Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Löschung der zu Lasten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 00 Flurstück 0000/000 im Grundbuch von L-S , Bl. 1400, Abt. II, lfd.-Nr.: 5 verzeichneten Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt: „Grunddienstbarkeit (Wegerecht sowie eingeschränktes Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes L-S , Flur 00 , Flurstück 0000/000(Blatt: 0000 BV Nr. 1)“ anzuordnen. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, der Beklagten zu 2) ohne vorherige Zustimmung des Klägers die Nutzung der Zufahrt zu den Grundstücken „V 000/000 , 00000 L “ – sowohl auf dem Grundstück Grundbuch von L-S , Flur 00 , Flurstück 0000/000 als auch auf dem Grundstück L-S , Flur 00 , Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) – zum Gehen und Fahren zu gestatten. Es wird festgestellt, dass das Eigentum an der streitigen Zufahrt geteilt ist und dass der – auf dem Grundstück L-S , Flur 00 , Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) – belegene Teil der Zufahrt im Alleineigentum des Klägers und dass der – auf der Parzelle 0000/000belegene – Teil der Zufahrt im Alleineigentum der Beklagten zu 1) steht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tagen der Kläger zu 50 %, die Beklagte zu 1) zu 40 % sowie die Beklagte zu 2) zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Anordnung der Löschung sowie des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in L , „V 000 und 000“. Die Grundstücke des Klägers und der Beklagten zu 1) liegen jeweils 60 m von der Straße zurück und haben eine gemeinsame, ca. 6 m Breite und 60 meterlange Zufahrt, durch deren Mitte senkrecht die Grundstücksgrenze verläuft. Der Kläger sowie die Beklagte zu 1) haben sich gegenseitig eine Grunddienstbarkeit zum Gehen und Fahren auf ihrer jeweiligen Zufahrtshälfte eingeräumt, so dass in deren Folge sowohl der Kläger, als auch die Beklagte zu 1) die gesamte Breite der Zufahrt nutzten. Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin des sich zwischen dem Grundstück der Beklagten zu 1) und der Straße befindlichen Grundstücks, welches an die vorbeschriebene Zufahrt angrenzt. Dort hat sie im Jahr 20017/2018 ein Mehrfamilienhaus errichtet sowie im hinteren Bereich des Grundstücks einen Garten angelegt, zu dem man unter anderem über die vorgenannte Zufahrt durch ein neu angelegtes Gartentor gelangt. Die Beklagte zu 1) hat daraufhin auf ihrer Zufahrthälfte (Flurstück 0000/000) also der hälftigen Einfahrt, eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts sowie eines eingeschränkten Fahrrechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des ihr vorgelagerten Grundstücks (Flurstück 0000/000), welches derzeit im Eigentum der Beklagten zu 2) steht, eintragen lassen. Dagegen wehrt sich der Kläger – unter anderem – in diesem Rechtsstreit. Er ist der Ansicht, bei der im Streit stehenden Zufahrt handele es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB mit der Folge, dass die gemeinschaftliche Nutzung nicht einseitig durch die Beklagte zu 1) ohne die Zustimmung des Klägers hätte geändert werden dürfen. Die Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt gewesen, der Beklagten zu 2) im Wege einer Grunddienstbarkeit ein Wege- und Fahrrecht – auch nicht allein auf dem Flurstück 0000/000– einzuräumen. Im Übrigen stehe die Zufahrt insgesamt im gleichberechtigten Miteigentum des Klägers sowie der Beklagten zu 1), mit der Folge, dass nur gemeinschaftlich über diese verfügt werden könne. Der Kläger beantragt, 1. gegenüber der Beklagten zu 1) die Löschung der zu Lasten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 00 , Flurstück 0000/000im Grundbuch von L-S , Bl. 0000, Abt. II, lfd.-Nr.; 5 verzeichneten Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt „Grunddienstbarkeit (Wegerecht sowie eingeschränktes Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes L-S , Flur 00 , Frlustück 0000/000(Blatt: 00000 BV Nr. 1)“ anzuordnen; hilfsweise zum Klageantrag gemäß Ziffer 1: die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Löschung der zu Lasten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 00 , Flurstück 0000/000im Grundbuch von L-S , Bl. 0000, Abt. II, lfd.