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Urteil

28 O 505/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0828.28O505.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 28.09.2017 unter der URL http://www.##### erschienenen Artikel mit der Überschrift „Hochrangiger Ex-W-Manager in Untersuchungshaft“.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,74 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 28.09.2017 unter der URL http://www.##### erschienenen Artikel mit der Überschrift „Hochrangiger Ex-W-Manager in Untersuchungshaft“. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,74 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger hatte im Laufe seiner Berufslaufbahn diverse Positionen im W -Konzern inne. Von 2001 bis 2009 war er Leiter der Motorenentwicklung bei der B AG. In seinem Zuständigkeitsbereich fiel die gesetzeskonforme Ausgestaltung der Abgaswerte der Fahrzeuge des W -Konzerns. Im Anschluss an seine Tätigkeit bei B wechselte der Kläger zur Muttergesellschaft nach X, verantwortete dort die Aggregate-Entwicklung im W -Konzern und war zugleich Generalbevollmächtigter der W AG. Ab dem Jahre 2011 gehörte er als Verantwortlicher für Forschung und Entwicklung zum Vorstand der Q AG. Diese Position hatte er bis zu seiner Beurlaubung im September 2015 inne. Die Beklagte ist verantwortlich für die auf der Internetseite www.###.de erscheinenden Artikel. Am 28.09.2017 veröffentlichte die Beklagte auf der zuvor genannten Internetseite einen Artikel mit der Überschrift „Dieselskandal Hochrangiger Ex-W -Manager in Untersuchungshaft“, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 Bezug genommen wird. In dem Bericht wurde unter Namensnennung und unter Abdruck eines unverpixelten Bildes des Klägers darüber berichtet, dass dieser damals aktuell im Zusammenhang mit dem W -Dieselskandal in Untersuchungshaft genommen worden war. Der Kläger war zu den in dem Artikel angesprochenen Geschehnissen im Vorfeld der Berichterstattung von der Beklagten nicht angehört worden. Die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft München hatte auf eine Namensnennung verzichtet. Am 10.10.2017 wandte sich ein Redakteur der Beklagten via E-Mail an den Strafverteidiger des Klägers und bat um ein Gespräch. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers um Übersendung etwaiger Fragen via E-Mail gebeten hatten, meldete sich der Redakteur nicht mehr. Am 12.10.2017 wandte sich ein Redakteur des Manager-Magazins an die Prozessbevollmächtigten, ohne konkrete Fragen zu stellen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem die Beklagte Kenntnis von der Stellungnahme des Klägers erhielt, änderte sie den streitgegenständlichen Artikel. Der Kläger behauptet, dass er bzw. sein Strafverteidiger erreichbar gewesen seien und er folgendes Statement abgegeben hätte, wenn die Beklagte seine anwaltlichen Vertreter kontaktiert hätte: „Der einzige Belastungszeuge sitzt seit Monaten in U-Haft und versucht alles, um dort herauszukommen. Nur deshalb beschuldigt er unseren Mandanten. Seine Vorwürfe entbehren jeder Grundlage.“. Er ist der Meinung, dass die Beklagte die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten habe, da sie ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem in den Artikel genannten Vorwürfen gegeben habe und eine solche Stellungnahmemöglichkeit nicht entbehrlich gewesen sei. Aufgrund der Nichtberücksichtigung seines Standpunktes sei die Verdachtsberichterstattung darüber hinaus vorvorurteilend und unausgewogen. Ferner ist er der Auffassung, dass seine Identifizierung aufgrund des frühen Stadiums des Ermittlungsverfahrens, aufgrund der für ihn geltenden Unschuldsvermutung, aufgrund der ihm drohenden Vernichtung seiner beruflichen Existenz und aufgrund des Umstandes, dass es nicht um den Vorwurf von schwerer Kriminalität gehe, unzulässig sei. Insbesondere bestehe an seiner Person kein besonderes Interesse, welches eine Namensnennung und eine Veröffentlichung eines Bildnisses seiner Person rechtfertige, da er – unstreitig – weder in dem maßgeblichen Zeitraum der Vorwürfe noch danach Vorstand bei der B AG war. Schließlich ist er der Meinung, dass die Beklagte im vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 605,65 € zu erstatten habe, hinsichtlich deren Berechnung auf die Seite 14 der Klageschrift Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 28.09.2017 unter der URL http://www.