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Urteil

83 O 48/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0718.83O48.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. TATBESTAND Die Klägerin ist eine Werbeagentur für digitale Medien mit Sitz in J. Die Beklagte ist eine auf Online-Programmierung spezialisierte Gesellschaft mit Sitz in S. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin unter dem 01.02.2017 ein Angebot zum Projekt N-N-Shop über die Herstellung und Lieferung eines Onlineshops, sog. N-Shop-System (im Folgenden N-Shop). Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot, Anlage K21, Bl. 38 ff. AH, verwiesen. Die Klägerin erteilte unter dem 13.02.2017 den entsprechenden Auftrag. Mit E-Mail vom 14.02.2017 forderte die Beklagte von der Klägerin Unterlagen an, unter dem 16.02.2017 teilte die Klägerin der Beklagten Anforderungen ihres eigenen Kunden mit. Unter dem 23.02.2017 korrespondierten die Parteien per E-Mail über eine Verzögerung, die Beklagte teilte ferner mit, "wir halten nun erst einmal eine Übergabe am kommenden Dienstag fest und gegeben weiterhin gas". Unter dem 27.02.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie noch in der Erstellung sei, am 01.03.2017 ließ sie per E-Mail wissen, dass die Extensions für Sofortüberweisung zunächst nicht installiert würden. Unter dem 10.03.2017, 16.03.2017 und 22.03.2017 kündigte die Beklagte noch ausstehende Arbeiten an. Mit E-Mail vom 07.04.2017 teilte die Klägerin der Beklagten u.a. Folgendes mit: "leider muss ich heute meinen Unmut über unsere Zusammenarbeit kund tun. Ich möchte hier nicht die komplette Fehlkommunikation erneut aufrollen, aber ich sehe zur Zeit absolut keinen zufriedenstellenden Abschluss des Projektes. Nach unserem Call letzte Woche und dem erneuten Hinweis, dass wir nie einen Zeitplan von euch erhalten haben, ist dieses bis heute nicht nachgeholt worden. Wir haben uns klar darüber geeinigt, dass Verbindlichkeiten geschaffen werden müssen. (.....) Das neue Checkout Modul wird nun von uns gekauft, damit wir uns nicht noch weitere Wochen im Kreis drehen. Die Kosten hierfür und auch weitere Leistungen die von euch nicht erbracht wurden, werden wir uns noch im Detail anschauen und mit einem Verrechnungsvorschlag auf euch zukommen. Unser Kunde hat uns zusätzlich schon mit seinen Anwälten und einem Regressanspruch gedroht. Auch hier sind wir dabei eine Lösung zu finden, aber uns sollte allen klar sein, dass wir diesen Anspruch nicht allein tragen werden. (.....) Ich erwarte bis heute 17:00 Uhr einen verbindlichen Zeitplan mit den noch ausstehenden Punkten und Terminvorschläge für eine gemeinsam Telko in der kommenden Woche", wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K4, Bl. 8 AH Bezug genommen. Unter dem 10.04.2017 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Excel-Tabelle mit der Bezeichnung "Planung zum Auftrag #####", die den Zusatz enthält "Diese Planung ist eine unverbindliche Information", wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K7, Bl. 24 AH verwiesen. Die Klägerin wies in einer E-Mail vom 11.04.2017 auf Verschiedenes hin, u.a., dass der Kunde eine Frist bis Donnerstag, 17 Uhr gesetzt habe, sowie "Im Einzelnen vergeben wir nun folgende Punkte an einen weiteren Dienstleister: (....). Alle anderen noch offenen Prüfpunkte müssen bitte umgehend von ihnen umgesetzt und mir eine Zeitplanung dazu zur Verfügung gestellt werden. Wir brauchen Verbindlichkeiten!", wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K4, Bl. 9 AH verwiesen. Unter dem 28.02.2017 erstellte die Beklagte die Schlussrechnung über EUR 7.134,04, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1, Bl. 1 f. AH, Bezug genommen. Die Klägerin bezahlte am 07.03.2017 die Rechnung vollständig. Mit Schreiben vom 20.05.2017 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte zur Rückzahlung der Vergütung bis zum 30.05.2017 auf. Dieses lehnte die Beklagte mit E-Mail vom 22.05.2017 ab. Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien sei ein fixer Fertigstellungstermin bzw. Leistungszeitpunkt vereinbart worden. Die Klägerin habe bereits im Vorfeld und bei der Vertragsschließung auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Herstellung und Lieferung des N-Shop-Systems bis Ende Februar 2017 zwingend erfolgen müssen, dass sich die Klägerin wiederum gegenüber ihrem Kunden zur Lieferung des N-Shop-Systems für Anfang März 2017 verpflichtet hatte. Die Klägerin behauptet im Weiteren, sämtliche Leistungen der Beklagten seien mangelhaft. Entgegen Position 1 "Projektmanagement" habe die Beklagte weder die Leistungsabschnitte kommuniziert noch die Klägerin über den Stand der Entwicklung in Februar und März 2017 informiert. Eine Skype-Videokonferenz habe es erst im April 2017 gegeben. Die Installation der Software N (Position 2 Erstellung eines Grundsystems N) sei fehlerhaft erfolgt, das N-Shop-System habe nicht fehlerfrei funktioniert. Die Einrichtung einer Mehrsprachigkeit (Position 3) sei fehlerhaft, da das N-Shop-System nicht auf englischer Sprache fehlerfrei funktioniert habe; im Warenkorb seien statt der zu übersetzenden Wörter nur die der Programmierung zugrundeliegenden Zuordnungsschlüssel angeführt worden. Die Beklagte habe zudem ein N-Shop-System hergestellt, das die für den Warenverkehr relevanten deutschen Gesetze nicht automatisch erkenne und berücksichtige, hierzu hätten das automatische Setzen der Steuerklassen für Produkte/Versandkosten oder die Integration des Zusatzes "inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten“ gehört. Dieses hätte von der Klägerin manuell eingesetzt werden müssen. Bezüglich Position 5 (One Step Checkout) habe die Beklagte die falschen Module im Sinne von Vorlagen gekauft bzw. die Module fehlerhaft installiert. Die Beklagte habe auch nicht die von der Klägerin übersandten Vorlagen verwendet, sondern ein One Step Checkout geliefert, welches vom Erscheinungsbild der Vorlage abgewichen sei. Bei Position 6 (Anpassen der Templates an gelieferte PSD/JPG Dateien) habe die Klägerin nicht die bereitgestellten Design- und Bild-Vorlagen in das N-Shop-System eingepflegt. Die Klägerin habe gerade kein vorgefertigtes sog. Template gekauft, sondern eine maßgeschneiderte Einrichtung eines N-Shop-Systems in Auftrag gegeben. Im Rahmen der Position 7 (Anpassen von sog. E-Mail Templates) habe die Beklagte von der Klägerin gelieferte Textvorlagen nicht angepasst. Die Einrichtung einer Versandkostenberechnung sei fehlerhaft, da eine Versandkostenberechnung als Bestandteil eines Warenwirtschafts-Onlineshops nicht möglich gewesen sei. Die Position 9 (Anbinden von Zahlungsprovidern an den Warenwirtschaft-Onlineshop) sei fehlerhaft, da eine automatisierte Verknüpfung zwischen dem Warenwirtschaft-Onlineshop und den Zahlungsdiensten, z.B. Paypal nicht möglich gewesen sei. Zudem sei die Zuordnung der einzelnen Zahlungsanbieter falsch gesetzt gewesen. Das gelieferte Schnittstellenpaket (vgl. Position 10) selbst sei fehlerhaft, eine Verknüpfung zwischen Onlineshop mit der Lagerverwaltung habe nicht stattgefunden. Die Installation und Grundkonfiguration sei nicht fehlerfrei erfolgt, eine ordnungsgemäß automatisierte Zuordnung und eine zutreffende Generierung der Versandkosten je Land habe nicht hergestellt werden können. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 7.455,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.Mai 2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 729,23 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.Mai 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe den Werkvertrag vollständig erfüllt. Ein fester Fertigstellungstermin sei nicht vereinbart worden, es habe auch keine zeitlichen Vorgaben für die Umsetzung des N-Shop-Systems gegeben. Das Werk sei mangelfrei und abnahmefähig übergeben und geliefert worden. Die Vorgaben der Position 1 (Projektmanagement und Sonstiges) seien