-Nr.; 5 verzeichneten Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt „Grunddienstbarkeit (Wegerecht sowie eingeschränktes Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes L-S , Flur 00 , Frlustück 0000/000(Blatt: 00000 BV Nr. 1)“ einzuwilligen. 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahre zu veranlassen, der Beklagten zu 2) ohne vorherige Zustimmung des Klägers die Nutzung der Zufahrt zu den Grundstücken „V 000/000 , 00000 L “- sowohl auf dem Grundstück Grundbuch von L-S , Flur 00 , Flurstück 0000/000als auch auf dem Grundstück L-S , Flur 00 , Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) – zum Gehen und Fahren zu gestatten. 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, die Zufahrt zu den Grundstücken „V 000/000 , 00000 L “ - sowohl auf dem Grundstück, Flur 00 , Flurstück 0000/000als auch auf dem Grundstück L-S , Flur 00 , Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) – ohne vorherige Zustimmung des Klägers zum Gehen und Fahren zu nutzen. 4. gegenüber den Beklagten festzustellen, dass die auf dem Grundstück Grundbuch von L-S , Flur 00 , Flurstück 0000/000und auf dem Grundstück L-S , Flur 00 , Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) erbaute Zufahrtsstraße zu den Grundstücken „V 000/000 , 00000 L “ im gemeinsamen Eigentum des Klägers und der Beklagten zu 1) – jeweils in Miteigentum zur ideellen Hälfte – steht. hilfsweise zum Klageantrag zu Ziffer 4: gegenüber den Beklagten festzustellen, dass das Eigentum an der streitigen Zufahrt geteilt ist und dass der – auf dem Grundstück L-S , Flur 00 , Flurstück 1716 (vormals: Flurstück 0000/000) – belegene Teil der Zufahrt im Alleineigentum des Klägers und dass der – auf der Parzelle 0000/000belegene – Teil der Zufahrt im Alleineigentum der Beklagten zu 1) steht. 5. die Beklagten zu verurteilen, die Einfriedung der Zufahrt durch eine straßenseitige Toranlage mit einem Geh-und einem Fahrflügel auf den Flurstücken 0000/000und 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) mit der Maßgabe zu gestatten, dass die Beklagten die Zufahrt im Umfang ihrer Eigentums-Grunddienstbarkeit Rechte weiter nutzen können. Die Beklagte zu 1) erkennt den Antrag zu 2) bezogen auf das Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) an und beantragt, die Klage zum Antrag zu 1) abzuweisen und hinsichtlich des Antrags zu 2) in dem Umfang, wie der Antrag das Flurstück 0000/000 erfasst. Die Beklagte zu 2) erkennt den Antrag zu 3) bezogen auf das Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) und beantragt, die Klage zum Antrag zu 3) abzuweisen, soweit der Antrag das Flurstück 0000/000 erfasst. Beide Beklagten beantragen, die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB liege schon nicht vor, vielmehr sei eine Anwendung dieser Bestimmungen durch die wechselseitig eingetragenen Grunddienstbarkeiten ausgeschlossen, jedenfalls hätten die Parteivereinbarungen Vorrang vor den in § 922 BGB statuierten Rechtsfolgen. Zudem stünde die Zufahrt– so wie auch im Grundbuch eingetragen – jeweils zur Hälfte im Alleineigentum des Klägers bzw. der Beklagten zu 1). Dies ergebe sich aus der Heranziehung des § 94 BGB. Entsprechend habe die Beklagte zu 1) zu Gunsten der Beklagten zu 2) auf dem Flurstück 0000/000 ein Wege-und Fahrrecht – auch ohne Zustimmung des Klägers – einräumen dürfen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 05.04.2019 sowie vom 21.06.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur zum Teil zulässig und zum Teil begründet. I. Der Antrag zu 3) ist aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 ZPO unzulässig. Die hiesige Beklagte zu 2) hat in einem Parallelrechtsstreit zu dem Az. 3 O 263/18 gegen den hiesigen Kläger geklagt auf Duldung, dass die hiesige Beklagte zu 2) das Flurstück 0000/000 nach Maßgabe der eingetragenen Grunddienstbarkeit nutzen darf. Diesen Antrag – den das Gericht als Leistungsklage auslegt - entspricht inhaltlich dem hier unter Ziffer 3 gestellten Klageantrag. Die Klage zu dem vorgenannten Aktenzeichen ist am 03.11.2018 und damit vor dem hiesigen Rechtsstreit (09.11.2018) rechtshängig geworden. II. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 1004 S. 2, 921, 922 BGB einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) ohne Zustimmung des Klägers die Nutzung des Flurstücks 0000/000 nicht gestatten darf. Die Beklagte zu 1) durfte der Beklagten zu 2) ohne Zustimmung des Klägers ein Wege- und Fahrrecht auf dem Flurstück 0000/000 nicht einräumen. Die hier im Streit stehende Zufahrt ist – entgegen der Auffassung Beklagten –, obwohl sie nicht der Grenzscheidung dient, als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB anzusehen. Für die Annahme einer Grenzeinrichtung ist ausreichend, dass die auf der Grundstücksgrenze gelegene Einrichtung – hier die Zufahrt – ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigen Grundstücke dient, auch wenn sie nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (BGH, 07.03.2003, V ZR 11/02). Infolgedessen durfte die Beklagte zu 1) zu Gunsten der Beklagten zu 2) ein Wege- und (wenn auch nur eingeschränktes) Fahrrecht auf der Zufahrt ohne Zustimmung des Klägers nicht einräumen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das der Beklagten zu 2) eingeräumte Weg- und Fahrrecht lediglich auf die hälftige Zufahrt, nämlich die Parzelle 0000/000 bezieht. Die Annahme einer solchen Grenzeinrichtung führt nämlich zu einer grunddienstbarkeitsähnlichen Belastung und verbietet einem Teilhaber nach § 922 S. 3 BGB die Einrichtung ohne Zustimmung des anderen Teilhabers zu verändern. Zudem sind gemäß § 922 S. 4 BGB die Vorschriften über die Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB anzuwenden. Gemäß § 744 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern auch nur gemeinschaftlich zu. Zur Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber innerhalb der ungeteilten Gemeinschaft betreffen, insbesondere die Erhaltung bzw. Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes und seiner Verwendung, d.h. die Bestimmung über Art der Nutzung sowie der Benutzung (Palandt § 744, Rn. 2; OLG Schleswig, 29.05.2009, 4 U 100/08). Diese müssen einstimmig getroffen werden. Die Einräumung eines Wege- und Fahrrechtes durch einen der beiden Teilhaber gegenüber einem Dritten stellt eine zur Verwaltung gehörende Maßnahme dar, die eine Regelung zur Nutzungsart sowie zum Nutzungsumfang der Zufahrt beinhaltet und damit das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber und somit auch das des Klägers tangiert. Dies gilt auch dann, wenn sich die Maßnahme – so wie hier – nur auf eine Zufahrtshälfte bezieht. Mit Qualifizierung der Zufahrt als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB ist diese nur noch als einheitliche Einrichtung zu sehen, mit der Folge, dass die Veränderung eines Teils der Zufahrt, nur als Veränderung der gesamten Zufahrt anzusehen ist. Die gemeinsame Zufahrt soll nämlich gerade dem Zweck dienen, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) jederzeit die gesamte Breite der Zufahrt nutzen können. Dieses Recht, welches sich die vorgenannten Parteien sogar wechselseitig durch Eintragung einer jeweiligen Grunddienstbarkeit gesichert haben, ist allerdings dann nicht mehr gewährleistet, wenn die Beklagte zu 2) im Rahmen des ihr eingeräumten Fahrrechtes den Weg mit Fahrzeugen befahren dürfte, und sei es auch nur, um Pflegearbeiten im Garten vorzunehmen oder Gartenabfälle abzutransportieren. 2. Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Zufahrtstraße im gemeinsamen Eigentum des Klägers und der Beklagten zu eins 1) steht, besteht nicht. Allerdings ist der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Zufahrtstraße hinsichtlich des Flurstücks 0000/000im alleinigen Eigentum der Beklagten zu 1) sowie hinsichtlich des Flurstücks 0000 (vormals 0000/000) im alleinigen Eigentum des Klägers steht, zuzusprechen. Das Eigentum an der Zufahrt richtet sich nach §§ 946 Abs. 1, 94 Abs. 1, 905 S. 1 BGB, aus denen sich der Grundsatz der vertikalen, lotgerechten Teilung ergibt. Demzufolge besteht auch an einer Grenzanlage vertikal gespaltenes Eigentum entsprechend dem Verlauf der Grundstücksgrenze (BGH, Urteil vom 27.03.2015, V ZR 