Urteil
28 O 180/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0925.28O180.19.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 17.6.2019 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 17.6.2019 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. Tatbestand Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist nach seiner Darstellung ein sexualpädagogischer Verein mit internationalen Lernangeboten für den Schulunterricht und hält u.a. Kurse in Schulen in I. und A.. Er ist Teil einer nach eigenen Angaben weltweit operierenden Organsation „M.“. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) betreibt unter Link entf. einen Online-Informationsdienst mit Berichten für ein vorwiegend homosexuelles Publikum. Sie kritisiert u.a., dass der Kläger sog. Konversionstherapien befürworte oder sich jedenfalls nicht hinreichend davon distanziere, bei denen es um eine „Heilung“ homosexueller Jugendlicher gehe. Entsprechende Aktivitäten des österreichischen Vereins M. sind Gegenstand medialer Kritik. Auf die Anlagen AG 2 und AG 3 wird Bezug genommen. Zum Thema Konversionstherapie heißt es in einer internen Schulungsunterlage des Klägers, die von dem Magazin „D.“ veröffentlicht wurde: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Der hier ausschnittweise wiedergegebene Artikel wurde bis 2018 vom Kläger im Rahmen der internen sexualpädagogischen Ausbildung seiner erwachsenen Kursleiter eingesetzt, um diese zu einer kritischen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen und Theorien anzuleiten. Der Sächsische Landesverband des B. (im Folgenden: O.) übte in einem Artikel vom 30.4.0000 auf seiner Internetpräsenz Kritik am Kläger und äußerte in diesem Zusammenhang u.a., homophobe Workshops gehörten nicht in den Unterricht, in den Schulungsunterlagen des Klägers würden Umpolungs- bzw. Konversionstherapien befürwortet, sowie wörtlich: „Eine ultrakonservative Sexualmoral und das Predigen von Umpolungsangeboten für Homosexuelle hat an I. Schulen nichts zu suchen. M. ist eine Gefahr für Kinder und Jugendliche. … M. ist eine internationale, streng konservative Sexualerziehungsbewegung mit missionarischen Tendenzen“. Hierüber berichtete die Beklagte auf Link entf. am 2.5.2019. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 2 Bezug genommen. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7.5.2019 ließ der Kläger die Beklagte wegen der beiden noch verfahrensgegenständlichen und einer weiteren Äußerung aus dem Beitrag vom 2.5.2019 abmahnen. Auf die Anlage ASt 3 wird Bezug genommen. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8.5.2019 ließ der Kläger auch den O. wegen der zuvor wiedergegebenen Äußerungen in dem Beitrag vom 30.4.2019 abmahnen. Auf die Anlage ASt 9 wird Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.5.2019 verpflichtete sich der O. strafbewehrt zur Unterlassung der Äußerungen: - in den Schulungsunterlagen von M. Deutschland in I. würden Umpolungs- bzw. Konversionstherapien befürwortet - M. predige an I. Schulen Umpolungsangebote und stelle daher eine Gefahr für Kinder und Jugendliche dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 10 Bezug genommen. Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2019 (Anlage ASt 4) auf die Abmahnung des Klägers vom 7.5.2019 ablehnend reagiert hatte, informierte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers diese mit E-Mail vom 14.5.2019 (Anlage ASt 5) darüber, dass der O. eine Unterlassungserklärung abgegeben und seine „Warnung vor unserem Mandanten vollständig zurückgezogen“ habe. Nachdem am 21.5.2019 der Beitrag der Beklagten vom 2.5.2019 noch immer – und bezüglich der streitgegenständlichen Äußerungen unverändert – auf Link entf.bereitgehalten wurde (Anlage ASt 6), beantragte der Kläger an diesem Tag den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die – nach erteiltem Hinweis und Anhörung der Beklagten – mit Beschluss vom 17.6.2019 unter Zurückweisung eines weitergehenden Antrages dem Verfügungsbeklagten durch die Kammer erlassen wurde. Mit ihr wurde der Beklagten untersagt, mit Bezug auf den Kläger zu äußern a) „Der I. Landesverband des B. in Deutschland (O.) hat am Dienstag davor gewarnt, dass die Präsenz des homophoben Vereins M. an Schulen des Freistaates eine Gefahr für Kinder und Jugendliche sei.