####.html erschienenen Artikel mit der Überschrift „Hochrangiger Ex-W -Manager in Untersuchungshaft“; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 605,65 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass andere Presseorgane, denen der Strafverteidiger des Klägers – unstreitig - bekannt war bzw. die diesen – unstreitig - selbst ermittelt hatten, den Strafverteidiger des Klägers am 28.09.2017 nicht für eine Stellungnahme erreichen hätten können. Auf Rückrufbitten habe dieser nicht reagiert. Sie ist der Meinung, dass der mit dem Antrag zu 1. begehrte Tenor zu weit formuliert sei, da er jegliche identifizierende Verdachtsberichterstattung verbieten würde, obwohl eine identifizierende Verdachtsberichterstattung bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen aufgrund des überragenden Berichterstattungsinteresses an dem W -Dieselskandal sowie an der Inhaftierung des Klägers als eine der Schlüsselfiguren zulässig wäre. Sie ist ferner der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung vorlägen. Insbesondere ist sie der Meinung, dass sie den Kläger vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels keine Gelegenheit zur Stellungnahme habe geben müssen, zumal der Kläger nichts Entlastendes hätte vortragen können, das in ihrer kurzen Meldung hätte berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation wird auf die Seiten 12 – 18 der Klageerwiderung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag zu 1. hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Unterlassungstenor muss gemäß den §§ 890, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Gegenstand des Verbots deutlich bezeichnen, um eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bilden zu können (vgl. BGH NJW 2014, 775; 1992, 1691; 1991, 1114; 1991, 296). Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das zu unterlassende Verhalten so beschrieben werden, dass der Schuldner sein künftiges Verhalten darauf einrichten kann. Die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ist einerseits weit genug zu fassen, damit es den Umfang des Unterlassungsanspruchs abdeckt; andererseits darf der Unterlassungsausspruch wiederum nicht so weit gefasst sein, dass dadurch dem Schuldner auch solche Verhaltensweisen untersagt werden, für die ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 569; OLG Hamburg Urt. v. 18.12.2012 – 7 U 66/12). Diesen Anforderung wird der Antrag zu 1. gerecht. Entgegen der Argumentation der Beklagten wird nicht jegliche den Kläger identifizierende Verdachtsberichterstattung, sondern lediglich die Verdachtsberichtserstattung in der konkreten Verletzungsform, d.h. ohne Einholung bzw. Wiedergabe einer Stellungnahme des Klägers zu den konkreten Vorwürfen, erfasst. Demgegenüber wäre eine Antrags- bzw. Tenorfassung, welche die fehlende Stellungnahmemöglichkeit zum Inhalt hätte, zu unbestimmt, da es einer rechtlichen Würdigung der Frage bedürfte, ob dem Kläger eine – ausreichende – Gelegenheit zur Stellungnahme seitens der Beklagten gegeben wurde. Ferner vermag die Kammer der Beklagten nicht in ihrer Argumentation zu folgen, dass sich aus dem Antrag bzw. dem Tenor der „Verbotsgrund“, d.h. – so verstanden – die Begründung des Verbots – hier die fehlende Anhörung – ergeben müsste. Der Tenor muss lediglich aus sich heraus verständlich und so exakt formuliert sein, dass der Schuldner und das Prozessgericht i.S.d. § 890 ZPO diesem entnehmen können, welches Verhalten ihm – dem Schuldner - untersagt wird, damit er sein zukünftiges Verhalten hierauf einstellen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt der seitens der Beklagten monierte Antrag zu 1. jedoch, da die Beklagte durch die gewählte Formulierung nicht im Unklaren darüber gelassen wird, welches Verhalten sie zukünftig zu unterlassen hat. Die Begründung des Verbots muss sich – wie auch in allen anderen Fällen, in denen konkrete Äußerungen oder Bildnisse einer Person veröffentlicht werden – demgegenüber nicht aus dem Antrag selbst ergeben. 2. Die Klage ist weit überwiegend begründet. a. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt vor. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.). Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Diese Grundsätze gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor, da es an einer Gelegenheit zur Stellungnahme des Klägers fehlt. Die Medien sind im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfalt verpflichtet, vor der Veröffentlichung eines Verdachts die Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei dürfen sich die Medien nicht auf das pauschale Angebot eines Interviews oder auf eine allgemein gehaltene Frage nach einer Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt beschränken, sondern müssen den Betroffenen substantiiert mit allen Details konfrontieren, die in die geplante Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Nur auf diese Weise wird der von einer Verdachtsäußerung Betroffene in die Lage versetzt, in angemessener Weise den im Raum stehenden Verdacht zu entkräften (vgl. Lehr, NJW 2013, 728, 731). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer ausreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme. Denn die Beklagte gab dem Kläger vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels unstreitig keine Gelegenheit zur Stellungnahme. Entgegen der Auffassung der Beklagten wahrte sie ihre journalistische Sorgfalt nicht. Es mag sein, dass der Kläger persönlich nicht erreichbar war. Es mag auch sein, dass die Beklagte nicht wusste, wer den Kläger straf- oder presserechtlich vertrat. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie sich jedoch noch nicht einmal bemüht, letzteres herauszufinden. Vor dem Hintergrund der Schwere des Verdachts und der von der Beklagten selbst hervorgehobenen Bedeutung des „Dieselskandals“ hätte sie sich jedoch zumindest darum bemühen müssen herauszufinden, ob der Kläger oder ein vom ihm beauftragter Rechtsanwalt sich zu den konkreten Vorwürfen und seiner Verhaftung äußern würde und wenn ja, in welcher Art und Weise. Da sie jedoch gar nichts tat, um dem Kläger zu ermöglichen, sich zu dem Vorwurf zu äußern, verletzte sie ihre journalistische Sorgfalt zumindest fahrlässig. Die seitens der Beklagten ins Feld geführte Eilbedürftigkeit der Berichterstattung rechtfertigt ein Unterlassen der Anhörung des Betroffenen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. Zwar ist es der tagesaktuellen Presse immanent, dass aktuelle Themen zeitnah veröffentlicht werden müssen, um die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Dieser Aktualitätsdruck, dem die Presse durch die „sozialen Medien“ sowie dem Wettbewerb der Medienunternehmen untereinander unterliegt, rechtfertigt es jedoch nicht, unter Missachtung der für den Kläger streitenden Unschuldsvermutung seine Inhaftierung der Öffentlichkeit kundzutun, ohne ihn zuvor zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anzuhören und ggfls. seine Sicht der Dinge in den Artikel einfließen zu lassen, um der Öffentlichkeit ein ausgewogenes Bild zu präsentieren. Denn aufgrund der von der Beklagten selbst herausgearbeiteten Bedeutung des sogenannten Dieselskandals wiegt die namentliche und bildliche Identifizierung des Klägers und die hiermit einhergehende Prangerwirkung in der Öffentlichkeit besonders schwer, so dass die Beklagte selbst dann, wenn man eine Eilbedürftigkeit der Berichterstattung unterstellt, gehalten war, sich zumindest um eine Stellungnahme des Klägers zu bemühen, um den Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht gerecht zu werden. Denn die sorgfältige Prüfung, welche Grundlage dafür ist, in Wahrnehmung berechtigter Interessen eine ungesicherte Tatsache behaupten zu dürfen, verlangt, dass der Äußernde sich nicht auf Gerüchte verlässt, sondern alle erreichbaren Quellen ausschöpft und sich ihrer Zuverlässigkeit versichert (MüKo-BGB/Rixecker, 7. Aufl. 2015, § 12 Rn. 185). Dazu gehört im Zweifel aber auch eine vorherige Konfrontation des Betroffenen, für den in einer Situation wie der vorliegenden u.U. mit zumutbaren Bemühungen ausreichend zeitnah ein Ansprechpartner zu ermitteln ist. Da sie letzteres jedoch unterließ, obwohl es anderen Medien (I, T) gelang, einen solchen zu ermitteln, kann sie mit dem Argument, die Berichterstattung sein eilbedürftig gewesen, nicht gehört werden. Der Beklagten ist schließlich zwar dahingehend beizupflichten, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme kein Selbstzweck ist, so dass eine Konfrontation beispielsweise entbehrlich sein kann, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass dadurch keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.05.1995 – 3 U 264/94; OLG Köln, Urt. v. 15.11.2011 – 15 U 61/11). Hier hat der Kläger jedoch substantiiert vorgetragen, dass er bzw. sein Strafverteidiger bzw. seine Prozessbevollmächtigten am 28.09.2017 erreichbar waren (vgl. Screenshot Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.07.2019, Bl. 104 d.A.), eine Stellungnahme zur Inhaftierung des Klägers intern abgestimmt wurde (vgl. Anlage K11 und Screenshot Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.07.2019, Bl. 105 d.A.) und eben diese Stellungnahme den anfragenden Medien mitgeteilt wurde (vgl. Anlage K3). Sofern die Beklagte schließlich meint, dass sie diese Stellungnahme nicht hätte berücksichtigen müssen, ist dies nicht überzeugend. Denn selbst wenn die Beklagte den Kläger nur dahingehend angehört hätte, ob es stimme, dass er ihm gegenüber Untersuchungshaft angeordnet worden sei, hätte sie die seitens des Kläger abgegebene Stellungnahme bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels berücksichtigen und ggfls. dem Umfang des Artikels entsprechend als entlastende Ausführungen des durch die Verdachtsberichterstattung betroffenen Klägers wiedergeben müssen. b. Der Kläger hat aufgrund es unter Ziffer 2.a. Gesagten, unter Ansetzung eines Streitwerts von 20.000,- € und unter Heranziehung der vom Kläger erfolgten Berechnung im Übrigen (vgl. Seite 14 der Klageschrift, Bl. 28 d.A.) einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 597,74 €. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 20.000,- EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.