Entscheidung
V ZR 217/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100621BVZR217
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100621BVZR217.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 217/20 vom 10. Juni 2021 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten und Widerklägers gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Köln vom 9. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits mangels Darlegung ei- ner 20.000 € übersteigenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzu- lässig ist, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.500 €. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.07.2019 - 3 O 263/18 und 3 O 293/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.2020 - 20 U 193/19 und 20 U 194/19 -