erfüllt worden, es sei sogar eine Skype-Videokonferenz durchgeführt worden. Die Beklagte habe nur die Installation einer vorgefertigten Drittsoftware geschuldet, wobei die Drittsoftware von der Beklagten nicht verändert werden könne. Die Mängel, die die Klägerin bezüglich der Mehrsprachigkeit rüge, beruhten allein auf fehlerhafter Inhaltspflege, sogenannter Content, welcher von der Beklagten nicht geschuldet werde. Die Beklagte habe lediglich die Herstellung der Verbindung zu den entsprechenden, von der Klägerin mit Inhalt zu füllenden Seite geschuldet. Zu Position 4 habe die Beklagte lediglich die Installation der Plugins angeboten, die auch durchgeführt wurde. Eine Erkennung und Berücksichtigung der für den Warenverkehr relevanten Gesetze in automatischer Art und Weise sei weder geschuldet noch möglich. Bei Position 5, der Installation und Einrichtung von Plugins von Drittanbietern sei ein falsches Installieren technisch gar nicht möglich. Hinsichtlich des One-Step-Checkouts, das vom Erscheinungsbild der Vorlage abweicht, habe die Beklagte angeboten, den Mangel zu beseitigen, es habe jedoch keine Rückmeldung der Klägerin gegeben. Bei Position 6 sei ein Einpflegen von Design- oder Bildvorlagen von der Beklagten nicht geschuldet gewesen. Bei Position 9 sei lediglich die Darstellung nach Auswahl eines Zahlungsanbieters im Frontend gewesen, dieses hätte die Beklagte aber im Rahmen der Feedback Phase noch geändert. Insoweit würde aber bisher das Feedback der Klägerin fehlen. Auch bei Position 10 habe die Beklagte nur die Installation eines fertigen Paketes geschuldet. Insgesamt bestehe demgemäß kein Anspruch auf Rückabwicklung des bereits erfüllten Werkvertrages. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 21.06.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 21.01.2019, Bl. 148 ff. d.A., sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 13.05.2019, Bl. 184 f. d.A., verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen der Parteien die Vorsitzende anstelle der Kammer gemäß § 349 Abs. 3 ZPO allein entscheidet, ist nicht begründet. Eine Teilforderung in Höhe von EUR 321,30 ist bereits nicht schlüssig dargetan worden. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar einen über EUR 7.134,05 hinausgehenden Anspruch dargetan, denn die Rechnung, die die Klägerin vorgelegt hat und auf die sie gezahlt haben will, weist einen Endbetrag von EUR 7.134,05 aus. Zwar erstreckte sich das Angebot der Beklagten auf eine Forderung von EUR 7.455,35 brutto, insoweit hatte die Beklagte auch die Position White-Label-Schulung als Optional für EUR 270,00 netto angeboten, diese Position ist aber in der Rechnung nicht aufgeführt. Die Klägerin hat auch keinen Nachweis dafür gebracht, dass weitere EUR 270,00 zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte gezahlt worden sind, dem von der Beklagten vorgelegten Nachweis kann ebenfalls nur eine Zahlung von EUR 7.134,05 entnommen werden. Darüber hinaus steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch weder gemäß §§ 634, 636, 323 BGB noch gemäß §§ 280, 286, 323, 326 BGB oder aus anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag über die Herstellung/Einrichtung eines N-Shop-Systems gemäß dem Angebot der Beklagten vom 01.02.2017 zustande gekommen. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist ein Internet-System-Vertrag, wie hier ein Webdesign-Vertrag als Werkvertrag einzuordnen, denn ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmte Software ist regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB anzusehen (vgl. BGH WM 2010, 808 ff.; Staudinger/Oechsler (2014), Vertragstypen, Rdnr. 41 m.w.N.). Da die Beklagte gerade Herbeiführung eines Erfolgs schuldete und nicht nur eine Serviceleistung geschuldet war, stellt sich der Vertrag, auch wenn Teilleistungen möglicherweise anderen Vertragstypen zuzuordnen sein mögen, insgesamt als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar. Nach