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort wird an späterer Stelle im Detail eingegangen. iii. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ zum Nachteil der Bosch BKK (Fälle 106, 113, 123, 127, 137, 144, 151, 157, 166, 172, 176, 182, 186, 191, 194, 200, 202/203, 204, 209, 216, 222, 226, 236 und 242 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise gemeinsam mit dem Angeklagten C B die tatsächlich nicht existierende Person „Konstantin Kapsalis“ (geboren am 01.12.1974 in Athen, wohnhaft K1 Straße 2, 51063 Köln ) zum 15.12.2009 als Arbeitnehmer der „L3 Bau“, O5 Straße 000 in 50737 Köln (Betriebsnummer: 00000) zum 15.12.2009 bei bei der Betriebskrankenkasse „Bosch BKK“ an. Zum 01.04.2010 teilte T B unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der Krankenkasse mit, dass „Konstantin Kapsalis“ den Arbeitgeber gewechselt habe und nunmehr bei der „G1 Bau“, F1platz 2, 50668 Köln (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Der Angeklagte Dr. H stellte den Angeklagten B für „Konstantin Kapsalis am 22.12.2009, 30.12.2009, 15.01.2010 und 26.01.2010 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit den Diagnosen K29.6 G, R10.4 G, am 26.01.2010 zusätzlich mit den Diagnosen K46.9 G und M54.4 G) ausdruckte. Zu dem Procedere in der Praxis am I bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Konstantin Kapsalis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Am 11.03.2010 reichte der Angeklagte T B bei der Bosch BKK Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit im Namen der „L3 Bau“, O5 Straße 000 , 50737 Köln für den Arbeitnehmer „Konstantin Kapsalis“ (Erstattungszeitraum 22.12.2009-31.01.2010) ein. Insgesamt 2.922,50 € wurden antragsgemäß dem Beitragskonto der „L3 Bau“ bei der Bosch BKK gutgeschrieben. Die Kammer hat das Verfahren in Bezug auf die Fälle 244 und 134 der Anklage, welche die Einreichung der Anträge vom 11.03.2011 zum Gegenstand haben, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Gleichermaßen ist die Kammer – wie bereits erwähnt – in Bezug auf sämtliche Fälle der Anklage vorgegangen, die Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitnehmeraufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (AAG) zum Gegenstand hatten. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B (in der Anfangsphase gemeinsam mit C B ) bei der BKK vor Ort Auszahlscheine für „Konstantin Kapsalis“ ein, auf denen jeweils ein Stempelabdruck „Dr. med. M2, Dr. med. N5, Fachärzte für Allgemeinmedizin“ aufgebracht war. Daraufhin leisteten die Mitarbeiter der Bosch BKK in der irrigen Annahme, „Konstantin Kapsalis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 106 12.02.2010/ 13.02.2010 Das entsprechende Feld des Auszahlscheins vom 12.02.2010 ist mit „unverändert“ ausgefüllt. Die letzten Diagnosen auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.01.2010 lauten: K29.6 G, R10.4 G, K46.9 G, M54.4 G 02.02.2010-12.02.2010 € 570,24 17.02.2010 113 04.03.2010 Das entsprechende Feld des Auszahlscheins vom 04.03.2010 ist nicht ausgefüllt. Auf dem Auszahlschein wird darauf hingewiesen, dass dieses Feld nur auszufüllen ist, wenn sich Änderungen gegenüber der zuletzt angegeben Diagnose ergeben. Die letzten Diagnosen auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.01.2010 lauten: K29.6 G, R10.4 G, K46.9 G, M54.4 G 13.02.2010-04.03.2010 € 1.036,80 09.03.2010 123 23.03.2010 Narbenbruch K43.9, Fersensporn M77.3 05.03.2010-23.03.2010 € 984,96 30.03.2010 127 12.04.2010 Das entsprechende Feld des Auszahlscheins vom 12.04.2010 ist nicht ausgefüllt. Auf dem Auszahlschein wird darauf hingewiesen, dass dieses Feld nur auszufüllen ist, wenn sich Änderungen gegenüber der zuletzt angegeben Diagnose ergeben. 24.03.2010-12.04.2010 € 984,96 15.04.2010 137 03.05.2010 Netzeinlage (Z.n. OP) 13.04.2010-03.05.2010 € 1.088,64 05.05.2010 144 25.05.2010 Z.n. Bauchdeckenbruch-OP 04.05.2010-25.05.2010 € 1.140,48 27.05.2010 151 14.06.2010 unverändert 26.05.2010-14.06.2010 € 984,96 17.06.2010 157 29.06.2010 V.a. erneuten Bruch 15.06.2010-29.06.2010 € 777,60 01.07.2010 166 19.07.2010 Hinzutritt S13.4, S.20.2, S.92.3 30.06.2010-19.07.2010 € 1.036,80 27.07.2010 Auf den im Anschluss durch den Angeklagten T B bei der Bosch BKK eingereichten Auszahlscheinen, die ebenfalls zu irrtumsbedingten Krankengeldzahlungen der Mitarbeiter der Bosch BKK auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe führten, war ein Stempelabdruck „Dr. med. L6, Facharzt für allgem. Chirurgie“ aufgebracht: Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 172 09.08.2010 Z.n. MFF II-IV 20.07.2010-09.08.2010 € 1.036,80 17.08.2010 176 24.08.2010 MFK 2-4 Fraktur li Fuß 10.08.2010-24.08.2010 € 777,60 01.09.2010 Auf dem danach durch den Angeklagten T B bei der Bosch BKK eingereichten Auszahlschein, war wieder ein Stempelabdruck „Dr. med. M2, Dr. med. N5, Fachärzte für Allgemeinmedizin“ aufgebracht. Die Einreichung des Auszahlscheins führte zu einer irrtumsbedingten Krankengeldzahlung der Mitarbeiter der Bosch BKK auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe: Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 182 15.09.2010 unverändert 25.08.2010-15.09.2010 € 1.088,64 21.09.2010 Die folgenden Auszahlscheine, die der Angeklagte T B bei der Bosch BKK einreichte, tragen einen Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ und führten zu irrtumsbedingten Krankengeldzahlungen auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe: Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 186 12.10.2010 OP im November. Danach wieder arbeitsfähig 16.09.2010-12.10.2010 € 1.399,68 19.10.2010 191 27.10.2010 unverändert 13.10.2010-27.10.2010 € 777,60 09.11.2010 194 05.11.2010/ 15.11.2010 29.11.2010 Bauch OP 28.10.2011-05.11.2010 € 414,72 23.11.2010 200 10.12.2010 Z.n. Rezidiv-OP K43.9 06.11.2010-10.12.2010 € 1.814,40 20.12.2010 202/203 05.01.2011 Z.n. Rezidiv OP 11.12.2010-31.12.2010 01.01.2011-05.01.2011 € 1.036,80 € 258,90 € 1.296,70 12.01.2011 204 25.01.2011 Rezidiv OP 02.02.2011 06.01.2011-17.01.2011 € 621,36 27.01.2011 209 10.02.2011/ 11.02.2011 Rezidiv OP K43.9, KH Termin zum 16.02.2011 18.01.2011-10.02.2011 € 1.190,94 17.02.2011 216 09.03.2011 Z.n. Bauch OP 11.02.2011-09.03.2011 € 1.501,62 15.03.2011 222 05.04.2011 Das entsprechende Feld des Auszahlscheins vom 05.04.2011 ist nicht ausgefüllt. Auf dem Auszahlschein wird darauf hingewiesen, dass dieses Feld nur auszufüllen ist, wenn sich Änderungen gegenüber der zuletzt angegeben Diagnose ergeben. 10.03.2011-05.04.2011 € 1.346,28 07.04.2011 226 21.04.2011 OP am 3.5.11 06.04.2011-21.04.2011 € 828,48 27.04.2011 236 16.05.2011 Das entsprechende Feld des Auszahlscheins vom 16.05.2011 ist nicht ausgefüllt. Auf dem Auszahlschein wird darauf hingewiesen, dass dieses Feld nur auszufüllen ist, wenn sich Änderungen gegenüber der zuletzt angegeben Diagnose ergeben. 22.04.2011-16.05.2011 € 1.294,50 23.05.2011 242 10.06.2011 Z.n. OP 17.05.2011-19.06.2011 € 1.708,74 21.06.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Mitte Oktober 2010 teilte der Angeklagte T B unter der Identität „Konstantin Kapsalis“ der Bosch BKK eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: B5straße 00 , 50679 Köln . Sämtliche oben aufgeführten Auszahlscheine für „Konstantin Kapsalis“, die bei der Bosch BKK eingereicht wurden, waren in der Rubrik „Erklärung des Versicherten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „K. Kapsalis“ versehen. Jedenfalls an der Ausstellung des Auszahlscheins vom 05.04.2011 war der Angeklagte Dr. H beteiligt, indem er diesen unterschrieb. Hierdurch unterstützte Dr. H den Angeklagten T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK zusätzlich. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H den Auszahlschein vom 27.10.2010 weder ausfüllte noch unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben des Auszahlscheins unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 26.03.2010 beantwortete Dr. H eine an ihn gerichtete Anfrage der Bosch BKK zu „Konstantin Kapsalis“, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Bauchwandhernie, Fersensporn, Gastritis Welche Tätigkeiten übt der Versicherte derzeit aus? nicht bekannt Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nein, nicht mehr in meiner Behandlung Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösenden(n) Diagnosen vorgesehen? Bauch-OP Hierdurch half Dr. H T B dabei, bei den Mitarbeitern der Bosch BKK den Irrtum aufrecht zu erhalten, dass es sich bei „Konstantin Kapsalis“ um eine tatsächlich existierende Person handele, die arbeitsunfähig erkrankt sei. Nachdem der Krankengeldbezug für „Konstantin Kapsalis“ durch die Bosch BKK mit der am 20.06.2011 eingegangenen Zahlung beendet war, meldete der Angeklagte T B „Konstantin Kapsalis“ zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse, der BKK VBU, an. Auf die Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU wird an späterer Stelle im Detail eingegangen. iv. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Gesundheit mit der Scheinpersonalie „Stilianos Kapsalis“ (Fälle 110, 118, 124, 130, 249, 252, 255, 258, 261, 264, 267, 270, 273, 276, 279, 282, 246, 285, 287, 290, 292, 297, 299, 301, 305 und 306 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise gemeinsam mit dem Angeklagten C B die tatsächlich nicht existierende Person „Stilianos Kapsalis“ (geboren am 01.11.1973, wohnhaft K1 Straße 0 2, 51603 Köln ) als Arbeitnehmer der „L3 Bau“, O5 Straße 000 in 50737 Köln (Betriebsnummer: 00000) zum 15.12.2009 als Versicherten bei der Betriebskrankenkasse „BKK Gesundheit“ an. Zum 01.04.2010 teilte T B unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der Krankenkasse mit, dass „Stilianos Kapsalis“ den Arbeitgeber gewechselt habe und bei der „G1 Bau“, F1platz 0, 50668 Köln (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Der Angeklagte Dr. H stellte den Angeklagten B für „Stilianos Kapsalis“ am 21.12.2009, 30.12.2009, 13.01.2010 und am 25.01.2010 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit den Diagnosen R10.4 G, K29.6 G) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Stilianos Kapsalis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit die Angeklagten B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Stilianos Kapsalis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Fälle 110, 118, 124, 130, 249, 252, 255, 258, 261, 264, 267, 270, 273, 276, 279 und 282 der Anklage In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B (in der Anfangsphase gemeinsam mit C B ) auf dem Postwege bei der BKK Gesundheit Auszahlscheine für „Stilianos Kapsalis“ ein, auf denen jeweils ein Stempelabdruck „I6, praktische Ärztin, Dr. med. L8, Arzt für Allgemeinmedizin“ aufgebracht war. Daraufhin leisteten die Mitarbeiter der BKK Gesundheit – u.a. die Zeugin H7 – in der irrigen Annahme, „Stilianos Kapsalis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 110 17.02.2010 Wie vor, v.a. Rö Beine 01.02.2010-17.02.2010 € 861,28 24.02.2010 118 01.03.2010 Wie vor und M77.3 18.02.2010-01.03-2010 € 725,76 15.03.2010 124 24.03.2010 M77.3 und K46.9 02.03.2010-24.03.2010 € 1.192,32 01.04.2010 130 12.04.2010 Unverändert, 14.4. Narbenop. 25.03.2010-12.04.2010 € 933,12 16.04.2010 249 03.05.2010 Narbenbruchrezid. 13.04.2010-03.05.2010 € 1.00,64 10.05.2010 252 26.05.2010 Bekannt 04.05.2010-26.05.2010 € 1.192,32 01.06.2010 255 14.06.2010 wie bisher 27.05.2010-14.06.2010 € 933,12 21.06.2010 258 01.07.2010 wie vor 15.06.2010-01.07.2010 € 881,28 08.07.2010 261 19.07.2010 Neue Diagnose dazu: Mittelfußfraktur re, S.92.3 02.07.2010-19.07.2010 € 933,12 26.07.2010 264 10.08.2010 wie vor 20.07.2010-10.08.2010 € 1.088,64 16.08.2010 267 30.08.2010 wie vor 11.08.2010-30.08.2010 € 1.036,80 06.09.2010 270 16.09.2010 wie vor 31.08.2010-16.09.2010 € 829,44 01.10.2010 273 12.10.2010 wie vor 17.09.2010-12.10.2010 € 1.347,84 19.10.2010 276 27.10.2010 wie vor 13.10.2010-27.10.2010 € 777,60 04.11.2010 279 12.11.2010 wie vor, v.a. Hernie, OP geplant im Dezember 28.10.2010-12.11.2010 777,60 19.11.2010 282 10.12.2010 z.N. OP 13.11.2010-10.12.2010 € 1.451,52 17.12.2010 Mitte Oktober 2010 hatte der Angeklagte T B unter der Identität „Stilianos Kapsalis“ der Bosch BKK eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mitgeteilt: B5straße 00 , 50679 L2 . Fälle 246, 285, 287, 290, 292, 297, 299, 301, 305 und 306 der Anklage Die folgenden Auszahlscheine, die der Angeklagte T B bei der BKK Gesundheit einreichte und auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “, teilweise „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ aufgebracht war, führten zu irrtumsbedingten Krankengeldzahlungen auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 246 17.01.2011 Patient wurde in KH eingewiesen, erneuter Bauchwandbruch, Einklemmungsgefahr, KH-Termin 10.2.2011 11.12.2010-17.01.2011 € 1.917,06 24.01.2011 285 31.01.2011 Entzündung im Bauch, Bauchwandbruch 18.01.2011-31.01.2011 € 673,14 08.02.2011 287 15.02.2011 Rezidiv OP Bauchwand, OP Termin 16.02.2011 01.02.2011-15.02.2011 € 776,70 21.02.2011 290 07.03.2011 Zustand nach Bauch OP, Schonung OP am 18.02.2011, unverändert 16.02.2011-07.03.2011 € 1.139,16 14.03.2011 292 21.03.2011 Z.n. Bauchwand OP 02/11 08.03.2011-08.04.2011 € 1.605,18 24.03.2011 297 12.04.2011 OP am 03.05.2011 09.04.2011-12.04.2011 € 207,12 19.04.2011 299 02.05.2011 OP 04.05.11 13.04.2011-02.05.2011 € 1.035,60 10.05.2011 301 17.05.2011 Z.n. Rezidv OP 5.5.11 03.05.2011-17.05.2011 € 776,70 24.05.2011 305 01.06.2011 Z.n. Rezidiv OP, Schonung 18.05.2011-01.06.2011 € 724,92 14.06.2011 306 16.06.2011 unverändert 02.06.2011-19.06.2011 € 932,04 22.06.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche oben aufgeführten Auszahlscheine für „Stilianos Kapsalis“ – mit Ausnahme des Zahlscheins vom 15.02.2011 –, waren im Feld „Unterschrift des Versicherten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „S. Kapsalis“ versehen. Jedenfalls an der Erstellung des Auszahlscheins vom 17.01.2011 und des Auszahlscheins vom 17.05.2011 war der Angeklagte Dr. H beteiligt. Den erstgenannten Auszahlschein füllte der Angeklagte Dr. H aus und unterschrieb ihn, auf dem Auszahlschein vom 17.05.2011 leistete der Angeklagte Dr. H eine Unterschrift. Zudem unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B im Januar 2011 bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK Gesundheit wissentlich und willentlich, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Stilianos Kapsalis“ gerichtete Anfrage der BKK Gesundheit, welche die Zeugin H7 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, an den Angeklagten T B weiterreichte. Dieser nahm schriftliche Eintragungen in dem Vordruck vor und sandte das ausgefüllte und auf dem Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , S1 , T3 “ unterschriebene Formular mit Ausstellungsdatum 25.01.2011 an die BKK Gesundheit zurück: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Entzündung im Bauchbereich, z.N. OP Juni 2010, Rezidiv Bruch Welche Tätigkeit übt der Versicherte derzeit aus? nicht bekannt Für welchen zeitlichen Umfang hat sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt? nicht bekannt Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nach Rezidiv OP am 16.2.2011 – danach 2-3 Monate Schonung Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) geplant? 16.02.2011 Rezidiv OP, K43.9 v. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ zum Nachteil der BIG direkt gesund (Fälle 102, 107, 117, 120, 128, 248, 251, 254, 257, 260, 263, 266, 269, 272, 275, 278, 281, 308, 284, 288, 289, 294, 296, 309, 304 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise gemeinsam mit dem Angeklagten C B die tatsächlich nicht existierende Person „Jordanis Petridis“ (geboren am 01.09.1973, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „L3 Bau“, O5 Straße 000 in 50737 Köln (Betriebsnummer: 00000) zum 01.12.2009 bei der Innungskrankenkasse „BIG direkt gesund“ an. Zum 01.04.2010 teilte T B unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der Krankenkasse mit, dass „Jordanis Petridis“ den Arbeitgeber gewechselt habe und bei der „G1 Bau“, F1platz 2, 50668 Köln (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Der Angeklagte Dr. H stellte den Angeklagten B für „Jordanis Petridis“ jedenfalls für den Zeitraum vom 13.01.2010 bis zum 19.01.2010 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose „sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen (R10.4 G)“ und „sonstige Krankheiten der Atemwege (J.98.8G)“ aus. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Vor Erteilung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.01.2010 waren für „Jordanis Petridis“ ab dem 07.12.2009 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden. Ob die Angeklagten B diese auch von Dr. H erhalten hatten, steht nicht fest. Vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.01.2010 hatte Dr. H keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Jordanis Petridis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit die Angeklagten B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Fall 102 der Anklage Der Angeklagte T B oder der Angeklagte C B reichte bei der BIG direkt gesund einen Auszahlschein vom 21.01.2010 für „Jordanis Petridis“ ein, auf dem ein Stempelabdruck „Dr. med. V, Arzt für Chirurgie, Plastische Chirurgie“ aufgebracht und als Diagnose nach dem ICD-Schlüssel „M62.08 G“ eingetragen war. Der Zeuge Q5 , ein für die Auszahlung von Krankengeld bei der BIG direkt gesund zuständiger Mitarbeiter, leistete daraufhin in der irrigen Annahme, „Jordanis Petridis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, eine Krankengeldzahlung in Höhe von 207,36 € für den Zeitraum vom 18.01.2010 bis zum 21.01.2010 auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte (Wertstellung: 29.01.2010). Fälle 107, 117, 120, 128, 248 der Anklage Im Zeitraum zwischen dem 11.02.2010 und dem 03.05.2010 reichte der Angeklagte T B (in der Anfangsphase gemeinsam mit dem Angeklagten C B ) auf dem Postwege Auszahlscheine bei der BIG direkt gesund für „Jordanis Petridis“ ein, auf denen eine Stempelabdruck „Dr. med. H8, Fachärztin für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, L9, Fachärztin für Allgemeinmedizin“ aufgebracht war. Daraufhin leisteten die Zeugen Q5 , E und B6 (letztere sind ebenfalls für die Auszahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiter der „BIG direkt gesund“) in der irrigen Annahme, „Jordanis Petridis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das o.g. Girokonto Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 107 11.02.2010 K43.9 22.01.2010-11.02.2010 € 1.088,64 18.02.2010 117 05.03.2010/ 04.03.2010 unverändert 12.02.2010-05.03.2010 € 1.244,16 11.03.2010 120 24.03.2010 unverändert 06.03.2010-24.03.2010 € 984,96 30.03.2010 128 12.04.2010 unverändert 25.03.2010-12.04.2010 € 933,12 16.04.2010 248 03.05.2010 Bauchwandhernie, Netzimplantat 13.04.2010-03.05.2010 € 1.088,64 07.05.2010 Fälle 251, 254, 257, 260, 263, 266, 269, 272, 275, 278, 281, 308, 284, 288, 289, 294, 296, 309, 304 der Anklage In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BIG direkt gesund Auszahlscheine für „Jordanis Petridis“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ trugen und erreichte hiermit ebenfalls irrtumsbedingte Zahlungen der Zeugen E , Q5 und B6 auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 251 25.05.2010 unverändert, z.N. OP 04.05.2010-25.05.2010 € 1.140,48 31.05.2010 254 14.06.2010 Z.n. Bauchwand OP K43.9 26.05.2010-14.06.2010 € 984,96 18.06.2010 257 28.06.2010 bekannt 15.06.2010-28.06.2010 € 725,76 06.07.2010 260 20.07.2010 bekannt wie bisher Z.n. Verkehrsunfall am 12.07.2010 S20.2, S13.4, S.92.3 29.06.2010-20.07.2010 € 1.150,48 23.07.2010 263 10.08.2010 K43.9 und S92.3 21.07.2010-10.08.2010 € 1.036,80 16.08.2010 266 30.08.2010 unverändert S92.3 u. K43.9 11.08.2010-30.08.2010 € 1.036,80 03.09.2010 269 20.09.2010/ 21.09.2010 K43.6 MFK Fraktur S92.3 31.08.2010-20.09.2010 € 1.036,80 27.09.2010 272 12.10.2010 unverändert OP November 2010 geplant 21.09.2010-12.10.2010 € 1.140,48 18.10.2010 275 27.10.2010 unverändert Nov/2010 OP 13.10.2010-27.10.2010 € 777,60 29.10.2010 278 15.11.2010 unverändert Bauch OP 29.11.10 28.10.2010-15.11.2010 € 933,12 18.11.2010 281 10.12.2010 Rezidiv-OP K43.9 am 29.11.10 16.11.2010-10.12.2010 € 1.296,00 16.12.2010 308 05.01.2011 Z.n. Rezidiv OP 11.12.2010-05.01.2011 € 1.295,70 11.01.2011 284 25.01.2011 Z.n. OP 2010 Rezidiv OP am 02.02.2011! 06.01.2011-25.01.2011 € 1.035,60 02.02.2011 288 15.02.2011 Rezidiv OP zum 16.02.2011 26.01.2011-15.02.2011 € 1.035,60 21.02.2011 289 07.03.2011 OP-KH Aufenthalt zur OP ab 16.02.2011-04.03.2011 16.02.2011-07.03.2011 € 1.139,16 11.03.2011 294 24.03.2011 unverändert 08.03.2011-24.03.2011 € 880,26 31.03.2011 296 12.04.2011 unverändert Hinzutritt ab 04.05.11 Rezidiv OP 25.03.2011-12.04.2011 € 932,04 19.04.2011 309 02.05.2011 unverändert 13.04.2011-02.05.2011 € 1.035,60 12.05.2011 304 31.05.2011/ 01.06.2011 unverändert Z.n. Rezidiv OP 03.05.2011-05.06.2011 1.078,74 14.06.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Ende April/Anfang Mai 2010 hatte der Angeklagte T B unter der Identität „Jordanis Petridis“ eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mitgeteilt: B5straße 00 , 50679 Köln . Sämtliche oben aufgeführten Auszahlscheine für „Jordanis Petridis“ – mit Ausnahme der Zahlscheine vom 12.04.2010 und vom 14.06.2010 – waren im Feld „Unterschrift des Versicherten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „J. Petridis“ versehen. Jedenfalls an der Erstellung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 25.05.2010, 28.06.2010, 30.08.2010, 20.09.2010, 12.10.2010 und vom 24.03.2011 war der Angeklagte Dr. H beteiligt, indem er diese ausfüllte und/oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben bzw. Ausfüllen einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 14.09.2010 beantwortete er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Petridis“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche der Zeuge E auf dem Postwege an die an die Praxis am I verschickt hatte. In dem Vordruck wurde seitens der Krankenkasse mitgeteilt, dass „Jordanis Petridis“ seit dem 07.12.2009 arbeitsunfähig sei. Dr. H nahm handschriftlich Eintragungen in dem Vordruck, vor und unterschrieb das Formular auf dem Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , S1 , T3 “: Derzeitige, die Arbeitsunfähigkeit verursachende Diagnose MFK-Fraktur, Bauchwandhernie Wie lange wird die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch andauern? Ca. 4 Wochen (…) Welche Behandlung/Medikation erfolgt derzeit? konservativ abwarten Ist eine Operation geplant? Ende Oktober (…) Welche Maßnahmen der Heilbehandlung (Rehabilitation) sind angezeigt? „keine“ (…) Sonstige Bemerkungen nach MFK-Fraktur Bachwand OP danach Arbeitsfähigkeit Am 10.12.2010 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine weitere an den behandelnden Arzt von „Jordanis Petridis“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche der Zeuge Adrian E “ auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Rezidiv-OP K43.9 Welche Tätigkeit übt der Versicherte derzeit aus? Bauarbeiter Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? Ende März 2011 (…) Welche weiteren Maßnahmen sind angezeigt? Schonung nach OP Anfang März 2011 unterstütze Dr. H T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Petridis“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche der Zeuge E auf dem Postwege an die an die Praxis am I verschickt hatte und die dort eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ neben dem Datum 09.03.2011 unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular am 11.03.2011 bei der BIG direkt gesund ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Zust. nach Bauch-OP Welche Tätigkeit übt der Versicherte derzeit aus? nicht bekannt Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? Ca. 3-4 Wochen Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) geplant? OP vor 4 Wochen Schließlich unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B im April/Mai 2011 wie folgt: Er reichte ein Schreiben vom 09.04.2011, das der Zeuge B6 an ihn (Dr. H ) übersandt hatte und das in der Praxis am I eingegangen war, an den Angeklagten T B weiter. Dieser beantwortete das Anschreiben handschriftlich, indem er auf das Anschreiben der BIG direkt gesund, in welchem um die Übersendung von Krankenhausberichten zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen gebeten wurde, schrieb: „ Die Unterlagen werden ihnen in den nächsten Tagen so schnell wie möglich der MDK zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen sind der Krankenhaus zur Einsicht mitgegeben worden. Neuer geplanter OP 04.05.2011 “ (sämtliche Fehler im Original). Dieses Schreiben übersandte der Angeklagte T B auf dem Postwege an die BIG direkt gesund, wo es am 02.05.2011 einging. Nachdem der Krankengeldbezug für „Jordanis Petridis“ durch die BIG direkt gesund (Zeitraum des Krankengeldbezugs: 04.05.2010 bis 05.06.2011) beendet war, meldete der Angeklagte T B „Jordanis Petridis“ zum 01.12.2012 erneut bei einer Krankenkasse (Deutsche BKK) an. Auf die Betrugstaten zum Nachteil der Deutsche BKK wird an späterer Stelle im Detail eingegangen. vi. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ zum Nachteil der atlas BKK ahlmann (Fälle 105, 108, 115, 119, 126, 247, 250, 253, 256, 259, 262, 265, 268, 271, 274, 277, 280, 245, 283, 286, 291, 293, 295, 298, 300 und 303 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise gemeinsam mit dem Angeklagten C B die tatsächlich nicht existierende Person „Dimitris Petridis“ (geboren am 01.02.1974 in Athen, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „L3 Bau“, O5 Straße 000 in 50737 Köln (Betriebsnummer: 00000) zum 01.12.2009 bei der atlas BKK ahlmann an. Zum 01.04.2010 teilte T B unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der Krankenkasse mit, dass „Dimitris Petridis“ den Arbeitgeber gewechselt habe und bei der „G1“, F1platz 2, 50668 Köln (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Die Angeklagten B reichten bei der atlas BKK ahlmann für die Phase vom 07.12.2009 bis zum 17.01.2010 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Petridis“ bei der atlas BKK ahlmann ein. Dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Dr. H ausgestellt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Fälle 105, 108, 115, 119, 126, 247, 250, 253, 256 und 259 der Anklage Im Zeitraum zwischen dem 26.01.2010 und dem 20.07.2010 reichte der Angeklagte T B (in der Anfangsphase gemeinsam mit C B ) auf dem Postwege bei der atlas BKK ahlmann für „Dimitris Petridis“ Auszahlscheine ein, auf denen ein Stempelabdruck „Dr. med. M3, Dr. med. O6, fachärzte für Allgemeinmedizin, Psychotherapie“ aufgebracht war. Daraufhin leisteten die für die Auszahlung von Krankengeld zuständigen Mitarbeiter der atlas BKK ahlmann, u.a. die Zeugen L10 und C8, in der jeweils irrigen Annahme, „Dimitris Petridis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich ) Diagnose auf dem Auszahlschein Auf dem Auszahlschein wird darauf hingewiesen, dass ein Eintrag im Feld „Diagnose“ nur bei einer Änderung erforderlich ist. Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 105 26.01.2010 Hernie (Bauchwand) M62.8 18.01.2010-26.01.2010 € 455,22 10.02.2010 108 12.02.2010 kein Eintrag 27.01.2010-12.02.2010 € 859,86 18.02.2010 115 05.03.2010 kein Eintrag 13.02.2010-05.03.2010 € 1.163,34 10.03.2010 119 23.03.2010 kein Eintrag unten auf dem Auszahlschein ist eingetragen: „!P.S. OP 14.04.2010!“ Dieser Eintrag stammt nicht vom Zeugen Dr. Nitzschke, sondern vom Angeklagten T B 06.03.2010-23.03.2010 € 910,44 29.03.2010 126 12.04.2010 der Eintrag „OP 14.04.2010“ stammt nicht vom Zeugen Dr. Nitzschke 24.03.2010-12.04.2010 € 961,02 15.04.2010 247 03.05.2010 der Eintrag „Z.n. Bauchwand OP“ stammt nicht vom Zeugen Dr. Nitzschke, sondern vom Angeklagten T B 13.04.2010-03.05.2010 € 1.062,18 05.05.2010 250 25.05.2010 kein Eintrag 04.05.2010-25.05.2010 € 1.112,76 27.05.2010 253 15.06.2010 V.a. Rezidivhernie 26.05.2010-15.06.2010 € 1.011,60 17.06.2010 256 01.07.2010 Hernienrezidiv 16.06.2010-01.07.2010 € 809,28 05.0.2010 259 20.07.2010 S92.3 der Eintrag „Z.n. Verkehrsunfall 13.7.10“ stammt nicht vom Zeugen Dr. Nitzschke, sondern vom Angeklagten T B 02.07.2010-20.07.2010 € 961,02 22.07.2010 Fälle 262 und 265 der Anklage Der Angeklagte T B reichte bei der atlas BKK ahlmann im Folgenden zwei Auszahlscheine für „Dimitris Petridis“ ein, auf denen jeweils ein Stempelabdruck „Dr. med. F3, Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin“ aufgebracht war: Auf dem Auszahlschein vom 10.08.2010 war die Diagnose „Z.n. Verkehrsunfall“ eingetragen. Der Zeuge C8 leistete daraufhin für den Zeitraum vom 21.07.2010 bis 10.08.2010 eine Krankengeldzahlung in Höhe von 1.011,60 € auf das o.g. Girokonto (Inhaberin: T5 ) in der irrigen Annahme, „Dimitris Petridis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei (Wertstellung: 13.08.2010). Auf dem Auszahlschein vom 30.08.2010 befindet sich auf dem Feld für die Diagnose, das nur im Falle einer Änderung auszufüllen ist, kein Eintrag. Der Zeuge C8 leistete daraufhin aus den vorgenannten Gründen für den Zeitraum vom 11.08.2010 bis zum 30.08.2010 eine Krankengeldzahlung in Höhe von 1.011,60 € auf das o.g. Konto (Wertstellung: 01.09.2010). Fälle 268, 271, 274, 277, 280, 245, 283, 286, 291, 293, 295, 298, 300, 303 der Anklage In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der atlas BKK ahlmann Auszahlscheine für „Dimitris Petridis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ aufgebracht war und erreichte hiermit ebenfalls irrtumsbedingte Zahlungen der Zeugen C8 und L10 auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Auf dem Auszahlschein wird darauf hingewiesen, dass ein Eintrag im Feld „Diagnose“ nur bei einer Änderung erforderlich ist. Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 268 15.09.2010 kein Eintrag 31.08.2010-15.09.2010 € 758,70 20.09.2010 271 05.10.2010 kein Eintrag 16.09.2010-05.10.2010 € 1.011,60 08.10.2010 274 20.10.2010 OP geplant Nov. 10 06.10.2010-20.10.2010 € 758,70 25.10.2010 277 15.11.2010 ! OP 29.11.10! 21.10.2010-15.11.2010 € 1.264,50 18.11.2010 280 10.12.2010 OP 29.11.2010 Rezidiv OP 16.11.2010-10.12.2010 € 1.264,50 14.12.2010 245 05.01.2011 Z.n. Rezidiv OP 11.12.2010-05.01.2011 € 1.264,20 07.01.2010 283 25.01.2011 Rezidiv OP ! Rezidiv OP! !am 02.02.11! 06.01.2010-25.01.2010 € 1.010,40 27.01.2010 286 15.02.2011 OP Termin 16.02.2011, Rezidiv OP K43.9 26.01.2010-15.02.2010 € 1.010,40 17.02.2011 291 07.03.2011 OP vom 18.02.11 K43.9 16.02.2011-07.03.2011 € 1.111,44 17.03.2011 293 24.03.2011 kein Eintrag 08.03.2011-24.03.2011 € 858,84 30.03.2011 295 12.04.2011 OP 4.5.2011 Rezidiv OP 25.03.2011-12.04.2011 € 909,36 14.04.2011 298 02.05.2011 OP 04.5.11 13.04.2011-02.05.2011 € 1.010,40 04.05.2011 300 17.05.2011 Z.n. Rezidiv OP 03.05.2011-17.05.2011 € 757,80 19.05.2011 303 06.06.2011 kein Eintrag 18.05.2011-06.06.2011 € 454,68 10.06.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Die oben aufgeführten Auszahlscheine für „Dimitris Petridis“ vom 05.03.2010, 20.10.2010, 10.12.2010, 05.01.2011, 25.01.2011, 15.02.2011, 07.03.2011, 24.03.2011, 12.04.2011, 02.05.2011, 17.05.2011 und 06.06.2011 waren im Feld „Unterschrift des Versicherten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „D. Petridis“ versehen. Der Angeklagte Dr. H unterschrieb die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 05.10.2010, 25.01.2011, 15.02.2011, 07.03.2011, 24.03.2011, 12.04.2011, 17.05.2011 und vom 06.06.2011. Spätestens mit der Unterschrift unter dem Auszahlschein vom 05.10.2010 begann die wissentliche und willentliche Unterstützung für T B durch Dr. H bei der Begehung der Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ zum Nachteil der atlas BKK ahlmann. Mit den auf den übrigen (vorgenannten) Zahlscheinen geleisteten Unterschriften unterstützte Dr. H T B zusätzlich. Zudem unterstützte der Angeklagte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der atlas BKK ahlmann mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ wissentlich und willentlich wie folgt: Am 12.10.2010 beantwortete Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Petridis“ gerichtete Arztanfrage der atlas BKK ahlmann, indem er handschriftliche Eintragungen im Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? MFK-Bruch, bekannt, Gastro-Schmerzen Welche Tätigkeit übt der Versicherte derzeit aus? keine, AU Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nach OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP November 2010 (…) Am 10.12.2010 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Petridis“ gerichtete Arztanfrage der atlas BKK ahlmann, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Rezidiv-OP K43.9 Welche Tätigkeit übt der Versicherte derzeit aus? Bauarbeiter Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? Ca. 3 Monate wegen OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? 29.11.10 OP (…) Am 06.05.2011 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine vom Zeugen L10 an die „Praxis am I (sic.), Dres. med. H , S1 , T3 “ übersandte Anfrage, in welcher der Zeuge L10 um Übersendung des OP-Berichts vom 04.05.2011 gebeten hatte, indem er handschriftlich auf das Anschreiben selbst schrieb: OP-Bericht liegt nicht vor. Herr Petridis liegt im KH . Unter diese Angabe schrieb er das Datum „6.5.11“ und unterschrieb auf dem Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ und sandte das Schreiben an die atlas BKK ahlmann zurück. Auch hierdurch unterstützte Dr. H T B wissentlich und willentlich bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der atlas BKK ahlmann. Nach der Beendigung des Krankengeldbezugs für „Dimitris Petridis“ durch die atlas BKK ahlmann (vom 18.05.2010 bis 06.06.2011), meldete der Angeklagte T B „Dimitris Petridis “ zum 01.07.2011 bei der Vaillant BKK an. Auf die mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ zum Nachteil dieser Krankenkasse begangenen Betrugstaten wird an späterer Stelle im Detail eingegangen. vii. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ zum Nachteil der R+V BKK (Fälle 103, 109, 114, 121, 129, 138, 146, 150, 158, 162, 170, 177, 181, 185, 192, 199, 99/100, 211, 217, 218, 223, 231, 235 und 238 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise gemeinsam mit dem Angeklagten C B die tatsächlich nicht existierende Person „Adonis Apostolidis“ (geboren am 01.08.1974 in Athen, wohnhaft Q1straße 19, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „L3 Bau“, O5 Straße 000 in 50737 Köln (Betriebsnummer: 00000) zum 01.12.2009 bei der R+V BKK an. Zum 01.04.2010 teilte T B unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der Krankenkasse mit, dass „Adonis Apostolidis“ den Arbeitgeber gewechselt habe und bei der „G1“, F1platz 2, 50668 Köln (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Die Angeklagten B reichten bei der atlas BKK ahlmann für die Phase vom 07.12.2009 bis zum 17.01.2010 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Adonis Apostolidis“ bei der R+V BKK ein. Dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Dr. H ausgestellt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Fälle 103, 109, 114, 121, 129, 138, 146, 150, 158, 162, 170, 177, 181, 185, 192, 199, 99/100 und 211 der Anklage Im Zeitraum zwischen dem 61.01.2010 und dem 16.02.2011 reichte der Angeklagte T B (in der Anfangsphase gemeinsam mit C B ) auf dem Postwege bei der R+V BKK für „Adonis Apostolidis“ (geboren am 01.08.1974) Auszahlscheine ein, auf denen ein Stempelabdruck „T8, Facharzt f. Innere Medizin, Physikalische Therapie“ aufgebracht war. Daraufhin leisteten die für die Auszahlung von Krankengeld zuständigen Mitarbeiter der R+V BKK, u.a. die Zeugin W , in der irrigen Annahme, „Adonis Apostolidis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein . Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 103 26.01.2010 K52.9, K83.9, K91.9, K91.5, K46.9 20.01.2010-26.01.2010 € 354,06 04.02.2010 109 12.02.2010 Hauptdiagnose: K52.9, K83.9, K91.9, K91.5, K46.9 Nebendiagnose, Hinzutritt ab 1.2.2010: M79.6, M54.9 M79.9 27.01.2010-12.02.2010 € 859,86 19.02.2010 114 04.03.2010 Hauptdiagnose: Unverändert Nebendiagnose: Unverändert OP-Termin am 16.3.10 13.02.2010-04.03.2010 € 1.112,76 10.03.2010 121 24.03.2010 unverändert, idem ab 14.04.10 OP erforderlich. 05.03.2010-24.03.2010 € 1.011,60 30.03.2010 129 12.04.2010 unverändert 25.03.2010- 12.04.2010 € 910,44 16.04.2010 138 04.05.2010 Folgezustand nach Bauchwandhernien-OP, Schmerzsyndrom 13.04.2010-04.05.2010 € 1.112,76 07.05.2010 146 27.05.2010 unverändert, Z.n. OP einer großen Bauchwandhernie 05.05.2010-27.05.2010 € 1.163,34 02.06.2010 150 14.06.2010 Hauptdiagnose: idem, V.a. Briden-Ileus Nebendiagnose: schmerzhaftes Abdomen b. V.a. Ileus 28.05.2010-14.06.2010 € 859,96 17.06.2010 158 01.07.2010 bek., abdom. Schmerzen bei V.a. Briden-Ileus 15.06.2010-01.07.2010 € 859,86 06.07.2010 162 19.07.2010 ab 12.7.10 zusätzlich S20.2, S12.4, S92.3 Z.n. Verkehrsunfall am 12.7.10 02.07.2010-19.07.2010 € 910,44 22.07.2010 170 09.08.2010 unverändert 20.07.2010-09.08.2010 € 1.011,60 12.08.2010 177 31.08.2010 unverändert 10.08.2010-31.08.2010 € 1.062,18 03.09.2010 181 16.09.2010 unverändert, S92.3, K43.9 01.09.2010-16.09.2010 € 809,28 21.09.2010 185 13.10.2010 unverändert 17.09.2010-13.10.2010 € 1.365,66 18.10.2010 192 15.11.2010 unverändert Infekt der Atemwege seit 15.11.10 14.10.2010-15.11.2010 € 1.618,56 18.11.2010 199 13.12.2010 unverändert, Z.n. OP 16.11.2010-13.12.2010 € 1.416,24 20.12.2010 99/100 13.01.2011 unverändert, Einweisung ins Krkh. 14.12.2010-31.12.2010 01.01.2011-13.01.2011 € 859,86 € 656,76 € 1.516,62 18.01.2010 211 16.02.2011 bek. OP am 17.2.11 01.01.2011-13.01.2011 € 1.667,16 22.02.2011 In der zweiten Februarhälfte 2011 teilte T B unter der Identität „Adonis Apostolidis“ der R+V BKK eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: C7 Straße 000 , 50968 Köln . Fälle 217, 218, 223, 231, 235 und 238 der Anklage In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der R+V BKK Auszahlscheine für „Adonis Apostolidis“ mit dem Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ ein und erreichte hiermit irrtumsbedingte Zahlungen der Mitarbeiter der R+V BKK, u.a. der Zeugin W , auf das o.g. Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein . Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 217 09.03.2011 Z.n. Bauch OP 17.02.2011-09.03.2011 € 1.667,16 15.03.2011 218 24.03.2011 unverändert 10.03.2011-24.03.2011 € 757,80 29.03.2011 223 12.04.2011 unverändert Rezidiv OP am 04.05.2011 25.03.2011-12.04.2011 € 909,36 15.04.2011 231 02.05.2011 unverändert ab 4.5.2011 OP 13.04.2011-02.05.2011 € 1.010,40 06.05.2011 235 17.05.20111 Bekannt Krankenhausaufenthalt 4.5.11-13.5.11 03.05.2011-17.05.2011 € 757,80 23.05.2011 238 06.06.2011 unverändert letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit 7.6.11 arbeitsfähig ab 7.6.11 18.05.2011-07.06.2011 € 1.010,40 09.06.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche oben aufgeführten Auszahlscheine für „Adonis Apostolidis“ waren im Feld „Zusatzangaben des Versicherten (Bitte jedes Mal ausfüllen und unterschreiben!)“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „A. Apostolidis“ versehen. Jedenfalls an der Erstellung des in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheins vom 02.05.2011 war der Angeklagte Dr. H beteiligt, indem er diesen unterschrieb. Hierdurch unterstützte der Angeklagte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstat mit diesem Auszahlschein sowie bei allen nachfolgenden Betrugstaten mit dieser Scheinpersonalie zum Nachteil der R+V BKK, die allesamt voraussetzten, dass eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit dokumentiert war. Am 10.06.2011 gab der Angeklagte Dr. H in einem Telefonat mit der Zeugin W , die wegen der unklaren Angabe auf dem Auszahlschein vom 06.06.2011, ob Arbeitsfähigkeit ab dem 07.06.2011 oder ab dem Folgetag gegeben sei, um Klarstellung bat, an, dass „Adonis Apostolidis“ bis einschließlich 07.06.2011 arbeitsunfähig sei. Daraufhin zahlte die Zeugin W Krankengeld bis einschließlich 07.06.2011 auf das o.g. Konto bei der Nassauischen Sparkasse aus. Durch diese wahrheitswidrigen Angaben unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstat zum Nachteil der R+V BKK mit dem Auszahlschein vom 06.06.2011 zusätzlich. Nachdem der Krankengeldbezug für „Adonis Apostolidis“ durch die R+V BKK für den Zeitraum vom 20.01.2010 bis zum 07.06.2011 beendet war, meldete T B „Adonis Apostolidis“ zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse an (Novitas BKK). Auf die Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK wird an späterer Stelle im Detail eingegangen. viii. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Jordanis Apostolidis“ zum Nachteil der BKK VBU (Fälle 104, 112, 122, 132, 140, 147, 153, 160, 165, 171, 178, 180, 189, 193, 197, 101, 206, 210, 215, 220, 224, 232, 233 und 239 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise gemeinsam mit dem Angeklagten C B die tatsächlich nicht existierende Person „Jordanis Apostolidis“ (geboren am 01.05.1974 in Athen, wohnhaft Q1straße 19, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „L3 Bau“, O5 Straße 000 in 50737 Köln (Betriebsnummer: 00000) zum 01.12.2009 bei der BKK VBU an. Zum 01.04.2010 teilte T B unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der Krankenkasse mit, dass „Adonis Apostolidis“ den Arbeitgeber gewechselt habe und bei der „G1 Bau“, F1platz 2, 50668 Köln (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Die Angeklagten B reichten bei der BKK VBU für die Phase vom 09.12.2009 bis zum 20.01.2010 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Adonis Apostolidis“ bei der R+V BKK ein. Dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Dr. H ausgestellt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Fall 104 der Anklage Am 01.02.2010 ging bei der BKK VBU ein von den Angeklagten B eingereichter Auszahlschein vom 27.01.2010 für „Jordanis Apostolidis“ ein, auf dem ein Stempelabdruck „E1, Facharzt für Allgemeinmedizin“ aufgebracht war (Diagnose: „Hiatushernie, Narbenhernie, Adipositas“). Daraufhin leistete ein für die Auszahlung von Krankengeld zuständiger Mitarbeiter der BKK VBU in der irrigen Annahme, „Jordanis Apostolidis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassuaischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches ausschließlich der Angeklagte T B Zugriff hatte, eine Krankengeldzahlung in Höhe von 354,06 € für den Zeitraum 21.01.2010 bis 27.01.2010 (Wertstellung: 09.02.2010). Den Auszahlschein für „Jordanis Apostolidis“ hatte der Angeklagte T B im Feld „Erklärung des Leistungsberechtigten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „Apostolidis“ versehen. Fälle 112, 122, 132, 140 der Anklage Im Zeitraum zwischen dem 01.03.2010 und dem 04.05.2010 reichte der Angeklagte T B (in der Anfangsphase gemeinsam mit C B ) auf dem Postwege bei der BKK VBU für „Jordanis Apostolidis“ Auszahlscheine ein, auf denen ein Stempelabdruck „Dr. med. N6, Ärztin für Innere Medizin“ aufgebracht war. Daraufhin leisteten die für die Auszahlung von Krankengeld zuständigen Mitarbeiter der BKK VBU in der jeweils irrigen Annahme, „Jordanis Apostolidis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das o.g. Girokonto (Inhaberin: T5 ) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags ( nur aufgeführt, wenn unterschiedlich ) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 112 01.03.2010 K29.7 M54.3 Narbenbruch 28.01.2010-01.03.2010 € 1.770,30 04.03.2010 122 25.03.2010 Hiatushernie, 15.04. OP vorgesehen 02.03.2010-25.03.2010 € 1.213,92 30.03.2010 132 13.04.2010 Krankenhausaufenthalt 14.04.10 OP 26.03.2010-13.04.2010 € 910,44 19.04.2010 140 04.05.2010 Hiatushernie, BD-Bruch 14.04.2010-04.05.2010 € 1.062,18 10.05.2010 Fall 147 der Anklage Am 28.05.2010 ging bei der BKK VBU ein von T B eingereichter Auszahlschein vom 27.05.2010 für „Jordanis Apostolidis“ ein auf dem ein Stempel von „Dr. med. J1, Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapie“ in Bonn aufgebracht war. Auf dem Auszahlschein ist die Diagnose „Z.n. Laparotomie“ angegeben. Daraufhin leistete ein für die Auszahlung von Krankengeld zuständiger Mitarbeiter der BKK VBU in der irrigen Annahme, „Jordanis Apostolidis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das o.g. Girokonto (Inhaberin: T5 ) für den Zeitraum vom 05.05.2010 bis 27.05.2010 eine Krankengeldzahlung in Höhe von 1.163,34 € (Wertstellung: 02.06.2010). Fälle 153, 160, 165, 171 der Anklage Im Zeitraum zwischen dem 15.06.2010 und 10.08.2010 reichte der Angeklagte T B auf dem Postwege bei der BKK VBU für „Jordanis Apostolidis“ Auszahlscheine ein, auf denen wieder ein Stempelabdruck „Dr. med. N6, Ärztin für Innere Medizin“ aufgebracht war. Daraufhin leisteten die für die Auszahlung von Krankengeld zuständigen Mitarbeiter der BKK VBU in der jeweils irrigen Annahme, „Jordanis Apostolidis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das o.g. Girokonto (Inhaberin: T5 ) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 153 15.06.2010 Bauchwandhernie 28.05.2010-15.06.2010 € 910,44 21.06.2010 160 30.06.2010 K43.9 16.06.2010-30.06.2010 € 758,70 07.07.2010 165 22.07.2010 Idem et S13.4, S20.2, S.92.3 01.07.2010-22.07.2010 € 1.112,76 27.07.2010 171 10.08.2010 MF-Fraktur re 23.07.2010-10.08.2010 € 910,44 13.08.2010 Fälle 178 und 180 der Anklage Am 31.08.2010 und am 15.09.2010 gingen bei der BKK VBU von T B eingereichte Auszahlscheine vom 30.08.2010 und vom 14.09.2010 für „Jordanis Apostolidis“ ein, auf denen jeweils ein Stempelabdruck „Dr. med. B9 und I4, Chirurgie-Unfallchirurgie“ aufgebracht war. Daraufhin leisteten für die Auszahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiter der BKK VBU in der irrigen Annahme, „Jordanis Apostolidis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das o.g. Girokonto (Inhaberin: T5 ) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 178 30.08.2010 MFK-Fraktur 11.08.2010-30.08.2010 € 1.011,60 03.09.2010 180 14.09.2010 Kein Eintrag 31.08.2010-14.09.2010 € 708,12 20.09.2010 Fälle 189, 193, 197, 101, 206, 210, 215, 220, 224, 232, 233 und 239 der Anklage In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BKK VBU Auszahlscheine für „Jordanis Apostolidis“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ bzw. „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ bzw. „Dr. med. H , Dr. (TR) T3 “ trugen und erreichte hiermit ebenfalls irrtumsbedingte Zahlungen der Mitarbeiter der BKK VBU auf das o.g. Konto in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 189 20.10.2010/ 21.10.2010 unverändert 15.09.2010-20.10.2010 € 1.820,88 27.10.2010 193 15.11.2010 Bauch OP 29.11.2010 21.10.2010-15.11.2010 € 1.264,50 27.10.2010 197 10.12.2010 Z.n. Rezidiv OP 16.11.2010-10.12.2010 € 1.264,50 16.12.2010 101 17.01.2011 Rezidiv OP 01.02.2011 11.12.2010-17.01.2011 € 1.870,44 21.01.2011 206 31.01.2011 OP Einweisung 18.01.2011-31.01.2011 € 656,76 07.02.2011 210 15.02.2011 Rezidiv OP 16.02.2011 01.02.2011-15.02.2011 € 757,80 21.02.2011 215 07.03.2011 Z.n. Bauch OP 16.02.2011-07.03.2011 € 1.111,44 11.03.2011 220 24.03.2011 Z.n. Bauchwand OP 08.03.2011-24.03.2011 € 858,84 30.03.2011 224 12.04.2011 Rezidiv OP 04.05.11 25.03.2011-12.04.2011 € 909,36 18.04.2011 232 02.05.2011 OP 4.5.11 13.04.2011-02.05.2011 € 1.010,40 06.05.2011 233 17.05.2011 Krankenhausaufenthalt vom 04.05.11 bis 13.5.11 03.05.2011-17.05.201 € 757,80 20.05.2011 239 08.06.2011 unverändert letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 10.6.11 18.05.2011-08.06.2011 € 1.060,92 14.06.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche in den obigen Tabellen aufgeführten Auszahlscheine für „Jordanis Apostolidis“ waren im Feld „Unterschrift des Leistungsberechtigten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „J. Apostolidis“ versehen. In der zweiten Februarhälfte 2011 hatte der Angeklagte T B unter der Identität „Jordanis Apostolidis“ der BKK VBU eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mitgeteilt: C7 Straße 000 , 50968 Köln . Jedenfalls an der Erstellung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 20./21.10.2010 und vom 15.11.2010 war der Angeklagte Dr. H beteiligt, indem er diese unterschrieb. Durch das Unterschreiben der Auszahlscheine unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der am 20.10.2010 und danach zum Nachteil der BKK VBU begangenen Betrugstaten. Nachdem der Krankengeldbezug „Jordanis Apostolidis“ durch die BKK VBU für den Zeitraum vom 21.01.2010 bis zum 08.06.2011 beendet war, meldete der Angeklagte T B zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse an (DAK Gesundheit). Auf die Betrugstaten zum Nachteil der DAK Gesundheit wird an späterer Stelle im Detail eingegangen. ix. Betrugstaten zum Nachteil der IKK Classic mit der Scheinpersonalie „Dimitris Kawadias“ (Fälle 314, 322, 323, 329, 334, 340, 345 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Dimitris Kawadias“ (geboren am 12.01.1970 in Athen, wohnhaft Q1straße 19, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „T9 Bau“, N3straße 20, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 10.01.2011 bei der IKK classic an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Dimitris Kawadias“ am 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.2011 und am 18.03.2011 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „R10.4 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Dimitris Kawadias“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Dimitris Kawadias“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Im März 2011 teilte der Angeklagte T B unter der Identität „Dimitris Kawadias“ der IKK classic eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: C7 Straße 000, 50968 Köln . In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der IKK classic Auszahlscheine für „Dimitris Kawadias“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ trugen und erreichte hiermit, dass die Mitarbeiter der IKK Classic, u.a. die Zeugin L12 , auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Bei der IKK classic war das System des Einreichens von Auszahlscheinen als „Laufzettel-System“ organisiert: Der Auszahlschein, der dem Versicherten von der Krankenkasse zugesendet worden war, wurde zwischen Versichertem und Krankenkasse stets hin und zurück geschickt. Auf demselben Dokument konnten so bis zu 4 Arbeitsunfähigkeitsphasen ärztlich dokumentiert werden (auf einem Dokument waren 4 Zeilen für entsprechende Eintragungen vorgesehen). Wenn das Dokument „voll“ war, übersandte ein Mitarbeiter der IKK classic einen neuen Auszahlschein. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein . Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 314 11.04.2011 und 28.04.2011 Darm OP 26.04.2011 (Eintrag vom 11.04.2011) unverändert erneute KH-Vorstellung 5.5.11 (Eintrag vom 28.04.2011) 28.03.2011-28.04.2011 € 1.652,48 03.05.2011 322 17.05.2011 unverändert Z.n. OP 29.04.2011-17.05.2011 € 981,16 30.05.2011 323 30.05.2011 OP 16.6.11 18.05.2011-30.05.2011 € 671,32 03.06.2011 329 15.06.2011 OP verschoben zum 20.6.11 31.05.2011-15.06.2011 € 774,60 20.06.2011 334 01.07.2011 Z.n. Rezidiv OP 16.06.2011-01.07.2011 € 826,24 07.07.2011 340 18.07.2011 und 22.07.2011 „ (Eintrag vom 18.07.2011, auf einem Dokument unterhalb des Eintrags vom 01.07.2011) „ (Eintrag vom 22.07.2011, auf einem Dokument unterhalb des Eintrags vom 18.07.2011) 02.07.2011-22.07.2011 € 1.084,44 28.07.2011 345 27.07.2011 Endbescheinigung des Arztes Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit : 27.07.2011 23.07.2011-27.07.2011 € 258,20 12.08.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Die Auszahlscheine vom 11.04.2011 und vom 15.06.2011 waren jeweils mit einer schwer leserlichen Unterschrift „D. Kawadias“ versehen. Der Angeklagte Dr. H war jedenfalls an der Erstellung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 28.04.2011, 30.05.2011, 15.06.2011, 01.07.2011, 22.07.2011 und vom 04.10.2011 beteiligt, indem er in den vorgesehenen Zeilen unterschrieb bzw. – im Falle des Auszahlscheins vom 28.04.2011 – in der Zeile unterschrieb und die Diagnose eintrug. Hierdurch unterstützte Dr. H T B zusätzlich bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der IKK classic. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben bzw. Ausfüllen einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der IKK classic wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 28.03.2011 beantwortete Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Kawadias“ gerichtete Arztanfrage der IKK classic, welche die Zeugin L12 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte: So nahm er in dem Vordruck handschriftliche Eintragungen vor und unterschrieb das Formular auf dem Stempel „Dr. med H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Ulcus Ventriculi (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nach OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Medikamente, OP geplant Ende April 2011 (…) Ende Mai 2011 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Kawadias“ gerichtete Arztanfrage der IKK classic, welche die Zeugin L12 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen) (im Folgenden mit „…“ gekennzeichnet) in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular am 03.06.2011 bei der IKK classic ein: (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? unbestimmt nach OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP 16.6.2011 (…) Welche weiteren Maßnahmen sind angezeigt? OP (…) x. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Kassana mit der Scheinpersonalie „Kosta Kawadias“ (Fälle 311, 315, 319, 325, 330, 335, 339, 346, 351, 354, 357, 362, 363, 366, 368, 370/371, 374, 377, 378, 380, 382 385, 387, 389, 391, 393, 395 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Kosta Kawadias“ (geboren am 17.02.1978 in Athen, wohnhaft Q1straße 19, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „T9 Bau“, N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 10.01.2011 bei der BKK Kasssana an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Kosta Kawadias“ am 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.2011 und am 18.03.2011 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „K58.0G, A01.0G“, am 18.03.2011 nur „K58.0 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Kosta Kawadias“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Kosta Kawadias“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BKK Kassana Auszahlscheine für „Kosta Kawadias“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ bzw. „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ bzw. „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ trugen und erreichte hiermit, dass die Mitarbeiter der BKK Kassana, u.a. der Zeuge LS., in der irrigen Annahme, „Kosta Kawadias“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 311 bis 366 der in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Fälle) und das Girokonto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 368-395 der in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Fälle) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf beide Konten hatte alleine der Angeklagte T B Zugriff. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 311 11.04.2011 Evtl. OP, Krankenhaus Termin 3. Mai 2011 28.03.2011-11.04.2011 € 774,60 14.04.2011 315 02.05.2011 Infekt Dadurch muß die geplante OP verschoben werden 12.04.2011-02.05.2011 € 1.084,44 04.05.2011 319 17.05.2011 OP 06/11 03.05.2011-17.05.2011 € 774,60 19.05.2011 325 31.05.2011 OP 16.06.11 18.05.2011-31.05.2011 € 671,32 03.06.2011 330 20.06.2011 OP Vorstellung 27.06.2011 01.06.2011-20.06.2011 € 1.032,80 24.06.2011 335 11.07.2011 z.N. Rezidiv OP 3 Monate Schonung, Tragen von max. 5 kg erlaubt 21.06.2011-11.07.2011 € 1.084,44 13.07.2011 339 26.07.2011 Wiedervorstellung im Krankenhaus Z.n. OP 12.07.2011-26.07.2011 € 774,60 28.07.2011 346 12.08.2011 OP gepl. Sep/11 27.07.2011-12.08.2011 € 826,24 16.08.2011 351 31.08.2011 OP Sept/11 13.08.2011-31.08.2011 € 929,52 02.09.2011 354 19.09.2011 Vorstellung beim Gastroentrologen (sic.) und erneute Vorstellung im Krankenhaus 01.09.2011-19.09.2011 € 981,16 20.09.2011 357 04.10.2011 Erneute Vorstellung im Krankenhaus am 24.10.2011 Z.n. OP, Wundheillungsstörung 20.09.2011-04.10.2011 € 774,60 07.10.2011 362 26.10.2011 Erneute KH Vorstellung am 16.11.2011 ggf. Rezidiv OP 05.10.2011-26.10.2011 € 1.136,08 31.10.2011 363 15.11.2011 Diagnose unverändert Rezidiv OP 7.12.11 27.10.2011-15.11.2011 € 981,16 17.11.2011 366 09.12.2011 Rezidiv OP 17.01.12, Z.n. OP, OP-Vorbereitung 16.11.2011-09.12.2011 € 1.239,36 15.12.2011 368 27.12.2011 !! Rezidiv OP 14.2.2012!!! 10.12.2011-27.12.2011 € 929,52 29.12.2011 370/371 18.01.2012 Rezidiv OP 02/12 unverändert 28.12.2011-31.12.2011 und 01.01.2012-18.01.2012 € 154,92 € 931,14 € 1.086,06 23.01.2012 374 07.02.2012 Z.n. OP, Rezidiv OP 03/12 19.01.2012-07.02.2012 € 982,87 10.02.2012 377 22.02.2012 OP 03/12, unverändert Z.n. OP 08.02.2012-22.02.2012 € 775,95 27.02.2012 378 12.03.2012 Rezidiv OP 26.03.12 23.02.2012-12.03.2012 € 1.034,60 14.03.2012 380 29.03.2012 OP Vorbereitung KH Termin zur Klärung einer OP am 10.04.12 13.03.2012-29.03.2012 € 879,41 03.04.2012 382 19.04.2012 OP 05/12 30.03.2012-19.04.2012 € 1.034,60 24.04.2012 385 09.05.2012 OP Vorbereitung zum 30.5.12 20.04.2012-09.05.2012 € 1.034,60 11.05.2012 385 29.05.2012 Schmerztherapie Vorb Rezidiv OP 10.05.2012-29.05.2012 € 1.034,60 01.06.2012 389 18.06.2012 Schmerztherapie 30.05.2012-18.06.2012 € 982,87 21.06.2012 391 09.07.2012 Z.n. Rezidiv OP, Schonung, Schmerztherapie 19.06.2012-09.07.2012 € 1.086,33 11.07.2012 393 24.07.2012 Z.n. Rezidiv OP, Erholung und Schmerztherapie 10.07.2012-24.07.2012 € 775,95 27.07.2012 395 08.08.2012 Hr. Kawadias wird ab dem 14.8.12 anfangen zu arbeiten. Erste 4 Wochen leichte Tätigkeiten mit Firma abgesprochen. 25.07.2012-13.08.2012 € 982,87 14.08.2012 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren in der Rubrik „Erklärung des Versicherten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift (teilweise „K. Kawadias“, teilweise „Kosta Kawadias“) versehen. Der Angeklagte Dr. H war jedenfalls an der Erstellung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 11.04.2011, 02.05.2011, 17.05.2011, 31.05.2011, 12.08.2011, 19.09.2011 und vom 04.10.2011 beteiligt, indem er diese jeweils in der dafür vorgesehenen Zeile unterschrieb. Hierdurch unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK Kassana zusätzlich. Fest steht, dass Dr. H an der Erstellung der Auszahlscheine in der Phase vom 15.11.2011 bis zum 08.08.2012 nicht beteiligt war. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben bzw. Ausfüllen einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK Kassana wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 02.02.2012 beantwortete Dr. H eine Anfrage der BKK Kassana, welche der Zeuge L14 an den behandelnden Arzt von „Kosta Kawadias“ gerichtet und auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Rezidiv-OP wegen Bauch-OP (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nach Operation Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? 8.2.12 CT-Bauch KH-St. Vinzenz-KH Mitbehandler ist (Name und Anschrift des Arztes und der Fachrichtung) St. Vinzenz-KH L2 , Chirurg. Abt. Dr. L15 Zudem beantwortete Dr. H am 17.04.2012 eine Anfrage der BKK Kassana, die der Zeuge L14 an den behandelnden Arzt von „Kosta Kawadias“ gerichtet und auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt (…) I st der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nach OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP 7.5.12 Mitbehandler ist (Name und Anschrift des Arztes und der Fachrichtung) KH Marien Berg. Gladbach Der Antwort beigefügt war ein an die Praxis am I adressierter Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch-Gladbach vom 11.04.2012 über „Kawadias Kosta“, aus dem der Chefarzt Prof. Dr. med. T10 als Aussteller und die Zeugin (geb. P2) als Verfasserin hervorging. Ausweislich des Berichtes wurde bei „Kosta Kawadias“ die Verdachtsdiagnose „Bauchdeckenhernie“ gestellt und ein operativer Eingriff empfohlen. Die prästationäre Vorstellung von „Kosta Kawadias“ sollte am 04.05.2012, die Operation selbst am 07.05.2012 stattfinden. Den Bericht hatte T B ausgehändigt bekommen, nachdem er sich unter der Identität „Kosta Kawadias“ im Marien-Krankenhaus hatte untersuchen lassen und einen Operationstermin am 07.05.2012 vereinbart hatte. Die Antwort des Angeklagten Dr. H an die BKK Kassana vom 17.04.2012 sowie den Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach vom 11.04.2012 leitete der Zeuge L14 an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zur „aktenmäßigen Vorberatung, ob eine körperliche Untersuchung sinnvoll erscheint“ weiter. Die Zeugin Dr. med. U2, die als beratende Ärztin beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen tätig ist, äußerte sich aufgrund der Aktenlage (also ohne vorherige Untersuchung einer Person) dahingehend, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bis zum Ende der Leistungsablaufzeit nicht zu erreichen sei. xi. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft und Finanzen mit der Scheinpersonalie „Jordanis Sidiropulos“ (Fälle 312, 316, 320, 327, 331, 336, 341, 347, 352, 356, 358, 360, 364, 367, 369, 372/373, 375, 376, 379, 381, 383, 384, 386, 388, 390, 392, 394 und 396 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Jordanis Sidiropulos“ (geboren am 24.06.1974 in Athen, wohnhaft Q1straße 19, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „T9 Bau“, N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 10.01.2011 bei der BKK Wirtschaft und Finanzen an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Jordanis Sidiropulos“ am 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.2011 und am 18.03.2011 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „K58.0G, A08.4G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Jordanis Sidiropulos“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Jordanis Sidiropulos“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Ende März/Anfang April 2011 teilte der Angeklagte T B der BKK Wirtschaft & Finanzen unter der Identität „Jordanis Sidiropulos“ eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: C7 Straße 000 in 50968 Köln . In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BKK Wirtschaft und Finanzen Auszahlscheine für „Jordanis Sidiropulos“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ bzw. „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ bzw. „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ bzw. „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ trugen und erreichte hierdurch, dass die Mitarbeiter der BKK Wirtschaft und Finanzen, u.a. die Zeugin T12 , in der irrigen Annahme, „Jordanis Sidiropulos“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 312 bis 367 der in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Fälle) und das Girokonto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 369-396 der in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Fälle) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf beide Konten hatte alleine der Angeklagte T B Zugriff. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 312 12.04.2011 Diagnose unverändert Zusätzlich OP am 4.5.11 28.03.2011-12.04.2011 € 826,24 20.04.2011 316 02.05.2011 OP geplant für 16.5.11 13.04.2011-02.05.2011 € 1.032,80 05.05.2011 320 17.05.2011 OP 06/11 03.05.2011-17.05.2011 € 774,60 23.05.2011 327 03.06.2011 !OP Termin 16.6.11! 18.05.2011-03.06.2011 € 826,24 09.06.2011 331 20.06.2011 !Rezidiv OP, 27.6.11! 04.06.2011-20.06.2011 € 877,88 24.06.2011 336 11.07.2011 Z.n. Rezidiv OP 21.06.2011-11.07.2011 € 1.084,44 14.07.2011 341 26.07.2011 Vorstellung im Krankenhaus im August 2011 12.07.2011-26.07.201 € 774,60 29.07.2011 347 12.08.2011 OP Sept. 11 27.07.2011-12.08.2011 € 826,24 17.08.2011 352 31.08.2011 OP 09/11 13.08.2011-31.08.2011 € 929,52 05.09.2011 356 19.09.2011 Vorstellung beim Gastroentrologie (sic.) + Radiologie und Krankenhaus – starke Schmerzen 01.09.2011-19.09.2011 € 981,16 23.09.2011 358 04.10.2011 Bekannt Keine Ergänzung 20.09.2011-04.10.2011 € 774,60 07.10.2011 360 26.10.2011 Z.n. OP 05.10.2011-26.10.2011 € 1.136,08 31.10.2011 364 15.11.2011 unverändert 27.10.2011-15.11.2011 € 981,16 18.11.2011 367 09.12.2011 unverändert 16.11.2011-09.12.2011 € 1.239,36 19.12.2011 369 27.12.2011 OP 06.02.2011!!! Rezidiv OP, Zustand unverändert 10.12.2011-27.12.2011 € 929,52 30.12.2011 372/373 19.01.2012 Rezidiv OP 02/12 28.12.2011-31.12.2011 01.01.2012-19.01.2012 € 154,92 € 982,87 € 1.137,79 24.01.2012 375 07.02.2012 Rezidiv OP 03/12 20.01.2012-07.02.2012 € 939,40 13.02.2012 376 21.02.2012 Rezidiv OP 03/12 08.02.2012-21.02.2012 € 740,74 24.02.2012 379 12.03.2012 26. März 2012 OP Rezidiv OP! 22.02.2012-12.03.2012 € 1111,11 15.03.2012 381 29.03.2012 Zustand nach Rezidiv OP 13.03.2012-29.03.2012 € 899,47 04.04.2012 383 03.04.2012 OP 05/12 Rezidiv OP 30.03.2012-03.04.2012 € 211,64 27.04.2012 384 27.04.2012 Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase 04.04.2012-27.04.2012 € 1.269,84 04.05.2012 386 09.05.2012 keine neuen Diagnosen K43.9 28.04.2012-09.05.2012 € 634,92 15.05.2012 388 29.05.2012 unverändert 10.05.2012-29.05.2012 € 1.058,20 01.06.2012 390 18.06.2012 Z.n. Rezidiv OP 30.05.2012-18.06.2012 € 1.005,29 25.06.2012 392 09.07.2012 Z.n. Rezidiv OP 19.06.2012-09.07.2012 € 1.111,11 12.07.2012 394 24.07.2012 Z.n. mehrere (sic.) Rezidiv OPs 10.07.2012-24.07.2012 € 793,65 27.077.2012 396 08.08.2012 Endbescheinigung: Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 13.08.2012 Hr. Sidiropulos wird versuchen ab dem 14.8.12 zur (sic.) arbeiten. Mit Arbeitgeber abgesprochen, vorerst, 4 Wochen leichte Bürotätigkeiten. Danach erneute Untersuchung 25.07.2012-13.08.2012 € 1.005,29 14.09.2012 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Zusätzlich zur Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterstützte Dr. H T B dadurch, dass er sich an der Erstellung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 12.04.2011, 02.05.2011, 17.05.2011, 03.06.2011, 20.06.2011, 26.07.2011, und vom 19.09.2011 beteiligte, indem er diese jeweils in der dafür vorgesehenen Zeile unterschrieb. Fest steht, dass Dr. H an der Erstellung der Auszahlscheine vom 11.07.2011, 12.08.2011, 04.10.2011, 26.10.2011, 15.11.2011, 09.12.2011, 27.12.2011, 19.01.2012, 07.02.2012, 21.02.2012, 29.03.2012, 27.04.2012, 09.05.2012, 29.05.2012, 18.06.2012, 09.07.2012, 24.07.2012 und vom 08.08.2012 nicht beteiligt war. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 15.03.2011 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine Anfrage der BKK Wirtschaft und Finanzen, welche die Zeugin T12 an den behandelnden Arzt von „Jordanis Sidiropulos“ gerichtet und auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1, Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Reizdarmsyndrom, Blut im Stuhl, Bauchschmerzen (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ja, nach OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP Mai 2011 (…)“ Am 29.08.2011 beantwortete der Angeklagte Dr. H erneut eine Anfrage der BKK Wirtschaft und Finanzen, welche die Zeugin T12 an den behandelnden Arzt von „Jordanis Sidiropulos“ gerichtet und auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb (auch hierdurch unterstützte Dr. H TB wissentlich und willentlich bei der Begehung der Betrugstaten): Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, K43.9 (…) I st der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nein, unbestimmt Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP Mai 2011 (…) Zudem reichte er Ende September ein an „Dr. S1 , Dr. H , Dr. T3 “ gerichtetes und in der Praxis am I eingegangenes Schreiben der Zeugin T12 vom 22.09.2011, mit welchem um Übersendung des OP-Berichtes betreffend den Versicherten „Jordanis Sidiropulos“ vom 22.09.2011 gebeten wurde, an T B weiter. Dieser setzte handschriftlich die Bemerkung („OP hat wegen Infektion nicht statt gefunden (sic.). Neuer OP Termin im KH L2 Merheim vorgesehen für den 17.10.2011“) auf das Schriftstück, zeichnete die Bemerkung mit einem unleserlichen Kürzel ab und sandte es an die BKK Wirtschaft und Finanzen zurück. Auch ein weiteres an „Dr. S1 , Dr. H , Dr. T3 “ gerichtetes und in der Praxis am I eingegangenes Schreiben der Zeugin T12 vom 05.10.2011, mit welchem die Zeugin erneut um Übersendung des OP-Berichtes betreffend den Versicherten „Jordanis Sidiropulos“ vom 22.09.2011 bat, reichte der Angeklagte Dr. H an den Angeklagten TB weiter. Dieser setzte handschriftlich die Antwort („Sehr geehrte Frau T12, aufgrund eines Infektes ist die OP von 22.09.2011 und von Okt. 2011 verschoben. Eine erneute OP ist für Dezember 2011 vorgesehen. OP Bericht wird unaufgefordert zugesandt sobald es vorliegt.“ (alle Fehler im Original) auf das Schriftstück und sandte es an die BKK Wirtschaft und Finanzen zurück. Am 28.11.2011 beantwortete Dr. H eine Anfrage der BKK Wirtschaft & Finanzen, welche die Zeugin T12 an den behandelnden Arzt von „Jordanis Sidiropulos“ gerichtet und auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S3, Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Zustand nach diversen Bauch OP‘s (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ja, Wiedervorstellung KH 14.12.11, danach vermutlich arbeitsfähig Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Schmerzmittel (…)“ Am 15.03.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H ein weiteres an „Dr. S1 , Dr. H , Dr. T3 “ gerichtetes Schreiben der Zeugin T12 vom 09.02.2012, mit welchem um Übersendung eines aktuellen Befundberichtes betreffend den Versicherten „Jordanis Sidiropulos“ gebeten wurde, indem er folgende Antwort handschriftlich auf das Dokument setzte, unter die Antwort den Stempelabdruck „Dr.med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ aufbrachte und auf dem Stempelabdruck unterschrieb: „Patient hat rezidivierende Bauchwandschmerzen. Patient wird am 26.3.12 operiert. Nach der OP ist höchstens mit 3 Wochen AU zu rechnen. Nach dem KH wird der aktuelle Befundbericht zugesandt.“ Am 28.04.2012 ging bei der BKK Wirtschaft und Finanzen ein vom Angeklagten T B gefälschter Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein über „Jordanis Sidiropulos“ (Datum des Berichts: 23.04.2012) ein, der auf einen Herrn Dr. med. E2(Oberarzt der Notfallambulanz Allgemeinchirurgie) als Aussteller hindeutete. Laut Bericht vom 23.04.2012 sollte sich „Jordanis Sidiropulos“ am 19.04.2012 und am 23.04.2012 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben (Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“); „zur operativen Sanierung“ war die prästationäre Diagnostik angeblich für den 18.05.2012 und ein Operationstermin für den 21.05.2012 vereinbart worden. Der Bericht war entweder vom Angeklagten Dr. H oder vom Angeklagten TB an die BKK Wirtschaft & Finanzen geschickt worden. xii. Betrugstaten zum Nachteil der Vereinigte IKK/IKK classic mit der Scheinpersonalie „Jordanis Garanis“ (Fälle 317, 318, 324, 328, 333, 338, 343, 344, 349 und 350 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Jordanis Garanis“ (geboren am 14.04.1976 in Athen, wohnhaft K1 Straße 0 2 in 51063 Köln ) als Arbeitnehmer der „T9 Bau“, N3straße 20, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 01.02.2011 bei der Vereinigte IKK an, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehörte. Die Vereinigte IKK ging zum 01.08.2011 in der IKK classic auf. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Jordanis Garanis“ am 09.03.2011, 18.03.2011, 28.03.2011, 05.04.2011 und am 11.04.2011 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „A01.0 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Jordanis Garanis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Jordanis Garanis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Im Mai 2011 teilte der Angeklagte TB unter der Identität „Jordanis Garanis“ der Krankenversicherung eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: B5straße 00 , 50679 Köln . In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der Vereinigte IKK bzw. bei der IKK classic Auszahlscheine für „Jordanis Garanis“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ trugen und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. die Zeugin E3, in der irrigen Annahme, „Jordanis Garanis“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Bei der Vereinigte IKK und bei der IKK classic war das System des Einreichens von Auszahlscheinen jeweils als „Laufzettel-System“ organisiert: Der Auszahlschein, der dem Versicherten von der Krankenkasse zugesendet worden war, wurde zwischen Versichertem und Krankenkasse stets hin und zurück geschickt. Auf demselben Dokument konnten so bis zu 7 Arbeitsunfähigkeitsphasen ärztlich dokumentiert werden (auf einem Dokument waren 7 Zeilen für entsprechende Eintragungen vorgesehen). Wenn das Dokument „voll“ war, übersandte ein Krankenkassenmitarbeiter dem Versicherten einen neuen Auszahlschein. Die Zahlungen in den Fällen 317, 318, 324, 328, 333 und 338 gingen zu Lasten der Vereinigte IKK, die Zahlungen in den übrigen Fällen der untenstehenden Tabelle gingen zu Lasten der IKK classic. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein . Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 317 02.05.2011 K43.9 20.04.2011-02.05.2011 € 671,32 09.05.2011 318 17.05.2012 OP 06/11 03.05.2011-17.05.2011 € 774,60 19.05.2011 324 30.05.2011 unverändert 18.05.2011-30.05.2011 € 671,32 03.06.2011 328 15.06.2011 unverändert 31.05.2011-15.06.2011 € 774,60 17.06.2011 333 01.07.2011 Z.n. Rezidiv OP 20.6.11 16.06.2011-01.07.2011 € 826,24 05.07.2011 338 18.07.2011 „“ 02.07.2011-18.07.2011 € 877,88 20.07.2011 343 01.08.2011 „“ 19.07.2011-01.08.2011 € 671,32 03.08.2011 344 08.08.2011 Überweisung zur Vorstellung ins (sic.) KH 02.08.2011-08.08.2011 € 361,48 11.08.2011 349 25.08.2011 bekannt 09.08.2011-22.08.2011 € 722,96 29.08.2011 350 29.08.2011 Endbescheinigung Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 31.08.2011 „AU Unterbrechung um in den (sic.) Berufsleben einzugliedern“ Diagnose: „unverändert“ „(…) AU durchgehend bis zum 31.08.11“ 23.08.2011-31.08.2011 € 413,12 01.09.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Die Auszahlscheine vom 25.08.2011 und vom 29.08.2011 waren jeweils mit einer schwer leserlichen Unterschrift in der Rubrik „Erklärung des Versicherten am Ende der Krankengeldzahlung“ versehen. Der Angeklagte Dr. H war jedenfalls an der Erstellung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 02.05.2011, 17.05.2011, 18.07.2011, 08.08.2011 und vom 25.08.2011, indem er in den vorgesehenen Zeilen unterschrieb bzw. – im Falle des Auszahlscheins vom 25.08.2011 – in der entsprechenden Zeile unterschrieb und die Diagnose („bekannt“) eintrug. Hierdurch unterstützte Dr. H T B zusätzlich wissentlich und willentlich bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Vereinigte IKK/IKK Classic. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben bzw. Ausfüllen einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Vereinigte IKK/IKK Classic wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 06.05.2011 beantwortete er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Garanis“ gerichtete Anfrage der IKK classic vom 27.04.2011, welche die Zeugin E3 (geb. B10) auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt, OP geplant (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? unbekannt, Beurteilung nach OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? s.o. Bauchwand-OP (…) Ende Juni 2011 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten TB, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Garanis“ gerichtete und in der Praxis am I eingegangene Anfrage der IKK classic, welche die Zeugin E3 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte TB handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen mit der Datumsangabe 30.06.2011 ausgefüllte Formular am 01.07.2011 bei der IKK classic ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ca. 2 Monate Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP 20.6.2011 (…) Am 20.07.2011 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B wie folgt: Die Zeugin Dr. I5, Ärztin beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen Nordrhein, war von der Zeugin E3 um eine Stellungnahme zu „Jordanis Garanis“ im Rahmen der sozialmedizinischen Fallberatung gebeten worden. Am 20.07.2011 erteilte der Angeklagte der Zeugin Dr. I5 die telefonische Auskunft, dass bzgl. „Jordanis Garanis“ am 30.08.2011 wegen einer Rezidivbauchwandhernie eine Operation geplant sei. Der Patient habe so starke Schmerzen, dass er auch keine Schreibtischtätigkeiten durchführen könne. xiii. Betrugstaten zum Nachteil der IKK gesund plus mit der Scheinpersonalie „Evangelos Garanis“ (Fälle 321, 326, 332, 337, 342, 348, 353, 355, 359 und 365 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Evangelos Garanis“ (geboren am 14.01.1978 in Athen, wohnhaft K1 Straße 0 2, 51063 Köln ) als Arbeitnehmer der „T9 Bau“, N3straße 20, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 16.02.2011 bei der IKK gesund plus an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Evangelos Garanis“ am 18.03.2011, 28.03.2011, 05.04.2011, 11.04.2011 und am 21.04.2011 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „A0.40 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.04.2011 wurde „Evangelos Garanis“ bis zum 01.05.2011 krankgeschrieben. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Evangelos Garanis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit TB bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Evangelos Garanis“ begangenen Betrugstaten zum Nachteil der IKK gesund plus, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Im Mai 2011 teilte der Angeklagte T B unter der Identität „Evangelos Garanis“ der Krankenversicherung eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: B5straße 00 , 50679 Köln . In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der IKK gesund plus Auszahlscheine für „Evangelos Garanis“ ein, die den Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ bzw. „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ bzw. „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ trugen und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. die Zeugin C9 , in der irrigen Annahme, „Evangelos Garanis“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte TB Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein . Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 321 17.05.2011 unverändert Krankenhausaufenthalt 06/11 29.04.2011-17.05.2011 € 981,16 25.05.2011 326 31.05.2011 unverändert Krankenhausaufenthalt ab 16.6.2011 18.05.2011-31.05.2011 € 671,32 06.06.2011 332 20.06.2011 OP 21.6.2011 01.06.2011-20.06.2011 € 1.032,80 24.006.2011 337 11.07.2011 Z.n. Rezidiv OP Schonung max. 5 kg tragen und heben erlaubt, Schmerzen in OP Bereich 21.06.2011-11.07.2011 € 1.084,44 14.07.2011 342 26.07.2011 Z.n. OP Wiedervorstellung im Krankenhaus August 11 12.07.2011-26.07.2011 € 774,60 29.07.2011 348 12.08.2011 Rezidiv OP Sept./11 27.07.2011-12.08.2011 € 826,24 17.08.2011 353 31.08.2011 Rezidiv OP 09/11 13.08.2011-31.08.2011 € 929,52 05.09.2011 355 19.09.2011 Einweisung zur OP 01.09.2011-19.09.2011 € 981,16 22.09.2011 359 07.10.2011 Krankenhausaufenthalt ab 26.10.11 20.09.2011-07.10.2011 € 929,52 12.10.2011 361 26.10.2011 Krankenhausaufenthalt ab 31.10.2011 08.10.2011-26.10.2011 € 981,16 31.10.2011 365 15.11.2011 OP 28.11.11 momentan wegen Infekt verschoben 27.10.2011-15.11.2011 € 981,16 22.11.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren mit einer schwer leserlichen Unterschrift „E. Garanis“ in der Zeile „Unterschrift des Versicherten“ versehen. Der Angeklagte Dr. H war jedenfalls an der Erstellung der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 17.05.2011, 31.05.2011, 31.08.2011, 19.09.2011 und vom 07.10.2011 beteiligt, indem er in den vorgesehenen Zeilen unterschrieb. Hierdurch unterstützte Dr. H TB zusätzlich wissentlich und willentlich bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der IKK gesund plus. Fest steht auch, dass Dr. H an der Erstellung der Auszahlscheine vom 11.07.2011, 12.08.2011, 26.10.2011 und 15.11.2011 nicht beteiligt war. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der IKK gesund plus wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 06.05.2011 beantwortete Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Evangelos Garanis“ gerichtete Anfrage der IKK gesund plus, die auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt war, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt, Bauch-OP (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? Unbekannt Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP geplant Anfang August 2011 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Evangelos Garanis“ gerichtete Anfrage der IKK gesund plus, welche auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt worden und auch dort eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular am 08.08.2011 bei der IKK gesund plus ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfall, Reizdarmsyndrom, Gastritis (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? Unbestimmt Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Bandscheiben-OP Sept. 2011 Mitbehandler ist (Name und Anschrift des Arztes und der Fachrichtung) Uni Köln Merheim (…) Sonstige Bemerkungen Vorstellung im Krankenhaus zum 30.8.11 Ende August 2011 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten TB, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Evangelos Garanis“ gerichtete Anfrage der IKK gesund plus, welche auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt worden und auch dort eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf einem Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte und mit der Datumsangabe 25.08.2011 versehene Formular am 26.08.2011 bei der IKK gesund plus ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Zust. Nach OP (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? Unbestimmt Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP Oktober (…) xiv. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ zum Nachteil der BKK vor Ort (Fälle 408/410, 416, 418, 423, 429, 435/437, 439, 444 und 445 der Anklage) Wie bereits erwähnt meldete der Angeklagte T B die nicht existierende Person „Adonis Kapsalis“ (geboren am 10.12.1973 in Athen, wohnhaft B5straße 00 , 50679 Köln ), mit der er bereits zum Nachteil der Novitas BKK Krankengeld bezogen hatte (letzte Zahlung der Novitas BKK: 20.06.2011), zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse an – und zwar als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau, N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) bei der BKK vor Ort. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B am 06.07.2011, 18.07.2011, 22.07.2011 und 03.08.2011 für „Adonis Kapsalis“, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „A08.4 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Adonis Kapsalis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BKK vor Ort Auszahlscheine für „Adonis Kapsalis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ bzw. „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ aufgebracht war, woraufhin die Mitarbeiter der BKK vor Ort in der irrigen Annahme, „Adonis Kapsalis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Konto Nr. 401057385 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 408/410, 416, 418 und 423 der Anklage) bzw. auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 429, 435/437, 439, 444 und 445 der Anklage) Krankengeld in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf beide Konten hatte allein der Angeklagte T B Zugriff. Im September 2011 teilte der Angeklagte T B unter der Identität „Adonis Kapsalis“ der BKK vor Ort eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: Q1straße 00, 53111 Bonn. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 408/410 07.09.2011 Einweisung KH OP! Durchgehend ab 18.8.bis lfd. 17.08.2011-31.08.2011 01.09.2011-21.09.2011 € 774,60 € 1.084,44 € .1859,04 13.09.2011 28.09.2011 416 21.09.2011 unverändert 22.09.2011-30.09.2011 € 464,74 17.10.2011 418 10.10.2011 unverändert 01.10.2011-30.10.2011 € 1.549,20 27.10.2011 423 26.10.2011 15.11.2011 Z.n. Rezidiv OP 12/11 Rezidiv OP 7.12.11 31.10.2011-30.11.2011 € 1.549,20 29.11.2011 429 19.12.2011 unverändert 01.12.2011-31.12.2011 € 1.549,20 28.12.2011 435/437 31.01.2012 Vorbereitung OP 01.01.2012-10.02.2012 € 1.551,90 € 517,30 € 2.069,20 16.02.2012 28.02.2012 439 10.02.2012 20.02.2012 27.02.2012 unverändert, OP 03/12 „ „ 11.02.2012-29.02.2012 € 1.034,60 02.03.2012 444 12.03.2012 Rezidiv OP 01.03.2012-31.03.2012 € 1.551,90 11.04.2012 445 02.04.2012 Unverändert OP Termin 07.05.12, s. Anlage 01.04.2012-30.04.2012 € 1.551,90 02.05.2012 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Die Zeiträume, für die das Krankengeld bezahlt wurde, wurden dabei nach folgendem Muster bestimmt: Grundsätzlich wurde das Krankengeld bis zu dem auf dem Auszahlschein angegebenen Datum, bis zu dem voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit gegeben sei bzw. bis zum nächsten auf dem Auszahlschein angegebenen Praxisbesuch gezahlt (wenn die beiden Daten nicht identisch waren, dann wurde bis zu dem früheren der beiden Zeitpunkte bezahlt). Stets wurde maximal bis zum Ende des Monats, in dem der Auszahlschein ausgestellt worden war, Krankengeld bezahlt. Etwaige Lücken, die hierdurch entstanden, wurden mit der nächsten Krankengeldzahlung geschlossen. Jedenfalls bei der Erstellung des in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheins vom 31.01.2012 wirkte der Angeklagte Dr. H mit, indem er die in dem Formular für Eintragungen des Arztes vorgesehene Rubrik handschriftlich ausfüllte. Fest steht, dass Dr. H an der Erstellung der Auszahlscheine vom 07.09.2011, 15.11.2011, 19.12.2011, 10.02.2012, 20.02.2012, 27.02.2012, 12.03.2012 und 02.04.2012 nicht beteiligt war. xv. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ zum Nachteil der BKK VBU (Fälle 409, 414, 421, 422, 426, 430, 432, 438, 441, 443, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 458, 459 und 460 der Anklage) Wie bereits erwähnt meldete der Angeklagte T B die nicht existierende Person „Konstantin Kapsalis“ (geboren am 01.12.1974 in Athen, wohnhaft B5straße 00 , 50679 Köln ), mit der er bereits zum Nachteil der Bosch BKK vom 02.02.2010 bis 19.06.2011 Krankengeld bezogen hatte, auf die oben beschriebene Weise zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse an – und zwar als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau“ N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000k) bei der BKK VBU. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten TB am 08.07.2011, 18.07.2011, 25.07.2011 und 04.08.2011 für „Konstantin Kapsalis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „I51.6 G“; am 25.07.2011 zusätzlich „M79.6 7 G“ und am 04.08.2011 zusätzlich „M79.6 7 G“ und „M53.8 6 G“ ) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Konstantin Kapsalis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BKK VBU Auszahlscheine für „Konstantin Kapsalis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ bzw. „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ aufgebracht war, woraufhin die Mitarbeiter der BKK VBU, u.a. der Zeuge C10 , in der irrigen Annahme, „Konstantin Kapsalis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 409, 414, 421, 422 und 426 der Anklage) bzw. auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 426, 430, 432, 438, 441, 443, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 458, 459, 460 und 461 der Anklage) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf beide Konten hatte allein der Angeklagte T B Zugriff. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 409 07.09.2011 Es ist keine Diagnose eingetragen Der nächste Praxisbesuch wird für den 26.09.2011 „bzw. bei akuter Verschlechterung bzw. bei Bedarf“ angegeben Ein Krankenhausaufenthalt wird ab dem 27.09.2011 angegeben 19.08.2011-07.09.2011 € 1.032,00 13.09.2011 414 04.10.2011 Z.n. OP 08.09.2011-04.10.2011 € 1.393,20 10.10.2011 421 26.10.2011 Z.n. OP, Erneute Vorstellung KH 05.10.2011-26.10.2011 € 1.135,20 01.11.2011 422 15.11.2011 Rezidiv OP 7.12.11 27.10.2011-15.11.2011 € 980,40 28.11.2011 426 09.12.2011 Gepl. Rezidiv OPJan. 12 16.11.2011-09.12.2011 € 1.238,40 15.12.2011 430 27.12.2011 unverändert 10.12.2011-27.12.2011 € 938,80 05.01.2011 432 19.01.2011 Rezidiv OP 2/12 28.12.2011-19.01.2012 € 1.136,91 24.01.2012 438 21.02.2012 unverändert OP 03/12 20.01.2012-21.02.2012 € 1.654,08 28.02.2012 441 27.02.2012 Rezidiv OP 26.03.12 22.02.2012-27.02.2012 € 310,14 16.03.2012 443 29.03.2012 Rezidiv OP am 10.04.12 28.02.2012-29.03.2012 € 1.654,08 03.04.2012 Im Oktober 2011 teilte der Angeklagte T B unter der Identität „Konstantin Kapsalis“ der BKK VBU eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: Q1straße 19, 53111 Bonn. Eine weitere Überweisung von Krankengeld in Höhe von 1.033,80 € (Wertstellung: 25.04.2012) für den Zeitraum vom 30.03.2012 bis zum 19.04.2012 ist nicht Gegenstand der Anklage gewesen. Danach ging es wie folgt weiter: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 447 09.05.2012 Rezidiv OP für Mai / 12 geplant 20.04.2012-09.05.2012 € 1.033,80 15.05.2012 448 29.05.2012 unverändert 10.05.2012-29.05.2012 € 1.033,80 25.06.2012 449 18.06.2012 Zustand nach Bauch OP, Erneute Rezidiv OP geplant 30.05.2012-18.06.2012 € 982,11 25.06.2012 450 09.07.2012 Z.n. Rezidiv OP 19.06.2012-09.07.2012 € 1.101,78 12.07.2012 451 24.07.2012 Z.n. Rezidiv OP, Schmerzen im Bauchbereich, erneute OP 13.8.12 10.07.2012-24.07.2012 € 802,50 27.07.2012 452 08.08.2012 Rezidiv OP, 09.08.12 Vorstellung im Krankenhaus 25.07.2012-08.08.2012 € 749,00 13.08.2012 453 29.08.2012 Z.n. Rezidiv OP 09.08.2012-29.08.2012 € 1.123,50 03.09.2012 454 25.09.2012 Z.n. Rezidiv Netzimplantat OP 30.08.2012-25.09.2012 € 1.391,00 28.09.2012 455 23.10.2012 Z.n. Rezidiv OP 26.09.2012-09.10.2012 € 749,00 26.10.2012 458 14.11.2012 KH Vorstellung 27.11.12 zur Abklärung für (sic.) erneute OP 10.10.2012-14.11.2012 € 1.872,50 20.11.2012 459 05.12.2012 Z.n. Rezidiv OP, evtl. erneut OP 01/13 15.11.2012-05.12.2012 € 1.123,50 10.12.2012 460 17.12.2012 unverändert 06.12.2012-17.12.2012 € 642,00 21.12.2012 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Die Auszahlscheine vom 09.07.2011, 04.10.2011, 26.10.2011, 15.11.2011, 09.12.2011, 27.12.2011, 19.01.2012 und 21.02.2012 waren jeweils mit einer schwer leserlichen Unterschrift „K. Kapsalis“ in der Rubrik „Erklärung des Leistungsberechtigten“ versehen. Im Laufe des Krankengeldbezugs für „Konstantin Kapsalis“ ging bei der BKK VBU ein vom Angeklagten T B gefälschter Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach über „Kapsalis, Konstantin“ ein (Adressat des Berichts: Praxis am I , Datum des Berichts: 24.09.2012), der auf den Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Prof. Dr. med. T10 , als Aussteller hindeutete. Gegenstand des gefälschten Berichtes war eine stationäre Behandlung von „Konstantin Kapsalis“ vom 03.09.2012 bis zum 24.09.2012 (operative Behandlung einer ausgedehnten ventralen Bauchwandhernie). Der gefälschte Bericht war entweder vom Angeklagten T B oder vom Angeklagten Dr. H an die BKK VBU geschickt worden. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausfüllte oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen half Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Ende November 2011 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Konstantin Kapsalis“ gerichtete Anfrage der BKK VBU, welche der Zeuge C10 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die dort auch eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular am 01.12.2011 (Datum der Ausstellung: 28.11.2011) bei der BKK VBU ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Bauchschmerzen, Bauchwandbruch (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ja, nach Rezidiv-OP 9.1.12 Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Medikamente (…) Sonstige Bemerkungen (dort hatte der Zeuge C10 handschriftlich um Vorlage des OP-Berichtes gebeten): OP erst im Januar 2012 Im Juli 2012 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Konstantin Kapsalis“ gerichtete Anfrage der BKK VBU, welche der Zeuge C10 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die auch dort eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Das folgendermaßen ausgefüllte Formular (Datum der Ausstellung: 06.07.2012) ging am 18.07.2012 bei der BKK VBU ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Z.n. Rezidiv OP (Bauchwandhernie, Ulcus ventriculi) Für welchen zeitlichen Umfang hat sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt? momentan keine Arbeit möglich (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nach OP im Aug. 2012 wieder möglich Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? - operativ: August 2012 (…) Mitbehandler ist (Name und Anschrift des Arztes und Fachrichtung) Uniklinik Köln (…) Sonstige Bemerkungen (dort hatte der Zeuge C10 maschinenschriftlich vermerkt: OP Termin verschoben worden? Wann findet Krankenhausaufnahme statt?) wegen Infekt verschoben auf August 2012 Am 07.11.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Konstantin Kapsalis“ gerichtete Anfrage der BKK VBU, welche der Zeuge C10 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt Welche Tätigkeiten übt der Versicherte derzeit aus? arbeitslos (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ja 3 - 4 Wochen Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Schmerztherapie, Schonung (…) Im Dezember 2012 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Konstantin Kapsalis“ gerichtete Formularanfrage der BKK VBU, welche der Zeuge C10 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und dier auch dort eingegangen war, an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Dieser nahm handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vor und unterschrieb auf dem Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ mit einem unleserlichen Kürzel. Das folgendermaßen ausgefüllte Formular (Datum der Ausstellung: 28.12.2012) ging bei der BKK VBU ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Z.n. mehreren Bauch OPs Für welchen zeitlichen Umfang hat sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt? nicht bekannt (…) I st der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar ? ca. 3-4 Wochen wieder Arbeitsfähig (sic.) Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Schmerztherapie (…) xvi. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ zum Nachteil der Vaillant BKK (Fälle 407, 415, 420, 425, 427, 428, 431, 433, 434, 440, 442, 229 und 230 der Anklage) Wie bereits erwähnt meldete T B nach Beendigung des Krankengeldbezugs mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ durch die atlas BKK ahlmann (Zeitraum: 18.05.2010 bis 06.06.2011) auf die oben beschriebene Weise „Dimitris Petridis“ (geboren am 01.02.1974 in Athen) zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse an – und zwar als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau “ N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) bei der Vaillant BKK. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B am 06.07.2011, 18.07.2011, 22.07.2011 und 03.08.2011 für „Dimitris Petridis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „A08.4 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Dimitris Petridis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die vorherige Phase der Arbeitsunfähigkeit lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der Vaillant BKK Auszahlscheine für „Dimitris Petridis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ aufgebracht war und erreichte hiermit, dass die Mitarbeiter der Vaillant BKK, u.a. der Zeuge T13 , in der irrigen Annahme, „Dimitris Petridis“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, Krankengeldzahlungen leisteten. In den Fällen 407 bis 425 der Anklage erfolgten Überweisungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ), in den Fällen 427 bis 230 der Anklage erfolgten Zahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ) in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe. Auf beide Konten hatte alleine der Angeklagte T B Zugriff. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 407 07.09.2011 Einweisung ins KH zur OP 17.08.2011-07.09.2011 € 1.136,08 13.09.2011 415 04.10.2011 unverändert KH Vorstellung für evtl. Rezidiv OP 24.10.11 08.09.2011-04.10.2011 € 1.394,28 11.10.2011 420 26.10.2011 Z.n. OP 05.10.2011-26.10.2011 € 1.136,08 01.11.2011 425 15.11.2011 unverändert 27.10.2011-15.11.2011 € 981,16 09.12.2011 427 09.12.2011 unverändert 16.11.2011-09.12.2011 € 1.239,36 21.12.2012 428 20.12.2011 unverändert 10.12.2011-20.12.2011 € 568,04 23.12.2011 431 05.01.2012 unverändert 21.12.2011-05.01.2012 € 775,05 10.01.2012 433 18.01.2012 OP 02/12 06.01.2012-18.01.2012 € 672,49 10.02.2012 434 06.02.2012 Rezidiv OP 03/12 19.01.2012-07.07.2012 € 982,87 14.02.2012 440 21.02.2012 unverändert Rezidiv OP 03/12 08.02.2012-21.02.2012 € 724,22 09.03.2012 442 12.03.2012 unverändert 22.02.2012-27.02.2012 € 310,38 16.03.2012 229 03.04.2012 unverändert OP 07.05.2012 s. Anlage 28.02.2012-03.04.2012 € 1.862,28 02.05.2012 230 30.04.2012 Unverändert, arbeitsfähig ab 02.05.2012 04.04.2012-01.05.2012 € 1.448,44 04.05.2012 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche oben aufgeführten Auszahlscheine für „Dimitris Petridis“ waren im Feld „Erklärung des Kunden“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „D. Petridis“ versehen. Im September/Oktober 2011 teilte der Angeklagte TB unter der Identität „Dimitris Petridis“ der Vaillant BKK eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: Q1straße 19, 53111 Bonn. Der Angeklagte Dr. H war an der Erstellung des in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheins vom 04.10.2011 beteiligt, indem er diesen unterschrieb Die übrigen Auszahlscheine hatte Dr. H weder ausgefüllt noch unterschrieben. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben eines Auszahlscheins unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Vaillant BKK wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 29.08.2011 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Petridis“ gerichtete Anfrage der Vaillant BKK, die der Zeuge T13 auf dem Postwege an die Praxis am I versendet hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb: Derzeitige, die Arbeitsunfähigkeit verursachende Diagnose Bauchspeicheldrüsenentzündung, Magengeschwür Wie lange wird die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch andauern? unbestimmt (…) Sonstige Bemerkungen OP Sept. Magengeschwür Ende November 2011 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Petridis“ gerichtete Arztanfrage der Vaillant BKK, welche der Zeuge T13 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die dort auch eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb, oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular am 30.11.2011 (Datum der Ausstellung: 28.11.2011) bei der Vaillant BKK ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht die Arbeitsunfähigkeit? OP-Vorbereitung, Schmerzen im Bauchbereich, Ileusgefahr Wie lange wird die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch dauern? nach OP wieder arbeitsfähig (…) Sonstige Bemerkungen (unter diesem Punkt hatte der Zeuge T13 um Übersendung einer Kopie des OP-Berichtes vom 24.10.2011 und um Mitteilung der derzeitigen bzw. geplanten Therapien und Behandlungen gebeten) verschoben auf 9.1.12 wegen Infekt und Medikamente, Antibiotikum Im April 2012 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Petridis“ gerichtete Arztanfrage der Vaillant BKK, welche der Zeuge T13 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die auch dort eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb, oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen (in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular bei der Vaillant BKK ein (Ausstellungsdatum 13.04.2012): Wegen welcher Diagnose(n) besteht die Arbeitsunfähigkeit? siehe Anlage (…) Sonstige Bemerkungen (unter diesem Punkt hatte der Zeuge T13 um Mitteilung der derzeitigen bzw. geplanten Therapien und Behandlungen sowie um Angabe des Grundes, aus welchem die OP erst am 08.05.2012 stattfinden könne, wenn diese erstmalig für September 2011 geplant gewesen sei gebeten): siehe Anlage Dem entweder vom Angeklagten Dr. H oder vom Angeklagten T B ausgefüllten und übersandten Antwortbogen war ein an die Praxis am I adressierter Bericht mit dem Briefkopf des Vinzenz-Palotti-Hospitals in Bergisch Gladbach vom 04.04.2012 über „Petritis, Dimitris“(geboren am 01.02.1974, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) und eine Terminbestätigung mit dem Briefkopf des Vinzenz-Palotti-Hospitals für einen Operationstermin für „Petridis, Dimitris“ (Diagnose: „gr. Bauchwandhernie“) für den 08.05.2012 beigefügt. xvii. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ zum Nachteil der Novitas BKK (Fälle 412, 413, 417, 419 und 424 der Anklage) Wie bereits erwähnt meldete T B nach Beendigung des Krankengeldbezugs mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ durch die R+V BKK (Zeitraum: 20.01.2010 bis 07.06.2011) auf die oben beschriebene Weise „Adonis Apostolidis“ (geboren am 01.08.1974 in Athen, wohnhaft Q1straße 19, 53111 Bonn) zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse an – und zwar als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau“ N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) bei der Novitas BKK. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B am 08.07.2011, 18.07.2011, 25.07.2011 und 04.08.2011 für „Adonis Apostolidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „I.51.6 G, am 04.08.2011 zusätzlich „M53.86G“) ausdruckte. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.08.2011 wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.08.2011 bestätigt. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Adonis Apostolidis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der Novitas BKK Auszahlscheine für „Adonis Apostolidis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ bzw. „Praxis am I , Drs. H , S1 , T3 “ aufgebracht war und erreichte hiermit, dass die Mitarbeiter der Novitas BKK in der irrigen Annahme, „Adonis Apostolidis“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten, auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 412 07.09.2011 Einweisung ins (sic.) Klinik 20.08.2011-07.09.2011 € 981,16 06.10.2011 413 26.09.2011/ 27.09.2011 Das entsprechende Feld des Auszahlscheins vom 26.09.2011 ist nicht ausgefüllt. Auf dem Auszahlschein wird darauf hingewiesen, dass dieses Feld nur auszufüllen ist, wenn sich Änderungen gegenüber der zuletzt angegeben Diagnose ergeben. 08.09.2011-10.10.2011 € 1.704,12 07.10.2011 417 07.09.2011/ 04.10.2011 unverändert 11.10.2011-24.10.2011 € 722,96 26.10.2011 419 10.10.2011 Das entsprechende Feld des Auszahlscheins vom 10.10.2011 ist nicht ausgefüllt. Auf dem Auszahlschein wird darauf hingewiesen, dass dieses Feld nur auszufüllen ist, wenn sich Änderungen gegenüber der zuletzt angegeben Diagnose ergeben. 25.10.2011-28.10.2011 € 206,56 31.10.2011 424 28.10.2011 unverändert, OP-Termin 29.10.2011-01.12.2011 € 1.704,12 01.12.2011 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche oben aufgeführten Auszahlscheine für „Adonis Apostolidis“ waren im Feld „Erklärung des Leistungsberechtigten (bitte vollständig ausfüllen!)“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „A. Apostolidis“ versehen. Fest steht, dass Dr. H bei keinem der in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine Eintragungen im Textfeld vornahm, hinsichtlich der Auszahlscheine vom 27.09.2011 und vom 28.10.2011 steht zudem fest, dass Dr. H sie auch nicht unterschrieb. Am 29.08.2011 unterstützte Dr. H T B wissentlich und willentlich bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK, indem er eine an ihn gerichtete Anfrage der Novitas BKK zu „Adonis Apostolidis“ beantwortete und handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm: Diagnosen Rückenschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, Pankreatitis, Ulcus Ventriculi Aktuelle Beschwerdesymptomatik? Schmerzen Hypertonie, Neudiagnose Medikation Schmerztabletten Sonstiges OP wegen Ulcus xviii. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Jordanis Apostolidis“ zum Nachteil der DAK Gesundheit (Fälle 662 und 663 der Anklage) Wie bereits erwähnt meldete TB nach Beendigung des Krankengeldbezugs für „Jordanis Apostolidis“ durch die BKK VBU (Zeitraum: 21.01.2010 bis 08.06.2011), auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Jordanis Apostolidis“(geboren am 01.05.1974 in Athen, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) zum 01.07.2011 erneut bei einer Krankenkasse an – und zwar als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau“ N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) bei der BKK Gesundheit. Die Krankenkasse fusionierte am 01.01.2012 mit der DAK Gesundheit. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B am 08.07.2011, 18.07.2011, 25.07.2011 und 04.08.2011 für „Jordanis Apostolidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus. Feststellungen zu einem sich anschließenden etwaigen Krankengeldbezug für „Jordanis Apostolidis“ konnten nicht getroffen werden. Zum 01.12.2012 teilte TB unter den Identitäten des vermeintlichen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers der DAK Gesundheit mit, dass „Jordanis Apostolidis“ (mittlerweile wohnhaft: C7 Straße 000 , 50668 Köln ) den Arbeitgeber gewechselt habe und bei der „T14 Innenausbau“, Q1straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) beschäftigt sei. Am 28.12.2012, 15.01.2013, 25.01.2013 und am 07.02.2013 stellte der Angeklagte Dr. H dem Angeklagten T B für „Jordanis Apostolidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „M47.20G“) ausdruckte. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.02.2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.02.2013 bestätigt. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Jordanis Apostolidis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Jordanis Apostolidis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Die im unmittelbaren Anschluss hieran erlangten Krankengeldzahlungen sind nicht Gegenstand der Anklage. Zur Anklage gelangt sind lediglich die Krankengeldzahlungen von Mitarbeitern der DAK Gesundheit für die Zeiträume vom 15.02.2014 bis zum 05.03.2014 und vom 06.03.2014 bis zum 24.03.2014 (siehe untenstehende Tabelle). Diese beiden Krankengeldzahlungen erfolgten noch aufgrund der seit dem 28.12.2012 angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit von „Jordanis Apostolidis“. Der jeweiligen Zahlung vorausgegangen war jeweils die Einreichung eines Auszahlscheins auf dem Postwege durch den Angeklagten T B . Die Auszahlscheine trugen jeweils einen Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. (TR) T3 “. Der Angeklagte T B erreichte durch das Einreichen der Auszahlscheine bei der DAK Gesundheit, dass die Mitarbeiter der DAK Gesundheit in der jeweils irrigen Annahme, „Jordanis Apostolidis“ sei eine reale Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ) in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf dieses Konto hatte allein der Angeklagte T B Zugriff. Der Einreichung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine war die Einreichung eines Auszahlscheins vom 14.02.2014 mit der Diagnose „Z.n. Rezidiv OP, Bauchschmerzen und Serumbildung im Bauch“ vorausgegangen. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 662 05.03.2014 Unverändert, weiterhin Schmerzen 15.02.2014-05.03.2014 € 1.129,80 24.03.2014 663 24.03.2014 Arbeitsfähig ab 1.4.14, will versuchen zu arbeiten 06.03.2014-24.03.2014 € 1.022,20 26.03.2014 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Vor dem Erhalt des zweiten in der obigen Tabelle aufgeführten Zahlscheins hatte der Angeklagte T B unter der Identität „Jordanis Apostolidis“ der DAK Gesundheit eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mitgeteilt: MN-Str. 28, 50825 Köln . Der Auszahlschein vom 05.03.2014 war mit einer schwer leserlichen Unterschrift „J. Apostolidis“ versehen, der Auszahlschein vom 25.03.2014 war mit „A. Kapsalis“ unterschrieben. Vor der Einreichung des Auszahlscheins vom 05.03.2014 hatte entweder der Angeklagte Dr. H oder der Angeklagte T B das ursprünglich auf dem Auszahlschein vermerkte Datum 06.03.2014, an dem der Auszahlschein auch tatsächlich ausgefüllt und unterschrieben worden war, durch Überschreiben auf den 05.03.2014 abgeändert. Jedenfalls an der Erstellung des Auszahlscheins vom 05.03.2014 war der Angeklagte Dr. H beteiligt, indem er diesen ausfüllte und unterschrieb. Hierdurch unterstützte Dr. H TB bei den Betrugstaten zum Nachteil der DAK Gesundheit zusätzlich. xix. Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ zum Nachteil der Deutsche BKK (Fälle 625, 630, 633, 642, 652, 656, 658 und 659 der Anklage) Wie bereits erwähnt meldete der Angeklagte T B die nicht existierende Person „Jordanis Petridis“ (geboren am 01.09.1973, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn), mit der er bereits zum Nachteil der BIG direkt gesund für den Zeitraum vom 04.05.2010 bis zum 05.06.2011 Krankengeld bezogen hatte, zum 01.12.2012 erneut bei einer Krankenkasse an – und zwar als Arbeitnehmer der „T14 Innenausbau“, Q1straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) bei der Deutsche BKK. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B am 28.12.2012, 15.01.2013, 25.01.2013 und am 07.02.2013 für „Jordanis Petridis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „N39.0 G“; am 15.01.2013, 25.01.2013 und am 07.02.2013 zusätzlich „J06.9 G“) ausdruckte. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.02.2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.02.2013 bestätigt. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Jordanis Petridis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die vorherige Phase der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der Deutsche BKK Auszahlscheine für „Jordanis Petridis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ aufgebracht war und erreichte hiermit, dass die Mitarbeiter der Deutsche BKK, u.a. die Zeugin L16 , in der irrigen Annahme, „Jordanis Petridis“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 625 04.03.2013 unverändert (dokumentierte angebliche Arztbesuche vom: 08.02.2013, 15.02.2013, 04.03.2013) 09.02.2013-04.03.2013 € 1.206,00 13.03.2013 630 26.03.2013 K43.9 Rezidiv OP 26.4.13 05.03.2013-26.03.2013 € 1.105,50 03.04.2013 633 15.04.2013 unverändert 27.03.2013-15.04.2013 € 881,21 18.04.2013 642 29.04.2013 Z.n. Rezidiv OP K43.9 16.04.2013-29.04.2013 € 703,50 06.05.2013 652 17.05.2013 K43.9 Z.n. Rezidiv OP (dokumentierte angebliche Arztbesuche vom: 08.05.2013, 13.05.2013, 17.05.2013) 30.04.2013-17.05.2013 € 904,50 27.05.2013 656 11.06.2016 K43.9 (dokumentierte angebliche Arztbesuche vom: 03.06.2013, 11.06.2013) 18.05.2013-11.06.2013 € 1.206,00 17.06.2013 658 27.06.2013 K43.9 12.06.2013-27.06.2013 € 804,00 04.07.2013 659 17.07.2013 K43.9 28.06.2013-17.07.2013 € 1.005,00 23.07.2013 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Die Auszahlscheine vom 26.03.2013 und vom 27.06.2013 waren im Unterschriftsfeld für den Versicherten mit einer schwer leserlichen Unterschrift „J. Petridis“ versehen. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausgefüllt oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterstützte Dr. H T B bei den Betrugstaten zum Nachteil der Deutsche BKK, indem er Anfang März 2013 eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Petridis“ gerichtete Arztanfrage der Deutsche BKK, welche die Zeugin L16 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die auch dort eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb, oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte TB handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular bei der Deutsche BKK ein (Ausstellungsdatum: 05.03.2013). Wegen welcher Diagnose(n) besteht die Arbeitsunfähigkeit? Bauchbeschwerden, Zust. nach Pankreatitis, N30.0G + J06.9 G (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? April im KH, OP, danach arbeitsfähig Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP Mitbehandler ist (Name und Anschrift des Arztes und Fachrichtung) KH Uni Köln eingewiesen (…) xx. Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK mit der Scheinpersonalie „Christos Apostolidis“ (Fälle 478, 483, 484, 496, 504, 509, 516, 518, 519, 521, 525, 524/527, 528, 530, 532, 534, 536, 538, 540, 542, 544, 546 und 550 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Christos Apostolidis“ (geboren am 14.08.1976 in Thessaloniki, wohnhaft C7 Straße 000 , 50968 Köln ) als Arbeitnehmer der „T15Innenausbau“ N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 15.02.2012 bei der Bosch BKK an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Christos Apostolidis“ am 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und am 04.04.2012 jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „A01.0 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Christos Apostolidis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Christos Apostolidis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der Bosch BKK Auszahlscheine für „Christos Apostolidis“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ trugen (mit Ausnahme des Auszahlscheins vom 15.04.2013, der nicht gestempelt war) und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. die Zeugin E4 , in der irrigen Annahme, „Christos Apostolidis“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 478, 483, 484, 496, 504, 509, 516, 518, 519, 521, 525, 524/527, 528, 530, 532, 534, 536, 538 und 540 der Anklage) und auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 542, 544, 546 und 550 der Anklage) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf beide Konten hatte alleine der Angeklagte T B Zugriff. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein (Auf den Auszahlscheinen der Bosch BKK wird darauf hingewiesen, dass dieses Feld nur auszufüllen ist, wenn sich Änderungen gegenüber der zuletzt angegeben Diagnose ergeben) Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 478 09.05.2012/ 10.05.2012 Kein Eintrag Zusätzlich findet sich folgender handschriftlich eingetragener Hinweis auf dem Auszahlschein: „Patient ist seit 24.02.2012 durchgehend ohne Unterbrechung Arbeitsunfähig (sic.)“ 06.04.2012-09.05.2012 € 1.741,82 14.05.2012 483 06.06.2012 Das entsprechende Feld des Auszahlscheins vom ist nicht ausgefüllt. 10.05.2012-06.06.2012 € 1.383,21 11.06.2012 484 19.06.2012 Kein Eintrag 07.06.2012-19.06.2012 € 665,99 20.06.2012 496 20.07.2012 dito unverändert 20.06.2012-20.07.2012 € 1.588,13 24.07.2012 504 08.08.2012 Kein Eintrag 21.07.2012-08.08.2012 € 922,14 13.08.2012 509 31.08.2012 unverändert 09.08.2012-31.08.2012 € 1.127,06 03.09.2012 516 01.10.2012 Kein Eintrag 01.09.2012-01.10.2012 € 1.588,13 09.10.2012 518 23.10.2012 unverändert 02.10.2012-23.10.2012 € 1.127,06 24.10.2012 519 19.11.2012 KH Vorstellung zur Abklärung von Schmerzen 29.11.12 24.10.2012-19.11.2012 € 1.331,98 21.11.2012 521 05.12.2012 Rezidiv OP gepl. 01/13 20.11.2012-05.12.2012 € 819,68 10.12.2012 525 28.12.2012 Kein Eintrag 06.12.2012-28.12.2012 € 1.178,29 07.01.2013 524/527 16.01.2013 Rezidiv OP 01.02.12 29.12.2012-31.12.2012 01.01.2013-16.01.2013 € 102,46 € 822,56 € 925,02 21.01.2013 528 08.02.2013/ 10.02.2013 25.02.13 Rezidiv Bauch OP 17.01.2013-08.02.2013 € 1.145,34 12.02.2013 530 04.03.2013 siehe Rückseite 09.02.2013-04.03.2013 € 1.383,20 06.03.2013 532 25.03.2013 Zustand nach Rezidiv OP 05.03.2013-25.03.2013 € 1.117,20 27.03.2013 534 15.04.2013 Z.n. Rezidiv OP 26.03.2013-15.04.2013 € 1.064,00 16.04.2013 536 29.04.2013 kein Eintrag 16.04.2013-29.04.2013 € 744,80 30.04.2013 538 17.05.2013 unverändert 30.04.2013-17.05.2013 € 957,60 22.05.2013 540 11.06.2011 kein Eintrag 18.05.2013-11.06.2013 € 1.276,80 12.06.2013 542 27.06.2013 Rezidiv OP 07/13 12.06.2013-27.06.2013 € 851,20 02.07.2013 544 17.07.2013 unverändert 28.06.2013-17.07.2013 € 1.064,00 23.07.2013 546 05.08.2013 unverändert 18.07.2013-05.08.2013 € 957,60 08.08.2013 550 26.08.2013 Arbeitsaufnahme ab 26.8.13 zur Probe 06.08.2013-23.08.2013 € 957,60 03.09.2013 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren mit einer schwer leserlichen Unterschrift „C. Apostolidis“ in der Rubrik „Erklärung des Leistungsberechtigten“ versehen. Am 08.06.2013 ging bei der Bosch BKK ein vom Angeklagten T B gefälschter Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein über „Christos Apostolidis“ (Datum des Berichts: 24.05.2012) ein, der auf einen Herrn Dr. med. E2 (Oberarzt der Notfallambulanz Allgemeinchirurgie) als Aussteller hindeutete. Laut Bericht vom 24.05.2012 sollte sich „Christos Apostolidis“ am 18.05.2012 und am 21.05.2012 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben (Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“); „zur operativen Sanierung“ war die prästationäre Diagnostik angeblich für den 22.06.2012 und ein Operationstermin für den 25.06.2012 vereinbart worden. Der Bericht war entweder vom Angeklagten Dr. H oder vom Angeklagten T B an die Bosch BKK geschickt worden. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausfüllte oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 26.04.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Christos Apostolidis“ gerichtete Anfrage der Bosch BKK, welche die Zeugin E4 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 ““ unterschrieb: 1. Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt (…) 3. Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? unbestimmt 4. Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Mai 2012 OP 5. Mitbehandler ist (Name und Anschrift des Arztes und Fachrichtung) : KH-Uni Köln (…) Unter Ziffer 1 nahm der Angeklagte T B zusätzlich folgende handschriftliche Eintragung hinter dem vom Angeklagten Dr. H geschriebenen Wort „ bekannt “ vor: „ Z.n. Perforation eines ulcus ventriculi, Schmerzen “, unter Ziffer 4 setzte er handschriftlich hinter die Eintragung des Angeklagten Dr. H : „ Rezidiv OP “. Mitte April 2013 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Christos Apostolidis“ gerichtete Anfrage der Bosch BKK, welche die Zeugin E4 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die auch dort eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte und mit dem Ausstellungsdatum 15.04.2013 versehene Formular am 16.04.2013 bei der Bosch BKK ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Zust. nach Bauch-OP (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? 3-4 Wochen Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Medikamente, Vorstellung Mai 2013 im KH (…) Ende August 2013 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Christos Apostolidis“ gerichtete Anfrage der Bosch BKK, welche die Zeugin E4 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die auch dort eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte und mit der Datumsangabe 26.08.2013 versehene Formular am 29.08.2013 bei der Bosch BKK ein: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? heute 26.8.13 (…) xxi. Betrugstaten zum Nachteil der Audi BKK mit der Scheinpersonalie „Petros Kapsalis“ (Fälle 475, 477, 480, 485, 492, 498, 503 und 515 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Petros Kapsalis“ (geboren am 19.09.1977 in Athen, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau“, N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000), zum 15.02.2012 bei der Audi BKK an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Petros Kapsalis“ am 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und am 04.04.2012 jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „A01.0 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Petros Kapsalis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Petros Kapsalis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der Audi BKK Auszahlscheine für „Petros Kapsalis“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ trugen und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. die Zeugin T16 , in der irrigen Annahme, „Petros Kapsalis“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein (auf den Auszahlscheinen der Audi BKK wird darauf hingewiesen, dass dieses Feld nur auszufüllen ist, wenn sich Änderungen gegenüber der zuletzt angegeben Diagnose ergeben) Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 475 19.04.2012 unverändert 06.04.2012-19.04.2012 € 717,22 08.05.2012 477 09.05.2012 Z.n. Ulcus ventriculi OP 20.04.2012-09.05.2012 € 1.024, 60 14.05.2012 480 29.05.2012 Bauchschmerzen Rezidiv OP 06/12 10.05.2012-29.05.2012 € 1.024,60 01.06.2012 485 18.06.2012 Rezidiv OP am 10.06.12 30.05.2012- 18.06.2012 € 973,37 22.06.2012 492 09.07.2012 unverändert 19.06.2012-09.07.2012 € 1.075,83 13.07.2012 498 24.07.2012 z.N. Rezidiv OP, erneuter (sic.) KH und OP 13.08.12 10.07.2012-24.07.2012 € 768,45 27.07.2012 503 08.08.2012 unverändert 25.07.2012-08.08.2012 € 717,22 13.08.2012 515 29.08.2012 und 26.09.2012 Z.n. Rezidiv OP unverändert Schlussdiagnose: Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 03.09.12 Bei Schmerzen und erneute (sic.) Magenbeschwerden wiedervorstellen 09.08.2012-03.09.2012 € 1.280,75 08.10.2012 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausfüllte oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Audi BKK wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 17.04.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Petros Kapsalis“ gerichtete Anfrage der Audi BKK, welche die Zeugin T16 auf dem Postwege an die Drs. H /S1 /T3 verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? unbestimmt Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP 23.4.12 Mitbehandler ist (Name und Anschrift des Arztes und Fachrichtung) KH (…) xxii. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Essanelle mit der Scheinpersonalie „Georgios Petridis“ (Fälle 474, 476, 481, 487, 491, 499, 514, 559, 562, 563, 565, 567, 570, 575, 578, 580, 582, 585, 586, 589, 591, 593, und 594 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Georgios Petridis“ (geboren am 11.04.1974 in Bonn, wohnhaft Q1straße 19, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “, N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 15.02.2012 bei der BKK Essanelle an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Georgios Petridis“ am 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und am 04.04.2012 jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „A01.0 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Georgios Petridis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Georgios Petridis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BKK Essanelle für „Georgios Petridis“ Auszahlscheine ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ trugen (mit Ausnahme des Auszahlscheins vom 15.04.2013, der nicht gestempelt war), woraufhin die Mitarbeiter der Krankenkasse, u.a. die Zeugin T17 , in der irrigen Annahme, „Georgios Petridis“ sei eine tatsächlich existierende Person, die arbeitsunfähig erkrankt sei, auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 474, 476, 481, 487, 491, 499, 514, 559, 562, 563, 565, 567, 570, 575 und 578 der Anklage) und auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 580, 582, 585, 586, 589, 591, 593, und 594 der Anklage) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf beide Konten hatte alleine der Angeklagte T B Zugriff. Da „Georgios Petridis“ erst seit dem 15.02.2012 bei der tatsächlich nicht existierenden Firma „T15 Innenbau,“ N3straße 00 in 53111 Bonn als Arbeitnehmer angemeldet worden war, zahlte die BKK Essanelle aufgrund der sog. „Wartezeitregelung“ für die ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz), für diese Zeit Krankengeld für „Georgios Petridis“. Die entsprechende Zahlung, bei der Verrechnungen mit Beitragsrückständen vorgenommen worden sind, ist Gegenstand von Fall 473 der Anklage. Die Kammer hat das Verfahren in Bezug auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Anschluss an die 4-wöchige Wartezeit (15.02.2012 – 13.03.2012) schloss sich die 6-wöchige Entgeltsfortzahlungsphase des Arbeitgebers an, so dass die Mitarbeiter der BKK Essanelle ab dem 25.04.2012 Krankengeldzahlungen für „Georgios Petridis“ leisteten. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 474 27.04.2012 K43.9 Krankenhaus ab 05/12 25.04.2012-27.04.2012 € 156,03 03.05.2012 476 09.05.2012 unverändert Krankenhaus ab 30.05.2012 28.04.2012-09.05.2012 € 624,12 14.05.2012 481 29.05.2012 unverändert Krankenhaus ab 25.06.2012 10.05.2012-29.05.2012 € 1.040,20 01.06.2012 487 18.06.2012 unverändert Krankenhaus ab 06/12 30.05.2012-18.06.2012 € 988,19 22.06.2012 491 09.07.2012 Rezidiv OP August 2012 Krankenhaus ab Aug. 12 bis ??? Rezidiv OP 19.06.2012-09.07.2012 € 1.092,21 27.07.2012 499 24.07.2012 unverändert Krankenhaus ab 13.08.12 10.07.2012-24.07.2012 € 780,15 27.07.2012 Dem Zahlschein vom 29.05.2012 fügte der Angeklagte T B einen von ihm gefälschten Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein über „Petridis, Georgios“ (Datum des Berichts: 24.05.2012) bei, der auf einen Herrn Dr. med. E2 (Oberarzt der Notfallambulanz Allgemeinchirurgie) als Aussteller hindeutete. Laut Bericht vom 24.05.2012 sollte sich „Georgios Petridis“ am 18. und 21.05.2012 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben, die prästationäre Diagnostik war angeblich für den 22.06.2012, der Operationstermin für den 25.06.2012 vereinbart worden. Die Zahlung der Mitarbeiter der BKK Essanelle für die Phase vom 25.07.2012 bis zum 29.08.2012 aufgrund der Einreichung des Zahlscheins vom 29.08.2012 (Diagnose: „Zustand nach Rezidiv OP K43.9“) ist nicht Gegenstand der Anklage gewesen. Danach ging es wie folgt weiter: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 514 25.09.2012 K43.9 30.08.2012-25.09.2012 € 1.352,26 28.09.2012 559 17.10.2012 K43.9 Z.n. Rezidiv OP 26.09.2012-17.10.2012 € 1.144,22 24.10.2012 562 14.11.2012 Z.n. Rezidiv OP K43.9 Vorstellung KH 27.11.12!! 18.10.2012-14.11.2012 € 1.404.27 19.11.2012 563 05.12.2012 Z.n. Bauchwand OP K43.9 Krankenhaus ab 01/13 15.11.2012-05.12.2012 € 1.092,21 10.12.2012 565 17.12.2012 K43.9 Z.n. Rezidiv OP Krankenhaus ab Januar 13 06.12.2012-31.12.2012 € 1.300,25 20.12.2012 567 15.01.2013 K43.9 Krankenhaus ab 01.02.13 01.01.2013-15.01.2013 € 782,85 18.01.2013 570 11.02.2013 K43.9 Krankenhaus ab 25.02.2013 16.01.2013-11.02.2013 € 1.356,94 14.02.2013 575 04.03.2013 Z.n. diverse (sic.) Bauch OPS (sic.), Rezidiv OP geplant 18.3.13 Krankenhaus ab 18.03.13 12.02.2013-04.03.2013 € 1.220,39 21.03.2013 578 26.03.2013 K43.9 Krankenhaus ab 26.4.13 05.03.2013-26.03.2013 € 1.188,22 03.04.2013 580 15.04.2013 K43.9 27.03.2013-15.04.2013 € 1.026,19 19.04.2013 582 29.04.2013 K43.9 Krankenhaus ab 05/13 16.04.2013-29.04.2013 € 756,14 03.05.2013 585 17.05.2013 K43.9 Z.n. div. Rezidiv OPs 30.04.2013-17.05.2013 € 972,18 27.05.2013 586 07.06.2013 K43.9 Krankenhaus ab 01.07.2013 bis ??? Rezidiv Bauch OP 18.05.2013-07.06.2013 € 1.080,20 14.06.2013 589 27.06.2013 K43.9 Krankenhaus ab 07/13 08.06.2013-27.06.2013 € 1.080,20 03.07.2013 591 17.07.2013 K43.9 28.06.2013-17.07.2013 € 1.080,20 23.07.2013 593 06.08.2013 K43.0 Z.n. Rezidiv OP 18.07.2013-06.08.2013 € 1.026,19 09.08.2013 594 26.08.2013 Z.n. OP K43.9 Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 25.08.2013 07.08.2013-22.08.2013 € 864,16 29.08.2013 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Im Mai 2013 teilt der Angeklagte T B unter der Identität „Georgios Petridis“ der Krankenversicherung eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: B5straße 00 , 50679 Köln . Sämtliche in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren in der Rubrik „Datum & Unterschrift des Versicherten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „G. Petridis“ versehen. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausfüllte oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK Essanelle wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 18.03.2013 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine auf dem Postwege an den behandelnden Arzt von „Georgios Petridis“ gerichtete Anfrage der BKK Essanelle, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Zust. nach Bauch-OP (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ca. 3/4 Wochen Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Medikamente (…) xxiii. Betrugstaten zum Nachteil der Barmer GEK mit der Scheinpersonalie „Kylon Sidiropulos“ (Fälle 486, 493, 506, 513, 517, 520, 522, 523, 526, 529, 531, 533, 535, 537, 539, 541, 543, 545, 547, und 549 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Kylon Sidiropulos“ (geboren am 19.06.1975 in Athen, wohnhaft Bonner Straße 153, 50968 Köln) als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “, N3straße 20, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 01.03.2012 bei der Barmer GEK an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Kylon Sidiropulos“ am 15.03.2012, 28.03.2012, 10.04.2012 und am 17.04.2012 jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „A08.1 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Kylon Sidiropulos“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Kylon Sidiropulos“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der Barmer GEK für „Kylon Sidiropulos“ Auszahlscheine ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ aufgebracht war und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter in der irrigen Annahme, „Kylon Sidiropulos“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 486 und 513 der Anklage) und auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 493, 506, 517, 520, 522, 523, 526, 529, 531, 533, 535, 537, 539, 541, 543, 545, 547 und 549 der Anklage) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf beide Konten hatte alleine der Angeklagte T B Zugriff. Die Krankengeldzahlungen der Mitarbeiter der Barmer GEK aufgrund der Einreichung der Zahlscheine vom 09.05.2012 (Diagnose: „Rezidiv OP Ulcus ventriculi, Bauschmerzen; Krankenhaus: Vorstellungstermin 15. Mai“) und vom 29.05.2012 (Diagnose: „Rezidiv OP 06/12“) sind nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht worden – Gegenstand der Anklage sind die folgenden Krankengeldzahlungen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 486 18.06.2012 gepl. Rezidiv OP Krankenhausaufenthalt ab 19.06.2012 30.05.2012-18.06.2012 € 985,15 22.06.2012 493 09.07.2012 Z.n. Rezidiv OP, evtl. Rezidiv OP Aug/12 Krankenhausaufenthalt ab 08/12 19.06.2012-09.07.2012 € 1.088,85 20.07.2012 506 08.08.2012 Z.n. Rezidiv OP, erneute Rezidiv Bauch OP 09/12 Krankenhausaufenthalt ab 09/12 10.07.2012-08.08.2012 € 1.503,65 14.08.2012 Die Zahlung der Mitarbeiter der Barmer GEK für die Phase 09.08.2012 bis zum 29.08.2012 aufgrund der Einreichung des Zahlscheins vom 29.08.2012 (Diagnose: „Z.n. Rezidiv OP“) ist nicht Gegenstand der Anklage gewesen. Danach ging es wie folgt weiter: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 513 25.09.2012 unverändert Z.n. Rezidiv OP 30.08.2012-25.09.2012 € 1.348,10 27.09.2012 517 17.10.2012 Z.n. Rezidiv Bauch OP 26.09.2012-17.10.2012 € 1.140,70 23.10.2012 520 14.11.2012 Z.n. Rezidiv OP, erneute KH Vorstellung 27.11.12 zur Abklärung für (sic.) evtl. erneute OP 18.10.2012-14.11.2011 € 1.399,95 22.11.2012 522 05.12.2012 Z.n. Rezidiv OP, weiterhin starke Schmerzen, ern. Rezidiv OP 01/13 15.11.2012-05.12.2012 € 1.088,85 10.12.2012 523 17.12.2012 unverändert Krankenhausaufenthalt ab 01/13 06.12.2012-17.12.2012 € 622,20 20.12.2012 526 15.01.2013 unverändert Krankenhausaufenthalt ab 01.02.13 18.12.2012-15.01.2013 € 1.454,50 18.01.2013 529 12.02.2013 unverändert Rezidiv OP für 25.02.2013 geplant 16.01.2013-12.02.2013 € 1.404,81 14.02.2013 531 04.03.2012 unverändert heute Vorstellung im KRankenhaus 13.02.2013-04.03.2013 € 1.144,66 07.03.2013 533 26.03.2013 unverändert, ern. Rezidiv OP geplant 26.4.13 KH VOrstellung 05.03.2013-26.03.2013 € 1.144,66 04.04.2013 535 15.04.2013 unverändert Z.n. diversen Operationen ern. KH Vorstellung 26.4.13 27.03.2013-15.04.2013 € 1.015,87 18.04.2013 537 29.04.2013 unverändert Krankenhausaufenthalt ab 05/13 16.04.2013-29.04.2013 € 753,90 03.05.2013 539 17.05.2013 unverändert 30.04.2013-17.05.2013 € 969,30 24.05.2013 541 07.06.2013 Unverändert Krankenhausaufenthalt ab 1.7.13 18.05.2013-07.06.2013 € 1.077,00 17.06.2013 543 27.06.2013 Z.n. Rezidiv OP Erneute Rezidiv OP 15.7.13 08.06.2013-27.06.2013 € 1.077,00 02.07,2013 545 17.07.2013 unverändert Z.n. OP 28.06.2013-17.07.2013 € 1.077,00 22.07.2013 547 06.08.2013 unverändert 18.07.2013-06.08.2013 € 1.023,15 26.08.2013 549 26.08.2013 unverändert 07.08.2013-26.08.2013 € 1.077,00 29.08.2013 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Im Juni 2013 teilte der Angeklagte T B unter der Identität „Kylon Sidiropulos“ der Krankenversicherung eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: C7 Straße 00, 50968 Köln . Sämtliche in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren in der Unterschriftszeile der Rubrik „Von der/dem Versicherten auszufüllen“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „K. Sidiropulos“ versehen. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausfüllte oder unterschrieb. xxiv. Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund mit der Scheinpersonalie „Lukas/Likas Kawadias“ (Fälle 490, 502, 505, 511, 556, 558, 561, 564, 569, 572, 574, 577, 579, 581, 584, 587, 588, 590, 592, 595 und 596 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Lukas Kawadias “ (geboren am 24.09.1975 in Thessaloniki, wohnhaft Bonner Straße 153, 50968 Köln ) als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “, N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 01.03.2012 bei der BIG direkt gesund an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Lukas Kawadias“ am 12.03.2012, 23.03.2012, 04.04.2012 und 13.04.2012 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „A08.4 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Lukas Kawadias“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Lukas Kawadias“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BIG direkt gesund Auszahlscheine für „Lukas Kawadias“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ aufgebracht war und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. die Zeugen T19 und M6 , in der irrigen Annahme, „Lukas Kawadias“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen leisteten. Ab Fall 556 der untenstehenden Tabelle wurde das Krankengeld nicht mehr für „L u kas“, sondern für „L i kas“ Kawadias überwiesen. Offensichtlich handelt es sich hierbei um ein Schreibversehen eines Krankenkassenmitarbeiters (u und i sind Nachbarbuchstaben auf einer herkömmlichen Computertastatur). In der Folge wurden auch die Auszahlscheine durch die Krankenkassenmitarbeiter an „Likas Kawadias“ übersandt. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 490 09.05.2012/ 10.05.2012 K43.9 23.04.2012-09.05.2012 € 881,45 29.06.2012 502 09.07.2012 Z.n. Rezidiv OP Krankenhausaufenthalt ab Aug. evtl. Rezidiv OP 10.05.2012-09.07.2012 € 3.111,00 03.08.2012 505 06.08.2012 Z.n. OP Erneute KH Vorstellung wegen OP 20.8.12 10.07.2012-06.08.2012 € 1.399,95 13.08.2012 511 29.08.2012 Z.n. Rezidiv OP KH Vorstellung 14. Sept./12 07.08.2012-29.08.2012 € 1.192,55 05.09.2012 556 25.09.2012 unverändert 30.08.2012-25.09.2012 € 1.348,10 28.09.2012 558 17.10.2012 Z.n. Rezidiv OP 26.09.2012-12.10.2012 € 881,45 23.10.2012 561 06.11.2012 Z.n. Rezidiv OP Extreme Bauchbeschwerden, Vorstellung im (sic.) Uni Klinik (sic.) zur ggf. OP 15.11.12 13.10.2012-06.11.2012 € 1.244,40 12.11.2012 564 05.12.2012 Z.n. Rezidiv OP K43.9 Krankenhausaufenthalt: ern. Rezidiv OP 01/13 geplant 07.11.2012-05.12.2012 € 1.503,65 11.12.2012 569 17.01.2013 Z.n. Bauch OP, Rezidiv OP geplant zum 1.2.13 06.12.2012-17.01.2013 € 2.180,76 23.01.2013 572 11.02.2013 Z.n. Rezidiv OP Erneute Rezidiv OP 25.2.13 18.02.2013-11.02.2013 € 1.248,72 18.02.2013 574 04.03.2013 unverändert KH Termin zur Vorstellung evtl. OP 18.03.2013 12.02.2013-04.03.2013 € 1.203,97 08.03.2013 577 26.03.2013 K43.9 ern. Rezidiv OP gepl. Vorstellung KH 26.04.13 05.03.2013-26.03.2013 € 1.184,70 02.04.2013 579 15.04.2013 unverändert KH Untersuchung 26.04.2013 27.03.2013-15.04.2013 € 1.023,15 29.04.2013 581 29.04.2013 K43.9 Z.n. OP KH vorstellung (sic.) 05/13 Krankenhausaufenthalt evtl. 20. Mai 13 16.04.2013-29.04.2013 € 753,90 03.05.2013 584 21.05.2013 K43.9 KH Untersuchung 30.04.2013-21.05.2013 € 1.184,70 27.05.2013 587 11.06.2013 unverändert 01.07.13 Rezidiv OP 22.05.2013-11.06.2013 € 1.077,00 17.06.2013 588 27.06.2013 Bekannt. Ern. Rezidiv OP 07/13 12.06.2013-27.06.2013 € 861,60 02.07.2013 590 17.07.2013 unverändert + K43.9 Krankenhausaufenthalt ab 18.7.13 28.06.2013-17.07.2013 € 1.077,00 23.07.2013 592 06.08.2013 unverändert 18.07.2013-06.08.2013 € 1.023,15 09.08.2013 595 20.08.2013 unverändert Krankenhausaufenthalt evtl. Okt. 2013 07.08.2013-26.08.2013 € 1.077,00 02.09.2013 596 10.09.2013 Z.n. Rezidiv OP Krankenhausaufenthalt: Nov. /13 ern. OP 27.08.2013-09.09.2013 € 700,05 18.09.2013 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Ende Mai/Anfang Juni 2013 teilte der Angeklagte T B der BIG direkt gesund eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: C7 Straße 00 in 50968 Köln . Sämtliche in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren in der Unterschriftszeile der Rubrik „Zusatzangaben des Versicherten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „L. Kawadias“ versehen. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausfüllte oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterstützte Dr. H T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 13.04.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Lukas Kawadias“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche der Zeuge T19 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Magen Darm Beschwerden (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? unbestimmt, Beurteilung nach Magenspiegelung Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Gastroskopie (…) Gibt es bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit andere Probleme? nein Am 05.06.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Lukas Kawadias“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche der Zeuge T19 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? siehe Anlage (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? Unbestimmt Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP siehe Bericht (…) Dem ausgefüllten Bogen fügte entweder der Angeklagte Dr. H oder der Angeklagte TB einen vom Angeklagten T B gefälschten Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein über „Kawadias, Lukas“ (Adressat des Berichts: Praxis am I ; Datum des Berichts: 24.05.2012) bei, der auf einen Herrn Dr. med. E2 (Oberarzt der Notfallambulanz Allgemeinchirurgie) als Aussteller hindeutete. Laut Bericht sollte sich „Lukas Kawadias“ am 18. und 21.05.2012 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben (Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“); „zur operativen Sanierung“ war die prästationäre Diagnostik angeblich für den 22.06.2012 und ein Operationstermin für den 25.06.2012 vereinbart worden. Am 05.12.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Likas Kawadias“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche der Zeuge T19 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Schmerzen nach OP (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? 3-4 Wochen OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP im Januar (…) Gibt es bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit andere Probleme? nein Ende Januar 2013 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Likas Kawadias“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche der Zeuge T19 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die dort auch eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular am 29.01.2013 bei der BIG direkt gesund ein (Ausstellungsdatum 25.01.2013): Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? A08.4 G, Rezidiv-OP 2/2013 (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? 3-4 Wochen Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? s.o. OP 2 13 (…) Im April 2013 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Likas Kawadias“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche die Zeugin M6 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular bei der BIG direkt gesund ein (Ausstellungsdatum 15.04.2013): Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Bauchschmerzen, Rippenprellung, Zust. nach Rezidiv-OP (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ca. 3-4 Wochen Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Medikamente, KH-Vorstellung Mai 2013 zur Untersuchung (…) Anfang Juli 2013 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Likas Kawadias“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche die Zeugin M6 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular bei der BIG direkt gesund ein (Ausstellungsdatum 02.07.2013): Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Zust. nach OP und Rückenschmerzen, Schlafstörung (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ca. 3-4 Wochen Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Medikamente, Injektionen“ (…) Im Laufe des Krankengeldbezugs für „Lukas Kawadias“ war bei der BIG direkt gesund ein weiterer vom Angeklagten TB gefälschter Krankenhaus-Bericht über „Kawadias, Lukas“ (Adressat des Berichts: Praxis am I ; Datum des Berichts: 24.09.2012) eingegangen – und zwar ein Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach, der auf den Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Prof. Dr. med. T10 , als Aussteller hindeutete. Gegenstand des gefälschten Berichtes war ein stationäre Behandlung von „Lukas Kawadias“ vom 03.09.2012 bis zum 24.09.2012 (operative Behandlung einer ausgedehnten ventralen Bauchwandhernie). Der gefälschte Bericht war entweder vom Angeklagten T B oder vom Angeklagten Dr. H an die BIG direkt gesund geschickt worden. xxv. Betrugstaten zum Nachteil der BKK alp plus/Actimonda BKK mit der Scheinpersonalie „Fedon Tsantidis“ (Fälle 497, 512, 557, 560, 566, 568, 571, 573, 576 und 583 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Fedon Tsantidis“ (geboren am 15.01.1979 in Athen, wohnhaft B5straße 00 in 50679 Köln ) als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “, N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 05.03.2012 bei der BKK alp plus an. Die BKK alp plus änderte am 01.12.2012 ihren Namen in Actimonda BKK. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Fedon Tsantidis“ am 28.03.2012, 10.04.2012, 16.04.2012 und am 30.04.2012 jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit den Diagnosen: „J06.9 G, A08.4 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Fedon Tsantidis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Fedon Tsantidis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der bkk alps plus bzw. bei der Actimonda BKK Auszahlscheine für „Fedon Tsantidis“ ein, die einen Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ trugen und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. die Zeugin P3 , auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Zwischen Ende August und Ende September 2012 teilte der Angeklagte T B der Actimonda BKK eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers „Fedon Tsantidis“ mit: Q1straße 00, 53111 Bonn. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 497 29.05.2012 K43.9 09.05.2012-29.05.2012 € 1.088,85 24.07.2012 512 21.08.2012 Arztbesuch am 10.05.2012: Diagnose: „Z.n. Rezidiv OP K43.9“ Arztbesuch am 05.08.2012: Diagnose: Verweis ("") auf Eintrag in der vorherigen Zeile Arztbesuch am 21.08.2012: Diagnose: Verweis ("") auf Eintrag in der vorherigen Zeile 30.05.2012-21.08.2012 € 4.303,55 07.09.2012 557 25.09.2012 K43.9 22.08.2012-25.09.2012 € 1.762,90 28.09.2012 560 02.11.2012 Arztbesuch am 17.10.2012: Diagnose: „K43.9“ Arztbesuch am 08.10.2012: Diagnose: „K43.9“ Arztbesuch am 02.11.2012: Diagnose: „K43.9“ 26.09.2012-02.11.2012 € 1.918,45 09.11.2012 566 17.12.2012 Arztbesuch am 16.11.2012: Diagnose: „K43.9“ Arztbesuch am 26.11.2012: Diagnose: „K43.9“ Arztbesuch am 04.12.2012: Diagnose: „ K43.9“ Arztbesuch am 05.12.2012: Diagnose: „K43.9 Rezidiv OP für Jan. 13 geplant“ Arztbesuch am 16.12.2012: Diagnose: „K43.9“ Arztbesuch am 17.12.2012: Diagnose: „K43.9“ 03.11.2012-17.12.2012 € 2.333,25 20.12.2012 568 28.12.2012 und 11.01.2013/ 13.01.2013 K43.9 K43.9 OP Termin vereinbart zum 1.2.13 18.12.2012-11.01.2013 € 1.246,38 18.01.2013 571 11.02.2013 Arztbesuch am 31.02.2013: Diagnose: „K43.9“ Arztbesuch am 11.02.2012: Diagnose: Verweis ("") auf Eintrag in der vorherigen Zeile 12.01.2013-11.02.2012 € 1.560,90 14.02.2013 573 25.02.2013 Arztbesuch am 12.02.2013: Diagnose: „K43.9“ Arztbesuch am 25.02.2013: Diagnose: „K43.9. Ab 252.2013 Einweisung KH zur OP !!“ 12.02.2013-25.02.2013 € 728,42 07.03.2013 576 15.03.2013 Z.n. Rezidiv OP 26.02.2013-15.03.2013 € 1.067,90 21.03.2013 583 26.04.2013 Arztbesuch am 05.04.2013: „K43.9“ Arztbesuch am 26.04.2013: Verweis ("") auf Eintrag in der vorherigen Zeile Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 05.05.2013 16.03.2013-05.05.2013 € 2.692,50 22.05.2013 Gemeinsam mit dem Zahlschein vom 29.05.2012 hatte der Angeklagte T B einen von ihm gefälschten Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein über „Fedon Tsantidis“ (Adressat des Berichts: Praxis am I ; Datum des Berichts: 24.05.2012) eingereicht, der auf einen Herrn Dr. med. E2 (Oberarzt der Notfallambulanz Allgemeinchirurgie) als Aussteller hindeutete. Laut Bericht vom 24.05.2012 sollte sich „Fedon Tsantidis“ am 18.05.2012 und am 21.05.2012 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben (Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“); „zur operativen Sanierung“ war die prästationäre Diagnostik angeblich für den 22.06.2012, der Operationstermin für den 25.06.2012 vereinbart worden. In Fall 512 der Anklage war der Auszahlung des Krankengeldes durch die zuständige Mitarbeiterin der BKK alp plus zusätzlich folgendes Geschehen vorausgegangen: Der Angeklagte T B hatte zunächst einen Auszahlschein (Datum des Antrags: 06.08.2012) eingereicht, mit dem ein angeblicher Arztbesuch von „Fedon Tsantidis“ vom selben Tage (Diagnose: K43.9) bescheinigt worden war. Mit Schreiben vom 08.08.2012 war „Fedon Tsantidis“ durch eine Mitarbeiterin der BKK alp plus darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitsunfähigkeit bislang nicht lückenlos ärztlich attestiert sei. Es bedürfe noch der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 10.05.2012 bis zum 28.05.2012 und vom 19.06.2012 bis zum 05.08.2012. Den mit diesem Schreiben übersandten neuen Auszahlschein reichte der Angeklagte T B mit den aus der Tabelle ersichtlichen Angaben (vgl. Eintragungen zu Fall 512 der Anklage) bei der Krankenkasse ein (Eingang dort: 30.08.2012). Gemeinsam mit dem Zahlschein vom 25.09.2012 (Fall 557 der Anklage) hatte der Angeklagte T B einen vom ihm gefälschten Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach über „Tsantidis, Fedon“ (Adressat des Berichts: Praxis am I , Datum des Berichts: 24.09.2012) eingereicht, der auf den Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Prof. Dr. med. T10 , als Aussteller hindeutete. Gegenstand des gefälschten Berichtes war eine stationäre Behandlung von „Tsantidis, Fedon“ vom 03.09.2012 bis zum 24.09.2012 (operative Behandlung einer ausgedehnten ventralen Bauchwandhernie). In Fall 560 der Anklage war der Auszahlung des Krankengeldes durch die Zeugin P3 zusätzlich folgendes Geschehen vorausgegangen: Der Angeklagte T B hatte zunächst einen Auszahlschein (Datum des Antrags: 17.10.2012) eingereicht, mit dem ein angeblicher Arztbesuch von „Fedon Tsantidis“ vom selben Tage (Diagnose: K43.9) bescheinigt worden war. Mit Schreiben vom 23.10.2012 war „Fedon Tsantidis“ durch die Zeugin P3 darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitsunfähigkeit bislang nicht lückenlos ärztlich attestiert sei. Es bedürfe noch der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeitszeit vom 08.10.2012 bis zum 17.10.2012. Den mit diesem Schreiben zurückgesandten Zahlschein reichte der Angeklagte T B mit den aus der Tabelle ersichtlichen (ergänzten) Angaben (vgl. Eintragungen zu Fall 560 der Anklage) ein (Eingang dort: 07.11.2012). In Fall 566 der Anklage war der Auszahlung des Krankengeldes durch die Zeugin P3 zusätzlich folgendes Geschehen vorausgegangen: Der Angeklagte T B hatte zunächst einen Auszahlschein (Datum des Antrags: 05.12.2012) eingereicht, mit dem angebliche Arztbesuche von „Fedon Tsantidis“ vom 26.11.2012 und vom 05.12.2012 (Diagnose jeweils K43.9) bescheinigt worden waren. Mit Schreiben vom 11.12.2012 war „Fedon Tsantidis“ durch die Zeugin P3 darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitsunfähigkeit bislang nicht lückenlos ärztlich attestiert sei. Es bedürfe noch der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 16.11.2012 bis zum 26.11.2012 und vom 04.12.2012 bis zum 05.12.2012. Den mit diesem Schreiben zurückgesandten Zahlschein reichte der Angeklagte TB mit den aus der Tabelle ersichtlichen (ergänzten) Angaben (vgl. Eintragungen zu Fall 566 der Anklage) ein (Eingang dort: 18.12.2012). In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren in der Unterschriftszeile der Rubrik „Erklärung des Kunden“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „F. Tsantidis“ versehen. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausfüllte oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK alp plus bzw. Actimonda BKK wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 26.04.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Fedon Tsantidis“ gerichtete Anfrage der BKK alp plus, welche ein Krankenkassenmitarbeiter auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: 1. Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen (…) 3. Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? Unbestimmt 4. Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? OP Mai 2012 5. Mitbehandler ist (Name und Anschrift des Arztes und Fachrichtung) KH-Köln -Kalk (…) Unter Ziffer 1 nahm der Angeklagte T B zusätzlich folgende handschriftliche Eintragung hinter den vom Angeklagten Dr. H geschriebenen Wörtern „ Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen “ vor: „ Z.n. Perforation eines Ulcus ventriculi (2010), Schmerzen “, unter Ziffer 3 setzte er handschriftlich hinter die Eintragung des Angeklagten Dr. H : „ nach OP absehbar “, unter Ziffer 4 ergänzte der Angeklagte T B die Eintragungen des Angeklagten Dr. H handschriftlich wie folgt: „ Vorstellung Rezidiv OP “. Am 05.12.2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Fedon Tsantidis“ gerichtete Anfrage der Actimonda BKK, welche die Zeugin P3 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Schmerzen im Bauch + Beinbereich (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? in 3-4 Wochen Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? KH Behandlung Uni Köln (…) Gibt es bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit andere Probleme? nein Im Februar 2013 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten T B , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Fedon Tsantidis“ gerichtete Anfrage der Actimonda BKK, die ein Mitarbeiter der Krankenkasse auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die dort auch eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular am 25.02.2013 bei der Actimonda BKK ein (Ausstellungsdatum 21.02.2013): Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Zustand nach diversen Bauch-OP’s, nach Pankreatitis und Bauchwandbruch (…) I st der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? 25.2.13. KH-Termin Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? s.o. (…) xxvi. Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK mit der Scheinpersonalie „Christos Tsantidis“ (Fälle 472, 479, 482, 488/489, 500, 501, 507, 508 und 510 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Christos Tsantidis“ (geboren am 15.02.1977 in Athen, wohnhaft B5straße 00 , 50679 Köln ) als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “, N3straße 00, 53111 Bonn (Betriebsnummer: 00000) zum 10.03.2012 bei der Novitas BKK an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Christos Tsantidis“ am 30.03.2012, 10.04.2012 und 16.04.2012 jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: K29.6 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Christos Tsantidis“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Christos Tsantidis“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der Novitas BKK Auszahlscheine für „Christos Tsantidis“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ aufgebracht war und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. die Zeugin M4 , in der irrigen Annahme, „Christos Tsantidis“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Da „Christos Tsantidis“ erst seit dem 10.03.2012 bei der tatsächlich nicht existierenden Firma „T15 Innenbau,“ N3straße 00 in 53111 Bonn als Arbeitnehmer angemeldet worden war, zahlte die Novitas BKK aufgrund der sog. „Wartezeitregelung“ für die ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz), für diesen Zeitraum Krankengeld für „Christos Tsantidis“. Im Anschluss an die 4-wöchige Wartezeit (10.03.2012 – 07.04.2012) schloss sich die 6-wöchige Entgeltsfortzahlungsphase des Arbeitgebers an, so dass die Mitarbeiter der BKK Essanelle ab dem erneut 19.05.2012 Krankengeldzahlungen für „Christos Tsantidis“ leisteten. Die Zeiträume, für die das Krankengeld bezahlt wurde, wurden dabei nach folgendem Muster bestimmt: Grundsätzlich wurde das Krankengeld bis zu dem auf dem Auszahlschein angegebenen Datum, bis zu dem voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, bzw. bis zum nächsten auf dem Auszahlschein angegebenen Praxisbesuch gezahlt (wenn die beiden Daten nicht identisch waren, dann wurde bis zu dem früheren der beiden Zeitpunkte bezahlt). Stets wurde maximal bis zum Ende des Monats, in dem der Auszahlschein ausgestellt worden war, Krankengeld bezahlt. Etwaige Lücken, die hierdurch entstanden, wurden mit der nächsten Krankengeldzahlung geschlossen. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein (auf den Auszahlscheinen der Novitas BKK ist vermerkt, dass die Diagnose nur bei Änderungen gegenüber der zuletzt angegebenen Diagnose anzugeben ist) Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 472 18.04.2012 Z.n. Magen Ulcus OP, Rezidiv OP 02.05.12 31.03.2012-06.04.2012 € 361,97 26.04.2012 479 09.05.2012 Kein Eintrag Im Formular wird angegeben, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 20.05.2012 gegeben sei, der nächste Praxisbesuch stehe am 21.05.2012 an 19.05.2012-20.05.2012 € 103,42 29.05.2012 482 29.05.2012 Unverändert 21.05.2012-31.05.2012 € 568,81 05.06.2012 488/489 18.06.2012 Kein Eintrag Im Formular wird angegeben, dass der nächste Praxisbesuch am 09.07.2012 anstehe 01.06.2012-18.06.2012 19.06.2012-30.06.2012 € 930,78 € 620,52 € 1.551,40 26.06.2012 27.06.2012 500 09.07.2012 Kein Eintrag Im Formular wird angegeben, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 23.07.2012 gegeben sei, der nächste Praxisbesuch stehe 23.07.2012 an. 01.07.2012-23.07.2012 € 1.189,33 27.07.2012 501 24.07.2012 Kein Eintrag Im Formular wird angegeben, dass der nächste Praxisbesuch am 10.08.2012 anstehe 24.07.2012-31.07.2012 € 361,97 30.07.2012 507 01.08.2012 Kein Eintrag Im Formular wird angegeben, dass der nächste Praxisbesuch am 10.08.2012 anstehe 01.08.2012-10.08.2012 € 517,10 29.08.2012 508/510 21.08.2012/ 29.08.2012 Kein Eintrag Im Formular wird angegeben, dass der nächste Praxisbesuch am 10.09.2012 anstehe 11.08.2012-21.08.2012 22.08.2012-31.08.2012 € 568,81 € 465,39 € 1.034,20 04.09.2012 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren in der Rubrik „Erklärung des Leistungsberechtigten“ mit einer schwer leserlichen Unterschrift „C. Tsantidis“ versehen. Gemeinsam mit dem Auszahlschein vom 29.05.2012 reichte der Angeklagte T B bei der Novitas BKK einen von ihm gefälschten Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein über „Christos Tsantidis“ (Adressat des Berichts: Praxis am I ; Datum des Berichts: 24.05.2012) ein, der auf einen Herrn Dr. med. E2 (Oberarzt der Notfallambulanz Allgemeinchirurgie) als Aussteller hindeutete. Laut Bericht sollte sich „Christos Tsantidis“ am 18. und 21.05.2012 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben „(Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“); „zur operativen Sanierung“ war die prästationäre Diagnostik angeblich für den 22.06.2012, der Operationstermin für den 25.06.2012 vereinbart worden. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H keinen der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine ausfüllte oder unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen half Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Ende April 2012 unterstützte der Angeklagte Dr. H den Angeklagten TB , indem er eine an den behandelnden Arzt von „Christos Tsantidis“ gerichtete Anfrage der Novitas BKK, welche die Zeugin M4 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte und die dort auch eingegangen war, entweder selbst durch handschriftliche Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb oder indem er das Formular an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte. Möglich ist auch, dass sowohl der Angeklagte Dr. H als auch der Angeklagte T B handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahmen. Jedenfalls ging das folgendermaßen ausgefüllte Formular bei der Novitas BKK ein (Ausstellungsdatum: 30.04.2012): Wodurch wird die Arbeitsunfähigkeit bedingt? Bauchschmerzen, Zust. nach Ulus ventriculi Welche Funktionseinschränkungen bestehen? Schmerzen, Schlafstörung (…) Welche Maßnahmen sind noch geplant? (ggf. OP? Falls ja, Terminvergabe erfolgt?) Vorstellung im KH, Rezidiv-OP (…) Ende September 2012 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine von der Zeugin M4 an die „Praxis am I “ übersandte Anfrage vom 20.09.2012, wann der o.g. Versicherte zuletzt in der Praxis vorstellig gewesen sei – nach dortigem Kenntnisstand habe der Versicherte seit dem 01.09.2012 einen neuen Arbeitgeber, aber weder sei dieser noch der Versicherte telefonisch zu erreichen gewesen – indem er handschriftlich auf das Anschreiben selbst schrieb: „Patient war zuletzt am 31.8.2012 in der Praxis. Herr Tsantidis ist ab dem 3.9.2012 arbeitsfähig.“ Unter dieser Angabe unterschrieb der Angeklagte Dr. H auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ und sandte es an die Novitas BKK zurück. xxvii. Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU mit der Scheinpersonalie „Karolos Peleus“ (Fälle 681, 689, 694 und 698 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Karolos Peleus“ (geboren am 25.05.1980 in Athen, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „N8 Trockenbau“ (Betriebsnummer: 00000), B5straße 00 , 50679 Köln zum 01.06.2013 bei der BKK VBU an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Karolos Peleus“ am 01.07.2013, 09.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013 und am 05.08.2013 jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „J06.9 G“; bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.08.2013 zusätzlich mit der Diagnose K46.9 G“) ausdruckte. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Karolos Peleus“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Karolos Peleus“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BKK VBU Auszahlscheine für „Karolos Peleus“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ bzw. „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ bzw. „Dr. med. H , Dr (TR) T3 “ aufgebracht war und erreichte hiermit dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. der Zeuge C10 , in der irrigen Annahme, „Karolos Peleus“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Im November 2013 teilte der Angeklagte T B der BKK VBU eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: B5straße 00 in 50679 Köln . Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 681 19.09.2013 bekannt OP Nov. 13 12.08.2013-19.09.2013 € 2.028,78 27.09.2013 689 11.10.2013 unverändert OP 11/13 20.09.2013-11.10.2013 € 1.144,44 16.10.2013 694 04.11.2013 Z.n. Rezidiv OP 12.10.2013-04.11.2013 € 1.196,46 07.11.2013 698 20.11.2013 Schmerzen im Bauchbererich, Zust. nach OP 05.11.2013-20.11.2013 € 832,32 28.11.2013 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Mit Schreiben vom 03.09.2013 reichte der Angeklagte T B einen von ihm gefälschten Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach über „Karolos Peleus“ (Adressat des Berichts: Praxis am I ; Datum des Berichts: 30.08.2013) ein, der auf den Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Prof. Dr. med. T10 , als Aussteller hindeutete. Laut Bericht vom 30.08.2013 sollte sich „Karolos Peleus“ am 29.08.2012 und am 30.08.2013 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben (Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“), die prästationäre Diagnostik war angeblich für den 01.10.2013, der Operationstermin für den 02.10.2013 vereinbart worden. Jedenfalls an der Erstellung der in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 11.10.2013 und vom 20.11.2013 war der Angeklagte Dr. H beteiligt, indem er diese unterschieb (11.10.2013) bzw. ausfüllte und unterschrieb (20.11.2013). Hierdurch unterstützte Dr. H den Angeklagten T B wissentlich und willentlich bei der Begehung der Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Karolos Peleus“ zusätzlich. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H den Auszahlscheine vom 04.11.2013 weder ausfüllte noch unterschrieb. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Unterschreiben bzw. Ausfüllen einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 28.08.2013 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Karolos Peleus“ gerichtete Anfrage der BKK VBU, welche der Zeuge C10 auf dem Postwege an die an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? J06.9 G, K46.9 G (…) Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? KH-Vorstellung 29.08.13 (…) xxviii. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen mit der Scheinpersonalie „Manos Peleus“ (Fälle 680, 683, 684, 688, 695 und 710 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Manos Peleus“ (geboren am 27.03.1981 in Athen, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „N8 Trockenbau“ (Betriebsnummer: 00000), B5straße 00 , 50679 Köln , zum 01.06.2013 bei der BKK Wirtschaft & Finanzen an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B am 02.07.2013, 11.07,2013, 22.07.2013 und 12.08.2013 für „Manos Peleus“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „M47.20 G“) ausdruckte. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.08.2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.08.2013 bestätigt. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Manos Peleus“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Manos Peleus“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BKK Wirtschaft & Finanzen Auszahlscheine für „Manos Peleus“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ aufgebracht war und erreichte hiermit, dass die Mitarbeiter der BKK Wirtschaft und Finanzen, u.a. die Zeugin T12 , in der irrigen Annahme, „Manos Peleus“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Girokonto Nr. auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Zwischen Mitte Oktober und Anfang November 2013 teilte der Angeklagte T B der BKK Wirtschaft & Finanzen eine veränderte Postanschrift des vermeintlichen Versicherungsnehmers mit: B5straße 00 in 50679 Köln . Für die Phase vom 13.08.2013 bis zum 20.08.2012 zahlte die Zeugin T12 Krankengeld in Höhe von € 416,16 (Wertstellung: 26.09.2013) auf Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.08.2013, da die 6-wöchige Phase der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bereits mit Ablauf des 12.08.2013 beendet war ( Fall 680 der Anklage ). Sodann reichte der Angeklagte T B die folgenden Auszahlscheine für „Manos Peleus“ ein, die zu folgenden Zahlungen der Mitarbeiter der BKK Wirtschaft & Finanzen auf das o.g. Konto führten: Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/ Datum des Antrags (nur aufgeführt, wenn unterschiedlich) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 683 03.09.2013 (Eingang bei der BKK W&F: 27.09.2013) unverändert OP 10/13 (dokumentierte angebliche Arztbesuche vom: 21.08.2013, 03.09.2013) 21.08.2013-02.09.2013 € 676,26 04.10.2013 684 19.09.2013 unverändert OP 10/13 03.09.2013-19.09.2013 € 832,32 04.10.2013 688 11.10.2013 KH ab 4.11.13 (dokumentierte angebliche Arztbesuche vom: 19.09.2013, 30.09.2013, 11.10.2013) 20.09.2013-11.10.2013 € 1.144,44 16.10.2013 695 04.11.2013 unverändert 20.11.13 Krankenhausvorstellung 12.10.2013-04.11.2013 € 1.196,46 08.11.2013 710 10.12.2013 bekannt Endbescheinigung: Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 13.12.13 Schlussdiagnose: derzeit keine Schmerzen, will arbeiten gehen 05.11.2013-13.12.2013 € 2.028,78 17.12.2013 Am 14.09.2013 ging bei der BKK Wirtschaft & Finanzen ein vom Angeklagten T B gefälschter Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach über „Manos Peleus“ (Adressat des Berichts: Praxis am I ; Datum des Berichts: 30.08.2013) ein, der auf den Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Prof. Dr. med. T10 , als Aussteller hindeutete. Laut Bericht sollte sich „Manos Peleus“ am 29.08.2012 und am 30.08.2013 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben (Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“), die prästationäre Diagnostik war angeblich für den 01.10.2013, der Operationstermin für den 02.10.2013 vereinbart worden. Den Bericht hatte entweder der Angeklagte Dr. H oder der Angeklagte TB an die BKK Wirtschaft & Finanzen geschickt. Die Auszahlscheine vom 04.11.2013 und vom 10.12.2013 hatte der Angeklagte Dr. H ausgefüllt und unterschrieben. Hierdurch unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Fianzen zusätzlich. Fest steht, dass die anderen in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheine nicht vom Angeklagten Dr. H ausgefüllt oder unterschrieben wurden. xxix. Betrugstat zum Nachteil der BKK Kassana mit der Scheinpersonalie „Viktor Peleus“ (Fall 693 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Viktor Peleus“ (geboren am 10.09.1981 in Athen, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „N8 Trockenbau“ (Betriebsnummer: 00000), B5straße 00 , 50679 Köln , zum 01.06.2013 bei der BKK Kassana an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B am 05.07.2013, 16.07.2013, 23.07.2013 und 14.08.2013 für „Viktor Peleus“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose „F45.40 G ;R10.4 G“) ausdruckte. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.08.2013 wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.08.2013 bestätigt. Die Ausdrucke wurden danach im Empfangsbereich der Praxis durch einen Arzt der Gemeinschaftspraxis unterschrieben und gelangten danach in den Besitz des Angeklagten T B . Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Viktor Peleus“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Viktor Peleus“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. Hiernach reichte der Angeklagte T B bei der BKK Kassana für „Viktor Peleus“ einen Auszahlschein vom 03.09.2013 ein, auf dem ein Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ aufgebracht war. Der Auszahlschein war mit einer Unterschrift „V. Peleus“ versehen. Gemeinsam mit dem Zahlschein vom 03.09.2013 reichte der Angeklagte T B einen von ihm gefälschten Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach über „Viktor Peleus“ (Adressat des Berichts: Praxis am I ; Datum des Berichts: 30.08.2013) ein, der auf den Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Prof. Dr. med. Jörg T10 , als Aussteller hindeutete. Laut Bericht sollte sich „Viktor Peleus“ am 29.08.2012 und am 30.08.2013 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben (Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“), die prästationäre Diagnostik war angeblich für den 01.10.2013, der Operationstermin für den 02.10.2013 vereinbart worden. In der irrigen Annahme, dass es sich bei „Viktor Peleus“ um eine tatsächlich existierende Person handelte, die arbeitsunfähig erkrankt sei, überwies ein Mitarbeiter der BKK Kassana Krankengeld in Höhe von 988,38 € für den Zeitraum 16.08.2013 bis zum 03.09.2013 auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ; Wertstellung: 29.10.2013), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. In Höhe dieser Zahlung entstand der Krankenkasse ein entsprechender Vermögensschaden. xxx. Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund mit der Scheinpersonalie „Aristidis Pantagiota“ (Fälle 679, 685, 691, 696, 699, 702, 703, 705, 706, 708, 711, 712, 713, 714, 715, 716 und 717 der Anklage) Der Angeklagte T B meldete auf die oben beschriebene Weise die tatsächlich nicht existierende Person „Aristidis Pantagiota“ (geboren am 28.07.1982 in Athen, wohnhaft Q1straße 00, 53111 Bonn) als Arbeitnehmer der „N8 Trockenbau“ (Betriebsnummer: 00000), B5straße 00 , 50679 Köln zum 01.06.2013 bei der BIG direkt gesund an. Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T B für „Aristidis Pantagiota“ am 01.07.2013, 09.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013 und am 05.08.2013 jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, indem er auf dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis, der mit dem sog. „Sicherheitspapier“ für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestückt war, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (jeweils mit der Diagnose: „F45.3 0 G“; die letzten beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthielten zusätzlich die Diagnose: „K46.9 G“) ausdruckte. Die Ausdrucke wurden danach im Empfangsbereich der Praxis durch einen Arzt der Gemeinschaftspraxis unterschrieben und gelangten danach in den Besitz des Angeklagten T B . Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.08.2012 wurde „Aristidis Pantagiota“ bis zum 13.08.2013 krankgeschrieben. Zu dem Procedere bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Praxis wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dr. H hatte vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keinen Patienten in der Annahme untersucht, „Aristidis Pantagiota“ vor sich zu haben. Vielmehr stellte Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dem Wissen und mit dem Willen aus, hiermit T B bei der Begehung der in der Folgezeit mit der Scheinpersonalie „Aristidis Pantagiota“ begangenen Betrugstaten, die jeweils voraussetzten, dass die dem Antrag zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von Beginn an lückenlos durch ärztliche Zeugnisse dokumentiert war, zu unterstützen. In der Folgezeit reichte der Angeklagte T B bei der BIG direkt gesund Auszahlscheine für „Aristidis Pantagiota“ ein, auf denen ein Stempelabdruck „Praxis am I , Drs. H , T3 , S1 “ bzw. „Dr.med. H , Dr. (TR) T3 “ (ab Fall 699 der Anklage) aufgebracht war und erreichte hiermit, dass die Krankenkassenmitarbeiter, u.a. die Zeugen K2 und L19 , in der irrigen Annahme, „Aristidis Pantagiota“ sei eine tatsächlich existierende Person und arbeitsunfähig erkrankt, auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 679, 685, 691, 696, 699, 702, 703, 705, 706 und 708 der Anklage) bzw. auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ; in den Fällen 711, 712, 713, 714, 715, 716 und 717 der Anklage) Krankengeldzahlungen in der aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Höhe leisteten. Auf beide Konten hatte alleine der Angeklagte T B Zugriff. Im Einzelnen: Fall der Anklage Datum des Auszahlscheins/Datum des Antrags (sofern voneinander abweichend) Diagnose auf dem Auszahlschein Zeitraum, für den das Krankengeld gezahlt wurde Überweisungsbetrag Datum Wertstellung 679 03.09.2013 s. KH Bericht Krankenhausaufenthalt ab 10/13 12.08.2013-03.09.2013 € 1.196,46 26.09.2013 685 30.09.2013 OP 10/13 04.09.2013-30.09.2013 € 1.404,54 08.10.2013 691 11.10.2013 unverändert OP 11/13 Krankenhausaufenthalt ab 11/13 01.10.2013-11.10.2013 € 572,22 18.10.2013 696 05.11.2013 unverändert Rezidiv OP Dez./13 Krankenhausaufenthalt ab Dez./13 12.10.2013-05.11.2013 € 1.248,48 12.11.2013 699 26.11.2013 unverändert Krankenhausaufentalt: vorauss. 