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Urteil

12 O 20/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0510.12O20.19.00
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Tenor

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte war beruflich als Vermögensberaterin und Versicherungsvermittlerin tätig. Sie unterhielt bei der W. Krankenversicherung AG, die in den gleichen Versicherungskonzern wie die Beklagte eingebunden ist, eine Versicherung gegen das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Im Juli 2006 wurde über den als Versicherungsvermittler tätigen Lebensgefährten der Klägerin für eine Gesellschaft „T. O. GmbH“ ein Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten der Klägerin als versicherter Person bei der Beklagten eingereicht und von dieser nachfolgend angenommen. Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrages sollte dann vorliegen, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen. Wegen der weiteren Versicherungsbedingungen für diesen Vertrag mit der Versicherungsnummer N01 wird auf die Anlage K 3 (Bl.21 ff d.A.) verwiesen. Zum 01.08.2015 war aus dem Vertrag eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.977,43 € monatlich und eine Befreiung von den Versicherungsprämien in Höhe von 141,87 € monatlich versichert. Ende 2011 beantragte die Klägerin über ihren Lebensgefährten eine Nachversicherung, bezüglich derer sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person sein sollte. In der ab dem 01.01.2012 wirksamen Versicherung mit der Versicherungsnummer N02 wurde zwischen den Parteien unter den gleichen Versicherungsbedingungen eine Berufufsunfähigkeitsversicherung mit einem Stand einer Berufsunfähigkeitsrente zum 01.01.2015 in Höhe von 338,86 € monatlich und einer Befreiung von den Versicherungsprämien in Höhe von 17,47 € monatlich vereinbart. Die Klägerin erhielt zu einem nicht bekannten Zeitpunkt auf einem Kopfbogen der Beklagten und der W. Krankenversicherung AG ein Formblatt zu einer „Leistungs– und Servicegarantie zur Krankentagegeld– und Berufsunfähigkeits-Versicherung“, in dem es unter anderem wie folgt heißt: „Leistungs – und Servicegarantie: W. und I. garantieren für Krankentagegeldversicherungen der W. in Kombination mit ab dem Jahr 2001 bei der I. abgeschlossenen Berufsunfähigkeits–Versicherungen bzw. Berufsunfähigkeits–Zusatzversicherungen: W. und I. prüfen gemeinsam, ob Berufsunfähigkeit vorliegt. Dadurch bleiben Ihnen unnötige Doppeluntersuchungen bei Ärzten und anderen Behandlern erspart. Liegt Berufsunfähigkeit vor, beantragt die W. für Sie die Berufsunfähigkeitsrente bei der I.. Darum brauchen Sie sich in dieser schwierigen Lebenssituation nicht zu kümmern. Endet die Krankentagegeldzahlung der W. wegen des Vorliegens von Berufsunfähigkeit, schließen sich nahtlos – also ohne zeitliche Lücke – Leistungen aus der Berufsunfähigkeits–Versicherung bzw. Berufsunfähigkeits–Zusatzversicherung der I. an, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.“ Wegen der Einzelheiten des Formblatts wird auf die Anlage K 7 (Bl.46 d.A.) verwiesen. Die Klägerin erkrankte 2012 an einer Depression und einer somatoformen Störung. Die W. Krankenversicherung AG zahlte der Klägerin ab dem 04.05.2012 Krankentagegeld. In einem Nachuntersuchungbericht zum F–Gutachten Stufe III vom 18.05.2015 stellte der von der W. Krankenversicherung AG beauftragte Dr. med. Z. L. eine Berufsunfähigkeit der Klägerin fest. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K8 (Blatt 47 ff. der Akte) verwiesen. Daraufhin stellte die W. Krankenversicherung AG die Krankentagegeldzahlungen an die Klägerin zum 19.08.2015 ein. Die Klägerin beabsichtigte zunächst, einen Antrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente bei der Beklagten zu stellen. Auf den Rat ihres Lebensgefährten dahingehend, sie könne zu einem späteren Zeitpunkt eventuell eine höhere Berufsunfähigkeitsrente erhalten, entschloss sie sich aber, einen solchen Antrag zu unterlassen. Stattdessen beantragte sie im Juni 2015 bei der Beklagten eine Dynamik-Erhöhung zu ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nummer N01, die ihr auch mit Wirkung ab August 2015 gewährt wurde. Im Mai 2017 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten und gab an, unter Erschöpfung, Konzentrationsmangel, Anspannung, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Übelkeit, Leistungsblockaden, Schlafstörungen, Nervosität, Stimmungsschwankungen und anderen Beeinträchtigungen zu leiden. Sie erklärte am 23.05.2017 frei formuliert ihr Einverständnis mit einer gemeinsamen Prüfung der Berufsunfähigkeit durch die W. Krankenversicherung AG und die Beklagte. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 14 (Bl.111 d.A.) verwiesen. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und forderte Unterlagen, unter anderem eine Schweigepflichtsentbindungserklärung hinsichtlich der Gesundheitsdaten der Klägerin bei der W. Krankenversicherung AG, bei der Klägerin an. Daraufhin erhielt die Beklagte u.a. erstmals die Unterlagen der W. Krankenversicherung AG. Nach diesen Unterlagen hatte die W. Krankenversicherung AG am 27.11.2013 ein Anschreiben an die Klägerin mit einem Formblatt für eine sogenannte „Harmonisierungserklärung“ versandt. Wegen des Inhalts des Anschreibens und einer solchen Harmonisierungserklärung, mit welcher der Versicherungsnehmer unter anderem sein Einverständnis zum Informationsaustausch zwischen der W. Krankenversicherung AG und der Beklagten erklären soll, wird auf die Anlage BLD 2 (Bl.101 bis 103 d.A.) verwiesen. Eine von der Klägerin ausgefüllte Harmonisierungserklärung lag der W. Krankenversicherung AG nicht vor. Mit einem Schreiben vom 20.11.2017 erklärte die Klägerin der Beklagten, dass sie nach reiflicher Überlegung und auf den Rat ihrer Therapeutin den Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit auf den 18.05.2015 „korrigiere und festlege“. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage BLD 3 (Bl.104 d.A.) verwiesen. Die Beklagte wies die Klägerin mit einem Schreiben vom 04.01.2018 auf ihre geringen, rückläufigen Provisionen in den fünf Kalenderjahren vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit hin, die Ihrer Ansicht nach nicht für eine berufliche Tätigkeit von 24-32 Stunden in der Woche sprachen, und forderte die Klägerin deshalb auf, eine detaillierte Beschreibung der in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu erstellen. Sie kündigte an, ein fachärztliches Gutachten in Auftrag geben zu wollen, mit welchem beurteilt werden solle, ob die Klägerin berufsunfähig sei. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Beklagten wird auf die Anlage K 10 (Blatt 57/58 der Akte) verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie habe das Anschreiben der W. Krankenversicherung AG vom 27.11.2013 mit der Harmonisierungserklärung nicht erhalten; sie bestreitet mit Nichtwissen eine Erstellung und Absendung. Sie ist der Ansicht, dass ihr ohne weitere Prüfung des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit aufgrund der Leistungs– und Servicegarantie ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung der Versicherungsleistungen zustehe. Denn die Frage der Berufsunfähigkeit sei durch das im Auftrag der W. Krankenversicherung AG erstellte Gutachten des Dr. Z. L. geklärt worden. Der Beklagten stehe auf der Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 07.11.2014 – 20 U 86/18 – kein eigenes Prüfungsrecht zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen 1. aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 an die Klägerin 89.696,76 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 2.127,82 € ab dem 04.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015, 05.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06., 02.07.2016, auf jeweils 2.136,85 € ab dem 02.08., 02.09., 05.10., 02.11., 02.12.2016, 03.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10., 02.11., 02.12.2017, 03.01., 02.02., 02.03., 03.04., 03.05., 02.06., 03.07., sowie auf jeweils 2.146,42 € ab dem 02.08., 04.09., 02.10., 02.11., 04.12.2018 und 03.1.2019, 2. an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 beginnend ab Februar 2019 bis längstens 31.07.2037 bis zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.977,43 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden monatsfolgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt, 3. die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 ab dem 01.02.2019 bis längstens zum 31.07.2037 freizustellen, 4. aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N02 an die Klägerin 15.519,72 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 356,33 € ab dem 04.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015, auf jeweils 358,08 € ab dem 05.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 05.10., 02.11., 02.12.2016, auf jeweils 377,49 € ab dem 03.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06., 04.07., 02.08., 02.09., 03.10., 02.11., 02.12.2017, 03.01., 02.02., 02.03., 03.04., 03.05., 02.06., 03.07., 02.08., 04.09., 02.10., 02.11., 04.12.2018 sowie auf 381,35 € seit dem 03.1.2019, 5. an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N02 beginnend ab Februar 2019 bis längstens 31.07.2039 bis zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 338,86 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden monatsfolgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt, 6. die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N02 ab dem 01.02.2019 bis längstens zum 31.07.2039 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin sei nicht fällig, da sie ihre Mitwirkungspflichten im Zuge der Leistungsprüfung verweigert habe. Die Erbringung von Berufsunfähigkeitsleistungen auf der Grundlage der Leistungs– und Servicegarantie stehe unter der Bedingung einer gemeinsamen Prüfung der Berufsunfähigkeit durch die Versicherer. Die Klägerin könne sich nicht auf die Leistungs– und Servicegarantie berufen, da sie eine gemeinsame Prüfung bewusst abgelehnt, die Harmonisierungserklärung nicht abgegeben und bei Eintritt der angeblichen Berufsunfähigkeit 2015 keinen Antrag bei ihr gestellt habe. Eine andere Bewertung widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben. Hilfsweise bestreitet die Beklagte den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist derzeit nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente und Freistellung von den Beiträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung aus den zwei bei der Beklagten geführten Versicherungsverträgen zu. Die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung und Freistellung von den Beiträgen nach den Bedingungen der Versicherungsverträge liegen nicht vor. Denn die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen, dass sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist, nämlich infolge Krankheit voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande war bzw. ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen. Es fehlt insbesondere trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte an einer Darlegung ihrer Berufstätigkeit in den sogenannten „gesunden Tagen“. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie die begehrten Ansprüche nicht bereits aus dem Formblatt der W. Krankenversicherung AG und der Beklagten zu einer „Leistungs- und Servicegarantie“ geltend machen. Zwar geht das Oberlandesgericht Köln davon aus, dass eine Leistungs- und Servicegarantie wie im vorliegenden Fall einen Teil der Versicherungsbedingungen darstellt und zugunsten eines Versicherungsnehmers so auszulegen ist, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer aufgrund der dem Versicherungsnehmer zugesagten gemeinsamen Prüfung durch die zwei Versicherer eine zuvor von dem Krankentagegeldversicherer festgestellte Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht mehr infrage stellen darf (OLG Köln, Urteil vom 07.11.2014, - 20 U 86/14 -, RuS 2016, S.356, Rz 34). Dies soll auch gelten, wenn der Krankentagegeldversicherer das nach der Leistungs- und Servicegarantie vorgesehene Verfahren der gemeinsamen Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht eingehalten und den Berufsunfähigkeitsversicherer nicht beteiligt hat (OLG Köln, a.a.O., Rz 36). Es ist aber im konkreten Einzelfall bereits zu fragen, ob die Klägerin als Versicherungsvermittlerin mit weitergehenden Kenntnissen diese Rechtsprechung für sich in Anspruch nehmen darf oder im vorliegenden Einzelfall bereits für den Anspruchsgrund nach Treu und Glauben danach gehindert ist. Jedenfalls aber stellt sich das Berufen der Klägerin auf die Leistungs- und Servicegarantie im konkreten Einzelfall aufgrund der weiteren Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung; eine gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, - VI ZR 109/17 -, NJW 2018, S.1756 m.w.N.) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden; in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsausübung unter anderem dann vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat (BGH, a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall hat die Klägerin die formale Rechtsposition, aus welcher sie nunmehr Ansprüche geltend machen möchte, dadurch erlangt, dass ihr von Seiten der W. Krankenversicherung AG und der Beklagten die Leistungs- und Servicegarantie ausgestellt worden ist, sie aber ihrerseits die Voraussetzungen nicht geschaffen hat, unter welchen die W. Krankenversicherung AG die Beklagte an der gemeinsamen Prüfung, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, hätte beteiligen können. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin das Formblatt zu der sogenannten Harmonisierungserklärung von der W. Krankenversicherung AG erhalten hat oder nicht, war es ihr bewusst, dass eine Beteiligung der Beklagten als ihr Berufsunfähigkeitsversicherer nur möglich sein würde, wenn sie selbst eine gemeinsame Prüfung wünschen und einen Datenaustausch erlauben würde. Dies zeigt sich deutlich in dem selbst aufgesetzten Schreiben der Klägerin vom 23.05.2017 in der Anlage K 14, welches sie vor der Anforderung der Übersendung des Formblatts der Beklagten in der Anlage K 15 selbständig an die Beklagte übersandt hat. Dieser Kenntnisstand der Klägerin korrespondiert mit ihrer eigenen Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin. Auch fügt er sich in die im Mai 2015 von ihr getroffene Entscheidung, trotz ihres durch den Gutachter Dr. Z. L. als Berufsunfähigkeit bewerteten Gesundheitszustands keinen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bei der Beklagten zu stellen, sondern lieber durch Beantragung einer Dynamik auf eine bessere Absicherung hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund bestand für die Klägerin gar kein Anlass, die Beklagte an weiteren Prozessen zu beteiligen. Wenn sie aber an einem gemeinsamen Wirken ihrer zwei Versicherer, welches ausweislich des Inhalts der Leistungs- und Servicegarantie aus der Intention der Versicherer durchgeführt werden soll, um zugunsten eines berufsunfähigen Versicherungsnehmers eine nahtlose Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.11.2014, - 20 U 86/14 -, Rz 34, Satz 3), gar kein Interesse hat und sich deshalb gegen eine Inanspruchnahme der Leistungs- und Servicegarantie entscheidet, muss es ihr verwehrt sein, Jahre später die nach der Bewertung des Oberlandesgerichts für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus der Formulierung der Leistungs- und Servicegarantie herauslesbare Bindung des Berufsunfähigkeitsversicherers an die Feststellungen des Krankentagegeldversicherers für sich in Anspruch nehmen. Alles andere wäre unbillig. Unangemessen benachteiligt wird die Klägerin durch diese Bewertung nicht. Denn sie selbst ging im Mai 2015 nicht von einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der Beklagten aus, was sich nicht nur in der unterbliebenen Antragstellung zur Berufsunfähigkeitsrente zeigt.. Anders kann es auch nicht verstanden werden, dass sie 2 ½ Jahre später mit dem Anschreiben vom 20.11.2017 gegenüber der Beklagten den „BU-Beginn“ auf den 18.05.2015 „korrigiert und festlegt“ hat. Sie muss daher von einem anderen Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ausgegangen sein als er durch den Gutachter der W. Krankenversicherung AG festgelegt worden ist. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass es gerade nicht zu einem Gleichlauf der Einordnung ihrer Beschwerden im Zusammenhang mit der Krankentagegeldversicherung und den Berufsunfähigkeitsversicherungen gekommen ist, so dass die Inbezugnahme der Leistungs- und Servicegarantie rechtsmissbräuchlich ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Streitwert: 211.382,82 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.