Urteil
VI ZR 109/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein geschädigter Mittäter eines Motorrollerdiebstahls kann grundsätzlich Direktansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs haben, über deren Tragweite jedoch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB durchgreifen kann.
• Die Berufung auf Direktansprüche des verletzten Mittäters ist unzulässig, wenn der Anspruch dazu führt, dass der Dieb sich nicht nur der Gebrauchsvorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern auch der Versicherungsleistungen des Bestohlenen bemächtigt.
• Ist dem geschädigten Mittäter die Geltendmachung seines Direktanspruchs aus § 3 Nr. 1 PflVG aF wegen unzulässiger Rechtsausübung versagt, kann diese Einrede nach Anspruchsübergang gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegenüber dem Sozialleistungsträger gelten.
Entscheidungsgründe
Kein Direktanspruch des verletzten Diebs gegen Kfz-Haftpflichtversicherung wegen unzulässiger Rechtsausübung • Ein geschädigter Mittäter eines Motorrollerdiebstahls kann grundsätzlich Direktansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs haben, über deren Tragweite jedoch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB durchgreifen kann. • Die Berufung auf Direktansprüche des verletzten Mittäters ist unzulässig, wenn der Anspruch dazu führt, dass der Dieb sich nicht nur der Gebrauchsvorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern auch der Versicherungsleistungen des Bestohlenen bemächtigt. • Ist dem geschädigten Mittäter die Geltendmachung seines Direktanspruchs aus § 3 Nr. 1 PflVG aF wegen unzulässiger Rechtsausübung versagt, kann diese Einrede nach Anspruchsübergang gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegenüber dem Sozialleistungsträger gelten. Die Klägerin (Bundesagentur für Arbeit) verlangte von der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherer) Ersatz von Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie einem bei einem Unfall schwer verletzten Leistungsempfänger zahlte. Der Leistungsempfänger und der Schädiger hatten zuvor gemeinsam einen bei der Beklagten versicherten Motorroller gestohlen; beide waren ohne Fahrerlaubnis unterwegs, der Schädiger fuhr und verursachte einen Unfall. Der Leistungsempfänger erlitt schwere Verletzungen und bezog später Leistungen zur Teilhabe, für die die Klägerin insgesamt rund 29.997 € aufwandte und die sie hälftig ersetzt verlangte. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab der Klägerin statt und erkannte einen auf sie übergegangenen Ersatzanspruch. Der BGH prüfte die Revision der Beklagten und die Frage, ob dem Leistungsempfänger bzw. nach Anspruchsübergang der Klägerin ein durchsetzbarer Direktanspruch gegen die Beklagte zusteht. • Grundsätzlich bestehen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger nach §§ 823 ff. BGB, hier zu bejahen wegen schuldhafter Vorfahrtverletzung; das Mitverschulden des Leistungsempfängers wurde vom Tatrichter mit nicht mehr als 50% bewertet. • Ein Direktanspruch des Verletzten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr.1 PflVG aF ist grundsätzlich möglich, auch wenn der Fahrer unberechtigt war oder das Fahrzeug gestohlen wurde; versicherungsrechtliche Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Fahrer wirkt nicht ohne Weiteres gegenüber dem geschädigten Dritten. • Unter den besonderen Umständen des Falls greift jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB): Der verletzte Mittäter hatte das Fahrzeug durch einen zeitnahen Diebstahl erlangt und riskierte die Verletzung unmittelbar durch eine eigene Straftat; die Geltendmachung eines Direktanspruchs würde die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten des Diebs vertiefen, indem er auch von den Versicherungsprämien des Bestohlenen profitieren würde. • Die Berufung auf § 242 BGB ist nicht durch den Wortlaut von § 3 Nr.1 PflVG aF oder europäische Richtlinien ausgeschlossen; Art. 13 der Richtlinie 2009/103/EG und frühere KH-Richtlinien lassen Ausnahmen für bewusst Mitfahrer in gestohlenen Fahrzeugen erkennen und stehen der Anwendung von Treu und Glauben nicht entgegen. • Da der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung dem Leistungsempfänger zustand, kann die Beklagte diese Einrede nach Anspruchsübergang gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegen den Sozialleistungsträger (Klägerin) geltend machen; deshalb war die Klage der Klägerin nicht begründet. Der Revision der Beklagten wurde stattgegeben; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Begründend führt der BGH aus, dass zwar grundsätzlich Haftungsansprüche gegen den Schädiger und unter bestimmten Voraussetzungen Direktansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen, die konkrete Anspruchsdurchsetzung hier jedoch an der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung scheitert. Das Verhalten des verletzten Mittäters, der durch eine Straftat das Fahrzeug erlangte und dadurch die Schadensursachen mitverursachte, macht die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung rechtsmissbräuchlich; dieser Einwand kann auch nach Anspruchsübergang gegenüber dem Leistungsträger erhoben werden, sodass die Klägerin keinen Ersatz verlangen kann.