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Urteil

10 O 238/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:1002.10O238.19.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Forderung vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Forderung vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises für einen PKW, der von der Beklagten hergestellt worden ist. Die Klägerseite erwarb ein solches Fahrzeug am 28.06.2017 für 22.500,- EUR bei einem Gebrauchtwagenhändler. Die Klägerseite behauptet und ist insofern der Meinung, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Jedenfalls verfüge das Fahrzeug auch über ein sog. „Thermofenster“, das seinerseits eine unzulässige Abschaltreinrichtung sei. Der Beklagten sei insbesondere eine sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Behauptungen durch die Klägerseite wird insbesondere auf die Ausführungen auf Bl. 6 ff., 67 ff., 88 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerseite beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 22.500,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs N # XXX CDI mit der FIN: ####zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs seit dem 08.11.2018 im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.899,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerseite hat keinen Anspruch. 1. Es besteht hinsichtlich des Klageantrags zu 1. insbesondere nicht der einzig geltend gemachte deliktische Anspruch, §§ 823 ff. BGB. Die Beklagte hat schon nichts dazu vorgetragen, welcher Motor denn in dem PKW verbaut ist, sodass die Klage schon deshalb unschlüssig ist. Allein in Betracht kommende deliktische Ansprüche scheiden aber auch unabhängig von der Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden ist, jedenfalls aus folgenden Gründen aus: Ein Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die rechtlichen Erwägungen seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation – selbst wenn von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte – eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien auch nicht widerlegt werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen von § 826 oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB geforderten Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, wofür weder Indizien noch belastbare Anhaltspunkte vorliegen. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 a) EG VO 715/2007 auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrtbundesamt – wie auch das BMVI – offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit haben überzeugen können und einen Rückruf sämtlicher betroffenen Fahrzeuge behördlich bis heute nicht angeordnet worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18). Insbesondere ein Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist bis heute unstreitig nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht ansatzweise mit Substanz vorgetragen worden hat. Die Klägerin hätte dazu vortragen müsse, welche Organmitglieder der Beklagten zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügten und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände, ggf. welche, den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zulassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18). Die Klägerin hat vielmehr nur pauschal vorgetragen, dass die „Entwicklung der Manipulationssoftware […] entweder aus der Führungsebene der Beklagten angeordnet oder zumindest gebilligt“ worden sei. Die Kammer schließt sich auch Auffassung des OLG Köln an (Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18), „dass die Beklagte bei Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht gehalten ist, zur Kenntnis und zum Wissensstand ihrer Organe vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen vorzutragen (vgl. hierzu LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019, Az. 23 O 172/18 zit. n. juris). Vielmehr bleibt es dabei, dass für die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast in der gegebenen Situation bei in Gänze fehlendem Klägervortrag kein Raum ist. Dabei verkennt der Senat nicht die Probleme, die die prozessualen Substantiierungsanforderungen gerade in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen für den Kläger des hiesigen Rechtsstreits mit sich bringen. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern eine im Zivilprozess nicht selten anzutreffende prozessuale Situation. Es wird einer Partei häufig nicht erspart bleiben, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. BGH NJW 1995, 2111). Diesem Umstand müssen die an die Substantiierung zu stellenden Anforderungen zwar in gewissem Umfang Rechnung tragen. Eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen verbietet sich in derartigen Situationen. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo die darlegungsbelastete Partei nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für ihre Behauptungen Vorbringen kann. In eben dieser Weise ist aber der vorliegende Fall gelagert. Hier erscheint es unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange beider Parteien weder sachgerecht noch angemessen, der beweisbelasteten Partei Darlegungserleichterungen, wie die von dem Kläger bemühte Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast sie darstellt, zur Anwendung gelangen zu lassen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2019, Az. 28 U 36/18 n.V.). Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger gleichsam von dem Erfordernis jeglichen schlüssigen Sachvortrages enthoben würde.“ Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 a) EG VO 715/2007 scheidet aus, weil es sich bei letztgenannter Vorschrift nicht um ein der Klägerseite zu Gute kommendes Schutzgesetz handelt. Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt zwar, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen. Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm. Dies muss entsprechend auch für § 6 und § 27 Abs. 1 EG-FGV gelten, da diese Normen lediglich über die Richtlinie 2007/46/EG auf die Verordnung Nr. 715/2007 verweisen. 2. Die Klageanträge zu 2. und 3. sind aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unbegründet. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 und § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 22.500,00 EUR festgesetzt.