Auffassung des Gerichts liegt nach dem Vortrag der Klägerin eine Abnahme der Klägerin oder eine fingierte Abnahme noch nicht vor, so dass fraglich ist, ob der Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 633 ff. BGB überhaupt eröffnet ist sondern allenfalls Ansprüche nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht geltend gemacht werden können. Allein die vollständige Bezahlung der Rechnung der Beklagten vom 28.0.2017 durch die Klägerin stellt gerade im Hinblick auf die zwischen den Parteien auch nach dem 07.03.2017 geführte Korrespondenz, aus der sich unzweideutig ergibt, dass die Beklagte ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt auch aus ihrer Sicht noch nicht vollständig erbracht hatte, keine Abnahme dar. Es kann auch nicht von einer fingierten Abnahme ausgegangen werden, insbesondere da der Beklagten eine Frist zur Ablieferung des vollständigen Werkes nicht gesetzt worden war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 19.01.2017, VII ZR 193/15, VII ZR 235/15 und VII ZR 301/13) kann der Besteller Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB erst nach der Abnahme mit Erfolg geltend machen. Vor der Abnahme stehen dem Besteller außer seinem Anspruch auf mangelfreie Herstellung aus § 631 Abs. 1 BGB in der Regel nur die Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB oder statt der Leistung nach §§ 281, 380 BGB, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, Rücktritt nach § 323 BGB oder Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB zur Verfügung. Lediglich in bestimmten Fällen, wenn der Besteller nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis übergegangen ist, ist die Geltendmachung der Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB auch ohne Abnahme zulässig. Ein Anspruch aus Verzug oder ein Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist aber nicht schon allein deshalb gegeben, weil die Beklagte ihre Leistung unstreitig nicht vollständig bis Ende Februar 2017 erbracht hatte. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien einen Fertigstellungszeitpunkt Ende Februar 2017 vereinbart hatten. Dieses trägt die Klägerin vollkommen pauschal vor, sie bezieht sich dabei auf eine Excel-Tabelle, die ihr erst im April 2017 übermittelt worden ist und die zudem den Hinweis enthält, dass die Planungsangaben unverbindlich sind. Auch das Angebot der Beklagten enthält keine konkreten Angaben dazu. Ferner widerspricht die Korrespondenz der Klägerin einer derartigen Vereinbarung, über die ansonsten pauschale Behauptung ist kein Beweis zu erheben. Indes bedarf es aber vorliegend keiner abschließenden Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängelrechten oder vielmehr die des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zur Anwendung kommen, denn es fehlt an der jeweils erforderlichen angemessenen Frist zur (Nach-) Erfüllung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB und diese Frist ist auch weder nach § 636 BGB noch nach § 323 Abs. 2 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB entbehrlich. Die Klägerin hat der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Frist zur Erfüllung oder zur Nacherfüllung gesetzt, es fehlt an einer entsprechenden Aufforderung oder Fristsetzung, der Korrespondenz ist lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin auf noch fehlende Ausführungen oder Mängel hingewiesen hat, dass die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt zu einer Fertigstellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert worden ist. Dass eine Fristsetzung entbehrlich war, erscheint zweifelhaft, denn dem Vorbringen der Klägerin ist weder eine fehlgeschlagene Nachbesserung festzustellen, noch dass sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen kann, dass weitere (Nach-) Erfüllungsversuche durch die Beklagte ihr unzumutbar seien. Eine Unzumutbarkeit kommt in Betracht, wenn das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus einer (objektivierten) Bestellerrichtung eine erfolgreiche (Nach-) Erfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht geringfügiger Mängel aufweist oder Art und Umfang der Mängel darauf schließen lassen, dass es sich bei der Werkleistung um eine von Grund auf fehlerhaften Gegenstand handelt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017, 1 U 127/16). Dass aus objektivierter Sicht das gesamte Werk als fehlgeschlagen anzusehen ist und eine komplette Neuherstellung erforderlich, ist nicht anzunehmen. Dafür fehlt es auch an ausreichendem Vortrag der Klägerin. Aus dem Vorbringen der Beklagten kann zwar unter Heranziehung der vorgelegten Unterlagen, konkret der E-Mail der Beklagten vom 22.05.2017, Anlage K6, Bl. 13 AH, eine Ablehnung weiterer Tätigkeit, mithin die Angabe der vollständigen und ordnungsgemäßen Ablieferung und die Weigerung weiterer Tätigkeit/Nachbesserung entnommen werden, da die Beklagte sich auf die bereits Ende Februar/Anfang März erfolgte Abnahme stützt und die Funktionsfähigkeit des Systems hervorhebt, ebenso wie sie in der Klageerwiderung vorträgt, dass vollständig erfüllt worden ist und Mängel nicht vorliegen, so dass von ihr eine Nachbesserung endgültig abgelehnt worden ist. Letztendlich kann aber auch dies dahinstehen, denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die von ihr geschuldete Leistung ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht hat. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen T vom 21.01.2019 erbracht. Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht worden sind, soweit im Punkt Mehrsprachigkeit eine Abweichung vom Sollzustand vorgelegen habe, beruhe dieses auf einem Fehler der zugrunde liegenden Entwicklungsplattform N. Soweit eine abweichende Dialoggestaltung zu der Designvorlage gegeben sei, sei dieses aus technischer Sicht als nicht erheblich einzustufen. Die weiteren von der Klägerin geforderten einzurichtenden Steuersätze seien nicht im Auftragsumfang enthalten, dieses gelte ebenso für die Einrichtung eines Kontaktformulars, den Newsletter und die Anbindung an den Versanddienstleister DHL. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige in Bezug auf die Punkte One Step Checkout, Sliderdarstellung und Artikelfilterung ausgeführt, dass keine Abweichung zu dem im Angebot spezifizierten Leistungsumfang vorgelegen habe, lediglich eine abweichende Dialogführung, üblicherweise würde aber im Projektverlauf eine Prüfung der Designvorlagen unter Kosten-/Nutzen-Aspekten vorgenommen, d.h. Anpassungen auf Grund der Designvorlagen, die leicht durchzuführen seien, würden umgesetzt. Vorliegend würde ein erheblicher Anpassungsaufwand anfallen, jedoch sei aus technischer Sicht keine erheblicher Nutzen der in den Designvorlagen geforderten abweichenden Ausprägung der Dialoggestaltung erkennbar. Die Ausführungen des Sachverständigen T vermögen zu überzeugen, dieser hat eine umfassende Überprüfung des Systems und damit der von der Beklagten geschuldeten Leistung vorgenommen. Auslassungen in seiner Überprüfung oder seinen Feststellungen sind nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Sachverständigen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Insoweit hat auch die Klägerin trotz ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Mängelrügen keinen Anlass zu weiteren Nachfragen gesehen oder Zweifel gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen erhoben. Gegenüber der Sach- und Fachkunde des Sachverständigen bestehen für das erkennende Gericht keine Bedenken. Das Gericht macht die überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen T demgemäß zur uneingeschränkten Grundlage der Entscheidung. Es steht damit fest, dass das von der Beklagten auf Grund der Vereinbarung der Parteien geschuldete Werk vollständig und mangelfrei erstellt worden ist. Rückforderungsansprüche stehen der Klägerin damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: EUR 7.455,34