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Endurteil

11 O 468/22

LG Schweinfurt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine identifizierende Berichterstattung (hier: über die gegen eine städtische Compliance-Beauftragte geführten strafrechtlichen Ermittlungen) ist unzulässig, wenng vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anhörung des von einer geplanten identifizierenden Berichterstattung Betroffenen ist rechtlich nicht nur dann erforderlich, wenn dadurch Aufklärung erwartet werden kann; das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll vielmehr sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Berichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werden kann, der Betroffene also selbst zu Wort kommt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine identifizierende Berichterstattung (hier: über die gegen eine städtische Compliance-Beauftragte geführten strafrechtlichen Ermittlungen) ist unzulässig, wenng vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Anhörung des von einer geplanten identifizierenden Berichterstattung Betroffenen ist rechtlich nicht nur dann erforderlich, wenn dadurch Aufklärung erwartet werden kann; das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll vielmehr sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Berichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werden kann, der Betroffene also selbst zu Wort kommt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, über die Klägerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt: Ermittlungsverfahren gegen Städtische Compliance-Beauftragte wieder aufgenommen.“ 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtanwaltsgebühren in Höhe von 723,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2022 zu zahlen. 3. Die Klage im Übrigen sowie die Widerklage werden abgewiesen A. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt“ vom 09.06.2022. Die Klage war abzuweisen, soweit die Beklagte die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen begehrt, insbesondere wenn dies wie in diesem Artikel geschieht. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Dem Beklagten steht der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zu, so dass die Widerklage abzuweisen war. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt“ vom 09.06.2022. Die Klage war abzuweisen, soweit die Beklagte die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen begehrt, insbesondere wenn dies wie in diesem Artikel geschieht. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.06.2022. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 16.11.2021 -VI ZR 1241/20) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Nach diesen Maßstäben war die vom Beklagten vorgenommene Berichterstattung über die Klägerin im Zusammenhang mit den gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen unzulässig, da unstreitig vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Klägerin eingeholt wurde. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Einholung einer solchen Stellungnahme sei hier entbehrlich gewesen. Vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, unter welchen Voraussetzungen von der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen abgesehen werden durfte. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020 – 15 U 230/19) die Revision im Hinblick auf eine als erforderlich erscheinende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung klargestellt, dass die Anhörung des Betroffenen rechtlich nicht nur dann erforderlich ist, wenn dadurch Aufklärung erwartet werden könne; das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme solle sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werde, der Betroffene als es selbst zu Wort kommen könne. Der Beklagte kann sich hier nicht darauf berufen, dass in dem Artikel die Rechtsposition der Staatsanwaltschaft wiedergegeben worden sei und er davon habe ausgehen können, dass sich die Klägerin diese Rechtsposition zu eigen mache. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass sich ein Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu eigen machen wird, wenn diese das Verfahren einstellt, da eine solche Einstellung aus verschiedensten Gründen erfolgen kann und diese keineswegs deckungsgleich mit der rechtlichen Einschätzung des Beschuldigten sein müssen. Auch wäre denkbar, dass ein Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren überhaupt keine bzw. eine nur kurze inhaltliche Stellungnahme abgibt, wenn er zum Beispiel aufgrund einer rechtlichen Analyse der gegen ihn erhobenen Vorwürfe davon ausgeht, dass keine Anklageerhebung zu erwarten ist. Hieraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass der Beschuldigte dann auch gegenüber der Presse keine bzw. nur eine kurze Stellungnahme abgeben möchte, da er sehr wohl ein Interesse daran haben kann, einem falschen Eindruck in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken. 2. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch den Erstverstoß indiziert und ist auch nicht durch die Unterlassungserklärung des Beklagten vom 13.07.2022 entfallen. Der Rechtsverstoß des Beklagten besteht darin, dass er über die Klägerin identifizierend im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berichtet hat, ohne sie vorher anzuhören bzw. ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit der Erklärung vom 13.07.2022 verpflichtet sich der Beklagte aber gerade nicht, einen derartigen Rechtsverstoß in der Zukunft nicht mehr zu wiederholen. Vielmehr zielt die Erklärung alleine darauf ab, den Artikel inhaltlich nicht zu begehen, und erfasst so nicht die Unterlassung einer inhaltlich anderen, die Klägerin identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Anhörung. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, inwieweit der Beklagte bei der Abgabe der Unterlassungserklärung lediglich auf das Abmahnschreiben der Klägerin vom 04.07.2022 reagiert hat. Entscheidend ist, dass nach der Umstellung der Klageanträge im Prozess keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wurde und der Beklagte vielmehr die Rechtsauffassung vertritt, eine vorherige Anhörung der Klägerin sei hier entbehrlich gewesen. Damit ist bei einer Gesamtwürdigung die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Beklagten durchgeführten Anonymisierung des Artikels. Grundsätzlich kann nur eine verbindliche Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigen, an einer solchen ausreichenden Unterlassungserklärung fehlt es hier aber gerade. 3. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, den der Unterlassung zugrunde liegenden „Verbotsgrund“ in Form der unterlassenen vorherige Anhörung der Klägerin in den Klageantrag bzw. Tenor aufzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 10.09.2020- 15 U 230/19 Rn. 12). Der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch aus der fehlenden vorherigen Anhörung der Klägerin folgt, ergibt sich hinreichend konkret aus der Verknüpfung mit dem konkret benannten Artikel vom 09.06.2022, der ohne eine solche vorherige Anhörung veröffentlicht wurde und auch keine Stellungnahme der Klägerin enthält. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss aber auch, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen hat, „insbesondere“ wenn dies geschieht wie in diesem Artikel. Durch die Verwendung des Begriffes “insbesondere“ würde zum Ausdruck gebracht werden, dass auch ein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen bestünde, wenn dies nicht wie in diesem Artikel erfolgt geschieht, sodass dann jegliche identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit den gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungen untersagt wäre, auch wenn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Berichterstattung, zum Beispiel in Form einer vorherigen Anhörung der Klägerin, erfüllt wären. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. 4. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht nur auf eine identifizierende Berichterstattung unter Angabe des Namens der Klägerin beschränkt, auch wenn eine solche Konkretisierung in dem der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorangegangenen Instanzenzug vorgenommen worden war (OLG Köln a.a.o. bzw. LG Köln, Urteil vom 28.08.2019 – 28 O 505/18). Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie eine herausgehobene Stellung als Amtsleiterin bei der Stadt innehat. Dies lässt sich in der heutigen Zeit auch durch oberflächliche Internetrecherchen sehr schnell und ohne größeren Aufwand ermitteln. Es bestünde daher die Gefahr, dass eine Verurteilung zur Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung des Namens dadurch umgangen werden würde, dass der Beklagte stattdessen einfach zum Beispiel die Funktionsbezeichnung der Klägerin angeben würde. Dies würde dazu führen, dass zwar der Name der Klägerin nicht ausdrücklich angegeben wäre, aber für jeden Leser ohne größeren Aufwand die Person der Klägerin zu ermitteln wäre. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass sich durch den Tenor in dieser Form gewisse Unwägbarkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Klägerin ergeben. Es wäre dann im Vollstreckungsverfahren zu klären, ob ein Verstoß gegen den Unterlassungstenor vorliegt. Die Zwangsvollstreckung würde ohnehin gemäß § 890 ZPO eine gerichtliche Entscheidung voraussetzen, in der diese Frage dann jeweils geklärt werden kann. 5. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer abzüglich der bereits gezahlten 250,00 €, somit in Höhe von noch 723,66 €; im Übrigen war auch insoweit die Klage abzuweisen. Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dass diese Volljuristin sei. Jedenfalls eine Volljuristin, die in einer verwaltungsrechtlichen Position tätig ist, wird sich in dem ihr fremden Rechtsgebiet des Presserechts anwaltlicher Hilfe bedienen können. II. Dem Beklagten steht der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin verletzt, indem er identifizierend über das im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berichtet hat, ohne sie vorher anzuhören. Daraufhin hat sich die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2022 an den Beklagten gewandt. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin begehrte Unterlassungserklärung zu weitgehend war, da sich die Verteidigung des Beklagten keineswegs darauf beschränkte, sich gegen den überschießenden Teil der begehrten Unterlassungserklärung zu wehren, sondern vielmehr insgesamt – wie auch gerichtlichen Verfahren – der Unterlassungsanspruch der Klägerin in Abrede gestellt wird. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Kostenscheidung ist zunächst zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall des Wortes „insbesondere“ eine Teil Klageabweisung erfolgt ist. Weiterhin liegt hinsichtlich des Klageantrages 1 eine Klagebeschränkung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, die regelmäßig eine teilweise Klagerücknahme darstellt (Zöller – Greger, ZPO, § 264 Rn. 4a). Die teilweise Klagerücknahme ist hier in einem erheblichen Umfang erfolgt, da die Klägerin ursprünglich beantragt hat, dass der Beklagte jegliche identifizierende Berichterstattung über sie ohne vorherige Anhörung zu unterlassen habe, während dies mit der Neufassung des Antrages nur noch auf eine Berichterstattung im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschränkt wurde. Da die Klägerin Amtsleiterin bei der Stadt Schweinfurt ist, dürfte es genug Anlässe zur Berichterstattung aus der täglichen Kommunalpolitik ohne Bezug zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geben, die von der ursprünglichen Antragstellung umfasst worden wären, aber nicht mehr von dem zuletzt gestellten Klageantrag Ziff. 1.. Die Anlässe zur Berichterstattung, die nur unter den ursprünglichen Klageantrag Ziff. 1. gefallen wären, dürften die Anlässe zur Berichterstattung, die der jetzige Klageantrag Ziff. 1. erfasst, überwiegen. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hätte insoweit obsiegt, da dem Beklagten der widerklagend geltend gemachte Anspruch nicht zustand. Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 709 ZPO, 45, 48 GKG.