01/14 06.11.2013-26.11.2013 € 1.092,42 02.12.2013 702 10.12.2013 unverändert 27.11.2013-10.12.2013 € 728,28 19.12.2013 703 31.12.2013 Bekannt, Z.n. Rezidiv OP Ern. KH Termin 13.1.14 Krankenhausaufenthalt ab 13.1.14 11.12.2013-31.12.2013 € 1.040,40 09.01.2014 705 15.01.2014 unverändert KH-Vorstellung Februar Uniklinik 01.01.2014-15.01.2014 € 780,30 21.01.2014 706 31.01.2014 Z.n. Rezidiv OP, Ern. KH Vorstellung Feb./14 16.01.2014-31.01.2014 € 780,30 06.02.2014 708 14.02.2014 unverändert Krankenhausaufenthalt ab März Rezidiv OP Serom im Bauch 01.02.2014-14.02.2014 € 728,28 20.02.2014 711 04.03.2014/ 05.03.2014 unverändert 15.02.2014-04.03.2014 € 1.040,40 04.04.2012 712 26.03.2014 unverändert Kopfschmerzen, HW-Syndrom, Unfall vom 23.3.14 05.03.2014-26.03.2014 € 1.144,44 04.04.2014 713 15.04.2014/ 16.04.2014 unverändert Krankenhausaufenthalt: Einweisung ins KH wegen Serombildung im Bauch 27.03.2014-15.04.2014 € 988,38 24.04.2014 714 30.04.2014 unverändert 16.04.2014-30.04.2014 € 780,30 13.05.2014 715 15.05.2014/ 20.05.2014 unverändert 01.05.2014-15.05.2014 € 780,30 29.05.2014 716 02.06.2014 unverändert 16.05.2014-02.06.2014 € 884,34 18.06.2014 717 01.07.2014 unverändert Z.n. diversen OP’s Noch arbeitsunfähig: nein: letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 09.07.2014 03.06.2014-09.07.2014 € 1.935,18 09.07.2014 In Höhe der genannten Zahlungen entstand der Krankenkasse jeweils ein entsprechender Vermögensschaden. Sämtliche in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine waren mit einer schwer leserlichen Unterschrift „A. Pantagiota“ bzw. „Aristidis Pantagiota“ in der Rubrik „Zusatzangaben des Versicherten“ versehen. Gemeinsam mit dem Zahlschein vom 03.09.2013 reichte der Angeklagte T B einen von ihm gefälschten Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Glad-bach über „Aristidis Pantagiota“ (Adressat des Berichts: Praxis am I ; Datum des Berichts: 30.08.2013) ein, der auf den Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Prof. Dr. med. T10 , als Aussteller hindeutete. Laut Bericht sollte sich „Aristidis Pantagiota“ am 29.08.2012 und am 30.08.2013 in der chirurgischen Ambulanz vorgestellt haben (Diagnose: „Verdacht auf Bauchdeckenhernie DD Rectusdiastase“), die prästationäre Diagnostik war angeblich für den 01.10.2013, der Operationstermin für den 02.10.2013 vereinbart worden. Jedenfalls an der Erstellung der in der obigen Tabelle aufgeführten Auszahlscheine vom 26.11.2013, 15.01.2014, 05.03.2014, 26.03.2014, 30.04.2014, 20.05.2014 und 01.07.2014 war der Angeklagte Dr. H beteiligt, indem er (jedenfalls teilweise) die vom Arzt vorzunehmenden Eintragungen vornahm. Hierduch unterstützte Dr. H TB zusätzlich bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund. Fest steht, dass der Angeklagte Dr. H jedenfalls an der Ausfüllung der Auszahlscheine vom 03.09.2013, 30.09.2013 und vom 11.10.2013 nicht beteiligt war. Neben dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dem Ausfüllen einzelner Auszahlscheine unterstützte Dr. H TB bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund wissentlich und willentlich zusätzlich wie folgt: Am 10.10.2013 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Aristidis Pantagiota“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche die Zeugin L19 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? bekannt OP Nov. 2013 (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? nach OP Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Tabletten, OP (…) Am 19.12.2013 gab der Angeklagte Dr. H in einem Telefonat mit dem Zeugen K2 an, dass bislang kein Operationstermin für „Aristidis Pantagiota“ gefunden werden konnte, da der Patient an einem Infekt leide, der noch nicht ausgeheilt sei. Am 12.02.2014 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an den behandelnden Arzt von „Aristidis Pantagiota“ gerichtete Anfrage der BIG direkt gesund, welche die Zeugin L19 auf dem Postwege an die Praxis am I verschickt hatte, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempelabdruck „Dr. med. H , Dr. (TR) T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? Zust. nach Bauch-OP (…) xxxi. Angeklagte, aber wegen Einstellung nicht abgeurteilte Betrugstaten (Fälle 94 – 96 der Anklage) Die Kammer hat das Verfahren in Bezug auf die Fälle, welche die Einreichung von Auszahlscheinen für die Scheinpersonen „Adam Sotiropoulos“, „Fedon Sotiropoulos“ und „Minos Sotiropoulos“ zum Gegenstand haben (Fälle 94 – 96 der Anklage), gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Zu diesen Fällen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte T B meldete Ende des Jahres 2009 zudem auf die oben beschriebene Weise weitere tatsächlich nicht existierende Personen bei gesetzlichen Krankenversicherungen an – und zwar: - „ Adam Sotiropoulos “(geb. 12.05.1982, wohnhaft B12 5, 50668 Köln , zum 16.11.2009 bei der „atlas BKK ahlmann“ angemeldet) - „ Fedon Sotiropoulos “ (geb. 01.05.1982, wohnhaft B12 5, 50668 Köln , zum 07.12.2009 bei der „IKK gesund plus“ angemeldet) - „ Minos Sotiropoulos “ (geb. 23.12.1983, wohnhaft S4 36, 50668 Köln , zum 08.12.2009 bei der „Vaillant BKK“ angemeldet) Der Angeklagte Dr. H stellte dem Angeklagten T für „Adam“, „Fedon“ und „Minos Sotiropoulus“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus – und zwar wie folgt: Name des „Patienten“ Datum der AU-Bescheinigung (ggf.: Datum und Uhrzeit des Eintrags in Duria) Diagnose Adam Sotiropoulos 07.12.2009 LWS-Syndrom Fedon Sotiropoulos 15.12.2009 LWS-Syndrom, HWS-Syndrom Adam Sotiropoulos 21.12.2009 (10:04 Uhr) LWS-Syndrom Fedon Sotiropoulos 21.12.2009 (10:05 Uhr) LWS-Syndrom, HWS-Syndrom Minos Sotiropoulos 21.12.2009 (10:42 Uhr) Krankheit der Wirbelsäule und des Rückens nicht näher bezeichnet Adam Sotiropoulos 28.12.2009 (10:14 Uhr) LWS-Syndrom Fedon Sotiropoulos 28.12.2009 (10:15 Uhr) LWS-Syndrom, HWS-Syndrom Minos Sotiropoulos 04.01.2010 LWS-Syndrom Fedon Sotiropoulos 11.01.2010 LWS-Syndrom, HWS-Syndrom Am 12.01.2010 beantwortete der Angeklagte Dr. H eine an ihn gerichtete Anfrage der altlas BKK ahlmann zu „Adam Sotiropoulos“, indem er handschriftliche Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das Formular auf dem Stempel „Praxis am I (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschrieb: Wegen welcher Diagnose(n) besteht Arbeitsunfähigkeit? LWS-Syndrom, Myogelose (…) Ist der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit absehbar? ab 18.1.10 Welche diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen sind in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit auslösende(n) Diagnose(n) vorgesehen? Injektionen, Medikamente (…) Gibt es bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit anderer Probleme? nein c. Vorübergehende Festnahme von T B in Bonn am 31.10.2013 Wie aus den obigen Feststellungen hervorgeht, verwandte der Angeklagte in der griechischen Phase die bereits benannten Scheinbriefkasten in der Q1straße 00/N3straße 00 in Bonn. Hierbei handelt es sich um einen Gebäudekomplex in der Bonner Innenstadt mit Eingängen auf der Q1straße und der N3straße . In dem Gebäude befinden sich zahlreiche Arztpraxen und Büros. Am 31.10.2013 wurde der Angeklagte TB vom Zeugen H11, einem Mitarbeiter des Wachdienstes der Liegenschaft, unmittelbar nach dem Leeren der Briefkästen in der Q1straße 00 angetroffen und festgehalten. Der Zeuge und ein Mitarbeiter der Hausverwaltung hatten den Angeklagten TB zuvor bereits mehrfach mittels einer Überwachungskamera beobachtet. Dem Zeugen war aufgefallen, dass der Angeklagte nicht zur Hausgemeinschaft gehörte und dass auf den Briefkästen, den er jeweils mit einem Schlüssel öffnete und sodann leerte, griechische Namen standen, die ihm ebenfalls nicht als Mieter der Liegenschaft bekannt waren. Über diesen Sachverhalt hatte der Zeuge die Polizei informiert. Am 31.10.2013 verständigte der Zeuge H11 erneut die Polizei. Kurze Zeit später traf der Zeuge POK T22 in der Q1straße 00 ein und verbrachte den Angeklagten T B auf die Polizeiwache. T B führte insgesamt sechs ungeöffnete Briefe von Krankenkassen mit sich, die er gerade aus den Briefkästen der Q1straße 00 entnommen hatte (2 Briefe der BKK vor Ort an „Nikolaos Pantagiota“, jeweils ein Brief der DAK Gesundheit an „Ernestos Pantagiota“, der BIG direkt gesund an „Aristidis Pantagiota“, der BKK vor Ort an „Adonis Kapsalis“ und der BKK Wirtschaft & Finanzen an„ Manos Peleus“). Zudem hatte er 2 Schlüsselbunde bei sich. Der Anhänger des einen Schlüsselbundes, an dem sich 3 Schlüssel befanden, war mit „N3str.“, der Anhänger des anderen Schlüsselbundes (mit 4 Schlüsseln) war mit „Q1str.“ beschriftet. In der anschließenden Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte TB gegenüber dem Vernehmungsbeamten, dem Zeugen KHK X3 , an, dass er im Auftrag eines Bekannten, der im Moment in der Türkei sei, die Briefkästen geleert habe. Den Namen des Mannes nannte der Angeklagte TB nicht. Auch nach diesem Vorfall setzte der Angeklagte TB in der Folgezeit sein betrügerisches Vorgehen gegenüber den Krankenkassen unbeirrt fort. 4. „Schweizer Phase“ Das Vorgehen nach dem für die griechische Phase beschriebenen Muster setzten die Angeklagten T B und Dr. H in der Schweizer Phase (beginnend ab Ende Juni 2014) unverändert fort. Auch hier verwendete der Angeklagte T B frei erfundene Namen, versah diese mit einer Herkunft aus der Schweiz und meldete diese auf die bereits beschriebene Weise als vermeintliche Arbeitnehmer deutscher Einzelunternehmen aus dem Baugewerbe bei gesetzlichen Krankenkassen an („Benjamin Weber“ bei der BKK Kassana, „Kurt Weber“ bei der Barmer GEK, „Georg Weber“ bei der Techniker Krankenkasse, „Gerhard Weber“ bei der Vaillant BKK). Hinzu kamen die Scheinversicherten „Peter Lutz“ und „Reinhard Lutz“. Der Angeklagte T B wählte die Schweiz als Herkunftsland der vermeintlichen Arbeitnehmer, weil zwischen den dortigen und den deutschen Sozialversicherungsträgern kein Datenaustausch stattfindet. Für den Empfang der Geldleistungen der Krankenkassen nutzte der Angeklagte zusätzlich zwei am 04.06.2014 auf den Namen „X4 “ eingerichtete Konten bei der Commerzbank Frankfurt am Main und bei der Deutsche Postbank AG. Der Angeklagte Dr. H unterstützte den Angeklagten TB durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die angeblichen Versicherten. Auch hier wusste der Angeklagte Dr. H , dass er den Angeklagten TB beim betrügerischen Bezug von Versicherungsleistungen unterstützte. Er wollte dies auch. Bis zur Festnahme am 28.10.2014 vereinnahmte der Angeklagte T B ausschließlich Leistungen nach dem AAG. Die Kammer hat das Verfahren in Bezug auf sämtliche Fälle der Schweizer Phase (Fälle 734 – 765 der Anklage vom 07.04.2015) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 5. Tatentdeckung und Einleitung des Ermittlungsverfahrens Infolge einer am 23.12.2013 durch die Zeugin Q12 (Justiziarin beim BKK Landesverband Mitte) verfassten und am 27.12.2013 bei der Staatsanwaltschaft Köln eingegangen Strafanzeige gegen „unbekannt“ wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in Gang gesetzt. Beim BKK Landesverband Mitte, der das Ausgleichsverfahren nach dem AAG für einige der hier geschädigten Betriebskrankenkassen durchführte (actimonda, atlas BKK ahlmann, BKK Essanelle, BKK Kassana, BKK Mobil Oil, BKK Wirtschaft & Finanzen, pronova BKK, R+V BK, Vereinigte BKK, Vaillant BKK) war aufgefallen, dass zahlreiche griechische Versicherte mit ähnlich klingenden Namen als angebliche Arbeitnehmer deutscher Bauunternehmen unmittelbar nach der Anmeldung arbeitsunfähig erkrankten, wobei alle Arbeitnehmer dasselbe Bruttogehalt in Höhe von 3.200,00 € bezogen, von der „Praxis am I “ in Köln wegen identischer Diagnosen krankgeschrieben wurden und die von den angeblichen Arbeitgebern genutzten Kontoverbindungen (und teilweise auch die Adressen) identisch waren. 6. Festnahme der Angeklagten am 28.10.2014 Am 28.10.2014 wurden die Angeklagten TB , CB und Dr. H festgenommen. Der Angeklagte TB wurde in einem Internetcafé in der N9 straße 0 in 50667 Köln , an einem Internetrechnerplatz sitzend, überrascht. Neben auf seinen eigenen Namen ausgestellten Bank- und Versichertenkarten führte der Angeklagte TB insbesondere folgende Bank- und Versichertenkarten mit sich: - 3 Karten der Deutschen Bank (eine Maestro-Karte für das Konto 00000, eine SparCard für das Konto 00000, und eine Mastercard mit der Nr. 00000), ausgegeben auf „C1 “ - Bankkarte der Commerzbank (Maestro-Karte für Konto-Nr. 00000), ausgegeben auf „Q4 “ - 2 Bankkarten der ING Diba (eine Visakarte eine Maestro-Karte), ausgegeben auf den Namen „X4 “ - Versichertenkarte der Deutsche BKK für „C1 “ - Versichertenkarte der BKK VBU für „Karolos Peleus“ - Versichertenkarte der der DAK für „Ernestos Pantagiota“ - Versichertenkarte der BKK VBU für „Nikos Dendias“ - Versichertenkarte der BIG direkt gesund für „Aristidis Pantagiota“ - Versichertenkarte der BKK vor Ort für „Nikolaos Pantagiota“ - Versichertenkarte der BKK Wirtschaft & Finanzen für „Dimitris Dendias“ - Versichertenkarte der BKK Kassana für „Viktor Peleus“ - Versichertenkarte der Techniker Krankenkasse für „Georg Weber“ - Versichertenkarte der Vaillant BKK für „Gerhard Weber“ - Versichertenkarte der DAK für „Peter Lutz“ - Versichertenkarte der BKK Kassana für „Benjamin Weber“ - Versichertenkarte der der Barmer GEK für „Kurt Weber“ - Versichertenkarte der Novitas BKK für „Frank Weber“ - Versichertenkarte der hKK für „Sven Lutz“ - Versichertenkarte der BKK vor Ort für „Reinhard Lutz“ - Versichertenkarte der KKH für „Joseph Lutz“ - Versichertenkarte der BIG direkt gesund für „Marco Lutz“ Auf sämtlichen Versichertenkarten waren Lichtbilder des angeblichen Versicherungsnehmers aufgebracht. Zudem führte der Angeklagte die folgenden weiteren Schriftstücke mit sich: - Eine handschriftliche Aufstellung von 8 Firmen (jeweils mit Angaben zu Betriebsnummern und Krankenkassen): 1. Rolf Schmidt Hoch- und Tiefbau, 2. Rolf Schmidt, Rohrverlegung, 3. Schneider Badsanierung, 4. Günter Schneider Außendämmung, 5. Sascha Schmidt, 6. Dirk Schneider, Rohrbau, 7. Oliver Müller, Malerarbeiten, 8. Dietmar Müller Hochbau - Bericht des Marienkrankenhauses Bergisch Gladbach (Chefarzt Dr. med. T10 ) vom 11.04.2012 über „Kawadias Kosta“, geboren 17.02.1978 an die „Praxis Am I “, S2platz 14, 50674 Köln - Briefkopf des Marienkrankenhauses Bergisch Gladbach (Chefarzt Dr. med. T10 ), Adressat: „Praxis Am I “, S2platz 14, 50674 Köln - Krankenhausberichte (ohne Briefkopf), jeweils vom 24.09.2012, jeweils Adressat „Praxis Am I “, S2platz 14, 50674 Köln ; über: „Kawadias, Lukas“, *24.09.1975; „Kapsalis, Konstantin“ *01.12.1974; „Tsantidis, Fedon“ *15.01.1979; „Petridis, Georgios“ *11.04.1974; „Sidiropulos, Kylon *19.06.1975; „Apostolidis, Christos“ 14.08.1976 - Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein (Chefarzt: Priv. Doz. Dr. med. L20 ) vom 12.07.2010 über „T B “, geboren am 10.10.1972 - Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein (Chefarzt: Priv. Doz. Dr. med. L20 ) vom 12.07.2010 über „Dimitris Apostolidis“, geb. am 01.06.1974 Schließlich führte der Angeklagte T B zahlreiche Briefkastenschlüssel mit sich, u.a. einen Schlüsselanhänger mit der Beschriftung „M1straße Koblenz“ mit drei Briefkastenschlüsseln. 7. Angaben des Angeklagten T B im Ermittlungsverfahren Unmittelbar nach seiner Festnahme erklärte der Angeklagte T B in einer Vernehmung durch den Staatsanwalt und die Zeugin KOK’in S5 (geb. X5 ), er befürchte, dass jetzt Leute durch seine Verhaftung hochgeschreckt würden und Unterlagen vernichten könnten. Er sei auch nur ein Opfer, er sei gelinkt worden, es stehe noch viel mehr dahinter. Er wolle gerne etwas sagen, habe aber Angst, dass dann etwas passieren könne. Irgendwann sei er draußen und dann sei er dran. Er müsse zu dem Fehler stehen, die Post geleert zu haben. Wer ihn beauftragt habe, die Briefkästen zu leeren, wolle er erst einmal nicht sagen, er wolle zunächst mit seinem Anwalt sprechen. In seiner Vernehmung durch den Staatsanwalt und den Zeugen KHK G3 am 15.12.2014 erklärte der Angeklagte T B , dass er Ende des Jahres 2008 seinem Cousin und einem Bulgaren seine Wohnung in der H3 M9straße in H2 vermietet habe. Die beiden hätten eine Autoaufbereitung betreiben wollen. Bei der Wohnungsbesichtigung in H2 und bei der Gewerbeanmeldung sei auch die T5 dabei gewesen. Er, T B , habe mit den Betrugstaten zur „Göttinger Zeit“ nichts zu tun gehabt. Ab Mai/Juni 2014 habe er erfundene Mitarbeiter zum 01.07.2014 angemeldet, die alle die Familiennamen „Weber“ und „Lutz“ getragen hätten. Diese Personen habe er alle erfunden und angemeldet, er habe auch die beiden Scheinbriefkästen kontrolliert. Diesen Komplex habe er alleine zu verantworten, da sei auch keiner dabei gewesen. Das sei so entstanden: T1 habe ihn, T , gefragt, ob er ab dem 01.07.2014 bei der F UG die Buchhaltung machen wolle, der C sei damit überfordert. Es sei ein monatliches Gehalt von 800,00 € vereinbart worden. Er, T , habe gesehen, dass die Firma keine großen Aufträge gehabt habe, ihm sei nicht klar gewesen, warum da so viele Mitarbeiter angemeldet gewesen seien. Er sei dann darauf gekommen, dass er fiktive Arbeitnehmer anmelden könne. Er habe dann eine eigene Firma erfunden und habe die Arbeitnehmer dann krankschreiben lassen. In einer weiteren Vernehmung durch den Staatsanwalt und die Zeugen KHK G3 und KHK G4 am 07.07.2015 bekräftigte der Angeklagte T B , zunächst nur die Wohnung in H2 als Vermieter zur Verfügung gestellt zu haben. C B habe alles inszeniert, er habe einen „Partner“ in Hamburg, der sich um die Krankmeldungen gekümmert habe, das gelte in jedem Fall für die Göttinger Zeit. In dieser Zeit habe T1 keine Rolle gespielt, die Firma „H5 Bau“ hingegen sei eine Firma, die C B und T1 gegründet hätten. Zu der Phase mit Firmengründungen in Köln und Bonn wolle er zunächst keine Angaben machen. Die Versichertenkarten und Bankkarten, die er bei seiner Festnahme bei sich gehabt habe, die habe er (T ) 1-2 Monate vor seiner Festnahme aus der von T1 bewohnten Wohnung in der O2straße 00 in Köln entnommen. Die Gegenstände seien in einer Tüte gewesen. Als Vermieter der Wohnung habe er sich mit einem Schlüssel Zutritt zur Wohnung verschafft und die Sachen an sich genommen, um ein Druckmittel gegen T1 in der Hand zu haben, da dieser mit der Miete in Rückstand gewesen sei. Am Tag der Festnahme habe er die Sachen zurückgeben wollen. Weil C die Miete für T1 zwischenzeitlich gezahlt gehabt habe. Zur Nutzung der Konten von T5 könne er nichts sagen. B. Tatkomplex II der Anklage vom 07.04.2015 (Vorwurf des Abrechnungsbetruges durch den Angeklagten Dr. H zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung) Die Kammer hat das Verfahren in Bezug auf die Fälle 766-786 (Tatkomplex II der Anklage vom 07.04.2015) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. C. Tatkomplex III der Anklage vom 07.04.2015 (Computerbetrug zu Lasten der Deutschen Bank AG; Kontoinhaber C1 ) Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im T28 2014 gelangte der Angeklagte T B an Daten über die Person des Zeugen C1 , indem er ein Schreiben der Deutschen Bank an C1 aus dem aufgrund eines Defektes nicht abschließbaren Briefkasten des Zeugen entnahm. Zu diesen Daten zählten insbesondere dessen Anschrift in der T23straße 00 in Köln sowie die Information, dass der Zeuge Privatkunde der Deutschen Bank AG war und dort ein Konto mit der Nr. 00000 hatte. C1 selbst hatte keine Kenntnis davon, dass der Angeklagte TB an die Daten gelangt war. TB entschloss sich dazu, diese Daten zur Erlangung einer weiteren Einnahmequelle zu missbrauchen. Zu diesem Zwecke beantragte er unter Verwendung der Daten von C1 bei der Deutschen Bank die Ausstellung einer Kreditkarte (Mastercard) und einer Debitkarte, jeweils mit der Möglichkeit zur Belastung des Kontos des Zeugen C1 . Zudem beantragte er die Erhöhung des Kontolimits. Sein Ziel war es, so viel Bargeld wie möglich mit den Karten abzuheben und für sich zu behalten. Die Deutsche Bank stellte für C1 eine Mastercard (Nr. 00000) und eine Debitkarte (Karten-Nr. 00000) für das Konto Nr. 00000 aus und übersandte die Karten und die Mitteilungen über die jeweils zur Karte gehörende PIN an die Adresse des Zeugen. Dort entnahm TB die Karten und die Mitteilungen über die PIN dem defekten Briefkasten, der sich von außen ohne Schlüssel öffnen ließ. All dies geschah ohne Wissen und ohne Billigung des tatsächlichen Kontoinhabers, des Zeugen C1 . In dem Zeitraum vom 03.07.2014 bis zum 18.07.2014 belastete der Angeklagte T B jeweils aufgrund eines wiederholt gefassten Tatentschlusses zur eigenen Bereicherung das Konto Nr. 00000 des Zeugen C1 ohne dessen Wissen und ohne dessen Zustimmung durch Barabhebungen an Geldautomaten mittels der Debitkarte sowie der Mastercard. In dieser knapp dreiwöchigen Phase erlangte er für sich unberechtigt einen Gesamtbetrag von 18.540,00 €. Das Konto des Zeugen C1 wurde in dieser Höhe entsprechend belastet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Barabhebungen: Fall der Ver- urteil- ung Fall Nr. der Anklage Datum Uhrzeit Ort Betrag Karte 1 788 03.07.2014 Köln € 500,00 Kreditkarte 2 789 04.07.2014 23.41 Köln € 500,00 Debitkarte 2 790 04.07.2014 23.42 Köln € 500,00 Debitkarte 2 791 04.07.2014 23.44 Köln € 500,00 Debitkarte 2 792 04.07.2014 23.45 Köln € 500,00 Debitkarte 2 793 04.07.2014 23.51 Köln € 500,00 Debitkarte 2 794 04.07.2014 23.52 Köln € 500,00 Debitkarte 3 795 05.07.2014 Köln € 1.000,00 Kreditkarte 4 796 05.07.2014 01.12 Bergisch Gladbach € 500,00 Debitkarte 4 797 05.07.2014 01.13 Bergisch Gladbach € 500,00 Debitkarte 4 798 05.07.2014 01.14 Bergisch Gladbach € 500,00 Debitkarte 4 799 05.07.2014 01.15 Bergisch Gladbach € 500,00 Debitkarte 5 802 07.07.2014 Köln € 1.000,00 Kreditkarte 6 805 08.07.2014 Köln € 500,00 Kreditkarte 6 806 08.07.2014 Köln € 500,00 Kreditkarte 7 807 09.07.2014 Köln € 1.000,00 Kreditkarte 8 810 10.07.2014 Köln € 1.000,00 Kreditkarte 9 811 11.07.2014 00.31 Köln € 500,00 Debitkarte 9 812 11.07.2014 00.32 Köln € 500,00 Debitkarte 9 813 11.07.2014 00.33 Köln € 500,00 Debitkarte 9 814 11.07.2014 00.34 Köln € 500,00 Debitkarte 9 815 11.07.2014 00.35 Köln € 500,00 Debitkarte 9 816 11.07.2014 00.35 Köln € 500,00 Debitkarte 10 818 12.07.2014 Köln € 200,00 Kreditkarte 10 819 12.07.2014 Köln € 500,00 Kreditkarte 11 820 12.07.2014 01.28 Köln € 500,00 Debitkarte 11 821 12.07.2014 01.28 Köln € 500,00 Debitkarte 11 822 12.07.2014 01.29 Köln € 500,00 Debitkarte 11 823 12.07.2014 00.31 Köln € 500,00 Debitkarte 12 824 18.07.2014 00.00 Köln € 500,00 Debitkarte 12 825 18.07.2014 00.01 Köln € 500,00 Debitkarte 12 826 18.07.2014 00.02 Köln € 500,00 Debitkarte 12 827 18.07.2014 00.02 Köln € 500,00 Debitkarte 12 828 18.07.2014 00.04 Köln € 340,00 Debitkarte Die Barabhebungen durch den Angeklagten T B fanden ein Ende, nachdem der Zeuge C1 auf die unbefugte Belastung seines Kontos aufmerksam wurde und daraufhin am 18.07.2014 für eine Sperrung sorgte. Durch die Abhebungen fügte T B der Deutschen Bank AG jeweils einen Schaden zu, weil mangels einer wirksamen Anweisung durch den tatsächlichen Kontoinhaber die entsprechenden Soll-Buchungen auf dem Konto des Zeugen durch die Deutsche Bank zu deren Lasten zu korrigieren waren. D. Tatkomplex IV der Anklage vom 07.04.2015 (Betrugstaten des Angeklagten C B zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen) Wie bereits im Rahmen der Feststellungen zur Person erwähnt, war der Angeklagte C B ab dem Jahr 2007 zunächst bei der Firma K Fruchtsäfte KG, sodann ab Februar 2010 bei der Firma C2 Bau und schließlich ab August 2012 bei der N2 -Mietwerkstatt Z als Arbeitnehmer gemeldet. Während dieses Zeitraums beantragte er in insgesamt 30 Fällen Krankengeld, obwohl er – wie er wusste – tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Die erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Zahlscheine wurden ihm dabei in den Fällen 830 – 853 und 855 – 859 vom Angeklagten Dr. H ausgestellt, wobei die Kammer die angeklagten Taten betreffend Dr. H nach § 154 StPO eingestellt und dementsprechend keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Zahlscheine um Beihilfe zum Betrug und das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gehandelt hat. Die Einzelheiten zu den vorgenannten Betrugstaten des Angeklagten C B sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst: Fall Nr. lt. Anklage Antrag vom Geschädigte Krankenkasse Zeitraum Betrag 830 16.11.2009 BKK Gesundheit 28.10.-16.11.2009 572,47 831 30.11.2009 BKK Gesundheit 17.11.-30.11.2009 421,82 832 22.12.2009 BKK Gesundheit 01.12.-22.12.2009 662,86 833 27.01.2010 BKK Gesundheit 23.12.2009-29.01.2010 1.114,81 834 13.04.2010 atlas BKK 18.02.-09.03.2010 1.051,60 835 25.05.2010 atlas BKK 21.04.-25.05.2010 1.840,30 836 15.06.2010 atlas BKK 26.05.-15.06.2010 1.051,60 837 05.07.2010 atlas BKK 16.06.-05.07.2010 1.051,60 838 09.08.2010 atlas BKK 06.07.-09.08.2010 1.787,72 839 10.09.2010 atlas BKK 10.08.-10.09.2010 1.629,98 840 28.09.2010 atlas BKK 11.09.-28.09.2010 946,44 841 19.10.2010 atlas BKK 29.09.-19.10.2010 834,68 842 17.11.2010 atlas BKK 20.10.-17.11.2010 933,24 843 06.12.2010 atlas BKK 18.11.-06.12.2010 633,27 844 13.01.2011 atlas BKK 07.12.2010-16.01.2011 1.322,24 845 29.11.2013 Vaillant BKK 23.10.-29.11.2012 1.884,42 846 20.12.2013 Vaillant BKK 30.11.-20.12.2012 1.041,39 847 18.01.2013 Vaillant BKK 21.12.2012-20.01.2013 1.491,10 848 Vaillant BKK 10.10.-22.10.2012 644,67 849 20.01.2014 Vaillant BKK 20.11.-31.12.2013 900,48 850 03.02.2014 Vaillant BKK 01.01.-06.02.2014 1.050,56 851 18.12.2013 Vaillant BKK 30.11.-31.12.2013 637,84 852 17.04.2014 Vaillant BKK 28.03.-17.04.2014 620,13 853 14.05.2014 Vaillant BKK 18.04.-14.05.2014 413,42 854 Vaillant BKK 06.03.-27.03.2014 649,66 855 Vaillant BKK 24.10.-06.11.2013 525,28 856 26.04.2014 Vaillant BKK 15.05.-26.05.2014 354,36 857 26.04.2014 Vaillant BKK 01.05.-13.05.2014 383,89 858 06.07.2014 Vaillant BKK 27.05.-30.06.2014 1.004,02 859 19.11.2013 Vaillant BKK 07.11.-19.11.2013 487,76 E. Tatkomplex V der Anklage vom 07.04.2015 (Taten des Angeklagten C B zum Nachteil der Ford-Werke und der Firma T24 ) 1. Vorgeschichte Der Angeklagte C B handelte spätestens seit dem Jahr 2013 mit entwendeten Autoersatzteilen der Marke Ford. Dabei ging es ihm von Anfang an darum, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Abnehmer war zunächst N10 und sodann - spätestens ab März 2014 - H12 , die beide in der Türkei mit Ford-Ersatzteilen handelten. Die Autoersatzteile stammten aus den Vorräten der Firmen T24 Autosystemtechnik GmbH & Co. KG und der Firma Ford in L2 , von wo sie im Auftrag des Angeklagten C B durch die beiden gesondert Verfolgten C11 und B13 entwendet wurden. 2. Taten zu Lasten von T24 C11 war Mitarbeiter in der Qualitätssicherung bei der im sog. Supplierpark der Ford-Werke in Köln ansässigen Zuliefererfirma T24 Autosystemtechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: T24 ). T24 lieferte an die Firma Ford sogenannte Micropits (d. h. Autocockpits in Rohform) für den Ford Fiesta. Die Micropits wurden von der Muttergesellschaft der Firma T24 , der Firma G5, in Polen hergestellt, an T24 in Köln geliefert, dort mit weiteren Einzelteilen bestückt und sodann über ein Produktionsband als fertige Cockpits unmittelbar in die sog. Y-Halle der Firma Ford geliefert, wo die Endmontage des Ford Fiesta stattfand. Aufgabe von C11 war es u.a., beschädigte Teile, die ihm von Mitarbeitern der Firma T24 , die an der Produktionslinie arbeiteten, übergeben wurden, gegen neue, unbeschädigte Teile auszutauschen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte C11 Zugriff auf die zur Lieferung an Ford bestimmten Micropits sowie bestimmte, in den Micropits zu verbauende Einzelteile, u.a. Airbags und Lüfterdüsen. Aufgabe von C11 war es dabei auch, im Einzelfall Micropits mit einem Firmenwagen von der Firma T24 in die Produktionshalle von Ford auf dem Ford-Werksgelände zu bringen, sofern von Ford eine Reklamation geltend gemacht wurde und ein von T24 geliefertes Micropit ausgetauscht werden musste. Zu diesem Zweck stand für ihn ein als solcher gekennzeichneter firmeneigener Kastenwagen (Emergency-Fahrzeug) zur Verfügung, den er als Mitarbeiter der Qualitätsabteilung regelmäßig nutzen durfte, um nach entsprechender Anforderung durch Ford Ersatz-Micropits außerhalb des üblichen Lieferprozesses über das Produktionsband in die Produktionshalle von Ford zu bringen. C11 war es dabei zum Zweck der Ausführung von Austausch-Lieferungen an Ford ausdrücklich gestattet, das Firmengelände von T24 und den Supplierpark mit Austauschteilen unkontrolliert zu verlassen. Der Angeklagte C B lernte C11 in der Werkstatt von Z kennen, wo er – C11 - wiederholt sein privates Fahrzeug reparieren ließ. C11 und Z kannten sich aus ihrer früheren gemeinsamen Zusammenarbeit bei der Firma T24 . Der Angeklagte C B fragte C11 bei passender Gelegenheit im Jahr 2013, ob er bereit sei, Autoersatzteile aus dem Bestand der Firma T24 heimlich zu entnehmen und ihm zu liefern. C11 ließ sich diesen Vorschlag durch den Kopf gehen und willigte schließlich ein, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befand. Um den Prozess der Bestellungen durch seine – des Angeklagten C B s - Abnehmer in der Türkei zu vereinfachen, nahm der Angeklagte von C11 eine firmeninterne Liste mit Ford-Ersatzteilnummern entgegen, die der Angeklagte an seinen Abnehmer in der Türkei, N10 , weiterleitete. Nachdem N10 bei ihm bestimmte Ersatzteile von der Liste bestellt hatte, gab der Angeklagte C B einen entsprechenden Auftrag zur Entwendung entsprechender Teile an C11 weiter. Vereinbarungsgemäß entnahm dieser sodann die Teile aus dem Lagerbestand der Firma T24 , verlud sie in das besagte Firmenfahrzeug, verließ mit diesem unkontrolliert das Werksgelände und übergab die Teile sodann an einer verabredeten Stelle an den Angeklagten C B . Im Einzelnen kam es auf diese Weise im Zeitraum März bis Oktober 2014 zu den folgenden Taten: a. Fall 876 der Anklage Der Angeklagte C B beauftragte C11 im März oder April 2014, mindestens sechs Airbags bei T24 zu entwenden. C11 führte diesen Auftrag aus, indem er aus dem Bestand der Firma T24 sechs Airbags entnahm und vom Gelände des Supplierparks schaffte. An einer verabredeten Stelle außerhalb des Firmengeländes übernahm der Angeklagte die Airbags. Die Airbags waren neuwertig und stammten aus dem sogenannten Austauschkontingent, das separat von den übrigen Airbags gelagert wurde, da es nicht Teil einer regulären Lieferung durch den Hersteller der Airbags war, sondern der Firma T24 vom Hersteller der Airbags für den Fall zur Verfügung gestellt worden war, dass ein gelieferter Airbag defekt war und ausgetauscht werden musste. Die Airbags, die Teil des Austauschkontingents waren, wurden im Rahmen der Inventur bei T24 nicht erfasst; das Austauschkontingent diente der vereinfachten Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller der Airbags. Der Einkaufspreis für die Airbags lag bei 21,57 €/Stück, der Gesamtwert der sechs Airbags lag somit bei 129,42 €. Als Gegenleistung für die Lieferung der vorgenannten Airbags veranlasste der Angeklagte C B eine kostenlose Reparatur der Bremsen des dem C11 gehörenden PKWs in der Werkstatt von Z im Wert von ca. 200,00 – 300,00 €. Der Angeklagte C B veräußerte die Airbags im Anschluss für einen nicht näher aufklärbaren Geldbetrag an seinen Abnehmer in der Türkei. b. Fall 877 der Anklage Aufgrund einer an ihn gerichteten Bestellung des N10 in der Türkei bat der Angeklagte CB den C11 zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Frühjahr 2014, Lüfterdüsen aus dem Bestand von T24 zu entwenden. C11 kam dieser Bitte nach, indem er mindestens 40 Lüfterdüsen aus dem bei der Firma T24 vorhandenen Austauschkontingent von Lüfterdüsen entnahm und vom Firmengelände schaffte. Der Angeklagte nahm die Lüfterdüsen sodann an einem verabredeten Ort entgegen. Bei den Lüfterdüsen handelte es sich ebenfalls um Neuware, die der Firma T24 – entsprechend der Handhabung bei den Airbags – vom Hersteller der Lüfterdüsen für den Fall zur Verfügung gestellt worden waren, dass eine gelieferte Lüfterdüse defekt war und ausgetauscht werden musste. Der Einkaufspreis für die Lüfterdüsen lag bei 2,35 €/Stück, der Gesamtwert der 40 Lüfterdüsen lag somit bei 94,00 €. Auf Veranlassung des Angeklagten C B erhielt C11 als Gegenleistung für die Lieferung der Lüfterdüsen dieses Mal eine kostenlose Reparatur für seinen Pkw in der Werkstatt des Z im Wert von ca. 40,00 Euro. Der Angeklagte C B veräußerte die Lüfterdüsen im Anschluss für einen nicht näher aufklärbaren Geldbetrag an seinen türkischen Abnehmer N10 . c. Fälle 878 – 883 der Anklage In der Zeit vom Frühjahr 2014 bis Oktober 2014 entnahm C11 in mindestens sechs weiteren Fällen nach einem entsprechenden Auftrag durch den Angeklagten C B Airbags aus dem Bestand der Firma T24 und verbrachte sie außerhalb des Supplierparks. Der Angeklagte übernahm sie verabredungsgemäß an einem verabredeten Ort. Insgesamt nahm der Angeklagte in diesem Zeitraum 72 Airbags entgegen. Auch bei diesen 72 Airbags handelte es sich um Neuware aus dem Austauschkontingent. Der Gesamtwert der Airbags lag unter Berücksichtigung eines Einkaufpreises von 21,57 €/Stück bei 1553,04 €. Der Angeklagte CB zahlte an C11 pro Airbag einen Geldbetrag von ca. 30,00 €. Jener veräußerte die Airbags zu einem Preis von 50,00 €/ Stück an seinen türkischen Abnehmer H12 . Soweit Gegenstand der angeklagten Taten in Bezug auf diese Fälle auch 7 Lenkstangen waren, hat sich in der Beweisaufnahme nicht herausgestellt, dass diese aus dem Bestand der Firma T24 stammten und somit Gegenstand einer hier angeklagten Straftat sind. Der Angeklagte C B war in dieser Hinsicht also teilweise freizusprechen. d. Fälle 884 – 888 der Anklage Im Frühjahr 2014 bis Oktober 2014 beauftragte der Angeklagte C B den C11 in mindestens fünf Fällen, Micropits aus dem Bestand der Firma T24 zu entwenden. C11 führte diese Aufträge aus, indem er jeweils 1 bis 2 Micropits mit Hilfe einer weiteren Person in den firmeneigenen Kastenwagen verlud und sodann unkontrolliert den Supplierpark verließ. Der Angeklagte CB nahm die Micropits vereinbarungsgemäß an einem verabredeten Ort mit Hilfe einer weiteren Person entgegen. Insgesamt erhielt er auf diese Weise 10 Micropits aus dem Bestand von T24 . Der Einkaufspreis der Micropits lag bei 115,00 €/Stück, der Gesamtwert der entwendeten Micropits lag somit bei 1150,00 €. Der Angeklagte CB zahlte C11 pro Micropit einen Preis von ca. 50,00 – 60,00 € und veräußerte sie im Anschluss für 180,00 €/Stück an seinen türkischen Abnehmer H12 . Soweit Gegenstand der angeklagten Taten in Bezug auf diese Fälle auch 19 Lenkstangen waren, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese jedenfalls nicht aus dem Bestand der Firma T24 stammten, sodass der Angeklagte C B insofern freizusprechen war. 3. Taten zu Lasten von Ford Der gesondert Verfolgte B13 arbeitete als sog. Teamcoach – d. h. als eine Aufsichtsperson unmittelbar an der Produktionslinie - in der Y-Halle von Ford, wo die Fahrzeuge – wie erwähnt - endmontiert werden. Der Angeklagte CB lernte B13 über einen Freund kennen, der wiederum ein ehemaliger Kollege von B13 gewesen war. Dieser Freund gab dem Angeklagten bei einer Gelegenheit den Hinweis, B13 sei bei Ford beschäftigt und handele auch mit gestohlenen Ford-Ersatzteilen. Dies veranlasste den Angeklagten, B13 vor den T28 ferien 2014 unter Hinweis auf einen türkischen Abnehmer zu fragen, ob dieser ihm – dem Angeklagten – Fernbedienungen (d. h. konkret: elektronische Autoschlüssel für den Ford Fiesta) liefern könne. Die beiden kamen überein, dass B13 eine größere Menge Fernbedienungen, geplant waren 5500 Stück, aus dem Bestand der Firma Ford entwenden und diese an CB liefern würde. Um die gewünschten Teile seines türkischen Abnehmers H12 zu konkretisieren, verschickte der Angeklagte C B in der Folgezeit mehrere WhatsApp-Nachrichten mit Bildern von Fernbedienungen und anderen Ford-Bauteilen an den gesondert Verfolgten L21, der ebenfalls Mitarbeiter der Firma Ford war und in der gleichen Schicht arbeitete wie sein Vorgesetzter B13 . Die WhatsApp-Nachrichten waren allerdings nicht für L21 bestimmt, sondern für dessen Vorgesetzten B13 , der das Mobiltelefon zu diesem Zwecke mehrfach nutzte. Der Angeklagte CB gab B13 auf diesem Wege in mindestens einem Fall auch die benötigte Stückzahl an Fernbedienungen durch. So kam es wie folgt in zwei Fällen im Auftrag des Angeklagten C B zum Diebstahl größerer Mengen von Fernbedienungen durch B13 : a. Fall 875 der Anklage An einem nicht näher bestimmbaren Tag Ende September oder Anfang Oktober 2014 entnahm B13 im Auftrag des Angeklagten C B aus dem Bestand der Firma Ford 490 Fernbedienungen, verließ mit ihnen unter Verbergung der Ware das Werksgelände und übergab sie außerhalb des Werksgeländes dem Angeklagten. Dieser zahlte an B13 für die Fernbedienungen ca. 1,50 €/Stück und veräußerte sie im Anschluss zu einem nicht mehr näher aufklärbaren Preis an H12 . Soweit Gegenstand der angeklagten Tat auch 1450 Switches waren, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese jedenfalls nicht aus dem Bestand der Firma Ford stammten, sodass der Angeklagte CB insofern ebenfalls freizusprechen war. b. Fall 873 der Anklage Am oder kurz vor dem 02.10.2014 entwendete B13 im Auftrag des Angeklagten CB aus dem Bestand der Firma Ford 641 weitere Fernbedienungen auf die beschriebene Weise und übergab sie außerhalb des Werksgeländes an den Angeklagten. Dieser zahlte B13 für die Fernbedienungen ca. 1,50 €/Stück. Er wollte auch diese Fernbedienungen an H12 veräußern. Dazu kam es allerdings nicht mehr, da der Angeklagte CB am 28.10.2014 festgenommen wurde und die Fernbedienungen sichergestellt werden konnten. F. Nachtragsanklage vom 16.11.2015 betreffend C B (versuchter Betrug zu Lasten von Lebensversicherungsunternehmen) 1. Vorgeschichte Im Jahr 2010 entwickelte der Angeklagte CB den Plan, sich durch den betrügerischen Abschluss von Lebensversicherungen für eine Person mit eingeschränkter Lebenserwartung eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Bei dieser Person handelte es sich um den in Pazardzhik in Bulgarien lebenden L , einen Onkel des Zeugen B14 . Der Zeuge B14 , den CB spätestens seit dem Jahr 2007 kannte, hatte seinen Onkel CB gegenüber als einen schwer kranken Mann, der nicht mehr lange zu leben habe, beschrieben. Tatsächlich litt er zu dieser Zeit an einer chronischen Erkrankung, aufgrund derer er ein Asthmaspray benutzen musste. Konkrete Feststellungen zur Erkrankung von L konnte und musste die Kammer nicht treffen. Fest steht jedenfalls, dass CB davon überzeugt war, dass L nur noch eine kurze Lebenserwartung (unterhalb von 10 Jahren) habe. CB schlug dem Zeugen B14 daraufhin vor, eine Lebensversicherung für den Onkel abzuschließen, für die er, CB , die Kosten tragen werde. Nach dem Tod des L sollten CB seine Auslagen erstattet und die Versicherungssumme zwischen CB , dem Zeugen B14 und der Familie des L aufgeteilt werden. Ob und, wenn ja, welche konkreten Absprachen zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Aufteilung der Versicherungssumme getroffen wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge B14 ging auf den Vorschlag von CB ein und stellte ihm die erforderlichen Daten über seinen Onkel zur Verfügung. Zur Vorbereitung seines Vorhabens war aus Sicht von CB erforderlich, dass L eine Wohnanschrift und ein Konto in Deutschland hatte. Zu diesem Zwecke reiste L auf Veranlassung von CB vom 15.10.2010 bis zum 22.10.2010 mit seiner Ehefrau zu einem einwöchigen Besuch nach Köln . Das Flugticket von Bulgarien nach Deutschland für L und seine Ehefrau hatte CB gebucht und bezahlt. Während dieses einwöchigen Besuches ging CB mit L am 18.10.2010 zur Sparkasse Köln Bonn und eröffnete ein Konto (Kto.-Nr. 00000) auf dessen Namen. Alle Kontounterlagen wie auch die zugehörigen Zahlungskarten und TAN-Listen verblieben bei CB , der in der Folgezeit durch Bareinzahlungen für eine ausreichende Deckung des Kontos zur Begleichung der Versicherungsbeiträge sorgte. Zudem ging er mit L zur Stadt Köln und meldete ihn dort unter der Anschrift M11 Str. 0, 50668 Köln , an. Da es sich hierbei um ein im Eigentum der Mutter des C B stehendes Objekt handelte, war es für ihn ein Leichtes, an einem der dortigen Briefkästen, auf den er Zugriff hatte, den Namen „L “ anzubringen und sich so Zugang zu allen von den Versicherungen und der Bank dorthin versandten Schreiben zu verschaffen. 2. Europa Versicherung Am 27.10.2010 vervollständigte C B handschriftlich ein bereits am 22.10.2010 von ihm teilweise online ausgefülltes und sodann ausgedrucktes Antragsformular der EUROPA Versicherung zum Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung, wobei er die Personalien des L und als dessen Adresse M11 Str. 0, 50668 Köln , angab. Als Garantiekapital bei Tod der versicherten Person wählte er 100.000,00 € aus und als Laufzeit 10 Jahre. Als Bezugsberechtigte setzte er seinen in der Türkei lebenden Cousin F4 und den Zeugen B14 (unter dessen Geburtsnamen T25 ) ein. Seinen Cousin F4 setzte er ein, weil er (CB ) sich in einem Privatinsolvenzverfahren befand. Bei dem von CB gewählten Tarif handelte es sich ausweislich des von ihm ausgefüllten und auch unterschriebenen Antrages um einen Tarif für Nichtraucher. Dementsprechend gab CB auch in dem Gesundheitsfragebogen, der dem Antrag beigefügt war, an, dass L Nichtraucher sei. Tatsächlich war L , was CB auch wusste, starker Raucher. Darüber hinaus beantwortete er auch die Frage, ob bei L Krankheiten oder Beschwerden der Atmungsorgane (z.B. Asthma, chronische Bronchitis, Emphysem, Schlafapnoe) bestünden oder in den letzten 5 Jahren bestanden hätten, mit „nein“. Auch diese Angabe entsprach, was C B auch wusste, nicht der Wahrheit. Als Hausarzt bzw. als Arzt, der über die Gesundheitsverhältnisse des L am besten informiert sei, gab er den Angeklagten Dr. H an, da er – zurecht – damit rechnete, dass Dr. H entsprechende Anfragen der Versicherung in seinem Sinne beantworten werde. Dr. H unterstützte den Angeklagten C B auch tatsächlich, indem er eine Anfrage der Versicherung beantwortete und dabei u.a. angab, dass bei L keine Befunde vorhanden seien, der Patient gesund sei und zuletzt am 13.12.2010 mit einem grippalen Infekt bei ihm in Behandlung gewesen sei. L war jedoch weder am 13.12.2010 noch davor bei Dr. H in Behandlung. Dr. H füllte den ärztlichen Bericht vielmehr auf Bitten von C B ins Blaue hinein aus, ohne den L oder eine andere Person, die sich ihm unter dem Namen „L “ vorstellte, jemals behandelt zu haben. Mit Schreiben vom 30.12.2010 übersandte die Europa Versicherung an den Versicherungsnehmer L einen Versicherungsschein für eine Risikoversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren, rückwirkend ab dem 01.12.2010, und einer Versicherungssumme von 100.000,00 €. CB bezahlte die Versicherungsbeiträge in der Folgezeit von dem Konto 00000 des L bei der Sparkasse Köln Bonn. Jedenfalls ab T28 2014 erkundigte sich C B wiederholt beim Zeugen B14 nach dem Gesundheitszustand von L . Am 30.08.2014 fragte C B in einem Telefonat lachend, ob B14 L nicht gesagt habe, dass „seine Zeit gekommen“ sei. Auf C B s Frage, wann die Sache enden werde, antwortete der Zeuge B14 , dass L nun im Koma liege. Am 19.07.2014 hatte der Zeuge B14 C B telefonisch die Übersendung eines Fotos von L über WhatsApp angekündigt, damit dieser sehen könne, „wie er ist“. Am 05.09.2014 teilte der Zeuge B14 C B telefonisch mit, dass L gerade verstorben sei. Unmittelbar darauf rief CB seine Ehefrau an und sagte, dass der Bulgare gestorben sei, den sie versichert hätten. Auf diese Nachricht reagierte C B s Frau mit den Worten: „Eure Wünsche sind in Erfüllung gegangen.“ CB beauftragte sodann Rechtsanwalt E5 mit der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Dabei ging er davon aus, dass ihm ein solcher Anspruch aufgrund des täuschungsbedingten Vertragsabschlusses tatsächlich nicht zustand. Ungeachtet dessen kam es ihm darauf an, sich und die Familie von L durch die ungerechtfertigte Erlangung der Versicherungssumme zu bereichern. Zu diesem Zweck übergab C B Rechtsanwalt E5 das Original des Versicherungsscheins sowie eine Kopie seines Reisepasses und unterschrieb eine entsprechende Vollmacht für Rechtsanwalt E5. Dieser zeigte mit Schriftsatz vom 15.09.2014 gegenüber der Europa Versicherung den Tod des L und die Vertretung von CB als Bezugsberechtigten an, kündigte an, die Sterbeurkunde im Original nachzureichen, und benannte als Abwicklungskonto sein Rechtsanwaltskonto bei der HypoVereinsbank. Mit Schreiben vom 26.11.2014 bestellte sich Rechtsanwalt E5 gegenüber der Europa Versicherung auch für den Zeugen B14 , der in diesem Zusammenhang unter dem Namen „Georgiev T25 “ auftrat. Zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kam es nicht, da die EUROPA Versicherung im Rahmen der Ermittlungen im hiesigen Verfahren von der Polizei über die Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherung informiert wurde. 3. ERGO Direkt Versicherung Am 29.09.2010 stellte CB unter Verwendung der Personalien des L im Internet einen Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung bei der ERGO Direkt Versicherung. Als Versicherungssumme wählte er 50.000,00 € aus, als Laufzeit 10 Jahre. Als Bezugsberechtigten setzte er ausschließlich sich selbst ein. Er hatte vor, den Großteil der Versicherungssumme für sich zu behalten und lediglich einen kleineren Teil an die Familie des L und den Zeugen B14 weiterzugeben. Als Adresse des L gab er M11Str. 0, 50668 Köln, an. Die im Rahmen der Antragstellung zu beantwortende Frage, ob die zu versichernde Person, d.h. L , in den letzten 5 Jahren an Krankheiten, Krankheits- oder Unfallfolgen, Gesundheitsstörungen, Alkoholabhängigkeit oder sonstigen Beschwerden gelitten habe, verneinte C B . Auch die Frage, ob die zu versichernde Person in den letzten 12 Monaten Zigaretten oder andere Tabakwaren geraucht habe, verneinte C B . Diese Angaben waren objektiv falsch, was C B auch bewusst war. Der Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung wurde positiv beschieden. Am 09.11.2010 stellte die ERGO Direkt Versicherung den Versicherungsschein aus. Am 14.11.2010 gab C B unter dem Namen des L eine Erklärung zur Festlegung des Bezugsberechtigten ab und setzte – mit Blick auf seine Privatinsolvenz – nunmehr statt seiner selbst seinen in der Türkei lebenden Cousin F4 ein. Am 20.12.2010 verfasste C B unter dem Namen des L ferner ein handschriftliches Schreiben an die ERGO Direkt Versicherung und bat um eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 100.000,00 €. Auch diesem Antrag wurde seitens der ERGO Direkt Versicherung entsprochen. Am 04.02.2011 stellte die ERGO Direkt Versicherung einen neuen Versicherungsschein aus, aus dem sich nunmehr die neue Versicherungssumme von 100.000,00 € und als Bezugsberechtigter F4 ergaben. C B bezahlte die ab dem 01.11.2010 monatlich fälligen Versicherungsbeiträge von dem Konto 00000 des L bei der Sparkasse Köln Bonn. Nach dem Tod des L am 05.09.2014 beauftragte C B Rechtsanwalt E5 mit der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Dabei wusste er, dass ein solcher Anspruch aufgrund des täuschungsbedingten Vertragsabschlusses tatsächlich nicht bestand. Ungeachtet dessen kam es ihm darauf an, sich und die Familie von L durch die ungerechtfertigte Erlangung der Versicherungssumme zu bereichern. Zu diesem Zweck übergab C B Rechtsanwalt E5 das Original des Versicherungsscheins sowie eine Passkopie des Begünstigten, F4 , und unterschrieb unter dem Namen des Begünstigten eine entsprechende Vollmacht für Rechtsanwalt E5 . Dieser zeigte mit Schriftsatz vom 15.09.2014 gegenüber der ERGO Direkt Versicherung den Tod des L an, übersandte den Versicherungsschein im Original und benannte als Abwicklungskonto sein Rechtsanwaltskonto bei der HypoVereinsbank. In einem Telefonat am 15.10.2014 vereinbarte C B mit Dr. H ein Treffen in der N2 Mietwerkstatt, der Arbeitsstätte von C B , am Abend des 16.10.2014 und bat Dr. H „den Stempel“ mitzubringen. Wie verabredet trafen sich C B und Dr. H am Abend des 16.10.2014 in der N2 Mietwerkstatt. Dabei sprachen sie auch über die Ausstellung eines ärztlichen Berichts im Zusammenhang mit der Beantragung der Versicherungsleistungen bei der ERGO Direkt Versicherung nach dem Tod des L . C B zeigte Dr. H die deutsche Übersetzung der bulgarischen Sterbefallanzeige betreffend L . Dort war als Todesursache „Akute-Herz-Kreislauf-Insuffizienz“ angegeben. Dr. H sagte daraufhin zu C B , dass man angeben müsse, dass L nach Abschluss der Versicherung an der todesursächlichen Erkrankung, nämlich einer koronaren Herzerkrankung, kurz „KHK“, erkrankt sei. C B trug daraufhin in den ärztlichen Bericht als Todesursache der Sterbefallanzeige entsprechend „Akute Herz-Kreislauf-Insuffizienz“ ein. Unter der Rubrik „Grundleiden“ beantwortete er die Frage, welche Krankheiten oder äußeren Ursachen dem Leiden, das den Tod unmittelbar herbeigeführt habe, ursächlich vorausgegangen sei, entsprechend dem Rat von Dr. H , mit „KHK“, und die Frage, wann das Grundleiden erstmals diagnostiziert worden sei, mit „2011“. C B datierte den ärztlichen Bericht auf den 17.10.2014. Wer von den beiden die Unterschrift auf dem ärztlichen Bericht leistete, konnte die Kammer nicht feststellen. Ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, wer von den beiden den ärztlichen Bericht stempelte. Fest steht jedoch, dass C B bei der Begehung des geplanten Betruges gegenüber der ERGO Versicherung durch Dr. H – neben der inhaltlichen Beratung im Hinblick auf das Ausfüllen des ärztlichen Berichts – auch dadurch unterstützt wurde, dass Dr. H den Praxisstempel, der verwendet wurde, um den ärztlichen Bericht abzustempeln, auf Bitten von C B zu dem Treffen mitbrachte und ihn entweder C B übergab, damit dieser den Bericht stempeln konnte, oder aber den Bericht tatsächlich selbst stempelte. In einem Telefonat am 17.10.2014 bat C B Dr. H zudem in die Patientenkartei des L den Eintrag „KHK“ für das Jahr 2011 einzutragen. Nach anfänglichem Zögern erklärte sich Dr. H dazu (zu dem von C B gewünschten Eintrag „KHK“) letztlich bereit. Taten ließ er dieser Zusage indes nicht folgen. Schon allein mit der Zusage, den Eintrag vorzunehmen, stärkte Dr. H C B , der es zumindest für möglich erachtete, dass es im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht zu Rückfragen der ERGO Versicherung bei dem als Aussteller erkennbaren Dr. H kommen könnte, jedoch dergestalt den Rücken, dass C B davon ausgehen durfte, dass Dr. H bei entsprechenden Rückfragen der Versicherung die Angaben in dem ärztlichen Bericht bestätigen würde. Mit Schreiben vom 26.11.2014 übersandte Rechtsanwalt E5 der ERGO Direkt Versicherung neben weiteren Unterlagen u.a. den vorgenannten ärztlichen Bericht vom 17.10.2014 im Original. Zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kam es jedoch nicht, da die ERGO Direkt Versicherung im Rahmen der Ermittlungen im hiesigen Verfahren von der Polizei über die Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherung informiert wurde. 4. HUK Versicherung Am 07.10.2010 stellte C B unter Verwendung der Personalien des L im Internet einen Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung bei der HUK24 Versicherung. Mit Schreiben vom 20.10.2010 teilte die HUK24 Versicherung mit, dass vor der Ausstellung des Versicherungsscheins erst die versicherungsmedizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des L erforderlich sei. Dem Anschreiben beigefügt war ein ärztlicher Bericht, der an den Hausarzt weitergegeben, von diesem ergänzt und an die Versicherung zurückgesandt werden sollte. C B übergab den ärztlichen Bericht an Dr. H , der den Bericht am 28.10.2010 ausfüllte und unterschrieb. Dabei gab Dr. H wahrheitswidrig an, dass er den L am 27.10.2010 zuletzt behandelt habe und keinen Befund habe feststellen können. Ungeachtet der Tatsache, dass von Dr. H bescheinigt worden war, dass L gesund sei, nahm die HUK24 Versicherung den von C B unter Verwendung der Personalien des L gestellten Versicherungsantrag nicht an. III. Beweiswürdigung A. Tatkomplex I der Anklage vom 07.04.2015 1. Einlassung C B Der Angeklagte C B hat sich an den ersten Hauptverhandlungstagen zu den in Tatkomplex I der Anklage geschilderten Vorwürfen (betrügerischer Bezug von Leistungen der Krankenkassen für „Scheinbeschäftigte“) wie folgt eingelassen: Ende des Jahres 2008 habe er „im Gedankenaustausch“ mit seinem Cousin die Idee entwickelt, durch die Anmeldung von erfundenen Mitarbeitern bei der Firma „Gebäudereinigung - Autopflege und Aufbereitung T1 “ Krankengeldzahlungen zu vereinnahmen. Bei der genannten Firma habe es sich um den Betrieb eines engen und langjährigen Freundes, T1 , gehandelt. Er, C B , habe dort den „Papierkram“ erledigt. Auf die Idee mit der Anmeldung fiktiver Mitarbeiter sei man gekommen, weil ein Herr E6, der wichtigste Auftraggeber der „Gebäudereinigung, Autopflege und Aufbereitung T1 “, moniert habe, dass die meisten Mitarbeiter von T1 schwarz arbeiteten. Da die Mitarbeiter aber nicht bereit gewesen seien, sich anmelden zu lassen, sei er (C B ) auf die Idee gekommen, einfach frei erfundene Namen anzumelden, um E6 zu beruhigen. So habe die Firma von T1 weiterhin für diesen Auftraggeber als Subunternehmer tätig bleiben können. Bei einem der damals regelmäßig stattfindenden Gespräche mit seinem Cousin habe man dann gemeinsam die Idee entwickelt, dass man diese fiktiven Arbeitnehmer krank melden und so Krankengeld kassieren könne. Zum Plan habe gehört, an die Krankenkassen Bescheinigungen von tatsächlich praktizierenden Ärzten zu schicken. Hierbei habe man auch darauf gebaut, dass der Angeklagte Dr. H als „alter Freund der Familie“ Krankschreibungen ausgestellt habe, wenn man ihm den Namen eines Arbeitnehmers und dessen Krankenkasse habe sagen können. Jedenfalls bei Folgebescheinigungen habe der Angeklagte Dr. H nicht auf eine persönliche Vorstellung des Patienten bestanden. In den Plan eingeweiht worden sei der Angeklagte Dr. H nicht. Er, C B , habe sodann gemeinsam mit seinem Cousin über das Programm „SV-Online“ auf die Firma „Gebäudereinigung, Autopflege und Aufbereitung T1 “ frei erfundene Namen als Mitarbeiter angemeldet. In dem Programm habe man gemeinsam eine Krankenkasse für den erfundenen Mitarbeiter ausgewählt. Die daraufhin von der Versicherung übersandten Unterlagen habe stets der Angeklagte T B an sich genommen. Für den Empfang der Krankengeldleistungen habe man ein Konto auf einen Strohmann einrichten müssen. Dazu sei es kurz vor Weihnachten 2008 gekommen, als er mit T B , „T4 “ und T5 nach H2 gefahren sei. Ziel der Fahrt nach H2 sei aber nicht nur die Eröffnung eines Kontos zum Empfang der Krankengelder gewesen, sondern auch die Gründung einer Firma mit dem Geschäftsfeld der Autoaufbereitung. Demir habe ihm, C B , nämlich in Aussicht gestellt, ihn – quasi an T1 vorbei – mit Aufträgen zu versorgen. Er habe sich überlegt, dass er diese Aufträge mit billigen bulgarischen Arbeitnehmern erledigen könne und seinen bulgarischen Bekannten T4 , dessen richtigen Namen er nicht kenne, angesprochen, ob dieser preiswerte Arbeitskräfte von Bulgarien nach Köln holen könne. Da er (C ) wegen seines Privatinsolvenzverfahrens selbst keine Firma habe gründen können, habe T4 ihm vorgeschlagen, das Gewerbe auf T5 , die Nichte von T4 , anzumelden. Hiermit sei er einverstanden gewesen. Zur Umsetzung dieser beiden Pläne habe die Fahrt nach H2 stattgefunden. In H2 habe man die Firma „H4 -Autoaufbereitung, T5 “ gegründet und bei der Sparkasse ein Firmenkonto eröffnet. Frau T5 habe jeweils die ihr vorgelegten Dokumente unterzeichnet. Unter diesen Dokumenten hätten sich auch Kontoeröffnungsunterlagen für Girokonten befunden. Grund für die Firmengründung in H2 sei gewesen, T B eine Gefallen zu tun: So habe dieser seine Wohnung vermieten können. Nach der Rückkehr aus H2 habe T5 von ihm (C B ) 450,00 € als Entlohnung für ihre Mitwirkung erhalten. Da sich das Geschäft mit der Autoaufbereitung über die Firma „H4 -Autoaufbereitung, T5 “ nicht wie geplant entwickelt habe – T4 habe nur schleppend und unzuverlässig Bulgaren nach Köln gebracht – habe er auch die Firma „H4 -Autoaufbereitung, T5 “ genutzt, um gemeinsam mit T B Krankengeld nach dem für die Firma des T1 beschriebenen Muster zu erhalten. Durch einen Anruf beim Betriebsnummernservice des Arbeitsamtes habe er per Post eine Betriebsnummer erhalten, mit der er sich in dem Internetportal „SV-Online“ habe anmelden und Eintragungen bzgl. neuer Mitarbeiter machen können Nach der Anmeldung der Scheinarbeitnehmer (beider Firmen) und dem Erhalt der Versichertenkarten sei man wie folgt vorgegangen: Er (C B ) sei gemeinsam mit einem Bekannten oder einem auf dem „Arbeiterstrich“ der kölner XZ-Straße für einen geringen Geldbetrag rekrutierten Bulgaren zum Angeklagten Dr. H gegangen. Dem Angeklagten Dr. H habe er die Person unter den Falschpersonalien, mit denen sich die Person auch am Empfang der Praxis unter Vorlage der Versichertenkarte angemeldet hatte, vorgestellt. Dem Angeklagten Dr. H habe er dann gesagt, dass die Person kein Deutsch spreche und ausgedachte Beschwerden geschildert. Dr. H habe die Person dann untersucht und in der Regel krankgeschrieben. Folgebescheinigungen habe er häufig ohne erneute Untersuchung ausgestellt, wenn er (C B ) ihm mitgeteilt habe, dass es dem Patienten noch immer nicht gut gehe. 5-6 Mal habe der Angeklagte Dr. H auch eine Erstbescheinigung nur anhand seiner Schilderungen erstellt, ohne jemanden untersucht zu haben. Häufig sei der Angeklagte Dr. H aber auch sehr ungehalten gewesen und habe Dinge gesagt wie „in Deutschland kann man niemandem erklären, dass man für so etwas eine Woche krank sein soll“. In solchen Fällen habe er (C B ) das Vorhaben dann nicht weiter verfolgt. Es seien auch andere Ärzte von „Schauspielern“ aufgesucht worden, er und sein Cousin seien auch selbst unter Falschpersonalien unter Vortäuschung von Krankheiten zu anderen Ärzten gegangen. Die Leistungsanträge an die Versicherungen habe meist er (C B ) ausgefüllt, T habe die Konten verwaltet und die Zahlungseingänge überwacht, auch um die Briefkästen, über die man an die Scheinversicherten gerichtete Schreiben der Krankenkassen erhalten habe, habe sich sein Cousin gekümmert, indem er diese organisiert und geleert habe. Die vereinnahmten Gelder seien zwischen ihm und T B hälftig aufgeteilt worden. Eine weitere Firma, auf die er (C B ) später erfundene Mitarbeiter angemeldet habe, sei die „H5 Bau, J H5 “ gewesen. Diese Firma habe T B angemeldet. Von der Existenz dieser Firma habe er (C B ) erstmals erfahren, als sein Cousin ihn gebeten habe, auf diese Firma Arbeitnehmer anzumelden und Krankenversicherungen abzuschließen. Dieser Bitte sei er auch nachgekommen. Der Bezug von Krankengeld mit ausgedachten Mitarbeitern der „H5 Bau“ sei auf dieselbe Weise erfolgt wie mit den „Mitarbeitern“ der Firma von T1 und der auf T5 angemeldeten Firma. Im Zeitraum Ende 2009/Anfang 2010 habe er sich mit T B zerstritten, so dass es zu einem Bruch zwischen ihnen gekommen sei. Grund des Streits sei gewesen, dass T B die Gründung einer Firma nach dem Vorbild der T5 -Firma mit den Personalien einer bulgarischen Frau geplant habe, mit der er (C B ) eine Affäre gehabt habe. Hiermit sei er (C B ) nicht einverstanden gewesen, weil er nicht gewollt habe, dass sie in die Sache mit eingebunden werde. T habe diese Frau auch bei Dr. H vorstellen wollen. Dieser Streit mit seinem Cousin sei ein Grund dafür gewesen, dass er sich aus dem Projekt mit dem Krankengeldbezug zurückgezogen habe. Außerdem sei ihm (C B ) diese Geschichte „auch zu groß“ geworden. Zu einer wirklichen Wiederannäherung mit T B sei es erst im Jahre 2013 auf Vermittlung der Familie gekommen. Zuvor sei das Verhältnis zwischen den beiden Cousins sehr distanziert gewesen. 2. Einlassung T B Der Angeklagte T B hat sich in der Hauptverhandlung (insbesondere am 16., 17., 18., 19. und 20. Hauptverhandlungstag) zu den in Tatkomplex I der Anklage geschilderten Vorwürfen (betrügerischer Bezug von Leistungen der Krankenkassen für „Scheinbeschäftigte“) wie folgt eingelassen: Mitte Dezember 2008 sei C B auf ihn zugekommen und habe ihm vorgeschlagen, dass man Bulgaren, die ein Bekannter von ihm nach Köln bringen könne, bei Firmen anmelden und durch Dr. H krankschreiben lassen und Krankengeld kassieren könne. Er (T B ) sei von dieser Idee begeistert gewesen. Als er seinen Cousin gefragt habe, ob diese Personen denn nicht auch tatsächlich krank sein müssten, habe dieser gesagt, dass er den Dr. H sehr gut kenne, der mache das. C und er sollten gemeinsam mit den Leuten zu Dr. H gehen. Die Bulgaren seien tatsächlich zwar nicht gekommen, C habe aber einfach deren Namen, die ihm von T4 genannt worden seien, auf die Firma von T1 angemeldet und man habe sich so Versichertenkarten von Krankenkassen besorgt. Eine Sozialversicherungsnummer habe man wegen der angeblichen erstmaligen Arbeitsaufnahme der Bulgaren in Deutschland bei der Krankenkasse nicht angeben müssen. Die Firma von T1 , die C bereits vor der Idee mit den Krankschreibungen für andere Zwecke gegründet gehabt habe, habe kein operatives Geschäft gehabt. Auch mit der auf T5 in H2 gegründeten Firma sei keine Autoaufbereitung geplant gewesen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass auf diese Firma Mitarbeiter angemeldet und krankgeschrieben werden sollten. Die Fahrt nach H2 , auf der C ihn (T ) als „N “ vorgestellt habe, habe einzig dem Zweck gedient, zum Zwecke des Bezugs von Krankenkassenleistungen das Gewerbe und die Konten auf T5 zu eröffnen zu eröffnen. Gleiches gelte für die „H5 Bau“, an deren Anmeldung der Angeklagte C B auch beteiligt gewesen sei. An der Anschrift F1platz 0 befinde sich ein großes Ärztehaus, das im Eigentum des Vaters von C B gestanden habe. Dort habe man einen ungenutzten Briefkasten als Firmenanschrift benutzt. Es sei in der Regel ganz einfach, an einen passenden Briefkastenschlüssel zu gelangen: Wenn man den Schlitz eines Briefkastens öffne, befinde sich am Innern der Briefkastenklappe häufig ein Aufkleber mit der Schlüsselnummer. Mit dieser sei er zu einem Schlüsseldienst gegangen und habe einen passenden Schlüssel erhalten. Wenn dies nicht geklappt habe, dann habe er einen Schlüsseldienst zum Briefkasten gerufen und um Austausch des Schlosses gebeten, indem er vorgegeben habe, den Schlüssel verloren zu haben. Auf Vorschlag des Angeklagten C B seien er und sein Cousin C mit Versichertenkarten angeblicher Mitarbeiter der drei Firmen ( T5 und H5 ) zu Dr. H in die Praxis gegangen. Er (T ) habe zwei 500-€-Scheine offen in der Hand gehalten, während C B zu Dr. H gesagt habe, dass man Leute habe, die krankgeschrieben werden müssten. Dr. H sei über dieses Ansinnen sehr wütend geworden, habe einen hochroten Kopf bekommen und die beiden angeschrien: „Lasst euch hier nicht mehr blicken!“. Er habe ihnen noch einen Vortrag gehalten, dass eine alte Oma so viel zuzahlen müsse und sie (T und C ) wollten die Kassen betrügen. Das sei „Scheiße“. Die Situation sei extrem peinlich gewesen. Daraufhin habe C über Bekannte Krankschreibungen von Ärzten aus dem Raum Hamburg/Lübeck besorgt, aber immer nur für 1-3 Tage, das habe auch nicht funktioniert. Schließlich habe man sich entschieden, Dr. H – und anderen Ärzten – Leute vorzustellen, die Krankheiten vorgespielt hätten. C und er hätten sich dabei auch unter Falschpersonalien vorgestellt, aber natürlich nicht bei Dr. H . Diese Vorgehensweise sei aber sehr aufwändig gewesen, da die Krankschreibungen häufig nur für einige Tage erfolgt seien, zudem habe man oft stundenlang in den Arztpraxen warten müssen. In Absprache mit C B habe er (T ) in der Türkei 5-6 Arztstempel nachmachen lassen, u.a. auch den Stempel von Dr. H – sowohl den Stempel seiner Einzelpraxis auf dem U-Ring als auch später den Stempel der Praxis am I . In der Folgezeit habe man häufig Auszahlscheine selbst ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben. Nachdem es bei T1 zu einer Durchsuchung gekommen sei, sei die Sache ihm und seinem Cousin „zu heiß“ geworden und sie hätten die Sache „abgebrochen“. Sie hätten die türkischen und bulgarischen Versicherungsnehmer nur noch „abwickeln“ wollen. Die bislang genutzten Konten seien den Ermittlungsbehörden bekannt gewesen, deshalb habe man die nicht weiter nutzen können. J H5 , ein Bekannter von C B , auf den die Firma „H5 Bau“ angemeldet worden und der auch unter fiktiven Personalien bei Dr. H vorstellig geworden sei, habe C B dann vorgeschlagen, tatsächlich existierende Griechen nach Deutschland zu holen und diese dann bei Scheinfirmen mit deutschen Namen anzumelden. Diesen Plan habe man zunächst weiterverfolgt. C B habe vorgeschlagen, dass man für kurze Zeit mit „fiktiven Griechen“ arbeiten und die Krankengeldzahlungen noch auf die T5 -Konten fließen lassen könne, um von dem Geld dann die „echten“ Griechen nach Deutschland zu holen. Man habe sodann die Firma „L22Bau“ mit Sitz in der N3straße 00 in Bonn gegründet und für „fiktive Griechen“ an der S4 00 in Köln einen Scheinbriefkasten eingerichtet. Nachdem er (T ) entdeckt habe, dass der Zylinder des Briefkastens entfernt worden sei, habe man Sorge gehabt, dass der Scheinbriefkasten an der S4 00 entdeckt worden sei. Das habe für ihn, den Angeklagten T B , das Fass zum Überlaufen gebracht, er habe dieser Betrügerei endgültig ein Ende setzen wollen, auch weil es ihm aufgrund der Bewährungsstrafe, die Anfang 2010 gegen ihn verhängt worden war, einfach zu riskant gewesen sei. Auch C habe nach dieser Situation die Sache beendet. Im Juli 2010 habe er einen Autounfall gehabt, bei dem er sich am rechten Fuß eine Fraktur zugezogen habe. C B habe ihn aus dem Krankenhaus abgeholt. Am nächsten Tag habe der Angeklagte C B angerufen und mitgeteilt, dass er (T B ) den Bericht des Krankenhauses über die Notfall-Behandlung im Auto liegen gelassen habe. Einige Tage später habe er den Bericht in der Werkstatt von C B abgeholt. C B habe ihm dann einen weiteren Arztbrief unter dem Briefkopf des Krankenhauses Porz am Rhein gezeigt, mit dem Text aus dem ihn (T ) betreffenden Arztbrief, ausgestellt auf einen Patienten mit einem griechischen Namen. Als C wegen eines Anrufs den Büroraum verlassen habe, habe T1 ihm erläutert, dass die Fälschung auf seine (T1) Initiative erstellt worden sei. T1 habe ihm zudem eine Gewerbeanmeldung gezeigt und hinzugefügt, dass er auch Meldebescheinigungen und weitere Gewerbeanmeldungen beschaffen könne. Er habe sich nicht daran gestört, dass sein Krankenhausbericht auf diese Weise genutzt worden sei und auch nicht weiter nachgefragt. Einige Wochen später habe sich T1 ihm (T ) gegenüber gebrüstet, ein Geflecht von Firmen gegründet zu haben. Es treffe zu, dass er (T B ) in der Türkei von Konten der T5 Gelder abgehoben habe. Dies habe er für T1 getan, der ihn darum gebeten habe. Er (T ) sei regelmäßig in die Türkei geflogen, weil seine Mutter in Malatya einen großen Aprikosengarten habe. Zudem habe er neben seiner Beziehung zu Frau B15 in Deutschland in der Türkei zeitweise Beziehungen zu zwei weiteren Frauen geführt – und zwar in Istanbul und in Malatya. Das Geld habe er an Familienangehörige von T1 in der Türkei transferiert. Er (T B ) sei davon ausgegangen, dass es sich um Geld gehandelt habe, von dem die deutschen Behörden nichts mitbekommen sollten. Geld habe T1 ihm für diese Dienste nicht gegeben. Er (T ) habe zudem für T1 regelmäßig den Briefkasten in der Q1straße /N3straße in Bonn geleert, weil er auf seinen nahezu täglichen Fahrten von M /X nach Köln , wo er seine Mutter besucht habe, ohnehin an Bonn vorbeigekommen sei. Ihm sei aufgefallen, dass dort häufig Briefe von Krankenkassen kamen, die an Griechen oder auch an Firmen adressiert gewesen seien. Er habe sich da seinen Teil gedacht, aber für sich kein Risiko gesehen, T1 diesen Gefallen zu tun. Er habe lieber nicht nachgefragt, was da laufe, um gar nicht Bescheid zu wissen. Als er im Oktober 2013 in Bonn bei der Leerung der Briefkästen festgenommen worden sei, sei er auch im Auftrag von T1 unterwegs gewesen. Auf die Frage, seit wann sein Kontakt zu T1 so eng gewesen sei, dass er ihm diesen Gefallen getan habe, hat sich der Angeklagte T B wie folgt eingelassen: T1 sei seit dem 01.09.2013 sein Mieter in der O2straße 00 in Köln gewesen, daher sei der Kontakt gekommen. Dass er mit den Norisbank-Konten der T5 , von denen eines am 30.11.2011 und eines am 16.05.2012 (vgl. SH 4, Bl. 9 und 12) freigeschaltet worden sei, nichts zu tun haben könne, folge schon daraus, dass er am 16.05.2012 im Krankenhaus in Köln -Merheim gewesen sei und sich einem Eingriff unterzogen habe – es sei eine 72-stündige Spülung durchgeführt worden. Es sei ausgeschlossen, dass er in dieser Situation eine TAN-Freischaltung habe vornehmen können. Auch zur Einrichtung des Kontos auf den Namen „Q4 “ könne er nichts sagen. Zum 01.07.2014 sei er, T B , bei der Firma F UG von T1 als Arbeitnehmer angemeldet worden, ohne dass er für die Firma tätig werden sollte. Seine Scheinbeschäftigung bei der F UG habe ihm dazu gedient, krankenversichert zu sein und seine Chancen für die geplante Aufnahme eines Kredits zum Immobilienerwerb zu erhöhen. Am 01.07.2014 sei er dann auch in die „Schweizer Phase“ des Betrugs zum Nachteil der Krankenkassen eingetreten. Die Firmen seien schon alle angemeldet gewesen, durch wen, das wisse er nicht. Er (T B ) habe von T1 den Auftrag bekommen, die neuen Anschriften der Firmen bei den Krankenkassen und beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit durchzugeben. Die Namen der Firmen habe er von T1 erhalten. Auf Nachfrage hat der Angeklagte T B das Zusammenwirken zwischen ihm und T1 wie folgt beschrieben: T1 habe dafür gesorgt, dass die angeblich aus der Schweiz stammenden „Patienten“ zum Angeklagten Dr. H gegangen seien und diesem eine Erkrankung vorgespielt hätten, woraufhin der Angeklagte Dr. H sie krankgeschrieben habe. Die Leute habe der T1 vom „Arbeiterstrich“ rekrutiert. Er, T B , habe dann den Schriftverkehr mit der Krankenversicherung übernommen. Angesprochen darauf, wie denn der Auszahlschein, den der „Patient“ nach seiner Vorstellung beim Angeklagten Dr. H aus der Praxis mitgebracht habe, an ihn, T B , gelangt sei, damit er ihn bei der Versicherung habe einreichen können, hat der Angeklagte geschildert, dass die Übergabe der Auszahlscheine über den Briefkasten der Wohnung von T1 in der O2straße 00 in Köln stattgefunden habe, die T1 vom Angeklagten T B gemietet hatte. Er habe mit T1 bis zur Festnahme am 28.10.2014 auf die beschriebene Weise zusammengearbeitet. In der „Schweizer Phase“ habe er (T B ) den größten Teil des Geldes vereinnahmt, T1 habe etwa 5.000,00 - 6.000,00 € erhalten. Zusammenfassend: Mit dem Betrug zum Nachteil der Krankenkassen in der griechischen Phase habe er, T B , nichts zu tun gehabt. Zu seiner Verantwortung in der bulgarisch/türkischen Phase (gemeinsam mit C B ) und in der „Schweizer Phase“ (gemeinsam mit T1 ) stehe er. 3. Letztes Wort Dr. H Der Angeklagte Dr. H hat in der Hauptverhandlung (wie auch zuvor im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren) von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich weder zu seinem persönlichen Werdegang noch zu den Tatvorwürfen eingelassen. Lediglich im letzten Wort hat sich der Angeklagte Dr. H geäußert, indem er Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegen ihn äußerte. Lediglich zwei Äußerungen hatten einen gewissen Bezug zu den Tatvorwürfen: So sagte der Angeklagte Dr. H zu Oberstaatsanwalt O7: „Sie haben mehr Dreck am Stecken als ich.“ Über den Angeklagten C B äußerte sich der Angeklagte Dr. H wie folgt: „Der schlimmste Lump im ganzen Land, das ist der Denunziant.“ 4. Zu den Feststellungen zur Person a. T B Die Feststellungen zur Herkunft, zum familiären Hintergrund und zum schulischen und beruflichen Lebensweg des Angeklagten T B , zu seinen Anmeldungen bei den Firmen K Fruchtsäfte KG, C2 Bau und F Dienstleistungs UG, dem Bezug von Krankengeld aufgrund dieser „Arbeitsverhältnisse“ sowie zu seinem Immobilienvermögen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Krankenhausaufenthalten und Operationen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den Inhalten der jeweils im Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Arztberichte des Universitätsklinikums Gießen vom 23.09.2004, des St. Antonius Krankenhauses Köln vom 01.03.2011 sowie des Krankenhauses Merheim vom 15.06.2012 und vom 08.08.2012. Die Feststellungen zu der Mittelfußfraktur beruhen auf den Angaben, die er im Rahmen der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf den Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein vom 12.07.2010 gemacht hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten T B beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 08.12.2016, der Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2009 (915 A Ls – 6100 Js 202674/09 POL – 3010) und des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2009 (915 A Ls – 6100 Js 202674/09 POL – 3010) sowie der Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts Neuwied vom 20.03.2014 (2080 Js 70369/13) und des Schreibens der Staatsanwaltschaft Koblenz an den Angeklagten vom 30.07.2014 betreffend die Bezahlung der Geldstrafe. b. Dr. H Der Angeklagte hat – mit Ausnahme des letzten Wortes – von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich auch nicht zu seiner Person eingelassen. Die Feststellungen zu seinem familiären Hintergrund beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der als Zeuginnen vernommenen ehemaligen Lebensgefährtinnen des Angeklagten, X1 und X2 , sowie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen M10, der ursprünglich Patient des Angeklagten war, darüber eine freundschaftliche Beziehung zu ihm entwickelte und zeitweise auch für ihn arbeitete. Die Feststellungen zu seinem Studium beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin X1 . Die Feststellungen zur Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Einzelpraxis am U-Ring beruhen auf den glaubhaften Angaben der Mitangeklagten C B und T B sowie der Zeugin X1 . Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit in der „Praxis am I “ beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. S1 und Dr. T3 . 5. Zur Tatidee Die unter II. A. 1. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte C B gegenüber dem Angeklagten T B die Idee ins Spiel brachte, mit der unzutreffenden Krankmeldung von gesetzlich Krankenversicherten gemeinsam Geld verdienen zu können, beruht in erster Linie auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten T B , der ausgeführt hat, von dieser Idee „begeistert“ gewesen zu sein. Auch wenn sich der Angeklagte C B eingelassen hat, die Idee sei „im Gedankenaustausch“ zwischen ihm und dem Angeklagten T B entstanden, so erscheint es der Kammer angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte C B aufgrund seiner Tätigkeit bei der K Fruchtsäfte KG Erfahrung mit der Anmeldung von Arbeitnehmern und der praktischen Durchführung des Krankengeldbezuges von Arbeitnehmern und der Geltendmachung von AAG-Leistungen des Arbeitgebers hatte, durchaus plausibel, dass der erste Impuls zur Entwicklung des Betrugsmodells vom Angeklagten C B ausging. 6. Zur „bulgarisch-türkischen Phase“ Die getroffenen Feststellungen zur bulgarisch-türkischen Phase beruhen auf folgenden Beweismitteln: a. Allgemeines Die beiden Angeklagten B haben jeweils im Kern glaubhaft den zentralen Umstand gestanden, gemeinsam mit dem jeweils anderen Angeklagten unberechtigt Krankenkassenleistungen auf die in den Feststellungen beschriebene Weise bezogen zu haben. Die Feststellungen zur Fahrt nach H2 und dem dortigen Geschehen beruhen ebenfalls zunächst auf den im Kern glaubhaften und übereinstimmenden Einlassungen der beiden Angeklagten. Bestätigung finden diese in den Angaben der Zeugin T5 , die die äußeren Abläufe ebenso geschildert hat (Fahrt nach H2 , Anmeldung bei einem Amt, Eröffnung einer Firma, Unterschriften unter 6-7 Dokumente in einer Bank unter Vorlage ihres Ausweises auf Geheiß des Angeklagten T B ). Ihre Angabe, dass sie davon ausgegangen sei, ihr habe eine Putzstelle in einem Göttinger Hotel angeboten werden sollen, sie habe nicht gewusst, worum es bei den zahlreichen Unterschriften, die sie geleistet habe, gegangen sei, hält die Kammer für nicht glaubhaft: Auf Nachfrage hat die Zeugin nicht einmal Auskunft dazu geben können, ob sie vorgehabt habe, wegen der Stelle nach H2 zu ziehen oder in Köln wohnen zu bleiben. Dass die Zeugin davon ausgegangen sein will, dass die beiden ihr nicht näher bekannten Angeklagten sie aus altruistischen Motiven nach H2 begleiten, um ihr zu einer Arbeitsstelle zu verhelfen, ist lebensfremd und verträgt sich auch nicht mit der Schilderung der Zeugin, dass C B ihr nach der Rückkehr nach Köln 450,00 € in bar ausgehändigt habe (Geld, das die Zeugin nach ihren Angaben „vor Schreck“ auf den Boden geschmissen haben will, um danach das Weite zu suchen). Die Feststellungen zu den Kontoeröffnungen und zur Anmeldung des Gewerbes zur Aufbereitung von Kraftfahrzeugen auf T5 beruhen neben den Einlassungen der Angeklagten und den Angaben der Zeugin T5 auf den Inhalten der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden (Personalstammblatt zur Eröffnung einer Kundenbeziehung mit der Commerzbank, Girokontoeröffnungsantrag bei der Commerzbank, Formblatt Postident Basic, Formular Kontovertrag zwischen der Nassauischen Sparkasse und T5 , Formular Unterschriftskarte der Nassauischen Sparkasse, Formulare für Kartenbestellung bei der Nassauischen Sparkasse, Gewerberegisterauskunft der Stadt H2 ). T B und T5 haben auf Vorhalt der Dokumente jeweils bestätigt, dass – soweit Eintragungen im Formular vorzunehmen waren – diese der Angeklagte T B vorgenommen habe, die Unterschrift habe jeweils T5 geleistet. Hierzu sei sie in der Lage gewesen, auch wenn sie Analphabetin sei. Soweit die Einlassungen der Angeklagten zur Anmeldung des Gewerbes in H2 auseinandergehen – C B hat sich eingelassen, dass er tatsächlich eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Autoaufbereitung mit dem auf T5 angemeldeten Betrieb geplant gehabt habe, T B hat sich eingelassen, dass dieser Betrieb von Anfang an nur für den Zweck errichtet worden sei, unberechtigt Krankenkassenleistungen zu beziehen – hält die Kammer die Angabe des Angeklagten T B für glaubhaft: Hätte der Angeklagte C B tatsächlich ein operatives Geschäft in der Autoaufbereitung – und zwar (wie er sich eingelassen hat) in Köln – ins Auge gefasst, dann wäre es sinnlos gewesen, den Betriebssitz in H2 anzumelden und die Korrespondenz des Betriebes über einen Briefkasten in H2 abzuwickeln, zumal der Angeklagte T B , dessen Wohnung als Betriebssitz diente, mit der Autoaufbereitung auch nach der Einlassung des Angeklagten C B nichts zu tun haben sollte. Ob – wie sich der Angeklagte C B eingelassen hat – der Angeklagte T B den Betrieb „H5 Bau, J H5 “ gründete, ohne dies mit C B abgesprochen zu haben, oder ob – so hat sich der Angeklagte T B eingelassen – die Gründung dieses Betriebs das gemeinsame Werk der beiden Cousins war, steht nicht fest. Jedenfalls begingen die beiden Angeklagten die Taten mit den auf diesen Betrieb angemeldeten Scheinversicherten gemeinsam – so die übereinstimmenden und insofern glaubhaften Einlassungen beider Angeklagter. Die Feststellung, dass die Angeklagten in der bulgarisch-türkischen Phase Scheinarbeitnehmer auf die Einzelunternehmen „Gebäudereinigung, Autopflege und Autoaufbereitung, T1 “, „H4 Autoaufbereitung, T5 “ und „H5 Bau, J H5 “ anmeldeten, beruht auf den übereinstimmenden und geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten B . Die Feststellungen zur Beantragung der Betriebsnummern und zur Anmeldung über die Internetanwendung „sv.net“, beruhen jeweils auf den geständigen, übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten B . Die Feststellung, dass die Angeklagten in der bulgarisch-türkischen Phase aus dem Bekanntenkreis oder vom „Arbeiterstrich“ rekrutierte Personen zu verschiedenen Ärzten schickten und dass sich auch die Angeklagten B selbst bei Ärzten vorstellten, um Krankschreibungen zu erhalten, beruht in erster Linie auf den insofern glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten. Auch wenn der Angeklagte C B sich ausdrücklich nur zur Vorstellung von Bekannten/Personen vom Arbeiterstrich beim Angeklagten Dr. H geäußert hat, folgt aus dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, dass in der türkisch-bulgarischen Phase Auszahlscheine von vielen unterschiedlichen Ärzten ausgestellt wurden (hierzu sogleich). Die Einlassung des Angeklagten T B , dass auch die beiden Angeklagten selbst sich bei Ärzten unter Falschpersonalien vorgestellt hätten, ist nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft, weil der Angeklagte T B anhand der bei der DAK eingereichten Auszahlscheine für „Hamza Kaya“ vom 17.04.2019, 04.05.2009, 16.07.2009, 21.08.2009, und 17.08.2009, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, erläutert hat, dass er selbst sich unter dem Namen „Hamza Kaya“ bei der Gemeinschaftspraxis Dr. S6 und Dr. I7 in Bergisch Gladbach vorgestellt und die Auszahlscheine erhalten habe. Die auf den Auszahlscheinen festgehaltenen Diagnosen (17.04.2009: „großer Bauchdeckenbruch mit diversen Voroperationen mit Kolloidbildung, Überweisung: Merheim: plastische Chirurgie zur OP“; 04.05.2009: „Narbenbruch bei Z.n. diversen Bauchoperationen, OP: Plastische Chirurgie in L2 -Merheim“, 16.07.2009: „großer Bauchdeckenbruch, Z.n. OP mit Netzeinlage mit postoperativer Abszessbildung!“; 21.08.2009: „Bauchdeckenbruch Z.n. plastischer OP, V.a. subulcus“) passen zur Krankheitsgeschichte des Angeklagten T B : Aus dem im Wege des Selbstleserverfahrens eingeführten vorläufigen Entlassungsbrief des Krankenhauses Köln -Merheim (verfasst vom Zeugen Prof. Dr. I8) vom 08.08.2012 über T B geht als „weitere Diagnose“ hervor: „Z.n. offener Narbenhernienversorgung 2009“. Die angebliche Anschrift des Versicherten „Hamza Kaya“ lautete „In der T26 0, 65549 Limburg a.d. Lahn“. Hierbei handelt es sich um die Anschrift der Lebensgefährtin des Angeklagten T B , der Zeugin B15 – auch dieser Umstand ist ein Beleg dafür, dass das Geständnis des Angeklagten T B betreffend seine Beteiligung an dem Betrugssystem in der Anfangsphase zutreffend ist. Die Einlassung der Angeklagten B , dass in dieser Phase zahlreiche Ärzte (neben dem Angeklagten Dr. H ) aufgesucht wurden, ist vor dem Hintergrund zahlreicher im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführter Auszahlscheine aus dieser Phase plausibel: So tragen die Auszahlschein Stempelabdrücke, die auf die Ärzte Dr. med. K3 und Dr. med. T27 (für „Stefanof Rosen“), Dr. med. I9 (für „Marin Rosen“), Dr. med. F3 (für „Kamaran Kotev“ und „Memet Atenov“, Silvia Zilliken für „Pavan Atenov“, Maria Christides und die Praxis X6 und W3 für „Mousa Papov“ als Aussteller hinweisen. Auch die übereinstimmende Einlassung der beiden Angeklagten B , dass der Angeklagte Dr. H in der bulgarisch-türkischen Phase zur Ausstellung von Auszahlscheinen gebracht wurde, ist aus demselben Grunde plausibel. Einige der ärztlichen Legitimationspapiere, welche die Phase Februar 2009 bis Februar 2010 betreffen, tragen den Praxisstempel des Angeklagten Dr. H bzw. der Praxis am I (es handelt sich hierbei um Bescheinigungen für „Marin T5 “, „Juliane T5 “, „J T5 “ und „Radkova T5 “. Dass die Schriftsachverständige S7, in Bezug auf den Auszahlschein vom 12.04.2009 für „Radkova T5 “ (von der Sachverständigen als X12 [1] bezeichnet) den Angeklagten Dr. H mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber der Ausfüllbeschriftung und der beiden Arztunterschriften identifiziert hat, fügt sich dazu ebenfalls. Auf sämtliche Gutachten der Schriftsachverständigen, auf die sich die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung stützt, wird an späterer Stelle in einem gesonderten Abschnitt (III. A. 10) eingegangen. Dass die in den Feststellungen erwähnten Auszahlscheine bei den jeweiligen Krankenkassen eingereicht wurden, stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen KHK G3 und KHK G4 , die jeweils bekundet haben, dass sämtliche Auszahlscheine, die von ihnen oder ihren Kollegen in Beweismittelordnern abgeheftet worden sind, den Ermittlungsbehörden im Ermittlungsverfahren von den Krankenkassen übersandt worden seien. Entsprechendes haben diese Zeugen auch in Bezug auf andere Unterlagen zu Scheinpersonen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Antworten auf Arztanfragen) bekundet. Die Feststellung, dass die Angeklagten B diejenigen waren, die die Auszahlscheine bei den Krankenkassen einreichten, beruht auf ihren entsprechenden geständigen Einlassungen. Die Feststellung, dass die Angeklagten B durch das Einreichen der Auszahlscheine jeweils vorspiegelten bzw. vorspiegelte, dass die in dem jeweiligen Auszahlschein genannte Person tatsächlich existierte, in einem Arbeitsverhältnis stand und – ärztlich dokumentiert – in dem im Auszahlschein genannten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war, beruht auf einer Würdigung des objektiven Erklärungsgehaltes, der im Einreichen des Auszahlscheins liegt: Hierdurch werden sämtliche vorgenannten Aspekte konkludent erklärt. Der Auszahlschein enthält den Antrag auf Zahlung von Krankengeld an die Mitarbeiter der Krankenkasse und damit die Erklärung, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Kammer hat zu sämtlichen von Krankenkassenmitarbeitern vorgenommenen Überweisungen festgestellt, dass diese in der irrigen Annahme erfolgten, dass die Person, für die Krankengeld beantragt wurde, tatsächlich existierte, in einem Arbeitsverhältnis stand und – ärztlich bescheinigt – in dem in Rede stehenden Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war. Die entsprechende Überzeugung der Kammer begründet sich wie folgt: Zunächst spricht der jeweilige äußere Ablauf des Geschehens für das jeweilige Vorliegen eines entsprechenden Vorstellungsbildes beim die Zahlung vornehmenden Krankenkassenmitarbeiter: Die Motivation eines Krankenkassenmitarbeiters, eine beantragte Zahlung vorzunehmen, liegt in der Annahme des Mitarbeiters, die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Zahlung lägen vor (diese Annahme kann konkret vorliegen, jedenfalls besteht sie im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins). Es ist äußerst fernliegend, dass Krankenkassenmitarbeiter bei der routinemäßigen Erledigung ihrer Arbeit aus einer individuellen Motivation – etwa aus Konfliktscheu, Gleichgültigkeit oder aufgrund eines Bedürfnisses, schnell Ruhe zu haben – in billigender Inkaufnahme der fehlenden Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs Versicherungsleistungen auskehren. Die Krankenkassenmitarbeiter waren arbeitsvertraglich zur Prüfung verpflichtet, ob die Voraussetzungen zur Zahlung von Krankengeld vorlagen – in dem Fall, in dem sie trotz Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben des Antragstellers eine Zahlung vorgenommen hätten, hätten sie straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten gehabt. Bestätigt wird der Schluss der Kammer auf den Irrtum der Mitarbeiter über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus den äußeren Umständen (und dem normativ geprägten Vorstellungsbild der die Zahlung vornehmenden Mitarbeiter) durch die stichprobenartige Vernehmung einzelner Krankenkassenmitarbeiter als Zeugen. Die als Zeugen vernommenen, in den Feststellungen zu den jeweiligen Betrugstaten genannten, Krankenkassenmitarbeiter, haben ausnahmslos bekundet, bei Vornahme der Zahlung aufgrund des Inhaltes des Auszahlscheines selbstverständlich davon ausgegangen zu sein, dass der genannte Versicherte tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Vor diesem Hintergrund – das äußere Geschehen lässt sichere Rückschlüsse zu, dass alle Krankenkassenmitarbeiter irrtümlich von dem normativ geprägten Vorstellungsbild ausgingen, der Auszahlschein enthalte den Krankengeldantrag eines arbeitsunfähig erkrankten Versicherten und die entsprechende ärztliche Bestätigung; die (stichprobenhaften) Vernehmungen von Zeugen haben die Richtigkeit des Rückschlusses bestätigt – bedurfte es der Individualisierung des jeweils handelnden Mitarbeiters und seiner individuellen Vorstellungen in Bezug auf jede einzelne Überweisung nicht (vgl. BGH 4 StR 88/17 - zitiert nach HRRS 2018 Nr. 287 Rn. 12ff.; BGH 2 StR 169/15 – zitiert nach HRRS 2017 Nr. 645 Rn. 23ff.; BGH 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98ff; BGH 2 StR 109/14 – zitiert nach juris, dort Rn. 20 [23]; BGH 1 StR 263/12 – zitiert nach juris, dort Rn. 16ff.; BGH 5 StR 394/08 – zitiert nach juris – dort Rn. 15). Die Feststellung, dass, wann, in welcher Höhe, für welchen Zeitraum, von welcher Krankenkasse und für welchen „Versicherten“ Krankengeldzahlungen auf das auf T5 angemeldete Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse geleistet wurden, wodurch der jeweiligen Krankenkasse ein entsprechender Vermögensschaden entstand, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoverdichtung für dieses Konto. Zu jeder in den Feststellungen genannten Zahlung findet sich in der Kontoverdichtung ein entsprechender Beleg. Die Feststellungen, dass die Angeklagten die von den Krankenkassen überwiesenen Gelder untereinander aufteilten und dass der Angeklagte T B die Verfügungsgewalt über sämtliche auf den Namen T5 errichteten Konten hatte, beruhen ebenfalls auf den übereinstimmenden, geständigen Einlassungen der Angeklagten B . Dass der Angeklagte Dr. H schon in der bulgarisch-türkischen Phase die beiden Angeklagten bei der Begehung von Betrugstaten zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen wissentlich und willentlich unterstützte, konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte Dr. H in der Phase zunächst zu den Ärzten gehörte, die von Bekannten der Angeklagten B bzw. von auf dem Arbeiterstrich rekrutierten Personen aufgesucht und über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit getäuscht wurden. Die Kammer hält die Einlassungen beider Angeklagter B dazu, wie man versucht habe, den Angeklagten Dr. H in das System einzubinden, jeweils für unglaubhaft: Beide Angeklagten schildern ein Verhalten des Angeklagten Dr. H , dass mit der massiven Unterstützung durch Dr. H kurze Zeit später in der griechischen Phase (worauf die Kammer ihre diesbezügliche Überzeugung stützt, wird an späterer Stelle im einzelnen dargelegt) nicht in Einklang zu bringen ist. Dies gilt zunächst für die Einlassung des Angeklagten C B , wonach er die Scheinversicherten gleichsam als Dolmetscher zum Angeklagten Dr. H begleitet und für diese – oft gegen Widerstände des Angeklagten Dr. H , manchmal auch vergeblich („in Deutschland kann man niemandem erklären, dass man für so etwas eine Woche krank sein soll“) – um Krankschreibungen gebeten habe. In noch stärkerem Maße gilt dies für die Einlassung des Angeklagten T B , dass man auf Vorschlag von C B dem Angeklagten Dr. H 1.000,00 € in bar dafür angeboten habe, dass er ihnen Krankschreibungen ausstelle, woraufhin Dr. H einen Wutanfall bekommen und sie unter Verweis auf die Sozialschädlichkeit ihres Vorhabens mit den Worten „lasst euch hier nicht mehr blicken“ aus der Praxis geschmissen habe. Die Kammer kann ausschließen, dass der Angeklagte Dr. H sich in der bulgarisch-türkischen Phase derart hartleibig gegeben und das Ansinnen der Angeklagten B rigoros zurückgewiesen hat (Version von T B ) bzw. regelmäßig schwer zu überzeugen war, dass eine ihm vorgestellte Person arbeitsunfähig sei (Version C B ): Aufgrund seiner umfassenden Einbindung in der sich unmittelbar anschließenden griechischen Phase muss sich in der Anfangsphase vielmehr herausgestellt haben, dass beim Angeklagten Dr. H die Bereitschaft vorhanden war, sich in das Betrugskonstrukt einbeziehen zu lassen. Genauere Feststellungen konnten hierzu nicht getroffen werden. Die Kammer geht jedenfalls davon aus, dass Dr. H bis zur griechischen Phase nicht in das Betrugskonstrukt eingeweiht war und sich ihm reale Personen mit echten oder auch vorgespielten Beschwerden auf Anweisung von C und T B vorstellten. Eine Entscheidung über die Eventualbeweisanträge der Verteidiger des Angeklagten Dr. H (vgl. Anlagen 6, 11, 13, 17, 18 zum Hauptverhandlungsprotokolls vom 04.12.2018) war deshalb mangels Eintritts der in den Anträgen jeweils genannten Bedingungen nicht angezeigt. Worauf die Feststellung beruht, dass der Angeklagte Dr. H jedoch spätestens mit Beginn der griechischen Phase vorsätzlich Hilfe zu den Betrugstaten leistete, wird unter III. A. 8. ausführlich dargelegt. b. Betrugstaten zum Nachteil der IKK Südwest mit der Scheinpersonalie „Deniz Bozel“ Die getroffenen Feststellungen zu den Betrugstaten zum Nachteil der IKK Südwest mit der Scheinpersonalie „Deniz Bozel“ beruhen neben der geständigen Einlassung beider Angeklagter auf den im Folgenden darzulegenden Beweismitteln: Dass „Deniz Bozel“ zum 28.01.2009 als Arbeitnehmer der “H5 Bau, J H5 “ angemeldet wurde, beruht auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine und zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen beruhen auf den Inhalten der für „Deniz Bozel“ bei der IKK Südwest eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheinen, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Insbesondere geht aus dem Auszahlschein vom 30.03.2009 hervor, dass die angebliche Arbeitsunfähigkeit von „Deniz Bozel“ seit dem 05.02.2009 bestand. Die Feststellungen, dass gegenüber der IKK Südwest für „Deniz Bozel“ die Anschrift M1straße 00 in 56068 Koblenz angegeben wurde, beruht auf dem Inhalt im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführter, von der IKK Südwest unter dieser Anschrift an „Deniz Bozel“ adressierter Schreiben. c. Betrugstaten zum Nachteil der Barmer GEK mit der Scheinpersonalie „Kyamil Papov“ Die Feststellungen zu den Betrugstaten zum Nachteil der Barmer GEK mit der Scheinpersonalie „Kyamil Papov“ beruhen neben der geständigen Einlassung beider Angeklagter auf den im Folgenden darzulegenden Beweismitteln: Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine und zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen beruhen auf den Inhalten der für „Kyamil Papov“ bei der Barmer GEK eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheinen, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Aus diesen geht auch hervor, dass der Krankenkasse zwischen Anfang August und Ende September 2009 mitgeteilt wurde, dass sich die Postanschrift von „Kyamil Papov“ verändert habe: Der Auszahlschein vom 05.08.2009 lautet noch auf die Anschrift M1straße 00 in 56068 Koblenz, der Auszahlschein vom 22.09.2009 lautet auf Q1straße 00, 53111 Bonn. 7. Zur „griechischen Phase“ Die getroffenen Feststellungen zur griechischen Phase beruhen auf den nachbenannten Beweismitteln: a. Zur Feststellung, dass es sich um Scheinpersonen handelte Die bezüglich sämtlicher Taten der griechischen Phase getroffene Feststellung, dass es sich bei den Versicherten, für die Krankenkassenleistungen bezogen wurden, um Scheinpersonen handelte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Der Zeuge KOK T28 hat glaubhaft bekundet, dass er zu sämtlichen in den Feststellungen erwähnten Versicherten bei den Einwohnermeldeämtern Auskünfte eingeholt habe, ob eine solche Person unter der gegenüber den Krankenkassen angegebenen Anschrift gemeldet bzw. gemeldet gewesen sei. Hinsichtlich sämtlicher abgefragter Personalien habe sich – so die glaubhafte Bekundung des Zeugen KOK T28 – herausgestellt, dass eine Person mit dem jeweiligen Namen weder aktuell noch historisch an der angegeben Anschrift bzw. überhaupt in der jeweiligen Kommune gemeldet bzw. gemeldet gewesen sei. Auch eine Recherche zu den Namen in den polizeilichen Systemen sei ohne Ergebnis geblieben. Die Kammer verkennt selbstverständlich nicht, dass aus der fehlenden Erfassung einer Person bei der Meldebehörde und in polizeilichen Systemen grundsätzlich nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Person nicht existiert. Der Umstand hingegen, dass keine der Personen, für die Krankenkassenleistungen bezogen wurde, amtlich gemeldet war, ist durchaus aussagekräftig – zumal, wenn man sich vor Augen führt, dass die Personen häufig denselben Nachnamen hatten und auch die angeblichen Wohnanschriften immer wiederkehrten. Die Feststellungen zu den sich ähnelnden bzw. identischen Namen und den wiederkehrenden Anschriften, die gegenüber den Krankenkassen angegeben wurden, beruhen auf den Inhalten der als Urkunden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheine (Einzelheiten werden im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung in Bezug auf die einzelnen Betrugstaten erörtert). Ein weiterer Aspekt, der deutlich dafür spricht, dass hinter den den Krankenkassen mitgeteilten Identitäten keine tatsächlich existierenden Personen steckten, ergibt sich aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Tagesprotokolle des in der Praxis am I verwendeten Patientenverwaltungssystems Duria. An späterer Stelle (wenn es die Darlegung der Gründe geht, aus denen die Kammer davon überzeugt ist, dass Dr. H keine „Schauspieler“ untersuchte, die sich ihm unter Scheinpersonalien vorstellten) wird auf diesen Aspekt noch näher einzugehen sein. An dieser Stelle sei nur allgemein erwähnt, dass die Auswertung der Tagesprotokolle ergeben hat, dass der Angeklagte Dr. H in Bezug auf die „Patienten“, für die Krankenkassenleistungen bezogen wurden, regelmäßig Eintragungen innerhalb weniger Minuten vornahm (teilweise für 11 Patienten) und dabei häufig auch identische Diagnosen eingab. Dies ist aus Sicht der Kammer ein deutlicher Hinweis darauf, dass keine tatsächlich existierenden Personen behandelt worden sind. Schließlich spricht für die Annahme, dass es sich bei sämtlichen Versicherten, für die Krankengeld bezogen wurde, um Scheinpersonen gehandelt hat, dass eine Recherche der Kammer ergeben hat, dass die Bilder der Versicherten, die den Krankenkassen im Rahmen der Beantragung der Mitgliedschaft übermittelt und sodann auf die Gesundheitskarten gedruckt wurden, jedenfalls teilweise im Internet zu finden und herunterzuladen sind sowie andere, tatsächlich existierende Personen darstellen. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Recherche die Fotos auf den Gesundheitskarten der Versicherten einzeln zur Suche bei http://images.google.de hochgeladen. Die umgekehrte Bilder-Suche bei Google erlaubt es mit einem Bild nach ähnlichen Bildern oder den Websites zu suchen, die dieses Bild enthalten. Die am 08.12.2016 durchgeführte umgekehrte Bilder-Suche hat bezogen auf die griechische Phase folgende Ergebnisse erbracht: Bilddateien entfernt Die betreffenden Internetseiten und Gesundheitskarten sind in Augenschein genommen worden. Die Inhalte der Internetseiten sind zudem verlesen worden. Aufgrund der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Internetseite http://www.entfernt steht fest, dass ein dort eingestelltes Foto von Q13, der ausweislich des Inhalts der Internetseite im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme als Chief Financial Officer der in Nürnberg ansässigen entfernt GmbH tätig war, als Vorlage für das Foto des Versicherten „Ernestos Pantagiota“ diente. Aufgrund der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Internetseite http://entfernt/ steht fest, dass ein dort eingestelltes Foto von L23, der ausweislich des Inhalts der Internetseite im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme als Professor an der Universität von Thessaloniki tätig war, als Vorlage für das Foto des Versicherten „Karolos Peleus“ diente. Aufgrund der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Internetseiten https:/entfnert und https://entfernt steht fest, dass ein dort eingestelltes Foto von E7, der ausweislich des Inhalts der Internetseite im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme als Hotel-Manager auf Kreta tätig war, als Vorlage für das Foto des Versicherten „Viktor Peleus“ diente. Dazu – dass die Überprüfung des Melderegisters zu den einzelnen „Versicherten“ ergeben hat, dass eine Person mit dem jeweiligen Namen weder aktuell noch historisch an der angegeben Anschrift bzw. überhaupt in der jeweiligen Kommune gemeldet bzw. gemeldet gewesen ist, und dass die Bilder der „Versicherten“ auf den Gesundheitskarten jedenfalls teilweise im Internet zu finden und herunterzuladen sind sowie andere, tatsächlich existierende Personen darstellen – fügt sich, dass der Angeklagte T B für die bulgarisch-türkische Phase und die Schweizer Phase die Verwendung von Scheinpersonalien für Versicherte eingeräumt hat und sich für die Schweizer Phase im Hinblick auf die Bilder der Versicherten auf den Gesundheitskarten ebenfalls die Verwendung von im Internet zu findenden und herunterzuladenden, sowie andere, tatsächlich existierende Personen darstellenden Bildern, feststellen lässt. Die am 08.12.2016 durchgeführte umgekehrte Bilder-Suche hat bezogen auf die Schweizer Phase folgende Ergebnisse erbracht: Bilddateien wurden entfernt Die betreffenden Internetseiten und Gesundheitskarten sind in Augenschein genommen worden. Die Inhalte der Internetseiten sind zudem verlesen worden. Aufgrund der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Internetseite http://www.entfnert steht fest, dass ein dort eingestelltes Foto des Schauspielers T29 als Vorlage für das Foto des Versicherten „Joseph Lutz“ diente. Aufgrund der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Internetseite http://entfernt steht fest, dass ein dort eingestelltes Foto von I11, der ausweislich des Inhalts der Internetseite im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Leibniz-Institut der Hessischen Stiftung Friedens- und Konfliktforschung in Frankfurt am Main tätig war, als Vorlage für das Foto des Versicherten „Sven Lutz“ diente. Aufgrund der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Internetseite http://www.entfernt steht fest, dass ein dort eingestelltes Foto von G6, im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme Mitarbeiter der entfernt Germany GmbH, als Vorlage für das Foto des Versicherten „Marco Lutz“ diente. Aufgrund der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Internetseiten http:/entfernt und http://entfernt steht fest, dass ein dort eingestelltes Foto des Mathematikers T30 als Vorlage für das Foto des Versicherten „Benjamin Weber“ diente. Aufgrund der Inaugenscheinnahme und Verlesung der Internetseiten http:/entfernt/ und http:entfernt steht fest, dass ein dort eingestelltes Foto von Dr. C12, im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme geschäftsführender Gesellschafter der österreichischen entfernt GmbH, als Vorlage für das Foto des Versicherten „Frank Weber“ diente. Die Kammer zieht aus den oben dargelegten Umständen den sicheren Schluss, dass die Personalien der Versicherten auch in der griechischen Phase (wie auch in der bulgarischen Phase) frei erfunden waren. Auf die Tatsache, dass es sich bei den Bildern der Versicherten jedenfalls teilweise um aus dem Internet herunterladbare Bilder real existierender Dritter handelt, wird später noch im Zusammenhang mit der Frage einzugehen sein, ob dem Angeklagten Dr. H Schauspieler vorgestellt worden sein könnten. b. Zur Feststellung, dass es sich um Scheinfirmen handelte Die bezüglich sämtlicher Einzelunternehmen, auf die im Rahmen von Taten der griechischen Phase Scheinpersonen als Mitarbeiter angemeldet wurden, getroffene Feststellung dass diese tatsächlich nicht existierten, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Der Zeuge KOK I12 hat glaubhaft bekundet, zu sämtlichen Firmen bei den Städten Köln und Bonn um Übersendung der Gewerbeanmeldungen gebeten zu haben. Ihm sei daraufhin zu sämtlichen Firmen die Auskunft erteilt worden, dass diese zu keinem Zeitpunkt angemeldet gewesen seien. Sämtliche durch Polizeibeamte überprüften Anschriften angeblicher Arbeitgeber stellten sich – so die jeweils glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Beamten – als größere Büro- und Wohngebäude bzw. Ärztehäuser dar, in denen keine Betriebe aus der Baubranche ansässig waren. Entsprechend hat KHK I13 zu den Anschriften Q1straße 00 und N3straße 00 in Bonn, PK’in X7 zu den Anschriften F1platz 0, O5 Straße 000 und B5straße 00 in Köln und PK S8 zur Anschrift I14ring 00 in Köln bekundet. Bei der Anschrift O1 straße 0 in Köln handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus, das im Eigentum des Angeklagten T B steht. c. Zur Einreichung der Auszahlscheine, zur Täuschung und zum Irrtum Dass die in den Feststellungen erwähnten Auszahlscheine bei den jeweiligen Krankenkassen eingereicht wurden, stützt die Kammer auch für die griechische Phase auf die Angaben der Zeugen KHK G3 und KHK G4 . Die obigen Ausführungen zum Erklärungsgehalt der eingereichten Auszahlscheine (Vorspiegeln der Existenz des genannten Versicherungsnehmers, des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und einer ärztlich dokumentierten Arbeitsunfähigkeit) und zum Irrtum der Krankenkassenmitarbeiter gelten entsprechend auch für die griechische Phase. d. Zur Täterschaft von T B und C B sowie zum Ausstieg von C B Die Kammer stützt sich bei der Feststellung, dass der Angeklagte T B (zunächst gemeinsam mit C B und sodann nach dessen Ausstieg alleine) die in den Feststellungen genannten Auszahlscheine bei den Krankenkassen einreichte, auf die nachfolgend dargestellten Beweismittel. Dabei soll zunächst dargestellt werden, worauf die Kammer ihre Überzeugung stützt, dass der Angeklagte T B über den gesamten Zeitraum der griechischen Phase die Taten zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen verantwortete. Sodann soll dargelegt werden, aus welchen Gründen die Kammer von einem Ausstieg C B s aus dem gemeinsam ersonnenen und umgesetzten Betrugssystem im Frühjahr 2010 überzeugt ist. i. Täterschaft von T B Bei einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Aspekte hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte T B im gesamten Anklagezeitraum die Betrugstaten zum Nachteil der gesetzlichen Krankenversicherungen begangen hat – und dass T1 weder in der griechischen noch in der Schweizer Phase bei der Tatbegehung eine Rolle spielte. Eingangs sei erwähnt, dass bereits die zeitlichen Angaben in der Einlassung des Angeklagten T B zum Ende der bulgarisch-türkischen Phase und zum gemeinsamen Abbruch des Betrugs kurze Zeit danach durch ihn und C B nicht plausibel sind: Die Durchsuchung bei T1 kann der bulgarisch-türkischen Phase, in der auf die Firmen T5 , H5 und T1 fiktive Arbeitnehmer angemeldet wurden, nicht das Ende bereitet und zur Gründung deutscher Firmen mit griechischen „Mitarbeitern“ geführt haben. Denn die Durchsuchung in der Wohnung von T1 fand erst am 26.04.2010 statt – die entsprechende Feststellung beruht auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Durchsuchungsberichts. Die Firma „L22 Bau“ war indes bereits im Oktober 2009 gegründet worden. Und schon im Januar 2010 wurden Krankengelder für griechische Scheinversicherte bezahlt (worauf diese Feststellungen beruhen, wird im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu den einzelnen Betrugsserien erläutert). Entscheidend ist jedoch nicht, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Einlassung von T B (nicht nur) an dieser Stelle unzutreffend ist. Die Beweisaufnahme hat vielmehr sehr deutlich gezeigt, dass der Angeklagte T B die Betrugstaten zum Nachteil gesetzlicher Krankenkassen nicht abbrach und erst in der Schweizer Phase wieder aufnahm, sondern die Betrügereien ohne Unterbrechung in der „griechischen Phase“ fortsetzte: (1) Identifizierung als Schrifturheber Ein zentraler Umstand, der die Verantwortung des Angeklagten T B für die in der griechischen Phase begangenen Betrugstaten belegt, ist die Tatsache, dass über den gesamten Zeitraum dieser Phase bei den Krankenkassen Unterlagen eingereicht wurden, die von T B eigenhändig ausgefüllt worden waren. So nahm T B in der griechischen Phase am 21.07.2010 als „Adonis Apostolidis“ handschriftliche Eintragungen in einem 4-seitigen, vom Versicherten auszufüllenden Auskunftsbogen für die R+V BKK (Y1.1 – 1.4) vor. Dort gab er auf die Frage nach den Gründen der Arbeitsunfähigkeit an: „Bauchwandhernie und seit 14.07.2010 unfallbedingt Fraktur der MFK Köpfchen 2 bis 4“. Als „Kylon Sidiropulos“ füllte er am 05.02.2012 (Y6.3) und am 24.02.2012 (Y6.1 und 6.2) handschriftlich Mitgliedsanträge an die Barmer GEK aus. Dort trug er u.a. ein: „in Griechenland versichert. Zuzug aus Griechenland nach Deutschland zum 01.03.2012“. In den Auszahlscheinen für „Kosta Kawadias“ (BKK Kassana) vom 02.05.2011 (Y23) und vom 19.09.2011 (Y27) füllte T B jeweils handschriftlich den Abschnitt des Auszahlscheins aus, der für Eintragungen des behandelnden Arztes vorgesehen ist („Infekt dadurch muß die geplante OP verschoben werden“ bzw. „Vorstellung beim Gastroentrologen [sic.] und erneute Vorstellung im Krankenhaus“). Gleiches gilt für die Auszahlscheine für „Jordanis Sidiropulos“ (BKK Wirtschaft & Finanzen) vom 19.09.2011 (Y26) und vom 08.08.2012 (Y7). Auch dort nahm T B jeweils die Eintragungen in dem Abschnitt vor, der vom behandelnden Arzt auszufüllen ist („Vorstellung beim Gastroentrologen (sic.) + Radiologie und Krankenhaus, starke Schmerzen“ bzw. „Hr. Sidiropulos wird versuchen ab dem 14.8.12 zur arbeiten. Mit Arbeitgeber abgesprochen vorerst, 4 Wochen leichte Bürotätigkeiten. Danach erneute Untersuchung“; alle Fehler im Original). Auch den Auszahlschein für „Evangelos Garanis“ (IKK gesund plus) vom 19.09.2011 (Y28) füllte T B handschriftlich in der für Eintragungen des behandelnden Arztes vorgesehenen Rubrik aus (u.a. „Einweisung zur OP“). Auch auf den folgenden Auszahlscheinen nahm er Eintragungen in der für den behandelnden Arztes vorgesehenen Rubrik vor: Auszahlschein für „Dimitris Petridis“ (Vaillant BKK) vom 04.10.2011 („unverändert, KH Vorstellung für evtl. Rezidiv OP 24.10.11“; Y5), Auszahlschein für „Adonis Apostolidis“ (R+V BKK) vom 12.04.2011 („Rezidiv OP am 04.05.2011“; Y18), Auszahlschein für „Evangelos Garanis“ (IKK gesund plus) vom 17.05.2011 („nicht absehbar“ und „unverändert“, Y24) und vom 31.08.2011 („nicht absehbar, Beurteilung nach OP möglich“ und „Rezidiv OP 09/11“; Y25). Als „Kosta Kawadias“ nahm er am 02.08.2013 (Y8 und Y8R) Eintragungen in einem Vordruck der BKK Kassana vor und machte zusätzliche Angaben auf der Rückseite des Schreibens. Auf einem an Dr. S1 , Dr. H , Dr. T3 gerichteten Schreiben der BKK Wirtschaft & Finanzen vom 22.09.2011, mit welchem der behandelnde Arzt von „Jordanis Sidiropulos“ um Übersendung des OP-Berichtes vom 22.09.2011 gebeten wurde, antwortete T B handschriftlich ( OP hat wegen Infektion nicht stattgefunden. Neuer OP Termin im KH Kölm -Merheim vorgesehen für den 17.10.2011 ; Y4). Auf einem weiteren an Dr. S1 , Dr. H , Dr. T3 gerichteten Schreiben der BKK Wirtschaft & Finanzen vom 05.10.2011, mit welchem der behandelnde Arzt von „Jordanis Sidiropulos“ erneut um Übersendung des OP-Berichtes vom 22.09.2011 gebeten wurde, antwortete T B handschriftlich („ Sehr geehrte Frau T12 , aufgrund eines Infektes ist die OP von 22.09.2011 von Okt. 2011 verschoben. Eine erneute OP ist für Dezember 2011 vorgesehen. OP Bericht wird unaufgefordert zugesandt sobald es vorliegt“ ; alle Fehler im Original) (Y13). Der Bericht ging am 11.11.2011 bei der BKK Wirtschaft & Finanzen ein. Zudem beantwortete T B Anfragen von Krankenkassen, die am 19.08.2012 (Y15) bzw. am 04.09.2013 (Y16) an „N8 Trockenbau“ als vermeintlichen Arbeitgeber von „Manos Peleus“ (versichert bei der BKK Wirtschaft & Finanzen) und „Viktor Peleus“ (versichert bei der BKK Kassana) gerichtet wurden und in denen jeweils um Übersendung von Verdienstbescheinigungen gebeten worden war. Er notierte handschriftlich auf das jeweilige Anschreiben, das er jeweils an die betreffende Krankenkasse zurücksandte, „über SV Net abgesandt. Kopie anbei!!!“ bzw. „bereits über SV Net online übertragen. Kopie anbei“. Die Schriftsachverständige S7 hat den Angeklagten T B bei sämtlichen der oben genannten Dokumente „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ als manuellen Urheber identifiziert. Auch die Sachverständige I10 hat den Angeklagten T B als manuellen Urheber von Auszahlscheinen (im für den Arzt vorgesehenen Textfeld) identifiziert: Beispielhaft: Auf den Auszahlscheinen für „Manos Peleus“ (BKK Wirtschaft & Finanzen) vom 21.08./03.09.2013 und vom 19.09.2013 trug T B jeweils handschriftlich „unverändert OP 10/13“ ein (X102 und X105: jeweils „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ der Urheberschaft T B s). Die Kammer stützt die Feststellung, dass T B die Schriftstücke verfasst hat, bezüglich dieser Dokumente allein auf die überzeugenden Schriftsachverständigengutachten (siehe hierzu im Einzelnen unten im gesonderten Abschnitt). Bei dem von den Sachverständigen bei diesen Wahrscheinlichkeitsgraden eingeräumten Irrtumsrisiko (zwischen 0,99 % und 0,01 % verbleiben nach Auffassung der Kammer lediglich rein theoretische Zweifel (vgl. hierzu auch BGH 4 StR 183/82). Selbst wenn man die Auffassung vertreten müsste, dass auf ein Schriftsachverständigengutachten allein eine entsprechende Überzeugung nicht gestützt werden kann, wäre die Kammer angesichts der noch darzulegenden Gesamtschau der Beweismittel, welche die Täterschaft T B s belegen, dennoch von der (Mit-)Urheberschaft T B s bezüglich sämtlicher Dokumente überzeugt, bei denen die Sachverständige S7 den Angeklagten mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ als Verfasser identifiziert hat. Das gleiche gilt für solche Dokumente, bei denen die Schriftsachverständige I10 mindestens zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich ihre Befunde „wesentlich schlüssiger“ mit der Hypothese erklären lassen, dass T B manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Mit diesen Bezeichnungen haben die Schriftsachverständigen jeweils zum Ausdruck gebracht, dass sie für ihr gefundenes Ergebnis ein Irrtumsrisiko von 5% bis 10% sehen bzw. – anders gewendet – dass sie T B mit einer subjektiven Sicherheit von 90% bis 95% als manuellen Urheber der fraglichen Schrift identifiziert haben. Die danach verbleibenden Zweifel an der Urheberschaft T B s sind zur Überzeugung der Kammer aufgrund der noch darzulegenden Gesamtschau der Beweismittel ausgeräumt. Die Urheberschaft T B s bei den oben genannten Dokumenten belegt nicht nur dessen „Aktivität“ als solche über den gesamten Zeitraum der griechischen Phase; die Unterschiedlichkeit der Dokumente (Anmeldebögen, Auszahlscheine, Arztantworten und Arbeitgeberantworten an Krankenkassen) verdeutlicht auch, dass T B sämtliche erforderlichen Schritte zur betrügerischen Erlangung von Krankengeld verantwortete. (2) Kontrolle über die zur Tatbegehung genutzten Konten Ein weiterer zentraler Umstand für den Tatnachweis bezüglich des Angeklagten T B ist die Tatsache, dass der Angeklagte T B über den gesamten Tatzeitraum in einer Vielzahl von Fällen derjenige war, der Abhebungen von den auf T5 angemeldeten Konten bzw. Einzahlungen auf und Abhebungen von dem auf Q4 angemeldeten Konto getätigt hat. Die Feststellung dieser Tatsache beruht auf den nachfolgenden Indizien, wobei dem zeitlichen und räumlichen Zusammentreffen von an Geldautomaten getätigten Aus- bzw. Einzahlungen von den bzw. auf die für die Taten genutzten Konten einerseits und eigenen Konten des Angeklagten andererseits sowie Abhebungen in der Nähe des Wohnortes und an sonstigen Hinwendungspunkten des Angeklagten besonderes Gewicht zukommt. (a) Abhebungen von zur Tatbegehung genutzten Konten und eigenen Konten des Angeklagten im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang Die Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoverdichtungen der auf T5 angemeldeten Konten bei der Nassauischen Sparkasse, der Norisbank und der Commerzbank, des auf Q4 angemeldeten Kontos Nr. 00000 bei der Commerzbank sowie der Konten des Angeklagten T B mit den Nummern 00000, 00000 und 00000 bei der Commerzbank hat ergeben, dass in einer erheblichen Zahl von Fällen in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit Barabhebungen von „T5 -Konten“ bzw. dem auf Q4 angemeldeten Konto auch Aus- oder Einzahlung von bzw. auf Konten des Angeklagten T B stattgefunden haben. Die Auswertung der vorgenannten Kontoverdichtungen hat zudem weitere im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung noch darzulegende Erkenntnisse ergeben. Die in den nachfolgenden Tabellen enthaltenen Angaben zu den Geldautomatennummern, Datum, Uhrzeit und Höhe der Ein- bzw. Auszahlung beruhen unmittelbar auf der Auswertung der genannten Kontoverdichtungen durch die Kammer. Soweit als Standort des jeweiligen Geldautomaten in den nachfolgenden Tabellen lediglich ein Ort angegeben ist, z.B. „Malatya, Türkei“ oder „Neuwied“, beruht diese Angabe ebenfalls unmittelbar auf der Auswertung der Kontoverdichtungen durch die Kammer. Soweit als Standorte konkrete Anschriften in Deutschland angegeben sind, beruhen diese Angaben auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X8 (Sachbearbeiter für Anfragen von Ermittlungsbehörden, Sparkasse Köln /Bonn), T31 (Leiter Cash Management, Deutsche Bank), I15 (Abteilungsdirektorin SB-Banking bei der Commerzbank), I16 (Teamleiterin Compliance, UniCredit/Hypovereinsbank), T32 (Mitarbeiter Isbank, Filiale Köln ), T33 (Beamter, Postbank, Bereich Nachforschung) und T34 (Sachbearbeiterin Ermittlungsverfahren bei der Nassauischen Sparkasse), deren Geldinstituten die Geldautomaten, an denen die Ein- bzw. Auszahlungen vorgenommen wurden, ausweislich der aus der jeweiligen Kontoverdichtung ersichtlichen Bankleitzahl zuzuordnen waren. Die Zeugen haben jeweils glaubhaft bekundet, dass sie die Standorte der Geldautomaten für die von der Staatsanwaltschaft Köln angefragten Zeitpunkte in bankinternen Datenbanken bzw. Unterlagen recherchiert haben. Soweit die Abhebungen nicht ohnehin – wie dies allerdings häufiger der Fall war – an ein und demselben Geldautomaten erfolgt sind, erschließt sich die räumliche Nähe der Geldautomaten in der überwiegenden Zahl der Fälle schon allein daraus, dass sie auf derselben Straße im selben Ort aufgestellt waren. Die Geldautomaten Nr. 0000 am Standort „B12 6, 50668 Köln “, Nr. 0000 am Standort „B12 11 – 27, 50668 Köln “, Nr. 0000 am Standort „N9 str. 12, 50667 Köln “ und Nr. 0000 am Standort Y 35, 50667 Köln “ lagen allesamt weniger als 5 Gehminuten voneinander entfernt in der kölner Innenstadt in der Nähe des Hauptbahnhofs. Die beiden Geldautomaten Nr. 0000 am Standort „L24 00, 50672 Köln “ und Nr. 0000 am Standort „Y 74-80, 50672 Köln “ lagen wenige Gehminuten voneinander entfernt in der kölner Innenstadt in der Nähe des Friesenplatzes. Die Geldautomaten Nr. 0000 am Standort „H13, 53111 Bonn“, Nr. 0000 am Standort „N12str. 00, 53111 Bonn“, Nr. 0000 am Standort „N13platz 1- 3, 53111 Bonn“, Nr. 0000 am Standort „N13platz 19, 53111 Bonn“ und Nr. 0000 am Standort „L25platz 7 – 9, 53113 Bonn“ lagen allesamt weniger als 5 Gehminuten voneinander entfernt in der Bonner Innenstadt. Im Einzelnen waren folgende im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zueinander stehende Ein- bzw. Auszahlungen festzustellen: Konto Nr. 00000 der T5 bei der Nassauische Sparkasse Kontoinhaber Kontonr. GA-Nr. [2] Bank GA Standort GA Datum Uhrzeit Betrag T5 00000 3606 Sparkasse L2 /Bonn B12 6, 50668 L2 29.05.2009 11:20 -500,00 T B 00000 4100272 Deutsche Bank B12 11 – 27, 50668 L2 29.05.2009 11:37 -1000,00 T5 00000 Malatya, Türkei 08.06.2009 15:35 -74,69 T B 00000 Malatya, Türkei 08.06.2009 20:05 -121,14 T5 00000 2319 Nassauische Sparkasse Kaiserstr. 44, 60329 Frankfurt/Main 15.06.2009 02:43 -2000,00 T B 00000 305 Commerzbank Kaiserstr. 73, 60329 Frankfurt/Main 15.06.2009 02:47 2000,00 T5 00000 2005 Nassauische Sparkasse Weberstr. 1, 65604 Elz 11.07.2009 04:14 -1500,00 T B 00000 147 Commerzbank Rosenstr. 20, 65582 Diez 11.07.2009 04:37 1450,00 T5 00000 3606 Sparkasse L2 /Bonn B12 6, 50668 L2 26.10.2009 13:37 -500,00 T B 00000 1512 UniCredit/Hypovereinsbank N9 str. 12, 50667 L2 26.10.2009 13:40 -300,00 T5 00000 3606 Sparkasse L2 /Bonn B12 6, 50668 L2 10.02.2010 11:02 -500,00 T B 00000 4100257 Deutsche Bank B12 11-27, 50668 L2 10.02.2010 11:05 -500,00 T5 00000 3725 Sparkasse L2 /Bonn Gangolfstr. 2, 53111 Bonn 11.02.2010 12:49 -200,00 T B 000000 4140151 Deutsche Bank Kaiserplatz 7 – 9, 53111 Bonn 11.02.2010 12:57 -1200,00 T5 00000 1614 Commerzbank Dürener Str. 232a, 50931 L2 02.03.2010 11:12 -500,00 T B 00000 1614 Commerzbank Dürener Str. 232a, 50931 L2 02.03.2010 11:14 -340,00 T B 00000 1512 UniCredit/Hypovereinsbank N9 str. 12, 50667 L2 03.03.2010 11:34 -800,00 T5 00000 37001 Isbank Unter Sachsenhausen 35, 50667 L2 03.03.2010 11:39 -500,00 T5 00000 2057 Nassauische Sparkasse Zeil 127, 60313 Frankfurt/Main 12.03.2010 10:54 -1290,00 T B 00000 441 Commerzbank Roßmarkt 11, 60311 Frankfurt/Main 12.03.2010 11:01 1000,00 T5 00000 2005 Nassauische Sparkasse Weberstr. 1, 65604 Elz 17.04.2010 16:48 -2000,00 T B 00000 147 Commerzbank Rosenstr. 20, 65582 Diez 17.04.2010 17:31 1050,00 T B 00000 413 Commerzbank Venloer Str. 288, 50823 L2 12.05.2010 01:25 50,00 T B 00000 413 Commerzbank Venloer Str. 288, 50823 L2 12.05.2010 01:26 3400,00 T5 00000 3858 Sparkasse L2 /Bonn Venloer Str. 295, 50823 L2 12.05.2010 01:29 -155,00 T B 00000 59 Commerzbank Neusser Str. 500, 50737 L2 03.06.2010 23:36 290,00 T5 00000 3644 Sparkasse L2 /Bonn Neusser Str. 570, 50737 L2 03.06.2010 23:39 -250,00 T5 00000 Malatya, Türkei 25.09.2010 13:55 -45,33 T B 00000 Malatya, Türkei 25.09.2010 17:59 -56,39 T5 00000 2114 Sparkasse Neuwied Neuwied 27.10.2011 18:14 -500,00 T B 00000 689 Commerzbank Langendorfer Str. 117 – 119, 56564 Neuwied 27.10.2011 18:17 750,00 T5 00000 3857 Sparkasse L2 /Bonn Neusser Str. 236, 50733 L2 28.10.2011 14:58 -500,00 T B 00000 4686 Commerzbank Neusser Str. 265, 50733 L2 28.10.2011 15:07 50,00 T5 00000 Malatya, Türkei 03.12.2010 01:22 -440,00 T B 00000 Malatya, Türkei 03.12.2010 18:03 -108,12 T5 00000 2741 Commerzbank S2platz 9, 50674 L2 28.01.2011 11:33 -500,00 T B 00000 4684 Commerzbank S2platz 9, 50674 L2 28.01.2011 11:36 490,00 T5 00000 2086 Nassauische Sparkasse Neumarkt 9, 65549 Limburg 19.04.2011 15:10 -1940,00 T B 00000 1004900 Deutsche Bank Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 19.04.2011 15:20 -1400,00 T5 00000 3743 Sparkasse L2 /Bonn F1platz 1, 50668 L2 03.05.2011 12:31 -500,00 T B 00000 4102018 Deutsche Bank F1platz 15-17, 50668 L2 03.05.2011 12:40 -340,00 Konten Nr. 00000 und 00000 der T5 bei der Norisbank Kontoinhaber Kontonr. GA-Nr. Bank GA Standort GA Datum Uhrzeit Betrag T5 00000 4686 Commerzbank Neusser Str. 265, 50733 L2 29.12.2011 12:10 -900,00 T B 00000 4686 Commerzbank Neusser Str. 265, 50733 L2 29.12.2011 12:21 500,00 T B 00000 4686 Commerzbank Neusser Str. 265, 50733 L2 29.12.2011 12:23 -500,00 T5 00000 689 Commerzbank Langendorfer Str. 117 – 119, 56564 Neuwied 23.01.2012 13:28 -1000,00 T B 00000 689 Commerzbank Langendorfer Str. 117 – 119, 56564 Neuwied 23.01.2012 14:11 20,00 T B 00000 689 Commerzbank Langendorfer Str. 117 – 119, 56564 Neuwied 23.01.2012 14:12 400,00 T5 00000 4103417 Deutsche Bank Longericher Str. 441, 50739 L2 04.02.2012 18:54 -80,00 T B 00000 4103418 Deutsche Bank Longericher Str. 441, 50739 L2 04.02.2012 18:55 -100,00 T B 00000 4680 Commerzbank Münsterplatz 1- 3, 53111 Bonn 12.04.2012 14:46 -1600,00 T5 00000 4680 Commerzbank Münsterplatz 1- 3, 53111 Bonn 12.04.2012 14:49 -100,00 T5 00000 3860 Commerzbank Kalker Hauptstr. 193 – 195, 51103 L2 16.07.2012 12:54 -950,00 T B 00000 3860 Commerzbank Kalker Hauptstr. 193 – 195, 51103 L2 16.07.2012 12:56 20,00 T5 00000 Izmir, Türkei 10.09.2012 10:55 -500,00 T5 00000 Izmir, Türkei 10.09.2012 10:56 -306,00 T B 00000 Izmir, Türkei 10.09.2012 17:12 -105,98 T5 00000 4140950 Deutsche Bank Friedrich-Breuer-Str. 86, 53225 Bonn 18.02.2013 14:29 -1000,00 T B 00000 281 Commerzbank Friedrich-Breuer-Str. 66 – 68, 53225 Bonn 18.02.2013 14:49 350,00 T5 00000 55506877 Postbank Pfarrstr. 52, 56564 Neuwied 22.05.2013 14:37 -500,00 T B 000000 689 Commerzbank Langendorfer Str. 117 – 119, 56564 Neuwied 22.05.2013 15:39 170,00 T5 00000 2743 Commerzbank Neusser Str. 265, 50733 L2 30.08.2013 15:11 -500,00 T5 00000 2743 Commerzbank Neusser Str. 265, 50733 L2 30.08.2013 15:14 -100,00 T B 00000 4102618 Deutsche Bank Neusser Str. 255, 50733 L2 30.08.2013 15:18 -500,00 T5 00000 55505093 Postbank Kaiser-Wilhelm-Ring 28, 50672 L2 07.11.2013 18:23 -500,00 T5 00000 55505093 Postbank Kaiser-Wilhelm-Ring 28, 50672 L2 07.11.2013 18:24 -360,00 T B 00000 603 Commerzbank Hohenzollernring 74 – 80, 50672 L2 07.11.2013 18:31 370,00 T B 00000 603 Commerzbank Hohenzollernring 74 – 80, 50672 L2 07.11.2013 18:32 305,00 T5 00000 55506814 Postbank Anton-Limbach-Str. 1, Asbach 20.01.2014 13:59 -50,00 T B 00000 55506814 Postbank Anton-Limbach-Str. 1, Asbach 20.01.2014 14:00 -500,00 Konto Nr. 00000 der T5 bei der Commerzbank Kontoinhaber Kontonr. GA-Nr. Bank GA Standort GA Datum Uhrzeit Betrag T5 00000 1454 Commerzbank Düsseldorfer Str. 39, 51379 Leverkusen 03.06.2009 13:05 -100,00 T B 00000 1454 Commerzbank Düsseldorfer Str. 39, 51379 Leverkusen 03.06.2009 13:06 -100,00 T5 00000 305 Commerzbank Kaiserstr. 73, 60329 Frankfurt/Main 14.06.2009 19:25 -200,00 T B 00000 305 Commerzbank Kaiserstr. 73, 60329 Frankfurt/Main 14.06.2009 19:26 2150,00 T5 00000 305 Commerzbank Kaiserstr. 73, 60329 Frankfurt/Main 29.06.2009 19:40 -2000,00 T B 00000 305 Commerzbank Kaiserstr. 73, 60329 Frankfurt/Main 29.06.2009 19:41 1950,00 T5 00000 1598 Commerzbank Hauptstr. 29, 53604 Bad Honnef 09.07.2009 09:52 -2100,00 T B 00000 164 Commerzbank Hauptstr. 29, 53604 Bad Honnef 09.07.2009 09:53 1950,00 T5 00000 608 Commerzbank Prinzenstr. 2, 37073 H2 23.07.2009 14:24 -50,00 T B 00000 608 Commerzbank Prinzenstr. 2, 37073 H2 23.07.2009 14:26 360,00 T5 00000 59 Commerzbank Neusser Str. 500, 50737 Köln 09.09.2009 16:58 -800,00 T B 00000 59 Commerzbank Neusser Str. 500, 50737 Köln 09.09.2009 17:00 1000,00 T B 00000 59 Commerzbank Neusser Str. 500, 50737 Köln 09.09.2009 17:06 -1000,00 T5 00000 2237 Commerzbank Karolingerring 11 – 15, 50678 Köln 01.02.2010 11:41 -1000,00 T5 00000 2237 Commerzbank Karolingerring 11 – 15, 50678 L2 01.02.2010 11:43 -1000,00 T5 00000 2237 Commerzbank Karolingerring 11 – 15, 50678 L2 01.02.2010 11:44 -900,00 T B 00000 2237 Commerzbank Karolingerring 11 – 15, 50678 L2 01.02.2010 11:46 -300,00 T5 00000 1004900 Deutsche Bank Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 06.01.2011 19:04 -1570,00 T B 00000 4460 Commerzbank Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 06.01.2011 19:29 300,00 T B 00000 4460 Commerzbank Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 06.01.2011 19:31 1005,00 T5 00000 4444 Commerzbank F1platz 13, 50668 L2 08.02.2011 13:05 -550,00 T B 00000 4444 Commerzbank F1platz 13, 50668 L2 08.02.2011 13:13 300,00 T5 00000 4460 Commerzbank Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 19.04.2011 15:03 -310,00 T B 00000 1004900 Deutsche Bank Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 19.04.2011 15:20 -1400,00 T5 00000 4102617 Deutsche Bank Neusser Str. 255, 50733 L2 26.04.2011 20:23 -100,00 T B 00000 4686 Commerzbank Neusser Str. 265, 50733 L2 26.04.2011 20:29 400,00 T B 00000 59 Commerzbank Neusser Str. 500, 50737 L2 26.12.2011 00:09 460,00 T5 00000 2105 Commerzbank Neusser Str. 500, 50737 L2 26.12.2011 00:10 -420,00 T B 00000 4945 Commerzbank Deutzer Freiheit 79, 50679 L2 21.02.2012 16:19 500,00 T B 00000 4945 Commerzbank Deutzer Freiheit 79, 50679 L2 21.02.2012 16:21 1500,00 T5 00000 4945 Commerzbank Deutzer Freiheit 79, 50679 L2 21.02.2012 16:23 -450,00 T B 00000 4945 Commerzbank Deutzer Freiheit 79, 50679 L2 21.02.2012 16:25 500,00 T5 00000 4684 Commerzbank S2platz 9, 50674 L2 24.02.2012 12:06 -760,00 T B 00000 4684 Commerzbank S2platz 9, 50674 L2 24.02.2012 12:09 260,00 T5 00000 3860 Commerzbank Kalker Hauptstr. 193 – 195, 51103 L2 14.05.2012 21:02 -2000,00 T B 00000 3860 Commerzbank Kalker Hauptstr. 193 – 195, 51103 L2 14.05.2012 21:05 3500,00 T B 00000 3860 Commerzbank Kalker Hauptstr. 193 – 195, 51103 L2 14.05.2012 21:06 800,00 Konto Nr. 00000 des Q4 bei der Commerzbank Kontoinhaber Kontonr. GA-Nr. Bank GA Standort GA Datum Uhrzeit Betrag Q4 00000 4100 Commerzbank Unter Sachsenhausen 5 -7, 50667 L2 14.12.2010 18:01 100,00 T B 00000 4100 Commerzbank Unter Sachsenhausen 5 – 7, 50667 L2 14.12.2010 18:05 700,00 Q4 00000 4445 Koeln (Standort lt. Kontoauszug) 21.10.2011 19:59 50,00 T B 00000 4445 Koeln (Standort lt. Kontoauszug) 21.10.2011 20:01 2750,00 T B 00000 632 Commerzbank Maximilianstr. 12, 53111 Bonn 28.10.2011 13:29 300,00 T B 00000 632 Commerzbank Maximilianstr. 12, 53111 Bonn 28.10.2011 13:30 200,00 Q4 00000 632 Commerzbank Maximilianstr. 12, 53111 Bonn 28.10.2011 13:55 20,00 T B 00000 Malatya, Türkei 06.08.2013 08:43 -45,59 Q4 00000 Malatya, Türkei 06.08.2013 10:51 -500,00 Die Kammer kann ausschließen, dass T1 , der nach den Angaben des Angeklagten T B nach dessen Ausstieg die Konten bis zu dessen Wiedereinstieg in der Schweizer Phase zur Begehung anderer Straftaten genutzt haben soll, in den vorstehend dargelegten Fällen rein zufällig in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Aus- und Einzahlungen von bzw. auf Konten des T B Aus- bzw. Einzahlungen von den zur Tatbegehung genutzten Konten vorgenommen haben könnte. Gleiches gilt in Bezug auf die als Kontoinhaber eingetragenen Personen T5 und Q4 . Auch insofern kann die Kammer ausschließen, dass diese in den dargelegten Fällen rein zufällig in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Aus- und Einzahlungen von bzw. auf Konten des T B Aus- bzw. Einzahlungen von den zur Tatbegehung genutzten Konten vorgenommen haben könnten. Dazu im Einzelnen: Soweit es sich um Ein- bzw. Auszahlungen in Köln handelt, wo sowohl T1 als auch T5 im relevanten Zeitraum gewohnt haben, wären vereinzelte zeitgleiche oder nahezu zeitgleiche Abhebungen an verschiedenen Geldautomaten im Stadtgebiet gegebenenfalls noch mit dem Zufall zu erklären, nicht aber die hier festzustellende Häufung nahezu zeitgleicher Ein- und Auszahlungen an demselben Geldautomaten oder an Geldautomaten in unmittelbarer Nähe zueinander. Dies gilt erst recht für nahezu zeitgleiche Ein- bzw. Auszahlungen in Asbach, Bonn, Frankfurt, Leverkusen, Limburg und Neuwied. Diese Übereinstimmungen lassen sich aus Sicht der Kammer nur damit erklären, dass derjenige, der über die Bankkarten zu den für die Tatbegehung genutzten Konten verfügt hat, auch Zugriff auf die Konten des Angeklagten T B hatte. Dass der Angeklagte T B seine Bankkarten an T1 , T5 oder Q4 weitergegeben haben könnte, ist dabei fernliegend und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass die Ein- bzw. Auszahlungen von den für die Tatbegehung genutzten Konten in den vorgenannten Fällen von dem Angeklagten T B selbst oder einer ihm nahestehenden Person, der er im Einzelfall sowohl diese Karten als auch seine eigenen Bankkarten überlassen haben mag, vorgenommen worden sind. (b) Abhebungen von zur Tatbegehung genutzten Konten in der Nähe des Wohnortes und an weiteren Hinwendungspunkten des Angeklagten Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Angeklagte T B über den gesamten Tatzeitraum hinweg Abhebungen von den für die Tatbegehung genutzten Konten vornahm, ist, dass im gesamten Anklagezeitraum regelmäßig Barabhebungen von den auf T5 und Q4 angemeldeten Konten in unmittelbarer Nähe zum Wohnort sowie an weiteren Hinwendungspunkten des Angeklagten T B stattgefunden haben. Der Zeuge KHK I13 hat dazu bekundet, dass er die Bargeldabhebungen von den genannten Konten ausgewertet habe. Nach seiner Auswertung habe es eine Vielzahl von Abhebungen an einem Geldautomaten, der an der Anschrift Anton-Limbach-Str., 53567 Asbach, aufgestellt gewesen sei, gegeben. Ebenso habe es eine Vielzahl von Abhebungen an einem Geldautomaten gegeben, der an der Anschrift Pfarrstr. 52, 56564 Neuwied, aufgestellt gewesen sei. Der Geldautomat in Asbach befinde sich nur ca. zehn bis fünfzehn Minuten mit dem Auto von der Wohnanschrift des Angeklagten in der S Str. 5, 53577 M (X), entfernt. Auch der Geldautomat an der Anschrift Pfarrstr. 52, 56564 Neuwied, befinde sich nur ca. fünfundzwanzig Autominuten vom Wohnort des Angeklagten entfernt. Die Angaben des Zeugen zu den Abhebungen in Asbach und in Neuwied haben sich im Rahmen der eigenen Auswertung der Kontoverdichtungen durch die Kammer bestätigt. Danach fanden an dem genannten Automaten in Asbach von April 2010 bis Januar 2014 insgesamt achtundzwanzig Abhebungen statt. An dem genannten Automaten in Neuwied fanden von April 2013 bis Dezember 2013 zweiundzwanzig Abhebungen statt. In der Postleitregion 56, zu der das vom Wohnort des Angeklagten nur 25 Autominuten entfernt liegende Neuwied (PLZ 56564) gehört, fanden nach eigener Auswertung der Kontoverdichtungen durch die Kammer in den Orten Neuwied, Selters, Nauort, Ransbach-Baumbach, Nentershausen, Wirges und Koblenz (u.a. an einem Geldautomaten in der M1str. 00) einhundertsechzig weitere Abhebungen statt (vgl. nachfolgende Tabelle). Insgesamt kam es somit in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten zu mehr als zweihundert Abhebungen. Im Zusammenhang mit den Abhebungen in Koblenz kommt hinzu, dass bei der Festnahme des Angeklagten T B ein Schlüsselanhänger mit der Beschriftung „M1straße Koblenz“ mit drei Schlüsseln gefunden wurde. Der Angeklagte T B hat insoweit im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme der Schlüssel eingeräumt, dass er und der Mitangeklagte C B in der Anfangsphase 2009 zwei Scheinbriefkästen in der M1Str. 00, 56068 Koblenz, und der M1Str. 00 , 56068 Koblenz, genutzt hätten. Somit war auch Koblenz und insbesondere die M1straße , wo noch im Januar 2014 Abhebungen von den für die Tatbegehung genutzten Konten vorgenommen worden sind, ein Hinwendungsort des Angeklagten T B . Ein weiterer Hinwendungsort des Angeklagten T B war Limburg. In der Nähe von Limburg, in Weilburg, hat er von 2002 bis 2006 studiert, zudem ist Limburg der Wohnort seiner Verlobten B15. In Limburg wurden im Tatzeitraum acht Abhebungen von und eine Einzahlung auf eigenen Konten des Angeklagten getätigt. In dem schon ausweislich der Postleitzahl in der Nähe von Limburg liegenden Ort 65582 Diez erfolgten zwei Abhebungen von eigenen und sieben Einzahlungen auf eigene Konten des Angeklagten T B . Daneben erfolgten in Limburg vierundzwanzig Abhebungen von den für die Taten genutzten Konten. In den ebenfalls schon ausweislich der Postleitzahl in der Nähe von Limburg liegenden Orten 65604 Elz und 65594 Runkel – alle drei Orte gehören zur Postleitregion 65 – erfolgten weitere neunzehn (Elz) bzw. sechs (Runkel) Abhebungen vom Konto 00000 der T5 (vgl. nachfolgende Tabelle). In der Region Limburg kam es somit im Tatzeitraum zu fast sechzig Geldautomatentransaktionen betreffend die zur Tatbegehung genutzten Konten und zu siebzehn Geldautomatentransaktionen betreffend eigene Konten des Angeklagten T B . GA-Nr. Bank Standort Anzahl der Abhebungen von Tatkonten Anzahl der Abhebungen/Einzahlungen von bzw. auf eigenen Konten des Angeklagten Zeitraum 5506814 Postbank Anton-Limbach-Str. 1, 53567 Asbach 28 1 09.04.2010 – 22.01.2014 55506877 Postbank Pfarrstr. 52, 56564 Neuwied 22 - 09.04.2013 – 16.12.2013 689 Commerz-bank Langendorfer Str. 117 – 119, 56564 Neuwied 6 7 30.11.2011 – 09.04.2013 2017 Nassauische Sparkasse Rheinstr. 40a, 56242 Selters 22 - 07.04.2009 – 03.06.2011 2045 Nassauische Sparkasse Hauptstr. 19, 56237 Nauort 38 - 08.05.2010 – 29.03.2011 2334 Nassauische Sparkasse Rheinstr. 74, 56235 Ransbach-Baumbach 79 - 28.07.2009 – 30.11.2011 2335 Nassauische Sparkasse Koblenzer Str. 33a, 56412 Nentershausen 4 - 06.06.2009 – 07.03.2010 2349 Nassauische Sparkasse Bahnhofstr. 59, 56422 Wirges 4 - 05.05.2011 – 21.06.2011 1650108 Deutsche Bank Löhrstr. 66d, 56068 Koblenz - 1 12.01.2009 – 04.11.2010 1650109 Deutsche Bank Löhrstr. 66d, 56068 Koblenz 6 - 17.03.2009 – 10.01.2014 1764 Commerzbank Altlöhrtor 40, 56068 Koblenz 1 2 20.12.2009 – 28.02.2013 9251 UniCredit/Hypovereinsbank Clemensstr. 22-24, 56068 Koblenz - 3 13.10.2009 – 08.01.2011 1221 Commerzbank Kornmarkt 9, 65549 Limburg 4 1 11.09.2009 – 26.12.2012 2072 Nassauische Sparkasse Neumarkt 9, 65549 Limburg 1 - 29.10.2010 2086 Nassauische Sparkasse Neumarkt 9, 65549 Limburg 6 - 13.11.2009 – 01.11.2011 4460 Commerzbank Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 8 1 06.01.2011 – 15.08.2012 1004900 Deutsche Bank Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 5 6 07.01.2009 – 11.02.2013 2005 Naussauische Sparkasse Weberstr. 1, 65604 Elz 19 - 08.04.2009 – 01.12.2011 2337 Nassauische Sparkasse Steingasse 21, 65594 Runkel 6 - 02.07.2010 – 10.09.2011 147 Commerzbank Rosenstr. 20, 65582 Diez - 9 11.07.2009 – 09.11.2010 Soweit die Verteidigung des Angeklagten unter Beweis gestellt hat, dass Abhebungen von mehr als 500,00 € vom Konto 00000 der T5 bei der Nassauischen Sparkasse nur an eigenen Geldautomaten der Nassauischen Sparkasse erfolgen konnten, ist dies zwar im Ansatz zutreffend, jedoch zieht die Kammer daraus nicht den von der Verteidigung gezogenen Schluss, dass Abhebungen in der Nähe des im Geschäftsgebiet der Nassauischen Sparkasse liegenden Wohnortes des Angeklagten T B vor diesem Hintergrund nicht dafür sprächen, dass der Angeklagte T B sie vorgenommen habe. Dabei ist es bereits unzutreffend, wenn die Verteidigung ausführt, dass es sich bei den Abbuchungen vom Konto 00000 der T5 bei der Nassauischen Sparkasse im Umkreis des Wohnortes des Angeklagten T B um Abbuchungen von Beträgen über 500,00 € gehandelt habe. Denn an Geldautomaten der Nassauischen Sparkasse in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten oder an sonstigen Hinwendungsorten des Angeklagten hat es von diesem Konto auch eine Reihe von Abhebungen bis einschließlich 500,00 € gegeben (vgl. nachfolgende Tabelle). Diese hätten problemlos auch in Köln oder andernorts vorgenommen werden können. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Abhebungen: GA-Nr. Standort Datum Uhrzeit Betrag 2319 Kaiserstr. 44, 60329 Frankfurt/Main 09.06.2009 07:23 -20,00 2086 Neumarkt 9, 65549 Limburg 13.11.2009 11:29 -260,00 2017 Rheinstr. 40a, 56242 Selters 16.01.2010 23:25 -430,00 2086 Neumarkt 9, 65549 Limburg 06.05.2010 10:43 -350,00 2337 Steingasse 21, 65594 Runkel 02.07.2010 13:36 -300,00 2334 Rheinstr. 74, 56235 Ransbach-Baumbach 21.07.2010 20:53 -240,00 2086 Neumarkt 9, 65549 Limburg 09.10.2010 11:32 -500,00 2017 Rheinstr. 40a, 56242 Selters 22.01.2011 01:45 -180,00 2334 Rheinstr. 74, 56235 Ransbach- Baumbach 09.02.2011 13:05 -170,00 2334 Rheinstr. 74, 56235 Ransbach- Baumbach 10.06.2011 09:59 -500,00 2337 Steingasse 21, 65594 Runkel 01.09.2011 20:19 -200,00 Hinzu kommt, dass es neben Abhebungen an Geldautomaten der Nassauischen Sparkasse vom Konto 00000 der T5 auch zu Abhebungen von diesem und anderen zur Tatbegehung genutzten Konten an Geldautomaten anderer Banken in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten gekommen ist. Nochmals hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die bereits erwähnten achtundzwanzig Abhebungen am Geldautomaten Nr. 55506814, Anton-Limbach-Str. 1, 53567 Asbach. Bei diesem Automaten handelt es sich um einen Automaten der bundesweit mit Filialen vertretenen Postbank und es fanden Abhebungen von allen fünf im Rahmen der Tatbegehung genutzten Konten statt: Konto-Nr. Kontoinhaber Datum Uhrzeit Betrag 00000 T5 09.04.2010 16:32 -500,00 00000 T5 09.04.2010 16:33 -500,00 00000 T5 09.04.2010 16:34 -500,00 00000 T5 09.04.2010 16:35 -320,00 00000 T5 10.06.2010 22:01 -60,00 00000 T5 03.08.2010 11:39 -500,00 00000 T5 19.01.2011 17:18 -500,00 00000 T5 04.05.2012 10:15 -500,00 00000 T5 04.05.2012 10:15 -500,00 00000 T5 01.03.2013 21:43 -300,00 00000 T5 01.03.2013 21:44 -500,00 00000 T5 08.04.2013 20:48 -10,00 00000 Q4 08.04.2013 20:50 -500,00 00000 Q4 08.04.2013 20:51 -500,00 00000 Q4 24.04.2013 20:11 -480,00 00000 Q4 07.05.2013 16:57 -500,00 00000 Q4 07.05.2013 16:58 -500,00 00000 Q4 07.05.2013 16:59 -100,00 00000 T5 22.05.2013 13:27 -20,00 00000 T5 15.06.2013 23:26 -100,00 00000 T5 23.07.2013 10:53 -500,00 00000 T5 23.07.2013 10:54 -500,00 00000 T5 23.07.2013 10:55 -500,00 00000 T5 20.12.2013 00:55 -360,00 00000 T5 20.01.2014 13:59 -50,00 00000 T5 22.01.2014 19:31 -500,00 00000 T5 22.01.2014 19:31 -500,00 00000 T5 22.01.2014 19:32 -280,00 Auch bei den bereits erwähnten zweiundzwanzig Abhebungen am Geldautomaten Nr. 55506877, Pfarrstr. 52, 56564 Neuwied, handelte es sich um Abhebungen an einem Geldautomaten der Postbank und es fanden Abhebungen von drei von fünf im Rahmen der Tatbegehung genutzten Konten statt: Konto-Nr. Kontoinhaber Datum Uhrzeit Betrag 00000 T5 09.04.2013 13:33 -500,00 00000 T5 09.04.2013 13:34 -200,00 00000 T5 09.04.2013 13:35 -500,00 00000 T5 09.04.2013 13:36 -440,00 00000 Q4 09.04.2013 13:37 -500,00 00000 Q4 09.04.2013 13:38 -50,00 00000 T5 22.05.2013 14:33 -500,00 00000 T5 22.05.2013 14:35 -480,00 00000 T5 22.05.2013 14:36 -500,00 00000 T5 22.05.2013 14:37 -500,00 00000 Q4 22.05.2013 15:44 -500,00 00000 Q4 22.05.2013 15:45 -450,00 00000 T5 04.07.2013 19:26 -10,00 00000 T5 22.07.2013 11:11 -500,00 00000 T5 22.07.2013 11:12 -500,00 00000 T5 22.07.2013 11:13 -500,00 00000 T5 22.07.2013 11:14 -500,00 00000 T5 16.08.2013 13:54 -500,00 00000 T5 19.09.2013 15:25 -500,00 00000 T5 19.09.2013 15:26 -250,00 00000 T5 16.12.2013 12:28 -500,00 00000 T5 16.12.2013 12:29 -500,00 Die bereits erwähnten Abhebungen in Koblenz betrafen vier der fünf zur Tatbegehung genutzten Konten und fanden allesamt an Geldautomaten der ebenfalls bundesweit tätigen Deutschen Bank und Commerzbank statt: Konto-Nr. Konto-inhaber Bank GA GA-Nr. Standort Datum Uhr-zeit Betrag 000000 T5 Deutsche Bank 1650109 M1straße 66d, 56068 Koblenz 10.01.2014 18:53 -600,00 00000 T5 Deutsche Bank 1650109 M1straße 66d, 56068 Koblenz 10.01.2014 19:09 -70,00 00000 T5 Deutsche Bank 1650109 M1straße 66d, 56068 Koblenz 10.01.2014 19:10 -1.000,00 00000 Q4 Commerz-bank 1764 Altlöhrtor 40, 56068 Koblenz 28.02.2013 16:29 -70,00 00000 T5 Deutsche Bank 1650109 M1straße 66d, 56068 Koblenz 17.03.2009 12:33 -1.000,00 00000 T5 Deutsche Bank 1650109 M1straße 66d, 56068 Koblenz 17.03.2009 12:35 -500,00 00000 T5 Deutsche Bank 1650109 M1straße 66d, 56068 Koblenz 20.05.2009 14:02 -1.500,00 Von den ebenfalls bereits erwähnten Abhebungen in Limburg fanden nur sieben an Geldautomaten der Nassauischen Sparkasse statt, während siebzehn weitere Abhebungen von drei der fünf zur Tatbegehung genutzten Konten an Geldautomaten der bundesweit mit Filialen vertretenen Deutschen Bank und Commerzbank erfolgten: Konto-Nr. Konto-inhaber Bank GA GA-Nr. Standort Datum Uhr-zeit Betrag 00000 T5 Deutsche Bank 1004900 Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 27.03.2012 12:16 -1.000,00 00000 T5 Deutsche Bank 1004900 Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 29.09.2012 06:43 -500,00 00000 T5 Deutsche Bank 1004900 Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 29.09.2012 06:44 -10,00 00000 T5 Deutsche Bank 1004900 Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 11.02.2013 11:36 -130,00 00000 T5 Deutsche Bank 1004900 Hospitalstr. 5, 65549 Limburg 06.01.2011 19:04 -1.570,00 00000 T5 Commerzbank 4460 Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 12.01.2011 21:41 -740,00 00000 T5 Commerzbank 4460 Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 19.04.2011 15:03 -310,00 00000 T5 Commerzbank 4460 Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 27.04.2011 15:50 -1.000,00 00000 T5 Commerzbank 4460 Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 06.03.2012 11:09 -500,00 00000 T5 Commerzbank 4460 Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 16.03.2012 05:24 -990,00 00000 T5 Commerzbank 4460 Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 10.04.2012 22:53 -1.100,00 00000 T5 Commerzbank 4460 Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 26.06.2012 12:51 -600,00 00000 T5 Commerzbank 4460 Bahnhofsplatz 3, 65549 Limburg 15.08.2012 11:24 -50,00 00000 T5 Commerzbank 1221 Kornmarkt 9, 65549 Limburg 09.10.2010 11:27 -1.000,00 00000 T5 Commerzbank 1221 Kornmarkt 9, 65549 Limburg 26.12.2012 18:48 -750,00 00000 T5 Commerzbank 1221 Kornmarkt 9, 65549 Limburg 26.12.2012 18:49 -1.000,00 00000 T5 Commerzbank 1221 Kornmarkt 9, 65549 Limburg 26.12.2012 18:51 -1.940,00 Dies alles widerlegt die These der Verteidigung des Angeklagten T B , dass die Abhebungen in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten damit zu erklären seien, dass es dort, anders als in Köln , Filialen der Nassauischen Sparkasse gegeben habe und nur an den dortigen Geldautomaten Abhebungen vom Konto 00000 der T5 von mehr als 500,00 € möglich gewesen seien. Denn es fanden nicht nur Abhebungen von mehr als 500,00 € an Geldautomaten der Nassauischen Sparkasse statt, sondern auch Abhebungen von deutlich geringeren Beträgen, einschließlich der Abhebung eines Kleinstbetrages von 20,00 €. Und es fand wie dargestellt auch eine Vielzahl von Abhebungen in Wohnortnähe oder an sonstigen Hinwendungspunkten des Angeklagten T B an Geldautomaten der bundesweit mit Filialen vertretenen Postbank, Deutschen Bank und Commerzbank statt. Eine andere Person als der Angeklagte T B , insbesondere der in Köln wohnhafte T1 , hätte keinerlei Veranlassung gehabt für solche Barabhebungen immer wieder weite Strecken zu fahren. Die Kammer zieht aus den Abhebungen in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten TB bzw. an bekannten Hinwendungsorten des Angeklagten daher den Schluss, dass die Abhebungen von den für die Taten genutzten Konten an diesen Orten jeweils durch den Angeklagten T B erfolgt sind. (c) Abhebungen in der Türkei im zeitlichen Zusammenhang mit Türkei-Reisen des Angeklagten Die Kammer ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte T B über den gesamten Tatzeitraum hinweg auch Abhebungen von den im Rahmen der Tatbegehung genutzten Konten in der Türkei vornahm. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die bereits dargestellten Abhebungen von den für die Tatbegehung genutzten Konten und von Konten des Angeklagten T B in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang in Malatya bzw. Izmir in der Türkei. Die Kammer schließt aus den Abhebungen von eigenen Konten des Angeklagten T B in diesen Fällen darauf, dass er sich zu den aus den Kontoverdichtungen ersichtlichen Zeitpunkten tatsächlich in der Türkei aufgehalten hat. Weitere Erkenntnisse zu Türkei-Reisen des Angeklagten T B hat die Auswertung seiner Flüge mit Lufthansa, deren Konzerntochter Austrian Airlines sowie mit Turkish Airlines ergeben. Die nachfolgenden Feststellungen zu den Flügen des Angeklagten T B beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK X9 zu seinen Ermittlungen bei Turkish Airlines und Lufthansa. Die Feststellungen zu den An- und Abflugzeiten der vom Angeklagten in Anspruch genommenen Flüge mit Lufthansa und Austrian Airlines sowie mit Turkish Airlines beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen N14, Mitarbeiter der Konzernsicherheit bei Lufthansa, und P4, Mitarbeiter von Turkish Airlines im Bereich Customer Service/Flugverspätungen. Beide Zeugen haben bekundet, dass sie die An- und Abflugzeiten in den ihnen zur Verfügung stehenden Systemen recherchiert haben. Bei Lufthansa und Austrian Airlines beziehen sich die angegebenen Zeiten auf den Push-Back von der Parkposition bzw. die Ankunft an der Parkposition, bei Turkish Airlines auf den Push-Back von der Parkposition bzw. das Öffnen der Türen der Maschine. Die Angaben zu Ein- bzw. Auszahlungen von den für die Tatbegehung genutzten Konten beruhen auf der Auswertung der Kontoverdichtungen durch die Kammer. Im Einzelnen sind folgende Abhebungen von den für die Tatbegehung genutzten Konten in Verbindung mit Türkei-Reisen des Angeklagten festzustellen: Am 17.05.2011 flog der Angeklagte T B mit Lufthansa in die Türkei und am 20.05.2011 wieder zurück nach Deutschland. Am 19.05.2011 erfolgte eine Abhebung vom Konto Nr. 00000 der T5 bei der Nassauischen Sparkasse in Malatya/Türkei, dem Heimatort des Angeklagten T B . Am 26.01.2013 flog der Angeklagte erneut in die Türkei. In Malatya kam es vom 30.01.2013 bis zum 04.02.2013 zu zwei Abhebungen vom Konto 00000 des Q4 . Am 05.02.2013 flog der Angeklagte mit Turkish Airlines von Malatya über Istanbul (Flug TK 2631) nach Frankfurt (Flug TK 1593). In Istanbul erfolgte am 05.02.2013 um 11:37 Uhr eine weitere Abhebung vom Konto des Q4 . Flug TK 2631 ist an diesem Tag um 9:36 in Malatya gestartet und um 11:19 in Istanbul angekommen, Flug TK 1593 startete um 15:17 Uhr in Istanbul. Nicht nur die Abhebungen in Malatya lassen sich somit widerspruchslos mit dem Türkeiaufenthalt des Angeklagten in Einklang bringen, sondern insbesondere auch die Abhebung in Istanbul am 05.02.2013. Am 06.03.2013 folgte eine weitere Reise des Angeklagten mit Turkish Airlines in die Türkei, wobei er an diesem Tag zunächst von Frankfurt nach Istanbul (Flug TK 1592) und von dort am 07.03.2013 weiter nach Malatya flog (Flug TK 2630). Am 06.03.2013 kam es um 14:36 Uhr und 14:37 Uhr am Geldautomaten Nr. 22200602 der zum Euronet-Konzern gehörenden Firma Transact zu zwei Abhebungen vom Konto 00000 des Q4 . Der Zeuge L26, Mitarbeiter von Euronet, hat bekundet, dass der Geldautomat Nr. 22200602 am 06.03.2013 im Terminal 1 des Flughafens Frankfurt/Main und zwar in der Sicherheitszone aufgestellt gewesen sei. Flug TK 1592 nach Istanbul ist am 06.03.2013 um 15:13 in Frankfurt/Main gestartet. Die Abhebungen vom Konto des Q4 am 06.03.2013 um 14:36 Uhr und 14:37 Uhr im Sicherheitsbereich des Flughafens Frankfurt/Main lassen sich somit widerspruchslos mit dem Flug des Angeklagten T B an diesem Tag von Frankfurt/Main nach Istanbul in Einklang bringen. Am 07.03.2013 kam es zwischen 10:07 Uhr und 23:06 Uhr in Malatya zu vier Abhebungen von den Konten 288447601 und 288447602 der T5 . Eine weitere Abhebung in Malatya erfolgte am selben Tag um 23:26 Uhr vom Konto 00000 der T5 . Flug TK 2630 kam an diesem Tag um 08:17 Uhr in Malatya an, sodass sich die Abhebungen in Malatya am 07.03.2013 ohne weiteres mit dem Aufenthalt des Angeklagten in Malatya in Einklang bringen lassen. Am 08.03. und am 09.03.2013 erfolgten weitere Abhebungen vom Konto 00000 des Q4 und von den Konten 00000 und 00000 der T5 in Malatya. Am 30.04.2013 flog der Angeklagte T B mit Lufthansa und Austrian Airlines von Frankfurt über Wien (Flug LH 1236) nach Istanbul (Flug OS 821). Der Rückflug des Angeklagten von Malatya über Istanbul (Flug TK 2631) nach Frankfurt (Flug TK 1591) erfolgte am 07.05.2013 mit Turkish Airlines. Flug OS 821 kam am 30.04.2013 um 16:33 Uhr Ortszeit in Istanbul an. Um 17:26 Uhr erfolgte eine Abhebung vom Konto des Q4 in Istanbul. Während des Aufenthalts des Angeklagten T B in der Türkei vom 30.04.2013 bis zum 07.05.2013 kam es zudem zu insgesamt zehn Abhebungen von den Konten 00000 und 00000 der T5 in Malatya. Am 07.05.2013 kam es um 11:02 Uhr in Istanbul zu einer Abhebung vom Konto 00000 des Q4 . Der vom Angeklagten am 07.05.2013 genutzte Flug TK 1591 ist um 12:12 Uhr Ortszeit in Istanbul gestartet und um 14:03 Uhr Ortszeit in Frankfurt angekommen. Am 07.05.2013 kam es sodann um 16:57 Uhr, 16:58 Uhr und 16:59 Uhr zu drei Abhebungen vom Konto 00000 des Q4 in Asbach. Asbach ist mit dem Auto vom Flughafen Frankfurt/Main in weniger als anderthalb Stunden zu erreichen und liegt wie bereits dargestellt nur 10 bis 15 Minuten mit dem Auto von der Wohnung des Angeklagten in M /X entfernt. Insgesamt zeigt sich eine nicht mehr durch Zufall zu erklärende Korrelation zwischen Reisen des Angeklagten in die Türkei und Abhebungen von den für die Tatbegehung genutzten Konten in der Türkei. Besonders aussagekräftig ist dabei auch die Abhebung im Sicherheitsbereich des Flughafens Frankfurt/Main am 06.03.2013, kurz bevor der Angeklagte von dort nach Istanbul flog. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen derjenige war, der die Abhebungen von den für die Tatbegehung genutzten Konten vornahm. Auf die – geradezu groteske – Erklärung des Angeklagten T B für die in die Zeit seiner Türkeiaufenthalte fallenden Abhebungen von T5 -Konten (dass nämlich T1 ihn gebeten habe, in der Türkei Geld abzuheben und an dort lebende Verwandte von T1 zu überweisen, was er [T B ] dann auch gemacht habe) muss angesichts des an Eindeutigkeit kaum zu überbietenden „Bewegungsbildes“ der T5 -Karten (in Deutschland waren sie immer dort, wo T B war und wenn von ihnen in der Türkei abgehoben wurde, dann hielt sich auch T B dort auf), nicht näher eingegangen werden. Es sei aber erwähnt, dass die von T B gegebene Erklärung für den Kontakt zwischen ihm und T1 , der dazu geführt habe, dass er sowohl die Barabhebungen in der Türkei als auch die Briefkastenleerungen in Bonn T1 zum Gefallen auf sich genommen habe, das zwischen ihm und T1 zum 01.09.2013 begründete Mietverhältnis in der O2straße gewesen sei, schon deshalb nicht plausibel ist, weil in der Phase nach dem angeblichen Ausstieg des Angeklagten T B Barabhebungen in der Türkei von Konten der T5 , die mit Türkeiaufenthalten des Angeklagten T B zusammenfielen, schon ab dem 19.05.2011 stattfanden und somit deutlich vor der Begründung des Mietverhältnisses im September 2013, die ausweislich der Einlassung des Angeklagten T B Anlass für dessen „Freundschaftsdienste“ für T1 gewesen sein soll (s.o.). (d) Vereinbarkeit von Abhebungen von „T5 -Konten“ mit Krankenhausaufenthalten des Angeklagten T B Der Angeklagte T B und seine Verteidigung haben beantragt, Zeugen zu vernehmen, durch deren Angaben sich herausstellen sollte, dass bestimmte, im Beweisantrag einzeln (wenngleich in einigen Fällen unter Angabe einer falschen Jahreszahl) aufgeführte Barabhebungen von Konten der T5 nicht vom Angeklagten T B vorgenommen worden sein können, weil sich der Angeklagte T B im Moment der Vornahme der Barverfügungen im Krankenhaus befunden habe und immobil gewesen sei. Die auf diesen Beweisantrag hin durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte T B an keiner der im Beweisantrag genannten Abhebungen aufgrund von Krankenhausaufenthalten gehindert war. Im Gegenteil hat sich durch die Beweisaufnahme bestätigt, dass die Abhebungen von den Konten von T5 vom Angeklagten T B vorgenommen wurden. So hat die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. L27 ergeben, dass der Angeklagte T B am 19.04.2010 um 13:45 Uhr im Krankenhaus Hohenlind aufgenommen worden ist. Eine Ankunftszeit um ca. 13:30 Uhr in Köln ist mit der am selben Tage erfolgten Barabhebung vom Konto der T5 bei der Nassauischen Sparkasse um 11:27 Uhr in Ransbach-Baumbach in Höhe von 1.480,00 € ebenso zwanglos in Einklang zu bringen wie die Barabhebung in Höhe von 1.540,00 € vom Konto der T5 am 25.04.2010 um 10:18 Uhr. Letztere fand nur wenige hundert Meter vom Krankenhaus entfernt an einem Geldautomaten der Deutschen Bank (Nr. 4102917) auf der Dürener Straße, einer Haupteinkaufsstraße im Stadtteil Köln-Lindenthal, auf der sich neben einer Vielzahl von Geschäften auch Filialen mehrerer Banken befinden, statt. Der Zeuge L27 hat angegeben, dass der Angeklagte T B nach der am 20.04.2010 durchgeführten Operation nicht stationspflichtig war und sich bewegen durfte. Zudem hat am 25.04.2010 um 10:19 Uhr auch eine Einzahlung in Höhe von 1.450,00 € an einem Geldautomaten auf das Konto 00000 des Angeklagten T B bei der Commerzbank stattgefunden. Davon, dass die Barabhebungen am 19.04.2010 und am 25.04.2010 unmöglich durch den Angeklagten T B vorgenommen sein können, weil er zu beiden Zeitpunkten im Krankenhaus gelegen habe und das Bett nicht habe verlassen können, kann somit keine Rede sein. Es fügt sich zudem in das Gesamtbild ein, dass nur eine Minute nachdem am 25.04.2010 vom Konto 00000 der T5 1.540,00 € abgehoben worden waren, auf das Konto 00000 des Angeklagten T B 1.450,00 € eingezahlt wurden. Die Vernehmung eines weiteren Arztes, des Zeugen Prof. Dr. I8, hat ergeben, dass der Angeklagte trotz eines stationären Aufenthaltes vom 09.05.2012 bis zum 06.06.2012 im Krankenhaus Köln-Merheim sowohl vor als auch nach der am 18.05.2012 durchgeführten Operation mobil gewesen sei. Vor der Operation sei er uneingeschränkt mobil gewesen und danach jedenfalls so ausreichend mobil, dass er auf der Normalstation versorgt werden konnte. Der zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes ebenfalls im Krankenhaus Köln-Merheim als Arzt tätige Zeuge Dr. med. D hat zur Dokumentation von Abwesenheitszeiten in der Krankenakte bekundet, dass diese nur dann dokumentiert würden, wenn der Patient die Station ohne vorherige Abmeldung verlasse und nicht zugegen sei, wenn eine Maßnahme durchgeführt werden solle. Den Abhebungen von Konten der T5 am 09.05.2012 um 13:21 Uhr, am 14.05.2012 um 21:02 Uhr , am 15.05.2012 um 19:51 Uhr und am 16.05.2012 um 09:53 Uhr jeweils an der Kalker Hauptstr. 193 – 195 in Köln , am 13.05.2012 um 22:06 Uhr an der Olpener Str. 9 – 13 in Köln und am 17.05.2012 um 00:02 Uhr an der Hauptstr. 162a in Bergisch-Gladbach stand der Aufenthalt des Angeklagten T B im Krankenhaus Kön-Merheim somit nicht entgegen, da der Angeklagte zum einen uneingeschränkt mobil war und sich zum anderen nach vorherige Abmeldung auch von der Station entfernen konnte, ohne dass dies in der Krankenakte dokumentiert worden wäre. Die drei Geldautomaten sind zudem mit dem Auto alle in weniger als 20 Minuten vom Krankenhaus Köln-Merheim zu erreichen. Hinsichtlich der Abhebung am 14.05.2012 kommt hinzu, dass an demselben Geldautomaten um 21:05 Uhr und 21:06 Uhr , also nur drei bzw. vier Minuten nach der Abhebung vom Konto 00000 der T5 zwei Einzahlungen in Höhe von 3.500,00 € auf das Konto 00000 und in Höhe von 800,00 € auf das Konto 00000 des Angeklagten T B , jeweils bei der Commerzbank, erfolgt sind. Soweit der Angeklagte T B im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, dass er mit den Norisbank-Konten schon allein deshalb nichts zu tun haben könne, weil eines der beiden Konten am 16.05.2012 durch Eingabe einer TAN freigeschaltet worden sei, er sich zu diesem Zeitpunkt in Köln-Merheim im Krankenhaus befunden und sich einem Eingriff unterzogen habe und ausgeschlossen sei, dass er in dieser Situation eine TAN-Freigabe habe vornehmen können, ist die Einlassung, dass er eine TAN-Freigabe am 16.05.2012 nicht habe vornehmen können, aus den bereits dargelegten Gründen widerlegt. Der Angeklagte T B war, wie der Zeuge Prof. Dr. I8 bekundet hat, vor der am 18.05.2012 durchgeführten Operation uneingeschränkt mobil. Daher war er selbstverständlich auch zur Eingabe einer TAN in der Lage. Auch den Abhebungen am 19.05.2012 um 23:48 Uhr und wenige Minuten später am 20.05.2012 um 00:06 Uhr jeweils an der Edmund-Rumpler-Str. 3 in Köln steht der Krankenhausaufenthalt des Angeklagten T B und seine Operation am Vortag nicht zwingend entgegen. Die Edmund-Rumpler-Str. 3 liegt mit dem Auto 15 Minuten vom Krankenhaus Köln-Merheim entfernt. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. I8 hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Operation auf die Normalstation verlegt worden sei und im Laufe der Erholung jedenfalls eingeschränkt mobil gewesen sei. Vor diesem Hintergrund steht der Krankenhausaufenthalt auch nicht der Annahme entgegen, dass die weiteren Abhebungen von Konten der T5 in L2 in der Zeit vom 29.05.2012 bis zum 06.06.2012 vom Angeklagten T B vorgenommen worden sind. Gleiches gilt im Hinblick auf Abhebungen in Köln während eines weiteren stationären Aufenthaltes des Angeklagten im Krankenhaus Köln-Merheim in der Zeit vom 27.06.2012 bis zum 08.08.2012. Auch insofern haben die Zeugen Prof. Dr. I8 und Dr. med. D die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe das Krankenhaus wegen seines Gesundheitszustandes nicht verlassen können, nicht bestätigt. Die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. I8, hat vielmehr ergeben, dass der Krankenhausaufenthalt selbst mit Barabhebungen von Konten der T5 in H2 am 22.07.2012 um 22:46 Uhr und in P am 23.07.2012 um 12:35 Uhr nicht unvereinbar ist: So hat der Zeuge bekundet, dass aus der Patientendokumentation hervorgehe, dass der Patient am 21.07.2012 das Krankenhaus auf eigene Verantwortung verlassen habe und am 23.07.2012 bei einer durchzuführenden Blutdruckmessung nicht anwesend gewesen sei. Ab dem 24.07.2012 sei der Angeklagte T B wieder im Krankenhaus gewesen. Dass an diesem Tag um 23:02 Uhr und 23:03 Uhr und am Folgetag um 09:48 Uhr und 09:50 Uhr insgesamt vier Barabhebungen an einem im Krankenhaus-Merheim stehenden Geldautomaten vorgenommen wurden, rundet das Bild ebenso ab wie die Tatsache, dass der der Angeklagte am 23.07.2012 bei der Stadt P angemeldet wurde, wie die Zeugin H14, Verwaltungsfachangestellte bei der Stadt P , glaubhaft bekundet hat. In P hatte (wie erwähnt) am 23.07.2012 auch eine Barabhebung vom T5 -Konto stattgefunden. Bezeichnend ist aus Sicht der Kammer auch, dass es abgesehen von den beiden Abhebungen in H2 und P während der Krankenhausaufenthalte des Angeklagten in Köln vom 09.05.2012 bis zum 06.06.2012 und vom 27.06.2012 bis zum 08.08.2012, d.h. über einen Zeitraum von einem Monat einerseits und mehr als sechs Wochen andererseits, ausschließlich zu Bargeldabhebungen von den Konten von T5 und Q4 in L2 bzw. dem unmittelbar benachbarten Bergisch-Gladbach gekommen ist, während im Übrigen ein steter Wechsel von Abhebungen in Köln , in Bonn, in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten, an sonstigen Hinwendungspunkten und in der Türkei zu verzeichnen war. Allein in der kurzen Phase zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten waren neben Abhebungen in Köln Abhebungen von den Konten der T5 in Neuwied, Hamburg, Bonn und Limburg zu verzeichnen. Insofern sprechen die Krankenhausaufenthalte und die damit einhergehenden Einschränkungen gerade dafür, dass die Abhebungen in diesem Zeitraum vom Angeklagten T B vorgenommen worden sind, denn entsprechend seiner eingeschränkten (indes nicht aufgehobenen) Bewegungsfreiheit war auch eine Reduzierung des örtlichen Radius der Abhebungsorte zu verzeichnen. Soweit die Verteidigung des Angeklagten T B zunächst auch unter Beweis gestellt hatte, dass der Angeklagte weitere Abhebungen von Konten der T5 am 22.02.2011 um 18:23 Uhr, am 23.02.2011 um 11:08 Uhr, am 24.02.2011 um 10:44 Uhr und am 25.02.2011 um 11:58 Uhr und 14:28 Uhr aufgrund eines vollstationären Aufenthaltes im St. Antonius Krankenhaus in Köln vom 21.02.2011 bis zum 03.03.2011, währenddessen er das Krankenhaus aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht habe verlassen können, nicht habe vornehmen können, hat die Verteidigung den Beweisantrag nach der Vernehmung der Zeugen Dres. med. L27, I8 und D zurückgenommen. Die Kammer sah sich auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht dazu veranlasst, die ursprünglich in diesem Zusammenhang benannten Zeugen Prof. Dr. med. C13, Dr. med. T35 und Dr. med. H15 zu vernehmen. Aus dem Inhalt des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten, von den drei vorgenannten Ärzten unterzeichneten Arztbericht vom 01.03.2011 betreffend den Aufenthalt im St. Antonius Krankenhaus ergeben sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Angeklagte während des Krankenhausaufenthaltes in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Darauf, dass der Angeklagte in seiner Bewegungsfreiheit trotz des Krankenhausaufenthaltes nicht eingeschränkt war, weisen auch eine am 22.02.2011 um 20:05 Uhr in Köln vorgenommene Einzahlung von 500,00 € auf sein Konto 00000 bei der Commerzbank und zwei am 02.03.2011 um 10:41 Uhr und 10:42 Uhr jeweils in Köln von diesem Konto getätigte Auszahlungen von 100,00 € bzw. 1000,00 € hin. (3) Krankenhausberichte über T B als Vorlage für Krankenhausberichte über Scheinpersonen Für die Täterschaft des Angeklagten T B spricht auch, dass in der griechischen Phase über die Scheinpatienten an die Versicherungen versandte Krankenhausberichte auf zwei Krankenhausberichten über ihn beruhen: Zunächst ging bei der BKK vor Ort ein Bericht mit dem Briefkopf des Krankenhauses Porz am Rhein vom 12.07.2010 über eine „Notfall-Behandlung“ wegen eines Auffahrunfalls mit einem PKW betreffend „Dimitris Apostolidis“ ein. Laut des im Wege der Selbstlesung verlesenen Berichts (Chefarzt Priv. Doz. Dr. med. L20 ) sollte es zu einer Fraktur der Mittelfußknochenköpfchen 2 bis 4 gekommen sein. Die Textpassagen dieses zweiseitigen Berichtes sind (mit Ausnahme der Patientendaten) 1:1 identisch mit dem Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein (Chefarzt Priv. Doz. Dr. med. L20 ) vom 12.07.2010 über T B . Diesen ihn selbst betreffenden Bericht führte T B bei seiner Festnahme am 28.10.2014 mit sich. Auf Vorhalt und unter Bezugnahme auf beide Berichte hat sich der Angeklagte T B – wie bereits dargestellt – eingelassen, dass T1 den im Juli 2010 im Auto von C B aufgefundenen Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein als Vorlage verwendet habe. Diese Erklärung wirkt bereits äußerst konstruiert, könnte aber theoretisch noch zutreffend sein; erweitert man jedoch den Blick auf einen weiteren Grundtyp der bei Krankenkassen über Scheinpersonen eingereichten gefälschten Krankenhausberichte, so wird deutlich, dass diese nicht von T1 herrühren. Vielmehr deutet auch das sich hier ergebende Bild auf die Fälschungsurheberschaft von T B hin: Die Textpassagen in den mit dem Briefkopf des Marien-Krankenhauses in Bergisch Gladbach (Chefarzt Prof. Dr. med. J. T10 ) verfassten Berichten für „Lukas Kawadias“ (BIG direkt gesund), „Fedon Tsantidis“ (BKK alp plus bzw. Actimonda), „Georgios Petridis“ (BKK Essanelle) und „Konstantin Kapsalis“ (BKK VBU), die jeweils das Datum 24.09.2012 tragen, sind (mit Ausnahme der Patientendaten und der Zeitangaben zur Dauer des Krankenhausaufenthaltes) identisch mit dem im Wege des Sebstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht des Krankenhauses Merheim (Prof. Dr. med. I8) vom 15.06.2012 über den Angeklagten T B , der im Ermittlungsverfahren von dessen Verteidigung zur Akte gereicht worden war. In dem an Dr. H gerichteten Entlassungsbrief wird über eine stationäre Behandlung von T B in der Zeit vom 09.05.2012 bis zum 06.06.2012 wegen einer ausgedehnten ventralen Bachwandhernie mit intraabdominellen Adhäsionen bei Z.n. offener hepatobilärer Diversion und Narbenhernien-Operation mit alloplastischen Netzen berichtet. Diagnosen, Therapie, Histologie, Verlauf und Medikation werden ausführlich beschrieben. Wortwörtlich identische Ausführungen finden sich in den Berichten über die genannten Scheinpatienten; die o.g. Berichte über „Konstantin Kapsalis“, „Georgios Petridis“ und „Fedon Tsantidis“ sind im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden, der Bericht über „Lukas Kawadias“ ist mit dem Zeugen T19 , Mitarbeiter bei der BIG direkt gesund, erörtert worden. Eine plausible Erklärung dafür, dass auch dieser der Krankenhausbericht über den Angeklagten T aus dem T28 2012 in T1 s Hände geraten sein soll, bleibt unerfindlich. Festzuhalten bleibt somit, dass zwei Krankenhausberichte über T B als Vorlage für gefälschte Krankenhausberichte über griechische Scheinpatienten dienten. Dieser Umstand spricht für die Täterschaft T B s in der griechischen Phase. Darüber hinaus wurden bei den Krankenkassen Berichte mit dem Briefkopf des Krankenhauses Porz am Rhein (Chefarzt: Priv.-Doz. Dr. med. L20) über „Georgios Petridis“ (BKK Essanelle), „Christos Tsantidis“ (Novitas BKK) und „Fedon Tsantidis“ (BKK alp plus bzw. Actimonda), die jeweils das Datum 24.05.2012 tragen, und „Jordanis Sidiropulos“ (BKK Wirtschaft & Finanzen), datiert auf den 23.04.2012, sowie Berichte mit dem Briefkopf des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach (Chefarzt: Prof. Dr. med. J. T10 ) über „Aristidis Pantagiota“ (BIG direkt gesund), „Jordanis Apostolidis“ (DAK Gesundheit), „Ernestos Pantagiota“ (DAK Gesundheit), „Viktor Peleus“ (BKK Kassana), „Manos Peleus“ BKK Wirtschaft & Finanzen) und „Karolos Peleus“ (BKK VBU), die jeweils das Datum 30.08.2013 tragen, eingereicht. Diese Berichte stimmen inhaltlich (nur mit Ausnahme der Daten und des jeweiligen Patientennamens) mit einem Bericht des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach (Chefarzt: Prof. Dr. med. J. T10 ; Datum: 11.04.2012) über „Kosta Kawadias“ überein. In dem letztgenannten Bericht (Adressat: Praxis am I ) wird über die Vorstellung des Patienten in der chirurgischen Ambulanz des Marien-Krankenhauses am 11.04.2012 und am 13.04.2012 wegen des Verdachts auf Bauchdeckenhernie und der Dauerdiagnose Rectusdiastase berichtet. Nach Beschreibung der Anamnese, des Befundes („[…] Mediane Laparatomienarbe reizlos, von medianer Laparotomie bei Anspannung zu beiden Seiten ca. 6 Zentimeter große Vorwölbung“) und der vereinbarten Therapie („[…] Indikation zur operativen Sanierung […]“) wird mitgeteilt, dass ein Operationstermin für den 07.05.2012 vereinbart wurde. Sämtliche vorgenannte Berichte sind im Wege der Selbstlesung verlesen worden. Die Kammer hat Carina (geb. P2), Assistenzärztin in der Viszeralchirurgie im Marien-Krankenhaus Bergisch Gladbach, die aus dem Bericht über „Kosta Kawadias“ als Verfasserin hervorgeht, als Zeugin vernommen. Bei der Vernehmung der Zeugin war die Kammer der Auffassung, dass ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO nicht zustehe, weil die Zeugin (nach freibeweislicher Prüfung) durch die Person, die sich ihr als „Kosta Kawadias“ vorstellte, nicht in ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Heilberufs aufgesucht wurde, sondern mit dem Ziel, den von ihr verfassten Bericht zur Begehung weiterer Betrugstaten zum Nachteil gesetzlicher Krankenkassen zu missbrauchen. Die Kammer hat – wie zu allen anderen als Zeugen vernommenen Ärzten – die Auffassung vertreten, dass durch den Besuch von unter Scheinpersonalien auftretenden „Patienten“ mit krimineller Motivation ein Arzt-Patientenverhältnis nicht entstehe, so dass weder eine ärztliche Verschwiegenheitspflicht noch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO bestehe. Nach erneuter Prüfung hält es die Kammer indes nicht für gänzlich ausgeschlossen, dass auch derjenige, der sich mit einem kriminellen Begehren und unter Scheinpersonalien bei einem Arzt vorstellt, aber tatsächlich an einer Krankheit leidet, über die er bei Durchführung seiner kriminellen Pläne mit dem Arzt spricht, von diesem Arzt jedenfalls auch einen medizinischen Rat entgegennimmt. Die Kammer hält deshalb das Vorliegen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses mit den entsprechenden Pflichten und Rechten des Arztes nicht für ausgeschlossen. Weil den Zeugen vor ihrer Vernehmung jeweils durch den Vorsitzenden mitgeteilt worden war, dass ein Arzt-Patientenverhältnis nicht bestehe und den vernommenen Ärzten so die Möglichkeit genommen wurde, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, ob sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen möchten, hat die Kammer die Angaben sämtlicher Ärzte, die als Zeugen vernommen wurden, nicht verwertet, soweit ihre Angaben ein möglicherweise entstandenes Arzt-Patienten-Verhältnis betrafen. Dies gilt für die Zeugin (geb. P2) und für sämtliche Ärzte, die als Zeugen vernommen worden sind, weil auf Auszahlscheinen aufgebrachte Arztstempel darauf hindeuteten, dass sich ihnen jemand unter griechischen Scheinpersonalien vorgestellt haben könnte. Aus diesem Grunde hat die Kammer in Bezug auf Auszahlscheine, auf denen Stempelabdrücke von Ärzten aufgebracht worden waren, stets nur die Feststellung getroffen, dass die Auszahlscheine einen entsprechenden Stempelabdruck trugen; Feststellungen, dass sich bei den Ärzten überhaupt (eine) Person(en) vorstellte(n) sowie Feststellungen zur Identität der Person(en) hat die Kammer indes mangels Verwertung der Angaben der vernommenen Zeugen nicht treffen können. In Bezug auf den genannten Bericht des Marien-Krankenhauses vom 11.04.2012 über „Kosta Kawadias“ ist die Kammer indes (ohne Verwertung von Angaben der Zeugin [geb. P2] zu „Kosta Kawadias“) überzeugt, dass es sich nicht um eine Fälschung handelte und T B sich am 11.04.2012 und am 13.04.2012 im Marien-Krankenhaus Bergisch Gladbach als „Kosta Kawadias“ vorstellte, für den 07.05.2012 einen Operationstermin vereinbarte und einen entsprechenden Bericht ausgehändigt bekam, den er dann in der Folge sowohl für die mit der Scheinpersonalie „Kosta Kawadias“ begangenen Betrugstaten als auch als Vorlage zur Fälschung der o.g. Berichte über andere griechische Scheinpatienten verwendete. Dafür, dass es sich bei dem Bericht über „Kosta Kawadias“ nicht um eine Fälschung handelt, spricht, dass es der einzige Bericht ist, der neben der Datumsangabe einen Verfasser ausweist („P2/ar“) und mit einem Barcode versehen ist. Dafür, dass der Bericht über „Kosta Kawadias“ die Vorlage für die anderen Berichte war, spricht neben der inhaltlichen Übereinstimmung, dass die übrigen Berichte mit Datumsangaben versehen sind, die zeitlich nach dem 11.04.2012 bzw. dem 13.04.2012 liegen. Dass es sich bei den Berichten mit dem Briefkopf des Marien-Krankenhauses vom 30.08.2013 um Fälschungen handelt, folgt zudem daraus, dass der als Aussteller genannte Chefarzt (Prof. Dr. J. T10 ) den glaubhaften Angaben der Zeugin (geb. P2) zufolge zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Marien-Krankenhaus Bergisch Gladbach tätig war. Aufgrund dieser Aspekte ist die Kammer überzeugt, dass der Bericht über „Kosta Kawadias“ vom 11.04.2012 für die anderen Berichte als Vorlage diente. Dass sich T B selbst im Marien-Krankenhaus als „Kosta Kawadias“ vorstellte, schließt die Kammer aus einer vergleichenden Analyse des Berichtes über „Kosta Kawadias“ und des bereits erwähnten Berichtes des Krankenhauses Merheim (Prof. Dr. I8) vom 15.06.2012 über T B : Aus dem letztgenannten Bericht geht hervor, dass bei T B am 10.05.2012 ein operativer Eingriff zur „(…) Versorgung eines großen ventralen Narbenhernienrezidivs über die gesamte Laparotomie“ vorgenommen wurde. Aufgrund der Parallelen im Bericht des Marien-Krankenhauses über „Kosta Kawadias“ vom 11.04.2012 hat die Kammer keinen Zweifel, dass im Marien-Krankenhaus ebenfalls T B untersucht wurde – und zwar als „Kosta Kawadias“: Denn in beiden Krankenhäusern stellte sich eine Person vor, bei der die untersuchenden Ärzte für Anfang Mai 2012 (im Marien-Krankenhaus vorgesehener Operationstermin: 07.05.2012; im Krankenhaus Merheim durchgeführter Operation am 10.05.2012) eine operative Versorgung einer „Vorwölbung (…) von medianer Laparatomie“ (Marien-Krankenhaus) bzw. „eines großen ventralen Narbenhernienrezidivs über die gesamte Laparotomie“ (Krankenhaus Merheim) für erforderlich hielten. Dass T B eine dritte Person als „Kosta Kawadias“ ins Marien-Krankenhaus schickte, bei dem eine Untersuchung zu dem Ergebnis führte, dass innerhalb der nächsten Wochen – wie bei T B auch – aufgrund einer Vorwölbung entlang einer vorhandenen Laparotomienarbe ein operativer Eingriff erforderlich würde, hält die Kammer für ausgeschlossen. Es sei ausdrücklich klargestellt, dass die Kammer lediglich die inhaltliche Übereinstimmung in den Berichten des Krankenhauses Porz am Rhein vom 12.07.2010 über die „Notfall-Behandlung“ wegen eines Auffahrunfalls mit einem PKW über „Dimitris Apostolidis“ und über T B sowie die inhaltliche Übereinstimmung in den erwähnten Berichten des Marien-Krankenhauses über „Lukas Kawadias“, Fedon Tsantidis“, „Georgios Petridis“ und „Konstantin Kapsalis“ (jeweils vom 24.09.2012) mit dem Bericht des Krankenhauses Merheim vom 15.06.2012 über T B als Indizien für die Täterschaft T B s in der griechischen Phase heranzieht. Die Feststellung, dass sich T B am 11.04.2012 und am 13.04.2012 im Marien-Krankenhaus in Bergisch Gladbach vorstellte, konnte lediglich vor dem Hintergrund der (noch weiter darzulegenden) Überzeugung von der Täterschaft T B s getroffen werden: Die aufgezeigten Parallelen führen dazu, dass die Kammer sicher feststellen konnte, dass es T B war, der sich (als Täter der Betrugstaten in der griechischen Phase) dort selbst als „Kosta Kawadias“ vorstellte. Die Kammer zieht aber gerade nicht den zirkulären Schluss, dass es für die Täterschaft von T B spreche, dass er sich als „Kosta Kawadias“ vorstellte. Im Zusammenhang mit den gefälschten Krankenhausberichten über griechische Scheinpatienten, für die Krankenhausberichte über T B als Vorlage dienten, ist anzuführen, dass die in der Anfangszeit der griechischen Phase eingereichten Auszahlscheine, auf denen Stempelabdrücke aufgebracht waren, die auf andere Ärzte als die Praxis am I als Aussteller hindeuteten, ebenfalls regelmäßig die Diagnosen „Bauchwandhernie“ und „Mittelfußknochenfraktur, Köpfchen II-IV“ enthielten (vgl. hierzu die Feststellungen zu „Konstantin Kapsalis“, versichert bei der Bosch BKK, „Stilianos Kapsalis“, versichert bei der BKK Gesundheit, „Jordanis Garanis“, versichert bei der BIG direkt gesund, „Dimitris Petridis“, versichert bei der atlas BKK ahlmann, „Adonis Apostolidis“, R+V BKK, „Jordanis Apostolidis“, versichert bei der BKK VBU). Auch wenn die Kammer aus den dargelegten Gründen die Angaben der als Zeugen vernommenen Ärzte nicht verwertet und offen lässt, ob sich bei diesen Ärzten jemand vorstellte und ggf. wer, so hat doch die Tatsache, dass auf den Auszahlscheinen solche Diagnosen angegeben wurden, die mit der Krankengeschichte von T B korrespondieren, eine gewisse Aussagekraft für die Täterschaft T B s in der griechischen Phase: Denkbar ist zum Einen, dass sich T Altusuyu diesen Ärzten unter Falschpersonalien vorstellte; geht man davon aus, dass (gefälschte) Stempel auf Auszahlscheine aufgebracht wurden, ohne dass die aus den Stempelabdrücken hervorgehenden Ärzte Personen untersucht hatten oder dass es gelungen sein sollte, (teilweise) „Schauspieler“ zu den Ärzten zu schicken, so deutet die Orientierung an der Krankengeschichte von T B ebenfalls auf seine Täterschaft hin. (4) Festnahme in Bonn bei Leerung eines zur Tatbegehung genutzten Briefkastens am 31.10.2013 Für die Täterschaft von T B spricht auch, dass er am 31.10.2013 – also in der griechischen Phase – vom Zeugen H11 bei einer der zentralen Scheinbriefkastenanschriften dieses Verfahrens (Q1straße 00/N3straße 00 in Bonn) beim Leeren von Briefkästen angetroffen, festgehalten und an die Polizei übergeben wurde. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils glaubhaften Angaben der Zeugen H11 , KHK T22 und KHK X3 . T B hatte – bevor er festgehalten wurde – unter anderem 6 Briefe aus den Briefkästen entnommen, die von verschiedenen Krankenkassen an „Nikolaos Pantagiota“, „Ernestos Pantagiota“ und „Aristidis Pantagiota“ und an „Adonis Kapsalis“ sowie „Manos Peleus“ (allesamt wohnhaft Q1straße 00 in Bonn) gerichtet waren. Die hierfür von T B in der Hauptverhandlung gelieferte Erklärung – da er von seiner Wohnung in M /X ohnehin täglich nach Köln gefahren sei, um seine Mutter zu besuchen, habe T1 ihn gebeten, regelmäßig in Bonn vorbeizufahren und dort die Briefkästen zu leeren, was er dann auch gemacht habe, ist bereits (wie alle Erklärungen, mit denen Verantwortung auf T1 abgewälzt werden sollte) extrem konstruiert und lebensfremd. Es ist nicht zu erklären, warum der Angeklagte T B dem T1 ständig große Gefallen getan haben sollte (Barabhebungen in der Türkei und Überweisungen an Verwandte von T1 , Umwege in die Innenstadt von Bonn), ohne dass der Angeklagte T B und T1 überhaupt miteinander befreundet waren. Hinzu kommt, dass sich ein solcher Gefallen nicht mit der Einlassung von T B verträgt, dass er Anfang des Jahres 2010 nach der Durchsuchung bei T1 und dem Bekanntwerden der für die Betrügereien genutzten Konten aus dem Krankenkassenbetrug ausgestiegen sein will, weil ihm die Sache „zu heiß“ geworden sei: Wäre dies der Fall gewesen, dann wäre er T1 bei den offensichtlich krummen Geschäften (an den T B bekannten Scheinbriefkästen kommen Briefe von Krankenkassen für Griechen mit nahezu identischen Namen an) nicht in einer Weise behilflich gewesen, die ihn (T B ) der Gefahr aussetzten konnte, in den Fokus polizeilicher Ermittlungen zu geraten. Es ist schlicht widersinnig, aus Sorge vor Entdeckung von einem Projekt Abstand zu nehmen, das zur eigenen Bereicherung ins Leben gerufen wurde, um einige Zeit später an einem ähnlichen/gleichen Projekt an exponierter Stelle (Briefkastenleerung) mitzuwirken – sich also einem hohen Entdeckungsrisiko auszusetzen – und einen hohen Aufwand zu treiben (Umweg über Bonn), ohne von dieser Tätigkeit finanziell zu profitieren. Gegen T B s Einlassung, dass er die Briefkästen in Bonn im Auftrag von T1 geleert habe, spricht auch, dass er – wie bereits dargelegt – die an „N8 Trockenbau“ an die Anschrift N3straße 00 in 53111 Bonn gerichteten Anfragen der BKK Wirtschaft & Finanzen vom 19.08.2013 (Y15) und der BKK Kassana vom 04.09.2013 (Y16) eigenhändig beantwortete. Dies zeigt eindeutig, dass der Angeklagte T B die Scheinbriefkästen in Bonn für seine eigenen Zwecke nutzte und sie nicht lediglich im Auftrag von T1 leerte. (5) Bei der Festnahme am 28.10.2014 mitgeführte Gegenstände Schließlich ist aufschlussreich, welche Gegenstände der Angeklagte T B bei seiner Festnahme am 28.10.2014 mit sich führte (die entsprechenden Feststellungen hierzu unter II. A. 6. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK I12): Neben zahlreichen, auf seinen Namen ausgestellten Bank- und Gesundheitskarten, hatte der Angeklagte Gesundheitskarten von 10 Schweizer, aber auch von 7 griechischen Scheinversicherten dabei. Zudem führte der Angeklagte TB 3 Bankkarten der Deutschen Bank sowie eine Gesundheitskarte, jeweils ausgestellt auf den Namen C1 , sowie Krankenhausberichte über seine eigene Person und über griechische Scheinpatienten und einen Blanko-Briefkopf des Marienkrankenhauses Bergisch Gladbach mit sich. Dazu, wie diese Gegenstände in seinen Besitz gekommen seien und warum er sie am Tage der Festnahme mit sich führte, hat der Angeklagte TB folgende Erklärung geliefert: T1 habe mit einer Durchsuchung in seinen Wohnräumen und bei der F UG gerechnet und deshalb einige Dinge in der Garage des Angeklagten TB in der O1 Straße in Köln untergebracht. Am Tage der Festnahme habe er, TB , diese Gegenstände, zu denen neben den auf griechische Namen ausgestellten Karten auch Bank- und Versichertenkarten von „C1 “ gehört hätten, mit sich geführt, weil er sie T1 habe zurückgeben wollen. Zwischenzeitlich habe er die Unterlagen auch schon einmal „spaßeshalber“ als Druckmittel eingesetzt, wenn T1 mit seiner Miete in Rückstand gewesen sei. Dann habe er ihm gedroht, dass er die Sachen nicht zurückbekomme. Diese Angabe ist nicht nur deshalb unglaubhaft, weil auch ihr das geradezu krampfhafte Bestreben des Angeklagten T B auf die Stirn geschrieben steht, stets eine Erklärung dafür zu liefern, warum Aspekte, die seine Täterschaft indizieren könnten, am Ende mit T1 in Verbindung zu bringen sind: Barabhebungen in der Türkei und Briefkastenleerungen in Bonn sollen jeweils Gefallen für T1 gewesen sein, das Antreffen von TB bei der Festnahme mit zahlreichen Gegenständen, die zur Durchführung der Taten eingesetzt worden sind, wird damit erklärt, dass diese Gegenstände just an diesem Tage an T1 zurückgegeben werden sollten. Diese Einlassung ist vielmehr auch durch andere in der Beweisaufnahme gewonnene Erkenntnisse widerlegt: Aus einem in Augenschein genommenen Telefonmitschnitt zwischen CB und F5 (TKÜ Korrelationsnummer: 27234; Gespräch vom 22.08.2014; 14:25:17 Uhr) ist bekannt, dass das Finanzamt mit Schreiben vom 14.07.2014 bei T1 eine „Überprüfung“ bei ihm zu Hause angekündigt hatte, ein „entsprechender Beschluss“ sei „schon durch“. Die beiden Gesprächspartner ärgern sich darüber, dass T1 dieses Schreiben ihnen nicht weitergeleitet und keinerlei Vorkehrungen getroffen habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass T1 nach Lektüre des Schreibens doch im Vorfeld des angekündigten Erscheinens von Finanzbeamten Vorkehrungen getroffen und Gegenstände in TB s Garage verbracht hätte, könnte hiermit nicht erklärt werden, dass der Angeklagte TB ausweislich im Ermittlungsverfahren abgehörter und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Telefonate (TKÜ Korrelationsnummer: 27261; Gespräch vom 12.07.2014; 20:06:56 Uhr und Korrelationsnummer: 7746; Gespräch vom 13.07.2014, 10:38:33 Uhr) bereits am 12.07.2014 und am 13.07.2014 (und damit vor Abfassung des Schreibens an T1 durch das Finanzamt) beim Kundenservice der Deutschen Bank unter dem Namen „C1 “ angerufen hat. Dass der Angeklagte TB auch die auf den Namen C1 ausgestellten Karten in seiner Garage unter den Sachen aufgefunden haben will, die T1 dort in Erwartung einer Durchsuchung versteckt haben soll, kann damit schlichtweg nicht stimmen. (6) Widerlegung der Einlassung zur Rolle von T1 Die Kammer ist bereits aus den dargelegten Gründen überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten, mit der die Verantwortung des (vor der entsprechenden Einlassung in der Hauptverhandlung bereits verstorbenen) T1 für die „griechische Phase“ nahegelegt werden sollte, falsch ist, und dass vielmehr der Angeklagte T B für die Taten verantwortlich ist. Im Übrigen lässt auch das sich aus den in Augenschein genommenen Telefonaten ergebende Bild von T1 es als äußerst fernliegend erscheinen, dass dieser über Jahre hinweg ein recht kompliziertes Betrugssystem am Laufen gehalten hat. Die Telefonate zwischen T1 , CB und F5 zeichnen das Bild eines schlecht organisierten, mit wenig Durchblick ausgestatten Mannes, dem vor einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Finanzamtes über die Firma F UG durch CB und F5 genau vorgegeben werden muss, was er sagen solle (TKÜ Korrelationsnummer: 48671; Gespräch v. 26.06.2014, 08:19:37 Uhr zwischen F5 und CB ; C sagt zu F5 , dass man „Sener ein bisschen trainieren“ müsse, man könne ihn „nicht einfach so“ zum Finanzamt schicken; TKÜ Korrelationsnummer: 50366; Gespräch v. 26.06.2014; 08:46:13 Uhr zwischen T1 und C B : C sagt zu T1 , dass dieser am nächsten Tag zu ihm kommen solle, man müsse ein paar Dinge durchgehen; TKÜ Korrelationsnummer: 18951; Gespräch v. 26.06.2014, 08:48:38 Uhr zwischen C B und F5 über die beim Finanzamt zu erwartenden Fragen und darüber, was T1 antworten solle). Das Gespräch, in dem sich C B und F5 darüber ärgern, dass dieser einen Brief des Finanzamtes ignoriert habe, wurde bereits erwähnt – auch dieses Gespräch passt ins Bild. Dass TB T1 am 41. Hauptverhandlungstag anlässlich eines in Augenschein genommenen Telefonats als „unzuverlässig, zu dumm, um den Führerschein zu machen, dumm wie Brot“ bezeichnet hat, rundet dieses Bild weiter ab. Entsprechend – T1 war in der griechischen Phase nicht aktiv – kann auch die Einlassung von TB , T1 habe ihn in der Schweizer Phase einsteigen lassen, nicht stimmen. Neben dieses rein logische Argument – T1 konnte TB nicht in ein „Unternehmen“ einsteigen lassen, das er gar nicht führte – tritt hinzu, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit von TB und T1 in der Schweizer Phase gibt. Es finden sich im Gegenteil überzeugende Hinweise darauf, dass TB und T1 in der Schweizer Phase nicht gemeinsam gearbeitet haben. Für eine solche Zusammenarbeit hätte es aus der Sicht von T1 – unterstellt, er hätte das von C und TB ersonnene System nach deren Ausstieg über einen Zeitraum von ca. 4 Jahre ohne T und/oder C B betrieben – im Übrigen auch keinen Grund gegeben. Warum hätte T1 , wenn er über einen solch langen Zeitraum mit dem System alleine zurechtgekommen war, aus eigenem Antrieb im Jahre 2014 T B in das Geschäft einsteigen und mit ihm den größten Teil der Taterlöse überlassen sollen? Eine gewisse (wenn auch nicht starke) Aussagekraft hat aus Sicht der Kammer, dass die Erklärungen von TB in seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf enthalten, dass in der Schweizer Phase ein Duo aus TB und T1 am Werk gewesen sein könnte: Nachdem TB in der Vernehmung unmittelbar nach seiner Festnahme noch erklärt hatte, durch seine Festnahme würden jetzt „Leute hochgeschreckt“, es stehe noch viel mehr dahinter (hierzu hat die Vernehmungsbeamtin KOK‘in S5 , geb. X5 , glaubhaft als Zeugin bekundet), erklärte er in seiner Vernehmung am 15.12.2014, zu deren Inhalt der Zeuge KHK G3 glaubhaft bekundet hat, dass er den Komplex mit den Scheinversicherten aus der Schweiz „alleine zu verantworten“ habe. Eindeutig gegen eine Zusammenarbeit von T1 und T B in der Schweizer Phase spricht indes, dass die vom Angeklagten T B in der Hauptverhandlung geschilderte gemeinsame Vorgehensweise – T1 habe die Schauspieler zum Angeklagten Dr. H geschickt, er (T ) habe die Auszahlscheine an die Versicherungen versandt, die vom Angeklagten Dr. H ausgefüllten Auszahlscheine seien über den Briefkasten der Wohnung O2straße 51 von T1 an T B weitergegeben worden – so nicht stattgefunden haben kann. Dies folgt aus einem in Augenschein genommenen Telefonat zwischen C und T B (TKÜ Korrelationsnummer: 46104; Gespräch vom 15.06.2014; 15:01:22 Uhr): C berichtet T , dass T1 ihn (C ) gefragt habe, ob T wohl über einen Briefkastenschlüssel für die von T1 gemietete Wohnung verfüge. Die Tatsache, dass T1 eine solche Frage stellt, zeigt, dass die von T B beschriebene Vorgehensweise nicht praktiziert wurde. Denn in diesem Fall hätte T1 eine solche Frage nicht zu stellen brauchen – vielmehr wäre ihm der Umstand, dass T B regelmäßig Unterlagen aus dem Briefkasten holt, die T1 dort für ihn deponiert hat, selbstverständlich bekannt gewesen. Die Tatsache, dass in der Phase der Telefonüberwachung nicht ein einziges Telefongespräch zwischen T1 und T B stattgefunden hat (dies hat der Zeuge KHK G4 , der auf Seiten der Polizei die Telefonüberwachung koordinierte, auf Nachfrage glaubhaft bekundet), spricht ebenfalls gegen eine – intensive Abstimmungen erfordernde – Zusammenarbeit der beiden. Dass die Einlassung des Angeklagten T B zur Rolle von T1 „hinten und vorne“ nicht stimmt, verdeutlicht ein (weiterer) Blick auf die bereits erwähnte Erklärung, er habe die angeblich T1 gehörenden Unterlagen am Tag der Festnahme mit sich geführt, weil er diese T1 habe zurückgeben wollen. Zuvor habe er „spaßeshalber“ gedroht, dass T1 seine Sachen nicht wiederbekomme, wenn er die Miete nicht zahle. Dass T B auf T1 auf diese Weise Druck ausgeübt haben soll, um die monatliche Miete für eine kleine Wohnung zu bekommen, erscheint äußerst unplausibel, wenn doch der Mieter der „Geschäftspartner“ im Betrugsmodell ist und ohnehin Taterlöse aufgeteilt werden müssen. Es hätte näher gelegen, die ausstehende Miete mit den Anteilen an den Taterlösen zu verrechnen als den Inhalt einer Plastiktüte als Druckmittel einzusetzen. ii. Ausstieg C B Fest steht auch, dass sich C B kurz nach Beginn der griechischen Phase nicht mehr an den Betrugstaten beteiligte. Dass er in der Anfangszeit der griechischen Phase noch beteiligt war, hat C B in der Hauptverhandlung eingeräumt, indem er erläuterte, dass er den Auszahlschein vom 14.01.2010 für „Adam Sotiropulos“ (versichert bei der atlas BKK) ausgefüllt habe (der Auszahlschein ist im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden). Die von C B für seinen „Ausstieg“ gegebene Erklärung, dass es zu einem Streit mit T B gekommen sei, der ein jahrelanges Zerwürfnis der beiden zur Folge gehabt habe, hält die Kammer nicht für glaubhaft. Mehrere Aspekte, die jeweils der Angeklagte T B benannt hat und die von C B auf Nachfrage bestätigt worden sind, sind mit einem derartigen Zerwürfnis nicht in Einklang zu bringen: So fuhren die beiden im Jahr 2011 gemeinsam mit dem PKW von Köln in die Türkei, im selben Jahr holte C B seinem Cousin zum Gefallen dessen Schreibmaschine bei der Polizeiinspektion Straßenhaus (Polizeipräsidium Koblenz) ab, im Jahre 2013 kam es zu mehreren finanziellen Transaktionen zwischen C und T B (am 21.01.2013 überwies T an C B 5.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Danke Danke“, am 13.05.2013 und am 22.05.2013 überwies C an T B 900 € bzw. 2 x 2.500,00 €) und von Februar 2010 bis Januar 2011 war C B als Arbeitnehmer der vom Angeklagten T B auf den Namen von B1 C2 angemeldeten „C2 Bau“ angemeldet, um Krankengeld beziehen zu können. Diese Beispiele belegen, dass das von C B geschilderte Zerwürfnis, das zu „Funkstille“ zwischen beiden Cousins geführt habe, nicht stattgefunden hat. Ein derartiges Zerwürfnis kann damit auch nicht der Grund für den Ausstieg von C B gewesen sein. Auch wenn die Einlassungen beider Angeklagter zum Ende der gemeinsamen Zusammenarbeit damit jeweils nicht glaubhaft sind, bleibt zunächst jedenfalls festzuhalten, dass die Einlassungen, deren gemeinsamer Kern darin besteht, dass ein Ende der Zusammenarbeit Anfang des Jahres 2010 verortet wird, jedenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Angeklagten C B über den Anfangszeitraum der griechischen Phase hinaus bieten. Auch sonst finden sich keine Hinweise für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Beteiligung des Angeklagten C B . Vielmehr ist die Kammer aufgrund der im Folgenden darzulegenden Umstände davon überzeugt, dass C B tatsächlich aus dem gemeinsamen Betrugsprojekt ausgestiegen ist: In den zahlreichen in Augenschein genommenen Telefonaten zwischen T und C B zwischen Anfang Mai und Ende Oktober 2014, in denen die Cousins auch über gemeinsame betrügerische Zukunftsprojekte sprechen, wird nicht ein Wort über betrügerischen Krankengeldbezug mit griechischen und/oder schweizerischen Arbeitnehmern verloren. Angesichts der Vielzahl der Telefonate und der Tatsache, dass in diesen Telefonaten auch über kriminelle Geschäfte gesprochen wurde, ist dieser Befund durchaus aussagekräftig, zumal ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen gegen die Krankenkassen eine gewisse Abstimmung unter den Angeklagten erfordert hätte. Dass C B (nach den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK G4 , der die Telefonüberwachung koordiniert und ausgewertet hat, ein „Vieltelefonierer“), der mit dem Angeklagten Dr. H ebenfalls regelmäßig telefonierte und mit diesem etwa besprach, welchen Inhalt Krankschreibungen für Freunde, Bekannte und/oder Familienmitglieder von C B haben sollten, in keinem der in Augenschein genommenen Telefonate über erforderliche Bescheinigungen für griechische und/oder schweizerische „Patienten“ sprach, spricht ebenfalls dafür, dass der Angeklagte C B in dieser Phase nicht mehr in das „Betrugsgeschäft mit Scheinpersonen“ eingebunden war. Schließlich kommt hinzu, dass zu erwarten gewesen wäre, dass T B – dessen Täterschaft im gesamten Anklagezeitraum unzweifelhaft feststeht (s.o.) – seinen Cousin im Laufe der Hauptverhandlung belastet hätte, wenn er Umstände hätte benennen können, die eine Beteiligung von C B hingedeutet hätten. Dies gilt jedenfalls für die Schweizer Phase, hinsichtlich derer T B geständig war, so dass Angaben zu einer etwaigen Beteiligung seines Cousins nicht zu einer weiteren Selbstbelastung geführt hätte. T B hat in der Hauptverhandlung keinen Hehl daraus gemacht, dass er Wert darauf legt, dass sein Cousin nicht milder bestraft werde als er selbst. Er hat häufig Ausführungen dazu gemacht, dass die Firma F UG, bei der C B die Buchhaltung machte und deren formeller Geschäftsführer T1 war, ausschließlich kriminellen Zwecken gedient und kein operatives Geschäft gehabt habe; dies habe auch schon zuvor für den Autopflege- und Gebäudereinigungsbetrieb von T1 gegolten. Mehrmals hat er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aufgefordert, in diese Richtung entschlossen zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es für aussagekräftig, dass T B keine Ausführungen zu einer Beteiligung seines Cousins an dem Betrugsmodell (jedenfalls in der Schweizer Phase) gemacht hat. Dieser Umstand spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass C B an den Taten auch nicht beteiligt war. Bei einer Gesamtschau all dieser Aspekte ist die Kammer davon überzeugt, dass C B nach der Anfangszeit der griechischen Phase nicht weiter an dem Betrugssystem mitgewirkt hat, ohne dass der genaue Zeitpunkt oder der Beweggrund für das Ausscheiden von C B feststehen. e. Zu den festgestellten Krankengeldzahlungen und zur Weiterleitung auf „O4-Konten“ Die Feststellung, dass, wann, in welcher Höhe, für welchen Zeitraum, von welcher Krankenkasse und für welchen „Versicherten“ in der griechischen Phase Krankengeldzahlungen auf die auf T5 angemeldeten Girokonten Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse, Nr. 00000 und Nr. 00000 bei der Norisbank und Nr. 00000 bei der Commerzbank geleistet wurden (wodurch der jeweiligen Krankenkasse ein entsprechender Vermögensschaden entstand), beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoverdichtungen für diese Konten. Zu jeder in den Feststellungen genannten Zahlung findet sich in der jeweiligen Kontoverdichtung ein entsprechender Beleg. Die Feststellung, dass von den vorgenannten Konten in erheblichem Umfang Gelder auf das auf Q4 angemeldete Konto mit der Nr. 00000 bei der Commerzbank weitergeleitet und sodann vom Angeklagten T B bar abgehoben worden sind, beruht ebenfalls auf der Auswertung der Kontoverdichtungen. 8. Zur Hilfeleistung durch Dr. H Die Kammer hat auch nicht den geringsten Zweifel, dass der Angeklagte Dr. H dem Angeklagten T B beim massenhaften betrügerischen Bezug von Krankengeld bewusst und gewollt Hilfe leistete. Der Angeklagten Dr. H wusste (spätestens mit Beginn der „griechischen Phase“), dass der Angeklagte T B Krankengeld für Personen bezog, die nicht existierten und demzufolge auch nicht arbeitsunfähig erkrankt sein konnten. Er hat den Angeklagten T B hierbei auf verschiedene Weise wissentlich unterstützt und billigte jedenfalls, dass die Krankenkassen infolge irrtumsbedingter Zahlungen ihrer Mitarbeiter geschädigt wurden und dass sich T B zum Nachteil der Krankenkassen bereicherte. Zunächst sollen an dieser Stelle in allgemeiner Form die in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Aspekte benannt werden, welche die vorsätzliche Beteiligung des Angeklagten Dr. H ab der „griechischen Phase“ belegen. Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die einzelnen Tatserien wird im Einzelnen dargelegt werden, worauf die Kammer ihre Feststellungen stützt, dass Dr. H den Angeklagten T B bei den Betrugstaten mit der jeweiligen Scheinpersonalie bewusst und gewollt unterstützte. a. Auswertung des Patientenverwaltungssystems „Duria“ Aufschlussreich ist zunächst die Auswertung des Patientenverwaltungssystems („Duria“) zu den griechischen (später auch schweizerischen) „Patienten“. Aus dem sichergestellten Duria-Datenbestand der „Praxis am I “ sind – neben Ausdrucken der elektronischen Patientenkarteikarten zu den einzelnen griechischen „Patienten“ – zu einzelnen Tagen auch Ausdrucke sogenannter Tagesprotokolle im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In den Tagesprotokollen wird, wie der Zeuge Dr. H16 , Diplom-Informatiker und Vorstand der Duria eG, bekundet hat, systemseitig u.a. die Uhrzeit festgehalten, zu der ein bestimmter Eintrag in „Duria“ vorgenommen worden ist, z.B. die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein Eintrag in der Patientenkarteikarte. Die Uhrzeit wird dabei vom System vergeben und kann vom Anwender nicht verändert werden. So ist es zwar möglich, wie der Zeuge Dr. H16 , auf Vorhalt eines entsprechenden Tagesprotokolls vom 12.08.2014, ausgeführt hat, Einträge in der Patientenkarteikarte datumsmäßig zurückzudatieren, also beispielsweise auf den 11.08.2014, jedoch ergibt sich in diesem Fall aus dem Tagesprotokoll vom 12.08.2014, dass die Eintragung für den 11.08.2014 vorgenommen wurde, und auch zu welcher konkreten Uhrzeit am 12.08.2014 die Eintragung vorgenommen wurde. Schon die Auswertung der in die Hauptverhandlung eingeführten Patientenkarteien und Tagesprotokolle macht deutlich, dass der Angeklagte Dr. H keine realen Personen untersucht haben kann – und dass ihm auch keine Schauspieler als Patienten untergeschoben worden sein können, denen er gutgläubig eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Im Folgenden soll dargestellt und belegt werden, dass Dr. H regelmäßig Eintragungen für mehrere griechische „Patienten“ mit ähnlich klingenden Namen nahezu zeitgleich (teilweise innerhalb weniger Minuten) vornahm. Häufig waren nicht nur die im Patientenverwaltungssystem eingetragenen Anschriften der Patienten identisch (ein Umstand, der einem Arzt indes nicht zwingend auffallen muss), sondern auch die für die Patienten eingetragenen Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitszeiträume. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Dr. H bei Vornahme dieser Eintragungen nicht gutgläubig davon ausging, Informationen über „echte“ Patienten festzuhalten. Es ist schlichtweg ausgeschlossen, dass es gelingen konnte, dem Angeklagten Dr. H regelmäßig innerhalb weniger Minuten Schauspieler als Patienten vorzustellen und dass es dem Angeklagten Dr. H nicht auffiel, dass die Patienten ähnliche Namen hatten, an ähnlichen Krankheiten litten und alle die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begehrten. Daran, dass Dr. H die im Folgenden darzustellenden Eintragungen selbst vornahm, besteht kein Zweifel. Die Eintragungen erfolgten unter dem Arztkürzel „TG“ - hierbei handelt es sich nach den übereinstimmenden und jeweils glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. T3 und der als Zeuginnen vernommenen Praxismitarbeiterinnen N15 T3 , I15 und N16 um das Kürzel, unter dem Dr. H die Eintragungen im Patientenverwaltungssystem vornimmt. Dies liegt auch schon deshalb nahe, weil es sich hierbei um die Initialen von Dr. H handelt. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein anderer Arzt der Praxis oder eine Praxismitarbeiterin unter dem Kürzel des Angeklagten Dr. H Eintragungen vornahm. Dies wird an späterer Stelle noch ausführlich begründet – und zwar durch einen Vergleich der Informationen, die in den Patientenkarteien zu griechischen „Patienten“ enthalten sind mit den Angaben des Angeklagten Dr. H in handschriftlich verfassten Antworten auf Anfragen der Krankenkassen. Das beschriebene gemeinsame (scheinbare) Auftreten von „Patienten“ mit ähnlich klingenden Namen und ähnlichen Diagnosen ist ein in der griechischen und der schweizerischen Phase flächendeckend zu beobachtendes Phänomen – es beginnt mit am 21.12.2009 durch Dr. H vorgenommenen Eintragungen zu 5 „Patienten“: Diese Eintragungen sind sowohl aufgrund der teilweise identischen Nachnamen der „Patienten“, ihrer ähnlich gelagerten angeblichen Beschwerden sowie der ihnen ausgestellten Bescheinigungen aufschlussreich: So trug Dr. H zunächst in Duria in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973 um 11:58 Uhr als Befund „Bauch epigastrischer Druckschmerz, Hyperperistaltik“ ein und vermerkte, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 30.12.2009 erteilt wurde; nur zwei Minuten später trug er in der Patientenkartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. 01.11.1973) als Befund „Bauch epigastrischer Druckschmerz, Meteorismus“ ein. Auch bei diesem „Patienten“ trug er ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 30.12.2009 erteilt wurde. Diese Eintragungen“– gleicher Nachname und nahezu gleiches Alter der „Patienten“, Eintragungen innerhalb von 2 Minuten, Überschneidung bei der Diagnose, die jeweils zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für denselben Zeitraum führte – verdeutlichen, dass der Angeklagte Dr. H hinsichtlich dieser „Patienten“ am 21.12.2009 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, die nicht auf einer Untersuchung von realen Personen beruhten. Gleiches gilt für die am selben Tag durch Dr. H in den Patientenkarteien von „Adam Sotiropulos“ (geb. am 12.05.1982), „Fedon Sotiropulos“ (geb. am 01.05.1982) und „Minos Sotiropulos“ (geb. am 23.12.1983) vorgenommenen Eintragungen: Um 10:04 Uhr bzw. 10:05 Uhr bzw. 10:15 Uhr erfolgten Eintragungen über die Erteilung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (bis zum 28.12.2009 bzw. bis zum 31.12.2009) wegen der Diagnose „LWS-Syndrom“ bzw. „LWS-Syndrom, HWS-Syndrom“ bzw. „Krankheit der Wirbelsäule und des Rückens“. Diese Eintragungen in Bezug auf nicht existierende griechische Personen sind in hohem Maße aufschlussreich – die Kammer schließt aus, dass tatsächlich Untersuchungen stattgefunden haben. Ein identisches Bild ergibt sich für den 28.12.2009 : An diesem Tag trug Dr. H für „Adam Sotiropulos“ (geb. am 12.05.1982) und „Fedon Sotiropulos“ (geb. am 01.05.1982) als Diagnose um 10:14 Uhr bzw. 10:15 Uhr „LWS-Syndrom“ bzw. „LWS-Syndrom, HWS-Syndrom“ ein und vermerkte zu beiden „Patienten“, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 08.01.2010 erteilt wurde. Um 16:23 Uhr notierte Dr. H in der Kartei von „Dimitris Apostolidis“ (geb. am 01.06.1974), dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen „Gastro-Enteritis, Bauchwandhernie“ bis zum 11.01.2010 erteilt wurde. Am 30.12.2009 nahm Dr. H innerhalb von 3 Minuten (12:58 Uhr bis 13:00 Uhr) in den Karteien von 3 „Patienten“ mit dem gleichen Nachnamen (und ähnlichen Alters) sich inhaltlich ähnelnde Eintragungen vor: So vermerkte er um 12:59 Uhr in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ (geb. 10.12.1973) die Diagnose „Bauchschmerzen“ und notierte, dass ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.01.2010 bescheinigt wurde. Auch in der Patientenkartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. 01.11.1973) trug Dr. H die Diagnose „unklare Bauchschmerzen, Gastritis“ und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.01.2010 ein. Zusätzlich trug Dr. H um 13:00 Uhr in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis (geb. am 01.12.1974) die Diagnose „Gastritis, sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen“ und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.01.2010 ein. In den Karteien der nahezu gleich alten „Patienten“ „Adam Sotiropoulos“ (geb. am 12.05.1982) und „Fedon Sotiropulos“ (geb. am 01.05.1982) finden sich für den 11.01.2010 jeweils Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Rückenschmerzen“. Am 13.01.2010 trug Dr. H in den Patientenkarteien von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 11.11.1973) und „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) um 12:38 Uhr bzw. um 12:36 Uhr als Anamnese jeweils „Bauchschmerzen“ und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis zum 24.01.2010 bzw. bis zum 19.01.2010 ein. Für den 15.01.2010 ergibt sich folgendes Bild: Sowohl in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) als auch in der von „Konstantin Kapsalis“ (01.12.1974) wird die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.01.2010 eingetragen – bei „Adonis“ wegen der Diagnose „unklare Bauschmerzen“ (R10.4 G), bei „Konstantin“ wegen „Gastritis, sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen“ (K29.6 G; R10.4 G). Am 25.01.2010 trug Dr. H um 17:14 Uhr in der Patientenkartei von „Dimitris Apostolidis“ (geb. am 01.06.1974) die Diagnose „Gastro-Enteritis, Bauchwandhernie“ und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2010 ein. Drei Minuten später erfolgte die Eintragung zu „Stilianos Kapsalis“ (geb. 01.11.1973) mit der die Diagnose „unklare Bauschmerzen, Gastritis“ und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ebenfalls bis zum 31.01.2010. Auch am 26.01.2010 nahm Dr. H in den Patientenkarteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) nahezu zeitgleich inhaltlich ähnliche Eintragungen vor: Um 17:33 Uhr trug er bei „Adonis“ die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.02.2010 wegen „Bauchschmerzen“ (R10.4 G) ein, um 17:32 Uhr hatte er bei „Konstantin“ eine Arbeitsunfähigkeit – ebenfalls bis zum 03.02.2010 – wegen „sonstiger und nicht näher bezeichneter Bauchschmerzen“ notiert. In den Patientenkarteien von „Dimitris Apostolidis“ (geb. am 01.06.1974), „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973), „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) findet sich zum 01.02.2010 jeweils die Eintragung des Angeklagten Dr. H : „Überweisung an: Allgemeinmedizin“. Am 07.06.2010 nahm Dr. H folgende Eintragungen vor: In der Patientenkartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) trug er um 16:55 Uhr als Anamnese „Rückenscherzen“ ein, in der Patientenkartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) vermerkte er als Anamnese ebenfalls „Rückenschmerzen“, in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) nahm er an diesem Tag Eintragungen für insgesamt 4 Tage vor: So notierte er um 17:09 Uhr als Anamnese für den 07.06.2010 „Bauchschmerzen, Magenschmerzen, Nabelschmerzen“, innerhalb derselben Minute trug er für den 03.05.2010 die Anamnese „Bauchschmerzen“ ein, um 17:11 Uhr nahm er für den 11.05.2010 die Eintragung „weiter Bauchschmerzen“ als Anamnese vor, zwei Minuten später vermerkte er dieselbe Anamnese für den 25.05.2010. Auch dieses nachtragen von Anamnesen für mehrere Wochen zurückliegende Termine unterstreicht, dass Dr. H keine realen Personen untersuchte. In den Patientenkarteien von „Dimitris Apostolidis“ (geb. am 01.06.1974) und „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) findet sich für den 21.06.2010 jeweils die Eintragung des Angeklagten Dr. H „Bauchschmerzen“ als Anamnese. Auch für den 19.07.2010 und für den 29.07.2010 finden sich jeweils Einträge in den Patientenkarteien von „Dimitris Apostolidis“ und „Adonis Kapsalis“, am 29.07.2010 zusätzlich in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973). Am 29.07.2010 ist zu allen Patienten „Überweisung an Radiologie“ vermerkt, bei „Jordanis Petridis“ findet sich die zusätzliche Angabe: „Rö Mittelfuß re, V.a. Fraktur“. In den Patientenkarteien von „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973), „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) trug der Angeklagte Dr. H unter dem Datum 12.10.2010 jeweils dieselbe Anamnese ein („Bauchschmerzen“). Am 21.10.2010 trug Dr. H in die Patientenkartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) um 17:25 Uhr als Anamnese ein: „Mittelfuß ist eingegipst worden 1. Oktober, hat jetzt Schmerzen“, um 17:26 Uhr vermerkte er zu „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) als Anamnese „Bauchschmerzen“, in derselben Minute notierte er zu „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) die Anamnese „Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, hat schlechtes gegessen“, eine Minute später trug er bei „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) „Husten, Fieber, Heiserkeit“ als Anamnese und als Diagnose „Bronchitis“ ein. Am 17.01.2011 trug Dr. H zwischen 17:18 Uhr und 17:44 Uhr zu „Dimitris Apostolidis“ (geb. am 01.06.1974) „Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Bauchschmerzen“, zu „Jordanis „Apostolidis“ (geb. 01.05.1974) „Bauchschmerzen“, zu „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) „Durchfall“, zu Konstantin Kapsalis (geb. am 01.12.1974) „Bauchschmerzen, Übelkeit“, zu „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) „Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall“, zu „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) „Erbrechen, Übelkeit, Blähungen“ und zu „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) „Bauchschmerzen nach dem Essen“ als Anamnese ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Dr. H Eintragungen zu Scheinpatienten mit den Nachnamen „Kapsalis“ (Vornamen: „Adonis“, „Konstantin“, „Stilianos“, mit der Zeit kam noch „Petros“ hinzu), „Sotiropulos“ (Vornamen: „Adam“, „Fedon“, „Minos“), „Petridis“ (Vornamen: „Jordanis“, „Dimitris“, mit der Zeit kam noch „Georgios“ hinzu) und „Apostolidis“ (bis zu diesem Zeitpunkt lediglich „Dimitris“, mit der Zeit kamen „Adonis“, „Christos“ und „Jordanis“ hinzu) vorgenommen, die – ausweislich der Zeitstempel in den Tagesprotokollen des Patientenverwaltungssystems – im Zeitraum von Ende 2009 bis Anfang 2011 in unterschiedlichen Konstellationen nahezu zeitgleich von ihm „behandelt“ wurden. Anfang des Jahres 2011 kamen weitere Nachnamen von Patienten hinzu („Kawadias“, „Sidiropulos“, „Garanis“), die ebenfalls mit unterschiedlichen Vornamen (häufig nahezu zeitgleich) im Patientenverwaltungssystem der Praxis am I erscheinen (im Laufe der Zeit nahm Dr. H Eintragungen zu „Dimitris Kawadias“, „Kosta Kawadias“, „Lukas Kawadias“ und „Likas Kawadias“, zu “Dimitris Sidiropulos“, „Jordanis Sidiropulos“, und „Kylon Sidiropulos“ sowie zu „Evangelos Garanis“ und „Jordanis Garanis“ vor). Am 14.02.2011 trug Dr. H zwischen 17:42 Uhr und 17:45 Uhr zu „Dimitris Kawadias“ (geb. am 12.01.1970) „unklare Bauchschmerzen“, zu Kosta Kawadias“ (geb. 17.02.1978) „Übelkeit, Erbrechen“ und zu „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) „Übelkeit, Erbrechen, Blähungen, Völlegefühl“ als Anamnese ein. Zu sämtlichen Patienten vermerkte Dr. H zeitlich vor der Anamnese (zwischen 17:33 Uhr und 17:37 Uhr), dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 23.02.2011 erteilt wurde. Am 24.02.2011 nahm Dr. H zu denselben Patienten wie am 14.02.2011Eintragungen vor: Als Anamnese trug er zwischen 13:37 Uhr und 13:40 Uhr bei allen Patienten „weiter Bauchschmerzen“ ein, zwischen 10:37 Uhr und 10:38 Uhr hatte er jeweils bereits vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 06.03.2011 erteilt wurde. In den Patientenkarteien der Patienten, zu denen am 14.02.2011 und am 24.02.2011 Eintragungen gemacht wurden, findet sich für den 07.03.2011 jeweils die Eintragung, dass Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.03.2011 bescheinigt wurde – bei „Dimitris Kawadias“ und „Kosta Kawadias“ steht jeweils als Anamnese „weiter Magen-Darm-Beschwerden“. Aus den Tagesprotokollen vom 18.03.2011 folgt, dass die Anamnese jeweils am 18.03.2011 nachträglich für den 07.03.2011 eingetragen wurde – und zwar bei „Dimitris“ um 13:45 Uhr und bei „Kosta“ um 13:47 Uhr. Am 09.03.2011 trug Dr. H um 13:03 Uhr in der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976) als Anamnese „Blut im Stuhl, Krampfanfälle im Bauch“ ein und vermerkte eine Minute später die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 18.03.2011, eine weitere Minute später trug er in der Patientenkartei von „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974) die Anamnese „Bauchschmerzen“ ein. Um 13:11 Uhr nahm Dr. H bei „Jordanis Petridis“ die Eintragung 01622/TG“ vor – bei dieser Ziffer handelt es sich nach den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. H16 (Vorstandsvorsitzender der Duria Datenverarbeitungsgenossenschaft für den Arztberuf in der Bundesrepublik Deutschland) und Dr. T3 (ärztlicher Kollege des Angeklagten Dr. H in der Praxis am I ) um die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen. Am 18.03.2011 trug der Angeklagte Dr. H in der Patientenkartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) um 13:08 Uhr als Anamnese „Magenschmerzen, Bauchschmerzen“ ein und notierte die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 28.03.2011. Um 13:42 Uhr trug er in der Patientenkartei von „Dimitris Sidiropulos“ (geb. am 22.11.1977) die Anamnese „weiter Magen-Darm-Beschwerden“ ein. Bereits um 13:17 Uhr hatte er vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 28.03.2011 erteilt wurde. In der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) notierte Dr. H um 13:48 Uhr ebenfalls die Anamnese „weiter Magen-Darm-Beschwerden“. Bereits um 13:10 Uhr hatte Dr. H auch für diesen „Patienten“ vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 28.03.2011 erteilt wurde. Ähnlich stellt sich das Bild bei „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976) dar: Um 13:47 Uhr trug Dr. H als Anamnese „weiter Magen-Darm-Beschwerden“ ein, bereits um 13:10 Uhr hatte er vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 28.03.2011 für diesen „Patienten“ erteilt wurde. Um 13:45 Uhr trug Dr. H in der Patientenkartei von „Dimitris Kawadias“ (geb. am 12.01.1970) sowohl für den 18.03.2011 als auch (wie oben bereits erwähnt) für den 07.03.2011 jeweils die Anamnese „weiter Magen-Darm-Beschwerden“ ein. Die gleiche Anamnese trug Dr. H in der Patientenkartei von „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) um 13:47 Uhr (für den 07.03.2011) bzw. um 13:48 Uhr (für den 18.03.2011) ein. In beiden Patientenkarteien hatte Dr. H zuvor (um 13:09 Uhr bzw. um 13:16 Uhr) notiert, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 28.03.2011 erteilt wurde. Das parallele (und nahezu zeit- und inhaltsgleiche) Nachtragen am 18.03.2011 in den Karteien von 2 Patienten mit demselben griechischen Nachnamen für das Datum 07.03.2011macht erneut und mit aller Klarheit deutlich, dass diesen Eintragungen keine Untersuchung von Personen zugrunde lag, die sich Dr. H unter Scheinpersonalien vorgestellt hatten. Am 28.03.2011 trug der Angeklagte Dr. H um 17:14 Uhr in der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“ die Anamnese „weiter Magen-Darmbeschwerden“ ein. In der Kartei von „Dimitris Sidiropulos“ (geb. am 22.11.1977) erfolgte die Eintragung der Anamnese „weiter Magen-Darm-Beschwerden“ um 17:15 Uhr. Um 17:17 Uhr trug Dr. H in der Kartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) die Anamnese „Übelkeit, Erbrechen, Blähungen“ ein. Zu allen drei „Patienten“ wurde an diesem Tag zwischen 17:12 und 17:13 Uhr vermerkt, dass jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 04.04.2011 erteilt wurde. Am 05.04.2011 trug der Angeklagte Dr. H zwischen 15:20 Uhr und 15:38 Uhr folgende Anamnesen in die jeweiligen Patientenkarteien ein: „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976): „Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen“; „Evangelos Garanis“ (geb. 14.01.1978): „weiter Übelkeit, Blähungen, Völlegefühl“; „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973): „weiter Durchfall“; „Konstantin Kapsalis (geb. am 01.12.1974): „Bauchschmerzen“; „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973): „Bauchschmerzen, Übelkeit“; „Dimitris Kawadias“ (geb. am 12.01.1970): „Bauchschmerzen“; „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978): „Bauchschmerzen, Rückenschmerzen“; „Dimitris Sidiropulos“ (geb. 22.11.1977): „Bauchschmerzen“; „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974): „Bauchschmerzen, Kopfschmerzen“. Zu denjenigen „Patienten“, die sich in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit befanden („Jordanis Garanis“ und „Evangelos Garanis“ sowie „Dimitris Sidiropulos“ wurde innerhalb der o.g. Zeit jeweils vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 11.04.2011 erteilt wurde. Am 11.04.2011 trug Dr. H um 18:19 Uhr in der Patientenkartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) die Anamnese „weiter Magen-Darm-Beschwerden“ ein, um 18:20 Uhr vermerkte er in der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976) als Dauerdiagnose „Reizdarmsyndrom“, um 18:22 Uhr trug er in der Patientenkartei von „Dimitris Sidiropulos“ (geb. am 22.11.1977) die Diagnose „Gastro-Enteritis“ ein. Zwischen 17:54 Uhr und 17:56 Uhr hatte er bereits in den Karteien der vorgenannten „Patienten“ jeweils vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung erteilt wurde. Am selben Tag vermerkte Dr. H in den Pateientenkarteien von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974), „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974) und „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) zwischen 18:12 Uhr und 18:14 Uhr jeweils „Befundbesprechung“. Am 06.07.2011 trug Dr. H in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) um 10:48 Uhr als Anamnese „Übelkeit, Erbrechen, Durchfall“ ein. In der Kartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) vermerkte Dr. H um 10:49 Uhr „Übelkeit, Durchfall“ als Anamnese, um 10:51 Uhr trug er in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.973) „Übelkeit, Erbrechen, Durchfall“ als Anamnese ein, um 10:51 Uhr vermerkte er in der Kartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) als Anamnese „Durchfall, Übelkeit“. Zu sämtlichen Patienten hatte er bereits zwischen 10:11 Uhr und 10:15 Uhr jeweils notiert, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 15.07.2011 erteilt wurde. Am 08.07.2011 trug Dr. H um 12:46 Uhr in der Patientenkartei von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) als Anamnese „Schwindel, Kreislaufbeschwerden“ ein. Laut Eintrag um 13:45 Uhr litt „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974) unter „Schwindel, Kreislaufdysregulation“, eine ähnliche Anamnese („Schwindel, Kreislaufstörung, schlapp“) hatte er um 12:56 Uhr in der Kartei von „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) vermerkt. Zwischen 11:44 Uhr und 11:46 Uhr hatte Dr. H bei allen Patienten notiert, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 17.07.2011 wegen „Herz-Kreislauf-Krankheit nicht näher bezeichnet“ erteilt wurde. Am 18.07.2011 nahm Dr. H wie folgt Eintragungen in den Karteien griechischer „Patienten“ vor: Um 12:53 trug er bei „Dimitris Kawadias“ (geb. am 12.01.1970) die Diagnose „Gastritis“ ein. Um 13:03 Uhr bzw. um 13:04 Uhr folgten Einträge in den Patientenkarteien von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) und „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974) – jeweils wurde als Diagnose „Kreislaufdysregulation“ notiert; dieselbe Diagnose trug Dr. H um 17:43 Uhr in der Kartei von „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) ein. Bei „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) hatte er um 13:08 bzw. 13:07 Uhr als Anamnese „Magen-Darm-Schmerzen“ bzw. Magenschmerzen“ vermerkt. Zu „Jordanis Apostolidis“ und „Konstantin Kapsalis“ vermerkte er jeweils, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 25.07.2011 erteilt wurde, bei „Stilianos Kapsalis“ und „Adonis Kapsalis“ trug Dr. H jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 23.07.2011 erteilt wurde. Gleiches gilt für „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) und „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973), in deren Kartei er jeweils um 17:44 Uhr eintrug, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 23.07.2011 mit der Diagnose nach ICD-10-Schlüssel „A08.4G“ erteilt wurde. Weitere Eintragungen zu diesen Patienten unter dem Datum 18.07.2011 nahm Dr. H am 22.07.2011 vor (dazu sogleich). Zu „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) und „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976) trug Dr. H am 18.07.2011 um 17:53 Uhr bzw. 17:55 Uhr als Diagnose „weiter Magen-Darm-Beschwerden“ bzw. „Magen-Darm-Beschwerden“ ein. Am 22.07.2011 trug Dr. H zwischen 12:33 Uhr und 12:36 Uhr in den Patientenkarteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973), „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973), „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) und „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 02.08.2011 erteilt wurde. Die Anamnesen für diesen Tag vermerkte er zwischen 13:30 Uhr und 13:35 Uhr: Bei „Adonis Kapsalis“ trug er „weiter Magenschmerzen“ ein, bei „Stilianos Kapsalis“ notierte er: „weiter Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen“, die Anamnesen bei „Dimitris Petridis“ und „Jordanis Petridis“ lauteten „weiter Magen-Darm-Beschwerden“ bzw. „weiter erhebliche Magen-Darm-Beschwerden“. Bei den beiden letztgenannten „Patienten“ nahm Dr. H zudem jeweils Eintragungen für das Datum 18.07.2011 vor: Um 13:32 Uhr trug er bei „Jordanis Petridis“ „weiter Übelkeit, Durchfall“ ein, bei „Dimitris Petridis“ vermerkte er „weiter Magen-Darm-Beschwerden“. Am 25.07.2011 trug Dr. H zwischen 16:30 Uhr und 16:33 Uhr in den Patientenkarteien von „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974), „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) und „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 04.08.2011 erteilt wurde, bei allen „Patienten“ wegen der Diagnose nach ICD-10-Schlüssel „I51.6G“, bei „Konstantin Kapsalis“ sind zusätzlich „unklare Fußschmerzen (M79.67 G)“ vermerkt. Am 03.08.2011 trug Dr. H zwischen 13:11 Uhr und 13:14 Uhr in den Patientenkarteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973), „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973), „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) und „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 18.08.2011 erteilt wurde. Bei allen „Patienten“ vermerkte er die Diagnose „A08.4 G“ nach dem ICD-10-Diagnoseschlüssel. An diesem Tag trug Dr. H zusätzlich in der Kartei von „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) um 12:53 Uhr ein, dass die Praxisgebühr bezahlt wurde, in der Kartei von „Jordanis Sidiropulos“ notierte er um 13:09 Uhr die Diagnose „akute Gastro-Enteritis“. Am 04.08.2011 trug Dr. H zwischen 16:30 Uhr und 16:45 Uhr in den Patientenkarteien von „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974), „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) und „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 19.08.2011 erteilt wurde – bei allen „Patienten“ wegen der Diagnose „unklare Rückenschmerzen, LWS-Syndrom“. Um 16:50 Uhr notierte Dr. H die Abrechnungsziffer 01622 in der Patientenkartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978). Auch am 29.08.2011 nahm Dr. H zwischen 21:03 Uhr und 21:24 Uhr in den Patientenkarteien von „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974), „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974), „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973), „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973), „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) und „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) Eintragungen vor: Bei sämtlichen „Patienten“ trug er die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung ein. Bei „Stilianos Kapsalis“ und „Dimitris Petridis“ trug er jeweils „Überweisung an Gastro-enterologe“ (sic.) ein. Am 07.10.2011 nahm Dr. H folgende Eintragungen vor: In der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) trug er um 12:46 Uhr als Anamnese „Magenschmerzen“ ein, dieselbe Anamnese vermerkte er um 12:48 Uhr in der Kartei von „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978), um 12:50 Uhr trug er bei „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) als Anamnese „ab 10.10.11 wieder arbeitsfähig, hat noch bauchschmerzen (sic.)“ ein, in der Folgeminute vermerkte er in der Kartei von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) als Anamnese „geht ab 10.10.11 wieder arbeiten, immer noch Schmerzen im Bauchbereich“, in derselben Minute trug Dr. H bei „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) als Anamnese „arbeitsfähig ab 17.10.11, zur Zeit noch Bauchschmerzen, Vorstellung im Dez. im KH“ ein. In den Karteien sämtlicher vorgenannter Patienten nahm Dr. H an diesem Tag zudem in der Zeit zwischen 16:00 und 16:50 weitere Eintragungen vor: Um 16:00 Uhr vermerkte er bei „Jordanis Apostolidis“ die Diagnose „Gastro-Enteritis“, um 16:02 Uhr trug er bei „Jordanis Petridis“ die Diagnosen „Gastritis, Reizdarmsyndrom“ ein, die Diagnose „Gastritis“ vermerkte er auch bei „Jordanis Sidiropulos“ (um 16:29 Uhr), jeweils „Gastritis“ trug Dr. H um 16:50 Uhr bzw. um 16:55 Uhr in den Karteien von „Stilianos Kapsalis“ bzw. „Kosta Kawadias“ ein. In dieses Bild – wonach Eintragungen zu Magen-Darm-Erkrankungen um kurz vor 13 Uhr und zwischen 16 und 17 Uhr vorgenommen wurden, fügt sich auch die Patientenkartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) nahtlos ein: Um 12:49 Uhr notierte Dr. H dort den Befund „epigastrischer Druckschmerz“, um 16:51 bzw. 16:52 Uhr trug er als Anamnese „Magenschmerzen“ und als Diagnose „Gastritis“ ein. Am 19.01.2012 nahm Dr. H zwischen 11:27 Uhr und 11:35 Uhr folgende Eintragungen vor: Zu „Evangelos Garanis“ (geb. 14.01.1978) trug er die Diagnose „Bronchitis“ ein, zu „Jordanis Sidiropulos“ (geb. 24.06.1974) die Diagnose „grippaler infekt (sic.)“, zu „Kosta Kawadias“ (geb. 17.02.1978) die Diagnose „LWS-Syndrom“, zu „Dimitris Petridis“ (geb. 01.02.1974) die Diagnose „Bronchitis“, zu „Adonis Kapsalis“ (geb. 10.12.1973) die Diagnose „Spannungskopfschmerz“ und zu „Konstantin Kapsalis“ (geb. 01.12.1974) die Diagnose „Gastro-Enteritis“. Am 24.02.2012 trug Dr. H in den Patientenkarteien von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976), „Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977) und „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974) zwischen 13:12 Uhr und 13:12 Uhr jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 04.03.2012 wegen „Gastro-Enteritis (ICD: A01.0 G)“ erteilt wurde. Erst am späten Abend trug er die Anamnesen ein: Um 23:23 Uhr notierte er bei „Petros Kapsalis“: „Durchfall, Erbrechen“, bei „Georgios Petridis“ um 23:25 Uhr: „Durchfall, Übelkeit, Erbrechen“, und bei „Christos Apostolidis“ um 23:26 Uhr: „Durchfall, Erbrechen, Kopfschmerzen“. Ein ähnliches Bild ergibt sich am 02.03.2012 : An diesem Tag trug Dr. H in den Patientenkarteien von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976), „Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977) und „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974) zwischen 12:56 Uhr und 12:57 Uhr jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 04.03.2012 wegen „ICD: A01.0 G“ erteilt wurde. Erst am späten Abend nahm er weitere Eintragungen vor: Um 23:13 Uhr notierte er bei „Georgios Petridis“ als Befund „Hautausschlag“ bei „Petros Kapsalis“ und um 23:15 Uhr die Anamnese: „noch Durchfall“ und bei „Christos Apostolidis“ um 23:16 Uhr „noch Übelkeit“. Am 12.03.2012 nahm Dr. H wie folgt Eintragungen in den Karteien griechischer „Patienten“ vor: Zwischen 18:06 Uhr und 18:09 Uhr trug er in den Karteien von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976), „Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977), „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974) und „Lukas Kawadias“ (geb. 24.09.1975) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung erteilt wurde – für „Petridis“, „Kapsalis“ und „Apostolidis“ jeweils wegen „ICD: A01.0 G“ bis zum 23.03.2012, für „Kawadias“ wegen „ICD: A08.4 G“ bis zum 09.05.2012. Bei „Lukas Kawadias“ hatte er bereits um 18:04 Uhr die Diagnose „Gastro-Enteritis“ eingetragen – zu den übrigen „Patienten“ vom 12.03.2012 nahm er am 26.03.2012 weitere Eintragungen unter dem Datum 12.03.2012 vor (dazu sogleich). Am 15.03.2012 nahm Dr. H in den Karteien von zwei Patienten mit dem Nachnamen „Sidiropulos“ Eintragungen vor – und zwar zu „Kylon“ (geb. 19.06.1975) und zu „Jordanis“ (geb. am 24.06.1974). Am 26.03.2012 nahm Dr. H zwischen 16:47 Uhr und 16:51 Uhr in den Patientenkarteien von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976), „Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977), „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974), „Lukas Kawadias“ (geb. 24.09.1975) und „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) Eintragungen vor: Bei „Christos Apostolidis“, „Petros Kapsalis“ und „Georgios Petridis“ vermerkte er jeweils, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 04.04.2012 wegen „ICD: A01. O G“ erteilt wurde, bei „Lukas Kawadias“ nahm er eine Eintragung für den 23.03.2012 vor, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 04.04.2012 wegen „ICD: A08. 4 G“ erteilt wurde. Bei „Adonis Kapsalis“ trug er um 16:51 Uhr die Ziffer 01622 ein. Zwischen 18:24 Uhr und 18:39 Uhr nahm er an diesem Tag weitere Eintragungen vor: Bei „Petros Kapsalis“ notierte er für den 12.03.2012 als Anamnese „immer noch Durchfall“ und für den 26.03.2012 „weiter Durchfall“. Bei „Christos Apostolidis“ vermerkte er für den 26.03.2012 die Anamnese „Magenschmerzen, Übelkeit“, bei „Georgios Petridis“ notierte er für den 26.03.2012 die Anamnese „noch Übelkeit und Durchfall“, zudem trug er für den 12.03.2012 eine Abrechnungsziffer ein. Diese parallele „Pflege“ der Karteien von „Patienten“ – zu „Christos Apostolidis“, „Petros Kapsalis“ und „Georgios Petridis“ nahm Dr. H am 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, und 26.03.2012 stets innerhalb von wenigen Minuten Eintragungen vor – macht noch einmal in besonderer Weise deutlich, dass sich Dr. H tatsächlich niemand zur Behandlung vorstellte. Im Frühjahr 2012 kam zu den bereits bekannten Patientennamen der Nachname „Tsantidis“ hinzu. Am 28.03.2012 trug Dr. H um 11:19 Uhr in den Karteien von „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) und „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) jeweils „Krankenhauseinweisung“ ein. Um 11:22 Uhr trug er in der Kartei von „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979) die Anamnese „Husten“, „Durchfall“ ein und vermerkte um 11:25 Uhr, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 08.04.2012 erteilt wurde („grippaler Infekt, Gastro-Enteritis, ICD: J06. 9G, A08. 4G“). In der Folgeminute notierte Dr. H zu „Kylon Sidiropulos“, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung (ebenfalls bis zum 08.04.2012) erteilt wurde („ICD: A08. 1 G“). Um 11:41 Uhr trug Dr. H bei „Kylon Sidiropulos“ die Anamnese „weiter Durchfall und Magenschmerzen“ ein. Unter dem Datum 03.04.2012 finden sich Einträge in den Patientenkarteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973), „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974), „Kosta Kawadias“ (17.02.1978) und „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974). Auch am 04.04.2012 nahm Dr. H u.a. wieder in den Karteien von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976), „Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977) und „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974) Eintragungen vor: Zu allen Vorgenannten notierte er zwischen 11:10 Uhr und 11:11 Uhr jeweils, dass wegen „ICD: A01. 0G“ eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 08.04.2012 erteilt wurde. In der Folgeminute vermerkte er bei „Lukas Kawadias“ (geb. 24.09.1975), dass wegen „ICD: A08. 4G“ eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 13.04.2012 erteilt wurde. Eine weitere Minute später trug Dr. H bei „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) „Überweisung an: KH Vinzenz Palotti“ ein. Zwischen 11:07 Uhr und 11:28 Uhr trug Dr. H an diesem Tag die Anamnesen ein: „Christos Apostolidis“ litt demnach an „Durchfall, übelkeit (sic.)“, „Lukas Kawadias“ an „Übelkeit, erbrechen (sic.)“, „Petros Kapsalis“ an „Erbrechen, durchfall (sic.)“ und „Georgios Petridis“ an „übelkeit, erbrechen (sic.), durchfall (sic.)“. Unter dem Datum 10.04.2012 finden sich Einträge zu „Kylon Sidiropulos“ (geb. am 19.06.1975), „Christos Tsantidis“ (geb. am 15.02.1977) und „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979). Zu allen „Patienten“ ist vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung erteilt wurde, für „Fedon“ und „Christos Tsantidis“ jeweils bis zum 15.04.2012, für „Kylon Sidiropulos“ bis zum 17.04.2012. Auch unter dem Datum 11.04.2012 finden sich Einträge in den Karteien von „Kylon Sidiropulos“ (geb. am 19.06.1975), „Christos Tsantidis“ (geb. geb. am 15.02.1977) und „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979). Unter dem Datum 13.04.2012 trug Dr. H in den Patientenkarteien von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974), „Lukas Kawadias“ (geb. 24.09.1975), und „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) jeweils die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) ein. Bei Lukas Kawadias vermerkte er zudem die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 25.04.2012. In den Patientenkarteien von „Christos Tsantidis“ (geb. am 15.02.1977) und „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979) ist unter dem Datum 16.04.2012 vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 27.04.2012 bzw. 28.04.2012 erteilt wurde. Bei beiden „Patienten“ steht dieselbe Anamnese: „noch weiter Husten, bauchschmerzen (sic.)“ Unter dem Datum 17.04.2012 finden sich folgende Eintragungen zu griechischen „Patienten“: Bei „Christos Tsantidis“ (geb. am 15.02.1977) und „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979) ist jeweils die Dauerdiagnose „Reizdarmsyndrom“ festgehalten, bei „Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977) und „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) ist jeweils die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) eingetragen, zu „Kylon Sidiropulos“ (geb. am 19.06.1975) ist vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 28.04.2012 erteilt wurde. Unter dem Datum 30.04.2012 ist in der Kartei von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) als Anamnese eingetragen: „will wieder arbeiten gehen“, zu „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) ist die Anamnese vermerkt: „wieder arbeitsfähig, will Urlaub machen wegen todesfall (sic.) der Mutter“, bei „Christos Tsantidis“ (geb. am 15.02.1977) ist die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) eingetragen und zu „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979) ist vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 09.05.2012 erteilt wurde. Am 20.07.2012 nahm Dr. H in den Karteien griechischer „Patienten“ wie folgt Eintragungen vor: Um 10:17 Uhr trug er bei „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974) die Anamnese „Durchfall, Übelkeit, Erbrechen“ ein, um 10:19 Uhr vermerkte er zu „Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977) die Anamnese: Übelkeit, Bauchschmerzen“, um 10:21 trug er bei „Kylon Sidiropulos“ (geb. am 19.06.1975) „Husten, Auswurf“ und um 10:22 Uhr bei „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) „Rückenschmerzen“ als Anamnese ein. Um 10:24 Uhr folgte der Eintrag der Anamnese bei „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978: „Husten, Auswurf, Lungenschmerzen“. Unter dem Datum 26.07.2012 finden sich folgende Einträge des Angeklagten Dr. H : Zu „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974), „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) und „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) ist jeweils die Dauerdiagnose „Reizdarmsyndrom“ vermerkt, zu „Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977) die Diagnose „Gastritis“. Unter dem Datum 08.08.2012 trug der Angeklagte in den Karteien von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976), „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974), „Lukas Kawadias“ (geb. 24.09.1975) und „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979) jeweils eine „Befundbesprechung“ ein. Unter dem Datum 09.08.2012 finden sich erneut Einträge des Angeklagten Dr. H zu Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974), „Lukas Kawadias“ (geb. 24.09.1975) und „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979): jeweils wurde eine „telef. beratung (sic.)“ notiert. Am 23.10.2012 nahm der Angeklagte Dr. H zwischen 12:03 Uhr und 12:40 Uhr folgende Eintragungen vor: Zu „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) vermerkte er die Anamnese „weiter Rückenschmerzen“, bei „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) und „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979) trug er als Anamnese jeweils „Rückenschmerzen“ ein, bei „Kylon Sidiropulos“ (geb. am 19.06.1975) und „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974 hielt er jeweils die Diagnose „grippaler Infekt“ fest. Am 28.12.2012 trug Dr. H in der Zeit von 11:08 Uhr bis 11:22 Uhr die Diagnosen bzw. Anamnesen zu insgesamt 11 griechischen „Patienten“ ein. Im Einzelnen: Uhrzeit „Patient“ Eintragung 11:08 „Dimitris Sidiropulos“ (geb. am 22.11.1977) Diagnose „kopfschmerzen“ (sic.) 11:12 „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) Diagnose „grippaler Infekt“ 11:13 „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) Anamnese „Rückenschmerzen“ 11:14 „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) Anamnese „Ohrenschmerzen“ 11:16 „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) Anamnese „Brennen beim Wasserlassen“ 11:17 „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) Diagnose: „akutes LWS-Syndrom“ 11:18 „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) Diagnose: „Gastritis“ 11:19 „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) Diagnose: „HWS-Syndrom“ 11:20 „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) Anamnese: „Husten, Auswurf“ 11:21 „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976) Anamnese: „Übelkeit, Erbrechen“ 11:22 „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) Diagnose: „Reizdarmsyndrom“ Hinsichtlich folgender der o.g. „Patienten“ vermerkte Dr. H zudem, dass Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde: Uhrzeit „Patient“ Arbeitsunfähigkeit bis 11:09 „Dimitris Sidiropulos“ 15.01.2012 (es muss der 15.01.201 3 gemeint gewesen sein) 11:15 „Stilianos Kapsalis“ 17.01.2012 (es muss der 17.01.201 3 gemeint gewesen sein) 11:16 „Jordanis Petridis“ 15.01.2012 (es muss der 15.01.201 3 gemeint gewesen sein) 11:23 „Jordanis Apostolidis“ 15.01.2013 15:31 „Adonis Kapsalis“ 17.01.2013 15:31 „Jordanis Sidiropulos“ 19.01.2013 15:32 „Kosta Kawadias“ 20.01.2013 15:32 „Jordanis Garanis“ 19.01.2013 15:33 „Dimitris Petridis“ 18.01.2013 15:41 „Evangelos Garanis“ 20.01.2013 Das sich ergebende Bild – Dr. H nahm an diesem Tag gleichsam in zwei „Wellen“ (vormittags und nachmittags) Eintragungen zu 11 „Patienten“ vor (jeweils 2 tragen die Nachnamen „Sidiropulos“, „Kapsalis“, „Apostolidis“, „Petridis“ und „Garanis“), die Diagnosen bzw. Anamnesen zu allen „Patienten“ wurden innerhalb von 15 Minuten notiert – macht noch einmal mit aller Deutlichkeit klar: Diesen Eintragungen des Angeklagten Dr. H lagen keine Untersuchungen realer Personen zugrunde. Am 15.01.2013 nahm Dr. H zwischen 17:45 Uhr und 17:49 Uhr folgende Eintragungen in den Patientenkarteien von griechischen „Patienten“ vor: Bei „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979) trug er unter dem Datum 14.01.2013 „Befundbesprechung“ und die Diagnose „Kopfschmerzen“ ein. Für den 15.01.2013 trug er eine Abrechnungsziffer ein. Zu „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974) vermerkte er ebenfalls „Befundbesprechung“, ebenso zu „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974), in dessen Kartei er ebenfalls zusätzlich einen Eintrag unter dem Datum 14.01.2013 vornahm (Diagnose: (grippaler Infekt“). „Befundbesprechung“ notierte er auch in der Kartei von „Kylon Sidiropulos“ (geb. am 19.06.1975). In der Kartei von „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) notierte er als Diagnose „grippaler Infekt“ und vermerkte Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 25.01.2013. Für die gleiche Dauer trug er die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung für „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) ein, bei dem er als Anamnese „noch Beschwerden“ notierte. Am 16.01.2013 trug Dr. H um 12:21 Uhr in die Kartei von „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) eine Abrechnungsziffer für den 15.01.2013 ein, zwischen 11:24 Uhr und 11:27 Uhr hatte er bereits in den Karteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Dimitris Sidiropulos“ (geb. am 22.11.1977) jeweils die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 03.02.2013 vermerkt. Am 17.01.2013 trug Dr. H um 13:01 Uhr in der Kartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 03.02.2013 erteilt wurde, 10 Minuten später vermerkte er dies auch bei „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973). Am 18.01.2013 trug Dr. H um 12:21 Uhr in der Kartei von „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 03.02.2013 erteilt wurde, in der Folgeminute vermerkte er dies auch bei „Jordanis Garanis“ (geb. am 01.11.1973). Am 21.01.2013 trug Dr. H um 11:53 Uhr in der Kartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 06.02.2013 erteilt wurde (Diagnose: „Refluxösophagitis“), um 11:54 Uhr notierte Dr. H auch in der Kartei von „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978), dass ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.02.2013 attestiert wurde. Um 12:46 Uhr trug er bei diesem Patienten die Diagnose (ebenfalls „Refluxösophagitis“) ein. Am 25.01.2013 trug Dr. H zunächst um 12:29 Uhr bzw. um 12:31 Uhr in den Karteien von „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) und „Lukas Kawadias“ (geb. 24.09.1975) jeweils die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung ein (01622). Um 12:35 Uhr bzw. um 12:38 Uhr vermerkte er in den Karteien von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) und „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) jeweils, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 06.02.2013 erteilt wurde, die Anamnesen („noch Rückenschmerzen“ bzw. „noch Beschwerden“) trug er in beiden Karteien um 16:19 Uhr ein. Um 16:16 Uhr hatte er in der Kartei von „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) eine „Befundbesprechung“ notiert. Unter dem Datum 04.02.2013 finden sich Einträge des Angeklagten Dr. H zu „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976) und zu „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973): Beiden wurde eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 10.02.2013 erteilt. Unter dem Datum 07.02.2013 finden sich Einträge des Angeklagten Dr. H zu „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) und zu „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973): Auch zu ihnen ist jeweils vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 10.02.2013 erteilt wurde. Unter dem Datum 14.02.2013 finden sich Einträge des Angeklagten Dr. H zu „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974), „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) und „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976): Bei allen „Patienten“ ist eine Abrechnungsziffer notiert. Unter dem Datum 20.02.2013 finden sich Einträge des Angeklagten Dr. H zu „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978), „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) und „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974): Den „Patienten“ wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 01.03.2013 erteilt, bei „Evangelos Garanis“ und „Jordanis Sidiropulos“ wegen derselben Diagnose („M13.11 G; Omarthritis“). Ausweislich des Tagesprotokolls vom 21.02.2013 nahm Dr. H die Eintragung zu „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978), dass am 20.02.2013 eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung erteilt wurde, am 21.02.2013 um 17:22 Uhr vor. 2 Minuten später notierte er unter dem Datum 20.02.2013 als Anamnese „Schmerzen rechter Arm“. Bereits um 16:57 Uhr hatte er zu diesem Patienten die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung eingetragen (01622) und um 17:01 Uhr hatte er als Anamnese für den 21.02.2013 „Bauchschmerzen, KH-Termin 4.3.13“ eingetragen. In derselben Minute (17:01 Uhr) hatte Dr. H auch in der Kartei von „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979) die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) vermerkt und als Anamnese „da zu Diagnosebesprechung, am 25.02.13 KH-Termin“ festgehalten. Als Dauerdiagnose hatte er „Pankreatitis, sonstige und nicht näher bezeichnete Hernia ventralis ohne Einklemmung und ohne Gangrän“ notiert. Um 17:14 Uhr trug Dr. H in der Kartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) ein, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 02.03.2013 wegen „Gonarthritis“ erteilt wurde. Am 14.03.2013 trug Dr. H um 17:22 Uhr in der Patientenkartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) ein. 3 Minuten später vermerkte er in der Kartei von Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 02.04.2013. Um 17:27 Uhr notierte er dies ebenfalls in der Kartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973). Am 18.03.2013 trug Dr. H um 12:44 Uhr sowohl in der Kartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) als auch in der Kartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 02.04.2013 erteilt wurde. Eine Minute später trug er dies auch in der Kartei von „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) ein. Die bei „Jordanis Sidiropulos“ und „Dimitris Petridis“ eingetragenen Diagnosen sind identisch (ICD: M13. 11G). In der Kartei von „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974) hatte er bereits um 12:42 Uhr eine „Befundbesprechung“ notiert. Um 13:10 Uhr trug er dort die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) ein. Am 15.04.2013 notierte Dr. H in der Kartei von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) um 12:47 Uhr als Anamnese „Husten, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen“. 5 Minuten später vermerkte er in der Kartei von „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978), dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 23.04.2013 wegen einer „Muskelzerrung“ erteilt wurde. Die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 23.04.2013 wurde um 13:04 Uhr auch in der Kartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) vermerkt („Schwindelsyndrom“). Zwischen 16:12 Uhr und 16:18 Uhr nahm Dr. H an diesem Tag Eintragungen in den Karteien von „Fedon Tsantidis“ (geb. am 15.01.1979; [Anamnese: „Kopfschmerzen, Rippenschmerzen“]), „Likas Kawadias“ (geb. am 24.09.1975; [Anamnese: „Husten, Übelkeit“]) und „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973; [Anamnese: „Husten, schnupfen [sic.], Heiserkeit“) vor. Am 23.04.2013 notierte Dr. H um 17:24 Uhr in der Kartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) als Anamnese „Halsschmerzen“. Um 17:27 Uhr notierte er in der Kartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973), dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 29.04.2013 erteilt wurde und hielt als Anamnese „weiter Schwindel“ fest. Eine Minute später vermerkte er auch bei „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978), dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 29.04.2013 erteilt wurde. Hier hielt er als Anamnese „weiter Schmerzen im Oberschenkel“ fest. Am 25.04.2013 hielt Dr. H um 17:43 Uhr in der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976) die Anamnese „Kopfschmerzen“ fest. Um 17:45 Uhr vermerkte er sowohl in der Kartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) als auch in der Kartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974), dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 08.05.2013 erteilt wurde. Am 29.04.2013 trug Dr. H zwischen 10:39 Uhr und 10:41 Uhr in den Patientenkarteien von „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974), „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) und „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 09.05.2013 erteilt wurde. Am 17.05.2013 hielt Dr. H in der Patientenkartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) um 10:42 Uhr fest, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 25.05.2013 (wegen „LWS-Syndrom; ICD: M47. 20 G“) erteilt wurde, nachdem er um 10:41 Uhr als Anamnese „ist Bauarbeiter, hat sich verhoben“ vermerkt hatte. Um 10:43 Uhr trug er in der Kartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) die Anamnese „Nackenschmerzen, kann sich kaum bewegen“ ein und notierte, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 26.05.2013 (wegen „HWS-Syndrom; ICD: M47. 22 G“) erteilt wurde. Eine Minute später trug Dr. H in der Kartei von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) als Anamnese „Hautausschlag“ ein. Am 27.05.2013 trug Dr. H in der Patientenkartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) um 11:30 Uhr die Diagnose „Harnwegsinfekt“ ein und notierte um 11:32 Uhr, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 03.06.2013 erteilt wurde. Um 11:35 Uhr notierte Dr. H auch in der Kartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974), dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 03.06.2013 („ICD: M47. 22 G“) erteilt wurde. Die Anamnese „weiter Nackenschmerzen“ trug Dr. H erst um 12:22 Uhr ein. Ab dem Sommer 2013 kamen zu den bereits bekannten Patientennamen die Nachnamen „Pantagiota“ und „Peleus“ hinzu (Dr. H nahm in der Folgezeit Eintragungen in den Karteien von „Nikolaos Pantagiota“, „Aristidis Pantagiota“ und „Ernestos Pantagiota“ sowie „Manos Peleus“, Karolos Peleus“ und „Viktor Peleus“ vor; die mit der Scheinpersonalie „Nikolaos Pantagiota““ begangenen Betrugstaten sind nicht angeklagt worden). Auch diese Tatsache – stets treten im selben Zeitraum mehrere Personen mit demselben Nachnamen neu im Patientenverwaltungssystem in Erscheinung treten und in der Folgezeit nimmt Dr. H innerhalb weniger Minuten Eintragungen zu diesen „Patienten“ vor – macht deutlich, dass Dr. H keine tatsächlichen Personen untersuchte und dass ihm keine Schauspieler untergeschoben wurden, die er gutgläubig behandelte. Am 01.07.2013 notierte Dr. H zwischen 16:38 Uhr und 16:44 Uhr in den Patientenkarteien von „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980), „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) und „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) jeweils, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 10.07.2013 erteilt wurde. Bei „Aristidis Pantagiota“ trug er die Anamnese „hoher Puls, Luftnot, Herzschmerzen“, bei „Nikolaos Pantagiota“ „hoher Blutdruch (sic.), hoher Zucker“, bei „Karolos Peleus“ „Bauchschmerzen, Darmschmerzen, Übelkeit“ ein. Am 02.07.2013 trug Dr. H um 10:51 Uhr in der Kartei von „Likas Kawadias“ (geb. 24.09.1975) die Diagnose „akutes LWS-Syndrom“ ein. Dieselbe Diagnose notierte er um 10:56 Uhr in der Kartei von „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981), bei dem er zudem die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 11.07.2013 vermerkte. Eine Minute später trug Dr. H in der Kartei von „Ernestos Pantagiota“ (geb. 16.05.1984) ebenfalls ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 11.07.2013 erteilt wurde (Diagnose: „Bänderdehnung, ICD: S93. 40 G“). Am 05.07.2013 trug Dr. H um 10:25 Uhr in die Kartei von „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 15.07.2013 (Diagnose: „Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, ICD: F45. 40G, R10. 4G) erteilt wurde. 5 Minuten später vermerkte Dr. H auch in der Kartei von „Andreas Herodias“ (geb. am 12.12.1982), dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 15.07.2013 erteilt wurde (Diagnose: „Otalgie, Bauchschmerzen, ICD: H92. 0G, R10. 4G). Dass es sich bei „Andreas Herodias“ um eine weitere vom Angeklagten T B zur Tatbegehung geschaffene Scheinpersonalie handelte (der diese Scheinpersonalie betreffende Fall 669 der Anklage wurde eingestellt und ist daher nicht Gegenstand der Feststellungen), ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem nachfolgend noch darzustellenden Gleichlauf der ihn betreffenden Eintragungen in Duria mit Eintragungen zu anderen zur Tatbegehung genutzten Scheinpersonalien. Unter dem Datum 08.07.2013 finden sich Einträge des Angeklagten Dr. H zu „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974), „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) und „Kylon Sidiropulos“ (geb. am 19.06.1975): Bei allen „Patienten“ ist eine „Befundbesprechung“ notiert. Am 09.07.2013 trug Dr. H innerhalb von zwei Minuten (zwischen 12:24 und 12:25 Uhr) in den Patientenkarteien von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982), „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) und „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980) jeweils ein, dass Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.07.2013 bescheinigt wurde. Um 14:06 Uhr bzw. um 14:07 Uhr notierte er in den Karteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) jeweils die Diagnose „akutes LWS-Syndrom“. In den Karteien sämtlicher vorgenannter „Patienten“ trug Dr. H um 16:15 Uhr eine Abrechnungsziffer ein. In der Kartei von „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) trug Dr. H am 11.07.2013 um 15:20 Uhr die Diagnose „Gastritis“ ein, 5 Minuten später folgte der Eintrag der Diagnose „Patellasyndrom“ in der Kartei von „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978), 2 Minuten später wiederum vermerkte Dr. H in der Kartei von „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981), dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 21.07.2013 („ICD: M47. 20G“) erteilt wurde. Eine Minute danach hielt Dr. H in der Kartei von „Ernestos Pantagiota“ (geb. am 16.05.1984) die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung für denselben Zeitraum fest. Am 16.07.2013 notierte Dr. H um 16:52 Uhr in der Kartei von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) die Diagnose „Gastritis“, 2 Minuten später trug er in der Kartei von „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) die Diagnose „Sonnenbrand“ ein. In derselben Minute vermerkte er in der Kartei von „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973), dass Arbeitsunfähigkeit bis zum 28.07.2013 (Diagnose: „akutes HW-Syndrom“) bescheinigt wurde. Um 16:59 Uhr bzw. 17:00 Uhr trug Dr. H in der Kartei von „Andreas Herodias“ (geb. am 12.12.1982) und von „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 23.07.2013 erteilt wurde (für „Herodias“ wegen „ICD: H92. 0 G, R10. 4 G“; für „Peleus“ wegen „ICD: F45. 40G, R10. 4G“). Am 19.07.2013 nahm Dr. H in der Zeit von 12:57 Uhr bis 12:59 Uhr in den Karteien von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982), „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) und „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980) jeweils die Eintragung vor, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer „nicht näher bezeichneten abdominalen Hernie ohne Einklemmung und Gangrän (K.46. 9 G)“ bis zum 25.07.2013 erteilt wurde (Diagnose bei „Aristidis Pantagiota: „ICD: F45. 30G“; bei „Nikolaos Pantagiota“: „ICD: F45. 40G“; bei „Karolos Peleus“: „ICD: J06. 9G“). Am 22.07.2013 nahm Dr. H innerhalb von 5 Minuten (17:39 Uhr bis 17:43 Uhr) Eintragungen in den Karteien von 4 griechischen „Patienten“ vor: Zu „Ernestos Pantagiota“ (geb. am 16.05.1984) und „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981) trug er jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 10.08.2013 erteilt wurde. Zu „Jordanis Petridis“ trug er die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) ein, zu „Lukas Kawadias“ (geb. am 24.09.1975) notierte er die Diagnose „grippaler Infekt“. Am 23.07.2013 trug Dr. H innerhalb von einer Minute (um 17:47 Uhr) sowohl in der Kartei von „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) als auch in der Kartei von „Andreas Herodias“ (geb. am 12.12.1982) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 14.08.2013 erteilt wurde (Diagnose: „ICD: F45. 40G, R10. 4G bzw. „Otalgie, Bauchschmerzen, ICD: H92. 0G, R10. 4G). Unter dem Datum 25.07.2013 trug Dr. H in den Karteien von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982), „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) und „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 04.08.2013 erteilt wurde. Am 05.08.2013 trug Dr. H um 16:08 Uhr die Diagnose „Husten, Auswurf“ in der Kartei von „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) ein. Um 16:15 Uhr vermerkte er bei „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980), dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 13.08.2013 wegen einer „nicht näher bezeichneten abdominalen Hernie ohne Einklemmung und Gangrän (K.46. 9 G)“ bescheinigt wurde. Um 16:16 Uhr notierte er sowohl in der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) als auch in der Kartei von „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980), dass für denselben Zeitraum (bis zum 13.08.2013) eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung erteilt wurde (Diagnosen: „ICD: F45. 30 G, K.46. 9G“ bzw. „F45. 40 G, K43. 9G“). Am 12.08.2013 vermerkte Dr. H innerhalb von 2 Minuten (zwischen 12:26 Uhr und 12:27 Uhr) in den Karteien von „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981) und „Ernestos Pantagiota“ (geb. am 16.05.1984) jeweils, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 20.08.2013 erteilt wurde. Am 14.08.2013 notierte Dr. H innerhalb von 3 Minuten (zwischen 12:28 Uhr und 12:30 Uhr) auch in den Karteien von „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) und „Andreas Herodias“ (geb. am 12.12.1982) jeweils, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 20.08.2013 erteilt wurde. Bereits um 12:24 Uhr hatte Dr. H in der Kartei von „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) die Anamnese „Halsschmerzen, arbeitsfähig ab 19.8.13“ notiert. Unter dem Datum 28.08.2013 trug der Angeklagte Dr. H in den Karteien von „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981) und von „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) jeweils die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) ein. Am 01.10.2013 nahm Dr. H innerhalb von 4 Minuten (in der Zeit zwischen 15:35 Uhr bis 15:38 Uhr) in den Patientenkarteien von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982), „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981), „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974), „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Andreas Herodias“ (geb. am 12.12.1982) jeweils Eintragungen vor, indem er die Anamnesen festhielt („Halsschmerzen“, „Bauchschmerzen“, „Kopfschmerzen“, „Rückenschmerzen“, „Sodbrennen“). Die zugehörigen Diagnosen trug Dr. H bei allen „Patienten“ zwischen 18:09 Uhr und 18:18 Uhr ein. In der Patientenkartei von „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980) notierte Dr. H um 15:36 Uhr „Befundbesprechung“ und um 18:13 Uhr eine Abrechnungsziffer. Die Tatsache, dass zu sämtlichen „Patienten“ zunächst innerhalb weniger Minuten am Nachmittag, sodann innerhalb weniger Minuten am Abend Eintragungen vorgenommen wurden, belegt erneut, dass den Eintragungen keine Untersuchung von realen Personen vorangegangen war. Unter dem Datum 04.11.2013 nahm Dr. H in den Karteien von „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981), „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981), „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980) und „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) Eintragungen vor. Bei „Manos Peleus“ und „Viktor Peleus“ trug er jeweils neben der Abkürzung „GS“, die nach übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der als Zeuginnen vernommenen Praxismitarbeiterinnen für „Geldschein“ (= Auszahlschein) steht, ein: „AU bis 20.11.13“. Unter dem Datum 05.11.2013 nahm Dr. H in den Karteien von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974), Andreas Herodias“ (geb. am 12.12.1982), „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973), „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) und „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980) vor. Bei „Aristidis Pantagiota“ trug er – wie für den Vortag bei „Manos Peleus“ und „Viktor Peleus“ – neben der Abkürzung „GS“ ein: „AU bis 20.11.13“. Unter dem Datum 20.11.2013 nahm Dr. H in den Karteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973), „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980), „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981) und „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) Eintragungen vor. Bei „Manos Peleus“ und „Karolos Peleus“ trug er neben der Abkürzung „GS“ ein: AU bis 10.12.13. Auch unter dem Datum 25.11.2013 nahm Dr. H in den Karteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973), „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980), „Manos Peleus“ (geb. am 27.03.1981) und „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) Eintragungen vor. Unter dem Datum 26.11.2013 trug Dr. H in der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) neben der Abkürzung „GS“ ein: „bis 10.12.2013“ – dieser Zeitpunkt entspricht dem der Eintragungen bei „Manos Peleus“ und „Karolos Peleus“ unter dem Datum 20.11.2013. Unter dem Datum 09.12.2013 nahm Dr. H Eintragungen in den Karteien von „Andreas Herodias“ (geb. am 12.12.1982), „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) vor: Bei „Adonis Kapsalis“ notierte er neben der Abkürzung „GS“ „bis 22.12.13“. Bei „Viktor Peleus“ hielt er als Anamnese fest: „Beschwerden gebesT3 , hat Urlaub und will nach Griechenland, weil Vater schwer krank ist, er will seine Behandlung in Griechenland fortführen.“ Einem ähnlichen Muster folgt der Eintrag Dr. H s unter dem Datum 12.12.2013 zu „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980). Dort hielt er als Anamnese fest: „kann arbeiten gehen, will sich nicht weiterbehandeln lassen, will zurück zu seiner Familie nach Griechenland, Heimweh und depressioenn (sic.), weil weg von der Familie ist, letzter AU-Tag“. In der Kartei von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) ist unter diesem Datum neben der Abkürzung „GS“ vermerkt: „bis 30.12.13“. Unter dem Datum 30.12.2013 nahm Dr. H in den Patientenkarteien von, „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) neben der Abkürzung „GS“ den Eintrag „30.12.13-13.1.14“ bzw. „30.12.13-14.1.14“ vor. Unter dem Datum 14.01.2014 nahm Dr. H in den Patientenkarteien von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) und „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) neben der Abkürzung „GS“ den Eintrag „22.12.13-28.12.13“, „13.1.14-30.1.14“ bzw. „14.1.14-30.1.14“ vor. Unter dem Datum 15.01.2014 nahm Dr. H in den Patientenkarteien von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) und „Nikolaos Pantagiota“ (geb. 06.02.1980) Eintragungen vor: Bei „Aristidis“ trug er neben der Abkürzung „GS“ „15.1.14 bis 30.1.14“ ein. Unter dem Datum 17.01.2014 nahm Dr. H in den Patientenkarteien von „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981), „Andreas Herodias“ (geb. am 12.12.1982), „Ernestos Pantagiota“ (geb. am 16.05.1984) und „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) Eintragungen vor. Bei Letztgenanntem trug er neben der Abkürzung „GS“ „bis 30.1.14“ ein. Ab Januar 2014 kamen zu den bereits bekannten Patientennamen die Nachnamen „Georgiades“ und „Dendias“ hinzu (Dr. H nahm in der Folgezeit Eintragungen in den Karteien von „Evangelos Georgiades“, „Kosta Georgiades“ und „Philipos Georgiades“ sowie „Nikos Dendias“ und „Dimitris Dendias“ vor). Am 29.01.2014 trug Dr. H innerhalb von 2 Minuten (zwischen 12:32 Uhr und 12:33 Uhr) in den Patientenkarteien von „Evangelos Georgiades“ (geb. am 25.11.1982) und „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980) jeweils die Anamnese („Bauchschmerzen, Kopfschmerzen“ bzw. „Gelenkschmerzen“) ein. In der Kartei von „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) vermerkte er um 12:47 Uhr „GS 30.1.14 bis 15.2.14“, um 12:53 Uhr trug er die Anamnese „weiter starke Beschwerden“ ein. Um 16:15 Uhr notierte er auch bei „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) neben der Abkürzung „GS“: „31.1.14 bis 15.2.14“. Am 30.01.2014 trug Dr. H um 16:01 Uhr die Diagnose „LWS-Syndrom“ in die Kartei von „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) ein, 2 Minuten später vermerkte er in der Kartei von „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980) die Anamnese „noch weiter Bauch und Kopfschmerzen“. Um 16:17 Uhr notierte er in der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) neben der Abkürzung „GS“: „31.1.14 bis 15.02.“ Am 11.02.2014 trug Dr. H in der Kartei von „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980) um 16:22 Uhr ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.02.2014 – 20.02.2014 wegen „akuter Gastro-Enteritis“ erteilt wurde. Um 16:34 Uhr notierte er in der Kartei von „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) ebenfalls, dass Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde – und zwar vom 11.02.2014 bis zum 21.02.2014 wegen „LWS-Syndrom“. Eine Minute später hielt Dr. H in der Kartei von „Evangelos Georgiades“ (geb. am 25.11.1982) eine „Befundbesprechung“ fest. Am 12.02.2014 notierte Dr. H um 09:25 Uhr in der Kartei von „Dimitris Dendias“ (geb. am 24.03.1982) die Anamnese „Kopfschmerzen“, um 09:32 Uhr vermerkte er in der Kartei von „Kosta Georgiades“ (geb. am 01.12.1980) die Anamnese „Gallensteine“ in der Folgeminute notierte er zu einem Patienten mit dem gleichen Nachnamen („Evangelos Georgiades“, geb. 25.11.982), dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 21.02.2014 erteilt wurde. Weitere 2 Minuten später trug Dr. H in der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) ein. Am 14.02.2014 vermerkte Dr. H um 12:45 Uhr in der Kartei von „Dimitris Dendias“ (geb. am 24.03.1982), dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 24.02.2014 wegen „multipler Prellungen nach Sturz“ bescheinigt wurde. Zwei Minuten später vermerkte er in der Kartei von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) neben der Abkürzung „GS“: „bis 28.2.14“, innerhalb derselben Minute (um 12:47 Uhr) hielt er bei „Kosta Georgiades“ (geb. am 01.12.1980) fest, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 01.03.2014 wegen „Otitis media“ erteilt wurde. Um 12:50 Uhr trug Dr. H in der Kartei von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) neben der Abkürzung „GS“ ein: „bis 3.3.14“. Wiederum in derselben Minute erfolgte der Eintrag durch Dr. H in der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982): Auch hier vermerkte er neben der Abkürzung „GS“: „bis 3.3.14“. Unter dem Datum 17.02.2014 vermerkte Dr. H in den Patientenkarteien von „Dimitris Dendias“ (geb. am 24.03.1982) und „Kosta Georgiades“ (geb. am 01.12.1980) jeweils „telef. Beratung“ und eine Abrechnungsziffer. Am 21.02.2014 trug Dr. H innerhalb von 2 Minuten (13:11 Uhr bis 13:12 Uhr) in den Patientenkarteien von „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) und „Evangelos Georgiades“ (geb. am 25.11.1982) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung erteilt wurde (bis zum 04.03.2014 bzw. bis zum 07.03.2014). Am 06.03.2014 nahm Dr. H wie folgt Eintragungen in den Karteien griechischer „Patienten“ vor: In der Kartei von „Kosta Georgiades“ (geb. am 01.12.1980) trug er um 10:59 Uhr unter dem Datum 28.02.2014 ein, dass am 28.02.2014 eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 20.03.2014 wegen „Gastro-Enteritis“ erteilt wurde. In der Kartei von „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) trug er um 11:02 Uhr unter dem Datum 05.03.2014 ein, dass am 05.03.2014 eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 19.03.2014 wegen „ICD: M53. 26G“ erteilt wurde. Von 11:06 Uhr bis 11:08 Uhr nahm Dr. H in der Kartei von „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) folgende Eintragungen vor: Zunächst trug er unter dem Datum 28.02.2014 „GS bis 6.3.13“ ein, dann ebenfalls für den 28.02.2014 die Anamnese „weiter rückenschmerzen“ (sic.), sodann vermerkte er für den 06.03.2014 die Anamnese „noch Rückenschmerzen“ und trug für den 06.03.2014 neben der Abkürzung „GS“ ein: „bis 21.3.14“. Zwischen 11:05 Uhr und 11:10 Uhr trug er in den Karteien von „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) und „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) neben der Abkürzung „GS“ bei „Nikolaos Pantagiota“ für den 04.03.2014 ein: „Au bis 20.3.14“; bei „Aristidis Pantagiota“ für den 06.03.2014: „Au bis 19.3.14“. Einen solchen Eintrag („Au bis 19.3.14“) nahm Dr. H um 11:12 Uhr auch in der Kartei von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) vor. Dass Dr. H am 06.03.2014 innerhalb weniger Minuten gleich bei mehreren „Patienten“ Eintragungen für zurückliegende Termine vornimmt, ist ein weiter eindeutiger Beleg dafür, dass die Eintragungen nicht auf tatsächlich durchgeführten Untersuchungen beruhen. Unter dem Datum 07.03.2014 machte Dr. H Eintragungen zu „Evangelos Georgiades“ (geb. 25.11.1982) und „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980). Unter dem Datum 13.03.2014 nahm Dr. H Eintragungen in den Karteien von „Dimitris Dendias“ (geb. 24.03.1982) und „Kosta Georgiades“ (geb. 01.12.1980) vor: Zu beiden „Patienten“ notierte er, dass sie an einen Facharzt überwiesen wurden („Radiologie“ bzw. Kardiologie“). Unter dem Datum 17.03.2014 trug Dr. H in der Kartei von „Dimitris Dendias“ (geb. 24.03.1982) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 28.03.2014 erteilt wurde. Auch unter diesem Datum finden sich Eintragungen zu einem Patienten mit dem Nachnamen „Georgiades“: „Evangelos Georgiades“ (geb. 25.11.1982) wurde laut Eintrag des Angeklagten Dr. H eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 26.03.2014 erteilt. Unter dem Datum 20.03.2014 nahm Dr. H Eintragungen vor, die sich in das „Muster“, wonach „Patienten“ mit den Nachnamen „Dendias“ oder „Georgiades“ am selben Tag Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zum 26.03.2014 oder bis zum 28.03.2014 bescheinigt werden, zwanglos einfügen: Zu „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) vermerkte er, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 26.03.2014 erteilt wurde, zu „Kosta Georgiades (geb. am 01.12.1980) trug Dr. H ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 28.03.2014 erteilt wurde. Unter diesem Datum finden sich auch Einträge zu „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) und zu „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974): In der Kartei des Erstgenannten trug Dr. H neben der Abkürzung „GS“ ein: „bis 26.3.14“. In der Kartei des Letztgenannten notierte er: „will arbeiten gehen, macht sich selbständig, Operation ist auf Anraten des KH für (sic.) Oktober verschoben“. Unter dem Datum 24.03.2014 trug Dr. H in den Karteien von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) und „Adonis Kapsalis“ (geb. am 10.12.1973) jeweils neben der Abkürzung „GS“ ein: „bis 31.3.14“. Bei „Jordanis Apostolidis“ vermerkte er zusätzlich: „arbeitsfähig ab 1.4.14“ und „will arbeiten gehen“. Unter dem Datum 26.03.2014 trug Dr. H in den Karteien von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) und „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) jeweils neben der Abkürzung „GS“ ein: „bis 14.4.14“. Unter dem 04.04.2014 trug Dr. H bei „Jordanis Apostolidis“ (geb. 01.05.1974) die Anamnese „grippaler Infekt“, bei „Andreas Herodias“ (geb. 12.12.1982) die Anamnese „Rückenschmerzen“, bei „Adonis Kapsalis“ (geb. 10.12.1973) die Diagnosen „Otitis media“ und „grippaler Infekt“ und bei „Nikolaos Pantagiota“ (geb. 06.02.1980) die Diagnosen „akute Gastritis“ und „grippaler Infekt“ ein. Unter dem Datum 08.04.2014 trug Dr. H in den Karteien von „Dimitris Dendias“ (geb. am 24.03.1982) und „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) jeweils die Abrechnungsziffer für eine Antwort auf eine Arztanfrage der Versicherung (01622) ein. Zudem vermerkte er bei beiden nachnamensgleichen „Patienten“ die Überweisung an einen Facharzt: Bei „Dimitris Dendias“ an „Neurologie“, bei „Nikos Dendias“ an „Gastro-Enterologe“ (sic.). Auch in der Kartei von „Viktor Peleus“ nahm Dr. H unter diesem Datum Eintragungen vor. Unter dem Datum 09.04.2014 nahm Dr. H Eintragungen in den Karteien von „Evangelos Georgiades“ (geb. 25.11.1982) und „Kosta Georgiades“ (geb. am 01.12.1980) vor. Auch für den folgenden Tag ( 10.04.2014 ) nahm Dr. H Eintragungen in der Kartei eines „Patienten“ mit dem Nachnamen „Georgiades“ vor – und zwar bei „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980), zusätzlich nahm er unter diesem Datum bei „Ernestos Pantagiota“ (geb. am 16.05.1984) Eintragungen vor. In Karteien von Patienten namens „Georgiades“ und „Pantagiota“ nahm Dr. H auch unter dem Datum 14.04.2014 Eintragungen vor – und zwar bei „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) und „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980). Auch für den folgenden Tag ( 15.04.201 4) finden sich u.a. Eintragungen Dr. H s für „Pantagiota“ und „Georgiades“: Bei „Kosta Georgiades“ (geb. am 01.12.1980) und „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) ist jeweils neben der Abkürzung „GS“ notiert: „bis 30.4.14“; die gleiche Eintragung nahm Dr. H bei „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) vor. Bei „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980) steht neben derselben Abkürzung: „bis 29.4.14“. Zudem nahm Dr. H an diesem Tag auch in der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) Eintragungen vor. Unter dem Datum 28.04.2014 nahm Dr. H in den Karteien von „Dimitris Dendias“ (geb. 24.03.1982), „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980) und „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) Eintragungen vor. Unter dem Datum 30.04.2014 trug Dr. H in den Karteien von „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) und „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) jeweils ein, dass ein Geldschein („GS“) „bis 15.5.14“ ausgegeben wurde. In der Kartei von „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) nahm er an diesem Tag ebenfalls eine Eintragung vor. Unter dem Datum 20.05.2014 trug Dr. H in den Karteien von „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980) und „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) jeweils neben der Abkürzung „GS“ ein: „bis 30.5.14“. In den Karteien von „Philipos Georgiades“ (geb. am 23.11.1980) und „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) nahm Dr. H auch unter dem Datum 02.06.2014 Eintragungen vor: Bei „Aristidis Pantagiota“ trug er neben der Abkürzung „GS“ ein: „bis 16.6.14“, bei „Philipos Georgiades“ – ebenso wie bei „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) – vermerkte Dr. H jeweils „Befundbesprechung“. Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu Patienten mit den Nachnamen „Georgiades“ und „Pantagiota“ finden sich auch unter dem Datum 30.06.2014: So vermerkte Dr. H in der Kartei von „Kosta Georgiades“ (geb. am 01.12.1980) „Befundbesprechung“, bei „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) notierte er neben der Abkürzung „GS“: „bis 8.7.2014, danach geht er arbeiten“. Auch unter dem Datum 01.07.2014 nahm Dr. H die in dieser Phase typischen Eintragungen zu Patienten mit den Nachnamen „Dendias“, „Georgiades“ und „Pantagiota“ vor: In der Kartei von „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1983) ist die Diagnose „Otitis media“, in der von „Kosta Georgiades“ (geb. am 01.12.1980) „Harnwegsinfekt“, in der von „Philipos Georgiades“ (geb. 23.11.1980) „Seitenstrangangina“ und zu „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) „Gonarthritis, multiple Prellungen nach Sturz“ notiert. Auch die Eintragungen, die Dr. H unter dem Datum 03.07.2014 vornahm, fügen sich in das beschriebene Bild: So trug er zu den folgenden „Patienten“ die folgenden Diagnosen ein: „Dimitris Dendias“ (geb. am 24.03.1982) „Sinus pilondilis, LWS-Syndrom“; „Evangelos Georgiades“ (geb. am 25.11.1982): „akute Gastro-Enteritis“; „Ernestos Pantagiota“ (geb. am 16.05.1984): „psychische Dekompensation“. In der Kartei von „Philipos Georgiades“ notierte Dr. H unter diesem Datum eine Abrechnungsziffer. Gleiches gilt für den 07.07.2014 , auch wenn unter diesem Datum keine Eintragungen bei einem „Dendias“, dafür aber bei einem „Peleus“ vorgenommen wurden: Bei „Evangelos Georgiades“ (25.11.1982) trug Dr. H „Befundbesprechung“ ein, bei „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982)“ akute Gastritis“ und bei „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) „Gastro-Enteritis“. Am 11.08.2014 – die Schweizer Phase mit den Nachnamen „Weber“ und „Lutz“ war bereits angelaufen – vermerkte Dr. H um 17:25 Uhr unter dem Datum 08.08.2014 in der Patientenkartei von „Gerhard Weber“ (geb. am 11.05.1981), dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung wegen „akuter Gastro-Enteritis“ vom 08.08.2014 bis zum 17.08.2014 ausgestellt wurde. Um 17:26 Uhr trug Dr. H in der Kartei von „Kurt Weber“ (geb. 19.09.1982) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung wegen „Sinustachykardie“ bis zum 18.08.2014 erteilt wurde, um 18:00 Uhr notierte Dr. H in der Kartei von „Gerhard Weber“ für den 11.08.2014 die Diagnose „LWS-Syndrom“. Am 12.08.2014 trug Dr. H um 17:28 Uhr sowohl in der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) als auch in der Kartei von „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980) jeweils „Befundbesprechung“ ein. „Befundbesprechung“ notierte er in der Folgeminute auch in der Patientenkartei von „Kosta Georgiades“ (geb. 01.12.1980) – allerdings unter dem Datum 11.08.2014. Am 18.08.2014 trug Dr. H innerhalb von 2 Minuten (zwischen 16:10 Uhr und 16:11 Uhr) in den Patientenkarteien von „Dimitris Dendias“ (geb. am 24.03.1982), „Evangelos Georgiades“ (geb. am 25.11.1982), „Ernestos Pantagiota“ (geb. am 16.05.1984) und „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) jeweils „Befundbesprechung“ ein – bei „Dimitris Dendias“ und „Evangelos Georgiades“ notierte er zudem an diesem Tage um 19:21 Uhr jeweils die Dauerdiagnose „LWS-Syndrom“. In dieses Bild (zunächst Eintragungen nach 16 Uhr, dann weitere Eintragungen nach 19 Uhr) fügen sich auch die Eintragungen Dr. H s von diesem Tag zu „Gerhard Weber“ (geb. am 11.05.1981) und zu „Kurt Weber“ (geb. am 19.09.1982): Zu beiden Patienten notierte Dr. H an diesem Tag um 16:19 Uhr, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung erteilt wurde (bis zum 26.08.2014 bzw. bis zum 24.08.2014). Bei „Kurt Weber“ notierte er um 19:23 Uhr „Befundbesprechung“, bei „Gerhard Weber“ um 19:32 Uhr ebenfalls. Am 05.09.2014 nahm Dr. H zwischen 11:35 Uhr und 11:38 Uhr in den Patientenkarteien von „Benjamin Weber“ (geb. am 11.09.1978), „Georg Weber, geb. am 12.04.1985) und „Gerhard Weber“ (geb. am 11.05.1981) jeweils die Eintragung vor, dass Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (bis zum 13.09.2014 bzw. bis zum 14.09.2014). Auch am 15.09.2014 ergibt sich ein ähnliches Bild: Zu „Reinhard Lutz“ (geb. am 04.02.1982), „Benjamin Weber“ (geb. am 11.09.1978) und „Kurt Weber“ (geb. am 19.09.1982) nahm Dr. H zwischen und 15:39 Uhr Eintragungen vor, zu „Reinhard Lutz“ und „Benjamin Weber“ ist jeweils vermerkt, dass Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (bis zum 25.09.2014 bzw. bis zum 28.09.2014). Gleiches gilt für den 18.09.2014 : Um 10:00 Uhr trug Dr. H bei „Peter Lutz“ (geb. am 13.04.1979) ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 27.09.2014 (wegen „ICD: A01. 0G“) erteilt wurde. Eine Minute danach vermerkte er zu „Georg Weber“ (geb. am 12.04.1985), dass wegen derselben Diagnose eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 23.09.2014 ausgestellt wurde. Um 17:08 Uhr erfolgte der Eintrag in der Kartei von „Gerhard Weber“ (geb. 11.05.1981), dass eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 26.09.2014 erteilt wurde. Am 29.09.2014 nahm Dr. H zu drei „Patienten“ (alle mit dem Nachnamen „Weber“) innerhalb von 5 Minuten (zwischen 10:55 Uhr und 10:59 Uhr) Eintragungen vor: Zu „Georg Weber“ (geb. am 12.04.1985), „Gerhard Weber“ (geb. am 11.05.1981) und zu „Benjamin Weber“ (11.09.1978) ist jeweils notiert, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgegeben wurden (bis zum 10.10.2014 bzw. bis zum 11.10.2014). Am 13.10.2014 vermerkte Dr. H zwischen 15:52 Uhr und 16:00 Uhr in den Karteien von „Reinhard Lutz“ (geb. am 04.02.1982), „Peter Lutz“ (geb. am 13.04.1979), „Kurt Weber“ (geb. am 19.09.1982), „Georg Weber“ (geb. am 12.04.1985) und „Gerhard Weber“ (geb. am 11.05.1981) jeweils, dass Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (für Zeiträume zwischen dem 20.10.2014 bis zum 24.10.2014). Am 15.10.2014 notierte Dr. H in den Karteien von „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) und „Benjamin Weber“ (geb. am 11.09.1978) um 12:32 Uhr bzw. 12:33 Uhr jeweils „Befundbesprechung“. Am 20.10.2014 nahm Dr. H zwischen 16:11 Uhr und 16:16 Uhr in den Patientenkarteien von „Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980), „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981), „Kurt Weber“ (geb. am 19.09.1982) und „Georg Weber“ (geb. am 12.04.1985) Eintragungen vor. Bei den Griechen wurde jeweils eine Anamnese und eine Diagnose eingetragen („Probleme beim Wasserlassen“ und „Harnwegsinfekt“ bzw. „Ohrensausen“ und „Tinnitus“), bei den Schweizern ist jeweils vermerkt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 31.10.2014 erteilt wurde. Auch die Eintragungen zu „Peter Lutz“ (geb. am 13.04.1979), „Reinhard Lutz“ (geb. am 04.02.1982) und „Gerhard Weber“ (geb. am 11.05.1981) am 21.10.2014 nahm Dr. H innerhalb weniger Minuten (zwischen 17:23 Uhr und 17:27 Uhr) vor: Zu den beiden Letztgenannten ist jeweils die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung notiert (bis zum 24.10.2014 bzw. bis zum 27.10.2014). Am 23.10.2014 nahm Dr. H innerhalb weniger Minuten (zwischen 12:38 Uhr und 12:45 Uhr) in den Patientenkarteien von griechischen und Schweizer „Patienten“ Eintragungen vor: So trug er bei „Viktor Peleus“ (geb. am 10.09.1981) als Anamnese „weiter Tinnitus“ ein, bei „Ernestos Pantagiota“ (geb. am 16.05.1984) vermerkte er „ist weiter schlecht drauf“, bei „Nikos Dendias“ (geb. am 20.09.1093) notierte er – ebenso wie bei „Benjamin Weber“ (geb. am 11.09.1978), „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) und Nikolaos Pantagiota“ (geb. am 06.02.1980): „Befundbesprechung“. Am 27.10.2014 – mithin einen Tag vor der Festnahme der drei Angeklagten – trug Dr. H in den Patientenkarteien von „Peter Lutz“ (geb. am 13.04.1979) und „Benjamin Weber“ (geb. am 11.09.1978) jeweils um 15:57 Uhr ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 09.11.2014 erteilt wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass vereinzelt Eintragungen zu griechischen „Patienten“ (am 19.01.2012 zu allen „Patienten“, am 06.03.2014 zu „Nikolaos Pantagiota“ und am 04.04.2014 zu „Adonis Kapsalis“ und zu „Nikolaos Pantagiota“) auch unter dem Kürzel „AS“ des Praxiskollegen Dr. T3 vorgenommen wurden. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass auch diese Eintragungen vom Angeklagten Dr. H vorgenommen wurden. Aufschlussreich sind in dieser Hinsicht insbesondere die Einträge vom 06.03.2014: An diesem Tag wurden zwischen 10:59 und 11:12 Uhr Eintragungen zu sechs griechischen „Patienten“ vorgenommen (s.o.). Lediglich neben den Eintragungen zu „Nikolaos Pantagiota“ (um 11:05 Uhr) findet sich das Kürzel „AS“. Dieser Umstand verdeutlicht, dass sämtliche Eintragungen (auch der Eintrag zu „Nikolaos Pantagiota“) im Zusammenhang vorgenommen wurden. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass sämtliche Eintragungen vom 06.03.2014 vom Angeklagten Dr. H stammen. Aus den dargelegten Gründen ist die Kammer auch überzeugt, dass die weiteren Einträge vom 19.01.2012 und unter dem 04.04.2014 ebenfalls vom Angeklagten Dr. H herrühren, zumal unter dem 04.04.2014 bei sämtlichen Eintragungen das Kürzel „TG“ erscheint und lediglich zu zwei „Patienten“ auch das Kürzel „AS“ aufgeführt ist. Die Kammer hat auch in Erwägung gezogen, dass die Duria-Eintragungen unter dem Kürzel „TG“ von einer anderen in der Praxis am I tätigen Person als Komplize von T B vorgenommen worden sein könnten. Weshalb die Kammer dies sicher ausschließen kann, wird sogleich unter III. 8. b. im Einzelnen begründet. Aus der obigen Darstellung ist deutlich geworden, aus welchen Gründen die Kammer davon überzeugt ist, dass die Eintragungen des Angeklagten Dr. H in den Patientenkarteien nicht auf Untersuchungen realer Patienten beruhten, die sich unter Scheinpersonalien bei ihm vorstellten: Ein solches Szenario ist weder mit den zeitlichen Abläufen der Einträge noch mit den dargestellten inhaltlichen Parallelen/Ähnlichkeiten in Einklang zu bringen. Hätte Dr. H durch Schauspieler hinters Licht geführt werden sollen, dann hätte man ihm nicht regelmäßig innerhalb weniger Minuten Personen mit demselben Nachnamen, ähnlichen oder identischen Leiden und demselben Ansinnen vorgestellt, ganz abgesehen davon, dass Untersuchungen von bis zu 11 Patienten innerhalb von wenigen Minuten nicht durchführbar sind. Dass Dr. H Eintragungen zu den Scheinpatienten vornahm, ohne Personen untersucht zu haben, ist ein Aspekt, der sehr deutlich dafür spricht, dass Dr. H wissentlich und willentlich zu den Betrugstaten Hilfe leistete. b. Inhalt der Arztantworten steht nicht in Einklang mit Duria-Eintragungen Die Auswertung der Daten aus dem Patientenverwaltungssystem ist aber nicht nur bei isolierter Betrachtung der darin enthaltenen Eintragungen aufschlussreich. Wenn man auch andere Beweisergebnisse in die Betrachtung einbezieht, dann liegt eine große Aussagekraft insbesondere darin, dass das Patientenverwaltungssystem zentrale Informationen über die vermeintlichen „Patienten“ gerade nicht enthält. Regelmäßig finden sich im Patientenverwaltungssystem für einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten keinerlei Eintragungen in Bezug auf einen „Patienten“ (oder es finden sich Eintragungen zu „Allerweltskrankheiten“ wie „grippaler Infekt“, „Bronchitis“ oder „Gastroenteritis“). Wenn den Angeklagten Dr. H in Bezug auf den jeweiligen „Patienten“ Nachfragen der Krankenkasse und/oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erreichten, so beantwortete er diese gleichwohl indem er über anstehende Operationen (meist wegen Bachwandhernien) und Rezidive berichtete. Bei der Feststellung, dass die Antworten vom Angeklagten Dr. H stammten, stützt sich die Kammer zunächst auf die erstatteten Schriftvergleichsgutachten der Schriftsachverständigen S7 , auf die an späterer Stelle im Einzelnen eingegangen wird. An dieser Stelle sei aber bereits erwähnt, dass die Schriftsachverständige 38 Arztantworten auf die manuelle Urheberschaft von Dr. H untersucht hat – in 15 Fällen kommt sie zu dem Ergebnis, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ Verfasser der Antwort ist, in 21 Fällen bezeichnet sie die Wahrscheinlichkeit als „hoch“, in einem Fall als „überwiegend“ und in einem weiteren Fall kommt sie zu einem „non liquet“. Aufgrund der bereits dargelegten und noch weiter darzulegenden Beweise für die vorsätzliche Beteiligung Dr. H s an den Betrugstaten T B s und vor dem Hintergrund, dass die Sachverständige S7 häufig zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H Verfasser von Arztantworten (aber auch von Auszahlscheinen) für Scheinversicherte ist, hat die Kammer nicht nur bei solchen Dokumenten die Urheberschaft von Dr. H festgestellt, bei denen die Schriftsachverständige die Urheberschaft „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ angenommen hat (dass die Kammer der Aufassung ist, dass bei diesen Wahrscheinlichkeitsgraden die Feststellung der manuellen Urheberschaft allein auf das jeweilige Gutachten gestützt werden kann, wurde bereits oben im Zusammenhang mit den Gutachten betreffend T B dargelegt). Die Kammer ist angesichts der Gesamtschau der Beweismittel, die die Beteiligung Dr. H s belegen und aus denen hervorgeht, dass er bei den Krankenkassen eingereichte Dokumente verfasste, davon überzeugt, dass Dr. H der manuelle Urheber sämtlicher Dokumente ist, bei denen die Sachverständige ihn mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ als Verfasser identifiziert hat. Das gleiche gilt für solche Dokumente, bei den der Schriftsachverständige Dr. N17 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich seine Befunde „wesentlich schlüssiger“ mit der Hypothese erklären lassen, wonach Dr. H manueller Urheber der fraglichen Schrift sei. Mit diesen Bezeichnungen haben die Schriftsachverständigen jeweils zum Ausdruck gebracht, dass sie für ihr gefundenes Ergebnis ein Irrtumsrisiko von 5% bis 10% sehen bzw. – anders gewendet – dass sie Dr. H mit einer subjektiven Sicherheit von 90% bis 95% als manuellen Urheber der fraglichen Schrift identifiziert haben. Meist ist unter dem Datum der Arztantwort im Patientenverwaltungssystem unter dem Kürzel „TG“ die Ziffer 01622 eingetragen. Bei dieser Ziffer handelt es sich nach den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. H16 (Vorstandsvorsitzender der Duria Datenverarbeitungsgenossenschaft für den Arztberuf in der Bundesrepublik Deutschland) und Dr. T3 (ärztlicher Kollege des Angeklagten Dr. H in der Praxis am I ) um die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen. Dass in der Patientenkartei des jeweiligen Scheinpatienten die Abrechnungsziffer für die Beantwortung einer Arztanfrage festgehalten wurde und die Eintragung der Ziffer bei Arztantworten, bezüglich derer die Sachverständige S7 Dr. H als manuellen Urheber identifiziert hat, in aller Regel auch unter dem in der Arztantwort angegebenen Ausstellungsdatum vorgenommen wurde, stützt das jeweils von der Sachverständigen gefundene Ergebnis. Die in den Antworten an die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenkasse gegebenen Auskünfte finden dabei – wie erwähnt – keine Stütze in den Eintragungen des Patientenverwaltungssystems, korrespondieren jedoch in auffälliger Weise mit den in die Auszahlscheine eingetragenen Diagnosen und den ausweislich der Auszahlscheine geplanten oder angeblich stattgefundenen operativen Maßnahmen. Die Eintragungen in den Auszahlscheinen hatte häufig nicht der Angeklagte Dr. H vorgenommen (als weiterer Verfasser der Texteintragungen – auch für den vom Arzt auszufüllenden Teil der Auszahlscheine – ist wie bereits dargelegt der Angeklagte T B identifiziert worden). Es gibt mit einzelnen Scheinpatienten begangene Serien, in denen der Angeklagte Dr. H keinen oder nur sehr wenige Auszahlscheine ausfüllte (siehe dazu die Ausführungen im gesonderten Abschnitt zu den Schriftgutachten). Die vom Angeklagten Dr. H beantworteten Anfragen der Krankenversicherung sind – gerade im Zusammenspiel mit den die griechischen „Patienten“ betreffenden Einträgen im Patientenverwaltungssystem Duria und der Identifikation des Angeklagten T B als Urheber von Auszahlscheine durch die Schriftsachverständigengutachten – ein eindeutiger Beleg für die Zusammenarbeit der beiden Angeklagten: Obwohl sich im Patientenverwaltungssystem keine mit den auf den Auszahlscheinen angegeben Diagnosen und Maßnahmen korrespondierenden Eintragungen finden, bestätigte der Angeklagte Dr. Gerke in seinen Antworten auf die an ihn gerichteten Anfragen der Versicherung regelmäßig die (vom Angeklagten T B verfassten) Angaben auf den der Anfrage zugrunde liegenden Auszahlscheinen. Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte Dr. H die entsprechende Information, welchen Inhalt die Arztantwort haben solle, zuvor vom Angeklagten T B erhalten hatte. Theoretisch denkbar wäre zwar, dass der Angeklagte Dr. H die Arztanfragen ausschließlich unter Zuhilfenahme von Einträgen in Duria über den jeweiligen Patienten beantwortete, nachdem ein anderer praxisinterner Komplize von T B , der Zugriff auf Duria hatte, unter dem Kürzel „TG“ Eintragungen über den Patienten in Duria gemacht hatte, auf die sich der Angeklagte Dr. H bei der Beantwortung der Anfrage gutgläubig stützte. Diese Möglichkeit kann aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden: Denn nach der Phase der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stimmen die zu den Scheinpatienten in Duria festgehaltenen Diagnosen und Behandlungszeiten mit der durch die Auszahlscheine vermittelten „Papierlage“ gerade nicht mehr überein: So finden sich – wie erwähnt – für die griechischen Patienten in der Regel sehr wenige (und unspezifische) Eintragungen über Erkältungen und (meist akute) Magen-Darm-Erkrankungen. Auf das gerade beschriebene Phänomen – in der Kartei eines „Patienten“ ist eine „Allerweltskrankheit“ eingetragen, die Arztantwort von Dr. H an die Krankenkasse bestätigt aber Krankenhausaufenthalte (z.B. wegen anstehender oder durchgeführter Bauchoperationen) – wird im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu der einzelnen Betrugsserie mit einer Scheinperson jeweils näher eingegangen. An dieser Stelle sei jedoch allgemein erwähnt, dass die die in den Arztantworten durch Dr. H attestierten Leiden kaum zu schauspielern sein dürften. Beispielhaft: Antwort auf Arztanfrage betreffend Konstantin Kapsalis (Bosch BKK) vom 26.03.2010 (Gutachten S7 : XX2) mit Diagnose „Bauchwandhernie“; Antwort auf Arztanfrage betreffend Jordanis Sidiropulos vom 28.11.2011 (Gutachten S7 : X367.2) mit Diagnose „Zustand nach diversen Bauch-OP’s“; Antwort auf Arztanfrage betreffend Georgios Petridis vom 18.03.2013 (Gutachten S7 : XX23) mit Diagnose „Zustand nach Bauch-OP“; Antwort auf Arztanfrage betreffend Aristidis Pantagiota vom 12.02.2014 (Gutachten S7 : XX26) mit Diagnose „Zustand nach Bauch-OP“). Die Bescheinigung solcher Diagnosen ist (wie das oben bereits ausführlich beschriebene Phänomen des nahezu zeitgleichen Eintrags in Patientenkarteien von griechischen „Patienten“ mit stereotyp klingenden Namen) ein sehr deutlicher Hinweis darauf, dass Dr. H nicht gutgläubig Personen untersuchte, die sich ihm unter einer Scheinidentität tatsächlich vorstellten. Bei einem ausreichenden zeitlichen Abstand wäre es zwar denkbar, dass sich dem Angeklagten Dr. H ein und dieselbe Person mehrfach unter Verwendung verschiedene Scheinidentitäten vorgestellt hätte, ohne dass dies dem Angeklagten aufgrund der Vielzahl der von ihm behandelten Patienten zwingend hätte auffallen müssen, jedoch beantwortete der Angeklagte Dr. H auch in ganz engem zeitlichen Zusammenhang (am selben Tag) Arztanfragen für verschiedene griechische „Patienten“ und gab hierbei Leiden an, die man nicht vorspielen kann: So beantwortete er am 14.09.2010 Arztanfragen betreffend „Adonis Kapsalis“ (Gutachten S7 : XX3) mit der Diagnose „MFK-Bruch, Bauch-OP“ und betreffend „Jordanis Petridis“ (XX4) mit der Diagnose „MFK-Fraktur, Bauchwandhernie“. Am 10.12.2010 beantwortete er Arztanfragen betreffend „Dimitris Petridis“ (Gutachten S7 : XX6) mit der Diagnose „Rezidiv-OP, K43.9“ und betreffend „Jordanis Petridis“ (Gutachten S7 : XX4) ebenfalls mit der Diagnose „Rezidiv-OP, K43.9“. Es kann in diesem Zusammenhang sicher ausgeschlossen werden, dass dem Angeklagten Dr. H in diesem engen zeitlichen Zusammenhang verschiedene Schauspieler vorgestellt wurden, die tatsächlich an den diagnostizierten Leiden litten. c. Beantwortung von an Dr. H gerichteten Arztanfragen durch T B Ein weiterer – ebenso schlagender – Beleg für die Zusammenarbeit des Angeklagten Dr. H mit dem Angeklagten T B ist die Tatsache, dass der Angeklagte T B an den Angeklagten Dr. H gerichtete Anfragen von Versicherungen ausweislich der Schriftsachverständigengutachten der Sachverständigen S7 teilweise selbst handschriftlich beantwortete, nachdem die jeweilige Krankenkasse den Angeklagten Dr. H angeschrieben hatte (Gutachten S7 : Y13, Y14 [jeweils zu „Jordanis Sidiropulos], Y36 [zu „Dimitris Petridis“], Y37 [zu „Stilianos Kapsalis“], Y40 [zu „Konstantin Kapsalis“]). Sämtliche in diesem Verfahren als Zeugen vernommenen Mitarbeiter von Krankenkassen haben bekundet, dass die standardisierten Arztanfragen stets ausschließlich an den Arzt – und niemals an den Versicherten – verschickt werden. Dass die auszufüllenden Bögen, die von der Versicherung an den Angeklagten Dr. H als (vermeintlich) behandelnden Arzt eines (vermeintlichen) griechischen Patienten verschickt worden waren, an den Angeklagten T B weitergereicht wurden, der die Bögen sodann ausfüllte, ist ein an Eindeutigkeit kaum zu überbietender Beleg für die Zusammenarbeit der beiden Angeklagten. Jedenfalls widerlegt auch diese Tatsache die Hypothese, dem Angeklagten Dr. H könnten durch T B Schauspieler „untergeschoben“ worden sein: Es wäre in diesem Falle schlicht nicht zu erklären, auf welchem Wege zahlreiche Bögen aus der Praxis am I den Weg zum Angeklagten T B gefunden haben. Der theoretisch denkbare Ablauf, bei dem der Angeklagte Dr. H dem Angeklagten T B nicht durch das Weiterreichen der Bögen Hilfe geleistet hätte – ein anderer Komplize in der Praxis müsste die Bögen an T Altunuyu weitergereicht haben – kann jedenfalls ausgeschlossen werden: Denn bei einer Zusammenarbeit des Angeklagten T B mit einem anderen Komplizen in der Praxis (gleichsam am Angeklagten Dr. H vorbei) hätte der Angeklagte Dr. H wiederum nicht zahlreiche Antworten an Versicherungen selbst handschriftlich im Sinne der Angaben auf den Auszahlscheinen beantwortet, ohne dass diese Angaben auf Duria-Eintragungen gestützt worden sein könnten (vgl. hierzu die obigen Ausführungen). Besonders aussagekräftig sind im Übrigen solche Antworten auf Versicherungsanfragen, auf denen sich sowohl die Handschrift des Angeklagten Dr. H als auch diejenige des Angeklagten T B befindet (Gutachten S7 : Y38 betreffend „Christos Apostolidis“ und Y39 betreffend „Fedon Tsantidis“; beide vom 26.04.2012). Denn hier ist der Weg des Formulars vom Schreibtisch des Angeklagten Dr. H , der das ihm übersandte Formular teilweise ausgefüllt hatte, in die Hände des Angeklagten T B – und damit die Kooperation der beiden Angeklagten – besonders augenfällig: Wie ist es zu erklären, dass Formulare, die dem Angeklagten Dr. H als dem (scheinbar) behandelnden Arzt von „Christos Apostolidis“ und von „Fedon Tsantidis“ durch deren jeweilige Versicherung übersandt worden waren und in denen er handschriftliche Eintragungen vorgenommen hatte, vom Angeklagten T B handschriftlich ergänzt wurden? Im Formular für „Christos Apostolidis“ trug der Angeklagte T B – hinter dem von Dr. H vorgenommenen Eintrag („bekannt“) – „Z.n. Perforation eines ulcus ventriculi, Schmerzen“ ein und ergänzte zusätzlich hinter dem Eintrag „Mai 2012“ des Angeklagten Dr. H „OP, Rezidiv OP“. In dem Formular für „Fedon Tsantidis“ ergänzte T B hinter dem Eintrag des Angeklagten Dr. H („Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen“) „Z.n. Perforation ulcus ventriculi (2010), Schmerzen“. Zusätzlich ergänzte er in diesem Formular hinter der Eintragung „unbestimmt“ des Angeklagten Dr. H die Worte „nach OP absehbar“. Darüber hinaus fügte er der Eintragung „OP Mai 2012“ des Angeklagten Dr. H die Worte „Vorstellung Rezidiv OP“ hinzu. Die Erklärung kann nur sein, dass der Angeklagte Dr. H wusste, wer hinter „Christos Apostolidis“ und „Fedon Tsantidis“ steckte – nämlich der Angeklagte T B – und er diesem die ausgefüllten Formulare übergab, anstatt sie selbst an die Versicherungen zu übersenden. In dieses Bild fügt sich, dass zahlreiche Auszahlscheine vom Angeklagten T B ausgefüllt und vom Angeklagten Dr. H unterschrieben wurden (Gutachten S7 : Y19/X274 [Auszahlschein v. 07.12.2009 für „Dimitris Petridis“], X231/Y18 [Auszahlschein v. 12.04.2011 für „Adonis Apostolidis“]; Y20/X298 [Auszahlschein v. 12.04.2011 für „Dimitris Petridis“]; Y21/X316 [Auszahlschein v. 02.05.2011 für „Jordanis Sidiropulos“]; Y22/X318 [Auszahlscheine v. 02.05.2011 und vom 17.05.2011 für „Jordanis Garanis“]; Y23/X319 [Auszahlschein v. 02.05.2011 für „Kosta Kawadias“; Y24/X326 [Auszahlschein v. 17.05.2011 für „Evangelos Garanis“], Y25/X355 [Auszahlschein v. 31.08.2011]; Y26/X356 [Auszahlschein v. 19.09.2011 für „Jordanis Sidiropulos“; Y27/X357: Auszahlschein v. 19.09.2011 für „Kosta Kawadias“; X28/X359 [Auszahlschein v. 19.09.2011 für „Evangelos Garanis“; X420/Y5 [Auszahlschein v. 04.10.2011 für „Dimitris Petridis“]). Auch dieser Umstand ist nur mit einer Zusammenarbeit der beiden Angeklagten plausibel zu erklären. Andernfalls – bei Zugrundelegung der „Schauspielerhypothese“ – müsste davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte Dr. H entweder Auszahlscheine unterschrieb, die ihm schauspielernde Patienten mitgebracht hatten und in die der Angeklagte T B die ärztliche Diagnose bereits eingetragen hatte, oder es müsste sich so abgespielt haben, dass der Angeklagte Dr. H den schauspielernden Patienten blanko unterschriebene Auszahlscheine mitgab, die wiederum an T B weitergereicht, von diesem ausgefüllt und an die Versicherung versandt wurden. Beide Abläufe sind, zumal in dieser Häufung, selbstverständlich lebensfremd. Zudem wäre auch bei Annahme solcher Abläufe nicht zu erklären, dass der Angeklagte Dr. H zahlreiche Versicherungsanfragen beantwortete und hierbei die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigte, ohne dass es entsprechende Einträge im Patientenverwaltungssystem gab, auf die sich der Angeklagte Dr. H hätte stützen können (s.o.). Führt man sich zusätzlich vor Augen, dass am 12.04.2011, 02.05.2011, 17.05.2011 und 19.09.2011 jeweils mehrere Auszahlscheine auf diese Weise ausgefüllt wurden (die für Eintragungen des Arztes vorgesehene Rubrik wurde durch T B ausgefüllt, die Arztunterschrift leistete Dr. H ), dann tritt die Zusammenarbeit der beiden noch deutlicher hervor. In diesem Zusammenhang ist auch der Auszahlschein für „Jordanis Garanis“ vom 25.08.2011 aussagekräftig: Auf diesem Dokument wird dem Versicherten auf insgesamt 7 Zeilen für 7 hintereinander liegende zeitliche Abschnitte jeweils Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, indem der Zeitabschnitt benannt, die Diagnose eingetragen und durch Unterschrift des behandelnden Arztes bestätigt wird. Ausweislich des Gutachtens der Schriftsachverständigen S7 (Y4/X328) wurden die Diagnosen in den ersten 6 Zeilen der „ärztlichen Bescheinigung“ vom Angeklagten T B ausgefüllt, in 5 dieser 6 Zeilen unterschrieb gleichwohl der Angeklagte Dr. H . Die 7. Zeile des Auszahlscheins füllte der Angeklagte Dr. H insgesamt aus, indem er den Zeitraum der weiteren Arbeitsunfähigkeit benannte, in der Rubrik „Diagnose“ das Wort „bekannt“ eintrug und im Unterschriftsfeld auf dem Stempel der Praxis unterschrieb. Auch hierin liegt ein Beleg für die Zusammenarbeit der beiden Angeklagten: Anders als mit einer Zusammenarbeit der beiden ist nämlich nicht zu erklären, dass der Angeklagte Dr. H die letzte Zeile des Zahlscheins (für den letzten Zeitabschnitt) ausfüllte und unterschrieb, auf dem die ersten 6 Zeilen hinsichtlich der Diagnose nicht durch ihn, sondern durch den Angeklagten T B ausgefüllt worden waren. d. Ausstellung neuer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Dr. H nach Beendigung einer Tatserie und „Wechsel“ der Scheinperson zu einer neuen Krankenversicherung Für die vorsätzliche Beteiligung Dr. H s an den Betrugstaten T B s zum Nachteil der Krankenkassen spricht zudem, dass Dr. H in den Patientenkarteien zahlreicher „Patienten“ wenige Tage nach Beendigung des Krankengeldbezugs erneut die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für denselben „Patienten“ vermerkte, der zwischenzeitlich bei einer anderen Krankenkasse gemeldet war. So stellte Dr. H für „Adonis Kapsalis“, „Konstantin Kapsalis“, „Jordanis Petridis“, „Dimitris Petridis“, „Adonis Apostolidis“ und „Jordanis Apostolidis“ jeweils im Juli 2011 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, nachdem der Bezug von Krankengeld von einer anderen Krankenkasse jeweils im Juni 2011 geendet hatte – hierauf wird im Rahmen der Beweiswürdigung zur Beteiligung Dr. H s an den einzelnen Betrugsserien noch jeweils genauer eingegangen. e. Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung Neben diesen „harten Fakten“, aus denen die vorsätzliche Hilfeleistung des Angeklagten Dr. H in aller Deutlichkeit hervorgeht, fällt kaum noch ins Gewicht, dass ein solches Verhalten dem Angeklagten Dr. H nach Überzeugung der Kammer auch nicht wesensfremd ist – im Laufe der Hauptverhandlung sind zahlreiche Telefongespräche zwischen dem Angeklagten Dr. H und dem Angeklagten C B in Ausgeschein genommen worden, aus denen hervorgeht, dass es jedenfalls im Sommer 2014 (Zeitraum der Telefonüberwachung) an der Tagesordnung war, dass der Angeklagte Dr. H „auf Bestellung“ des Angeklagten C B Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Mitarbeiter der N2 -Mietwerkstatt und Bekannte des Angeklagten C B ausstellte. Teilweise einigten sich die beiden Angeklagten am Telefon auf die entsprechende Diagnose und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Einige wenige Beispiele: TKÜ – Gespräch vom 21.08.2014, 11:05:52 Uhr zwischen Dr. H (Dr. G) und C B (B) - ohne Korrelationsnummer: (…) Dr. G: „Wie heißt der nochmal?“ B: „Kaplan. K-A-P-L-A-N“ Dr. G: „So, der Kaplan. Und das ist der Hidir?“ B: „Hidir. Genau. Den machen wir 2 Wochen und der hat Depressionen.“ Dr. G: „Bobobobobo. Da muss aber neue Erstbescheinigung gemacht werden, ne?“ B: „Genau, genau.“ Dr. G: „Wie?“ B: „Zwei Wochen, F32 hat der. Depression Dr. G: „Dann bis Donnerstag, den 4.“ B: „Ja“ Dr. G: „Machen wir bis 5. Den Freitag, ne?“ B: „Genau. Und dann gibt’s den C-A-L-I-S-K-A-N.“ Dr. G: „Wart, warte, stopp, stopp, stopp, stopp. So schnell schießen die Preußen nit. So das ham wir. Ja, weiter.“ B: „Dann Caliskan. C-A-L-I-S- geschrieben. Caliskan.” Dr. G: “C-A-L-I-S” B: “K-A-N, N .” Dr. G: “Caliskan, N .” B: “Genau. Auch eine AU ab heute, der hat Schnupfen.” Dr. g: “Der muss aber auch neu sein, ne?” B: „Erkältung, Erkältung, ja.“ Dr. G: „Auch bis zum 5.? B: „Ja. Alles klar, ich komm das dann heute, ich weiß nicht wann, aber komm dann heute mal kurz vorbei, ja?“ G: „Ja.“ TKÜ – Gespräch vom 09.09.2014, 18:40:18 Uhr – ohne Korrelationsnummer: (…) Dr. G.: „Yurt?“ B: „Sultan“ Dr. G: „Sultan. So, die hat…, von wann bis wann soll die denn AU kriegen?“ B: „Von gestern bis für eine Woche.“ Dr. G: „Von gestern. Also AU von gestern, der 8. Erstbescheinigung vom 8. bis 14.? Ende der Woche? Sonntag?“ B: „Ja, genau.“ Dr. G: „So. Welche Diagnose?“ B: „Nehmen wir Gastroenteritis? Aber, der T1 meint die hat, der hat auch Von so nem Integrationsamt so ein Schreiben mit der Frau gegeben, damit die das alles ihnen gibt. Aber dann hat sie das auch schon irgendwohin verlegt, ne?“ Dr. G.: „Ja, ja. Alles verlegt. So weiter jetzt. Äh, wollen, solln wir, oder wolln wir akutes HWS-Syndrom nehmen?.“ B: „Genau, nehmen wir akutes HWS, hört sich gut an.“ (…) TKÜ – Gespräch vom 23.09.2014, 16:33:25 Uhr – ohne Korrelationsnummer: B: „Herr Dr. H , ähm, Yücel, Zera, Familienname Yücel. Y-Ü-C-E-L. Dr. G: „Ja. Yüüücel. Ja. B: „Und das Z wie Zeppelin, Sera heißt das, aber Z geschrieben, Z-E.“ Dr. G: „Ja.“ B: „Die hatte, ähm, einen AU…“ Dr. G: „…bis 20.09.“ B: „Glaub ich. Können wir die löschen? Die haben wir nicht abgegeben.“ Dr. G: „Löschen?“ B: „Ja, ja. Die haben wir nicht abgegeben.“ Dr. G: „Augenblick. Da muss ich mal gucken, wie das geht. AU F2 15.09. Hab ich gelöscht.“ B: „Ok. Und heute eine Erstbescheinigung wegen Rückenschmerzen.“ Dr. G: „Augenblick.“ B: „Für zwei Wochen, Herr Dr. H . Der kommt das gleich vorne abholen.“ Dr. G: „Augenblick, Augenblick, Augenblick, Augenblick. AU von heute, ne? Augenblick.“ B: „Genau.“ Dr. G: „AU von heute ab. Bis?“ B: „2 Wochen.“ Dr. G: „Was heißt das?“ B: „Äh. 5., 6. Oktober.“ Dr. G: „Das heißt heute bis 12. Oktober?“ B: „Ja.“ Dr. G: „Das sind ja fast 3 Wochen. Also eine Woche, zwei… sagen wir bis zum 05.10., ne?“ B: „Genau. Der kommt das dann vorne abholen, JAß2 Dr. G: „Langsam. So. Was für eine Diagnose nehmen wir denn?“ B: „LWS, HWS“ Dr. G: „LWS-Syndrom. Ja, haben wir.“ B: „Und HWS-Syndrom. Dr. G: „Augenblick, muss ich erst noch schreiben. Ähm. Haben wir, ja.“ (…) f. Keine Täuschung von Dr. H mit Hilfe von „Schauspielern“ möglich Die Kammer hat zwar aus den oben (…) dargelegten Gründen die Angaben der als Zeugen vernommenen Ärzte nicht verwertet. Selbst wenn auch von anderen Ärzten als vom Angeklagten Dr. H Auszahlscheine für Scheinpatienten ausgestellt worden seien sollten, könnte dies – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Angeklagten Dr. H – jedoch nicht als Beleg dafür angesehen werden, dass die Täuschung von Ärzten (und damit auch des Angeklagten Dr. H ) mithilfe von Schauspielern möglich war. Denn die anderen Ärzte, die (im Zeitraum vom 02.10.2009 bis zum 17.02.2011) ausweislich der Stempelabdrücke Auszahlscheine ausgestellt haben könnten, hätten allesamt nur einen einzigen „Patienten“ gehabt– und nicht (wie der Angeklagte Dr. H ) zeitgleich bis zu 10 Patienten mit ähnlich klingenden Namen und identischen gesundheitlichen Problemen, die ausweislich der Einträge im Patientenverwaltungssystem häufig innerhalb weniger Minuten – quasi gemeinsam – „behandelt“ wurden. In den Auszahlscheine, auf denen Stempelabdrücke aufgebracht sind, die auf andere Ärzte als den Angeklagten Dr. H als Aussteller hindeuten, sind – wie bereits oben (…) erwähnt – häufig Diagnosen (Bauchwandhernie, Hinzutritt einer Mittelfußknochenfraktur ab Mitte Juli 2010) aufgeführt, die darauf hindeuten, dass (wenn diese Ärzten durch eine reale Person aufgesucht wurden und die Auszahlscheine nicht gefälscht waren), T B diese Ärzte unter Falschpersonalien aufsuchte. Dass ein solcher Ablauf bei Dr. H nicht denkbar ist, folgt schon daraus, dass sich T B und Dr. H gut kennen. Selbst wenn man unterstellt, dass T B dritte Personen mit einem nahezu identischen Beschwerdebild kannte, die sich bei anderen Ärzten vorgestellt haben könnten, wäre die „Schauspielerthese“ aufgrund der zahlreichen Patienten des Angeklagten Dr. H (zu denen der Angeklagte Dr. H im Duria-System nahezu zeitgleich Eintragungen vornahm), nicht auf ihn übertragbar. Gegen die „Schauspielerthese“ spricht zudem, dass ab Anfang des Jahres 2011 nur noch Auszahlscheine eingereicht wurden, die den Stempel der „Praxis am I “ trugen. Wäre der Angeklagte Dr. H – wie die anderen Ärzte auch – getäuscht worden, dann hätte es – schon der „Synergieeffekte“ wegen– nahegelegen, die Schauspieler mehreren Ärzten vorzustellen und nicht nur dem Angeklagten Dr. H : Schließlich kann ein Schauspieler unter verschiedenen Identitäten zu unterschiedlichen Ärzten gehen. Schließlich sprechen auch die bereits dargelegten Erkenntnisse zu den Fotos der auf den für die Scheinpersonen „Ernestos Pantagiota“, „Karolos Peleus“, „Viktor Peleus“, „Joseph Lutz“, „Sven Lutz“, „Marco Lutz“, „Benjamin Weber“ und „Frank Weber“ ausgestellten Gesundheitskarten eine eindeutige Sprache gegen die These, dass Schauspieler die Praxis des Angeklagten Dr. H unter Scheinpersonalien aufgesucht haben könnten: Bei den Lichtbildern handelt es sich um Fotos existierender Personen, die zur sicheren Überzeugung der Kammer als „Schauspieler“ im Auftrage T B s ausscheiden. Es ist zunächst ganz allgemein fernliegend, dass sich offenkundig mit beiden Beinen im Berufsleben stehende Personen (auf die Berufe der Personen, deren Fotos als Quelle für die Fotos der „Versicherten“ verwendet wurden, wurde bereits unter … hingewiesen), die in keiner erkennbaren Verbindung zum Angeklagten T B stehen, dazu bereit erklären würden, sich zur Unterstützung der Betrugstaten des Angeklagten T B unter falschem Namen bei dem Angeklagten Dr. H als Patienten vorzustellen. Die Kammer kann bezüglich Fernando Prado, Dimitris Kugiumtzis und Dimitris Daios, deren Fotos als Quelle für die Fotos von „Ernestos Pantagiota“, „Karolos Peleus“ bzw. „Viktor Peleus“ dienten, aber auch aufgrund des jeweiligen Tätigkeitsortes (Nürnberg, Thessaloniki, Kreta) ausschließen, dass sich die vorgenannten Personen – zumal mehrfach – bei Dr. H unter falschem Namen zur Behandlung vorgestellt haben. Für die Schweizer Phase hat der Angeklagte T B sich dahingehend eingelassen, dass T1 die „Schauspieler“ auf dem „Arbeiterstrich“ rekrutiert habe. Tatsächlich handelt es sich bei den Personen, deren im Internet verfügbare Fotos im Rahmen der Beweisaufnahme als Quelle für die Fotos auf den Gesundheitskarten von „Joseph Lutz“, „Sven Lutz“, „Marco Lutz“, „Benjamin Weber“ und „Frank Weber“ festgestellt werden konnten, um Personen, die nicht auf dem „Arbeiterstrich“ hätten rekrutiert werden können. Zur Erinnerung: T29, dessen Foto für „Joseph Lutz“ verwendet wurde, ist Theaterschauspieler; I11, dessen Foto für „Sven Lutz“ verwendet wurde, ist Mitarbeiter des Leibnitz Instituts der Hessischen Stiftung Friedens- und Konfliktforschung; G6, dessen Foto für „Marco Lutz“ verwendet wurde, ist Angestellter der AOL Germany GmbH; T30, dessen Foto für „Benjamin Weber“ verwendet wurde, ist Mathematiker; Dr. C12, dessen Foto für „Frank Weber“ verwendet wurde, ist geschäftsführender Gesellschafter der österreichischen Intangible Assets Consulting GmbH. Nicht auch nur eine dieser Personen hätte man zur Überzeugung der Kammer auf dem „Arbeiterstrich“ anwerben können und schon gar nicht alle diese Personen. Aber auch im Übrigen ist die Kammer vor dem beruflichen Hintergrund der genannten Personen überzeugt, dass diese sich nicht – auf welchem Wege auch immer – als „Schauspieler“ zur Unterstützung der Betrugstaten des Angeklagten T B hätten anwerben lassen. Die Kammer ist indes nicht nur überzeugt, dass die abgebildeten Personen nicht als „Schauspieler“ eingesetzt wurden. Die Kammer sieht in der Verwendung von Bildern real existierender Dritter vielmehr auch ein weiteres Indiz dafür, dass überhaupt keine „Schauspieler“ eingesetzt wurden. Die Verwendung von Fotos real existierender Dritter fügt sich nahtlos in das sich bereits aus der Auswertung der Daten des Praxisverwaltungssystems Duria ergebende Bild ein. Schon aufgrund dieser Auswertung steht für die Kammer fest, dass gegenüber dem Angeklagten Dr. H keine „Schauspieler“ eingesetzt worden sind. Bei Rekrutierung von „Schauspielern“, die sich dem Angeklagten Dr. H unter Falschpersonalien vorstellen sollten, wäre es zudem naheliegend gewesen, auch Fotos dieser Personen zu verwenden und nicht aus dem Internet heruntergeladene Fotos Dritter. Der Einsatz von „Schauspielern“ und die gleichzeitige Verwendung von Bildern, die nicht mit diesen „Schauspielern“ übereinstimmten, hätte – eine Gutgläubigkeit des Angeklagten Dr. H einmal unterstellt – die Einbindung einer Praxismitarbeiterin, die ein Auge zugedrückt hätte, erfordert und selbst dann das Risiko der jederzeitigen Entdeckung der Betrugstaten im Falle der Bedienung der „Patienten“ durch eine andere als die eingeweihte Person nach sich gezogen. Im Übrigen wäre auch in diesem Falle das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass die Antworten des Angeklagten Dr. H an die anfragenden Versicherungen die Angaben auf den vom Angeklagten T B ausgefüllten Auszahlscheinen bestätigen, ohne dass es zu dem jeweiligen Patienten entsprechende Eintragungen in Duria gab, nicht zu erklären. g. Vorsatz Dass der Angeklagte Dr. H sicher wusste, dass der Angeklagte T B (und in der Anfangszeit der griechischen Phase auch der Angeklagte C B ) auf betrügerische Weise mittels Einreichen von Auszahlscheinen für Scheinpersonen Krankengeld bezog, liegt auf der Hand: Wie dargelegt, war ihm bewusst, dass die griechischen „Patienten“ tatsächlich nicht existierten. Als Arzt war dem Angeklagten Dr. H selbstverständlich auch bewusst, wozu ein Auszahlschein dient. Ebenso war ihm als Arzt bewusst, dass es einer lückenlosen Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit bedarf, sodass mit jeder ärztlichen Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit der Grundstein für den (weiteren) Krankengeldbezug gelegt ist. Es besteht daher kein Zweifel, dass er auch sicher wusste, dass er den Angeklagten T B bei dem betrügerischen Bezug von Krankengeld unterstützte, indem er für diese griechischen „Patienten“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, Auszahlscheine (teilweise) selbst ausfüllte und/oder unterschrieb und (insbesondere) Anfragen von Krankenkassen zur Arbeitsunfähigkeit im Sinne der frei erfundenen Angaben auf den Auszahlscheinen beantwortete, indem er regelmäßig die Notwendigkeit einer Operation (und häufig auch einer Rezidivoperation) bescheinigte. Als Kassenarzt war ihm auch bewusst, dass Arztanfragen im Falle einer sich länger hinziehenden Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten das zentrale Mittel der Sachverhaltsaufklärung der Krankenkassen sind und dass die Krankenkassenmitarbeiter in der Regel – dies haben zahlreiche als Zeugen vernommene Krankenkassenmitarbeiter bekundet – zunächst keine weiteren Nachforschungen anstellen, wenn ein Arzt auf Nachfrage des Mitarbeiters die Notwendigkeit einer Operation des Versicherten bestätigt. Er war sich somit auch seiner besonderen Vertrauensstellung und Funktion im System des Bezuges von Krankengeld bewusst. Dazu, welche Motivation dieser Unterstützung des Angeklagten T B durch den Angeklagten Dr. H zugrunde lag, konnten keine Feststellungen getroffen werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte Dr. H an den Einnahmen des Angeklagten T B beteiligt wurde. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er ein anderes, eigenes Interesse am Erfolg der Taten des Angeklagten T B hatte. Vor diesem Hintergrund war nicht feststellbar, dass Dr. H beabsichtigte , durch seine Unterstützungshandlungen den unberechtigten Bezug von Krankenkassenleistungen durch T B zu fördern. Aus dem äußeren Geschehen (nämlich der Intensität, der Dauer und der Bedeutsamkeit der von Dr. H bewusst geleisteten Unterstützung) folgert die Kammer, dass Dr. H jedoch nicht nur sicher wusste, dass seine Unterstützungshandlungen dem unberechtigten Bezug von Krankenkassenleistungen durch T B dienten, sondern dass er dies auch billigte. 9. Zu den einzelnen Tatserien der griechischen Phase a. Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort mit der Scheinpersonalie „Dimitris Apostolidis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Dimitris Apostolidis“ (geb. am 01.06.1974) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Dimitris Apostolidis“ zum 01.12.2009 als Arbeitnehmer der “L3 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus der auch der angebliche Wechsel zur „G1 Bau“ zum 01.04.2010 hervorgeht. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift von „Dimitris Apostolidis“ beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Dimitris Apostolidis“, aus denen diese Anschrift hervorgeht. Dass für „Dimitris Apostolidis“ am 17.12.2009 erstmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem in den Feststellungen genannten Inhalt ausgestellt wurde, die aus der Praxis am I stammte, beruht auf dem Inhalt dieser im Wege der Selbstlesung verlesenen Bescheinigung. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Dimitris Apostolidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Datum vom 28.12.2009, 12.01.2010 und vom 25.01.2010 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Dimitris Apostolidis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Dimitris Apostolidis“ festgehalten sind (jeweils „A08.3G, K46.9 G“). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Zu den Abläufen (Ausdruck auf dem mit sog. „Sicherheitspapier“ bestückten Drucker im Empfangsbereich der Praxis durch Druckbefehl auf dem Computer im Behandlungszimmer, Ablage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Unterschriftskörbchen, Unterschrift durch einen der Ärzte der Gemeinschaftspraxis) haben die ZeuginnenNO, IJ und NT T3 sowie Dr. S1 und Dr. T3 übereinstimmend und jeweils glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Genauere Feststellungen zum Ablauf (etwa zu der Frage, ob die Praxismitarbeiterinnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aushändigten) konnten nicht getroffen werden, da sich die als Zeuginnen vernommenen Praxismitarbeiterinnen im Hinblick darauf, dass der Angeklagte T B Patient der Praxis am I war, auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a StPO berufen haben. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Apostolidis“ jeweils keine reale Person untersuchte, ergibt sich aus der bereits dargestellten Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Eintragungen und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten – insbesondere zu seinen Einträgen vom 28.12.2009 und vom 25.01.2010. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Die oben (III.A.8.a.) bereits beschriebenen Eintragungen von Dr. H am 28.12.2009 zu „Adam Sotiropulos“ und „Fedon Sotiropulos“ – gleicher Nachname und nahezu gleiches Alter, Eintragungen innerhalb von 2 Minuten, Überschneidung bei der Diagnose, die jeweils zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit führte – verdeutlichen, dass der Angeklagte Dr. H hinsichtlich dieser „Patienten“ am 28.12.2009 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, die nicht auf einer Untersuchung von realen Personen beruhten. Dieser Umstand lässt bereits gewisse Rückschlüsse in Bezug auf die am selben Tage für den hier relevanten „Dimitris Apostolidis“ am Nachmittag desselben Tages (des 28.12.2009) ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu. Führt man sich zusätzlich vor Augen, dass die Eintragung für „Dimitris Apostolidis“ am 25.01.2010 (als Diagnose „Gastro-Enteritis, Bauchwandhernie“, Arbeitsunfähigkeit wird bis zum 31.01.2010 bescheinigt) drei Minuten vor der Eintragung zu „Stilianos Kapsalis“ (geb. 01.11.1973; als Diagnose „unklare Bauschmerzen, Gastritis“, Arbeitsunfähigkeit wird bis zum 31.01.2010 bescheinigt) erfolgte, so hat die Kammer angesichts der eklatanten Übereinstimmungen (nahezu gleiches Alter der jeweils griechischen Patienten, ähnliche Diagnose, Arbeitsunfähigkeit wird für dieselbe Dauer bescheinigt, Eintragung im Verwaltungssystem innerhalb weniger Minuten) keinen Zweifel, dass die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Apostolidis“ nicht auf der Untersuchung einer realen Person beruhten. Dazu, dass der Angeklagte Dr. H vorsätzlich handelte, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bestätigung findet sowohl die Feststellung, dass Dr. H bei Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Apostolidis“ bewusst war, dass hiermit der Grundstein für einen sich anschließenden unberechtigten Krankengeldbezug gelegt war (möglicherweise auch durch die nachfolgende Vorstellung eines „Schauspielers“ oder T B s bei einem anderen Arzt), als auch die Feststellung, dass sich unter dem Namen „Dimitris Apostolidis“ keine echte Person bei Dr. H vorstellte, bei Betrachtung der Eintragungen, die Dr. H in den Patientenkarteien von „Dimitris Apostolidis“ und anderen griechischen „Patienten“ jeweils unter dem Datum 01.02.2010 vornahm: So trug er sowohl bei „Dimitris Apostolidis“ als auch bei „Adonis Kapsalis“ und „Konstantin Kapsalis“ ein: „Überweisung an Allgemeinmedizin“. Dies verdeutlicht zum einen, dass dem Angeklagten Dr. H in der Tat bewusst war, dass einem anderen Arzt anschließend an die von ihm (Dr. H ) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ein „Patient“ (T B oder ein „Schauspieler“ mit entsprechendem Beschwerdebild) mit dem Ziel vorgestellt werden konnte, von diesem Arzt einen Auszahlschein im Rahmen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgefüllt zu bekommen. Zum anderen unterstreicht der auffällige Gleichlauf der Eintragungen im Patientenverwaltungssystem zu diesen „Patienten“, dass Dr. H keine realen Personen untersuchte, sondern dass es sich um „Fantasieeintragungen“ handelte. Unterstrichen wird dies auch durch die auffälligen Parallelen in den Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu solchen Tagen, an denen „Dimitris Apostolidis“ in der Folgezeit im Patientenverwaltungssystem auftaucht: Wie aus der obigen Darstellung abzulesen ist, finden sich für die Tage, an denen Dr. H Eintragungen zu „Dimitris Apostolidis“ vornahm, stets auch Eintragungen für Patienten mit dem Nachnamen „Kapsalis“: Für den 21.06.2010 wurde für „Dimitris Apostolidis“ und „Adonis Kapsalis“ die gleiche Anamnese eingetragen. Auch für den 19.07.2010 nahm Dr. H Eintragungen bei „Dimitris Apostolidis“ und „Adonis Kapsalis“ vor. Gleiches gilt für den 29.07.2010. Bei beiden (und zusätzlich bei „Jordanis Petridis“) wurde für diesen Tag u.a. „Überweisung an Radiologie“ vermerkt. Am 17.01.2011 schließlich nahm Dr. H innerhalb weniger Minuten inhaltlich ähnliche Eintragungen in den Karteien von „Dimitris Apostolidis“ und „Jordanis Apostolidis“, „Adonis Kapsalis“, Konstantin Kapsalis“ und „Stilianos Kapsalis“ sowie „Dimitris Petridis“ und „Jordanis Petridis“ (alle Patienten Jahrgang 1973 bzw. 1974) vor. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Dimitris Apostolidis“ bei der BKK vor Ort eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BKK vor Ort bei der Zahlung des Krankengeldes für „Dimitris Apostolidis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK vor Ort Krankengeldzahlungen für „Dimitris Apostolidis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Dass T B im Februar 2011 unter der Identität „Dimitris Apostolidis“ der BKK vor Ort die veränderte Postanschrift (C7 Straße 000 , 50968 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 15.02.2011 noch die Adresse Q1straße 00 in 53111 Bonn, auf dem Auszahlschein vom 02.03.2011 hingegen die Anschrift auf der Bonner Straße in Köln im Adressfeld angegeben war. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H die Auszahlscheine vom 20.09.2010 und vom 19.11.2010 eigenhändig unterzeichnete, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X183 und X196) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im gesonderten Abschnitt des Urteils, in dem die Schriftsachverständigengutachten behandelt werden, wird Bezug genommen. Dafür, dass zwischen dem Angeklagten T B und dem Angeklagten Dr. H in Bezug auf die Scheinpersonalie „Dimitris Apostolidis“ bis zum Ende der Phase, in der wieder der Stempel der „Praxis am I (sic.)“ auf die Auszahlscheine aufgebracht wurden, Kontakt bestand und sich die beiden über den Stand des Falles abstimmten, spricht auch, dass der Angeklagte Dr. H unter dem Datum 10.06.2011 in der Patientenkartei von „Dimitris Apostolidis“ eintrug: „arbeitsfähig ab 16.6.11“ – dies korrespondiert mit der entsprechenden Angabe auf dem Auszahlschein vom 10.06.2011. b. Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ (geb. 10.12.1973) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Adonis Kapsalis“ zum 15.12.2009 als Arbeitnehmer der „L3 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus der auch der angebliche Wechsel zur „G1 Bau“ zum 01.04.2010 hervorgeht. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift von „Adonis Kapsalis“ beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Adonis Kapsalis“ aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Adonis Kapsalis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Datum vom 21.12.2009, 30.12.2009, 15.01.2010 und 26.01.2010 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ festgehalten sind (jeweils „R10.4 G“), lediglich die zusätzlichen in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.01.2010 enthaltenen Diagnosen („M54.4G“ und „K46.9G“) wurden in der Patientenkartei nicht notiert . Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Adonis Kapsalis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Adonis Kapsalis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der bereits dargestellten Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Eintragungen und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten zu seinen Einträgen vom bzw. zum 21.12.2009, 30.12.2009, 15.01.2010 und 26.01.2010. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ( III. A. 8. a. ) wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Für sämtliche vorgenannte Daten gilt: Dr. H nahm stets inhaltlich nahezu gleichlautende Eintragungen bei mehreren gleichaltrigen „Patienten“ mit dem Nachnamen „Kapsalis“ vor (neben „Adonis“ entweder auch zu „Stilianos“, oder zu „Konstantin“; teilweise auch zu beiden). Am 21.12.2009 und am 30.12.2009 nahm er die Eintragungen innerhalb von 3 Minuten, am 26.01.2010 (zu 3 „Patienten“) innerhalb von 2 Minuten vor. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Adonis Kapsalis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Unter dem Datum 01.02.2010 trug Dr. H auch bei „Adonis Kapsalis“ „Überweisung an: Allgemeinmedizin“ ein (wie auch bei „Dimitris Apostolidis“ und „Konstantin Kapsalis“). Hinsichtlich der Würdigung dieser parallelen Einträge wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommenen Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Adonis Kapsalis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den zu einzelnen Tagen vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Adonis Kapsalis“ vorstellte: Insbesondere ist hier auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen Dr. H s am 07.06.2010 zu verweisen: Innerhalb weniger Minuten nahm er nicht nur zu „Adonis Kapsalis“, sondern auch zu den nahezu gleichaltrigen „Stilianos Kapsalis“ und „Dimitris Petridis“ Eintragungen vor. Bei „Adonis Kapsalis“ trug er an diesem Tag innerhalb von 3 Minuten nicht nur Anamnese und Diagnose für den 07.06.2010, sondern auch für den 03.05.2010, 11.05.2010 und den 25.05.2010 ein, wobei der Wortlaut nahezu gleichlautend ist. Dass solche Eintragungen nicht der Dokumentation tatsächlicher Untersuchungen dienten, liegt auf der Hand. Die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ betreffend die Einträge für den 21.06.2010, 19.07.2010, 29.07.2010 und 17.01.2011 gelten gleichermaßen für „Adonis Kapsalis“, in dessen Kartei Dr. H für diese Tage die dort beschriebenen Eintragungen vornahm. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Adonis Kapsalis“ bei der Novitas BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Novitas BKK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Adonis Kapsalis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Novitas BKK Krankengeldzahlungen für „Adonis Kapsalis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er diese ausfüllte und/oder unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X139, X141, X152.1, X152.2, X154, X159, X169, X184, X190, X195, X241) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im gesonderten Abschnitt des Urteils, in dem die Schriftsachverständigengutachten behandelt werden, wird Bezug genommen. Die durch die Schriftsachverständige gefundenen Ergebnisse finden hinsichtlich einzelner Auszahlscheine im Übrigen eine Bestätigung in den Eintragungen in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ unter dem Datum, das auf dem jeweiligen Auszahlschein aufgebracht ist: So trug Dr. H unter dem Datum 12.04.2010 in der Kartei „Au ausgestellt“ ein (X139), am 21.06.2010 notierte er „Ausstellen des AU-Scheins“ (X159), auch unter den Daten 03.05.2010 (X141) und 07.06.2010 (X152.1 und X154) nahm Dr. H Eintragungen zu „Adonis Kapsalis“ vor. Die Feststellung, dass Dr. H T B im Juni 2010 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 21.06.2010 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der Novitas BKK zu „Adonis Kapsalis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die handschriftliche Antwort vom 21.06.2010 ist nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf dem Formular befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formular ausfüllte oder er es zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugin M4 (Mitarbeiterin der Novitas BKK) hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der Novitas BKK eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt daher, dass die Anfrage zuvor in der Praxis eingegangen war. Nach dem Eingang der Anfrage in der Praxis bis zum Eingang der Antwort bei der Novitas BKK kommen folgende Abläufe in Betracht: Erstens : Dr. H füllte die Anfrage aus und schickte diese entweder über die Praxis zurück an die Versicherung oder händigte die ausgefüllte Anfrage T B aus, der diese an die Versicherung versendete, evtl. nachdem er selbst ergänzende Eintragungen vorgenommen hatte. Zweitens : Dr. H reichte die Anfrage der Versicherung unausgefüllt (evtl. auch blanko unterschrieben) an T B weiter, der die Anfrage selbst – vermeintlich als Dr. H – ausfüllte (und unterschrieb). Für die theoretisch denkbare dritte Variante, dass ein Komplize von T B in der Praxis die an Dr. H gerichtete Anfrage unter Umgehung von Dr. H abfing und sie selbst ausfüllte (vermeintlich als Dr. H ) oder die Anfrage an T B zur Ausfüllung (ebenfalls vermeintlich als Dr. H ) weiterreichte, gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Sie ist angesichts der Intensität der Beteiligung von Dr. H auch fernliegend: Die weitaus meisten begutachteten Anfragen von Krankenversicherungen sind von Dr. H selbst handschriftlich beantwortet worden (vgl. die Ausführungen zu den Gutachten der Schriftsachverständigen) und er stützte sich hierbei – wie bereits dargelegt – gerade nicht auf von einem anderen praxisinternen Komplizen vorgenommene Duria-Eintragungen. Allein dieser Befund reicht schon, um sicher auszuschließen, dass ein Komplize in der Praxis regelmäßig unter Umgehung von Dr. H Anfragen von Krankenkasse an T B weiterleitete. Auf den von den Schriftsachverständigen untersuchten Arztantworten ist zudem neben der Handschrift von Dr. H nur die Handschrift von T B identifiziert worden, wobei sich auf einzelnen Dokumenten die Handschriften beider befinden. Die Kammer schließt vor diesem Hintergrund aus, dass es einen weiteren praxisinternen Komplizen von T B gab. Dass Dr. H in diesen Fällen (Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt [allein oder gemeinsam mit T B ] oder Weiterreichung der Anfrage an T B zur Beantwortung) T B wissentlich und willentlich unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der Novitas BKK der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Adonis Kapsalis“ infolge einer stattgefundenen Bauch-Operation arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfrage den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. Entweder gab er T B wissentlich und willentlich die Möglichkeit, das Formular so auszufüllen, dass die in den Auszahlscheinen angegebenen Begründungen für die Arbeitsunfähigkeit von „Adonis Kapsalis“ bestätigt wurden. Oder er selbst bestätigte die Angaben in den Auszahlscheinen wissentlich und willentlich. Die Feststellung, dass Dr. H am 14.09.2010 T B unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Adonis Kapsalis“ gerichtete Arztanfrage der Novitas BKK handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 14.09.2010 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der Novitas BKK zu „Adonis Kapsalis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass Dr. H das Formular handschriftlich ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX3) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ unter dem Datum 14.09.2010 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt ist. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 14.09.2010 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“, so trifft man hier auf ein Beispiel für das bereits oben – allgemein – beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet, jedoch in auffälliger Weise mit den in den Auszahlscheinen eingetragenen Diagnosen und angeblich anstehenden bzw. stattgefundenen operativen Maßnahmen korrespondiert (vgl. hierzu die in der Tabelle zu „Adonis Kapsalis“ aufgeführten „Diagnosen auf dem Auszahlschein“; insbesondere die Auszahlscheine vom 05./06.07.2010, 19.07.2010, 30.07.2010 und 10.08.2010): So trug Dr. H in der Arztantwort vom 14.09.2010 auf die Frage nach der Diagnose: „MFK-Bruch, Bauch-OP“ ein und ergänzte unter Bemerkungen: „Patient hat MFK-Fraktur, danach ist eine Bauch-OP notwendig, geplant für Mitte/Ende Oktober“. In der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ hatte er in der Phase nach dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.01.2010) bis zum 14.09.2010 folgende Eintragungen vorgenommen: Unter den Daten 01.02.2010 („Überweisung an Allgemeinmedizin“), 10.02.2010 („01622/TG“), 12.04.2010 (u.a. als Diagnose: „Bauchschmerzen“), 03.05.2010 (u.a. als Diagnose: „unklare Bauchschmerzen“), 11.05.2010 (u.a. als Anamnese: „weiter Bauchschmerzen“), 25.05.2010 (u.a. als Diagnose: „Gastro-Enteritis“), am 07.06.2010 (u.a. als Diagnose „Narbenschmerzen“), unter den Daten 21.06.2010 („01622/TG“ und als Anamnese: „Bauchschmerzen, Ausfüllen des AU-Scheins“), 19.07.2010 (u.a. als Diagnose: „Gastro-Enteritis“), 29.07.2010 („Überweisung an Radiologie“). Dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage am 14.09.2010 nicht auf seine Eintragungen in der Kartei von „Adonis Kapsalis“ gestützt haben kann, liegt auf der Hand: Dort ist weder eine Fraktur des Mittelfußknochens noch die Notwendigkeit einer Operation am Bauch notiert. Auch unter dem Datum 14.09.2010 ist lediglich die Ziffer 01622/TG vermerkt und keine Diagnose oder geplante operative Maßnahme. Somit kann auch ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass Dr. H am selben Tag auch zu „Jordanis Petridis“ eine Anfrage der BIG direkt gesund beantwortete – auch „Jordanis Petridis“ hatte ausweislich der Angaben des Angeklagten Dr. H eine Mittelfußknochenfraktur erlitten und bei ihm war eine Bauchwandhernie diagnostiziert worden. Auch dieser „Patient“ sollte operiert werden („Ende Oktober“). Auf die Einzelheiten zu diesem „Patienten“ wird an späterer Stelle eingegangen. Dieser zu beobachtende Gleichlauf bestätigt den Schluss der Kammer, dass Dr. H den Krankenkassenmitarbeitern wissentlich und willentlich Auskünfte erteilte, durch die sie im beschriebenen Sinne getäuscht werden sollten. c. Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ (geb. 01.12.1974) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Konstantin Kapsalis“ zum 15.12.2009 als Arbeitnehmer der „L3 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus der auch der angebliche Wechsel zur „G1 Bau“ zum 01.04.2010 hervorgeht. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift von „Konstantin Kapsalis“ beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Dimitris Apostolidis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Konstantin Kapsalis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Datum vom 22.12.2009, 30.12.2009, 15.01.2010 und 26.01.2010 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ festgehalten sind (jeweils „K29. 6 G“ und „R10. 4 G“), lediglich die zusätzlichen in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.01.2010 enthaltenen Diagnosen („M54. 4 G“ und „K46.9 G“) wurden in der Patientenkartei nicht notiert. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Konstantin Kapsalis“ jeweils keine reale Person untersuchte, ergibt sich aus der bereits vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Daten – insbesondere zu seinen Einträgen am (bzw. zum) 30.12.2009, 15.01.2010 und 26.01.2010 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ( III. A. 8. a. ) wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Zudem wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung der mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ zum Nachteil der Novitas BKK begangen Betrugstaten verwiesen: Am 30.12.2009, 15.01.2010 und am 26.01.2010 nahm Dr. H stets inhaltlich nahezu gleichlautende Eintragungen bei mehreren gleichaltrigen „Patienten“ mit dem Nachnamen „Kapsalis“ vor. Am 30.12.2009 nahm er die Eintragungen innerhalb von 3 Minuten, am 26.01.2010 (zu 3 „Patienten“) innerhalb von 2 Minuten vor. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Konstantin Kapsalis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Unter dem Datum 01.02.2010 trug Dr. H trug auch bei „Konstantin Kapsalis „Überweisung an: Allgemeinmedizin“ ein (wie auch bei „Adonis Kapsalis“ und „Dimitris Apostolidis“). Hinsichtlich der Würdigung dieser parallelen Einträge wird auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen zu inhaltsgleichen Einträgen des Angeklagten Dr. H unter dem Datum 12.10.2010 zu den gleichaltrigen „Jordanis Petridis“ und „Dimitris Petridis“ sowie „Adonis Kapsalis“ und „Konstantin Kapsalis“ und auf die innerhalb von 3 Minuten vorgenommenen (jedenfalls teilweise) inhaltsgleichen Eintragungen zu 4 gleichaltrigen griechischen „Patienten“ („Dimitris Petridis“ und „Jordanis Petridis“, „Konstantin Kapsalis“ und „Jordanis Apostolidis“) am 21.10.2010 verwiesen – auch diese Einträge bestätigen, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Konstantin Kapsalis“ vorstellte. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Konstantin Kapsalis“ bei der Bosch BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Bosch BKK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Konstantin Kapsalis“ jeweils irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Bosch BKK Krankengeldzahlungen für „Konstantin Kapsalis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Die Feststellung, dass Dr. H am 26.03.2010 T B unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Konstantin Kapsalis“ gerichtete Arztanfrage der Bosch BKK handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 26.03.2010 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der Bosch BKK zu „Konstantin Kapsalis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass Dr. H das Formular handschriftlich ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX2) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ unter dem Datum 26.03.2010 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt wurde. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 26.03.2010 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits oben – allgemein – beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 26.03.2010 auf die Frage nach der Diagnose: „Bauchwandhernie, Fersensporn, Gastritis“ ein und teilte mit, dass eine „Bauch-OP“ anstehe. In der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ hatte Dr. H am 26.01.2010 (dem Tag der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) als Diagnose „Gastritis, sonstige nicht näher bestimmte Bauchschmerzen“ eingetragen, am 01.02.2010 hatte er den bereits erwähnten Eintrag: „Überweisung an: Allgemeinmedizin“ vorgenommen. Weitere Einträge finden sich bis zum 26.03.2010 nicht. Dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage am 26.03.2010 nicht auf seine Eintragungen in der Kartei von „Konstantin Kapsalis“ gestützt haben kann, liegt auf der Hand: Dort findet sich weder die Diagnose „Bauchwandhernie“ noch „Fersensporn“; auch über eine anstehende Bauch-OP ist nichts vermerkt. Somit kann auch ausgeschlossen werden, das sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt T B unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der Bosch BKK der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Konstantin Kapsalis“ infolge einer „Bauchwandhernie“ und einer anstehenden Operation am Bauch arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfrage den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. Die Kammer stützt die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung des Auszahlscheins vom 05.04.2011 beteiligt war, indem er ihn unterschrieb, auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. N17 (X222) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen der Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens 90%-iger Wahrscheinlichkeit manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf das Gutachten dieses Schriftsachverständigen ist auch die Feststellung gestützt, dass Dr. H den Auszahlschein vom 27.10.2010 weder ausfüllte noch unterschrieb (X40). Dass T B Mitte Oktober 2011 unter der Identität „Konstantin Kapsalis“ der Bosch BKK die veränderte Postanschrift (B5straße 00 in 50679 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 12.10.2010 noch die Adresse K1 Straße 0 in 51063 Köln , auf den Auszahlscheinen ab dem 27.10.2010 hingegen die B5straße 00 in Köln im Adressfeld angegeben war. d. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Gesundheit mit der Scheinpersonalie „Stilianos Kapsalis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Stilianos Kapsalis“ (geb. am 01.11.1973) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK Gesundheit durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Stilianos Kapsalis“ zum 15.12.2009 als Arbeitnehmer der „L3 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus der auch der angebliche Wechsel zur „G1 Bau“ zum 01.04.2010 hervorgeht. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift von „Stilianos Kapsalis“ beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Stilianos Kapsalis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Stilianos Kapsalis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Datum vom 21.12.2009, 30.12.2009, 13.01.2010 und 25.01.2010 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Stilianos Kapsalis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Stilianos Kapsalis“ festgehalten wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Stilianos Kapsalis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Stilianos Kapsalis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der oben vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Daten zu seinen Einträgen vom bzw. zum 21.12.2009, 30.12.2009, 13.01.2010 und 25.01.2010 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu „Adonis Kapsalis“ zu den Einträgen vom 21.12.2009 und vom 30.12.2009 (zu diesem Datum vgl. auch die Beweiswürdigung zu „Konstantin Kapsalis“) Bezug genommen. Soweit es um die Einträge vom 25.01.2010 geht, wird auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch am 13.01.2010: Hier nahm Dr. H innerhalb 3 Minuten inhaltlich identische Einträge in den Karteien von „Stilianos Kapsalis“ und „Jordanis Petridis“ vor. Bereits aus diesem Gleichlauf mit anderen griechischen „Patienten“ an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Stilianos Kapsalis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Stilianos Kapsalis“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Stilianos Kapsalis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Stilianos Kapsalis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den zu einzelnen Tagen vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Stilianos Kapsalis“ vorstellte: Auf die obigen (allgemeinen) Ausführungen zu den Eintragungen am 07.06.2010, am 17.01.2011 und 05.04.2011 wird hier ebenso Bezug genommen wie auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“ (zu sämtlichen vorgenannten Daten) und zu „Konstantin Kapsalis“ (zum 17.01.2011 und zum 05.04.2011). Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Stilianos Kapsalis“ bei der BKK Gesundheit eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BKK Gesundheit bei der Zahlung des Krankengeldes für „Stilianos Kapsalis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin H7 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der BKK Gesundheit), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass der genannte Versicherte tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK Gesundheit für „Stilianos Kapsalis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Dass T B Mitte Oktober 2010 unter der Identität „Konstantin Kapsalis“ der BKK Gesundheit die veränderte Postanschrift (B5straße 00 , 50679 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 12.10.2010 noch die Adresse K1 Straße 0 in 51063 Köln , auf dem Auszahlschein vom 27.10.2010 hingegen die Anschrift auf der B5straße in Köln im Adressfeld angegeben war. Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er diese ausfüllte und/oder unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X285 und X305), und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im gesonderten Abschnitt des Urteils, in dem die Schriftsachverständigengutachten behandelt werden, wird Bezug genommen. Die Feststellung, dass Dr. H T B im Januar 2011 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Stilianos Kapsalis“ gerichtete Anfrage der BKK Gesundheit, welche die Zeugin H7 auf dem Postwege an die an die Praxis am I verschickt hatte, an den Angeklagten T B weiterreichte, der sodann die festgestellten handschriftlichen Eintragungen in dem Vordruck vornahm und das das ausgefüllte und auf dem auf dem Stempelabdruck „Praxis am I “ (sic.), Drs. H , S1 , T3 “ unterschriebene Formular mit Ausstellungsdatum 25.01.2011 an die BKK Gesundheit zurücksandte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten Formulars folgen aus der Verlesung desselben im Wege der Selbstlesung. Fest steht, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugin H7 hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert; so auch bei der hier in Rede stehende Anfrage, die sie selbst auf den Weg gebracht habe. Aus der Tatsache, dass bei der BKK Gesundheit eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage in der Praxis eingegangen war. Die Handschrift, mit welcher das Formular ausgefüllt wurde, stammt von T B – die Kammer stützt sich bei dieser Feststellung auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 . (Y37) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten T B in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass T B mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Dass das Weiterreichen der Anfrage an T B durch Dr. H erfolgte – und dass ausgeschlossen werden kann, dass T B einen Komplizen in der Praxis hatte, der an Dr. H vorbei die Anfragen an T B weiterleitete – wurde bereits dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu „Adonis Kapsalis“ (versichert bei der Novitas BKK) wird Bezug genommen. Dass das Weiterreichen einer Anfrage der Krankenkasse durch Dr. H an T B zur Beantwortung der Anfrage als vermeintlicher behandelnder Arzt eine wissentliche und willentliche Unterstützung bei der Begehung der Betrugstaten darstellte, liegt auf der Hand: Er ermöglichte es T B , durch entsprechende Eintragungen im Formular bei den Mitarbeitern der BKK Gesundheit den Irrtum aufrecht zu erhalten, dass Stilianos Kapsalis“ arbeitsunfähig erkrankt sei. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfrage den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die von T B vorzunehmenden Eintragungen mitgeteilt würden, über diese Frage getäuscht würden. e. Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ (geboren am 01.09.1973) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Jordanis Petridis“ zum 01.12.2009 als Arbeitnehmer der „L3 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus der auch der angebliche Wechsel zur „G1 Bau“ zum 01.04.2010 hervorgeht. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift von „Jordanis Petridis“ beruht auf der Auswertung des im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheins vom 11.02.2010, aus dem die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Jordanis Petridis“ eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Datum 13.01.2010 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Aus dem im Wege der Selbstlesung verlesenen Tagesprotokoll vom 13.01.2010 geht hervor, dass Dr. H um 12:35 Uhr notierte, dass für „Jordanis Petridis“ eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 19.01.2010 erteilt wurde. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist mit dem Datum 07.12.2009 vermerkt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt (wie auch die Bescheinigungen ab dem 07.12.2009) nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der BIG direkt gesund durch die Angeklagten B eingereicht wurden, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Aufgrund der sich aus dem Tagesprotokoll vom 13.01.2010 ergebenden Information zweifelt die Kammer auch nicht daran, dass Dr. H jedenfalls die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.01.2010 ausgestellt hat – und zwar in dem Bewusstsein, dass gegenüber der Krankenkasse bereits Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 07.12.2009 dokumentiert war. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für „Jordanis Petridis“ keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Jordanis Petridis“ vor sich zu haben, ergibt sich aus der bereits dargestellten Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Daten zu seinen Einträgen vom 13.01.2010 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten: Dr. H notierte an diesem Tag innerhalb von 3 Minuten zu „Stilianos Kapsalis“ und „Dimitris Petridis“ dieselbe Anamnese und vermerkte jeweils, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde. Schon dieser Umstand zeigt, dass der Erteilung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Untersuchung einer realen Person vorausgegangen war. Zudem bezieht die Kammer in ihre Würdigung die bereits dargelegten äußerst aussagekräftigen Ergebnisse der Analyse von Tagesprotokollen ab Ende Dezember 2009 bis zum 13.01.2010 bezüglich der Eintragungen in den Karteien anderer griechischer „Patienten“ ein. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass auch die Erteilung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.01.2010 für „Jordanis Petridis“ durch Dr. H nicht auf der Untersuchung einer Person beruhte. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für „Jordanis Petridis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Jordanis Petridis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den zu einzelnen Tagen vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Jordanis Petridis“ vorstellte: Zunächst wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zu den Einträgen unter dem Datum 12.10.2010 sowie auf die Ausführungen zu den Einträgen unter diesem Datum zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Zudem wird auf die allgemeinen Ausführungen zu Eintragungen von Dr. H am 21.10.2010 (sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen bei „Konstantin Kapsalis“) verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten gleichermaßen für „Jordanis Petridis“, in dessen Kartei Dr. H für diese Tage die dort beschriebenen Eintragungen vornahm. Auch hinsichtlich der Eintragungen Dr. H s am 17.10.2011 wird auf die allgemeinen Ausführungen sowie auf die Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ Bezug genommen (innerhalb von wenigen Minuten inhaltlich nahezu deckungsgleiche Eintragungen zu 6 gleichaltrigen griechischen „Patienten“, jeweils zwei mit gleichen Nachnamen). Ein ähnliches Bild ergibt sich am 11.04.2011 (auch in Bezug auf dieses Datum wird zunächst auf die obigen allgemeinen Ausführungen Bezug genommen). An diesem Tag nahm Dr. H zwischen 17:54 Uhr und 18:22 Uhr ebenfalls Eintragungen in den Karteien von 6 griechischen „Patienten“ vor; innerhalb von 3 Minuten trug er bei den gleichaltrigen „Jordanis Petridis“, „Jordanis Apostolidis“ und „Adonis Apostolidis“ jeweils „Befundbesprechung“ ein. Dieser Gleichlauf von Eintragungen macht auch in Bezug auf „Jordanis Petridis“ deutlich, dass ausgeschlossen werden kann, dass sich Dr. H eine reale Person als „Jordanis Petridis“ vorstellte. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Jordanis Petridis“ bei der BIG direkt gesund eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BIG direkt gesund bei der Zahlung des Krankengeldes für „Jordanis Petridis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen Q5 , E und B6 (für die Zahlung von Krankengeld zuständiger Mitarbeiter der BIG direkt gesund), die jeweils bekundet haben, dass sie bei der Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen seien, dass „Jordanis Petridis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BIG direkt gesund Krankengeldzahlungen für „Jordanis Petridis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Dass T B Ende April/Anfang Mai 2010 unter der Identität „Jordanis Petridis“ der BIG direkt gesund eine veränderte Postanschrift (B5straße 00 in 50679 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass der am 03.05.2010 ausgefüllte Auszahlschein am 14.04.2010 noch an die Adresse Q1straße 00 in 53111 Bonn geschickt wurde, der nächste Auszahlschein hingegen an die B5straße 00 in 50679 Köln . Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er diese ausfüllte und/oder unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X251, X257, X266, X269, X272, und X294) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im gesonderten Abschnitt des Urteils, in dem die Schriftsachverständigengutachten behandelt werden, wird Bezug genommen. Die Feststellung, dass Dr. H T B am 14.09.2010 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Petridis“ gerichtete Arztanfrage der BIG direkt gesund handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 14.09.2010 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der BIG direkt gesund zu „Jordanis Petridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX4) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im gesonderten Abschnitt des Urteils, in dem die Schriftsachverständigengutachten behandelt werden, wird Bezug genommen. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ unter dem Datum 14.09.2010 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt ist. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 14.09.2010 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits oben – allgemein – beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem „Patienten“ findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 14.09.2010 auf die Frage nach der Diagnose: „MFK-Fraktur, Bauchwandhernie“ ein und teilte mit, dass „Ende Oktober“ eine Operation geplant sei. In der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ hatte Dr. H in der Phase nach dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.012010.bis zum 14.09.2010 in der Patientenkarte von „Jordanis Petridis“ unter den folgenden Daten Eintragungen vorgenommen: 25.05.2010 (u.a. als Diagnose „unklare Bauschmerzen“), 28.06.2010 („01622/TG“), 13.07.2010 (u.a. als Diagnose „Gastro-Enteritis“) und 29.07.2010 („Überweisung an Radiologie, Mittelfuß re, V.a. Fraktur“). Weitere Einträge finden sich bis zum 14.09.2010 nicht. Dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage am 14.09.2010 – in welcher um Auskunft des behandelnden Arztes zu einer seit dem 07.12.2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit gebeten wurde – nicht auf seine Eintragungen in der Kartei von „Jordanis Petridis“ gestützt haben kann, liegt auf der Hand: Dort findet sich die Diagnose „Bauchwandhernie“ nicht; auch über eine anstehende Operation ist nichts vermerkt. Überhaupt wurde in der Kartei des „Patienten“ zuletzt 6 Wochen vor dem Ausfüllen des Formulars ein Eintrag vorgenommen. Hieraus wird bereits ersichtlich, dass in der Kartei keine lückenlose Arbeitsunfähigkeit von „Jordanis Petridis“ dokumentiert wurde. Somit kann auch ausgeschlossen werden, das sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Weiter abgerundet wird das (ohnehin schon eindeutige) Bild dadurch, dass Dr. H am 14.09.2010 nicht nur in Bezug auf „Jordanis Petridis“ eine Anfrage der Krankenkasse beantwortete und „MFK-Fraktur, Bauchwandhernie“ als Diagnose angab. Am selben Tag beantwortete Dr. H auch eine Anfrage der Novitas BKK bezüglich „Adonis Kapsalis“. Auch dieser „Patient“ von Dr. H hatte dessen Angaben zufolge ein identisches Beschwerdebild. So trug Dr. H als Diagnose „MFK-Bruch, Bauch-OP“ ein und ergänzte: „Patient hat MFK-Fraktur, danach ist eine Bauch-OP notwendig, geplant für Mitte/Ende Oktober“ (auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Darstellung und Beweiswürdigung betreffend die mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ begangenen Betrugstaten wird Bezug genommen). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 10.12.2010 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Petridis“ gerichtete Arztanfrage der BIG direkt gesund handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 10.12.2010 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der BIG direkt gesund zu „Jordanis Petridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass Dr. H das Formular handschriftlich ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX7) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ unter dem Datum 10.12.2010 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt ist. Auch hier kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H gutgläubig u.a. in das Formular „Rezidiv-OP K43.9“ eintrug, die Notwendigkeit einer „Schonung nach OP“ attestierte und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mit „Ende März 2011“ angab. Zum einen kann dieser Schluss bereits anhand der obigen Ausführungen zu „Jordanis Petridis“ sicher gezogen werden, zum anderen sind auch die Eintragungen in der Patientenkartei bis zum Zeitpunkt dieser Arztantwort äußerst aufschlussreich: Zu diesem „Patienten“ nahm Dr. H im Zeitraum zwischen den beiden Antworten lediglich zwei Eintragungen vor – und zwar unter dem Datum 12.10.2010 und am 21.10.2010: An beiden Tagen wird als Diagnose „Gastro-Enteritis“ festgehalten, am 12.10.2010 zusätzlich „Bronchitis“ Dass diese Eintragungen (unterstellt Dr. H hätte sich bei seiner Antwort gutgläubig auf diese gestützt) keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis zum Dezember 2010 (bzw. bis Ende März 2011) wegen einer stattgefundenen „Rezidiv-OP“ belegen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass Dr. H am selben Tag auch zu „Dimitris Petridis“ eine Anfrage der atlas BKK ahlmann beantwortete – dieser nahezu gleichaltrige „Patient“ hatte ausweislich der Angaben des Angeklagten Dr. H in der Arztantwort nicht nur den Nachnamen mit „Jordanis“ gemein; auch ihm stand eine „Rezidiv-OP K43.9“ bevor – und zwar am „29.11.10“, wehalb das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit in „ca. 3 Monate[n] wegen OP“ eintrete. Auf die Einzelheiten zu diesem Patienten wird an späterer Stelle eingegangen. Dass Dr. H hier nicht von T B hinters Licht geführt wurde, sondern bewusst und gewollt nach demselben Schema ablaufende Betrugsserien von T B zum Nachteil verschiedener Krankenkassen unterstützte, ist eindeutig. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfragen der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt T B unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der BIG direkt gesund der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Jordanis Petridis“ arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfragen den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. Der zu beobachtende Gleichlauf bei den Auskünften zu „Jordanis Petridis“ (an beiden Tagen gab Dr. H nahezu identische bzw. ähnliche Auskünfte zu anderen grichsichen „Patienten“) bestätigt den Schluss der Kammer, dass Dr. H den Krankenkassenmitarbeitern wissentlich und willentlich Auskünfte erteilte, durch die sie im beschriebenen Sinne getäuscht werden sollten. Bei der Feststellung, dass Dr. H T B am 09.03.2011 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, stützt sich die Kammer auf folgenden Beweismittel: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 09.03.2011 auf einem Stempel der Praxis am I unterschriebenen Antwort auf einer Arztanfrage der BIG direkt gesund zu „Jordanis Pertridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die handschriftliche Antwort vom 09.03.2011 ist nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formulare ausfüllte oder zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugen Q5, B6 und E (Mitarbeiter der BIG direkt gesund) haben – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der BIG direkt gesund eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfrage an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich dies von selbst. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 09.03.2011 selbst vornahm, besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H T B wissentlich und willentlich unterstützte. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von T B vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfrage beantwortete. Zum einen wird auf die oben dargelegten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Beantworten von Arztanfragen zu „Jordanis Petridis“ durch Dr. H verwiesen. Zum anderen finden auch die in der Antwort vom 09.03.2011 gegebenen Auskünfte („Zust. nach Bauch-OP“, „OP vor 4 Wochen“) keinerlei Stütze in den Eintragungen in der Kartei von „Jordanis Petridis“, in der zwar am 17.01.2011 der „Verd. auf Magengeschwür“ aufgrund der Anamnese „Bauchschmerzen nach dem Essen“ notiert wurde, jedoch von einer Operation Anfang Februar 2011 (also 4 Wochen vor dem 09.03.2011) keine Rede war. Im Übrigen wird auf die obige Analyse der Eintragungen Dr. H s am 17.01.2011 verwiesen, aus denen die Kammer den Schluss zieht, dass die Eintragungen nicht auf der Untersuchung von realen Personen beruhten. Dass Dr. H T B im April 2011 unterstützte, indem er ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben des Zeugen B6 vom 09.04.2011, in welchem dieser um Übersendung von Krankenhausberichten zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen gebeten hatte, an den Angeklagten T B weiterreichte, woraufhin dieser das Anschreiben handschriftlich beantwortete, indem er auf das Anschreiben der BIG direkt gesund schrieb: „Die Unterlagen werden ihnen in den nächsten Tagen so schnell wie möglich der MDK zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen sind der Krankenhaus zur Einsicht mitgegeben worden. Neuer geplanter OP 04.05.2011“ (sämtliche Fehler im Original) und dieses Schreiben auf dem Postwege an die BIG direkt gesund übersandte, wo es am 02.05.2011 einging, beruht auf folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des Schreibens des Zeugen B6 und der handschriftlich auf diesem Schreiben notierten Antwort folgen aus der im Wege der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass T B manueller Urheber der handschriftlichen Antwort ist, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (Y36) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten T B in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass T B mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Der Zeuge B6 hat glaubhaft bekundet, das Schreiben unmittelbar an Dr. H gesendet zu haben; bestätigt wird dies auch durch den im Anschreiben erkennbaren Adressaten („Herrn Dr. H “). Dass ausgeschlossen werden kann, dass ein praxisinterner Komplize das Schreiben unter Umgehung von Dr. H T B zugeleitet hat, wurde bereits ausgeführt. Die Tatsache, dass die Antworten vom 14.09.2010 und vom 10.12.2010 betreffend „Jordanis Petridis“ vom Angeklagten Dr. H selbst verfasst wurden, bestätigt, dass Dr. H nicht von T B und einem Komplizen umgangen wurde. Dass Dr. H durch das Weiterleiten des Schreibens an T B diesen wissentlich und willentlich unterstützte, indem er dazu beitrug, dass durch die von T B zu gebende und auf die Angaben in den Auszahlscheinen anzupassende Antwort (unter Vortäuschung, es handele sich um die Antwort des behandelnden Arztes) bei den Mitarbeitern der BIG direkt gesund der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Jordanis Petridis“ arbeitsunfähig erkrankt sei, bedarf keiner weiteren Ausführungen. f. Betrugstaten zum Nachteil der atlas BKK ahlmann mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974 in Athen) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der atlas BKK ahlmann durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Dimitris Petridis“ zum 01.12.2009 als Arbeitnehmer der „L3 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus der auch der angebliche Wechsel zur „G1 Bau“ zum 01.04.2010 hervorgeht. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift von „Jordanis Petridis“ beruht auf der Auswertung des im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheins vom 26.01.2010, aus dem die Anschrift hervorgeht. Dass die Angeklagten B bei der atlas BKK ahlmann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Petridis“ für die Phase vom 07.12.2009 bis zum 17.01.2010 einreichten, schließt die Kammer aus folgenden Umständen: Zwar lagen die Dokumente nicht in Papierform vor; die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der atlas BKK ahlmann durch die Angeklagten B eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Entsprechend ist auf sämtlichen Auszahlscheinen, welche die Mitarbeiter der Krankenkasse an „Dimitris Petridis“ versandten, vermerkt: „arbeitsunfähig seit 07.12.2009“. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Dimitris Petridis“ bei der atlas BKK ahlmann eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der atlas BKK ahlmann bei der Zahlung des Krankengeldes für „Dimitris Petridis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen C8 und L10 (für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiter der atlas BKK ahlmann), die jeweils bekundet haben, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen seien, dass „Dimitris Petridis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der atlas BKK ahlamnn Krankengeldzahlungen für „Dimitris Petridis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er diese ausfüllte und/oder unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X274, X286, X291, X293, X295, X298, X302, X303) und der bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Dass Dr. H den Angeklagten T B durch die Unterzeichnung des Auszahlscheins vom 05.10.2010 wissentlich und willentlich bei der Begehung der mit diesem Auszahlschein (und mit den im weiteren Verlauf eingereichten Auszahlscheinen) begangenen Betrugstat(en) Hilfe leistete (die Sachverständige hat Dr. H mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ als manuellen Urheber der Unterschrift identifiziert), wird dadurch besonders deutlich, dass T B selbst in dem Auszahlschein die Eintragungen in der Rubrik vornahm, die vom Arzt auszufüllen war. Dies folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (Y19) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten T B in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass T B mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Dass ein solches Zusammenspiel der Handschriften nur mit einer Kooperation der beiden Angeklagten zu erklären ist, wurde bereits an früher Stelle ausführlich dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Es ist kein Ablauf denkbar, bei dem sich ein solches Bild ergibt, ohne dass eine bewusste und gewollte Hilfeleistung von Dr. H zugunsten von T B zwingend wäre. Die Feststellung, dass Dr. H T B am 12.10.2010 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Petridis“ gerichtete Arztanfrage der atlas BKK ahlmann handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 12.10.2010 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der atlas BKK ahlmann zu „Dimitris Petridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass Dr. H das Formular handschriftlich ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX5): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieb; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Dimitris Petridis“ unter dem Datum 12.10.2010 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt ist. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 12.10.2010 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Dimitris Petridis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach erwähnte Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem „Patienten“ findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 12.10.2010 auf die Frage nach der Diagnose „MFK-Bruch, bekannt, Gastro-Schmerzen“ ein und teilte mit, dass im November 2010 eine Operation anstehe. In der Patientenkartei von „Dimitris Petridis“ hatte Dr. H bis zum 12.10.2010 lediglich folgende Eintragungen vorgenommen: Am 07.06.2010 hatte er als Befund „Lendenwirbelsäulenmyogelose, Lasegue positiv“, unter dem Datum 28.06.2010 als Diagnose „sonstige biomechanische Funktionsstörungen: Lumbalbereich lumbosakral“ und unter dem Datum 15.09.2010 als Diagnose: „Gastro-Enteritis, Fußschmerzen im Mittelfuß“ eingetragen. Unter dem 12.10.2010 trug er neben der Ziffer 01622 die Diagnose „Gastro-Enteritis“ ein. Auch hier liegt auf der Hand, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage am 12.10.2010 nicht auf Eintragungen in der Kartei von „Dimitris Petridis“ gestützt haben kann: Dort findet sich die Diagnose „MFK-Bruch“ nicht; auch über eine anstehende Operation ist nichts vermerkt. Somit kann auch ausgeschlossen werden, das sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Die Feststellung, dass Dr. H T B am 10.12.2010 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Petridis“ gerichtete Arztanfrage der atlas BKK ahlmann handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 10.12.2010 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der atlas BKK ahlmann zu „Dimitris Petridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX6 ). Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieb; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ unter dem Datum 10.12.2010 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt ist. Auch hier kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H gutgläubig u.a. in das Formular „Rezidiv-OP K43.9“ eintrug, den 29.11.10 als Operationstag nannte und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mit „ca. 3 Monate wegen OP“ angab. Zum einen kann dieser Schluss bereits anhand der obigen Ausführungen zu „Dimitris Petridis“ sicher gezogen werden, zum anderen sind auch die Eintragungen in der Patientenkartei bis zum Zeitpunkt dieser Arztantwort äußerst aufschlussreich: Zu diesem „Patienten“ nahm Dr. H im Zeitraum zwischen den beiden Antworten auf die Arztanfragen lediglich eine Eintragungen vor – und zwar am 21.10.2010, an dem er „Fußschmerzen“ als Diagnose festhielt und unter Anamnese eintrug, dass der Mittelfuß am 1. Oktober eingegipst wurde. Dass diese Eintragungen (unterstellt Dr. H hätte sich bei seiner Antwort gutgläubig auf diese gestützt) keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis Anfang des Jahres 2011 wegen einer Operation aufgrund einer Bauchwandhernie belegen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Zudem sei auf die obigen Ausführungen zu „Jordanis Petridis“ verwiesen: Dr. H beantwortete am selben Tag auch zu diesem „Patienten“ eine Anfrage der Krankenkasse. Diesem gleichaltrigen „Patient“ mit demselben Nachnamen stand ausweislih der Angaben des Angeklagten Dr. H in der Arztantwort ebenfalls eine „Rezidiv-OP K43.9“ bevor, weshalb das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit „Ende maärz 2011“ eintrete. Die aus diesem Gleichlauf von der Kammer gezogenen Schlüsse sind bereits bei „Jordanis Petridis“ erläutert worden. Bei den Feststellungen zur handschriftlichen Antwort des Angeklagten Dr. H vom 06.05.2011 auf dem vom Zeugen L10 verfassten und an die “Praxis am I “ versandten Schreibens stützt sich die Kammer auf folgende Beweismittel: Existenz und Inhalt des vom Zeugen L10 an die „Praxis am I “ (sic.) gerichteten Schreibens sowie der handschriftlich auf diesem Schreiben notierten Antwort, die am 09.05.2011 bei der atlas BKK ahlmann einging, folgen aus der Verlesung der Urkunde im Wege der Selbstlesung. Dass Dr. H die Antwort („OP-Bericht liegt nicht vor. Herr Petridis liegt im Krankenhaus“) selbst verfasste, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX10): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieb; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Auch bei dieser Antwort kann sich Dr. H nicht gutgläubig auf Angaben in der Patientenkartei gestützt haben, denn nach der letzten Antwort vom 10.12.2010 ergaben sich aus der Kartei nur folgende Einträge: Am 17.01.2011 (als Diagnose „Reizdarmsyndrom“) und unter dem Datum 11.04.2011 (als Dauerdiagnose „Reizdarmsyndrom“). Von einem Krankenhausaufenthalt ist keine Rede; die wenigen Eintragungen belegen auch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Auch hier ist eindeutig, dass Dr. H den Mitarbeitern der Krankenkasse bewusst eine wahrheitswidrige Auskunft erteilte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass „Dimitris Petridis“ nicht der einzige griechische „Patient“ ist, zu dem Dr. H am 06.05.2011 eine Anfrage der Krankenkasse beantwortete. Auch zu „Jordanis Garanis“ und zu „Evangelos Garanis“ beantwortete Dr. H an diesem Tag Anfragen der jeweiligen Krankenkasse; diese „Patienten“ sahen jeweils Operationen am Bauch entgegen. Auch diese Parallelen verdeutlichen, dass Dr. H keine Auskünfte zu tatsächlich untersuchten Personen erteilte. Dass Dr. H durch die Beantwortung von drei Anfragen der Mitarbeiter der atlas BKK ahlmann mit dem festgestellten Inhalt T B wissentlich und willentlich unterstützte, indem er durch die erteilten Auskünfte dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der BIG direkt gesund der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Dimitris Petridis“ von einem Arzt als arbeitsunfähig eingestuft werde, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfragen den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. g. Betrugstaten zum Nachteil der R+V BKK mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis “ (geboren am 01.08.1974 in Athen) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der R+V BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Adonis Apostolidis“ zum 01.12.2009 als Arbeitnehmer der „L3 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus der auch der angebliche Wechsel zur „G1 Bau“ zum 01.04.2010 hervorgeht. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift von „Adonis Apostolidis“ beruht auf der Auswertung des im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheins vom 26.01.2010, aus dem die Anschrift hervorgeht. Dass die Angeklagten B bei der R+V BKK Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Adonis Apostolidis“ für die Phase vom 08.12.2009 bis zum 25.01.2010 einreichten, schließt die Kammer aus folgenden Umständen: Zwar lagen die Dokumente nicht in Papierform vor; die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der R+V BKK durch die Angeklagten B eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Entsprechend ist auf sämtlichen Auszahlscheinen, welche die Mitarbeiter der Krankenkasse an „Adonis Apostolidis“ versandten, vermerkt: „Auszahlschein für die Arbeitsunfähigkeit ab 08.12.2009“. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Adonis Apostolidis“ bei der R+V BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der R+V BKK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Adonis Apostolidis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin W , die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Adonis Apostolidis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der R+V BKK Krankengeldzahlungen für „Adonis Apostolidis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Dass T B im Februar 2011 unter der Identität „Adonis Apostolidis“ der R+V die veränderte Postanschrift (C7 Straße 000 , 50968 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 16.02.2011 noch die Adresse Q1straße 00 in 53111 Bonn, auf dem Auszahlschein vom 09.03.2011 hingegen die Anschrift auf der C7 Straße in Köln im Adressfeld angegeben war. Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung des in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Auszahlscheins vom 02.05.2011 beteiligt war, indem er diesen unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X235), und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im gesonderten Abschnitt des Urteils, in dem die Schriftsachverständigengutachten behandelt werden, wird Bezug genommen. Daran, dass Dr. H beim Unterzeichnen des Auszahlscheins für „Adonis Apostolidis“ bewusst war, dass er T B bei Betrugstaten zum Nachteil der Krankenkasse unterstützte, hat die Kammer keinerlei Zweifel. Zum einen muss bei einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche Unterstützungshandlungen des Angeklagten Dr. H für von T B begangene Betrugstaten mit griechischen „Scheinpersonen“ in an Eindeutigkeit kaum zu übertreffender Weise nachgewiesen werden konnten. Die Annahme, dass die Unterzeichnung des Auszahlscheins für „Adonis Apostolidis“ am 02.05.2011 nun erfolgte, weil sich dem Angeklagten Dr. H ein Schauspieler unter der Identität „Adonis Apostolidis“ vorstellte, wäre deshalb bereits wenig naheliegend. Andere Aspekte kommen jedoch hinzu: Aus dem Auszahlschein vom 02.05.2011 ergibt sich, dass sich „Adonis Apostolidis“ am 04.05.2011 einer OP unterziehen müsse. Dass Dr. H diesen Text geschrieben hat, steht zwar nicht fest. Doch unabhängig davon, ob er den Text selbst handschriftlich verfasst, den von T B verfassten Text unterschrieb oder den Auszahlschein blanko unterzeichnete – bei all diesen Optionen liegt auf der Hand, dass die Unterschrift von Dr. H eine Unterstützungshandlung darstellt. Unterstellt man, dass Dr. H den Auszahlschein ausfüllte, so gilt auch hier, dass die Ankündigung einer Operation keine Stütze durch die Eintragungen in der Patientenkartei findet: Zu diesem „Patienten“ hatte Dr. H bis 02.05.2011 lediglich folgende Eintragungen vorgenommen: Am 30.12.2009 hatte Dr. H ein „LWS-Syndrom“ als Diagnose eingetragen, am 09.03.2011 nahm er zwischen 13:03 Uhr und 13:11 Uhr Eintragungen zu 3 griechischen „Patienten“ vor, u.a. auch zu „Adonis Apostolidis“ („Anamnese: „Bauchschmerzen“). Eine Minute zuvor hatte er eine ähnliche Anamnese bezüglich „Jordanis Garanis“ notiert. Bereits dieser Gleichlauf macht – erneut – deutlich, dass Dr. H keine reale Person in der Annahme untersuchte, es handele sich um „Adonis Apostolidis“. In dieses Bild fügt sich, dass „Adonis Apostolidis“ am 11.04.2011 einer von insgesamt 5 griechischen Patienten war, zu denen Dr. H innerhalb von einer knappen halben Stunde Eintragungen vornahm – die Eintragungen zu „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) und „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974) und „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973; es wurde jeweils „Befundbesprechung“ notiert), erfolgten zwischen 18:12 Uhr und 18:14 Uhr. Jedenfalls finden sich aber auch hier keine Einträge, welche die Notwendigkeit einer zwei Tage nach Erstellen des Auszahlscheins am 02.05.2011 stattfindenden Operation belegen. Hätte Dr. H den Auszahlschein nicht selbst ausgefüllt, aber trotz seines Inhalts unterschrieben, so läge die Unterstützungshandlung ebenso eindeutig vor wie bei der Ausgabe eines blanko unterschriebenen Auszahlscheins. Die Feststellungen zu dem Telefonat zwischen der Zeugin W und Dr. H am 10.06.2011 beruhen auf folgenden Beweismitteln: Die Zeugin hat auf Vorhalt des Auszahlscheins vom 06.06.2011 glaubhaft bekundet, dass sie den Vermerk: „Gem. tel. Rü mit Dr. H ist Hr. A bis 7.6.11 AU“ auf den Auszahlschein geschrieben habe. Anlass ihres Anrufes in der Praxis seien widersprüchliche Angaben zum letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit auf dem Auszahlschein gewesen: So sei der 07.06.2011 sowohl als letzter Tag der AU als auch als erster Arbeitstag genannt worden. Um das Krankengeld für den zutreffenden Zeitraum anweisen zu können, habe sie in der Praxis angerufen. Auch wenn sie in dem Vermerk „tel. Rü mit Dr. H “ notiert habe, könne sie, die Zeugin, indes nicht sicher ausschließen, dass sie eine solche Formulierung auch dann verwendet hätte, wenn sie mit einem Praxismitarbeiter gesprochen hätte, der ihr das richtige Datum aus dem System genannt habe. Dies wäre für sie auch ausreichend gewesen. Die Kammer hat indes keinen Zweifel, dass die Zeugin die Information, dass der „Patient“ noch bis einschließlich 07.06.2011 arbeitsunfähig sei, von Dr. H selbst erhalten hat: Denn für den 06.06.2010 – dem Tag, an dem laut Auszahlschein die Untersuchung von „Adonis Apostolidis“ durch den Angeklagten Dr. H stattgefunden haben sollte – findet sich im Patientenverwaltungssystem Duria kein Eintrag betreffend „Adonis Apostolidis“. Dass ein Praxismitarbeiter bei einem Blick in das Patientenverwaltungssystem die entsprechende Information gewonnen und an die Zeugin W weitergegeben haben könnte, ist somit ausgeschlossen. Zudem fügt sich ein von Dr. H am 10.06.2011 (dem Tag des Anrufs der Zeugin Zeugin W ) vorgenommener Eintrag in die Kartei von „Adonis Apostolidis“ zwanglos ins Bild: Unter dem Datum 10.06.2011 notierte Dr. H in der Kartei von „Adonis Apostolidis“: „arbeitsfähig ab 8.6.11“. Dass diese Notiz nicht am 06.06.2011 (dem angeblichen Untersuchungstag) erfolgte, sondern am 10.06.2011, verdeutlicht, dass Dr. H hier die Information festhalten wollte, die er gegenüber der Krankenversicherung an diesem Tag gegeben hatte – ein aufschlussreiches Beispiel dafür, dass Dr. H seine Karteien zu griechischen „Patienten“ gerade nicht pflegte, um deren Krankheitsverlauf nachvollziehen zu können (denn einen solchen gab es ja auch nicht); vielmehr erfolgten Einträge im System nur äußerst sporadisch und nicht selten – wie hier – anlassbezogen. Dass Dr. H durch die Beantwortung der telefonischen Anfrage der Zeugin W T B unterstützte, indem er durch die erteilte Auskunft dazu beitrug, dass bei der Zeugin der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Adonis Apostolidis“ von einem Arzt bis einschließlich 07.06.2011 als arbeitsunfähig eingestuft werde, liegt auf der Hand. h. Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU mit der Scheinpersonalie „Jordanis Apostolidis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „ Jordanis Apostolidis “ (geboren am 01.05.1974 in Athen) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Jordanis Apostolidis“ zum 01.12.2009 als Arbeitnehmer der „L3 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus der auch der angebliche Wechsel zur „G1 Bau“ zum 01.04.2010 hervorgeht. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift von „Jordanis Apostolidis“ beruht auf der Auswertung des im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheins vom 27.01.2010, aus dem die Anschrift hervorgeht. Dass die Angeklagten B bei der BKK VBU Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Jordanis Apostolidis“ für die Phase bis zum 20.01.2010 einreichten, schließt die Kammer aus folgenden Umständen: Zwar lagen die Dokumente nicht in Papierform vor; die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der BKK VBU durch die Angeklagten B eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Jordanis Apostolidis“ bei der BKK VBU eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BKK VBU bei der Zahlung des Krankengeldes für „Jordanis Apostolidis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK VBU Krankengeldzahlungen für „Jordanis Apostolidis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Dass T B im Februar 2011 unter der Identität „Jordanis Apostolidis“ der BKK VBU die veränderte Postanschrift (C7 Straße 000 , 50968 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 15.02.2011 noch die Adresse Q1straße 00 in 53111 Bonn, auf dem Auszahlschein vom 07.03.2011 hingegen die Anschrift auf der C7 Straße in Köln im Adressfeld angegeben war. Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er diese jeweils unterschrieb, stützt die Kammer auf die Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X193, X197) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Davon, dass Dr. H beim Unterzeichnen der Auszahlscheine für „Jordanis Apostolidis“ bewusst war, dass er T B bei Betrugstaten zum Nachteil der Krankenkasse unterstützte, ist die Kammeraus den nachfolgenden Gründen überzeugt. Zum einen muss bei einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche Unterstützungshandlungen des Angeklagten Dr. H für von T B begangene Betrugstaten mit griechischen „Scheinpersonen“ in an Eindeutigkeit kaum zu übertreffender Weise nachgewiesen werden konnten. Die Annahme, dass die Unterzeichnung der Auszahlscheine für „Jordanis Apostolidis“ nun erfolgte, weil sich dem Angeklagten Dr. H ein Schauspieler unter der Identität „Jordanis Apostolidis“ vorstellte, wäre bereits wenig nahliegend. Andere Aspekte kommen hinzu: Aus dem Auszahlschein vom 20.10.2010 ergibt sich, dass sich „Jordanis Apostolidis“ im November 2010 operiert werden sollte. Dass Dr. H diesen Text geschrieben hat, steht zwar nicht fest. Doch unabhängig davon, ob er den Text selbst handschriftlich verfasst, den von T B verfassten Text unterschrieben oder den Auszahlschein blanko unterschrieb – bei all diesen Optionen liegt auf der Hand, dass die Unterschrift von Dr. H eine wissentliche und willentliche Unterstützung für T B war. Unterstellt man, dass Dr. H den Auszahlschein ausfüllte, so gilt auch hier, dass die Ankündigung einer Operation keine Stütze durch die Eintragungen in der Patientenkartei findet: Zu diesem „Patienten“ hatte Dr. H erstmals am 20.10.2010 eine Eintragung vorgenommen und neben der Anamnese „Husten, Fieber, Heiserkeit“ als Diagnose „Bronchitis“ eingetragen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu den Einträgen Dr. H s an diesem Tag verwiesen: Die Einträge zu 4 griechischen „Patienten“ erfolgten innerhalb von 3 Minuten. Dass hier keine Untersuchung einer realen Person stattfand, liegt auf der Hand. Hätte Dr. H den Auszahlschein nicht selbst ausgefüllt, aber trotz seines Inhalts unterschrieben, so läge die Unterstützungshandlung ebenso eindeutig vor wie bei der Ausgabe eines blanko unterschriebenen Auszahlscheins. Gleiches gilt für den Auszahlschein vom 15.11.2010: In der Patientenkartei von „Jordanis Apostolidis“ hatte Dr. H nach dem 20.10.2011 keinen Eintrag mehr vorgenommen (auch am 15.11.2010 selbst nicht). Gleichwohl findet sich seine Unterschrift auf einem Auszahlschein, in dem eine „bauch OP 29.11.10“ angekündigt wird. i. Betrugstaten zum Nachteil der IKK Classic mit der Scheinpersonalie „Dimitris Kawadias“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Dimitris Kawadias“ (geb. am 12.01.1970) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der IKK Classic durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Dimitris Kawadias“ zum 10.01.2011 als Arbeitnehmer der „T9 Bau “ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Dimitris Kawadias“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Dimitris Kawadias“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.20111 und 18.03.2011 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln. Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Dimitris Kawadias“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – jeweils mit der Diagnose „R10.4 G“. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Dimitris Kawadias“ festgehalten wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Zusätzlich trug Dr. H in der Patientenkartei von „Dimitris Kawadias“ am 24.02.2011 ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Diagnose: „R10.4 G“) bis zum 06.03.2011 erteilt wurde. Auch wenn diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in Papierform vorliegt, zweifelt die Kammer nicht daran, dass Dr. H eine solche erstellte. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.02.2011 deckte den Zeitraum bis zum 23.02.2011 ab, an den sich eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anschließen musste, so wie Dr. H dies auch in der Patientenkartei notierte und die wiederum den Zeitraum bis zur nächsten (auch in Papierform vorliegenden) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.03.2011 erfasste. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Kawadias“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Dimitris Kawadias“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Daten zu seinen Einträgen vom 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.2011 und 18.03.2011 sowie zu den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Für sämtliche vorgenannte Daten gilt: Dr. H nahm stets innerhalb weniger Minuten inhaltlich nahezu gleichlautende Eintragungen bei mehreren griechischen „Patienten“ vor – neben „Dimitris Kawadias“ auch stets zu „Kosta Kawadias“ vor. Zu beiden „Patienten“ vermerkte er jeweils die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für denselben Zeitraum. Bereits aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Dimitris Kawadias“ und anderen griechischen „Patienten“ an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Dimitris Kawadias“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Dimitris Kawadias“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Kawadias“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Dimitris Kawadias“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den zu einzelnen Tagen vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Dimitris Kawadias“ vorstellte: Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen am 05.04.2011 und vom 18.07.2011 wird hier Bezug genommen. Auch an diesen Tagen nahm Dr. H innerhalb kurzer Zeit Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ mit teilweise identischen Nachnamen (am 05.04.2011 jeweils 2 Patienten namens „Kawadias“, „Garanis“ und Sidiropulos“ sowie 3 „Patienten“ namens „Kapsalis“, am 18.07.2011 neben „Dimitris Kawadias“ 2 „Patienten“ namens „Apostolidis“,drei „Patienten“ namens „Kapsalis“ und jeweils zwei mit den Nachnamen „Petridis“ und „Garanis“). Dieser Gleichlauf der Eintragungen Dr. H s zu verschiedenen griechischen „Patienten“ ist mit der Untersuchung realer Personen nicht in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Dimitris Kawadias“ bei der IKK classic eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der IKK classic bei der Zahlung des Krankengeldes für „Dimitris Kawadias“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin L12 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der IKK classic), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Dimitris Kawadias“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der IKK classic Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Dass T B im März 2011 unter der Identität „Dimitris Kawadias“ der IKK classic die veränderte Postanschrift (C7 Straße 000, 50968 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.03.2011 noch die Adresse Q1straße 00 in 53111 Bonn, auf dem am 31.03.2011 durch einen Mitarbeiter der IKK classic übersandten Auszahlschein hingegen die neue Anschrift in Köln im Adressfeld angegeben war. Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er in den vorgesehenen Zeilen unterschrieb bzw. – im Falle des Auszahlscheins vom 28.04.2011 – in der Zeile unterschrieb und die Diagnose eintrug, stützt die Kammer auf die Schriftsachverständigengutachten der Sachverständigen S7 (X314 U2 und A.; X314 U4; X334 U1; X334 U2; X334 U5) stützt sich die Kammer auf das Schriftsachverständigengutachten der Sachverständigen S7 und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Die Feststellung, dass Dr. H T B am 28.03.2011 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Kawadias“ gerichtete Arztanfrage der IKK classic handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 28.03.2011 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Arztanfrage der IKK classic zu „Dimitris Kawadias“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX9): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieb; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 28.03.2011 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Dimitris Kawadias“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 28.03.2011 auf die Frage nach der Diagnose „Ulcus ventriculi “ ein und teilte mit, dass wegen des Magengeschwürs Ende April 2011 eine Operation stattfinden werde. In der Patientenkartei von „Dimitris Kawadias“ hatte Dr. H in der Phase nach dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Eintragungen mehr vorgenommen. An den Tagen der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatte Dr. H jeweils lediglich allgemein „Magen-Darm-Beschwerden“ vermerkt; die Diagnose eines Magengeschwürs findet sich ebenso wenig wie eine Notiz zur Notwendigkeit einer Operation. Somit kann auch ausgeschlossen werden, das sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H den Mitarbeitern der Krankenkasse bewusst und gewollt falsche Informationen gab, damit diese mit einer operationsbedingt langen Arbeitsunfähigkeit von „Dimitris Kawadias“ rechneten. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der IKK classic unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der IKK classic der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Dimitris Kawadias“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfrage den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. Die Feststellung, dass Dr. H T B am 31.05.2011 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem handschriftlich eingetragenen Datum auf dem Praxisstempel unterschriebenen Antwort auf einer Arztanfrage der IKK classic zu „Dimitris Kawadias“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Handschrift ist nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formular ausfüllte oder er es zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugin L12 hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der IKK classic eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H für T B vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 31.05.2011 selbst vornahm (hierfür spricht, dass Dr. H unter diesem Datum in der Patientenkartei von „Dimitris Kawadias“ die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen [01622] eintrug), so besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H T B wissentlich und willentlich unterstützte. Unterstellt man, dass Dr. H das Formular selbst ausfüllte, so würde sich auch hier das bereits mehrfach beschriebene Phänomen zeigen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Antwort keine Stütze in den Eintragungen in der Patientenkartei findet: So nahm Dr. H in der Patientenkartei von „Dimitris Kawadias“ in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 31.05.2011 lediglich die bereits beschriebene Eintragung vom 05.04.2011 vor („Bauchschmerzen“). Dass auf diese Eintragung nicht die Antwort an die Krankenkasse gestützt wurde, dass „Dimitris Kawadias“ am 16. Juni 2011 operiert werde und der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit „unbestimmt nach OP“ sei, versteht sich von selbst. j. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Kassana mit der Scheinpersonalie „Kosta Kawadias“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Kosta Kawadias“ (geb. am 17.02.1978) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK Kassana durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Kosta Kawadias“ zum 10.01.2011 als Arbeitnehmer der „T9 Bau “ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Kosta Kawadias“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Kosta Kawadias“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.20111 und 18.03.2011 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Kosta Kawadias“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Kosta Kawadias“ festgehalten sind (jeweils „R10.4 G“). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Kosta Kawadias“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Kosta Kawadias“ vor sich zu haben, ergibt sich aus der bereits vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Eintragungen und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten vom 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.2011 und vom 18.03.2011. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Für sämtliche vorgenannte Daten gilt: Dr. H nahm stets innerhalb weniger Minuten inhaltlich nahezu gleichlautende Eintragungen bei mehreren griechischen „Patienten“ vor – neben „Kosta Kawadias“ auch stets zu „Dimitris Kawadias“. Zu beiden „Patienten“ vermerkte er jeweils die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für denselben Zeitraum. Bereits aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Kosta Kawadias“ und anderen griechischen „Patienten“ an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Kosta Kawadias“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Kosta Kawadias“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Kosta Kawadias“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Kosta Kawadias“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Kosta Kawadias“ vorstellte: Auf die obigen (allgemeinen) Ausführungen zu den Eintragungen am 05.04.2011, 03.08.2011, 07.10.2011, 19.01.2012, 28.03.2012 und 17.04.2012 wird Bezug genommen. Auch an diesen Tagen nahm Dr. H innerhalb kurzer Zeit Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ (darunter jeweils auch „Kosta Kawadias“) mit teilweise identischen Nachnamen vor. Dieser Gleichlauf der Eintragungen (beispielhaft: am 28.03.2012 trug Dr. H bei „Kosta Kawadias“ und bei „Dimitris Petridis“ in derselben Minute „Krankenhauseinweisung“ ein) ist mit der Untersuchung realer Personen nicht in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Kosta Kawadias“ bei der BKK Kassana eingereichten Auszahlscheine, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BKK Kassana bei der Zahlung des Krankengeldes für „Kosta Petridis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen L14 (ein für die Zahlung von Krankengeld zuständiger Mitarbeiter der BKK Kassana), der bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Kosta Kawadias“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK Kassana Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) bzw. auf das Konto Nr. 000000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welche alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er diese jeweils in der dafür vorgesehenen Zeile unterschrieb, stützt sich die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X315, U2; X319, U; X325, U; X330, U; X351; U; X357; U und X362, U) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die Schriftgutachten des Sachverständigen Dr. N17, auf die ebenfalls an späterer Stelle eingegangen wird, stützt die Kammer ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der Auszahlscheine in der Phase vom 15.11.2011 bis zum 08.08.2012 nicht beteiligt war (X108-X122). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 02.02.2012 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Kosta Kawadias“ gerichtete Arztanfrage der BKK Kassana handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 02.02.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Arztanfrage der BKK Kassana zu „Kosta Kawadias“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass Dr. H das Formular handschriftlich ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX14): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen und mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ Urheber der Unterschrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Kosta Kawadias“ unter dem Datum 02.02.2012 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt wurde. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 02.02.2012 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Kosta Kawadias“, so ist die Diskrepanz der Eintragungen in der Patientenkartei und der in der Antwort gegebenen Informationen zwar nicht so gravierend wie in anderen bereits dargestellten Fällen, da sowohl in der Kartei als auch in der Arztantwort eine Operation am Bauch vermerkt ist. Dass die Eintragungen in der Patientenkartei gleichwohl nicht als Grundlage einer gutgläubigen Auskunft Dr. H s gedient haben können, folgt schon daraus, dass in der Patientenkartei eine „KH-Einweisung, Malteser-KH Bonn“ vermerkt wurde, während Dr. H in der Arztantwort eine „Rezidiv-OP wegen Bauch-OP“ im „St. Vinzenz-KH Köln , Chirurg. Abt. Dr. L15 “ bescheinigte. Dass Dr. H T B auch am 17.04.2012 durch Beantwortung einer Arztanfrage unterstützte, ergibt sich aus den folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 17.04.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Arztanfrage der BKK Kassana zu „Kosta Kawadias“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX15): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieb; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass Dr. H in der Kartei von „Kosta Kawadias“ am 17.04.2012 die Ziffer 01622 notierte. Dass Dr. H in Bezug auf diesen „Patienten“ nicht gutgläubig falsche Informationen an die Krankenkasse übermittelte, folgt bereits aus den ausführlich dargelegten Erkenntnissen zu dieser Scheinpersonalie. Daran änderte sich auch nichts, wenn der Bericht des Marienkrankenhauses Bergisch-Gladbach über „Kosta Kawadias“ - mit dessen Inhalt die Angaben in der Arztantwort vom 17.04.2012 übereinstimmten („OP 7.5.12 KH Marien Berg.- Gladbach“) - bei der Praxis am I auf dem Postwege eingegangen und dem Angeklagten Dr. H nicht von T B übergeben worden wäre. Auch in diesem Fall kann aufgrund der vorangegangenen Ausführungen ausgeschlossen werden, dass Dr. H davon ausging, den Krankenkassenmitarbeitern mit der Arztantwort zutreffende Informationen zu geben. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfragen der Krankenkasse T B bei der Begehung der Betrugstaten jeweils unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern BKK Kassana der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Kosta Kawadias“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfrage den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. k. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen mit der Scheinpersonalie „Jordanis Sidiropulos“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Jordanis Sidiropulos“ (geb. am 24.06.1974) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Jordanis Sidiropulos“ zum 10.01.2011 als Arbeitnehmer der „T9 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Jordanis Sidiropulos“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Dass T B Ende März/Anfang April 2011 unter der Identität „Jordanis Sidiropulos“ der BKK Wirtschaft & Finanzen die veränderte Postanschrift (C7 Straße 000, 50968 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.03.2011 noch die Adresse Q1straße 00 in 53111 Bonn, auf dem Auszahlschein vom 12.04.2011 hingegen die Anschrift auf der C7 Straße in Köln im Adressfeld angegeben war. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Jordanis Sidiropulos“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.20111 und 18.03.2011 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ vermerkt wurden (jeweils „K58.0 G, A08.4G“). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Jordanis Sidiropulos“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Jordanis Sidiropulos“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom 14.02.2011, 24.02.2011, 07.03.2011 und 18.03.2011 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Für sämtliche vorgenannte Daten gilt: Dr. H nahm stets innerhalb weniger Minuten inhaltlich nahezu gleichlautende Eintragungen bei mehreren griechischen „Patienten“ vor – an sämtlichen Tagen trug Dr. H bei „Jordanis Sidiropulous“ sowie bei „Kosta Kawadias“ und „Dimitris Kawadias“ ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für denselben Zeitraum erteilt wurde. Bereits aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Jordanis Sidiropulos“ und anderen griechischen „Patienten“ an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Jordanis Sidiropulos“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Jordanis Sidiropulos“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Jordanis Sidiropulos“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Jordanis Sidiropulos“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Jordanis Sidiropulos“ vorstellte: Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen am bzw. zum 05.04.2011, 03.08.2011, 07.10.2011, 19.01.2012, 15.03.2012 und 03.04.2012 wird Bezug genommen. Auch an diesen Tagen nahm Dr. H (soweit Tagesprotokolle vorliegen: innerhalb kurzer Zeit) Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ mit teilweise identischen Nachnamen vor. Dieser Gleichlauf der Eintragungen ist mit der Untersuchung realer Personen nicht in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Jordanis Sidiropulos“ bei der BKK Wirtschaft & Finanzen eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BKK Wirtschaft & Finanzen bei der Zahlung des Krankengeldes für „Jordanis Sidiropulos“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin T12 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der BKK Wirtschaft & Finanzen), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass Jordanis Sidiropulos“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der IKK classic Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) bzw. auf das Konto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welche alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Bei der Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er diese jeweils in der dafür vorgesehenen Zeile unterschrieb, stützt sich die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X312.2; X316; X320; X325; X327; X331; X341 und X356) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Dass die Unterzeichnung der Auszahlscheine durch Dr. H mit dem Wissen und dem Willen erfolgte, den Angeklagten T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen zu unterstützen, wird besonders deutlich aus dem Umstand, dass T B selbst in den Auszahlscheinen vom 17.05.2011 (X325) und vom 19.09.2011 (X356) die Eintragungen in der Rubrik, die vom Arzt auszufüllen war, vornahm. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (Y21, Y26) und der bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten T B in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass T B mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Die Schriftsachverständige S7 hat den Angeklagten T B in Bezug auf den Auszahlschein vom 17.05.2011 „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ und in Bezug auf den Auszahlschein vom 19.09.2011 „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Dass ein solches Zusammenspiel der Handschriften nur mit einer Kooperation der beiden Angeklagten zu erklären ist, wurde bereits an früher Stelle ausführlich dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Es ist kein Ablauf denkbar, bei dem sich ein solches Bild ergibt, ohne dass eine bewusste und gewollte Hilfeleistung von Dr. H zugunsten von T B zwingend wäre. Auf die Schriftgutachten des Sachverständigen Dr. N17 stützt die Kammer ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine für „Jordanis Sidiropulos“ nicht beteiligt war (X82-X91; X94-X100). Die Feststellung, dass Dr. H auch an der Ausstellung des Auszahlscheins vom 08.08.2012 nicht beteiligt war, beruht auf dem Gutachten der Sachverständigen S7 (Y7), die den Angeklagten T B „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ als manuellen Urheber der Texteintragungen identifiziert hat. Die Feststellung, dass Dr. H T B am 15.03.2011 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Sidiropulos“ gerichtete Arztanfrage der BKK Wirtschaft und Finanzen handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 15.03.2011 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass Dr. H das Formular handschriftlich ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Sachverständigengutachten der Schriftsachverständigen S7 (X312.1), und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ am 15.03.2011 die Ziffer 01622 notiert wurde. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 15.03.2011 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“, so ist die Diskrepanz der Eintragungen in der Patientenkartei und der in der Antwort gegebenen Informationen zwar nicht so gravierend wie in anderen bereits dargestellten Fällen, da sowohl in der Kartei als auch in der Arztantwort Bauchschmerzen vermerkt sind. Dass die Eintragungen in der Patientenkartei gleichwohl nicht als Grundlage einer gutgläubigen Auskunft Dr. H s gedient haben können, folgt schon daraus, dass in der Patientenkartei – anders als in der Arztantwort – keine „OP“ im „Mai 2011“ notiert wurde. Dass Dr. H T B auch am 29.08.2011 durch Beantwortung einer Arztanfrage unterstützte, ergibt sich aus den folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 29.08.2011 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X352.2): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen und „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ Urheber der Unterschrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ unter dem 29.08.2011 die Ziffer 01622 notiert wurde. Der inhaltliche Vergleich der Antwort vom 29.08.2011 mit den bis zu diesen Zeitpunkt vorgenommenen Eintragungen in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ verdeutlicht erneut, dass Dr. H in Bezug auf diesen „Patienten“ nicht gutgläubig falsche Informationen an die Krankenkasse übermittelte: In der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ findet sich kein Hinweis auf eine „OP“ des „Patienten“ am „22.9.11“, die Dr. H in der Antwort vom 29.08.2011 gegenüber der BKK Wirtschaft & Finanzen als nun anstehende Maßnahme eintrug; für den Zeitraum zwischen dem 05.04.2011 und dem 03.08.2011 finden sich im Übrigen keinerlei Einträge in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“. Bei der Feststellung, dass Dr. H ein an „Dr. S1 , Dr. H , Dr. T3 “ gerichtetes Schreiben der Zeugin T12 vom 22.09.2011 an T B weiterreichte und dass dieser die Erläuterung „OP hat wegen Infektion nicht statt gefunden (sic.). Neuer OP Termin im KH Köln Merheim vorgesehen für den 17.10.2011“ auf das Schriftstück schrieb, die Bemerkung mit einem unleserlichen Kürzel abzeichnete und es an die BKK Wirtschaft und Finanzen zurücksandte, stützt sich die Kammer auf folgende Beweismittel: Existenz und Inhalt des Schreibens der Zeugin T12 und der handschriftlich auf diesem Schreiben notierten Antwort folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 zieht die Kammer den Schluss, dass T B das Formular selbst handschriftlich ausfüllte (Y14): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass T B „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen ist. Bei der Feststellung, dass Dr. H ein an „Dr. S1 , Dr. H , Dr. T3 “ gerichtetes Schreiben der Zeugin T12 vom 05.10.2011 an T B weiterreichte und dass dieser die Antwort „Sehr geehrte Frau T12 , aufgrund eines Infektes ist die OP von 22.09.2011 und von Okt. 2011 verschoben. Eine erneute OP ist für Dezember 2011 vorgesehen. OP Bericht wird unaufgefordert zugesandt sobald es (sic.) vorliegt.“ auf das Schriftstück schrieb und es an die BKK Wirtschaft und Finanzen zurücksandte, stützt sich die Kammer auf folgende Beweismittel: Existenz und Inhalt des Schreibens der Zeugin T12 und der handschriftlich auf diesem Schreiben notierten Antwort folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 zieht die Kammer den Schluss, dass T B das Formular selbst handschriftlich ausfüllte (Y13): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass T B „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen ist. Dass ausgeschlossen werden kann, dass ein praxisinterner Komplize von T B die beiden vorgenannten Schreiben unter Umgehung von Dr. H T B zugeleitet hat, wurde bereits ausgeführt. Die Tatsache, dass die Antworten vom 15.03.2011, 29.08.2011, 28.11.2011 und vom 15.03.2012 (siehe unten) vom Angeklagten Dr. H selbst verfasst wurden, bestätigt im Übrigen eindrucksvoll, dass Dr. H nicht von T B und einem Komplizen umgangen wurde. Vielmehr belegt dieser Umstand (von Dr. H und von T B handschriftlich beantwortete Arztanfragen) eindrucksvoll die Zusammenarbeit der beiden. Dass Dr. H durch das Weiterleiten der an den behandelnden Arzt von „Jordanis Sidiropulos“ gerichteten Schreiben an T B diesen jeweils wissentlich und willentlich unterstützte, indem er dazu beitrug, dass durch die von T B zu gebende und auf die Angaben in den Auszahlscheinen anzupassende Antwort (unter Vortäuschung, es handele sich um die Antwort des behandelnden Arztes) bei den Mitarbeitern der BKK Wirtschaft & Finanzen der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Jordanis Sidiropulos“ arbeitsunfähig sei, wurde bereits ausgeführt. Die Feststellung, dass Dr. H T B am 28.11.2011 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Sidiropulos“ gerichtete Arztanfrage der BKK Wirtschaft & Finanzen handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 28.11.2011 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Arztanfrage der BKK Wirtschaft und Finanzen zu „Jordanis Sidiropulos“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X367.2): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H sowohl „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen als auch der Arztunterschrift ist. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 28.11.2011 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“, so trifft man auch hier auf das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass die Eintragungen in der Patientenkartei nicht mit den Informationen in Einklang zu bringen sind, die Dr. H den Krankenkassenmitarbeitern mit der Arztantwort gab: Obwohl sich in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ keine Angaben zu Operationen des „Patienten“ finden, bescheinigt Dr. H in der Arztantwort einen „zust. nach diversen Bauch-OP’s“ und kündigt eine „Wiedervorstellung KH 14.12.11“ an (auch hierzu findet sich in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“, in der nach der letzten Antwort vom 29.08.2011 lediglich ein weiterer Eintrag erfolgt war [07.10.2011: „Magenschmerzen, Bauch Hyperperistaltik, Gastritis“] nichts). Auch diese Antwort des Angeklagten Dr. H ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Eintragungen (eines etwaigen Dritten) in der Patientenkartei nicht als Grundlage einer gutgläubigen Auskunft Dr. H s gedient haben können. Gleiches gilt für die handschriftliche Antwort des Angeklagten Dr. H vom 15.03.2012 auf einem weiteren an „Dr. S1 , Dr. H , Dr. T3 “ gerichteten Schreiben der Zeugin T12 vom 09.02.2012, mit welchem die Zeugin um Übersendung eines aktuellen Befundberichtes betreffend den Versicherten „Jordanis Sidiropulos“ gebeten hatte (handschriftliche Antwort von Dr. H : „Patient hat rezidivierende Bauchwandschmerzen. Patient wird am 26.3.12 operiert. Nach der OP ist höchstens mit 3 Wochen AU zu rechnen. Nach dem KH wird der aktuelle Befundbericht zugesandt.“). Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 15.03.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Arztanfrage der BKK Wirtschaft und Finanzen zu „Jordanis Sidiropulos“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X93): Der Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen ist. Zu dem vom Sachverständigen Dr N17 gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Jordanis Sidiropulos“ unter dem Datum 15.03.2012 die Ziffer 01622 notiert wurde. Auch diese Auskunft des Angeklagten Dr. H vom 15.03.2012 zu „Jordanis Sidiropulos“ findet keine Stütze in den in der Patientenkartei festgehaltenen Informationen: Dort wurde nach dem bereits erwähnten Eintrag vom 07.10.2011 keine weitere Eintragung vorgenommen. l. Betrugstaten zum Nachteil der Vereinigte IKK/IKK Classic mit der Scheinpersonalie „Jordanis Garanis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Jordanis Garanis“ (geb. am 14.04.1976) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Vereinigte IKK/IKK Classic durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Jordanis Garanis“ zum 01.02.2011 als Arbeitnehmer der „T9 Bau“ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Kosta Kawadias“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Jordanis Garanis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 09.03.2011, 18.03.2011, 28.03.2011, 05.04.2011 und 11.04.2011 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund der Diagnose „A01.0G. Die auf der verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.04.2011 vermerkte Diagnose entspricht der Eintragung in der Patientenkartei. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.04.2011 durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 09.03.2011, 18.03.2011, 28.03.2011 und 05.04.2011 liegen nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Vereinigte BKK/IKK Classic durch die Angeklagten B eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Aufgrund der dargestellten Einträge in der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“ unter den Daten 09.03.2011, 18.03.2011, 28.03.2011 und 05.04.2011 ist die Kammer überzeugt, dass Dr. H für „Jordanis Garanis“ ab dem 09.03.2011 mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte. Hierzu fügt sich, dass auf der verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.04.2011 vermerkt wurde, dass „Jordanis Garanis“ seit dem 09.03.2011 arbeitsunfähig erkrankt ist. Dass T B im Mai 2011 unter der Identität „Jordanis Garanis“ der Vereinigte IKK die veränderte Postanschrift (B5straße 00 in 50679 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 17.05.2011 noch die Adresse K1 Straße 0 in 51063 Köln , auf dem Auszahlschein vom 30.05.2011 hingegen die Anschrift auf der B5Straße in Köln im Adressfeld angegeben war. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Jordanis Garanis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Jordanis Garanis“ vor sich zu haben, ergibt sich aus der bereits vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Daten zu seinen Einträgen vom 09.03.2011, 18.03.2011, 28.03.2011, 05.04.2011 und 11.04.2011 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Für sämtliche vorgenannte Daten gilt: Dr. H nahm stets innerhalb weniger Minuten inhaltlich nahezu gleichlautende Eintragungen bei mehreren griechischen „Patienten“ vor (beispielhaft: am 18.03.2011 trug Dr. H innerhalb weniger Minuten (zwischen 13:08 Uhr und 13:17 Uhr) zu 6 griechischen „Patienten (jeweils zwei mit dem Nachnamen „Garanis“, „Kawadias“ und „Sidiropulos“) jeweils ein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 28.03.2011 erteilt wurde. Ebenfalls innerhalb weniger Minuten (zwischen 13:42 Uhr und 13:48 Uhr) trug Dr. H bei allen vorgenannten „Patienten“ die (nahezu gleichlautende) Anamnese ein – alle Griechen litten an Magen-Darm-Beschwerden. Bereits aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf dieser Eintragungen an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Jordanis Garanis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Jordanis Garanis“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Jordanis Garanis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Jordanis Garanis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Jordanis Garanis“ vorstellte: Auf die obigen (allgemeinen) Ausführungen zum 18.07.2011 wird Bezug genommen. Auch an diesem Tag nahm Dr. H innerhalb kurzer Zeit Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ mit teilweise identischen Nachnamen vor. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Jordanis Garanis“ bei der Vereinigte IKK/IKK Classic eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Vereinigte IKK/IKK Classic bei der Zahlung des Krankengeldes für „Jordanis Garanis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin E3 (geb. Ardito; eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der IKK Classic), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Jordanis Garanis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Vereinigte IKK/IKK classic Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Die Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, indem er diese unterschrieb bzw. – im Falle des Auszahlscheins vom 25.08.2011 – in der entsprechenden Zeile unterschrieb und die Diagnose („bekannt“) eintrug, stützt die Kammer auf die Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X318 U1; X318 U2; X328 U4; X328 U5, X328; U6 und Ausfüllbeschriftung) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass der Auszahlschein vom 25.08.2011 die Zusammenarbeit von T B und Dr. H veranschaulicht: Auf diesem Dokument wird dem Versicherten auf insgesamt 7 Zeilen für 7 hintereinander liegende zeitliche Abschnitte jeweils Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, indem der Zeitabschnitt benannt, die Diagnose eingetragen und durch Unterschrift des behandelnden Arztes bestätigt wird. Ausweislich des Gutachtens der Schriftsachverständigen S7 (zu X328 und zu Y4) wurden die Diagnosen in den ersten 6 Zeilen der „ärztlichen Bescheinigung“ vom Angeklagten T B ausgefüllt, in 5 dieser 6 Zeilen unterschrieb gleichwohl der Angeklagte Dr. H . Die 7. Zeile des Auszahlscheins füllte der Angeklagte Dr. H insgesamt aus, indem er den Zeitraum der weiteren Arbeitsunfähigkeit benannte, in der Rubrik „Diagnose“ das Wort „bekannt“ eintrug und im Unterschriftsfeld auf dem Stempel der Praxis unterschrieb. Auch hierin liegt ein Beleg für die Zusammenarbeit der beiden Angeklagten: Anders als mit einer Zusammenarbeit der beiden ist nämlich nicht zu erklären, dass der Angeklagte Dr. H die letzte Zeile des Zahlscheins (für den letzten Zeitabschnitt) ausfüllte und unterschrieb, auf dem die ersten 6 Zeilen hinsichtlich der Diagnose nicht durch ihn, sondern durch den Angeklagten T B ausgefüllt worden waren. Die Feststellung, dass Dr. H TB am 06.05.2011 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Jordanis Garanis“ gerichtete Arztanfrage der Vereinigte IKK handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 06.05.2011 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX11): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieb; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass Dr. H in der Kartei von „Jordanis Garanis“ am 06.05.2011 die Ziffer 01622 notierte. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 06.05.2011 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits oben – allgemein – beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 06.05.2011 auf die Frage nach der Diagnose: „bekannt, OP geplant“ ein, an späterer Stelle erwähnte er eine anstehende „Bauchwand-OP“ und teilte mit, dass das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit „unbekannt“ und eine „Beurteilung nach OP“ möglich sei. In der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“ hatte Dr. H zuletzt am 11.04.2011 die Diagnose „Reizdarmsyndrom“ vermerkt. Dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage am 06.05.2011 nicht auf Eintragungen in der Kartei von „Jordanis Garanis“ gestützt haben kann, liegt auf der Hand: Dort findet sich die Diagnose „Bauchwandhernie“ nicht; auch über eine anstehende Operation ist nichts vermerkt. Somit kann auch ausgeschlossen werden, das sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Dr. H am selben Tag auch zu „Evangelos Garanis“ eine Anfrage der Krankenkasse (IKK gesund plus) beantwortete – dieser „Patient“ hatte ausweislich der Angaben des Angeklagten Dr. H in der Arztantwort nicht nur den Nachnamen mit „Jordanis“ gemein; auch ihm stand eine „Bauch-OP“ bevor, weshalb auch bei ihm das Ende der Arbeitsunfähigkeit „unbekannt“ war. Auf die Einzelheiten zu diesem Patienten wird an späterer Stelle eingegangen. Am 06.05.2011 beantwortete Dr. H zudem eine Anfrage der atlas BKK ahlmann zu „Dimitris Petridis“ (s.o.). Dass Dr. H hier nicht hinters Licht geführt wurde, sondern bewusst und gewollt nach demselben Schema ablaufende Betrugsserien von T B zum Nachteil verschiedener Krankenkassen unterstützte, wird durch diesen Gleichlauf erneut überaus deutlich. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfragen der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt T B unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der Vereinigte IKK/IKK classic der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Jordanis Garanis“ arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfragen den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. Bei der Feststellung, dass Dr. H TB Ende Juni 2011 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, stützt sich die Kammer auf folgende Beweismittel: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 30.06.2011 auf einem Stempel der Praxis am I (sic.) unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die handschriftliche Antwort vom 30.06.2011 ist nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formular ausfüllte oder zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugin E3 (geb. B10) hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der Vereinigte IKK eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfrage an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich dies von selbst. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 30.06.2011 selbst vornahm, besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H T B wissentlich und willentlich dabei unterstützte, bei den Mitarbeitern der Vereinigte IKK/IKK classic den Irrtum aufrechtzuerhalten, dass „Jordanis Garanis“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig erkrankt sei. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von T B vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfrage beantwortete. Zum einen wird auf die oben dargelegten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Arztanfrage zu „Jordanis Garanis“ durch Dr. H am 06.05.2011 verwiesen. Zum anderen finden auch die in der Antwort vom 30.06.2011 gegebenen Auskünfte („OP 20.6.11“) keinerlei Stütze in den Eintragungen in der Kartei von „Jordanis Garanis“, in der nach dem Eintrag vom 06.05.2011 (Abrechnungsziffer 01622) kein weiterer Eintrag erfolgt war. Dass Dr. H TB zusätzlich am 20.07.2011 unterstützte, indem er der Zeugin Dr. I5 (Ärztin beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen) die wahrheitswidrige telefonische Auskunft gab, dass bzgl. „Jordanis Garanis“ am 30.08.2011 wegen einer Rezidivbauchwandhernie eine Operation geplant sei und der Patient so starke Schmerzen habe, dass er auch keine Schreibtischtätigkeiten durchführen könne, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin I5 , die sich aufgrund ihrer Notizen zu dem Telefonat sicher war, mit Dr. H selbst (und nicht mit einem Praxismitarbeiter) gesprochen zu haben. Auch hier kann sicher ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Rückgriff auf Einträge (eines praxisinternen Komplizen von T B ) in der Patientenkartei gutgläubig eine falsche Auskunft erteilte: Zunächst ergibt sich dies bereits aus den obigen Ausführungen; hinzukommt, dass die Einträge in der Patientenkartei von „Jordanis Garanis“ mit dieser von Dr. H gegebenen Information nicht übereinstimmen: In der Kartei wurde nach dem Eintrag vom 30.06.2011 (Ziffer 01622) lediglich am 18.07.2011 die Diagnose „Reizdarmsyndrom“ vermerkt. Auf diese Information kann sich Dr. H mithin nicht gutgläubig gestützt haben; vielmehr wird erneut deutlich, dass Dr. H den mit Nachforschungen zum Gesundheitszustand beim behandelnden Arzt der griechischen Scheinpatienten betrauten Personen bewusst falsche Informationen gab, um T B weiterhin den Bezug von Krankengeld für diese Scheinpersonen zu ermöglichen. m. Betrugstaten zum Nachteil der IKK gesund plus mit der Scheinpersonalie „Evangelos Garanis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Evangelos Garanis“ (geb. am 14.01.1978) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der IKK gesund plus durch den Angeklagten TB und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Evangelos Garanis“ zum 16.02.2011 als Arbeitnehmer der „T9 Bau “ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Evangelos Garanis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Evangelos Garanis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 18.03.2011, 28.03.2011, 05.04.2011, 11.04.2011 und 21.04.2011 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Evangelos Garanis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund der Diagnose „A08.4G“. Die auf der verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.03.2011 vermerkte Diagnose entspricht der Eintragung in der Patientenkartei. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.03.2011 durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 28.03.2011, 05.04.2011, 11.04.2011 und 21.04.2011 liegen nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Vereinigte BKK/IKK Classic durch die Angeklagten B eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Aufgrund der dargestellten Einträge in der Patientenkartei von „Evangelos Garanis unter den Daten 28.03.2011, 05.04.2011, 11.04.2011 und 21.04.2011 ist die Kammer überzeugt, dass Dr. H für „Evangelos Garanis“ ab dem 18.03.2011 mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Evangelos Garanis“ vor sich zu haben, ergibt sich aus der bereits vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom 18.03.2011, 28.03.2011, 05.04.2011 und 11.04.2011 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen – sowie auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur Betrugsserie mit der Scheinpersonalie „Jordanis Garanis“ – wird an dieser Stelle Bezug genommen. Aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf dieser Eintragungen an den Tagen, an denen Dr. H für „Evangelos Garanis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Evangelos Garanis“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Evangelos Garanis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Evangelos Garanis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Evangelos Garanis“ vorstellte: Auf die obigen Ausführungen zum 18.07.2011 wird Bezug genommen. Auch an diesem Tag nahm Dr. H innerhalb kurzer Zeit Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ mit teilweise identischen Nachnamen vor. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Evangelos Garanis“ bei der IKK gesund plus eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der IKK gesund plus bei der Zahlung des Krankengeldes für „Evangelos Garanis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin C9 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der IKK gesund plus), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass der Versicherte tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der IKK gesund plus Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Die Feststellung, dass Dr. H die in den Feststellungen genannten Auszahlscheine unterschrieb, stützt die Kammer auf die Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X326; X332; X355; X359; X361) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 stützt die Kammer ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung einzelner Auszahlscheine für „Evangelos Garanis“ nicht beteiligt war (X43-X46). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 06.05.2011 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Evangelos Garanis“ gerichtete Arztanfrage der IKK gesund plus handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 06.05.2011 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX12): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieb; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass Dr. H in der Kartei von „Evangelos Garanis“ am 06.05.2011 die Ziffer 01622 notierte. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 06.05.2011 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Evangelos Garanis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 06.05.2011 auf die Frage nach der Diagnose: „bekannt, Bauch-OP“ ein, und teilte mit, dass das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit „unbekannt“ sei. In der Patientenkartei von „Evangelos Garanis“ hatte Dr. H zuletzt am 21.04.2011 „Gastritis“ notiert; zu einer geplanten Operation findet sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Kartei von „Evangelos Garanis“ keine Notiz. Somit kann ausgeschlossen werden, das sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Weiter abgerundet wird das – ohnehin schon eindeutige – Bild dadurch, dass Dr. H am 06.05.2011 nicht nur zu „Evangelos Garanis“, sondern auch zu „Jordanis Garanis“ inhaltlich ähnliche Angaben auf eine Arztanfrage der Krankenkasse machte (s.o.). An diesem Tag beantwortete Dr. H zudem die Anfrage der atlas BKK ahlmann zu einem weiteren griechischen „Patienten“ („Dimitris Petridis“; s.o.). Dass Dr. H hier nicht gutgläubig Auskünfte erteilte, sondern bewusst und gewollt nach demselben Schema ablaufende Betrugsserien von T B zum Nachteil verschiedener Krankenkassen unterstützte, ist eindeutig. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt T B wissentlich und willentlich unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der IKK gesund plus der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Evangelos Garanis“ arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfragen den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. Der zu beobachtende Gleichlauf bei den Auskünften zu „Jordanis Garanis“ und „Evangelos Garanis“ bestätigt erneut den Schluss der Kammer, dass Dr. H den Krankenkassenmitarbeitern wissentlich und willentlich Auskünfte erteilte, durch die sie im beschriebenen Sinne getäuscht werden sollten. Bei der Feststellung, dass Dr. H TB Anfang August 2011 und Ende August 2011 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, stützt sich die Kammer auf die folgenden Beweismittel: Existenz und Inhalt der jeweils handschriftlich ausgefüllten und jeweils auf einem Stempel der Praxis am I (sic.) unterschriebenen Formulars folgen aus den jeweils im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Die ausweislich des Eingangsstempels am 08.08.2011 bei der IKK gesund plus eingegangenen handschriftlichen Antwort ist ebenso wenig durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden wie die handschriftliche Antwort vom 25.08.2011. Die Kammer muss daher jeweils offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H die Formulare ausfüllte oder sie zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfragen an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurden; die Zeugin C9 hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der IKK gesund plus Antworten auf die Anfragen eingingen, folgt, dass die Anfragen zuvor in der Praxis eingegangen waren. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfragen an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich dies von selbst. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen selbst vornahm, besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H TB wissentlich und willentlich dabei unterstützte, bei den Mitarbeitern der IKK gesund plus den Irrtum aufrechtzuerhalten, dass „Evangelos Garanis“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig erkrankt sei. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von T B vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfrage beantwortete. Zum einen wird auf die oben dargelegten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Arztanfragen zu „Evangelos Garanis“ durch Dr. H verwiesen. Zum anderen finden auch die Angaben in der Antwort, die bei der IKK gesund plus am 08.08.2011 einging (u.a. „Bandscheiben-OP Sept. 2011) keinerlei Stütze in den Eintragungen bis zu diesem Zeitpunkt in der Kartei von „Evangelos Garanis“: Nach dem Eintrag vom 06.05.2011 (Abrechnungsziffer 01622) wurde dort lediglich am 18.07.2011 ein Eintrag vorgenommen („weiter Magen-Darm-Beschwerden“). Gleiches gilt für die Angaben in der Arztantwort vom 25.08.2011: Die dort handschriftlich gegebenen Auskünfte (u.a. „Zustand nach OP“) finden keine Stütze in den Eintragungen in der Kartei von „Evangelos Garanis“. n. Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ (geb. 10.12.1973) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort durch den Angeklagten TB und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Adonis Kapsalis“ zum 01.07.2011 als Arbeitnehmer der „Fischer Fertigbau “, N3straße 00 in 53111 Bonn angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Adonis Kapsalis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Adonis Kapsalis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Datum vom 06.07.2011, 18.07.2001, 22.07.2011 und 03.08.2011 ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Adonis Kapsalis“ festgehalten sind (jeweils „A08. 4 G“). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Adonis Kapsalis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Adonis Kapsalis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der oben vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträgen vom 06.07.2011, 18.07.2011, 22.07.2011 und vom 03.08.2011 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Für sämtliche vorgenannte Daten gilt: Dr. H nahm stets innerhalb weniger Minuten in den Karteien von mindestens 2 Patienten mit dem Nachnamen „Kapsalis“ („Adonis“ und „Stilianos“) und 2 Patienten mit dem Nachnamen „Petridis“ („Dimitris“ und „Jordanis“) Eintragungen vor (am 18.07.2011 kamen noch Eintragungen zu „Konstantin Kapsalis“, „Jordanis Apostolidis“ und „Dimitris Apostolidis“, am 03.08.2011 Eintragungen zu „Kosta Kawadias“ und „Jordanis Sidiropulos“ hinzu). Stets gab es Überschneidungen in den Diagnosen, insbesondere die bei „Adonis Kapsalis“ und „Stilianos Kapsalis“ eingetragenen Diagnosen sind nahezu identisch. Sofern die Eintragung der Diagnose und des Vermerks über die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zeitlich auseinanderfielen (so am 06.07.2011 und am 22.07.2011), traf dies auf alle „Patienten“ zu; auch der Zeitraum, für den Dr. H die Erteilung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkte, war stets identisch. Die Tatsache, dass Dr. H im Sommer 2011 für denselben „Adonis Kapsalis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, bezüglich dessen er am 14.09.2010 noch eine Arztanfrage der Novitas BKK aufgrund des langen Zeitraums von Krankengeldbezug beantwortet hatte (siehe oben), unterstreicht zusätzlich, dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Person in der irrigen Annahme behandelte, es handele sich um „Adonis Kapsalis“. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Adonis Kapsalis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Adonis Kapsalis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den zu einzelnen Tagen vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Adonis Kapsalis“ vorstellte: So nahm Dr. H stets innerhalb weniger Minuten Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ vor, bei denen es stets zu Überscheidungen beim Nachnamen kam: Am 29.08.2011 nahm er in der außerhalb von Praxisöffnungszeiten liegenden Zeit zwischen 21:03 und 21:24 Uhr Eintragungen zu insgesamt 6 griechischen „Patienten“ vor (jeweils 2 haben den Nachnamen „Kapsalis“, „Apostolidis“ und „Petridis“). Unter dem Datum 03.04.2012 nahm Dr. H in den Karteien von 4 griechischen Patienten (u.a. in den der nahezu gleichaltrigen „Adonis Kapsalis“ und „Konstantin Kapsalis“) Eintragungen vor. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Adonis Kapsalis“ bei der BKK vor Ort eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BKK vor Ort bei der Zahlung des Krankengeldes für „Adonis Kapsalis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK vor Ort Krankengeldzahlungen für „Adonis Kapsalis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) bzw. auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Commerzbank (T5 ) leisteten, auf welche der Angeklagte T B jeweils alleinigen Zugriff hatte. Dass T B im September 2011 unter der Identität „Adonis Kapsalis“ der BKK vor Ort die veränderte Postanschrift (Q1straße 00, 53111 Bonn) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 07.09.2011 noch die Adresse B5straße 00 in 50679 Köln , auf dem Auszahlschein vom 21.09.2011 hingegen die Bonner Anschrift im Adressfeld angegeben war. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H den Auszahlschein vom 31.01.2012 eigenhändig in der Rubrik ausfüllte, in denen die Eintragungen des Arztes vorzunehmen waren, beruht auf dem Sachverständigengutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X145) und der bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen der Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die erhobenen Befunde mit der Hypothese, Dr. H sei Urheber der fraglichen Schrift, „wesentlich schlüssiger“ in Einklang zu bringen seien als mit der Hypothese, dass Dr. H nicht Urheber der fraglichen Schrift sei. Auf das Gutachten dieses Schriftsachverständigen stützt die Kammer auch ihre Feststellungen, dass Dr. H an der Erstellung mehrerer (in den Feststellungen im Einzelnen aufgeführter) Auszahlscheine nicht beteiligt war (X139; X143; X144; X147a-147c; X148; X149). o. Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ (geb. am 01.12.1974) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Konstantin Kapsalis“ zum 01.07.2011 als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau “, N3straße 00 in 53111 Bonn angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Konstantin Kapsalis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Konstantin Kapsalis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 08.07.2011, 18.07.2001, 25.07.2011 und 04.08.2011 ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ festgehalten wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Konstantin Kapsalis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Konstantin Kapsalis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der oben vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträgen vom 08.07.2011, 18.07.2011, 25.07.2011 und 04.08.2011 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Am 08.07.2011 vermerkte Dr. H innerhalb von 3 Minuten (zwischen 11:44 Uhr und 11:46 Uhr) in den Patientenkarteien von „Konstantin Kapsalis“, „Jordanis Apostolidis“ und „Adonis Apostolidis“ jeweils, dass wegen einer „Herz-Kreislauf-Krankheit nicht näher bezeichnet“eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung bis zum 17.07.2011 erteilt wurde. Die jeweiligen Anamnesen trug Dr. H jeweils deutlich später ein (zwischen 12:46 Uhr und 13:45 Uhr). Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Einträgen vom 25.07.2011 und vom 04.08.2011: Auch an diesen Daten nahm Dr. H jeweils innerhalb weniger Minuten inhaltlich nahezu identische Eintragungen zu denselben „Patienten“ wie am 08.07.2011 vor. Bereits aus diesem Gleichlauf schließt die Kammer, dass Dr. H keine realen Personen untersuchte. Zu den Schlüssen, die aus den Eintragungen Dr. H s am 18.07.2011 zu ziehen sind, wird auf die diesbezüglichen obigen allgemeinen Ausführungen und auf die Ausführungen zu diesem Datum im Rahmen der Beweiswürdigung zu den mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis (geb. am 10.1.21973) zum Nachteil der BKK vor Ort begangenen Betrugstaten verwiesen. Die Tatsache, dass Dr. H im Sommer 2011 für denselben „Konstantin Kapsalis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, bezüglich dessen er bereits am 26.03.2010 eine Arztanfrage der Bosch BKK aufgrund des langen Zeitraums von Krankengeldbezug beantwortet hatte (siehe oben), unterstreicht zusätzlich, dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Person in der irrigen Annahme behandelte, es handele sich um „Konstantin Kapsalis“. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Konstantin Kapsalis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommenen Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Konstantin Kapsalis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den zu einzelnen Tagen vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Konstantin Kapsalis“ vorstellte: Unter den Daten 19.01.2012 und 03.04.2012 nahm Dr. H in den Karteien von 6 bzw. 4 griechischen Patienten (jeweils u.a. in den der nahezu gleichaltrigen „Konstantin Kapsalis“ und „Adonis Kapsalis“) Eintragungen vor. Unter dem Datum 08.08.2012 trug Dr. H in den Karteien von 4 griechischen „Patienten“ jeweils „Befundbesprechung“ ein. Unter dem Datum 09.08.2012 nahm Dr. H in den Karteien von 3 der 4 „Patienten“ vom Vortag (u.a. bei „Konstantin Kapsalis“) erneut inhaltlich identische Eintragungen vor (jeweils „telef. beratung“ [sic.]). Am 23.10.2012 war „Konstantin Kapsalis“ einer von 6 Griechen, zu denen Dr. H innerhalb von 37 Minuten Diagnose bzw. Anamnese notierte (bei zwei „Patienten“ ist jeweils dieselbe Diagnose bzw. Anamnese vermerkt). Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Konstantin Kapsalis“ bei der BKK VBU eingereichten Auszahlscheine, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BKK VBU bei der Zahlung des Krankengeldes für „Konstantin Kapsalis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen C10 (ein für die Zahlung von Krankengeld zuständiger Mitarbeiter der BKK VBU), der bekundet hat, dass er bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Konstantin Kapsalis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK vor Ort Krankengeldzahlungen für „Adonis Kapsalis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) bzw. auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Commerzbank (T5 ) leisteten, auf welche der Angeklagte T B jeweils alleinigen Zugriff hatte. Dass T B im Oktober 2011 unter der Identität „Konstantin Kapsalis“ der BKK VBU die veränderte Postanschrift (Q1straße 00, 53111 Bonn) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 04.10.2011 noch die Adresse B5straße 00 in 50679 Köln, auf dem Auszahlschein vom 26.10.2011 hingegen die Bonner Anschrift im Adressfeld angegeben war. Bei der Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H keinen der Auszahlscheine der BKK VBU für „Konstantin Kapsalis“ ausfüllte oder unterschrieb, stützt sich die Kammer auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X50-X73). Die Feststellung, dass Dr. H T B Ende November 2011 und im Juli 2012 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben den Daten 28.11.2011 bzw. 06.07.2012 auf einem Stempel der Praxis am I unterschriebenen Antworten auf Arztanfragen der BKK VBU zu „Konstantin Kapsalis“ folgen aus den jeweils im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Die handschriftlichen Antworten vom 28.11.2011 bzw. 06.07.2012 sind jeweils nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H die Formulare ausfüllte oder er eines oder beide zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; der Zeuge C10 (Mitarbeiter der BKK VBU) hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der BKK VBU eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage zuvor in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfrage an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich dies von selbst. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 28.11.2011 selbst vornahm (hierfür spricht, dass Dr. H unter dem Datum 28.11.2011 in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen [01622] eintrug), so besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H TB wissentlich und willentlich unterstützte. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von T B vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfrage beantwortete: Denn auch hier zeigt sich das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet: So wurde in der Arztantwort vom 28.11.2011 auf die Frage nach der Diagnose: „Bauchschmerzen, Bauchwandbruch“ angegeben, zudem wurde mitgeteilt, dass eine „Rezidiv-OP 9.1.12“ anstehe. Neben die handschriftlich durch den Zeugen CE in den Vordruck eingetragene Bitte um Vorlage eines OP-Berichtes wurde notiert: „OP erst im Januar 2012“. In der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ hatte Dr. H in der Phase nach dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.08.2011) bis einschließlich 28.11.2011 lediglich einen Eintrag vorgenommen: Unter dem Datum 29.09.2011 vermerkte er die Dauerdiagnose „lws“. Weitere Einträge finden sich bis zum 28.11.2011 nicht. Dass sich Dr. H – wenn er das Formular selbst ausgefüllt haben sollte – bei der Beantwortung der Arztanfrage am 28.11.2011 nicht auf Eintragungen in der Kartei von „Konstantin Kapsalis“ gestützt haben kann, liegt auf der Hand: Dort findet sich nichts zur Diagnose „Bauchwandhernie“; auch über eine anstehende Bauch-OP ist nichts vermerkt. Somit kann auch ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht – für den Fall, dass Dr. H das Formular ausfüllte – den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte (in den Auszahlscheinen vom 04.10.2011, 26.10.2011, 15.11.2011 und vom 09.12.2011 ist von einer Operation bzw. anstehenden Rezidiv-OP die Rede, die zunächst für den 07.12.11, dann für Januar 2012 vorgesehen sei). Gleiches gilt für die Arztantwort vom 06.07.2012: Entweder stammt die Antwort nicht von Dr. H , sondern von T B , womit die Unterstützung T B s durch Dr. H bereits belegt wäre (dass nur die beiden als Verfasser in Betracht kommen, wurde bereits im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung betreffend „Adonis Kapsalis“ [Novitas BKK] dargelegt (dafür, dass die Antwort von T B verfasst wurde, spricht, dass die Ziffer „01622“ nicht vermerkt wurde). Oder die Antwort wurde von Dr. H verfasst: Dann gilt dasselbe wie hinsichtlich der Antwort vom 28.11.2011: Die Angaben („Z.n. Rezidiv OP (Bauchwandhernie, ulcus ventriculi)“, „OP wegen Infekt auf August 2012 verschoben“), die mit den auf den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und geplanten operativen Maßnahmen korrespondieren, finden erneut keine Stütze in den Einträgen in der Patientenkartei (28.11.2011: Diagnose „Gastro-Enteritis“, 19.01.2012: Diagnose „Gastro-Enteritis“, 03.04.2012: Diagnose „grippaler Infekt“, 06.04.2012: Anamnese „leichte Besserung“, Befund „Lunge Rg“). Die Feststellung, dass Dr. H am 07.11.2012 T B unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Konstantin Kapsalis“ gerichtete Arztanfrage der BKK VBU handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 07.11.2012 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der BKK VBU zu „Konstantin Kapsalis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX20): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieb; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Konstantin Kapsalis“ unter dem Datum 07.11.2012 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt ist. Auch hier kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H gutgläubig u.a. in das Formular eintrug, dass „Konstantin Kapsalis“ einer „Schmerztherapie“ und „Schonung“ bedürfe und in „3-4 Wochen“ wieder arbeitsfähig sei. Zum einen kann dieser Schluss bereits anhand der obigen Ausführungen zu „Konstantin Kapsalis“ sicher gezogen werden, zum anderen sind auch die Eintragungen in der Patientenkartei bis zum Zeitpunkt dieser Arztantwort äußerst aufschlussreich: Zu diesem „Patienten“ nahm Dr. H im Zeitraum August 2012 bis Anfang November 2012 lediglich drei Eintragungen vor (08.08.2012: Diagnose „LWS-Syndrom“; 09.08.2012 „telef. beratung“ [sic.]; 23.10.2012: Diagnose „LWS-Syndrom“). Dass diese Eintragungen (unterstellt Dr. H hätte sich bei seiner Antwort gutgläubig auf diese gestützt) keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit belegen, folgt bereits aus der sich ergebenden zeitlichen Lücke von 2,5 Monaten (Anfang August bis Ende Oktober), in denen sich der „Patient“ ausweislich der Eintragungen in der Kartei nicht vorstellte. Dass Dr. H T B im Dezember 2012 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Konstantin Kapsalis“ gerichtete Formularanfrage der BKK VBU an den Angeklagten T B zur Beantwortung weiterreichte, folgt aus folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 28.12.2012 auf dem Stempel „Praxis am I “ unterschriebenen Arztanfrage der BKK VBU zu „Konstantin Kapsalis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 zieht die Kammer den Schluss, dass T B das Formular selbst handschriftlich ausfüllte (Y40): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass T B „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der handschriftlichen Eintragungen ist. Da das Formular nur an die Praxis am I – und nicht an den Versicherten – verschickt wurde (vgl. oben), muss das Formular durch Dr. H an T B weitergereicht worden sein. Dass ausgeschlossen werden kann, dass ein praxisinterner Komplize das Formular an Dr. H vorbei T B zugeleitet hat, wurde bereits ausgeführt. Die Tatsache, dass die Antwort vom 07.11.2012 vom Angeklagten Dr. H selbst verfasst wurde, ist ein weiterer Beleg dafür, dass Dr. H nicht von T B und einem Komplizen umgangen wurde. Dass Dr. H durch die Beantwortung von Arztanfragen bzw. durch das Weiterleiten der Anfragen an TB diesen unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der BKK VBU der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Konstantin Kapsalis“ arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfrage den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. p. Betrugstaten zum Nachteil der Vaillant BKK mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ (geb. am 01.02.1974) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Vaillant BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Dimitris Petridis“ zum 01.07.2011 als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau “, N3straße in 53111 Bonn angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Dimitris Petridis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Dimitris Petridis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 06.07.2011, 18.07.2011, 22.07.2011 und 03.08.2011 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Ausweislich der verlesenen Tagesprotokollen vom 06.07.2011, 18.07.2011, 22.07.2011 und 03.08.2011 notierte Dr. H an sämtlichen Tagen die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Petridis“ aufgrund der Diagnose „A.08.4 G“; am 03.08.2011 vermerkte Dr. H , dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 18.08.2011 erteilt wurde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen zwar nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass T B bei der Vaillant BKK Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichte, mit denen die angebliche Arbeitsunfähigkeit von „Dimitris Petridis“ ab dem 06.07.2011 lückenlos ärztlich dokumentiert wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Aufgrund der sich aus den Tagesprotokollen ergebenden Informationen zweifelt die Kammer auch nicht daran, dass Dr. H die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausdruckte und diese durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Petridis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Dimitris Petridis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der oben vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Eintragungen vom 06.07.2011, 18.07.2011, 22.07.2011 und 03.08.2011 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu „Adonis Kapsalis“ (versichert bei der BKK vor Ort) genommen. Bereits aus dem dort dargestellten inhaltlichen und zeitlichen Gleichlauf der Eintragungen zu „Adonis Kapsalis“ und „Dimitris Petridis“ (und weiteren griechischen „Patienten“) an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Dimitris Petridis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Dimitris Petridis“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Dimitris Petridis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Dimitris Petridis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den zu einzelnen Tagen vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Dimitris Petridis“ vorstellte: Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen am 29.08.2011, 19.01.2012, 28.03.2012, 03.04.2010, 04.04.2012 und 13.04.2012 wird hier zunächst Bezug genommen. Auch hier ist jeweils ein (inhaltlicher, teilweise auch zeitlicher) Gleichlauf der Eintragungen Dr. H s zu verschiedenen griechischen „Patienten“ zu beobachten, der mit der Untersuchung realer Personen nicht in Einklang zu bringen ist. Schließlich ist auch die Tatsache, dass Dr. H bereits Anfang Juli 2011 für denselben „Dimitris Petridis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, bezüglich dessen er in den Monaten zuvor mehrere Anfragen der atlas BKK ahlmann beantwortet hatte (zuletzt am 06.05.2011, s.o.), aussagekräftig; sie unterstreicht zusätzlich, dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Person in der irrigen Annahme behandelte, es handele sich um „Dimitris Petridis“. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine und zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen beruhen auf den Inhalten der für „Dimitris Petridis“ bei der Vaillant BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Vaillant BKK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Dimitris Petridis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen T13 (ein für die Zahlung von Krankengeld zuständiger Mitarbeiter der Vaillant BKK), der bekundet hat, dass er bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Dimitris Petridis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Vaillant BKK Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) bzw. auf das Konto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welche alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Dass T B im September/Oktober 2011 unter der Identität „Dimitris Petridis“ der Vaillant BKK die veränderte Postanschrift (Q1straße 00, 53111 Bonn) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem am 09.09.2010 durch den Zeugen T13 an „Dimitris Petridis“ versandten Auszahlschein, der am 04.10.2011 ausgefüllt wurde, noch die Adresse B5straße 00 in 50679 Köln, auf dem am 05.10.2010 übersandten und am 26.10.2010 ausgefüllten Auszahlschein hingegen die Anschrift Q1straße 00 in 53111 Bonn im Adressfeld angegeben war. Dass der Angeklagte Dr. H an der Erstellung des Auszahlscheins vom 04.10.2011 beteiligt war, indem er ihn unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X420) und der bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Auf die Gutachten des Sachverständigen Dr N17 stützt sich die Kammer bei ihrer Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der übrigen Auszahlscheine, die für „Dimitris Petridis“ bei der Vaillant BKK eingereicht wurden, nicht beteiligt war (X3-X14). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 29.08.2011 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Dimitris Petridis“ gerichtete Arztanfrage der Vaillant BKK handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 29.8.2011 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der Vaillant BKK zu „Dimitris Petridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX13): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen und mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Arztunterschrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass in der Patientenkartei von „Dimitris Petridis“ am 29.08.2011 die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkt wurde. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 29.08.2011 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Dimitris Petridis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 29.08.2011 auf die Frage nach der Diagnose: „Bauchspeicheldrüsenentzündung, Magengeschwür “ ein und teilte mit, dass wegen des Magengeschwürs im September eine Operation stattfinden werde. In der Patientenkartei von „Dimitris Petridis“ hatte Dr. H in der Phase nach dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 03.08.2011 indes lediglich unter dem 29.08.2011 die Eintragung „Überweisung an: Gastro-enterologe (sic.)“ vorgenommen; die Diagnosen „Bauchspeicheldrüsenentzündung“ und/oder „Magengeschwür“ hatte er nicht vermerkt. Auch hatte er nichts zur Notwendigkeit einer Operation eingetragen. Somit kann auch ausgeschlossen werden, das sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Theoretisch denkbar wäre zwar, dass Dr. H in der Arztantwort die Informationen eines Gastroenterologen weitergeben hätte. Doch auch ein solcher Ablauf kann schon aufgrund der oben dargelegten Erkenntnisse ausgeschlossen werden (insbesondere: derselbe Patient hatte unmittelbar vor Beginn der nächsten Arbeitsunfähigkeitsphase bei einer anderen Versicherung Krankengeld bezogen und Dr. H hatte mehrere Anfragen der Versicherung beantwortet). Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Weiter abgerundet wird das Bild dadurch, dass Dr. H am 29.08.2011 nicht nur in Bezug auf „Dimitris Petridis“ eine Anfrage der Krankenkasse beantwortete. Am selben Tag beantwortete Dr. H auch eine Anfrage der Novitas BKK bezüglich „Adonis Apostolidis“. Auch dieser „Patient“ musste den Angaben Dr. H s zufolge wegen eines Magengeschwürs (in der Antwort an die Novitas BKK mit „Ulcus ventriculi“ bezeichnet) operiert werden. Neben „Rückenschmerzen“ und „Magen-Darm-Beschwerden“ litt auch dieser „Patient“ – genau wie „Dimitris Petridis“ – an einer Bauchspeicheldrüsenentzündung („Pankreatitis“) und (wie bereits erwähnt) an einem Magengeschwür. Der zu beobachtende Gleichlauf bei den Auskünften zu „Dimitris Petridis“ und „Adonis Apostolidis“ (zu beiden Personen gab Dr. H am selben Tag nahezu identische bzw. ähnliche Auskünfte) bestätigt den Schluss der Kammer, dass Dr. H den Krankenkassenmitarbeitern wissentlich und willentlich Auskünfte erteilte, durch die sie im beschriebenen Sinne getäuscht werden sollten. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Vaillant BKK unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der Vaillant BKK der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Dimitris Petridis“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig sei, liegt auf der Hand. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfrage den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. Bei der Feststellung, dass Dr. H T B Ende November 2011 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, stützt sich die Kammer auf folgende Beweismittel: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 28.11.2011 auf einem Stempel der Praxis am I unterschriebenen Antwort auf einer Arztanfrage der Vaillant BKK zu „Dimitris Pertridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die handschriftliche Antwort vom 28.11.2011 ist nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formulare ausfüllte oder zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; der Zeuge T13 (Mitarbeiter der Vaillant BKK) hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der Vaillant BKK eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage zuvor in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfrage an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich dies von selbst: Dr. H ermöglichte es auf diese Weise bewusst, dass T B das Formular so ausfüllte, dass es mit den Angaben auf den Auszahlscheinen übereinstimmte. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 28.11.2011 selbst vornahm, besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H T B wissentlich und willentlich unterstützte. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von T B vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfrage beantwortete. Zum einen wird auf die gerade dargelegten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Arztanfrage zu „Dimitris Petridis“ durch Dr. H am 29.08.2011 verwiesen. Zum anderen finden auch die in der Antwort vom 28.11.2011 gegebenen Auskünfte („OP-Vorbereitung, Schmerzen im Bauchbereich, Ileusgefahr“) keinerlei Stütze in den Eintragungen in der Kartei von „Dimitris Petridis“, in der zwischen den beiden Auskünften vom 29.08.2011 und vom 28.11.2011 überhaupt keine Eintragungen vorgenommen worden waren. Unter dem 28.11.2011 wurden (neben der Ziffer 01622/TG) lediglich die Anamnese „Magenschmerzen“, der Befund „epigastrischer druckschmerz“ (sic.) und die Diagnose „Gastritis“ vermerkt. Das gleiche gilt für die Antwort auf die Arztanfrage im April 2012 . Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 13.04.2012 auf einem Stempel der Praxis am I unterschriebenen Antwort auf einer Arztanfrage der Vaillant BKK zu „Dimitris Pertridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Auch dieses Dokument ist nicht durch einen Schriftsachverständigen untersucht worden. Auch hier gilt, dass bei beiden denkbaren Abläufen (Weiterreichen durch Dr. H oder eigenhändiges Ausfüllen) T B durch Dr. H bei der Begehung der Betrugstaten unterstützt wurde. Auch wenn sich in der Patientenkartei von „Dimitris Petridis“ für den 04.04.2012 ein Eintrag zur Überweisung in das „KH Vinzenzpalotti“ (sic.) findet, der mit dem Hinweis auf einen der Arztantwort als Anlage beigefügten Bericht, aus dem hervorging, dass „Dimitris Petridis“ am 08.05.2012 im Vinzenz-Palotti-Hospital operiert werden sollte (der Bericht ist mit dem Zeugen T13 in der Hauptverhandlung erörtert worden), in Einklang zu bringen ist, kann angesichts der dargestellten Vorgeschichte zu diesem „Patienten“ sicher ausgeschlossen werden, dass Dr. H die Auskunft am 13.04.2012 gutgläubig erteilte. q. Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ (geb. am 01.08.1974) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Adonis Apostolidis“ zum 01.07.2011 als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau “, N3straße 00 in 53111 Bonn angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Adonis Apostolidis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Adonis Apostolidis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 08.07.2011, 18.07.2011, 25.07.2011 und 04.08.2011 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Adonis Apostolidis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Adonis Apostolidis“ festgehalten sind. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Adonis Apostolidis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Adonis Apostolidis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der oben vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom 08.07.2011, 18.07.2011, 25.07.2011 und 04.08.2011 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle Bezug genommen. Bereits aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Adonis Apostolidis“ und anderen griechischen „Patienten“ an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Adonis Apostolidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte – an allen Tagen trug Dr. H nicht nur zu „Adonis Apostolidis“, sondern auch zu dem 3 Monate älteren „Jordanis Apostolidis“ innerhalb weniger Minuten dieselben Diagnosen ein und vermerkte die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für denselben Zeitraum – schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Adonis Apostolidis“ vor sich zu haben. Auch die Tatsache, dass Dr. H bereits Anfang Juli 2011 für denselben „Adonis Apostolidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte (und in der Patientenkartei entsprechende Einträge vornahm), bezüglich dessen er noch am 10.06.2011 mit der Mitarbeiterin einer anderen Krankenversicherung (der Zeugin W ) ein Telefonat über das Ende der Arbeitsunfähigkeit des „Patienten“ am 08.06.2011 geführt hatte, verdeutlicht, dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Person in der irrigen Annahme behandelte, es handele sich um „Adonis Apostolidis“. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Adonis Apostolidis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine und zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen beruhen auf den Inhalten der für „Adonis Apostolidis“ bei der Novitas BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Novitas BKK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Adonis Apostolidis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Novitas BKK Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Nassauischen Sparkasse (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Bei der Feststellung, dass Dr. H einzelne Auszahlscheine für „Adonis Apostolidis“ nicht ausfüllte bzw. unterschrieb, stützt sich die Kammer auf die Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X125 bis X129). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 29.08.2011 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Adonis Apostolidis“ gerichtete Arztanfrage der Novitas BKK handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 29.8.2011 auf dem Stempel „Praxis am I (sic.)“ unterschriebenen Arztanfrage der Novitas BKK zu „Adonis Apostolidis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX30) und er bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem durch die Schriftsachverständige gefundenen Ergebnis fügt sich, dass Dr. H am 29.08.2011 in der Patientenkartei von „Adonis Apostolidis“ die Ziffer 01622 (die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen der Krankenkassen) neben dem Kürzel „TG“ vermerkte. Dass die in der Antwort auf die Arztanfrage gegebenen Informationen nicht auf der Untersuchung einer realen Person beruhten, folgt bereits aus den obigen Ausführungen zu „Adonis Apostolidis“; weiter abgerundet wird das Bild dadurch, dass Dr. H – wie bereits beschrieben – am selben Tag eine Arztanfrage der Vaillant BKK zu „Dimitris Petridis“ beantwortet hatte, indem er als Diagnose „Bauchspeicheldrüsenentzündung, Magengeschwür“ mitteilte und eine Operation wegen eines Magengeschwürs im September ankündigte. Der zu beobachtende Gleichlauf bei den Auskünften zu „Adonis Apostolidis“ und „Dimitris Petridis“ (zu beiden „Patienten“ gab Dr. H am selben Tag nahezu identische Auskünfte; und zwar in der Zeit zwischen 21:03 und 21:24 Uhr) bestätigt den Schluss der Kammer, dass Dr. H den Krankenkassenmitarbeitern wissentlich und willentlich Auskünfte erteilte, durch die sie im beschriebenen Sinne getäuscht werden sollten. r. Betrugstaten zum Nachteil der DAK Gesundheit mit der Scheinpersonalie „Jordanis Apostolidis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Jordanis Apostolidis“ (geb. am 01.05.1974) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der DAK Gesundheit durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellungen zu den Anmeldungen von „Jordanis Apostolidis“ (zunächst als Arbeitnehmer der „G2 Fertigbau “, sodann zum 01.12.2012 bei der „T14 Innenausbau“) beruhen auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellungen zu den angeblichen Wohnanschriften beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Jordanis Apostolidis“, aus denen die Anschriften hervorgehen. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Jordanis Apostolidis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 08.07.2011, 18.07.2011, 25.07.2011 und 04.08.2011 bzw. 28.12.2012, 15.01.2013, 25.01.2013 und 07.02.2013 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Jordanis Apostolidis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Adonis Apostolidis“ festgehalten sind. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Jordanis Apostolidis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Jordanis Apostolidis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der oben vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom 08.07.2011, 18.07.2011, 25.07.2011 und 04.08.2011 sowie vom 28.12.2012, 15.01.2013, 25.01.2013 und 07.02.2013 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen; insbesondere auf die Ausführungen zu den Eintragungen vom 28.12.2012, an dem Dr. H innerhalb weniger Minuten Eintragungen zu 11 griechischen „Patienten“ vornahm. Dieser Tag markiert den Ausgangspunkt der Betrugstaten zum Nachteil der DAK Gesundheit. Bereits aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Jordanis Apostolidis“ und anderen griechischen „Patienten“ an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Jordanis Apostolidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Jordanis Apostolidis“ vor sich zu haben. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Jordanis Apostolidis“ bei der DAK Gesundheit eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Die Feststellung, dass die beiden Krankengeldzahlungen mit Wertstellung am 24.03.2014 und am 26.03.2014 noch aufgrund der angeblich seit dem 28.12.2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgten, beruht auf dem Inhalt der zur Erlangung dieser Zahlungen eingereichten (und im Selbstleseverfahren verlesenen) Auszahlscheine vom 05.03.2014 und vom 24.03.2014, in denen die Krankenkasse als Beginn der Arbeitsunfähigkeit jeweils den 28.12.2012 angegeben hatte. Bei der Feststellung, dass Dr. H den Auszahlschein für „Jordanis Apostolidis“ vom 05.03.2014 ausfüllte und unterschrieb, stützt sich die Kammer zunächst auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X663) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Bestätigung findet das von der Sachverständigen gefundene Ergebnis durch einen Blick in die Patientenkartei von „Jordanis Apostolidis“ und das Tagesprotokoll vom 06.03.2014. An diesem Tag notierte Dr. H in der Kartei: „Au bis 19.3.14“. Auf dem Auszahlschein selbst, der – passend zum vorgenannten Eintrag in der Kartei – den nächsten Praxisbesuch von „Jordanis Apostolidis“ am 20.03.2014 ankündigt, ist erkennbar, dass die Arztunterschrift zunächst neben das handschriftlich eingetragene Datum „6.3.14“ gesetzt wurde, die 6 danach jedoch in eine 5 „übermalt“ wurde. In diesem Zusammenspiel von Auszahlschein und Eintrag in der Patientenkartei sieht die Kammer eine Bestätigung des Schriftgutachtens der Sachverständigen S7 : Dr. H füllte den Auszahlschein aus und unterschrieb ihn am 06.03.2014, das Datum wurde jedoch abgeändert, um keine zu große Abweichung von dem auf dem Auszahlschein vom 14.02.2014 angekündigten nächsten Praxisbesuch am 04.03.2014 entstehen zu lassen. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und das Ausfüllen und Unterschreiben des Auszahlscheins vom 05.03.2014 für „Jordanis Apostolidis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der DAK Gesundheit bei der Zahlung des Krankengeldes für „Jordanis Apostolidis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der DAK Gesundheit Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Dass T B vor dem Erhalt des Auszahlscheins vom 24.03.2014 unter der Identität „Jordanis Apostolidis“ der DAK Gesundheit die veränderte Postanschrift (M5straße 00 in 50825 Köln ) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 05.03.2014 noch die Adresse C7 Straße 000 , 509668 Köln , auf dem Auszahlschein vom 24.03.2014 hingegen die MN-Str. im Adressfeld angegeben war. s. Betrugstaten zum Nachteil der Deutsche BKK mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ (geb. am 01.09.1973) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Deutsche BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Jordanis Petridis“ zum 01.12.2012 als Arbeitnehmer der „T14 Innenausbau“ (Q1straße 00, 53111 Bonn) angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Jordanis Petridis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Jordanis Petridis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 28.12.2012, 15.01.2013, 25.01.2013 und 07.02.2013 ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ festgehalten wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.02.2013 liegt zwar nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Deutsche BKK durch den Angeklagten TB eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Aufgrund des Eintrags von „TG“ in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ unter dem Datum 07.02.2013, dass eine Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung bis zum 10.02.2013 erteilt wurde (Diagnose: „N39.0 G“ und „J06.9 G“) ist die Kammer überzeugt, dass Dr. H für „Jordanis Petridis“ eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Datum 07.02.2013 erteilte. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Jordanis Petridis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Jordanis Petridis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der oben vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträgen am bzw. zum 28.12.2012, 15.01.2013, 25.01.2013 und 07.02.2013 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Besonders aussagekräftig sind hierbei die Eintragungen vom 28.12.2012, an dem Dr. H Eintragungen zu insgesamt 11 Griechen vornahm; jeweils zwei haben die Nachnamen „Petridis“, „Sidiropulos“, „Kapsalis“, „Garanis“ und „Apostolidis“; die Anamnesen zu allen Patienten trug Dr. H innerhalb von 15 Minuten ein. Am 15.01.2013 nahm Dr. H innerhalb von 5 Minuten Eintragungen in den Karteien von 6, am 25.01.2013 von 5 griechischen „Patienten“ vor. Bei den Einträgen am 25.01.2013 fällt insbesondere auf, dass die Eintragungen zu den gleichaltrigen „Jordanis Petridis“ und „Jordanis Apostolidis“ sowohl in inhaltlicher Hinsicht (Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung jeweils bis zum 06.02.2013) als auch in zeitlicher Hinsicht (zunächst Einträge über die Erteilung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen um 12:35 Uhr bzw. 12:38 Uhr, dann jeweils Eintrag der Anamnese um 16:19 Uhr) erhebliche Parallelen aufweisen. Die Tatsache, dass Dr. H im Winter 2012/2013 für denselben „Jordanis Petridis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, bezüglich dessen er bereits am im Jahre 2010 mehrere Arztanfragen der BIG direkt gesund aufgrund des langen Zeitraums von Krankengeldbezug beantwortet hatte (siehe oben), unterstreicht zusätzlich, dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Person in der irrigen Annahme behandelte, es handele sich um „Jordanis Petridis“. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommenen Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Jordanis Petridis“ in dessen Kartei sowie der Zeitstempel in den zu einzelnen Tagen vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Jordanis Petridis“ vorstellte: Es wird auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen Dr. H s unter den Daten 04.02.2013, 08.07.2013 und am 22.07.2013 sowie am 14.08.2013 wird hiermit Bezug genommen. Die dort jeweils zu beobachtende Gleichförmigkeit bzw. (nahezu) Gleichzeitigkeit (betrifft den 22.07.2013 und den 14.08.2013) der Einträge verdeutlicht, dass den Eintragungen jeweils keine Untersuchung einer realen Person zugrunde lag. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Jordanis Petridis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Jordanis Petridis“ bei der Deutsche BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Deutsche BKK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Jordanis Petridis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin L16 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der Deutsche BKK), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Jordanis Petridis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Deutsche BKK Krankengeldzahlungen für „Jordanis Petridis“ auf das Girokonto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches der Angeklagte T B alleinigen Zugriff hatte. Bei der Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H keinen der Auszahlscheine der BKK VBU für „Konstantin Kapsalis“ ausfüllte oder unterschrieb, stützt sich die Kammer auf das Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X24-X39). Die Feststellung, dass Dr. H T B im März 2013 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben dem handschriftlich eingetragenen Datum („5.3.13“) auf dem Stempel „Dr. med. H , Dr. med. S1 , Dr. T3 “ unterschriebenen Antwort auf einer Arztanfragen der Deutsche BKK zu „Jordanis Petridis“ folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Handschrift ist nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf dem Formular befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formular ausfüllte oder er es zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugin L16 hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Die Zeugin L16 hat zudem bekundet, dass sie die Anfrage selbst auf den Weg gebracht habe. Aus der Tatsache, dass bei der Deutsche BKK eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage zuvor in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H für TB vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 05.03.2013 selbst vornahm (hierfür spricht, dass Dr. H unter dem Datum 05.03.2013 in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen [01622] eintrug), so besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H T B wissentlich und willentlich unterstützte. Zunächst ist auf die oben beschriebenen Erkenntnisse zu Eintragungen Dr. H s zu „Jordanis Petridis“ zu verweisen, aus denen bereits zu folgern ist, dass Dr. H sämtliche Handlungen in Bezug auf diesen „Patienten“ mit dem Wissen und dem Willen vornahm, T B bei seinen Betrugstaten zum Nachteil der Krankenkasse zu unterstützen. Zudem zeigt sich – unterstellt man, dass Dr. H das Formular selbst ausfüllte – auch hier das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Antwort keine Stütze in den Eintragungen in der Patientenkartei findet: So nahm Dr. H in der Patientenkartei von „Jordanis Petridis“ in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 05.03.2013 lediglich folgende Eintragungen vor: Unter dem Datum 14.02.2013 trug er eine Abrechnungsziffer ein („03115/TG“) und am 04.03.2013 notierte er als Anamnese: „heute dagewesen“ (sic.): Eingewiesen wegen Beschwerden im Bauch“. Auch wenn die Eintragung vom 04.03.2013 mit den Angaben in der Antwort vom 05.03.2013 durchaus in Einklang zu bringen sind, kann schon deshalb ausgeschlossen werden, dass diese Eintragungen zur Folge hatten, dass sich Dr. H beim Ausfüllen des Formulars gutgläubig auf diese stützte, weil die Einträge keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit Ende Dezember 2012 belegen und sie auch nicht als Grundlage für die detaillierten Angaben am 05.03.2013 („Zustand nach Pankreatitis“, „OP im April“) dienen konnten. In beiden Fällen (Weiterreichen der Anfrage an T B und eigenhändiges Beantworten) unterstützte Dr. H T B wissentlich und willentlich bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Deutsche BKK: Entweder gab er T B durch das Weiterreichen der Anfrage die Möglichkeit, das Formular so auszufüllen, dass die in den Auszahlscheinen angegebenen Begründungen für die Arbeitsunfähigkeit von „Jordanis Petridis“ bestätigt wurden. Oder er selbst bestätigte die Angaben in den Auszahlscheinen. Dr. H war bewusst, dass die Mitarbeiter der Krankenkasse durch die Arztanfrage den Gesundheitszustand des Versicherten weiter aufklären wollten, um die Berechtigung der Anträge auf Zahlung von Krankengeld beurteilen zu können und dass sie durch die Informationen, die ihnen durch die Antwort mitgeteilt wurden, über diese Fragen getäuscht wurden. t. Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK mit der Scheinpersonalie „Christos Apostolidis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Christos Apostolidis“ (geb. am 14.08.1976) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Christos Apostolidis“ zum 15.02.2012 als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Christos Apostolidis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Christos Apostolidis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und 04.04.2012 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: In der Patientenkartei von „Christos Apostolidis“ finden sich unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 („A01.0 G“) entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Christos Apostolidis“ festgehalten wurden (lediglich auf den Auszahlscheinen vom 24.02.2012 und vom 02.03.2012 findet sich keine Diagnose, weil die für den Arbeitgeber bestimmten Exemplare bei der Krankenkasse eingereicht wurden). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Christos Apostolidis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Christos Apostolidis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und vom 04.04.2012 und den zugehörigen, systeseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Für sämtliche vorgenannte Daten gilt: Dr. H nahm stets innerhalb weniger Minuten inhaltlich nahezu gleichlautende Eintragungen bei mehreren griechischen „Patienten“ vor. So finden sich an allen Daten Eintragungen Dr. H s zu „Christos Apostolidis“, „Petros Kapsalis“ und „Georgios Petridis“ (ab dem 12.03.2012 kommt „Lukas Kawadias“ hinzu, am 04.04.2012 „Dimitris Petridis“; der in den Patientenkarteien vermerkte ICD-Schlüssel ist am 24.02.2012 und am 02.03.2012 bei „Christos Apostolidis“, „Petros Kapsalis“ und „Dimitris Petridis“ jeweils derselbe). An diesen Tagen erfolgten die Eintragungen jeweils in zwei „Wellen“ – zunächst zur Mittagszeit, sodann folgten weitere Eintragungen bei allen Patienten nach 23 Uhr. Bereits aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf dieser Eintragungen an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Christos Apostolidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Christos Apostolidis“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Christos Apostolidis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Christos Apostolidis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Christos Apostolidis“ vorstellte: Auf die obigen (allgemeinen) Ausführungen zum 20.07.2012. 26.07.2012, 08.08.2012, 23.10.2012, 28.12.2012, 16.01.2013, 15.04.2013, 17.05.2013, 16.07.2013 und 05.08.2013 wird zunächst Bezug genommen. Beispielhaft: Am 20.07.2012 nahm Dr. H innerhalb kurzer Zeit nahezu inhaltsgleiche Eintragungen zu „Christos Apostolidis“, „Petros Kapsalis“, „Georgios Petridis“ und „Evangelos Garanis“ vor, zu denselben „Patienten“ notierte er unter dem Datum 26.07.2012 die Diagnose „Reizdarmsyndrom“ (bei 3 Patienten) bzw. „Gastritis“ (bei einem Patient). Die Eintragungen Dr. H s vom 28.12.2012 zu insgesamt 11 griechischen „Patienten“ innerhalb von 14 Minuten sind bereits ausführlich analysiert worden. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Christos Apostolidis“ bei der Bosch BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Bosch BKK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Christos Apostolidis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin E4 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der Bosch BKK), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Christos Apostolidis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Bosch BKK Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 der Commerzbank (Inhaberin: T5 ) bzw. auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welche alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Dass der Angeklagte Dr. H an der Ausstellung sämtlicher Auszahlscheine für „Christos Apostolidis“ nicht beteiligt war, folgt aus den Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X16-X39). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 26.04.2012 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Christos Apostolidis“ gerichtete Arztanfrage der Bosch BKK handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 26.04.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular (teilweise; dazu sogleich) eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX17): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieben hat; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Vergleicht man die Eintragungen von Dr. H in der Arztantwort mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Christos Apostolidis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 26.04.2012 ein, dass eine operative Maßnahme im „Mai 2012“ anstehe und Mitbehandler „KH-Uni Köln “ sei. In der Patientenkartei von „Christos Apostolidis“ hingegen fanden sich bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Eintragungen über „Gastritis“ und „Gastro-Enteritis“. Somit kann (auch hier) ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Besonders aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass T B hinter den von Dr. H vorgenommenen Eintragungen selbst Ergänzungen vornahm – die diesbezüglichen Feststellungen beruhen ebenfalls auf dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (Y38) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten T B in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass T B mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Dieser Umstand (dass sich die Handschriften beider Angeklagter auf dem an den Arzt versendeten Formular befinden) ist nur damit zu erklären, dass Dr. H das von ihm ausgefüllte Formular T B zukommen ließ, der daraufhin handschriftliche Ergänzungen in dem Formular vornahm. Der Weg des Formulars aus den Händen Dr. H s in die Hände T ist nur mit einer bewussten und gewollten Kooperation der beiden zu erklären: Anhand des zuvor Gesagten steht fest, dass es keinen praxisinternen Komplizen von T gab, der durch Eintragungen in der Patientenkartei von „Christos Apostolidis“ Dr. H zu einem gutgläubigen Ausfüllen veranlasst und danach das von Dr. H ausgefüllte Formular an T B weitergereicht haben könnte. Dass T B selbst sich dem gutgläubigen Dr. H als „Christos Apostolidis“ (und im Übrigen auch noch als „Fedon Tsantidis“, s.u.) vorgestellt haben könnte, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die beiden gut kannten. Die Tatsache, dass nicht nur hinsichtlich „Christos Apostolidis“, sondern auch zu „Fedon Tsantidis“ eine Antwort auf eine Arztanfrage vom 26.04.2012 bei der Krankenkasse eingereicht wurde (und zwar mit ähnlichem Inhalt [Operation im Mai 2012]), auf der sowohl Dr. H als auch T B Eintragungen vorgenommen hatten (dazu im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Betrugsserie mit dieser Scheinpersonalie), verdeutlicht die Zusammenarbeit zwischen Dr. H und T B mit nicht zu übertreffender Deutlichkeit. Im Übrigen hätte Dr. H – wäre er gutgläubig gewesen – das Formular nicht dem Patienten mitgeben, sondern es an die Krankenkasse übersenden müssen. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt (und mit dem Weiterreichen des ausgefüllten Formulars an T B ) letzteren unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der Bosch BKK der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Christos Apostolidis“ arbeitsunfähig sei, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Bei der Feststellung, dass Dr. H T B Mitte April 2013 und Ende August 2013 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, stützt sich die Kammer auf folgende Beweismittel: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben den Daten 15.04.2013 bzw. 26.08.2013 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulare folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Die handschriftlichen Antworten vom 15.04.2013 und vom 26.08.2013 sind jeweils nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H die Formulare ausfüllte oder er sie zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfragen an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugin E4 hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der Bosch BKK Antworten auf die Anfragen eingingen, folgt, dass die Anfragen zuvor in der Praxis eingegangen waren. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfragen an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich von selbst, dass Dr. H hierdurch T B bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK unterstützte, weil er ihm die Möglichkeit eröffnete, das Formular so auszufüllen, dass bei den Mitarbeitern der Bosch BKK der Irrtum über die Erkrankung von „Christos Apostolidis“ aufrechterhalten blieb. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 15.04.2013 und/oder 26.08.2013 selbst vornahm, besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H T B wissentlich und willentlich dabei unterstützte, bei den Mitarbeitern der Bosch BKK den Irrtum aufrechtzuerhalten, dass „Christos Apostolidis“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig erkrankt sei. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von T B vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfrage beantwortete. Zum einen wird auf die oben dargelegten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Arztanfrage zu „Christos Apostolidis“ durch Dr. H am 26.04.2012 verwiesen. Zum anderen findet auch die in den Antworten vom 15.04.2013 („Zust. nach Bauch-OP“, „Vorstellung Mai 2013 im KH“) und vom 26.08.2013 gegebenen Auskünfte keinerlei Stütze in den Eintragungen in der Kartei von „Christos Apostolidis“. Dort finden sich für die Phase nach dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.04.2012) bis zum 15.04.2013 vielmehr folgende Eintragungen: 26.04.2012 „01622/TG“ 08.05.2012 als Anamnese „Beschwerden gebesT3 “ 06.06.2012 als Anamnese „Beschwerden gebesT3 “ 19.06.2012 „befundbesprechung“ (sic.) 20.07.2012 u.a. als Diagnose „LWS-Syndrom“ 25.07.2012 „telef. Beratung“ (sic.) 26.07.2012 „chronisches LWS-Syndrom“ 08.08.2012 „Befundbesprechung“ 01.10.2012 „rückenschmerzen“ (sic.) 23.10.2012 „weiter Rückenschmerzen“ 19.11.2012 u.a. als Dauerdiagnose „Hautekzem“ 28.12.2012 u.a. als Diagnose „grippaler Infekt“ 16.01.2013 „Befundbesprechung“ 08.02.2013 „Befundbesprechung“ 04.03.2013 „Befundbesprechung“ 25.03.2013 „03115/TG“ 15.04.2013 u.a. als Diagnose „grippaler Infekt“ Auf diese Eintragungen (eines etwaigen praxisinternen Komplizen von T B ) kann sich Dr. H bei der Auskunft gegenüber der Krankenkasse sein (wenn die Auskunft von Dr. H verfasst wurde), nicht gutgläubig gestützt haben. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage hat auch der Umstand, dass die in dem am 26.08.2013 im Formular gegebene Auskunft (Arbeitsfähigkeit ab: „heute 26.8.13“) mit dem Eintrag in der Patientenkartei von „Christos Apostolidis“ korrespondiert („arbeitsfähig ab 26.8.13“) nicht zur Folge, dass die Kammer es für denkbar hielte, dass sich Dr. H beim Ausfüllen der Formularanfragen gutgläubig auf von Dritten vorgenommene Eintragungen in der Patientenkartei stützte. Vielmehr besteht kein Zweifel, dass Dr. H T B – entweder durch das Weiterreichen der Anfragen an T B oder durch das eigenhändige Ausfüllen – wissentlich und willentlich bei dessen Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK unterstützte. u. Betrugstaten zum Nachteil der Audi BKK mit der Scheinpersonalie „Petros Kapsalis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „ Petros Kapsalis“ (geb. am 19.09.1977) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Audi BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Petros Kapsalis“ zum 15.02.2012 als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Petros Kapsalis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Petros Kapsalis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und 04.04.2012 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Petros Kapsalis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 (“A.010 G“) entsprechen denjenigen, die in der Patientenkartei von „Petros Kapsalis“ festgehalten wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Petros Kapsalis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Petros Kapsalis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträgen vom 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und 04.04.2012 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Betrugsserie mit der Scheinpersonalie „Christos Apostolidis“ wird Bezug genommen: An sämtlichen Daten trug Dr. H für drei griechische „Patienten“ (namentlich „Petros Kapsalis“, „Christos Apostolidis“ und „Georgios Petridis“) innerhalb weniger Minuten identische Diagnoseschlüssel ein und vermerkte stets die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für denselben Zeitraum. Diese Parallelen machen noch einmal in besonderer Weise deutlich, dass Dr. H keine Personen in der Annahme untersuchte, Patienten vor sich zu haben, sondern dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, um T B bei der Begehung von Betrugstaten zum Nachteil der jeweiligen Krankenkasse mit der jeweiligen Scheinpersonalie zu unterstützen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Petros Kapsalis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Petros Kapsalis“ vorstellte: Auf die obigen (allgemeinen) Ausführungen zum 20.07.2012 und zum 26.07.2012 wird Bezug genommen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Petros Kapsalis“ bei der Audi BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Audi BKK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Petros Kapsalis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin T16 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der Audi BKK), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Petros Kapsalis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Audi BKK Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 der Commerzbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Dass der Angeklagte Dr. H an der Ausstellung sämtlicher Auszahlscheine für „Petros Kapsalis“ nicht beteiligt war, folgt aus den Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X175-181 und X183a). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 17.04.2012 zusätzlich unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Petros Kapsalis“ gerichtete Arztanfrage der Audi BKK handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 17.04.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX16) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich, dass in der Patientenkartei von „Petros Kapsalis“ unter dem Datum 17.04.2012 die Ziffer 01622 vermerkt ist. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Petros Kapsalis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 17.04.2012 ein, dass eine „OP 23.4.12“ anstehe. In der Patientenkartei von „Petros Kapsalis“ hingegen fanden sich (wie auch in dem Parallelfall „Christos Apostolidis“ [s.o]) bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Eintragungen über „Gastritis“ und „Gastro-Enteritis“. Somit kann (auch hier) ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte und dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt T B beim betrügerischen Bezug von Krankengeld mit der Scheinpersonalie „Petros Kapsalis“ unterstützen wollte. v. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Essanelle mit der Scheinpersonalie „Georgios Petridis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Georgios Petridis“ (geb. am 11.04.1974) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK Essanelle durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Georgios Petridis“ zum 15.02.2012 als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “ angemeldet wurde, folgt aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheins vom 27.04.2012 betreffend „Georgios Petridis, aus dem die Anschrift hervorgeht. Ab Anfang Juni 2013 geht aus den für „Georgios Petridis“ eingereichten Auszahlscheinen die Anschrift „B5straße 00 , 50679 Köln “ hervor – auf der Auswertung dieser ebenfalls im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheine beruht die Feststellung zum mitgeteilten Adresswechsel. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Georgios Petridis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und 04.04.2012 ausstellte, beruht auf dem Inhalt der im Wege der Selbstlesung verlesenen Patientenkartei von „Georgios Petridis. Dort finden sich unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen zwar nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der BKK Essanelle durch TB eingereicht wurde; andernfalls wäre es nicht zu Krankengeldzahlungen gekommen. Dass eine solche Dokumentation über die Arbeitsunfähigkeit von „Georgios Petridis“ bei der BKK Essanelle eingereicht wurde, folgt auch aus dem Inhalt des im Wege der Selbstlesung verlesenen Schreibens der BKK Essanelle an „Georgios Petridis“ vom 17.04.2012, in dem erläutert wird, für welche Zeiträume Krankengeld gezahlt wurde und für welchen Zeitraum von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ausgegangen wurde. Auf dem Inhalt dieses Schreiben beruhen auch die entsprechenden Feststellungen zu den Zeiträumen, für welche die Mitarbeiter der BKK Essanelle für „Georgios Petridis“ in der Anfangsphase seiner Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zahlten. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Georgios Petridis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Georgios Petridis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom 24.02.2012, 02.03.2012, 12.03.2012, 26.03.2012 und 04.04.2012 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Betrugsserien mit den Scheinpersonalien „Christos Apostolidis“ und „Petros Kapsalis“ wird Bezug genommen; an sämtlichen Daten trug Dr. H für drei griechische „Patienten“ (namentlich „Georgios Petridis“, „Petros Kapsalis“ und „Christos Apostolidis“) innerhalb weniger Minuten identische Diagnoseschlüssel ein und vermerkte stets die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für denselben Zeitraum. Diese Parallelen zeigen – wie bereits erwähnt – in aller Deutlichkeit, dass Dr. H keine Personen in der Annahme untersuchte, Patienten vor sich zu haben, sondern dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, um T B bei der Begehung von Betrugstaten zum Nachteil der jeweiligen Krankenkasse mit der jeweiligen Scheinpersonalie zu unterstützen. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Georgios Petridis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Georgios Petridis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Georgios Petridis“ vorstellte: Auf die obigen (allgemeinen) Ausführungen zum 20.07.2012, 26.07.2012, 23.10.2012, 15.01.2013, 18.03.2013 und 08.07.2013 wird Bezug genommen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Georgios Petridis“ bei der BKK Essanelle eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BKK Essanelle bei der Zahlung des Krankengeldes für „Georgios Petridis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der T17 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der BKK Essanelle), die bekundet hat, dass sie bei Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Georgios Petridis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK Essanelle Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 der Commerzbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Auf dem Inhalt des im Wege der Selbstlesung verlesenen Schreibens der BKK Essanelle an „Georgios Petridis“ vom 06.12.2012 beruht die Feststellung, dass die Mitarbeiter der BKK Essanelle aufgrund des Auszahlscheins vom 17.12.2012 Krankengeld bis zum 31.12.2012 auszahlten. Dass dem Auszahlschein vom 29.05.2012 ein Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein vom 24.05.2012 beigefügt war, hat die Zeugin T17 glaubhaft bekundet. Dass der Angeklagte Dr. H an der Ausstellung sämtlicher Auszahlscheine für „Georgios Petridis“ nicht beteiligt war, folgt aus den Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X151-X174). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 18.03.2013 zusätzlich unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Georgios Petridis“ gerichtete Arztanfrage der BKK Essanelle handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 18.03.2013 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX23) und der bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Schriftsachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich, dass in der Patientenkartei von „Georgios Petridis“ unter dem Datum 18.03.2013 die Ziffer 01622 vermerkt wurde. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Georgios Petridis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 18.03.2013 u.a. ein, dass ein „Zust. nach Bauch-OP“ bestehe. In der Patientenkartei von „Georgios Petridis“ hingegen fanden sich für die Phase nach dem Erstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.04.2012) bis März 2013 lediglich folgende Eintragungen: 20.07.2012 (u.a. als Diagnose „Gastritis“), 26.07.2012 („telef. beratung [sic.]“, als Dauerdiagnose Reizdarmsyndrom“), 23.10.2012 (u.a. als Diagnose „grippaler Infekt“), 15.01.2013 („Befundbesprechung“), 18.03.2013 („01622/TG“; „Befundbesprechung, Wundkontrolle“). Somit kann (auch hier) ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte und dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfrage der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt T B unterstützen wollte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der BKK Essanelle der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Georgios Petridis“ arbeitsunfähig sei. w. Betrugstaten zum Nachteil der Barmer GEK mit der Scheinpersonalie „Kylon Sidiropulos“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Kylon Sidiropulos“ (geb. am 19.06.1975) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Barmer GEK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Kylon Sidiropulos“ zum 01.03.2012 als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “ angemeldet wurde, folgt aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung des im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheins vom 29.05.2012 betreffend „Kylon Sidiropulos“, aus dem die Anschrift hervorgeht. Ab Ende Juni 2013 geht aus den für „Kylon Sidiropulos“ eingereichten Auszahlscheinen die Anschrift „C7 Straße 000, 50968 Köln “ hervor – auf der Auswertung dieser ebenfalls im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheine beruht die Feststellung zum der Krankenkasse mitgeteilten Adresswechsel. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Kylon Sidiropulos“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 15.03.2012, 28.03.2012, 10.04.2012 und 17.04.2012 ausstellte, beruht auf der Verlesung der Patientenkartei von „Kylon Sidiropulos“. Dort finden sich unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen zwar nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Barmer GEK durch T B eingereicht wurde; andernfalls wäre es nicht zu Krankengeldzahlungen gekommen. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Kylon Sidiropulos“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Kylon Sidiropulos“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom bzw. zum 15.03.2012, 28.03.2012, 10.04.2012 und 17.04.2012 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen; die aufgezeigten Parallelen der Eintragungen (teilweise identische Nachnamen der Patienten; teilweise inhaltlich identische Eintragungen; soweit Tagesprotokolle vorliegen: Eintragungen innerhalb weniger Minuten) zeigen – erneut – in aller Deutlichkeit, dass Dr. H keine Personen in der Annahme untersuchte, Patienten vor sich zu haben, sondern dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte, um T B bei der Begehung von Betrugstaten zum Nachteil der jeweiligen Krankenkasse mit der jeweiligen Scheinpersonalie zu unterstützen. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Kylon Sidiropulos“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. In der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergibt sich dasselbe Bild: Auch hier nahm Dr. H an mehreren Tagen innerhalb weniger Minuten (teilweise inhaltlich sehr ähnliche) Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ vor; dies ergibt sich aus einer Analyse der Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Kylon Sidiropulos“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen: Auf die obigen Ausführungen zum 20.07.2012, 23.10.2012, 15.01.2013 und 08.07.2013 wird Bezug genommen. Auch dies unterstreicht, dass Dr. H keine Person in der irrigen Annahme untersuchte, „Kylon Sidiropulos“ vor sich zu haben. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Kylon Sidiropulos“ bei der Barmer GEK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der Barmer GEK bei der Zahlung des Krankengeldes für „Kylon Sidiropulos“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Barmer GEK Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 der Commerzbank (Inhaberin: T5 ) bzw. auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welche alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Dass der Angeklagte Dr. H an der Ausstellung sämtlicher Auszahlscheine für „Kylon Sidiropulos“ nicht beteiligt war, folgt aus den Gutachten des Schriftsachverständigen Dr N17 (X186-X206). x. Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund mit der Scheinpersonalie „Lukas/Likas Kawadias“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Lukas/Likas Kawadias“ (geb. am 24.09.1975) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Lukas Kawadias“ zum 01.03.2012 als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “ angemeldet wurde, folgt aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Lukas Kawadias“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Lukas Kawadias auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 12.03.2012, 23.03.2012, 04.04.2012 und 13.04.2012 ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Lukas Kawadias“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – jeweils mit der Diagnose „A08.4G“, die auch auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkt wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Lukas Kawadias“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Lukas Kawadias“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträgen vom bzw. zum 12.03.2012, 26.03.2012 (an diesem Tag nahm Dr. H den Eintrag unter dem Datum 23.03.2012 vor), 04.04.2012 und 13.04.2012 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. An bzw. unter den ersten 3 der vorgenannten Daten nahm Dr. H stets innerhalb weniger Minuten zu mehreren griechischen „Patienten“ (stets zu „Lukas Kawadias“, „Petros Kapsalis“, „Georgios Petridis“ und „Christos Apostolidis“; am 26.03.2012 zudem zu „Adonis Kapsalis“ und am 04.04.2012 zudem zu „Dimitris Petridis“) ähnliche Eintragungen vor. Aus diesem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Lukas Kawadias“ und anderen griechischen „Patienten“ an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Lukas Kawadias“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Lukas Kawadias“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Lukas Kawadias“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse weiterer in der Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgenommener Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Lukas Kawadias“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Lukas Kawadias“ vorstellte: Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen am bzw. zum 08.08.2012, 09.08.2012, 25.01.2013 und 22.07.2013 wird Bezug genommen. Auch an diesen Tagen nahm Dr. H (soweit Tagesprotokolle vorliegen: innerhalb kurzer Zeit) Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ mit teilweise identischen Nachnamen vor. Dieser Gleichlauf der Eintragungen ist mit der Untersuchung realer Personen nicht in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Lukas/Likas Kawadias“ bei der BIG direkt gesund eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dass T B Ende Mai/Anfang Juni 2013 unter der Identität „Lukas Kawadias“ der BIG direkt gesund eine veränderte Postanschrift (C7 Straße 000, 50968 Köln) mitteilte, folgt daraus, dass auf dem Auszahlschein vom 21.05.2013 noch die Adresse C7 Straße 153 in L2 , auf dem Auszahlschein vom 11.06.2013 hingegen die Anschrift auf der C7 Straße 207 in Köln im Adressfeld angegeben war. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Mitarbeiter der BIG direkt gesund bei der Zahlung des Krankengeldes für „Lukas Kawadias“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen T19 und M6 (für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiter der BIG direkt gesund), die jeweils glaubhaft bekundet haben, dass sie bei der Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen seien, dass „Lukas Kawadias“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BIG direkt gesund Krankengeldzahlungen auf das Konto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ) leisteten, auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Auf die Schriftgutachten des Sachverständigen Dr N17 stützt die Kammer auch ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung zahlreicher Auszahlscheine für „Lukas Kawadias“ nicht beteiligt war (X207-X227). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 13.04.2012 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Lukas Kawadias“ gerichtete Arztanfrage der BIG direkt gesund handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 13.04.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX29) und der bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Schriftsachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich, dass Dr. H in der Kartei von „Lukas Kawadias“ unter dem Datum 13.04.2012 die Ziffer 01622 notierte. Dass Dr. H T B auch am 05.06.2012 durch Beantwortung einer Arztanfrage unterstützte, ergibt sich aus den folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 05.06.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX19) und der bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Dass dem ausgefüllten Formular der Bericht des Krankenhauses Porz am Rhein vom 24.05.2012 über „Kawadias, Lukas“ beigefügt war, hat der Zeuge TU. glaubhaft bestätigt. Hierzu fügt sich, dass Dr. H in dem Formular auf eine beigefügte Anlage verwies („siehe Anlage“, „OP siehe Bericht“). Dass Dr. H T B zudem am 05.12.2012 durch Beantwortung einer Arztanfrage unterstützte, ergibt sich aus den folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 05.12.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X564.1) und der bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 05.12.2012 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Lukas Kawadias“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 05.12.2012 „Schmerzen nach OP“ ein und gab die Auskunft, dass eine weitere „OP im Januar“ stattfinden werde. In der Patientenkartei von „Lukas Kawadias“ hingegen fanden sich für die Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zu diesem Zeitpunkt lediglich folgende Eintragungen: 06.06.2012 („01622/TG, 03212/TG“), 19.06.2012 („03115/TG“), 08.08.2012 (u.a. „Befundbesprechung“ und als Diagnose „LWS-Syndrom“), 09.08.2012 („telef. beratung“ [sic.]) und 23.10.2012 („03111/TG“). Auch unter dem Datum 05.12.2012 wurde neben der Ziffer 01622 lediglich die Diagnose „Gastro-Enteritis“ notiert. Somit kann (auch hier) ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Bereits an dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass es augenfällige (zeitliche und inhaltliche) Parallelen zu der beantworteten Arztanfrage der Actimonda Krankenkasse betreffend „Fedon Tsantidis“ gibt: Ebenfalls am 05.12.2012 beantwortete Dr. H eine Anfrage, ohne dass die Einträge in der Patientenkartei (einschließlich des Eintrags vom Tag der Antwort) mit den im Rahmen der Antwort gegebenen Auskünfte auch nur im Ansatz übereinstimmten (dazu später). Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte und dass Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfragen der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt T B beim betrügerischen Bezug von Krankengeld mit der Scheinpersonalie „Lukkas Kawadias“ unterstützten wollte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der BIG direkt gesund der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Lukas Kawadias“ arbeitsunfähig sei. Bei der Feststellung, dass Dr. H T B Ende Januar 2013, im April 2013 und Anfang Juli 2013 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, stützt sich die Kammer auf die folgenden Beweismittel: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben den vorgenannten Daten jeweils auf einem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus den im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Die handschriftlichen Antworten vom 25.01.2013, 15.04.2013 und 02.07.2013 sind jeweils nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formular ausfüllte oder er es zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage jeweils an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugen T19 und M12 haben – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt wurden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der BIG direkt gesund eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage zuvor in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfragen an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich dies von selbst. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 25.01.2013, 15.04.2013 und 02.07.2013 selbst vornahm, besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H TB wissentlich und willentlich dabei unterstützte, bei den Mitarbeitern der BIG direkt gesund den Irrtum aufrechtzuerhalten, dass „Lukas/Likas Kawadias“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig erkrankt sei. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von TB vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfragen beantwortete. Zum einen wird auf die oben dargelegten Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Unterstützung TB s durch Dr. H bei der Begehung der Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Lukas/Likas Kawadias“ verwiesen. Zum anderen finden auch die in der Antworten vom 25.01.2013 („Rezidiv OP 2/2013“), 15.04.2013 („Zustand nach Rezidiv-OP“, „KH-Vorstellung Mai 2013“) und vom 02.07.2013 („Zust. nach OP und Rückenschmerzen, Schlafstörung“) keine Stütze in den Eintragungen in der Patientenkartei – nach dem 05.12.2012 wurden dort folgende Eintragungen vorgenommen: 15.01.2013 („Befundbesprechung“; Diagnose „LWS-Syndrom“), 25.01.2013 („01622/TG“), 28.03.2013 („telef. Beratung“) und 22.07.2013 (u.a. als Diagnose „grippaler Infekt“). Zusätzlich nahm der Angeklagte Dr. H im Patientenverwaltungssystem Duria in der Patientenkartei von „L i kas Kawadias“ (mit demselben Geburtsdatum wie „L u kas Kawadias“) folgende Eintragungen vor: 15.04.2013 (u.a. „01622/TG“; Diagnose „Bronchitis, Gastritis“), 02.07.2013 (u.a. „01622/TG“; Diagnose „akutes LWS-Syndrom“, als Dauerdiagnose „Schlafstörung“), unter den Daten 04.07.2013 (u.a. „telef. Beratung“) und 04.10.2013 (u.a. als Diagnose „Bronchitis“). Somit kann auch bezüglich dieser Antworten, sollten diese von Dr. H verfasst worden sein, ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfragen gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von TB vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die jeweilige Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten TB als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Im Übrigen spricht es für sich, dass Dr. H Patientenkarteien für „Lukas Kawadias“ und „Likas Kawadias“ anlegte. Dass es sich hier nicht um zwei Patienten handeln konnte, lag angesichts des identischen Geburtstages auf der Hand. Der Umstand, dass Dr. H einen offensichtlichen Tippfehler der Krankenkasse zum Anlass nahm, eine weitere Patientenkartei anzulegen, ist ein weiterer Beleg dafür, dass keine tatsächlich existierenden Personen behandelt, sondern Eintragungen zu „Phantomen“ vorgenommen wurden. y. Betrugstaten zum Nachteil der BKK alp plus bzw. Actimonda BKK mit der Scheinpersonalie „Fedon Tsantidis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „ Fedon Tsantidis “ (geb. am 15.01.1979) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK alp plus bzw. Actimonda BKKdurch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Fedon Tsantidis“ zum 05.03.2012 als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “ angemeldet wurde, folgt aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Fedon Tsantidis“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Ab dem 25.09.2012 geht aus den für „Fedon Tsantidis“ eingereichten Auszahlscheinen die Anschrift „Q1straße 00, 53111 Bonn“ hervor – auf der Auswertung dieser ebenfalls im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheine beruht die Feststellung zum durch T B mitgeteilten Adresswechsel. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Fedon Tsantidis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 28.03.2012, 10.04.2012, 16.04.2012 und 30.04.2012 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Fedon Tsantidis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – jeweils mit der Diagnose „J06.9 G, A08.4G“. Diese Diagnosen stimmen mit denjenigen auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen überein. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Fedon Tsantidis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Fedon Tsantidis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom bzw. zum 28.03.2012, 10.04.2012, 16.04.2012 und 30.04.2012 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle zunächst Bezug genommen. Ab dem 10.04.2012 nahm Dr. H nicht nur in der Kartei von „Fedon Tsantidis“, sondern auch in der Kartei des nachnamensgleichen „Christos Tsantidis“ Eintragungen vor. Aus diesem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Fedon Tsantidis“ und anderen griechischen „Patienten“ an sämtlichen Tagen, an denen Dr. H für „Fedon Tsantidis“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte, schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Fedon Tsantidis“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Fedon Tsantidis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie durch T B förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse der Eintragungen des Angeklagten Dr. H zu „Fedon Tsantidis“ und anderen griechischen „Patienten“ im Patientenverwaltungssystem sowie der Zeitstempel in den vorliegenden Tagesprotokollen bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Fedon Tsantidis“ vorstellte: Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen am bzw. zum 17.04.2012, 08.08.2012, 09.08.2012, 23.10.2012, 15.01.2013 (an diesem Tag nahm Dr. H in der Kartei von „Fedon Tsantidis“ einen Eintrag unter dem Datum 14.01.2013 vor), 21.02.2013 und 15.04.2013 wird Bezug genommen. Auch an diesen Tagen nahm Dr. H (soweit Tagesprotokolle vorliegen: innerhalb kurzer Zeit) Eintragungen zu mehreren griechischen „Patienten“ mit teilweise identischen Nachnamen vor. Dieser Gleichlauf der Eintragungen ist mit der Untersuchung realer Personen nicht in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine und zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen beruhen auf den Inhalten der für „Fedon Tsantidis“ bei der BKK alp plus bzw. Actimonda BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Krankenkassenmitarbeiter bei der Zahlung des Krankengeldes für „Fedon Tsantidis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin P3 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der Krankenkasse), die glaubhaft bekundet hat, dass sie bei der Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Fedon Tsantidis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK alp plus bzw. Actimonda BKK auf das Konto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen leisteten. Die Feststellungen zu dem der jeweiligen Auszahlung der Krankenkassenmitarbeiter vorangegangenen Geschehen in den Fällen 512, 560 und 566 beruhen auf der Verlesung der in den Feststellungen aufgeführten Auszahlscheine sowie der Schreiben der Mitarbeiter der Krankenkasse an „Fedon Tsantidis“ vom 08.08.2012, 23.10.2012 und vom 11.12.2012 im Wege der Selbstlesung, aus denen der festgestellte Sachverhalt jeweils hervorgeht. Hinsichtlich des festgestellten Geschehens im Zusammenhang mit den Fällen 560 und 566 der Anklage hat die Zeugin P3 im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft bekundet. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellungen zum Geschehen im Zusammenhang mit Fall 557 der Anklage: Die Zeugin P3 hat glaubhaft bekundet, dass das Einreichen des Berichtes des Marien-Krankenhauses Bergisch Gladbach über „Tsantidis, Fedon“ (Datum des Berichts: 24.09.2012), aus dem ein Krankenhausaufenthalt vom 03.09.2012 bis zum 23.09.2012 hervorging, für sie der Grund gewesen sei, das mit dem Auszahlschein vom 25.09.2012 beantragte Krankengeld auszuzahlen. Denn hierdurch habe der Versicherte dargetan, dass keine Lücke in der Dokumentation seiner Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bestätigt wird die Angabe der Zeugin zudem durch eine schriftliche Notiz auf dem Auszahlschein vom 25.09.2012 („KH v. 03.09.-24.09.2012, daher keine Lücke, gezahlt bis 25.09.12“). Auf die Schriftgutachten des Sachverständigen Dr N17 stützt die Kammer ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der Auszahlscheine für „Fedon Tsantidis“ nicht beteiligt war (X228a-X241a). Die Feststellung, dass Dr. H TB am 26.04.2012 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Fedon Tsantidis“ gerichtete Arztanfrage der Krankenkasse handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 26.04.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular (teilweise) eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX18) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Vergleicht man die Eintragungen von Dr. H in der Arztantwort mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Fedon Tsantidis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 26.04.2012 ein, dass eine „OP Mai 2012“ anstehe und Mitbehandler „KH-Köln “ sei. In der Patientenkartei von „Fedon Tsantidis“ hingegen fanden sich bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Eintragungen über „Reizdarmsyndrom“, „Husten“ und „Bauchschmerzen“. Somit kann (auch hier) ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Besonders aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass T B hinter den von Dr. H vorgenommenen Eintragungen selbst Ergänzungen vornahm – die diesbezüglichen Feststellungen stützt die Kammer ebenfalls auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (Y39) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten T B in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass T B mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Der Umstand, dass sich die Handschriften beider Angeklagter auf dem vom behandelnden Arzt auszufüllenden Formular befinden, ist nur damit zu erklären, dass Dr. H das von ihm ausgefüllte Formular T B zukommen ließ, der daraufhin handschriftliche Ergänzungen in dem Formular vornahm. Der Weg des Formulars aus den Händen Dr. H s in die Hände TB s ist nur mit einer bewussten und gewollten Kooperation der beiden zu erklären: Anhand des zuvor Gesagten steht fest, dass es keinen praxisinternen Komplizen von T gab, der durch Eintragungen in der Patientenkartei von „Fedon Tsantidis“ Dr. H zu einem gutgläubigen Ausfüllen veranlasst und danach das von Dr. H ausgefüllte Formular an TB weitergereicht haben könnte. Dass TB selbst sich dem gutgläubigen Dr. H als „Fedon Tsantidis“ (und am selben Tag als „Christos Apostolidis“) vorgestellt haben könnte, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die beiden gut kannten. Im Übrigen hätte Dr. H – wäre er gutgläubig gewesen – das Formular nicht dem Patienten mitgeben, sondern es an die Krankenkasse senden müssen. Die Tatsache, dass nicht nur hinsichtlich „Fedon Tsantidis“, sondern auch zu „Christos Apostolidis“ eine Antwort auf eine Arztanfrage vom 26.04.2012 bei der Krankenkasse eingereicht wurde (und zwar mit ähnlichem Inhalt [Operation im Mai 2012], auf der sowohl Dr. H als auch T B Eintragungen vorgenommen hatten, verdeutlicht diesen Weg der Formulare von Dr. H zu T B mit nicht zu übertreffender Deutlichkeit. Dass Dr. H TB zudem am 05.12.2012 durch Beantwortung einer Arztanfrage unterstützte, ergibt sich aus den folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 05.12.2012 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die Feststellung, dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX21) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 05.12.2012 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Fedon Tsantidis“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 05.12.2012 „Schmerzen im Bauch + Beinbereich“ ein und gab die Auskunft, dass eine „KH-Behandlung Uni Köln “ erfolge. In der Patientenkartei von „Fedon Tsantidis“ hingegen fanden sich für die Phase nach dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zu diesem Zeitpunkt lediglich folgende Eintragungen: 08.08.2012 (u.a. als Diagnose „HWS-Syndrom“), 09.08.2012 (u.a. als Anamnese „telef. beratung [sic.], kopfschmerzen [sic.], verschnupft, gliederschmerzen [sic.]“, 23.10.2012 (Diagnose „LWS-Syndrom“). Auch unter dem Datum 05.12.2012 wurde neben der Ziffer 01622 lediglich als Anamnese: „Schmerzen gebessert “ notiert. Somit kann (auch hier) ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass es augenfällige (zeitliche und inhaltliche) Parallelen zu der beantworteten Arztanfrage der BIG direkt gesund betreffend „Lukas/Likas Kawadias“ gibt: Ebenfalls am 05.12.2012 beantwortete Dr. H eine Anfrage, ohne dass die Einträge in der Patientenkartei (einschließlich des Eintrags vom Tag der Antwort) mit den im Rahmen der Antwort gegebenen Auskünfte auch nur im Ansatz übereinstimmten. Dass Dr. H durch die Beantwortung der Anfragen der Krankenkasse mit dem festgestellten Inhalt (und im Falle der Antwort vom 26.04.2012: der Weiterleitung des Formulars an T B ) letzteren wissentlich und willentlich unterstützte, indem er dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern der Krankenkasse der Irrtum aufrecht erhalten blieb, dass „Fedon Tsantidis“ arbeitsunfähig sei, muss hier nicht erneuert vertieft werden. Bei der Feststellung, dass Dr. H T B im Februar 2013 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, stützt sich die Kammer auf folgenden Beweismittel: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 21.02.2013 auf einem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die handschriftliche Antwort ist nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf dem Formular befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formular ausfüllte oder er es zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugin P3 (Mitarbeiterin der BKK alp plus bzw. der Actimonda) hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt wurden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der Krankenkasse eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfragen an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich dies von selbst. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 21.02.2013 selbst vornahm, besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H T B wissentlich und willentlich dabei unterstützte, bei den Mitarbeitern Krankenkasse den Irrtum aufrechtzuerhalten, dass „Fedon Tsantidis“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig erkrankt sei. Es kann bereits aufgrund der extrem aussagekräftigen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Unterstützung T B s durch Dr. H bei der Begehung der Betrugstaten mit der Scheinpersonalie „Fedon Tsantidis“ ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von T B vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfrage beantwortete. z. Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK mit der Scheinpersonalie „Christos Tsantidis“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Christos Tsantidis“ (geb. am 15.02.1977) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Die Feststellung, dass „Christos Tsantidis“ zum 10.03.2012 als Arbeitnehmer der „T15 Innenausbau “ angemeldet wurde, beruht auf der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Christos Tsantidis“ aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Christos Tsantidis“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 30.03.2012, 10.04.2012 und 16.04.2012 ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Christos Tsantidis“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – jeweils mit der Diagnose „K.29.6 G“. Vor dem Hintergrund, dass diese Diagnosen auch auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermerkt sind, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Christos Tsantidis“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Christos Tsantidis“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom bzw. zum 10.04.2012 und 16.04.2012 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Am 10.04.2012 vermerkte Dr. H sowohl für „Christos Tsantidis“ als auch für „Fedon Tsantidis“ (und zusätzlich auch für „Kylon Sidiropulos“) die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung. Sowohl bei „Christos Tsantidis“ als auch bei „Fedon Tsantidis“ trug Dr. H am 16.04.2012 dieselbe Anamnese ein („noch weiter Husten, bauchschmerzen (sic.)“ und vermerkte die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen derselben Diagnose. Aus diesem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Christos Tsantidis“ und „Fedon Tsantidis“ schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Christos Tsantidis“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Christos Tsantidis“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Auch die Analyse der Eintragungen Dr. H s unter dem Datum 17.04.2012 zu „Christos Tsantidis“ bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter dem Namen „Christos Tsantidis“ vorstellte: Der Eintrag an sich (Dauerdiagnose: „Reizdarmsyndrom“) ist angesichts der Tatsache, dass erst einen Tag zuvor eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 27.04.2012 ausgestellt worden war, schwer mit einer tatsächlichen Untersuchung zu erklären. Dass Dr. H unter dem Datum 17.04.2012 einen inhaltlich identischen Eintrag bei „Fedon Tsantidis“ vornahm, der am Tag zuvor wie bereits erwähnt ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen derselben Diagnose erhalten hatte und zu dem dieselbe Anamnese notiert worden war, unterstreicht mit aller Deutlichkeit , dass Dr. H keine tatsächlichen Personen untersuchte, die sich ihm jeweils am selben Tag unter dem Namen „Tsantidis“ vorstellten. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Christos Tsantidis“ bei der Novitas BKK eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Krankenkassenmitarbeiter bei der Zahlung des Krankengeldes für „Christos Tsantidis“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin M4 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der Krankenkasse), die glaubhaft bekundet hat, dass sie bei der Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Christos Tsantidis“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der Novitas auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen leisteten. Die Zeugin M4 hat zudem erläutert, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter ihrer Abteilung in der Novitas BKK den Zeitraum bestimmten, für den sie Krankengeld aufgrund eines eingereichten Auszahlscheines zahlten. Auch auf ihren glaubhaften Angaben beruhen die entsprechenden Feststellungen. Auf die Schriftgutachten des Sachverständigen Dr N17 , auf die ebenfalls an späterer Stelle eingegangen wird, stützt die Kammer ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der Auszahlscheine für „Christos Tsantidis“ nicht beteiligt war (X131-X138). Bei der Feststellung, dass Dr. H T B Ende April 2012 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise unterstützte, stützt sich die Kammer auf folgenden Beweismittel: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 30.04.2012 auf einem Praxisstempel unterschriebenen Formular folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Die handschriftliche Antwort vom 30.04.2012 ist nicht durch einen Schriftsachverständigen begutachtet worden. Die Kammer muss daher offen lassen, ob sich Dr. H s Handschrift auf den Formularen befindet. Unabhängig davon steht aber fest, dass entweder Dr. H das Formular ausfüllte oder zur Beantwortung an T B weiterleitete: Zunächst steht fest, dass die Anfrage an Dr. H bzw. an die „Praxis am I “ gerichtet wurde; die Zeugin M4 hat – wie alle als Zeugen vernommenen Krankenkassenmitarbeiter/innen – glaubhaft bekundet, dass die Anfragen an den behandelnden Arzt stets ausschließlich an diesen (und nicht an den Versicherten) geschickt würden. Der Versicherte werde über die Anfrage auch nicht informiert. Aus der Tatsache, dass bei der Novitas BKK eine Antwort auf die Anfrage einging, folgt, dass die Anfrage zuvor in der Praxis eingegangen war. Dass bei diesem Ablauf zwingend eine wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H vorgelegen haben muss (entweder eigenhändiges Ausfüllen oder Weiterleiten der Anfrage an T B ), ist bereits an anderer Stelle dargelegt worden (auf die Ausführungen zu „Adonis Kapsalis“, versichert bei der Novitas BKK, wird an dieser Stelle Bezug genommen). Für den Fall, dass Dr. H die Arztanfrage an T B zur eigenen Beantwortung weitergeben haben sollte, versteht sich dies von selbst. Geht man von dem Fall aus, dass Dr. H die Eintragungen am 30.04.2012 selbst vornahm, besteht ebenfalls kein Zweifel, dass Dr. H TB wissentlich und willentlich dabei unterstützte, bei den Mitarbeitern der Novitas BKK den Irrtum aufrechtzuerhalten, dass „Christos Tsantidis“ (ärztlich dokumentiert) arbeitsunfähig erkrankt sei. Es kann ausgeschlossen werden, dass Dr. H unter Bezugnahme auf Einträge in der Patientenkartei, die ein etwaiger Komplize von T B vorgenommen haben könnte, gutgläubig die Anfrage beantwortete. Zum einen wird auf die oben dargelegten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Erteilen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Dr. H verwiesen. Zum anderen finden auch die in der Antwort vom 30.04.2012 gegebenen Auskünfte („Zustand nach Ulcus ventriculi“; „Vorstellung im KH, Rezidiv-OP“) keinerlei Stütze in den Eintragungen in der Kartei von „Christos Tsantidis“, in der nach den Einträgen zur Erteilung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich am 17.04.2012 die bereits erwähnte „Dauerdiagnose: Reizdarmsyndrom“ notiert wurde. Dass Dr. H T B Ende September 2012 unterstützte, indem er ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben der Zeugin M4 vom 20.09.2012, in welchem diese um Mitteilung gebeten hatte, wann „Christos Tsantidis“ zuletzt in der Praxis gewesen sei, handschriftlich beantwortete, indem er auf das Anschreiben schrieb: „Patient war zuletzt am 31.8.2012 in der Praxis. Herr Tsantidis ist ab dem 3.9.2012 arbeitsfähig.“, beruht auf folgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des Schreibens der Zeugin M4 und der handschriftliche auf diesem Schreiben notierten Antwort folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X669.2) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist, stützt die Kammer die Feststellung, dass Dr. H die handschriftliche Antwort verfasste. Auch wenn der Inhalt der handschriftlich verfassten Antwort mit dem Eintrag in der Patientenkartei übereinstimmte, hat die Kammer aufgrund der dargelegten Erkenntnisse zur von Dr. H geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung für die mit der Scheinpersonalie „Christos Tsantidis“ begangenen Betrugstaten keinen Zweifel, dass die Antwort Dr. H s nicht darauf beruhte, dass er gutgläubig eine Information aus der Patientenkartei übernahm, die ein praxisinterner Komplize T B s dort notiert hatte. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass Dr. H bei Beantwortung der Anfrage wusste, dass „Christos Tsantidis“ keine reale, arbeitsunfähig erkrankte Person war und dass er wissentlich und willentlich dazu beitrug, dass bei den Mitarbeitern ein diesbezüglicher Irrtum aufrechterhalten blieb. α. Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU mit der Scheinpersonalie „Karolos Peleus“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Karolos Peleus“ (geb. am 25.05.1980) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Karolos Peleus“ zum 01.06.2013 als Arbeitnehmer der „N8 Trockenbau“ angemeldet wurde, folgt aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Karolos Peleus“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Ab dem 20.11.2013 geht aus den für „Karolos Peleus“ eingereichten Auszahlscheinen die Anschrift „B5straße 00 , 50679 Köln “ hervor – auf der Auswertung dieser ebenfalls im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheine beruht die Feststellung zum durch T B mitgeteilten Adresswechsel. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Karolos Peleus“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 01.07.2013, 09.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013 und 05.08.2013 ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Karolos Peleus“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, jeweils mit der Diagnose „J06.9 G“, am 05.08.2013 zusätzlich „K.46.9 G“. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 01.07.2013, 09.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013 und 05.08.2013 liegen nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der BKK VBU durch den Angeklagten T B eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. In den Auszahlscheinen für „Karolos Peleus“ wurde von der BKK VBU zudem jeweils im Betreff „Arbeitsunfähigkeit ab 01.07.2013“ angegeben. Aufgrund der dargestellten Einträge in der Patientenkartei von „Karolos Peleus“ unter den Daten 01.07.2013, 09.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013 und 05.08.2013 und der Angabe „Arbeitsunfähigkeit ab 01.07.2013“ in den Auszahlscheinen durch die BKK VBU ist die Kammer überzeugt, dass Dr. H für „Karolos Peleus“ ab dem 01.07.2013 die oben genannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte und diese durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Karolos Peleus“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Karolos Peleus“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom bzw. zum 01.07.2013, 09.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013 und vom 05.08.2013 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. An sämtlichen Tagen nahm Dr. H (soweit Tagesprotokolle vorliegen: stets innerhalb weniger Minuten) jedenfalls neben „Karolos Peleus“ auch zu „Aristidis Pantagiota“ und zu „Nikolaos Pantagiota“ Eintragungen vor: Zu den vorgenannten „Patienten“ vermerkte er jeweils die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für denselben Zeitraum. Aus diesem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Karolos Peleus“ und anderen griechischen „Patienten“ schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Karolos Peleus“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Karolos Peleus“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Die Analyse weiterer Eintragungen Dr. H s in der Patientenkartei von „Karolos Peleus“ bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter diesem Namen vorstellte. Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen vom bzw. zum 01.10.2013, 04.11.2013, 05.11.2013 und 20.11.2013 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten wird zunächst Bezug genommen: An allen genannten Tagen nahm Dr. H zu drei gleichaltrigen „Patienten“ mit dem Nachnamen „Peleus“ (neben „Karolos“ zu „Viktor“ und „Manos“) Eintragungen vor (an manchen Tagen kamen Eintragungen bei weiteren „Griechen“ hinzu). Soweit Tagesprotokolle für den jeweiligen Tag vorliegen, geht aus diesen hervor, dass die Eintragungen innerhalb weniger Minuten erfolgten. Auch das in den Eintragungen unter den Daten 09.12.2013 bzw. 12.12.2013 zu „Viktor Peleus“ bzw.“Karolos Peleus“ dokumentierte jeweilige „Behandlungsende“ (zu „Viktor Peleus“: „Beschwerden gebesT3 , hat Urlaub und will nach Griechenland, weil Vater schwer krank ist, er will seine Behandlung in Griechenland fortsetzen“; zu „Karolos Peleus“: „kann arbeiten gehen, will sich nicht weiterbehandeln lassen, will zurück zu seiner Familie nach Griechenland, Heimweh und depressionenn [sic.], weil weg von der Familie ist [sic.], letzter AU-Tag“), verdeutlicht aufgrund der Parallelität, dass Dr. H keine Einträge zu Behandlungen von realen Personen vornahm. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Karolos Peleus“ bei der BKK VBU eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Krankenkassenmitarbeiter bei der Zahlung des Krankengeldes für „Karolos Peleus“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen C10 (ein für die Zahlung von Krankengeld zuständiger Mitarbeiter der Krankenkasse), der glaubhaft bekundet hat, dass er bei der Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Karolos Peleus“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK VBU auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen leisteten. Bei der Feststellung, dass Dr. H den Auszahlschein vom 11.10.2013 unterschrieb, stützt sich die Kammer auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X694.1) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Bei der Feststellung, dass Dr. H den Auszahlschein vom 20.11.2013 ausfüllte und unterschrieb, stützt sich die Kammer auf das Gutachten der Sachverständigen S7 (X80): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist die Kammer davon überzeugt, dass Dr. H das Formular auch unterschrieben hat; die Sachverständige S7 hat Dr. H insofern mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ als Urheber identifiziert. Auf die Schriftgutachten des Sachverständigen Dr N17 stützt die Kammer auch ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung des Auszahlscheins vom 04.11.2013 nicht beteiligt war (X78). Die Feststellung, dass Dr. H T B am 28.08.2013 unterstützte, indem er eine an den behandelnden Arzt von „Karolos Peleus“ gerichtete Arztanfrage der BKK VBU handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt des handschriftlich ausgefüllten und neben dem Datum 28.08.2013 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulars folgen aus der im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde. Dass Dr. H das Formular eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus dem Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X687) und der bereits dargestellten Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass Dr. H in der Kartei von „Karolos Peleus“ am 28.08.2013 die Ziffer 01622 notierte. Vergleicht man den Inhalt der Arztantwort vom 28.08.2013 mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Karolos Peleus“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet: Die in der Antwort am 28.08.2013 für den nächsten Tag erwähnte „KH-Vorstellung 29.8.13“ war in der Patientenkartei nicht notiert. Somit kann auch bezüglich dieses „Patienten“ sicher ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. β. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen mit der Scheinpersonalie „Manos Peleus“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „ Manos Peleus “ (geb. am 27.03.1981) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Manos Peleus“ zum 01.06.2013 als Arbeitnehmer der „N8 Trockenbau“ angemeldet wurde, folgt aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Manos Peleus“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Ab dem 04.11.2013 geht aus den für „Manos Peleus“ eingereichten Auszahlscheinen die Anschrift „B5straße 00 , 50679 Köln “ hervor – auf der Auswertung dieser ebenfalls im Wege der Selbstlesung verlesenen Auszahlscheine beruht die Feststellung zum durch T B mitgeteilten Adresswechsel. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Manos Peleus“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 02.07.2013, 11.07.2013, 22.07.2013 und 12.08.2013 auf die in den Feststellungen beschriebene Weise ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Manos Peleus“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, jeweils mit der Diagnose „M47.20 G“. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 02.07.2013, 11.07.2013, 22.07.2013 und 12.08.2013 liegen nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der BKK Wirtschaft & Finanzen durch den Angeklagten T B eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zu Krankengeldzahlungen gekommen. Aufgrund der dargestellten Einträge in der Patientenkartei von „Manos Peleus“ unter den Daten 02.07.2013, 11.07.2013, 22.07.2013 und 12.08.2013 ist die Kammer überzeugt, dass Dr. H für „Manos Peleus“ ab dem 02.07.2013 die oben genannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte und diese durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Manos Peleus“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Manos Peleus“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom bzw. zum 02.07.2013, 11.07.2013, 22.07.2013 und 12.08.2013 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. An sämtlichen Tagen nahm Dr. H (innerhalb weniger Minuten) jedenfalls neben „Manos Peleus“ auch zu „Ernestos Pantagiota“ Eintragungen vor: Zu den vorgenannten „Patienten“ vermerkte er jeweils die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für denselben Zeitraum. Im Zusammenhang mit „Karolos Peleus“ ist bereits herausgearbeitet worden, dass Dr. H auch zu diesem stets nahezu zeitgleich mit „Patienten“ mit dem Nachnamen „Pantagiota“ inhaltlich ähnliche Eintragungen vornahm. Diese Häufung des gemeinsamen „Auftretens“ von insgesamt 6 gleichaltrigen „Patienten“ mit den Namen „Pantagiota“ („Ernestos“, „Nikolaos“ und „Aristidis“) und Peleus („Manos“, „Karolos“ und „Viktor“) im Juli und August 2013 unterstreicht erneut, dass die Eintragungen Dr. H s nicht auf der Untersuchung realer Personen beruhten. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Manos Peleus“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Die Analyse weiterer Eintragungen Dr. H s in der Patientenkartei von „Manos Peleus“ bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter diesem Namen vorstellte. Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen vom bzw. zum 04.11.2013 und 20.11.2013 wird zunächst Bezug genommen: An den beiden genannten Tagen nahm Dr. H zu drei gleichaltrigen „Patienten“ mit dem Nachnamen „Peleus“ (neben „Manos“ zu „Viktor“ und „Karolos“) Eintragungen vor (am 04.11.2013 kam eine Eintragung zu „Nikolaos Pantagiota“ hinzu). Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Manos Peleus“ bei der BKK Wirtschaft & Finanzen eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Krankenkassenmitarbeiter bei der Zahlung des Krankengeldes für „Manos Peleus“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin T12 (eine für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiterin der Krankenkasse), die glaubhaft bekundet hat, dass sie bei der Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen sei, dass „Manos Peleus“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK Wirtschaft & Finanzen auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, Krankengeldzahlungen leisteten. Auf die glaubhaften Angaben der Zeugin T12 stützt die Kammer die Feststellungen zur Zahlung von Krankengeld durch die Zeugin für die Phase vom 13.08.2013 bis zum 20.08.2013 (Fall 680 der Anklage). Bei der Feststellung, dass Dr. H den Auszahlschein vom 04.11.2013 ausfüllte und unterschrieb, stützt sich die Kammer auf das Gutachten der Sachverständigen S7 (X695): Die Schriftsachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Dr. H „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der Texteintragungen und der Unterschrift ist. Die Feststellung, dass Dr. H auch den Auszahlschein vom 10.12.2013 ausfüllte und unterschrieb, stützt die Kammer auf das Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (X710.3) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Vergleicht man den Inhalt des von Dr. H verfassten und unterschriebenen Auszahlscheins vom 04.11.2013 (u.a.: „20.11.13: Krankenhausvorstellung“), so fällt auf, dass in der Patientenkartei von „Manos Peleus“ unter dem Datum 04.11.2013 ein vollkommen anderer Inhalt vermerkt wurde („Gelenkschmerzen, Rückenschmerzen, Sodbrennen“), aber gleichwohl neben der Abkürzung „GS“ (für „Geldschein“) notiert wurde: „Au bis 20.11.2013“. Dieses Phänomen verdeutlicht erneut, dass die „Pflege“ der Patientenkartei durch Dr. H häufig nicht auf die von ihm erteilten Legitimationspapiere abgestimmt wurde. Auf das Schriftgutachten des Sachverständigen Dr N17 stützt die Kammer ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der übrigen Auszahlscheine für „Manos Peleus“ nicht beteiligt war (X102a-105). γ. Betrugstaten zum Nachteil der BKK Kassana mit der Scheinpersonalie „Viktor Peleus“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „ Viktor Peleus “ (geb. am 27.03.1981) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BKK Kassana durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Viktor Peleus“ zum 01.06.2013 als Arbeitnehmer der „N8 Trockenbau“ angemeldet wurde, folgt aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Viktor Peleus“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Viktor Peleus“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 05.07.2013, 16.07.2013, 23.07.2013 und 14.08.2013 ausstellte, beruht auf den folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Viktor Peleus“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, jeweils mit der Diagnose „F45.40 G ;R10.4 G“. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 05.07.2013, 16.07.2013, 23.07.2013 und 14.08.2013 liegen nicht in Papierform vor. Die Kammer ist gleichwohl überzeugt, dass eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der BKK Kassana durch den Angeklagten T B eingereicht wurde, andernfalls wäre es nicht im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeitsphase zur Krankengeldzahlung gekommen. Aufgrund der dargestellten Einträge in der Patientenkartei von „Viktor Peleus“ unter den Daten 05.07.2013, 16.07.2013, 23.07.2013 und 14.08.2013 ist die Kammer überzeugt, dass Dr. H für „Viktor Peleus“ ab dem 05.07.2013 die oben genannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellte und diese durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Viktor Peleus“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Viktor Peleus“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom 05.07.2013, 16.07.2013, 23.07.2013 und 14.08.2013 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. An sämtlichen Tagen nahm Dr. H innerhalb weniger Minuten jedenfalls neben „Viktor Peleus“ auch zu „Andreas Herodias“ Eintragungen vor: Zu den vorgenannten „Patienten“ (die mit der Scheinpersonalie „Andreas Herodias“ begangenen Betrugstaten sind nicht angeklagt worden) vermerkte er jeweils die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für denselben Zeitraum. Im Zusammenhang mit „Manos Peleus“ ist bereits dargestellt worden, dass Dr. H im Juli und August 2013 wiederholt Eintragungen zu insgesamt 6 gleichaltrigen „Patienten“ mit den Namen „Peleus“ („Manos“, „Karolos“ und „Viktor“) und „Pantagiota“ („Ernestos“, „Nikolaos“ und „Aristidis“) vornahm. Diese augenfällige Häufung macht (erneut) deutlich, dass diese Eintragungen nicht auf der Untersuchung realer Personen beruhten. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Viktor Peleus“ wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld durch T B mit dieser Scheinpersonalie förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Die Analyse weiterer Eintragungen Dr. H s in der Patientenkartei von „Viktor Peleus“ bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter diesem Namen vorstellte. Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen vom bzw. zum 04.11.2013, 20.11.2013 und 25.11.2013 wird zunächst Bezug genommen: An allen genannten Tagen nahm Dr. H zu drei gleichaltrigen „Patienten“ mit dem Nachnamen „Peleus“ (neben „Viktor“ zu „Karolos“ und „Manos“) Eintragungen vor (an manchen Tagen kamen Eintragungen bei weiteren Griechen hinzu). Auch das in den Eintragungen unter den Daten 09.12.2013 bzw. 12.12.2013 zu „Viktor Peleus“ bzw.“ Karolos Peleus“ dokumentierte jeweilige „Behandlungsende“ (zu „Viktor Peleus“: „Beschwerden gebesT3 , hat Urlaub und will nach Griechenland, weil Vater schwer krank ist, er will seine Behandlung in Griechenland fortführen“; zu „Karolos Peleus“: „kann arbeiten gehen, will sich nicht weiterbehandeln lassen, will zurück zu seiner Familie nach Griechenland, Heimweh und depressionenn (sic.), weil weg von der Familie ist, letzter AU-Tag“), verdeutlicht aufgrund der Parallelität, dass Dr. H keine Einträge zu Behandlungen von realen Personen vornahm. Die Feststellungen zum Datum des Auszahlscheins, zu der im Auszahlschein angegebenen Diagnose und zu dem auf diesem aufgebrachten Stempelabdruck beruht auf dem Inhalt des für „Viktor Peleus“ bei der BKK Kassana eingereichten Auszahlscheins, der im Wege der Selbstlesung verlesen worden ist. Auch die Feststellung zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruht hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass der Krankenkassenmitarbeiter bei der Zahlung des Krankengeldes für „Viktor Peleus“ irrte, wird auf die obigen (allgemeinen) Ausführungen verwiesen. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BKK Kassana auf das Konto Nr. 00000 der Norisbank (Inhaberin: T5 (Inhaberin: T5 ), auf welches alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte, eine Krankengeldzahlung leisteten. δ. Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund mit der Scheinpersonalie „Aristidis Pantagiota“ Die Feststellungen zu den mit der Scheinpersonalie „Aristidis Pantagiota“ (geb. am 28.07.1982) begangenen Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund durch den Angeklagten T B und der hierzu geleisteten wissentlichen und willentlichen Unterstützung durch den Angeklagten Dr. H beruhen auf den folgenden Beweismitteln: Dass „Aristidis Pantagiota“ zum 01.06.2013 als Arbeitnehmer der „N8 Trockenbau“ angemeldet wurde, folgt aus der Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Feststellung zur angeblichen Wohnanschrift beruht auf der Auswertung der im Wege der Selbstlesung verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffend „Aristidis Pantagiota“, aus denen die Anschrift hervorgeht. Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. H für „Aristidis Pantagiota“ auf die in den Feststellungen beschriebene Weise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den Daten 01.07.2013, 09.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013 und 05.08.2013 ausstellte, beruht auf folgenden Beweismitteln: Im Patientenverwaltungssystem „Duria“ finden sich in der Patientenkartei von „Aristidis Pantagiota“ unter dem Arztkürzel des Angeklagten Dr. H („TG“) zu den entsprechenden Daten Eintragungen zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – jeweils mit derselben Diagnose, die auf den verlesenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen notiert wurde („F45.3 0 G“, bei den letzten beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zusätzlich: „K46.9 G“). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Angeklagten Dr. H erstellt und durch ihn oder durch einen anderen Arzt der Gemeinschaftspraxis im Eingangsbereich der Praxis unterschrieben wurden. Dass Dr. H vor dem Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „Aristidis Pantagiota“ jeweils keine reale Person in der Annahme untersuchte, „Aristidis Pantagiota“ vor sich zu haben, ergibt sich bereits aus der vorgenommenen Analyse der in dem Patientenverwaltungssystem „Duria“ enthaltenen Einträge vom bzw. zum 01.07.2013, 09.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013 und 05.08.2013 und den zugehörigen, systemseitig festgehaltenen Uhrzeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie auf die Ausführungen im Zusammenhang mit „Karolos Peleus“, zu dem Dr. H an denselben Tagen wie zu „Aristidis Pantagiota“ Eintragungen vornahm, wird Bezug genommen. Aus dem (inhaltlichen und zeitlichen) Gleichlauf der Eintragungen zu „Aristidis Pantagiota“ und anderen griechischen „Patienten“ schließt die Kammer, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, von der er meinte, „Aristidis Pantagiota“ vor sich zu haben. Zur Frage, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass Dr. H durch die Ausgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wissentlich und willentlich den betrügerischen Bezug von Krankengeld durch T B mit der Scheinpersonalie „Aristidis Pantagiota“ förderte, wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten Dr. H und auf die obigen Ausführungen zu „Dimitris Apostolidis“ verwiesen. Die Analyse weiterer Eintragungen Dr. H s in der Patientenkartei von „Aristidis Pantagiota“ bestätigt, dass Dr. H keine reale Person untersuchte, die sich ihm unter diesem Namen vorstellte. Auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen vom bzw. zum 01.10.2013, 05.11.2013, 30.12.2013, 15.01.2014, 30.01.2014, 14.02.2014, 06.03.2014, 14.04.2014, 15.04.2014, 30.04.2014, 20.05.2014, 02.06.2014 und 30.06.2014 wird an dieser Stelle verwiesen. Der inhaltliche und zeitliche Gleichlauf von Eintragungen zu zahlreichen griechischen „Patienten“ verdeutlicht, dass die Eintragungen nicht das Resultat von Untersuchungen waren. Die Feststellungen zu den Daten der Auszahlscheine, zu den in den Auszahlscheinen angegebenen Diagnosen und zu den auf diesen aufgebrachten Stempelabdrücken beruhen auf den Inhalten der für „Aristidis Pantagiota“ bei der BIG direkt gesund eingereichten Auszahlscheinen, die im Wege der Selbstlesung verlesen worden sind. Auch die Feststellungen zur aufgebrachten Unterschrift des Versicherten beruhen hierauf. Dazu, worauf die Kammer ihre Feststellung stützt, dass die Krankenkassenmitarbeiter bei der Zahlung des Krankengeldes für „Aristidis Pantagiota“ irrten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen L19 und K2 (für die Zahlung von Krankengeld zuständige Mitarbeiter der Krankenkasse), die glaubhaft bekundet haben, dass sie bei der Anweisung von Krankengeld davon ausgegangen seien, dass „Aristidis Pantagiota“ tatsächlich existierte, ein Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt war und dass dem Versicherten deshalb ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Auszahlungsbetrages, der aufgrund der Angaben zum Arbeitslohn berechnet worden sei, zustand. Ebenso wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, soweit es um die Feststellung geht, dass, wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Mitarbeiter der BIG direkt gesund auf das Konto Nr. 00000 bei der Norisbank (Inhaberin: T5 ) bzw. auf das Konto Nr. 00000 bei der Commerzbank (Inhaberin: T5 ) Krankengeldzahlungen leisteten, auf welche alleine der Angeklagte T B Zugriff hatte. Bei der Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der in den Feststellungen genannten Auszahlscheine beteiligt war, stützt sich die Kammer auf die Gutachten der Sachverständigen Dr N17 (X254; X255; X256) und S7 (X705; X714; X715; X717) und die bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige S7 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Das gleiche gilt für solche Dokumente, bei den der Schriftsachverständige Dr N17 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich seine Befunde „wesentlich schlüssiger“ mit der Hypothese erklären lassen, wonach Dr. H manueller Urheber der fraglichen Schrift sei. Auf die Schriftgutachten des Sachverständigen Dr N17 , stützt die Kammer auch ihre Feststellung, dass Dr. H an der Erstellung der Auszahlscheine vom 03.09.2013 (X250), 30.09.2013 (X251) und vom 11.10.2013 (X252) nicht beteiligt war. Die Feststellung, dass Dr. H T B am 10.10.2013 und am 12.02.2014 unterstützte, indem er jeweils an den behandelnden Arzt von „Aristidis Pantagiota“ gerichtete Arztanfragen der Krankenkasse handschriftlich durch Eintragungen im Vordruck beantwortete und das jeweilige Formular unterschrieb, beruht auf den nachfolgenden Beweismitteln: Existenz und Inhalt der handschriftlich ausgefüllten und neben den Daten 10.10.2013 bzw. 12.02.2014 auf dem Praxisstempel unterschriebenen Formulare folgen aus den im Wege der Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Dass Dr. H die Formulare eigenhändig ausfüllte und unterschrieb, folgt aus den Gutachten der Schriftsachverständigen S7 (XX25 und XX26) und der bereits dargestellte Gesamtschau der Beweismittel, aufgrund derer die Kammer von der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf solche Dokumente überzeugt ist, bei denen die Schriftsachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Dr. H mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ manueller Urheber der fraglichen Schrift ist. Zu dem von der Sachverständigen gefundenen Ergebnis fügt sich hier zudem, dass Dr. H unter den Daten 10.10.2013 und 12.02.2014 in der Patientenkartei von „Aristidis Pantagiota“ jeweils die Abrechnungsziffer für beantwortete Arztanfragen („01622“) notierte. Vergleicht man den Inhalt der Arztantworten mit den Eintragungen in der Patientenkartei von „Aristidis Pantagiota“, so trifft man auch hier auf ein Beispiel für das bereits mehrfach beschriebene Phänomen, dass der Inhalt der von Dr. H gegebenen Arztantwort keine Stütze in den Duria-Eintragungen zu diesem Patienten findet. So trug Dr. H in der Arztantwort vom 10.10.2013 u.a. ein, dass eine „OP“ anstehe. In der Patientenkartei von „Aristidis Pantagiota“ hingegen war nach dem Eintrag über die Ausstellung der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich am 01.10.2013 ein Eintrag vorgenommen worden, mit dem die Diagnose „Otitis media“ festgehalten wurde. In der Antwort vom 12.02.2014 beantwortete Dr. H die Frage nach der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnose mit „Zust. nach Bauch-OP“. In der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ waren nach der Eintragung vom 10.10.2013 („01622“) bis zum 12.02.2014 lediglich folgende Eintragungen vorgenommen worden: 23.10. 2013 (u.a. als Diagnose: „Gastro-enterits [sic.], kopfschmerzen [sic.]), 05.11.2013 (u.a. als Anamnese: „Nackenschmerzen, Bauchschmerzen“ und „GS bis 20.11.13“), 26.11.2013 (u.a. als Diagnose: Gastro-Enteritis“ und „GS bis 10.12.13“), am 19.12.2013 („MDK hat angerufen“), unter dem Datum 15.01.2014 (u.a. als Diagnose: „Gonarthrtits, akute Gastritis“ und GS 15.1.14 bis 30.1.14“), am 30.01.2014 („GS 31.1.14 bis 15.02.“). Zu einer stattgefundenen Bauch-OP war hingegen nichts vermerkt. Somit kann (auch hier) ausgeschlossen werden, dass sich Dr. H bei der Beantwortung der Arztanfrage gutgläubig auf die Eintragungen in der Patientenkartei stützte, die ein etwaiger praxisinterner Komplize von T B vorgenommen hatte. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass Dr. H die Information, welche Antwort auf die Arztanfrage der Krankenkassenmitarbeiter zu geben sei, damit die Angaben auf den Auszahlscheinen bestätigt würden, vom Angeklagten T B als dem Täter der Betrugstaten erhalten hatte. Zu dem Inhalt des Telefonats zwischen dem Zeugen K2 und Dr. H vom 19.12.2013 hat der Zeuge K2 glaubhaft bekundet. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er aufgrund eines Vermerks zu dem an diesem Tage geführten Telefonat („Tel RS behandelnder Arzt [H ]. Der Infekt ist nach wie vor nicht ausgeheilt und einen OP-Termin gibt es daher immer noch nicht.“) sicher sei, dass er mit dem Arzt persönlich gesprochen habe, andernfalls hätte er nicht den Namen des Arztes vermerkt. Die Tatsache, dass Dr. H unter dem Datum 19.12.2013 in der Kartei von „Aristidis Pantagiota“ vermerkte: „MDK hat angerufen“, bestätigt, dass Dr. H an diesem Tag eine telefonische Auskunft über diesen „Patienten“ erteilte, auch wenn sein Gesprächspartner nicht vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen, sondern von der Krankenkasse selbst war. Daran, dass diese Auskunft nicht nur objektiv unzutreffend war, sondern dass Dr. H gegenüber einer um Klärung des Gesundheitszustandes von „Aristidis Pantagiota“ bemühten Person wissentlich und willentlich falsche Angaben machte, damit diese weiter irrtümlich davon ausgehen sollte, dass „Aristidis Pantagiota“ eine tatsächliche existierende und (ärztlich festgestellt) arbeitsunfähig erkrankte Person sei, besteht kein Zweifel: Dass Dr. H sich nicht gutgläubig auf (von einem Dritten vorgenommene) Eintragungen stützte, als er dem Zeugen K2 mitteilte, dass es wegen eines nach wie vor nicht ausgeheilten Infektes noch immer keinen Termin für eine Operation gebe, folgt zum Einen aus den bereits dargelegten Erkenntnissen zu Dr. H im Zusammenhang mit der Scheinpersonalie „Aristidis Pantagiota“. Darüber hinaus geben die soeben dargelegten Eintragungen bis zum 19.12.2013 den von Dr. H in dem Telefonat geschilderten Sachverhalt auch gar nicht her. 10. Schriftvergleichsgutachten Soweit die Kammer im Rahmen der vorangehenden Ausführungen die Urheberschaft der Angeklagten T B und Dr. H in Bezug auf, Auszahlscheine oder ärztliche Berichte – festgestellt hat, folgt sie nach eigener Überprüfung den Ergebnissen der zur Frage der Urheberschaft bzw. des Ausschlusses einer Urheberschaft beauftragten forensischen Schriftsachverständigen S7 , Dr N17 und I10. Wie bereits erwähnt hat die Kammer nicht nur bei solchen Dokumenten die Urheberschaft von Dr. H oder von T B festgestellt, bei denen die Schriftsachverständigen die Urheberschaft „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ angenommen haben (die Ausführungen in BGH 4 StR - 183/82 lassen sich so verstehen, dass Schriftgutachten, die zu solchen Ergebnissen kommen, ohne weitere Beweisanzeichen Grundlage einer Verurteilung sein können). Die Kammer ist angesichts der dargelegten Gesamtschau der Beweismittel, die die Täterschaft T B s und die Beteiligung Dr. H s belegen und aufgrund der Tatsache, dass die Schriftsachverständigen bei zahlreichen Dokumenten zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich die Handschriften von T B oder von Dr. H (oder die Handschriften beider) „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ auf Dokumenten befinden, die bei den Krankenkassen eingereicht wurden, von der (Mit-)Urheberschaft T B s bzw. Dr. H s bezüglich sämtlicher Dokumente überzeugt, bei denen die Sachverständige S7 die Angeklagten mit mindestens „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ als Verfasser identifiziert hat. Das gleiche gilt für solche Dokumente, bei denen der Schriftsachverständige Dr N17 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich seine Befunde „wesentlich schlüssiger“ mit der Hypothese erklären lassen, dass Dr. H manueller Urheber der fraglichen Schrift ist, sowie für solche Dokumente, bei denen die Sachverständige I10 zu einem solchen Ergebnis in Bezug auf T B gekommen ist. a. Sachkunde der Sachverständigen und Methodik Die Kammer hat sich zunächst von der Fachkunde der Sachverständigen, der Richtigkeit ihres jeweiligen Vorgehens und davon überzeugt, dass sie jeweils über die nach dem aktuellen Forschungsstand gebotenen Forschungsmittel verfügen. Zu dieser Überzeugungsbildung hat auch die ergänzende Anhörung eines Sachverständigen des Bundeskriminalamtes, des Sachverständigen L28, beigetragen. Die Sachverständigen S7 , Dr N17 und I10 sind jeweils für das Fach Handschriftenuntersuchung öffentlich bestellt und vereidigt. Sie verfügen jeweils über eine jahrzehntelange Erfahrung auf diesem Fachgebiet. Die Sachverständige S7 absolvierte nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums der Psychologie eine dreijährige Ausbildung im Fach gerichtliche Schriftvergleichung bei einem der renommiertesten Wissenschaftler auf diesem Gebiet in Deutschland, Prof. Dr. N18 aus Mannheim . Auch die Sachverständigen Dr N17 und I10 absolvierten bei Prof. Dr. N18 nach erfolgreicher Beendigung des Studiums der Psychologie und – in Bezug auf Dr N17 zusätzlich der Soziologie – eine Ausbildung in der Disziplin der forensischen Handschriftenuntersuchung. Die Sachverständige S7 war nach dieser Ausbildung von 1989 bis 2014 Mitarbeiterin des Kriminaltechnischen Institutes des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, zuletzt als Referatsleiterin, und in dieser Eigenschaft ausschließlich als Sachverständige auf dem Gebiet der Handschriftenuntersuchung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen tätig. Sie ist zudem – ebenso wie die beiden weiteren Sachverständigen Dr N17 und I10 – aktives Mitglied in zwei für die Forschung und Berufspraxis der forensischen Schriftvergleichung bedeutsamen Verbänden (Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e. V., Institut für Schrift- und Urkundenuntersuchung N1 e. V.). Sie wirkt dabei an der Sicherung und Überarbeitung der Qualitätsstandards mit, besucht – ebenso wie die beiden weiteren Sachverständigen – regelmäßig Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen, hält selbst Vorträge und nimmt an sogenannten Ringversuchen zur Qualitätssicherung teil, bei denen von allen Teilnehmern dieselben fraglichen Schriftstücke untersucht und die Ergebnisse miteinander verglichen werden. Inzwischen fungiert sie als Geschäftsführerin der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e. V.. Der Sachverständige Dr N17 war für einige Jahre in der wissenschaftlichen Lehre mit der forensischen Handschriftenuntersuchung betraut, bis er dann ab dem Jahr 1997 freiberuflich als Sachverständiger für Handschriftvergleichung tätig wurde und bis heute in dieser Eigenschaft überwiegend für Straf- und Zivilgerichte tätig ist. Die Sachverständige I10 verfügt über eine mehr als 30jährige Erfahrung als gerichtliche Sachverständige für Handschriftenuntersuchungen. Die Methodik der Gutachtenerstattungen durch die genannten Sachverständigen entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien der maßgebenden Fachverbände und insbesondere auch dem Vorgehen, wie es beim Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern bei der Beurteilung von Handschriften und ihrer Urheberschaft üblich ist. Zu den hiernach wesentlichen Untersuchungsschritten, denen die Sachverständigen Rechnung getragen haben, gehören zunächst eine detaillierte Erfassung und kritische Bewertung des zur Verfügung gestellten Schriftmaterials, bestehend aus den Vergleichsschriftstücken und den fraglichen Schriftstücken. Im Weiteren haben die Sachverständigen in Bezug auf die fraglichen Schriftstücke methodengerecht jeweils eine physikalisch-technische Untersuchung vorgenommen. Ziel dieser Untersuchungen ist es, neben der Beurteilung des Schriftträgers und der Schrift selbst insbesondere etwaige Spuren oder Merkmale (z. B. blinde Schreibdruckrillen, Vorzeichnungsspuren) aufzudecken, die für eine Manipulation oder Verfälschung des Schriftmaterials sprechen könnten. Unter Berücksichtigung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgte hiernach in einem weiteren Schritt die eigentliche schriftvergleichende Befunderhebung, die wiederum in eine Bewertung der Befunde anhand von vorab aufgestellten Hypothesen über die Entstehungsmöglichkeiten der Schreibleistungen und dem Ergebnis der Untersuchung in Gestalt von Wahrscheinlichkeitsaussagen über die Urheberschaft der Schriften mündete. Was die Erfassung und kritische Bewertung des Schriftmaterials anbelangt, so hat sich die Kammer davon überzeugen können, dass das den Sachverständigen zur Verfügung gestellte Vergleichsschriftmaterial nach Quantität und Qualität eine taugliche Basis dafür bildete, die Charakteristik und die jeweilige Streubreite der Schreibweisen der Angeklagten Dr. H und T B als Grundlage für die eigentliche Vergleichung mit den fraglichen Schriften vorab zu bestimmen. Zu den Anforderungen an das Vergleichsschriftmaterial zählt nach den Erläuterungen der Sachverständigen, in Übereinstimmung etwa mit den Richtlinien des Bundeskriminalamtes für die Beschaffung von Schriftproben für die schriftvergleichende Untersuchung, dass die entsprechenden Texte oder Unterschriften durch die tatverdächtige Person möglichst unbefangen und möglichst zeitnah zur Abfassung der fraglichen Schriften erzeugt worden sind. Auch sollten möglichst zahlreiche Vergleichsschriften herangezogen werden, um eine ausreichende Ergiebigkeit als taugliche Grundlage für einen Vergleich mit fraglichen Schriften sicherzustellen. Das Vorgehen der Sachverständigen entspricht diesen Anforderungen. Die den Sachverständigen S7 und Dr N17 durch die Kammer zur Verfügung gestellten Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H haben mit 88 Unterschriftproben und 99 Textschriften einen Umfang, der über das hinausreicht, was die genannten Richtlinien an sich fordern. Die Sachverständige S7 hat diese Vergleichsmaterialien detailliert in einem mit V1.1 bis V 94 nummerierten Katalog erfasst, der auch dem Sachverständigen Dr N17 zur Verfügung gestellt worden ist. Dass es sich bei ihnen um unbefangen entwickelte Schriften handelt, folgt daraus, dass sie – von einer Ausnahme abgesehen – im Rahmen der Ausübung des Arztberufes durch den Angeklagten Dr. H entstanden sind und somit außerhalb einer Situation, in der der Angeklagte mit einer Prüfung seiner Schrift rechnen musste. So gehören zu den Schriftstücken insbesondere ärztliche Abrechnungsprotokolle, Notfall- und Vertretungsscheine sowie Todesbescheinigungen, die eine Vielzahl von Textschriften, Unterschriften und Ziffern beinhalten. Die Entstehungszeit dieser Dokumente erstreckt sich über den Zeitraum von 2007 bis 2014, deckt sich also im Wesentlichen mit dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum, innerhalb dessen die fraglichen Schriften entstanden waren. Bei Betrachtung sämtlicher Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H – die Kammer hat insoweit sämtliche Vergleichsschriften in Augenschein genommen – ist die jeweilige Einschätzung der Sachverständigen S7 und Dr N17 nachvollziehbar, dass die Schriften angesichts ihrer Vielfalt und aufgrund eines breiten Spektrums an Zeichen und Variationen einen repräsentativen und somit auch ergiebigen Einblick in die habituelle Schreib- und Zeichnungsweise des Angeklagten Dr. H ermöglichten. Auch wenn die überwiegende Zahl der Texte in Kurrentschrift gehalten ist, leidet darunter nach Darlegung der Sachverständigen die Vergleichbarkeit mit den fraglichen Schriften nicht, weil auch diese – wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme überzeugen konnte – ebenfalls ganz überwiegend in Kurrentschrift abgefasst wurden. Diese Beurteilung der Sachverständigen zur grundsätzlichen Vergleichbarkeit deckt sich im Übrigen mit der bereits erwähnten Richtlinie des Bundeskriminalamtes, wonach grundsätzlich Schriften in derselben Schriftart miteinander verglichen werden sollen. Auf diesem soliden Fundament hat die Sachverständige S7 einen von der Kammer in Augenschein genommenen Schriftzeichenkatalog erstellt, der die habituelle Schreibweise des Angeklagten Dr. H bezogen auf jeden einzelnen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets sowie jede einzelne arabische Ziffer illustriert. Auch der Sachverständige Dr N17 hat sich auf diese Weise mit der Charakteristik der Schreibweise des Angeklagten Dr. H eingehend auseinandergesetzt. In Bezug auf den Angeklagten T B liegen – was die Kammer ebenfalls durch Inaugenscheinnahme geprüft hat – mit 67 Schreibleistungen, jeweils bis zu maximal 15 Seiten, sowie mit 53 Unterschriftsparaphen umfangreiche Vergleichsproben vor, die die Sachverständige I10 im Rahmen ihres Gutachtens mit den Kennzeichnungen VSA 1 bis VSA 67 dokumentiert hat und für sie die Grundlage bildeten, um die typischen Merkmale der Schreibweise des Angeklagten T B zu erfassen. Der zuvor tätigen Sachverständigen S7 standen demgegenüber nur 13, teilweise mehrseitige, Schreibleistungen im Original als Vergleichsmaterial zur Verfügung, die sie mit den Kennzeichnungen V SA1 bis V SA13 dokumentiert hatte. Der im Verhältnis hierzu umfangreichere Vergleichskatalog bei der Sachverständigen I10 erklärt sich daraus, dass diese ihr Gutachten im Verlaufe der Hauptverhandlung zwei Jahre später als die Sachverständige S7 erstattet hatte und in der Zwischenzeit die weiteren Vergleichsschriften (diverse an die hiesige Kammer oder den Vorsitzenden gerichtete Schreiben bzw. Eingaben des Angeklagten) entstanden waren. Die 13 Schreibleistungen bilden – so gesehen – eine Teilmenge der späteren 67 Schreibleistungen. Die Vergleichsschriften sind – wie die Sachverständige I10 im Einzelnen nachvollziehbar erläutert hat – durch einen zügigen natürlichen Bewegungsablauf gekennzeichnet und geben somit auf hinreichende Weise Auskunft über die habituelle Schreib- und Zeichnungsweise des Angeklagten T B . Zudem beruhen diese Schriften auf einem jeweils unbefangenen Schreibvorgang. Dafür, dass der Angeklagte wusste oder mit der Möglichkeit rechnete, dass seine an die hiesige Kammer gerichteten Schreiben und Eingaben im Laufe der Hauptverhandlung später zu Begutachtungszwecken herangezogen werden könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. In Übereinstimmung mit der Bewertung durch die Sachverständige I10 ist auch die Sachverständige S7 zu der Einschätzung gelangt, dass das ihr zur Verfügung gestellte Vergleichsmaterial ihr – der Sachverständigen – einen aufschlussreichen Überblick über die graphische Gewandtheit des Angeklagten T B und die Streubreite seiner natürlichen Schreibgewohnheiten als taugliche Grundlage einer Vergleichsanalyse verschafft habe. Auch wenn das der Sachverständigen S7 zur Verfügung gestellte Vergleichsmaterial, wie erwähnt, im Verhältnis zu dem der Sachverständigen I10 ausgehändigten Schriftmaterial weniger umfangreich war, so hat die Kammer diese Einschätzung der Sachverständigen zur hinreichenden Ergiebigkeit nachvollziehen können, zumal die typischen Zeichenmerkmale – wie die Kammer anhand der Inaugenscheinnahme unter Berücksichtigung der Angaben der Sachverständigen nachvollzogen hat – bereits umfassend in diesen 19 Dokumenten angelegt bzw. sichtbar sind und insofern die spätere Erweiterung des Vergleichskatalogs keine wesentlich neuen oder andersartigen Merkmale zu Tage gefördert hatte. Dass das Vergleichsmaterial des Angeklagten T B ganz überwiegend in Druckbuchstaben gehalten ist, führt nach überzeugender Ansicht beider Sachverständiger zu keiner relevanten Untersuchungsbeschränkung. Die Sachverständigen verweisen insoweit auf den zutreffenden Umstand, dass auch die fraglichen Schriften fast ausschließlich nicht in Kurrentschrift verfassten wurden, sondern – ebenso wie die Vergleichsschriften – in Druckschrift. Damit sei – wie beide Sachverständige ausgeführt haben – eine unmittelbare Vergleichbarkeit der Schriften gewährleistet. Auch der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Vergleichsschriften und den fraglichen Schriften ist nach Darlegung durch die Sachverständigen gewahrt. Soweit Schreiben des Angeklagten T B an das hiesige Gericht oder die Staatsanwaltschaft Köln in den Jahren 2015 bis 2018 als Vergleichsmaterial in Rede stehen, sind diese zwar erst nach dem Tatzeitraum entstanden, in denen die fraglichen Schriften erzeugt wurden. Doch es ist nachvollziehbar, dass die Sachverständigen gleichwohl den zeitlichen Zusammenhang für gegeben erachten. In Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie des Bundeskriminalamtes hat die Sachverständige I10 nämlich darauf hingewiesen, ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen den Entstehungszeitpunkten der Vergleichsschriften und denjenigen der fraglichen Schriften sei unschädlich, wenn der in Rede stehende Schreiber – wie hier – im Zeitpunkt des Schreibens nicht sehr jung oder nicht besonders alt sei und an keiner die Motorik progressiv verändernden Krankheit leide. Denn nur in solchen Fällen müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sich Schriften auch innerhalb einer kürzeren Zeitspanne von einigen Jahren markant änderten. Ergänzt und gestützt wird diese Einschätzung durch die Erläuterung durch die Sachverständige S7 , wonach die von ihr zu prüfenden fraglichen Schriften aus dem Tatzeitraum von 2010 bis 2014 durch das Vergleichsmaterial aus dem Jahr 2009 und 2015 gleichsam zeitlich umschlossen würden, ohne dass nennenswerte Unterschiede in der Charakteristik der Vergleichsschriften aus dem Jahre 2009 im Verhältnis zu den Vergleichsschriften aus dem Jahre 2015 bestünden. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass sämtliche der vorbezeichneten Vergleichsschriften tatsächlich von den Angeklagten Dr. H bzw. T B stammen. Aus der glaubhaften Aussage des als Zeugen vernommenen stellvertretenden Leiters der Ermittlungskommission, Kriminalhauptkommissar G4 , unter Vorhalt der Sicherstellungsprotokolle vom 22.10.2014 folgt, dass die Vergleichsschriftstücke in Bezug auf den Angeklagten Dr. H – von einer Ausnahme abgesehen – im privaten Wohnhaus dieses Angeklagten sichergestellt worden waren. Inhaltlich weisen diese Dokumente auf ihn als Schreiber hin. So enthalten sie Texte und Unterschriften, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Arzt geschrieben bzw. geleistet hatte. Soweit als einzige Ausnahme auch ein an die Staatsanwaltschaft Köln gerichtetes Schreiben vom 26.11.2014 für die Untersuchung als Vergleichsdokument herangezogen worden ist, so spricht auch bei diesem alles dafür, dass es vom Angeklagten Dr. H stammt. Die Absenderangabe und das Namenszeichen verweisen ausdrücklich auf den Angeklagten Dr. H in seiner Zeit, als er in der Untersuchungshaft der JVA Köln war. Das Schreiben bezieht sich auch inhaltlich auf ein persönliches Anliegen dieses Angeklagten mit Blick auf den Empfang von Besuchen in der JVA Köln . Dagegen fehlt dafür, dass dieses Schreiben und auch die übrigen Vergleichsmaterialien von jemand anderen geschrieben sein könnten, jeglicher Anhaltspunkt. Auch die Vergleichsschriften, die den Angeklagten T B als Schreiber erkennen lassen, stammen nach Überzeugung der Kammer aus dessen Feder. Im Hinblick auf die als Vergleichsschriften herangezogenen Auszahlscheine und Bescheinigungen zum Erhalt von Krankengeld folgt dies daraus, dass der Angeklagte T B insoweit glaubhaft eingestanden hat, sie ausgefüllt und/oder unterschrieben zu haben. In Bezug auf die an die hiesige Justiz gerichteten Schreiben bzw. Eingaben aus den Jahren 2015 bis 2018 folgt die Überzeugung der Kammer zur Urheberschaft des Angeklagten zum einen daraus, dass sie ihn als Absender benennen und sich inhaltlich jeweils auf ein persönliches Anliegen dieses Angeklagten beziehen, die mit ihm teilweise auch in der Hauptverhandlung erörtert wurden und er sich dabei als Urheber dieser Schreiben zu verstehen gab. Im Hinblick auf die fraglichen Schreibleistungen gilt im Ausgangspunkt, dass die Sachverständigen diese – wie die Kammer im Einzelnen im Rahmen einer Inaugenscheinnahme überprüft hat – auftragsgemäß erfasst und für den weiteren Gang der Untersuchung methodengerecht jeweils mit einer Kennzeichnung versehen hatten. So erhielten die fraglichen Schreibleistungen im Hinblick auf den Angeklagten Dr. H zur Kennzeichnung von Seiten der Sachverständigen S7 und Dr N17 die Buchstaben „X“ bzw. „XX“ mit einer jeweils dazugehörigen arabischen Ziffer. Im Hinblick auf den Angeklagten T B wurde demgegenüber durch die Sachverständigen I10 und S7 zur Kennzeichnung des fraglichen Schriftmaterials der Großbuchstabe „Y“ jeweils mit einer arabischen Ziffer verwendet. Das weitere Vorgehen der Sachverständigen ist methodisch zutreffend durch eine eingehende Materialkritik der zuvor gekennzeichneten fraglichen Schriften geprägt gewesen. Dabei haben sie lediglich diejenigen fraglichen Originalurkunden für die weitere Untersuchung berücksichtigt, denen sie jeweils einen untersuchungstauglichen Erhaltungszustand attestiert haben. Die Kammer hat dieses Vorgehen im Einzelnen nachvollzogen und für zutreffend erachtet. Soweit fragliche Originaldokumente in Einzelfällen punktuelle Beeinträchtigungen in ihrer Qualität aufweisen (z. B. Faltkanten, Stempelüberlagerungen), haben die Sachverständigen diese jeweils ausdrücklich benannt und bei der weiteren Untersuchung zutreffend als eine mögliche Untersuchungsbeschränkung berücksichtigt. Die Sachverständigen haben auftragsgemäß im Rahmen ihrer Gutachtenerstattungen dabei auch Reproduktionen von Handschriften und Unterschriften als fragliche Schriftstücke untersucht und im Ergebnis bewertet. Das ist bei materialkritischer Betrachtung methodisch aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden: Im Rahmen der Materialkritik haben die Sachverständigen zunächst einmal jeweils von sich aus und unabhängig voneinander darauf aufmerksam gemacht, dass die schriftvergleichende Überprüfung von Reproduktionen grundsätzlich Einschränkungen unterliege, denen man bei den Befundbewertungen Rechnung tragen müsse. Die Gründe hierfür liegen nach den anschaulichen Ausführungen der Sachverständigen darin, dass zum einen die Möglichkeit einer physikalisch-technischen Untersuchung bei Reproduktionen naturgemäß weitestgehend entfalle. So ließen sich etwaige Manipulationsspuren – wie z. B. Rasur- oder Vorzeichnungsspuren, Kopiermontagen – auf Reproduktionen nicht sicher feststellen. Reproduktionen seien lediglich bildliche Darstellungen, bei denen letztlich nicht sicher festgestellt werden könne, ob ein mit dieser Darstellung vollständig übereinstimmendes Original überhaupt existiere oder ob sie nicht stattdessen auf einer Montage beruhten (Nämlichkeitsfrage). Zum anderen müsse bei Kopien – so die Sachverständigen übereinstimmend – mit der Möglichkeit von Wiedergabeungenauigkeiten, Vergröberungseffekten und auch einer Größenverschiebung häufig gerechnet werden. Dies wiederum könne zu einer eingeschränkten Ergiebigkeit der abgebildeten Schriften bzw. zu Informationsdefiziten der Schriftzeichenstruktur führen. Mit beiden beschränkenden Faktoren – der Nämlichkeitsfrage einerseits und den Defizite in der Ergiebigkeit bzw. im Informationsgehalt andererseits – setzt sich die seit dem 31.05.2018 geltende und von der Sachverständigen I10 erläuterten Richtlinie der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e. V. zum Umgang mit Nicht-Originalen bei der Schriftvergleichsbegutachtung auseinander. Gemäß dieser Richtlinie werden bei der Begutachtung von Reproduktionen eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen möglichen Untersuchungsbeschränkungen und ihre Berücksichtigung bei der Befundbewertung und den gutachterlichen Schlussfolgerungen gefordert. Die Nämlichkeitsfrage muss gemäß dieser Richtlinie grundsätzlich offen bleiben. Die Sachverständigen sind dieser Richtlinie bei ihrer jeweiligen Gutachtenerstattung gerecht geworden, wie die Kammer nach eigener Prüfung festgestellt hat und wie weiter unten bei der Einzeldarstellung noch erläutert wird. Dass die Sachverständigen dabei mit Blick auf einige Reproduktionen zu positiven Wahrscheinlichkeitsaussagen zur Urheberschaft gelangt sind, ist nach Prüfung durch die Kammer methodisch ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Ausgangspunkt ist hierfür zunächst zu berücksichtigen, dass in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich keine Originale zur Verfügung standen, mit anderen Worten die Verwendung von Reproduktionen alternativlos war. Dieser Mangel beruht darauf, dass eine beachtliche Zahl der hier geschädigten Krankenkassen die an sie versendeten und hier in Rede stehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheine – in Entsprechung zur Digitalisierung der Organisations- und Arbeitsprozesse – nach ihrem Eingang bei der jeweiligen Krankenkasse dort eingescannt und die Originale sodann vernichtet haben. Die Kammer hat sich in dieser Hinsicht durch die Vernehmung der Zeuginnen P5 und Q12 von diesem Vorgehen bei Krankenkassen überzeugen können. Die Zeugin P5 ist bei der Arbeitsgemeinschaft Abrechnungsbetrug, einem 25 Krankenkassen angehörigen Dachverband, für die Aufklärung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ihrer Mitgliedskassen verantwortlich tätig. Auch die Zeugin Q12 ist als Korruptionsbeauftragte in vergleichbarer Weise für die Aufklärung von Fehlverhalten in einem BKK-Dachverband tätig, dem 60 Betriebskrankenkassen angehören. Beide Zeuginnen haben glaubhaft bekundet, dass die Krankenkassen auch mit Blick auf den hier in Rede stehenden Tatzeitraum mehr und mehr dazu übergegangen seien, die ihnen jeweils durch die Versicherten übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und/oder Auszahlscheine sowie Arztberichte unmittelbar nach dem Eingang einzuscannen und auf diese Weise für die Sachbearbeiter digital verfügbar zu machen, wobei die Originale sodann sofort vernichtet würden. Der Leiter der hiesigen polizeilichen Ermittlungskommission und dessen Stellvertreter, die Zeugen KHK G3 und KHK G4 , haben hierzu jeweils glaubhaft ausgesagt, die der Kammer zur Untersuchung in Beweismittelordnern und Fallakten zur Verfügung gestellten Dokumente in Gestalt von Originalen und Kopien über Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Auszahlscheine und ärztliche Berichte seien ihnen – der Ermittlungskommission – zuvor von den betroffenen Krankenkassen auf entsprechende Anforderung umfassend ausgehändigt worden. Soweit sie Kopien enthielten, seien Originale angesichts ihrer Digitalisierung und ihrer Vernichtung bei einigen Krankenkassen nicht mehr vorhanden gewesen. Fehlen hiernach Originale und sind sie auch nicht mehr zu beschaffen, so ist es im Ausgangspunkt gestattet, Reproduktionen zur Schriftvergleichung heranzuziehen ( Krause , in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 93 Rn. 6 m. w. N.; Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 93 Rn. 2). Dürfen sie hiernach zu einer schriftvergleichenden Untersuchung herangezogen werden, so müssen sie konsequenterweise auch einer Befundbewertung grundsätzlich zugänglich sein, andernfalls ihre Untersuchung sinnlos wäre. Auch die aufgezeigte Richtlinie 4.1 setzt ja gerade voraus, dass Reproduktionen gutachterlich geprüft und mit einem Ergebnis versehen werden. Methodisch nicht zu beanstanden ist es dann aber auch, dass solche Ergebnisse – wie hier geschehen – mitunter bei besonders aussagekräftigen Befundkonstellationen in beachtlichen Wahrscheinlichkeitsaussagen zur Urheberschaft liegen können, solange sie nicht den Grad einer verbindlichen Aussage („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“) erreichen. Die Richtlinie 4.1 selbst zeigt in Bezug auf den Wahrscheinlichkeitsgrad einer Urheberschaft keine Grenzen auf, deren Überschreitung man als fehlerhaft ansehen müsste, sondern fordert lediglich, dass die besagten Einschränkungen bei Reproduktionen im Ergebnis Berücksichtigung finden müssen. Die Vorgängerrichtlinie 4.0 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e. V., die durch die Richtlinie 4.1 abgelöst wurde und zu Beginn der Gutachtenerstattung im Zuge der Hauptverhandlung noch Gültigkeit hatte, setzte demgegenüber zwar noch in dem Sinne eine Grenze, dass ein Sachverständiger „fehlerhaft“ handele, wenn er bei Reproduktionen eine Urheberschaftsaussage treffe, die über die „erste Wahrscheinlichkeitsstufe (i. S. einer Tendenzaussage)“ hinausgehe. Da im Zeitraum der Begutachtung durch die Sachverständige S7 diese Richtlinie 4.0 noch gültig war, hat diese sich in ihrem Gutachten konsequent mit dieser Richtlinie und der damit grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung bei Wahrscheinlichkeitsaussagen eingehend auseinandergesetzt. Sie ist auch im Rahmen der Befundbewertung bei der ganz überwiegenden Zahl von fraglichen Ausfüllschriften und Unterschriften bei Nicht-Originalen aus diesem Grunde jeweils zu einer zurückhaltenden Einschätzung – einem non liquet oder einer leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit – gelangt. Soweit die Sachverständige S7 im Einzelfall bei Nicht-Originalen gleichwohl ausnahmsweise auch zu einer höheren Wahrscheinlichkeitsaussage gelangt ist, ist auch dies nicht zu beanstanden, selbst wenn man den Regelgehalt der jetzt nicht mehr gültigen Richtlinie 4.0 für die vorliegende Untersuchung beachten würde. Der Sachverständige L28 vom Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamtes hat hierzu im Rahmen des von ihm mündlich erstatteten Behördengutachtens auf Nachfrage ausgeführt, die Beurteilung, was man unter einer Tendenzaussage im Sinne der genannten Richtlinie 4.0 verstehe, hänge letztlich immer vom Standpunkt des jeweiligen Sachverständigen ab. Im konkreten Einzelfall könne ein Sachverständiger gute Gründe dafür haben, trotz der grundsätzlich gebotenen Zurückhaltung bei Reproduktionen im Rahmen der Ergebnisdarstellung über den Grad einer leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinauszugreifen. In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen der Sachverständigen I10 zu dieser Frage. Auch sie hat auf Nachfrage betont, dass jeder Sachverständige im Rahmen der Schriftvergleichung fallbezogen und aufgrund der jeweiligen konkreten Bewertung der in Frage stehenden Schreibleistung grundsätzlich selbst entscheiden müsse, ob und inwieweit Wahrscheinlichkeitsaussagen in Bezug auf Nicht-Originale in Betracht kämen. Richtlinien bildeten in dieser Hinsicht nur Empfehlungen und könnten einen Sachverständigen nicht von seiner einzelfallabhängigen Verantwortung befreien, sich selbst ein umfassendes Bild von der fraglichen Schrift zu machen. Maßgebend für die Beurteilung seien somit stets die Umsdtände des Einzelfalles, zu denen insbesondere die Materialbedingungen sowie die quantitative und qualitative Ergiebigkeit des zur Verfügung stehenden Schriftmaterials gehörten. Gemessen daran gebe es im Einzelfall Befundkonstellationen, die auch bei Nicht-Originalen trotz der eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten eine höhere Wahrscheinlichkeitsaussage rechtfertigten. Diese nachvollziehbaren Bewertungen der Sachverständigen finden nunmehr in der Richtlinie 4.1 ihren Niederschlag, indem diese bewusst – und nicht etwa als Regelungslücke - keine ausdrückliche Begrenzung hinsichtlich der Angabe von Wahrscheinlichkeitsgraden mehr aufzeigt. Das Vorgehen der Sachverständigen S7 entspricht dieser Bewertung. So hat sie unter kritischer Berücksichtigung der eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeit bei Reproduktionen – wie weiter unten bei der Einzelfallbetrachtung noch deutlich wird – bei einigen Nicht-Originalen besondere Befundkonstellationen ermittelt, die es nach ihrer anschaulichen Darlegung ausnahmsweise rechtfertigten, bei der Schlussfolgerung über den Grad einer leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinauszugehen. Diese besonderen Befundkonstellationen haben nach der anschaulichen und für die Kammer nachvollziehbaren Darlegung der Sachverständigen meist darin gelegen, dass bei einigen fraglichen Reproduktionen der Grad des graphischen Informationsgehalts der jeweiligen Schriftzüge, ferner die Spezifität und Homogenität der Befundgesamtheit und schließlich die Qualität der Reproduktion außergewöhnlich hoch einzustufen gewesen war. Im Übrigen hat die Sachverständige I10 klargestellt, dass es eine einheitliche Terminologie zur Abgrenzung der Tendenzaussagen von verbindlichen Schlussfolgerungen im Forschungsbereich der Handschriftenvergleichung ohnehin nicht gebe. Während sie, ebenso wie ihr Kollege, der Sachverständige Dr N17 , bei einem Irrtumsrisiko von 5 % oder mehr von einem „non liquet“ sprechen und lediglich bei einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 % bis 10 % bzw. 10 % bis 25 % ergänzende Tendenzaussagen dahingehend träfen, dass sich die Befunde mit der plausibleren Hypothese „wesentlich schlüssiger“ oder „etwas schlüssiger“ erklären ließen, so würden andere Sachverständige, darunter auch solche von Ermittlungsbehörden, wie dem Bundeskriminalamt, bei einer identischen Einteilung der jeweils zugrunde liegenden Irrtumsmargen eine ausschließlich mit Wahrscheinlichkeitsgraden operierende Terminologie verwenden. Die zuletzt genannte Terminologie entspricht derjenigen der Sachverständigen S7 . Die Kammer versteht daher auch die von der Sachverständigen S7 verwendeten Begriffe „leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit“, „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ und „hohe Wahrscheinlichkeit“ nicht im Sinne einer verbindlichen Schlussfolgerung. Verbindliche Aussagen, die für sich genommen – d.h. ohne Würdigung weiterer Indizien – den Schluss auf eine Urheberschaft zulassen, sind aus Sicht der Kammer auf der Grundlage der eingehenden Erläuterungen der Sachverständigen Dr N17 und I10 zu Wahrscheinlichkeitsaussagen erst bei den Aussagen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen, bei denen das Irrtumsrisiko unter 0,01% bzw. zwischen 0,01% und 1 % läge. Bei darunter liegenden Wahrscheinlichkeitsgraden kommt der jeweilig für richtig erachteten erachteten Schlussfolgerung lediglich der Charakter eines mehr oder weniger wertstarken Indizes zu, das um weitere Beweisanzeichen zum Beleg einer Urheberschaft ergänzt werden muss. Die Sachverständigen haben im Weiteren hinsichtlich der fraglichen Dokumente methodisch zutreffend jeweils eine physikalisch-technische Untersuchung vorgenommen. Bei dieser Untersuchung haben sie jeweils die in Rede stehenden Originaldokumente einer stereomikroskopischen Betrachtung unter verschiedenen Abbildungsmaßstäben und Beleuchtungsrichtungen, einer spektralselektiven Analyse im infraroten und ultravioletten Lichtbereich, einer Deckungsgleichheitsprüfung und elektrostatischen Oberflächenuntersuchung mit Hilfe eines elektrostatischen Oberflächenprüfgerätes (ESDA) unterzogen. Dieses Vorgehen und die hierbei verwendeten Geräte entsprechen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und dem Standard des Bundeskriminalamtes. Letzteres folgt aus der nachvollziehbaren Erläuterung durch den Sachverständigen des Bundeskriminalamtes, Herrn L28 . Dieser wurde mit den von der Sachverständigen S7 verwendeten Geräten zur Bearbeitung der gutachterlichen Fragestellung sowie ihrer Methode der physikalisch-technischen Untersuchung konfrontiert. Er hat hierzu ausgeführt, sämtliche von der Sachverständigen S7 verwendeten Geräte (nämlich: Stereomikroskop MZ8, Beleuchtungseinrichtungen Schott 2500 LCD und Schott 1500 LCD, spektralselektive Geräte VSC 40/FS und VSC 6000/HS und elektrostatisches Oberflächenuntersuchungsgerät „Electrostatic Detection Apparatus“) entsprächen im Hinblick auf die gutachterliche Aufgabe dem aktuellen Stand und würden auch vom Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern verwendet. Auch die Art der durchgeführten Untersuchung und die jeweiligen Schritte entsprechen nach den Angaben des Sachverständigen L28 diesem Stand. Nach den Angaben des Sachverständigen gibt es zwar in Bezug auf die spektralselektiven Geräte inzwischen modernere Modelle. Diese hätten aber lediglich zu graduellen Verbesserungen geführt, die für die vorliegende Untersuchung keine Relevanz hätten, sondern allenfalls bei besonders anspruchsvollen Dokumentenmerkmalen, wie etwa Sicherheitsmerkmalen bei Reise- und Identitätsdokumenten, zum Tragen kämen. Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige dem Umstand, dass es im Verhältnis zu dem von der Sachverständigen S7 verwendeten spektralselektivem Gerät ein Nachfolgemodell gäbe, keine Bedeutung für die Frage der Qualität der Forschungsmittel beimisst. Die Frage, ob Forschungsmittel überlegen sind, ist nämlich nicht absolut, sondern relativ, d. h. mit Blick auf die konkrete Fragestellung der Begutachtung zu beantworten. Überlegen wären modernere Geräte hiernach nur dann, wenn sie in Ansehung der konkreten Beweisfrage zu einem anderen oder besser begründeten Ergebnis beitragen können ( Krehl , in: KK, StPO, § 244 Rn. 205). Das ist hier aber im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen L28 sicher zu verneinen. Aus den ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen L28 kann die Kammer ableiten, dass auch die von den beiden Sachverständigen Dr N17 und I10 zur Durchführung der physikalisch-technischen Untersuchung verwandten Geräte und diesbezügliche Methode dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, da sie auf der Grundlage ihrer Angaben zur Prüfung der elektrostatischen Oberflächenbeschaffenheit von Dokumenten und zur Stereomikroskopie die gleichen Geräte wie die Sachverständige S7 verwendet haben und bei der spektralselektiven Analyse sogar ein im Vergleich zu dem von der Sachverständigen S7 verwendeten VSC 40/FS moderneres Nachfolgemodell. Bei einer Gesamtbetrachtung der aus den physikalisch-technischen Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse (die Einzeldarstellung erfolgt weiter unten bei der jeweiligen Vergleichsanalyse) ergibt sich, dass die Sachverständigen bei keinem der fraglichen Originaldokumente Anzeichen für eine Fälschung oder Montage feststellen konnten. Bei Reproduktionen kommen nach Darlegung der Sachverständigen dagegen die meisten zuvor genannten Geräte bzw. Prüfungsmethoden naturgemäß nicht zum Einsatz. Bei der Prüfung der Nicht-Originale habe – worauf die Sachverständigen Dr N17 und I10 hingewiesen haben – lediglich die Möglichkeit bestanden, durch stereomikroskopische Untersuchungen nach bestimmten Merkmalen Ausschau zu halten (wie z. B. Schattenränder), die auf Reproduktionen erkennbar sein und für eine Kopiermontage sprechen können. Beide Sachverständige sind in dieser Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei keinem der untersuchten Dokumente Auffälligkeiten dieser Art vorgelegen hätten, die auf eine Kopiermontage hindeuteten. Die Sachverständigen haben aber zugleich nachvollziehbar die Reichweite dieser jeweiligen Schlussfolgerung durch den Hinweis eingegrenzt, dass aus dem Fehlen von Auffälligkeiten angesichts der eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten bei Abbildungen nicht sicher geschlossen werden dürfe, dass keine Kopiermontagen vorlägen. Das entspricht in der Konsequenz der bereits erwähnten Richtlinie 4.1, die es nicht erlaubt, die Nämlichkeitsfrage bei Kopien zu beantworten. Zur Aufdeckung etwaiger Fälschungen bei Reproduktionen haben die Sachverständigen Dr N17 und I10 zudem jeweils eine Deckungsgleichheitsprüfung durchgeführt. Hierbei werden – wie die Sachverständigen anschaulich dargelegt haben – die in Rede stehenden Schriftzüge der fraglichen Schriften durch ein Einscannen digitalisiert und mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes sodann überlagert, um festzustellen, ob Schriftzüge aus verschiedenen Dokumenten sich in der Weise identisch überlagerten, dass von einer Pausfälschung auf der Grundlage einer gemeinsamen Schriftvorlage auszugehen sei. Im Hinblick auf den Angeklagten Dr. H hat der Sachverständige Dr N17 hierzu ausgeführt, er habe zwar bei einigen Schriftzügen in Teilbereichen eine Überlagerung feststellen können. Diese seien aber nicht so spezifisch gewesen, dass eine Pausfälschung mittels einer gemeinsamen Schriftvorlage nahegelegen hätte. Für diese Einschätzung spreche auch, dass Deckungsgleichheitsprüfungen, die innerhalb der von Dr. H stammenden Vergleichsschriften durchgeführt worden seien, ebenfalls solche partielle Deckungsgleichheiten ergeben hätten, mit der Folge, dass von einer verhältnismäßig hohen Gleichförmigkeit der Schrift des Angeklagten Dr. H auszugehen sei und damit Deckungsgleichheiten auf der Grundlage der Schreibgewohnheiten des Angeklagten Dr. H als eher zufällig anzusehen seien. Die Kammer hat diese Gleichförmigkeit in der Schreibweise des Angeklagten Dr. H anhand der vom Sachverständigen hierzu exemplarisch gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder nachvollziehen können. Einen vergleichbaren Befund bei Deckungsgleichheitsprüfungen hat die Sachverständige I10 in Bezug auf den Angeklagten T B erhoben. So hat sie exemplarisch anhand von Lichtbildern erläutert, dass es bei einigen fraglichen Schriften vereinzelt deutliche Überlagerungen hinsichtlich der Schriftlage, Ausdehnung und Formgebung gäbe. Daraus den Schluss zu ziehen, es handele sich um jeweilige Pausfälschungen, halte sie allerdings nicht für naheliegend. Die Begründung hierfür hält die Kammer für einleuchtend: Bei den fraglichen Schriftzügen falle auf, dass es sich meist um einfache und schulförmig gestaltete Schreibleistungen handele, bei denen ein erhöhter Grad an Kongruenz untereinander ohnehin erwartbar sei. Die Kammer konnte diese Charakterisierung der Schreibweise im Rahmen der Inaugenscheinnahme nachvollziehen. Darüber hinaus hat die Sachverständige deutlich gemacht, dass auch innerhalb der Vergleichsschriften beachtliche Kongruenzen, teilweise sogar höhere Übereinstimmungen als bei den fraglichen Schriften, festzustellen gewesen seien. Bei einigen wenigen fraglichen Schriften (z. B. X232 und X233) hat die Sachverständige ausnahmsweise absolute Deckungsgleichheiten ermittelt, die sie damit erklärt hat, dass das jeweilige Dokument im Verhältnis zu dem anderen Dokument, mit dem es hinsichtlich des jeweiligen Zeichens vollständig kongruiert, lediglich durch weitere Eintragungen ergänzt worden sei. Dies ist bei Betrachtung der Lichtbilder für die Kammer plausibel und passt zu der aus der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnis, dass Auszahlscheine mehrere aufeinander aufbauende Eintragungen enthalten können und – soweit sie dementsprechend mehrfach an die jeweilige Krankenkasse versandt wurden – von dieser mehrfach eingescannt und den Ermittlungsbehörden entsprechend auch mehrfacch als Reproduktion zur Verfügung gestellt wurden. Im Übrigen gibt es keine auch nur im Ansatz plausible Erklärung dafür, dass ein Dritter die Handschrift von T B hätte nachahmen sollen. Die Kammer konnte sich schließlich davon überzeugen, dass die Sachverständigen unter Berücksichtigung der sich aus den vorangehend dargestellten Untersuchungsschritten ergebenden Befunde eine detaillierte schriftvergleichende Analyse vorgenommen haben. Wie die Sachverständigen jeweils nachvollziehbar erläutert haben, gehe es im Rahmen der eigentlichen Schriftvergleichung darum, die fraglichen Schriften („X“, „XX“ oder „Y“) und die Vergleichsschriften („V“) hinsichtlich jedes einzelnen Buchstabens und jeder Ziffer auf Übereinstimmungen und Abweichungen im Verhältnis zueinander zu analysieren. Um dabei die Merkmale und Charakteristika der Schriften erschöpfend unter Einbeziehung sämtlicher Dimensionen des Schreibens zu erfassen, haben die Sachverständigen das auch von Polizeibehörden des Bundes und der Länder angewandte und in der Wissenschaft anerkennte Grundkomponentenmodell von Prof. Dr. N18 zugrunde gelegt. Zu den graphischen Merkmalsbereichen nach diesem Grundkomponentenmodell zählen die Aspekte der Strichbeschaffenheit, der Druckgebung, des Bewegungsflusses, der Bewegungsführung, der Formgebung, der Bewegungsrichtung, der vertikalen und horizontalen Ausdehnung sowie der Flächengliederung. Die Sachverständigen haben in Ansehung dieser Grundkomponenten jeweils ausgeführt, das Schreiben sei ein sehr komplexer menschlicher Vorgang, bei dem motorische, kognitive, sensorische und vegetative Impulse zusammenspielten und zu einer für jede Person einzigartigen Schrift führten, die anhand des Grundkomponentenmodells unter den genannten Aspekten erfasst werden könne. Ausgehend hiervon gehe es in der eigentlichen Schriftvergleichung um die Analyse, ob und inwieweit erkannte Merkmale einer fraglichen Schrift in die Variationsbreite der Vergleichsschriften fielen oder nicht. Für die Kammer ist dieser Ansatz der Vergleichsanalyse nach eigener Prüfung einleuchtend. Im Anschluss hieran haben die Sachverständigen – methodisch zutreffend – die Befunde bewertet, indem sie sich bei Betrachtung der von ihnen jeweils festgestellten Übereinstimmungen und Abweichungen der graphischen Merkmale sowie unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Befunde die Frage beantwortet haben, auf welche Weise die fragliche Schreibleistung entstanden sein könnte. Das methodisch gebotene Mittel zur Beantwortung der Frage bildet dabei – wie die Sachverständigen erklärt haben – das Formulieren von Hypothesen über die Entstehungsbedingungen. Die Sachverständigen haben dabei zwei Kernhypothesen in den Raum gestellt. Nach der einen Hypothese wird angenommen, die fraglichen Schriftzüge stammten von dem jeweiligen Angeklagten, wobei Abweichungen in den graphischen Merkmalen ihren Grund in Mängeln des verfügbaren Vergleichsmaterials fänden oder auf Auswirkungen besonderer innerer oder äußerer Entstehungsbedingungen beruhten. Nach der anderen Hypothese wird angenommen, die fraglichen Schriftzüge stammten von einer anderen Person als dem jeweiligen Angeklagten, seien also gefälscht, wobei Übereinstimmungen in den Merkmalen dann als zufällig oder nachahmungsbedingt erschienen. Auf dieser Grundlage haben die Sachverständigen sodann unter Gegenüberstellung und Abwägung der Hypothesen in Gestalt von Wahrscheinlichkeitsaussagen über die Urheberschaft (d. h. hinsichtlich der im Raume stehenden Hypothesen) jeweils eine Schlussfolgerung formuliert. Die Sachverständigen haben dabei auf nachvollziehbare Weise deutlich gemacht, dass die Wahrscheinlichkeitsaussagen bezüglich der im Raume stehenden Hypothesen, mögen diese auch mit Prozentangaben beziffert werden, keine rechnerisch exakten Größen zur Häufigkeit graphischer Merkmalskonstellationen bezeichneten, sondern Schätzungen bzw. die persönliche Überzeugung der Sachverständigen widerspiegelten, mit denen eine Wahrscheinlichkeit in Ansehung eines Gesamtbefundes zum Ausdruck gebracht werden solle. Auch dies entspricht dem Stand der Forschung. Die Kammer hat bezüglich jeder hier in Rede stehenden Schreibleistung diesen Abwägungsprozess der Sachverständigen unter Berücksichtigung der in Augenschein genommenen Dokumente nachvollziehen können und für richtig erachtet. Sie hat dabei ersehen können, dass die Sachverständigen ihre Befundergebnisse auf der Grundlage sämtlicher Aspekte, namentlich der Ergiebigkeit bzw. Informationsdichte des Schriftmaterials, möglichen Untersuchungsbeschränkungen (insbesondere bei Reproduktionen), sowie Art und des Ausmaß der Einfügung in die Variationsbreite der Vergleichsschriften, erhoben haben. Für die Kammer ist es dabei insbesondere einleuchtend, dass eine Übereinstimmung in graphischen Merkmalen dann prinzipiell als umso gewichtiger erachtet worden ist, je eigentümlicher und komplexer dieses Merkmal war und/oder je mehr man davon ausgehen musste, dass eine Nachahmung eines solchen Merkmals nicht oder nur kaum möglich sei, weil es auf eher unbewussten Prozessen des Schreibvorganges beruhte. Ebenso plausibel ist es für die Kammer, wenn nach Darstellung der Sachverständigen Merkmalsübereinstimmungen dann weniger Bedeutsamkeit zuerkannt wurde, wenn diese Merkmale eher einfach gestaltet waren und/oder stereotyp vorkamen bzw. ihre Gestaltung auf eher bewussten motorischen Prozessen beruhten. Für die objektive Güte der Gutachtenerstattungen spricht dabei, dass die Sachverständigen unabhängig voneinander tätig waren und dennoch methodisch sowie bei den inhaltlichen Prämissen und Lehrsätzen im Wesentlichen identisch vorgegangen sind. Die Kammer kann bei einer Gesamtwürdigung der weiteren Beweisanzeichen unter Berücksichtigung dieser gutachterlichen Befunde sicher ausschließen, dass mit Blick auf sämtliche hier in Rede stehenden Reproduktionen, Originalschreibleistungen des Angeklagten Dr. H auf Schriftträger montiert und kopiert wurden. Denn bei den zahlreichen von den Sachverständigen untersuchten Originalen haben sich keinerlei Anzeichen für Nachahmungen ergeben, zudem fanden sich auch bei solchen Dokumenten, bei denen die Sachverständigen die Urheberschaft von Dr. H ausschließen konnten, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Urheber versucht haben könnte, die Handschrift Dr. H s nachzuahmen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass nur deshalb in erheblichem Umfang lediglich Reproduktionen für die schriftvergleichende Untersuchung vorlagen, weil einige Krankenkassen die im Rahmen der Beantragung von Krankengeld eingereichten Unterlagen eingescannt, in elektronischer Form archiviert und die eingereichten Unterlagen sodann vernichtet haben, sodass den Ermittlungsbehörden lediglich Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Aufteilung des Schriftmaterials in Originale und Reproduktionen ist hiernach unter dem Aspekt von Manipulationsbemühungen rein zufällig. Angesichts dessen ist es auszuschließen, dass zwar in keinem Fall, in dem die ursprünglichen Schriftstücke, die bei der Krankenkasse eingereicht wurden, noch vorlagen und untersucht werden konnten, Hinweise auf Kopiermontagen oder Pausfälschungen festgestellt wurden, dass aber in den Fällen, in denen schriftvergleichende Untersuchungen vor dem genannten Hintergrund nur anhand der von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Reproduktionen vorgenommen werden konnten, bei der jeweiligen Krankenkasse möglicherweise das Produkt einer Kopiermontage oder eine Pausfälschung eingereicht worden war. Wären bei den Krankenkassen Kopiermontagen oder Pausfälschungen eingereicht worden, so wäre es angesichts der Vielzahl der im Original vorliegenden Schriftstücke nahezu ausgeschlossen, dass sich unter diesen keine Kopiermontagen oder Pausfälschungen befunden hätten. Dafür, dass Kopiermontagen oder Pausfälschungen nur gegenüber solchen Krankenkassen verwendet worden sein könnten, welche die eingereichten Unterlagen eingescannt und die Originale vernichtet haben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte oder logische Erklärungen. All dies vorangestellt, haben sich auf der Grundlage der durch die Kammer geprüften und für zutreffend erachteten Gutachtenerstattungen mit Blick auf die besonders relevanten Schriften, soweit ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung ein indizieller Wert zuerkannt worden ist, nachfolgende Befundbewertungen und Ergebnisse ergeben: b. Bewertung der Schriftvergleichsgutachten in Bezug auf den Angeklagten Dr. H : i. Auszahlungsschein für Krankengeld der BKK vor Ort vom 20.09.2010 (X183) Bei der in Rede stehenden fraglichen Unterschrift imponieren nach anschaulicher Darlegung der Sachverständigen S7 Übereinstimmungen mit den sich aus der Streubreite der Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H ergebenden Merkmalen, die – so die Sachverständige - besonders komplex seien und deren Nachahmungsschwierigkeit dementsprechend als hoch angesehen werden müsse. Zu den übereinstimmenden graphischen Merkmalen zählten etwa, wie für die Kammer bei Betrachtung der fraglichen Unterschrift und einiger Vergleichsunterschriften aus dem Vergleichsschriftenkatalog unmittelbar hervorgeht, der enge Einleitungsbogen am Kopf des Grundstrichs, der gerade leicht rechtsgeneigte Abstrich, die Basiskehre mit kurzem Deckzug und linksgeneigtem steilen Aufstrich, der weiche Spitzbogen bei der linken Wende und bogenzügig eingeleitete Ausstrich. Für die Kammer ist bei Betrachtung dieser Merkmale erkennbar, dass es sich um komplexe und zugleich subtile Ausformungen der Paraphe handelt, sodass die Annahme der Sachverständigen, ihre Nachahmung falle schwer, nachvollziehbar ist. Die Sachverständige hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich die genannten Merkmale in der fraglichen Paraphe nicht nur bei einer Gesamtbetrachtung der Vergleichsunterschriften dort wiederfänden, sondern dort auch in gleicher Kombination innerhalb einer Paraphe aufträten. Auch die Größe, Weite und Proportionen sowie der Neigungswinkel decken sich bei der fraglichen Unterschrift nach Darlegung der Sachverständigen mit den Vergleichsunterschriften. Die Sachverständige hat lediglich bei einem Merkmal eine Abweichung zwischen fraglicher Unterschrift und den Vergleichsunterschriften festgestellt, der sie aber – was für die Kammer angesichts des ansonsten hohen Maßes an spezifischer Übereinstimmung plausibel ist – kaum Gewicht beigemessen hat. Bei der Befundbewertung hat die Sachverständige allerdings – aus den eingangs erwähnten Gründen zu Recht – dem Umstand als untersuchungsbeschränkendes Kriterium Rechnung getragen, dass die fragliche Unterschrift lediglich als Reproduktion vorliegt. Außerdem wiesen Paraphen im Verhältnis zu Fließtexten – wie die Sachverständige allgemein mit Blick auf den Grad der Ergiebigkeit von Textschriften ausgeführt hat – grundsätzlich eine geringere Ergiebigkeit in den Merkmalen auf, was ebenfalls bei der Befundbewertung als limitierender Faktor zu berücksichtigen sei. Angesichts dieser Untersuchungsbeschränkungen ist es für die Kammer verständlich, dass die Sachverständige im Ergebnis trotz der im Rahmen der Vergleichsanalyse festgestellten hohen Übereinstimmung in nachahmungsschweren Details nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) für die Annahme einer Urheberschaft des Angeklagten Dr. H ausgesprochen hat. ii. Auszahlungsschein für Krankengeld der BKK vor Ort vom 19.11.2010 (X196) Auch hier dominieren nach eingehender Erläuterung durch die Sachverständige S7 Übereinstimmungen vor allem bei komplexen Merkmalen, deren Nachahmung schwerfalle. Dazu zählen nach Darlegung der Sachverständigen u. a. die folgenden Merkmale: ein Grundstrich mit Linkswölbung im unteren Bereich und einer geringen vertikalen Ausdehnung; ein enger Basisbogen und die Bildung einer kurzen Vertikalschleife; ein spitzwinkliger Übergang in die Rechtsbewegung; ein Rechtszug mit Schlinge und gerader, schwach ansteigender Strichführung; eine Bogenkehre auf der rechten Firstseite mit flacher Ausleitung und eine gleichmäßige Wölbung des Firstquerzuges. Auch die Größen- und Weitenverhältnisse stimmen nach Erläuterung durch die Sachverständige bei der fraglichen Unterschrift und den Vergleichsunterschriften überein. Lediglich ein rechtsläufiger Einleitungsbogen am First des Abstrichs bilde eine Abweichung, dem sie - die Sachverständige – angesichts der Übereinstimmung in den sonstigen, schwer nachzuahmenden Details kaum Gewicht einräume. Die Kammer hat sich von der Richtigkeit und Plausibilität der Gedankenführung der Sachverständigen durch Inaugenscheinnahme der fraglichen Unterschrift und solcher Vergleichsunterschriften, in denen sich die genannten Merkmale wiederfinden, überzeugt. Auch hier hat die Sachverständige den Reproduktionscharakter des Namenszeichens sowie die tendenziell überschaubare Ergiebigkeit an Merkmalen bei Paraphen als die Untersuchung limitierende Umstände hervorgehoben und dementsprechend die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H trotz einer erheblichen Übereinstimmung in detailreichen Merkmalen lediglich mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) bejaht. iii. Antwort auf Arztfragebogen der Novitas BKK vom 14.09.2010 (XX3) Die Sachverständige S7 hat im Hinblick auf die Ausfüllbeschriftung (XX3.1) hinsichtlich jedes in dem Text vorkommenden Klein- und Großbuchstabens sowie in Bezug auf jede dort ausgewiesene arabische Ziffer eine Vergleichsanalyse mit den entsprechenden Buchstaben und Ziffern im Schriftvergleichskatalog vorgenommen und diese anhand einer Lichtbilddokumentation umfassend erläutert und illustriert. Für die Kammer hat sich hierbei gezeigt, dass bei nahezu sämtlichen Buchstaben und Ziffern – lediglich eine Ausnahme hinsichtlich des Kleinbuchstabens „d“ – Übereinstimmungen in sämtlichen Merkmalsausprägungen mit Blick auf die Streubreite der Merkmale im Vergleichskatalog vorliegen. Dabei weisen die kongruierenden Schriftzeichen auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen teilweise eine hohe Komplexität, Eigenprägung und/oder Merkmale auf, deren Nachahmung schwierig ist. Wie die Kammer bei Betrachtung der Buchstaben im Zusammenhang mit den Angaben der Sachverständigen ersehen hat, stellt etwa die Buchstabenkombination „ch“ bei der fraglichen Schrift eine besondere Ausformung dar, die u. a. durch eine Verschmelzung des „c“ mit dem „h“, eine Oberschleife mit tiefem Kreuzungspunkt und eine punktförmige Verdickung am First, eine besondere Größe und Weite der Schleife und eine treppenförmige Abwärtsbewegung gekennzeichnet ist. Genau diese spezifischen Elemente finden sich – wie die Kammer anhand der von der Sachverständigen erläuterten Fotos nachvollziehen konnte – bei Buchstabenkombinationen „ch“ im Rahmen des Vergleichskatalogs identisch wieder. Als anderes Beispiel ist der Großbuchstabe „B“ zu nennen, der nach der Erläuterung durch die Sachverständige durch eine Abspreizung zwischen Stammstrich und Firstaufstrich sowie eine betonte Spitzwinkligkeit des unteren Bogens in Verbindung mit einer großen horizontalen Ausdehnung eine besondere Eigenprägung erfährt, die im Vergleichsschriftenkatalog in identischer Form repräsentiert ist. Bei einer Vielzahl weiterer Buchstaben lassen sich – wie die Kammer anhand der vorliegenden Fotos nachvollzogen hat – solche Übereinstimmungen in sehr spezifischen Details ausmachen. Die Sachverständige hat allerdings auch hier dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der vorliegenden Ausfüllbeschriftung um eine Reproduktion handelt und damit Untersuchungsmöglichkeiten beschränkt sind. Doch andererseits hat sie betont, dass die hohe Schriftzeichenanzahl, die teils hohe Komplexität, sehr hohe Eigenprägung und Nachahmungsschwierigkeiten bei den in Rede stehenden Merkmalen sowie eine hohe Spezifität der Übereinstimmungen sowie Übereinstimmungen bei vielfältigen Merkmalsvariationen ausnahmsweise trotz des Reproduktionscharakters die Schlussfolgerung rechtfertige, die Ausfüllschrift (XX3.1) stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H . Die Kammer hält dieses Ergebnis in Anbetracht der spezifischen Übereinstimmungen bei komplexen Ausformungen der Schriftzeichen für nachvollziehbar, zumal die Beschränkungen infolge des Reproduktionscharakters bei der Schlussfolgerung Rechnung getragen worden ist. Die Sachverständige wäre nämlich ansonsten, d. h. wenn es sich um ein Original gehandelt hätte, klar zu einer verbindlichen Schlussfolgerung gelangt. Mit Blick auf die fragliche Unterschrift (XX3.2) hat die Sachverständige S7 auf eine Vielzahl von Merkmalen aufmerksam gemacht, die auf einen sehr komplexen Bewegungsablauf und eine hohe Nachahmungsschwierigkeit hindeuten und sich bei Vergleichsunterschriften im Rahmen der festgestellten Streubreite vergleichbar wiederfinden. Zu diesen Merkmalen zählen u. a. eine besondere Formgestaltung der „eh“-Kombination; eine schwache Rechtswölbung in der oberen und eine schwache Linkswölbung in unterer Hälfte des Stammstrichs; ein weicher Übergang des Rechtszuges mit ansteigender Strichführung in winkelzügige Kehre; eine Spitzkehre auf linker Firstseite und eine sehr magere längliche Schleifenbildung. Da die fragliche Unterschrift – anders als die vorangehend erörterten Paraphen – den vollständigen Nachnamen erkennen lässt und daher im Vergleich zu einer Paraphe ein insgesamt komplexeres Gebilde darstellt, ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass die Sachverständige den spezifischen Übereinstimmungen in den komplexen und nachahmungsresistenten Merkmalen ein derartiges Gewicht einräumt, dass sie die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die Unterschrift (XX3.2) mit einer hohen Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) bejaht. Die Möglichkeit, dass es sich bei der Unterschrift um eine Fälschung handelt, ist angesichts der aufgezeigten Komplexität und Eigenprägung der Schrift und des Bewegungsablaufs mit einem hohen Maß an Übereinstimmung eher fernliegend. iv. Auszahlungsschein für Krankengeld der Bosch BKK vom 05.04.2011 (X222) Bei der fraglichen Paraphe hat die Sachverständige bei Abgleich der Schriftmerkmale mit der festgestellten Streubreite der Vergleichsunterschriften bzw. Vergleichsparaphen ausschließlich Übereinstimmungen ausgemacht. Die Merkmale weisen nach ihren Angaben eine mittlere Komplexität im Bewegungsablauf auf und unterliegen einer erhöhten Nachahmungsschwierigkeit. Die Kammer konnte sich von der Richtigkeit dieser Ausführungen bei Betrachtung der entsprechenden Abbildungen der Paraphen überzeugen. Zu den besonderen Merkmalen, die miteinander in Übereinstimmung stehen, gehören etwa der nach links gewölbte Mikrobogen am First des Stammstriches; der ausladende Spitzbogen bei der linken Wende sowie ein leicht durchgebogener und mäßig ansteigender Schlussbogen. Auch die Lage, Größe, Weite und die Proportionen der Paraphen stimmen nach Darlegung der Sachverständigen im Verhältnis zur Vergleichsgruppe überein. Trotz dieser Übereinstimmungen und eines vollständigen Fehlens von Abweichungen ist die Sachverständige bei ihrer Schlussfolgerung angesichts des Reproduktionscharakters der fraglichen Schrift sowie reproduktionsbedingter Kontrastdefizite und wegen einer Überlagerung der Paraphe durch einen Stempelaufdruck zu Recht zurückhaltend. So hat sie eine Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die in Rede stehende Paraphe (X222) lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) angenommen. Auch diese Schlussfolgerung hält die Kammer für verständlich, zumal für eine Urheberschaft neben der Komplexität und der Nachahmungsschwierigkeiten zusätzlich spricht, dass die Paraphe – wie die Sachverständige anschaulich erläutert hat – zügig entstanden sei. Ein zügiger Schreibvollzug ist aber mit der Fälschungshypothese angesichts des hohen Maßes an Übereinstimmung schwerer vereinbar und macht diese unter Berücksichtigung der beschriebenen Ausformungsmerkmale daher unwahrscheinlich. v. Auszahlschein für Krankengeld der Bosch BKK vom 27.10.2018 (X40 U) Bei der fraglichen Unterschrift handelt es sich um ein Originaldokument, das nach Darlegung durch den Sachverständigen Dr N17 in einem guten Erhaltungszustand vorliegt. Die Kammer hat sich hiervon im Rahmen der Inaugenscheinnahme überzeugen können. Die vom Sachverständigen durchgeführte physikalisch-technische Untersuchung des Originals hat – wie er detailliert geschildert hat – keine Hinweise (z. B. Vorzeichnungsspuren, abgelagerte Partikel von Durchschreibpapier, Doppeleinkerbungen usw.) für eine Fälschung ergeben. Der Sachverständige ist daher zutreffend von einer primär erzeugten Schreibleistung ausgegangen. In Übereinstimmung mit den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen springt schon bei oberflächlicher Inaugenscheinnahme durch die Kammermitglieder ins Auge, dass die Paraphe in ihrer Ausformung gänzlich von sämtlichen Paraphen abweicht, die als Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H – nach obigen Ausführungen in ausreichender Zahl – zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass gewisse Aspekte des Grundkomponentenmodells nach Prof. N18 – hier die Druckgebung und der Bewegungsfluss – angesichts der erheblichen Abweichungen in der Bewegungsführung – als Folge der deutlich abweichenden Formgestaltung – von vornherein nicht sinnvoll geprüft werden könnten. Insbesondere bei der Bewegungsführung falle auf, dass der für die Schrift des Angeklagten Dr. H typische hohe Verbundenheitsgrad aufgrund seiner tendenziell einzügigen Schreibweise seiner Namenszeichen bei der hier fraglichen Unterschrift vollständig fehle, weil bei ihr mehrfache Unterbrechungen im Bewegungsablauf erkennbar seien. Die erhebliche Andersartigkeit der Formgebung zeigt sich nach Erläuterung durch den Sachverständigen bei sämtlichen Formelementen, insbesondere beim Auf- und Abstrich und der Formgestaltung der Rundelemente. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die fragliche Paraphe (X40 U) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % oder höher) nicht aus der Hand des Angeklagten Dr. H stamme, ist angesichts dieses Gesamtbildes für die Kammer daher plausibel. vi. Antwort auf Arztfragebogen der Bosch BKK vom 26.03.2010 (XX2) Die Sachverständige S7 hat im Hinblick auf die Ausfüllbeschriftung (XX2) hinsichtlich jedes in dem Text vorkommenden Klein- und Großbuchstabens sowie in Bezug auf jede dort ausgewiesene arabische Ziffer eine Vergleichsanalyse mit den entsprechenden Buchstaben und Ziffern im Schriftvergleichskatalog durchgeführt und diese anhand einer Lichtbilddokumentation umfassend erläutert. Für die Kammer hat sich hierbei gezeigt, dass bei nahezu sämtlichen Buchstaben und Ziffern – lediglich eine Ausnahme hinsichtlich der Lage der arabischen Ziffer 6 – Übereinstimmungen in sämtlichen Merkmalsausprägungen mit Blick auf die Streubreite der Merkmale im Vergleichskatalog vorliegen. Dabei weisen die Übereinstimmungen auf Merkmale bzw. Merkmalskombinationen hin, die nach Erläuterung durch die Sachverständige eine überwiegend erhöhte Komplexität und eine weit überdurchschnittliche Eigenprägung beinhalten, mit der Folge, dass eine Nachahmung der einzelnen Elemente oder Kombinationen sehr schwierig sei. Wie bereits oben zu dem Dokument XX3.1 dargelegt, zeigt sich auch hier eine sehr spezifische Ausprägung des Großbuchstabens „B“, die aus einer Distanz zwischen Stammstrich und Firstaufstrich sowie einer betonten Spitzwinkligkeit des unteren Bogens in Verbindung mit einer großen horizontalen Ausdehnung erwächst. Besonders eigentümlich erscheint auf der Grundlage der Erläuterungen durch die Sachverständige auch die Endung „…tis“ bei „Gastritis“, die gleichsam durch ein Verschlucken des „i“ gekennzeichnet ist, indem es nicht ausgeformt wird, sondern lediglich in Verbindung mit einer großen horizontalen und vertikalen Ausdehnung des „s“ mit Basisgefälle mit einem strichförmigen Oberzeichen erkennbar wird. Als weiteres Beispiel sei der Kleinbuchstabe „h“ erwähnt, der nach der Erläuterung durch die Sachverständige eine komplexe Ausformung in der Weise erfährt, dass der Firstaufstrich rechtsgeneigt und schwach bogenförmig verläuft, die Firstrundung oval und der Abwärtsbogen linkgewölbt und auf mittlerer Höhe in einen Horizontalstrich abknickt. Bei sämtlichen weiteren Buchstaben und Ziffern finden sich vergleichbare Besonderheiten. Sämtliche Besonderheiten sind – wie die Kammer anhand der von der Sachverständigen erläuterten Fotos nachvollziehen konnte – sowohl in Buchstabenkombinationen als auch in Einzelbuchstaben im Vergleichskatalog repräsentiert. Für einen Fälscher wäre es daher – so die Sachverständige – fast unmöglich, einen solchen Grad an Übereinstimmung hervorzurufen. Doch auch hier hält die Sachverständige eine verbindliche Schlussfolgerung angesichts des Reproduktionscharakters der fraglichen Schrift nicht für vertretbar, zumal Vergröberungseffekte zu berücksichtigen seien. Dementsprechend ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausfüllschrift (XX2) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. Die Kammer hält dieses Ergebnis bei Betrachtung und Gegenüberstellung sämtlicher Aspekte der konkreten Schriftvergleichung für nachvollziehbar, zumal die hohe Komplexität, die hohe Ergiebigkeit, die besondere Eigenprägung und die daraus erwachsene hohe Nachahmungsschwierigkeit bei den in Rede stehenden Merkmalen sowie eine hohe Spezifität der Übereinstimmungen dafür spricht, trotz des Reproduktionscharakters der fraglichen Schrift einen tendenziell höheren Wahrscheinlichkeitsgrad zu formulieren. vii. Antwort auf Arztfragebogen der BIG direkt gesund vom 14.09.2010 (XX4) Die Sachverständige S7 hat im Hinblick auf die Ausfüllbeschriftung (XX4) hinsichtlich jedes in dem Text vorkommenden Klein- und Großbuchstabens sowie in Bezug auf jede dort ausgewiesene arabische Ziffer eine Vergleichsanalyse mit den entsprechenden Buchstaben und Ziffern im Schriftvergleichskatalog vorgenommen und diese anhand einer Lichtbilddokumentation umfassend erläutert. Für die Kammer ist hierbei deutlich geworden, dass bei sämtlichen Buchstaben und Ziffern Übereinstimmungen in sämtlichen Merkmalsausprägungen im Verhältnis zur Streubreite der Merkmale im Vergleichskatalog vorliegen. Die Übereinstimmungen beziehen sich dabei auf Merkmale und teilweise auf Merkmalskombinationen, die nach Erläuterung durch die Sachverständige eine hohe Komplexität und/oder eine überdurchschnittliche Eigenprägung sowie vereinzelt einen hohen Seltenheitswert aufweisen, mit der Folge, dass eine Nachahmung sehr schwierig ist. Besonders markant erscheint auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen beispielsweise der Kleinbuchstabe „h“ in der Gestalt, dass er einen überlangen geraden Anstrich aufweist, eine eckige Bewegungsführung bei der Firstschleife erkennen lässt, eine an sich zu erwartende Arkade vermissen lässt und mit einem langen linksschrägen Rechtszug endet. Diese besonders charakteristische Ausformung findet sich – wie die Sachverständige im Einzelnen dargelegt hat – in den Vergleichsproben analog wieder. Als anderes Beispiel für eine besonders eigentümliche Ausformung sei der Kleinbuchstabe „f“ erwähnt, der nach Darlegung der Sachverständigen einen weiten bogenförmigen Aufstrich, eine weite rechtsgeneigte Firstschleife, eine schwache S-Windung des Vertikalzuges, eine dreieckförmige mit geringer vertikaler Ausdehnung verbundene Unterschleife erkennen lässt. Auch diese Merkmalkombination findet nach den Ausführungen der Sachverständigen in den Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H vielfältige Entsprechungen. Schließlich mag erneut der Großbuchstabe „B“ als besonders markantes Beispiel benannt werden, der bereits im Zusammenhang mit vorangehenden Dokumenten eine Erörterung gefunden hat und auch hier vorhanden ist. Bei sämtlichen weiteren Buchstaben und Ziffern der fraglichen Schrift finden sich auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen solche Besonderheiten in der graphischen Gestaltung, die allesamt als Einzelelemente oder gar in Kombination in der Vergleichsgruppe repräsentiert sind. Die Sachverständige hat trotz dieser gewichtigen Übereinstimmungen erneut und konsequent dem Reproduktionscharakter der fraglichen Schrift angemessen Rechnung getragen, indem sie nicht zu einer verbindlichen Schlussfolgerung gelangt ist, sondern die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die Ausfüllschrift (XX4) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) bejaht hat. Zu dem gleichen Ergebnis – hohe Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) – gelangt sie bei der fraglichen Unterschrift in diesem Dokument (XX4). Obschon es sich bei ihr lediglich um eine kurze Paraphe handelt, führt die Sachverständige für ihre Einschätzung nachvollziehbar ins Feld, dass diese Paraphe ausnahmsweise sehr komplex ausgeformt und mit einer hohen Nachahmungsschwierigkeit verbunden sei. Zu den nachahmungsresistenten graphischen Elementen zählen: Geringe Wölbung des Stammstriches nach rechts im oberen, nach links im unteren Abschnitt; kleine vertikale Ausdehnung des Stammstrichs im Verhältnis zur großen Weitenausdehnung; winkelzügige Überleitung in die Rechtsbewegung mit Bildung eines länglichen Dreiecks an der linken Seite des Stammstriches; eckige, gleichsam treppenförmige Bewegungsführung im Mittelteil des Rechtszugs, gefolgt von einer sehr linksschrägen mageren Schleife, enger Wendebogen auf der rechten Seite sowie leicht ansteigende Ausrichtung des Schlusszuges mit abnehmender Druckstärke. In Anbetracht der Vielzahl dieser Besonderheiten ist für die Kammer einleuchtend, dass viele der vorgenannten Gestaltungselemente der Paraphe subtiler Natur sind, mit der Folge, dass ihre Nachahmung kaum möglich erscheint. Dennoch finden sich sämtliche Merkmale bei Paraphen in den Vergleichsproben wieder. Dementsprechend ist das Ergebnis der Sachverständigen auch in Ansehung des von ihr erwähnten Reproduktionscharakters und gewisser Einschränkungen durch Stempelüberlagerungen plausibel. Bei Betrachtung und Gegenüberstellung sämtlicher Aspekte der Schriftvergleichung hält die Kammer beide Ergebnisse in Bezug auf die Ausfüllschrift und die Paraphe für stimmig, zumal die beschriebene Komplexität, Eigenprägung und hohe Nachahmungsschwierigkeit bei den in Rede stehenden Merkmalen sowie eine hohe Spezifität der Übereinstimmungen gegen die Möglichkeit einer so weitreichenden erfolgreichen Nachahmung spräche. viii. Antwort auf Arztfragebogen der BIG direkt gesund vom 10.12.2010 (XX7) In Bezug auf die Ausfüllschrift und Unterschrift (XX7) gelten die vorangehenden Ausführungen entsprechend. Auch hier hat die Sachverständige S7 eine detaillierte Vergleichsanalyse unter sämtlichen Ausformungsas pekten der fraglichen Schrift durchgeführt und markante sowie eigentümliche Merkmale benannt, die im Vergleichsschriftenkatalog bezüglich des Angeklagten Dr. H analog anzutreffen sind. Die Analogien beziehen sich dabei nach den Ausführungen der Sachverständigen auch hier auf Merkmale und Merkmalskombinationen, die eine hohe Komplexität und/oder eine überdurchschnittliche Eigenprägung aufweisen, mit der Folge, dass die Nachahmungs- bzw. Fälschungshypothese bei den gegebenen Übereinstimmungen als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist. Als weiterer Beleg mag hier – in Ergänzung zu den bereits zuvor aufgezeigten Beispielen – der Kleinbuchstabe „b“ hervorgehoben werden, der schon bei oberflächlicher Betrachtung im Rahmen der Inaugenscheinnahme besonders eigentümlich erscheint und eher den Eindruck einer Buchstabenkombination „le“ erweckt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich die Eigentümlichkeit insbesondere aus einem weiten Bogenzug an der Basis mit einer im Vergleich zur Firstschleife größeren horizontalen Ausdehnung des Bogenzuges mit abschließender linksschräger Schlinge. Diese Charakterisierung findet nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben in genau dieser Kombination Entsprechungen. Die Sachverständige verweist auf weitere solcher Analogien, die die Kombination mehrerer Merkmale einschließen, wie z. B. bei der Kombination „er“ mit einer Formvereinfachung der „e“-Schleife. Die Analogien und Übereinstimmungen bei solch eigentümlichen Merkmalskombinationen sind nach den Ausführungen der Sachverständigen kaum mit der Fälschungshypothese in Einklang zu bringen. Das gilt ihrer Einschätzung zufolge hier umso mehr, als die Analogien und Übereinstimmungen jeweils in mehreren Buchstabenkombinationen vorhanden seien. Dennoch hat die Sachverständige erneut folgerichtig dem Reproduktionscharakter der fraglichen Ausfüllschrift angemessen als limitierenden Faktor Rechnung getragen, indem sie nicht zu einer verbindlichen Schlussfolgerung gelangt ist, sondern die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die Ausfüllschrift (XX7) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) bejaht hat. In Bezug auf die fragliche Paraphe (XX7) gilt nach Darlegung der Sachverständigen, dass sie – wie auch bei der vorhergehend erörterten Paraphe – vielgestaltig ausgeformt und dementsprechend mit erhöhten Nachahmungsschwierigkeiten verbunden ist. Gleichwohl findet sich – wie die Sachverständige anschaulich erläutert hat – eine beachtliche Anzahl an Übereinstimmungen mit Gestaltungsformen der Vergleichsparaphen, vor allem bezogen auf Merkmalselemente, wie z. B. der – bereits vorangehend erwähnten – kaum wahrnehmbaren und daher nachahmungsresistenten – rechten Einleitungshaken, einen nach unten hin leicht linksgewölbten Stammstrich, eine längliche Schlinge als Verbindungselement zum Rechtszug, einen sehr weit ausgeformten Firstbogen mit Krümmungsmaximum in der Mitte sowie einen ausgedehnten Wendebogen auf der linken Seite mit stärkerer Wölbung auf der Unterseite. Auch hier gilt nach Angabe der Sachverständigen, dass die beschriebenen Elemente zum Teil subtiler, der Willkürkontrolle kaum unterliegender Natur sind, mit der Folge, dass für eine Nachahmungshypothese kaum Raum verbleibt. Doch die Sachverständige thematisiert auch eine Abweichung bezogen auf das Ausmaß der Rechtswölbung bei der Vertikalschleife sowie die starke Rundung des linken Wendebogens. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Untersuchungseinschränkungen aufgrund des Reproduktionscharakters der Paraphe gelangt sie daher zu einer vorsichtigen Beurteilung der Urheberschaft, die dahin geht, dass sie es für überwiegend wahrscheinlich (ca. 90 %) halte, dass die Paraphe (XX7) aus der Hand des Angeklagten Dr. H stamme. Beide Ergebnisse sind für die Kammer nach eigener Prüfung nachvollziehbar, vor allem angesichts der beschriebenen Nachahmungsschwierigkeiten einerseits, die die Nachahmungshypothese schwer vorstellbar erscheinen lassen, und der vorhandenen Untersuchungsbeschränkungen und minimalen Abweichungen andererseits. ix. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann (X274/Y19) Das im Original vorliegende Dokument hat die Sachverständige S7 auftragsgemäß sowohl zur Klärung der Urheberschaft in Bezug auf den Angeklagten Dr. H (X274) als auch zur Klärung der Urheberschaft in Bezug auf den Angeklagten T B (Y19) untersucht. Die in Rede stehende Ausfüllschrift (Y19) und die Unterschrift (X274) befinden sich in demjenigen Textfeld des Formulars, das bestimmungsgemäß an sich nur von einem Arzt ausgefüllt werden darf. Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen ergibt sich aber, dass lediglich die Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) vom Angeklagten Dr. H stammt (X274), während der dazu gehörige Ausfülltext laut Gutachtenerstattung mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) durch den Angeklagten T B geschrieben wurde (Y19) – s. hierzu weiter unten. Auch diese gutachterlichen Ergebnisse erweisen sich nach Prüfung durch die Kammer als nachvollziehbar. Die Sachverständige hat im Rahmen der physikalisch-technischen Untersuchung keine Hinweise oder Spuren einer Manipulation oder Montageleistung festgestellt und diese Möglichkeit daher bei diesem Originaldokument sicher ausschließen können. Lediglich bei der elektrostatischen Oberflächenprüfung (ESDA) habe sich eine Durchdruckspur in Gestalt einer Unterschrift eines Sachbearbeiters der Krankenversicherung gezeigt, der aber für die vorliegende Untersuchung keine Bedeutsamkeit zukomme. Die fragliche Paraphe weise – so die Sachverständige – eine hohe Komplexität und hohe Nachahmungsschwierigkeit auf. Zu den komplexen eigentümlichen Gestaltungselementen zählen nach Darlegung der Sachverständigen u. a.: ein druckschwacher enger Einleitungsbogen von rechts; ein am First verkürzter Stammstrich; eine Vertikalschleife in gleichmäßiger Ausformung und rechtsschräger Anordnung; ein schlingenförmiger Übergang in den Rechtszug; ein Rechtszug mit flachen Girlanden; ein rechts stark bogenzügiger Firstquerzug, der im weiteren Verlauf abflacht; ein anfänglich gewölbter, dann waagerecht ausgerichteter und druckschwach auslaufender Schlussstrich sowie eine erhöhte Druckgebung beim Grundstrich, Rechtszug und zu Beginn des Ausstrichs. Die Kammer hat diese graphischen Merkmale aufgrund einer anschaulichen Illustration und Erläuterung durch die Sachverständige im Einzelnen nachvollzogen. Sie sind zudem – wie die Sachverständige anschaulich erläutert hat – in der Streubreite der Vergleichsproben gut vertreten. Abweichungen sind dagegen auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen nicht vorhanden. Bei der beschriebenen Übereinstimmung in den Merkmalen handelt es sich nach Darlegung durch die Sachverständige um solche, die besonders subtil und – wie etwa die Druckgebung – kaum wahrnehmbar sind. Die Sachverständige hat zudem feststellen können, dass der Schreibvollzug der Paraphe spontan und gewandt erfolgt sei. Bei einer solchen Befundkonstellation ist es plausibel, der Kongruenz der Elemente im Verhältnis zur Vergleichsgruppe ein besonderes Gewicht beizumessen, das sich hier in der Schlussfolgerung der Sachverständigen (Urheberidentität mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit) wiederspiegelt. Denn die Möglichkeit, dass ein Fälscher komplexe und zugleich subtile oder kaum wahrnehmbare Ausformungselemente in einem durchweg gewandten Schreibvollzug so ausführt, dass sich das Ergebnis hinsichtlich sämtlicher Elemente in Originalschreibleistungen des Angeklagten Dr. H wiederfindet, muss als sehr gering eingestuft werden. x. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 25.01.2011 (X286) Die physikalisch-technische Untersuchung bei dem hier in Rede stehenden Originaldokument hat nach Erläuterung durch die Sachverständige S7 keine Auffälligkeiten im Sinne einer Vorzeichnungs- und/oder Manipulationsspur zu Tage gefördert. Auf dem Dokument offenbare sich lediglich – so die Sachverständige im Anschluss an eine elektrostatische Oberflächenprüfung – eine Durchdruckspur eines Sachbearbeiters der Krankenversicherung mit Datums angabe, die aber für die hiesige Fragestellung keine Relevanz habe. Auch zeige die mikroskopische Betrachtung eine leichte Strichunsicherheit beim rechtsgerichteten Querzug. Die Sachverständige misst dieser Strichunsicherheit aber kein besonderes Gewicht bei der Nachahmungshypothese bei, weil eine solche Unsicherheit – so die Sachverständige – auch bei Paraphen des Angeklagten Dr. H im Rahmen der Vergleichsproben immer wieder anzutreffen sei und damit zur habituellen Schreibweise dieses Angeklagten gehöre. Die hier in Rede stehende Paraphe weist nach Darlegung der Sachverständigen S7 – in vergleichbarer Weise wie bei der vorangehend erörterten Unterschrift (X274) - eine hohe Komplexität und hohe Nachahmungsschwierigkeit auf. Die Kammer hat diese Bewertung anhand von maßstabvergrößerten Lichtbildern zu dieser Paraphe nachvollzogen. Sämtliche graphischen Charakteristika (wie z. B. eine Spitzkehre am Fuß des Grundstrichs, eine Aufwärtsbewegung entlang des Grundstrichs, ein vertikal ausgedehnter Bogenzug, eine Druckverstärkung beim initialen Abstrich, einen Rechtszug beim Ausstrich usw.) finden sich – wie die Kammer anhand von Lichtbildern ebenso nachvollzogen hat – in der Streubreite der Vergleichsgruppe, mitunter in Kombination, entsprechend wieder. Abweichungen kommen nach Darlegung durch die Sachverständige dagegen nicht vor. Berücksichtigt man auch hier wieder, dass die beschriebenen Formelemente der fraglichen Paraphe zum Teil subtiler Natur und – wie die Druckgebungsverhältnisse – zum Teil mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, so ist die sich aus der Übereinstimmung ergebende Schlussfolgerung der Sachverständigen, die fragliche Paraphe (X286) stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H , nachvollziehbar. Die hier im Verhältnis zum vorangehend erörterten Dokument X274 etwas geringere Graduierung durch die Sachverständige beruht darauf, dass sie der aufgezeigten leichten Strichunsicherheit vorsichtshalber einen – wenn auch zu Recht nur geringen – Stellenwert für die Frage einer möglichen Nachahmung eingeräumt hat. xi. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 15.02.2011 (X291) Es gelten bei diesem Originaldokument die vorangehenden Ausführungen zur Paraphe X286 entsprechend: Auch hier offenbart nämlich der Schreibvollzug auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen eine hohe Komplexität und hohe Nachahmungsschwierigkeit, wobei sämtliche – auch subtilen bzw. mit dem bloßen Auge kaum wahrnehmbaren graphischen Merkmale – in der Streubreite der Vergleichsgruppe gut vertreten seien. Die Sachverständige hat allerdings als Ergebnis ihrer stereomikroskopischen Untersuchung auf zwei unorganische Elemente innerhalb des Rechtszuges aufmerksam gemacht, die als Störungen des Bewegungsflusses zu interpretieren seien. So zeige sich – wie die Sachverständige anhand von Fotos erläutert hat – eine unnötige Schleifenbildung im Rahmen des Rechtszuges und beim Richtungswechsel nach links. Beide Elemente stünden aber letztlich nicht im Widerspruch zur Streubreite der Vergleichsparaphen, weil sich auch in ihr wiederholt – wie anhand von Lichtbildern erkennbar – solche vergleichbaren Störelemente wiederfänden. Die Sachverständige hat diesem Störelement daher nachvollziehbarer Weise unter dem Aspekt der Nachahmungshypothese nur ein geringen Stellenwert zuerkannt. Angesichts einer einer ansonsten flüssigen Schreibweise mit vollständiger Übereinstimmung der graphischen Details im Verhältnis zur Vergleichsgruppe ist sie bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration zu dem stimmigen Schluss gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Schreibleistung (X291) sei. xii. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 07.03.2011 (X293) Bei dem nur als Reproduktion vorliegenden Dokument hat die Sachverständige S7 erneut auf die erhöhte Komplexität und ausgesprochen hohe Nachahmungsschwierigkeit der fraglichen Paraphe hingewiesen. Folgende graphischen Elemente tragen zu dieser Einschätzung der Sachverständigen bei: ein lang nach rechts gebogenen Abstrich; ein girlandenförmiger Übergang in die Rechtsbewegung; ein leicht ansteigender und bogenförmiger gestalteter Rechtszug, ein weiter Bogenzug bei der rechten Firstkehre; ein rechts stärker nach oben gebogener und links flach abfallender Firstbogen; eine Spitzkehre beim linken Wendepunkt sowie ein zu Beginn etwas nach unten gewölbter und insgesamt leicht abwärts gerichteter Schlussstrich. Dieses Befundbild füge sich – so die Sachverständige weiter – passend und auch mit Bezug auf minimale graphische Details in die Stichprobenvarianz aus der Vergleichsgruppe des Angeklagten Dr. H vollständig ein. Abweichungen sind nach Angaben der Sachverständigen nicht gegeben. Trotz dieser umfassenden Konformität ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen nachvollziehbarer Weise angesichts des Reproduktionscharakters der fraglichen Schreibleistung, die einige Vergröberungseffekte und eine eingeschränkten Differenzierbarkeit mit sich bringe, zurückhaltend: Sie hält eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) für die Annahme gegeben, dass der Angeklagte Dr. H Urheber der fraglichen Paraphe (X293) sei. Für die Kammer ist nach eigener Prüfung einleuchtend, dass die Sachverständige in dem Reproduktionscharakter der Paraphe einerseits einen das Untersuchungsergebnis beschränkenden Faktor sieht, andererseits aber aufgrund der umfassenden Übereinstimmung in sämtlichen Merkmalsdetails immerhin noch eine Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft von 90 % postuliert und damit die Möglichkeit einer Nachahmung nicht ausschließt, aber für gering erachtet. xiii. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 24.03.2011 (X295) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat nach Angaben der Sachverständigen S7 keine beachtenswerte Auffälligkeiten ergeben. Was die Komplexität und die Nachahmungsschwierigkeit der Ausformungselemente der fraglichen Paraphe und deren Übereinstimmungen mit Vergleichsproben anbelangt, kann auf die vorangehenden Ausführungen zu den Dokumenten X286, X291 und X293 verwiesen werden, die hier entsprechend gelten. Im Unterschied zu ihnen hat die Sachverständige jedoch auf zwei in der Streubreite der Vergleichsproben nicht vorhandene Abweichungen aufmerksam gemacht, die auch für die Kammer bei vordergründiger Betrachtung auffallen: zum einen ist nach den Angaben der Sachverständigen an der Basis der fraglichen Paraphe eine kleine gegen den Uhrzeigersinn verlaufende Schleifenbildung und zum anderen eine leichte Schräglage der Paraphe insgesamt erkennbar. Bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration kommt die Sachverständige trotz der festgestellten Diskrepanzen zu einer positiven Wahrscheinlichkeitsaussage dahin, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) dafür spreche, dass der Angeklagte Dr. H Urheber der fraglichen Paraphe (X295) sei. Auch dieses Ergebnis überzeugt nach Einschätzung der Kammer: Für es spricht zunächst einmal die deutlich überwiegende Übereinstimmung der fraglichen Schrift mit Vergleichsproben in den komplexen und mit Nachahmungsschwierigkeiten verbundenen Ausformungsmerkmalen, wodurch die beiden punktuellen Abweichungen als Argument für eine Nachahmung kaum ins Gewicht fallen. Für diese geringe Gewichtung spricht zudem, dass sich der hier in Rede stehende Auszahlungsschein mit der fraglichen Paraphe in die Serie der vorangehend erörterten Auszahlungsscheine (X274, X286, X291, X293) in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einfügt, bei denen eine Urheberschaft des Angeklagten Dr. H durchweg mit positiven Aussagen zur Urheberschaft (Graduierung zwischen überwiegende bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit) angenommen worden ist und auch ansonsten mit Blick auf die Gewandtheit des Schreibvollzugs keine Auffälligkeiten im Sinne einer Nachahmungstendenz erkennbar sind. xiv. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 12.04.2011 (X298/Y20) Das im Original vorliegende Dokument hat die Sachverständige S7 auftragsgemäß sowohl zur Klärung der Urheberschaft in Bezug auf den Angeklagten Dr. H (X298) als auch zur Klärung der Urheberschaft in Bezug auf den Angeklagten T B (Y20) untersucht. Die in Rede stehende Ausfüllschrift (Y20) und die Unterschrift (X298) befinden sich in demjenigen Textfeld des Formulars, das bestimmungsgemäß an sich nur von einem Arzt ausgefüllt werden darf. Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen ergibt sich aber, dass lediglich die Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H stammt (X298), während der dazu gehörige Ausfülltext laut Gutachtenerstattung mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) durch den Angeklagten T B geschrieben wurde (Y20) – s. hierzu weiter unten. Das Ergebnis der Sachverständigen ist nach Prüfung durch die Kammer überzeugend begründet. Das fragliche Originaldokument weist im Anschluss an die physikalisch-technische Untersuchung durch die Sachverständige keine Besonderheiten auf, die auf eine Fälschung bzw. Montage hindeuten. Die elektrostatische Oberflächenprüfung (ESDA) hat auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen zwar eine Durchdruckspur einer Unterschrift erhellt, die – wie bei Betrachtung des hierzu gefertigten Fotos ersichtlich wird – dem Typus der hier fraglichen Paraphen entspricht. Dass die Sachverständige diesem Aspekt für die Fragestellung aber letztlich keine Bedeutung beigemessen hat, beruht nach ihren Angaben nachvollziehbar darauf, dass er allenfalls auf die Möglichkeit hinweist, dass der hier in Rede stehende Schriftträger offenbar als Unterlage für andere Formulare mit Unterschriften der beschriebenen Art gedient hatte. Dies hat aber mit einem Nachahmungsversuch der hier in Rede stehenden Unterschrift nichts zu tun. Was die vergleichende Analyse selbst anbetrifft, so zeigt sich bei der fraglichen Paraphe nach den Angaben der Sachverständigen eine Vielzahl von komplexen Gestaltungsmerkmalen, die – so die Sachverständige weiter – auf einem gewandt-dynamischen Schreibvorgang beruhten und daher in dieser Form mit hohen Nachahmungsschwierigkeiten verbunden seien. Trotz dieser besonderen Nachahmungsresistenz sind sämtliche Merkmale (wie z. B. die erhöhte Druckstärke beim Stammstrich; die Spitzkehre beim linken Wendepunkt; der bogenzügig eingeleitete und gerade endende Schlussstrich sowie die zunächst starke und sodann allmählich abnehmende Druckstärke) nach anschaulicher und mit Fotos unterlegter Erläuterung der Sachverständigen in der Vergleichsgruppe gut vertreten. Angesichts dieser Befunde ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen plausibel. Dafür spricht vor allem die umfassende Kongruenz von Merkmalen, deren gelungene Nachahmung angesichts der Dynamik des Schreibvorgangs und unter Berücksichtigung von Merkmalen, die (wie die Druckverteilung) mit bloßem Auge kaum wahrnehmbar sind, als Möglichkeit kaum denkbar ist. xv. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 17.05.2011 (X302) Die physikalisch-technische Untersuchung des fraglichen Originals hat nach den Angaben der Sachverständigen S7 keine Auffälligkeiten zu Tage gefördert. Die fragliche Paraphe sei – so die Sachverständige weiter – durch einen dynamischen und natürlichen Schreibablauf gekennzeichnet, wobei die Ausformung eher mäßig komplex sei. Unter Berücksichtigung der Schreibdynamik sei die Schwierigkeit der Nachahmung gleichwohl erhöht. Zu den graphischen Merkmalen zählen nach den Angaben der Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Eindruck der Kammer bei ihrer Betrachtung u. a.: ein rechtswendiger Bogen am oberen Ende des Grundstrichs; eine erhöhte Druckstärke beim Abstrich; eine Schleifenbildung beim Vertikalelement mit Rechtswölbung bei der aufwärts führenden Bewegung und der Druckverlauf beim Schlusszug. Nach dem Eindruck der Kammer fällt dabei ein graphisches Element besonders auf, das die Sachverständige dahin gehend beschrieben hat, dass der Firstbogen hier ausnahmsweise links vom Stammstrich platziert sei. Sämtliche vorgenannten graphischen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der besonders auffälligen Platzierung des Firstbogens, sind – wie die Einzelgegenüberstellung durch die Sachverständige anhand von Fotos erwiesen hat – in der Streubreite der Vergleichsparaphen analog vertreten. Lediglich eine leichte Abweichung ergibt sich ihr zufolge daraus, dass die Vertikalschleife bei der fraglichen Paraphe etwas geringfügiger vertikal ausgedehnt sei als bei den Vergleichsparaphen. Es ist gleichwohl aus Sicht der Kammer plausibel, wenn die Sachverständige dieser marginalen Abweichung für die Nachahmungshypothese angesichts eines ansonsten hohen Maßes an Übereinstimmung bei gleichzeitig erhöhter Nachahmungsschwierigkeit kaum eine Bedeutung beimisst. Das bei Gesamtwürdigung der Umstände von der Sachverständigen vertretene Ergebnis, wonach die Paraphe (X302) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) aus der Feder des Angeklagten Dr. H stamme, hält die Kammer daher – vor allem angesichts der markanten Übereinstimmung in den meisten Merkmalen bei einer natürlich-dynamischen Schreibweise, die eine Nachahmung eher ausschließt – für plausibel. xvi. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 06.06.2011 (X303) Das in Rede stehende Original weist im Anschluss an die durch die Sachverständige S7 erschöpfend durchgeführte physikalisch-technische Untersuchung keine Auffälligkeiten auf, die auf eine Montageleistung bzw. Pausfälschung hindeuten. Die von der Sachverständigen durchgeführte Analyse der Gestaltungselemente der Paraphe lässt sie zu der Einschätzung gelangen, dass sie eine mittlere Komplexität bei gleichzeitiger Gewandtheit im Bewegungsablauf offenbare. Sämtliche von ihr nach dem Grundkomponentenmodell herausgearbeiteten Gestaltungsmerkmale (wie z. B. gerader, leicht geneigter Stammstrich; Basisbogen mit stärkerer Krümmung auf der linken Seite; ein zunächst gerade in mittlerer Neigung und sodann bogenzügig gewölbt verlaufender Grundstrich; Weite und Ausdehnung des Schlussstriches) finden – wie die Gegenüberstellung durch die Sachverständige anhand von Fotos belegt – eine passende Entsprechung zu Gestaltungsformen in der Streubreite der Vergleichsproben. Merkmalsabweichungen seien – so die Sachverständige – dagegen nicht vorhanden. Dabei müsse eine Nachahmung dieser graphischen Elemente bei der gegebenen Schreibdynamik als ausgesprochen schwierig eingestuft werden. In Ansehung dieser Umstände gelangt die Sachverständige zu dem Befundergebnis, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der in Rede stehenden Paraphe (X303) sei. Die Kammer ist von der Richtigkeit auch dieses Ergebnisses nach eigener Prüfung überzeugt, zumal kaum vorstellbar ist, dass ein Fälscher in der Lage wäre, bei einem dynamisch-gewandten Schreibvollzug eine Vielzahl solcher Elemente passend zur Originalschrift des Angeklagten Dr. H zu imitieren. xvii. Antwort auf Arztfragebogen der atlas BKK ahlmann vom 12.10.2010 (XX5) Den Untersuchungsgegenstand dieses Originaldokuments bilden eine Ausfüllschrift und eine Paraphe, die – neben dem Schriftträger selbst - durch die Sachverständige S7 zunächst einer physikalisch-technischen Untersuchung unterzogen worden sind. Auffälligkeiten im Sinne einer Fälschungs- oder Paustendenz haben sich dabei nach den Angaben der Sachverständigen nicht ergeben. Soweit die ESDA-Prüfung lediglich Durchdruckspuren erkennen lasse, hätten diese nach ihrer Bewertung keine Relevanz für die vorliegende Untersuchung. Wie auch die Kammer bei Betrachtung der diesbezüglichen vergrößerten Aufnahmen ersehen konnte, lassen die Durchdruckspuren eine Unterschrift erkennen, die wahrscheinlich von einem Mitarbeiter der zuständigen Krankenkasse getätigt worden war und – unabhängig davon – nach ihrer Platzierung auf dem Dokument nicht ansatzweise den Versuch einer Fälschung der hier fraglichen Schrift bzw. Paraphe erkennen lässt. Die Durchdruckspuren haben demzufolge auch aus Sicht der Kammer für die relevante Fragestellung, ob und inwieweit die in Rede stehende Schrift durch Manipulationen gefälscht sein könnte, keine Bedeutung. Im Hinblick auf die Ausfüllbeschriftung hat die eigentliche schriftvergleichende Analyse im Anschluss an die eingehenden Ausführungen der Sachverständigen aufgezeigt, dass der fragliche Text eine sehr hohe Komplexität und eine überdurchschnittliche Eigenprägung aufweist. Daraus hat die Sachverständige nachvollziehbar geschlussfolgert, dass die Nachahmung eines solchen Textes in dieser Form extrem schwierig sei. Bei Betrachtung des Dokuments sowie der – durch die Sachverständigen detailliert gefertigten maßstabvergrößerten – Fotos zu jedem einzelnen Schriftzeichen durch die Kammer bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser sachverständigen Einschätzung, zeigen sich ihr dabei doch im Rahmen einer durchweg flüssigen Kurrentschreibweise besonders eigentümlich wirkende Buchstabenausformungen. So wirkt beispielsweise die Buchstabenkombination „ch“ in der Gestalt besonders eigentümlich, dass sie nach illustrativer Erläuterung durch die Sachverständige eine starke Formvereinfachung, einen linienzügigen Bewegungsablauf beim „c“ mit deckzügiger Tendenz, eine vertikal und horizontal ausgedehnte Schleife mit ausgeprägten seitlichen Wölbungen und eine fehlenden Arkade aufweist. Diese markante Gestaltungsform findet sich – wie die Sachverständige aufgezeigt hat – in dem fraglichen Ausfülltext auch bei weiteren Buchstaben und ihren Kombinationen, wie z. B. bei „k“, „erz“, „en“. Besonders charakteristisch erscheint etwa auch der Kleinbuchstabe „o“ in der Weise, dass er über einen waagerechten geraden Anstrich mit deckzügigem Übergang in das Rundelement, eine Linksneigung und einer Längendominanz des Rundelements sowie einer ausgeprägten Wölbung im Abwärtszug verfügt. Besonders subtile Merkmale hat die Sachverständige zusätzlich durch eine mikroskopische Betrachtung im Rahmen der physikalisch-technischen Untersuchung erhellt: es handelt sich dabei um eine erhöhte Strichspannung bei kleinteiligen Bewegungsabläufen bei der Buchstabenkombination „…merz“ im Rahmen des Wortes „Schmerzen“ oder bei der Buchstabenkombination „ers“ oder „me“. Sämtliche dieser vorbeschriebenen Gestaltungsmerkmale sind nach Darstellung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben gut repräsentiert, selbst diejenigen Elemente, die – wie eben beschrieben – nur mikroskopisch erhellt worden sind, dementsprechend bei Betrachtung mit bloßem Auge nicht erkennbar und somit nicht nachahmungsfähig sind. Angesichts dieser sehr bedeutsamen Übereinstimmungen hat die Sachverständige den von ihr ermittelten geringfügigen Abweichungen keine nennenswerte Relevanz zuerkannt. Für die Kammer ist diese Bewertung nachvollziehbar, sieht auch sie bei Betrachtung der Fotos die Geringfügigkeit der Diskrepanzen im Verhältnis zu einer ansonsten sehr spezifischen Übereinstimmung. Die Abweichungen stünden zudem – so die Sachverständige – nicht im Widerspruch zu der aus den Vergleichsproben hervorgehenden Schreibweise des Angeklagten Dr. H . Als Beispiel für eine solche marginale Abweichung sei der Großbuchstabe „M“ erwähnt, bei dem zwar sämtliche graphische Formelemente eine Entsprechung in der Vergleichsgruppe fänden, jedoch nur der linksgewölbte Bogen beim Abschluss des Buchstabens im Verhältnis zur Streubreite der Vergleichsproben leicht unterentwickelt sei und damit von dieser abweiche. Bei einer Würdigung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige so zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ca. 99,99 % und mehr) Urheber des Ausfülltextes (XX5) sei. Die Kammer hält diese Schlussfolgerung nach eigener Prüfung für zutreffend: die Nachahmungshypothese muss hier nahezu vollständig verworfen werden, weil es nahezu unmöglich erscheint, dass es ein Fälscher schaffen könnte, einen derart komplexen und ergiebigen Text in einer – wie hier feststellbaren – gewandten dynamischen Schreibweise dergestalt in Entstehung zu bringen, dass nicht nur besonders eigentümliche Elemente auf gelungene Weise nachgeahmt werden, sondern auch solche, die bei natürlicher Betrachtung nicht erkennbar sind, sondern nur bei Nutzung eines Mikroskops. Im Hinblick auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige eine Vielzahl von charakteristischen Formelementen beschrieben, die sämtlich in der Streubreite der Vergleichsproben vertreten sind. Zu diesen Elementen zählen nach den Angaben der Sachverständigen u. a.: ein druckbetont einsetzender Stammstrich ohne Mikroeinleitungsbewegung; ein leicht oben nach rechts und unten nach links gewundener Abstrich; eine Basisspitzkehre mit sehr kleinem Winkel und einer Linkswölbung des Gegenzuges; eine Aufwärtsbewegung mit mittelschrägem Anstieg und schwacher Wölbung nach links; eine leichte Druckminderung beim Aufwärtsstrich, eine Bogenkehre auf der linken Seite mit stärkerer Wölbung beim rechtsgerichteten Strich sowie ein Schlusszug mit abnehmender Wölbung und Druckstärke. Bei der Befundbewertung hat die Sachverständige einerseits die Komplexität der aufgezeigten Formmerkmale als eher mäßig eingestuft. Auf der anderen Seite verweist sie auf einen besonders gewandten Bewegungsablauf und das Fehlen von Auffälligkeiten in der Bewegungsdynamik, die für die Nachahmungshypothese sprechen könnten. Ausgehend hiervon ist sie nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehende Paraphe (XX5) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. Trotz einer vollständigen Übereinstimmung der aufgezeigten Gestaltungselemente im Hinblick auf die Vergleichsproben und trotz eines Fehlens von Nachahmungsindikatoren in Bezug auf die Schreibdynamik hat die Sachverständige wegen der eher mäßigen Komplexität der Gestaltungselemente hiermit eine eher zurückhaltende Schlussfolgerung gezogen, was für die Kammer als Ausdruck eines besonnenen Vorgehens und damit als stimmiges Ergebnis zu bewerten ist. xviii. Antwort auf Arztfragebogen der atlas BKK ahlmann vom 10.12.2010 (XX6) In Entsprechung zu dem vorangehend geschilderten Dokument weist auch das hier zu prüfende Original eine Ausfüllschrift und eine Unterschrift in Gestalt einer Paraphe auf. Bei der physikalisch-technischen Untersuchung haben sich nach Angaben der Sachverständigen Auffälligkeiten im Sinne einer Fälschungs- oder Paustendenz nicht ergeben. Soweit die ESDA-Prüfung auch hier lediglich Durchdruckspuren sichtbar mache, offenbarten diese lediglich eine Unterschrift eines Sachbearbeiters der Krankenversicherung. Aus Sicht der Kammer trifft diese Beurteilung zu, weil der genannte Durchdruck den Namen „C8 “ erkennen lässt, der sich auf einen Mitarbeiter der atlas BKK ahlmann bezieht und hier in der Hauptverhandlung auch als Zeuge vernommen worden ist. Die Durchdruckspuren haben hiernach für die relevante Fragestellung, ob und inwieweit die in Rede stehende Schrift durch Manipulationen gefälscht sein könnte, keine Bedeutung. Im Hinblick auf die Ausfüllbeschriftung hat die eigentliche schriftvergleichende Analyse im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen ergeben, dass die fragliche Schrift eine große quantitative und qualitative Ergiebigkeit, ferner eine sehr hohe Komplexität und eine überdurchschnittliche Eigenprägung aufweist. Daraus hat die Sachverständige – in konsequenter Entsprechung zur Beurteilung der vorangehend erörterten Schrift – nachvollziehbar geschlussfolgert, dass die Nachahmung eines solchen Textes in dieser Form extrem schwierig sei. Bei Betrachtung der fraglichen Ausfüllschrift sowie der durch die Sachverständige angefertigten maßstabvergrößerten Fotos von den einzelnen Groß- und Kleinbuchstaben sowie arabischen Ziffern durch die Kammer bestehen keine Zweifel an der Fundierung dieser Angaben der Sachverständigen. Die fließende Kurrentschreibweise und eigengeprägte Akzentuierung der Buchstaben des Textes sind danach offensichtlich. So imponiert auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen etwa der Kleinbuchstabe „b“ mit einem geraden, überlangen Aufstrich; mit einer rechtsschrägen vollen Schleife mit stärkerer Wölbung im Abwärtszug und tiefer Kreuzungsstelle; mit einer runden Basiswölbung und einer waagerecht ausgerichteten, vollen Schlussschleife. Ein besonderes Augenmerk ist nach den Angaben der Sachverständigen auch auf den Kleinbuchstaben „t“ zu richten, der durch folgende Elemente eine besondere Eigenprägung erfährt: Firstaufstrich ab Basisniveau; kurzer Deckzug am First; ein wenig rechtsgeneigter und linksgewölbter Abstrich; Spitzwinkelkehre an der Basis mit geradem, linksschrägem Verbindungsstrich und ein spitzwinkeliger Übergang in den Querstrich. Als außergewöhnliche Besonderheit kommt bei diesem Buchstaben noch hinzu, dass er an der Kreuzungsstelle eine punktförmige Verdickung aufweist, die die Sachverständige nur durch eine stereomikroskopische Betrachtung sichtbar machen konnte, mit anderen Worten bei unbefangener Betrachtung mit bloßem Auge nicht erkennbar und somit auch nicht nachahmungsfähig ist. Trotz der daraus erwachsenen hohen Nachahmungsresistenz findet sich, wie die Sachverständige anschaulich dargestellt hat, auch im Vergleichsmaterial ein Buchstabe „t“, der bei mikroskopischer Betrachtung eine entsprechende Verdickung an der Kreuzungsstelle aufweist. Entsprechende Übereinstimmungen von Merkmalen, die nur bei mikroskopischer Betrachtung erkennbar sind, finden sich vorliegend ferner bei der Minuskel „e“ und der arabischen Ziffer „2“ in Gestalt von minimalsten Überschreibungen. Auch ansonsten ergeben sich – was die Sachverständige Schritt für Schritt anschaulich dargelegt hat – ganz überwiegend Übereinstimmungen sehr eigengeprägter komplexer Ausformungen der fraglichen Schriftzeichen mit solchen aus der Vergleichsgruppe. Punktuelle Abweichungen treten dahinter nach Darstellung der Sachverständigen zurück, zumal die diesbezüglichen Elemente sich immerhin noch am Rande der Streubreite der Vergleichsgruppe bewegten, also keinesfalls im Widerspruch zu dieser stünden. Bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten Aspekte ist die Sachverständige so zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ca. 99,99 % und mehr) Urheber des Ausfülltextes (XX6) sei. Die Kammer hält diese Schlussfolgerung nach eigener Prüfung für zutreffend: die Nachahmungshypothese muss hier nahezu vollständig verworfen werden, weil es kaum vorstellbar ist, dass es ein Fälscher schaffen könnte, einen derart komplexen Text in einer relativ dynamischen Weise dergestalt zu entwerfen, dass nicht nur besonders markante Gestaltungsmerkmale auf gelungene Weise nachgeahmt werden, sondern auch solche, die bei natürlicher Betrachtung mit bloßem Auge nicht erkennbar sind, sondern nur bei Nutzung eines Mikroskops. In Bezug auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige eine Vielzahl von charakteristischen Elementen der Ausformung benannt, die – so die Sachverständige - allesamt und ohne Diskrepanz in der Streubreite der Vergleichsparaphen des Angeklagten Dr. H gut repräsentiert seien. Zu diesen Elementen zählen nach den Angaben der Sachverständigen u. a.: eine schwach ausgeprägte Windung des Stammstrichs; eine nach unten verlaufende Abnahme des Schreibdrucks; eine Basisspitzkehre mit langem Deckzug; ein Aufstrich mit anfänglich schwacher Linkswölbung; ein Wendebogen mit gleichmäßiger Krümmung; ein auf der rechten Seite stärker gebogener und auf der linken Seite flacher und abfallender Firstquerzug; eine Durchkreuzung des Firstbogens durch die Spitze des Stammstriches und eine Druckintensivierung im Bereich der Kehre. Mit Blick auf diese graphischen Merkmale hat die Sachverständige einerseits darauf hingewiesen, dass die Paraphe eher mäßig komplex sei. Andererseits liege ein gewandter Bewegungsablauf vor und es fehlten jegliche Auffälligkeiten in der Bewegungsdynamik, die für die Nachahmungshypothese sprechen könnten. Ausgehend hiervon ist sie bei Bewertung der Gesamtkonfiguration zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehende Paraphe (XX6) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. Die Sachverständige hat hier also erneut konsequent eine besonnene und damit stimmige Schlussfolgerung gezogen, indem sie trotz einer vollständigen Entsprechung der aufgezeigten Gestaltungselemente und trotz eines Fehlens von Nachahmungsindikatoren in Bezug auf die Schreibdynamik wegen der eher mäßigen Komplexität der Gestaltungselemente eine im Vergleich zur Ausfüllschrift eher zurückhaltende Schlussfolgerung gezogen hat. xix. Antwort auf Arztanfrage der atlas BKK ahlmann vom 06.05.2011 (XX10) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat nach Darlegung der Sachverständigen S7 keinerlei Hinweise auf einen atypischen Entstehungshintergrund ergeben. Der Ausfüllschrift attestiert die Sachverständige eine hohe Ergiebigkeit, eine hohe Komplexität und teilweise eine sehr hohe Eigenprägung der Gestaltungselemente der Buchstaben und Ziffern. Die dazu von der Sachverständigen gefertigten maßstabvergrößerten Fotos und ihre Erläuterungen hierzu bestätigten für die Kammer diese Bewertung. Die Fotos zeigen bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Buchstaben besonders eigentümliche und teils schwierig gestaltete Ausformungen. Hierzu gehört nach der Erläuterung durch die Sachverständige etwa der Kleinbuchstabe „g“, indem dieser durch einen flachen Einleitungsbogen, eine magere Schleifenbildung mit Gegenzug, eine S-förmig gewundene Abwärtsbewegung, eine große Unterschleifenweite und einem geraden Ausstrich auffällt. Auch der Kleinbuchstabe „o“ ist – ähnlich wie bei dem zuvor erläuterten Dokument XX5 – besonders markant, hier aber noch verstärkt durch eine horizontale Betonung des Rundelements und eine jeweils magere Schleifenbildung bei der Ein- und Ausleitung am First. Besonders kompliziert in seiner Form erscheint auch der Großbuchstabe „H“. Bei ihm springt nach den Angaben der Sachverständigen bereits die fehlende Vorschwungbewegung ins Auge ebenso wie eine Rechtswölbung des Abstrichs, eine Schleife mit ovaler Wölbung ab der Basis sowie ein nach unten gewölbter Rechtszug, eine Firstschleife mit geraden Aufstrich und ein bogenzügiger Ausstrich. Auch die Ausdehnung sowie der Abstand zwischen linker und rechter Hälfte des Buchstabens sind auf der Grundlage der Darlegungen durch die Sachverständige augenfällig. Nahezu alle aufgezeigten graphischen Merkmale der Buchstaben und Ziffern sind nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige analog in der Streubreite der Vergleichsproben gut vertreten, und zwar auch in vielfältigen Merkmalsvariationen und einzelnen Buchstabenkombinationen. Auch ein im Rahmen der stereomikroskopischen Betrachtung durch die Sachverständige bei der Minuskel „e“ sichtbar gemachte Schlingenbildung beim Auftakt dieses Buchstabens findet nach ihren Ausführungen eine Entsprechung in Vergleichsproben. Bei der abschließenden Befundbewertung hat die Sachverständige zusätzlich in Rechnung gestellt, dass die beschriebene komplexe Schrift auf einen durchschnittlich gewandten natürlichen Schreibvorgang hinweise. Betrachtet man diese Aspekte in ihrer Gesamtheit, so ist die Überlegung der Sachverständigen, zwei kleineren Abweichungen – nämlich in Bezug auf die Größen- und Weitenverhältnisse des Großbuchstabens „O“ – kaum eine relevante Bedeutung zuzuerkennen, für die Kammer plausibel, zumal diese Abweichungen sich noch deutlich am Rande der Vergleichsproben bewegen und damit mit ihnen nicht in Widerstreit stehen. Eingedenk dieser Umstände ist die Sachverständige zu dem stimmigen Ergebnis gelangt, dass die Ausfüllschrift (XX10) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) aus der Hand des Angeklagten Dr. H stamme. Auch hier rechtfertigt sich das Ergebnis aus Sicht der Kammer mit der ganz konsistenten Kongruenz der aufgezeigten Merkmale, bei denen eine hohe Nachahmungsschwierigkeit besteht und es mit Blick auf nur mikroskopisch erhellte Details nahezu unmöglich erscheint, solche vor allem auf eine natürliche und gewandte Weise erfolgreich nachzuahmen. Bei der fraglichen Paraphe hat die Sachverständige eine Vielzahl von Gestaltungselementen herausgearbeitet, die nach ihrer Einschätzung durchschnittlich komplex sind und deren Nachahmung mit nennenswerten Schwierigkeiten verbunden ist. Zu ihnen gehören u. a. folgende Merkmale: ein rechtsgewölbter und rechtsgeneigter Abstrich; eine leichte Wölbung nach links im unteren Segment; eine abnehmende Druckstärke in der unteren Hälfte; ein sehr enger Basisbogen mit Umbruch in der Mitte; eine Rechtswölbung im weiteren Verlauf mit leichter Druckzunahme und eine Spitzkehre mit langem Deckzug. Sämtliche Merkmale der Paraphe fänden – so die Sachverständige – allesamt eine Entsprechung in der Streubreite der Vergleichsproben. Davon ausgenommen sei allerdings ein Merkmal, das als Abweichung von der Streubreite interpretiert werden müsse, nämlich ein bei der fraglichen Paraphe festzustellender Umbruch des Aufwärtsbogens auf mittlerer Höhe. Aufgrund dieser Abweichung und wegen einer partiellen Verdeckung der Paraphe durch eine Stempelüberlagerung hat die Sachverständige konsequent eine zurückhaltende Schlussfolgerung für geboten erachtet, die dahin geht, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber dieser Unterschrift (XX10) anzusehen sei. xx. Auszahlschein der Vaillant BKK zur Erlangung von Krankengeld – Datum des Eintrages vom 04.10.2011 (X420/Y5) Auftragsgemäß hat die Sachverständige S7 dieses Originaldokument schriftvergleichend in Bezug auf die fragliche Paraphe (X420) und die Ausfüllbeschriftung (Y5) analysiert. Hierbei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X420) anzusehen sei, während sie die dazugehörige Ausfüllbeschriftung (Y5) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) dem Angeklagten T B als Schreiber zugerechnet hat (s. hierzu weiter unten). Die Schlussfolgerung der Sachverständigen zur fraglichen Paraphe ist aus Sicht der Kammer überzeugend begründet. Bei dem Originaldokument hat die Sachverständige S7 im Anschluss an die physikalisch-technische Untersuchung keine Auffälligkeiten feststellen können, die für eine Manipulation oder Pausfälschung sprechen könnten. Den von ihr durch die elektrostatische Oberflächenprüfung sichtbar gemachten Durchdruckspuren, die einige Ziffern und eine Unterschrift erkennen lassen, rechtfertigen nach den Angaben der Sachverständigen keine abweichende Beurteilung, zumal dieser Umstand lediglich darauf hindeutet, dass das in Rede stehende Dokument als Unterlage für andere Schreibvorgänge gedient habe, ohne dass diese in irgendeinem erkennbaren Zusammenhang zu der hier fraglichen Paraphe stünden. Die Sachverständige hat sodann nach ihren Angaben eine Vielzahl von charakteristischen Gestaltungsmerkmale der Paraphe benannt, die in ihrer Gesamtheit eine mittlere Komplexität im Bewegungsablauf aufwiesen und mit erhöhten Nachahmungsschwierigkeiten verbunden seien. Die Paraphe sei insgesamt durch einen flüssigen und spontanen Schreibvorgang gekennzeichnet. Die Eigenprägung der Paraphe ergibt sich auf dieser Grundlage nach detaillierter Darlegung durch die Sachverständige im Wesentlichen aus einem schwach gewundenen, im mittleren Bereich links und in Basisnähe rechtsgewölbten Abstrich, aus einer Kreuzung im Firstbogen, einem engen Spitzbogen an der Basis, einer mageren Vertikalschleife mit weitgehend paralleler Strichführung, einem langen und linkswendig gewölbtem Abstrich, einer tiefen Platzierung des Wendepunktes und einer gewölbten Form und dem besonderen Druckverlauf des Schlussstriches. Sämtliche dieser Formelemente sind nach der Beschreibung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H passend repräsentiert. Lediglich eine bei der fraglichen Paraphe erkennbare leichte Linksneigung sei bei den Vergleichsproben nicht erkennbar, wobei der daraus erwachsenen Diskrepanz keine nennenswerte Bedeutung für die Annahme der Nachahmungshypothese beizumessen sei. Die Kammer hält diese Bewertung nach eigener Prüfung für plausibel, wenn man vor allem bedenkt, dass die besonders markanten Ausformungsmerkmale vollständig mit den Formgestaltungen innerhalb der Vergleichsproben übereinstimmen und auch die Art des beschriebenen Schreibvollzugs – flüssig und spontan – die Möglichkeit einer erfolgreichen Nachahmung der Unterschrift des Angeklagten Dr. H eher unwahrscheinlich macht. xxi. Antwort auf Arztfragebogen der Vaillant BKK vom 29.08.2011 (XX13) Bei dem fraglichen Originaldokument hat die Sachverständige S7 auftragsgemäß sowohl die Ausfüllschrift als auch die Paraphe eingehend schriftvergleichend untersucht. Die physikalisch-technische Untersuchung hat hierbei keine Anhaltspunkte für Pausfälschungen oder sonstige Manipulationen (wie z. B. Rasur- oder Vorzeichnungsspuren) ergeben. Zur Qualität der Ausfüllbeschriftung mit Blick auf die vorliegende Fragestellung hat die Sachverständige ausgeführt, dass diese Schrift eine hohe graphische Ergiebigkeit, eine ausgesprochen hohe Komplexität und eine überdurchschnittliche Eigenprägung aufweise. Die Schwierigkeit, eine solche Schrift nachzuahmen, sei demzufolge äußerst hoch. Die Kammer hält diese Einschätzung der Sachverständigen für plausibel. Schon bei unbefangener Betrachtung der Ausfüllschrift durch die Kammer fällt auf, dass die in Kurrentschreibweise abgefassten Buchstaben besonders markant und individuell gestaltet sind. Dabei hinterlässt der Gesamttext – wie die Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat – einen natürlichen und homogenen Eindruck. Eine Vielzahl der bereits zuvor - etwa zu den Dokumenten XX5 und XX6 – beschriebenen Ausformungselemente der Buchstaben finden sich auch bei hier in Rede stehenden Dokument auf der Grundlage der Beschreibung durch die Sachverständige wieder. In Ergänzung hierzu sei etwa auf die besonders augenfällige Minuskel „t“ hingewiesen. Eine ihrer Gestaltungsformen erwächst nach den Angaben der Sachverständigen daraus, dass sie mit einem bogenzügigen Anstrich mit langer deckzügiger Schleifenbildung beginnt, die Aufwärtsbewegung der Schleife gewölbt und der Abstrich gerade, ein in der Weite betonter dreiecksförmiger Querstrich eingebunden, der Querzug waagerecht ausgerichtet, die Druckstärke beim Abstrich und Verbindungsstrich erhöht ist, während der Querstrich schwächer ausläuft. Diese besondere Merkmalskombination ist, wie aus den Angaben der Sachverständigen folgt, in der Streubreite der Vergleichsproben vollständig repräsentiert. Als weiteres Beispiel, bei dem eine Analogie umfänglich bejaht werden kann, bildet die Buchstabenkombination „…ur“ als Endung: Sowohl im fraglichen Dokument wie in der Vergleichsgruppe seien – so die Ausführungen der Sachverständigen – die nachfolgenden Merkmale übereinstimmend festzustellen: ein vertikales Gefälle in der Anordnung der Schriftzeichen; eine starke Weitendominanz; ein weiter nach unten gewölbter Verbindungsstrich zum „s“; eins Spitzwinkelkehre beim „s“ mit wenig geformten und ein stark rechtsschräger Abstrich in druckschwächerer Ausführung. Viele weitere besondere Merkmalskombinationen sind nach anschaulicher Schilderung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben gut vertreten. In Anbetracht eines hohen Maßes an Übereinstimmung bei komplex und eigentümlich geprägten Merkmalen und Merkmalskombinationen, bei denen eine Nachahmung nach Einschätzung der Sachverständigen sehr schwierig ist, ist es nachvollziehbar, dass die Sachverständige den wenigen Abweichungen (z. B. beim Ausmaß des vertikalen Gefälles bei „es“ oder ein enger Einleitungsbogen beim Buchstaben „z“) keine nennenswerte Bedeutung für die Frage einer Nachahmung beigemessen hat. Für diese Beurteilung spricht überdies, dass der gesamte Ausfülltext – wie die Sachverständige eingehend dargelegt hat – keine Anhaltspunkte für nachahmungstypische Besonderheiten ergeben hat. Im Gegenteil entspreche das Schriftbild einer natürlichen und dynamischen Entstehungsweise, die gegen den Versuch einer Imitation spreche. Die Gesamtkonfiguration belässt für die Kammer deshalb keinen Zweifel daran, dass die Schlussfolgerung der Sachverständigen, der Angeklagte Dr. H sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) Urheber der Ausfüllschrift (XX13), zutreffend ist. Die fragliche Paraphe ist nach der Beurteilung durch die Sachverständige ebenfalls komplex gestaltet. Zu den entsprechenden Merkmalen zählen ihr zufolge: ein kleiner enger Einleitungsbogen in relativ druckstarker Ausführung; ein druckbetonter Abstrich in moderater Rechtsschräglage; eine Basiskehre mit leichter Zuspitzung auf der rechten Seite; ein druckreduzierter Gegenzug mit nahezu gerader Strichführung; eine kleine Spitzkehre beim Übergang in den Rechtszug; ein gerundeter Richtungswechsel mit relativ großer vertikaler Ausdehnung auf der rechten Seite sowie ein linksseitiger Spitzbogen mit stärkerer Wölbung der rechtsgeneigten Bewegung. All die benannten Gestaltungselemente dieser Paraphe sind auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen in der Streubreite der Vergleichsproben gut vertreten. Das gilt auch für die graphische Grundkomponente der Druckgebung, die – wie bereits ausgeführt – naturgemäß nicht ohne weiteres für eine Nachahmung erkennbar ist. Die Sachverständige hat schließlich auch keine Hinweise für einen nicht-gewohnheitsmäßigen Schreibablauf ausmachen können, der darauf hindeuten könnte, jemand habe versucht, die Unterschrift des Angeklagten Dr. H nachzuahmen. Nimmt man die vorangehend genannten Aspekte zusammen, so ist das Ergebnis der Sachverständigen, die Paraphe (XX13) stamme mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) vom Angeklagten Dr. H , plausibel. Dass die Sachverständige bei der Paraphe im Vergleich zur Ausfüllbeschriftung einen etwas geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad angenommen hat, ist dem Umsttand geschuldet, dass eine Paraphe im Vergleich zu einem Fließtext eine geringere Komplexität aufweist. Es ist also auch hier als Ausdruck eines besonnenen Vorgehens der Sachverständigen zu werten, dass sie trotz einer vollständigen Analogie und eines Fehlens von Manipulations- oder Nachahmungsspuren bei der Schlussfolgerung einen – wenn auch geringen – Raum für die Nachahmungshypothese (ca. 1 %) belässt. xxii. Auszahlungsschein für die Arbeitsunfähigkeit der R+V BKK – Datum des Eintrages vom 02.05.2011 (X235) Das in Rede stehende Original, bei dem die physikalisch-technische Untersuchung nach Angaben der Sachverständigen keine Auffälligkeiten im Sinne von Vorzeichnungs- und/oder Manipulationsspuren ergeben hat, fällt schon bei natürlicher Betrachtung im Rahmen der durchgeführten Inaugenscheinnahme ein ausladendes Basisoval und eine gleichmäßige Form der Vertikalschleife auf. Diese beiden Elemente sind – wie die Sachverständige erläutert hat – nicht in der Streubreite der Vergleichsunterschriften repräsentiert. Alle sonstigen, deutlich überwiegenden Gestaltungsmerkmale, wozu ein linksgewölbter Abstrich, eine Basisrundung, ein schwach rechtsgewölbter und druckschwächerer Aufstrich, ein im einleitenden Strich flacher Spitzbogen auf der linken Seite und der Druckverlauf insgesamt (nämlich: Abstrich und linke Spitzkehre druckstärker, Schlussstrich am Ende aufperlend) gehören, liegen nach der Darlegung durch die Sachverständige im Streubereich der Vergleichsproben. Dabei seien diese Elemente – so die Sachverständige – komplex ausgeformt und schwer nachzuahmen. Dies gelte hier umso mehr, als die Paraphe auf eine zügige Schreibweise hindeute, bei der eine erfolgreiche Nachahmung zusätzlich erschwert werde. Bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige zu dem Schluss gelangt, die Paraphe (XX235) stamme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) vom Angeklagten Dr. H . Auch dieses Ergebnis ist für die Kammer nach eigener Prüfung stimmig. Denn es ist unwahrscheinlich, dass es einem Fälscher gelingen könnte, komplexe Gestaltungsmerkmale und einen – ohnehin kaum nachahmungsfähigen – Druckverlauf erfolgreich nachzuahmen, wenn man dabei eine zügige Schreibweise verwendet. Es kommt hinzu, dass die beschriebenen Abweichungen, wie eingangs erwähnt, deutlich als Abweichung erkennbar sind, was ebenfalls eher gegen den Versuch einer Nachahmung spricht, bei der der Fälscher darum bemüht wäre, sich so weit als möglich dem Original anzunähern. xxiii. Undatierte Antwort auf Arztfragebogen der Novitas BKK (XX30) Bei der fraglichen Reproduktion hat die Sachverständige dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Nicht-Originalen, wie von ihr immer wieder betont und eingangs ausführlich dargestellt, grundsätzlich die Untersuchungsmöglichkeiten begrenzt seien und somit auch die möglichen Schlussfolgerungen zur Frage der Urheberschaft Beschränkungen unterlägen. So seien bei der vorliegenden Reproduktion gewisse Vergröberungseffekte zu berücksichtigen, welche die Betrachtungsmöglichkeit einschränke. Andererseits sorge aber eine hinreichende Kontraktbildung bei der Reproduktion dafür, dass die Schriftzeichen noch in einem ausreichenden Maße erkennbar seien, um sie schriftvergleichend zu untersuchen. Diese Einschätzung teilt die Kammer im Anschluss an die Inaugenscheinnahme des fraglichen Dokuments sowie bei Betrachtung der von der Sachverständigen angefertigten maßstabvergrößerten Fotos von den Schriftzeichen. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Struktur der jeweiligen Buchstaben trotz einer leichten Vergröberung einigermaßen sicher erkennbar ist. Ausgehend hiervon hat die Sachverständige bei einer Gesamtbewertung der Ausfüllschrift auf eine sehr große Schriftzeichenanzahl verwiesen und ferner darauf, dass die fragliche Schrift insgesamt eine überwiegend sehr hohe Komplexität und eine überdurchschnittliche Eigenprägung mit der Folge einer ausgesprochen hohen Nachahmungsschwierigkeit aufweise. Bei Betrachtung der in Rede stehenden Ausfüllschrift bestätigt sich für die Kammer dieses Bild. Trotz dieser Vielgestaltigkeit und nachahmungsschwierigen Eigenprägung der Zeichen fügen sich – von einer Ausnahme abgesehen – sämtliche graphische Grundkomponenten – wie die Sachverständige im Einzelnen für jeden Buchstaben detailliert dargestellt hat – auch in vielfältigen Merkmalsvariationen und Buchstabenkombinationen in die Streubreite der Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H gut ein. Neben den bereits zuvor erörterten Buchstaben und Buchstabenkombinationen findet sich hier zum Beispiel eine sehr markante Buchstabenkombination „chm“. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass bei „hm“ eine Buchstabenverschmelzung mit rechtsgewölbtem Grundstrich und kurzem Deckzug beim Übergang in die linke „m“-Arkade vorhanden ist, was bei natürlicher Gesamtbetrachtung zu einer eigentümlichen Anmutung führt. Genau zu dieser eigentümlichen Form findet sich eine Entsprechung in den Vergleichsproben, wie die Sachverständige eindrucksvoll dargestellt hat. Solche Entsprechungen lassen sich bei einer Vielzahl weiterer Buchstaben und Buchstabenkombinationen auf der Grundlage der Darlegungen der Sachverständigen feststellen. Das gilt nach den Angaben der Sachverständigen etwa für die Buchstabenkombination „tt“, die durch eine steile Ausrichtung des linken und eine leichte Rechtsneigung des rechten Vertikalstriches, ferner durch einen links etwas stärker gekrümmten Verbindungsbogen und einen sehr weiten Firstquerstrich sowie einer hakenförmigen Einleitung von unten gekennzeichnet ist. Besonders eindrucksvoll lässt sich nach den Angaben der Sachverständigen eine Analogie in der Formgestaltung der längeren Buchstabenkombination „…schmerzen“ ausmachen: Die gesamte Gestaltung der fraglichen Buchstabenkombination findet nach Größenverlauf der Mittelbandebene, Schriftzeichenweite und –abständen sowie mit Blick auf die Schlussbetonung des „n“ und offensichtliche Unverbundenheit von „sc“ sowie den Neigungswinkel eine vollständige Entsprechung bei denselben Buchstabenkombinationen bei den Vergleichsproben. Dass bei dieser Vielzahl an Übereinstimmungen bei sämtlichen Buchstaben und Buchstabenkombinationen lediglich mit Blick auf den Großbuchstaben „D“ eine rein quantitative Abweichung – nämlich bezüglich des Ausmaßes der Linksschräglage im oberen Abschnitt des Aufwärtsbogens – festzustellen ist, hat für die Sachverständige vor diesem Hintergrund keine beachtliche Relevanz im Sinne der Nachahmungshypothese. Bei Betrachtung sämtlicher Übereinstimmungen, selbst in Bezug auf eine Vielzahl von Detailausformungen und besonders eigentümliche Buchstaben und deren Kombinationen, ist die Möglichkeit, dass ein Fälscher bei einem Gesamttext dieser Art einen solchen Grad an Übereinstimmung erreichen könnte, nahezu unmöglich. Dennoch hat die Sachverständige wegen des Reproduktionscharakters der fraglichen Schrift eine entsprechend verbindliche Schlussfolgerung nicht getroffen, sondern einen hinreichenden Raum für eine Manipulationsmöglichkeit gelassen, indem sie die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die Ausfüllschrift (XX30) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) bejaht hat. Mit Blick auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige dem Reproduktionscharakter bei der Befundbewertung ebenfalls einen die Untersuchung limitierenden Stellenwert zuerkannt. Auch wenn die Paraphe – wie von der Sachverständigen eingehend dargelegt – eine Vielzahl von Gestaltungselementen aufweist, die sich alle in die Streubreite der Vergleichsproben passend einfügen, so hat sie jedoch zugleich kritisch angemerkt, dass die Komplexität dieser Elemente im Vergleich zur vorangehend geschilderten Ausfüllschrift deutlich geringer und dementsprechend auch die Nachahmungsschwierigkeit nicht so hoch sei. Vor diesem Hintergrund hat sie konsequent die Relevanz der vollständigen Übereinstimmungen für die Frage der Urheberschaft wegen des Reproduktionscharakters deutlich niedriger angesetzt, mit der Folge, dass es für sie nur leicht überwiegend wahrscheinlich (ca. 75 %) ist, dass der Angeklagte Dr. H als Urheber der Paraphe (XX30) anzusehen sei. xxiv. Auszahlschein für Krankengeld der BKK VBU – Datum des Eintrages vom 20.10.2010 (X193) Die fragliche Paraphe erscheint auf einem Nicht-Original und ist daher auch hier, wie die Sachverständige S7 zutreffend deutlich gemacht hat, nur eingeschränkt prüfbar. Sie hat zudem auf die Einschränkung hingewiesen, dass die Paraphe aufgrund einer Stempelüberlagerung nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar sei. Soweit die Paraphe allerdings sicher erkennbar sei, weise sie – so die Sachverständige – eine erhöhte Komplexität auf und sei mit hohen Nachahmungsschwierigkeiten verbunden. Die von ihr analysierten Gestaltungselemente nach dem Grundkomponentenmodell sind nach anschaulicher Darlegung durch die Sachverständige – von einer geringfügigen Ausnahme im Hinblick auf die Längenausdehnung des Vertikalelements der Paraphe abgesehen – sämtlich in der Vergleichsgruppe passend vertreten. Dass die Sachverständige der singulären Abweichung kaum eine Bedeutung beimisst, ist nach ihrer Darlegung dem Umstand geschuldet, dass die Längendimension des Vertikalelements noch am Rande der Vergleichsprobenvariation liege, ihr also nicht widerspreche. Die Übereinstimmungen bezögen sich dagegen auf markante, nachahmungsschwierige Elemente, wie z. B. den engen Bogenzug beim Richtungswechsel auf der rechten Firstseite, den Spitzbogen bei der linken Kehrtwende oder das Ausmaß und die Formgestalt der Wölbung beim Firstzug. Bei einer Gesamtbewertung der aufgezeigten Aspekte ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Paraphe (X193) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) aus der Hand des Angeklagten Dr. H stamme. Für die Kammer stellt sich dieses Ergebnis nach eigener Prüfung als zuverlässig dar. Die vollständige Übereinstimmung in nachahmungsschwierigen komplexen Gestaltungsmerkmalen der fraglichen Paraphe mit den Formgestaltungen in der Vergleichsgruppe deutet stark auf eine Urheberschaft des Angeklagten Dr. H hin, bedarf indessen einer Relativierung wegen des Reproduktionscharakters, was mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von ca. 10 % angemessen gewichtet ist. xxv. Auszahlschein für Krankengeld der BKK VBU – Datum des Eintrages vom 15.11.2010 (X197) Auch bei diesem fraglichen Dokument handelt es sich um eine Reproduktion, sodass die Untersuchungsmöglichkeiten erneut in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen eingeschränkt sind, zumal auch hier – so die Sachverständige – Stempelüberlagerungen die Erkennbarkeit der Bewegungsführung der Paraphe stellenweise beeinträchtigten. Was die Ergiebigkeit und Nachahmungsschwierigkeiten anbelangen, so gelten die vorangehenden Ausführungen zu dem Dokument X193 entsprechend. Sämtliche Ausformungselemente der Paraphe – dazu zählen etwa der ausgedehnte, leicht rechtsgewölbte und rechtsgeneigte Abstrich, die Basisspitzkehre und der Aufstrich in paralleler und gerader Strichführung, die flach nach oben und links mit stärkerer Krümmung versehene Firstwölbung – sind ausnahmslos nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige analog in der Streubreite der Vergleichsparaphen des Angeklagten Dr. H vertreten. Die daraus entwickelte Schlussfolgerung der Sachverständigen, der Angeklagte Dr. H sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X197), ist für die Kammer daher aus den vorangehend zu dem Dokument X193 dargelegten Erwägungen überzeugend. xxvi. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld – Datum des Eintrages vom 05.03.2014 (X663) Bei dem als Reproduktion vorliegenden Dokument hat die Sachverständige S7 erneut auf Vergröberungseffekte hingewiesen, zugleich aber ausgeführt, die Kontrastbildung sei immerhin so gut, dass Details und Formen der Zeichen hinreichend deutlich zu erkennen seien. Die Kammer teilt diese Einschätzung im Anschluss an die Inaugenscheinnahme dieses Dokuments sowie bei Betrachtung der von der Sachverständigen bezüglich jeder arabischen Ziffer und jedes Buchstabens angefertigten Lichtbildes mit Maßstabvergrößerung. Danach sind auch für die Kammer die Konturen und Eigenheiten der Zeichen durchweg trotz gewisser Vergröberungseffekte erkennbar. Ausgehend hiervon enthalte die Ausfüllschrift – so die Sachverständige – eine große Schriftzeichenanzahl, weise sie eine überwiegend erhöhte Komplexität und überdurchschnittliche Eigenprägung auf, was den Schluss rechtfertige, dass insgesamt eine hohe Nachahmungsschwierigkeit vorliege. Bei nahezu sämtlichen Gestaltungselementen der fraglichen Ausfüllschrift finden sich nach anschaulicher Darlegung durch die Sachverständige – passende Entsprechungen – auch in Merkmalskombinationen – in der Streubreite der Vergleichsgruppe. Als Beispiel für eine solche Kongruenz sei die Buchstabenkombination „un“ genannt. Sie ist auf der Grundlage der Beschreibungen durch die Sachverständige durch einen langen Anstrich, eine linienzügige Bindungsform mit immer kleiner werdender horizontaler und vertikaler Ausdehnung und einem Lagewechsel beim Schlussbogen gekennzeichnet. Diese Gestaltungsform ist nach Darstellung der Sachverständigen in der Vergleichsgruppe gut repräsentiert. Als weiteres Beispiel sei auf die Buchstabenkombination „er“ als Endung verwiesen, die nach Beschreibung durch die Sachverständige besonders eigentümlich dadurch hervorsticht, dass beide Buchstaben sehr eng beieinander liegen und der „r“-Aufstrich auffällig stark nach oben ausgedehnt ist. Angesichts der beinahe vollständigen Kongruenz von Merkmalen und Merkmalskombinationen, deren Nachahmung nach Darlegung der Sachverständigen sehr schwierig ist, hat diese einer vereinzelten Abweichung in der Weise, dass ein linksläufiger Bogen beim Abschluss der Ziffer „5“ in der Vergleichsgruppe nicht zu finden sei, keine nennenswerte Bedeutung für die Möglichkeit einer Nachahmung zugesprochen, zumal ein solches Merkmal – so die Sachverständige – nicht per se im Widerspruch zur den Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H stünde. Trotz der hiernach gewichtigen Kongruenz, die an sich keinen vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft ließe, hat die Sachverständige erneut methodengerecht angesichts des Reproduktionscharakters einem Irrtum Raum belassen und somit das Ergebnis dahin formuliert, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der Ausfüllschrift (X663) sei. Im Hinblick auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige ebenfalls auf leichte Beeinträchtigungen in der Erkennbarkeit aufmerksam gemacht, die aus einer punktuellen Stempelüberlagerung erwachsen. Dennoch sei die Paraphe in ausreichendem Maße überprüfbar, was sich mit dem Eindruck der Kammer bei ihrer Betrachtung deckt. Die Paraphe weise – so die Sachverständige weiter - einen erhöht komplexen Bewegungsablauf auf und sei daher mit erhöhten Nachahmungsschwierigkeiten verbunden. Bei der nachfolgenden Beschreibung der einzelnen Gestaltungsmerkmale durch die Sachverständige wird diese Komplexität deutlich: ein linksgewölbter Grundstrich; eine Überlange des Grundstrichs; ein enger Basisbogen; ein rechtsgewölbter und mit parallelem Strich ausgeführter Aufstrich; eine rechtsgerichtete Bewegung mit ausgeprägtem Girlandenzug, der in einen geraden ansteigenden Strich übergeht; ein rechter Firstbogen mit stärkerer Krümmung beim ausleitenden Strich und ein nach oben gewölbter Firstquerzug mit leichter Abflachung auf der linken Seite. Diese graphischen Gestaltungsmerkmale – und darüber hinaus auch die Größen- und Weitenverhältnisse, der Neigungswinkel und die Proportionen der Paraphe – fügen sich nach anschaulicher Beschreibung durch die Sachverständige in die Streubreite der Vergleichsproben ohne jegliche Abweichungen ein. Ungeachtet dieser konsistenten Übereinstimmung ist die Sachverständige aufgrund des Reproduktionscharakters und der Stempelüberlagerungen in ihrer abschließenden Beurteilung erneut zurückhaltend, indem sie eine Urheberschaft des Angeklagten Dr. H bezüglich der Paraphe (X663) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) angenommen hat. Beide Ergebnisse sind aus Sicht der Kammer nachvollziehbar begründet. Überzeugend ist vor allem, dass die Kongruenz in sehr eigengeprägten Merkmalen, deren Nachahmung – vor allem auch bei einer Kombination mehrerer solcher Merkmale – kaum möglich erscheint, die Sachverständige bei Abwägung mit sämtlichen weiteren Aspekten, vor allem auch in Ansehung des Reproduktionscharakters, zu einer positiven Wahrscheinlichkeitsaussage bewegt hat, bei der sie der Möglichkeit eines Irrtums einen ausreichenden Raum belässt. xxvii. Auszahlschein für das gesetzliche Krankengeld der ikk classic – Datum des Eintrages vom 28.04.2011/30.05.2011 (X314) Bei dem hier in Rede stehenden Original hat die Sachverständige S7 auftragsgemäß die Ausfüllschrift in Tabellenzeile 2 sowie sämtliche Unterschriften in den insgesamt 4 Tabellenzeilen (U 1 bis U 4) einer schriftvergleichenden Untersuchung unterzogen. Die nachfolgenden Ausführungen hierzu beschränken sich mit Blick auf die Relevanz für das Urteil auf die Ausfüllschrift sowie die Unterschriften U 2 und U 4. Im Rahmen der physikalisch-technischen Analyse haben sich nach Angaben der Sachverständigen keinerlei Hinweise auf Pausfälschungen oder sonstige Manipulationen (wie z. B. Vorzeichnungs- oder Rasurspuren) ergeben. Die mittels der elektrostatischen Oberflächenprüfung (ESDA) sichtbar gemachten Durchdruckspuren von Namenskürzeln haben nach ihren Angaben – wie auch für die Kammer bei Betrachtung der entsprechenden Abbildungen nachvollziehbar erscheint - nach Lage und Form keine Relevanz für die Frage nach etwaigen Manipulationen. Zur mikroskopischen Analyse der Unterschriften hat die Sachverständige ausgeführt, sie habe keinerlei Hinweise auf einen gestörten und nicht-gewohnheitsmäßigen Schreibablauf gefunden, die auf eine Nachahmung durch eine andere Person hindeuten könnte. Im Hinblick auf die Ausfüllschrift in Tabellenzeile 2 ist im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen auf eine im Vergleich zu den anderen Tabellenzeilen erhöhte Anzahl von Schriftzeichen hinzuweisen, die – so die Sachverständige – durch eine überwiegend hohe Komplexität gekennzeichnet seien und einen gewandten sowie natürlichen Schreibvollzug anzeigten. Insgesamt sei die Schwierigkeit, diese Schrift erfolgreich nachzuahmen, sehr hoch. Die Kammer kann bei Betrachtung der Ausfüllschrift in Zeile 2, die eine markant und vielgestaltig geprägte Kurrentschrift und eine nennenswerte Anzahl an Worten erkennen lässt, die Bewertung der Sachverständigen nachvollziehen. Von einer geringfügigen Abweichung beim Kleinbuchstaben „t“ abgesehen, bestehen nach der anschaulichen Beschreibung durch die Sachverständige ausnahmslos Analogien zwischen den komplexen Gestaltungsmerkmalen der fraglichen Schrift und den Merkmalen in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H , wobei diese Übereinstimmungen auch für Merkmalskombinationen und Buchstabenkombinationen festzustellen seien. Neben bereits bei den vorangehenden Schriften dargestellten Analogien sei hier etwa ergänzend auf die Buchstabenkombination „es“ als Endung hingewiesen, die nach Beschreibung durch die Sachverständige dadurch imponiert, dass sie eine magere Schleife beim „e“ aufweist, diese sodann eine flache Überleitung zum „s“ vollführt, eine weiche Winkelbildung und einen wenig gewölbten Schrägstrich nach links vollzieht. Auch Basis- und Firstgefälle sowie der Neigungswinkel kongruieren nach den Angaben der Sachverständigen mit Gestaltungsformen in der Streubreite der Vergleichsproben. Als weiteres Beispiel ist, in Ergänzung zu bereits oben erörterten Buchstaben, die Minuskel „v“ heranzuführen, die, eingebunden in ein Wort, nach der Beschreibung durch die Sachverständige durch einen gekrümmten Bogenzug als Einleitungsstrich, einen kurzen und etwas nach links geneigten Abstrich, eine deckzügige Schlussschlinge und einen schwach-bogigen Ausstrich auffällt. Die Möglichkeit, dass ein Fälscher in der vorliegend gewandten und natürlichen Schreibweise einen solchen Grad an Übereinstimmung in einer Vielzahl von Details und Merkmalskombinationen erreichen könnte, ist nach nachvollziehbarer Einschätzung der Sachverständigen als nahezu unmöglich angesehen werden. Dementsprechend ist es auch plausibel, dass die Sachverständige der singulären Abweichung beim Kleinbuchstaben „t“ in der Weise, dass der Ausstrich bei ihm als rechtsgerichteter abknickender Querstrich erscheint, keine nennenswerte Bedeutung beimisst. Das gilt umso mehr, als diese Abweichung nach Erläuterung durch die Sachverständige nur marginal sei und mit den Vergleichsproben in formgestalterischer Hinsicht nicht in Widerspruch stehe. Berücksichtigt man über all diese Gesichtspunkte hinaus den aus der physikalisch-technischen Untersuchung herausgearbeiteten Befund eines normal-dynamischen Flusses der Schreibpaste und des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für Nachahmungstendenzen, so ist nach Bewertung durch die Kammer die Schlussfolgerung der Sachverständigen stimmig, dass die Ausfüllschrift in Zeile 2 des Originaldokument (X314) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) aus der Hand des Angeklagten Dr. H stamme. In Bezug auf die fraglichen Paraphen U 2 und U 4 hat die Sachverständige sämtliche Merkmale detailliert herausgearbeitet, die für ihre jeweilige Gestaltung nach dem Grundkomponentenmodell typisch sind. Hierbei hat sich gezeigt, dass beide Paraphen – verstärkter noch bei der Paraphe U 4 – aus einer Vielzahl von markanten Gestaltungselementen konstituiert sind. Bei der Paraphe U 2 fallen nach Darlegung der Sachverständigen insbesondere die Vertikalschleife in langgezogener Tropfenform, die linksseitige Spitzkehre mit geradem Schlussstrich und der Firstquerzug auf, der flach und mit weitgehend geradem Gefälle und relativ großer horizontaler Erstreckung gekennzeichnet ist. Diese und auch die sonstigen graphischen Merkmale finden sich – wie die Sachverständige erläutert hat – in der Streubreite der Vergleichsproben passend wieder. Lediglich bezüglich der Strichspannung sei festzustellen, dass diese bei der fraglichen Paraphe leicht erhöht sei und in dieser Form keine Entsprechung bei den Vergleichsproben fände. Da aber im Übrigen insgesamt eine Kongruenz, auch bezüglich besonders spezifischer Details, bestehe, komme dieser Abweichung kaum ein Gewicht mit Blick auf die Fälschungshypothese zu. Bei einer Gesamtabwägung der aufgezeigten Aspekte ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Paraphe 2 (X314) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. Zu den besonders charakteristischen Merkmalen der Paraphe U 4 hat die Sachverständige insbesondere folgende Elemente hervorgehoben: die wolkenartig ansteigenden Girlanden; der rechter Richtungswechsel am First in Form eines Spitzbogens; der flach gewölbte weitläufige Firstquerzug und die weitere Spitzkehre auf der linken Firstseite. Im Anschluss an die Erläuterungen durch die Sachverständigen ergibt sich, dass sämtliche graphischen Merkmale, auch in Bezug auf die Druckverhältnisse (nämlich: Druckabschwächung beim Firstquerzug, Druckverstärkung beim Rechtszug, bei der Spitzkehr und zu Beginn des Ausstrichs) und in Bezug auf die Größen-, Weiten- und Neigungsverhältnisse, in hoch spezifischer Weise und konsistent in der Streubreite der Vergleichsparaphen des Angeklagten Dr. H repräsentiert seien. Eingedenk dieser Umstände ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Paraphe U 4 (X314) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) vom Angeklagten Dr. H gezeichnet worden sei. Beide Ergebnisse der Sachverständigen zu den Paraphen U 2 und U 4 überzeugen aus Sicht der Kammer. Die hohen Wahrscheinlichkeitsgrade bei beiden Paraphen finden ihren plausiblen Grund nicht nur in der besonders komplexen Eigenprägung mit hoher Nachahmungsresistenz bei Details, sondern auch daraus, dass die physikalisch-technische Untersuchung auf einen störungsfreien und habituell anmutenden Schreibablauf hingewiesen hat, der gegen eine Nachahmung spricht. Der höhere Wahrscheinlichkeitsgrad bei der Paraphe U 4 im Verhältnis zur Paraphe U 2 resultiert aus ihrer erhöhten Komplexität und dem Fehlen jeglicher Abweichung. xxviii. Auszahlschein für das gesetzliche Krankengeld der ikk classic – Datum des Eintrages vom 15.06.2011/01.07.2011/27.07.2011 (X334) Bei dem Originaldokument kommt für das vorliegende Urteil diejenigen Unterschriften eine Bedeutung zu, die in den ersten beiden Tabellenzeilen (U 1 und U 2 mit Datum vom 15.06. und 01.07.2011) und im unteren Bereich (U 5 mit Datum vom 27.07.2011 [von der Sachverständigen irrtümlich mit „22.07.2011“ angegeben]) erkennbar sind. Die physikalisch-technische Untersuchung des gesamten Schriftträgers und der Schriften hat nach den Erläuterungen durch die Sachverständige keinerlei Hinweise auf Nachahmungs- oder Manipulationstendenzen ergeben. Bei der eigentlichen schriftvergleichenden Betrachtung hat die Sachverständige darauf aufmerksam gemacht, dass die fraglichen Paraphen bei einem internen Vergleich miteinander Unterschiede zeigten, gleichwohl jeweils für sich genommen in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H gut repräsentiert seien. Dies mache – so die Sachverständige – deutlich, dass es zur gewohnheitsmäßigen Schreibweise des Angeklagten Dr. H gehöre, auf unterschiedliche Weise zu unterschreiben. Für die Kammer ist dieser Befund bei Betrachtung der in Rede stehenden Paraphen und mit Blick auf die im Vergleichskatalog aufgeführten Paraphen nachvollziehbar, zeigt sich auch ihr ein in der Detailausführung unterschiedliches Bild der Paraphen und eine entsprechende Kongruenz mit Vergleichsproben bei der gegebenen Variabilität. Die kongruierenden Gestaltungsmerkmale bei den fraglichen Paraphen U 1 und U 2 weisen nach den Angaben der Sachverständigen einen mittleren Komplexitätsgrad und diejenigen der fraglichen Paraphe U 5 eine eher mäßige Komplexität auf. Dennoch sei eine Nachahmung – so die Sachverständige – jeweils mit hohen Schwierigkeiten verbunden. Die fraglichen Paraphen offenbarten nämlich jeweils eine dynamische, lebhafte und sehr flüssige Schreibweise ohne Störungen im Ablauf, die es kaum möglich erscheinen lasse, die Vielzahl der – hier übereinstimmenden - detaillierten graphischen Merkmale auf gelungene Weise nachzuahmen. Zu diesen graphischen Merkmalen, die mit den Vergleichsproben kongruieren, zählen nach Darstellung der Sachverständigen beispielsweise bei U 1 ein Basisoval in gleichmäßiger Ausformung und erhöhtem Schreibdruck sowie ein Firstquerzug mit leichter Wölbung nach oben und flachem linken Ende, bei U 2 eine nach links betonte starke Ausrichtung und Formgestaltung des Firstbogens mit waagerecht ausgerichteter Firstschleife und Spitzbogen auf der linken Seite sowie bei U 5 ein kurzer, von rechts kommender Einleitungszug am First des Abstriches, ein gekrümmter Basisbogen mit abgespreiztem, geradem Aufstrich zum First und ein am Frist schwach nach oben gewölbter und abfallender Linkszug. Bei einer Gesamtbewertung ist die Sachverständige für die jeweilige fragliche Paraphe U 1, U 2 und U 5 (X334) zu dem Ergebnis gelangt, dass sie jeweils mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H stammten. Bei dieser Bewertung ist für die Kammer nachvollziehbar der Umstand in die Waagschale gelegt worden, dass trotz einer eher durchschnittlichen und bei U 5 sogar unterdurchschnittlichen Komplexität der Gestaltungselemente jedenfalls die stark ausgeprägte Dynamik und Flüssigkeit des Bewegungsablaufs und das Fehlen jeglicher Störung in diesem Ablauf die Möglichkeit einer Nachahmung (angesichts des ganz überwiegenden Befundes einer Übereinstimmung) unwahrscheinlich machen. xxix. Antwort auf Arztfragebogen der ikk classic vom 28.03.2011 (XX9) Auch bei diesem Dokument hat die physikalisch-technische Untersuchung des Originaldokuments nach den Angaben der Sachverständigen S7 keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die auf eine Manipulation (z. B. Vorzeichnungs- oder Rasurspuren) oder Nachahmung hindeuten könnten. Zwar habe die elektrostatische Oberflächenuntersuchung (ESDA) Durchdruckspuren sichtbar gemacht, denen aber unter dem Aspekt einer Manipulation keine Bedeutung beizumessen seien. Bei Betrachtung der zu diesen Durchdruckspuren angefertigten Lichtbildern erkennt auch die Kammer, dass die nach Art und Lage der Spuren erkennbaren Schriftzeichen in Gestalt einer Unterschrift und weiteren Notizen offensichtlich nicht dazu dienten, Manipulationen vorzunehmen, sondern die Folge davon sind, dass der hier in Rede stehende Schriftträger als Unterlage für andere Schreibleistungen gedient hatte. Die Ausfüllbeschriftung enthält nach der eingehenden Darlegung durch die Sachverständige eine Vielzahl von Schriftzeichen, die eine sehr hohe Komplexität und eine überdurchschnittliche Eigenprägung aufweisen. Dementsprechend sei die Nachahmungsschwierigkeit – so die Sachverständige – als sehr hoch einzustufen. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme hat sich für die Kammer dieses Bild einer vielgestaltigen und markanten Schreibweise bestätigt. Ausgehend hiervon besteht nach Erläuterung durch die Sachverständige eine vollständige Entsprechung sämtlicher Schriftzeichen mit der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H in mehreren Merkmals- und Buchstabenkombinationen. Zu den bereits vorangehend im Einzelnen dargestellten Merkmalsbesonderheiten bei Buchstaben und Ziffern sei auf der Grundlage der Angaben der Sachverständigen hier ergänzend etwa auf den Kleinbuchstaben „c“ verwiesen, der durch einen zuerst geraden, dann am First nach oben gewölbten Anstrich, einen deckzügig gebogenen Gegenzug, eine enge Basiswölbung auf der linken Seite und einen sehr weiten geraden und ansteigenden Überleitungsstrich zum nachfolgenden Schriftzeichen imponiert. Sämtliche Gestaltungselemente finden, auch in der Kombination, in der Streubreite der Vergleichsgruppe Entsprechungen, wie hierzu gefertigte Lichtbilder ersichtlich belegen. Als besonders markanter und komplex ausgeformter Buchstabe sei zusätzlich die Minuskel „k“ zu erwähnen: Sie fällt durch einen langen sehr rechtsschrägen, zu Beginn geraden, in Firstnähe gekrümmten Anstrich, eine Firstschleife mit sehr großer horizontaler und vertikaler Ausdehnung und einer rechtsschrägen Ausrichtung und bogig-gekrümmtem Übergang in eine weite Horizontalbewegung und weichwinklige Übergänge an First und Basis mit linksschrägem Abstrich auf der rechten Basisseite auf. Hierdurch erscheint das „k“ bei unbefangener Betrachtung eher wie ein „h“ mit übergroßer Schleifenbildung. Auch diese Gestaltungsform ist nach Darlegung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsgruppe gut repräsentiert. Analogien finden sich auch bei sämtlichen weiteren graphischen Merkmalen aller Schriftzeichen, mit einer Ausnahme, betreffend die Ziffer „1“. Hier besteht nach Darstellung der Sachverständigen eine Abweichung dahin, dass die linksschräge Anordnung der Ziffer in der Vergleichsgruppe jedenfalls in dieser Stärke nicht zu finden sei. Für die Sachverständige spielt diese Diskrepanz letztlich aber keine bedeutsame Rolle, weil diese lediglich im Lagewinkel zu verortende minimale Abweichung nicht im Widerspruch zur Schreibweise des Angeklagten Dr. H stehe, sondern darauf beruhe, dass die Vergleichsgruppe unter diesem Aspekt die mögliche Bandbreite der Schreibweise des Angeklagten nicht vollständig abgebildet habe. Für die Kammer ist diese Einschätzung nachvollziehbar, zumal im Übrigen eine vollständige Übereinstimmung in sämtlichen komplexen und kaum nachahmungsfähigen Merkmalskombinationen bezüglich des in Rede stehenden Textes besteht. Berücksichtigt man zudem, dass die fragliche Ausfüllbeschriftung nach den Untersuchungen der Sachverständigen keine nachahmungstypischen Merkmalsbesonderheiten aufweist, sondern einen natürlichen Gesamteindruck hinterlässt, ist ihre Schlussfolgerung, der Angeklagte Dr. H sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) Urheber dieser Schrift (XX9), überzeugend. Die fragliche Paraphe ist nach Erläuterung durch die Sachverständige S7 durch eine erhöhte Komplexität des Bewegungsablaufs und eine erhöhte Nachahmungsschwierigkeit gekennzeichnet. Die Vielzahl der von ihr beschriebenen graphischen Elemente der Paraphe bestätigt diese Sichtweise. So imponiert die Paraphe nach ihrer Beschreibung etwa durch einen hakenartigen von rechts kommenden Anstrich, eine leichte Rechtswölbung und Rechtsneigung des Stammstriches, einen deckzügigen Gegenstrich bis auf die mittlere Höhe, ein (aus Sicht der Kammer besonders markantes) „h“-ähnliches Element mit treppenartiger Strichführung bei der Abwärtsbewegung, einen rechten Wendebogen mit einer vorausgehenden weiten winkelzügigen Arkade, einen weiten Firstbogen in linksschräger Anordnung und einen Krümmungsmaximum auf der linken Seite, leichte Strichunsicherheiten zu Beginn des Firstbogens, eine Druckreduktion im mittleren Abschnitt des Firstbogens, eine weich geformte, spitzbogige Kehre mit großer vertikaler Ausdehnung auf der linken Seite und eine höhere Druckintensität im Bereich der Wende. Neben der ganz überwiegenden Kongruenz der aufgezeigten Merkmale in Bezug auf die Streubreite der Vergleichsproben sind nach Darstellung der Sachverständigen auch zwei Abweichungen vorhanden. Diese bestehen ihr zufolge darin, dass eine ausladende Schleife unmittelbar rechts des Vertikalelements und ein geringer Abstand zwischen den geformten Elementen des Rechtszuges in der Vergleichsgruppe so nicht repräsentiert seien. Die Sachverständige hat im Weiteren auf eine stereomikroskopisch ermittelte Strichunterbrechung im mittleren Teil des Vertikalelements hingewiesen, die ihr zufolge an sich als Unsicherheit auffällig ist, aber von ihr bei einer Vergleichsprobe an einer ähnlichen Position ebenfalls stereomikroskopisch festgestellt wurde. Dasselbe gelte für zwei weitere im Rahmen der Stereomikroskopie festgestellte Strichunsicherheiten im Bereich der Richtungswechsel am First. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Sachverständigen einleuchtend, dass solche Unsicherheiten deshalb nicht gegen die Echtheitshypothese sprächen, weil solche Unsicherheiten und Störanfälligkeiten in der Unterschriftsweise des Angeklagten – wie die Vergleichsproben zeigten - angelegt seien. Hat man hiernach auf der einen Seite eine Vielzahl von übereinstimmenden nachahmungsresistenten Gestaltungsmerkmalen und auf der anderen Seite zwei Abweichungen in der Form sowie Störungen im Bewegungsablauf, die zwar nicht auf eine Nachahmung hindeuten, sie aber auch nicht gänzlich ausschließen können, so ist das von der Sachverständigen S7 erzielte Ergebnis, wonach die Paraphe (XX 9) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) vom Angeklagten Dr. H stamme, für die Kammer plausibel und Ausdruck eines besonnenen Vorgehens. Damit hat sie nämlich der Nachahmungshypothese mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 10 % deutlich Rechnung getragen. xxx. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 11.04.2011 (X315) Bei diesem im Original vorliegenden Auszahlschein hat die Sachverständige S7 zwei Paraphen (U 1 und U 2) untersucht, wobei schon bei oberflächlicher Betrachtung von U 2 mit bloßem Auge deutlich erkennbar ist, dass sie völlig andersartig gestaltet ist als sämtliche anderen hier thematisierten Paraphen, vor allem kaum den Charakter einer Schrift oder eines Namenszeichens trägt, und die Sachverständige dementsprechend den Angeklagten Dr. H mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Urheber dieser Unterschrift ausgeschlossen hat. Für die vorliegende Beurteilung von Interesse ist dagegen U 1: Zunächst sind im Anschluss an eine physikalisch-technische Untersuchung durch die Sachverständige keine Auffälligkeiten ermittelt worden, die für eine Manipulation oder Nachahmung sprechen könnten. Die auf dem Schriftträger mittels der ESDA erkennbaren Durchdruckspuren lassen zwar nach den Angaben der Sachverständigen eine Paraphe aufscheinen, die aber angesichts ihrer Platzierung auf dem Schriftträger in Übereinstimmung nichts mit dem Versuch einer Nachahmung der Paraphen U 1 und U 2 zu tun hat. Die Sachverständige geht bei der Ausformung der Paraphe U 1 von einer mittleren Komplexität aus, wobei der Bewegungsablauf nach ihrer Einschätzung einen gewandten und habituellen Eindruck macht. Die Nachahmungsschwierigkeit sei unter Berücksichtigung dieser Umstände mit Bezug auf die dynamische Schreibweise erhöht. Zu den markanten Elementen der Paraphe, die nach anschaulicher Darstellung durch die Sachverständige sämtlich in der Streubreite der Vergleichsproben repräsentiert sind, gehören ihr zufolge u. a.: ein Grundstrich im oberen Abschnitt nach rechts gewölbt; die erhöhte Druckgebung beim Abstrich; ein Bogenzug an der Basis; ein gerader, druckschwächer und in mittlerer Schräglage verlaufender Aufstrich; ein leicht nach oben gewölbter Linksquerzug in abfallender Schreibrichtung und ein weicher Spitzbogen als Übergang in den rechtsgerichteten Schlusszug. Lediglich das Ausmaß der Rechtswölbung im oberen Abschnitt des Grundstriches sei – so die Sachverständige – bei den Vergleichsproben in diesem Ausmaß nicht feststellbar. Bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe U 1 (X315) sei. Die Kammer teilt diese Einschätzung nach eigener Überprüfung. Die erhöhte Nachahmungsschwierigkeit angesichts der dynamischen Aspekte (gewandte und habituelle Ausführung) und der hohe Grad an Übereinstimmung mit den Elementen der Vergleichsgruppe, zu denen auch solche gehören, die – wie etwa die Druckgebung – nicht ohne Weiteres mit bloßem Auge erkennbar und damit nur erschwert nachahmungsfähig ist, weisen in die Richtung einer Urheberschaft, wobei der aufgezeigten Abweichung bei einer mittleren Komplexität der Paraphe ein angemessenes Gewicht eingeräumt worden ist. xxxi. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 02.05.2011 (X319/Y23) Die Sachverständige hat dieses Originaldokument auftragsgemäß im Hinblick auf die Paraphe und die Ausfüllschrift untersucht. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Paraphe (X319) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) aus der Feder des Angeklagten Dr. H stamme, während die Sachverständige den diese Paraphe (Y23) betreffenden Ausfülltext mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 %) dem Angeklagten T B als Urheber zugeschrieben hat (s. zu diesem Ergebnis weiter unten). Die Sachverständige hat das Ergebnis zur Paraphe nachvollziehbar begründet. Die physikalisch-technische Untersuchung des fraglichen Originals hat nach den Angaben der Sachverständigen S7 keinerlei Auffälligkeiten zu Tage gefördert. Bei der Bewertung der fraglichen Paraphe hat die Sachverständige eine Vielzahl an Gestaltungsmerkmalen nach dem Grundkomponentenmodell aufgezeigt, denen sie eine erhöhte Komplexität, eine natürliche Anmutung und insgesamt eine hohe Nachahmungsschwierigkeit bescheinigt hat. Bei Betrachtung der fraglichen Paraphe unter Berücksichtigung der von der Sachverständigen aufgezeigten charakterlichen Merkmale – wie z. B. ein von links kommender druckschwacher Einleitungsstrich am First des Stammstriches; eine parallele Strichführung und Magerkeit der Vertikalschleife; eine Zunahme der Druckstärke bei der Abwärtsbewegung; ein Spitzbogen bei der linken Kehre und ein Schlussstrich in Bogenform mit abnehmender Krümmung und Druckstärke – hält die Kammer die Einschätzung der Sachverständigen für überzeugend. Sämtliche von ihr aufgezeigten graphischen Elemente sind nach ihrer Erläuterung in der Streubreite der Vergleichsproben repräsentiert. Lediglich die bei der fraglichen Paraphe erkennbare leichte Linksschräglage finde sich in der Vergleichsgruppe so nicht, wobei dieser minimalen Abweichung bei der Gesamtbetrachtung kaum eine Bedeutung beizumessen sei. Auch diese Folgerung hält die Kammer für plausibel, wenn man bedenkt, dass die Paraphe ansonsten, vor allem in Bezug auf schwer nachahmungsfähige Merkmale, in der Vergleichsgruppe repräsentiert ist und – wie die Sachverständige dargelegt hat – durch einen natürlichen ungestörten Bewegungsablauf gekennzeichnet ist. xxxii. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 17.05.2011 (X325) Für die schriftvergleichende Bewertung dieser fraglichen, im Original vorliegenden Paraphe gelten die vorangehenden Ausführungen zu X319 entsprechend: Auch hier hat die physikalisch-technische Untersuchung nach den Angaben der Sachverständigen S7 keine Verdachtsmomente im Sinne einer Manipulation oder Nachahmung erhellt. Die Analogien zwischen den graphischen Merkmalen der fraglichen Paraphe und solchen in der Vergleichsgruppe sind nach Darstellung durch die Sachverständige umfassend. Dabei sei der Grad der Komplexität der graphischen Merkmale erhöht und die Nachahmungsschwierigkeit insgesamt hoch. Der Schreibablauf erwecke insbesondere einen geläufigen Eindruck und sei insgesamt irritationsfrei, was gegen einen Nachahmungsversuch spreche. Besonders augenfällig und markant für die Kammer sind etwa die von der Sachverständigen beschriebene Überbetonung der horizontalen Ausdehnung des Firstbogens mit links abfallender Tendenz und der ausgedehnte druckschwache Einleitungsbogen rechts des Grundstrichfirsts. Paraphen aus den Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H enthalten ebensolche charakteristischen Merkmale, wie die Kammer bei Betrachtung der von der Sachverständigen angefertigten Fotos feststellen konnte. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X325) anzusehen sei, ist für die Kammer daher aus den gleichen Erwägungen wie zuvor zur Paraphe X319 nachvollziehbar, die hier aber angesichts des vollständigen Fehlens von Diskrepanzen erst recht gelten. xxxiii. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 31.05.2011 (X330) Die Sachverständige S7 hat im Rahmen der physikalisch-technischen Untersuchung keine Auffälligkeiten feststellen können. Die von ihr mittels ESDA aufgezeigte Druckrille offenbart eine Unterschrift, die aber – wie die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat – angesichts ihrer Lage und Struktur keine Bedeutung für die Frage einer Nachahmung oder Manipulation hat. Es ist also auch bei dem vorliegenden Dokument – wie bei sämtlichen bislang erörterten Durchdruckspuren – davon auszugehen, dass der Schriftträger als Unterlage für andere Schreibvorgänge auf anderen Schriftträgern gedient hatte. Die fragliche Paraphe selbst erscheint bei natürlicher Betrachtung mit bloßem Auge, wie die Kammer feststellen konnte, eigentümlich und zugleich eher simpel in ihrer Struktur. Die Analyse der Sachverständigen hat jedoch auch bei ihr eine Vielzahl von graphischen Elementen erhellt, deren Komplexität sie in den mittleren Bereich ansiedelt und deren Nachahmung sie als erhöht erachtet. So imponiert die Paraphe nach der Beschreibung durch die Sachverständige durch einen hakenartigen Anstrich zum Grundstrichfirst, eine Überlänge des Grundstrichs, eine leichte Rechtswölbung des Grundstrichs, einen Basisbogen mit einem linksseitigen stärkerem Krümmungsradius, einen schwachen und gleichmäßig nach rechts gebogenen Aufstrich, eine weiche Winkelbildung auf der rechten Firstseite, einen in der Mitte wenig nach oben gekrümmten Firstquerzug, eine linke Kehre spitzwinklig mit geradem, abschließendem Rechtszug sowie einer geringen horizontalen Ausdehnung links vom Stammstrich. Alle aufgezeigten Elemente finden – teilweise auch in Merkmalskombination – eine Entsprechung in der Streubreite der Vergleichsgruppe. Ungeachtet dessen ist nach Darstellung der Sachverständigen jedenfalls die Kombination aus bogenförmiger Aufwärtsbewegung und leicht winkligem Bewegungsumbruch am First in der Vergleichsgruppe so nicht anzutreffen. Diese gestalterische Kombination hat die Sachverständige als Abweichung bewertet, wenngleich die Elemente dieser Kombination in der Vergleichsgruppe repräsentiert sind. Bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Aspekte kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, der Angeklagte Dr. H sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X330). Die aufgezeigte Abweichung in Bezug auf die Kombination an sich mit der Vergleichsgruppe kongruenter Elemente und der Aspekt einer durchschnittlichen Komplexität schlagen hier mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von ca. 10 % zu Buche, was die Kammer als zurückhaltende Bewertung für stimmig erachtet. xxxiv. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 12.08.2011 (X351) Bei dem fraglichen Originaldokument, dessen physikalisch-technische Untersuchung durch die Sachverständige S7 keine Anhaltspunkte für Manipulationen und Nachahmungen ergeben hat, liegen nach ihrer detaillierten Schilderung sämtliche graphischen Merkmale der fraglichen Paraphe in der Streubreite der Vergleichsparaphen des Angeklagten Dr. H . Diese vollständige Übereinstimmung betreffe nicht nur Einzelausprägungen der Merkmale, sondern auch vielschichtige Merkmalskomplexe. Zu den kongruierenden Merkmalen gehören etwa ein oben gerader, im unteren Bereich links gewölbter Abstrich; ein linksseitig stärker gekrümmter Basisbogen; ein weiter Aufstrich mit leichter linksläufiger Wölbung; ein linksseitig abgeflachter und ausgedehnter Firstquerzug; eine zunehmende Druckintensität beim Firstlinkszug und eine Spitzkehre mit geradem, leicht abfallendem Schlussstrich. Die Komplexität dieser Merkmale sei durchschnittlich, die Nachahmungsschwierigkeit erhöht. Die Paraphe weise zugleich eine natürlich geprägte Anmutung auf. Anhaltspunkt für Störungen im Bewegungsablauf, die auf eine Nachahmung hindeuten, fehlen gänzlich. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände, insbesondere der vollständigen Kongruenz der graphischen Merkmale und des Fehlens jeglicher auf Manipulationen hindeuteten Störungen, hält auch die Kammer die Schlussfolgerung der Sachverständigen für überzeugend, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X351) sei. xxxv. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 19.09.2011 (X357/Y27) Bei dem hier in Rede stehenden Originaldokument ist die Sachverständige S7 in Bezug auf die fragliche Paraphe (X357) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X357) sei, während der Angeklagte T B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ca. 99,9 %) Urheber der dazugehörigen Ausfüllschrift (Y27) sei (s. hierzu weiter unten). Das Ergebnis bezüglich der fraglichen Paraphe hat die Sachverständige eingehend und nachvollziehbar begründet. Das in Rede stehende Originaldokument weist – so das Ergebnis der physikalisch-technischen Untersuchung durch die Sachverständige S7 – keinerlei Spuren auf, die auf eine Manipulation oder Nachahmung hindeuten. Die graphischen Merkmale der fraglichen Paraphe sind von der Sachverständigen als durchschnittlich komplex eingestuft worden. Zugleich beruht die Paraphe nach Erläuterung durch die Sachverständige auf einem spontan wirkenden, flüssigen Bewegungsablauf, wodurch die Schwierigkeit, die Gestaltungsform der Paraphe nachzuzeichnen, hoch sei. Das Maß an Übereinstimmungen der graphischen Elemente der Paraphe mit den Vergleichsproben ist gleichwohl nach Einschätzung der Sachverständigen hoch. Ihre besondere – und in der Vergleichsgruppe vollständig repräsentierte – Gestaltung erfährt die Paraphe auf der Grundlage der Erläuterung durch die Sachverständige insbesondere durch folgende Elemente: eine längenbetonte in der Aufwärtsbewegung druckschwächer werdende Längsschleife; eine abfallende Firstflanke mit schwacher Wölbung nach oben; durch das Basisoval und überhaupt durch die Größe, Weite und Neigung sowie dem Neigungswinkel des Namenszeichens. Soweit lediglich die Ausformung der Vertikalschleife in der Aufwärtsbewegung ein wenig vom Gleichmaß abweiche, spreche dieser Gesichtspunkt nicht gegen eine Urheberschaft, weil diese Abweichung noch deutlich am Rande der Streubreite des Vergleichsunterschriftenpools liege. Für die Kammer ist dieser Befund nachvollziehbar, erscheint auch aus ihrer Sicht die Abweichung bei Betrachtung der fraglichen Paraphe und derjenigen aus der Vergleichsgruppe geringfügig und ohne Entfremdungstendenzen, was die Schleifenbildungen anbelangt, mit der Folge, dass die Abweichung in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen eher als ein Ausdruck eines Mangels an Repräsentanz der Vergleichsproben anzusehen ist. Der hohe Grad an Kongruenz bei hoher Nachahmungsschwierigkeit und dynamischer Anmutung rechtfertigt aus Sicht der Kammer die Schlussfolgerung der Sachverständigen. xxxvi. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 04.10.2011 (X362) Auch bei diesem Originaldokument gibt es im Anschluss an die physikalisch-technischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf Manipulationen oder Nachahmungen. Die von der Sachverständigen S7 beschriebenen Ausformungsmerkmale der fraglichen Paraphe – etwa: die hakenartige Einleitung des Stammstriches; der Basisbogen mit stärkerer Abspreizung nach rechts; der gerade, rechtsschräge Aufstrich zum First; die Firstkrümmung mit stärkerer Akzentuierung rechts; der lang abfallende Querzug mit leichter Wölbung nach oben; die Spitzkehre auf der linken Seite sowie ein zu Beginn etwas verbogener, dann gerade weitergeführter Schlussstrich – weisen nach ihrer Einschätzung eine mittlere Komplexität auf und sind in der Streubreite der Vergleichsproben analog vertreten. Diese Kongruenz betrifft nach anschaulicher Beschreibung durch die Sachverständige eine lediglich stereomikroskopisch feststellbare leichte Verbiegung des Bewegungsablaufs beim linken Richtungswechsel der Querschleife. Eine solche Übereinstimmung von mit dem bloßen Auge nicht oder kaum erkennbaren Details bildet hier ein starkes Indiz für die Urheberschaft. Hinter diesem hohen Maß an Übereinstimmung in Bezug auf gewichtige Kriterien tritt nach Einschätzung der Sachverständigen eine von ihr festgestellte Diskrepanz, wonach ein ansteigender Schlusszug mit nachlassendem Schreibdruck nicht in der Vergleichsgruppe repräsentiert sei, deutlich zurück. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten Aspekte ist zugunsten des Angeklagten gleichwohl zurückhaltend. Trotz erheblicher Übereinstimmungen, auch bei kaum wahrnehmbaren Details, gelangt sie wegen der Abweichung und in Ansehung einer nur durchschnittlichen Komplexität der graphischen Merkmale zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X362) sei. xxxvii. Antwort auf Arztfragebogen der BKK Kassana vom 02.12.2012 (XX14) Bei dem fraglichen Originaldokument hat die physikalisch-technische Untersuchung erneut zu keinen Befunden geführt, aus denen sich Nachahmungs- und/oder Manipulationstendenzen ableiten lassen. Die elektrostatische Oberflächenuntersuchung (ESDA) hat nach Angaben der Sachverständigen lediglich eine blinde Druckrille in Gestalt eines Namenszuges sichtbar gemacht, die auch hier – wie in sämtlichen Fällen zuvor – nur dafür spricht, dass der Schriftträger als Unterlage für andere Schreibleistungen gedient hatte. In Bezug auf die Ausfüllbeschriftung hat die Sachverständige hervorgehoben, dass eine große Anzahl an Schriftzeichen vorhanden sei, die eine äußerst hohe Komplexität und Eigenprägung aufwiesen, zugleich einen natürlichen Eindruck machten und auch Anzeichen einer Schreibeile erkennen ließen. Die sehr hohe Komplexität der Schriftzeichen ist für die Kammer bei Betrachtung des Dokuments und der von der Sachverständigen angefertigten maßstabvergrößerten Fotos evident. So zeigt sich eine Vielzahl von Wörtern in Kurrentschreibweise, die sehr individuell und dynamisch wirken und Buchstaben erkennen lassen, die sehr eigenwillig anmuten. Die schriftvergleichende Analyse der Sachverständigen hat ergeben, dass die ganz überwiegende Zahl der feststellbaren graphischen Merkmale in vielfältiger Weise und auch in mehreren Buchstabenkombinationen spezifische Entsprechungen zu den Vergleichsproben findet. In Ergänzung zu den bereits zuvor abgehandelten graphischen Merkmalen sei hier etwa auf den Großbuchstaben „C“ verwiesen, der auf der Grundlage der Darlegung der Sachverständigen eine sehr eigenwillige Prägung dergestalt aufweist, dass er über eine große Einleitungswölbung und eine ovale Form mit ausgeprägt rechtsschräger Neigung verfügt und eine Druckzunahme im Bereich des Basisbogens erkennen lässt. Genau in dieser Form und Druckgebung finden sich in der Streubreite der Vergleichsgruppe entsprechende Gestaltungsformen des Großbuchstabens „C“. Besonders eigentümlich erscheint auch der Großbuchstabe „K“, indem er nach der Beschreibung durch die Sachverständige durch einen Einleitungshaken von rechts am First, eine flache Girlande in abfallender Anordnung und einen linksgewölbten Grundstrich imponiert. Auch zu dieser Merkmalskombination fänden sich, so die Sachverständige, in der Vergleichsgruppe gute Entsprechungen. Als weiteres Beispiel für eine spezifische Kongruenz sei die Buchstabenkombination „L2 “ angeführt. Sämtliche graphischen Besonderheiten dieses Wortes – nämlich: der Grad der Verbundenheit; die nachträgliche Anbringung des Kleinbuchstabens „o“; die Abstände der Buchstaben zueinander; die Größenunterschiede der Mittelbandbuchstaben; der Anstieg der Zeilenführung innerhalb des „K“ und gerader Fortsetzung sowie ein Umlautzeichen als Querstrich, das weit oberhalb angebracht ist – sind bei Buchstabenkombination „L2 “ in der Vergleichsgruppe gut und wiederholt repräsentiert. Angesichts der gewichtigen Übereinstimmung in einer Vielzahl von hoch komplexen Buchstabenkombinationen bei einer zugleich schnellen – in Eile vollzogenen – Schreibweise ist es nachvollziehbar, wenn die Sachverständige einigen wenigen Abweichungen – hier beim Kleinbuchstaben „r“ in Bezug auf die Bewegungsführung, beim Kleinbuchstaben „v“ hinsichtlich der rechtsläufigen Wölbung beim Aufwärtsbogen sowie beim Großbuchstaben „C“ mit Blick auf das Ausmaß der linksschrägen Ausrichtung – unter dem Aspekt der Nachahmungshypothese im Verhältnis zur Echtheitshypothese kein ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Dementsprechend nachvollziehbar ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) davon auszugehen sei, dass die Ausfüllbeschriftung (XX14) vom Angeklagten Dr. H stamme. Der fraglichen Paraphe hat die Sachverständige S7 eine erhöhte Komplexität im Bewegungsablauf sowie eine hohe Nachahmungsschwierigkeit attestiert. Aus folgenden graphischen Merkmalen erwächst nach den Angaben der Sachverständigen die Komplexität der Paraphe: einem kleinen, sehr engen Einleitungsbogen von rechts am Stammstrichkopf; einer Rechtsneigung des Stammstriches; einer Wölbung im oberen Abschnitt nach rechts und im unteren nach links; einer Basisspitzkehre ohne Deckzug, einer Druckreduktion beim Gegenzug; einer Linkswölbung des Gegenzuges; einer Rechtsbewegung, die mit einer v-förmigen Girlande in druckstärkerer Ausführung beginnt; einem schwach nach unten gewölbten weiten Bogen nach rechts; einen Wendebogen mit etwas stärkerer Krümmung an der Unterseite; einem sehr flach nach oben gewölbten Firstquerzug mit geringem Gefälle auf der linken Seite, einer sehr geringen vertikalen Ausdehnung der Spitzkehre sowie einem wenig nach unten gewölbten Schlusszug, der waagerecht ausgerichtet ist. Sämtliche Merkmale der Paraphe fügen sich nach Angaben der Sachverständigen – bestätigt durch eine fotographische Gegenüberstellung – sehr gut in die Bandbreite der Vergleichsparaphen ein. Abweichungen in den Merkmalen gibt es dagegen nicht. Angesichts dieses konsistenten Gesamtbildes ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen aus Sicht der Kammer gerechtfertigt, dass die Paraphe (XX14) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) vom Angeklagten Dr. H gezeichnet wurde. Dass die Sachverständige im Verhältnis zur Ausfüllschrift einen etwas geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad schlussfolgert, ist der zutreffenden Erwägung geschuldet, wonach die Paraphe im Vergleich zur Ausfüllschriften nicht so komplex und ergiebig ist. xxxviii. Antwort auf Arztfragebogen der BKK Kassana vom 17.04.2012 (XX15) Das Ergebnis der von der Sachverständigen S7 durchgeführten physikalisch-technischen Untersuchung dieses Originaldokuments entspricht den vorangehenden Dokumenten: keine Besonderheiten oder Auffälligkeiten, die auf eine Nachahmung oder Manipulation hindeuten. In gleicher Weise wie bei dem vorangehend erörterten Dokument hat die Sachverständige der hiesigen Ausfüllschrift eine sehr hohe Komplexität, hohe Eigenprägung und eine extrem hohe Nachahmungsschwierigkeit attestiert. Bei Betrachtung des Textes durch die Kammer bestätigt sich dieses Bild aus den gleichen Erwägungen wie zuvor bei dem Dokument XX14, wenngleich die Schriftzeichenanzahl hier etwas niedriger ausfällt, die Schriftzeichen selbst aber einen sehr markanten Eindruck machen. Der Umfang und der Grad der Einfügung der von der Sachverständigen herausgearbeiteten graphischen Besonderheiten nach dem Grundkomponentenmodell in die Streubreite der Vergleichsproben sind auch hier sehr beachtlich. Zum Beleg sei hier – in Ergänzung zu den vorangehend geschilderten Merkmalen – auf den Großbuchstaben „G“ verwiesen. Dessen Eigenprägung ergibt sich nach den Angaben der Sachverständigen aus einem druckarmen Einleitungshaken von rechts; einem zu Beginn nach unten gewölbten und dann geraden Firstanstrich; einer mageren Firstschleife in rechtsschräger Ausrichtung und geringen vertikalen Ausdehnung; einer Vertikalbewegung in weitem, schwach nach links gewölbtem Bogen; einer länglichen Tropfenform der Unterschleife mit stärkerer Krümmung beim Aufwärtsstrich und einer geraden Überleitung zum nachfolgenden Schriftzeichen. Als besonders eigentümlich stellt sich auf der Grundlage der Beschreibungen durch die Sachverständige auch eine Gestaltung des Kleinbuchstabens „r“ heraus, die dahin geht, dass er einen weiten Einleitungs- und Ausleitungsstrich; eine Doppelverschleifung an First und Basis beim Stammelement und einen nach unten gewölbten Ausstrich aufweist. Hierdurch ist der Kleinbuchstabe „r“ – wie die Kammer bei der Betrachtung maßstabvergrößerter Fotos festgestellt hat – als solcher bei isolierter Betrachtung kaum identifizierbar, sondern wirkt eher wie ein Knoten. Diese und die übrigen weiteren Formgestaltungen sämtlicher Buchstaben und Ziffern sind nach detaillierter Beschreibung durch die Sachverständige sowohl in Merkmals- als auch in Buchstabenkombinationen in der Vergleichsgruppe analog gut vertreten. Selbst besondere Schreibgewohnheiten, wie hier die von der Sachverständigen stereomikroskopisch analysierten Überschreibungen von Kleinbuchstaben durch gleichlautende größere Kleinbuchstaben, sind in der Vergleichsgruppe repräsentiert. Berücksichtigt man überdies den von der Sachverständigen stereomikroskopisch ermittelten Befund, dass der Schreibduktus flüssig sei und keine Hinweise auf zögerliche oder nicht-habituelle Schreibweisen beinhalte, so ist die von ihr daraus gewonnene Erkenntnis, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) Urheber der Ausfüllschrift (XX15) sei, für die Kammer in jeglicher Hinsicht plausibel. Die fragliche Paraphe weist nach Darstellung der Sachverständigen lediglich eine mittlere Komplexität auf und ist in der Nachahmung gleichwohl – was die bewegungsdynamischen Aspekte anbelangt – schwierig. So sei der Ablauf der Paraphe als in jeder Hinsicht ungestört und vor allem flüssig zu bewerten. Sämtliche Gestaltungsmerkmale dieser Paraphe seien dabei ohne jegliche Diskrepanzen in der Vergleichsgruppe repräsentiert. Zu den besonders erwähnenswerten – weil die Paraphe prägenden – Merkmalen gehören nach den Angaben der Sachverständigen etwa der sehr kurze druckbetonte Einleitungszug; die steile Ausrichtung des Grundstrichs; die leichte Wölbung und starke Rechtsneigung im unteren Teil der aufwärtsführenden Bewegung, unterhalb des Firsts in einen weiten Bogenzug übergehend. Bei Gesamtwürdigung dieser Umstände ist für die Kammer die Schlussfolgerung der Sachverständigen, die fragliche Paraphe (XX15) stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H , überzeugend. Eine Irrtumswahrscheinlichkeit von ca. 5 % bei einer vollständigen Übereinstimmung sämtlicher Merkmale ist hier wiederum konsequent dem Umstand geschuldet, dass die Sachverständige der nur mittleren Komplexität der Paraphe bei ihrer Ergebnisbeschreibung angemessen Rechnung getragen hat. xxxix. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 12.04.2011 (X312.2) Bei dem in Rede stehenden Dokument handelt es sich um eine Reproduktion. Die auf ihr ersichtliche fragliche Paraphe weist nach den Angaben der Sachverständigen S7 eine mittlere Komplexität und erhöhte Nachahmungsschwierigkeit auf. Zwar bestehe infolge des Reproduktionscharakters eine partielle Kontrastschwäche; auch führe eine partielle Stempelüberlagerung zu einer gewissen Vergröberung. Aber insgesamt sei die Paraphe in einem ausreichenden Maße analysierbar. Für sie – die Sachverständige – sei etwa erkennbar, dass die Paraphe die Anmutung eines zügigen und gewandten Schreibablaufs habe. Die Kammer teilt diese Beurteilung. Auch für sie sind die Konturen der Paraphe klar erkennbar, mögen Stempelüberlagerungen und der Reproduktionscharakter auch mit Blick auf Details zur leichten Beeinträchtigung der Sichtbarkeit führen. Zu sämtlichen graphischen Komponenten der Paraphe fänden sich gesondert und mehrschichtig – so die Sachverständige – Analogien zu Ausgestaltungsdetails in der Vergleichsgruppe. Besonders markant erscheinen hierbei nach den Angaben der Sachverständigen der Aufstrich zum First in Form eines weiten Linksbogens sowie die Spitzkehre und der kurze Deckstrich an der Basis. Trotz der vollständigen Einfügung der Merkmale der Paraphe in die Vergleichsgruppe gelangt die Sachverständige angesichts des Reproduktionscharakters und der damit verbundenen Beschränkung der Untersuchungsmöglichkeiten lediglich zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X312.2) sei. xl. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 02.05.2011 (X316/Y21) Das Originaldokument ist von der Sachverständigen auftragsgemäß in Bezug auf die Paraphe (X316) und die dazugehörige Ausfüllschrift im Textfeld für den Arzt (Y21) auftragsgemäß untersucht worden. Das Ergebnis ihrer Untersuchung verweist auf zwei Schreiber: So stammt nach der Beurteilung der Sachverständigen die fragliche Paraphe (X316) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H . Dagegen trägt die dazugehörige Ausfüllschrift (Y21) nach Darlegung der Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) die Handschrift des Angeklagten TB (s. hierzu weiter unten). Die physikalisch-technische Untersuchung des Originaldokuments hat nach der Erläuterung durch die Sachverständige keine Auffälligkeiten zu Tage gefördert, die für die vorliegende Fragestellung von Relevanz sein könnten. Dass auch hier – wie schon vorangehend bei anderen Dokumenten festgestellt – im Zuge der elektrostatischen Oberflächenprüfung Durchdruckspuren in Form einer Unterschrift erkennbar gemacht worden sind, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn sie lassen auch hier nur den Schluss zu, dass der fragliche Schriftträger als Unterlage für andere Schreibvorgänge gedient hatte. Die Sachverständige hat der Paraphe im Rahmen ihrer Analyse eine erhöhte Komplexität des Bewegungsablaufes sowie eine hohe Nachahmungsschwierigkeit bescheinigt. Das graphische Gepräge der Paraphe sei natürlich und offenbare einen zügigen sowie ungestörten Schreibvollzug. Die Einzelbeschreibung der graphischen Komponenten der Paraphe durch die Sachverständige macht auch für die Kammer die Komplexität der Schreibleistung deutlich. So sei die Ausformung der Paraphe im Wesentlichen durch eine mittlere Rechtsneigung des Abstrichs, eine Kreuzung des Abstrichs mit dem Firstbogen, einen leicht nach links gewölbten Abstrich im basisnahen Bereich, einen Basisbogen mit stärkerer linksseitiger Krümmung, einen zunächst flach, im mittleren Bereich stärker nach rechts gewölbten Aufstrich, eine bogenzügige Firstrundung, einen Firstquerzug mit flach gewölbter, waagerecht ausgerichteter Strichführung, eine spitzbogenförmige linksseitige Kehre mit flacherer Einleitung und einen anfänglich nach unten gewölbten, dann gerade und waagerecht verlaufenden Schlussstrich zu charakterisieren. Sämtliche graphischen Elemente fügen sich nach Darstellung durch die Sachverständige passend in die Variationsbreite der Vergleichsparaphen ein. Diskrepanzen bestünden keine. Angesichts dieser vollständigen Kongruenz bei gegebener hoher Nachahmungsschwierigkeit bei einer dynamischen Anmutung der Schreibweise besteht für die Kammer kein Zweifel an der Stimmigkeit des von der Sachverständigen erzielten Ergebnisses zur Paraphe (X316). xli. Ärztliche Bescheinigung für Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 17.05.2011 (X320) Die physikalisch-technische Untersuchung des Originaldokuments durch die Sachverständige S7 hat auch hier keinerlei Hinweise auf Manipulations- oder Vorzeichnungsspuren ergeben. Die Struktur der Paraphe hat die Sachverständige auf der Basis des Grundkomponentenmodells als erhöht komplex beschrieben. Die Paraphe mute dabei habituell an und offenbare einen gewandten Bewegungsablauf. Die Nachahmungsschwierigkeit sei dementsprechend hoch. Für die Kammer ist diese Einschätzung bei Betrachtung der Paraphe nachvollziehbar. Auch die analytische Erfassung der graphischen Elemente durch die Sachverständige bekräftigt die komplexe Ausgestaltung der Paraphe. Zu den Elementen zählen hiernach etwa: ein hakenartiger Anstrich von rechts zum First des Grundstrichs; eine Überlänge des Grundstriches am First; eine beim Abstrich erhöhte Druckgebung; ein enger Spitzbogen an der Basis mit linksseitigem Krümmungsschwerpunkt; ein gleichmüßig rechtsgewölbter, weniger druckstark und steil ausgerichteter Aufstrich; eine gleichmäßige Ausformung des leicht zugespitzten Wendepunktes; eine ansteigende Ausrichtung und Druckbetonung der Horizontalschleife und ein ansteigender, druckschwach auslaufender Schlussstrich. Die hier exemplarisch aufgezeigten Gestaltungsmerkmale und auch die weiteren graphischen Elemente fügen sich nach anschaulicher Schilderung durch die Sachverständige stimmig in die Varianz der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H ein. Lediglich die leichte Linksschräglage der Vertikalschleife sei in der Vergleichsgruppe jedenfalls in dem quantitativen Ausmaß nicht repräsentiert. Mit Rücksicht auf die beachtlichen Übereinstimmungen von zum Teil nachahmungsresistenten Merkmalen hält die Sachverständige die benannte singuläre Diskrepanz in Bezug auf die Lage der Paraphe für nicht geeignet, der Nachahmungshypothese im Verhältnis zur Echtheitshypothese nennenswerten Raum zu geben. Für die Kammer ist diese Beurteilung nachvollziehbar, zumal auch die beschriebene dynamische und sehr habituelle Anmutung der Paraphe unter Berücksichtigung eines hohen Grades an Kongruenz der beschriebenen markanten Elemente gegen die Annahme einer Nachahmung spricht. Dementsprechend hält die Kammer die Schlussfolgerung der Sachverständigen für zutreffend, wonach die fragliche Paraphe (X320) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. xlii. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 03.06.2011 (X327) Die physikalisch-technische Untersuchung des Originaldokuments durch die Sachverständige S7 hat keine relevanten Befunde im Sinne der Nachahmungs- bzw. Manipulationshypothese ergeben. Erneut ist durch die elektrostatische Oberflächenuntersuchung lediglich eine Durchdruckspur im Sinne einer Paraphe erhellt worden, die aus den bereits oben mehrfach angeführten Gründen allenfalls darauf hindeutet, dass das fragliche Dokument als Schreibunterlage fungiert hatte. Was die eigentliche schriftvergleichende Analyse anbetrifft, so entspricht die Einordnung nach Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit den vorangehenden Ausführungen zu dem Dokument X320. Ebenso wie bei dieser Paraphe, so gilt auch hier im Anschluss an die Erläuterungen durch die Sachverständige, dass sämtliche von ihr analysierten Gestaltungsmerkmale sich in die Vergleichsgruppe gut einfügen und lediglich die leichte Linksschräglage der Paraphe dort nicht repräsentiert sei. Von zentraler Bedeutung ist diese Abweichung für die Sachverständige angesichts der ansonsten beachtlichen Übereinstimmung auch hier nicht. Dementsprechend ist sie auch hier – wie schon zuvor bei X320 – zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die fragliche Paraphe (X327) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. xliii. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 20.06.2011 (X331) Die physikalisch-technische Untersuchung des Originals durch die Sachverständige hat im Wege der ESDA lediglich eine Durchdruckspur einer Paraphe erhellt, die für die Frage der Urheberschaft keine Rolle spielt, sondern nur Auskunft darüber gibt, dass das in Rede stehende Dokument als Schreibunterlage gedient hatte. Durch den Stempelabdruck sei – so die Sachverständige weiter – die Differenzierbarkeit der Paraphe etwas eingeschränkt. Für die Kammer bestätigt sich dieses Bild bei Betrachtung der in Rede stehenden Paraphe. Die Sachverständige hat der Paraphe im Rahmen ihrer schriftvergleichenden Analyse eine mittlere Komplexität zugeschrieben und die Schwierigkeit ihrer Nachahmung als erhöht eingestuft. Sämtliche von ihr herausgearbeiteten Gestaltungsmerkmale der Paraphe – zu denen etwa gehören: ein Linksbogen am First des Grundstriches; eine schwache Linkswölbung des gesamten Grundstriches; ein eng gekrümmter Basisbogen in gleichmäßiger Ausformung; ein stark abfallender, gerade geformter Linkszug sowie ein Spitzbogen beim linken Wendepunkt mit bogenförmig eingeleitetem Rechtszug – fügen sich nach Erläuterung durch die Sachverständige gut in die Stichprobenvariabilität ein. Trotz fehlender Diskrepanzen ist die Sachverständige – vor allem auch in Ansehung einer durch die Stempelüberlagerung geringfügigen Einschränkung der Differenzierbarkeit – zu dem eher zurückhaltenden, aber nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die fragliche Paraphe (X331) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) aus der Feder des Angeklagten Dr. H stamme. xliv. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 26.07.2011 (X341) Bei diesem Originaldokument, dessen physikalisch-technische Untersuchung keine Auffälligkeiten ergab, hat die Sachverständige S7 die fragliche Paraphe als durchschnittlich komplex und nachahmungsschwierig qualifiziert. Insgesamt erscheine die Paraphe dabei – so die Sachverständige – in einem natürlichen Gepräge und offenbare bei mikroskopischer Betrachtung im Rahmen der physikalisch-technischen Untersuchung einen flüssigen ungestörten Schreibvollzug. Als gestalterische Merkmale der Paraphe hat die Sachverständige u. a. einen linksläufigen, in eine gerade Bewegung übergehenden Einleitungsbogen am First des Stammstriches, eine leichte Linkswölbung vor der Basisspitzkehre, eine erhöhte Druckstärke bei der Abwärtsbewegung , einen zuerst gerade, im oberen Bereich rechtläufig gebogenen Aufstrich zum First, eine im unteren Bereich des Aufstrichs geringer, dann anschwellende Druckstärke und eine akzentuierte Spitzkehre auf der rechten Firstseite erwähnt, die – mit weiteren von ihr detailliert geschilderten Elementen – stimmige Entsprechungen zur Streubreite der Vergleichsproben – und zwar zum Teil auch in ähnlicher Zusammensetzung – fänden. Die von der Sachverständigen zur Erläuterung verwendeten maßstabvergrößerten Fotos bestätigen diese Darstellung. Allerdings seien auch – so die Sachverständige – zwei Abweichungen zu benennen, nämlich eine Linksneigung des gesamten Unterschriftzuges sowie das konkrete Ausmaß der Bogenzügigkeit beim Schlussstrich. Diese Abweichungen seien jedoch – so die Sachverständige weiter – kaum als gewichtig zu erachten, weil sie der aus den Vergleichsproben hervorgehenden Schreibweise des Angeklagten Dr. H nicht grundsätzlich widersprächen. Dies hat die Sachverständige zu der Gesamteinschätzung veranlasst, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der Paraphe (X341) sei. Die Kammer hält das Ergebnis für überzeugend. Zu berücksichtigen ist, dass die Kongruenz der Merkmale – selbst in Bezug auf die kaum nachahmungsfähige Druckgebung – deutlich überwiegt, dabei der Schreibvollzug als flüssig und ungestört analysiert worden ist, sodass auch aus diesem Grunde eine Nachahmung eher unwahrscheinlich ist. xlv. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 19.09.2011 (X356/Y26) Bei dem im Original vorliegenden Auszahlschein hat die Sachverständige S7 auftragsgemäß sowohl die Ausfüllbeschriftung (Y26) als auch die Paraphe (X356) jeweils im Textfeld für den Arzt untersucht. Dabei ist sie im Hinblick auf die Paraphe (X356) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber dieser Unterschrift, dagegen der Angeklagte T B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) als Schreiber der zur Paraphe gehörenden Ausfüllschrift (Y26) anzusehen sei. Beide Ergebnisse überzeugen nach Prüfung durch die Kammer (zur Urheberschaft des Angeklagten T B s. weiter unten). Die Sachverständige hat die Paraphe (X356) eingehend untersucht. Dabei sind im Rahmen der von ihr durchgeführten physikalisch-technischen Untersuchung keine Besonderheiten ermittelt worden, die für eine Manipulation oder Pausfälschung sprechen könnten. Im Gegenteil hat sich bei dieser Untersuchung ein ungestörter und flüssiger Schreibvollzug herausgestellt, also das Gegenteil dessen, womit bei einer Nachahmung eher zu rechnen wäre, nämlich Störungen in der Bewegungsdynamik oder jedenfalls ein verlangsamter stockender Schreibvorgang. Hiervon ausgehend hat die Sachverständige im Rahmen der vergleichenden Analyse eine Vielzahl von graphischen Merkmalen der Paraphe analysiert, die nach ihrer Einschätzung insgesamt eine mittlere Komplexität aufweisen und mit einer hohen Nachahmungsschwierigkeit verbunden sind. Zu diesen gestalterischen Elementen zählen auf der Grundlage der Angaben der Sachverständigen etwa: ein linksläufiger Mikrobogen zur Einleitung des Stammstriches; eine schwache Linkswölbung der Abwärtsbewegung; eine Druckbetonung beim Stammstrich; ein stark gekrümmter Basisbogen; ein Aufwärtsstrich in Form eines gleichmäßig geformten, rechtsgewölbten Bodenzuges; ein gleichmäßig gerundeter Firstbogen; eine Druckminderung im Kurvensegment; eine linksgerichtete, stark abfallende Firstbewegung und ein gekrümmter Wendebogen auf der linken Seite mit einem Übergang in einen geraden, druckschwach endenden Schlusszug. Sämtliche graphischen Merkmale der Paraphe fügen sich nach Erläuterung durch die Sachverständige in die Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H stimmig ein. Die daraus gezogene Schlussfolgerung der Sachverständigen einer Urheberschaft des Angeklagten Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) ist für die Kammer nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass der Paraphe ein flüssiger ungestörter Schreibvorgang zugrunde liegt und sich die gesamte Kongruenz im Verhältnis zur Vergleichsgruppe auch auf Merkmale bezieht, deren Nachahmung schwierig ist. xlvi. Antwort auf Arztfragebogen der BKK Wirtschaft und Finanzen vom 15.03.2011 (X312.1) Bei diesem als Reproduktion vorliegenden Dokument hat die Sachverständige auftragsgemäß die Ausfüllbeschriftung und die Paraphe einer schriftvergleichenden Untersuchung unterzogen. Mit Blick auf die Ausfüllbeschriftung liegen nach ihr eine große Anzahl an Schriftzeichen mit einer teilweise hohen Komplexität und Eigenprägung vor, deren Nachahmung sehr schwierig ist. Der Reproduktionscharakter des Dokuments führt nach ihren Angaben zwar zu einer Beeinträchtigung der Untersuchung infolge von partiellen Wiedergabeungenauigkeiten. Doch angesichts der genannten hohen Ergiebigkeit der Ausfüllschrift sei eine hinreichende Differenzierung möglich, die eine schriftvergleichende Analyse zulasse. Für die Kammer bestätigt sich dieses Bild bei Betrachtung der Ausfüllschrift, die sich über fünf Zeilen mit einer Vielzahl von Buchstaben und arabischen Ziffern verteilt. Über bereits vorangehend genannte Beispiele hinaus zeigt sich hier etwa als besonders eigengeprägte Gestaltungsform die arabische Ziffer „5“, die nach Beschreibung der Sachverständigen durch eine schmale, längenbetonte Konzeption und vor allem dadurch hervorsticht, dass der Querstrich leicht linksversetzt über dem Stammelement gleichsam schwebt. Das Stammelement imponiert ihr zufolge dabei wie ein linienzügiges „S“. Auffällig sind auf der Grundlage der Darstellung durch die Sachverständige auch sogenannte Ligaturen, also Verschmelzungen mehrerer Buchstaben zur Vereinfachung des Schreibvorgangs, die auch bei den bereits vorangehend erörterten Dokumenten wiederholt vorkamen und hier verstärkt zu beobachten sind: So zeigt sich etwa bei der Buchstabenkombination „ar“ bei Betrachtung der Lichtbilder eine klare Verschmelzung mit einer Rückbildung des Buchstabens „r“. Noch deutlicher findet sich eine solche Verschmelzung bei der Buchstabenkombination „chs“, die bei unbefangener Betrachtung mit dem bloßen Auge wie ein kompliziertes Knäuel wirkt und die Buchstaben „h“ und „s“ beinahe vollständig verschmelzen lässt. Sämtliche dieser Merkmale und Merkmalskombinationen – sowie auch die übrigen von der Sachverständigen hier erfassten graphischen Elemente bei allen weiteren Schriftzeichen – fügen sich, wie die anschaulichen Darlegungen der Sachverständigen ergeben haben, in die Bandbreite der Vergleichsgruppe des Angeklagten Dr. H , häufig auch in Gestalt von Merkmalskombinationen, sehr gut ein. Einer einzigen Abweichung dahingehend, dass ein im fraglichen Text erkennbarer Anstrich beim Kleinbuchstaben „j“ fehlt, hat die Sachverständige unter dem Aspekt der Nachahmungshypothese keine relevante Bedeutung zuerkannt, weil sie nach ihrer Auffassung nicht im Widerspruch zur Vergleichsgruppe stehe, in der der Buchstabe „j“ ohnehin wenig vertreten sei, mit der Folge, dass die Abweichung eher als ein Symptom einer nicht ausreichenden Repräsentanz zu bewerten sei. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, wonach die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die Ausfüllschrift (X312.1) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) zu bejahen sei, ist für die Kammer vor diesem Hintergrund plausibel. Sie begegnet auch nicht wegen des Reproduktionscharakters der Schrift Bedenken. Die Sachverständige hat sich kritisch mit der Frage von Wiedergabeungenauigkeiten als Folge der Reproduktion konkret auseinandergesetzt und überzeugende Gründe dafür benannt, dass die mit der Reproduktion verbundene Ungenauigkeit in der Darstellung durch eine Vielzahl von – auf der Reproduktion sicher erkennbaren – markanten und nachahmungsresistenten Formgestaltungen und deren hohe Kongruenz mit der Vergleichsgruppe wett gemacht werden konnten. Auch die fragliche Paraphe stellt sich nach Darlegung der Sachverständigen S7 als eine hoch nachahmungsschwierige und hoch komplexe Ausformung dar, die unter Berücksichtigung von Wiedergabeungenauigkeiten hinreichend differenziert erkennbar seien. Auch dieses Bild erschließt sich für die Kammer bei Betrachtung der Paraphe unter Berücksichtigung der Erläuterungen durch die Sachverständige zu den erkennbaren graphischen Merkmalen. So fällt etwa die punktförmige Verdickung zu Beginn des Stammstriches, eine ebenfalls punktförmige Schleife als Überleitungselement in den Rechtszug, ferner ein deutlich erkennbarer, girlandenförmiger mit Schleifen versehener Rechtszug und eine Rechtskehre in Form eines Spitzbogens mit stärkerer Krümmung in der Ausleitung auf. Sämtliche graphischen Merkmale sind nach Darlegung der Sachverständigen in der Vergleichsgruppe gut vertreten. Lediglich eine leichte Verbiegung des Stammstriches in der Basisnähe finde sich bei den Vergleichsparaphen nicht, wobei dieser Abweichung aber kaum eine Bedeutung beizumessen sei, weil sie nicht – so die Sachverständige – auf eine Nachahmung hindeute, sondern eher auf eine Nachlässigkeit beim Schreibvorgang. Aufgrund des hohen Maßes an Kongruenz bei beinahe sämtlichen Merkmalen der Paraphe im Verhältnis zur Vergleichsgruppe, deren Nachahmung sehr schwierig ist, ist für die Kammer auch in Ansehung des Reproduktionscharakters der Paraphe die Schlussbewertung der Sachverständigen nachvollziehbar, wonach der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als ihr Schreiber anzusehen sei. xlvii. Antwort auf Arztfragebogen der BKK Wirtschaft und Finanzen vom 29.08.2011 (X352.2) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat nach den Angaben der Sachverständigen S7 keine Auffälligkeiten ergeben, die für eine Manipulation oder Nachahmung sprechen könnten. Eine durch die elektrostatische Oberflächenuntersuchung ESDA sichtbar gemachte Durchdruckspur weise – so die Sachverständige – keine Relevanz für die vorliegende Fragestellung auf. Die Durchdruckspur macht – wie die Kammer bei Betrachtung des hierzu von der Sachverständigen gefertigten Fotos nachvollziehen konnte – die Worte „Zahlung bis 31 …“ erkennbar, die nach ihrer Platzierung auf dem Dokument und ihrem Inhalt darauf hindeuten, dass der vorliegende Schriftträger als Unterlage für andere Notizen gedient hatte. Mit einer Nachahmung oder Manipulation hat dies nichts zu tun. Die stereomikroskopische Untersuchung habe sogar – so die Sachverständige – Umstände erhellt, die gegen eine Nachahmung sprechen. So offenbare sie eine blaue Kugelschreiberpaste ohne jegliche Funktionsstörungen im Ablauf mit einer Anmutung eines spontanen und natürlichen Schreibvorgangs. Der Ausfüllbeschriftung hat die Sachverständige im Rahmen der Vergleichsanalyse eine hohe quantitative Ergiebigkeit, eine sehr hohe Komplexität und eine extrem hohe Nachahmungsschwierigkeit bei einem gleichzeitig – wie erwähnt – natürlichen Gesamteindruck bescheinigt. Die Kammer hat diese Einschätzung bei Betrachtung des Originaldokuments nachvollzogen. Der gesamte in Kurrentschrift gehaltene Text sowie die Ziffern wirken danach sehr markant und – was die Ausformung der Buchstaben anbelangt – bei natürlicher Betrachtung eigensinnig. Ausgehend hiervon fügen sich nach eingehender Erläuterung durch die Sachverständige – von einer einzigen Ausnahme abgesehen – sämtliche Gestaltungselemente der Buchstaben, Buchstabenkombinationen und Ziffern in die Vergleichsgruppe in mehreren Merkmalsvariationen und Buchstabenkombinationen ein. Zu den bereits vorangehend genannten Beispielen mag hier als Beispiel die Buchstabenkombination „pf“ in den Blick genommen werden, die schon bei unbefangener Betrachtung sehr eigentümlich und kompliziert wirkt. So enthält das „p“ im Anschluss an die ausführliche Darstellung durch die Sachverständige kein Kopfelement, sondern beginnt mit einem waagerechten Anstrich mit bogenzügigem Richtungswechsel, wobei der dann folgende Abstrich linksgeneigt ist, in eine Unterschleife mit Winkelbildung übergeht, gefolgt von einem weiten bogenzügigen Firstaufstrich, einer gleichmäßigen Oberschleife in schwacher Rechtsneigung, einem im weiteren Verlauf senkrechten Grundstrich, wobei die Unterlänge dreiecksförmig mit weichen Umbrüchen ausgeformt ist und der Ausstrich rechts des Grundstriches verläuft. Diese Gestaltungsmerkmale, insbesondere auch subtile, kaum nachahmungsfähige Elemente – wie z. B. die kleine Winkelbildung in der Unterschleife – finden sich analog im Vergleichsmaterial, wie die Sachverständige überzeugend aufgezeigt und sich für die Kammer bei Betrachtung von Vergleichsfotos ohne Weiteres erschlossen hat. Als einzige Abweichung erweist sich nach den Ausführungen der Sachverständigen der Buchstabe „c“ in der Kombination als „ch“. Dort findet sich nämlich nach Angaben der Sachverständigen eine Variante, bei der das c mit einem geraden Einleitungsstrich mit Abknickung im c-Bogen beginnt und die im Vergleichsmaterial in dieser Form nicht repräsentiert sei. Doch diese Abweichung ist nach Darlegung der Sachverständigen marginal und steht nicht im Widerspruch zur Vergleichsgruppe, kann insbesondere in Ansehung einer im Übrigen bei sämtlichen Klein- und Großbuchstaben sowie Ziffern gegebenen Kongruenz mit der Vergleichsgruppe kein ausschlaggebendes Gewicht haben. Bei einer Gesamtabwägung der Umstände ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) Urheber der Ausfüllschrift (X352.2) sei. Diese Schlussfolgerung ist für die Kammer angesichts der dargelegten extrem hohen Nachahmungsschwierigkeit in Ansehung einer flüssigen und natürlichen Schreibweise sowie nahezu vollständigen Kongruenz plausibel begründet. Mit Blick auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige zunächst angemerkt, dass bei ihr im Rahmen der stereomikroskopischen Untersuchung punktuell eine Stockung des Bewegungsflusses an der Basis und eine leichte Verzitterung beim Übergang des Vertikalelements in die große Querschleife erkennbar geworden sei, was aber nicht auf eine Nachahmung hindeute. Denn solche Störungen – so die Sachverständige weiter und wovon sich auch die Kammer bei Betrachtung hierzu angefertigter Fotos sicher überzeugen konnte – seien ebenso in den Vergleichsproben anzutreffen, und zwar jeweils an denselben Stellen, sodass davon auszugehen sei, dass Störungen dieser Art zur Schreibgewohnheit des Angeklagten Dr. H gehörten. Auch sämtliche graphischen Merkmale der Paraphe selbst sind nach Darlegung durch die Sachverständige in der Vergleichsgruppe vertreten. Abweichungen bestehen ihr zufolge nicht. Dabei wiesen die kongruierenden Merkmale eine erhöhte Komplexität auf und seien in der Nachahmung schwierig. Zu diesen Merkmalen zählen nach den Angaben der Sachverständigen etwa: ein ebenmäßig linksgewölbter Stammstrich; ein rechtsgewölbter Aufstrich mit einer kleinen abschließenden Schlinge; ein bogenzügiger Übergang in die Firstquerbewegung, ein gerader lang und waagerecht ausgerichteter Firstzug sowie eine Druckabschwächung im mittleren Bereich des linksgerichteten Firstzuges. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass der Angeklagte Dr. H mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) als Urheber der Paraphe (X352.2) anzusehen sei, ist für die Kammer nachvollziehbar. Denn es erscheint nahezu unmöglich, sämtliche Merkmale einer Paraphe, deren Nachahmung schwierig ist und die teilweise – wie die stereomikroskopisch festgestellten Störungen im Bewegungsfluss – für einen Nachahmer nicht ohne weiteres erkennbar sind, ohne jegliche Diskrepanz auf die geschehen Weise nachzuahmen. xlviii. Antwort auf Arztfragebogen der BKK Wirtschaft und Finanzen vom 28.11.2011 (X367.2) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat nach den Angaben der Sachverständigen S7 keinerlei Auffälligkeiten im Sinne einer Nachahmung oder Manipulation zu Tage gefördert. Im Gegenteil hat die stereomikroskopische Analyse der Schrift nach den Angaben der Sachverständigen offenbart, dass die blaue Kugelschreiberpaste ohne Störungen des Pastenflusses aufgebracht worden sei und die Schriftzüge auf einen spontanen dynamischen Schreibvollzug hindeuteten. Dies vorangestellt hat die Sachverständige mit Blick auf die Ausfüllschrift auf eine hohe Anzahl an Schriftzeichen hingewiesen, deren Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit jeweils extrem hoch sei. Für die Kammer ist dieser Befund nachvollziehbar. Schon bei natürlicher Betrachtung des Dokuments mit bloßem Auge imponiert die Vielfältigkeit an Buchstaben und deren besondere Eigenprägung. Auch lässt sich auf diese Weise die Einschätzung der Sachverständigen nachvollziehen, wonach die Schrift einen dynamischen und gewandten Eindruck mache. Sämtliche von der Sachverständigen im Rahmen ihrer Vergleichsanalyse sodann herausgearbeiteten graphischen Merkmale und Merkmalskombinationen fügen sich nach ihrer anschaulichen Erläuterung ohne jegliche Abweichung in die Streubreite der Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H ein. Zu den markanten Merkmalen, deren Nachahmung sehr schwierig ist, gehört etwa – in Ergänzung zu den vorangehenden Ausführungen – eine besondere Gestaltung der Buchstabenkombination „ch“. Sie fällt – neben ihrer Größen- und Weitenverhältnisse sowie ihrer Lage – nach den Angaben der Sachverständigen in der Weise auf, dass das „c“ auf eine waagerechte deckzügige Schleife reduziert ist, eine dreiecksartige Form der auslaufenden h-Schleife mit Druckzunahme im oberen Abschnitt der Aufwärtsbewegung und im unteren Abschnitt der Abwärtsbewegung aufweist und der Basisbogen nach unten gewölbt ist. Ein anderes Beispiel bildet eine in der fraglichen Schrift vorhandene Gestaltungsform des Kleinbuchstaben „t“. Diese ist im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen dahingehend zu beschreiben, dass der Stammstrich stark links gewölbt ist und rechts davon mit einem waagerechten, weiten Querstrich verbunden ist. Angesichts der konsistenten Analogien der graphischen Merkmalen, deren Nachahmung nach dem Gesagten extrem schwierig ist, zumal zu ihnen auch Aspekte gehören, die – wie Druckstärke oder Druckverlauf – nicht ohne weiteres mit bloßem Auge erkennbar sind, und in Ansehung des aufgezeigten natürlichen und spontanen, störungsfreien Schreibvollzugs ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen, wonach der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) Urheber der Ausfüllschrift (X367.2) sei, für die Kammer in jeder Hinsicht überzeugend begründet. Im Hinblick auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige die sehr hohe Nachahmungsschwierigkeit ihrer Ausformung unter Berücksichtigung der weiteren graphischen Komponenten, insbesondere des Druckverlaufs, betont. Die Ausformung sei überdurchschnittlich komplex und offenbare zugleich einen gewandten Bewegungsablauf ohne Irritationen, die auf eine Nachahmung hindeuten könnten. Die markante Gestaltungsform hat die Sachverständige dahingehend beschrieben, dass sie aus einem druckstarken Grundstrich mit leichter Rechtswölbung im oberen Abschnitt, einer Vertikalschleife gegen den Uhrzeigersinn, einem arkadenförmigen Übergang in die Querbewegung, einem girlandenförmigen weiteren Verlauf, einem spitzbogigen Richtungswechsel mit starker Krümmung an der Oberseite, einem extrem flach und waagerecht ausgerichteten Firstquerzug, einem engen Spitzbogen beim linksseitigen Richtungswechsel und einem nach unten gewölbten, leicht abwärts gerichteten und druckschwach auslaufenden Schlusszug erwächst. Diese Merkmale – und zusätzlich die Länge, die Weite, die Proportionen und der Neigungswinkel der Paraphe – fügen sich, wie die Sachverständige anhand von Fotos eingehend erläutert hat, in die Streubreite der Vergleichsparaphen des Angeklagten Dr. H passend und ohne jegliche Abweichung ein. Die hieran anknüpfende Schlussfolgerung der Sachverständigen, die Paraphe (X367.2) stamme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) vom Angeklagten Dr. H , ist für die Kammer einleuchtend begründet. Denn eine Paraphe auf die geschilderte Weise, insbesondere ohne Störungen des Bewegungsflusses, erfolgreich nachzuahmen, sodass sie in jeder graphischen Hinsicht – selbst in Bezug auf den Druckverlauf – den Originalparaphen gliche, ist bei verständiger Betrachtung als nahezu ausgeschlossen anzusehen. xlix. Antwort auf Schreiben der BKK Wirtschaft und Finanzen vom 15.03.2012 (X93) Der Sachverständige Dr N17 ha zunächst auf den guten Erhaltungszustand des Schriftträgers hingewiesen, was für die Kammer bei Betrachtung desselben nachvollziehbar ist. Die von ihm durchgeführte physikalisch-technische Untersuchung habe – so der Sachverständige weiter – keinerlei Hinweise auf etwaige indirekte Pausfälschungen, Tilgungs- oder sonstige Manipulationsspuren ergeben. Insbesondere habe auch die elektrostatische Oberflächenuntersuchung keine blinden Druckrillen aufgezeigt. Mit Blick auf die Schriftanalyse hat der Sachverständige durch die im Rahmen der physikalisch-technischen Untersuchung durchgeführten stereomikroskopischen Betrachtung Indikatoren ermittelt, die allesamt auf einen zügigen und natürlichen Schreibvorgang in Bezug auf die Schrift und die Paraphe schließen lassen. Zu diesen Indikatoren zählen – wie der Sachverständige auch anhand von Lichtbildern im Zuge seiner Erläuterung nachvollziehbar illustriert hat – eine überwiegend sichere Strichführung, eine rhythmische Druckgebung sowie Bewegungsvor- und Rückschläge. Wie der Kammer bereits durch die Gutachtenerstattungen von Seiten der Sachverständigen S7 als Wissen vermittelt worden ist, bestätigt sich auch hier bei der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr N17 , dass solche auf einen dynamisch-ungestörten Schreibvorgang hindeuteten Indikatoren schwerer mit der Nachahmungshypothese zu vereinbaren sind als mit der Echtheitshypothese. Durch die schriftvergleichende Analyse hat der Sachverständige detailreich im Hinblick auf jede einzelne Grundkomponente nach dem Modell von Prof. Dr. N18 spezifische Übereinstimmungen zwischen den graphischen Merkmalen der fraglichen Schrift und derjenigen in der Streubreite der Vergleichsproben herausgearbeitet und zugleich Diskrepanzen ausgeschlossen. Dabei enthielten die graphischen Merkmale – so der Sachverständige – jeweils eine besondere Eigenprägung, die auf einen bestimmten Urheber hinweise. Bei Betrachtung der vom Sachverständigen im Einzelnen erläuterten Formgestaltungen begegnen der Kammer in diesem Zusammenhang die bereits aus den Gutachtenerstattungen durch die Sachverständige S7 aufgezeigten und auf den Angeklagten Dr. H als Urheber verweisenden Gestaltungsmuster. So hat der Sachverständige Dr N17 – in Übereinstimmung mit der Erläuterung durch die Sachverständigen S7 – etwa die Formgestaltung des Großbuchstaben „B“ beschrieben, wonach dieser mit einem Abstrich eingeleitet werde, dem ein schräger, nach rechts verlaufender Verbindungszug zum oberen Bogenelement folge. Die Übergangsform innerhalb und zwischen den Bögen werde spitzbogig ausgeführt, und der Buchstabe ende mit einem horizontal ausgerichteten Linkszug. Auch bei der Buchstabenkombination „Köln “ hat der Sachverständige Dr N17 – in Übereinstimmung mit den Erläuterungen der Sachverständigen S7 – auf eine Parallele zur Vergleichsgruppe mit Blick auf die zweizügige Gestaltung des Großbuchstabens „K“ und der Bewegungsführung der weiteren Buchstaben hingewiesen. Als besonders eigentümliche Gestaltungsform erscheint nach den Erläuterungen durch den Sachverständigen Dr N17 auch der Großbuchstabe „A“. Er imponiert nach den Angaben des Sachverständigen – wie auch hierzu gefertigte Lichtbilder zeigen – dadurch, dass die Bewegungsführung mit einem Aufstrich ansetzt, sodann der Übergang winkelzügig gestaltet ist und der Mittelquerzug – besonders augenfällig – verschleift eingebunden wird. Diese und sämtliche weitere vom Sachverständigen zu den anderen Buchstaben und Ziffern beschriebenen Ausformungselemente fügen sich – wie er für die Kammer anhand von Lichtbildern belegt hat – stimmig in die Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H ein. Das gilt auch für sämtliche weiteren Grundkomponenten, wie etwa die Strichbeschaffenheit, die Druckverteilung und den Bewegungsfluss, die von einem potentiellen Fälscher kaum der Willkürkontrolle unterliegen können. So zeigt etwa der Großbuchstabe „P“ in der fraglichen Schrift auf der Grundlage der Erläuterungen durch den Sachverständigen durchweg einen guten Spannungsgrad und eine Strichsicherheit, die lediglich etwa in der Mitte des Vertikalelements durch eine leichte Strichverbiegung unterbrochen wird. Diese Variabilität findet sich – wie der Sachverständige belegt hat – analog in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H . Auch bei dem bereits erwähnten Großbuchstaben „B“ lässt sich nach Darlegung durch den Sachverständigen eine vollständige Kongruenz bei der Druckschwankung innerhalb der einzügigen Majuskel ausmachen. Der Sachverständige ist bei einer Betrachtung der Gesamtkonfiguration zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) Urheber der Ausfüllschrift (X93) sei. Für die Kammer ist dieses Ergebnis überzeugend, wenn man die Kongruenz der graphischen Merkmale auf sämtlichen Ebenen, das Fehlen jeglicher Diskrepanz sowie den dynamisch-zügigen Schreibvorgang in den Blick nimmt. Denn die Möglichkeit, dass es einem potentiellen Fälscher gelingen könnte, alle automatisierten Bewegungsabläufe so zu gestalten, dass es ihm nahezu perfekt gelänge, in dynamischer Schreibweise selbst kaum kontrollierbare Merkmale (wie Druckverlauf, Strichsicherheit etc.) einer Vorlage umzusetzen, muss als nahezu ausgeschlossen angesehen werden. In Bezug auf die Paraphe ist der Sachverständige Dr N17 , methodisch zutreffend, zu einer vorsichtigeren Einschätzung gelangt. Auch hier fügen sich zwar sämtliche graphischen Merkmale der fraglichen Paraphe nach eingehender Darlegung durch den Sachverständigen in die Streubreite der Vergleichsgruppe ohne jegliche Merkmalsdiskrepanz ein. Die vom Sachverständigen hierzu beschriebenen graphischen Merkmale finden dabei Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen S7 oder ergänzen sich stimmig zu diesen. Zu den kongruierenden Merkmalen zählen nach den Angaben des Sachverständigen etwa der Druckverlauf beim Aufstrich, der schwächer ausfällt als beim Abstrich, sowie die spitzbogige Übergangsform von Rechts- und Linkszug (Spitzkehre), die sich – ebenso wie Mikrodetails (z. B. bogenzügige Variante eines Bewegungsvorschlags) – analog bei Paraphen in der Vergleichsgruppe wiederfinden. Trotz dieser vollständigen Einfügung in die Vergleichsgruppe und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine Nachahmung oder Manipulation hält der Sachverständige eine mit der Textschrift vergleichbare Schlussfolgerung hier – in Übereinstimmung mit den Bewertungen der Sachverständigen S7 – nicht für vertretbar. Denn im Verhältnis zur Textschrift ist die hier fragliche Paraphe – wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat - grafisch einfacher strukturiert. Auch sei die individuelle Variationsbreite der Zeichnungsweise des Angeklagten Dr. H relativ groß, sodass jedenfalls bei der hier in Rede stehenden nicht sehr komplexen Ausformung der Paraphe eine Fälschungsresistenz nicht verbindlich ausgeschlossen werden könne. Angesichts dessen ist der Sachverständige bei der fraglichen Paraphe (X93) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H wesentlich schlüssiger in Einklang gebracht werden könne als mit der Fälschungshypothese. Das entspricht nach Angaben des Sachverständigen – bei einer zahlenmäßigen Erfassung seiner Schlussfolgerung – einer Wahrscheinlichkeit für die Urheberschaft von 90 bis 95 % , also einem Grad, den die Sachverständige S7 als überwiegende (90 %) oder hohe (95 %) Wahrscheinlichkeit bezeichnen würde. Die Kammer hält dieses Ergebnis aus den besagten Gründen und auch bei einem Vergleich mit den Schlussfolgerungen der Sachverständigen S7 für stimmig. Auch diese hat nämlich bei ähnlichen Befundkonstellationen eine vergleichbare Schlussfolgerung gezogen. l. Krankengeldzahlschein der Vereinigte IKK – Datum des Eintrages vom 02.05.2011 und 17.05.2011 (X318/Y22) Die Sachverständige S7 hat bei diesem Original-Auszahlschein auftragsgemäß zwei Namenszeichen (X318) mit dem jeweiligen Datum vom 02.05.2011 (U 1) und vom 17.05.2011 (U 2) sowie die dazugehörige Ausfüllschrift (Y22) schriftvergleichend analysiert. Im Anschluss an die Bewertung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) jeweils als Urheber der fraglichen Paraphen U 1 und U 2 (X318) und der Angeklagte T B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der dazugehörigen Ausfüllschrift (Y22) anzusehen sei (s. hierzu weiter unten). Beide Ergebnisse sind aus Sicht der Kammer fundiert begründet. Zu den beiden Paraphen im Einzelnen wie folgt: Die von der Sachverständigen durchgeführte physikalisch-technische Untersuchung des Originaldokuments hat keine Hinweise auf indirekte Pausfälschungen oder sonstige Manipulationen ergeben. Beiden fraglichen Paraphen schreibt die Sachverständige eine erhöhte Komplexität, teilweise eine ungewöhnliche Proportionierung und somit insgesamt eine hohe Nachahmungsschwierigkeit zu. Die ungewöhnliche Proportionierung ist bei Betrachtung des Dokuments für die Kammer nachvollziehbar. So fällt in dieser Hinsicht bei U 1 vor allem die große horizontale Ausdehnung im Verhältnis zur vertikalen Erstreckung und bei U 2 die Größe und Rundung der Vertikalschleife an der Basis auf. Neben diesen Merkmalen tragen bei U 1 nach den Angaben der Sachverständigen noch folgende graphischen Aspekte zur komplexen Eigenprägung der Paraphe bei: ein schwach nach links gewölbter Abstrich; die gegebene Kreuzungsstelle zwischen Abstrich und Firstquerzug; eine leicht gebogene Basisspitzkehre; ein gerader Aufstrich in mittlerer Schräglage; die Bogenform und Ausrichtung bei der rechten Firstkehre; der gerade und leicht ansteigende Firstquerzug und ein gerader, leicht fallender Schlusszug mit abnehmender Druckstärke. Für U 2 gelten nach den Angaben der Sachverständigen die nachfolgenden weiteren Merkmalsbesonderheiten: eine leicht rechtsschräge, gerundete Abwärtsbewegung; die Krümmungsform und Ausrichtung des rechten Firstbogens; der lange abfallende Linkszug in überwiegend gerader Strichführung; die Spitzkehre auf der linken Seite, ein schwach bogig gewölbter, sodann gerader Ausstrich sowie die Druckstärke beim Abstrich und eine erhöhte Druckstärke bei der linken Spitzkehre. Alle genannten graphischen Merkmale fügen sich nach Erläuterung durch die Sachverständige in die Streubreite der Charakteristika der Namenszeichen der Vergleichsgruppe des Angeklagten Dr. H gut ein. Herbei sei – so die Sachverständige weiter – zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Schriftzüge einen flüssigen Schreibvollzug ohne Irritationen anzeigten. Soweit die Sachverständige für die jeweilige Paraphe lediglich eine leichte Abweichung (bei U 1: eine etwas stärkere Rundung des Linksbogens/bei U 2: eine etwas stärkeres Gleichmaß der ovalen Wölbung bei der Vertikalschleife) ausgemacht hat, kommt dieser jeweiligen Diskrepanz nach ihrer Einschätzung kaum eine Bedeutung für die Beurteilung der Urheberschaft zu. Nicht nur, dass sie sich noch am Rande der Stichprobenvariabilität bewegten, sondern auch die Tatsache, dass die Art dieser Diskrepanz eher auf eine jeweils zufällige Abweichung im Rahmen eines dynamischen Schreibprozesses hindeute, sprächen weniger dafür, sie als das Ergebnis einer Nachahmung anzusehen. Die Kammer teilt im Ergebnis die Einschätzung der Sachverständigen nach Überprüfung der zugrunde gelegten Parameter. Die hohe Komplexität, das Vorhandensein ungewöhnlicher Proportionen und die hohe Nachahmungsschwierigkeit bei einer gleichwohl natürlichen irritationsfreien Zeichnungsweise lassen es kaum möglich erscheinen, dass ein Fälscher es auf eine flüssige Weise schaffen könnte, das hohe Maß an Übereinstimmungen, auch bezogen auf Mikrodetails, wie etwa den subtilen Druckverlauf, erzeugen zu können. Dass dennoch ausnahmsweise eine Nachahmung vorliegen könnte, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden und ist mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 5 % aus Sicht der Kammer angemessen berücksichtigt worden. li. Krankengeldzahlschein der Vereinigte IKK bzw. IKK classic – Datum des Eintrages vom 18.07.2011, 08.08.2011 und 25.08.2011 (X328/Y4) Auftragsgemäß hat die Sachverständige S7 das Original dieses Folge-Krankengeldzahlscheins mit Blick auf die Ausfüllschrift in Zeile 1 bis 7 sowie auf 6 Unterschriften untersucht, wobei Ausführungen mit Blick auf die Relevanz für das Urteil nur in Bezug auf die Ausfüllschriften sowie die auf den 18.07.2011 (U 4), den 08.08.2011 (U 5) und 25.08.2011 (U 6) datierten Namenszeichen geboten sind. Sämtliche Eintragungen befinden sich auf dem für den Arzt bestimmten Feld. Die Untersuchung der Sachverständigen ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift in Zeile 7 (X328) und mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Unterschrift U 6 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) jeweils Urheber der fraglichen Unterschriften U 4 und U 5 sei. Demgegenüber hat die Sachverständige die in demselben Feld befindliche Ausfüllschrift in Zeilen 1 bis 3 dem Angeklagten T B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) und in Bezug auf Zeile 6 mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) zugerechnet (s. hierzu die Ausführungen zu Y4 weiter unten). Die von der Sachverständigen erzielten Ergebnisse in Bezug auf den Angeklagten Dr. H sind aus Sicht der Kammer überzeugen begründet. Die Sachverständige hat durch die physikalisch-technische Untersuchung, hier ESDA, blinde Durchdruckspuren sichtbar gemacht, die – wie entsprechende Fotos der Sachverständigen belegen – ein Namenszeichen und einen Schriftzug „Krankengeldauszahlschein“ ergeben. Zutreffend hat die Sachverständige ihnen jedoch keine Relevanz für die vorliegende Untersuchung zuerkannt, weil sie nach ihrer Lage und ihrer Gestalt nicht auf den Versuch einer Nachahmung, sondern einzig darauf hindeuten, dass der vorliegende Schriftträger als Unterlage für andere – vergleichbare – Schreibleistungen fungiert hatte. Die mittels Infrarot- und Ultraviolett-Lumineszenzprüfungen erlangte Erkenntnis, dass je nach Zeile unterschiedliche Schreibmittel verwendet wurden, hat für sie ebenfalls nachvollziehbarer Weise keine Bedeutung für die vorliegende Beurteilung. Denn die Verwendung der unterschiedlichen Schreibmittel ist hier nicht ungewöhnlich, wenn man bedenkt, dass die handschriftlichen Eintragungen offensichtlich nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt waren, sondern in Entsprechung zur Vorgabe des Formulars bestimmungsgemäß zu verschiedenen Zeitpunkten im Rahmen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum. Dementsprechend unterscheiden sich die Schreibmittel auch nicht innerhalb einer mit einem Datum versehenen Zeile, sondern nur im Verhältnis zur jeweils anderen Zeile, die jeweils ein anderes Datum trägt. Der Ausfüllbeschriftung in Zeile 7 – konkret lautet sie: „ 25.8.11 28.8.11 bekannt“ – hat die Sachverständige S7 eine hohe Komplexität und eine sehr hohe Nachahmungsschwierigkeit bescheinigt. In Ergänzung zu den vorangehenden Ausführungen zu Merkmalsbeschreibungen sei hier etwa auf den Buchstaben „b“ verwiesen, der nach den Angaben der Sachverständigen besonders komplex und sehr schwer nachahmungsfähig ist. Schon die Betrachtung dieses Buchstabens mit bloßem Auge lässt eine außergewöhnliche schleifenförmige Anordnung erkennen. So imponiert Buchstabe nach der Beschreibung der Sachverständigen durch eine längliche, gleichmäßig geformte Schleife in mäßiger Rechtsschräglage, einen engen Bogenzug an der Basis, eine volle Schlinge zum Abschluss und eine horizontale Ausdehnung des Basisbogens, die geringer sei als bei der Oberschleife. Als anderes Beispiel sei auf den Kleinbuchstaben „t“ verwiesen, der bei unbefangener natürlicher Betrachtung eher wie ein Davidstern anmutet. Diese sonderliche Gestalt gewinnt er nach den Angaben der Sachverständigen durch einen weiten bogenförmigen Einleitungsstrich, einen leicht linksgewölbten und am First kurz deckzügig mit dem Anstrich verbundenen Abstrich und eine dreiecksförmige Einbindung des Querstrichs, der weit und druckschwach endet. Sämtliche dieser graphischen Merkmaldetails und auch die weiteren Details bei weiteren Buchstaben und Ziffern sind – wie die Sachverständige eingehend anhand von Lichtbildern erläutert hat – ohne jegliche Abweichung in der Vergleichsgruppe entsprechend vertreten. Berücksichtigt man zusätzlich den von der Sachverständigen bereits erwähnten Befund, wonach die Schreibleistung natürlich und gewandt erscheine, ist das von ihr bezeichnete Ergebnis überzeugend. Denn auch hier erscheint es fast undenkbar zu sein, dass ein Fälscher es schaffen könnte, auf natürliche gewandte Weise diesen hohen Grad an Kongruenz der Schrift, selbst bei kleinsten Details, zu erzielen. In Bezug auf die drei in Rede stehenden Namenszeichen U 4 bis U 6 unterscheiden sich die Befundkonstellationen nach den Angaben der Sachverständigen unter Teilaspekten voneinander. Während die Sachverständige der Paraphe U 4 einerseits eine erhöhte Komplexität und hohe Nachahmungsschwierigkeit bescheinigt, andererseits aber auch auf eine im Rahmen der stereomikroskopischen Betrachtung entdeckte Bewegungsversteifung und Stockung des Bewegungsflusses hinweist, so attestiert sie der Paraphe U 5 zwar lediglich eine mittlere Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit, aber zugleich einen natürlichen ungestörten Bewegungsablauf. Bei der Paraphe U 6 wiederum hat die Sachverständige auf eine mittlere Komplexität und hohe Nachahmungsschwierigkeit und zugleich einen flüssigen irritationsfreien Schreibvorgang hingewiesen. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der Erläuterungen durch die Sachverständige anhand von Fotos bezüglich der in Rede stehenden Paraphen die Einschätzung der Sachverständigen nachvollziehen können. Mit Blick auf die graphischen Merkmale der jeweiligen Paraphe ist auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen bei der Paraphe U 4 vor allem die Spitzkehre an der Basis mit einem kurzen Deckzug, die deckzügige Schleife als Übergang in einen girlandenartigen Rechtzug sowie der bogenförmig akzentuierte Ausstrich in waagerechter Ausrichtung als besonders charakteristische Merkmale der Ausformung hervorzuheben. Diese und weitere Elemente der Ausformung finden nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige eine gute Entsprechung zur Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H . Die bereits erwähnte, teilweise erhöhte Strichspannung (Bewegungsversteifung) als weiteres graphisches Merkmal sei in der Vergleichsgruppe ebenfalls überwiegend vertreten, jedoch nicht in diesem Umfang wie bei der fraglichen Paraphe. Die ebenfalls schon erwähnte Bewegungsstockung in Gestalt eines kurzen Innehaltens und einer Eindellung auf der rechten Seite des Firstquerzuges sei dagegen in der Vergleichsgruppe nicht repräsentiert. Bei der fraglichen Paraphe U 5 sind nach den Angaben der Sachverständigen zur Erläuterung der graphischen Eigenprägung vor allem die Überlänge des Stammstriches, die Basisspitzkehre und der dann folgende gerade, relativ steile Aufstrich, die am First erfolgende spitzbogige Überleitung in den Linkszug sowie die spitzwinklige Linkskehre erwähnenswert. Auch diese und weitere Elemente der Ausformung sind in der Vergleichsgruppe nach den Erläuterungen durch die Sachverständige gut repräsentiert. Eine leichte Abweichung hat sie allerdings in dem Merkmal einer nachlassenden monotonen Druckgebung des Schlussstriches ausgemacht, ihm aber bei Betrachtung der Nachahmungshypothese kaum eine Bedeutung beigemessen, weil er für Nachahmungsversuche eher untypisch sei. Die fragliche Paraphe U 6 fällt im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen besonders durch eine magere Vertikalschleife an der Basis mit gleichmäßiger Ausformung, eine eckige Schleifenbildung beim Übergang in den Rechtszug durch die besondere Form des Firstbogens, eine linke Kehre als Spitzbogen mit stärkerer Krümmung des Einleitungsstriches und einen druckschwach gefertigten, abwärts gerichteten Schlussstrich auf. Sämtliche charakteristischen Merkmale dieser Paraphe sind ohne Diskrepanzen nach den Angaben der Sachverständigen in der Vergleichsgruppe vertreten, allerdings nicht immer in entsprechender Zusammensetzung. Die Kammer hält die von der Sachverständigen S7 zu den Paraphen erzielten Ergebnisse für überzeugend. Die Tendenzaussagen (jeweils eine 90%ige Wahrscheinlichkeit) zu den Paraphen sind dem Umstand geschuldet, dass die punktuellen Diskrepanzen bei der Paraphe 4 bis zu einem gewissen Grad durch die erhöhte Komplexität und hohe Nachahmungsschwierigkeit der graphischen Merkmale, bei denen eine Übereinstimmung festgestellt werden konnte, kompensiert werden, während bei der Paraphe 5 zwar ein hohes Maß an Übereinstimmung vorliegt, aber die diesbezüglichen Merkmale eine durchschnittliche Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit aufweisen. Der im Vergleich hierzu höhere Wahrscheinlichkeitsgrad bei der Paraphe 6 ergibt sich daraus, dass hier die Gesamtkonfiguration insgesamt konsistenter ist. lii. Antwort auf Arztfragebogen der Vereinige IKK vom 06.05.2011 (XX11) Die physikalisch-technische Untersuchung des Originaldokuments, bestehend aus einer Ausfüllschrift und einem Namenszeichen, hat, wie die Sachverständige eingehend dargelegt hat, keinerlei Hinweise auf einen atypischen Entstehungshintergrund in Gestalt einer Manipulation oder Nachahmung ergeben. Soweit im Rahmen der elektrostatischen Oberflächenuntersuchung lediglich blinde Druckrillen sichtbar gemacht worden sind, aus denen ein Namenszeichen und einige Ziffern sowie Buchstaben erwachsen, hat die Sachverständige hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass sie für die Untersuchungsfrage keine Rolle spielen. Denn auch hier verweisen sie nur erneut auf den Umstand, dass der Schriftträger als Unterlage für andere Schreibleistungen genutzt wurde. Mit einer Manipulation oder Fälschung der fraglichen Schrift hat dies nichts zu tun. Auch die stereomikroskopische Untersuchung durch die Sachverständige hat in dieser Hinsicht keine anderen Ergebnisse gezeitigt. Nach Darlegung der Sachverständigen offenbart diese Untersuchung vielmehr nur einen normalen Pastenfluss ohne einen Hinweis auf einen langsam-malenden Schreibvollzug, der bei eine Nachahmung eher zu erwarten wäre. Die Ausfüllbeschriftung enthält nach Einschätzung der Sachverständigen eine ergiebige Anzahl von Schriftzeichen, die – so die Sachverständige weiter – sehr komplex gestaltet seien und eine hohe Eigenprägung aufwiesen, mit der Folge, dass die Nachahmungsschwierigkeit als extrem hoch einzustufen sei. Die Kammer teilt diese Einschätzung bei Betrachtung des Dokuments und der zu jedem Buchstaben und zu jeder Ziffer von der Sachverständigen angefertigten Fotos. So fällt bei der fraglichen Schrift – in Ergänzung zu den vorangegangenen Ausführungen zur Gestaltungsform der Schriftzeichen – eine Form des Kleinbuchstabens „a“ auf, die darin besteht, dass er nach den Angaben der Sachverständigen über einen wenig ansteigenden, sehr weiten Einleitungsstrich, eine Spitzkehre mit kurzem Deckzug, eine linienzügige Bewegungsführung beim Rundelement und – vor allem – eine Öffnung auf der rechten Seite verfügt. Sämtliche Details dieser Gestaltung sind nach anschaulicher Darstellung der Sachverständigen in vollständiger Kombination in der Streubreite der Vergleichsgruppe repräsentiert. Außergewöhnlich mutet auch eine Ausformung des Buchstabens „d“ in der Weise an, dass er gemäß der Beschreibung durch die Sachverständige seine Gestalt aus einer linienzügigen Strichführung und extremen Magerkeit des Rundelements, einer Deckzügigkeit der Vertikalbewegung in der oberen Schreibzone, einer ausgedehnten Basiswölbung und einem druckschwach auslaufenden Schlusszug erhält. Auch diese Form ist nach Erläuterung durch die Sachverständige in der Vergleichsgruppe gut vertreten. Schließlich sei im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen auf eine recht komplizierte – und in der Streubreite der Vergleichsgruppe ebenfalls repräsentierte – Ausgestaltung des Kleinbuchstabens „k“ hingewiesen, die sich aus einer relativ steilen Anordnung der Firstschleife, einer relativ stark ausgeprägten Schleifenkrümmung in der Aufwärtsbewegung und einem Übergang in die Arkade mit weicher Spitzwinkelkehre ohne Deckzug ergibt. Alle graphischen Merkmale der fraglichen Schrift fügten sich – so die Sachverständige – in die Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H sehr gut ein. So bestünden häufig Analogien in mehreren Merkmalsvariationen und einzelnen Buchstabenkombinationen. Lediglich das Fehlen eines rechtsgerichteten Ausstriches bei dem Kleinbuchstaben „o“ sei in der Vergleichsgruppe nicht repräsentiert. Für die Sachverständige bildet diese Abweichung aber keinen ins Gewicht fallenden Umstand angesichts der ansonsten vollständigen Übereinstimmung bei einer großen Zahl an Schriftzeichen in allen Details. Bei einer Gesamtbewertung der aufgezeigten Aspekte ist die Sachverständige zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) als Urheber der Ausfüllschrift (XX11) anzusehen sei. Für die Kammer erschließt sich die Überzeugungskraft des Ergebnisses aus der Erwägung, dass die Möglichkeit, ein potentieller Fälscher könne es schaffen, in nahezu allen Merkmaldetails sämtlicher Buchstaben und Buchstabenkombinationen und Ziffern mit einer extrem hohen Nachahmungsresistenz in einer natürlichen flüssigen Schreibweise eine Übereinstimmung mit der Originalschrift des Angeklagten herbeizuführen, als nahezu vollständig ausgeschlossen angesehen werden muss. In Bezug auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige eine Vielzahl von graphischen Merkmalen dargestellt, die für sie charakteristisch und bei einer Gesamtbetrachtung als eher mäßig komplex einzuordnen seien. Für die Kammer erschließt sich bei Betrachtung der Paraphe ebenfalls das Bild einer eher einfach strukturierten Gestaltung. Sie ist nach der Beschreibung durch die Sachverständige insbesondere durch einen geraden Grundstrich in rechtsgeneigter Lage, einen engen Basisbogen mit gleichmäßiger Wölbung, einen geraden rechtsschrägen Firstaufstrich, einen weichen Winkelzug auf der rechten Firstseite, einer Spitzkehre ohne Deckzug auf der linken Firstseite und einen geraden waagerechten Ausstrich mit abnehmender Druckstärke charakterisiert. Die genannten Merkmale sind nach den Erläuterungen durch die Sachverständige vollständig in der Streubreite der Vergleichsgruppe repräsentiert. Die Sachverständige hat zudem auf Strichunsicherheiten beim Firstquerzug aufmerksam gemacht, die eine begrenzte Schreibdynamik partiell anzeigten. Auch wenn nach den Angaben der Sachverständigen solche Störungen im Einklang mit der Streubreite der Vergleichsproben stehen, räumt sie ihnen – aufgrund einer eher zurückhaltenden Befundbewertung – einen das Ergebnis beeinflussenden Stellenwert ein. So ist sie zu der Schlussfolgerung gelangt, der Angeklagte Dr. H sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X328) anzusehen. Plausibilität gewinnt diese Einschätzung dadurch, dass auch in Ansehung einer vollständigen Einfügung der graphischen Merkmale der Paraphe in die Streubreite der Vergleichsproben der überschaubaren Komplexität und der punktuell als Störung ausgemachten Beeinträchtigung als begrenzende Faktoren Rechnung getragen werden muss. liii. Auszahlschein für Krankengeld der ikk gesund plus – Datum des Eintrages vom 17.05.2011 (X326) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat keinerlei Besonderheiten ergeben, die für einen atypischen Entstehungshintergrund sprechen könnten. Der Schreibvollzug sei vielmehr – so die Sachverständige S7 – bei mikroskopischer Betrachtung ungestört und mache einen gewandten Eindruck. Die graphischen Komponenten der fraglichen Paraphe seien erhöht komplex, und es bestünde insoweit auch eine hohe Nachahmungsschwierigkeit. Aus der Beschreibung der einzelnen Komponenten der Paraphe anhand von Lichtbildern durch die Sachverständige ist auch für die Kammer die Komplexität und Nachahmungsresistenz der Merkmale nachvollziehbar. Zu den graphischen Merkmalen zählen auf der Grundlage der Schilderungen der Sachverständigen etwa die Besonderheiten der Firstrundung, die weit und gleichmäßig verläuft, der stark abfallende Firstquerzug, der leicht spitzwinklige linke Wendebogen sowie der Schlusszug, der zunächst nach unten gewölbt und sodann gerade und immer druckschwächer ausläuft. Sämtliche graphischen Merkmale, einschließlich der Neigungswinkel sowie die horizontale und vertikale Proportionierung der Paraphe, kongruieren nach Darlegung der Sachverständigen spezifisch mit den Merkmalen innerhalb der Streubreite der Vergleichsproben. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, wonach der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber des fraglichen Namenszeichens (X326) sei, ist angesichts dieses Grades an Kongruenz und des gleichzeitigen Fehlens eines Anhaltspunktes für Nachahmungen plausibel. liv. Auszahlschein für Krankengeld der ikk gesund plus – Datum des Eintrages vom 31.05.2011 (X332) Auch bei diesem Originaldokument hat die physikalisch-technische Untersuchung – so die Ausführungen der Sachverständigen S7 – keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die auf eine Nachahmung oder Manipulation hindeuten könnten. Die mittels elektrostatischer Oberflächenuntersuchung sichtbar gemachten Druckrillen, die nach der Beschreibung der Sachverständigen notizartige Anmerkungen aufscheinen lassen, sind auch hier, wie schon häufig zuvor beschrieben, nur ein Hinweis darauf, dass jemand den Schriftträger als Unterlage für andere Schreibleistungen genutzt hatte. Auf der Basis der anschaulichen Ausführungen der Sachverständigen weisen die graphischen Merkmale der fraglichen Paraphe eine erhöhte Komplexität und hohe Nachahmungsschwierigkeit auf. Diese Bewertung deckt sich mit dem Eindruck der Kammer bei der Betrachtung des Dokuments, die danach eine recht umständlich geschwungene Paraphe erkennen lässt. Sämtliche graphischen Merkmale – dazu zählen etwa der kurze, rechtsläufig gebogene Aufstrich mit angedeuteter Vertikalschleife; die gestaffelt angeordneten weichen Winkelzüge; die nach unten gewölbte Einleitung der rechten Firstbogenkehre sowie die Spitzkehre an der linken Seite – fügen sich nach den anschaulichen vergleichenden Beschreibungen durch die Sachverständige gut in die Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H ein. Einer Abweichung dahin, dass eine leicht abgeknickte Form des Richtungswechsels an der Basis in der Vergleichsgruppe nicht in diesem Umfang repräsentiert sei, räume sie – die Sachverständige – keine besondere Bedeutung im Sinne der Nachahmungshypothese ein, ebenso wenig der von ihr festgestellten partiellen Strichspannungen. Denn diese – so die Sachverständige weiter – seien auch in der Vergleichsgruppe anzutreffen. Die leichte Abknickung des Richtungswechsels an der Basis sei dagegen nicht typisch für eine Nachahmung, sondern deute eher auf eine Nachlässigkeit hin. Die Gesamtkonfiguration der analysierten Aspekte rechtfertigt nach Angaben der Sachverständigen die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber dieser Paraphe (X332) sei. Für die Kammer ist auch dieses Ergebnis in Anbetracht einer nahezu vollständigen Kongruenz bei erhöht komplexen und sehr nachahmungsresistenten, graphischen Elementen und mit Rücksicht auf das Fehlen von Anzeichen für eine Manipulation stimmig. lv. Auszahlschein für Krankengeld der ikk gesund plus – Datum des Eintrages vom 31.08.2011 (X355/Y25) Die Sachverständige S7 hat auftragsgemäß sowohl die Paraphe (X355) als auch die Ausfüllschrift (Y25) schriftvergleichend untersucht. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Paraphe (X355) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) vom Angeklagten Dr. H , die dazu gehörige Ausfüllschrift (Y25) dagegen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) vom Angeklagten T B stamme (s. hierzu weiter unten). Für die Kammer ist das von der Sachverständigen ermittelte Ergebnis nachvollziehbar begründet. Auch bei diesem Originaldokument fehlen im Anschluss an die physikalisch-technische Untersuchung durch die Sachverständige jegliche Anhaltspunkte für Manipulationen oder Nachahmungstendenzen. Was die graphische Ausformung der fraglichen Paraphe anbelangt, so hat die Sachverständige auf ihre erhöhte Komplexität des Bewegungsablaufs sowie eine hohe Nachahmungsschwierigkeit hingewiesen. Für die Kammer stellt sich die Paraphe auch hier – wie schon zuvor bei der Paraphe X332 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Sachverständigen als ein umständlich geformtes Namenszeichen dar. Sämtliche graphischen Elemente fügen sich dabei nach der Erläuterung durch die Sachverständige in die Streubreite der Vergleichsproben sehr gut ein. Zu den besonders charakteristischen Elementen zählen gemäß der Beschreibung durch die Sachverständige etwa der Einleitungsbogen am Kopf des Grundstriches, deckend mit dem Firstzug, die besondere Gestaltung und Ausdehnung der tropfenförmigen im Uhrzeigersinn angefertigten Vertikalschleife, der wellenförmige Verlauf der rechtsgerichteten Querbewegung mit einem abschließenden geraden Strich, der gekrümmte Bogenzug an rechter Firstseite, der bei der Ausleitung stärker gerundet ist. Auch solche graphischen Merkmale, deren Nachahmung naturgemäß angesichts ihrer reduzierten Wahrnehmbarkeit – das betrifft hier den Druckverlauf in Gestalt einer kontinuierlichen Druckreduktion beim Schlussstrich und die Druckverstärkung im Abstrich – nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre, sind nach der Darstellung der Sachverständigen in der Variationsbreite der Vergleichsproben passend repräsentiert. Angesichts des konsistenten Gesamtbildes – vor allem der vollumfänglichen Kongruenz bei gegebener hoher Nachahmungsschwierigkeit und des Fehlens jeglicher Manipulationsindikatoren – hält die Kammer die Schlussfolgerung der Sachverständigen für stimmig. lvi. Auszahlschein für Krankengeld der Ikk gesund plus – Datum des Eintrages vom 19.09.2011 (X359) Auch bei diesem Originaldokument gehörte es zu den Aufgaben der Sachverständigen, sowohl die Paraphe (X359) als auch die Ausfüllbeschriftung (Y28) schriftvergleichend zu untersuchen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Paraphe (X359) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H , die dazu gehörige Ausfüllschrift (Y28) dagegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,99 %) vom Angeklagten T B stamme (s. hierzu weiter unten). Die physikalisch-technische Untersuchung des Originaldokuments durch die Sachverständige S7 hat keine für die vorliegende Fragestellung relevanten Befunde erbracht. Auch hier haben sich nach der Schilderung durch die Sachverständige lediglich, wie in vielen vorangehend erörterten Fällen auch, Durchdruckspuren im Rahmen der elektrostatischen Oberflächenuntersuchung gezeigt, die Fragmente einer Adressbeschriftung – „50968 C7 Str. 151“ – erkennen lassen und somit wiederum nur darauf hindeuten, dass das vorliegende Dokument als Unterlage für andere Schreibleistungen fungiert hatte. Die Sachverständige attestiert der fraglichen Paraphe eine erhöhte Komplexität im Bewegungsablauf sowie eine erhöhte Nachahmungsschwierigkeit. Für die Kammer zeigt sich hierzu passend bei Betrachtung mit bloßem Auge eine recht geschwungene Paraphe mit runden und eckigen Bögen. Sämtliche graphischen Merkmale dieser Paraphe seien – so die Sachverständige – ohne Merkmalsdiskrepanzen in der Streubreite der Vergleichsproben gut vertreten. Besonders markante Elemente der Paraphe seien etwa die tropfenförmige Vertikalschleife im unteren Abschnitt mit stärkerer rechtsseitiger Wölbung, die Überlänge des Stammstriches mit Kreuzungsstelle zum Firstquerzug sowie die linksseitige Spitzbogenform des Wendepunktes, wobei dieser mit erhöhtem Schreibdruck vollzogen wurde, wie bei Betrachtung eines maßstabvergrößerten Fotos als dichter wirkende Farbmasse erkennbar ist. Die Gesamtkonfiguration rechtfertigt nach Auffassung der Sachverständigen die bereits genannte Schlussfolgerung. Für die Kammer ist dieses Ergebnis plausibel angesichts der geschilderten konsistenten Kongruenz. Auch hier ist es kaum vorstellbar, dass es ein Fälscher schaffen könnte, sämtliche Detailmerkmale, einschließlich der subtilen Druckverläufe und Strichspannungen, in einer recht natürlichen Schreibweise gleichsam in einem Zuge erfolgreich nachzuahmen. Die etwas geringere Graduierung der Wahrscheinlichkeit im Verhältnis zu dem Dokument X355 resultiert daraus, dass die fragliche Paraphe X355 im Verhältnis zu der hier in Rede stehenden Namenszeichnung im Rahmen der jeweils festgestellten erhöhten Komplexität noch ergiebigere graphische Elemente aufweist. lvii. Auszahlschein für Krankengeld der ikk gesund plus – Datum des Eintrages vom 07.10.2011 (X361) Auch hier hat die physikalisch-technische Untersuchung des Originaldokuments nach den Erläuterungen durch die Sachverständige keinerlei Hinweise auf Nachahmungen oder Manipulationen ergeben. Die Strukturelemente der Paraphe hat die Sachverständige, passend zu dem bildlichen Eindruck durch die Kammer, als durchschnittlich komplex beschrieben. Dass sie – die Sachverständige – gleichwohl von einer erhöhten Nachahmungsschwierigkeit ausgeht, beruht ihren Angaben zufolge darauf, dass der Schreibvollzug der Paraphe eine spontan wirkende Dynamik aufweise. Für die Kammer ist diese Einschätzung verständlich, wenn man bedenkt, dass die erfolgreiche Nachahmung einer Schrift umso schwieriger fällt, je dynamischer und damit unkontrollierter der Schreibvorgang ist. Ausgehend hiervon besteht nach Erläuterung durch die Sachverständige ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den graphischen Merkmalen der fraglichen Paraphe und den in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H ersichtlichen Merkmalen. Sie betreffen nach den Angaben der Sachverständigen etwa die druckschwache Aufwärtsbewegung zum First, die bogenförmige Firstrundung, den abfallenden Linkszug in erhöhter Druckstärke sowie die gewölbte Form und den Druckverlauf des Schlussstriches. Nur die leichte Linksschräglage der Paraphe sei in diesem Maße in der Streubreite der Vergleichsproben nicht repräsentiert, bewege sich aber noch am Rand zu dieser. Bei einer Abwägung sämtlicher Aspekte der schriftvergleichenden Analyse ist die Sachverständige zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Schreiber dieser Paraphe (X361) sei. Für die Kammer ist dieses Ergebnis stimmig. Eine nur durchschnittliche Komplexität der graphischen Merkmale sowie eine geringfügige Diskrepanz begrenzen auch bei einer nahezu vollständigen Kongruenz unter Berücksichtigung einer erhöhter Nachahmungsschwierigkeit die Bewertung der urheberschaftlichen Zuordnung. lviii. Antwort auf Arztfragebogen der IKK gesund plus vom 06.05.2011 (XX12) Anhaltspunkte für Manipulationen (z. B. Vorzeichnungs- oder Rasurspuren) oder Nachahmungsbemühungen bestehen nach den Ausführungen der Sachverständigen mit Blick auf die von ihr durchgeführte physikalisch-technischen Untersuchung des Originaldokuments nicht. Der Schriftträger sei ohne Auffälligkeiten und die verwendete Kugelschreiberpaste in normalem Pastenfluss aufgebracht worden. Eine langsam-malende Schreibweise, wie sie bei Nachahmungsversuchen typisch wäre, sei nicht ersichtlich. Den Schriftzeichen der Ausfüllschrift hat die Sachverständige eine hohe Komplexität, ferner eine sehr hohe Eigenprägung und eine sehr hohe Nachahmungsschwierigkeit zugeschrieben. Dabei mache die Schrift insgesamt einen natürlichen und gewandten Eindruck. Bei Betrachtung des Dokuments und der von der Sachverständigen zu jedem Schriftzeichen gefertigten maßstabvergrößerten Fotos unter Berücksichtigung ist diese Beurteilung der Sachverständigen für die Kammer nachvollziehbar. Bei der fraglichen Ausfüllschrift finden sich bereits vorangehend ausführlich erläuterte, besonders eigentümliche Formgestaltungen, wie z. B. der oben erörterte sternförmig gestaltete Kleinbuchstabe „t“, die schon erwähnte schlingenförmig gestalteten Versionen des Kleinbuchstabens „b“ oder die ebenfalls thematisierte offene Basisseite des Großbuchstabens „B“. Als weiteres Beispiel sei hier eine Ausformung des Großbuchstabens „O“ zu anzuführen, der trotz einer naturgemäß einfachen Grundform subtile, kaum erkennbare Strukturelemente aufweist, die die Sachverständige dahingehend beschrieben hat, dass auf der linken Firstseite eine Nahtstelle vorhanden sei und die Rundung an sich eine weich umgebrochene Dreiecksform mit linksseitiger enger Krümmung an der Basis mit rechtsschrägem aufwärtsgerichtetem Strich und stärkerer Rundung am First darstelle. Bei der schriftvergleichenden Analyse mit den graphischen Elementen der Vergleichsgruppe ist die Sachverständige sodann zu dem Schluss gelangt, dass nahezu sämtliche graphischen Merkmale aller Schriftzeichen der fraglichen Schrift (mit Ausnahme einer Tropfenform bei einem Großbuchstaben „P“) sich sehr gut in die Streubreite der Vergleichsgruppe einfügten, und zwar mit Analogien in mehreren Merkmalsvariationen und Übereinstimmungen in mehreren Buchstabenkombinationen. Soweit beim Kleinbuchstaben „a“ in einem Fall – bei dem Wort „bekannt“ – anhand der stereomikroskopischen Betrachtung eine vereinzelte Irritation des Bewegungsablaufs auffalle, so sei selbst eine solche subtile Besonderheit in der Vergleichsgruppe an derselben Stelle des Buchstabens im Rahmen des Wortes „Mydocalm“ repräsentiert. Die Kammer hat sich durch Betrachtung der hierzu gefertigten Lichtbilder und Erläuterungen durch die Sachverständige von der Richtigkeit ihrer vergleichenden Analyse überzeugen können. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) als Urheber der Ausfüllschrift (XX12) anzusehen sei, ist für die Kammer hiernach solide begründet. Die Vorstellung, jemand könne die Vielzahl an Zeichen eines Gesamttextes bis in jedes mehr oder weniger sichtbare Detail in einer natürlichen Schreibweise (von einer kleinen Ausnahme abgesehen) gelungen imitieren, ist angesichts der hochkomplexen, kaum beherrschbaren Entstehungsbedingungen graphischer Elemente als Möglichkeit nahezu vollständig ausschließen. Die fragliche Paraphe weist nach Darstellung der Sachverständigen eine erhöhte Komplexität mit einer hohen Nachahmungsschwierigkeit auf. Sie sei – so die Sachverständige weiter – überwiegend in einem dynamischen, beweglich wirkenden Schreibstil vollzogen worden. Die Komplexität der Paraphe erschließt sich durch die Beschreibung der Sachverständigen anhand von Lichtbildern: Sie verfüge über einen von rechts kommenden Einleitungshaken; eine geringe Rechtswölbung des Abstrichs in der oberen Hälfte; eine gleichmäßige Rundung des Basisbogens mit geringer horizontaler Ausdehnung; einen rechtsgewölbten, parallel zum Abstrich verlaufenden, in verminderter Druckstärke ausgeführten Aufstrich; eine magere rechtsgeneigte Schleife im Mittelstück des Rechtszuges; einen geraden Einleitungsstrich des rechten Wendebogens mit leicht bogenförmiger Ausleitung; einen weiten Firstbogen mit etwas stärkerer Krümmung auf der rechten Seite; eine Druckabschwächung in der Mitte und der linken Hälfte des Firstbogens und schließlich einer Druckzunahme im Bereich des linken Wendebogens. Sämtliche aufgezeigten graphischen Elemente – und zusätzlich der Neigungswinkel sowie die Weiten- und Längenverhältnisse – fügen sich, wie die Sachverständige detailliert erläutert hat – gut in die Streubreite der Vergleichsproben ein. Eine von der Sachverständigen stereomikroskopisch erkannte Schreibirritation in Gestalt einer unorganisch anmutenden Bewegungsführung beim Übergang des Vertikalelements in den rechtsgerichteten Bewegungsabschnitt findet sich – wie sie anhand von Lichtbildern belegt – auch in vergleichbarer Weise bei einer Paraphe in der Vergleichsgruppe. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Sachverständige zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (XX12) anzusehen sei. Auch dieses Ergebnis ist nach Prüfung durch die Kammer schlüssig. Die vollständige Übereinstimmung selbst in Detailausprägungen und subtilen Gestaltungselementen sowie die erkannte Schreibdynamik bilden hier die maßgebenden Faktoren für dieses Ergebnis. lix. Antwort auf Arztfragebogen der Audi BKK vom 17.04.2012 (XX16) Bei dem als Reproduktion vorliegenden Dokument hat die Sachverständige S7 im Rahmen der Materialkritik auf Vergröberungen hingewiesen, die die Analysierbarkeit aber – so die Sachverständige – angesichts einer ausreichenden Kontrastbildung nicht beinträchtige. Für die Kammer ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Auch ihr zeigt sich bei Betrachtung des Dokuments sowie bei der Einzelbetrachtung der von der Sachverständigen maßstabvergrößerten Schriftzeichen hinreichend klar konturierte Buchstaben und Ziffern. Die Ausfüllbeschriftung enthalte – so die Sachverständige weiter – eine hinreichende Anzahl an Schriftzeichen, die eine teils erhöhte Komplexität und eine teils überdurchschnittliche Eigenprägung aufwiesen, wobei die Nachahmungsschwierigkeit dieser Schrift insgesamt hoch sei. Auch dieser Befund ist für die Kammer verständlich. Bei der Einzelbeschreibung durch die Sachverständige zeigen sich für die Kammer eigentümliche sowie zum Teil kompliziert gestaltete Buchstaben und Ziffern. In Ergänzung zu den vorangehenden Ausführungen zu einigen auch hier vertretenen Gestaltungsformen sei hier etwa auf den Großbuchstaben „K“ verwiesen, der schon bei natürlicher Betrachtung eigentümlich komplex erscheint und sich insbesondere nach Beschreibung durch die Sachverständige durch einen von rechts kommenden Vorschwunghaken, einen unten steil und oben rechtsschräg ausgerichteten Stammstrich, ein spitzwinkliges den Stammstrich überlappendes Klammerelement sowie dessen Anbringung in der unteren Stammstrichhälfte auszeichnet. Als anderes Beispiel sei der Kleinbuchstabe „a“ erwähnt, der bei natürlicher Betrachtung verkümmert erscheint, indem er nach Darlegung der Sachverständigen durch einen gerade ansteigenden Einleitungsstrich, einen deckenden Gegenzug, eine Verlängerung des steilen Abstrichs sowie eine Basisabknickung mit geradem Schlussstrich imponiert. Alle aufgezeigten Formelemente – sowie auch nahezu alle weiteren graphischen Elemente sämtlicher Buchstaben und Ziffern – finden sich nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H in Kombination oder Merkmalsvariation stimmig wieder. Punktuelle Abweichungen seien – so die Sachverständige – gemessen an der Streubreite der Vergleichsproben randständiger Natur und fielen daher nicht nennenswert ins Gewicht. Auch dies hält die Kammer für stimmig. So betrifft eine Abweichung lediglich den Grad des Neigungswinkels des Anstrichs beim Buchstaben „u“ im Rahmen der Buchstabenkombination „un“, der bei der fraglichen Schrift etwas geringer ausfällt als bei den Vergleichsproben. Auch fehle zwar – so die Sachverständige – beim Großbuchstaben „K“ in den Vergleichsproben die Anbringung eines zweiten runden Klammerelements, wie es bei der fraglichen Schrift zu erkennen sei. Doch auch diese Abweichung liege kaum außerhalb der Streubreite der Vergleichsproben, weil bei diesen ähnliche Ansätze eines entsprechenden Klammerelements zu finden seien, nämlich eine Rundung des normalen Klammerelements sowie den Ansatz einer Nachbesserung, die zu einem solchen zweiten Klammerelement hätte führen können. Ungeachtet des hiernach gegebenen hohen Maßes an Übereinstimmung in Bezug auf nahezu sämtliche Elemente bis ins Detail, die kaum mit einer Nachahmung vereinbar wäre, hat die Sachverständige wegen des Reproduktionscharakters des Dokuments keine verbindliche Schlussfolgerung erzielt, sondern das Ergebnis dahin formuliert, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der Ausfüllschrift (XX16) anzusehen sei. Mit Blick auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige ausgeführt, dass sich sämtliche ihr innewohnende Gestaltungselemente in Bezug auf die Einleitung am Kopf des Grundstriches mit Einleitungshaken, die Wölbung des Abstreichs, den Lagewinkel, die Ausdehnung des Grundstriches, die Ausrichtung und den Krümmungsgrad des Firstbogens, den Linkszug und die Spitzkehre ausnahmslos sehr gut in die Streubreite der Vergleichsparaphen einfügten. Ungeachtet dieser gewichtigen Kongruenz hat die Sachverständige dem Reproduktionscharakter und den leichten Stempelüberlagerungen als Untersuchungsbeschränkungen hier verstärkt Rechnung getragen. Diese Zurückhaltung ist für die Kammer nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass eine Paraphe im Vergleich zur Ausfüllbeschriftung in ihrer Komplexität und Ergiebigkeit geringer und damit auch die Wertstärke der Übereinstimmungen etwas niedriger zu gewichten ist. Demzufolge leuchtet der Kammer die Schlussfolgerung der Sachverständigen ein, wonach dem Angeklagten Dr. H die fragliche Paraphe (XX16) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber zuzuschreiben sei. lx. Antwort auf Arztanfrage der BKK Esanelle vom 18.03.2013 (XX23) Auch bei diesem Dokument handelt es sich um eine Reproduktion, bei der die Sachverständige S7 materialkritisch auf Vergröberungseffekte hingewiesen, zugleich aber deutlich gemacht hat, dass eine gute Kontrastbildung es ermögliche, die Beschriftung schriftvergleichend zu analysieren. Die Ausfüllbeschriftung enthält nach den Angaben der Sachverständigen zahlreiche Schriftzeichen und ist damit quantitativ ergiebig. Diese sind ihr zufolge teils hoch komplex und überdurchschnittlich markant gestaltet, mit der Folge, dass bei einer Gesamtbetrachtung – so die Sachverständige – von einer hohen Nachahmungsschwierigkeit ausgegangen werden müsse. Die Kammer teilt diese Einschätzung bei Betrachtung des Dokuments und der hierzu von der Sachverständigen angefertigten maßstabvergrößerten Aufnahmen jedes einzelnen Schriftzeichens. Sie zeigt eine Vielgestaltigkeit an Ausformungen und graphischen Elementen, wie sie bereits vorangehend bei einer Vielzahl von Buchstaben bereits dargestellt worden sind. Ergänzend wird hier im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen auf den Großbuchstaben „Z“ Bezug genommen, der ihr zufolge durch einen stark gekrümmten Firsteinleitungsbogen in linksschräger Ausrichtung, einen zunächst flach, dann zunehmend rechtsgewölbten Abwärtsbogen, dann eine zunehmend rechtsgewölbte, sehr stark fragenzeichenförmige Windung der Abwärtsbewegung, eine ovale Krümmung des Richtungswechsels an der Basis, einen weiten gleichmäßig nach unten gewölbten Rechtszug und einen Querstrich in oberer Schreibzone mit großer horizontaler Expansion und waagerechter Ausrichtung imponiert. Sämtliche Elemente fügen sich nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige in die Vergleichsgruppe ein. Auch sämtliche weiteren Elemente in Bezug auf alle anderen Buchstaben und Ziffern der Ausfüllschrift finden in der Vergleichsgruppe nach Erläuterung durch die Sachverständige eine stimmige Entsprechung. Das gilt auch für ganze Buchstabenkombinationen, wie etwa bei dem Wort „Zust.“, das nach Größenverlauf der Oberzonenelemente, der Größenproportionen der Schreibzonen, dem Zeilenanstieg bei „Zu“, nach den Weiten und Weitenverhältnissen, dem Abstand zwischen „s“ und „t“ sowie nach den Neigungswinkeln in der Streubreite der Vergleichsgruppe vollständig repräsentiert ist. Auch wenn bei diesem Befund die mögliche Hypothese, jemand könne eine solche Ausfüllschrift in ihrer Gesamtheit inklusive sämtlicher Details vollständig nachahmen, als nahezu unmöglich angesehen werden muss, hat die Sachverständige – wie schon bei dem vorangehenden Dokument – auch hier wegen des Reproduktionscharakters der Schrift eine eher zurückhaltende Schlussfolgerung dahin gezogen, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (XX23) sei. Die fragliche Paraphe fügt sich auch bezüglich sämtlicher graphischer Merkmale nach der Erläuterung durch die Sachverständige konsistent in die Streubreite der Vergleichsproben ein. Dabei sei der Bewegungsablauf der Paraphe als komplex anzusehen und diese bei einer Gesamtbetrachtung erhöht nachahmungsresistent. Dieser Befund deckt sich mit der Einschätzung der Kammer bei Betrachtung der Paraphe unter Berücksichtigung der Beschreibung durch die Sachverständige, nach der die Paraphe insbesondere durch die bereits mehrfach erwähnte winkelzügige Girlande auffällt und ferner durch einen geraden rechtsschrägen Strich, ein weites Stützelement ohne Deckzug und eine linksseitig gekrümmte, weitere Girlande, ferner durch einen rechten, im Ausleitungsbogen gewölbten Wendebogen, einen gerade abfallenden Firstquerzug und einer linksseitigen Spitzkehre mit sehr kleinem Winkel charakterisiert ist. Trotz einer vollständigen Kongruenz zur Streubreite der Vergleichsgruppe ist die Sachverständige erneut angesichts des Reproduktionscharakters und aufgrund von Stempelüberlagerungen bei der Schlussfolgerung zurückhaltend, indem sie den Angeklagten Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (XX23) ansieht. lxi. Antwort auf Arztfragebogen der BIG direkt gesund vom 13.04.2012 (XX29) Bei dem hier in Rede stehenden Dokument handelt es sich im Anschluss an die materialkritische Bewertung durch die Sachverständige und in Übereinstimmung mit dem Eindruck der Kammer bei Betrachtung desselben um eine kontrastschwache Reproduktion mit unscharfen Konturen, mit der Folge, dass sich die schriftvergleichende Analyse – wie geschehen – maßgebend auf die graphische Komponente der Formgestaltung beschränkt. Dabei zeigt sich nach Darstellung der Sachverständigen aber immerhin eine Ausfüllbeschriftung, die – wie bei Betrachtung des Textes durch die Kammer nachvollziehbar ist – aus einer großen Vielzahl von Schriftzeichen besteht. Neben dieser von der Sachverständigen betonten quantitativ hohen Ergiebigkeit kommt zugunsten einer Analysierbarkeit nach Darlegung durch die Sachverständige hinzu, dass die Schriftzeichen hoch komplex und überdurchschnittlich markant seien, mit der Folge, dass insgesamt die Nachahmungsschwierigkeit als sehr hoch angesehen werden müsse. Für die Kammer ist auch dieser Befund bei Betrachtung des Dokuments nachvollziehbar. Ausgehend hiervon hat die Sachverständige eine nahezu vollständige Übereinstimmung der von ihr analysierten graphischen Formmerkmale der fraglichen Schriftzeichen in Merkmals- und Buchstabenkombination mit denjenigen der Vergleichsgruppe ermitteln können, wobei die entsprechenden Formen – wovon sich die Kammer bei Betrachtung der maßstabvergrößerten Fotos überzeugen konnte – trotz des Reproduktionscharakters zuverlässig erkennbar sind. Zu den besonderen Formgestaltungen, die in der Vergleichsgruppe in vollständiger Kombination vertreten sind, mag hier – in Ergänzung zu vorangehenden Beschreibungen der Formgestaltungen – auf die Buchstabenkombination „ei“ verwiesen werden, die durch eine rechtsschräge, sehr magere Schleife mit einer Schnittstelle an der Basis und einem linksschräg und nach unten versetzten „i“-Stammstrich auffällt. Als weiteres Beispiel mag hier auf die eigentümlich anmutende und bei den Vergleichsproben repräsentierte Buchstabenkombination „ie“ geblickt werden, die nach der Beschreibung durch die Sachverständige durch einen linksschräg ausgerichteten Stammstrich des „i“, eine geringe vertikale Ausdehnung, einen weichwinkligen Übergang in den Anstrich zur „e“-Schleife, eine größere vertikale Ausdehnung des „e“ und einen weiten, schwach bogigen Schlusszug gekennzeichnet ist. Trotz der hiernach als besonders wertstark zu erachtenden Übereinstimmungen bei sehr nachahmungsschwierigen Formelementen hat die Sachverständige angesichts der Untersuchungsbeschränkungen aufgrund des Reproduktionscharakters des Dokuments ihr Ergebnis auf die stimmige – weil die Möglichkeit eines Irrtums Raum gebende – Aussage begrenzt, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Ausfüllbeschriftung (XX29) sei. Bei der fraglichen Paraphe hat die Sachverständige, ausgehend von einer mäßigen Komplexität und einer durchschnittlichen Nachahmungsschwierigkeit, eine konsistente und vollständige Analogie ihrer Formelemente zu den Paraphen aus der Vergleichsgruppe ermittelt, wie die Kammer im Einzelnen bei Beschreibung der Elemente – wie z. B. des von rechts geführten, stumpfwinkligen Einleitungsbogens, des geraden Grundstriches, des mittelrechtsschrägen geraden Aufwärtsstrichs, der Krümmungsverhältnisse des rechten Wendebogens, des schwach nach oben gewölbten, rechts etwas stärker als links geführten Firstquerzuges, der betonten Spitzkehre beim linksseitigen Richtungswechsel sowie der waagerechten Ausrichtung des Schlussstriches – nachvollziehen konnte. Vor allem hat die Kammer sich auch hier davon überzeugen können, dass sämtliche Formelemente trotz des Reproduktionscharakters sicher erkennbar waren. Dennoch hat die Sachverständige den Reproduktionscharakter fachgerecht bei der abschließenden Bewertung als einen untersuchungsbeschränkenden Faktor berücksichtigt, der ihr zufolge angesichts einer geringen Komplexität der Paraphe höher wiegt als bei der Ausfüllbeschriftung. So ist sie konsequent trotz sehr guter Einfügung sämtlicher Formelemente in die Stichprobenvariabilität zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 75 %) Urheber der fraglichen Paraphe (XX29) sei. lxii. Antwort auf Arztfragebogen der BIG direkt gesund vom 05.06.2012 (XX19) Dieses Dokument liegt ebenfalls nur in Reproduktionsform vor. Dementsprechend hat die Sachverständige S7 materialkritisch auf Vergröberungen und punktuelle Mängel in der Kontrastbildung hingewiesen, die ihrer Beschreibung nach zu einer gewissen Beeinträchtigung der Untersuchungsmöglichkeiten führt, diese aber angesichts einer hinreichenden quantitativen Ergiebigkeit, einer überwiegend erhöhten Komplexität und überdurchschnittlichen Eigenprägung der sicher erkennbaren Schriftzeichen einer vergleichenden Analyse nicht entgegensteht. In ihrer Gesamtheit seien die Schriftzeichen – so die Sachverständige – sehr schwer nachzuahmen. Für die Kammer ist dieser Befund bei Betrachtung der einzelnen Schriftzeichen nachvollziehbar, enthalten sie – wie ihre Einzelbetrachtung anhand von maßstabvergrößerten Fotos aufzeigt – detailreiche Besonderheiten, die ihnen eigentümliche Gestaltungsformen verleihen, von denen eine Vielzahl bereits vorangehend beschrieben worden sind. So weist – in Ergänzung hierzu – etwa auch der Kleinbuchstabe „i“, der im Rahmen seiner Einbindung in ein Wort bei natürlicher Betrachtung gleichsam unterzugehen scheint, nach der Analyse durch die Sachverständige einen stark rechtsgeneigten, langen Anstrich, eine Spitzwinkelkehre, einen leicht rechtsschrägen Abstrich, einen engen Basisbogen in rechtsschräger Ausrichtung und vor allem – deutlich sichtbar – einen Rechtsversatz des Oberzeichens auf. Die Ziffer „0“ lässt bei genauerer Betrachtung minimale Details erkennen, wie etwa einen geraden Abwärtszug, eine ovale, linkseitig platzierte Basiswölbung, einen Aufwärtszug mit Abflachung und weitem Bogenzug unterhalb des Firsts und eine geringe Wölbung des Firstbogens. Sämtliche der vorgenannten – teilweise nur bei einer Vergrößerung erkennbaren Details – sind nach anschaulicher Beschreibung durch die Sachverständige in der Vergleichsgruppe repräsentiert. Die Analogien sind nach Darlegung durch die Sachverständige nahezu lückenlos. Soweit lediglich zwei Abweichungen – nämlich betreffend den Umfang der Wölbung des Firstquerzuges und die vertikale Aufrichtung des Anstrichs beim Kleinbuchstaben „s“ – erkennbar seien, seien diese nicht als Ausdruck einer Nachahmung zu deuten, sondern als zufällige Abwandlungen beim Schreibvorgang. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der Ausfüllschrift (XX19) anzusehen sei, ist für die Kammer plausibel begründet. Denn es erscheint für einen Nachahmer kaum möglich zu sein, eine Schrift in diesem quantitativen Umfang in einer Weise nachzuahmen, dass selbst kaum wahrnehmbare und überwiegend auch automatisiert angelegte Details erfolgreich gelingen. Die Hypothese, dass es sich bei dem in Rede stehenden Text gleichwohl um eine Fälschung handeln könnte, hat die Sachverständige angesichts des Reproduktionscharakters mit einer Wahrscheinlichkeit von 5 % stimmig angelegt. Die fragliche Paraphe ist nach anschaulicher Beschreibung durch die Sachverständige als graphisches Gebilde zu bezeichnen, das auf einem erhöht komplexen Bewegungsablauf beruht und bei dem eine Nachahmung dementsprechend besonders schwierig ist. Die Paraphe lässt auch schon bei Betrachtung mit dem bloßen Auge eine relativ komplizierte Ausformung erkennen, die mit einer Vielzahl der bereits oben beschriebenen Paraphen des Angeklagten Dr. H vergleichbar ist. Zu den typischen Elementen in dieser Hinsicht gehören etwa: die enge Spitzbogenkehre an der Basis; der rechtsgeneigte Abstrich mit leichter Linkswölbung im unteren Segment; die längliche Schlinge mit winkligem Umbruch beim Übergang in den Rechtszug und eine linksseitig gekrümmte Girlande; eine rechtsschräge Schleife hiernach sowie ein ausgedehnt arkadenförmiger weiterer Verlauf des Rechtszuges. Sämtliche dieser Ausformungselemente fügen sich nach der Beschreibung durch die Sachverständige in die Streubreite der Vergleichsnamenszüge gut ein. Diskrepanzen sind ihr zufolge nicht ersichtlich. Doch angesichts des Reproduktionscharakters und einer im Vergleich zur Ausfüllschrift geringeren Komplexität hat die Sachverständige bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration nachvollziehbarer Weise lediglich den Schluss für vertretbar erachtet, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (XX19) anzusehen sei. lxiii. Antwort auf Arztfragebogen der BIG direkt gesund vom 05.12.2012 (X564.1) Die Wiedergabequalität dieser Reproduktion ist nach den Erläuterungen durch die Sachverständige S7 mäßig, aber – wovon sich die Kammer bei Betrachtung des Dokuments sowie der maßstabvergrößerten Fotos von den Schriftzeichen überzeugen konnte – ausreichend, um Einzelheiten der Ausgestaltungsformen zum Zwecke der Vergleichsanalyse heranzuziehen. Die Ausfüllbeschriftung sei – so die Sachverständige – teils sehr komplex und teils in ihrer Prägung sehr markant, woraus folge, dass die Nachahmungsschwierigkeit der Schrift insgesamt als hoch anzusehen sei. Zu den einzelnen Ausformungen kann auf die vorangehenden Ausführungen zu analogen Formgestaltungen Bezug genommen werden. Ergänzend kann auf eine Ausformung des Großbuchstabens „S“ im Rahmen der fraglichen Schrift verwiesen werden, die nach Erläuterung durch die Sachverständige in ihrer Prägung hoch spezifisch sei und selten vorkomme. Ihre spezielle nachahmungsresistente Form erfährt sie nach der Beschreibung durch die Sachverständige durch einen Vorschwungbogen und weiten Bogenzug am First, eine enge und kurze Oberschleife, eine Abwärtsbewegung in weitem linksläufigem Bogenzug sowie eine Rechtsschräglage. Diese besondere Ausgestaltung ist nach den Angaben der Sachverständigen – wie nahezu alle anderen Schriftzeichenformen auch – in der Streubreite der Vergleichsgruppe gut repräsentiert. Geringfügige Abweichungen bei zwei Zeichen – betreffend die Längenproportion bei der Ziffer „4“ und die leichte Rechtswindung beim Abstrich des Buchstabens „h“ – lägen nicht völlig außerhalb der Streubreite der Vergleichsproben, sondern bewegten sich an ihrem Randbereich, sodass ihre Relevanz bei einer Gesamtbetrachtung angesichts der ansonsten hoch spezifischen Übereinstimmungen bei sämtlichen anderen Schriftzeichen kein nennenswertes Gewicht zukomme. Dementsprechend ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, wonach der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (X564.1) sei. Die Abbildung der fraglichen Paraphe leidet nach Angaben der Sachverständigen reproduktionsbedingt an einer leichten Kontrastschwäche. Auch werde die Abbildungsqualität durch eine Stempelüberlagerung punktuell beeinträchtigt. Dennoch ließen sich – so auch der Eindruck der Kammer bei Betrachtung der maßstabvergrößerten Paraphe – in ausreichendem Maße formgestalterische Details erkennen, um eine aussagekräftige Vergleichsanalyse vornehmen zu können. Sämtliche Gestaltungselemente dieser Paraphe – wie etwa der gerade leicht rechtsschräge Aufstrich, die Kreuzung mit dem Firstbogen, der weiche Basisspitzbogen mit abgespreiztem, rechtsschrägem Aufstrich, die minimal linkswendig bogenzügige Aufwärtsbewegung zum First, der Spitzbogen am rechten Firstwendepunkt und die Formgestaltung des linken Spitzbogens – fügen sich nach anschaulicher Darlegung durch die Sachverständige in die Streubreite der Vergleichsparaphen des Angeklagten Dr. H gut und ohne jegliche Diskrepanz ein. Dabei wiesen diese Elemente in ihrer Gesamtheit eine hohe Nachahmungsschwierigkeit auf, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Aspekte davon auszugehen sei, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X564.1) zu erachten sei. Die trotz der konsistenten Übereinstimmung etwas geringfügigere Graduierung des Wahrscheinlichkeitsgrades ist dem nachvollziehbaren Umstand geschuldet, dass die in Rede stehende Paraphe im Vergleich zur Ausfüllbeschriftung naturgemäß weniger quantitativ ergiebig und komplex ist. lxiv. Antwort auf Arztanfrage der BKK alp plus vom 26.04.2012 (XX18) Die fragliche Reproduktion ist nach materialkritischer Bewertung durch die Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Eindruck der Kammer bei Betrachtung des Dokuments in ihrer Darstellungsqualität durch Vergröberungseffekte und infolge einer Abbildungsverkleinerung beeinträchtigt. Für die Sachverständige ist dies allerdings kein Hinderungsgrund für eine vergleichende Analyse, weil die Ausfüllbeschriftung – so die Sachverständige – eine hohe Anzahl an Schriftzeichen beinhalte, die hoch komplex und mit überdurchschnittlicher Eigenprägung sowie mit teilweise hohem Seltenheitswert ausgestaltet seien, wodurch die Nachahmung einer solchen Schrift sehr schwierig sei. Für die Kammer ist dieser Befund bei Betrachtung des Dokuments und der diesbezüglich angefertigten maßstabvergrößerten Fotos jedes einzelnen Schriftzeichens nachvollziehbar, zeigt sich ihr hierbei trotz des Reproduktionscharakters eine Vielzahl an besonderen und zum Teil sehr markanten Eigenheiten der Zeichenformen. In Fortführung bereits vorangehend erörterter Gestaltungsformen sei hier auf eine spezielle Gestalt des Großbuchstabens „K“ verwiesen, deren Seltenheitswert nach Beschreibung durch die Sachverständige daraus erwächst, dass er mit einem ausladenden Einleitungshaken am First beginnt, sodann eine gerade und abfallende Firstwelle aufweist, einen runden Übergang in den Vertikalzug vollzieht – wobei die Windung des Vertikalzuges schwach ausgeprägt ist – und durch weitere Besonderheiten wie etwa einem kleinen Basisbogen, einer spitzwinkligen Anordnung der Klammerstriche gekennzeichnet ist. Sämtliche von der Sachverständigen analysierten graphischen Gestaltungsmerkmale fügen sich nach ihrer anschaulichen Beschreibung sehr gut in die Streubreite der Vergleichsproben ein. Das gilt nach den Angaben der Sachverständigen selbst für ganze Schriftzeichenfolgen, wie etwa das Wort „Übelkeit“ oder „Erbrechen“, die nach Größenverlauf am First, Buchstabenabständen und -weiten, Neigungswinkeln und Formen der Elemente eine vollständige Entsprechung innerhalb der Vergleichsgruppe finden, wie für die Kammer durch eine fotografische Gegenüberstellung eindrucksvoll bestätigt worden ist. Angesichts einer solchen Kongruenz, die eine erfolgreiche Nachahmung sämtlicher Formausprägungen einer ergiebigen Schrift nahezu unmöglich erscheinen lassen muss, ist es für die Kammer stimmig, dass die Sachverständige die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die fragliche Ausfüllschrift (XX18) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) bejaht hat. Einen höheren Wahrscheinlichkeitsgrad hat die Sachverständige fachgerecht aufgrund der reproduktionsbedingt beeinträchtigen Wiedergabe der Zeichen trotz der wertstarken Übereinstimmung in sämtlichen graphischen Formmerkmalen für nicht vertretbar erachtet. lxv. Antwort auf Arztfragebogen der actimonda Krankenkasse vom 05.12.2012 (XX21) Die fragliche Reproduktion entspricht im Hinblick auf die Ausfüllschrift in ihrer Gesamtkonfiguration auf der Grundlage der Angaben der Sachverständigen S7 den vorangehenden Ausführungen zum Dokument XX18. Auch hier ist einerseits die Wiedergabequalität durch reproduktionsbedingte Vergröberungseffekte leicht beeinträchtigt, andererseits aber eine große Anzahl von Schriftzeichen in ausreichendem Maße erkennbar, die nach Bewertung durch die Sachverständige überwiegend eine hohe Komplexität und außergewöhnliche Eigenprägung aufweisen, mit der Folge einer sehr hohen Nachahmungsschwierigkeit. Neben den bereits vorangehend erwähnten Gestaltungsformen fallen hier auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Buchstabenverschmelzungen (Ligaturen) auf, die für die Kurrentschreibweise des Angeklagten Dr. H , wie bereits vorangehend erwähnt, typisch ist. Eine solche Ligatur liegt nach der Beschreibung durch die Sachverständige etwa bei der Endung „…lung“ vor. Schon bei unbefangener Betrachtung mit dem bloßen Auge zeigt sich für die Kammer eine Verschmelzung dergestalt, dass man bei vereinfachter Beschreibung nur noch eine „l“-Schleife sowie einen sämtliche weiteren Buchstaben verschluckenden Fadenzug erkennt. Bei genauerer Analyse durch die Sachverständige handelt es sich um eine Gestaltungsform, die durch eine vertikal ausgedehnte Schleife beim „l“ mit Schnittpunkt an der Basis, eine Rechtsschräglage der Schleife, einen gekrümmten Bogenzug beim Übergang in die Horizontalbewegung, eine deutliche Formvernachlässigung bei den Minuskeln „..ung“, einen weiten Fadenzug mit leichter Wölbung nach oben und eine Basisspitzkehre und einen geraden horizontal ausgerichteten weiten Linkszug gekennzeichnet ist. Diese graphischen Merkmale sind nach Erläuterung durch die Sachverständige vollständig und in unterschiedlichster Kombination in der Vergleichsgruppe repräsentiert. Eine weitere in der Vergleichsgruppe ebenfalls vertretende Ligatur findet sich nach den anschaulichen Schilderungen der Sachverständigen bei der Buchstabenkombination „erz, bei der die Buchstaben „rz“ verschmolzen erscheinen. Auch Wortfolgen wie „Bauch“ oder „Köln “ sind im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen nach Ausdehnung, Neigungswinkel, Abständen, Schriftlage und Zeilenführung in der Vergleichsgruppe passend vertreten, wovon sich die Kammer im Rahmen der Gegenüberstellung anhand von Lichtbildern überzeugen konnte. Soweit sich lediglich der Abstand zwischen „s“ und „c“ im Rahmen des Wortes „Schmerz“ in Relation zur Vergleichsgruppe unterscheide und beim Großbuchstaben „W“ eine leichte rechtsläufige Wölbung beim linken Bogen vorhanden sei, handelten es sich dabei – so die Sachverständige – um kaum ins Gewicht fallende Abweichungen, da sie in der Nähe zur Streubereite der Vergleichsgruppe stünden und somit eher mit der Hypothese einer zufälligen Variation zu vereinbaren seien. Bei einer Gesamtbewertung der aufgezeigten graphischen Gesichtspunkte ist die Sachverständige – in vergleichbarer Weise wie bei der vorangehend erörterten Ausfüllschrift zu XX18 – zu dem plausiblen Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (XX21) sei. Für die fragliche Paraphe gilt, dass die Sachverständige ihr eine eher mäßige Komplexität und durchschnittliche Nachahmungsschwierigkeit attestiert hat. Ausgehend hiervon fügen sich nach ihrer Beschreibung sämtliche gestalterischen Einzelelemente der Paraphe, wie z. B. die überwiegend gerade Strichführung beim Abstrich, die große vertikale Ausdehnung, die Rechtsschräglage des Stammstriches, der weiche Winkelzug beim Übergang in die Firstwölbung, die Spitzkehre bei der linken Richtungsänderung, die Weitenproportionen und Längenverhältnisse in die Streubreite der Vergleichssignaturen des Angeklagten Dr. H vollständig und ohne jegliche Diskrepanzen ein. Doch angesichts des qualitätsmindernden Reproduktionscharakters ist sie gleichwohl zu einer zurückhaltenden Schlussfolgerung dahingehend gelangt, dass sie die fragliche Paraphe (XX21) dem Angeklagten Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) zugeschrieben hat. lxvi. Undatierte Antwort auf Schreiben der Novitas BKK (X669.2) Die Sachverständige S7 hat bei dieser Reproduktion mit Bezug auf die auf dem Schreiben der Krankenversicherung angebrachte Ausfüllbeschriftung zunächst auf leichte Wiedergabeungenauigkeiten als Folge des Reproduktionsprozesses hingewiesen. Doch darunter leide – so die Sachverständige – die Analysierbarkeit der graphischen Ausgestaltung der Schriftzeichen letztlich nicht in dem Maße, dass Schlussfolgerungen ausgeschlossen wären. Die Kammer hat sich von diesem Befund bei Betrachtung des Dokuments und der maßstabvergrößerten Fotos zu den jeweiligen Schriftzeichen überzeugen können. Trotz erkennbarer punktmäßiger Vergröberungen sind die einzelnen Schriftzeichen in ihrer Form in einem Umfang erkennbar, dass eine Vielzahl an Einzelelementen – wie durch die Sachverständige dann auch erfolgt – beschreibbar und optisch nachvollziehbar sind. Der fragliche Text weist nach den Angaben der Sachverständigen eine große Schriftzeichenanzahl auf, denen teilweise eine hohe Komplexität und hohe Eigenprägung zukomme. Insgesamt sei – so die Sachverständige – die Nachahmungsschwierigkeit als sehr hoch einzustufen. Über die bereits vorangehend benannten, besonderen Gestaltungsformen begegnet man auch hier im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen einigen Ligaturen, wie etwa bei den Endungen „…er“ oder bei „…is“, die sich nach ihrer Art der Verschmelzung und der Formgestaltung in die Streubreite der Vergleichsproben stimmig einfügen. Als besonders markante und schwer nachzuahmende Gestaltungsform erscheint nach der Beschreibung durch die Sachverständige etwa der Buchstabe „b“, indem er eine deckzügige Oberschleife, einen voll und gerundeten Basisbogen, einen waagerechten Ausstrich aufweist und die untere Schreibzone dabei größer ist als die obere. Auch solche graphischen Muster sind nach anschaulicher Schilderung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben gut repräsentiert. Die Sachverständige hat der fraglichen Schrift letztlich bescheinigt, dass sie sich insgesamt und ohne jegliche Abweichungen sehr gut unter allen analysierbaren Aspekten in die Streubreite der Vergleichsprobe einfüge. Doch trotz dieses wertungsstarken Befundes hat die Sachverständige auch hier konsequent und insofern für die Kammer nachvollziehbar einen daran gemessen eher zurückhaltenden Schluss gezogen, wonach der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (X669.2) anzusehen sei. lxvii. Antwort auf Arztfragebogen der BIG direkt gesund vom 10.10.2013 (XX25) Nach Darlegung durch die Sachverständige S7 weist die fragliche Reproduktion Vergröberungen und eine Kontrastschwäche auf, die die Untersuchung zwar beschränkten, aber nicht ausschlössen. Denn auch hier – wie schon bei einigen Reproduktionen zuvor – seien trotz dieser Wiedergabeungenauigkeiten die Gestaltungsformen sicher erkennbar, sodass jedenfalls die graphische Grundkomponente der Formgestaltung und einige weitere graphischen Aspekte sicher überprüfbar seien. Für die Kammer ist dieser Befund nach eigener Betrachtung des Dokuments sowie der maßstabvergrößerten Fotos zu den einzelnen Schriftzeichen nachvollziehbar. Die Ausfüllbeschriftung beinhalte – so die Sachverständige – eine nennenswerte Anzahl an Schriftzeichen, die teils hoch komplex geformt und teils eine überdurchschnittlich Eigenprägung aufwiesen. Insgesamt sei die Nachahmungsschwierigkeit der Ausfüllschrift als sehr hoch zu bezeichnen. Zum Beleg verweist die Sachverständige auch hier auf eine Vielzahl von besonderen graphischen Ausgestaltungsformen, wie sie bereits bei den vorangehenden Dokumenten erörtert worden sind. Als weitere Gestaltungsform ist hier das Augenmerk auf die Buchstabenkombination „tt“ zu richten, deren markante Gestaltung nach den Angaben der Sachverständigen daraus erwächst, dass die Stammstriche eine steile Lage und das linke „t“ eine halblange Schleife aufwiesen, an der Basis ein linksseitig gekrümmter Bogenzug zu erkennen sei, der Querstrich – besonders augenfällig – sehr weit oben und hauptsächlich zwischen den Stammstrichen platziert sei, sodass die Buchstabenkombination nach dem Eindruck der Kammer bei ihrer Betrachtung eher an eine Brücke erinnert. Eine solch eigentümliche Gestaltungsform ist nach den Angaben der Sachverständigen in der Streubreite der Vergleichsproben vertreten. Auch alle sonstigen graphischen Formelemente der anderen Buchstaben und Ziffern in der Ausfüllschrift fügten sich – wie die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat – gut und passend in die Streubreite der Vergleichsproben ohne jegliche Diskrepanzen ein. Dementsprechend ist auch hier die aus einer Abwägung sämtlicher graphischer Aspekte abgeleitete Schlussfolgerung der Sachverständigen plausibel, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Ausfüllbeschriftung (XX25) sei. Was die fragliche Paraphe anbelangt, so zeichnet sich auch diese nach Erläuterung durch die Sachverständige durch eine erhöhte Komplexität und eine hohe Nachahmungsschwierigkeit aus. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Eindruck der Kammer bei Betrachtung dieser Paraphe. Sie enthält danach eine Vielzahl an graphischen Besonderheiten, die die Sachverständige unter anderem dahin beschreibt, dass sie mit einem von rechts unten kommenden Auftakthaken beginne, der Firsthorizontalzug den Stammstrichkopf durchquere sowie eine Basisspitzkehre mit kurzem Deckzug, einen sodann spitzwinklig angeordneten Aufstrich mit kleinem Abstand zum Abstrich, zwei in rechtsgerichteter Bewegung, teils gestützte, teils verschleifte, eng aufeinanderfolgende Girlanden, eine linksseitige Winkelkehre mit deckzügiger Schleifenbildung und einen etwas nach oben gewölbten und waagerechten Ausstrich aufweise. Auch diese Elemente fügen sich nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige – zusätzlich neben der Längen- und Weitenproportionen sowie der Anordnung der Bestandteile – stimmig in die Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H ein. Lediglich die Schleifenbildung bei der rechten Girlande sei bei den Vergleichsproben nicht erkennbar, wobei die hieraus folgende singuläre Abweichung mit Blick auf die üblichen Schreibgewohnheiten des Angeklagten Dr. H keine solche sei, die auf einen anderen Urheber hindeute, sondern eher als eine Variante erscheine, die von der Vergleichsgruppe nicht erfasst sei. Für diese Interpretation spreche zusätzlich, dass die Variabilität der Zeichnungsweise des Angeklagten Dr. H ohnehin außergewöhnlich groß sei. Dieser Befund trifft aus Sicht der Kammer zu, zeigt sich auch ihr bei Betrachtung sämtlicher Paraphen in der Vergleichsgruppe eine große Breite an verschiedenen Zeichnungsformen. Angesichts der beschriebenen wertstarken Kongruenz in Bezug auf kleinteilige und somit auch nachahmungsresistente Ausformungselementen der Paraphe ist für die Kammer die Schlussfolgerung der Sachverständigen nachvollziehbar, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe (XX25) sei. Aufgrund der Wiedergabebeeinträchtigungen infolge des Reproduktionscharakters ist eine Irrtumswahrscheinlichkeit von ca. 10 % angemessen berücksichtigt. lxviii. Antwort auf Arztanfrage der BIG direkt gesund vom 12.02.2014 (XX26) Bei der vorliegenden Reproduktion hat die Sachverständige S7 auf Kontrastschwächen und einige unscharfe Konturen aufmerksam gemacht, gleichzeitig aber betont, dass ungeachtet dieser Wiedergabebeeinträchtigungen insgesamt der Informationsgehalt ausreichend sei, um die Charakteristik der Schriftzeichen zu bestimmen. Die fotographische Erfassung sämtlicher Schriftzeichen durch die Sachverständige bestätigt aus Sicht der Kammer diese Einschätzung. Die Sachverständige attestiert den Schriftzeichen eine hohe Komplexität, eine überdurchschnittliche Eigenprägung und insgesamt eine sehr hohe Nachahmungsschwierigkeit. Für die Kammer ist dieser Befund bei Betrachtung der fotografisch fokussierten Schriftzeichen nachvollziehbar, zeigt sich ihr dabei – vergleichbar mit den vorangehend erörterten Fällen – eigentümliche und teilweise verwirrend anmutende Buchstaben. Neben den bereits zuvor erwähnten Gestaltungsformen mag hier als besonders markantes Beispiel die Buchstabenkombination „ch“ angeführt werden, die in einer besonders verschlungen wirkenden Konstellation vorliegt, die die Sachverständige fachlich dahin beschrieben hat, dass sie durch einen ansteigenden Einleitungsstrich mit schwacher Wölbung, einen „c“-Bogen in Gestalt eines rechtsschrägen Deckzuges, einen geraden Firstaufstrich, eine Schleife mit linksseitiger Wölbung im unteren Abschnitt und einen sodann übergeleiteten waagerechten Ausstrich gekennzeichnet ist. Diese und zwei weitere ähnliche „ch“-Kombinationen in der Ausfüllschrift wirken derart konfus, dass eine natürlich wirkende Nachahmung nach Einschätzung der Sachverständigen nahezu unmöglich erscheint. Dennoch finden sich in der Vergleichsgruppe, wie entsprechende Fotos anschaulich belegen, entsprechende Formgestaltungen aller drei „ch“-Formen. Als besonders eigentümlich und weit von der schulmäßigen Grundform abgewandelt erscheint auch der Großbuchstabe „C“, der nach der Beschreibung durch die Sachverständige einen vertikalen Einleitungsstrich mit winkelartigen Umbruch, einen rechtsseitig stärker gewölbten Firstbogen, eine linksseitige enge Basiskrümmung, einen wenig nach unten gewölbten und weit ansteigenden Basisquerzug aufweist. Auch diese sonderliche Formgestaltung ist in der Vergleichsgruppe, wie von der Sachverständigen anhand von Fotos belegt, gut repräsentiert. Sämtliche weiteren von ihr analysierten und benannten Gestaltungselemente bei allen Buchstaben und Ziffern fügen sich nach ihrer Untersuchung ohne jegliche Diskrepanz in die Varianz der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H ein. Diese wertstarke Übereinstimmung rechtfertigt aus Sicht der Kammer – unbeschadet des Reproduktionscharakters – das Ergebnis, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der Ausfüllschrift (XX26) anzusehen sei. lxix. Auszahlschein für Krankengeld der BKK VBU – Datum des Eintrages vom 17.10.2013 (X694.1) Der fragliche Auszahlschein liegt nur in Reproduktion vor, weshalb die Sachverständige S7 ihn materialkritisch dahin beurteilt hat, dass die Paraphe infolge von Vergröberungen und Ungenauigkeiten in der Wiedergabe nicht unter allen Aspekten, insbesondere nicht nach der Strichqualität, analysierbar sei. Doch der Informationsgehalt der Reproduktion sei immerhin noch so gut, dass die Form, die Bewegungsführung, die Proportionen und die Lage für die Vergleichsanalyse als Indikatoren herangezogen werden können. Sämtliche von ihr sodann ermittelten graphischen Formelemente der Paraphe, zu denen ihr zufolge insbesondere ein rechts vom Stammstrich gelegener Einleitungshaken, ein gerader Abstrich, eine Kreuzung des Stammstriches mit Firstquerzug, eine nahe am Stammstrich geführte bogenförmige Aufwärtsbewegung mit Schleifenbildung und eine spitzwinklige Kehre auf der linken Seite gehören, fügen sich stimmig und ohne Merkmalsdiskrepanzen in die Stichprobenvarianz der Vergleichsparaphen des Angeklagten Dr. H ein. Die Gesamtfiguration erlaube nach Beurteilung durch die Sachverständige die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der Paraphe (X694.1) sei. Auch dieses Ergebnis ist nach Überprüfung durch die Kammer nachvollziehbar. Die Möglichkeit, dass es einem Fälscher gelingen könnte, detaillierte Ausformungsmerkmale, die für den Angeklagten Dr. H nach Maßgabe der Vergleichsproben typisch sind, in einer einzügig gezeichneten Paraphe umzusetzen, muss als sehr gering angesehen werden. Andererseits ist der Möglichkeit eines Irrtums bei dieser Einschätzung infolge des Reproduktionscharakters der Paraphe Raum zu geben, was hier mit einer 10 %igen Irrtumswahrscheinlichkeit angemessen berücksichtigt worden ist. lxx. Auszahlschein für Krankengeld der BKK VBU – Datum des Eintrages vom 20.11.2013 (X80) Bei dem in Rede stehenden Auszahlschein handelt es sich um ein Originaldokument, dem der Sachverständige Dr N17 einen guten Erhaltungszustand attestiert hat. Einige von ihm im Rahmen der materialkritischen Betrachtung erwähnten Faltkanten haben die Untersuchungsmöglichkeiten dem Sachverständigen zufolge nicht beeinträchtigt, was aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ist, weil diese Kanten – wie die Kammer bei Betrachtung der Urkunde feststellen konnte – keinerlei Auswirkungen auf die Sichtbarkeit der fraglichen Schreibleistungen hat. Die physikalisch-technische Untersuchung hat nach Erläuterung durch den Sachverständigem keinerlei Hinweise auf Pausfälschungen oder sonstige Manipulationen in Bezug auf die mit Kugelschreiberpaste verfassten Schreibleistungen ergeben. Auch bestehen hiernach keinerlei Anhaltspunkte für einen unnatürlich verlangsamten Schreibablauf, der nach Erläuterung durch den Sachverständigen einen nachahmungstypischen Indikator bilden würde. Bei der elektrostatischen Oberflächenuntersuchung seien lediglich – so der Sachverständige – auf der hierzu verwendeten Polymerfolie wellenförmige Druckrillen sichtbar gemacht worden, die auf einen Poststempel zurückgingen und somit mit Fälschungs- oder Montagebemühungen nichts zu tun hätten. Unter Zuhilfenahme maßstabvergrößerter Fotografien hat der Sachverständige sodann auftragsgemäß sowohl bezüglich der Ausfüllbeschriftung als auch im Hinblick auf die Paraphe eine eingehende Schriftvergleichsanalyse vorgenommen. Dabei konnte er angesichts des Originalzustandes des Dokuments sämtliche Komponenten nach dem Grundkomponentenmodell von Prof. Dr. N18 s heranziehen. So sei die Art der Strichspannung der fraglichen Ausfüllschrift vollumfänglich in der Variationsbreite der Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H vertreten. Soweit in der fraglichen Schrift vereinzelt Strichverbiegungen und ein etwas reduzierter Spannungsgrad feststellbar sei, lasse sich diese Varianz, wie maßstabvergrößerte Fotografien für die Kammer nachvollziehbar zeigen - ebenfalls in der Vergleichsgruppe in entsprechender Weise belegen. Ferner ließen sich Bewegungsvorschläge, mit anderen Worten impulsbedingte, dem eigentlichen Schreibvorgang vorgelagerte Bewegungen, in der fraglichen Schrift, etwa bei dem Großbuchstaben „B“ belegen, die ebenfalls in der Vergleichsgruppe repräsentiert seien. Auch dieser Befund ist für die Kammer verständlich, zumal ihr solche Bewegungsvorschläge im Zusammenhang mit den bereits vorangehend erörterten Schreibleistungen, besonders hervorstechend bei dem Großbuchstaben „B“, begegnet sind. Dasselbe gilt für vom Sachverständigen Dr N17 bei mikroskopischer Betrachtung sichtbar gemachte Bewegungsrückschläge, etwa beim Großbuchstaben „V“. Auch diese sind nach den anschaulichen Angaben des Sachverständigen in der Vergleichsgruppe umfassend repräsentiert. Ferner ist die vom Sachverständigen bei der fraglichen Ausfüllschrift ermittelte Struktur der Druckgebung – in der Tendenz: verstärkter Druck bei den Abstrichen und ein reduzierter Druckduktus in den Aufstrichen – nach seiner Erläuterung als Parallele in der Streubreite der Vergleichsproben repräsentiert, wie er anhand des Großbuchstaben „S“ oder der Buchstabenkombination „ch“ bei der Schleifenbildung des „h“ anschaulich durch Fotografien belegt hat. Selbst minutiöse Druckschwankungen, etwa beim Großbuchstaben „B“, oder Abweichungen des zuvor benannten Druckverlaufs bei isolierter Stellung des Buchstabens „N“ sind nach eingehender Erläuterung durch den Sachverständigen in der Vergleichsgruppe analog repräsentiert. Für eine Vielzahl weiterer Buchstaben, Ziffern und Symbolen, wie etwa das zum Ankreuzen verwendete „X“ finden sich nach eingehender Darstellung durch den Sachverständigen solche Parallelen. Der Bewegungsfluss der fraglichen Schriftzeichen, d. h. die Strich- und Erfolgsgeschwindigkeit, die nach Erläuterung durch den Sachverständigen lediglich anhand von sekundären Indikatoren wie dem Neigungswinkel, der Verbundenheit, der Schriftgröße und der Ausgiebigkeit der Bewegung annähernd bestimmt werden kann, entspricht – wie der Sachverständige eingehend anhand einer Vielzahl von Beispielen belegt hat - ebenfalls der Schreibweise des Angeklagten Dr. H nach Maßgabe der Vergleichsgruppe. Exemplarisch sei auf den Großbuchstaben „H“ oder die Ziffer „5“ der fraglichen Schrift verwiesen, deren jeweilige zweizügige Gestaltungsweise nach Darlegung des Sachverständigen vollständig mit derjenigen in der Vergleichsgruppe übereinstimmt. Mit Blick auf die Ausformung der Schriftzeichen und die diesbezügliche Bewegungsführung finden sich im Rahmen der Erläuterung durch den Sachverständigen sämtliche charakteristischen Merkmale wieder, wie sie bereits die Sachverständige S7 bei den vorangehend erörterten Dokumenten beschrieben hat und die auch hier – einschließlich von Ligaturen – in der Vergleichsgruppe gut repräsentiert sind. Die gleichen Erwägungen gelten für die Lage und den Neigungswinkel der jeweiligen Schriftzeichen. Bei einer zusammenfassenden Bewertung sämtlicher Aspekte ist der Sachverständige daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (X80) sei. Für die Kammer ist dieses Ergebnis plausibel. Dass es ein Fälscher schaffen könnte, eine Ausfüllschrift unter allen graphischen Gesichtspunkten, insbesondere auch solcher, die wie Druckgebung, Strichspannung und Strichverlauf, normalerweise sich einer bewussten Kontrolle weitestgehend entziehen, in einer flüssigen ungestörten Weise erfolgreich zu erzeugen, bei der selbst minutiöse eigengeprägte Ausformungselemente, die auf mikromotorische Eigentümlichkeiten zurückgehen, allesamt mit der Originalschrift des Angeklagten harmonieren, ist als Möglichkeit nahezu vollständig auszuschließen. Was die fragliche Paraphe anbelangt, so hat der Sachverständige auch hier unter allen denkbaren graphischen Aspekten eine Kongruenz in Relation zur Vergleichsgruppe ermittelt. Das gilt für die von ihm als überwiegend gut bewertete Strichspannung der Paraphe, den Druckverlauf im Schleifenelement mit kontinuierlicher Druckreduktion im Ausstrich sowie die Formgestaltung, wie sie auch schon die Sachverständige S7 in den vorangehend erläuterten Paraphen beschrieben hat. Doch angesichts einer eher mäßigen Komplexität und verminderten Eigenprägung der fraglichen Paraphe im Vergleich zur Ausfüllbeschriftung hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, auf der Grundlage authentischer Vorlagen und eingehender Übung den hier relativ einfachen Aufbau unter Berücksichtigung einer relativ großen Variationsbreite der Zeichnungsweise des Angeklagten Dr. H eine gelungene Fälschung zu erzeugen, zwar wenig plausibel sei, aber dennoch nicht ausgeschlossen werden könne. Angesichts dieser Erwägungen ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen stringent, dass die Echtheitshypothese – der Angeklagte Dr. H ist Urheber der fraglichen Paraphe (X80) – mit den vorliegenden Befunden „wesentlich schlüssiger“ zu erklären sei als mit der Fälschungshypothese, was nach den Kategorien des Sachverständigen einer Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft von 90 % bis 95 % entspricht. lxxi. Antwort auf Arztanfrage der BKK VBU vom 28.08.2013 (X687) Bei der vorliegenden Reproduktion hat die Sachverständige S7 materialkritisch auf Wiedergabeungenauigkeit aufmerksam gemacht, die die Bandbreite der Untersuchungsmöglichkeiten beschränkten, aber nicht ausschlössen. Denn die in Rede stehenden Schriftzeichen seien – so die Sachverständige – in ihren Konturen und der Bewegungsführung in einem ausreichenden Maß erkennbar, wovon sich auch die Kammer bei Betrachtung der fraglichen Reproduktion überzeugen konnte. Die Sachverständige hält die Anzahl an prüfbaren Zeichen für beachtlich, die ihr zufolge außerdem eine erhöhte Komplexität und hohe Eigenprägung aufweisen. Die Nachahmungsschwierigkeit sei daher insgesamt – so die Sachverständige – als sehr hoch einzustufen. In der Tat begegnen auch hier der Kammer bei Betrachtung der maßstabvergrößerten Fotos eine Vielzahl der bereits zuvor dargestellten, sehr eigentümlichen und zum Teil kompliziert wirkenden Buchstaben und Ziffern. Als eine besondere Form erweist sich hier – in Ergänzung zu den vorangehenden Erläuterungen – eine Gestaltungsform der Ziffer „8“ in der Weise, dass sie nach den Angaben der Sachverständigen in einer sehr gedrungenen Form und vor allem mit einem verlängerten Strich am First erscheint. Diese spezifische Form ist – ebenso wie sämtliche weiteren Ausformungselemente aller anderen Schriftzeichen – in der Variationsbreite der Vergleichsschriften ohne jegliche Diskrepanz analog vertreten, wie eine anschauliche Gegenüberstellung durch die Sachverständige ergeben hat. Diese gelangt bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration, insbesondere der wertstarken vollständigen Kongruenz einerseits und der reproduktionsbedingten Wiedergabeungenauigkeiten andererseits, zu dem nachvollziehbaren Schluss, der Angeklagte Dr. H sei mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der fraglichen Ausfüllschrift X687 anzusehen. Die fragliche Paraphe ist nach Einschätzung der Sachverständigen erhöht komplex und schwer nachzuahmen. Zur Begründung hat sie auf die besonderen Ausformungselemente der Paraphe – insbesondere die Deckzügigkeit beim Vertikalelement, den Rechtszug mit dem girlandenartigen Bogen und den ausgeprägten Stützelementen, die links und rechts bei der Firstquerbewegung festzustellenden moderaten Winkelbildungen, die schwach bogenzügige und gleichmäßige Formgestalt des linksgerichteten Querzuges sowie die Kürze des Schlussstriches – verwiesen, die sich vollständig – neben der Lage und der Proportionen – in die Vergleichsgruppe konsistent einfügten. Da die Paraphe nach Einschätzung der Sachverständigen in ihrer optischen Auflösung im Vergleich zur Ausfüllschrift qualitativ besser sei, beruhe ihre Beurteilung, wonach die Paraphe auf einen natürlichen Bewegungsvorgang zurückgehe, auf einer hinreichend sicheren Grundlage. Bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Paraphe (X687) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) dem Angeklagten Dr. H als eigene Schreibleistung zugeschrieben werden könne. Auch dieses Ergebnis ist aus Sicht der Kammer schlüssig begründet angesichts einer wertstarken Kongruenz in Bezug auf eine komplexe, sehr eigengeprägte Ausformung einerseits und gewisser Untersuchungsbeschränkungen aufgrund des Reproduktionscharakters andererseits. lxxii. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft & Finanzen – Datum des Eintrages vom 04.11.2013 (X695) Das Originaldokument liegt nach Auffassung der Sachverständigen S7 in guter Qualität vor. Die physikalisch-technische Untersuchung habe keinerlei Hinweise auf einen atypischen Entstehungshintergrund im Sinne einer Manipulation oder Fälschung ergeben. Es bestünden zudem keine Schreibmittelunterschiede zwischen den Ausfülleintragungen und den beiden Unterschriften. Der Pastenfluss sei regelmäßig und nicht gestört. Ausgehend von einer hiernach günstigen Materiallage hat die Sachverständige auf die große Zeichenanzahl hingewiesen und darauf, dass die Schriftzeichen hoch komplex und durch eine sehr hohe Eigenprägung gekennzeichnet seien. Die Schrift erwecke einen natürlichen und gewandten Eindruck und sei durch eine hohe Verbundenheit der Schriftzeichen geprägt. Bei dieser Gesamtkonfiguration sei die Nachahmungsschwierigkeit als sehr hoch einzustufen. Auch für die Kammer zeigt sich in Entsprechung zu der Einschätzung der Sachverständigen bei Betrachtung der fotographisch festgehaltenen einzelnen Schriftzeichen sowie des Dokuments insgesamt eine sehr markante, stark miteinander verbundene Schreibweise mit komplexen Bewegungsausformungen und Ligaturen. Ergänzend zu vorangehend erörterten Gestaltungsformen sei auf eine besonders intensive Ausprägung einer Ligatur der Endung „…lung“ hingewiesen, die nach Beschreibung durch die Sachverständige durch eine starke Formvereinfachung der Buchstaben „…ung“ und durch sonderliche Proportionen (eher verkürzte und gerundete Schleifenbildung beim „l“) gekennzeichnet ist. Als sehr markant erweist sich auf der Grundlage der Erläuterungen der Sachverständigen auch eine Gestaltungsform des Großbuchstaben s „K“, die insbesondere durch einen leicht gewölbten Firstanstrich, eine leicht deckzügige Spitzkehre, einen weiten und etwas nach unten gewölbten Querzug, einen weichen Übergang in einen relativ kurzen Stammstrich, eine druckschwache Mikrobewegung nach rechts an der Basis und vor allem – besonders augenfällig – durch ein weit nach rechts versetztes Klammerelement charakterisiert ist. Sehr komplex verschlungen wirkt auch eine Form des Kleinbuchstabens „t“, der sich nach der Beschreibung der Sachverständigen dadurch auszeichnet, dass er über einen sehr weiten Querstrich und einen deutlichen Basisbogen verfügt. Diese Merkmale und alle weiteren von der Sachverständigen herausgearbeiteten grafischen Komponenten aller Schriftzeichen fügen sich in die Streubreite der Vergleichsproben ohne jegliche Diskrepanzen ein. Bei einer Gesamtbewertung ist die Sachverständige daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und höher) Urheber der Ausfüllbeschriftung (X695) sei. Für die Kammer ist dieses Ergebnis solide begründet. Es ist nämlich als nahezu unmöglich anzusehen, dass es einem Fälscher gelingen könnte, einen derartigen Text in der geschilderten natürlichen und gewandten Weise ohne Strichverzögerungen mit sämtlichen graphischen Komponenten erfolgreich zu imitieren, die hinsichtlich besonderer Details der Willkürkontrolle mehr oder weniger vollständig entzogen sind und/oder in ihrem Vollzug kompliziert gestaltet sind. Auch den beiden fraglichen Paraphen hat die Sachverständige bei ihrer Analyse eine sehr hohe Nachahmungsschwierigkeit aufgrund einer von ihr festgestellten hohen komplexen Gestaltung bei einer gleichzeitig habituellen Anmutung und einem dynamischen ungestörten Schreibvollzug attestiert. Beide fragliche Paraphen unterscheiden sich zwar voneinander in ihrer Form bei vordergründiger Betrachtung mit bloßem Auge, fügen sich gleichwohl nach ausführlicher Begründung durch die Sachverständige jeweils als Varianten in die Streubreite der Vergleichssignaturen des Angeklagten Dr. H stimmig ein. Bei der fraglichen Paraphe X695 U 1 imponiert nach Darlegung der Sachverständigen vor allem die an der Firstquerschleife befindliche rechte Spitzkehre mit Übergang in einen flachen welligen Rechtszug mit mäßigem, am Ende geradem Anstieg sowie ein bogenzügiger Richtungswechsel auf der linken Seite der Querschleife mit gerundetem, nach unten gewölbtem Schlussstrich, während bei der fraglichen Signatur X695 U 2 umgekehrt ein auf der rechten Seite gerundeter bogenzügiger Wechsel und eine spitzbogenförmige Kehre linksseitig mit steilen Flanken jeweils an der Firstquerschleife auffällt. Neben diesen und weiteren gestalterischen Ausformungsmerkmalen findet nach Darstellung durch die Sachverständige auch der Druckverlauf der jeweiligen Paraphe eine stimmige Entsprechung zur Streubreite der Vergleichssignaturen. Abweichungen sind nach ihrer Ausführung dagegen nicht vorhanden. Dieses konsistente Gesamtbild hat die Sachverständige zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) Urheber der beiden genannten Paraphen (X695) sei. Für die Kammer ist dieses Ergebnis stimmig, wenn man neben der genannten hohen Komplexität des Schreibvollzuges in Rechnung stellt, dass dieser gewandt und natürlich erscheint, sodass es als nahezu unmöglich anzusehen ist, eine Paraphe mit derart vielen Details erfolgreich in einem dynamischen Schreibstil unter allen graphischen Aspekten nachzuahmen. lxxiii. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft & Finanzen – Datum des Eintrages vom 10.12.2013 (X710.3) Die vorliegende Reproduktion ist nach Erläuterung durch die Sachverständige S7 in ihrer Wiedergabequalität durch Vergröberungseffekte leicht beeinträchtigt, aber wegen einer ausreichenden Kontrastbildung dennoch in hinreichendem Maße analysierbar. Die Kammer hält diese Beurteilung bei Betrachtung des Dokuments sowie der einzelnen maßstabvergrößerten Fotos für nachvollziehbar. Die Sachverständige ist sodann zu der Einschätzung gelangt, dass hinsichtlich der Ausfüllbeschriftung eine große Anzahl an Schriftzeichen zur Verfügung stehe, die überwiegend sehr komplex seien und im Ganzen eine überdurchschnittliche Eigenprägung aufwiesen, mit der Folge, dass insgesamt von einer hohen Nachahmungsschwierigkeit auszugehen sei. Für die Kammer bestätigt sich bei Betrachtung der Schriftzeichen dieses Bild, begegnen ihr dabei eine Vielzahl eigentümlicher und verschlungen wirkender Buchstaben in der Weise, wie sie bereits zuvor für eine Vielzahl der genannten Schriftzeichen schon erörtert worden ist. Ergänzend mag hier auf eine sehr eigentümlich anmutende und auch in ihrer Gestaltung recht kompliziert wirkende Buchstabenkombination „ch“ hingewiesen werden, die gemäß der Beschreibung durch die Sachverständige mit einem linksläufigen mit engem Radius versehenen „c“-Bogen beginnt, wobei der Anfangspunkt vom weiten Basisbogen durchkreuzt wird, sodann in eine ausladende Oberschleife mit Ausbuchtung auf der rechten und etwas schwächeren Wölbung auf der linken Firstseite übergeht, wobei das Mittelbandelement eng und kurz ist. Markant wirkt nach Beschreibung der Sachverständigen etwa auch der Kleinbuchstabe „w“ durch eine geringe vertikale Ausdehnung und vor allem durch eine Schlussschlinge. Nahezu sämtliche graphischen Gestaltungselemente aller Buchstaben und Ziffern der fraglichen Schrift fügen sich – auch in Kombination – nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige gut in die Streubreite der Vergleichsproben ein. Soweit lediglich zwei Abweichungen – betreffend die Ausprägung des Basisbogens und die Längenverhältnisse bei der Ziffer 2 sowie die Einleitungsbewegung beim Kleinbuchstaben „w“ – im Raume stünden, so seien diese mit Blick auf die Streubreite der Vergleichsproben marginal und stützten daher die Fälschungshypothese nicht. Die Folgerung der Sachverständigen bei einer Bewertung des Gesamtbefundes, wonach der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der Ausfüllbeschriftung (X710.3) anzusehen sei, ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar. Trotz einer gewissen Untersuchungsbeschränkung als Folge des Reproduktionscharakters sind jedenfalls eine Vielzahl besonderer Gestaltungselemente sicher feststellbar, auf deren Grundlage gesagt werden kann, dass es kaum möglich erscheint, einen Fließtext mit der ergiebigen Anzahl an komplexen Ausformungsmerkmalen gelungen nachzuahmen, aber andererseits auch diese Möglichkeit jedenfalls in einem geringen Maße wegen der besagten Untersuchungsbeschränkungen nicht gänzlich und sicher ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der beiden fraglichen Paraphen hat die Sachverständige auf eine hohe Komplexität der Bewegungsausführung und eine hohe Nachahmungsschwierigkeit aufmerksam gemacht. Die Betrachtung beider Paraphen durch die Kammer bestätigt dieses Bild, macht zugleich deutlich, dass beide sich voneinander in ihrer Gestalt offenbar unterscheiden. Trotz dieses Unterschiedes fügen sich beide nach ausführlicher Darlegung durch die Sachverständige in sämtlichen Detailelementen jeweils passend und gut in die Streubreite der Vergleichssignaturen des Angeklagten Dr. H ohne jegliche Diskrepanz ein, zumal auch diese Signaturen bei Betrachtung der gegebenen Bandbreite deutlich machen, dass der Angeklagte Dr. H auf unterschiedliche Ausformungsweise (betreffend etwa die Größe der Oberschleife, die Seitenlage der Spitzkehren, die Ausformung der Rechts- und Linkszüge) zeichnet. Angesichts der vollständigen Analogien bei gegebener hoher Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit ist das Ergebnis der Sachverständigen einleuchtend, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber beider Paraphen (X710) anzusehen sei. lxxiv. Antwort auf Arztfragebogen der atlas BKK ahlmann vom 12.01.2010 (XX1) Die physikalisch-technische Untersuchung des in Rede stehenden Originaldokuments hat nach den Angaben der Sachverständigen S7 keinerlei Hinweise auf Manipulations- und/oder Vorzeichnungsspuren erbracht. Der Ausfüllbeschriftung schreibt die Sachverständige eine hohe quantitative graphische Ergiebigkeit, einen hohen Grad an Komplexität und eine überdurchschnittliche Eigenprägung zu. Dabei weise die Schrift – so die Sachverständige – auf eine natürliche und gewandte Schreibweise hin. Dementsprechend stuft sie die Nachahmungsschwierigkeit nach ihrer Erläuterung als sehr hoch ein. Für die Kammer ist diese Einschätzung bei Betrachtung des Dokuments nachvollziehbar, zeigt sich ihr eine Vielzahl an markanten Schriftzeichen in dem fraglichen Text. Die graphischen Komponenten sämtlicher Buchstaben und Ziffern der fraglichen Schrift fügen sich nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige nahezu vollständig und in besonders spezifischer wertstarker Weise in die Streubreite der Vergleichsschriftproben des Angeklagten Dr. H ein. In Ergänzung zu den bereits vorangehend erörterten Merkmalsbesonderheiten diverser Schriftzeichen sei hier auf eine besondere Gestaltungsform des „k“ hingewiesen, die sich durch die besondere Größe, Völle und Rechtsschräglage der Oberschleife, eine Klammerarkade, die an der Basis nahezu geschlossen wird sowie einen wenig ansteigenden Basisrechtszug und auch durch seine besondere Längen- und Weitenproportionen auszeichnet. Eine in der Schrift vorhandene Gestaltungsform des „m“ fällt in der Weise auf, dass der Buchstabe nach der Beschreibung durch die Sachverständige mit einem waagerechten Anstrich beginnt und die Strichführung im Weiteren linienzügig und mit geringer vertikaler Ausdehnung erfolgt und der Ausstrich weit und ansteigend ist. Ebenso markant erscheint der Großbuchstabe „I“. Er imponiert nach den Angaben der Sachverständigen – neben seinem besonderen Weitenverlauf – durch einen rechtsschrägen geraden Aufstrich mit kleiner initialen Linkswölbung, einem Wellenzug mit Spitzkehren und Girlande sowie einen weiten Basisbogenzug mit einem nach rechts gehenden Schlusshaken. Sämtliche graphischen Merkmale und auch alle weiteren graphischen Elemente der Schriftzeichen finden ihre Entsprechung in der Streubreite der Vergleichsproben, wie die Sachverständige anschaulich aufgezeigt hat. Das gilt auch für ganze Schriftzeichenkombinationen, wie etwa die Buchstabenfolge „Syndrom“, die sich nach der Art der Verbundenheit und ihrer Position von Unterbrechungen des Bewegungsflusses, der Überproportionalität der vertikalen Ausdehnung der oberen Schreibzone, der Längenunterschiede bei den Oberzonenelementen, der Buchstabenweite, der Buchstabenabstände und dem Neigungswinkel in der Vergleichsgruppe analog und sehr spezifisch wiederfindet. Ebenso sind Kongruenzen bei Mikrodetails, wie hier etwa eine durch das Stereomikroskop erkennbare Unterbrechung beim Einleitungsbogen des Kleinbuchstabens „n“, nach den Angaben der Sachverständigen zu bejahen. Entsprechende stereomikroskopische Aufnahmen belegen diese Übereinstimmung anschaulich. Der einzig feststellbaren Diskrepanz bei dem Kleinbuchstaben „n“ dahin, dass er – anders als in der Vergleichsgruppe belegbar – über eine volle Verschleifung statt eines Stützelements verfügt, weist die Sachverständige angesichts ihrer Geringfügigkeit bei einer ansonsten vollständigen und hoch spezifischen Kongruenz kein nennenswertes Gewicht zu. Ihre Schlussfolgerung, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) als Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (XX1) anzusehen sei, ist für die Kammer stimmig. Denn die Vorstellung, dass es jemand schaffen könnte, eine derart komplexe und mit einer Vielzahl von Besonderheiten und Details versehene Schrift unter Einbeziehung von lediglich stereomikroskopisch sichtbaren Mustern gelungen nachzuahmen, ist jedenfalls bei der hier festgestellten natürlichen und gewandten Schreibweise nicht aufrechtzuerhalten. Die fragliche Paraphe ist nach Darlegung durch die Sachverständige komplex gestaltet und unter Berücksichtigung eines gewandt-flüssigen Bewegungsablaufs sehr schwer nachzuahmen. Sämtliche graphischen Details dieser Paraphe – insbesondere: ein sehr druckschwacher Einleitungsstrich; ein am First leicht nach links, im mittleren Segment nach rechts und im unteren Abschnitt nach links gewölbter Stammstrich; eine ausgeprägte Rechtsschräglage; eine Druckverminderung in der oberen Hälfte des Stammstriches; eine Lanzettform der Vertikalschleife; eine Dreiecksschleife beim Übergang in den Rechtszug, ein mit ansteigendem geradem Strich eingeleiteter Rechtszug und eine Schleifenbildung in der Mitte des Rechtszuges – sind nach Erläuterung durch die Sachverständige in der Vergleichsgruppe passend und ohne jegliche Diskrepanz repräsentiert. Auch bei dieser Konfiguration erscheint es aus Sicht der Kammer nahezu unmöglich zu sein, die Vielzahl an Details, einschließlich des automatisiert begründeten Druckverlaufs, in einer dynamischen und gewandten Art und Weise gelungen zu Papier zu bringen. Aufgrund dieser Erwägung ist der von der Sachverständigen gezogene Schluss nachvollziehbar, wonach die fragliche Paraphe (XX1) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) vom Angeklagten Dr. H gezeichnet worden sei. Dass die Sachverständige bei dieser Einschätzung im Vergleich zur Ausfüllschrift einen etwas geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit angesetzt hat, beruht auf der fachgerechten Erwägung, dass die Paraphe bei einer Gesamtbetrachtung nicht den Grad an Komplexität aufweist wie die Ausfüllschrift als Fließtext mit einer Vielzahl an Buchstaben. lxxv. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages vom 12.04.2010 (X139) Die Sachverständige S7 hat bei dieser Reproduktion materialkritisch auf gewisse Effekte der Vergröberung hingewiesen. Andererseits sorge – so die Sachverständige – eine ausreichende Kontrastbildung dafür, dass die Konturen und Ausformungen der in Rede stehenden Zeichen in einem für die Untersuchung hinreichendem Maß erkennbar seien. Diese Einschätzung teilt die Kammer nach Betrachtung des Dokuments. Die Ausfüllbeschriftung sei – so die Sachverständige weiter – mit einer sehr hohen Nachahmungsschwierigkeit verbunden, die im Wesentlichen auf einer hohen Komplexität der Schriftzeichen sowie auf einer überdurchschnittlichen Eigenprägung ihrer Ausgestaltung beruhe. Hiervon ausgehend fügen sich die Schriftzeichen nach eingehender Erörterung durch die Sachverständige nahezu vollständig in die Streubreite der Vergleichsschriftproben des Angeklagten Dr. H ein. In Ergänzung zu einer Vielzahl bereits zuvor dargestellter, kongruierender Gestaltungsformen ist hier als besonders eigengeprägte Ausformung der Kleinbuchstabe „a“ zu nennen, dessen Eigentümlichkeit als Anfangsbuchstaben nach Darstellung durch die Sachverständige daraus erwächst, dass er rechts unterhalb des Rundelements der Schreibzone beginnt sowie das Rundelement oval, zugleich schmal und leicht ansteigend ausgeformt ist. Besonders spezifisch erscheint der Kleinbuchstabe „a“ in der fraglichen Schrift nach Beschreibung durch die Sachverständige auch in der Gestalt, dass er als eingebundener Buchstabe im Wort über ein extrem mageres, längliches Rundelement verfügt und einen Lagewechsel beim Ausstrich vollzieht. Soweit die Sachverständige auch Diskrepanzen festgestellt hat, sind diese nach ihrer Darlegung im Verhältnis zum Umfang der Übereinstimmungen sehr geringfügig und zugleich randständig. So bezieht sich eine Abweichung lediglich quantitativ auf das Ausmaß einer Formreduktion beim Kopfbogen der Ziffer „2“ und einen Verbindungsstrich zwischen dieser Ziffer und einem nachfolgenden Datumspunkt. Bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen, wonach der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der Ausfüllschrift (X139) anzusehen sei, für die Kammer plausibel. Denn auch hier muss die Möglichkeit, dass es ein Fälscher schaffen könnte, eine Vielzahl an komplexen und eigentümlichen Gestaltungsformen von Buchstaben durchweg – von zwei randständigen Ausnahmen abgesehen – erfolgreich zu imitieren, als sehr gering eingestuft werden. Die Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 % ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Sachverständige dem Reproduktionscharakter als Untersuchungsbeschränkung Rechnung getragen hat. Die beiden fraglichen Paraphen (U 1 und U 2) weisen nach Einschätzung der Sachverständigen eine mittlere Komplexität der Bewegungsabläufe auf. Die Möglichkeit einer Nachahmung sei – so die Sachverständige – schwierig, wofür neben der Komplexität auch die Eigentümlichkeit der Formen verantwortlich sei. Zu den von der Sachverständigen erwähnten markanten Ausgestaltungsformen zählt bei U 1 etwa: der kleine Einleitungshaken von rechts am First des Abstrichs; die rechtsgerichtete Aufwärtsbewegung mit Schleifenbildung und weitem, leicht nach oben gewölbtem Strich zur rechten Firstkehre; der spitzbogige Richtungswechsel auf der linken Firstseite sowie der bogenförmig und waagerecht ausgerichtete Ausstrich. Diese und weitere Gestaltungselemente dieser Paraphe sind nach anschaulicher Darstellung der Sachverständigen in der Streubreite der Vergleichsparaphen gut repräsentiert. Das gleiche gilt für die Paraphe U 2. Zu den insoweit kongruierenden Gestaltungselementen zählen nach Beschreibung durch die Sachverständige insbesondere: ein im oberen Segment leicht rechtsgewölbter, im unteren leicht linksgewölbter Stammstrich; ein enger Basisbogen mit ebenmäßiger Ausformung; ein relativ steiler, rechtsgewölbter Aufstrich parallel zum Abstrich sowie ein gleichmäßig flacher Bogenzug am First. Ungeachtet dieses hohen Maßes an Kongruenz im Verhältnis zur Vergleichsgruppe hat die Sachverständige allerdings bei den Paraphen jeweils auf eine Abweichung aufmerksam gemacht (bei Paraphe U 1: betreffend den Ablauf der Bewegungsführung beim aufwärtsgerichteten Rechtszug/bei Paraphe U 2: betreffend das Ausmaß des Bogenzuges auf der linken Seite), der ein Gewicht bei der Gesamtbeurteilung schon deshalb zukommt, weil die Paraphen naturgemäß im Vergleich zu einer Ausfüllschrift weniger quantitativ ergiebig sind. Dementsprechend hat die Sachverständige bei der Gesamtbeurteilung einen eher zurückhaltenden Schluss gezogen, wonach die beiden Paraphen (X139) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) vom Angeklagten Dr. H stammten. lxxvi. Auszahlungsschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages vom 03.05.2010 (X141) Die Sachverständige S7 hat bei dieser Reproduktion zunächst auf Wiedergabeungenauigkeiten hingewiesen, die ihr zufolge aber die Möglichkeit einer schriftvergleichenden Untersuchung nicht ausschlössen, weil die Schriftzeichen hinreichend genau – wovon sich auch die Kammer bei Betrachtung maßstabvergrößerter Fotos überzeugen konnte – erkennbar seien. Die Ausfüllschrift sei – so die Sachverständige weiter – überwiegend erhöht komplex und teilweise überdurchschnittlich eigentümlich ausgestaltet, mit der Folge, dass sie in ihrer Gesamtheit nur unter hohen Schwierigkeiten nachgeahmt werden könne. Als ein Beispiel für solchermaßen geprägte Schriftzeichen wird – wiederum in Ergänzung zu den vorangehend dargestellten Zeichen – auf die arabische Ziffer „5“ verwiesen, die bei genauerer Betrachtung auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen durch ein Stammelement mit linkswendigem Bogen, einen mit winkliger Richtungsänderung versehenen abgeflachten unteren Bogen, eine leichte Winkelbildung auch an der Basis sowie einen etwas nach oben versetzten, in gerader Ausrichtung angebrachten Firstquerstrich auffällt. Besonders eigenprägend erscheint nach Darstellung der Sachverständigen etwa auch der Kleinbuchstabe „h“, hier in der Weise, dass er eine horizontal und vertikal ausladende Schleife, dagegen beim Basisbogen eine Formvereinfachung in Gestalt eines flachen Striches aufweist. Ebenso finden sich die bereits vorangehend erörterten und für den Angeklagten Dr. H typischen Ligaturen mit den Endungen „er“ und „es“. Die Sachverständige hat anschaulich dargelegt, dass sämtliche grafische Komponenten der Schriftzeichen der Ausfüllschrift in der Streubreite der Vergleichsschriften gut repräsentiert seien. Die Hypothese einer erfolgreichen Nachahmung ist angesichts dieses Grades an Übereinstimmung bei einer ergiebigen Anzahl an Schriftzeichen nahezu auszuschließen, sodass die Schlussfolgerung der Sachverständigen, der Angeklagte Dr. H sei mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (X141), für die Kammer plausibel ist. Die Sachverständige hat der fraglichen Paraphe eine erhöhte Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit attestiert. Für die Kammer ist dieser Befund nachvollziehbar, wenn man auf der Grundlage der Beschreibung durch die Sachverständige ihre Ausformungselemente betrachtet, zu denen vor allem gehören: ein linksgebogener Abstrich; eine Spitzkehre an der Basis; ein rechter gerader Aufstrich; ein rechter Wendepunkt als Spitzbogen mit flacherer Ausleitung sowie ein Spitzbogen beim linken Richtungswechsel mit stärkerer Krümmung in der Ausleitung sowie einen ansteigenden und schwach bogenförmigen Schlussstrich. Auch wenn nach Ausführung der Sachverständigen sämtliche grafische Elemente dieser Paraphe in der Streubreite der Vergleichsproben repräsentiert sind, so ist diese Repräsentanz ihr zufolge insofern nicht so wertstark zu gewichten, als diese Übereinstimmungen nicht durchweg in derselben Kombination aufträten. Insofern gelangt die Sachverständige bei der fraglichen Paraphe – für die Kammer nachvollziehbar – trotz einer Gesamtkongruenz lediglich zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X141) anzusehen sei. lxxvii. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages vom 07.06.2010 (X152.1) Bei dieser Reproduktion hat die Sachverständige einerseits auf reproduktionsbedingte Vergröberungseffekte hingewiesen, die ihr zufolge allerdings durch eine gute Kontrastbildung in der Weise ausgeglichen werden, dass die fragliche Ausfüllschrift sowie die beiden fraglichen Paraphen in ihren Konturen sicher erkennbar sind. Mit Blick auf die Ausfüllschrift hat sie es zudem als vorteilhaft erachtet, dass sie einen großen Umfang aufweist mit der Folge, dass ihre hohe Ergiebigkeit – verbunden mit einer zudem von ihr als erhöht eingestuften Komplexität der Schriftzeichen – eine zuverlässige Basis für eine Schriftvergleichung bildet. Nach Einschätzung der Sachverständigen wäre die Schwierigkeit, einen derartigen Text in seiner Gesamtheit nachzuahmen, als sehr hoch anzusetzen. Ausgehend hiervon hat die Sachverständige ermittelt, dass nahezu alle grafischen Gestaltungselemente der Schriftzeichen in der Ausfüllschrift in der Streubreite der Vergleichsgruppe sehr gut und teilweise in hoch spezifischer Weise repräsentiert seien. Zu diesen Elementen zählt eine Vielzahl der bereits vorangehend dargelegten Merkmale. Als zusätzliches Beispiel sei hier eine markant erscheinende Variante des Großbuchstabens „H“ angeführt, der nach Beschreibung der Sachverständigen durch folgende grafischen Merkmale hervorsticht: einen linken Abstrich am First mit Mikrobogen; eine bogenzügig eingeleitete Basisschleife mit spitzwinkliger Wende und geradem Rechtszug am Ende; einen leicht gebogenen Aufstrich zum First; einen stark linksgewölbten rechten Abstrich und einen bogenzügigen Ausstrich an der Basis. Alle vorgenannten Details sowie zusätzlich die Größe, Weite, Proportion und Schriftlage finden sich in der Vergleichsgruppe bei entsprechenden Varianten des genannten Buchstabens wieder. Das gilt für nahezu alle weiteren Schriftzeichen und ihren grafischen Detailmerkmalen ebenfalls. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, wonach dem Angeklagten Dr. H die Ausfüllschrift (X152.1) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber zuzuordnen sei, ist bei Betrachtung der Gesamtkonfiguration plausibel. Denn auch hier muss es als nahezu ausgeschlossen angesehen werden, dass es jemandem gelingen könnte, einen derartig umfangreichen Ausfülltext in fast allen Detailelementen zu imitieren. In Bezug auf die fraglichen Paraphe ist anzumerken, dass die Sachverständige lediglich eine von beiden – nämlich U 1 – einer Vergleichsanalyse unterziehen konnte, weil die andere – U 2 – ihr zufolge aufgrund von Stempelüberlagerungen (gepaart mit reproduktionsbedingten Ungenauigkeiten) eine zuverlässige Prüfung nicht ermöglicht hat. Der prüfbaren Paraphe hat die Sachverständige dagegen eine mittlere Komplexität und erhöhte Nachahmungsschwierigkeit zuerkannt, die ihrer Beschreibung zufolge auf folgenden grafischen Merkmalen beruht: einen rechtsgewölbten Einleitungsbogen am Grundstrichfirst; einen rechtsgeneigten Grundstrich; eine tropfenförmige Vertikalschleife; eine besondere Formung und die Krümmungsverhältnisse des rechten Richtungswechsels; langgezogene Ausformung und Krümmungsverlauf des Firstbogens sowie einen weichen Spitzbogen bei der linken Kehre. Da nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige alle vorgenannten Merkmale in der Vergleichsgruppe repräsentiert sind, ist ihr Ergebnis angesichts einer hohen Nachahmungsschwierigkeit einleuchtend, wonach der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe U 1 sei. lxxviii. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages vom 07.06.2010 (X154) Die als Reproduktion vorhandene Ausfüllschrift des fraglichen Dokuments ist von der Sachverständigen S7 trotz reproduktionsbedingter Ungenauigkeiten aufgrund einer ausreichenden Kontrastbildung als tauglicher Gegenstand einer Schriftvergleichung herangezogen worden. Dabei zeige sich – so die Sachverständige – eine hinreichende Anzahl an Schriftzeichen, denen eine teilweise erhöhte Komplexität und teilweise eine überdurchschnittliche Eigenprägung zukomme. Die Nachahmungsschwierigkeit sei daher bei einer Gesamtbetrachtung der Schrift als hoch einzustufen. In Ergänzung zu den vorangehend dargestellten Schriftzeichen sei hier der Kleinbuchstabe „b“ näher betrachtet, der nach Erläuterung durch die Sachverständige bei diesem Dokument unter anderem in der Weise erscheint, dass er über eine volle Firstschleife und eine ausgeprägte Basisrundung verfügt und durch einen bogenförmigen Ausstrich gekennzeichnet ist. Hierdurch wirkt der Buchstabe bei unbefangener Betrachtung mit bloßem Auge eher wie eine halb gebundene offene Schleife. Genau in einer solchen Gestaltung findet sich – wie für die Kammer bei Betrachtung entsprechender Fotos im Anschluss an die Erläuterungen der Sachverständigen ohne weiteres deutlich wird – ein entsprechender Buchstabe in der Vergleichsgruppe. Sämtliche weiteren Gestaltungselemente der Ausfüllschrift sind nach anschaulicher Darstellung durch die Sachverständige gut in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H repräsentiert. Die Gesamtkonfiguration bewertet die Sachverständige dahin, dass sie den Angeklagten Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) für den Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (X154) hält. Die eher zurückhaltende Schlussfolgerung beruht nachvollziehbarer Weise darauf, dass die Sachverständige der eingeschränkten quantitativen Ergiebigkeit – die Anzahl der Schriftzeichen ist eher gering – sowie dem Reproduktionscharakter der Ausfüllschrift als die Untersuchung einschränkende Faktoren Rechnung getragen hat. lxxix. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages vom 21.06.2010 (X159) Nach Darlegung durch die Sachverständige S7 ist die hier fragliche Paraphe in Gestalt einer Reproduktion erhöht komplex und erhöht nachahmungsresistent. Dazu tragen auf der Grundlage der Erläuterung durch die Sachverständige folgende graphischen Detailelemente bei: ein gerader Abstrich; ein enger, gleichmäßig geformter Spitzbogen an der Basis; ein leicht rechtsläufig gewölbter, paralleler und nah zum Abstrich geführter Aufstrich; eine vertikale, magere Schleifenbildung bei Übergang in den Rechtszug; eine gerade Einleitung des leicht zugespitzten rechten Firstbogens; eine bogenzügige und ansteigende Ausleitung; ein links stärker abfallender und mit gerader Strichführung versehener Firstquerzug sowie ein spitzwinkliger Richtungswechsel auf der linken Seite. Sämtlicher dieser Ausformungselemente sind nach eingehender Erläuterung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsgruppe in spezifischer Weise und konsistent ohne jegliche Diskrepanz vertreten. Dem hohen Maß an Kongruenz steht nach Ausführung durch die Sachverständige der untersuchungsbeschränkende Reproduktionscharakter gegenüber, der ihr zufolge – gepaart mit Stempelüberlagerungen der Paraphe – trotz der wertstarken Kongruenz bei schwer nachzuahmenden Ausformungsdetails eine zurückhaltende Schlussfolgerung gebietet. Dementsprechend nachvollziehbar ist das von ihr erzielte Ergebnis, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X159) anzusehen sei. lxxx. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages vom 10.08.2010 (X169) Für die auf dieser Reproduktion ersichtlichen Paraphe gelten die vorangehenden Ausführungen zu X159 entsprechend: Auch hier hat die Sachverständige S7 die fragliche Paraphe als erhöht komplex und nachahmungsresistent beschrieben, deren Gestaltungselemente (wie etwa: eine girlandenartige Rechtsbewegung und Form des rechten Wendebogens; ein gerade abfallender Firstquerzug; ein in weiter Bogenform abfallende Anordnung des Ausstriches) sämtlich in der Streubreite der Vergleichsproben wertstark repräsentiert seien, andererseits aber Stempelüberlagerungen und der Reproduktionscharakter als begrenzende Untersuchungsfaktoren zu berücksichtigen seien. In Entsprechung zu den vorangehenden Ausführungen ist die Sachverständige daher auch hier nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe X169 anzusehen sei. lxxxi. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages vom 14.09.2010 (X184) Für die auf dieser Reproduktion ersichtliche Paraphe gelten die vorangehenden Ausführungen zu den Dokumenten X159 und X169 entsprechend. So hat die Sachverständige S7 die fragliche Paraphe erneut als erhöht komplex und nachahmungsresistent beschrieben, deren Gestaltungselemente (hier etwa: der enge Einleitungsbogen; ein gerader, leicht rechtsgeneigter Abstrich; eine Spitzkehre mit langem Deckzug; ein schleifenförmiger Übergang in die Rechtsbewegung; ein Spitzbogen beim rechten Wendepunkt mit stärkerer Krümmung beim linksgerichteten Strich; eine schwach nach oben gewölbte Firstwölbung) sämtlich in der Streubreite der Vergleichsproben beachtlich vertreten seien, andererseits aber Stempelüberlagerungen und der Reproduktionscharakter als begrenzende Untersuchungsfaktoren in Betracht gezogen werden müssten. In nachvollziehbarer Entsprechung zu den vorangehenden Ausführungen ist die Sachverständige daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe X184 anzusehen sei. lxxxii. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages: 20.10.2010 (X190) Auch für diese Reproduktion gelten die vorangehenden Ausführungen analog: Denn auch hier hat die Sachverständige S7 die fragliche Paraphe als erhöht komplex und nachahmungsresistent beschrieben, deren Gestaltungselemente (wie etwa: ein kleiner Einleitungshaken von rechts am First des Grundstriches; ein in Rechtsschräglage ausgeführter und gerader Grundstrich; eine kleine deckzügige Schleife am Fuß des Stammstriches; ein gleichmäßig geformter, flach gewölbter Firstbogen in großer horizontaler Ausdehnung; ein Spitzbogen beim linken Wendepunkt mit starker Wölbung des ausleitenden Striches) sämtlich in der Streubreite der Vergleichsproben wertstark repräsentiert seien, andererseits aber Stempelüberlagerungen und der Reproduktionscharakter als begrenzende Untersuchungsfaktoren zu berücksichtigen seien. In Entsprechung zu den vorangehenden Ausführungen ist die Sachverständige daher auch hier nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe X190 anzusehen sei. lxxxiii. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages: 15.11.2010 (X195.2) Bei dieser als Reproduktion ersichtlichen fraglichen Paraphe haben die vorangehenden Ausführungen entsprechende Gültigkeit: Denn die Sachverständige S7 hat die fragliche Paraphe auch hier als erhöht komplex und nachahmungsresistent beschrieben, deren Gestaltungselemente (wie etwa: eine ein schwach rechtsgewölbter Grundstrich; eine mit kleinem Linksbogen eingeleitete Basisspitzkehre; eine parallele Strichführung des Ab- und Aufstrichs; ein enger Wendebogen auf der rechten Firstseite sowie eine flach nach oben geführte Firstwölbung mit Abflachung auf der linken Seite) sämtlich in der Streubreite der Vergleichsproben gut vertreten seien, andererseits aber Stempelüberlagerungen und der Reproduktionscharakter als begrenzende Untersuchungsfaktoren zu berücksichtigen seien. So ist die Sachverständige erneut – und in konsistenter Übereinstimmung mit den vorangehend dargestellten Schlussfolgerungen – nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe X195.2 anzusehen sei. lxxxiv. Auszahlschein für Krankengeld der Novitas BKK – Datum des Eintrages vom 14.06.2011 (X241) Auch auf diese Reproduktion treffen die vorangehenden Ausführungen zu. Die Sachverständige S7 hat die fragliche Paraphe nämlich ebenfalls als erhöht komplex und nachahmungsresistent beschrieben, deren Gestaltungselemente (wie etwa: ein im unteren Bereich linksgewölbter Abstrich; eine Kreuzungsstelle mit Firstquerzug; an akzentuierter Spitzbogen an der Basis; eine kurze Spitzkehre als Überleitung in die rechtsgerichtete Bewegung; ein Spitzbogen bei der rechten Firstkehre mit starker Krümmung beim ausleitenden Strich) sämtlich in der Streubreite der Vergleichsproben wertstark vertreten seien, andererseits aber Stempelüberlagerungen und der Reproduktionscharakter trotz einer guten Kontrastbildung als begrenzende Untersuchungsfaktoren zu berücksichtigen seien. In Entsprechung zu den vorangehenden Ausführungen ist die Sachverständige daher auch hier nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe X241 anzusehen sei. lxxxv. Antwort auf Arztfragebogen der BKK VBU vom 07.11.2012 (XX20) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat nach den Angaben der Sachverständigen S7 keinerlei Auffälligkeiten zu Tage gefördert, die für eine Manipulation bzw. Nachahmung sprechen könnten. Insbesondere fehlt ihr zufolge jeglicher Anhaltspunkt für einen langsamen oder eher malenden Bewegungsvollzug, der auf einen Nachahmungsversuch hindeuten könnte. Die Sachverständige hat im Weiteren auf eine hohe Schriftzeichenanzahl hingewiesen und darauf, dass die Zeichen in ihrer Gesamtheit in einem besonders intensiven Maße komplex und eigenprägend seien, mit der Folge, dass die Nachahmungsschwierigkeit als extrem hoch angesehen werden müsse. Für die Kammer bestätigt sich diese Bewertung bei Betrachtung des Dokuments, zeigt sich ihr dabei eine Vielfalt an charakteristischen und speziellen Buchstaben und Ziffern, die auch bei vordergründiger Betrachtung klar auf einen Schreiber hinweisen. Ausgehend hiervon hat die Sachverständige S7 im Weiteren im Hinblick auf die Ausfüllbeschriftung (XX20) hinsichtlich jedes in dem Text vorkommenden Klein- und Großbuchstabens sowie in Bezug auf jede dort ausgewiesene arabische Ziffer eine Vergleichsanalyse mit den entsprechenden Buchstaben und Ziffern im Schriftvergleichskatalog vorgenommen und diese anhand einer Lichtbilddokumentation umfassend erläutert. Für die Kammer ist hierbei deutlich geworden, dass bei nahezu sämtlichen Buchstaben und Ziffern Übereinstimmungen in sämtlichen Merkmalsausprägungen im Verhältnis zur Streubreite der Merkmale im Vergleichskatalog vorliegen. Die Übereinstimmungen beziehen sich dabei auf Merkmale und teilweise auf Merkmalskombinationen, die nach Erläuterung durch die Sachverständige eine sehr hohe Komplexität und/oder eine sehr deutliche Eigenprägung sowie vereinzelt einen hohen Seltenheitswert aufweisen, mit der Folge, dass eine Nachahmung sehr schwierig ist. Eine Vielzahl solcher Schriftzeichen sind schon vorangehend erörtert worden, sodass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. In Ergänzung hierzu: Besonders markant erscheint auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen beispielsweise der Kleinbuchstabe „b“ in der Gestalt, dass er über eine kleinere schmalere Schleife verfügt, eine starke Rechtsneigung aufweist, durch eine hohe Druckstärke gekennzeichnet ist – wobei die Druckgebung nach unten hin intensiviert ist – und optisch durch eine volle, linksschräg ausgerichtete Schlussschlinge auf rechter Firstseite auffällt. Diese besonders charakteristische Ausformung findet sich – wie die Sachverständige im Einzelnen dargelegt hat – in den Vergleichsproben analog und in spezifischer Weise wieder. Als anderes Beispiel für eine besonders eigentümliche Ausformung sei die Buchstabenkombination „ch“ erwähnt, die nach Darlegung der Sachverständigen einen waagerechten Einleitungsstrich auf Höhe des Mittelbandfirsts, ein sehr kleines, schmales „c“ in rechtsschräger Ausrichtung, eine sehr große weite Oberschleife, einen Abwärtsbogen mit zunehmender Linkswölbung sowie eine Reduktion der Arkade auf wenig nach unten gewölbten weiten Rechtsquerzug erkennen lässt. Auch diese Merkmalkombination, die bei natürlicher Betrachtung eher an eine leicht verknotete Schlinge erinnert, findet nach den Ausführungen der Sachverständigen in den Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H vielfältige Entsprechungen. Als letztes Beispiel sei auf die Buchstabenkombination „Schmerz“ verwiesen, die – auf der Grundlage einer anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige – in der Vergleichsgruppe nach dem Grad der Verbundenheit, den Abständen, den Ligaturen und Längenproportionen und der Formgestaltung passend repräsentiert ist. Bei sämtlichen weiteren Buchstaben, Buchstabenkombinationen und Ziffern der fraglichen Ausfüllschrift finden sich auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen solche Besonderheiten in der graphischen Gestaltung, die allesamt als Einzelelemente oder gar in Kombination in der Vergleichsgruppe in einem hohen Maße spezifisch vertreten sind. Soweit die Sachverständige auf zwei Abweichungen, betreffend die Anstriche bei dem Buchstaben „j“ und bei der Ziffer „1“ verweist, spielen diese ihr zufolge für die Beurteilung keine nennenswerte Rolle, weil sie ihrer Art nach sehr geringfügig und als zufallsbedingt anzusehen seien. Bei der Bewertung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ca. 99,99 %) Urheber der Ausfüllschrift (XX20) sei. Bei Betrachtung und Gegenüberstellung sämtlicher Aspekte der Schriftvergleichung hält die Kammer dieses Ergebnis für stimmig, zumal die beschriebene sehr hohe Komplexität, Eigenprägung und extrem hohe Nachahmungsschwierigkeit bei den in Rede stehenden Merkmalen sowie eine hohe Spezifität der Übereinstimmungen gegen die Möglichkeit einer so weitreichenden erfolgreichen Nachahmung spräche, zumal objektive Anhaltspunkte für einen Nachahmungsversuch – wie die physikalisch-technische Untersuchung ergeben hat – fehlen. Zu einem etwas abgeschwächten Ergebnis – nämlich hohe Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) – gelangt sie bei der fraglichen Unterschrift in diesem Dokument (XX20). Zwar weise die Paraphe – so die Sachverständige – eine erhöhte Komplexität im Bewegungsablauf auf und sei auch die Nachahmungsschwierigkeit als hoch einzustufen. Auch sei das Maß an Übereinstimmung an Merkmalen, zu denen etwa der am First verkürzte Stammstrich, die längliche Tropfenform des Vertikalelements, die erhöhte Druckstärke bei der Abwärtsbewegung und beim Gegenzug sowie die Überlappung der ersten Girlande des Rechtszuges mit dem Vertikalelement und die linksseitige Krümmung der Girlande gehören, im Verhältnis zur Vergleichsgruppe sehr hoch. Doch eine Stempelüberlagerung der fraglichen Paraphe habe zu einer – wenn auch geringfügigen – Beeinträchtigung der Untersuchungsmöglichkeiten geführt, mit der Folge, dass eine etwas weniger verbindliche Schlussfolgerung geboten sei. Auch dieses Ergebnis ist für die Kammer stimmig. Auch wenn das hohe Maß an Kongruenz deutlich auf eine Originalleistung hinweist, so sind Paraphen nicht so ergiebig gestaltet wie umfangreiche Ausfüllschriften, mit der Folge, dass Untersuchungsbeschränkungen hier deutlicher ins Gewicht fallen müssen. lxxxvi. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Gesundheit – Datum des Eintrages: 17.01.2011 (X285) Die Sachverständige S7 hat bei dieser Reproduktion im Rahmen der Materialkritik auf reproduktionsbedingte Wiedergabeungenauigkeiten, die Verkleinerung und geringe Auflösung der reproduzierten Zeichen aufmerksam gemacht, eine Vergleichsanalyse gleichwohl für durchführbar erachtet. Für die Möglichkeit einer schriftvergleichenden Analyse hat sie zum einen ins Feld geführt, dass die gestalterische Ausformung der Schriftzeichen ausreichend erkennbar sei, was die Kammer bei Betrachtung der maßstabvergrößerten Fotos zu den einzelnen Zeichen für zutreffend erachtet. Zum anderen sei die Anzahl der zu prüfenden Schriftzeichen hoch, sodass eine quantitativ ausreichende Basis für die Analyse zur Verfügung stehe. Die Komplexität der fraglichen Ausfüllschrift sei teils hoch, und diese verfüge jedenfalls über eine überdurchschnittliche Eigenprägung. In ihrer Gesamtheit sei die Nachahmungsschwierigkeit der Ausfüllschrift sehr hoch. Für die Kammer ist auch diese Einschätzung nachvollziehbar, zeigt sich doch bei Betrachtung der einzelnen Buchstaben und Ziffern anhand der maßstabvergrößerten Fotos eine Vielzahl markanter und recht kompliziert gestalteten Formen. Zu ihnen zählt eine Vielzahl der vorangehend bereits erörterten Schriftzeichen. Ergänzend sei auf der Grundlage der Erläuterungen durch die Sachverständige auf den Kleinbuchstaben „f“ verwiesen, der schon bei natürlicher Betrachtung mit dem bloßen Auge eine recht eigensinnige Gestaltung aufweist, gekennzeichnet durch eine rechtsschräge Firstschleife und eine ohne Schleife senkrecht ausgerichtete Unterlänge. Besonders markant erscheint etwa auch die Buchstabenendung „ter“, bei der nach Beschreibung der Sachverständigen eine für den Angeklagten Dr. H typische – und hier bereits oben mehrfach beschriebene – „er“-Ligatur vorhanden ist und das „t“ deckzügig verschleift und mit einem weiten Querstrich versehen ist. Schließlich stellt sich auch der Kleinbuchstabe „g“ in dieser Ausfüllschrift als besonders eigentümlich dar, indem er nach Beschreibung durch die Sachverständige beim Rundelement formreduziert, der Abstrich nach links gebogen, die Unterlänge dreiecksförmig mit akzentuierten Spitzkehren ausgestaltet ist und eine auffällig rechtsschräge Lage insgesamt aufweist. Sämtliche vorgenannten Detailausformungen sowie auch alle übrigen Formelemente der Ausfüllschrift insgesamt sind nach anschaulicher Darlegung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben sehr gut und ohne jegliche Diskrepanz vertreten. Dementsprechend stimmig ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen, wonach die Ausfüllschrift (X285) mit hoher Wahrscheinlichkeit (95 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. Es muss als nahezu ausgeschlossen angesehen werden, dass es ein Fälscher schaffen könnte, einen Text in seiner Gesamtheit in allen formgestalterischen Details gelungen zu imitieren. Eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 % ist dem Reproduktionscharakter geschuldet, den die Sachverständige als ein die Untersuchung beschränkenden Faktor benannt hat. Die fragliche Paraphe weist nach Einschätzung der Sachverständigen eine mittlere Komplexität im Bewegungsablauf auf. Die Schwierigkeit ihrer Nachahmung sei, so die Sachverständige, im mittleren Bereich anzusiedeln. Kennzeichnend für die Paraphe ist nach Erläuterung durch die Sachverständige der schwach nach links gewölbte Abstrich, die Spitzkehre an der Basis mit abgespreizter, gerader Aufwärtsbewegung in mittlerer Schräglage, der Krümmungsgrad und die Ausrichtung des bogenzügigen Richtungswechsels am rechtsseitigen First, der abfallende gerade Linkszug mit großer horizontaler Ausdehnung sowie der Spitzbogen an der linken Kehre. Diese für die Paraphe charakteristischen Gestaltungsmerkmale sind nach Darstellung durch die Sachverständige in der Vergleichsgruppe gut und ohne Diskrepanzen repräsentiert. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Untersuchungsbeschränkungen aufgrund des Reproduktionscharakters und angesichts leichter Stempelüberlagerungen gelangt die Sachverständige trotz einer wertstarken Kongruenz im Rahmen der Vergleichsanalyse zu einer zurückhaltenden – und somit adäquaten – Einschätzung, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X285) anzusehen sei. lxxxvii. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Gesundheit – Datum des Eintrages: 17.05.2011 (X305) Bei der fraglichen Paraphe handelt es sich nach Ausführung der Sachverständigen S7 um eine Reproduktion mit mäßiger Abbildungsqualität, einer Verkleinerung des Abbildungsmaßstabes und einer Überlagerung mit einem Stempelabdruck. Die gestalterische Bewegungsform der Paraphe sei gleichwohl – so die Sachverständige – ausreichend erkennbar und damit einer vergleichenden Analyse zugänglich, was auch dem Eindruck der Kammer entspricht. Der Bewegungsablauf sei komplex, und ein Versuch, die Paraphe erfolgreich nachzuahmen, sei daher besonders schwierig. Zu den sicher erkennbaren Gestaltungselementen der Paraphe zählen nach Beschreibung der Sachverständigen: eine Linkswölbung des Stammstriches; eine Spitzkehre links des Stammstriches als Übergang in den Rechtszug; ein mit einem leicht nach oben gewölbten Strich endender Rechtszug; eine Spitzkehre mit kurzem Deckzug beim rechten Wendepunkt; ein gleichmäßig nach oben gewölbter Firstquerzug; ein linker Wendepunkt als weicher Spitzbogen mit flacher Einleitung sowie ein zuerst bogig, dann gerade ansteigender Schlusszug. Alle aufgezeigten graphischen Merkmale fügen sich nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige stimmig in die Variationsbreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H ein. Die Bewertung der Gesamtkonfiguration – vor allem: einerseits eine vollständige Kongruenz, andererseits reproduktions- und stempelbedingte Wiedergabeungenauigkeiten – lässt das eher vorsichtige Ergebnis der Sachverständigen plausibel erscheinen, wonach der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X305) anzusehen sei. lxxxviii. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages: 25.05.2010 (X251) Die Sachverständige S7 hat bei dieser Reproduktion auf eine mängelbehaftete Wiedergabequalität als ein die Untersuchung beschränkenden Faktor hingewiesen, die aber eine schriftvergleichende Analyse nicht ausschließe, weil die Ausformungselemente in ausreichendem Maße erkennbar seien. Diese Elemente wiesen bei Betrachtung der Ausfüllbeschriftung eine erhöhte Komplexität und Eigenprägung auf, in ihrer Gesamtheit führten sie zu einer hohen Nachahmungsschwierigkeit. Trotz dieser Schwierigkeit besteht nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige eine konsistente Übereinstimmung zwischen den gestalterischen Formelementen der fraglichen Ausfüllschrift und der in der Streubreite der Vergleichsproben ersichtlichen grafischen Formmerkmalen. In Ergänzung zu den vorangehend dargestellten Merkmalen sei hier etwa die Buchstabenendung „un“ herausgegriffen, die nach Beschreibung durch die Sachverständige durch einen langen Anstrich, eine Linienzügigkeit der Strichführung beim „u“ und der Arkadenform beim „n“ besonders markant hervorsticht und in der Vergleichsgruppe repräsentiert ist. Die Sachverständige hat etwa auch auf ein charakteristisches Merkmal einer Schreibeile beim Buchstaben „t“ aufmerksam gemacht, das auch in der Vergleichsgruppe auftritt und sich darin zeigt, dass der Querstrich links des Stammstriches angebracht ist. Aufgrund der reproduktionsbedingten Wiedergabeungenauigkeiten hat die Sachverständige trotz der vollständigen Kongruenz im Rahmen der Vergleichsanalyse ausreichenden Raum für eine irrtümliche Hypothese gelassen und insofern nachvollziehbar das Ergebnis erzielt, dass die fragliche Ausfüllschrift (X251) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. Die fragliche Paraphe ist nach Beurteilung durch die Sachverständige – wie auch bei unbefangener Betrachtung mit dem bloßen Auge für die Kammer offensichtlich ist, die ein recht kompliziert geschwungenes Namenszeichen offenbart – durch eine hohe Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit gekennzeichnet. Zu den komplexen Elementen der Gestaltung zählen hier nach Beschreibung der Sachverständigen: ein langer die Querschleife überragender Abstrich; eine mager ausgedehnte Vertikalschleife; ein enger Spitzbogen auf rechter Firstseite; ein sehr flach und gleichmäßig nach oben gewölbter Firstbogen; ein schwach bogenzügiger und ansteigender Ausstrich sowie eine Rechtsneigung der Firstquerschleife. Alle aufgezeigten Elemente sind nach Darstellung der Sachverständigen in der Variationsbreite der Vergleichsparaphen repräsentiert. Lediglich der Umfang der aufgezeigten Rechtsneigung sei in der Vergleichsgruppe etwas geringer und auch der steile Anstieg des Horizontalelements sei jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (dagegen in anderen Konstellationen durchaus) nicht in der Vergleichsgruppe repräsentiert. Mit Rücksicht auf Wiedergabeungenauigkeiten und Stempelüberlagerungen zieht die Sachverständige – für die Kammer nachvollziehbar – trotz einer nahezu vollständigen Übereinstimmung in Bezug auf nachahmungsschwierige Elemente eine eher zurückhaltende Schlussfolgerund dahin, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X251) sei. lxxxix. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages: 28.06.2010 (X257) Bei dem als Reproduktion vorliegenden Dokument kann auf die vorangehenden Ausführungen zu dem Dokument X251 im Wesentlichen Bezug genommen werden, weil die dortigen Erwägungen zur Wiedergabequalität der Ausfüllschrift und Paraphe, zur Komplexität und dem Grad der Nachahmungsschwierigkeit sowie der konsistenten Übereinstimmung im Rahmen der Vergleichsanalyse aufgrund einer vergleichbaren Gesamtkonfiguration entsprechend gelten. Als Beispiel für eine markante Formgestaltung wird – in Fortführung der vorangehend erörterten Schriftzeichen – auf eine Ausprägung des Kleinbuchstabens „a“ in der Ausfüllschrift hingewiesen, die nach Beschreibung durch die Sachverständige durch ein sehr mageres Rundelement in rechtsschräger Ausrichtung, eine Winkelbildung auf rechter Basisseite und einen geraden, ansteigenden Ausstrich gekennzeichnet ist. Als besonders verschlungene Ausformung erscheine etwa auch der Kleinbuchstabe „b“, hier in der Gestalt, dass sich die Firstschleife bis in die untere Schreibzone ausdehne und weiter gestaltet sei als das Basiselement. Anders als bei dem vorangehend erörterten Dokument ist die Sachverständige im Hinblick auf die Ausfüllschrift zu einem etwas geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad dahin gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (X257) gelte. Die Abstufung beruht nachvollziehbar darauf, dass die Spezifität der Übereinstimmungen bei diesem Dokument nach Beschreibung durch die Sachverständige etwas geringer sei. Die fragliche Paraphe weist nach Darstellung der Sachverständigen folgende prägenden Elemente auf: einen geraden und rechtsschrägen Abstrich; einen mit mittiger Krümmung versehenen Basisspitzbogen; eine Spitzkehre und Girlande beim Überang in die Rechtsbewegung; einen gekrümmten Bogenzug auf der rechten Firstseite; einen anfangs stärker ansteigenden, dann abflachenden Firstbogen; einen sehr spitzen Richtungswechsel linksseitig sowie einen nah entlang des Firstbogens gefertigten, geraden und waagerechten Ausstrich. Aufgrund von Wiedergabeungenauigkeiten hat die Sachverständige auch hier in Ansehung einer widerspruchsfreien Kongruenz sämtlicher Gestaltungsmerkmale im Verhältnis zur Vergleichsgruppe den Schluss gezogen, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X257) sei. xc. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages vom 30.08.2010 (X266) Bei der fraglichen Paraphe handelt es sich um eine Reproduktion, der die Sachverständige S7 eine ausreichende Kontrastbildung attestiert, wenngleich die Überlagerung mit einem Stempelabdruck in Kombination mit dem Reproduktionscharakter zu einer geringfügigen Wiedergabeungenauigkeit führe. Den Bewegungsablauf der Paraphe hat die Sachverständige als erhöht komplex beschrieben, ihre Nachahmung als sehr schwierig. Sämtliche grafischen Ausformungselemente der Paraphe sind nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben gut und widerspruchsfrei repräsentiert. Zu ihnen zählen nach Beschreibung durch die Sachverständige etwa: ein kleiner Einleitungsstrich von rechts am Kopf des Stammstriches; eine Rechtsneigung und gerade Ausführung des Stammstriches; eine tropfenförmige Vertikalschleife; eine linienförmige, mit geradem Strich endende Rechtsbewegung sowie eine rechte Spitzkehre und linksseitiger Spitzbogen. Die Gesamtkonfiguration hat die Sachverständige dahin bewertet, dass sie den Angeklagten Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X266) erachtet. Auch hier hat die Sachverständige zutreffend dem Reproduktionscharakter sowie der Stempelüberlagerung als die Untersuchung beschränkende Aspekte durch eine zurückhaltende Schlussfolgerung Rechnung getragen. xci. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages: 20.09.2010 (X269) Die vorangehenden Ausführungen zu dem Dokument X266 gelten hier aufgrund einer vergleichbaren Gesamtkonstellation in Bezug auf die Wiedergabequalität und die Komplexität der Paraphe entsprechend: Auch hier sind zudem sämtliche Gestaltungselemente der fraglichen Paraphe nach Darlegung durch die Sachverständige S7 in der Variationsbreite der Vergleichsproben vertreten. Zu ihnen gehören unter anderem ein leicht rechtsgewölbter Stammstrich, eine Basisspitzkehre und ein gerader Aufstrich links vom Stammstrich, ein Richtungswechsel mit betonter deckzügiger Spitzkehre und Girlande, eine Rechtsbewegung mit kleiner Vertikalschlinge und schwachem Bogenzug und eine große horizontale Ausdehnung des Schlussstriches. Dementsprechend ist die Sachverständige in stimmiger Entsprechung zu dem vorangehenden Dokument auch hier zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Urheber der fraglichen Paraphe (X269) sei. xcii. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages: 12,10.2010 (X272) Die vorangehenden Ausführungen zu den Dokumenten X266 und X269 in Bezug auf Wiedergabeungenauigkeiten aufgrund des Reproduktionscharakters und der Stempelüberlagerung, den Grad der Komplexität und der Nachahmungsschwierigkeit sowie das Ergebnis der Vergleichsanalyse gelten auch hier im Wesentlichen entsprechend. Die Sachverständige S7 hat die grafischen Besonderheiten der fraglichen Paraphe, die nahezu vollständig in der Vergleichsgruppe repräsentiert seien, im Einzelnen herausgearbeitet und benannt. Zu ihnen zählen etwa: ein von rechts angesetzter Einleitungshaken; eine nach rechts gerichtete Verbiegung des Stammstriches an der Basis; ein unspezifisch wellig geformter und ansteigender Rechtszug; eine gekrümmte Bogenform des rechten Wendepunktes und ein weiter, leicht ansteigender Schlussstrich. Soweit die Sachverständige lediglich auf eine Abweichung betreffend die Ausrichtung des Stammstriches hinweist, hat sie dieser bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration kein besonderes Gewicht eingeräumt, weil sie als mehr quantitative Diskrepanz nicht prinzipiell im Widerspruch zur Streubreite der Vergleichsschriftproben stehe. Ausgehend hiervon ist sie in Ansehung von Wiedergabeungenauigkeiten bei einer ansonsten beinahe vollständigen Kongruenz zu dem stimmigen Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X272) sei. xciii. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages: 24.03.2011 (X294) Im Hinblick auf die Bewertung der Wiedergabequalität der Reproduktion, die Stempelabdrucküberlagerungen, die Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit sowie das Ergebnis der Vergleichsanalyse kann ebenfalls auf die vorangehenden Ausführungen zu den Dokumenten X266, X269 und X272 Bezug genommen werden, weil die hier von der Sachverständigen aufgezeigte Gesamtkonfiguration mit diesen Dokumenten vergleichbar ist. Zu den kongruierenden Merkmalen der fraglichen Paraphe zählen nach Beschreibung der Sachverständigen: ein im oberen Abschnitt leicht rechtsgebogener Stammstrich mit am First verkürzter vertikaler Ausdehnung; eine Spitzkehre; ein linksseitiger Gegenzug entlang des Stammstriches; eine rechte Firstkehre gerundet mit stärkerer Krümmung im unteren Segment; ein rechts stärker gekrümmter, danach flach abfallender Firstbogen; ein linker Wendepunkt mit Spitzkehre und ein in weitem, nach unten gewölbtem Schlussstrich, der auf der gleichen Höhe wie der Einleitungsstrich endet. In Ansehung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X294) anzusehen sei. Auch dieses Ergebnis ist für die Kammer aus den vorangehend zu den Dokumenten X266,269 und X272 erörterten Umständen stimmig. xciv. Antwort auf Arztfragebogen der Bosch BKK vom 26.04.2012 (XX17/Y38) Die Sachverständige hat auftragsgemäß bei diesem Originaldokument die Schrifturheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die Eintragungen „bekannt“ in Zeile 1, „unbestimmt“ in Zeile 3, „Mai 2012“ in Zeile 4, „KH – Uni L2 “ in Zeile 5 sowie das Datum und die Paraphe in Zeile 6 untersucht. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,99 %) Urheber der vorgenannten Ausfüllschrift und mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Paraphe sei. Weiter unten wird ausführlich erörtert, dass die Sachverständige S7 (für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend) den Angeklagten T B in Bezug auf dieses Dokument mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber der übrigen textschriftlichen Eintragungen ausgemacht hat (Y38/XX17). Das von der Sachverständigen in Bezug auf den Angeklagten Dr. H erzielte Ergebnis ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die physikalisch-technische Untersuchung hat nach Darstellung der Sachverständigen keine Anhaltspunkte für Manipulationen der fraglichen Schrift ergeben. Der Fluss der vom Schreiber verwendeten Kugelschreiberpaste sei normal und weise überwiegend auf einen zügigen Bewegungsvollzug hin. Anzeichen für eine langsam-malende Schreibweise, die auf eine Nachahmung hindeuten könnte, fehlten vollständig. Soweit an wenigen Stellen des Textes Strichspannungen erhöht seien, sei dies nicht auffällig, weil sich solche in analoger Weise bei den Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H fänden. Der Ausfüllbeschriftung attestiert die Sachverständige eine hohe Komplexität und überdurchschnittliche Eigenprägung. Sie hinterlasse – so die Sachverständige weiter – einen natürlichen Eindruck und sei in ihrer Nachahmung insgesamt sehr schwierig. Für die Kammer hat sich diese Einschätzung bei Betrachtung der fraglichen Schrift bestätigt. Die eingehende schriftvergleichende Analyse durch die Sachverständige hat deutlich gemacht, dass sämtliche graphischen Merkmale der fraglichen Ausfüllschrift in der Streubreite der Vergleichsgruppe umfassend vertreten seien. Die Sachverständige hat in dieser Hinsicht betont, dass diese Kongruenz als besonders wertstark einzustufen sei, weil sie hoch spezifisch sei und sich Analogien in verschiedensten Varianten und Buchstabenkombinationen ergeben hätten. In Fortführung vorangehend erörterter Buchstaben sei hier als ein Beispiel für eine besonders spezifische Kongruenz auf die hier verwendete Gestaltung des Kleinbuchstabens „b“ verwiesen, der schon bei unbefangener Betrachtung mit dem bloßen Auge als außergewöhnlich markant hervorsticht. Zu seinen grafischen Merkmalen zählen nach Beschreibung durch die Sachverständige insbesondere: eine besondere Länge und ein spezifischer Wölbungsgrad des Firstaufstriches; ein linksseitig gekrümmter Basisbogen und eine horizontal dominante Schlussschlinge in leicht ansteigender Ausrichtung. Genau in dieser spezifischen Gestaltung ist der beschriebene Buchstabe nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsgruppe repräsentiert. Als ein weiteres Beispiel für den hohen Grad der spezifischen Übereinstimmung sei auf die Buchstabenkombination „Köln“ aufmerksam gemacht, die nach Erläuterung durch die Sachverständige unter allen Aspekten – Verbundenheit, Buchstabenabstände und -breite, Zeilenführung, Proportionen der Schreibzonen, Größenverläufe, Form und Position des Umlautzeichens, dreiecksförmige Gestalt der Minuskel „o“, leichte Strichunregelmäßigkeiten beim Ausstrich „K“ und beim Aufstrich der „l“-Schleife – in der Variationsbreite der Vergleichsgruppe stimmig vertreten sei. Die aufgezeigte verbindliche Schlussfolgerung der Sachverständigen ist bei Bewertung der Gesamtkonfiguration nachvollziehbar. Ein solch hohes Maß an Übereinstimmung in allen Details im Wege einer Nachahmung zu erzielen, muss als nahezu unmöglich angesehen werden, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass der Schreibvollzug natürlich und überwiegend zügig erfolgt war. Die fragliche Paraphe weist nach Erläuterung durch die Sachverständige eine eher mäßige Komplexität auf. Dementsprechend sei – so die Sachverständige – die Nachahmungsschwierigkeit im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Die grafischen Elemente der Paraphe fügten sich allesamt und ohne jegliche Diskrepanz in die Streubreite der Vergleichsproben ein, wenngleich manches Mal in anderer Zusammensetzung. Zu den besonderen Merkmalen der Paraphe gehören nach Beschreibung durch die Sachverständige etwa die schwache Rechtswölbung im oberen Abschnitt, die erhöhte Druckstärke im Abwärtsstrich, der weiche Winkelzug an der Basis, die aufwärtsführende schwach rechtsgewölbte Bewegung nach oben, die unterhalb des First im weiten Bogenzug umgebrochen ist sowie – besonders kennzeichnend für diese Paraphe – der weite Firstbogen mit wenig ausgeprägter Wölbung und abfallender Ausrichtung und eine sehr spitzwinklige Kehre auf der linken Seite. Bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten Aspekte ist das von der Sachverständigen erzielte Ergebnis nachvollziehbar. Dass sie trotz einer vollständigen Kongruenz Raum für eine Irrtumswahrscheinlichkeit belässt, ist in erster Linie dem Umstand einer eher überschaubaren Nachahmungsschwierigkeit geschuldet. xcv. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages vom 15.01.2014 (X705) Bei dem als Reproduktion vorliegenden Dokument hat die Sachverständige S7 zunächst materialkritisch auf Wiedergabeungenauigkeiten und eine schlechte Kontrastbildung der Wiedergabe der Ausfüllschrift aufmerksam gemacht. Dennoch seien die Schriftzeichen in ihrer konkreten Ausformung noch hinreichend erkennbar und damit einer schriftvergleichenden Analyse zugänglich, was hier umso mehr gelte, als die Anzahl der Zeichen relativ groß und damit die Analysebasis relativ solide sei. Die Komplexität der Schriftzeichen sei durchschnittlich, die Eigenprägung dagegen hoch. Betrachte man den Ausfülltext in seiner Gesamtheit, so sei die Schwierigkeit seiner Nachahmung als sehr hoch anzusetzen. Für die Kammer erschließt sich diese Einschätzung bei einer Betrachtung des Ausfülltextes insgesamt, denn es zeigt sich in ihr eine Vielzahl besonderer Buchstaben und Ziffern in einer spezifischen Schreibweise. In Ergänzung zu vorangehend dargestellten Schriftzeichen sei hier als besonders eigengeprägtes Schriftzeichen auf den Großbuchstaben „U“ hingewiesen, der nach Darlegung durch die Sachverständige durch seinen engen Firstbogen, einen nach rechts gewölbten Abstrich, einen stark gekrümmten Basisbogen auf der linken Seite, eine schwach bogenzügige Aufwärtsbewegung, eine deckzügige Bewegung beim Übergang in den Abstrich, einen bogig-gekrümmten Ausstrich und durch einen rechten Neigungswinkel besonders charakterisiert ist. Neben bereits oben erwähnten, für den Angeklagten Dr. H typischen Ligaturen fällt auch hier auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen eine Ligatur bei der Endung „ar“ auf, die einen Bogenzug an der Basis und eine Abknickung am Frist des „r“ aufweist. Sämtliche aufgezeigten grafischen Formelemente sind nach Erläuterung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsgruppe gut und mehrschichtig vertreten. Diskrepanzen sind ihr zufolge dagegen nicht festzustellen. Trotz dieser wertstarken Kongruenz ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen angesichts der aufgezeigten reproduktionsbedingten Wiedergabeungenauigkeit konsequent zurückhaltend, indem sie die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die fragliche Ausfüllschrift (X705) lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) bejaht hat. xcvi. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages vom 30.04.2014 (X714) Die Sachverständige S7 hat bei dieser Reproduktion im Rahmen der Materialkritik auf Wiedergabeungenauigkeiten, insbesondere eine starke Graufärbung mit geringem Kontrast zu den Schriftzügen verwiesen. Dadurch sei – so die Sachverständige – die Untersuchung zwar beschränkt, aber nicht ausgeschlossen, weil die Ausformung der Schriftzeichen ausreichend erkennbar sei. Zur Ausfüllschrift hat die Sachverständige angemerkt, dass diese nur eine mäßige Anzahl an Schriftzeichen bestehe, die eine durchschnittliche Komplexität und eine überdurchschnittliche Eigenprägung aufwiesen. Die Schwierigkeit, den Ausfülltext insgesamt erfolgreich nachzuahmen, sei sehr hoch. Trotz dieser Schwierigkeiten sei bei einer schriftvergleichenden Analyse feststellbar, dass sich die grafischen Merkmale gut und homogen in die Streubreite der Vergleichsgruppe einfügten, wobei sich dies auch auf Merkmale mit einem hohen Identifizierungswert bezöge. Zu diesen Merkmalen zählt nach Beschreibung durch die Sachverständige etwa der Kleinbuchstabe „d“ in der Gestalt, dass er mit einem waagerechten Anstrich beginnt, das Rundelement deckzügig und rechtsschräg angeordnet ist und der Abstrich mit einem bogenförmigen Schlusszug versehen ist. Auch der Buchstabe „v“ erscheint in dieser Hinsicht nach Darlegung durch die Sachverständige durch seinen gekrümmten Firstbogen, seinen Basisbogen mit Abflachung auf der rechten Seite und einer Schlussschlinge besonders eigenprägend. Schließlich finden sich hier die bereits mehrfach erwähnten, und für die Schreibweise des Angeklagten Dr. H typischen, Ligaturen, hier in Gestalt der Endungen „er“ und „ert“. Trotz der uneingeschränkten Kongruenz in Bezug auf besonders eigenprägenden Merkmalen ist die Sachverständige zu Recht aufgrund der aufgezeigten Reproduktionsmängel zu der zurückhaltenden Schlussfolgerung gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift sei (X714). In Bezug auf die fragliche Paraphe hat die Sachverständige zunächst ausgeführt, dass ihr Bewegungsablauf zwar reproduktionsbedingt nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar sei, aber – soweit er in der Form sicher erkennbar sei – jedenfalls auf eine erhöhte Komplexität und Nachahmungsschwierigkeit hinweise. Dementsprechend hat die Sachverständige eine Vielzahl von grafischen Elementen benannt, durch die die Paraphe charakterisiert ist: einen nach links gewölbten Stammstrich im unteren Abschnitt; einen Rechtszug mit ansteigender Girlande; ähnlich einem „h“ ausgeformte vertikale Schleife und Girlande; einen mit einem flachen ansteigenden Strich endenden Rechtszug; jeweils winklig angeordnete Wendepunkte; einen flach nach oben gewölbten flachen Firstquerzug sowie einen gerade und waagerecht ausgerichteten Schlussstrich. Auch hier ist nach Erläuterung durch die Sachverständige eine vollständige Kongruenz dieser Merkmale mit denjenigen in der Streubreite der Vergleichsparaphen festzustellen, sodass vieles für eine Urheberschaft des Angeklagten Dr. H spreche. Doch trotzdem ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen zutreffender Weise angesichts der reproduktionsbedingten Einschränkungen zurückhaltend dahin, dass sie dem Angeklagten Dr. H die fragliche Paraphe (X714) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) urheberschaftlich zuweist. xcvii. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund vom 15.05.2014 (X715) Die in Rede stehende Reproduktion entspricht – nach Inhalt, Aufbau und Struktur der fraglichen Schrift – im Wesentlichen dem vorangehend erörterten Dokument X714. Die dortigen Ausführungen der Sachverständigten S7 zur Materialkritik, Komplexität, Eigenprägung, zum Grad der Nachahmungsschwierigkeit und zur eigentlichen Vergleichsanalyse sind dementsprechend analog, sodass auf sie Bezug genommen werden kann. Die in der Ausfüllschrift enthaltenden Schriftzeichen und ihre Charakteristik decken sich mit den bereits vorangehend bei einer Vielzahl von Dokumenten dargestellten Buchstaben und Ziffern. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, wonach der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (X715) anzusehen sei, ist für die Kammer auch hier aus den vorangehend dargestellten Gründen plausibel. Die fragliche Paraphe ist nach den Erläuterungen durch die Sachverständige in ihrer Ausgestaltung erhöht komplex, ungewöhnlich proportioniert und enorm nachahmungsresistent. Für die Kammer ist diese Einschätzung nachvollziehbar, denn es zeigt sich ihr bei Betrachtung mit dem bloßen Auge eine im Firstbereich ausgedehnte Gestaltung und im unteren Segment eine Schleifenbildung. Nach Beschreibung der Sachverständigen besteht die Form der Paraphe aus folgenden Merkmalen: einem im oberen Bereich geraden, im basisnahen Abschnitt etwas nach links gewölbten Abstrich in mäßiger Rechtsschräglage; einer gleichmäßig geformten Vertikalschleife; einem Firstbogen, der linksseitig flacher ist als rechtsseitig; einem ausgeprägten Bogenzug auf der rechten Seite und einem Schlussstrich mit nach unten gerichteter Wölbung. Die aufgezeigten Merkmale sind nach Erläuterung durch die Sachverständige vollständig in der Streubreite der Vergleichsgruppe repräsentiert. Dennoch hat die Sachverständige auch hier aus den besagten Gründen – reproduktionsbedingte Wiedergabeungenauigkeiten – eine zurückhaltende Schlussfolgerung dahin gezogen, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X715) anzusehen sei. xcviii. Krankengeldzahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der BIG direkt gesund – Datum des Eintrages vom 01.07.2014 (X717) Die fragliche Ausfüllschrift erscheint als Reproduktion, die nach materialkritischer Bewertung durch die Sachverständige S7 mit starken Vergröberungen, einer Graufärbung des Hintergrundes und dementsprechend unzureichender Kontrastbildung verbunden ist. Sie hält gleichwohl eine schriftvergleichende Analyse für möglich, weil immerhin die Formgestaltung der Schriftzeichen in ausreichendem Maße erkennbar ist. Ausgehend hiervon hat sie die fragliche Ausfüllschrift als durchschnittlich komplex und eigengeprägt beschrieben, mit der Folge, dass sie – so die Sachverständige im Weiteren – mit einer hohen Nachahmungsschwierigkeit verbunden sei. Eine Vielzahl der vorangehend bei verschiedenen Dokumenten erörterten Schriftzeichen und ihre Charakteristik finden sich hier wieder. In Ergänzung hierzu wird als besonders markante und nachahmungsresistente Ausformung auf die Endung „un“ verwiesen, die nach Darstellung durch die Sachverständige durch einen überlangen, mittelschrägen geraden Anstrich besonders hervorsticht, über eine große vertikale Ausdehnung verfügt und, kontrastierend hierzu, die „n“-Arkade schmaler und kleiner ausfällt. Nahezu sämtliche Ausformungsmerkmale sind nach Erläuterung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsgruppe gut und konsistent repräsentiert. Punktuellen Diskrepanzen – hier bei der Ziffer „9“, betreffend die Verbindungslinie zwischen Kopfelement und Abstrich sowie die Bewegungsführung beim Kopfelement und bei der Ziffer „4“, betreffend die Länge des Stammstriches – misst sie angesichts der ansonsten gegebenen Kongruenz nur eine geringe Bedeutung zu. Bei der Bewertung der Gesamtkonfiguration misst die Sachverständige allerdings den materialkritischen Einschränkungen wiederum konsequent und nachvollziehbar einen beachtlichen Stellenwert bei, indem ihre Schlussfolgerung trotz einer wertstarken Kongruenz bezüglich einer hohen Anzahl von Ausformungselementen zurückhaltend dahin geht, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X717) anzusehen sei. xcix. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld – Datum des Eintrages vom 12.04.2009 (X12) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat nach Darstellung durch die Sachverständige S7 keinerlei Hinweise auf Manipulationen oder sonstige Auffälligkeiten ergeben. Die spektralselektive Analyse zeige keine Schreibmittelunterschiede bei der Ausfüllschrift und den Paraphen. Auch der Schriftträger weise bei mikroskopischer Betrachtung keine Besonderheiten auf, die auf eine Fälschung hindeuten könnten. Materialkritisch bestünden keinerlei Einschränkungen. Die Sachverständige S7 hat die Ausfüllbeschriftung als erhöht komplex und eigengeprägt beschrieben. Die Schrift mache einen gewandten und natürlichen Eindruck. Die Nachahmungsschwierigkeit sei bei Betrachtung dieser Konfiguration als erhöht einzustufen. Die auf diese Weise bewerteten Schriftzeichen der Ausfüllschrift sind, gemessen an ihren grafischen Komponenten, nach Erläuterung durch die Sachverständige sehr gut und vielschichtig sowie ohne jegliche Diskrepanz in der Streubreite der Vergleichsgruppe repräsentiert. Eine Vielzahl der vorangehend in ihrer grafischen Struktur erläuterten Buchstaben und Ziffern ist auch hier anzutreffen. In Ergänzung hierzu wird auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen auf die Buchstabenkombination „nn“ Bezug genommen, die nach ihrer Beschreibung durch folgende Komponenten charakterisiert ist: eine Dominanz der Linienzügigkeit mit kurzen Deckzügen; eine im Verhältnis zur geringen vertikalen Ausdehnung großer Buchstabenabstand; einen leichten Lagewechsel bei den rechten Abstrichen und einen bogenförmigen Ausstrich am Ende. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen in Ansehung der Gesamtkonfiguration, wonach der Angeklagte Dr. H mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) als Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (X12) gelte, ist für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Denn die wertstarken Analogien zwischen der fraglichen Schrift und denjenigen in der Streubreite der Vergleichsproben sowie das Fehlen von Abweichungen und Manipulationsspuren lassen an sich keinen Zweifel an der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H . So hat sie die Nachahmungsschwierigkeit nicht so hoch eingestuft, dass man bei einer – wie hier gegebenen – Kongruenz die Möglichkeit einer Nachahmung sicher ausschließen könnte. Den beiden fraglichen Paraphen hat die Sachverständige eine mittlere Komplexität attestiert. Auch hier sei der Bewegungsablauf gewandt und mute vor allem habituell an, ohne dass Auffälligkeiten bezüglich der Bewegungsdynamik feststellbar wären, die für eine Nachahmung sprechen könnten. Die schreibdynamischen Aspekte seien bei der gegebenen Komplexität der Paraphen hoch einzuschätzen. Für die Kammer ist dieser Befund ebenfalls nachvollziehbar. Es leuchtet nämlich ein, dass eine Nachahmung deutlich schwieriger ist, wenn die in Rede stehenden Namenszeichen – wie hier – durch einen gewandten dynamischen Schreibvorgang gekennzeichnet sind. Eingedenk dieser Umstände hat die Sachverständige sodann im Rahmen der schriftvergleichenden Analyse ermittelt, dass beide Paraphen bei Betrachtung ihrer einzelnen Gestaltungselemente (wie z. B. Art der Spitzkehren, Art der Druckstärke, Gestalt der Querzüge, Neigungswinkel, Art der Richtungswechsel und Schlusszüge) sich sehr spezifisch und in jeglicher Hinsicht widerspruchsfrei in die Variationsbreite der Vergleichsparaphen einfügen. Daraus hat die Sachverständige den Schluss gezogen, dass der Angeklagte Dr. H jeweils mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) Urheber der fraglichen Paraphen (X12) sei. Auch dieses Ergebnis hält die Kammer für stimmig. Zu berücksichtigen ist, dass neben der konsistenten und wertstarken Kongruenz auch die Bewegungsdynamik dagegen spricht, dass ein Fälscher es schaffen könnte, in einer dynamischen und ungestörten Schreibweise jedes Detail der Paraphen gelungen zu imitieren. c. Auszahlschein für Krankengeld der IKK gesund plus – Datum des Eintrages vom 17.05.2011 (X326/Y24) Bei dem im Original vorliegenden Auszahlschein hat die Sachverständige S7 auftragsgemäß sowohl die Paraphe (X326) als auch die Ausfüllbeschriftung (Y24) im Rahmen des arztbezogenen Feldes schriftvergleichend untersucht. In Bezug auf die Paraphe (X326) ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) ihr Urheber sei. Im Hinblick auf die Ausfüllbeschriftung (Y24) hat sie dagegen den Schluss gezogen, dass sie dem Angeklagten TB mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) urheberschaftlich zuzurechnen sei (s. hierzu weiter unten). Passend hierzu hat die physikalisch-technische Untersuchung in Gestalt einer spektralselektiven Analyse durch die Sachverständige ergeben, dass bei der Anfertigung der Unterschrift und der Ausfüllbeschriftung unterschiedliche Schreibmittel verwendet wurden. Die physikalisch-technische Untersuchung hat im Übrigen nach den Angaben der Sachverständigen keinerlei Hinweise auf Manipulationen oder Nachahmungen ergeben. Die Sachverständige S7 hat der fraglichen Paraphe eine erhöhte Komplexität bescheinigt, mit der Folge, dass die Nachahmungsschwierigkeit bei dem hier gegebenen natürlichen Gepräge des Schreibvollzuges hoch sei. Die schriftvergleichende Analyse selbst habe gezeigt, dass sämtliche grafische Merkmalskomponenten innerhalb der Streubreite der Vergleichsunterschriften lägen. Zu ihnen zählen nach den Ausführungen der Sachverständigen – neben Neigungswinkel und Proportionen im Wesentlichen: der im rechten Winkel von rechts kommende Einleitungsbogen am First des Stammstriches; der leicht rechtsgewölbte und rechtsschräge Abstrich; das Basisoval in gleichmäßiger Ausformung; der schwach rechtsgewölbte, druckschwächer ausgeführte und steil ansteigende Aufstrich; der stark gerade abfallende Firstquerzug und der zunächst nach unten gewölbte, dann gerade und immer druckschwächer werdende Schlusszug. Angesichts einer vollständigen Analogie der gestalterischen Elemente mit der Vergleichsgruppe sowie des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für Manipulationen ist die bereits dargelegte Schlussfolgerung der Sachverständigen aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und solide fundiert. ci. Auszahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der R+V Betriebskrankenkasse – Datum des Eintrages vom 12.04.2011 (X231/Y18) Das in Rede stehende Originaldokument hat die Sachverständige S7 in Bezug auf die fragliche Paraphe (X231) und die dazugehörige Ausfüllbeschriftung (Y18) schriftvergleichend untersucht. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Paraphe (X231) sei, während sie die Ausfüllschrift (Y18) dem Angeklagten TB mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) urheberschaftlich zugeschrieben hat (s. hierzu weiter unten). Die Ausführungen der Sachverständigen zur fraglichen Paraphe sind aus Sicht der Kammer überzeugend. Die physikalisch-technische Untersuchung des Dokuments hat im Anschluss an die Erläuterungen durch die Sachverständige keine Auffälligkeiten im Sinne von Vorzeichnungs- und/oder Manipulationsspuren zu Tage gefördert. Der Schriftzug der fraglichen Paraphe weise – so die Sachverständige weiter – keinerlei bewegungsdynamische Besonderheiten auf, die auf einen Nachahmungsversuch hindeuten könnten. Im Gegenteil sei der Schreibvollzug als zügig und sicher einzustufen. Die Komplexität der fraglichen Paraphe hat die Sachverständige in den mittleren Bereich eingeordnet, die Schwierigkeit einer Nachahmung aufgrund des ungestörten dynamischen Schreibvollzugs als erhöht erachtet. Ausgehend hiervon sind nach ihrer eingehenden Darlegung sämtliche grafischen Merkmale der fraglichen Paraphe in der Streubreite der Vergleichsproben repräsentiert. Dazu gehören nach der Beschreibung der Sachverständigen unter anderem die gebogene Einleitungsbewegung von links oben, der Basisbogen mit stärkerer rechtsseitiger Krümmung, der gekrümmte Bogenzug am First, die spitzbogige Linkskehre mit stärker gekrümmten Ausleitungsstrich, der Schlusszug sowie überhaupt die Größen- und Weitenverhältnisse, der Neigungswinkel und die Art der Druckgebung. Angesichts dieser Konstellation ist das von der Sachverständigen ermittelte Ergebnis einleuchtend, weil es kaum anzunehmen ist, dass es jemand schaffen könnte, in einer dynamischen Schreibweise sämtliche grafischen Details einer Paraphe – einschließlich der Druckverhältnisse – erfolgreich zu imitieren. cii. Auszahlscheine der Vaillant BKK – Datum der Einträge: 07.09., 26.10., 15.11., 09.12., 20.12.2011 sowie 05.01., 18.01., 07.02., 21.02. und 03.04.2012 (X3 bis X14)/ Auszahlscheine der Bosch BKK – Datum der Einträge: 09.05., 06.06., 19.06., 20.07., 08.08., 31.08., 01.10., 23.10., 19.11., 05.12., 28.12.2012 sowie 16.01., 08.02., 04.03, 25.03., 15.04., 29.04., 17.05., 11.06., 27.06., 17.07., 05.08. und 26.08.2013 (X16 bis X39)/ Auszahlscheine der IKK gesund plus – Datum der Einträge: 11.07., 12.08., 26.10. und 15.11.2011 (X43 bis X46)/Auszahlscheine der BKK VBU – Datum der Einträge: 02.09., 04.10., 26.10., 15.11., 09.12., 27.12.2011 sowie 19.01., 21.02., 27.02., 29.03., 19.04., 09.05., 29.05., 18.06., 09.07., 24.07., 08.08., 29.08., 25.09., 17.10., 23.10., 14.11., 05.12. ,17.12.2012 (X50 bis X73)/ Auszahlschein der BKK VBU – Datum des Eintrages: 04.11.2013 (X78)/Auszahlscheine der BKK Wirtwschaft & Finanzen – Datum der Einträge: 11.07., 12.08., 04.10., 26.10., 15.11., 09.12., 27.12.2011 sowie 19.01., 07.02., 21.02., 12.03. und 15.03.2012 (X82 bis X91/Auszahlscheine der BKK Wirtschaft & Finanzen – Datum der Einträge: 29.03., 27.04., 09.05., 29.05., 18.06., 09.07. und 24.07.2012 (X94 bis X100)/ Auszahlscheine der BKK Wirtschaft & Finanzen – Datum der Einträge: 21.08./03.09, 03.09., 19.09. und 19.09./30.09./11.10.2013 (X102 bis X105)/Auszahlscheine der BKK Wirtschaft & Finanzen – Datum der Einträge: 15.11., 09.12., 27.12.2011 sowie 18.01., 07.02., 22.02., 12.03., 29.03., 19.04., 09.05., 29.05., 18.06., 09.07., 24.07. und 08.08.2012 (X108 bis X122) Der Sachverständige Dr N17 hat im Anschluss an einen Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten Dr. H – neben einer Vielzahl weiterer Dokumente – auch bei den hier in Rede stehenden 102 Originaldokumenten eine eingehende schriftvergleichende Analyse in Bezug auf die Ausfüllbeschriftungen und die Unterschriften vorgenommen. Sowohl im Hinblick auf die Ausfüllschriften als auch bei den Unterschriften ist der Sachverständige – in Übereinstimmung mit der mit dem Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten Dr. H verfolgten Beweisbehauptung – zu dem Ergebnis gelangt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % oder höher) nicht vom Angeklagten Dr. H stammten. Lediglich bei den fraglichen Unterschriften in Bezug auf die Dokumente X73 und X110 hat der Sachverständige einen etwas geringeren Grad des Urheberausschlusses dahin formuliert, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (95 % bis 99 %) nicht für die auf diesen Dokumenten ersichtlichen Unterschriften ist. Die Kammer hat jeden methodischen Schritt des Sachverständigen Dr N17 zur Klärung der anstehenden Frage bezüglich jedes einzelnen Dokuments geprüft und nachvollzogen. Sie ist auf dieser Grundlage von der Zuverlässigkeit der erzielten Ergebnisse des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständige hat den in Rede stehenden Dokumenten zunächst im Rahmen einer materialkritischen Betrachtung einen guten Erhaltungszustand attestiert. Soweit bei einigen dieser Dokumente (nämlich: X22 bis X24, X26 bis X36, X38, X50 bis X52, X56, X61, X78, X102) die Ränder eingerissen bzw. teilweise abgeschnitten oder Faltkanten vorhanden seien, beeinträchtige dies – so der Sachverständige – die physikalisch-technische Untersuchung und die schriftvergleichende Analyse nicht. Bei Betrachtung der jeweiligen Schriftträger ist diese Beurteilung des Sachverständigen plausibel, zumal die benannten Risse bzw. Einschnitte und Faltkanten – wie die Kammer ohne Weiteres hat erkennen können – die fraglichen Schriften nicht berühren. Mit Blick auf die physikalisch-technische Untersuchung hat der Sachverständige nach seinen Angaben als Schreibmittel blaue oder schwarze Kugelschreiberpasten ausgemacht. Manipulationen in Gestalt von indirekten Paustechniken habe er insgesamt ausschließen können, weil er nach intensiver Untersuchung keinen Anhaltspunkt für Vorzeichnungsspuren, abgelagerte Partikel von Durchschreibpapier oder Doppeleinkerbungen habe feststellen können. Mittels der elektro-statischen Oberflächenuntersuchung sichtbar gemachte blinde Druckrillen auf den Dokumenten X3, X5, X8, X19, X21, X28, X56, X58, X60, X68, X82, X96, X102 , X104, X109, X118, und X120 rührten – wie der Sachverständige auch anhand von Fotos zu den jeweiligen Dokumenten erläutert hat – von anderen Schriftträgern her. Die sichtbar gemachten Druckrillen ergeben Schriftzeichen, wie etwa „Dingworthstr. … 5 … 27 … 31137“ (so Dokument X19), „Bosch BKK Dingworthstr. … 31137 …“ (so Dokument X19), „Zahlung bis …“ (so Dokument X82) oder „ 21.08. -02.09.13 H … s erst am 19.08. bekommen verschickt“ (so Dokument X104) , die sich – worauf auch der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat – nicht auf den in Rede stehenden Primärtext beziehen. Betrachtet man zusätzlich die Platzierung der Durchdruckrillen auf den jeweiligen Schriftträgern, so ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass sie nicht Indikatoren eines Nachahmungsversuchs seien, sondern dafür, dass die hier in Rede stehenden Dokumente als Unterlage für andere Schreibleistungen auf anderen Schriftträgern dienten, ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Sachverständige hat im Weiteren darauf hingewiesen, dass er auf die Durchführung von Deckungsgleichheitsprüfungen zum etwaigen Beleg dafür, dass Originalschriften des Angeklagten Dr. H als Pausvorlagemuster für die hier fraglichen Schriften gedient haben könnten, verzichtet habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, die fraglichen Schriften und Namenszeichen wichen von den Ausformungsmerkmalen der Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H systematisch in einem Maße ab, dass von vornherein ausgeschlossen werden könne, etwaige Originalschriftzeichen könnten als Vorlage für die hier fraglichen Schriften gedient haben. Für die Kammer ist dieser Befund bei Betrachtung der fraglichen Schriften im Verhältnis zu den Vergleichsschriftproben schon bei unbefangener natürlicher Betrachtung offensichtlich. So fällt in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Sachverständigen ohne Weiteres auf, dass die Ausfüllbeschriftungen der fraglichen Dokumente jeweils in Druckschrift gehalten sind, während im deutlichen Unterschied hierzu in der Streubreite der Vergleichsschriften eine Kurrentschreibweise des Angeklagten Dr. H typisch ist. Auch die jeweils einzelnen Schriftzeichen unterscheiden sich – wie bereits ein flüchtiger Blick auf die Dokumente offenbart – deutlich von den in der Vergleichsgruppe dokumentierten Zeichen. Gleiches gilt für die fraglichen Paraphen. Sie sind nach den Angaben des Sachverständigen – wie die Kammer bei Betrachtung der entsprechenden Namenszeichen auch ohne weiteres nachvollziehen konnte – völlig anders gestaltet als die in der Streubreite der Vergleichsproben vertretenen Gestaltungsformen der Paraphen. Bei ihrer Ausformung fehlen – wie die Kammer ohne weiteres bei Betrachtung der die für den Angeklagten Dr. H typischen Zeichnungsweise erkennen konnte - die typischen Firstzüge mit bogen- oder winkelzügigen Richtungswechsel und überwiegend auch bogen- bzw. tropfenförmigen Ausformungen. Bei der schriftvergleichenden Analyse der Ausfüllbeschriftungen im engeren Sinne hat der Sachverständige auf der Grundlage dieser Befunde zunächst auf die Problematik hingewiesen, dass gewisse graphische Grundkomponenten, nämlich diejenigen des Bewegungsflusses, der Formgebung und der Bewegungsführung, als Vergleichskriterien grundsätzlich nicht sinnvoll herangezogen werden könnten, wenn sich der Vergleich – wie hier – auf unterschiedliche Schriftsysteme (einerseits Druckschrift, andererseits Kurrentschrift) bezöge. Mit Blick auf diese Grundkomponenten könne er – der Sachverständige – daher hier lediglich solche Schriftzeichen einem Vergleich unterziehen, die durch den Unterschied zwischen den genannten beiden Schriftsystemen nicht zu sehr betroffen seien. Dazu zählten hier einige arabische Ziffern und in Blockschrift gefasste Initialen weniger Wörter. Die übrigen Komponenten nach dem Grundkomponentenmodell von Prof. N18 , hier vor allem die Strichbeschaffenheit, die Druckgebung, der Lagewinkel, die Zeilenführung sowie die vertikale und horizontale Ausdehnung bzw. Flächengliederung, seien dagegen grundsätzlich unabhängig von der Formgestaltung und Bewegungsführung in der Schrift eines Menschen angelegt, könnten hier also trotz des grundlegenden Unterschieds im Schriftsystem zur Vergleichsprüfung herangezogen werden. Für die Kammer ist diese Differenzierung in formabhängige graphische Merkmale und solche, die von der Form weniger oder grundsätzlich nicht betroffen sind, und die daraus gezogene Konsequenz der Prüfungsbeschränkungen nachvollziehbar. Die eigentliche sodann durchgeführte Schriftvergleichung anhand der benannten graphischen Grundkomponenten ergibt, wie der Sachverständige eingehend und unter Verwendung maßstabvergrößerter Fotografien sämtlicher Schriftzeichen dargelegt hat, mit Blick auf die Ausfüllbeschriftung in den genannten 102 Dokumenten sowohl Analogien als auch Abweichungen im Verhältnis zur Streubreite der Vergleichsproben. Hierbei hat der Sachverständige aufgezeigt, dass Analogien, insbesondere im Bereich der Strichsicherheit oder des Druckverlaufs, für die Beurteilung der Urheberschaft insofern kaum ein entscheidendes Gewicht zukommen könne, als die diesbezüglichen, hier konkret in Rede stehenden graphischen Merkmale in der Tendenz in der Schrift bei zahlreichen Personen angelegt seien und somit eine Analogie im Bereich einer natürlichen Zufallserwartung liegen könne. Das gleiche gelte auch für weitere von ihm – dem Sachverständigen – festgestellte spezielle Analogien in Bezug auf weitere Grundkomponenten, hier konkret bei Verkürzungstendenzen zum Wortende, der spontanen Veränderung des Lagewinkels bei Initialen, der Vergrößerung und/oder der Verkleinerung einzelner Minuskeln im Mittelband oder auch bei den betonten Abständen von Ziffernangaben in Datums angaben. Andererseits bezögen sich die von ihm – dem Sachverständigen – analysierten Abweichungen überwiegend auf graphische Komponenten, bei denen - wie etwa dem Spannungsgrad im Rahmen der Strichbeschaffenheit, dem Gewandtheitsniveau, speziellen Aspekten der Druckgebung, der Verbundenheit und Bewegungsführung – die Abweichung in der Tendenz grundsätzlich andere Ablaufprinzipien und unterschiedlich trainierte motorische Programme im Verhältnis zu der hier in Rede stehenden Vergleichsschrift anzeige, die nur einer geringen willkürlichen Kontrolle unterlägen bzw. automatisiert abliefen. Für die Kammer folgt daraus in Übereinstimmung mit der Bewertung durch den Sachverständigen, dass Abweichungen dieser Art von der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten Dr. H wertstark auf einen anderen Schreiber als denjenigen dieses Angeklagten hinweisen, während umgekehrt eine hier vorliegende Analogie nicht auf eine Urheberschaft des Angeklagten Dr. H hindeuten muss, sondern wegen einer gewissen Gängigkeit solcher graphischer Merkmale auch auf andere Schreiber hinweisen kann. Dies vorangestellt ergeben sich hier bei der fraglichen Ausfüllschrift der 102 Dokumente eine Vielzahl von Abweichungen, die der Sachverständige in ihrer Gesamtheit nach den vorgenannten Kriterien als so „wertungsstark“ beurteilt, dass nahezu sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Angeklagte Dr. H nicht Schreiber dieser Ausfüllschriften sei: So zeigt sich nach den Angaben des Sachverständigen – wie auch von ihm vorgelegte maßstabvergrößerte Fotos belegen – bei einer Vielzahl der fraglichen Ausfüllbeschriftungen (hier X13, X16, X19,X21,X24, X27 bis X34, X39, X60, X78, X89, X96, X102, X105, X114, X119) unter dem Aspekt der Strichsicherheit ein mittlerer Spannungsgrad, der zwar noch in der Variationsbreite der Vergleichsschriften liege, aber bei diesen unterrepräsentiert sei, weil diese Schriften in der Regel einen deutlich höheren Spannungsgrad aufwiesen und mit einer – im Vergleich zu den fraglichen Schriften – insgesamt flüssigeren Bewegungskoordination und einem höheren Gewandtheitsniveau einhergingen. Auch zeigen sich bei den fraglichen Ausfüllschriften – hier etwa bei X34 und X38 – leichte Strichunsicherheiten im oberen Bogenelement bei der arabischen Ziffer 3 in Gestalt einer stärkeren adynamischen Verbiegung, die nicht in der Streubreite der Vergleichsschriften repräsentiert sei. Die gleiche fehlende Repräsentanz gilt etwa auch für die in den Dokumenten X29 und X72 erkennbaren Unsicherheiten bei dem Firstquerzug des Großbuchstabens „T“ (so Dokument X29) und bei dem Bogenelement des Großbuchstabens „P“ (so Dokument X72). Im Hinblick auf die Druckgebung falle bei Rundelementen in Gestalt einer „0“ oder eines „O“ durch eine stereomikroskopische Betrachtung generell bei den fraglichen Dokumenten auf, dass die Schließpunkte entweder im First oder geringfügig links oder rechts davon versetzt seien, während sie in der Vergleichsgruppe dagegen entweder im First oder am Linksrand davon verortet seien. Auch die Druckmaxima bei diesen Rundelementen unterschieden sich voneinander. Was den Bewegungsfluss – gemessen an Strich- und Erfolgsgeschwindigkeit – der Initialen und arabischen Ziffern anbelange, so sei dieser bei sämtlichen fraglichen Schriften im Verhältnis zu den Vergleichsschriftproben geringer. So offenbare die Schrift bei den fraglichen Dokument X14, X19, X33, X34, X96 und X104 dadurch einen verminderten Bewegungsfluss, dass z. B. die Ziffer „1“ zweizügig bzw. dreizügig, während die Ziffer „1“ in den Vergleichsproben einzügig gestaltet sei. Als anderes Beispiel sei der Großbuchstabe „H“ benannt, der bei den fraglichen Schriften (etwa bei X103) nach anschaulicher Erläuterung durch den Sachverständigen dreizügig gefertigt ist, während die Streubreite der Vergleichsschriften nur eine einzügige Gestaltungsform dieses Buchstabens kennt. In diesem Sinne weicht auch der Großbuchstabe „A“ der fraglichen Schriften (etwa bei X14) mit seiner dreizügigen Gestaltung von der in der Streubreite ersichtlichen einzügigen Schreibweise fundamental ab. Im Hinblick auf die Bewegungsführung und Formgebung, die, wie erwähnt, angesichts der grundsätzlichen Andersartigkeit der fraglichen Schriften im Verhältnis zu den Vergleichsschriften nur auf Ziffern und Initialen beschränkt werden kann, zeigen sich insoweit auf der Grundlage der Erläuterungen durch den Sachverständigen einerseits Übereinstimmungen, andererseits eine Vielzahl von Abweichungen. Zu den Abweichungen zählt danach etwa die Bewegungsführung bei dem Großbuchstaben „A“, z. B. nachweisbar bei dem fraglichen Dokument X29, der – wie anhand von Fotos deutlich gemacht – mit einem Abstrich einsetzt und sodann einen getrennt gefertigten Mittelquerstrich aufweist, während bei blockschriftlichen Großbuchstaben „A“ in der Vergleichsgruppe, sofern diese dort ausnahmsweise gegeben sind, zwar auch die Gestaltung mit einem Abstrich begonnen wird, aber der Mittelquerstrich in den Abstrich eingebunden ist, wodurch die Ausformung deutlich anders anmutet. Eine deutlich andere Anmutung erfährt auch der Großbuchstabe „B“ – etwa nachweisbar bei dem Dokument X63 – in der Weise, dass der Abstrich rechts vom Aufstrich positioniert ist, während er bei den Initialen des „B“ im Rahmen der Vergleichsgruppe links vom Verbindungszug zum oberen Bogenelement gefertigt ist. Auch die Formgestaltung des Großbuchstabens „D“ bei den fraglichen Dokumenten (hier etwa bei X94 oder X108) divergiert nach anschaulicher Darstellung durch die Sachverständige in der Hinsicht, dass das jeweilige Bogenelement – deutlich anders als bei den in der Vergleichsgruppe repräsentierten Anfangsgroßbuchstaben „D“ – infolge einer einzügigen Ausführung eine halbovale oder halbrunde Ausformung erfahren. Ebenso zeigt sich nach den Angaben des Sachverständigen etwa bei dem Großbuchstaben „U“ ein deutlich erkennbarer Unterschied bei der Ausformung der Basis – wie bei dem Dokument X16 belegt –, bei dem die Basis des „U“ eher spitzbogig geformt ist, während in der Vergleichsgruppe, soweit dort ausnahmsweise eine blockschriftliche Initiale „U“ auffindbar ist, die Basis eher gerundet erscheint. Auch bei der Bewegungsführung – hier wiederum auf Ziffern und bockschriftliche Initialen beschränkt – lassen sich nach den anschaulichen Darlegungen durch den Sachverständigen deutliche Unterschiede im Verhältnis zu den Vergleichsproben ausmachen. So besteht nach den Angaben des Sachverständigen eine markante Diskrepanz darin, dass die für die Schreibweise des Angeklagten Dr. H charakteristische Bewegungsrichtung bei der Ziffer „8“, wonach die Drehrichtung des unteren Rundelements gegen den Uhrzeigersinn verläuft, bei der Ziffer „8“ in den fraglichen Dokumenten (wie durch den Sachverständigen anhand der Dokumente X9, X10, X18, X83, X98, X118, X119 und X122 belegt) nicht vorkommt, weil bei diesen das Rundelement jeweils im Uhrzeigersinn ausgeformt ist. Bei Betrachtung der Ausrichtung fällt nach den Angaben des Sachverständigen durchweg auf, dass bei sämtlichen 102 fraglichen Dokumenten in der zentralen Tendenz ein leicht schwankender, jedoch überwiegend steiler Neigungswinkel gegeben sei, während für die Schreibweise des Angeklagten Dr. H ausweislich der Vergleichsschriften vorwiegend eine relativ homogene Rechtsneigung typisch sei. Auch falle bei den Schreibleistungen der fraglichen Schriften auf, dass die Zeilenverläufe jedenfalls dann, wenn die Schrift – wie hier etwa bei den Dokumenten X29, X50, X82, X83, X86, X87, X96, X99, X103 – auf unlinierten Räumen aufgebracht sei, durch stärkere Schwankungen in der inneren Zeilenstruktur gegenüber den Vergleichsschriften gekennzeichnet sei. Schließlich dominiere jedenfalls dort, wo fragliche Ausfüllbeschriftungen in vorgegebene Formularfelder erfolgt seien (etwa bei den Dokumenten X27, X32, X56, X60, X66, X114, X120), die Tendenz, den vorhandenen Raum in der Höhe und in der Breite vollständig, teilweise mit Überschreitungen der Begrenzungen auszunutzen, während für die Ausfüllung von Schreibräumen durch den Angeklagten Dr. H durchweg die Tendenz vorherrsche, die Raumvorgaben einzuhalten und zur Vermeidung einer Überschreitung die Schrift zu verkleinern. Bei zusammenfassender Betrachtung der Befundkonstellation ist das vom Sachverständigen erzielte negative Ergebnis verständlich: Wie gezeigt, unterscheiden sich die Schriftsysteme in den fraglichen Dokumenten von den Vergleichsschriften ohnehin fundamental. Schon der erste Eindruck bei Betrachtung der Schriften zeigt, dass es sich um jeweils völlig andere Schriften handelt. Sieht man aber von der Form ab, betrachtet man also formunabhängige graphische Komponenten, so offenbarten aber auch diese – neben Übereinstimmungen – jedenfalls wertstarke, sehr gewichtige Abweichungen, weil diese sich überwiegend auf Komponenten beziehen, die aufgrund einer bestimmten Ausgangsmotorik und lebensgeschichtlichen Schriftentwicklung nur einer geringen willkürlichen Kontrolle unterliegen und vergleichsweise automatisiert ablaufen. Andererseits beziehen sich die vom Sachverständigen festgestellten Übereinstimmungen in der Tendenz auf graphische Merkmale, die bei einer Vielzahl von Schreibern vorkommen. Dieser vom Sachverständigen dargelegte Gesamtbefund weist auch aus Sicht der Kammer sicher auf einen anderen Schreiber als denjenigen des Angeklagten Dr. H hin. Eine andere denkbare Hypothese, nach der der Angeklagte Dr. H versucht haben könnte, seine eigene Schrift zu entfremden, wäre nämlich mit diesem Befund nur schwerlich zu vereinbaren, weil dann, in Abweichung von dem hier vorliegenden Befund, zu erwarten wäre, dass keine von seiner Grundmotorik und Schriftentwicklung deutlich abweichenden graphischen Muster vorhanden wären. Für die Annahme, dass der Angeklagte Dr. H nicht Urheber der fraglichen Ausfüllschriften ist, spricht schließlich auch, dass bei den formabhängigen Komponenten, die hier als geringe gemeinsame Schnittmenge nur auf arabische Ziffern und blockschriftlich gehaltene Initialen bezogen werden konnten, sich ebenfalls deutliche Abweichungen ergeben haben. Für die fraglichen Signaturen in den 128 Dokumenten gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass sie – wie die Kammer bereits durch eine natürliche unbefangene Betrachtung ohne Weiteres hat erkennen können – in der Formgebung deutlich von den Namenszeichen innerhalb der Vergleichsproben abweichen. Dementsprechend hat der Sachverständige nach seinen Angaben auch hier aus den oben genannten Gründen auf die Durchführung einer Deckungsgleichheitsprüfung verzichtet. Anders als bei den vorgenannten Ausfüllschriften können bei den Paraphen nach den Angaben des Sachverständigen im Rahmen der eigentlichen schriftvergleichenden Analyse aber sämtliche graphischen Grundkomponenten prinzipiell Berücksichtigung finden, weil bei den Paraphen im Unterschied zu den Vergleichssignaturen naturgemäß keine grundverschiedenen Schriftsysteme (Druckschrift einerseits und Kurrentschreibweise andererseits) in Rede stehen. Eine Vergleichsanalyse ist wegen der deutlich unterschiedlichen Ausformung der Paraphen allerdings mit Blick auf die Kriterien der Druckgebung und des Bewegungsflusses nach den Angaben des Sachverständigen nur mit gewissen Einschränkungen möglich. Ausgehend hiervon hat der Sachverständige bei den 128 fraglichen Signaturen Übereinstimmungen und Divergenzen im Verhältnis zu der Streubreite der Vergleichssignaturen anschaulich und jeweils nachvollziehbar herausgearbeitet. Dabei hat er betont, dass auch hier Divergenzen in der Tendenz mehr graphische Komponenten der fraglichen Signaturen beträfen, die auf automatisierte Bewegungsmuster zurückzuführen seien und sich grundlegend von den individuellen Charakteristika der zur Verfügung stehenden Vergleichsunterschriften aus der Hand des Angeklagten Dr. H unterschieden. Hierzu zählten insbesondere signifikante Abweichungen bei der Bewegungsführung, den Spannungsgraden, den Druckverläufen und den Absetzungen. Für den Sachverständigen schließt auch dieser Befund die Möglichkeit einer Verstellung durch den Angeklagten Dr. H als Hypothese sicher aus. Zum Beleg hierfür hat er zusätzlich darauf hingewiesen, dass Verstellungsbemühungen erfahrungsgemäß auf eine Veränderung bestimmter Einzelmerkmale abzielten, während vorliegend eine Vielzahl von Abweichungen in allen grafischen Ausprägungen gegeben sei, vor allem auch solche, die, wie erwähnt, einer Schreibkontrolle infolge ihrer Automatisierung im Wesentlichen nicht unterlägen. Die Kammer hat sich von der Stimmigkeit dieser Befunde durch einen eingehenden Nachvollzug jedes Schrittes der von dem Sachverständigen erläuterten Untersuchung überzeugt. Danach zeigt sich auf der Basis der Angaben des Sachverständigen beispielsweise bei der Druckgebung – bezogen auf miteinander vergleichbare Aspekte im Rahmen der geschilderten eingeschränkten Überprüfbarkeit – ein deutlicher Unterschied bei dem Abschluss der Querzüge in der Weise, dass die fraglichen Paraphen (hier vor allem bei den Dokumenten X10, X24, X35 und X82) druckstark und stoppzügig enden, während in der Streubreite der Vergleichssignaturen solche Querzüge durch eine kontinuierliche Druckreduktion auslaufen. Auch für den Bewegungsfluss gilt auf der Grundlage der Erläuterungen durch den Sachverständigen, dass die Strich- und Erfolgsgeschwindigkeit – soweit auch hier wegen der eingeschränkten Prüfbarkeit ein Vergleich überhaupt möglich ist – Unterschiede aufweisen, wenn die Paraphen in mehreren Zügen, d. h. mit einer oder mehreren Unterbrechungen, gefertigt worden sind (hier bei den fraglichen Dokumenten X8 bis X10, X15 bis X17, X20, X55, X61, X84, X88, X90, X94, X95, X104), während eine solche Fertigungsweise in der Streubreite der Vergleichsparaphen nicht repräsentiert ist. Ebenso bei der Strichspannung bestehen nach den Feststellungen des Sachverständigen Unterschiede, so insbesondere bei den fraglichen Paraphen in den Dokumenten X20, X50, X55, X61, X84, X88, X98 und X119, bei denen lediglich ein reduzierter Grad an Spannung anzutreffen sei, der bei den Vergleichsparaphen nicht vorkomme. Im Hinblick auf das Kriterium des Bewegungsflusses gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass eine Vielzahl der fraglichen Paraphen, soweit diese mit Blick auf die aufgezeigte eingeschränkte Überprüfbarkeit dieses Kriteriums hier eine Vergleichbarkeit zulassen – das gilt hier für folgende Dokumente: X8 bis X10, X12, X44, X55, X61, X84, X88, X90, X94 und X95 – bei ihrem Schreibvollzug eine oder mehrere Unterbrechungen aufweisen, die nach Maßgabe der Streubreite der Vergleichsparaphen für die einzügige Schreibweise des Angeklagten Dr. H bei Abfassung einer Paraphe untypisch ist. In Bezug auf die Bewegungsführung und die Formgebung hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich die fraglichen Paraphen ausnahmslos in ihrer Ausformung deutlich von der Art und Weise unterschieden, wie die Paraphen nach der Ablaufroutine und Zeichnungsweise des Angeklagten Dr. H ausweislich der Vergleichsparaphen gestaltet seien. So ließen sich für die fraglichen Paraphen drei Bewegungsmuster ausmachen, die grundlegend anders seien als diejenigen bei den Paraphen des Angeklagten Dr. H . „Bewegungsmuster I“ der fraglichen Paraphen sei dadurch charakterisiert, dass sie aus einem Grundstrich bestünden, dem ein Aufstrich nach links folge und in einen nach rechts geführten Horizontalzug münde, wobei zum Teil auch kleinere Auf- und Abstriche und/oder zusätzlich kleinere vertikale Strichelemente enthalten sein könnten. Diese Gestaltungsform betrifft nach den Angaben des Sachverständigen die Paraphen in den Dokumenten X5, X7, X9 bis X13, X16, X19 bis X36, X46, X56 bis X60, X62 bis X65, X68 bis X73, X78, X86, X87, X89 bis X91, X94 bis X97, X99 bis X102, X105, X108 bis X116, X118 sowie X120 bis X122, wie auch die Kammer anhand von maßstabvergrößerten Fotos nachvollziehen konnte. Das „Bewegungsmuster II“ sei demgegenüber, so der Sachverständige, dadurch geprägt, dass die entsprechenden Paraphen mit einer von links geführten Einleitungsschleife begännen bei ansonsten weitgehend analoger nachfolgender Bewegungsführung zu den Signaturen mit dem Bewegungsmuster I. Auch diese Beschreibung deckt sich mit der Wahrnehmung der Kammer bei Betrachtung der hierzu gefertigten Fotos von den jeweils in Rede stehenden Paraphen, die in den Dokumenten X3, X14 (zweite Paraphe), X17, X18, X51, X84 und X98 zu erkennen sind. Nach Darlegung des Sachverständigen wird bei einem Vergleich zwischen den fraglichen Paraphen und denjenigen aus der Vergleichsgruppe deutlich, dass das für die Paraphen des Angeklagten Dr. H typische große Bogenelement nach dem einleitenden Grundstrich sowie der häufig bei seiner Zeichnungsweise anzutreffende horizontal erstreckte Firstbogen bei den fraglichen Namenszeichen durchweg fehlen. Im Hinblick auf die Bewegungsrichtung unterschieden sich die fraglichen Namenszeichen – hier bei den Dokumenten X5, X9 bis X12, X19 bis X31, X34, X50, X56 bis X65, X68 bis X70, X82, X86, X87, X89 bis X91, X94, X97, X99, X100, X108, X109, X111, X113, X115, X116, X118 sowie X120 bis X122 – von den Vergleichsparaphen zusätzlich dadurch, dass die Grundstriche bei jenen in der Tendenz stark linksgeneigt seien, während sie bei diesen eine gerade oder rechtsgeneigte Gestalt aufwiesen. Der Sachverständige hat bei den fraglichen Paraphen eine weitere Gruppe ausgemacht, die in ihrer Ausformung ebenfalls deutlich von den Vergleichsparaphen abweicht und von ihm zur Vereinfachung als „Bewegungsmuster III“ bezeichnet worden ist. Dieses Muster ist nach den Angaben des Sachverständigen dadurch charakterisiert, dass die entsprechenden Paraphen mit einem verschleiften Aufstrich beginnen und im weiteren Verlauf eine zusätzliche Auf- und Abstrichsequenz besitzen, wobei diese unterschiedliche Formen aufweisen können. Hierzu zählen nach anschaulicher Darlegung durch den Sachverständigen die Paraphen bei den Dokumenten X1, X4, X6, X52, X54, X66, X85, X103, X104 (die erste Paraphe) und X119. Die zweite fragliche Paraphe in dem Dokument X104 – hier als X104 a bezeichnet – sowie die Paraphen in den Dokumenten X8, X14 (erste Paraphe), X50, X55, X61, X67, X82, X83, X88 und X117, weicht auf Basis der Angaben des Sachverständigen schließlich eklatant von der Streubreite der Vergleichsproben ab und lässt sich daher keinem Bewegungsmuster zuordnen. Für die Kammer erschließt sich dieses Bild bei Betrachtung einer maßstabvergrößerten Aufnahme ohne weiteres, zeigt sich ihr hierbei eine Gestaltung, die weniger an eine Paraphe als vielmehr an eine langgezogene Spirale erinnert. Auch hier erschließt sich für die Kammer das negative Ergebnis des Sachverständigen in jeder Hinsicht. Mit der fundamentalen Diskrepanz in der Ausformung und Bewegungsführung der fraglichen Paraphe gehen – trotz vorhandener Analogien – solche Abweichungen einher, die sich auf graphische Merkmale beziehen, deren Ausprägung durch die Grundmotorik und geschichtlich erworbene Schreibweise eines Menschen bestimmt werden. Es ist daher als nahezu unmöglich anzusehen, dass der Angeklagte Dr. H aufgrund seiner davon zu unterscheidenden Ausprägung seiner Grundmotorik und Schreibweise die fraglichen Schreibleistungen – etwa im Wege einer Verstellung – erbracht haben könnte. ciii. Auszahlscheine der Novitas BKK – Datum der Einträge: 07.09., 26.09., 10.10. und 28.10.2011 (X125 bis X129/Auszahlscheine der Novitas BKK – Datum der Einträge: 18.04., 09.05., 29.05., 18.06., 09.07., 24.07., 01.08. und 21.08.2012 (X131 bis X138)Auszahlscheine der BKK vor Ort – Datum der Einträge: 07.09., 15.11., 19.12., 10.02./20.02./27.02., 12.03. und 02.04.2012 (X139, X143, X144, X147 bis X149)/Auszahlscheine der BKK Essanelle – Datum der Einträge: 27.04., 04.05., 29.05., 18.06., 09.07., 24.07., 29.08., 25.09., 17.10, 14.11., 05.12., 17.12.2012, 15.01., 11.02., 04.03., 26.03., 15.04., 29.04., 17.05., 07.06., 27.06., 17.07., 06.08. und 26.08.2013 (X151 bis X174)/Auszahlscheine der Audi BKK – Datum der Einträge: 19.04., 09.05., 29.05., 18.06., 09.07., 24.07., 08.08., 29.08. und 30.08.2012 (X175 bis X183a)/Auszahlscheine der Barmer GEK – Datum der Einträge: 18.06., 09.07., 08.08., 29.08., 25.09., 17.10., 14.11., 05.12., 17.12.2012, 15.01., 12.02., 04.03., 26.03., 15.04., 29.04., 17.05., 07.06., 27.06., 17.07., 06.08. und 26.08.2013 (X186 bis X206)/Auszahlscheine der BIG direkt gesund – Datum der Einträge: 09.05., 09.07., 06.08., 29.08., 25.09., 17.10., 06.11., 05.12.2012, 17.01., 11.02., 04.03., 26.03., 15.04., 29.04., 21.05., 11.06., 27.06., 17.07., 06.08., 26.08. und 10.09.2013 (X207 bis X227)/Auszahlscheine der BKK ALP plus – Datum der Einträge: 10.05., 19.06. und 21.08.2012 (X228), 29.05., 06.08.2012 (X229, X230)/Auszahlscheine de actimonda Krankenkasse – Datum der Einträge: 25.09.2012 (X231), 08.10., 17.10., 02.11.2012 (X232), 17.10.2012 (X233), 26.11., 05.12.2012 (X34), 28.12.2012 (X35), 16.11., 26.11., 04.12., 05.12. und 17.12.2012 (X236), 11.01.2013 (X237), 31.01., 11.02.2013 (X238), 12.02. und 25.02.2013 (X239), 15.03.2013 (X240), 05.04., 26.04. und 05.05.2013 (X241)/Auszahlscheine der BIG direkt gesund – Datum der Einträge: 03.09., 30.09. und 11.10.2013 (X250 bis X253) Bei den hier in Rede stehenden 124 Dokumenten (mit zum Teil mehrfacher Datumseintragung) hat der Sachverständige Dr N17 im Anschluss an den bereits zuvor erwähnten Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten Dr. H ebenfalls eine eingehende Schriftvergleichsbegutachtung in Bezug auf die Ausfüllbeschriftungen und die Unterschriften vorgenommen. Auch hier ist er in Übereinstimmung mit dem Beweisantrag jeweils zu einem negativen Ergebnis dahingehend gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mehr oder weniger – wie weiter unten noch differenzierter dargestellt wird – als Urheber sämtlicher Schreibleistungen dieser Dokumente ausgeschlossen werden kann. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Paraphen zu den Dokumenten X125, X126, X128 und X253, bei denen er zu abweichenden Ergebnissen (s. hierzu weiter unten) gelangt ist. Wie schon zuvor bei den Originaldokumenten ist auch bei den vorliegenden Dokumenten – von den zuvor genannten Ausnahmen abgesehen – schon bei natürlicher Betrachtung mit bloßem Auge offensichtlich, dass sie sich von den Schreibmustern des Angeklagten Dr. H deutlich unterscheiden. Für die Ausfüllbeschriftung gilt dies insbesondere auch deshalb, weil sie – in Entsprechung zu den vorangehend erörterten Gestaltungsmustern der Schriften in den Originaldokumenten – in Druckbuchstaben verfasst sind, während die Vergleichsproben eine verbundene Kurrentschreibweise des Angeklagten Dr. H aufzeigen. Auch die fraglichen Paraphen sind – in Entsprechung zu den vorangehend erörterten Gestaltungsformen der Paraphen – in ihrer Ausformung grundlegend anders gestaltet als in der Streubreite der Vergleichsparaphen erkennbar. Die trotz dieser Parallelen zu den vorangehend erörterten Dokumenten gesonderte Darstellung der hier in Rede stehenden Dokumente beruht allein darauf, dass es sich bei ihnen, im Unterschied zu den vorangehend erörterten Dokumenten, um Reproduktionen handelt, deren Überprüfbarkeit aus den bereits eingangs dargelegten Gründen gewissen Einschränkungen unterliegt. Ausgehend hiervon kann dementsprechend zunächst in Bezug auf die hier in Rede stehenden Dokumente insoweit vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen Bezug genommen werden, als sie unabhängig davon gelten, dass es sich um Originale oder Reproduktionen handelt. Das gilt hier für die Ausführungen zum Verzicht des Sachverständigen auf die Durchführung von Deckungsgleichheitsprüfungen wegen der offensichtlichen Diskrepanz der zu vergleichenden Schriftzeichen, die Beschränkungen der Schriftvergleichsanalyse in Bezug auf die Grundkomponenten infolge der erheblichen Ausformungsabweichungen und für die vom Sachverständigen aufgezeigten Bewegungsmuster I , II und III für die Paraphen. Im Übrigen gilt: Der Sachverständige hat sich im Rahmen der materialkritischen Überlegungen intensiv mit der Problematik der reproduktionsbedingten Untersuchungsbeschränkungen in Übereinstimmung mit dem eingangs dargelegten Stand der Wissenschaft auseinandergesetzt. Dementsprechend hat er nach seinen Angaben zunächst unter dem Informationsaspekt die Möglichkeit von Wiedergabeungenauigkeiten bzw. Vergröberungseffekten als Folge einer Reproduktion in Betracht gezogen und mit Blick auf die vorliegenden Dokumente untersucht. Als Folge dieser Untersuchung hat er jedenfalls bei einigen fraglichen Paraphen reproduktionsbedingte Beeinträchtigungen des Informationsgehalts wegen schlechter Kopierqualität und/oder Überlagerung der Paraphen durch Stempelaufdrücke ausgemacht, die ihn zu der Schlussfolgerung veranlassten, dass bei ihnen eine schriftvergleichende Analyse – wie die Kammer anhand der Einzelerläuterungen des Sachverständigen gut nachvollziehen konnte – nicht sinnvoll möglich sei und damit auszuscheiden habe. Bei den hier fraglichen 124 Dokumenten (mit zum Teil mehrfachen Eintragungen und somit fraglichen Schriften) handelt es sich, ausgehend hiervon, um die verbliebene Anzahl an Dokumenten, die nach anschaulicher Darlegung durch den Sachverständigen diese Vorprüfung nach der graphischen Ergiebigkeit bestanden und bei denen folglich eine schriftvergleichende Analyse möglich ist. Die Kammer hat sich im Rahmen der einzelnen schriftvergleichenden Befunderläuterung durch den Sachverständigen bei Betrachtung der von ihm zu diesem Zwecke herangezogenen maßstabvergrößerten Fotos von den Schriftzeichen und von der graphischen Ergiebigkeit der fraglichen Schriften und Namenszeichen überzeugen können. In Übereinstimmung mit dem eingangs geschilderten Stand der Forschung hat der Sachverständige, unbeschadet eines ausreichenden graphischen Informationsgehalts der verbleibenden fraglichen Schriften, darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Schriftvergleichung im engeren Sinne gewisse Feinmerkmale der Strichstruktur, der Strichspannung, der Druckgebung und der Druckverteilung, des Bewegungsflusses und der Bewegungsführung im Vergleich zu Originaldokumenten nicht so detailliert analysiert werden könnten wie bei Originalen. Doch gleichzeitig hat er in Übereinstimmung mit dem Stand der Forschung und der eingangs geschilderten Richtlinie 4.1 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e. V. mit Blick auf die mögliche Reichweite von Urheberschaftsaussagen zutreffend betont, dass letztlich nur die Bewertung einer Gesamtkonfiguration (Art und Wertstärke der erhobenen Einzelbefunde, Art und Maß der Ergiebigkeit, der Komplexität und Eigenprägung sowie das Maß der Qualität der Kopien etc.) entscheidend dafür sein könne, ob und in welchem Maße eine Wahrscheinlichkeitsaussage zur Frage der Urheberschaft oder des Ausschluss derselben gerechtfertigt sei. Mithin könnten unter Umständen materialbedingte Beeinträchtigungen aufgrund des Reproduktionscharakters durch eine ansonsten überzeugende und konsistente Befundkonfiguration an Bedeutung verlieren und deshalb bei der Endbeurteilung nicht sonderlich ins Gewicht fallen. Die im Zusammenhang mit Reproduktionen stehende weitere Frage der Nämlichkeit ist für den Sachverständigen in Bezug auf die hier in Rede stehenden fraglichen Schriften für die Hypothesenbildung dagegen nicht von Bedeutung gewesen. Zur Begründung hat er plausibel ausgeführt, die Möglichkeit, ein Fälscher könne Originalschreibleistungen des Angeklagten Dr. H in die Formulare der Krankenkassen einmontiert haben, um sie als eine echte Schreibleistung dieses Angeklagten erscheinen zu lassen, sei hier nicht denkbar, weil fragliche Schriften in Rede stünden, bei denen schon – wie mehrfach erwähnt – bei natürlicher unbefangener Betrachtung offensichtlich sei, dass die Schreibsysteme der Ausfüllschriften und die Gestaltungsformen der Namenszeichen von der im Vergleichsschriftenkatalog erfassten habituellen Schreibweise des Angeklagten Dr. H fundamental abwichen und damit ein Montagebemühen sinnlos erschiene. Die meisten Methoden der physikalisch-technischen Untersuchung seien, so der Sachverständige, wegen des Reproduktionscharakters der Dokumente nicht zur Anwendung gekommen. Deckungsgleichheitsprüfungen sowie stereomikroskopische Untersuchungen der Kopien nach Schattenrändern u. ä. zur Aufdeckung von Montageleistungen oder Pausfälschungen hat er aus den besagten Gründen angesichts der ohne Weiteres merklichen Diskrepanz in der Ausformung der Schriftzeichen konsequenter Weise nicht vorgenommen. Dagegen hat er stereomikroskopische Untersuchungen zur Erhebung graphischer Details und der Art des Schreibvorgangs für die eigentliche Schriftvergleichung durchgeführt, um die diesbezüglichen Ergebnisse für die eigentliche schriftvergleichende Analyse heranziehen zu können. Im Rahmen der Schriftvergleichung mittels des graphischen Grundkomponentenmodells hat der Sachverständige bei den fraglichen Ausfüllschriften nach seinen eingehenden Schilderungen mit Blick auf die jeweiligen graphischen Einzelkomponenten sowohl Analogien als auch Abweichungen mit Blick auf die Bandbreite der Vergleichsproben erkannt, wobei auch hier – in Übereinstimmung mit den vorangehenden Ausführungen zu den Originaldokumenten – die Abweichungen nach seiner Einschätzung tendenziell deutlich wertstärker ins Gewicht fielen als die Analogien. So hat er mit Blick auf die Strichbeschaffenheit ausgeführt, dass diese bei den in Rede stehenden Dokumenten einen in der Tendenz mittleren Spannungsgrad aufweise, der noch in der Streubreite der Vergleichsschriften liege, wenngleich er dort in der Tendenz höher ausfalle. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auch auf graphische Besonderheiten hingewiesen, die in der Vergleichsgruppe nicht repräsentiert seien. So fänden sich in den Bereichen von Drehrichtungswechseln, etwa bei der Ziffer „3“ (X161), im Firstbogen der Ziffer „2“ (X218), im unteren Teil der Ziffer „3“ (X224) oder im oberen Bogenelement (X250), stärkere, adynamisch wirkende Verbiegungen, die in der Vergleichsgruppe nicht vertreten seien. Auch die unter dem Aspekt der Strichbeschaffenheit analysierten Mikromerkmale zeigten – soweit auf den Reproduktionen erkennbar – etwa bei dem Buchstaben „t“ (X212) oder dem Buchstaben „b“ (X127) einen von rechts geführten Bewegungsvorschlag, während dieser in der Vergleichsgruppe bei entsprechendem Buchstaben gegenläufig sei. Mit Blick auf die graphische Komponente des Bewegungsflusses – bestehend aus Strich- und Erfolgsgeschwindigkeit – musste sich der Sachverständige aus den bereits zu den vorangehenden Originaldokumenten dargelegten Gründen (Verschiedenheit der Schreibsysteme) auf die Initialen und arabischen Ziffern beschränken. Bei seiner Analyse hat er nachvollziehbar die Tendenz herausgearbeitet, dass die für den Bewegungsfluss verantwortlichen Indikatoren – hier insbesondere die Verbundenheit – bei den Initialen und Ziffern insgesamt geringer sei als in der Vergleichsgruppe. So falle etwa auf, dass bei den fraglichen Ausfüllschriften die Ziffer „4“ in der Tendenz zweizügig gefertigt werde (z. B. bei X131), während eine solche Zweizügigkeit in der Streubreite der Vergleichsgruppe lediglich eine Randvariante darstelle, weil dort stattdessen ein einzügiger Schreibvollzug bei dieser Ziffer dominiere. Eine vergleichbare zweizügige Schreibweise gelte für die Ziffer „1“ (etwa beim Dokument X147), die in der Vergleichsgruppe nicht repräsentiert sei. Auch der Großbuchstabe „H“ als Initiale sei bei den fraglichen Schriften durch eine dreizügige Schreibweise gekennzeichnet (z. B. X160, X198, X217, X218 bis X221, X224), die in der Vergleichsgruppe nicht repräsentiert sei. Was die Bewegungsführung und Formgebung anbelangt, so hat der Sachverständige einerseits Analogien ermitteln können, andererseits aber markante Abweichungen, die nach seiner Beurteilung deutlich überwiegen. Wegen der fundamental voneinander abweichenden Schreibsysteme musste sich der Sachverständige auch hier methodengerecht auf die miteinander vergleichbaren Zeichen, hier also die Initialen als Blockbuchstaben und Ziffern beschränken, weil im Übrigen eine Vergleichbarkeit zwischen Kurrentschreibweise und Druckbuchstaben nach seinen Angaben per sei nicht möglich ist. Beim Großbuchstaben „B“ etwa ist der Grundstrich nach den anschaulichen Erläuterungen durch den Sachverständigen rechts vom Aufstrich positioniert (z. B. bei X131, X188, X250), in der Vergleichsgruppe dagegen stets links vom Aufstrich zum oberen Bogenelement. Bei Betrachtung dieser Buchstaben anhand von maßstabvergrößerten Lichtbildern fällt auf, dass hierdurch das „B“ im Rahmen der fraglichen Schriften eine völlig andere Anmutung gewinnt als diejenigen aus der Vergleichsgruppe. Eine andersartige Erscheinung erfährt nach anschaulicher Schilderung durch den Sachverständigen auch der fragliche Großbuchstabe „I“ durch seine Linksneigung des Grundstriches (z. B. X236) im Verhältnis zur Vergleichsgruppe, in der der Grundstrich des genannten Buchstabens stets eine Rechtneigung aufweist. Als auffällige, die Grundmotorik abweichende Bewegungsführung hat der Sachverständige auf den Großbuchstaben „M“ aufmerksam gemacht, die bei den fraglichen Dokumenten mit einem Abstrich beginnt (etwa X220), während der Buchstabe in der Vergleichsgruppe umgekehrt mit einen Aufstrich eingeleitet wird. Der in den fraglichen Ausfüllschriften anzutreffende Großbuchstabe „P“ weicht im Erscheinungsbild ebenfalls vom entsprechenden Buchstaben der Vergleichsgruppe deutlich in der Weise ab, dass er – anders als in der Vergleichsgruppe erkennbar – nach der Beschreibung durch den Sachverständigen einen rechts vom Grundstrich aufstrebenden Verbindungszug zum Bogenelement aufweist (X148, X151, X157, X159,X162). Die fraglichen Großbuchstaben „V“ weichen nach anschaulicher Darstellung durch den Sachverständigen in der Weise von entsprechenden Buchstaben in der Vergleichsgruppe ab, dass sie in der Basis sämtlich in der Tendenz spitzbogiger ausgeführt worden sind (z. B. bei X160, X176, X192, X197, X198, ,X210, X217, X218, X232), während die Basis bei diesem Buchstaben in der Vergleichsgruppe lediglich in rundlicher Form auftritt. In der Gesamttendenz hat der Sachverständige unter dem Aspekt der Bewegungsrichtung und des Lagewinkels bei Betrachtung sämtlicher Ausfüllschriften darauf aufmerksam gemacht, dass der Lagewinkel die Varianten einer geringen Linksneigung (z. B. X136, X220), einer steilen Aufrichtung (X139, X164, X186, X194, X202, X211) oder einer geringen Rechtsneigung (z. B. X169, X174, X226, X253) beinhalte, während in der Variationsbreite der Vergleichsschriften nur eine Variante – nämlich die rechtsschräge Ausprägung des Lagewinkels – vorherrsche. Bei einigen Initialen der fraglichen Schriften – wie z. B. beim Buchstaben „R“ bei X188 – zeige sich eine besonders starke Ausprägung der Linksneigung im Kontrast zu den nachfolgenden Buchstaben, die in der Vergleichsgruppe in dieser Konstellation in keinem Falle anzutreffen sei. Der Sachverständige hat im Weiteren auf die durchgehend erkennbare Abweichung aufmerksam gemacht, dass bei der Linienführung der Schriften stets dort, wo keine Linienvorgaben in den Formularen der hier in Rede stehenden Dokumente vorhanden sind, die Zeilenverläufe ausgeprägte Schwankungen aufwiesen (besonders auffällig bei dem Dokument X160), während die Linienführung in der Vergleichsgruppe unter den gleichen Bedingungen keinen nennenswerten Schwankungen unterliege. Einen weiteren systematisch erkennbaren Unterschied hat der Sachverständige mit Blick auf die horizontale Ausdehnung von Buchstaben aufgedeckt. So zeige sich bei fraglichen Initialen „E“ durchweg die Tendenz, dass der Firstquerbalken in Relation zum Basiszug zwar länger sei (z. B. bei X213), aber diese Überlänge bei entsprechenden Initialen in der Vergleichsgruppe deutlich stärker ausgeprägt sei. Die Kammer hat sämtliche einzelnen Schritte der Schriftvergleichsanalyse anhand der vom Sachverständigen hierzu vorgelegten Fotos nachvollzogen und für zutreffend erachtet. Bei einer ausführlichen Bewertung sämtlicher Befunde ist der Sachverständige im Hinblick auf die fraglichen Ausfüllschriften zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % oder höher) nicht Urheber der relevanten Ausfüllschriften in den Dokumenten X125 bis X129, X131 bis X135, X137, X139, X143, X144, X147, X148, X149, X155, X157, X159 bis X162, X164, X165, X167, X169, X170, X173, X174, X177, X178, X180 bis X183, X186 bis X188, X189 bis X228, X230, X232, X234 bis X236, X237, X239, X241, X250 bis X252, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (99 % bis 99,9 %) nicht Urheber der relevanten Ausfüllschriften in den Dokumenten X136, X138, X152, X153, X156, X158, X166, X179, X231 und X253 (mit Ausnahme des Datumeintrages) mit hoher Wahrscheinlichkeit (95 % bis 99 %) nicht Urheber der relevanten Ausfüllschriften in den Dokumenten X151, X154, X163, X168, X171, X172, X175, X176, X229, X233, X235, X238, X240 sei. Für die Kammer ist dieses Ergebnis nach eigener Überprüfung nachvollziehbar. Zwischen den Schriftsystemen bestehen, wie schon ein grober Blick auf die Dokumente offenbart, grundlegende Unterschiede, wie sie auch bei den vorangehend erörterten Dokumenten X16 bis X39 gleichermaßen ausgemacht worden sind. Dementsprechend hat auch hier der Sachverständige sein Augenmerk auf solche graphischen Komponenten gerichtet, die entweder formunabhängig sind oder zwar auch die Ausgestaltungsform betreffen, aber nur bei solchen Schriftzeichen geprüft wurden, die – wie hier die in Blockbuchstaben gefassten Initialen und arabischen Ziffern – miteinander vergleichbar sind. Dabei haben sich auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen – neben Analogien – eine Vielzahl von Diskrepanzen ergeben, die deshalb wertstark sind, weil sie – wie etwa der Spannungsgrad, der Bewegungsfluss, die Linienführung oder Detailmerkmale – auf grundlegend abweichende Ablaufprinzipien und somit unterschiedlich trainierten motorischen Programmen beruhten, deren bewusste Kontrolle nicht bzw. kaum möglich ist. Dies wiederum macht es plausibel, dass die Möglichkeit einer bewussten Verstellung durch den Angeklagten Dr. H ausgeschlossen werden kann. Die Differenzierung der Ergebnisse nach Wahrscheinlichkeitsgraden ist – wie die Kammer den Erläuterungen des Sachverständigen sicher entnehmen konnte – dem Umstand geschuldet, dass materialbedingte Einschränkungen aufgrund des Reproduktionscharakters der Dokumente bei der Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Kriterien der Schriftvergleichung mehr oder weniger zu Buche schlugen. Dass der Sachverständige dabei auch zu verbindlichen Schlussfolgerungen gelangt ist, ist im Anschluss an die eingangs geschilderten Erwägungen zum Umgang mit Reproduktionen unter Berücksichtigung der Richtlinie 4.1 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e. V. nicht zu beanstanden. So hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen er eine verbindliche Schlussfolgerung im Sinne eines Ausschlusses der Urheberschaft bei den Ausfüllschriften angenommen habe, die Anzahl der Indikatoren gegen eine Urheberschaft derart umfangreich und vielfältig sowie ihre Gesamtbewertung derart konsistent gewesen sei, dass sich der Urheberausschluss zur Gewissheit verdichtet habe. Die Kammer hat dabei anhand maßstabsvergrößerter Fotos nachvollziehen können, dass die entsprechenden Indikatoren aus den Reproduktionen sicher abgeleitet werden konnten. Für die fraglichen Paraphen gelten die vorangehend zu den Originalparaphen dargelegten Überlegungen entsprechend. In Bezug auf die jeweilige Ausformung der fraglichen Paraphen, die bei den im Anschluss an die erwähnte Vorselektion verbliebenen Reproduktionen aufgrund einer zumindest ausreichenden Wiedergabequalität zuverlässig erkennbar sind, hat der Sachverständige diese zum einen den bereits oben im Zusammenhang mit den Originalparaphen erwähnten Bewegungsmustern I, II und III zugeordnet. Danach sind – wie die Kammer anhand der Dokumente nachvollziehen konnte – die Paraphen zu den Dokumenten X131 bis X133, X135 bis X138 X139, X143, X144, X147 bis X149, X152, X153, X155 bis X170, X172, X173, X175, X177, X180, X182, X187, X189 bis X205, X208, X209, X210b bis X221, X223 bis X226, X228a bis X241a, X251, X252 dem Bewegungsmuster I, die Paraphen zu den Dokumenten X127, X134, X154, X186 dem Bewegungsmuster II und die Paraphen zu den Dokumenten X174, X206, X222, X227, X250 dem Bewegungsmuster III zuzuordnen. Die Paraphen zu den Dokumenten X151, X171, X179, X188, X210 lassen sich nach der Erläuterung durch den Sachverständigen dagegen keiner der vorgenannten Muster eindeutig zuordnen, sondern weisen ihm zufolge in ihrer Ausformung eine Mischung aus den genannten Bewegungsmustern auf, die aber jeweils nach den Angaben des Sachverständigen ebenfalls deutlich außerhalb der Streubreite der Vergleichsparaphen liegen. Auch von diesen eigentümlich anmutenden, manches Mal kaum noch als Paraphe erkennbaren Formgestaltungen hat sich die Kammer bei Betrachtung der Fotos überzeugen können. Ebenso wenig hat der Sachverständige die Paraphen X125, X126, X128 einer Gruppe zuordnen können, weil ihre grafische Gestaltung – so der Sachverständige – derart vereinfacht sei, dass per se keine gerichtete Aussage zur Ausformung gemacht werden könne. Schließlich gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Paraphe des Dokuments X253, dass diese Analogien zur Schreibweise des Angeklagten Dr. H aufweist und insofern einer gesonderten Darstellung bedarf (s. hierzu weiter unten). Der Sachverständige hat nach seinen Erläuterungen – neben der Formgestaltung – diejenigen graphischen Komponenten fokussiert, die formunabhängig Auskunft geben über automatisierte Bewegungsmuster und die motorische Gewandtheit und trotz der materialseitigen Einschränkung aufgrund des Reproduktionscharakters der Paraphen sicher erkennbar sind. Dazu zählen Mikrodetails der Signaturformen, die beim Schreibvorgang kaum oder nicht wahrnehmbar sind, wie etwa Bewegungsvorschläge bei Einleitung des Grundstriches. Diese sind nach den Angaben des Sachverständigen bei den fraglichen Paraphen in der zentralen Tendenz vertikal deutlich länger als bei den Vergleichssignaturen (so etwa bei den Dokumenten X127, X147, X187, X202). Auch ist für sie nach seiner Schilderung durchweg charakteristisch, dass sie links vom First positioniert sind. Eine solche Positionierung sei – so der Sachverständige weiter – in der Streubreite sämtlicher Vergleichsparaphen nur singulär am Rande vertreten und daher für die Schreibweise des Angeklagten Dr. H – jedenfalls in der hier bei den fraglichen Paraphen erkannten Breite - untypisch. Der Sachverständige hat im Weiteren den Bewegungsfluss anhand des Grades der Verbundenheit analysiert, wobei er zu Recht auf die materialbedingte Einschränkung hingewiesen hat, dass bei Reproduktionen nur ausnahmsweise dieser Aspekt erkennbar sei. Soweit eine solche Erkennbarkeit aber gegeben sei, hat er (so in Bezug auf die Dokumente X127, X151, X152, X171, X179, X186, X210, X211, X218) feststellen können, dass der Bewegungsvollzug durch eine oder mehrere Unterbrechungen gehemmt gewesen sei, was für die einzügige Schreibweise des Angeklagten Dr. H bei Abfassen einer Signatur ausweislich der Vergleichsproben untypisch sei. Ebenso untypisch sei die deutlich erkennbare Linksneigung des Grundstrichs, die für die große Mehrzahl der fraglichen Paraphen feststellbar sei (bei den Dokumenten X129, X131 b, X135, X137, X143, X144, X147, X148, X151, X155 bis X159, X161, X163, X167, X170, X175, X177, X182, X189, X190, X196, X200, X203, X209, X210, X223, X236, X241a, X250, X252), während eine solche Neigung nicht in der Streubreite der Vergleichssignaturen repräsentiert sei. Nach alledem zeigt sich auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen, dass nicht nur die Formgestaltungen der fraglichen Paraphen deutlich von der Signaturweise des Angeklagten Dr. H divergieren, sondern auch solche – auf den Reproduktionen sicher erkennbare – Merkmale eine Divergenz begründen, die – wie etwa der Bewegungsfluss oder die Mikrodetailausprägungen – in der Tendenz auf automatisierten Bewegungsmustern beruhen und damit nicht mit der Hypothese vereinbare wären, der Angeklagte Dr. H habe seine eigene Schreibweise verstellt. Denn hätte er den Versuch einer Verstellung unternommen, so wären – entgegen der hier ermittelten Ergebnisse – graphische Merkmale zu erwarten gewesen, die seinen automatisierten Bewegungsmustern entsprächen und nicht solche, die ihm fremd seien. Aus diesem Gesamtbefund hat der Sachverständige aus Sicht der Kammer daher überzeugend den Schluss gezogen, dass der Angeklagte Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) nicht Urheber der fraglichen Paraphen zu den Dokumenten X127, X129, X132, X134 bis X138, X143, X144, X148, X149, X151 bis X174, X175, X177, X179, X180, X182, X183, X186 bis X196, X198 bis X206, X208 bis X227, X228, X236, X237 bis X241a und mit hoher Wahrscheinlichkeit (95% bis 99 %) nicht Urheber der Paraphen zu den Dokumenten X133, X147 und X199 sei. Für die Paraphen X125, X126 und X128 ist nach der Einschätzung des Sachverständigen aus den besagten Gründen – zu grobe Formvereinfachung – dagegen keine gerichtete Aussage möglich (non liquet). c. Bewertung der Schriftvergleichsgutachten in Bezug auf den Angeklagten T B i. Antwort auf Arztfragebogen der BKK Gesundheit vom 25.01.2011 (Y37) Die Sachverständige S7 hat hinsichtlich jedes in der Ausfüllbeschriftung (Y37) vorkommenden Klein- und Großbuchstabens sowie in Bezug auf jede dort ausgewiesene arabische Ziffer eine Vergleichsanalyse mit den entsprechenden Buchstaben und Ziffern im Schriftvergleichskatalog vorgenommen und diese anhand einer Lichtbilddokumentation umfassend erläutert und illustriert. Hiervon ausgenommen hat sie lediglich die Datumsangabe auf Seite des 2 des Fragebogens Y37. Zur Begründung für diese Ausnahme hat sie nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Grad der Identifizierbarkeit bei diesen Ziffern sehr gering sei und damit für die Gesamtbeurteilung der Ausfüllschrift nicht ins Gewicht fallen würde. Es komme hinzu, dass die genannten Ziffern im Formular in vorgedruckte Kästchen einzutragen gewesen seien, mit der Folge, dass auch Platzierungsgewohnheiten und die Art der Ausdehnung bzw. der Lage der Ziffern nicht sicher überprüfbar wären. Soweit die Sachverständige im Übrigen sämtliche Zeichen und Ziffern im Einzelnen analysiert und mit den Merkmalen innerhalb der Streubreite der Vergleichsproben verglichen hat, ist sie zu dem von der Kammer in jedem einzelnen Schritt nachvollzogenen Schluss gelangt, dass bei der ganz überwiegenden Zahl der Buchstaben und Ziffern Übereinstimmungen in den festgestellten Merkmalsausprägungen mit Blick auf die Streubreite der Merkmale im Vergleichskatalog vorhanden seien. Dabei beträfen die Übereinstimmungen – so die Sachverständige weiter – Merkmale bzw. Merkmalskombinationen, die eine mittlere Komplexität und teilweise eine hohe Eigenprägung aufwiesen. Günstig für die Untersuchung sei auch die große quantitative und qualitative Ergiebigkeit der Ausfüllschrift, da sie viele unterschiedliche Schriftzeichen enthielten, von denen wiederum einige mehrfach vorhanden seien. Für die Kammer bestätigt sich diese Einschätzung bei Betrachtung der fraglichen Schrift. Als Beispiel für eine markante Übereinstimmung sei der Kleinbuchstabe „b“ herausgegriffen. Die besondere Prägung einer Ausgestaltung dieses Buchstabens in der fraglichen Schrift liegt nach Darlegung der Sachverständigen darin, dass er einen sehr kleinen, kaum wahrnehmbaren Einleitungshaken von rechts aufweise, der sodann in ein bogenförmiges Bogenelement übergehe, gefolgt von einem geraden Rechtszug mit einer daran anknüpfenden Spitzkehre mit einem weiten bogigen Linkszug, wobei dieser über die Stammstrichlinie hinausgreife. Diese – auch bei vordergründiger Betrachtung durch die Kammer erkennbare – eigentümliche Ausformung des Buchstabens findet sich innerhalb der Streubreite der Vergleichsproben in nahezu identischer Form wieder. Selbst der kaum erkennbare – und damit schwer nachahmbare – Einleitungshaken sei innerhalb der Vergleichsproben des Angeklagten TB repräsentiert. Als ein anderes Beispiel sei auf den Großbuchstaben „P“ verwiesen. Sowohl bei der fraglichen Schrift als auch bei Schriften innerhalb der Vergleichsprobe findet sich übereinstimmend eine Formgestaltung dieses Buchstabens, die nach der Beschreibung der Sachverständigen durch einen Stammstrich mit Firstverkürzung in rechtsgeneigter Anordnung, ein Bogenelement mit ovaler Ausformung in rechtsschräger, nach oben versetzter Anordnung und einen stoppzügigen Abschluss auf Höhe des Stammstrichkopfes gekennzeichnet ist. Trotz dieser spezifischen Kongruenz und einer Vielzahl weiterer von der Sachverständigen eingehend dargelegten wertstarken Übereinstimmungen ist bei der Befundbewertung insofern zurückhaltend, als sie fachgerecht auf den untersuchungsbeschränkenden Reproduktionscharakter verweist. Angesichts der damit verbundenen Begrenzung in den Untersuchungsmöglichkeiten kommt die Sachverständige daher nicht zu einer verbindlichen Aussage, sondern sieht stattdessen eine hohe Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) dafür, dass der Angeklagte T B Urheber der Ausfüllschrift (Y37) sei. Die Kammer hält dieses Ergebnis bei Betrachtung und Gegenüberstellung sämtlicher Aspekte der Schriftvergleichung für nachvollziehbar, zumal die hohe Ergiebigkeit, die besondere Eigenprägung einiger Merkmale, die Nachahmungsschwierigkeiten sowie die hohe Spezifität der Übereinstimmungen in einem hohen Maße darauf hindeutet, dass die Schrift aus der Hand des Angeklagten T B stammt. ii. Schreiben der BIG direkt gesund vom 09.04.2011 (Y36) Auch bezüglich dieser fraglichen Reproduktion hat die Sachverständige S7 hinsichtlich jedes in der Ausfüllschrift vorkommenden Klein- und Großbuchstabens sowie in Bezug auf jede dort ausgewiesene arabische Ziffer eine Vergleichsanalyse mit den entsprechenden Buchstaben und Ziffern im Schriftvergleichskatalog vorgenommen und diese anhand einer Lichtbilddokumentation umfassend erläutert und illustriert. Bei der auf dem Dokument erkennbaren fraglichen Paraphe konnte die Sachverständige nach ihren Angaben im Rahmen der Analyse dagegen von vornherein keine für eine Vergleichsanalyse ausreichenden Merkmale herausarbeiten, weil die Paraphe – so die Sachverständige und wie auch für die Kammer anhand der Abbildung ohne Weiteres ersichtlich – durch den Fließtext der Ausfüllbeschriftung in einem Maße überlagert sei, dass eine sichere Differenzierung der Form nicht möglich sei. Folgerichtig ist die Sachverständige insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Urheberschaft der fraglichen Paraphe nicht entscheidbar sei. Demgegenüber ist die Ausfüllbeschriftung nach der Beurteilung durch die Sachverständige auf dem Dokument gut erkennbar, und sie verfügt ihr zufolge über eine sehr hohe quantitative und qualitative Ergiebigkeit mit komplexen, teils sogar erhöht komplexen Ausformungen sowie mit Merkmalen, die eine besondere Eigenprägung aufweisen. Für die Kammer bestätigt sich diese Einschätzung bei Betrachtung der Ausfüllschrift, die ihr einen relativ langen Fließtext mit einer beachtlichen Anzahl an differenzierten Schriftzeichen zeigt. Zugleich hat die Sachverständige aber fachgerecht darauf hingewiesen, dass der Reproduktionscharakter als Untersuchungsbeschränkung bei der Befundbewertung berücksichtigt werden müsse. Ausgehend von dieser soliden Basis hat die Sachverständige nach ihren Angaben eine Vielzahl von graphischen Formelementen ausgemacht, die allesamt in der Streubreite der Vergleichsproben gut repräsentiert seien. So sei eine Ausformung des Kleinbuchstabens „a“ in besonderer Weise dadurch charakterisiert, dass er einen engen Firstbogen aufweise, beim Abwärtsbogen abgeflacht sei, die Basiskrümmung oval, das Stützelement linienzügig ohne Deckzug und der Abstrich vertikal verlaufe und schließlich die Basis bogenförmig ausgeleitet werde. Genau diese Formelemente seien in dieser Gesamtkonstellation in der Streubreite der Vergleichsproben exakt vertraten. Als ein anderes Beispiel für eine von der Sachverständigen erläuterten besonderen Eigentümlichkeit eines Schriftzeichens sei auf den Großbuchstaben „K“ verwiesen. Folgende Elemente machen nach der Beschreibung durch die Sachverständige seine besondere Prägung aus: ein rechtsgeneigter Grundstrich mit leichter Linkswölbung im unteren Segment; eine nach rechts versetzte Klammer; ein gerader Linkszug; eine nach unten gerichtete Wölbung im Rechtszug und ein spitzbogiger Übergang. Auch diese Elemente seien – so die Sachverständige – genau in dieser Konstellation in der Vergleichsgruppe repräsentiert. Eine Vielzahl weiterer Kongruenzen hat die Sachverständige für eine große Anzahl weiterer Buchstaben und Ziffern nachvollziehbar herausgearbeitet. Soweit die Sachverständige auch auf einige Abweichungen in der Formgestaltung aufmerksam gemacht hat, hat die Sachverständige ihnen mit Blick auf die Nachahmungshypothese kaum Gewicht zuerkannt. Zur Begründung hierfür hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Abweichungen im Wesentlichen auf Formvereinfachungen beruhten, die wiederum auf einer teils leicht erhöhten Verbundenheit der Buchstaben resultiere. So sei etwa beim Kleinbuchstaben „d“ eine formvereinfachende Abweichung darin zu erblicken, dass das Rundelement – wie auf dem Lichtbild ohne weiteres erkennbar – verkümmert sei. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Sachverständige solchen Diskrepanzen keinen nennenswerten Stellenwert zuerkennt, wenn man bedenkt, dass die Art der Abweichung eine pragmatische Formvereinfachung indiziert statt einen misslungenen Fälschungsvorgang. Der als Abweichung ausgemachte leicht erhöhte Grad an Verbundenheit weist hiernach auf eine Kompetenz des Schreibers hin, die im Vergleichsschriftkatalog nur unzureichend zum Ausdruck kommt. Eingedenk sämtlicher aufgezeigter Umstände, insbesondere in Anbetracht einer außergewöhnlich hohen Ergiebigkeit an Zeichen und ihr hohes Maß an Übereinstimmungen, hält die Kammer die Schlussfolgerung der Sachverstanden, der Angeklagte T B sei in Bezug auf die Ausfüllschrift (Y36) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber anzusehen, für stimmig. Der Reproduktionscharakter ist hiernach als begrenzender Faktor bei der festgestellten Irrtumswahrscheinlichkeit von ca. 5 % eingeflossen. iii. Auszahlungsschein der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrags vom 23.03.2010 (Y29) Bei dem fraglichen Dokument handelt es sich um ein Original, das nach Erläuterung durch die Sachverständige mittels der physikalisch-technischen Untersuchung uneingeschränkt analysierbar war. Die entsprechenden Untersuchungen haben – wie die Sachverständige im Einzelnen verständlich geschildert hat – keine Hinweise auf etwaige Manipulationen oder Fälschungsansätze ergeben. Zwar hätten sich aus der elektrostatischen Oberflächenuntersuchungen mit Hilfe des elektrostatischen Oberflächenprüfgerätes (ESDA) Anzeichen für Durchdruckspuren im Bereich der Adressbeschriftung ergeben. Doch unter Fälschungs- oder Manipulationsaspekten spielten diese Durchdruckspuren keine Rolle. Die Kammer stimmt dieser Einschätzung der Sachverständigen zu, weil bei der Betrachtung des Durchdrucktextes deutlich wird, dass der hier in Rede stehende Schriftträger offenbar als Unterlage für einen anderen Text gedient hatte, was mit Fälschungstendenzen nichts zu tun hat. Die Sachverständige hat im Weiteren darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsmöglichkeiten trotz des Vorhandenseins eines Originals begrenzt gewesen seien. Zur Begründung hat sie ins Feld geführt, dass die Anzahl der Buchstaben der Ausfüllschrift gering sei, mit der Folge, dass die Ergiebigkeit und Differenziertheit der Zeichen als Basis eines Vergleiches reduziert sei. Trotz dieser Beschränkungen hat sich ihr nach ihren Angaben ein hohes Maß an Kongruenz bei einem Vergleich der Zeichen mit der Streubreite der Vergleichsproben gezeigt, die auch subtile und schwer nachahmungsfähige Details der Zeichen beträfe. Als ein Beispiel hierfür sei der Großbuchstabe „S“ benannt, der nach Beschreibung durch die Sachverständige dadurch charakterisiert ist, dass der obere Bogen des „S“ unter Berücksichtigung einer flachen Ein- und Ausleitung in der Mitte gekrümmt ist und der untere Bogen sich mit einem leicht spitzbogigen Umbruch horizontal stark ausdehnt. Auch bei der graphischen Komponente der Druckgebung hat sich nach Darlegung der Sachverständigen die Besonderheit eines von unten kommenden druckschwachen Bewegungsvorschlags gezeigt. Diese detaillierten Besonderheiten seien – so die Sachverständige – in der Streubreite der Vergleichsproben in vollständiger Kombination dieser Merkmale repräsentiert. Betrachtet man bei der fraglichen Schrift die arabische Ziffer „1“, so ergibt sich auch hier nach der Schilderung der Sachverständigen eine vergleichbare Analogie bei der Druckgebung und der Formgestaltung im Verhältnis zu den Vergleichsschriften. Soweit die Sachverständige Abweichungen in der Formgestaltung ermittelt hat, misst sie diesen nach ihren Angaben kaum ein Gewicht bei. Zur Begründung hierfür hat sie ausgeführt, diese Abweichungen stünden nicht in einem prinzipiellen Widerspruch zur Bandbreite der Vergleichsschriften, sondern seien damit zu erklären, dass die Vergleichsproben das Schreibpotential des Angeklagten T B nicht vollständig repräsentierten. Auch diese Einschätzung ist für die Kammer verständlich: Bei genauerer Betrachtung der abweichenden Merkmale wird nämlich deutlich, dass es bei ihnen um Elemente geht (wie z. B. eine etwas stärkere Rundung des Firstbogens beim „P“ oder das etwas größere Ausmaß der Größenstaffelung am First des Buchstabens „O“), die nicht grundsätzlich anders erscheinen als die Ausformungen in der Vergleichsgruppe. Bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte T B mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 75 %) als Urheber der fraglichen Schrift (Y29) in Betracht komme. Die Kammer hält auch dieses Ergebnis für plausibel in Ansehung der eher geringen Ergiebigkeit und Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Zeichen einerseits, einer uneingeschränkten Analysierbarkeit der Schrift und einer nennenswerten Übereinstimmung zwischen der fraglichen Schrift und der Schriften aus der Vergleichsgruppe andererseits. iv. Auszahlungsschein der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrags vom 12.04.2010 (Y30) Da die fragliche Ausfüllschrift und das Formular nach Aufbau und Struktur mit dem vorangehend erörterten Formular und der Schrift (Y29) vergleichbar sind, gelten die dortigen Ausführungen hier entsprechend. Auch hier zeigte sich nach Darlegung der Sachverständigen – in Übereinstimmung mit dem Eindruck der Kammer bei Betrachtung der Schrift – eine eingeschränkte Ergiebigkeit der zur Verfügung stehenden Zeichen, zugleich aber eine uneingeschränkte Analysierbarkeit des Originalschriftträgers, der Schrift und der genutzten Materialien sowie eine deutlich überwiegende Kongruenz zwischen den graphischen Gestaltungsmerkmalen der fraglichen Schrift und denjenigen aus der Streubreite der Vergleichsproben. Wenige festgestellte Diskrepanzen betreffen nach den Angaben der Sachverständigen auch hier nur die quantitative Ausdehnung von Zeichen und stehen daher ebenfalls nicht im Widerspruch zur Streubreite der Vergleichsschriften. Auch die physikalisch-technische Untersuchung ergab nach der Erläuterung durch die Sachverständige keine Hinweise auf Manipulationsspuren außer Durchdruckspuren, die aber in keinem Zusammenhang mit Fälschungen stehen, sondern nur darauf hindeuten, dass das Original als Unterlage für andere Schreibvorgänge gedient hatte. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, den Angeklagten TB mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (75 %) als Urheber der Schreibleistung Y30 anzusehen, ist daher für die Kammer in gleicher Weise nachvollziehbar wie bei der vorangehend erörterten Schreibleistung Y29. v. Auszahlungsschein der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrags vom 03.05.2010 (Y31) Die Sachverständige S7 hat die fragliche Schrift für Untersuchungszwecke in drei Teile separiert und diese jeweils getrennt voneinander einer eingehenden Untersuchung unterzogen. Den Hintergrund für dieses Vorgehen bildete das Ergebnis der physikalisch-technischen Untersuchung: aus der spektralselektiven Analyse im infraroten Lichtbereich hat sich nach Darstellung durch die Sachverständige ergeben, dass der gesamte in dem Formular der Krankenkasse erkennbare Ausfülltext drei unterschiedliche Lichtreaktionen bezüglich der Textteile „3.5.10 … JA … Z. N. OP“, „???“ und „Bauchwand OP“ auslösten. Diese unterschiedliche Reaktion beruhe auf einer unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung der Schreibpasten, auf die die elektromagnetischen Wellen je unterschiedlich reflektierten. Dementsprechend nachvollziehbar ist der daraus gezogene Schluss der Sachverständigen, dass die drei genannten Textteile auf drei durch die Kugelschreiberpasten zu unterscheidenden Schreibvorgängen beruhten, was eine dementsprechend differenzierte Untersuchung rechtfertige. Für die Kammer ist dieses Vorgehen der Sachverständigen ein Ausdruck eines besonnenen Vorgehens zu Gunsten des Angeklagten. Die physikalisch-technische Untersuchung hat im Übrigen nach den Angaben der Sachverständigen keine Hinweise auf Manipulationen oder Pausfälschungen ergeben. Bezüglich der getrennt beurteilten Textteile „3.5.10 … JA … Z. N. OP“ und „???“ hat die Sachverständige auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Vergleichsanalyse ausgeführt, diese Teile seien für sich genommen jeweils sehr wenig ergiebig und enthielten im Verhältnis zu Vergleichsproben zwar Übereinstimmungen, aber auch Abweichungen. Folgerichtig ist sie bei dieser Gesamtkonfiguration zu dem Ergebnis gelangt, dass die Urheberschaft in Bezug auf beide Textteile jeweils nicht entscheidbar sei. Bei dem verbliebenden Textteil „Bauchwand OP“ sieht die Sachverständige immerhin eine – wenn auch mäßige – quantitative und qualitative Ergiebigkeit und insbesondere eine mittlere Komplexität bei der Formgestaltung der Buchstaben. Für die Kammer ist dieser Befund nachvollziehbar, zumal der Textteil aus 10 unterschiedlichen Buchstaben besteht und auch bei vordergründiger Betrachtung eine gewisse aussagekräftige Differenzierung erkennen lässt. Hiervon ausgehend hat die Sachverständige im Rahmen der Vergleichsanalyse ein von beachtlichen Übereinstimmungen geprägtes Befundbild ermittelt. Sämtliche in Rede stehende Buchstaben enthalten nach ihrer Erläuterung Formelemente, die sich in der Vergleichsgruppe – auch in der Kombination – wiederfänden. Als Beispiel sei der Kleinbuchstabe „a“ erwähnt, der nach der Beschreibung durch die Sachverständige in leichter rechtsschräger Ausrichtung mit ovaler Form und vertikaler Betonung erscheint, einen kurzen Abstrich aufweist, wobei dieser in einer geringfügigen Schlusswölbung mit Lückenbildung unterhalb des Firsts endet. Eine solche Formgestaltung ist nach Erläuterung durch die Sachverständige auch in der Vergleichsgruppe zu finden. Besonders markant erscheint nach den Angaben der Sachverständigen etwa auch der Kleinbuchstabe „h“, indem er einen Grundstrich aufweist, der hakenförmig am Kopf eingeleitet wird und im Verhältnis zur geringen vertikalen Ausdehnung durch die horizontale Arkade besonders hervorsticht. Auch diese besondere Gestaltung ist in der Streubreite der Vergleichsgruppe repräsentiert. Dasselbe gilt nach eingehender Darstellung durch die Sachverständige für die übrigen Buchstaben der fraglichen Schrift, wie auch schon bei vordergründiger Betrachtung mit bloßem Auge durch die Kammer ohne weiteres ersichtlich geworden ist. Soweit nach Darlegung der Sachverständigen lediglich ein Element beim Großbuchstaben „P“ – nämlich ein erkennbarer kleiner Abstrich am Bogenende – in der Vergleichsgruppe nicht vertreten sei, räume sie – die Sachverständige – der daraus erwachsenen Diskrepanz kein besonderes Gewicht ein, weil dieses Element kaum aus der Streubreite der Vergleichsgruppe herausrage und daher mit der Schrift des Angeklagten TB nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch stehe. Vor diesem Gesamthintergrund ist die Sachverständige zu dem stimmigen Ergebnis gelangt, dass der Textteil „Bauchwand OP“ (Y31) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) vom Angeklagten T B stamme. vi. Auszahlungsschein der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrags vom 20.07.2010 (Y32) Auch bei diesem fraglichen Dokument handelt es sich um ein Original, das nach den Angaben der Sachverständigen mittels der physikalisch-technischen Untersuchung uneingeschränkt analysierbar gewesen und – wovon sich auch die Kammer bei der Betrachtung überzeugen konnte – in einem guten Erhaltungszustand vorhanden ist. Die entsprechenden Untersuchungen haben nach den Angaben der Sachverständigen keine Hinweise auf etwaige Manipulationen oder Fälschungsansätze ergeben. Zwar seien durch die elektrostatischen Oberflächenuntersuchungen mit Hilfe des elektrostatischen Oberflächenprüfgerätes (ESDA) auch hier Anzeichen von Durchdruckspuren sichtbar gemacht worden. Doch dabei handele es sich auch hier nicht um Anzeichen für eine Fälschung oder einen Pausvorgang. Die Kammer stimmt dieser Einschätzung der Sachverständigen zu, weil bei Betrachtung des Durchdrucktextes offensichtlich ist, dass das hier in Rede stehende Original lediglich als Unterlage für einen anderen Text in Gestalt eines Vermerks und einer Unterschrift – hier eines Sachbearbeiters einer Versicherung – gedient hatte, was mit dem Versuch, ein Original zu manipulieren, in keinem Zusammenhang steht. Die fragliche Ausfüllschrift sei – so die Sachverständige – in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichend ergiebig. Die Schrift weise eine Eigenprägung auf und sei durchschnittlich komplex in der Ausformung der einzelnen Zeichen. Dies vorangestellt ergäben sich bei den graphischen Grundkomponenten überwiegend Analogien zu Schriften innerhalb der Vergleichsgruppe. Eine Vielzahl der kongruierenden graphischen Elemente ist der Kammer im Anschluss an die vorangehend erörterten Dokumente bereits geläufig. Als zusätzliches Beispiel sei hier auf den Großbuchstaben „V“ verwiesen, der auf der Basis der Beschreibung durch die Sachverständige durch einen geraden wenig linksgeneigten und druckverstärkten Abstrich, eine Basisspitzkehre ohne Deckzug, eine Aufwärtsbewegung in druckabgeschwächter, gerader Ausführung und vor allem durch einen Schlusshaken nach unten am Ende der Aufwärtsbewegung gekennzeichnet ist. Genau solche Merkmalskombinationen, einschließlich der nachahmungsresistenten Druckgebung, sind nach anschaulicher Darlegung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben repräsentiert. Die Sachverständigen ermittelten wenigen Diskrepanzen betreffen ihr zufolge Merkmale, die noch deutlich in der Nähe der Streubreite der Vergleichsgruppe anzusiedeln seien und damit nicht grundsätzlich im Widerspruch zu ihr stünden. Gegen eine Nachahmung spreche zusätzlich, dass das Schriftgepräge nach Strich- und Druckverlauf insgesamt auf einen natürlichen und spontanen Schreivollzug hindeute. Ein solcher Schriftverlauf spreche aber gegen die Annahme eines Nachahmungsvorgangs, bei dem mit einem eher kontrollierten und verlangsamten Schreivollzug zu rechnen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und in Ansehung einer Vielzahl von wertstarken Übereinstimmungen ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen plausibel, wonach der Angeklagte TB mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (90 %) Urheber der fraglichen Schrift sei (Y32). vii. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 05.10.2010 (Y19/X274) Es ist bereits oben zu dem Angeklagten Dr. H ausgeführt worden, dass dieses Originaldokument sowohl in Bezug auf die Unterschrift als auch im Hinblick auf den Ausfülltext durch die Sachverständige S7 untersucht worden ist, dabei die physikalisch-technische Untersuchung keine manipulationsbedingten Auffälligkeiten ergeben hat, und im Ergebnis die Sachverständige die Unterschrift dem Angeklagten Dr. H (X274) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) und die Ausfüllschrift dem Angeklagten T B (Y19) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) zugeordnet hat. Auch hinsichtlich der Ausfüllbeschriftung (Y19) ist das Ergebnis der Sachverständigen in jeder Hinsicht überzeugend. Die Ausfüllschrift sei – so die Sachverständige – in hinreichendem Maß quantitativ und qualitativ ergiebig, wobei die Ausformung der Zeichen eine mittlere Komplexität aufweise, von einer Gewandtheit geprägt sei und keine Hinweis für nicht-gewohnte Bewegungsabläufe (wie sie bei einem Nachahmer eher zu erwarten wären) enthielte. Die eigentliche Vergleichsanalyse hat nach den Angaben der Sachverständigen sodann ergeben, dass sich die von ihr ermittelten graphischen Gestaltungsmerkmale sämtlicher Zeichen vollständig und ohne jegliche Diskrepanz in die Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten TB einfügten. Neben den bereits erwähnten Gestaltungselementen sei hier zusätzlich auf den Kleinbuchstaben „i“ Bezug genommen, der nach anschaulicher Darlegung der Sachverständigen durch folgende Merkmale seine Gestaltung gewinnt: eine steile Ausrichtung des Stammstrichs mit Druckverstärkung in der Abwärtsbewegung; ein hakenförmiges, nach unten offenes Oberzeichen und die Anbringung des Oberzeichens in Verlängerung des Stammstriches. Die vollständige Kongruenz betrifft nach der Beschreibung der Sachverständigen eine Vielzahl von Elementen, die – wie etwa die Druckgebung oder nur mit dem Mikroskop erkennbare Detailmerkmale – nicht oder jedenfalls kaum wahrnehmbar und damit kaum nachahmungsfähig sind. Die bereits erwähnte Schlussfolgerung der Sachverständigen ist vor diesem Hintergrund für die Kammer ohne weiteres verständlich. Dass sie – im Vergleich zur Bewertung der Unterschrift – zu einem etwas geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad gelangt ist, folgt für die Kammer nachvollziehbar daraus, dass der Grad an Ergiebigkeit und Eigenprägung hier ausnahmsweise bei der Ausfüllschrift geringer war. viii. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 19.09.2011 (Y26/X356) Die Sachverständige S7 hat – wie bereits oben zu X356 ausgeführt – dem Angeklagten Dr. H die fragliche Paraphe (X356) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) zugeordnet, während sie die hierzu gehörende Ausfüllbeschriftung (Y26) dem Angeklagten T B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) zugerechnet hat. Auch dieses zur Ausfüllbeschriftung erzielte Ergebnis ist nach Prüfung durch die Kammer überzeugend. Die physikalisch-technische Untersuchung hat – wie bereits oben zu X356 ausgeführt worden ist – keine Auffälligkeiten zu Tage gefördert, die auf eine Manipulation und/oder Nachahmung hindeuten könnten. Im Gegenteil folgt aus ihr nach den Angaben der Sachverständigen, dass die Schrift in gewandter Form abgefasst wurde und keine Störelemente in der Bewegungsdynamik vorhanden sind. Die Anzahl der zu prüfenden Schriftzeichen ist nach den Angaben der Sachverständigen groß. Die Schriftzeichen wiesen dabei, so die Sachverständige weiter, eine mittlere Komplexität mit einer teilweise erhöhten Eigenprägung auf. Als Beispiel für eine markante Gestaltung sei hier – in Ergänzung zu den vorangehend dargestellten Beispielen – auf den Kleinbuchstaben „i“ verwiesen. Auffällig an einer Variante bei ihm ist nach den Erläuterungen durch die Sachverständige, dass er einen sehr kurzen linksschrägen Stammstrich und einen winkelzügig, linksschräg angebrachtes Oberzeichen aufweist, wodurch die Gesamtgestalt eher an einen Doppelpunkt als an den besagen Buchstaben erinnert. Als weiteres Beispiel sei der Großbuchstabe „G“ thematisiert. Er fällt im Anschluss an die Beschreibung durch die Sachverständige durch einen engen spitzbogigen Einleitungszug am First, einen rechtsgeneigten Abwärtsbogen in gleichmäßiger Ausformung, einen linksseitig stärker gekrümmten Basisbogen, eine deckzügige Schlussschlinge in horizontaler Ausrichtung sowie einen schwach nach unten gewölbten, relativ weiten Ausstrich auf. Die Sachverständige hat mit Blick auf diese Merkmalsausprägungen und eine Vielzahl weiterer Merkmale aller Schriftzeichen hervorgehoben, nahezu sämtliche graphischen Ausprägungen, Merkmalskombinationen und Merkmalsvarianten der fraglichen Ausfüllschrift seien in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten T B repräsentiert. Die Analogien seien dabei zum Teil sehr spezifisch und hätten mitunter Seltenheitswert, mit der Folge, dass die Kongruenz für die Beurteilung der Urheberschaft sehr wertstark ins Gewicht falle. Die Kammer hat sich von der Zuverlässigkeit dieser Beurteilung und den ihr zugrunde liegenden gedanklichen Schritten der Sachverständigen überzeugen können. Soweit die Sachverständige daneben einige wenige Abweichungen ermittelt hat, sind diese nach ihrer Beurteilung nicht nachahmungstypisch und widersprechen nicht den aus der Vergleichsgruppe erkennbaren Schreibgewohnheiten des Angeklagten T B . Auch diese Einschätzung hat die Kammer nachvollziehen können. So betreffen die Abweichungen auf der Grundlage der Darstellung der Sachverständigen lediglich Formvernachlässigungen, hier etwa bei dem Buchstaben „m“, indem die Arkade dieses Buchstabens – anders als in der Vergleichsgruppe erkennbar – nicht deutlich ausgeführt wurde. Eine solche Verkümmerung in der Ausführung spricht gerade nicht für eine Nachahmung, bei der man akribisch versuchen würde, die Form der Arkade zu imitieren statt sie offensichtlich zu vernachlässigen. Ein weiterer kaum bedeutsamer Unterschied ergibt sich bei einer Formgestaltung der Ziffer „1“, indem bei ihr der Abstrich eine leichte Rechtswölbung aufweist und im Verhältnis zum Anstrich kleiner ist. Auch diese Formabweichung wirkt eher zufällig denn als Ausdruck eines misslungenen Fälschungsversuchs. Schließlich ergibt sich nach den Angaben der Sachverständigen eine Abweichung bei der Ziffer „9“, bei der am Ende des Abstrichs ein kleiner Schlussbogen erkennbar ist. Dass diese Gestaltung der Vergleichsgruppe nicht widerspricht, ergibt sich nach den Ausführungen der Sachverständigen daraus, dass bei der Ziffer „1“ in der Vergleichsgruppe ebenfalls solche Schlussbögen beim Abstrich (der ja in der Struktur dem Abstrich einer „9“ entspricht) zu finden sind. Fast man hiernach sämtliche Aspekte der schriftvergleichenden Analyse zusammen, sieht man insbesondere das hohe Maß an spezifischer und sehr hoher wertstarker Übereinstimmung bei fast sämtlichen Merkmalen und Merkmalskombinationen bei einer hier gegebenen Vielzahl an Buchstaben und Ziffern sowie das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Nachahmungstendenz in der Struktur und Dynamik der Schrift, so ist die verbindliche Schlussfolgerung der Sachverständigen zur Urheberschaft des Angeklagten T B aus Sicht der Kammer überzeugend begründet. ix. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld der BKK Wirtschaft und Finanzen – Datum des Eintrages vom 02.05.2011 (Y21/X316) Wie bereits oben zur Frage der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H ausgeführt, hat die Begutachtung dieses Originaldokuments zu dem Ergebnis geführt, dass die fragliche Paraphe (X316) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H und die Ausfüllbeschriftung (Y21) dagegen ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit (95 %) vom Angeklagten T B stammen. Auch das zuletzt genannte Ergebnis ist aus Sicht der Kammer durch die Sachverständige nachvollziehbar begründet worden. Die physikalisch-technische Untersuchung hat, wie bereits oben zu X316 ausgeführt, keinerlei Hinweise auf Nachahmungen oder Manipulationen ergeben. Sie hat allerdings nach den Ausführungen der Sachverständigen gezeigt, dass im Bereich der Ausfüllbeschriftung – anders als im Bereich der bereits oben erörterten Paraphe – Falze vorhanden sind, die offenbar vor der Beschriftung durch das Umknicken entstanden waren. Diese Falze und ihre Kreuzungsstellen im Bereich der Ausfüllschrift hätten – so die Sachverständige weiter – zu Pastenantragungen geführt, die die Analysierbarkeit der Schrift ein wenig beeinträchtigten. Eine weitere Untersuchungsbeschränkung resultiere daraus, dass das verwendete Schreibgerät offenbar infolge eines Defekts zu einem unregelmäßigen Pastenfluss geführt habe, mit der Folge, dass die Analysierbarkeit der Grundkomponenten Druckverlauf und Strichbeschaffenheit beeinträchtigt sei. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsbeschränkungen hat die Sachverständige im Weiteren auf eine hinreichende Ergiebigkeit, eine mittlere Komplexität und eine beachtliche Eigenprägung der Schriftzeichen hingewiesen. Als einen weiteren Beleg für eine solche qualitative Zuschreibung sei – in Ergänzung zu den vorangehend erörterten Beispielen – der Kleinbuchstabe „ü“ benannt. Er imponiert auf der Grundlage der Beschreibung durch die Sachverständige durch eine kleine, aber weite Girlande, eine Aufwärtsbewegung, die flacher und gerader als die Abwärtsbewegung ist, ferner einen sehr kurzen Grundstrich in rechtsschräger Anordnung und eine besondere Form und Anordnung der Umlautzeichen. Die flach einhergehende Gesamterscheinung dieser Gestaltungselemente erinnert bei Betrachtung eher an ein lächelndes Gesicht als ein „ü“. Von einer Ausnahme abgesehen fügen sich nach anschaulicher Darlegung durch die Sachverständige sämtliche Ausformungselemente aller Buchstaben und Ziffern in die Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten T B passend ein. Die singuläre Abweichung betrifft nach den Angaben der Sachverständigen lediglich die Längenproportion des Großbuchstaben „P“ und bildet dementsprechend keinen gewichtigen Grund für die Annahme einer Nachahmung. Dass die Sachverständige trotz des hohen Maßes an Übereinstimmung und trotz Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für Nachahmungen im Rahmen ihres Ergebnisses einer Irrtumswahrscheinlichkeit von ca. 5 % Raum gegeben hat, beruht nachvollziehbarer Weise auf den genannten Untersuchungsbeschränkungen als Folge der Falzbildung und der Funktionsstörung des Schreibgerätes. x. Undatierte Antwort auf einem Schreiben der BKK Wirtschaft und Finanzen vom 22.09.2011 (Y14) Die von der Sachverständigen S7 durchgeführte physikalisch-technische Untersuchung bei diesem Originaldokument hat zu keinen auffälligen Befunden geführt. Mittels der stereomikroskopischen Analyse sei – so die Sachverständige – sichtbar gemacht worden, dass zwischen und innerhalb von Schriftzeichen schwache Verbindungszüge vorhanden seien, die für einen zügigen Bewegungsablauf sprächen. Dazu passten die häufig auftretenden Nachlässigkeiten in der Formgestaltung, die sie – die Sachverständige – im Rahmen der Vergleichsanalyse ermittelt habe. Für die Kammer bestätigt sich diese Einschätzung bei Betrachtung der dreizeiligen Textschrift, die den Eindruck einer dynamischen und etwas ungeregelten Schriftform vermittelt. Dieser Befund spricht gegen den Versuch einer Nachahmung, die eher mit einer langsamen, kontrolliert-bedächtigen Schreibweise verbunden wäre. Im Hinblick auf die schriftvergleichende Analyse hat die Sachverständige die hohe quantitative und qualitative Ergiebigkeit, die teils auch hohe Komplexität und besondere Eigenprägung der Schriftzeichen beschrieben, die in Kombination mit einem flüssigen Schreibvollzug – so die Sachverständige - der Schrift insgesamt ein sehr habituelles Gepräge gäben. In Ergänzung zu vorangehend geschilderten Formgestaltungen sei hier etwa der Kleinbuchstabe „d“ herausgegriffen, der bei natürlicher Betrachtung eher wie ein „a“ aussieht. Die Gründe hierfür liegen – wie die Sachverständige im Einzelnen erklärt hat – in folgenden graphischen Merkmalen: gerader Anstrich und winkliger Bewegungsumbruch am Kopf des Rundelements; Krümmungsverhältnisse und nach oben gerichtete Ausdehnung des Rundelements sowie eine kurze Schleifenbildung beim Abstrich, der unten rechtsflüchtig nach links gewölbt ist. Diese Merkmale sind nach den Angaben der Sachverständigen in der Vergleichsgruppe als Einzelelemente oder in Kombination repräsentiert. Eine weitere auffällige Formgestaltung bezieht sich etwa auf einen der Kleinbuchstaben „i“. So imponiert diese Gestaltung durch einen geraden rechtsschrägen Anstrich mit verminderter Druckstärke, einen druckbetonteren Grundstrich, vor allem eine druckschwache gerade Verbindung zum Oberzeichen und eine linksschräge Ausrichtung des Oberzeichens. Auch diese Gestaltung fügt sich passend in die Streubreite der Vergleichsgruppe ein. Für die ganz überwiegende Zahl weiterer sehr komplexer und besonders eigengeprägter Buchstaben und Ziffern besteht in diesem Sinne nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige eine Kongruenz mit den Schriftproben des Angeklagten T B aus der Vergleichsgruppe. In Ansehung einiger weniger von ihr ermittelter Diskrepanzen hat die Sachverständige ausgeführt, die diesbezüglichen Gestaltungsmerkmale seien nicht nachahmungstypisch, sondern offenbarten eher eine Nachlässigkeit angesichts des bereits oben beschriebenen, zügigen Bewegungsvollzuges. Für die Kammer ist diese Einschätzung plausibel, wenn man sich die Abweichungen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen genauer anschaut. So zeigt etwa der rechts vom eigentlichen Auftaktstrich gelegene druckschwache Einleitungsstrich des „e“ eine Ungenauigkeit in der Weise, dass der Stift offenbar nicht genügend angehoben wurde, um an der richtigen Stelle anzusetzen. Ähnliches gilt für eine Formgestaltung des Buchstabens „i“, bei dem der Anstrich – wie die Sachverständige aufgezeigt hat – waagerecht statt vertikal erfolgt war. Offenbar wurde auch hier der Stift nicht zum Ansetzen gehoben. Auch beim Großbuchstaben „T“, der einen Verbindungsquerstrich zwischen Firstquerstrich und Stammstrich aufweist als Folge davon aufweist, dass auch hier der Stift nicht gehoben wurde, um beide Elemente sorgfältig voneinander zu trennen. Erweisen sich hiernach die Abweichungen als Folge einer dem schnellen Schreibvollzug geschuldeten Nachlässigkeit, so ist es auch aus Sicht der Kammer eher auszuschließen, dass die daraus erwachsenen Diskrepanzen die Folge eines Nachahmungsversuchs sind. Bei einer Gesamtbewertung der aufgezeigten Aspekte, insbesondere in Anbetracht eines hohen Grades an wertstarker Kongruenz bei einem schnellen Schreibvorgang, ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen für die Kammer überzeugend, wonach der Angeklagte T B mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) Urheber der fraglichen Textschrift (Y14) sei. xi. Undatierte Antwort auf Schreiben der BKK Wirtschaft und Finanzen vom 05.10.2011 (Y13) Die physikalisch-technische Untersuchung durch die Sachverständige S7 hat keine Anhaltspunkte für Nachahmungen oder Manipulationen erbracht. Auf der linken Schriftträgerseite befinden sich nach Angaben der Sachverständigen lediglich Fragmente verschiedener Beschriftungen, die durch die elektrostatische Oberflächenuntersuchung als Rillen sichtbar gemacht worden sind und – wie bei vielen vorangehend erörterten Dokumenten – darauf hindeuten, dass der vorliegende Schriftträger als Unterlage für andere Schreibleistungen gedient hatte. Die Sachverständige hat zur Erläuterung ihrer schriftvergleichenden Analyse darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die fragliche Schrift eine hohe Anzahl an Schriftzeichen zur Verfügung stehe, die sich als komplex und teilweise auch erhöht komplex erwiesen. Einige dieser Schriftzeichen hätten sogar – so die Sachverständige weiter – eine Eigenprägung mit Seltenheitswert. Die Schrift insgesamt mache einen gewandten Eindruck. Anhaltspunkte für einen nachahmungsbedingten atypischen Entstehungshintergrund seien bei genauerer Betrachtung der einzelnen Schriftzeichen nicht gegeben. Ausgehend von dieser Befundung hebt die Sachverständige eine Vielzahl von Übereinstimmungen zwischen graphischen Merkmalen der fraglichen Schrift und solchen aus der Vergleichsgruppe des Angeklagten T B hervor, die sich gerade auch auf solche mit Seltenheitswert bezögen. Zu in diesem Sinne eigengeprägten Gestaltungsformen zählt etwa eine Ausformung des Großbuchstabens „K“, bei der die starke Rechtsneigung des gesamten Schriftzeichens, der druckschwache Verbindungszug von der Basis zum First sowie die gleichsam immaterielle Schleifenbildung beim First des Klammerelements als besondere Elemente hervorstechen. Diese Elemente sind nach anschaulicher Darlegung durch die Sachverständige in der Vergleichsgruppe gut repräsentiert. Solche Kongruenzen bezögen sich auch auf eine Vielzahl von kaum sichtbaren oder sogar beinahe als imaginär zu betrachtende Details. So imponiert nach ihren Angaben etwa bei einem in der fraglichen Schrift gegebenen Kleinbuchstaben „t“ ein rechts am Kopf des Stammstriches vorhandener subtiler Einleitungsbogen, ein rechtsgeneigter Abstrich mit einer leichten Wölbung nach links, eine Querstricheinbindung durch einen rechtswendigen, vertikal angeordneten Bogenzug und die besondere Kürze dieses Querstriches. Auch diese subtile Merkmalskombination findet sich in der Vergleichsgruppe passend wieder, wie die Ausführungen der Sachverständigen anhand von Lichtbildern belegen. Die Sachverständige hat auch auf einige Abweichungen aufmerksam gemacht, denen allerdings nach ihrer Darlegung keine Bedeutung im Sinne eines Urheberausschlusses zukommt. Sie seien vielmehr – so die Sachverständige – als Ausdruck einer zufälligen Streuung zu bewerten. Hierzu zählen nach den Angaben der Sachverständigen etwa die Unterproportionierung bei einem der Bogenelemente des Kleinbuchstabens „b“, eine singuläre Verkümmerung des Rundelements bei einem der Kleinbuchstaben „d“ oder die erhöhte Weite des Basisbogens bei einem der Kleinbuchstaben „g“. Wie auch für die Kammer bei Betrachtung der Lichtbilder zu diesen Buchstaben ersichtlich geworden ist, handelt es sich hiernach um minimale Abweichungen von den Merkmalen innerhalb der Vergleichsgruppe, die angesichts einer Vielzahl anderer Gestaltungen der genannten Buchstaben im Rahmen der fraglichen Schriften eher als zufällige Abweichungen erscheinen denn als nachahmungsbedingte Fehler. Dass die Sachverständige bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten Aspekte zu der Schlussfolgerung gelangt, der Angeklagte T B sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 % und mehr) als Urheber der fraglichen Schrift (Y13) anzusehen, ist für die Kammer plausibel begründet. Für einen Nachahmer wäre es nämlich nahezu unmöglich, eine Vielzahl von graphischen Merkmalen, die eine Eigenprägung mit zum Teil hohen Seltenheitswert, auch in Bezug auf subtile Details, aufweisen, in der geschehenen natürlichen und gewandten Schreibweise erfolgreich nachzuahmen. xii. Antwort auf Arztfragebogen der Bosch BKK vom 26.04.2012 (Y38/XX17) Auftragsgemäß hat die Sachverständige S7 bei dem Originaldokument handschriftliche Auszüge in Zeile 1 mit der Schriftzeichenfolge „Z. n. Perforation eines Ulcus Ventriculi Schmerzen“ und Zeile 4 mit der Schriftzeichenfolge „OP, Rezidiv OP“ schriftvergleichend zur Frage der Urheberschaft des Angeklagten T B untersucht. Im Ergebnis sie dessen Urheberschaft für die fragliche Schrift mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) bejaht. Bei den übrigen Eintragungen in dem Dokument (Ausfüllschrift und Unterschrift) ist bereits oben unter der Kennzeichnung XX17/Y38 aufgezeigt worden, dass die Sachverständige S7 sie dagegen dem Angeklagten Dr. H mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (betreffend die Ausfüllschrift) bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit (betreffend die Unterschrift) urheberschaftlich zugeordnet hat. Die physikalisch-technische Untersuchung habe – so die Sachverständige – keinerlei Hinweise auf Manipulationen oder Nachahmungen ergeben. Nach ihrer Beschreibung weisen die Teilbeschriftungen einen uneinheitlichen Gesamteindruck dahin auf, dass sie einerseits sichere, flüssig gefertigte Bewegungssequenzen, andererseits ungelenk und ungezielt wirkende Schreibabläufe offenbarten. Die Schriftzeichen seien jedenfalls uneingeschränkt analysierbar sowie hinreichend quantitativ und qualitativ ergiebig. Sie wiesen eine mittlere Komplexität und graphische Gewandtheit auf, wobei einzelne Schriftzeichen ein erhöhtes Maß an Eigenprägung mit vereinzeltem Seltenheitswert hätten. Die Kammer hält diese Einschätzung der Sachverständigen bei Betrachtung des Originaldokuments für stimmig, zeigt sich auch ihr eine uneinheitlich, leicht unordentlich wirkende Handschrift mit eigentümlichen Schriftzeichenausprägungen. Im Rahmen der schriftvergleichenden Analyse ist die Sachverständige zu einem Befundbild gelangt, das eine deutlich überwiegende Einfügung der graphischen Merkmale in die Streubreite der Vergleichsproben ergibt, andererseits aber auch einige Abweichungen. Dabei beziehen sich Analogien und Diskrepanzen manches Mal auf dasselbe Schriftzeichen. So zeigt sich auf der Grundlage der Angaben der Sachverständigen bei dem sehr eigentümlich geprägten Großbuchstaben „P“ einerseits eine Kongruenz mit Blick auf Vergleichsparaphen des Angeklagten T B , was die vertikale Ausrichtung des Stammstriches, den linksgerichteten Firstaufstrich mit weitem, leicht nach rechts gewölbten Bogenzug, die dreiecksähnliche Form des Bogenelements in linksschräger Ausrichtung und den stoppzügigen Abschluss des Bogens mit Lücke zum Firstaufstrich anbelangt, andererseits eine Abweichung, die die leichte Spitzform beim Übergang des Aufstriches in den Firstbogenzug sowie die starke Krümmung des Bogenelements auf der rechten Seite anbetrifft. An diesem Buchstaben zeige sich – wie die Sachverständige hervorgehoben hat – in besonderer Weise, dass die sich Kongruenz auf sehr spezifische markante Elemente beziehe, während die Abweichung eher den Randbereich des Zeichens betreffe. Eine vergleichbare Befundkonstellation betrifft nach den Ausführungen der Sachverständigen den Kleinbuchstaben „f“. Auch dort findet sich eine Kongruenz in Bezug auf die besonders eigengeprägten Ausformungselemente – wie z. B. den sehr kurzen Abstrich in Linksschräglage, den Firstaufstrich rechts des Abstriches mit schwacher S-förmiger Windung, den ovalen Firstbogen in linksgeneigter Ausrichtung mit leicht winkligem Umbruch sowie den nach oben gewölbten und druckschwach auslaufenden Firstquerzug – und eine lediglich marginale quantitative Abweichung im Hinblick auf das Ausmaß der Linksschräglage. Daneben gibt es nach Darstellung der Sachverständigen eine Vielzahl von Buchstaben, bei denen eine vollständige Analogie zu Merkmalskonstellationen in der Vergleichsgruppe festzustellen ist, wie etwa – in Ergänzung zu den vorangehenden Ausführungen – beim Kleinbuchstaben „a“, der nach der Beschreibung durch die Sachverständige durch eine Schleifenbildung am First, eine Abflachung beim Abwärtsbogen, eine enge ovale Basiskrümmung auf der linken Seite, einen gerade ansteigenden Basiszug, ein tief und rechtsversetzt platziertes Stützelement und einen stoppzügigen Abstrich gekennzeichnet ist. Bei einer Gesamtbewertung der von der Sachverständigen erzielten Befunde hat sie den erkannten Abweichungen, die – wie etwa das Ausmaß der Spitzwinkligkeit beim Großbuchstaben „V“, die Längen-Weiten-Relation beim Großbuchstaben „U“, eine Rechtsneigung des einleitenden Firstbogens beim Buchstaben „O“ – die Eigenprägung der jeweiligen Schriftzeichen nicht grundsätzlich in Frage stellt, unter dem Aspekt der Nachahmungshypothese kein ausschlaggebendes Gewicht zuerkannt. Denn diese Abweichungen seien – so die Sachverständige – angesichts einer gewissen Randständigkeit ihrer Bedeutung besser mit der Echtheitshypothese zu vereinbaren, auf deren Grundlage die Abweichungen eher aus Nachlässigkeitsgründen als zufallsbedingt oder aber als von der Vergleichsgruppe nicht repräsentierte Formgestaltungen erschienen. Trotzdem hat die Sachverständige in Ansehung dieser Abweichungen bei ansonsten gegebener, sehr wertstarker Übereinstimmung mit dem erzielten Ergebnis eine eher zurückhaltende Schlussfolgerung gezogen. xiii. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 03.09.2013 (Y9) Bei dem vorliegenden Originaldokument hat die Sachverständige S7 im Rahmen der physikalisch-technischen Untersuchung nach ihren Angaben keine Anhaltspunkte für Manipulationen (Vorzeichnungsspuren, überzufällige Deckungsgleichheiten, Rasurspuren u. ä.) zu Tage gefördert. Durch eine Analyse der Schreibmittel anhand des infraroten Lichtspektrums habe sie – so die Sachverständige – erkennen können, dass sich das in Zeile 1 für die Datumsangabe „03.09.13“ verwendete Schreibmittel von der ansonsten auf diesem Dokument verwendeten Kugelschreiberpaste unterscheide, sodass davon auszugehen sei, dass jene Angabe im Verhältnis zu der sonstigen Beschriftung auf dem Dokument möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt oder einer anderen Person gefertigt worden sei. Aus diesem Grunde und angesichts einer relativ geringen Ergiebigkeit der Datumsangabe habe sie diese bei der schriftvergleichenden Analyse nicht herangezogen, obschon sie – die Sachverständige – keine Anhaltspunkte dafür habe, dass jene Datumsangabe auf einen anderen Schreiber hinweisen könnte. Für die Kammer ist dieses durch eine besondere Vorsicht geprägtes Vorgehen nachvollziehbar. Die graphische Ergiebigkeit und die Komplexität der Ausfüllschrift liegen nach den Angaben der Sachverständigen im durchschnittlichen Bereich. Dies hat sie damit begründet, dass die fragliche Schrift – wie für die Schreibweise des Angeklagten T B nach bisherigen Ausführungen typisch – durch eine hohe Unverbundenheit, einen hohen Ziffernanteil und eine druckschriftliche Gestaltung geprägt ist, die die Komplexität der Schrift begrenze. Im Rahmen der schriftvergleichenden Analyse haben sich nach den Angaben der Sachverständigen unter Verwendung maßstabvergrößerter Fotos zu sämtlichen Schriftzeichen vielfältige wertstarke Übereinstimmungen bei gleichzeitigem Nichtvorhandensein wesentlicher Abweichungen ergeben. In Ergänzung zu den vorangehend erörterten, graphischen Gestaltungsmerkmalen sei hier etwa auf den Kleinbuchstaben „t“ verwiesen, der nach der Beschreibung durch die Sachverständige durch eine Linkswölbung des Grundstriches in der unteren Hälfte, einen Bewegungsvorschlag von unten beim Querstrich, einen abfallenden Querstrich und eine leichte Rechtsschräglage auffällt. Eine besonders augenfällige Gestaltung offenbart auch der Buchstabe „O“ dahingehend, dass er nach den Angaben der Sachverständigen eine bogenförmige Einrollung auf der linken Firstseite bei gleichzeitiger geringer vertikaler Ausdehnung des rechten Schriftzeichenteils aufweist. Auch verschiedene Versionen der Ziffer „0“ enthalten nach Darlegung der Sachverständigen solche Einrollungen. Sämtliche vorgenannten Merkmale sind neben weiteren graphischen Elementen, zu denen auch minimale Merkmalsdetails gehören, nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten T B repräsentiert. Auch Schriftzeichen- und Wortabstände und deren Schwankungen in der Distanz zum jeweiligen neuen Wort weisen nach Darstellung der Sachverständigen passende Parallelen zur Vergleichsgruppe auf. In Bezug auf einige wenige Abweichungen hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, diese stünden nicht im Widerspruch zur habituellen Schreibweise des Angeklagten T B , sondern seien in dieser angelegt, aber – wovon am ehesten auszugehen sei – in der Vergleichsgruppe nicht repräsentiert. Die Kammer hat sich bei Betrachtung der diskrepanten Merkmalen davon überzeugen können, dass die Abweichungen in diesem Sinne nicht Ausdruck einer grundlegend anderen Schreibweise, sondern eher quantitativer Natur sind, indem sie etwa den Umfang des Unterlängenbogens beim Kleinbuchstaben „g“ oder die Länge des Basisanstieges beim Großbuchstaben „N“ betreffen. Auch qualitative Abweichungen erscheinen marginal und liegen sehr nahe an der Grenze zur Streubreite der Vergleichsproben, wie die hier nicht repräsentierte Strichunterbrechung beim rechten Winkelzug an der Basis des Großbuchstabens „N“ oder die tendenzielle Linienförmigkeit des Bogens beim Großbuchstaben „P“. Angesichts eines ansonsten hohen Maßes an Übereinstimmung bei einer Vielzahl von markanten Gestaltungselementen und Details deuten die genannten Abweichungen eher daraufhin, dass die Vergleichsproben nicht sämtliche habituellen Schreibdetails des Angeklagten T B erfassen. Die hieraus erwachsene Gesamtkonfiguration hat die Sachverständige zu dem Ergebnis veranlasst, dass die fragliche Ausfüllschrift (Y9) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten T B stamme. Für die Kammer ist dieses Ergebnis stimmig, weil es dem hohen Maß an wertstarker Übereinstimmung einerseits, die eine gelungene Nachahmung kaum möglich erscheinen lässt, und der durchschnittlichen Ergiebigkeit und Komplexität bei gegebenen wertschwachen Abweichungen andererseits angemessen Rechnung trägt. xiv. Undatierte Antwort auf Schreiben der BKK Kassana vom 04.09.2013 (Y16) Die physikalisch-technische Untersuchung des vorliegenden Originaldokuments hat im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen S7 keinerlei Hinweise auf Manipulationen oder einen sonstigen atypischen Entstehungshintergrund ergeben. Insbesondere die mittels der elektrostatischen Oberflächenuntersuchung sichtbar gemachten Fragmente einer Durchdruckspur neben der gedruckten Adressbeschriftung, die die Wörter „BKK … V … V“ erkennen lassen, bilden nach den Angaben der Sachverständigen keinen Hinweis auf eine Manipulation, was sich für die Kammer ohne Weiteres erschließt, wenn man berücksichtigt, dass die Lage der Durchdruckspur und ihr Inhalt in keinerlei Weise in Verbindung mit der hier fraglichen Schrift stehen. In Bezug auf die schriftvergleichende Analyse hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Schriftzeichenumfang groß, die Komplexität hinreichend sowie die in Rede stehende Schrift eine durchschnittliche Gewandtheit und Eigenprägung aufweise. Auch dies ist für die Kammer bei Betrachtung des fraglichen Fließtextes, der eine deutliche Anzahl an unterschiedlich gestalteten Klein- und Großbuchstaben erkennen lässt, nachvollziehbar. Zu den Gestaltungsformen der Schriftzeichen sei hier – in Fortführung zur Beschreibung vorangehend erörterter Gestaltungsmerkmale – etwa auf eine auffallende Form des Kleinbuchstabens „g“ verwiesen, der nach den Angaben der Sachverständigen vor allem aus einem sehr weiten druckschwach ausgeführten Einleitungsstrich, einem kleinen Kopfelement mit engem Firstbogen, einer Abflachung bei der Abwärtsbewegung, einem stark gekrümmten unteren Bogen und einem Stützelement ohne Deckzug erwächst. Ferner sei auf eine Gestaltungform des Buchstabens „ü“ verwiesen, gekennzeichnet durch eine Girlande mit abgeflachten Flanken und einer engen gleichmäßigen Basiskrümmung, ein Stützelement mit kleiner deckzügiger Schleife, einen steilen Abstrich, einen sehr kurzen rechtsgerichteten Ausstrich, ein Firstgefälle und Umlautzeichen mit kleinen waagerechten Strichen sowie einen relativ großen Abstand zueinander. Diese und eine große Anzahl weiterer Details nahezu sämtlicher Buchstaben – einschließlich der Strichspannung und Druckverteilung – fügen sich nach der anschaulichen Erläuterung durch die Sachverständige sehr gut in die Streubreite der Vergleichsproben ein. Die einzig erkennbare Diskrepanz bezieht sich nach Darstellung durch die Sachverständige auf den Großbuchstaben „B“ betreffend die Ausrichtung des Firstbogens nach rechts oben. Diese widerspreche aber – so die Sachverständige – der habituellen Schreibweise des Angeklagten T B nicht, weil diese Ausrichtung in der Vergleichsgruppe jedenfalls bei dem Großbuchstaben „P“ ebenfalls vorkomme, sodass dieses Merkmal noch am Randbereich der Streubreite der Vergleichsproben anzusiedeln sei. Angesichts der nahezu vollständigen Kongruenz, auch in Bezug auf der Willkürkontrolle kaum unterliegender Merkmale oder solche, die, wie die Strichspannung und Druckgebung, kaum nachahmungsfähig sind, ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen plausibel, wonach der Angeklagte T B mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) als Urheber der fraglichen Schreibleistung (Y16) anzusehen sei. xv. Auszahlscheine der BKK Wirtschaft & Finanzen – Datum des Eintrages: 21.08./03.09.2013 (X102) und 19.09./30.09./11.10.2013 (X105) Bereits oben ist zur Frage der Urheberschaft des Angeklagten Dr. H mit Blick auf die Dokumente X102 bis X105 auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr N17 ausgeführt worden, dass die Urheberschaft des Angeklagten Dr. H bezüglich der Ausfüllschriften und Signaturen in diesen beiden Originaldokumenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. Stattdessen ergibt sich auf der Grundlage der eingehenden Ausführungen der Sachverständigen I10, dass die Ausfüllschrift der beiden Originaldokumente (X102, X105) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (99 bis 99,9 %) vom Angeklagten T B stammt. Die Kammer ist von der Richtigkeit der sachverständigen Einschätzung nach eigener Prüfung überzeugt. Im Hinblick auf die materialkritischen Gesichtspunkte und die Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen gelten die bereits oben zu diesen Dokumenten dargestellten Erwägungen des Sachverständigen Dr N17 , wonach keine materialbedingte Untersuchungsbeschränkungen und auch keine Anhaltspunkte für einen atypischen Entstehungshintergrund der besagten Schriften gegeben seien, sinngemäß. Die Sachverständige I10 ist nämlich insoweit zu keinen anderen Befunden gelangt, was ihre Richtigkeit unterstreicht. In Bezug auf die eigentliche schriftvergleichende Analyse hat die Sachverständige I10 eine Vielzahl an bemerkenswerten Übereinstimmungen zwischen den beiden fraglichen Ausfüllschriften und den Vergleichsproben herausgearbeitet, wobei sich eine Vielzahl dieser Gemeinsamkeiten nach der eingehenden Analyse der Sachverständigen auf graphische Komponenten bezieht, die nur einer geringen willkürlichen Kontrolle unterliegen und die vergleichsweise automatisiert ablaufen. So sei die Strichbeschaffenheit der beiden fraglichen Ausfüllschriften in ihrer Variabilität dahingehend mit den Vergleichsproben vergleichbar, dass sie bei einer deutlicheren Orientierung an die druckschriftliche Schulvorlage oder jedenfalls einer sorgfältigeren Schreibweise (etwa bei einem Vergleich der Ziffern „2“ im Dokument X102) einen höheren Spannungsgrad aufwiesen als bei Schriftzeichen, die eher nachlässig abgefasst seien. Ebenso zeige sich in Relation zur Vergleichsgruppe eine Analogie im Rahmen der Strichbeschaffenheit bei Abknickungen, wie hier etwa bei dem unteren Bogen der Ziffer 3 im Dokument X105 (dort Zeile 5) und bei dem oberen Bogenelement der Ziffer 3 im Dokument X102 (dort Zeile 6). Auch die mit einer gewissen Schwankungsbreite versehene mittlere Druckgebung der fraglichen Schriften deckt sich bei beiden fraglichen Schriften – wie die Sachverständige I10 eingehend dargelegt hat – im Kern und in ihrer Variation mit der Streubreite der Vergleichsproben. Was den Bewegungsfluss anbelangt, so weist die Charakteristik der Verbundenheit der fraglichen Schriftzeichen nach den Darlegungen der Sachverständigen ebenfalls vielfache Analogien zu der Streubreite der Vergleichsproben auf. Das gilt nach den Angaben der Sachverständigen vor allem für den Verbundenheitsgrad der Schriftzeichen, der angesichts des druckschriftlichen Charakters der Schrift im Verhältnis zu den einzelnen Zeichen zueinander relativ gering sei und in diesem Grad den Vergleichsproben im Kern entspreche. Parallelen seien ferner bei der Verbundenheit innerhalb der jeweiligen Schriftzeichen festzustellen. So entspreche eine einzügige Schreibweise bei den Kleinbuchstaben „a“ und „b“ (Dokument X105) sowie bei den Kleinbuchstaben „d“, „e“, „n“ und „r“ (Dokument X102) der Schreibweise bei den entsprechenden Buchstaben in der Vergleichsgruppe. Dagegen sei eine dreizügige Schreibweise beim Großbuchstaben „H“, wie sie hier bei dem Dokument X105 feststellbar sei, ebenfalls typisch für den gleichen Großbuchstaben in der Vergleichsgruppe. Der reduzierte Verbundenheitsgrad beim Großbuchstaben „K“ dergestalt, dass das Klammerelement vom Grundstrich getrennt gezeichnet werde, und somit der Buchstabe insgesamt zweizügig gefertigt werde (hier etwa Zeile 8 bei dem Dokument X105), sei ebenfalls passend in der Vergleichsgruppe repräsentiert. In Bezug auf die graphische Komponente der Bewegungsführung bzw. Formgebung hat die Sachverständige eine Vielzahl von Analogien bei der Ausformung der einzelnen fraglichen Zeichen im Verhältnis zur Vergleichsgruppe aufgezeigt, die hier vorangehend bereits vielfach erörtert worden sind und sich auch mit den Ausführungen der Sachverständigen S7 decken. Hier sei ergänzend etwa auf die Ausgestaltungsform des im fraglichen Dokument X105 erscheinenden Großbuchstabens „K“ verwiesen, der nach Beschreibung durch die Sachverständige I10 durch ein bogenzügiges Klammerelement charakterisiert ist, das mit einem Horizontalzug abschließt und zwischen dieser Sequenz und dem Schaft ein Abstand besteht. Als weitere Analogie sei exemplarisch auf den Kleinbuchstaben „r“ Bezug genommen, der bei der fraglichen Schrift 102 durch eine vereinfachte v-förmige Schreibweise auffällt, die in der Vergleichsgruppe passend repräsentiert sei. Als markante Übereinstimmung erscheint hier auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen etwa auch die Ziffer „9“, die innerhalb der jeweiligen Ausfüllschrift (X102, X105) jeweils zwei Mal erscheint und sich dabei innerhalb der jeweiligen Schrift dahin unterscheidet, dass sie einmal mit Blick auf den Grundstrich schulförmig mit einem Rundelement und zum anderen eher unkonventionell stoppzügig endet. Eine solche Differenz bei der Ausgestaltung der Ziffer „9“ findet sich nach den Angaben der Sachverständigen in analoger Form – auch unter Berücksichtigung weiterer Ausformungselemente, wie des offen gehaltenen Ovals – in der Vergleichsgruppe wieder. Auch die Verbundenheit der Oberzeichen – wie hier bei der fraglichen Schrift X102 bei dem Buchstaben „ä“ – ist nach Darlegung der Sachverständigen in analoger Ausgestaltung bei den Vergleichsproben repräsentiert. In Anbetracht der Neigungswinkel bestehen nach den ausführlichen Angaben der Sachverständigen ebenfalls konsistente Übereinstimmungen. Die in der Streubreite der Vergleichsproben etwa feststellbare Tendenz, dass die Minuskel „d“ im Verhältnis zu den restlichen Buchstaben deutlicher nach rechts gekippt werde, finde sich bei dem Dokument X102 passend wieder. Ebenso füge sich die erkennbare Linksneigung der Ziffern „3“ in den Dokumenten X102, X105 passend zu dem Bild ein, das die Vergleichsproben in dieser Hinsicht böten. Das von der Sachverständigen I10 bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration erschlossene Gesamtergebnis ist für die Kammer nachvollziehbar. Die Hypothese, dass es sich bei den in Frage stehenden Ausfüllschriften um die Handschrift einer anderen Person als den Angeklagten T B handeln könnte, die es schaffte, einen derartigen Grad an Übereinstimmung bei einer Vielzahl an graphischen Komponenten, auch im Hinblick auf Merkmale, die automatisiert ablaufen und dementsprechend der Kontrolle beim Schreibvorgang kaum unterliegen, muss als widerlegt angesehen werden. Dass die Sachverständige trotz dieser wertstarken Kongruenz nicht zu einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gelangt ist, ist dem von ihr ausgeführten Umstand geschuldet, dass die in Rede stehenden Zeichen in ihrer Ergiebigkeit, Eigenprägung und Komplexität jedenfalls nicht derart hoch eingestuft werden konnten, dass die Möglichkeit ganz sicher ausgeschlossen werden könnte, ein anderer als der Angeklagte T B könne zufällig über eine solche Schreibweise verfügen, in der die grafischen Details in der vorliegenden Kombination und Variation vorkommen. xvi. Antwort auf Arztfragebogen der BKK VBU vom 28.12.2012 (Y40) Bei dem im Original vorliegenden Dokument sind im Anschluss an die physikalisch-technische Untersuchung durch die Sachverständige S7 keinerlei Anzeichen für eine Manipulation oder Fälschung festgestellt worden. Die Sachverständige hat lediglich materialkritisch darauf hingewiesen, dass ein quer verlaufender Papierfalz die Regelmäßigkeit des Schreibmittelflusses in einer – von insgesamt fünf – Zeilen behindert habe sowie die Art des verwendeten Schreibmittels (hier in Form eines Faserschreibers) die Erkennbarkeit der bewegungsdynamischen Aspekte leicht beeinträchtige. Insgesamt sei aber eine schriftvergleichende Analyse – wovon sich auch die Kammer überzeugen konnte – angesichts einer hohen qualitativen und quantitativen Ergiebigkeit der Schriftzeichen der Ausfüllschrift dennoch gut möglich. Diese sei – so die Sachverständige weiter – komplex, teils auch sehr komplex gestaltet und lasse eine grafische Gewandtheit sowie Eigenprägung erkennen. Ausgehend hiervon hat die Sachverständige ein hohes Maß an Kongruenz der grafischen Merkmale – teilweise mit hohem Identifizierungswert – mit der Variationsbreite der Vergleichsproben des Angeklagten T B herausgearbeitet und im Einzelnen nachvollziehbar begründet. In Fortführung der bereits zuvor dargestellten Gestaltungsformen sei hier etwa auf eine Ausformung des Kleinbuchstabens „a“ verwiesen, die sich nach Erläuterung durch die Sachverständige darin zeigt, dass das Rundelement linienzügig dominiert und sich in gleichsam dreiecksähnlicher Form zeigt, die Winkelkehre tief platziert ist und der Abstrich links schräg erfolgt. Besonders augenfällig und mit hohem Identifizierungswert erscheint nach Darstellung der Sachverständigen etwa der Kleinbuchstabe „b“, der ihrer Beschreibung zufolge aus einem rechtsschrägen Abstrich mit Linkswölbung im oberen Segment, einer Spitzkehre und einem anschließenden druckschwachen Aufstrich rechts des Stammstriches, einer besonderen Ausrichtung und Ausdehnung des Bogenelements sowie einem stoppzügigen Abschluss mit Lückenbildung zum Stamtrichms konstituiert. Ebenso markant stellt sich nach der Beschreibung der Sachverständigen der Großbuchstabe „A“ dar, indem er – wie sie im Einzelnen dargelegt hat – einen rechtsgeneigten Grundstrich mit Verkürzung am First, eine deckende Gegenbewegung und Spitzbogenbildung am First, eine Querstrichbindung durch linksläufig nach oben gewölbten Bogenzug aufweist. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sich die Analogien zur Vergleichsgruppe – neben Elementen mit hohem Identifizierungswert – auch auf randständige, kaum merkbare Detailausformungen beziehe. Angesichts des von ihr ermittelten sehr hohen Maßes an Übereinstimmung bei einer großen Vielzahl an Schriftzeichen fallen nach einige Abweichungen nicht nennenswert ins Gewicht, zumal diese sich – so die Sachverständige – auf Elemente bezögen (wie hier etwa: Ausmaß der Rechtsneigung eines Schriftzeichens; Vorhandensein eines Einleitungshaken), die nicht nachahmungstypisch seien. Für die Kammer ist das von der Sachverständigen bei einer Gesamtbewertung erzielte Ergebnis, wonach der Angeklagte T B mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (Y40) sei, stimmig. So fehlt nach der physikalisch-technischen Untersuchung jeglicher Hinweis auf eine Nachahmung. Zugleich spricht alles für einen gewandten Schreibvollzug. Ausgehend hiervon ist es kaum vorstellbar, dass es ein Fälscher schaffen könnte, in gewandter Weise einen derart langen Text in nahezu sämtlichen Details und Besonderheiten erfolgreich zu imitieren. xvii. Auszahlschein für Krankengeld der IKK gesund plus – Datum des Eintrages vom 17.05.2011 (Y24/X326) Wie bereits oben unter der Bezeichnung X326/Y24 dargestellt, ist dem Angeklagten Dr. H die fragliche Paraphe (X326) mit hoher Wahrscheinlichkeit urheberschaftlich zuzuordnen, während die dazu gehörige Ausfüllschrift (Y24) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) vom Angeklagten T B stammt. Auch dieses Ergebnis hat die Sachverständige S7 fundiert begründet. Die physikalisch-technische Untersuchung habe, so die Sachverständige, keinerlei Auffälligkeiten oder Manipulationsspuren zu Tage gefördert. Im Gegenteil sei der Schreibvollzug natürlich und dynamisch. Die Komplexität der Schriftzeichen bewege sich – vor allem wegen der Verwendung von Blockschrift – eher im unterdurchschnittlichen Bereich, wobei einzelne Schriftzeichen sich durch eine erhöhte Eigenprägung abhöben. Zu ihnen zählten etwa der Umlaut „ä“. Nach Beschreibung durch die Sachverständige erwächst seine Eigentümlichkeit daraus, dass die Rundung formreduziert ist, sein Beginn auf der rechten Basisseite liegt, ein Stützelement auf der rechten Seite fehlt, der flache Basisbogen verlängert und am Ende leicht gewölbt ist und schließlich die Umlautzeichen – besonders augenfällig – einen großen Abstand zueinander aufweisen. Als weiteres Beispiel sei im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen auf den Kleinbuchstaben „t“ hingewiesen, der in einer Variante dadurch auffällt, dass der Stammstrich eine Rechtsneigung und leichte Linkswölbung und der Querstrich – besonders markant – auf der rechten Seite einen Verbindungsstrich zum Stammsttrich aufweist. Diese und nahezu alle weiteren grafischen Elemente sämtlicher Buchstaben und Ziffern sind nach eingehender Erläuterung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsgruppe gut repräsentiert. Soweit punktuell Abweichungen von ihr benannt werden, so handelt es sich ihr zufolge dabei lediglich um marginale Elemente, die nicht im Widerspruch zur Schreibweise des Angeklagten T B stünden. Für die Kammer ist diese Einschätzung verständlich. So bezieht sich eine von der Sachverständigen erwähnte Diskrepanz lediglich auf das Ausmaß einer Schleifenbildung beim Buchstaben „e“, das in der fraglichen Schrift etwas geringer ausfällt als bei den Vergleichsproben, wodurch aber der Buchstabe in seiner Gestalt keine wesentliche Abweichung erfährt. Bei der Ziffer „1“ sei die Ausformung derart, dass das Verhältnis der Größe zur Weite des An- und Abstrichs sich nicht in diesem Umfang in der Vergleichsgruppe belegen lasse. Berücksichtigt man aber, dass im Übrigen nahezu sämtliche Gestaltungselemente aller Schriftzeichen der Ausfüllschrift mit der Streubreite der Vergleichsproben kongruieren und zugleich keine Anhaltspunkte für Nachahmungsversuche erkennbar sind, ist das von der Sachverständige benannte Ergebnis für die Kammer nachvollziehbar. Denn es ist auch hier beinahe als unmöglich anzusehen, dass ein Schreiber des im Rahmen der hier anzutreffenden natürlich-dynamischen Schreibweise schaffen könnte, einen Gesamttext in nahezu sämtlichen grafischen Aspekten gelungen zu imitieren. xviii. Auszahlschein der IKK gesund plus – Datum des Eintrages vom 31.08.2011 (Y25/X355) Wie bereits oben zu X355 ausgeführt wurde, ist die Sachverständige S7 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte T B mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (99 %) als Urheber der hier in Rede stehenden Ausfüllschrift (Y25) anzusehen, während für die dazu gehörige Paraphe (X355) der Angeklagte Dr. H mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) als Urheber verantwortlich sei. Die physikalisch-technische Untersuchung hat – wie bereits oben bei der Würdigung des Gutachtens zur Paraphe X355 im Einzelnen ausgeführt worden ist – keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen oder sonstige Auffälligkeiten ergeben. Die Anzahl der zu prüfenden Schriftzeichen ist nach Angaben der Sachverständigen sehr groß und führt zu einer ergiebigen Basis, wenngleich schreibmittelbedingt – so die Sachverständige weiter – gewisse bewegungsdynamische Nuancen nicht abgebildet seien. Die Komplexität der Ausfüllschrift sei – bedingt durch die Blockschrift – eher mäßig einzustufen, sie beinhalte indessen auch Schriftzeichen mit einem hohen Identifizierungswert. In Fortführung bereits vorangehend erörterter Schriftzeichen sei hier im Anschluss an die Erläuterungen der Sachverständigen etwa auf den Kleinbuchstaben „d“ hingewiesen, der vorliegend in der Weise markant hervorsticht, dass er nach Beschreibung der Sachverständigen einen flachen abwärtsorientierten Einleitungsstrich sowie einen ovalen Bogen in Rechtsschräglage an der Basis aufweist, eine Lücke auf der oberen rechten Seite des Rundelements gegeben ist sowie die Vertikalschleife in der Aufwärtsbewegung gewölbt ist, im Abstrich gerade und sodann stoppzügig an der Basis endet. Ebenso eigentümlich erscheint in dieser Ausfüllschrift nach Darstellung durch die Sachverständige etwa der Buchstabe „h“ durch Bildung einer Vertikalschleife durch einen druckschwachen Verbindungsstrich vom vorangehenden Schriftzeichen, einen kurzen Grundstrich mit weicher Überleitung in eine wenig ansteigende Bogenarkade mit langem schrägem Abwärtsstrich. Nahezu sämtliche grafischen Ausformungselemente der fraglichen Ausfüllschrift, vor allem auch solche mit einem – wie hier eben exemplarisch beschrieben – hohen Identifizierungswert, sind nach Erläuterung durch die Sachverständige in der Streubreite der Vergleichsgruppe gut und detailreich repräsentiert. Punktuelle Abweichungen seien nur randständiger Natur und stünden daher nicht im Widerspruch zur Schreibweise des Angeklagten T B . Das gilt nach den Angaben der Sachverständigen etwa für die Abweichung, dass der Basisbogen beim Buchstaben „c“ in einer Variante etwas kürzer ist als in der Streubreite repräsentiert oder der Schlussbogen beim Großbuchstaben „O“ etwas höher liegt als in der Streubreite der Vergleichsproben erkennbar. Die Bewertung der Gesamtkonfiguration rechtfertigt auch aus Sicht der Kammer das von der Sachverständigen ermittelte Ergebnis, wenn man vor allem die hohe Anzahl an Analogien und ihre Wertstärke in Bezug auf Elemente mit hohem Identifizierungswert in Rechnung stellt. xix. Auszahlschein für Krankengeld der IKK gesund plus – Datum des Eintrages vom 19.09.2011 (Y28/X359) Bereits oben ist mit Bezug auf dieses Originaldokument ausgeführt worden, dass die Sachverständige S7 die fragliche Paraphe (X359) dem Angeklagten Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) als Urheber zugerechnet hat, während sie die hier in Rede stehende Ausfüllschrift (Y28, Zeilen 2 bis 6) dem Angeklagten T B urheberschaftlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ca. 99,99 %) zugeordnet hat. Die physikalisch-technische Untersuchung durch die Sachverständige hat, wie bereits oben zur Paraphe X359 ausgeführt, keinerlei Hinweise auf einen atypischen Entstehungshintergrund ergeben. Die Sachverständige hat im Weiteren auf den großen Umfang der Schriftzeichen und ihre uneingeschränkte Analysierbarkeit hingewiesen. Die Schriftzeichen wiesen – so die Sachverständige – bei einer gewandten Schreibweise eine, wenn auch nicht sehr hohe, aber doch hinreichende Komplexität und ferner eine teils hohe Eigenprägung auf. So finden sich auch hier eine Vielzahl an Formgestaltungen verschiedenster Schriftzeichen wieder, die bereits vorangehend bei den Dokumenten erörtert worden sind. Ergänzend sei auf eine Formgestaltung des Kleinbuchstabens „b“ verwiesen, die nach Beschreibung durch die Sachverständige dadurch hervorsticht, dass sie über einen deckzügigen rechtsseitigen Einleitungsstrich und einen längeren, oben rechtsschrägen und unten steileren Abstrich verfügt, das Bogenelement auffällig klein und schmal gestaltet ist, es offen abschließt und hierdurch der Stammstrich insgesamt überproportioniert wirkt. Die Sachverständige hat anschaulich erläutert, dass sich nahezu sämtliche grafischen Details bei der Vielzahl an Buchstaben und Ziffern in die Stichprobenvarianz der Vergleichsproben sehr gut und teilweise mit hoher und mehrschichtiger Spezifität einfügten, wodurch die Kongruenz besonders wertstark für die Beurteilung der Urheberschaft sei. Als Beispiel hierfür lässt sich im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen etwa auf die Datumsangabe „19.09. 2011“ verweisen, bei der nicht nur hinsichtlich der grafischen Elemente der einzelnen Ziffern Analogien bestehen, sondern auch in der räumlichen Gestaltung, im Hinblick auf die Abstände zwischen Monats- und Jahresangaben sowie der Zeilenführung – nämlich in Form einer Wölbung – stimmige Kongruenzen bei einem Vergleich zur Streubreite der Vergleichsproben vorhanden sind. Das gleiche gilt für die Wortkombinationen „nicht absehbar“, bei der ebenfalls neben der Gestaltung der einzelnen Buchstaben auch die Proportionierung und Zeilenführung in der Streubreite der Vergleichsproben gut repräsentiert ist. Vor diesem Hintergrund ist die von der Sachverständigen gezogene verbindliche Schlussfolgerung für die Kammer plausibel, weil es nahezu unmöglich erscheint, einen derart vielgestaltigen und relativ umfangreichen Text in einer gewandten unverzögerten Schreibweise so zu entwickeln, dass er in nahezu sämtlichen Details der Formgestaltung, daneben zugleich in der Proportionierung, in den Abständen und Zeilenführungen eine erfolgreiche Nachahmung darstellen könnte. xx. Antwort auf Arztfragebogen der actimonda Krankenkasse vom 26.04.2012 (Y39) Bei diesem als Reproduktion vorliegenden Dokument hat die Sachverständige S7 zunächst materialkritisch darauf hingewiesen, dass erhebliche Untersuchungsbeschränkungen aufgrund einer stark verpixelten Wiedergabe bestünden, mit der Folge, dass nicht sämtliche Schriftzeichen zur Prüfung herangezogen werden konnten. Soweit Schriftzeichen der fraglichen Ausfüllschrift in dem vorgenannten Sinne aber überprüfbar gewesen seien, hätten Analogien zur Streubreite der Vergleichsproben deutlich und wertstark überwogen. Dabei wiesen diese Schriftzeichen eine durchschnittliche Komplexität und Eigenprägung auf. In Ergänzung zu den vorangehend erörterten grafischen Elemente verschiedenster Schriftzeichen sei hier im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen auf den Kleinbuchstaben „f“ aufmerksam gemacht, der ihr zufolge durch eine Linksschräglage, einen geraden Stammstrich, einen linksseitig gekrümmten Firstbogen und einen tief platzierten Querstrich mit rechts des Stammstriches größerer horizontaler Ausdehnung auffällt und auf diese Weise in der Streubreite der Vergleichsproben repräsentiert ist. Die Sachverständige hat auf deutliche Abweichungen in der Ausgestaltung einiger Merkmale bei den Großbuchstaben „P“, „R“ und „O“ hingewiesen, die aber – so die Sachverständige weiter – deshalb nicht bei der Gesamtbeurteilung nennenswert ins Gewicht fielen, weil die entsprechenden divergierenden Merkmale bei anderen im Schreibvollzug vergleichbaren Großbuchstaben der Vergleichsgruppe anzutreffen seien und damit nicht prinzipiell gegen die Schreibweise des Angeklagten T B im Widerspruch stünden. Bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte T B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (Y39) sei. Die Kammer hält auch dieses Ergebnis für eine durchweg verständige Gewichtung der aufgezeigten Aspekte. Den deutlich überwiegenden Analogien stehen wertschwache Abweichungen und Wiedergabeungenauigkeiten gegenüber, die die Sachverständige aus Sicht der Kammer mit einer angemessenen Irrtumswahrscheinlichkeit von ca. 10 % in die Waagschale gelegt hat. xxi. Selbstauskunftsbogen der R+V BKK – Datum des Eintrages vom 21.07.2010 (Y1.1 bis Y1.4) Das fragliche Originaldokument besteht aus einer insgesamt 24-zeiligen Beschriftung, die auf 4 Blättern verteilt ist. Die Sachverständige S7 hat die fragliche Ausfüllschrift mit der Kennzeichnung Y1.1 bis Y1.3 für die Untersuchung aufgegliedert und die fragliche Unterschrift mit der Kennzeichnung Y1.4 versehen. Die physikalisch-technische Untersuchung – hier konkret in Gestalt einer elektrostatischen Oberflächenuntersuchung – sämtlicher Blätter hat nach Darlegung durch die Sachverständige keine Auffälligkeiten ergeben, die auf eine Nachahmung oder sonstige Manipulation hindeuten könnten. Es zeigten sich zwar – so die Sachverständige – auf sämtlichen Blättern Y1.1 bis Y1.3 Durchdruckspuren, teils aus einem nicht lesbaren, aus Schlingen bestehenden Schriftzug, teils aus Buchstaben- und Ziffernfragmenten. Sie ließen aber lediglich den Schluss zu, dass die in Rede stehenden Blätter offensichtlich als Unterlage für andere Schreibleistungen gedient hätten. Für die Kammer ist diese Einschätzung plausibel, weil bei Betrachtung der von der Sachverständigen angefertigten Fotos zu den Durchdruckspuren deutlich wird, dass diese nicht mit einem Bemühen um Manipulation der fraglichen Schrift in Zusammenhang stehen, sondern davon völlig losgelöst sind. Die Sachverständige hat im Weiteren nochmals den Gedanken hervorgehoben, dass die grafische Ergiebigkeit bei – wie hier – in Blockschrift verfassten Schriftzeichen und Ziffern naturgemäß geringer sei als bei einer verbundenen Schreibweise. Doch zugleich gelte hier, dass die Anzahl der in Rede stehenden, uneingeschränkt erkennbaren Schriftzeichen enorm groß sei und sich solche auch mehrfach in unterschiedlichster Gestalt wiederholten, sodass unter diesem Gesichtspunkt von einer ergiebigen Untersuchungsbasis auszugehen sei, mit der Folge, dass keine nennenswerten Beschränkungen der Untersuchungs- und Aussagemöglichkeiten bestünden. Eingedenk dieser von ihr beschriebenen günstigen Ausgangsbasis hat sie im Rahmen der eigentlichen Schriftvergleichsanalyse festgestellt, dass die fragliche Schrift in sämtlichen Gestaltungsmerkmalen nahezu vollständig mit den Varianten in der Streubreite der Vergleichsgruppe gut und spezifisch kongruiert. In Fortführung bereits vorangehend erläuterter Schriftzeichengestaltungen sei hier auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen etwa auf eine besonders markante Gestaltung des Kleinbuchstabens „ß“ hingewiesen, die aus folgenden, in der Vergleichsgruppe gut vertretenen Elementen erwächst: einem Unterlängenstrich mit spitzwinklig angeordnetem, druckschwachen Aufstrich; einer immateriellen Verbindung zum Firstbogen; einem beim oberen Teil des Bogenelements angesiedelten Bogenzug; einem weit nach links platziertem und rechtwinklig angeordneten Überleitungswinkel sowie einer Abflachung im Rechtszug des unteren Bogens. Eine besondere Charakteristik erfährt nach anschaulicher Beschreibung der Sachverständigen auch eine Form des hier vertretenen und ebenfalls in der Vergleichsgruppe repräsentierten Großbuchstabens „B“, in der Weise, dass er einen geraden, druckschwach beginnenden Anstrich zum Firstbogen, eine spitzwinklige Firstkehre, einen abfallenden im Rechtszug abgeflachten Bogen mit geringer horizontaler Ausdehnung, einen gleichmäßig gerundeten und horizontal betonten unteren Bogen und eine Basiseinrollung aufweist. Auch was die Größenunterschiede der Schriftzeichen, die Wortabstände, die Zeilenführung sowie die Positionierung der Schriftzeichen im Verhältnis zur gedruckten Schreiblinie anbelangt, hat die Sachverständige etwa bei den Schriftzeichenkombinationen „Krankenhaus“, „Bonn, 21.7.2010“, „und seit 14.07.2010 unfallbedingt“ beeindruckende Analogien zur Vergleichsgruppe herausgearbeitet. Angesichts der Vielzahl an Schriftzeichen ist das von der Sachverständigen erzielte Ergebnis bezüglich der Ausfüllschrift Y1.1 bis Y1.3 stimmig, wonach der Angeklagte T B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,99 %) ihr Urheber sei. Denn die Möglichkeit einer gelungenen Nachahmung einer derart großen Anzahl an Schriftzeichen mit diversen Details und sonstigen grafischen Komponenten sowie ihrer Anordnung im Raum bei einer gewandten Schreibweise muss als nahezu ausgeschlossen erachtet werden. Die fragliche Unterschrift Y1.4 – „A. Apostolidis“ ist nach Erläuterung der Sachverständigen S7 nur bedingt einer Vergleichsanalyse zugänglich, weil sie nicht – wie aber das Vergleichsmaterial – durchgängig druckschriftlich abgefasst wurde. Soweit die Unterschrift jedoch druckschriftliche Elemente enthielte, seien diese vollständig in der Streubreite der Vergleichsgruppe vertreten. Das gilt hier nach anschaulicher Beschreibung durch die Sachverständige vor allem für die Buchstaben „A“, „p“, „o“, „st“ und „d“. Trotz dieser wertstarken Übereinstimmung ist die Vergleichsbasis nach Ausführung der Sachverständigen deutlich begrenzt, sodass ihre zurückhaltende Schlussfolgerung, wonach der Angeklagte T B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Unterschrift (Y1.4) sei, einer adäquaten Gewichtung entspricht. xxii. Antrag auf Aufnahme in die Barmer GEK vom 05.02./24.02.2012 (Y6.1 bis Y6.3) Bei dem fraglichen Originaldokument handelt es sich um einen zweiseitigen Aufnahmeantrag vom 24.02.2012 (Y6.1 und 6.2) und einen einseitigen Antrag vom 05.02.2012 (Y6.3), die die Sachverständige S7 nach ihren Angaben aufgrund eines vergleichbaren Schriftbildes gemeinsam analysiert hat und bei materialkritischer Betrachtung eine uneingeschränkte Untersuchung der Schriftzeichen ermöglicht. Die physikalisch-technische Untersuchung hat nach Darlegung durch die Sachverständige keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen ergeben. Auch hier finden sich ihr zufolge lediglich Durchdruckspuren, die – wie bereits vorangehend mehrfach erörtert – nur darauf hinweisen, dass der Schriftträger als Unterlage für andere Schreibleistungen gedient hatte. Die Sachverständige hat auch hier – wie bei dem vorangehenden Dokument – darauf aufmerksam gemacht, dass die grafische Ergiebigkeit bei in Blockschrift verfassten Schriftzeichen und Ziffern der Ausfüllschrift naturgemäß geringer sei als bei einer verbundenen Schreibweise. Dennoch sei die die Anzahl der in Rede stehenden, uneingeschränkt erkennbaren Schriftzeichen derart groß, dass die Ergiebigkeit insgesamt als ausgesprochen hoch anzusehen sei, mit der Folge, dass keine nennenswerten Beschränkungen der Untersuchungs- und Aussagemöglichkeiten bestünden. Ausgehend hiervon besteht nach den eingehenden Ausführungen der Sachverständigen S7 eine nahezu vollständige Kongruenz der fraglichen Schriftzeichen in sämtlichen Details und Varianten im Verhältnis zur Streubreite der Vergleichsprobe. Auch die Abstände zwischen den Schriftzeichen, Worten und Zeilen sowie die Proportionen und die Einfügung in die Formularfelder decken sich ihr zufolge nahezu vollständig mit den in der Streubreite der Vergleichsproben erkennbaren grafischen Elementen. In Ergänzung zu den vorangehend erörterten Gestaltungsformen, die für die Schreibweise des Angeklagten T B typisch sind, ist hier etwa auf eine Variante des Großbuchstabens „P“ hinzuweisen, der auf der Basis der Angaben der Sachverständigen dadurch charakterisiert ist, dass der Stammstrich am First verkürzt ist, der Bogen mit einem geraden, steilen Anstrich eingeleitet wird, der spitzwinklig in den Rechtsbogen übergeht und die Firstseite eine Bogenabflachung aufweist. Besonders eigentümlich erscheint etwa auch eine Variante der Ziffer „9“, die dadurch hervorsticht, dass die Unterlänge im oberen Abschnitt nach links gewölbt und leicht linksschräg angeordnet und der Linkszug an der Basis auffällig weit gestreckt ist. Gegenüber der hohen Anzahl an Übereinstimmungen bei sämtlichen Buchstaben und Ziffern treten einige wenige von der Sachverständigen dargestellte Abweichung ihr zufolge bei der Gesamtbewertung deutlich zurück, zumal es sich um Elemente handelt – wie etwa das Vorhandensein eines Verbindungsstriches von der Stammstrichbasis zum First –, die nicht im Widerspruch zur Schreibweise des Angeklagten T B stünden, sondern vielmehr in ihr angelegt sei (jedenfalls bei anderen vergleichbaren Buchstaben). Bei einer Gesamtbewertung der aufgezeigten Konfiguration ist das Ergebnis der Sachverständigen aus Sicht der Kammer verständlich, wonach der Angeklagten T B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,99 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (Y6.1 bis Y6.3) sei. xxiii. Antrag auf Aufnahme in die BKK Kassana vom 02.08.2013 (Y8) Die vorangehenden Ausführungen zur Materialkritik sowie zur physikalisch-technischen Untersuchung gelten bei diesem Originaldokument entsprechend, sodass auf sie Bezug genommen werden kann. Die Sachverständige S7 hat der Ausfüllschrift eine hohe quantitative Ergiebigkeit bescheinigt, was bei Betrachtung des Dokuments, das auf der Vorderseite eine vierzeilige Eintragung sowie auf der Rückseite einen achtzeiligen Fließtext mit einer Vielzahl von Schriftzeichen enthält, nachvollziehbar ist. Die Kongruenz zwischen den fraglichen Schriftzeichen der Ausfüllschrift und der derjenigen in der Streubreite der Vergleichsgruppe ist nach eingehender Erläuterung durch die Sachverständige auch hier nahezu vollständig gegeben, Abweichungen dagegen sind ihr zufolge marginal. Dabei erscheint auch hier auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen eine Vielzahl bereits vorangehend erörterter Gestaltungsformen diverser Varianten von Schriftzeichen. Indiziell bemerkenswert ist, dass in der Ausfüllschrift vielfältige Varianten desselben Buchstabens vorhanden sind (z. B. sieben verschiedene Varianten des Buchstabens „a“ oder „h“), die jeweils in sämtlichen Details in ebenso vielen Varianten in der Vergleichsgruppe anzutreffen sind. Als Beispiel für eine kongruierende Variante sei etwa auf eine solche des Kleinbuchstabens „h“ hingewiesen, die nach Angaben der Sachverständigen dadurch eine markante Formvereinfachung erfährt, dass der Arkadenzug bogig übergeleitet, dabei sehr flach und weit gestaltet ist und ein Basisgefälle aufweist. Mit Blick auf den auf der Rückseite des Dokuments aufgebrachten achtzeiligen Fließtext hat die Sachverständige zudem anschaulich geschildert, dass die Linienführung, die Proportionierung, die Abstände der Buchstaben und Wörter sowie die Dimensionierung dieser Schriftzeichen (z. B. eine Überdimensionierung der Minuskel „s“) in der Streubreite der Vergleichsproben bei Betrachtung dortiger Fließtexte in ihrer Gesamtheit analog anzutreffen seien. Die Gesamtkonfiguration rechtfertigt dementsprechend auch hier das von der Sachverständigen erzielte Ergebnis, dass der Angeklagte T B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,99 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (Y8) sei. xxiv. Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld – Datum des Eintrages vom 08.08.2012 (Y7) Auch im Hinblick auf dieses Originaldokument gelten die vorangehenden Ausführungen zur Materialkritik und physikalisch-technischen Untersuchung entsprechend: die Schriftzeichen sind danach uneingeschränkt prüfbar und Anzeichen für Manipulationen bestehen nicht. Die Ergiebigkeit der Schriftzeichen ist nach Darlegung durch die Sachverständige S7 hoch, was auch für die Kammer bei Betrachtung des achtzeiligen Textes mit einer großen Schriftzeichenvielfalt plausibel ist. Die eigentliche schriftvergleichende Analyse hat nach ausführlicher Erörterung durch die Sachverständige ergeben, dass die fragliche Ausfüllschrift nahezu vollständig in ihren grafischen Details und in Bezug auf sämtliche Varianten der einzelnen Buchstaben und Ziffern gut und vielschichtig in der Variationsbreite der Vergleichsproben des Angeklagten T B repräsentiert ist. In Ergänzung zu den vorangehend dargestellten Schriftzeichen sei hier auf eine besondere Variante des Kleinbuchstabens „b“ hingewiesen, die sich nach Beschreibung durch die Sachverständige dadurch hervorhebt, dass sie über einen engen Einleitungsbogen am First, einen verkürzten Basisbogen mit Bewegungsrückschlag nach rechts verfügt und eine steile Ausrichtung aufweist. Diese Merkmalsdetails sind, ebenso wie die Größe und Weite des Buchstabens, in der Streubreite der Vergleichsgruppe vollständig vertreten. Das gilt auf der Grundlage der Schilderungen durch die Sachverständige für sämtliche weiteren Details aller in der Ausfüllschrift vorhandenen Buchstaben und Ziffern. Soweit die Sachverständige lediglich auf eine Abweichung in Bezug auf eine Variante der Ziffer „2“ aufmerksam gemacht hat, betrifft dies ihr zufolge lediglich den quantitativen Aspekt des Ausmaßes der Formreduktion des unteren Bogens der Ziffer und damit ein Gestaltungsmoment, das nicht im Widerspruch zur Schreibweise des Angeklagten T B stehe. Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten grafischen Umstände ist das Ergebnis der Sachverständigen in Ansehung der vorangehend aufgezeigten Schlussfolgerung konsequent und stimmig, wonach der Angeklagte T B auch hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,99 %) als Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (Y7) anzusehen ist. xxv. Auszahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der R+V Betriebskrankenkasse – Datum des Eintrages vom 16.09.2010 (Y2) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat nach den Erläuterungen durch die Sachverständige S7 keinerlei Hinweise auf Manipulationen ergeben. Auch materialkritisch betrachtet handelt es sich ihr zufolge um eine uneingeschränkt prüfbare Ausfüllschrift. Allerdings beinhalte dies lediglich einige wenige Schriftzeichenfolgen, sodass die quantitative Ergiebigkeit im Vergleich zu den vorhergehend erörterten Dokumenten deutlich geringer sei. Dies müsse – so die Sachverständige folgerichtig – bei der Befundbewertung als beschränkender Faktor berücksichtigt werden. Ausgehend hiervon hat die Sachverständige auf ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den grafischen Ausgestaltungselementen der fraglichen Schrift mit denjenigen in der Streubreite der Vergleichsproben hingewiesen. Nahezu sämtliche grafischen Details der Ausfüllschrift seien in dieser Streubreite gut repräsentiert. Das gelte auch für die nach oben ausgerichtete Wölbung der Zeilengrundlinie des Datumseintrages „16.09. 2010“ sowie den Abstand zwischen der Monats- und der Jahresangabe, die sich bei Datumsangaben in der Vergleichsgruppe analog wiederfänden. Punktuelle Abweichungen betreffend den Firstanstieg beim Kleinbuchstaben „n“ sowie die Abflachung des Einleitungsbogens bei der Ziffer „6“ fielen im Vergleich zur dem hohen Maß an Übereinstimmung kaum ins Gewicht. Dennoch ist die Sachverständige – aus Sicht der Kammer nachvollziehbar – zu einer zurückhaltenden Schlussfolgerung dahin gelangt, dass der Angeklagte T B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (Y2) sei. Diese Zurückhaltung erwächst zum einen aus der eingeschränkten quantitativen Ergiebigkeit der Schriftzeichen, zum anderen aus dem bereits oben erörterten Umstand, dass bei einer – wie hier überwiegend in Rede stehenden – Blockschrift auch die quantitative Ergiebigkeit im Vergleich zu einer Kurrentschrift eingeschränkter ist. xxvi. Auszahlungsschein der Barmer GEK – Datum des Eintrages vom 08.02.2010 (Y3) Das vorliegende Originaldokument ist nach den Angaben der Sachverständigen S7 im Vergleich zu dem vorhergehend erörterten Schriftstück quantitativ ergiebiger. Die physikalisch-technische Untersuchung hat ihr zufolge keinerlei Manipulationshinweise ergeben. Auffällig sei nur, dass die Zeilen 1 bis 4 der Ausfüllschrift mit drei verschiedenen schwarzen Pasten und der übrige Eintrag mit blauer Paste erfolgt seien. Für die weitere schriftvergleichende Analyse hat die Sachverständige lediglich die Zeilen 3, 5 und 6 berücksichtigt. Zur Begründung hierfür hat sie ausgeführt, die Schriftzeichen der übrigen Zeilen seien im inneren Aufbau ungleichartig, sodass ein sinnvoller bzw. zielführender Vergleich dieser Schrift mit Vergleichsproben nicht möglich sei. Das sei bei der Ausfüllschrift in den Zeilen 3, 5 und 6 anders, da diese homogen sei und damit eine geeignete Basis für einen Vergleich bilde. Für die Kammer ist diese Einschätzung und Differenzierung durch die Sachverständige bei Betrachtung des Dokuments einsichtig. Die schriftvergleichende Analyse hat nach den Angaben der Sachverständigen eine nahezu vollständige Kongruenz sämtlicher grafischer Details mit Gestaltungsformen innerhalb der Streubreite der Vergleichsproben ergeben. Die meisten dieser Gestaltungsformen sind bereits mit den vorangehenden Ausführungen dargestellt worden. Ergänzend sei auf eine markante Variante der Minuskel „g“ verwiesen, die auf der Grundlage der Beschreibungen durch die Sachverständige daraus erwächst, dass sie über ein mager geformtes Kopfelement mit flacher Firstwölbung und geradem Gegenzug verfügt, die Spitzkehre etwas nach links versetzt, die Unterlänge nach rechts gewölbt sowie ein Winkel an der Basis der Unterlänge gebildet ist, und sie einem links ansteigenden Schlussstrich endet. Ebensolche Analogien finden sich nach Beschreibung durch die Sachverständige bei den Buchstaben- und Schriftzeichenabständen, wie sie hier am Beispiel der Kontonummern deutlich werden und den Abstände betreffen, die im Verlaufe der Ziffern zunehmen. Hinzu komme – so die Sachverständige weiter – ein unsteter Zeilenverlauf mit Wölbungen nach oben und sporadischem Versatz, die ebenfalls in der Vergleichsprobe bei Angaben von Kontennummern anzutreffen seien. Auch der tendenziell fallende Zeilenverlauf bei der Datumsangabe „08.02. 2010“ finde sich passend bei Datumsangaben in der Vergleichsgruppe. Die Sachverständige ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeilen 3, 5 und 6 der fraglichen Ausfüllschrift (Y3) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) von dem Angeklagten T B stammten. Die Kammer hält auch dieses Ergebnis für stimmig begründet. Denn die etwas erhöhte quantitative Ergiebigkeit sowie das hohe Maß an vielschichtiger Kongruenz rechtfertigt die Annahme eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades im Vergleich zu dem vorhergehend erörterten Dokument. xxvii. Antwort auf Schreiben der BKK Wirtschaft und Finanzen vom 19.08.2013 (Y15) Die physikalisch-technische Untersuchung dieses Originaldokuments hat nach Angaben der Sachverständigen S7 keine Hinweise auf untersuchungsrelevante Auffälligkeiten ergeben. Die elektrostatische Oberflächenuntersuchung habe lediglich – so die Sachverständige – Durchdruckspuren mit Buchstabenfragmenten ergeben, die aber in keinerlei Zusammenhang zu Manipulationsbemühungen stünden, sondern lediglich darauf hinwiesen, dass das vorliegende Dokument als Unterlage für andere Schreibleistungen gedient habe. Die fragliche Ausfüllschrift sei in vollem Umfang erkennbar und damit überprüfbar, sodass auch unter materialkritischen Gesichtspunkten keine Beeinträchtigungen bestünden. Ausgehend hiervon hat die Sachverständige der Ausfüllschrift eine erhöhte qualitative Ergiebigkeit sowie eine mittlere Komplexität und Eigenprägung bescheinigt. Dabei sei aber auch in Rechnung zu stellen, dass die Schrift einen gewandten Schreibvollzug erkennen lasse und keinerlei Anzeichen für einen atypischen, etwa einen für Nachahmungen typischen malenden Schreibvollzug aufweise. Die eigentliche schriftvergleichende Analyse hat sodann im Anschluss an die eingehenden Erläuterungen durch die Sachverständige eine vollständige Kongruenz der graphischen Merkmale mit denjenigen in der Streubreite der Vergleichsproben mit teilweise hoher Wertstärke ergeben. Dabei fügen sich nach Darlegung durch die Sachverständige die aufgezeigten Einzelmerkmale teils mit hohem Identifizierungswert und hohem Detailreichtum in die Variationsbreite der Vergleichsproben ein. In Fortführung vorangehend erläuterter Schriftzeichen sei hier etwa auf eine Variation des Kleinbuchstabens „ü“ hingewiesen, die dadurch besonders hervorsticht, dass sie nach Beschreibung durch die Sachverständige eine weiche spitzbogige Form der Girlande, eine Spitzkehre rechts mit kurzem Deckzug und geringer vertikaler Ausdehnung, einen Bewegungsrückschlag nach rechts zum Abschluss, Umlautzeichen mit geringem Abstand und druckschwache Fahnen aufweist. Sämtliche dieser Detailelemente fügen sich nach den Angaben der Sachverständigen spezifisch in die Streubreite der Vergleichsgruppe ein, was auch für sämtliche weiteren Buchstaben der fraglichen Schrift in all ihren erkennbaren Variationen zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist das von der Sachverständigen erzielte Ergebnis, wonach der Angeklagte T B mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) als Urheber der fraglichen Ausfüllschrift (Y15) anzusehen sei, plausibel begründet. Denn es ist kaum denkbar, dass es jemand schaffen könnte, in gewandter Schreibweise sämtliche grafische Details einer Schrift gelungen zu imitieren. xxviii. Auszahlungsschein für Krankengeld der atlas BKK ahlmann – Datum des Eintrages vom 12.04.2011 (Y20/X298) Bereits oben ist bei dem Originaldokument mit Blick auf die fragliche Paraphe (X298) ausgeführt worden, dass die Sachverständige S7 diese mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) dem Angeklagten Dr. H als Schreiber zugeordnet hat. Die zur Paraphe gehörende Ausfüllschrift (Y20) hat sie dagegen, wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) dem Angeklagten T B urheberschaftlich zugerechnet. Auch dieses Ergebnis zur Ausfüllschrift überzeugt die Kammer nach eigener Prüfung. Zur physikalisch-technischen Untersuchung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Danach bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen der fraglichen Schriften. Im Rahmen der Materialkritik hat die Sachverständige angemerkt, die Ausfüllschrift sei gut erkennbar und damit vollständig analysierbar. Sie sei quantitativ und qualitativ ergiebig, und die Eigenprägung liege im durchschnittlichen Bereich. Anzeichen für einen nachahmungsorientierten Entstehungshintergrund, etwa in der Weise, dass ein malender Schreibvollzug erkennbar sei, bestünden nicht. Im Gegenteil mache die Schrift einen gewandten Eindruck. Auf dieser günstigen Ausgangsbasis hat die Sachverständige ein hohes Maß an Kongruenz zwischen den grafischen Ausgestaltungskomponenten der fraglichen Schrift und derjenigen in der Streubereite der Vergleichsschriften feststellen können. In Ergänzung zu vorangehend erläuterten Ausgestaltungsformen sei hier auf eine Variante des Kleinbuchstabens „d“ hingewiesen, die dadurch hervorsticht, dass sie nach Beschreibung durch die Sachverständige ein winkelzügiges Rundelement, der auf einen Abstrich reduziert ist, einen von rechts kommenden Bewegungsvorschlag, eine leichte Rechtsneigung des linken Abstrichs, einen druckverminderten Firstaufstrich, eine Oberlänge mit Deckzug bis zum First des Mittelbandes und einen geraden, steil angebrachten Grundstrich mit Bewegungsrückschlag nach rechts aufweist. All diese graphischen Details sind nach anschaulicher Darstellung durch die Sachverständige neben der Größe, Weite und den Proportionen gut in der Vergleichsgruppe repräsentiert. Dies gelte für nahezu sämtliche weiteren Buchstaben und Ziffern ebenso. Soweit die Sachverständige einige Diskrepanzen thematisiert, räumt sie diesen nach ihren Angaben kaum einen Stellenwert zu, weil diese nicht Ausdruck eines grundsätzlichen von der Schreibweise des Angeklagten T B abweichenden Stils seien, sondern eher darauf hindeuteten, dass die Variationsbreite der Vergleichsproben nicht sämtliche Ausgestaltungsformen in der Schreibweise des Angeklagten erfassten. xxix. Krankengeldzahlschein der Vereinigte IKK bzw. IKK classic – Datum des Eintrages vom 18.07.2011, 08.08.2011 und 25.08.2011 (Y4/X328) Wie bereits oben zu X328 ausgeführt, sind zwei Schreiber – nämlich die Angeklagten Dr. H und T B – durch die Sachverständige S7 als Urheber der Schriften in dem für den Arzt bestimmten Feld des Dokuments mit unterschiedlich hohen Wahrscheinlichkeitsgraden ausgemacht worden. So hat die Sachverständige aufgrund einer eingehenden Untersuchung den Schluss gezogen, dass der Angeklagte Dr. H mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) Urheber der fraglichen Ausfüllschrift in Zeile 7 (X327) und mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) Urheber der fraglichen Unterschrift U 6 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) jeweils Urheber der fraglichen Unterschriften U 4 und U 5 sei. Demgegenüber hat die Sachverständige die in demselben Feld befindliche Ausfüllschrift in Zeilen 1 bis 3 dem Angeklagten T B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) und in Bezug auf Zeile 6 mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) zugerechnet (Y4). Die weiteren Zeilen bildeten nach den Erläuterungen durch die Sachverständige mangels einer ausreichenden Ergiebigkeit keine geeignete Basis für eine Vergleichsanalyse. Auch das Ergebnis in Bezug auf den Angeklagten T B ist nach Prüfung durch die Kammer plausibel. Zur physikalisch-technischen Untersuchung wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu X328/Y4 Bezug genommen. Danach ergaben sich im Ergebnis keine Besonderheiten im Sinne eines Nachahmungs- oder Manipulationsversuchs. Die eigentliche schriftvergleichende Analyse hat sodann nach Erläuterung durch die Sachverständige ergeben, dass nahezu sämtliche grafischen Merkmale der Ausfüllschrift in Zeilen 1 bis 3 und 6 – wie die Kammer anhand der Ausführungen der Sachverständigen im Einzelnen nachgeprüft hat – in der Streubreite der Vergleichsproben des Angeklagten T B repräsentiert sei. Zu den diesbezüglichen Ausgestaltungsformen zählt eine Vielzahl der vorangehend erörterten Varianten. Auffallend ist auch, dass nach anschaulicher Erläuterung durch die Sachverständige diverse in der Ausfüllschrift vorkommende Varianten desselben Buchstabens oder derselben Ziffer – hier etwa bei „n“, „r“, „1“ und „8“ – nach Gestaltung und ihren grafischen Eigenschaften in der Streubreite der Vergleichsproben ebenso in dieser Variationsbreite repräsentiert sind. Abweichungen lägen „im Randbereich“ der Streubreite der Vergleichsproben, sodass sie darauf hindeuteten, dass die Vergleichsproben die Schreibweise des Angeklagten T B nicht vollständig erfassen. Der höhere Wahrscheinlichkeitsgrad im Hinblick auf Zeile 6 der Ausfüllschrift beruht darauf, dass die dortige Schrift in ihrer Ergiebigkeit größer ist als bei den Zeilen 1 bis 3, sodass die ermittelte Kongruenz bei dementsprechend wertstärker ins Gewicht fällt als bei den anderen Zeilen. Die Sachverständige hat nach ihren Angaben deshalb eine jeweils getrennte Beurteilung der Zeilen vorgenommen, weil sie jeweils – wie die spektralselektive Untersuchung gezeigt habe – mit unterschiedlichen Schreibmitteln zu unterschiedlichen Zeiten angefertigt worden sei. xxx. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 02.05.2011 (Y23/X319) Wie bereits oben zu X319/Y23 dargestellt, hat die Sachverständige S7 die fragliche Paraphe (X319) auf dem Originaldokument mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) dem Angeklagten Dr. H als Urheber zugerechnet, den diesbezüglichen Ausfülltext (Y23) dagegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99,9 %) dem Angeklagten T B . Auch dieses Ergebnis hält die Kammer nach eigener Überprüfung für überzeugend. Wie bereits oben erwähnt, hat die physikalisch-technische Untersuchung keinerlei Hinweise auf Manipulationen ergeben. Die stereomikroskopische Analyse der Ausfüllschrift offenbare vielmehr eine unauffällige Bewegungsdynamik mit einem habituell wirkenden Schreibvollzug. Ausgehend hiervon hat die Sachverständige der fraglichen Ausfüllschrift einen hohen quantitativen Informationsgehalt und eine hohe qualitative Ergiebigkeit attestiert. Günstig für die Untersuchung habe sich dabei auch ausgewirkt, dass eine Vielzahl der fraglichen Schriftzeichen in unterschiedlichen Varianten aufträte. Ihre schriftvergleichende Analyse habe in dieser Hinsicht ergeben, dass die grafischen Merkmale der fraglichen Varianten in der Streubreite derart repräsentiert seien, dass sie dort in entsprechenden Varianten ebenfalls in gleicher Weise aufträten. Die schriftvergleichende Analyse habe insgesamt aufgezeigt, dass nahezu sämtliche grafischen Ausformungselemente in der Streubreite der Vergleichsgruppe mit teilweise einer sehr hohen Spezifität vertreten seien. Zu den bereits vorangehend erörterten Gestaltungsmerkmalen einer Vielzahl von Schriftzeichen sei hier ergänzend etwa auf eine Variante des Kleinbuchstabens „d“ hingewiesen, die sich nach der Beschreibung durch die Sachverständige durch eine Rechtsneigung des Schriftzeichens, eine Schleifenbildung am Kopf des Rundelements, eine Spitzbogenform an der Basis, eine nach unten hin zunehmende Druckgebung, einen druckverminderten Firstaufstrich in mittelschräger Lage, eine geringe vertikale Ausdehnung der Oberschleife und eine Abknickung des Schlussstriches auszeichnet. Sämtliche dieser Detailelemente und grafischen Komponenten finden sich nach anschaulicher Darstellung durch die Sachverständige in einer ebensolchen Variante in der Streubreite der Vergleichsgruppe passend wieder. Hochspezifisch und mit der Vergleichsgruppe kongruierend erscheint auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen auch eine Variante des Kleinbuchstabens „m“ in der Weise, dass sie eine ausgeprägte Linienzügigkeit bei der linken Arkade, eine etwas weichere Bewegungsführung bei der rechten Arkade, einen linken Ab- und Aufstrich ohne Deckzug, eine Verkürzung des mittleren Abstriches, eine Linksneigung beim rechten Abstrich sowie ein stoppzügiges Ende aufweist. Auch die durch die Sachverständige erhellte Variabilität in den Abständen der jeweiligen Buchstaben, etwa beim Wort „Infekt…“, ist ihr zufolge passend bei vergleichbaren Wörtern in der Streubreite der Vergleichsgruppe repräsentiert. Berücksichtigt man den eingangs erörterten Umstand, wonach der Schreibvollzug ungestört und habituell erscheint, ist das von der Sachverständigen ermittelte Ergebnis für die Kammer nachvollziehbar, weil es nahezu unmöglich erscheint, bei einem derartigen – nicht durch Vorsicht und Zurückhaltung geprägten – Schreibvollzug nahezu sämtliche Details einer Schrift, einschließlich der Proportionen und Abstände, gelungen zu imitieren. xxxi. Auszahlschein für Krankengeld der BKK Kassana – Datum des Eintrages vom 19.09.2011 (Y27/X357) Wie bereits oben im Einzelnen erläutert, hat die Sachverständige S7 bei diesem Originaldokument die fragliche Paraphe (X357) mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) dem Angeklagten Dr. H urheberschaftlich zugeordnet, während sie den Angeklagten T B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (ca. 99,9 %) als Urheber der dazugehörigen Ausfüllschrift (Y27) erachtet hat. Auch das Ergebnis zur fraglichen Ausfüllschrift (Y27) ist solide begründet. Mit Blick auf die physikalisch-technische Untersuchung kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach keinerlei Anhaltspunkte für Manipulationen bestehen. Im Weiteren hat die Sachverständige der Ausfüllschrift eine hohe quantitative und qualitative Ergiebigkeit bescheinigt, wobei auch hier – wie bei dem vorangehenden Dokument, allerdings in einem noch größeren Umfang – eine Vielzahl an Schriftzeichen in mehreren Varianten erscheint. Der Schreibvollzug wirke – so die Sachverständige – gewandt und enthalte keine Hinweise auf eine atypische Entstehungsweise. Die Schriftzeichen seien insgesamt komplex, einige von ihnen sogar hoch komplex. Die schriftvergleichende Analyse offenbart – wie die Sachverständige ausführlich und anschaulich in sämtlichen Einzelheiten dargelegt hat – einen sehr hohen Übereinstimmungsgrad im Verhältnis zur Streubreite der Vergleichsproben mit einer zum Teil sehr hohen und damit besonders wertstarken Spezifität. Hervorzuheben ist auch hier – wie bei dem vorangehenden Dokument – der von der Sachverständigen im Einzelnen ermittelte Befund, dass sämtliche Varianten der Buchstaben oder Ziffern der fraglichen Ausfüllschrift in der Vergleichsgruppe ebenso mit nahezu sämtlichen Details in der grafischen Ausformung repräsentiert seien. Als Beispiel sei – in Ergänzung zu den vorangehend erläuterten Schriftzeichen – auf eine Variante des Kleinbuchstabens „o“ verwiesen, der seine eigentümliche eher ungeordnet wirkende Prägung daraus herleitet, dass er nach der Beschreibung durch die Sachverständige eine ovale Form in Rechtsschräglage aufweist, dabei über einen Aufwärtsbogen mit geringerer vertikaler Ausdehnung und linkswendig eingerolltem Schluss verfügt. Diese Variante ist – ebenso wie die weiteren drei Varianten dieses Buchstabens – hinsichtlich jedes grafischen Details in ebensolchen Varianten in der Streubreite der Vergleichsproben passend repräsentiert. Das gleiche gilt etwa für die sechs Varianten des Kleinbuchstabens „e“, für die fünf Varianten des Kleinbuchstabens „s“ oder „u“ sowie für sämtliche weiteren Varianten in der fraglichen Ausfüllschrift. Soweit die Sachverständige einige wenige Abweichungen benannt hat, beziehen sich diese ihr zufolge auf randständige, mit der Schreibweise des Angeklagten T B grundsätzlich vereinbare Elemente, wie etwa das Ausmaß der Überlange beim Anstrich der Ziffer „1“ oder die Ausprägung des S-förmigen Gepräges beim Kleinbuchstaben „g“. Abweichungen erscheinen danach als ein Hinweis darauf, dass die Vergleichsproben die Schreibweise des Angeklagten T B nicht vollständig abbilden. Bei einer Gesamtbewertung der aufgezeigten Konfiguration – insbesondere eines sehr hohen und teilweise sehr wertstarken Grades an Übereinstimmung bei einer Vielzahl an Varianten und einer gleichzeitig gewandten manipulationsfreien Schreibweise – ist die von der Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung für die Kammer plausibel begründet. xxxii. Auszahlschein der Vaillant BKK zur Erlangung von Krankengeld – Datum des Eintrages vom 04.10.2011 (Y5/X420) Wie bereits oben ausgeführt, hat die Sachverständige S7 dieses Originaldokument schriftvergleichend in Bezug auf die fragliche Paraphe (X420) und die Ausfüllbeschriftung (Y5) analysiert. Hierbei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte Dr. H mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der fraglichen Paraphe (X420) anzusehen sei, während sie die dazugehörige Ausfüllbeschriftung (Y5) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) dem Angeklagten T B als Schreiber zugerechnet hat. Auch diese zuletzt genannte Schlussfolgerung der Sachverständigen zur fraglichen Paraphe ist überzeugend begründet. Die physikalisch-technische Untersuchung hat nach Angaben der Sachverständigen keinerlei Hinweise auf einen atypischen Entstehungshintergrund ergeben. Im Gegenteil sei die Schrift – so die Sachverständige – durch einen spontanen und dynamischen Bewegungsvollzug gekennzeichnet. Dabei sei der Informationsgehalt der Schriftzeichen sowohl nach der Quantität als auch nach der Qualität beachtlich und biete so eine geeignete Grundlage für die eigentliche Schriftvergleichung. Die Kammer hat sich von dieser Einschätzung durch Betrachtung des Dokuments überzeugen können. Ausgehend von dieser soliden Basis hat die schriftvergleichende Analyse durch die Sachverständige einen sehr hohen Grad an Übereinstimmung der fraglichen Schriftzeichen mit denjenigen aus der Streubreite der Vergleichsgruppe ergeben. Auch hier zeigt sich auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen erneut eine Kongruenz in Bezug auf die jeweiligen Varianten eines Buchstabens bzw. einer Ziffer. In Fortführung der vorangehend erörterten Schriftzeichen sei hier auf eine Variante des Großbuchstabens „R“ Bezug genommen, die nach Erläuterung durch die Sachverständige dadurch ihre besondere eigentümliche Prägung erfährt, dass die Spitzkehre nach rechts an der Stammstrichbasis verläuft und über einen Verbindungsstrich zum First verfügt, beim Rechtszug eine Abflachung des Bogens erkennbar ist, der nach unten gewölbte Schlussstrich flach verläuft und die Basis über einen Anstieg verfügt. Sämtliche aufgezeigten Merkmale sind in der Vergleichsgruppe passend repräsentiert. Das gilt der Sachverständigen zufolge für sämtliche weiteren Schriftzeichen in Bezug auf nahezu sämtliche Detailelemente. Dahinter treten nach Darlegung durch die Sachverständige einige wenige Abweichungen zurück, zumal sie sehr unspezifisch seien und damit nicht gegen die Schreibweise des Angeklagten T B sprächen. So betreffen die Abweichungen nach Darlegung der Sachverständigen eher quantitative Aspekte, wie etwa die Verkümmerung einer Arkade beim Buchstaben „m“ oder des Bogens beim Buchstaben „s“. Bei einer Bewertung der Gesamtkonfiguration – insbesondere des Befundes eines dynamisch spontanen Schreibvollzuges und eines sehr hohen Maßes an Kongruenz auch in Bezug auf wertstarke Elemente – ist das von der Sachverständigen ermittelte Ergebnis aus Sicht der Kammer stimmig begründet. xxxiii. Auszahlschein für die Arbeitsunfähigkeit der R+V Betriebskrankenkasse – Datum des Eintrages vom 12.04.2011 (Y18/X231) Wie bereits oben ausgeführt, ist die Sachverständige S7 im Hinblick auf die fragliche Paraphe (X231) zu dem Ergebnis gelangt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) vom Angeklagten Dr. H stamme. Dagegen hält sie den Angeklagten T B mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 99 %) für den Urheber der zu dieser Paraphe gehörenden Ausfüllschrift (Y18). Auch dieses zuletzt genannte Ergebnis ist nachvollziehbar und überzeugend begründet worden. Was die physikalisch-technische Untersuchung anbelangt, so kann auf die obigen Ausführungen zu dem Dokument (X231) Bezug genommen werden. Danach bestehen keinerlei Hinweise auf einen atypischen Entstehungshintergrund. Die Bewegungsdynamik der Ausfüllschrift sei – so die Sachverständige – unauffällig und wirke im Gegenteil natürlich. Die Sachverständige hat im Weiteren hervorgehoben, dass eine Vielzahl an Schriftzeichen für die Schriftvergleichung zur Verfügung gestanden hätte, die qualitativ hoch ergiebig seien und in ihrer Gesamtheit eine mittlere bis hohe Komplexität aufwiesen. Ausgehend hiervon ist der Befund der Sachverständigen sehr konsistent: Nahezu sämtliche grafischen Merkmale der Ausfüllschrift sind ihr zufolge analog in der Streubreite der Vergleichsgruppe vertreten. Dabei finden auch hier erneut die diversen Varianten eines Buchstabens oder einer Ziffer der fraglichen Schrift eine entsprechende Variante in der Streubreite der Vergleichsschriften. Was die grafischen Einzelmerkmale der Schriftzeichen anbelangt, so kann auf die vorangehenden Ausführungen zu den fraglichen Dokumenten mit der Bezeichnung „y“ verwiesen werden. Die von der Sachverständigen erwähnten sehr wenigen Abweichungen betreffen auch hier – wie bereits zuvor – quantitativ einzuordnende Merkmale, die mit der Schreibweise des Angeklagten T B nicht prinzipiell in Widerspruch stehen. Die Schlussfolgerung der Sachverständigen ist dementsprechend einleuchtend, weil es fast ausgeschlossen erscheint, dass jemand erfolgreich die für die Schrift des Angeklagten T B typischen grafischen Besonderheiten und Details in einer natürlichen Schreibweise über mehrere Zeilen nachahmen könnte. xxxiv. Krankengeldzahlschein der Vereinigte IKK – Datum des Eintrages vom 02.05.2011 und 17.05.2011 (Y22/X318) Bereits oben ist ausgeführt worden, dass die Sachverständige S7 bei diesem Originaldokument im Anschluss an eine Bewertung der Gesamtkonfiguration zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Angeklagte Dr. H mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 %) jeweils als Urheber der fraglichen Paraphen U 1 und U 2 (X318) und der Angeklagte T B mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ca. 90 %) als Urheber der dazugehörigen Ausfüllschrift (Y22) anzusehen sei. Auch die Ausführungen der Sachverständigen zur fraglichen Ausfüllschrift überzeugen. Anhaltspunkte für Manipulationen der Schrift sind – wie bereits oben zu X318 dargelegt worden ist – nicht vorhanden. Aufgrund des Vorhandenseins von zwei fraglichen Paraphen mit jeweils unterschiedlicher Datumsangabe hat die Sachverständige konsequent die diesbezügliche Ausfüllschrift für die schriftvergleichende Analyse – je nach Datumsangabe – in zwei Gruppen (Zeilen 1 bis 3 einerseits, Zeile 4 andererseits) aufgespalten. Die Schrift sei jeweils hinreichend qualitativ ergiebig und weise jeweils eine mittlere Komplexität auf. Der Schreibvollzug erscheine jeweils gewandt und sei mit Blick auf atypische Entstehungsbedingungen unauffällig. Ausgehend von dieser Untersuchungsbasis sei der Grad der Kongruenz der grafischen Merkmale der jeweiligen Ausfüllschrift im Verhältnis zur Streubreite der Vergleichsgruppe hoch. Eine Vielzahl von grafischen Ausformungselementen – wie sie bereits vorangehend bei weiteren Dokumenten erläutert worden sind – ist bei beiden Ausfüllschriften nach anschaulicher Gegenüberstellung durch die Sachverständige in der Vergleichsgruppe gut repräsentiert. Das gilt hier auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen auch für den Druckverlauf sowie auf die Proportionierung der Schriftzeichen im Verhältnis zueinander. Unter Detailaspekten gebe es bei beide der Ausfüllschrift in Zeilen 1 bis 3 einige wenige Abweichungen, wozu etwa die Ausdehnung des Linkszuges an der Basis des Buchstabens „s“ oder die waagerechte Ausrichtung der Schlussschlinge bei der Ziffer „0“ gehörten (Zeilen 1 bis 3). Diese seien angesichts ihrer Geringfügigkeit eher als zufällige Diskrepanzen denn als Ausdruck einer anderen Urheberschaft zu deuten. Die zurückhaltende Schlussfolgerung durch die Sachverständige bei der Formulierung ihres Ergebnisses ist nachvollziehbar dem Umstand geschuldet, dass die Ausfüllschriften jeweils nur eine relativ geringfügige Anzahl an Schriftzeichen beinhalten, sodass die Wertstärke des hohen Maßes an Übereinstimmung bei gleichzeitig dynamischem Schreibverlauf überschaubar ist. xxxv. Auszahlschein der BKK vor Ort – Datum des Eintrages vom 31.02.2012)/Auszahlschein der BIG direkt gesund (X145) – Datum der Einträge vom 26.11.2013, 04.03. und 26.03.2014 (X254 bis X256) Bei den fraglichen Dokumenten handelt es sich um Reproduktionen, die der Sachverständige Dr N17 angesichts der von ihm erkannten Vergleichbarkeit gutachterlich gemeinsam bewertet hat. Materialkritisch hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Dokumente aufgrund ihres Reproduktionscharakters nur eingeschränkt untersuchbar seien. So sei die Bandbreite möglicher physikalisch-technischer Untersuchungen eingeschränkt. Auch könnten Feinmerkmale der Strichstruktur und Strichspannung, der Druckgebung und Druckverteilung sowie des Bewegungsflusses nicht so genau untersucht werden wie bei Originalen. Dennoch seien die Schriftzeichen bei den vorliegenden Dokumenten im Hinblick auf die jeweilige Ausfüllbeschriftung in zufriedenstellendem Maße erkennbar, sodass Aussagen zu ihrer Struktur unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien getroffen werden könnten. Für die Kammer ist dieser Befund bei Betrachtung der Dokumente nachvollziehbar, zeigen sich ihr dabei ausreichend konturierte, überwiegend in Kurrentschrift gehaltene Schriftzeichen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schriftzeichen atypisch, etwa in Form von Montagen, jeweils in die Schriftfelder gebracht worden sein könnten, bestehen nach Erläuterung durch den Sachverständigen Dr N17 im Anschluss an eine diesbezüglich vorgenommene stereomikroskopische Betrachtung nicht. Hinweise für solche Montagen könnten sich hier konkret bei diesen Dokumenten in der Weise ergeben, dass an den Kreuzungsstellen mit den maschinenschriftlichen aufgedruckten Formularlinien etwa nicht passende Anschlüsse, deplatzierte Strichelemente, unterschiedliche Strichbreiten oder fehlende Hintergründe erkennbar würden. Solche Indikatoren für Montagen sind nach den eingehenden Erläuterungen durch den Sachverständigen aber an keiner Stelle der genannten Dokumente feststellbar. Bei der eingehenden schriftvergleichenden Analyse hat sich nach Darstellung des Sachverständigen gezeigt, dass die fraglichen Schriftzeichen hinsichtlich aller erhebbaren grafischen Merkmale in der Variationsbreite der Vergleichsschriften des Angeklagten Dr. H liegen. Soweit etwa bei den Kopien die Strichspannung analysierbar gewesen sei, habe sich gezeigt, dass der Grad der Strichspannung – nämlich in der zentralen Tendenz ein mittlerer bis guter Grad – vollumfänglich in der Streubreite der Vergleichsproben repräsentiert sei, und zwar auch unter Einbeziehung der Variabilität dieser Spannung. Das gleiche gelte für die Strichsicherheit, die – in Übereinstimmung mit der Vergleichsgruppe – überwiegend in einer ungestörten Ausführung mit nur vereinzelten Strichverbiegungen, Abknickungen oder Nachbesserungen erscheine. Was den Bewegungsfluss anbetrifft, so hat der Sachverständige ebenfalls auf Parallelen zwischen den fraglichen Schriftzeichen und denjenigen in der Vergleichsgruppe aufmerksam gemacht. So sei etwa im Rahmen der fraglichen Ausfüllschriften bei dem Großbuchstaben „H“ – hier z. B. bei X256 – eine zweizügige Schreibweise typisch, die sich in der Vergleichsgruppe – auch unter Berücksichtigung der konkreten Formgestaltung – passend wiederfinde. Unter dem Aspekt des Bewegungsflusses sei zudem bei den fraglichen Schriften (hier X256) eine markante Besonderheit augenfällig, dass bei dem Wort „Kopf s chmerz“ der Buchstabe „s“ isoliert gefertigt werde oder bei dem Wort „S/yn/drom“ die durch Querstriche markierten Zäsuren gebildet würden, die ebenfalls mit Blick auf dieselben Wörter in der Vergleichsgruppe ersichtlich seien. Auch im Hinblick auf die Bewegungsführung und Formgebung hat der Sachverständige eine Vielzahl von markanten Übereinstimmungen benannt: So stimme die Bewegungsführung bei dem Großbuchstaben „V“ in der fraglichen Ausfüllbeschriftung – exemplarisch etwa für X145 – mit derjenigen in der Streubreite der Vergleichsgruppe vollständig überein. Das gleiche gelte beispielsweise für die Formgestaltung des Großbuchstabens „H“, insbesondere die winkelzügige Einbindung des Mittelquerstriches in den rechten Grundstrich (besonders gut erkennbar bei X256). Ebenso seien die bei den Dokumenten X145, X254 bis X256 ersichtlichen Varianten des sowohl gerade als auch wellenförmig verlaufenden Basisquerzuges bei der Ziffer „2“ in eben dieser Weise in der Streubreite der Vergleichsgruppe repräsentiert. Besonders prägend sei auch die winklig gestalteten Rundelemente der Ziffer „3“ in den fraglichen Ausfüllschriften X145, X254 bis X256, die in der Vergleichsgruppe analog vertreten seien. Gleiches gelte für die bei den fraglichen Dokumenten X145, X254 bis X256 in der zentralen Tendenz erkennbare Spreizung des Auf- und Abstriches. Auch die besondere Gestaltung des Strichelements bei der Ziffer „9“ (hier etwa bei X255) sei in der Vergleichsgruppe sehr gut repräsentiert. Der Sachverständige hat im Weiteren auf die Besonderheit aufmerksam gemacht, wonach bei der Minuskel „a“, sofern sie in das vorangehende Element eingebunden werde, diese Einbindung über einen verlängerten Anstrich erfolge, der im First deckzügig in den Abstrich des Rundelementes münde (so deutlich bei X254 bis X256). Auch diese Besonderheit sei bei vergleichbarer Einbindung in der Streubreite der Vergleichsgruppe des Angeklagten Dr. H zutreffend repräsentiert. Auch die arkadenförmigen Übergänge in den Minuskeln „m“ und „n“ mit einer Präferenz der Spitzbogigkeit in den Firsten und der Winkelzügigkeit an den Basen (X254 bis X256) seien in der Vergleichsgruppe ebenfalls vertreten. Schließlich fänden sich auch die für den Angeklagten Dr. H – wie bereits oben dargestellt – typischen und hier besonders schwungvoll gestalteten Ligaturen, hier etwa bei der Endung „…ung“ bei dem Wort „Vorbereitung“ (X145) in der Streubreite der Vergleichsgruppe konsistent wieder. Der Neigungswinkel der fraglichen Schreibleistungen ist nach anschaulicher Darstellung durch den Sachverständigen – in Übereinstimmung mit den Schreibleistungen in der Vergleichsgruppe – in der zentralen Tendenz rechtsgeneigt. In diesem Zusammenhang hat Sachverständige auf eine spezifische Besonderheit bei den fraglichen Schreibleistungen aufmerksam gemacht, die darin besteht, dass der rechte Neigungswinkel durch eine aufgerichtete Schreibweise bei Initialen von Wörtern – hier etwa bei dem „P“ im Rahmen des Wortes „Patient“ (X145) oder dem „V“ bei dem Wort „Vorbereitung“ (X256) aufgehoben wird, was in der Vergleichsgruppe ebenfalls passend festzustellen sei. Schließlich sind auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen eine Vielzahl von Parallelen festzustellen, was die vertikale und horizontale Ausdehnung und Linienführung der Schriftzeichen anbelangt, die zum Teil auch hoch spezifisch seien. Dazu zählt etwa die Besonderheit, dass der Buchstabe „p“ nach anschaulicher Beschreibung immer dann eine vertikale Reduktion erfährt, wenn ihm ein langgezogener Buchtabe „f“ folgt (z. B. bei dem Wort „Kopfschmerzen“ X256). Eine weitere spezifische Eigenheit besteht nach Darlegung des Sachverständigen darin, dass die Initialen und Anstriche von isoliert gestellten Elementen in der fraglichen Schrift vermehrt tiefer positioniert würden (etwa bei dem „N“ bei dem Wort „Nach“, X254 bis X256). Der Sachverständige hat mit Blick auf die Bewertung der Gesamtkonfiguration resümiert, dass eine nennenswerte Anzahl der aufgezeigten Elemente nur einer geringen willkürlichen Kontrolle unterliege und dementsprechend automatisiert abliefen. Vor diesem Hintergrund sei die Nachahmungshypothese kaum haltbar, weil bei ihr – sofern sie zuträfe – tendenziell eine abweichende Schreibdynamik zu erwarten wäre, was hier aber zu verneinen sei. Das gelte hier umso mehr, als eine Vielzahl der ausgemachten Analogien nur mikroskopisch nachvollziehbar sei. Dementsprechend gelänge es selbst einem versierten Fälscher nicht – so der Sachverständige weiter –, die nachweisbaren Details in der entsprechenden Präzision zu erkennen und unter Beibehaltung einer weitgehend dynamischen, der Schreibweise des Angeklagten Dr. H entsprechenden Schreibweise, über entsprechend lange Schreibprodukte hinweg gerade auch in ihrer Variabilität gelungen zu imitieren. Für die Kammer ist daher die Schlussfolgerung des Sachverständigen plausibel, dass die Ausfüllschriften der Dokumente X145 und X254 bis X256 mit hoher Wahrscheinlichkeit (ca. 95 – 99 %) aus der Feder des Angeklagten Dr. H stammen. Die hiernach verbleibende Irrtumswahrscheinlichkeit, die der Fälschungshypothese entspricht, ist so der Sachverständige – dem Reproduktionscharakter der Ausfüllschriften geschuldet. 11. Zur „Schweizer Phase“ Die (lediglich allgemeinen) Feststellungen, dass T B und Dr. H ihr jeweiliges Vorgehen auch in der sog. Schweizer Phase unverändert fortsetzten, beruhen auf einer identischen Würdigung der erhobenen Beweise wie dies zur griechischen Phase ausführlich dargelegt worden ist. T B hat sich zu den in dieser Phase begangenen Taten geständig eingelassen; allerdings hat er eine Zusammenarbeit mit dem inzwischen verstorbenen T1 geschildert. Diese Einlassung hat die Kammer bereits ausführlich gewürdigt, auf diese Ausführungen wird verwiesen. Auch in Bezug auf die Schweizer „Versicherten“ hat der Zeuge KOK T28 glaubhaft bekundet, dass unter ihren Personalien weder aktuell noch in der Vergangenheit Personen an den angegebenen Anschriften gemeldet waren, auch die Einzelunternehmen, bei denen die Schweizer angeblich beschäftigt waren, existierten nicht – der Zeuge KOK I12 hat zu den entsprechenden Auskünften der Gewerbeämter bekundet. An den Anschriften, die in der Schweizer Phase noch „aktuell“ sein sollten, wohnten weder die Versicherten noch waren dort die vermeintlichen Arbeitgeber ansässig; der Zeuge KHK G4 hat zu seinen Recherchen an den jeweiligen Anschriften bekundet. Auch die obigen Ausführungen zu den aus den Erkenntnissen zu den auf den vom Angeklagten T B bei seiner Festnahme mitgeführten Gesundheitskarten und der Herkunft der auf ihnen aufgebrachten Lichtbilder gelten hier entsprechend (vgl. hierzu die obigen Ausführungen, in denen bereits auf die Lichtbilder auf Karten der Schweizer „Versicherten“ eingegangen wurde). Die Feststellungen zu den verwendeten Scheinpersonalien beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und der Einlassung des Angeklagten T B : Der Nachname „Lutz“ sei seine „Erfindung“ gewesen. Dass nicht nur T B , sondern auch Dr. H in der Schweizer Phase weiter an den Betrugstaten beteiligt war, folgt aus einer Analyse der in dieser Phase durch Dr. H vorgenommenen Eintragungen in den Patientenkarteien. Dr. H nahm regelmäßig innerhalb weniger Minuten inhaltlich ähnlich lautende Eintragungen zu gleichaltrigen „Patienten“ (Geburtsjahrgänge 1978 bis 1985) mit den Namen „Gerhard Weber“, „Kurt Weber“, „Benjamin Weber“, „Georg Weber“, „Peter Lutz“ und „Reinhard Lutz“ vor; auf die obigen Ausführungen zu den Eintragungen Dr. H s ab dem 11.08.2014 wird Bezug genommen. An manchen Tagen nahm er zusätzlich nahezu zeitgleich Eintragungen zu griechischen „Patienten“ vor. In der Zusammenschau mit den oben dargelegten Erkenntnissen zur von Dr. H in der griechischen Phase geleisteten Unterstützung für T B hat die Kammer keinen Zweifel, dass Dr. H T B auch in der Schweizer Phase wissentlich und willentlich bei der Begehung der Betrugstaten zum Nachteil der Krankenkassen behilflich war. 12. Zurückweisung der nach Fristsetzung gestellten Beweisanträge a. Antrag der Verteidigung des Angeklagten Dr. H vom 07.01.2019 Der von der Verteidigung des Angeklagten Dr. H in der Hauptverhandlung am 07.01.2019 gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (Anlage 2 zum Protokoll vom 07.01.2019) wird zurückgewiesen. Der Antrag ist nach Ablauf der durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am 20.11.2018 auf den 04.12.2018 gesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen erfolgt. Dass eine Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Kammer konnte den Beweisantrag daher im Urteil bescheiden (§ 244 Abs. 6 S. 3 StPO). Die Ablehnung des Antrages beruht in der Sache auf § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Den von der Verteidigung gezogenen Schluss, dass „die Personen mit griechisch klingenden Namen, von welchen die Anklage behauptet, es habe sich um ‚Scheinpersonalien‘ gehandelt, zum Zwecke der Durchführung des Postidentverfahrens, welches zur Eröffnung von Bankkonten Verwendung gefunden hat, mit ihrem Ausweisdokument in einer Filiale der Deutschen Post AG in der Bundesrepublik Deutschland vorstellig geworden sind“, zieht die Kammer nicht. Dies schon deshalb, weil auf den Namen keiner der griechischen Scheinpersonen, für die Krankengeld bezogen wurde, ein Bankkonto eröffnet wurde – weder im Postidentverfahren noch im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei einer Bank. Die Krankengeldzahlungen sind ausschließlich auf Konten geleistet worden, deren Inhaberin auf dem Papier T5 war. Kein einziger der „falschen Griechen“ hatte ein eigenes Bankkonto, auf das Krankengeldzahlungen geleistet wurden. Der Beweisantrag geht daher schon im Ausgangspunkt vollkommen fehl. Dies zeugt entweder von fehlender Aktenkenntnis der Verteidigung oder aber – erneut – von ihrer Verschleppungsabsicht. Vor diesem Hintergrund – es gab keine im Namen der „falschen Griechen“ eröffneten Bankkonten – und dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, zieht die Kammer auch den weitergehenden Schluss der Verteidigung, dass es sich nicht um Scheinpersonalien (richtig wohl: Scheinpersonen) gehandelt hat und eine Behandlung dieser Personen durch den Angeklagten Dr. H jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, nicht. b. Antrag von Rechtsanwalt Daners vom 07.01.2019 Die von Rechtsanwalt Daners in der Hauptverhandlung am 07.01.2019 gestellten Beweisanträge (Anlage 3 zum Protokoll vom 07.01.2019) werden zurückgewiesen. Die Anträge sind nach Ablauf der durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am 20.11.2018 auf den 04.12.2018 gesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen gestellt worden. Dass eine Stellung der Beweisanträge vor Fristablauf nicht möglich war ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Kammer konnte die Beweisanträge daher im Urteil bescheiden (§ 244 Abs. 6 S. 3 StPO). Auch in Bezug auf diese Beweisanträge gilt – wie bereits zu dem weiteren Beweisantrag vom 07.01.2019 (Anlage 2 zum Protokoll vom 07.01.2019) ausgeführt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind und die beantragten Beweiserhebungen bereits im Ausgangspunkt vollkommen fehlgehen, weil auf den Namen keines einzigen „falschen Griechen“ ein Bankkonto eröffnet wurde. Die Kammer zieht auch insoweit die von Rechtsanwalt E8 gezogenen Schlüsse, insbesondere den Schluss, dass eine Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für die in der Anklage genannten griechischen „Patienten“ des Angeklagten Dr. H nicht ohne vorherige Untersuchung erfolgt ist, nicht. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen dazu, worauf die Feststellung beruht, dass es sich bei den in der Anklage genannten Personen mit griechischen Namen um Scheinpersonen handelt, und auf die Ausführungen dazu, worauf die Feststellung beruht, dass sich dem Angeklagten Dr. H unter den genannten Scheinpersonalien auch keine „Schauspieler“ vorgestellt haben. B. Beweiswürdigung betreffend Tatkomplex III Zu dem Anklagevorwurf betreffend die Barabhebungen mit Mastercard und Debitkarte, durch die das Konto des Zeugen C1 belastet wurde, hat T B erklärt, dass er hiermit „nichts zu tun“ habe, das sei eine „ganz komische Sache“. Dazu, dass er bei seiner Festnahme die Mastercard und zwei Debitkarten auf den Namen C1 bei sich führte, hat er sich wie folgt eingelassen: T1 habe mit einer Durchsuchung in seinen Wohnräumen und bei der F UG gerechnet und deshalb einige Dinge in der Garage des Angeklagten T B in der O1 r Straße in Köln untergebracht. Am Tage der Festnahme habe der Angeklagte T B diese Gegenstände, zu denen neben den auf griechische Namen ausgestellten Krankenversicherungskarten auch die Bankkarten von „C1 “ gehört hätten, mit sich geführt, weil er sie T1 habe zurückgeben wollen. Zwischenzeitlich habe er die Unterlagen auch schon einmal „spaßeshalber“ als Druckmittel eingesetzt, wenn T1 mit seiner Miete in Rückstand gewesen sei. Dann habe er T1 gedroht, dass er die Sachen nicht zurückbekomme. Es stimme, dass er (T B ) am 12.07.2014 und am 13.07.2014 bei der Deutschen Bank angerufen, sich mit einer Telefonbanking-PIN autorisiert und gegenüber dem jeweiligen Gesprächspartner mit „C1“ gemeldet habe. Der Grund für diese Anrufe sei gewesen, dass T1 gesagt habe, dass das Konto von „C1 “ in Zukunft als Empfangskonto für Zahlungen von Krankenkassen genutzt werden solle. Dazu sei es dann aber doch nicht gekommen, weil sowohl er (T ) als auch T1 ab Mitte Juli 2014 in die Türkei geflogen seien. Die PIN für das Telefonbanking sei auf einem Zettel notiert gewesen, der auf der Karte geklebt habe. Den Zettel habe er weggeschmissen. Die Kammer hält diese Einlassung für unglaubhaft. Sie ist aufgrund der im Folgenden aufgeführten Beweismittel überzeugt, dass T B die Taten im Sinne der getroffenen Feststellungen begangen hat: Die fehlende Glaubhaftigkeit des ersten Teils dieser Einlassung (zur Frage, weshalb und wann die Sachen von T1 in die Garage von T B verbracht worden seien), ist schon an anderer Stelle ausführlich dargelegt worden. Hier sei nochmals ein zentraler Aspekt wiederholt: Aus einem in Augenschein genommenen Telefonat zwischen C B und F5 ist bekannt, dass das Finanzamt mit Schreiben vom 14.07.2014 bei T1 eine Überprüfung angekündigt hatte. Die beiden Gesprächspartner ärgern sich darüber, dass T1 dieses Schreiben ihnen nicht weitergeleitet und keinerlei Vorkehrungen getroffen habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass T1 nach Lektüre des Schreibens doch im Vorfeld des angekündigten Erscheinens von Finanzbeamten Vorkehrungen getroffen und Gegenstände in T B s Garage verbracht hätte, könnte hiermit nicht erklärt werden, dass der Angeklagte T B ausweislich in Augenschein genommener Telefonaufzeichnungen (TKÜ Korrelationsnummer: 27261; Gespräch vom 12.07.2014; 20:06:05 Uhr und Korrelationsnummer: 7746, Gespräch vom 13.07.2014, Beginn 10:48:33 Uhr) bereits vor Abfassung des Schreibens des Finanzamtes an T1 bei der Deutschen Bank unter dem Namen „C1“ anrief. Dass der Angeklagte T B auch die auf den Namen C1 ausgestellten Karten in seiner Garage unter den Sachen aufgefunden haben will, die T1 dort in Erwartung einer Durchsuchung versteckt haben soll, kann damit nicht stimmen. Hinzu kommt, dass auch der zweite Teil der Einlassung (weshalb es zu den Anrufen bei der Deutschen Bank unter Verwendung der Telefonbanking-PIN gekommen sei), nicht im Ansatz plausibel ist: Die Anrufe von T B bei der Deutschen Bank standen erkennbar nicht mit einem Auftrag von T1 im Zusammenhang, weil dieser die Konten für Krankengeldzahlungen verwenden wollte. Zum einen wird auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen, dass T1 an den Betrugstaten zum Nachteil der Krankenkassen nicht beteiligt war. Zum anderen ist aussagekräftig, dass die Anrufe von T B bei der Deutschen Bank in die Phase fielen, in der es zu massiven Barabhebungen vom Konto des C1 kam. Der Inhalt des Gesprächs vom 13.07.2014 (am Vortag war die Verbindung nach fast zehnminütiger Wartezeit in der Telefonschleife abgebrochen, nachdem sich T B mit „Blut“ gemeldet hatte) ist in besonderem Maße aufschlussreich: T B bat seine Gesprächspartnerin um Aufhebung einer zwischenzeitlich erfolgten Kontensperrung (die Mitarbeiterin sagte die Freischaltung zu). Dieses Gespräch passt insofern ins Bild, als im Zeitraum zwischen dem 12.07.2014 um 00:31 Uhr und dem 18.07.2014 um 00:00 Uhr keine Barabhebungen zu Lasten des Kontos vorgenommen wurden. Dieser Umstand ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Anrufer (nämlich T B ) derjenige war, der am 12.07.2014 und am 13.07.2014 ein Interesse daran hatte, dass die Kontensperrung zur Ermöglichung weiterer Barabhebungen aufgehoben würde. Auf die vorgenannten Umstände (T B führte bei seiner Festnahme die auf C1 ausgestellten Karten mit sich, mit denen die Barabhebungen zu Lasten des Kontos des Zeugen C1 vorgenommen worden waren; T B rief am 12.07.2014 und am 13.07.2014 bei der Deutschen Bank an und bat am 13.07.2014 um Aufhebung der Kontensperrung) stützt die Kammer die Feststellungen, dass T B die Abhebungen vornahm und auch die den Abhebungen notwendigerweise vorausgegangenen Schritte (Beantragung der Karten und Abfangen derselben wie auch der jeweils zugehörigen PIN) vorgenommen hatte. Aus der Vielzahl der Abhebungen in einem kurzen Zeitraum schließt die Kammer auch, dass T B von Anfang an beabsichtigte, so viel Bargeld wie möglich abzuheben und für sich zu behalten. Die Kontoauszüge des Kontos von C1 mit der Kontonummer Nr. 00000, aus denen die festgestellten Abhebungen mit Mastercard und Debitcard hervorgehen, hat die Kammer im Einzelnen mit dem Zeugen C1 erörtert und diesem vorgehalten (Bl. 4330-4335 d.A.: Abhebungen mit Debitkarte und Bl. 4336-4337 d.A.: Abhebungen mit der Mastercard). Hierauf beruhen die Feststellungen zu den Abhebungen (einschließlich Ort und Uhrzeit). Auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen beruht die Feststellung, dass dieser von der Verwendung seiner Daten, der Beantragung der Karten und der Verwendung derselben für Barabhebungen keine Kenntnis hatte und dies auch jeweils nicht billigte. Dass T B die Karten und die jeweils zugehörige PIN aus dem Briefkasten des Zeugen in der T23 straße 37 in Köln entnahm, stützt die Kammer auf die folgenden Erkenntnisse: Die Kontoauszüge wurden durch die Deutsche Bank an diese Adresse versendet – mithin war der Bank keine andere Anschrift mitgeteilt worden. Zudem hat der Zeuge C1 glaubhaft bekundet, dass sein Briefkasten defekt gewesen und von außen geöffnet werden konnte; dies hat die Zeugin KKìn C14 bestätigt, die sich den Briefkasten im Rahmen der Ermittlungen angeschaut hatte und berichtet hat, dass man das Innenteil des Briefkastens herausziehen und so an den Briefkasteninhalt habe gelangen können. Der Zeuge C1 hat darüber hinaus angegeben, dass er sich im Sommer 2014 häufig nicht zu Hause aufgehalten habe, da er sich in seiner Wohnung nicht wohlgefühlt habe. Deshalb sei sein Briefkasten nicht selten sehr voll gewesen; diese Angabe steht in Einklang mit der Bekundung der Zeugin KKìn C14, der zufolge der Briefkasten „überquoll“, als sie sich diesen vor Ort ansah. Dass diese Situation T B die Nutzung des fremden Briefkastens erleichterte, liegt auf der Hand. IV. Rechtliche Würdigung A. Tatkomplex I 1. T B a. Verurteilung wegen Betruges in 483 Fällen, davon in 352 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung Nach den getroffenen Feststellungen zum Tatkomplex I der Anklage vom 07.04.2015 hat sich der Angeklagte T B wegen Betrugs in 483 Fällen, davon in 352 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB. Durch das Einreichen der Auszahlscheine wurden die für die Auszahlung von Krankengeld zuständigen Krankenkassenmitarbeiter/innen jeweils darüber getäuscht, dass der aus dem Auszahlschein hervorgehende Versicherungsnehmer tatsächlich existiert, er als Arbeitnehmer bei einem tatsächlich existierenden Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis steht, er arbeitsunfähig erkrankt ist und seine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung ärztlich festgestellt und dokumentiert wurde. Bei den Krankenkassenmitarbeitern wurde durch die Einreichung der Auszahlscheine jeweils ein entsprechender Irrtum hervorgerufen, der sie jeweils zur Zahlung des mit Einreichung des Auszahlscheins beantragten Krankengeldes (mithin zu einer Vermögensverfügung) veranlasste. In Höhe der jeweils geleisteten Zahlung ist den Krankenkassen ein Vermögensschaden entstanden. In subjektiver Hinsicht handelte T B mit Täuschungsabsicht und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. In den Fällen der türkisch-bulgarischen Phase beging T B die Betrugstaten mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) mit dem Angeklagten C B . In den Fällen, in denen T B Auszahlscheine einreichte, die aufgrund der Unterzeichnung mit dem Namen des angeblichen Versicherungsnehmers die für die Krankenkassenmitarbeiter erkennbare, verkörperte Gedankenerklärung enthielten, dass der aus dem Auszahlschein erkennbare Versicherungsnehmer wie im Auszahlschein angegeben arbeitsunfähig erkrankt sei, machte er sich zudem wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung, § 267 Abs. Abs. 1 StGB strafbar. b. Freispruch hinsichtlich der Fälle 1 bis 31 und 34 bis 83 der Anklage Hinsichtlich der Fälle 1 bis 31 und 34 bis 83 der Anklage vom 07.04.2015 ist der Angeklagte T B freigesprochen worden. Anklagevorwurf waren Straftaten nach § 263 Abs. 5 StGB. Diese hätten nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterlegen. Da die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Bande ergeben hat, unterlagen die Taten einer lediglich fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist ist durch den Erlass der Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse am 23.10.2014 unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 und Nr.5 StGB). Da die Betrugstaten jeweils mit dem Eingang der Krankengeldzahlung auf dem Konto, auf das T B Zugriff hatte, beendet war, begann die Verjährung gemäß § 78a StGB jeweils am Tag der Wertstellung. Hinsichtlich aller Taten, die Überweisungen zum Gegenstand hatten, die vor dem 23.10.2009 auf dem von T B beherrschten Konto eingingen, war somit Verfolgungsverjährung eingetreten; §§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 78a, 78c Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB. Die Kammer hat gleichwohl nicht gemäß § 260 Abs. 3 StPO die Einstellung des Verfahrens im Urteil ausgesprochen, sondern den Angeklagten T B hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen, weil entsprechend der in BGHSt 1, 231 [235], 7, 256 [261]; 36, 340 [341] aufgestellten Grundsätze von einem Vorrang des Freispruchs auszugehen war; der angeklagte (schwerwiegendere) Vorwurf der Bandentat hat sich nicht erwiesen und die nachweisbare Tat des § 263 Abs. 1 StGB ist verjährt. 2. Dr. H a. Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in 30 Fällen Der Angeklagte Dr. H hat sich nach den zu Tatkomplex I der Anklage vom 07.04.2015 getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zum Betrug in 30 Fällen strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 1, 27, 49, 52, 53 StGB. Bei der rechtlichen Bewertung des Handelns von Dr. H war zu beachten, dass eine Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H (diese konnte in dem Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dem Ausfüllen/Unterschreiben eines Auszahlscheins, der schriftlichen oder mündlichen Beantwortung einer Anfrage der Krankenkasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und dem Weiterreichen von Anfragen der Krankenkassen an T B zur Beantwortung durch diesen unter Vortäuschung der Identität eines Arztes der Praxis am I liegen) – sämtliche dieser Unterstützungshandlung nachfolgenden Betrugstaten des Angeklagten T B mit der jeweiligen Scheinpersonalie förderte, weil eine durchgehende, lückenlose Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für den gesamten nachfolgenden Krankengeldbezug mit der entsprechenden Scheinpersonalie war. Die Kammer hat sich bei der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Einzelaktivitäten des Angeklagten Dr. H und deren Auswirkungen auf ihnen nachfolgende Betrugstaten des Angeklagten T B von folgenden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen leiten lassen: Leistet ein Mittäter oder Gehilfe hinsichtlich aller oder einzelner Taten einer Serie zumindest einen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten (soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt), als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung in ein (betrügerisches) System ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt ein Täter dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter oder des Haupttäters gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (BGH HRRS 2017 Nr. 658 [Az. 2 StR 575/16] Rn. 7f; BGH 3 StR 302/16 – juris Rn. 6f.; BGH HRRS 2018 Nr. 15 [Az. 5 StR 335/17] Rn. 7f., BGH HRRS 2017 Nr. 828 [Az. 4 StR 617/16] Rn. 16f.; BGH 2 StR 91/09 - juris Rn. 14; BGH 3 StR 433/10 – juris Rn. 7f.; BGH 4 StR 176/14 – juris Rn. 4f.; BGH 1 StR 556/06 – juris Rn. 3f.; BGH 3 StR 373/09 – juris Rn. 4f.; BGH 3 StR 344/03 – juris Rn. 20f.). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich bereits die zeitlich erste Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H in Bezug auf die von T B mit einer bestimmten Scheinpersonalie begangenen Betrugstaten als wissentliche (dolus directus 2. Grades) und gewollte (jedenfalls in Form der Billigung) Förderung aller hiernach mit dieser Scheinpersonalie begangenen Betrugstaten dar. Auch in dem Ausfüllen und/oder Unterschreiben von Auszahlscheinen durch den Angeklagten Dr. H liegt nicht lediglich die Förderung einer mit diesem Auszahlschein durch den Angeklagten T B begangenen (einzelnen) Betrugstat . Vielmehr fördert das Ausfüllen/Unterschreiben eines Auszahlscheins wegen der Notwendigkeit der lückenlosen Dokumentation von Arbeitsunfähigkeit auch alle weiteren mit der entsprechenden Scheinpersonalie begangenen Betrugstaten (dies gilt für alle erwähnten Unterstützungshandlungen des Angeklagten Dr. H ). Auch wenn das Ausfüllen/Unterschreiben des einzelnen Auszahlscheins zwar insbesondere eine bestimmte Betrugstat innerhalb der Serie fördert, so wirkt sich die Unterstützungshandlung auch auf die zeitlich nachfolgenden Betrugstaten innerhalb der Serie aus, sie fördert mithin nicht nur die einzelne Betrugstat. Besonders deutlich zeigen sich die förderlichen Auswirkungen von Unterstützungshandlungen auf sämtliche zeitlich nachfolgenden Betrugstaten innerhalb der Betrugsserie bei der Beantwortung von Arztanfragen der Krankenkasse durch Dr. H (bzw. beim Weiterreichen der Anfrage an T B zur eigenen Beantwortung): Die Bestätigung, dass der „Patient“ einer Operation entgegensehe oder gerade operiert worden sei, erhöhte die Wahrscheinlichkeit, dass auf die nachfolgend eingereichten Auszahlscheine für diesen „Patienten“ Krankengeld gezahlt würde, erheblich; die Bestätigung stand in der Regel gerade nicht mit einer bestimmten Betrugstat in Zusammenhang, sondern förderte sämtliche nach der Unterstützungshandlung begangenen Betrugstaten mit der Scheinpersonalie, zu der die Antwort gegeben worden war. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beantwortung bzw. dem Weiterreichen der Arztanfragen der Krankenkassen für das Gelingen der Betrugstaten ein deutlich größeres Gewicht zukam als dem Ausfüllen oder Unterschreiben der Auszahlscheine (die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass Betrugsserien mit Scheinpersonen begangen wurden, in denen kein einziger Auszahlschein vom Angeklagten Dr H ausgefüllt oder unterschrieben wurde), wertet die Kammer bei einer Gesamtschau die fortlaufende Förderung der Betrugstaten mit einer bestimmten Scheinpersonalie ab dem Moment der ersten Unterstützungshandlung (die Betrugstaten mit dieser Scheinpersonalie betreffend) als nur eine Beihilfetat zu sämtlichen im Rahmen der Serie begangenen selbständigen Betrugstaten. Denn die (erste) Unterstützungshandlung des Angeklagten Dr. H ist eine dauerhaft wirksame (und fortlaufend weiter praktizierte) Förderung der Taten im Rahmen der jeweiligen Betrugsserie mit einer Scheinpersonalie (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation, in der die Unterstützungshandlungen nicht immer einer der Haupttaten zuordenbar war: BGH 1 StR 556/06 – juris Rn. 3f.; BGH 2 StR 358/17 – juris Rn. 4ff.). Die vom Angeklagten T B nach der ersten vorsätzlichen Beihilfehandlung des Angeklagten Dr. H begangenen Betrugstaten im Rahmen einer Serie waren dem Angeklagten Dr. H als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH 2 StR 160/09 – juris Rn. 10; BGH 3 StR 499/12 – juris Rn. 12). Nach den getroffenen Feststellungen handelte Dr. H in dem sicheren Wissen (dolus directus 2. Grades), dass er T B mit seinem Tun (Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und/oder Auszahlscheinen und/oder Beantworten von Arztanfragen) bei dessen Betrugstaten zum Nachteil der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse Hilfe leistete. Die von der Kammer zusätzlich getroffene Feststellung, dass er all dies billigte, ändert nichts daran, dass er mit dolus directus 2. Grades handelte, der ein voluntatives Element zwar nicht erfordert, aber jenseits der Absicht auch nicht ausschließt. Hiernach hat Dr. H TB bei dessen Betrugstaten mit 30 Scheinpersonen zum Nachteil gesetzlicher Krankenversicherungen vorsätzlich Hilfe geleistet und sich entsprechend strafbar gemacht. Im Einzelnen: Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Dimtris Apostolidis “ (versichert bei der BKK vor Ort ) ab dem 28.12.2009 hat sich der Angeklagte Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 17 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterzeichnen von 2 Auszahlscheinen für „Dimitris Apostolidis“ (Fall 1 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Adonis Kapsalis “ (versichert bei der Novitas BKK ) ab dem 21.12.2009 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Ausfüllen und/oder Unterschreiben von 9 Auszahlscheinen und durch die Beantwortung von 2 Arztanfragen der Krankenkasse (Fall 2 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Konstantin Kapsalis “ (versichert bei der Bosch BKK ) ab dem 22.12.2009 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben eines Aus4ahlscheins und durch die Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse (Fall 3 der Verurteilung) . Hinsichtlich der Betrugstaten, die TB mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ (versichert bei der Bosch BKK) durch Einreichen von Auszahlscheinen mit dem Stempel anderer Arztpraxen beging, ist Dr. H nicht wegen Beihilfe angeklagt worden, so dass die Kammer dem Angeklagten Dr. H diese Taten nicht als tateinheitlich begangen zugerechnet hat. Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Stilianos Kapsalis “ (versichert bei der BKK Gesundheit ) ab dem 21.12.2009 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 10 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben bzw. Ausfüllen und Unterschreiben von 2 Auszahlscheinen und durch die Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse (Fall 4 der Verurteilung) . Hinsichtlich der Betrugstaten, die T B durch Einreichen von Auszahlscheinen mit dem Stempel anderer Arztpraxen beging, ist Dr. H nicht wegen Beihilfe angeklagt worden, so dass die Kammer dem Angeklagten Dr. H diese Taten nicht als tateinheitlich begangen zugerechnet hat. Durch das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für „ Jordanis Petridis “ (versichert bei der BIG direkt gesund ) am 13.01.2010 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 17 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB , indem er zwei Anfragen der Krankenkasse selbst beantwortete und eine Anfrage an T B zur Beantwortung weiterleitete (Fall 5 der Verurteilung) . Hinsichtlich der Betrugstaten, die T B durch Einreichen von Auszahlscheinen mit dem Stempel anderer Arztpraxen beging, ist Dr. H nicht wegen Beihilfe angeklagt worden. Gleiches gilt für die Betrugstaten Fall 296 und 308 der Anklage; die Kammer hat dem Angeklagten Dr. H diese Taten nicht als tateinheitlich begangen zugerechnet. Durch das Unterschreiben des von T B ausgefüllten Auszahlscheins vom 05.10.2010 für „ Dimitris Petridis “ (versichert bei der atlas BKK ahlmann ) hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 8 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB , indem er sieben weitere Auszahlscheine unterschrieb und drei Anfragen der Krankenkasse beantwortete (Fall 6 der Verurteilung) . Durch das Unterschreiben des Auszahlscheins vom 02.05.2011 für „ Adonis Apostolidis“ (versichert bei der R+V BKK ) hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 3 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB , indem er eine telefonische Anfrage einer Krankenkassenmitarbeiterin beantwortete (Fall 7 der Verurteilung) . Durch das Unterschreiben des Auszahlscheins vom 20./21.10.2010 für „ Jordanis Apostolidis“ (versichert bei der BKK VBU ) hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB , indem er einen weiteren Auszahlschein unterschrieb (Fall 8 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Dimitris Kawadias “ (versichert bei der IKK Classic ) ab dem 14.02.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 7 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben bzw. Ausfüllen und Unterschreiben von 5 Auszahlscheinen und durch die Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse (Fall 9 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Kosta Kawadias “ (versichert bei der BKK Kassana ) ab dem 14.02.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben bzw. Ausfüllen und Unterschreiben von 7 Auszahlscheinen und durch die Beantwortung von 2 Arztanfragen der Krankenkasse (Fall 10 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Jordanis Sidiropulos “ (versichert bei der BKK Wirtschaft & Finanzen ) ab dem 14.02.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben bzw. Ausfüllen und Unterschreiben von 7 Auszahlscheinen und durch die handschriftliche Beantwortung von 4 Arztanfragen der Krankenkasse sowie durch das Weiterreichen von 2 Arztanfragen der Krankenkasse an T B (Fall 11 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Jordanis Garanis “ (versichert bei der Vereinigte IKK, später: IKK classic) ab dem 09.03.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 10 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben bzw. Ausfüllen und Unterschreiben von 5 Auszahlscheinen und durch die handschriftliche Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse. Darüber hinaus beantwortete er eine weitere Anfrage der Krankenkasse entweder selbst oder leitete sie an T B zur Beantwortung weiter. Zudem beantwortete er eine telefonische Anfrage des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse zu „Jordanis Garanis“ (Fall 12 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Evangelos Garanis “ (versichert bei der IKK gesund plus ) ab dem 18.03.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 11 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben bzw. Ausfüllen und Unterschreiben von 5 Auszahlscheinen und durch die handschriftliche Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse. Darüber hinaus beantwortete er zwei weitere Anfragen der Krankenkasse entweder selbst handschriftlich oder leitete sie an T B zur Beantwortung weiter (Fall 13 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Adonis Kapsalis “ (versichert bei der BKK vor Ort ) ab dem 06.07.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 9 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Ausfüllen eines Auszahlscheins (Fall 14 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Konstantin Kapsalis “ (versichert bei der BKK VBU ) ab dem 08.07.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 21 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB dadurch, dass er eine Anfrage der Krankenkasse selbst beantwortete, eine Anfrage an TB zur Beantwortung weiterleitete und zwei weitere Anfragen entweder selbst beantwortete oder an T B zur Beantwortung weiterleitete (Fall 15 der Verurteilung) . Hinsichtlich der Betrugstaten Fall 455 der Anklage ist Dr. H nicht wegen Beihilfe angeklagt worden, so dass die Kammer dem Angeklagten Dr. H diese Tat nicht als tateinheitlich begangen zugerechnet hat. Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Dimitris Petridis “ (versichert bei der Vaillant BKK ) ab dem 06.07.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 13 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben eines Auszahlscheins sowie durch das Beantworten einer Arztanfrage der Krankenkasse und indem er zwei weitere Anfragen entweder selbst beantwortete oder an T B zur Beantwortung weiterleitete (Fall 16 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Adonis Apostolidis “ (versichert bei der Novitas BKK ) ab dem 08.07.2011 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB dadurch, dass er eine Anfrage der Krankenkasse beantwortete (Fall 17 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Jordanis Apostolidis “ (versichert bei der DAK Gesundheit) ab dem 28.12.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 2 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht (Fall 18 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Jordanis Petridis “ (versichert bei der Deutsche BKK ) ab dem 28.12.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 8 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB , indem er eine Anfrage der Krankenkasse entweder selbst beantwortete oder sie an T B zur Beantwortung weiterleitete (Fall 19 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Christos Apostolidis “ (versichert bei der Bosch BKK ) ab dem 24.02.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch die handschriftliche Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse. Darüber hinaus beantwortete er zwei weitere Anfragen der Krankenkasse entweder selbst handschriftlich oder leitete sie an T B zur Beantwortung weiter (Fall 20 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Petros Kapsalis “ (versichert bei der Audi BKK ) ab dem 24.02.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 8 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H T B durch die handschriftliche Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse (Fall 21 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Georgios Petridis “ (versichert bei der BKK Essanelle ) ab dem 24.02.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch die handschriftliche Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse (Fall 22 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Kylon Sidiropulos “ (versichert bei der Barmer GEK ) ab dem 15.03.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 20 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht (Fall 23 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Lukas Kawadias “ (versichert bei der BIG direkt gesund ) ab dem 12.03.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 21 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch die handschriftliche Beantwortung von drei Arztanfragen der Krankenkasse. Darüber hinaus beantwortete er drei weitere Anfragen der Krankenkasse entweder selbst handschriftlich oder leitete sie an T B zur Beantwortung weiter (Fall 24 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Fedon Tsantidis “ (versichert bei der BKK alp plus; später: Actimonda BKK ) ab dem 28.03.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 10 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch die handschriftliche Beantwortung von zwei Arztanfragen der Krankenkasse. Darüber hinaus beantwortete er eine weitere Anfrage der Krankenkasse entweder selbst handschriftlich oder leitete sie an T B zur Beantwortung weiter (Fall 25 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Christos Tsantidis “ (versichert bei der Novitas BKK ) ab dem 30.03.2012 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 8 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB , indem er eine Anfrage der Krankenkasse entweder selbst handschriftlich beantwortete oder sie an T B zur Beantwortung weiterleitete (Fall 26 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Karolos Peleus “ (versichert bei der BKK VBU ) ab dem 01.07.2013 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 4 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben bzw. Ausfüllen und Unterschreiben von 2 Auszahlscheinen und durch die handschriftliche Beantwortung einer Arztanfrage der Krankenkasse (Fall 27 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Manos Peleus “ (versichert bei der BKK Wirtschaft und Finanzen ) ab dem 02.07.2013 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht (Fall 28 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Viktor Peleus “ (versichert bei der BKK Kassana ) ab dem 05.07.2013 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht (Fall 29 der Verurteilung) . Durch das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für „ Aristidis Pantagiota “ (versichert bei der BIG direkt gesund ) ab dem 01.07.2013 hat sich Dr. H wegen Beihilfe zum Betrug in 17 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht. Zusätzlich unterstützte Dr. H TB durch das Unterschreiben bzw. Ausfüllen und Unterschreiben von 7 Auszahlscheinen. Schließlich beantwortete der Angeklagte Dr. H zwei schriftliche und eine telefonische Anfrage der Krankenkasse (Fall 30 der Verurteilung) . b. Freispruch im Übrigen Soweit der Angeklagte Dr. H der Beihilfe zu Betrugstaten der Angeklagten C und T B in der bulgarisch-türkischen Phase angeklagt worden war, hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass Dr. H bereits in diesem Stadium vorsätzlich Hilfe geleistet hat. Unabhängig von der Frage der Verjährung der angeklagten Taten war der Angeklagte Dr. H daher freizusprechen (vgl. zu dieser Konstellation, in welcher der Freispruch Vorrang hat: Meyer-Goßner , 62. Aufl., § 260 Rn. 44. B. Tatkomplex III Nach den getroffenen Feststellungen zum Tatkomplex III der Anklage vom 07.04.2015 hat sich der Angeklagte T B wegen Computerbetrugs in 12 Fällen strafbar gemacht, §§ 263a Abs. 1, 53 StGB. Die Kammer hat die Fälle der Anklage, in denen T B eine Karte mehrfach an einem Geldautomaten innerhalb kurzer Zeit einsetzte, um einen möglichst hohen Geldbetrag zu erlangen, als eine einheitliche Tat im materiellen Sinne gewertet (vgl. hierzu Fischer , StGB, 59. Aufl., § 263a Rn. 37; BGH 2 StR 457/07 – juris Rn. 4). Mit der Nutzung der Debitkarte und Kreditkarte unter Verwendung der PIN zur Abhebung des Bargeldes nahm der Angeklagte T B jeweils bewusst und gewollt Einfluss auf den automatisierten Datenverarbeitungsprozess der Deutschen Bank AG. Die Verwendung der PIN war dabei jeweils unbefugt, weil er diese nicht vom berechtigten Inhaber des Kontos, dem Zeugen C1 , erlangt und dieser einer etwaigen Verwendung auch nicht zugestimmt hatte. Die insoweit unbefugte Verwendung der Daten führte jeweils zur Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs bei der Deutschen Bank AG, indem sie jeweils automatisch zur Barauszahlung unter gleichzeitiger Belastung des Kontos des Zeugen C1 führte. Durch die Abhebungen fügte TB der Deutschen Bank AG jeweils einen Schaden zu, weil mangels einer wirksamen Anweisung durch den tatsächlichen Kontoinhaber die entsprechenden Soll-Buchungen auf dem Konto des Zeugen durch die Deutsche Bank zu deren Lasten zu korrigieren waren ( Fischer , StGB, 59. Aufl. § 263a Rn. 22; Goeckenjahn , wistra 2008, 128 [132]; Stuckenberg , ZStW 118 [2006], 878 [898f.]). . V. Strafzumessung A. Strafzumessung betreffend den Angeklagten T B Der Verurteilung lag keine Absprache zugrunde. 1. Bezüglich der Taten des Tatkomplex I a. Strafrahmen Zur Ahndung des Betruges steht gemäß § 263 Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Verfügung. In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB bei 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Zur Ahndung der Urkundenfälschung steht gemäß § 267 Abs. 1 StGB grundsätzlich ebenfalls ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Verfügung. In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 bei 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 wird die Strafe bei Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine Handlung nach dem Gesetz bestimmt, dass die schwerste Strafe androht. Hierbei kommt es auf einen Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen an, nämlich auf die, die nach allgemeinen oder speziellen Milderungen oder Schärfungen anzuwenden sind ( Fischer , StGB, 66. Aufl. 2019, § 52 Rn. 3). Die Kammer hat vor diesem Hintergrund zunächst geprüft, ob hinsichtlich des in jedem Einzelfall entweder alleine oder in Tateinheit mit Urkundenfälschung verwirklichten Betruges der Sonderstrafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzuwenden ist. Der Sonderstrafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB kommt für den Angeklagten TB hinsichtlich jeder Einzeltat unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB) in Betracht. Wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall des Betruges vor. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Nach den getroffenen Feststellungen wollte sich der Angeklagte von Anfang an aus wiederholter Tatbegehung eine ganz erhebliche Einnahmequelle verschaffen: Die ursprünglich gemeinsam mit dem Angeklagten CB entwickelten Pläne sahen von Beginn an vor, für eine Mehrzahl von Scheinpersonen über einen längeren Zeitraum Krankengeld zu beziehen. Diese Pläne wurden auch entsprechend in die Tat umgesetzt: In engem zeitlichen Zusammenhang zueinander wurden im Dezember 2009 acht Scheinpersonen angemeldet, die in der Folgezeit „arbeitsunfähig erkrankten“. Durch zeitgleich laufende Krankengeldfälle für mehrere Scheinpersonen über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren hat der Angeklagte monatlich hohe vierstellige, teilweise auch fünfstellige Beträge vereinnahmt. Die Kammer hat bei Abwägung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände keinen Grund gesehen, der ausnahmsweise den Ausschluss der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB rechtfertigen könnte. Dabei hat die Kammer bedacht, dass – bezogen auf jede einzelne Tat – durchaus Milderungsgründe vorliegen: Zugunsten des Angeklagten T B hat die Kammer zunächst seine geständige Einlassung im Hinblick auf die türkisch-bulgarische Phase gewertet. Diese geständige Einlassung fällt auch im Hinblick auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten der griechischen Phase (deren Begehung der Angeklagte abgestritten hat) ins Gewicht, weil der Angeklagte dabei den „modus operandi“ beschrieben hat, der auch in der griechischen Phase angewendet wurde. Hierdurch hat er die Aufklärung des Sachverhalts insgesamt erleichtert. Besonderes Gewicht kommt dem Geständnis aber in Bezug auf die Taten der türkisch-bulgarischen Phase zu. Die Belastungen, welche die Ungewissheiten eines langwierigen Verfahrens – von der Festnahme des Angeklagten am 28.10.2014 bis zum Urteilserlass am 08.02.2019 sind mehr als vier Jahre vergangen – mit sich bringen, hat die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. Die Kammer hat zudem zu Gunsten des Angeklagten in Rechnung gestellt, dass die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft für ihn schon aufgrund der außergewöhnlichen Dauer von fast dreieinhalb Jahren eine besondere Härte bedeutete. Auch den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten hat die Kammer strafmildernd in Ansatz gebracht. Sowohl das langwierige Verfahren als auch die vollzogene Untersuchungshaft waren für den Angeklagten aufgrund seiner Erkrankung eine stärkere Belastung als für einen gesunden Menschen. Den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten hat die Kammer auch im Hinblick auf die noch anstehende Strafhaft mildernd berücksichtigt. Strafmildernd hat die Kammer zudem die lange Zeitspanne zwischen den Taten und dem Urteil – zwischen viereinhalb und neun Jahren – in Ansatz gebracht, da sich das staatliche Strafbedürfnis durch Zeitablauf verringert hat und eine allein nach dem Maß der Vorwerfbarkeit zu verhängende Strafe vor diesem Hintergrund nicht mehr angemessen erschien. Dieser Aspekt wirkt sich im Hinblick auf die länger zurückliegenden Taten dabei stärker aus als im Hinblick auf die jüngeren Taten. Die Kammer hat ebenfalls zugunsten des Angeklagten T B berücksichtigt, dass die Tatdurchführung durch mangelhafte Kontrollmechanismen sowohl im Hinblick auf die Erteilung der für Meldungen zur Sozialversicherung erforderlichen Betriebsnummern als auch im Hinblick auf die Anmeldung von Arbeitnehmern bei gesetzlichen Krankenkassen erleichtert worden ist. So war es dem Angeklagten möglich, ohne weitere Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit Betriebsnummern für die im Rahmen der Tatbegehung als „Arbeitgeber“ fungierenden Scheinfirmen zu erhalten. Zudem war es dem Angeklagten möglich, Scheinpersonen bei diversen gesetzlichen Krankenkassen anzumelden, ohne dass auch nur in einem Fall im Rahmen der Anmeldung der Versuch unternommen worden wäre, die Identität der angemeldeten Person, etwa durch Anforderung der Kopie eines Ausweisdokuments, zu überprüfen. Die Tatsache, dass sich die Taten für den Angeklagten nun selbst in erheblicher Weise wirtschaftlich negativ ausgewirkt haben, da er sich hohen Schadensersatzforderungen der Krankenkassen ausgesetzt sieht, war als tatspezifische Folge nicht strafmildernd in Ansatz zu bringen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren , Rn. 736). Gleiches gilt für die Vermögenseinbuße infolge der Einziehung von Wertersatz, denn diese diente allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (BGH 5 StR 486/14 – juris Rn. 6). Den genannten mildernden Aspekten stehen indes auch erhebliche strafschärfende Umstände gegenüber: Strafschärfend hat die Kammer auch bezüglich der Einzeltaten die Höhe des Gesamtschadens in Höhe von 514.320,64 € berücksichtigt, da die Taten angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung Seriencharakter besaßen und die Taten auf einem von vornherein auf die Begehung einer Vielzahl von Taten gerichteten Gesamtplan (Anmeldung von acht „Griechen“ im Dezember 2009) beruhten, so dass unter dem Aspekt des Erfolgsunwerts auch im Hinblick auf die Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend war, sondern auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen waren (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2009 – 1 StR 627/08, Rn. 48, juris; Fischer , StGB, 66. Aufl. 2019, § 46 Rn. 34a, 34b). Angesichts der besonders hohen kriminelle Energie und der besonders rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten, die in den Taten zum Ausdruck gekommen sind, hat die Kammer auch die Häufung der Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2016 – 5 StR 387/15, Rn. 17, juris, m.w.N.). Der Angeklagte hat von Anfang an die Begehung einer Vielzahl von Taten geplant und zur Vorbereitung dieser Taten ein von einem hohen Organisationsgrad geprägtes System von auf fremden Namen geführten Konten, Scheinfirmen und Scheinbriefkästen aufgebaut und über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren aufrechterhalten. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Idee, Krankenkassenleistungen als betrügerische Einnahmequelle zu nutzen, von C B stammte. Der Angeklagte hat sich zudem auch von „Warnschüssen“ nicht von der weiteren Tatbegehung abhalten lassen. Der erste „Warnschuss“ in Gestalt der Durchsuchung bei T1 war bereits am 26.04.2010 zu verzeichnen. Obwohl der Angeklagte aufgrund dieser Durchsuchung wusste, dass im Zusammenhang mit dem Bezug von Krankengeld für Scheinpersonen in der bulgarisch-türkischen Phase Ermittlungen liefen, setzte er sein strafbares Handeln letztlich unbeirrt fort, nachdem er erfahren hatte, dass lediglich T5 sowie T1 , nicht aber er oder sein Cousin C B im Fokus der Ermittler standen. Selbst nach seiner vorübergehenden Festnahme und der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung am 31.10.2013 im Zusammenhang mit der Leerung von Scheinbriefkästen im Gebäudekomplex Q1straße 19/ N3straße 00 in Bonn setzte der Angeklagte sein betrügerisches Vorgehen unbeirrt fort. All dies ist Ausdruck einer besonders rechtsfeindlichen Gesinnung und einer besonders hohen kriminellen Energie. Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte von Anfang an eine Vielzahl von Taten geplant hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 09.1.2018 – 5 Str 541/17, Rn. 12, juris) und sich auch durch die beiden genannten „Warnschüsse“ nicht von der weiteren Tatbegehung hat abbringen lassen, hat die Kammer erwogen, ob es im Verlauf der Jahre zu einem Absinken der Hemnschwelle gekommen ist und damit einhergehend zu einem Absinken des Schuldgehalts. Die Kammer hat diesen Gesichtspunkt im Ergebnis insoweit strafmildernd berücksichtigt, als sie von einem kontinuierlichen Absinken der Hemmschwelle in der dreieinhalbjährigen Phase zwischen den beiden „Warnschüssen“ ausgegangen ist. Dem Aspekt des Absinkens der Hemmschwelle kommt dabei bei denen Taten, die zeitlich am weitesten nach dem ersten und kurz vor dem zweiten „Warnschuss“ liegen, die größte Bedeutung zu. Angesichts der dargelegten, in den Taten zum Ausdruck kommenden besonders hohen kriminellen Energie des Angeklagten, hat die Kammer den Aspekt des Absinkens der Hemmschwelle insgesamt jedoch nur maßvoll berücksichtigt. Soweit die Betrugstaten tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangen wurden, hat die Kammer auch dies strafschärfend berücksichtigt. Nicht strafschärfend berücksichtigt hat die Kammer die Vorstrafen des Angeklagten T B , da diese weder erheblich noch einschlägig sind. Die Kammer hat geprüft, ob die Belastung des (zu Beginn der Hauptverhandlung bereits verstorbenen) T1 durch den Angeklagten T B , auf dessen Täterschaft und Verantwortlichkeit für die griechische Phase die Einlassung des Angeklagten T B unmittelbar hinweist, strafschärfend berücksichtigt werden kann. Die Kammer hat dies nach eingehender Würdigung des Sachverhalts verneint: Die Kammer ist der Auffassung, dass die Grenze des zulässigen Verteidigungsverhaltens hier noch nicht eindeutig in Richtung eines rechtsfeindlichen Leugnens überschritten ist. Unter Berücksichtigung aller vorstehend genannten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe kam angesichts der besonderen kriminellen Energie, die in den Taten zum Ausdruck gekommen ist, und des hohen Gesamtschadens der ausnahmsweise Ausschluss der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Alt. 1 StGB nicht in Betracht. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt bleibt unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten in keinem Fall – auch nicht bei den Taten, bei denen sich neben den für alle Taten gleichermaßen zu gewichtenden Milderungsgründen das Teilgeständnis, der lange Zeitraum zwischen Tat und Urteil bzw. das Absinken der Hemmschwelle einzeln oder kumulativ besonders stark strafmildernd ausgewirkt haben – hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Alt. 1 StGB zurück, sodass die Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB bezogen auf keine der Taten unangemessen hart ist. Angesichts der Anwendbarkeit des Sonderstrafrahmens des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB für den in jedem Einzelfall vorliegenden Betrug konnte die Kammer dahinstehen lassen, ob bei einzelnen oder allen Fällen, in denen tateinheitlich mit Betrug auch eine Urkundenfälschung vorliegt, der Sonderstrafrahmen des § 267 Abs. 3 S. 1 StGB Anwendung findet, da beide Sonderstrafrahmen identisch sind. In Ansehung des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit hat die Kammer in allen Fällen den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt und zwar auch bei solchen Fällen, bei denen ggfs. auch der Sonderstrafrahmen des § 267 Abs. 3 S. 1 StGB anwendbar gewesen wäre. b. Einzelstrafen Im Rahmen der konkreten Strafzumessung für die Einzeltaten hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des Entfallens der Regelwirkung erörterten, für und gegen den Angeklagten T B sprechenden Umstände erneut abgewogen. Die Kammer hat dabei zunächst unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses, des für die weiter zurückliegenden Taten geminderten Sanktionsbedürfnisses sowie der mit fortschreitender Tatbegehung nicht ausschließbar abgesunkenen Hemmschwelle einerseits und der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Hemmschwelle durch die „Warnschüsse“ andererseits, eine Einteilung des Tatzeitraums in vier Phasen vorgenommen, innerhalb derer diesen Aspekten – neben den übrigen oben dargelegten, in allen Phasen gleichermaßen zu berücksichtigenden Faktoren – unterschiedliches Gewicht zukommt: Phase 1 betrifft die türkisch-bulgarische Phase ab dem 21.10.2009 bis zum 08.02.2010. Bezogen auf diese Phase kommt der insoweit geständigen Einlassung und dem Zeitablauf zwischen den Taten und dem Urteil eine besonders starke strafmildernde Wirkung zu. Phase 2 bezieht sich auf die griechische Phase bis zu der Durchsuchung bei T1 am 26.04.2010. Bezogen auf diese Phase kommt der teilgeständigen Einlassung zwar auch eine strafmildernde Wirkung zu, allerdings ist diese – wie auch bezogen auf die nachfolgenden Phasen – geringer als in Bezug auf die türkisch-bulgarische Phase (Phase 1). Denn insofern konnte lediglich berücksichtigt werden, dass der Angeklagte im Rahmen der geständigen Einlassung zur türkisch-bulgarischen Phase einen modus operandi beschrieben hat, der auch den Taten in der griechischen und schweizerischen Taten zugrunde lag, woraus die Kammer auch für diejenigen Taten Schlüsse gezogen hat, auf die sich das Geständnis nicht bezog. Auch bezogen auf diese Phase kam allerdings dem Zeitablauf zwischen Begehung der Taten und dem Urteil eine starke strafmildernde Wirkung zu. Phase 3 betrifft den Zeitraum ab der vorgenannten Durchsuchung bis zu dem weiteren „Warnschuss“ für den Angeklagten, als er am 30.10.2013 in Bonn bei Leerung eines Scheinbriefkastens angetroffen und vorübergehend festgenommen wurde. In dieser Phase hat die Kammer – ausgehend von der bezogen auf alle Taten hohen kriminellen Energie, die in dem hohen Organisationsgrad und der bereits von Anfang an geplanten seriellen Begehung der Betrugstaten zum Ausdruck kommt – berücksichtigt, dass sich der Angeklagte durch den „Warnschuss“ in Form der Durchsuchung nicht von der weiteren Tatbegehung hat abbringen lassen, was von einer jedenfalls zu Beginn dieser Phase zunächst noch einmal gesteigerten kriminellen Energie zeugt. Mit fortschreitendem Abstand der Begehung der Einzeltaten von dem „Warnschuss“ in Form der Durchsuchung bei T1 hat die Kammer demgegenüber das nicht ausschließbare kontinuierliche Absinken der Hemmschwelle zunehmend, wenngleich aus den bereits dargelegten Gründen stets nur maßvoll, strafmildernd berücksichtigt. Ebenfalls strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer in dieser Phase den Abstand zwischen der jeweiligen Tatbegehung und dem Urteil, wobei diesem Aspekt bezogen auf die späteren Taten eine geringere Bedeutung zukommt als im Hinblick auf die früheren Taten. Phase 4 bezieht sich auf den Zeitraum ab der vorübergehenden Festnahme im Zusammenhang mit der Briefkastenleerung in Bonn bis zum Abschluss der „griechischen Phase“. Bezogen auf diese Phase hat die Kammer berücksichtigt, dass die Festnahme bei der Leerung des Scheinbriefkastens einen erneuten und deutlich gewichtigeren „Warnschuss“ dargestellt hat, ohne dass dies den Angeklagte indes beeindruckt hätte, was erneut von seiner besonderen kriminellen Energie zeugt. Dem Aspekt des Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil kommt bezogen auf diese Taten das geringste Gewicht zu. Innerhalb dieser Phasen hat die Kammer eine weitere Unterteilung unter Berücksichtigung des jeweiligen Vermögensschadens vorgenommen und dabei zwischen Vermögensschäden bis 999,99 € und ab 1.000,00 € unterschieden. Dieser lediglich groben Differenzierung hinsichtlich der Schadenshöhe liegt die Überlegung zugrunde, dass die konkrete Höhe des jeweiligen Vermögensschadens aufgrund der Spezifika der konkreten Tatbegehung nur von untergeordneter Bedeutung ist, weil aus der Sicht des Angeklagten in Bezug auf jeden Scheinversicherungsnehmer letztlich in Summe der maximal erzielbare Krankengeldbetrag zur Auszahlung gelangen sollte und es eher dem Zufall geschuldet war, ob im Einzelfall Krankengeld für einen kürzeren oder längeren Zeitraum beantragt wurde und die Zahlung somit höher oder niedriger ausfiel. Welcher Schaden im jeweiligen Einzelfall entstanden ist, war damit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, aber gleichwohl unter dem Aspekt des Erfolgsunwerts jedenfalls grob zu berücksichtigen. Letztlich hat die Kammer innerhalb der der Phasen 2 - 4 noch einmal dahingehend differenziert, ob tateinheitlich mit dem Betrug auch eine Urkundenfälschung begangen wurde. Dies vorangestellt hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Für die Fälle der Phase 1 mit Vermögensschaden bis 999,99 € hat die Kammer jeweils auf Einzelstrafen von sieben Monaten erkannt. Dies betrifft die Fälle 86 und 87 der Anklage. Für die Fälle der Phase 1 mit Vermögensschaden ab 1.000,00 € und für die Fälle der Phase 2 mit Vermögensschaden bis 999,99 € ohne Urkundenfälschung hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von acht Monaten verhängt. Dies betrifft die Fälle 84, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 105, 108, 119, 126, 128 und 136 der Anklage. Für die Fälle der Phase 2 mit Vermögensschaden bis 999,99 € mit Urkundenfälschung und für die Fälle der Phase 2 mit Vermögensschaden ab 1.000,00 € ohne Urkundenfälschung hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von neun Monaten angesetzt. Dies betrifft die Fälle 102, 103, 104, 106, 109, 110, 111, 118, 120, 123, 127, 129, 130, 131, 132 und 133 der Anklage. Für die Fälle der Phase 2 mit Vermögensschaden ab 1.000,00 € mit Urkundenfälschung und für die Fälle der Phase 3 mit Vermögensschaden bis 999,99 € ohne Urkundenfälschung hat die Kammer jeweils auf Einzelstrafen von zehn Monaten erkannt. Dies betrifft die Fälle 107, 112, 113, 114, 115, 117, 121, 122, 124, 125, 142, 163, 212, 213, 254, 256, 259, 268, 287, 295, 312, 317, 318, 320, 322, 323, 324, 327, 328, 331, 333, 334, 338, 341, 343, 344, 345, 347, 352, 356, 358, 364, 369, 375, 376, 381, 383, 386, 394, 416, 441, 449, 451, 452, 455, 460, 485, 498, 503, 633, 642, 652, 680, 683 und 684 der Anklage. Für die Fälle der Phase 3 mit Vermögensschaden bis 999,99 € mit Urkundenfälschung und für die Fälle der Phase 3 mit Vermögensschaden ab 1.000,00 € ohne Urkundenfälschung hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von elf Monaten verhängt. Dies betrifft die Fälle 97, 98, 148, 150, 151, 153, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 167, 168, 169, 171, 174, 176, 179, 180, 181, 183, 184, 188, 190, 191, 194, 196, 204, 206, 210, 218, 219, 220, 223, 224, 226, 227, 228, 233, 234, 235, 237, 240, 241, 247, 250, 253, 255, 257, 258, 261, 262, 265, 270, 271, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 285, 293, 294, 296, 297, 300, 301, 303, 305, 306, 311, 314, 316, 319, 321, 325, 326, 329, 336, 339, 340, 342, 346, 348, 349, 350, 351, 353, 354, 355, 357, 359, 360, 361, 363, 365, 367, 368, 372, 374, 377, 379, 380, 384, 388, 389, 390, 392, 393, 395, 396, 408, 412, 417, 418, 419, 422, 423, 425, 428, 429, 430, 431, 433, 434, 435, 439, 440, 442, 443, 444, 447, 448, 450, 453, 454, 458, 459, 472, 474, 475, 476, 477, 479, 480, 482, 484, 486, 487, 490, 492, 499, 501, 504, 507, 515, 521, 523, 524, 536, 537, 538, 539, 542, 546, 550, 558, 567, 573, 576, 581, 582, 585, 588, 594, 596, 656, 658, 659, 681, 688, 689, 691 und 693 der Anklage. Für die Fälle der Phase 3 mit Vermögensschaden ab 1.000,00 € mit Urkundenfälschung hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von einem Jahr angesetzt. Dies betrifft die Fälle 99, 101, 137, 138, 139, 140, 144, 146, 147, 152, 165, 166, 170, 172, 175, 177, 178, 182, 185, 186, 187, 189, 192, 193, 195, 197, 199, 200, 201, 202, 209, 211, 214, 215, 216, 217, 221, 222, 225, 229, 230, 231, 232, 236, 238, 239, 242, 243, 245, 246, 248, 249, 251, 252, 260, 263, 264, 266, 267, 269, 272, 273, 280, 281, 282, 283, 284, 286, 288, 289, 290, 291, 292, 298, 299, 304, 308, 309, 315, 330, 332, 335, 337, 362, 366, 370, 378, 382, 385, 387, 391, 407, 409, 413, 414, 415, 420, 421, 424, 426, 427, 432, 438, 445, 478, 481, 483, 488, 491, 493, 496, 497, 500, 502, 505, 506, 508, 509, 511, 512, 513, 514, 516, 517, 518, 519, 520, 522, 525, 526, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 540, 541, 543, 544, 545, 547, 549, 556, 557, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 568, 569, 570, 571, 572, 574, 575, 577, 578, 579, 580, 583, 584, 586, 587, 589, 590, 591, 592, 593, 595, 625, 630, 679 und 685 der Anklage. Für die Fälle der Phase 4 mit Vermögensschaden bis 999,99 € ohne Urkundenfälschung hat die Kammer jeweils auf Einzelstrafen von einem Jahr und einem Monat erkannt. Dies betrifft die Fälle 698 und 715 der Anklage. Für die Fälle der Phase 4 mit Vermögensschaden bis 999,99 € mit Urkundenfälschung und für die Fälle der Phase 4 mit Vermögensschaden ab 1.000,00 € ohne Urkundenfälschung hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Dies betrifft die Fälle 626, 694, 695, 702, 705, 706, 708, 710, 713, 714 und 716 der Anklage. Für die Fälle der Phase 4 mit Vermögensschaden ab 1.000,00 € mit Urkundenfälschung hat die Kammer jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten angesetzt. Dies betrifft die Fälle 662, 663, 696, 699, 703, 711, 712 und 717 der Anklage. Mit Blick auf die Anzahl der Fälle sind die Einzelstrafen wie folgt verteilt: In 2 Fällen: jeweils 7 Monate In 13 Fällen. jeweils 8 Monate In 16 Fällen: jeweils 9 Monate In 65 Fällen: jeweils 10 Monate In 186 Fällen: jeweils 11 Monate In 180 Fällen jeweils 12 Monate In 2 Fällen jeweils 13 Monate In 11 Fällen: jeweils 14 Monate In 8 Fällen: jeweils 15 Monate 2. Bezüglich der Taten des Tatkomplex III a. Strafrahmen Zur Ahndung des Computerbetruges steht gemäß § 263a Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Verfügung. In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen gemäß §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB bei 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der Sonderstrafrahmen der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB kommt für den Angeklagten T B hinsichtlich jeder Einzeltat unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB) in Betracht. Wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall des Betruges vor. Gewerbsmäßig handelt, wie bereits oben beschrieben, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Nach den getroffenen Feststellungen wollte sich T B von Anfang an die Karten und PIN-Nummern nicht lediglich einmalig, sondern zur wiederholten Tatbegehung nutzen und sich auf diese Weise eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. Die Kammer hat bei Abwägung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände keinen Grund gesehen, der ausnahmsweise den Ausschluss der Regelwirkung der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB rechtfertigen könnte. Dabei hat die Kammer bedacht, dass – bezogen auf jede einzelne Tat – auch hier durchaus Milderungsgründe vorliegen: Strafmildernd in Ansatz gebracht hat die Kammer auch insoweit zunächst die bereits oben dargelegten Aspekte (Belastungen eines langen Strafverfahrens, gemindertes Strafbedürfnis aufgrund des großen zeitlichen Abstandes zwischen Verurteilung und Taten, besonders lange Untersuchungshaft bei gesundheitlichen Einschränkungen, besondere Haftempfindlichkeit aufgrund der Erkrankung auch im Hinblick auf die noch zu verbüßende Strafhaft). Den genannten mildernden Aspekten stehen indes auch erhebliche strafschärfende Umstände gegenüber: Strafschärfend hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Taten angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung auch hier Seriencharakter besaßen und daher unter dem Aspekt des Erfolgsunwerts auch im Hinblick auf die Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend ist, sondern auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in Höhe von 18.540,00 € in den Blick zu nehmen ist. Ebenfalls strafschärfend berücksichtigt hat die Kammer die hohe kriminelle Energie des Angeklagten, die in den Taten zum Ausdruck gekommen ist. Der Angeklagte hat in Vorbereitung der Taten einen hohen Aufwand betrieben, um sich in den Besitz der MasterCard und der Debitkarte sowie der zugehörigen PIN-Nummern zu bringen. Es erfordert besondere Hartnäckigkeit, zur Vorbereitung eines Computerbetruges in Gestalt der unbefugten Nutzung einer Bankkarte und der dazugehörigen PIN-Nummer diese Karte zunächst selbst unter Verwendung der Daten einer anderen Person zu beantragen, diese dann „abzufischen“ und sie dann zur Begehung der Taten einzusetzen. Unter Berücksichtigung aller vorstehend genannten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe kam angesichts der besonderen kriminellen Energie, die in den Taten zum Ausdruck gekommen ist, und angesichts des Gesamtschadens der ausnahmsweise Ausschluss der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Alt. 1 StGB nicht in Betracht. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt bleibt unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten in keinem Fall hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Alt. 1 StGB zurück, sodass die Anwendung des Sonderstrafrahmens der §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 StGB bezogen auf keine der Taten unangemessen hart ist. b. Einzelstrafen Im Rahmen der konkreten Strafzumessung für die Einzeltaten hat die Kammer die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage des Entfallens der Regelwirkung erörterten, für und gegen den Angeklagten T B sprechenden Umstände erneut abgewogen und unter ergänzender Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhe folgende Einzelstrafen gebildet: Tat 1 (Fall 788 der Anklage): 10 Monate Tat 2 (Fälle 789 – 794 der Anklage): 1 Jahr und 2 Monate Tat 3 (Fall 795 der Anklage): 1 Jahr Tat 4 (Fälle 796 – 799 der Anklage): 1 Jahr und 1 Monat Tat 5 (Fall 802 der Anklage): 1 Jahr Tat 6 (Fälle 805, 806 der Anklage): 1 Jahr Tat 7 (Fall 807 der Anklage): 1 Jahr Tat 8 (Fall 810 der Anklage): 1 Jahr Tat 9 (Fälle 811 – 816 der Anklage): 1 Jahr und 2 Monate Tat 10 (Fälle 818, 819 der Anklage): 10 Monate Tat 11 (Fälle 820 – 823 der Anklage): 1 Jahr und 1 Monat Tat 12 (Fälle 824 – 828 der Anklage): 1 Jahr und 1 Monat 3. Gesamtstrafe Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 3 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten und aller bereits benannten strafschärfenden und strafmildernden Aspekte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In der Gesamtschau hatten Unrechtsgehalt und Schuldumfang hier besonderes Gewicht. Dabei war neben dem hohen Gesamtschaden und der Vielzahl der geschädigten gesetzlichen Krankenkassen insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ungeachtet der fortlaufenden Begehung der Taten zulasten gesetzlicher Krankenkassen im Jahr 2014 auch noch die Taten des Tatkomplexes III begangen hat, mit denen er sich eine weitere illegale Einnahmequelle verschaffen wollte. Die Gesamtschau beider Tatkomplexe bestätigt, was schon die serienmäßige und von Anfang an so geplante Begehung der Taten des Tatkomplex I offenbart hat, nämlich, dass die Taten des Angeklagten einem ausgeprägten kriminellen Hang entsprungen sind. Nach alledem hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. Die Kammer hat bei der Festsetzung dieser Gesamtstrafe einen Härteausgleich dafür vorgenommen, dass aufgrund des Erlasses der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2009 und der vollständigen Bezahlung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neuwied eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen nicht mehr möglich war. Die Kammer hat nicht verkannt, dass es sich um eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe handelt. Die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe war hier jedoch erforderlich, um dem bei der Gesamtstrafenbildung in erster Linie maßgeblichen, aus den vorgenannten Gründen erheblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (hoher Gesamtschaden, Vielzahl der Taten, langer Tatzeitraum, hohe kriminelle Energie; vgl. BGH, Urteil v. 30.11.1971 – 1 StR 485/71, NJW 1972, 454, 456; dem folgend BGH, Urt. v. 25.08.2010 – 1 StR 410/10, juris; BGH, Urt. v. 23.10.1997 – 4 StR 347/97, juris, Rn. 7) gerecht zu werden. B. Strafzumessung betreffend den Angeklagten Dr. H Der Verurteilung lag keine Absprache zugrunde. 1. Strafrahmen Auch bezüglich des Angeklagten Dr. H war vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe zwischen 1 Monat und 5 Jahren oder Geldstrafe – auszugehen. Die Kammer hat geprüft, ob auch für den Angeklagten Dr. H der Sonderstrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB (6 Monate bis 10 Jahre) zur Anwendung kommt. Hierbei war zu prüfen, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst aufgrund einer Gesamtwürdigung jeweils die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt (BGH, Urteil v. 24.03.2016 – 2 StR 36/15, juris, Rn. 56ff.; BGH, Beschluss vom 23.11.2000 – 3 StR 225/00 , juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 31.07.2012, 5 StR 188/12 - juris). Das Gewicht der Haupttat darf hierbei nicht im Vordergrund stehen (BGH, Beschluss v. 19.03.2003 – 2 StR 530/02, juris, Rn. 4). Mangels Vorliegen eines der in § 263 Abs. 3 Nrn. 1 – 5 StGB aufgeführten Regelbeispiele hat die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren geprüft, ob ein ungeschriebener besonders schwerer Fall vorliegt und dies im Ergebnis verneint, obwohl gewichtige Strafzumessungsaspekte gegen den Angeklagten Dr. H sprechen: Auch bezüglich der Beihilfetaten des Angeklagten Dr. H fällt zunächst der hohe Gesamtschaden, auf den sich auch sein Vorsatz bezog, strafschärfend ins Gewicht. Zwar konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte Dr. H wusste, in welcher konkreten Höhe für die einzelnen Versicherungsnehmer Krankengeld bezogen wurde, jedoch wusste er aufgrund der ihm bekannten Dauer und der Art des Betruges (Krankengeldbezug), dass T B den Krankenkassen einen hohen finanziellen Schaden zufügte; dies billigte Dr. H auch. Auch das Maß der Pflichtwidrigkeit wirkt sich strafschärfend aus. Die berufliche Stellung als Kassenarzt im System der gesetzlichen Krankenversicherung ist mit einem besonderen Vertrauen der Versichertengemeinschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung verbunden. Insbesondere vertrauen die gesetzlichen Krankenkassen darauf und dürfen auch darauf vertrauen, dass ein Kassenarzt Patienten nur bei tatsächlichem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Krankengeldzahlscheine ausstellt und Anfragen gesetzlicher Krankenkassen im Zusammenhang mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit wahrheitsgemäß beantwortet. Das System basiert gleichsam auf der vorausgesetzten Integrität des Kassenarztes. Als Teil des Gesundheitssystems trägt er eine Mitverantwortung für dessen Funktionsfähigkeit. Dieser Verantwortung ist Dr. H auf drastische Weise nicht gerecht geworden, indem er das ihm entgegengebrachte Vertrauen über einen langen Zeitraum in erheblicher Weise missbrauchte, seine Pflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen missachtete und vorhandene Kontrollmechanismen der gesetzlichen Krankenversicherungen im Zusammenhang mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit konterkarierte und dadurch dazu beitrug, dass den gesetzlichen Krankenkassen finanzieller Schaden entstand. Strafschärfend hat die Kammer zudem die Bedeutung der Beihilfehandlungen des Angeklagten Dr. H für das Gelingen der Haupttaten und den langen Zeitraum, über den der Angeklagte Dr. H dem Angeklagten T B Hilfe geleistet hat, berücksichtigt. Ohne die entsprechende Rückendeckung durch den Angeklagten Dr. H , der bei kritischen Nachfragen der Krankenkassen stets Antworten gab, mit denen die im Namen der Scheinversicherten gegenüber den Krankenkassen gemachten Angaben des Angeklagten T B bestätigt wurden, wäre das Betrugsmodell schnell aufgeflogen; jedenfalls wäre die Begehung wesentlich erschwert worden, weil der Angeklagte T B sich selbst oder „Schauspieler“ über Jahre hinweg unter falschem Namen bei diversen gutgläubigen Ärzten hätte vorstellen müssen. Das über Jahre an den Tag gelegte Verhalten des Angeklagten Dr. H offenbart dabei ein hohes Maß an Sozialschädlichkeit und persönlicher Schuld (vgl. dazu BGH, Urteil v. 21.05.1992 – 4 StR 577/91, juris, Rn. 34; BGH, Urteil v. 14.04.1993 – 4 StR 144/93, juris, Rn. 3). Es sprechen allerdings auch strafmildernde Aspekte für den Angeklagten Dr. H : Strafmildernd in Ansatz gebracht hat die Kammer zunächst, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass die Durchführung der Haupttaten nicht nur durch die Tatbeiträge des Angeklagten Dr. H , sondern auch durch mangelhafte Kontrollmechanismen im Hinblick auf die Anmeldung von Arbeitnehmern bei den geschädigten gesetzlichen Krankenkassen erleichtert worden ist (vgl. hierzu die obigen Ausführungen), was sich aufgrund des damit verbundenen verminderten Gewichts der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen auch bei dem Angeklagten Dr. H strafmildernd auswirkt. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H konnte dieser Umstand allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als er zu einer Verminderung des Erfolgsunrechts geführt hat. Das von Dr. H verwirklichte Handlungsunrecht ist hierdurch indes nicht vermindert, weil dessen Gehilfenbeitrag gerade auf die Ausschaltung vorhandener Kontrollmechanismen der Krankenkassen gerichtet war. Die von ihm eingesetzte kriminelle Energie war nicht deshalb geringer, weil in Bezug auf andere Phasen der Tatbegehung (konkret: die Erlangung von Betriebsnummern und die Anmeldung von Scheinpersonen bei gesetzlichen Krankenkassen) die Kontrollmechanismen mangelhaft waren. In Bezug auf die Phase, in der der Angeklagte Dr. H mitgewirkt hat, nämlich bei der Erlangung von Krankengeld, waren Kontrollmechanismen der Krankenkassen vorhanden und wurden von dem Angeklagten Dr. H (der als Kassenarzt ein wesentlicher Teil dieses Kontrollmechanismus war) mit beachtlicher krimineller Energie umgangen. Die Kammer hat bezüglich des Angeklagten Dr. H zudem strafmildernd in Ansatz gebracht, dass es im Verlauf der Jahre nicht ausschließbar zu einem Absinken der Hemmschwelle gekommen ist und damit einhergehend zu einem Absinken des Schuldgehalts. Die Belastungen, welche die Ungewissheiten eines langwierigen Verfahrens – von der Festnahme des Angeklagten am 28.10.2014 bis zum Urteilserlass am 08.02.2019 sind mehr als vier Jahre vergangen – mit sich bringen, hat die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. Neben den allgemeinen Belastungen, welche die Ungewissheiten eines langwierigen Verfahrens mit sich bringen, hat die Kammer auch die sich aus der langen Verfahrensdauer ergebenden organisatorischen Probleme bei der Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs berücksichtigt. Für die Zeiten, zu denen der Angeklagten Dr. H an der Hauptverhandlung teilnehmen musste, musste ein Vertreter organisiert und bezahlt werden, wie der Zeuge Dr. T3 bekundet hat. Dies gilt insbesondere auch für die Phase der Untersuchungshaft und des vorläufig angeordneten Berufsverbots im Ermittlungsverfahren. Die erlittene Untersuchungshaft und das vorläufig angeordnete Berufsverbot hat die Kammer zusätzlich zu den vorgenannten Gesichtspunkten der langen Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt, weil diese Maßnahmen beim Angeklagten ebenfalls zu besonderen organisatorischen und beruflichen Belastungen geführt haben. Auch das Alter des Angeklagten Dr. H hat die Kammer strafmildernd in Ansatz gebracht. Der (erstmalige) Verlust an Freiheit hat für den Angeklagten ein relativ höheres Gewicht als für einen jüngeren Menschen. Strafmildernd hat die Kammer zudem den zu erwartenden Widerruf der Approbation als Arzt und damit den Verlust der beruflichen Basis berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.07.2016 – 1 StR 256/16, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 16.10.2003 – 5 StR 377/03, juris, Rn. 2 f.; BGH, Beschluss v. 22.01.1991 – 5 StR 542/90, juris, Rn. 2). Die Kammer geht davon aus, dass die Approbation des Angeklagten Dr. H als Arzt gemäß § 5 Abs. 2 BÄO zurückgenommen werden wird, sobald die Verurteilung durch die Kammer in Rechtskraft erwachsen ist. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO dürften weggefallen sein, weil der Angeklagte Dr. H sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (siehe dazu die Ausführungen zum Berufsverbot unter V. B. 4. ). Strafmildernd hat die Kammer zudem die lange Zeitspanne zwischen den Taten und dem Urteil – zwischen viereinhalb und neun Jahren – in Ansatz gebracht, da sich das staatliche Strafbedürfnis durch Zeitablauf verringert hat und eine allein nach dem Maß der Vorwerfbarkeit zu verhängende Strafe vor diesem Hintergrund nicht mehr angemessen erschien. Dieser Aspekt wirkt sich im Hinblick auf die länger zurückliegenden Taten dabei stärker aus, als im Hinblick auf die Taten aus der Endphase der Tatbegehung im Jahr 2014. Letztlich entscheidend für die Nichtannahme eines unbenannten besonders schweren Falles der Beihilfe zum Betrug trotz Vorliegens schwerwiegender Strafschärfungsgründe waren für die Kammer zwei Aspekte: Erstens konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte Dr. H selbst mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat – ein Utand, der aus Sicht der Kammer gegen die Anwendung des erhöhten Betrugsstrafrahmens spricht, auch wenn die Bereicherungsabsicht kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB ist. Zweitens spricht die Gehilfeneigenschaft – und damit das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB – gegen die Anwendung des Sonderstrafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB. Ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ergibt sich unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe gem. § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 2. Einzelstrafen Zur Bestimmung der Einzelstrafen hat die Kammer zunächst sämtliche bereits im Zusammenhang mit der Prüfung eines unbenannten besonders schweren Falles erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals miteinander abgewogen. Hierbei hat die Kammer angesichts des langen Zeitraums der Tatbegehung und der Vielzahl der Fälle Differenzierungen vorgenommen, um die jeweils tat- und schuldangemessene Einzelstrafe zu bestimmen. Zu den Kriterien der Differenzierung gehörten insbesondere der Zeitablauf seit Begehung der Beihilfe sowie die Anzahl und der Gesamtschaden der Taten, zu denen der Angeklagte tateinheitlich Beihilfe geleistet hat. Ein gewichtiges Kriterium im Rahmen der Differenzierung war darüber hinaus die Intensität des Engagements des Angeklagten Dr. H im Rahmen der einzelnen Tatserien, die in der Anzahl der zu einer Beihilfehandlung im Rechtssinne zusammengefassten einzelnen Beihilfehandlungen zum Ausdruck gekommen ist. Denn sowohl der für die Tatbegehung aufgewendete Wille als auch das Maß der Pflichtwidrigkeit und der persönlichen Schuld variieren je nachdem, ob der Angeklagte Dr. H zur Förderung einer Tatserie lediglich einmalig tätig geworden ist oder aber mehrere oder gar eine Vielzahl von einzelnen Beihilfehandlungen begangen hat, die zu einer Beihilfehandlung im Rechtssinne zusammenzufassen waren. Die Verhängung von Geldstrafen scheidet hier in Ansehung der bereits dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere vor dem Hintergrund des besonderen Gewichts der Tatbeiträge des Angeklagten Dr. H und des hohen Maßes an Sozialschädlichkeit und persönlicher Schuld, ersichtlich aus. Dies vorangestellt hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen erkannt: Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort mit der Scheinpersonalie „Dimitris Apostolidis“ (Fälle 111, 131, 136, 142, 148/155, 163/164, 167, 174, 183, 188, 196, 97/205, 212, 213, 219, 227 und 243 der Anklage; Fall 1 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ (Fälle 125, 133, 139/141, 152/154, 159, 161, 168, 169, 175, 179, 184, 187, 190, 195, 201, 98, 214, 221, 225, 228, 234, 237, 240 und 241 der Anklage, Fall 2 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ (Fälle 186, 191, 194, 200, 204, 209, 216, 222, 226, 236, 242 und 202/203 der Anklage, Fall 3 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK Gesundheit mit der Scheinpersonalie „Stilianos Kapsalis“ (Fälle 246, 285, 287, 290, 292, 297, 299, 301, 305 und 306 der Anklage; Fall 4 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ (Fälle 251, 254, 257, 260, 263, 266, 269, 272, 275, 278, 281, 284, 288, 289, 294, 309 und 304 der Anklage; Fall 5 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der atlas BKK ahlmann mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ (Fälle 271, 274, 277, 280, 245, 283, 286, 291, 293, 295, 298, 300 und 303 der Anklage, Fall 6 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der R+V BKK mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ (Fälle 231, 235 und 238 der Anklage; Fall 7 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von neun Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU mit der Scheinpersonalie „Jordanis Apostolidis“ (Fälle 189, 193, 197, 101, 206, 210, 215, 220, 224, 232, 233 und 239 der Anklage; Fall 8 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der IKK Classic mit der Scheinpersonalie „Dimitris Kawadias“ (Fälle 314, 322, 323, 329, 334, 340 und 345 der Anklage; Fall 9 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK Kassana mit der Scheinpersonalie „Kosta Kawadias“ (Fälle 311, 315, 319, 325, 330, 335, 339, 346, 351, 354, 357, 362, 363, 366, 368, 370/371, 374, 377, 378, 380, 382, 385, 387, 389, 391, 393 und 395 der Anklage; Fall 10 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen mit der Scheinpersonalie „Jordanis Sidiropoulos“ (Fälle 312, 316, 320, 327, 331, 336, 341, 347, 352, 356, 358, 360, 364, 367, 369, 372/373, 375, 376, 379, 381, 383, 384, 386, 388, 390, 392, 394 und 396 der Anklage; Fall 11 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von zwei Jahren. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Vereinigten IKK/IKK Classic mit der Scheinpersonalie „Jordanis Garanis“ (Fälle 317, 318, 324, 328, 333, 338, 343, 344, 349 und 350 der Anklage; Fall 12 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der IKK gesund plus mit der Scheinpersonalie „Evangelos Garanis“ (Fälle 321, 326, 332, 337, 342, 348, 353, 355, 359, 361 und 365 der Anklage; Fall 13 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK vor Ort mit der Scheinpersonalie „Adonis Kapsalis“ (Fälle 408/410, 416, 418, 423, 429, 435/437, 439, 444 und 445 der Anklage; Fall 14 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU mit der Scheinpersonalie „Konstantin Kapsalis“ (Fälle 409, 414, 421, 422, 426, 430, 432, 438, 441, 443, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 458, 459 und 460 der Anklage; Fall 15 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Vaillant BKK mit der Scheinpersonalie „Dimitris Petridis“ (Fälle 407, 415, 420, 425, 427, 428, 431, 433, 434, 440, 442, 229 und 230 der Anklage; Fall 16 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK mit der Scheinpersonalie „Adonis Apostolidis“ (Fälle 412, 413, 417, 419 und 424 der Anklage; Fall 17 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der DAK Gesundheit mit der Scheinpersonalie „Jordanis Apostolidis“ (Fälle 662 und 663 der Anklage; Fall 18 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Deutsche BKK mit der Scheinpersonalie „Jordanis Petridis“ (Fälle 625, 630, 633, 642, 652, 656, 658 und 659 der Anklage; Fall 19 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Bosch BKK mit der Scheinpersonalie „Christos Apostolidis“ (Fälle 478, 483, 484, 496, 504, 509, 516, 518, 519, 521, 525, 524/527, 528, 530, 532, 534, 536, 538, 540, 542, 544, 546 und 550 der Anklage; Fall 20 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Audi BKK mit der Scheinpersonalie „Petros Kapsalis“ (Fälle 475, 477, 480, 485, 492, 498, 503 und 515 der Anklage; Fall 21 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK Essanelle mit der Scheinpersonalie „Georgios Petridis“ (Fälle 474, 476, 481, 487, 491, 499, 514, 559, 562, 563, 565, 567, 570, 575, 578, 580, 582, 585, 586, 589, 591, 593 und 594 der Anklage; Fall 22 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Barmer GEK mit der Scheinpersonalie „Kylon Sidiropulos“ (Fälle 486, 493, 506, 513, 517, 520, 522, 523, 526, 529, 531, 533, 535, 537, 539, 541, 543, 545, 547 und 549 der Anklage; Fall 23 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund mit der Scheinpersonalie „Lukas/Likas Kawadias“ (Fälle 490, 502, 505, 511, 556, 558, 561, 564, 569, 572, 574, 577, 579, 581, 584, 587, 588, 590, 592, 595 und 596 der Anklage; Fall 24 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von zwei Jahren. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK alp plus; Actimonda BKK mit der Scheinpersonalie „Fedon Tsantidis“ (Fälle 497, 512, 557, 560, 566, 568, 571, 573, 576 und 583 der Anklage; Fall 25 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die (tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der Novitas BKK mit der Scheinpersonalie „Christos Tsantidis“ (Fälle 472, 479, 482, 488/489, 500, 501, 507 und 508/510 der Anklage; Fall 26 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK VBU mit der Scheinpersonalie „Karolos Peleus“ (Fälle 681, 689, 694 und 698 der Anklage; Fall 27 der Verurteilung ) ein Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BKK Wirtschaft & Finanzen mit der Scheinpersonalie „Manos Peleus“ (Fälle 680, 683, 684, 688, 695 und 710 der Anklage; Fall 28 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Für die Beihilfe zu der Betrugstat zum Nachteil der BKK Kassana mit der Scheinpersonalie „Viktor Peleus“; Fall 693 der Anklage; Fall 29 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von neun Monaten. Für die tateinheitliche Beihilfe zu den Betrugstaten zum Nachteil der BIG direkt gesund mit der Scheinpersonalie „Aristidis Pantagiota“ (Fälle 679, 685, 691, 696, 699, 702, 703, 705, 706, 708, 711, 712, 713, 714, 715, 716 und 717 der Anklage; Fall 30 der Verurteilung ) eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Der Umstand, dass die Einzelstrafen teilweise höher liegen als bei dem Haupttäter, dem Angeklagten T B , ergibt sich daraus, dass durch eine tateinheitliche Beihilfetat des Angeklagten Dr. H mehrere oder gar eine Vielzahl von Haupttaten mit einem teilweise relativ hohen Gesamtschaden gefördert wurden und sich eine Beihilfehandlung im Rechtssinne nicht selten aus mehreren tatsächlichen Unterstützungsakten zusammensetzte. 3. Gesamtstrafe Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 2 Jahren gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In der Gesamtschau hatten Unrechtsgehalt und Schuldumfang hier besonderes Gewicht. Dabei war neben dem hohen Gesamtschaden und der Vielzahl der geschädigten gesetzlichen Krankenkassen insbesondere zu berücksichtigen, dass das Handeln des Angeklagten, der über Jahre seine berufliche Stellung und das damit verbundene Vertrauen der Krankenkassen missbraucht hat, ein hohes Maß an Pflichtwidrigkeit sowie ein hohes Maß an Sozialschädlichkeit und persönlicher Schuld offenbart. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen sowie zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. 4. Absehen von der Verhängung eines Berufsverbots Die Kammer hat von der Verhängung eines Berufsverbots gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 StGB gegen den Angeklagten Dr. H im Ergebnis abgesehen. Nach der vorgenannten Norm kann das Gericht jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder durch eine grobe Verletzung der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Pflichten begangen hat, die Ausübung des Berufs für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 StGB für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Sicherungsmaßregel des § 70 Abs. 1 StGB soll die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die von der Ausübung eines Berufs durch hierfür nicht hinreichend zuverlässige Personen ausgehen (BGH, Urteil v. 11.03.2015, 2 StR 423/14, juris, Rn. 17). Die Kammer hat keinen Zweifel am Vorliegen des ersten Teils der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StGB: Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen unter grober Verletzung der mit dem Arztberuf verbundenen Pflichten über Jahre hinweg zahlreiche erhebliche Straftaten begangen, wegen derer er verurteilt wird. Die festgestellten Beihilfetaten zum Betrug in zahlreichen Fällen stellen eine unmittelbare und nachhaltige Verletzung von Berufspflichten, namentlich der Pflicht bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen (§ 25 S. 1 der Berufsordnung für die nordrhein-westfälischen Ärztinnen und Ärzte), unter Missbrauch des dem Angeklagten Dr. H als Arzt in dem System der Krankengeldzahlungen und der Leistungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz entgegengebrachten Vertrauens und der aus diesem Vertrauen erwachsenen Befugnisse dar. Damit sind beide Varianten des § 70 Abs. 1 S. 1 StGB an sich erfüllt. Allerdings kann die Kammer den zweiten Teil der Voraussetzungen dieser Norm, nämlich eine Gefährlichkeitsprognose, nicht sicher bejahen. Ob bei einer Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten zum jetzigen Zeitpunkt noch die Gefahr besteht, dass er bei weiterer Ausübung seines Berufes erhebliche rechtswidrige Straftaten der bezeichneten Art begehen wird, ist nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festzustellen. Auch wenn der Angeklagte durch die Taten offenbart hat, über keinerlei Berufsethos zu verfügen, darf nicht verkannt werden, dass er mittlerweile nach Entlassung aus der Untersuchungshaft mehr als vier Jahren als Arzt praktiziert, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass er in gleicher Weise straffällig geworden ist. Möglicherweise haben ihn die Untersuchungshaft und das laufende Verfahren ausreichend beeindruckt, um von weiteren Straftaten unter Missbrauch seines Berufs Abstand zu nehmen. Die Frage, ob nicht bereits die – zumal erstmalige – Verurteilung zu Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird, ist im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose besonders zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 12.09.1994, 5 StR 487/94, juris, Rn. 9). Vorliegend besteht die besondere Situation einer ungewöhnlich langen Verfahrensdauer, so dass die Kammer bei der Gefahrprognose, die im Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen ist (BGH, Urteil v. 11.06.1980, 3 StR 118/80, juris, Rn. 6), einen Zeitraum von mehreren Jahren, in denen der Angeklagte Dr. H unter dem Eindruck einer drohenden Strafe seinen Beruf ausgeübt hat, berücksichtigen konnte. Das Verhalten eines Angeklagten nach der Tat ist im Rahmen der für § 70 Abs. 1 StGB erforderlichen Gefahrprognose stets in den Blick zu nehmen (BGH, Beschluss v. 05.08.2009, 5 StR 248/09, juris, 4; BGH, Beschluss v. 12.09.1994, 5 StR 487/94, juris, Rn. 9). Die Kammer geht jedoch, wie bereits bei den Ausführungen zur Strafzumessung erwähnt, dass die Approbation des Angeklagten Dr. H als Arzt gemäß § 5 Abs. 2 BÄO zurückgenommen werden wird, sobald die Verurteilung durch die Kammer in Rechtskraft erwachsen ist: Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO dürften weggefallen sein, weil der Angeklagte Dr. H sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Durch die jahrelange Hilfeleistung zu den Betrugstaten des Angeklagten T B hat der Angeklagte Dr. H maßgeblich dazu beigetragen, dass den Trägern der Gesundheitsversorgung und damit dem Gesundheitssystem, das ihm als Arzt ein besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist; er hat daran mitgewirkt, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten für betrügerisch erwirkte Leistungen aufzukommen hat. Er hat seine ärztliche Stellung und das ihm als Arzt entgegengebrachte Vertrauen missbraucht, um die Vermögensinteressen des Angeklagten T B zu bedienen. Den Angeklagten trifft als Teil des Gesundheitssystems eine erhöhte Verantwortlichkeit für dessen Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss v. 09.12.2014 – 13 B 2200/04, juris, Rn. 9ff.). Nachdem er als Beteiligter im sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystem eine solch massive Fehleinstellung zur Rechtsordnung im Allgemeinen und zu seinen Berufspflichten im Besonderen an den Tag gelegt hat, dürfte er das zur Ausübung des Arztberufs unabdingbare Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung in seine Integrität verloren haben. Dass es zusätzlich zu einer zu erwartenden approbationsrechtlichen Maßnahme, mit der das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand und die allgemeine Gesundheitsversorgung sichergestellt werden soll, der Verhängung eines Berufsverbots als strafrechtlicher Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten bedürfte, ist indes – wie dargelegt – nicht ersichtlich. C. Einzelstrafen C B Die Kammer hat folgende Einzelstrafen verhängt: Für die Fälle 84, 88 bis 93 der Anklage vom 07.04.2015 jeweils 7 Monate und für die Fälle 86 und 87 der Anklage vom 07.04.2015 jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe. Für die Fälle 830 – 832, 840 – 843, 848 – 849, 851 – 857 und 859 der Anklage vom 07.04.2015 jeweils 6 Monate, für die Fälle 833 – 834, 836 – 837, 844, 846 – 847, 850 und 858 der Anklage vom 07.04.2015 jeweils 7 Monate und für die Fälle 835, 838 – 839 und 845 der Anklage vom 07.04.2015 jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe. Für die Fälle 873 und 875 der Anklage vom 07.04.2015 jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe für die Anstiftung zum Diebstahl und jeweils 3 Monate Freiheitsstrafe für die Hehlerei. Für die Fälle 876 – 888 der Anklage vom 07.04.2015 jeweils 5 Monate Freiheitsstrafe. Für die beiden Fälle der Nachtragsanklage vom 16.11.2015 jeweils 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe. VI. Einziehungsentscheidung Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes und der Gegenstände beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 1 StGB. Der Angeklagte T B hat durch die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten im Tatkomplex I insgesamt einen Betrag von 514.320,64 € erlangt, denn er hatte während des gesamten Tatzeitraums die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Konten, auf denen die irrtumsbedingt angewiesenen Krankengeldzahlungen eingingen (vgl. dazu die Feststellungen unter II. A. 2. b.-c. und II. A. 3. b. ). Die Einziehung dieses Betrages ist aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich. Die Ansprüche der verletzten Krankenkassen auf Rückgewähr des Wertes des Erlangten sind auch nicht erloschen. Daher war gemäß § 73c S. 1 StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 514.320,64 € anzuordnen. Der Angeklagte C B hatte hinsichtlich der Erträge aus den Taten des Tatkomplex I, die er gemeinschaftlich mit dem Angeklagten T B begangen hat und wegen derer er verurteilt worden ist, eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt. Der Gesamtbetrag des durch diese Taten Erlangten liegt bei 13.218,49 €. Die Ansprüche der verletzten Krankenkassen auf Rückgewähr des Wertes des Erlangten sind auch nicht erloschen. Auch insofern ist die Einziehung aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich. Daher war betreffend den Angeklagten C B die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 13.218,49 € anzuordnen. In dieser Höhe haften die Angeklagten T B und C B gesamtschuldnerisch. Der Angeklagte T B hat zudem – wie unter II. C. dargelegt – durch die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten im Tatkomplex III einen Betrag von 18.540,00 € erlangt. Die Einziehung dieses Betrages ist aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich. Die Ansprüche der Verletzten auf Rückgewähr des Wertes des Erlangten sind auch nicht erloschen. Daher war gemäß § 73c S. 1 StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 18.540,00 € anzuordnen. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1; 467 Abs. 1 StPO. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass der Angeklagten C B im Kostenansatzverfahren von der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 466 S. 2 StPO a.E zu befreien sein wird, soweit die Kosten durch Gutachtenerstattungen und durch eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen entstanden sind. [1] Die von den Schriftsachverständigen S7 , I10 und Dr. N11 begutachteten Dokumente wurden von den Schriftsachverständigen jeweils mit alphanumerischen Kurzbezeichnungen, hier „X12“, versehen; diese Kurzbezeichnungen der Dokumente sind nachfolgend jeweils in Klammern angegeben, um eine Zuordnung der diesbezüglichen weiteren, einem gesonderten Teil der Beweiswürdigung vorbehaltenen, Ausführungen zu den genannten Dokumenten zu erleichtern. [2] GA = Geldautomat