“ b) „Eine ultrakonservative Sexualmoral und das Predigen von Umpolungsangeboten für Homosexuelle hat an I. Schulen nichts zu suchen. M. ist eine Gefahr für Kinder und Jugendliche“ wie geschehen in dem Beitrag „Titel entf.‘ veranstalten Workshops an I. Schulen“ auf Link entf.. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 17.6.2019 (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, jedenfalls nach der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den O. sei die tatsächliche Grundlage für die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten entfallen, so dass deren weitere Verbreitung ihn in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 17.6.2019 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 17.6.2019 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, da es zutreffe, dass sich der O. wie in ihrem Beitrag wiedergegeben über den Kläger geäußert habe, könne ihr die insofern wahrheitsgemäße Wiedergabe dieser Äußerungen nicht untersagt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer bewusst unvollständigen Berichterstattung könne dies nicht untersagt werden; insofern komme ein Verbot nur bei einer von Anfang an bewusst und gewollt unwahren Berichterstattung in Betracht; eine generelle Pflicht der Presse, eine Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen, bestehe nicht. Eingriffe in die Pressefreiheit durch die Zuerkennung von Ansprüchen auf nachträgliche Mitteilung im Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Berichterstattung müssten auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Auch könne die Beklagte im Falle einer bewusst unvollständigen Berichterstattung nicht pauschal zur Unterlassung, sondern allenfalls zur Richtigstellung bzw. Vervollständigung ihrer Berichterstattung verpflichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sich ihr Erlass auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als gerechtfertigt erweist. Dem Kläger steht hinsichtlich der streitbefangenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu. Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen. Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207). Danach sind die angegriffenen Äußerungen im Kontext der Berichterstattung als Tatsachenbehauptung anzusehen mit dem Inhalt, dass sich der O. wie von der Beklagten wiedergegeben über den Kläger geäußert habe. Hinsichtlich des ersten Satzes („Der I. Landesverband … hat … davor gewarnt,…“) ist dies offensichtlich, weil auch die grammatische Struktur des Satzes das Ergebnis nahelegt. Bei dem zweiten Satz, der ein Zitat des O.-Landesvorstandsmitgliedes Haus enthält, ergibt sich dies im Kontext der Berichterstattung daraus, dass in dem nachfolgenden Satzteil, der nicht mehr von dem Unterlassungsantrag umfasst ist, genau dieser Umstand mitgeteilt wird. Ob sich aber der O. in der wiedergegebenen Art und Weise über den Kläger geäußert hat, ist ein ohne weiteres durch eine Beweisaufnahme aufklärbarer Umstand. Diese Tatsachenbehauptung ist unstreitig wahr. Dennoch ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der bewussten Unvollständigkeit. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung, dass dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen dieser erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, und dass dabei wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (BGH v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Tz. 18). Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich dann in solchen Fällen wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn nur die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (BGH a.a.O.). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist mit anderen Worten schon aus diesem Grund rechtswidrig; es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Dem Leser werden Tatsachen mitgeteilt – die Äußerungen des O. über den Kläger –, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen in Bezug auf seine Beurteilung der Aktivitäten des Klägers ziehen soll. Es liegt auf der Hand, dass der Umstand, dass der O. eine solche Warnung ausgesprochen hat, für den Durchschnittsrezipienten der Veröffentlichung der Beklagten, die sich nach eigener Darstellung an ein vorwiegend homosexuelles Publikum richtet, das den O. als Vertreter der eigenen Interessen wahrnehmen dürfte, von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einschätzung ist, die die Berichterstattung über den Kläger vermitteln soll. Es