Urteil
23 O 199/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0219.23O199.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag unter der Versicherungsscheinnummer #####X. Er ist nach den Tarifen VITAL 750, VITAL Z, 390/5 und 813/15 versichert. Die Beklagte nahm aufgrund gestiegener Leistungsausgaben im Zeitraum von 2011 bis 2019 Prämienerhöhungen vor. Auf die Aufstellung zu S. 2 der Klageerwiderung (Bl. 134 d.A.) wird Bezug genommen. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch einen Treuhänder erteilt. Über die Beitragsanpassungen wurde der Kläger von der Beklagten mit den gemäß Anlage xxx 5 beigefügten Mitteilungsschreiben informiert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2019 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung seiner Ansicht nach überzahlter Beiträge sowie den daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien unwirksam. Er macht ausschließlich geltend, die Beitragserhöhungen seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet worden. Der Kläger hält es insbesondere für erforderlich, dass die konkrete Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben seien, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1.) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer #####X unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist und der Gesamtbetrag auf insgesamt 307,00€ zu reduzieren ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif VITAL 750 die Erhöhung zum 01.01.2011 um 62,00€, zum 01.01.2015 um 84,06€, zum 01.01.2017 um 95,41€ und zum 01.01.2019 um 66,93€, b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif VITAL Z die Erhöhung zum 01.01.2014 um 14,26€, c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 390/5 die Erhöhung zum 01.01.2017 um 0,49€, d) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif 813/15 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 1,10€, 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.350,68€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.07.2019 zu zahlen; 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.698,13€ freizustellen. Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der (Feststellungs) Anträge zu 1) a), b), c) und d) mit Schriftsatz vom 29.10.2019 (Bl. 172 d. A.) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 28.11.2019 nicht angeschlossen (Bl. 187 d.A.). Weiterhin hat der Kläger den Leistungsantrag zu 2) teilweise mit Schriftsatz vom 29.10.2019 (Bl. 172 d.A.) iHv. 233,57€ sowie mit Schriftsatz vom 06.01.2020 (Bl. 247 d.A.) iHv. 788,60€ - also insgesamt iHv. 1.022,17€ - zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, 1.) festzustellen, dass der Feststellungsantrag zu 1) ursprünglich zulässig und begründet war; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.328,51€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.07.2019 zu zahlen; 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.698,13€ freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig vorgenommen worden. Der Inhalt der Mitteilungsschreiben sei ausreichend. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, etwaig unzureichende Begründungen seien durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung – insbesondere die Mitteilung der jeweiligen auslösenden Faktoren – jedenfalls nachgeholt worden. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 22.01.2020 (Kläger) und 22.01.2020 (Beklagte) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Klage hinsichtlich des Leistungsantrages iHv. 1.022,17€ zurückgenommen worden ist, war nur noch über den noch anhängigen Teil zu entscheiden. Insofern ist die zulässige Klage unbegründet. I. Soweit der Feststellungsantrag zu 1) durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit war die Klage von Anfang an unbegründet. Die Beitragsanpassungen waren formell nicht zu beanstanden, ihre materielle Rechtmäßigkeit steht nicht in Streit. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. 1. Die Mitteilung der Beitragsanpassungen erfolgte mit den gemäß Anlage xxx 5 vorgelegten Schreiben der Beklagten. Der Inhalt dieser Schreiben sowie die beigefügten Informationen reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus. aa) An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 98-102). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung – wie vorliegend geschehen – ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, Urt. vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 70). Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99-102, juris). Eine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen – geschweige denn weitere Angaben zur Person – des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung „maßgebliche“ Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung des Klägers durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (a.a.O.) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen. bb) Gemessen an diesen Anforderungen reichen die besagten Schreiben der Beklagten als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Informationen kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen im Kern entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als formalen Kriteriums unmaßgeblich. II. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der auf Zahlung überhöhter Prämien gerichtete Antrag zu 2.) unbegründet, ohne dass es auf eine Nachholung der Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erst im Laufe des Rechtsstreites ankäme. III. Mangels Hauptforderung ist auch der weitere Klageantrag zu 3.) unbegründet. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, und 709 ZPO. V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt (vgl. Berechnung zu S. 19 der Klageschrift). Bis zum 29.10.2019: 30.593,59€ Bis zum 06.01.2020: 30.360,02€ Ab dem 07.01.2020: 29.571,42€