216/13). § 921 BGB regelt die Eigentumslage für die Grenzeinrichtung nicht, sondern nur das Mitbenutzungsrecht. Auf die Eigentumslage kommt es bei Vorliegen einer Grenzeinrichtung primär allerdings auch nicht mehr an, weil die maßgebenden Rechtsfolgen der §§ 921, 922 BGB etwa bestehende Eigentumsrechte überlagern (Staudinger, BGB 2016, § 921, Rn. 16, mit Verweis auf BGHZ 143,1), mit der Folge, dass der Teilhaber über sein Eigentum nicht mehr frei, sondern allenfalls in den Grenzen der §§ 921, 922 BGB verfügen kann. Diese Einschränkung ist allerdings gerechtfertigt und dient dem Erhalt der für beide Grundstücke vorteilhaften Einrichtung (BGH, Urteil vom 27.03.2015, V ZR 216/13). Zwar haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger Eigentümer des (vormaligen) Flurstücks 0000/000 ist und das Flurstück 0000/000 im Eigentum der Beklagten zu 1) steht, prozessuale Konsequenzen haben sie aus dieser Auffassung allerdings nicht gezogen. 3. Die wechselseitig eingetragenen Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des Klägers sowie der Beklagten zu 1) schließen eine Anwendung der vorgenannten Bestimmungen – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht aus. Insbesondere sind sie gegenüber den in § 922 BGB statuierten Rechtsfolgen nicht als vorrangige Parteivereinbarungen anzusehen, die geeignet wären, die sich aus der Annahme einer Grenzeinrichtung ergebenden Rechte und Pflichten der Teilhaber auszuhebeln. Die im Jahre 1938 gegenseitig eingetragenen Grunddienstbarkeiten erlauben es dem Kläger und der Beklagten zu 1) auch die jeweils andere - im Alleineigentum des anderen Nachbarn stehende – Zufahrtshälfte, zum Gehen und Fahren zu benutzen. Einen darüber hinausgehenden, wesentlichen Regelungsgehalt enthalten diese nicht. Insbesondere kann die Beklagte zu 1) zum heutigen Zeitpunkt aus den gegenseitig eingetragenen Grunddienstbarkeiten keine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis hinsichtlich des in ihrem Alleineigentum stehenden Flurstücks 0000/000 herleiten und damit die sich aus den §§ 921, 922 BGB ergebende gesetzliche Regelung umgehen. Vielmehr ist es so, dass sich die Beklagten die – wenn auch geänderte – Rechtsprechung des BGH zum Vorliegen einer Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB (BGH, 07.03.2003, V ZR 11/02) entgegen halten lassen müssen. 4. Der Kläger hat nach dem vorgesagten auch keinen Anspruch auf Einfriedung der Zufahrt – wie sie im Antrag zu 6) – begehrt wird. Ohne Zustimmung der Beklagten zu 1) darf er auch das in seinem Eigentum stehende Flurstück 0000 (vormals: 0000/000) nicht einfrieden, da eine solche Maßnahme entweder als Änderung der Grenzeinrichtung im Sinne des § 922 S. 3 BGB anzusehen ist, die das äußere Erscheinungsbild der Grenzanlage und damit ihre Zweckbestimmung wesentlich verändern würde und daher nur mit Zustimmung beider Teilhaber vorgenommen werden kann, oder zumindest eine zur Verwaltung gehörende Maßnahme, betreffend die Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, im Sinne des §§ 744 Abs. 1 BGB darstellt, mit der Folge, dass auch diese nur durch beide Teilhaber gemeinschaftlich beschlossen werden kann. 5. Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger von der Beklagten zu 1) die Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 2) eingetragenen Grunddienstbarkeit anzuordnen. Auch damit hat der Kläger Erfolg. Diese vom Kläger begehrte „Anordnung zur Löschung“ legt das Gericht als den bei dem Grundbuchamt gemäß § 13 Abs. 1 GBO zu stellenden Antrag auf Löschung der Grunddienstbarkeit aus, zu deren Stellung sowohl der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, als auch der Eigentümer des dienenden Grundstücks berechtigt ist. Ein Anspruch des Klägers auf Stellung dieses Antrags – der allerdings nicht alleinige Voraussetzung einer Löschung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch ist – besteht auf der Grundlage der obigen Ausführungen gemäß §§ 1004, 921, 922 BGB. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1 S. 1, 93, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf insgesamt 25.000,00 € festgesetzt (jeweils 5.000,00 € pro Antrag).