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Urteil

23 O 396/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0626.23O396.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der am 19.03.1948 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung u.a. mit den Tarifen W 000 und U 00. Die Beklagte nahm aufgrund gestiegener Leistungsausgaben mit Wirkung zum 01.01.2012 (Tarif U 00), 01.01.2015, 01.01.2017 und 01.01.2019 (Tarif W 000) Prämienerhöhungen vor. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder L und bis zum Ende des Jahres 2017 durch den Treuhänder Dipl.-Math. L1 erteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2018 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge in Höhe von insgesamt 2.754,47 € auffordern. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Eine formgerechte Zustimmung der Treuhänder liege nicht vor. Der Kläger ist unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2017 (Az.: 6 S 80/16, abgedruckt in VersR 2018, 471; r + s 2018, 24) der Auffassung, die Treuhänder seien nicht unabhängig im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG. Ferner seien die Beitragserhöhungen in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet. Es fehle an Angaben zur Person des Treuhänders. Konkrete Gründe für die Erhöhungen seien nicht benannt worden; ein pauschaler Bezug auf gestiegene Ausgaben reiche nicht aus. Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Amtsgericht Köln erhoben. Die Klage ist am 02.11.2018 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 08.11.2018 hat sich das Amtsgericht Köln für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhungen der Monatsbeiträge in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. 00000 ab dem 01.01.2012 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.754,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil bezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1. angeführten Beitragserhöhung gezahlt hat, b) die nach Ziffer 3. a) herausgegebenen Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 334,75 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig vorgenommen worden. Insbesondere sei der Inhalt der Mitteilungsschreiben ausreichend. Angaben zur Person des Treuhänders seien nicht erforderlich. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, etwaig unzureichende Begründungen seien durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung – insbesondere die Mitteilung der jeweiligen auslösenden Faktoren – jedenfalls nachgeholt worden. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist auch insoweit zulässig, als der Kläger die Feststellung einer Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen vor dem Stichtag 01.01.2015 begehrt. Es fehlt insoweit nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Zwar erfolgten nach eigenem Vortrag des Klägers in der Klageschrift zum Stichtag 01.01.2012 keine Beitragserhöhung und zum 01.01.2013 und 01.01.2014 lediglich – geringfügige – Beitragssenkungen. Die Beklagte hat indes– belegt durch das Mitteilungsschreiben von November 2011, Bl. 249 ff. d.A. – unwidersprochen ausgeführt, sie habe zum 01.01.2012 eine Beitragserhöhung im Tarif U 00 vorgenommen. Beitragserhöhungen in der privaten Pflegeversicherung, deren Klärung gem. § 51 Abs. 2 SGG in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte fällt, stehen zwischen den Parteien vorliegend nicht in Streit. II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen kann nicht festgestellt werden. Die Beitragsanpassungen sind formell nicht zu beanstanden, ihre materielle Rechtmäßigkeit steht nicht in Streit. 1. Soweit der Kläger sein Klagebegehren unter pauschaler Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Potsdam (Urteil vom 27.09.2017 - 6 S 80/16, VersR 2018, 471; r + s 2018, 24, juris) auf die fehlende Unabhängigkeit der jeweils zustimmenden Treuhänder gestützt hat, vermag diese Begründung der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17; NJW 2019, 919; VersR 2019, 283; juris) ist die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen. Soweit die Kammer in dieser Frage bisher eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält sie hieran im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes, die u.a. die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bezweckt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO), nicht fest (a.A. LG Potsdam, Urteil vom 20.03.2019 – 6 O 192/17, r+s 2019, 274 m. abl. Anm. Rogler). 2. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. a) Die Mitteilung der Beitragsanpassungen erfolgte mit den Schreiben der Beklagten vom November 2011 (Anlagenkonvolut BLD 5, Bl. 249 ff. d.A.), November 2014 (ebd., Bl. 211 ff. d.A.), November 2016 (Bl. 179 ff. d.A.) und November 2018 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2019, Bl. 129 ff. d.A.). b) Die mit den vorstehend genannten Schreiben übersandten „Informationen zur Beitragsanpassung“ reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus. aa) An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 98-102). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung – wie vorliegend geschehen – ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, a.a.O. Rn. 70). Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99-102, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers hat eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung nicht den Namen – geschweige denn weitere Angaben zur Person – des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung „maßgebliche“ Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung des Klägers durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (a.a.O.) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen. bb) Gemessen an diesen Anforderungen reichen die „Informationen zur Beitragsanpassung“ als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Informationen kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als formalen Kriteriums unmaßgeblich. III. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der auf Zahlung überhöhter Prämien gerichtete Antrag zu 2. unbegründet, ohne dass es auf eine Nachholung der Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erst im Laufe des Rechtsstreites ankäme. IV. Mangels Hauptforderung sind auch die weiteren Klageanträge zu 3. und 4. unbegründet. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert:  für den Feststellungsantrag zu 1: 9.669,49 € (entsprechend § 9 ZPO)  für den Klageantrag zu 2.: 2.754,47 €  insgesamt: 12.423,96 € (Klageanträge zu 3. und 4. bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.)