liegt ferner auf der Hand, dass die Tatsache, dass der O. – aus welchen Gründen auch immer – an der Warnung nicht festhält, sondern sich im Gegenteil strafbewehrt zur Unterlassung der entsprechenden Äußerungen verpflichtet hat, einen Umstand darstellt, bei dessen Kenntnis die vom Leser anzustellenden Schlussfolgerungen über den Kläger diesen in einem weniger ungünstigen Licht erscheinen lassen. Diese Umstände können den über den Kläger mitgeteilten Fakten und Einschätzungen ohne weiteres ein anderes Gewicht geben, so dass ihre Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich über den Kläger im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will, so dass die Berichterstattung – nur – aus diesem Grund in dem dargestellten Sinne unvollständig ist. Sie ist auch bewusst unvollständig, denn mit Zugang der Mitteilung vom 14.5.2019 (Anlage ASt 5) darüber, dass der O. eine Unterlassungserklärung abgegeben und seine „Warnung vor unserem Mandanten vollständig zurückgezogen“ habe, waren diese Tatsachen der Beklagten bekannt. Abzustellen ist – selbstverständlich – auf den Zeitpunkt der Entscheidung, vorliegend also denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung, denn der Unterlassungsanspruch richtet sich in die Zukunft. Unerheblich ist, dass die Berichterstattung bis zum Zugang der Mitteilung vom 14.5.2019 rechtmäßig gewesen sein mag, wozu die Kammer nicht Stellung nehmen muss – ebenso wenig wie zu der Frage, ob die Äußerungen des O. der Sache nach eine Verletzung der Rechte des Klägers darstellten, ob der O. also zur Abgabe der Unterlassungserklärung nach der Auffassung der Kammer verpflichtet war. Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.5.2018 (1 BvR 666/17) beruft, ist dies aus genau diesem Grund unbehelflich, da sich das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall gerade nicht mit einem Unterlassungsanspruch, sondern mit einem „äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch“ in Form der Verpflichtung der Presse zur Publikation eines „Nachtrages“ nach einer ursprünglich rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung zu befassen hatte. Auch die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf die Reichweite des auszusprechenden Verbotes teilt die Kammer nicht. Es wird zwar vertreten, dass in Fällen der Unvollständigkeit kein umfassendes Verbot, sondern nur ein eingeschränktes Verbot unter dem Zusatz „ ohne hinzuzufügen, dass […] “ auszuurteilen sein soll (so etwa Korte , Praxis des Presserechts, 2014, § 5 Rn. 60 ff.), doch kann – auch mit Blick auf das sog. Wahlrecht des Störers – richtigerweise auch in solchen Fällen ein generelles Unterlassungsgebot ausgeurteilt werden und die Beseitigung der Störung dem Störer überlassen bleiben, der regelmäßig mehrere Möglichkeiten dafür haben wird (so letztlich auch BGH v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601; vgl. OLG Köln, Urt. v. 7.12.2017, 15 U 109/17). Dass die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten nicht umfassend, sondern nur in der konkreten Verletzungsform des angegriffenen Artikels erfasst, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er zwar die Warnung des O., nicht aber deren Nichtaufrechterhaltung mitteilt, kommt hinzu und verdeutlicht die Reichweite des Verbots. Unerheblich ist die in der mündlichen Verhandlung thematisierte Frage, zu welchem Zeitpunkt der streitbefangene Artikel aus dem Online-Angebot der Beklagten entfernt wurde. Da es jedenfalls unstreitig ist, dass der Artikel in der Fassung der Anlage ASt 6, also mit den hier streitgegenständlichen Äußerungen, am 21.5.2019 und damit nach Kenntniserlangung der Beklagten von der Nichtaufrechterhaltung der Warnung seitens des O. veröffentlicht war, bestand jedenfalls die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr an diesem Tag und konnte durch eine nachfolgende Beseitigung des Artikels aus dem Online-Angebot der Beklagten nicht beseitigt werden; vielmehr wäre hierzu die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit mit dem Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt wird, wirkt dies wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 925 Rn. 9). Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - bis zum 4.7.2019: 30.000 € - danach: 20.000 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Ausgefertigt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle