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Urteil

9 U 74/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:1027.9U74.20.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.02.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 199/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu 1) ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. 4xx91xxx6X unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif A zum 01.01.2011 um 62,00 € und zum 01.01.2015 um 84,06 €,

b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhung zum 01.01.2014 um 14,26 €,

c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2017 um 0,49 € sowie

d) in der Krankentagegeldversicherung im Tarif D die Erhöhung zum 01.01.2013 um 1,10 €.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.772,68 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzung verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach Ziff. 3 a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu verzinsen hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.02.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 199/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu 1) ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. 4xx91xxx6X unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif A zum 01.01.2011 um 62,00 € und zum 01.01.2015 um 84,06 €, b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhung zum 01.01.2014 um 14,26 €, c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2017 um 0,49 € sowie d) in der Krankentagegeldversicherung im Tarif D die Erhöhung zum 01.01.2013 um 1,10 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.772,68 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzung verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach Ziff. 3 a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu verzinsen hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind Erhöhungen im Tarif A jeweils zum 01.01.2011 (62,00 €), zum 01.01.2015 (84,06 €), zum 01.01.2017 (95,41 €) und zum 01.01.2019 (66,93 €), im Tarif B zum 01.01.2014 (14,26 €), im Tarif C zum 01.01.2017 (0,49 €) sowie im Tarif D zum 01.01.2013 (1,10 €). Der am 17.09.1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife A, B, C und D. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen aus November 2010 (Anl. KGR 1, Bl. 24 GA), November 2012 (Anl. KGR 2, Bl. 32 GA), November 2013 (Anl. KGR 3, Bl. 43 GA), November 2014 (Anl. KGR 4, Bl. 52 GA), November 2016 (Anl. KGR 5, Bl. 66 GA) sowie November 2018 (Anl. KGR 6, Bl. 77 GA) verwiesen. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen (Anl. xxx 4, Anlagenband) wurden in Bezug auf die Beitragsanpassungen zum 01.01.2011, 01.01.2013 und 01.01.2014 durch den Treuhänder Dipl.-Math. E, bezüglich der Beitragsanpassungen zum 01.01.2015 und 01.01.2017 durch den Treuhänder Dipl.-Math. F sowie hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 durch den Treuhänder Dipl.-Math. G erteilt. Die Beklagte teilte dem Kläger die vorgenannten Erhöhungen jeweils mit Schreiben nebst Anlagen aus November des jeweiligen Vorjahres mit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst Anlagen (Anlagenkonvolut xxx 5, Anlagenheft, sowie Anl. KGR 1-6, Bl. 24 ff. GA) wird Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2019 ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin mit Klageschrift vom 17.07.2019, der Beklagten zugestellt am 22.08.2019 (Bl. 100 R GA), prozessual in Anspruch. Mit der Klageschrift hat der Kläger zunächst beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. 4xx91xxx6X unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 307 € zu reduzieren ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif A zum 01.01.2011 um 62,00 €, zum 01.01.2015 um 84,06 €, zum 01.01.2017 um 95,41 € und zum 01.01.2019 um 66,93 €, b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhung zum 01.01.2014 um 14,26 €, c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2017 um 0,49 € sowie d) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif D die Erhöhung zum 01.01.2013 um 1,10 €, 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.350,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.07.2019 zu zahlen, 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.698,13 € freizustellen. In der dem Kläger am 10.10.2019 (Bl. 164 GA) zugestellten Klageerwiderung vom 24.09.2019 (Bl. 133 ff. GA) hat die Beklagte sämtliche streitgegenständlichen Prämienerhöhungen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Außerdem hat sie sich auf die aus ihrer Sicht dem Kläger rechtsgrundlos zugeflossenen Vermögensvorteile berufen, die sich bei einem Vergleich der Altersrücklagen ohne jegliche Beitragserhöhung mit der Höhe der Altersrücklagen unter Berücksichtigung der Prämienerhöhung ergebe und welche dem Kläger im Wege der Saldierung der sich gegenüberstehenden Bereicherungsansprüche anzurechnen seien. Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 (Bl. 172 ff. GA) hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 1) für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in der vorbezeichneten Klageerwiderung insbesondere die auslösenden Faktoren zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mitgeteilt hat. Bezogen auf eine unstreitige Bonuszahlung der Beklagten i.H.v. 183,57 € im Tarif A im Jahre 2016 hat der Kläger darüber hinaus die Klage mit Schriftsatz vom 29.09.2019 (Bl. 172 f. GA) bzgl. des Leistungsantrags zu 2) genauso teilweise zurückgenommen wie im Hinblick auf weitere Bonuszahlungen von 50,00 € im Jahr 2014 und – mit Schriftsatz vom 06.01.2020 (Bl. 247 ff. GA) – von 788,66 € im Jahr 2011. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung des Klägers bzgl. des Feststellungsantrags zu 1) mit Schriftsatz vom 28.11.2019 (Bl. 186 ff. GA) widersprochen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 19.02.2020 – 23 O 199/19 – die Feststellungs- und Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in Rede stehenden Prämienanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit stehe, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 261 ff. GA) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung, mit der er nach Maßgabe seiner Berufungsanträge sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter vertieft und erweitert. Er macht geltend, dass die Mitteilungsschreiben nicht den an ihre formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen genügten. Das Begründungserfordernis des § 203 VVG solle es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und diese anschließend auf dieser Grundlage überprüfen zu lassen. Eine bloß formelhafte Begründung genüge nicht. Aus der Begründung müsse hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG zu betrachtenden Rechnungsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert haben. Die Gründe müssten detailliert aufgeführt und auch die konkrete Höhe der Veränderung müsse mitgeteilt werden. Andernfalls sei der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, die Vertragsanpassung nachzuvollziehen oder zu überprüfen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 19.02.2020, Az.: 23 O 199/19 die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass der folgende Feststellungsantrag – auch soweit er für erledigt erklärt wurde – ursprünglich zulässig und begründet war: Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. 4xx91xxx6X unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 307,00 € zu reduzieren ist: a) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2011 um 62,00 €, zum 01.01.2015 um 84,06 €, zum 01.01.2017 um 95,41 € und zum 01.01.2019 und 66,93 €, b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhung zum 01.01.2014 um 14,26 €, c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2017 um 0,49 €, d) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif D die Erhöhung zum 01.01.2013 um 1,10 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.470,85 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzung verpflichtet ist, die sie bis aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 1.698,13 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Bezugnahme auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag und Vertiefung ihres Vorbringens hält die Beklagte daran fest, dass sämtliche Erhöhungsschreiben den formellen Voraussetzungen genügten. Sie erhebt zudem – wie bereits erstinstanzlich – die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen im Tarif A zum 01.01.2011 und 01.01.2015, im Tarif B zum 01.01.2014, im Tarif C zum 01.01.2017 sowie im Tarif D zum 01.01.2013 sind in formeller Hinsicht unwirksam gewesen und erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 10.10.2019 geheilt und zum 01.12.2019 wirksam geworden. Daher kann der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) die Rückzahlung der aufgrund dieser unwirksamen Tariferhöhungen in unverjährter Zeit vom 01.01.2016 bis zum 01.07.2019 geleisteten erhöhten Prämien in Höhe von insgesamt 6.772,68 € erstattet verlangen. Insoweit ist auch der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag zu 3) auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus der von ihm auf die nicht wirksam gewordene Beitragserhöhung gezahlten Prämienanteilen zzgl. Zinsen begründet. Der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. 1. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist insoweit begründet, als der Klageantrag zu 1a) hinsichtlich der Prämienerhöhungen im Tarif A zum 01.01.2011 und 01.01.2015 sowie die Klageanträge 1) lit. b) – d) insgesamt ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind und sich erst durch die Mitteilung der gemäß § 203 Abs. 5 VVG maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt haben. Im Übrigen hat der Klageantrag zu 1) lit. a) hinsichtlich der Prämienerhöhungen im Tarif A zum 01.01.2017 sowie zum 01.01.2019 keinen Erfolg. a) Gegenstand des Feststellungsantrags zu 1) ist nach erstinstanzlich erfolgter einseitiger Teilerledigungserklärung des Klägers nur noch die Feststellung, dass die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen in den Tarifen A, B, D und C ursprünglich zulässig und begründet gewesen und durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist, sowie das mit dieser Feststellung verbundene Kosteninteresse. b) Im Hinblick auf die formelle Wirksamkeit einer Prämienanpassung gilt Folgendes: aa) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. bb) Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss. „Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG sind jedenfalls die Umstände, die eine Neufestsetzung der Prämie inhaltlich rechtfertigen. Da das Anpassungsrecht eine nicht nur vorübergehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, § 12 b Abs. 2 VAG bzw. § 155 Abs. 3 VAG 2016 voraussetzt, muss die Mitteilung daher zumindest irgendwelche Aussagen zu diesem Punkt enthalten. Zu den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten, welche Anforderungen an die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind, und zu der vom Senat vertretenen Auffassung wird auf die Senatsurteile vom 29.10.2019 (9 U 127/18), vom 17.12.2019 (9 U 131/18), vom 28.01.2020 (9 U 138/19) sowie vom 21.04.2020 (9 U 174/18) verwiesen. Unter inhaltlicher Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen in den Senatsurteilen sind hiernach folgende Anforderungen und Grundsätze zu beachten: (1) Zunächst ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt ist. (2) Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss. (3) Hingegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert über- oder unterschreitet. (4) Nicht erforderlich ist zudem, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert über- oder unterschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösender Faktor (z.B. § 8 b MB/KK: Versicherungsleistungen über 5 %). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Über- oder Unterschreitung des geltenden Faktors begründet. (5) Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders in der Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherungsnehmer. Da die Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 (V ZR 255/17, VersR 2018, 283 ff.) nicht gerichtlich zu überprüfen ist, ist der Name für den Versicherungsnehmer zunächst ohne Bedeutung. Bei Interesse kann er ihn im Rahmen des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs beim Versicherer erfragen. (6) Jedenfalls bei gestiegenen Leistungsausgaben ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe zumindest auch noch beeinflusst haben, wie bspw. der Rechnungszins. Insbesondere muss ein konkreter Bezug zwischen der streitgegenständlichen Prämienerhöhung und den veränderten weiteren Faktoren in der Begründung nicht hergestellt werden. Denn dies führte zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands, der zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft ginge, ohne dass dem Aufwand ein nur ansatzweise entsprechender Nutzen für den einzelnen Versicherungsnehmer gegenüberstünde. Genügt die Mitteilung des Versicherers gemäß § 203 Abs. 5 VVG diesen grundsätzlichen Anforderungen, kann der Versicherungsnehmer die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Versicherer die Prämienanpassung begründet, in hinreichendem Maße nachvollziehen. c) Ausgehend hiervon waren die Prämienerhöhungen im Tarif A zum 01.01.2011 und zum 01.01.2015, im Tarif B zum 01.01.2014 sowie im Tarif D zum 01.01.2013 wegen einer unzureichenden Begründung in den jeweiligen Mitteilungsschreiben der Beklagten in formeller Hinsicht unwirksam und sind erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 10.10.2019 geheilt und zum 01.12.2019 wirksam geworden. aa) Die Mitteilungsschreiben der Beklagten für die Prämienerhöhungen im Tarif A zum 01.01.2011 und zum 01.01.2015, im Tarif B zum 01.01.2014 sowie im Tarif D zum 01.01.2013 genügen nicht den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Der Versicherungsnehmer als Empfänger kann den dortigen Ausführungen jeweils auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Faktor die konkrete Beitragserhöhung für den/die von ihm unterhaltenen Tarif/e ausgelöst hat. Die Erläuterungen der Beklagten sind in allen vorgenannten Mitteilungsschreiben zu allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung für die streitgegenständlichen Tarife ausgelöst hat, erfolgt weder in den Mitteilungsschreiben selbst noch in den hierzu übersandten Anlagen, insbesondere nicht in der jeweils übersandten Anlage „Informationen zur Beitragsanpassung zum (…)“, auf welche der Versicherungsnehmer in den Nachträgen zum Versicherungsschein jeweils verwiesen wird. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle hätte es jeweils eines klaren, auf die konkret von der Beitragserhöhung betroffenen Tarife bezogenen Hinweises der Beklagten bedurft. bb) Unabhängig davon sind die aufgrund der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen erfolgten Beitragsanpassungen im Tarif D zum 01.01.2013 (auslösender Faktor: -0,072) sowie im Tarif C zum 01.01.2017 (auslösender Faktor: 0,644) wegen des Gesichtspunkts der Irreführung des Versicherungsnehmers formell unwirksam gewesen. Beide Erhöhungen beruhen – wie sich aus den vorgenannten auslösenden Faktoren ergibt – jeweils auf einer Abweichung vom Schwellenwert (> 10 %) „nach unten“. Eine Erhöhung der Prämien ist nach Auffassung des Senats auch bei gesunkenen Leistungsausgaben grundsätzlich möglich, da bei Steigerungen in anderen Rechnungsfaktoren es im Ergebnis bei der Neuberechnung der Prämie auch zu einer Prämienerhöhung kommen kann (Prölss/Martin/Voit, VVG, 30. Aufl., § 203 Rn. 22; a.A. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 – 20 U 149/11, VersR 2013, 1561). Es bedarf jedoch in einem solchen Fall zur Vermeidung einer Irreführung des Versicherungsnehmers zur formellen Wirksamkeit der Beitragserhöhung eines expliziten Hinweises des Versicherers an den Versicherungsnehmer im Mitteilungsschreiben. Die entsprechenden Angaben der Beklagten in den Mitteilungsschreiben reichen insoweit nicht aus (vgl. Anl. KGR 2, Bl. 36 GA und Anl. KGR 5, Bl. 71 GA). Beiden Mitteilungsschreiben mag zwar bei genauem Lesen die abstrakte Möglichkeit einer Beitragsanpassung auch bei einer Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb des festgelegten Prozentsatzes „nach unten“ zu entnehmen sein. Dass die Beitragserhöhungen bezogen auf die vorgenannten konkreten Tarife trotz gesunkener Leistungsausgaben wegen einer Abweichung oberhalb des festgelegten Prozentsatzes „nach unten“ erfolgten, lässt sich für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer den Mitteilungsschreiben jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. d) Hingegen genügen die Änderungsmitteilungen der Beklagten aus November 2016 und November 2018 (Anl. KGR 5-6, Bl. 66 ff. GA, sowie Anlagenkonvolut xxx 5, Anlagenband) zu den Prämienerhöhung im Tarif A zum 01.01.2017 bzw. 01.01.2019 den nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Beitragsanpassung. Die Mitteilungsschreiben selbst enthalten jeweils eine Verweisung auf die beiliegenden „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 / 2019“. Im Nachtrag sind die erhöhten Tarife mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet und es wird verwiesen auf das mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt. In diesem Informationsblatt wird unter „1“ wiederum auf die „beiliegenden Informationen zur Beitragsanpassung“ verwiesen. Die einschlägige separate Beilage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 / 01.01.2019“ wird der Versicherungsnehmer unschwer finden. In dem Beiblatt „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 / 01.01.2019“ werden zunächst unter Ziffer. 1 die Voraussetzungen dargestellt, unter denen eine Prämienerhöhung zulässig ist. Den Erläuterungen der maßgeblichen Gründe in dem Beiblatt „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 / 01.01.2019“ konnte der Kläger sodann entnehmen, dass die Beitragserhöhung in dem jeweiligen Tarif aufgrund veränderter Leistungsausgaben erfolgte, wobei diese Veränderung der Leistungsausgaben die geltenden Schwellenwerte nach den Versicherungsbedingungen überschritten haben. Die Mitteilungen sind in Bezug auf die erforderlichen Mindestangaben zu den maßgeblichen Gründen für die Erhöhung des konkreten Tarifs somit klar und verständlich. Weitergehender Schlussfolgerungen des Versicherungsnehmers bedarf es nicht. e) Die unzureichenden Begründungen für die Prämienerhöhungen im Tarif A zum 01.01.2011 und zum 01.01.2015, im Tarif B zum 01.01.2014, im Tarif D zum 01.01.2013 sowie im Tarif C sind jedoch mit Zustellung der Klageerwiderung am 10.10.2019 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers geheilt worden. Nach Ablauf der Frist gemäß § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen dadurch zum 01.12.2019 wirksam. aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs führt eine etwaig zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff., in juris Rn. 65 ff.). Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)). bb) Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung an. Zunächst spricht der Wortlaut „werden … wirksam“ gegen die Annahme einer endgültigen Unwirksamkeit. Außerdem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, an der Rechtslage vor 2008 nichts Wesentliches zu ändern. Dieser Wille würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn formelle Mängel bei der Mitteilung ein dauerhaft beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung darstellten. Ein solches Wirksamkeitshindernis sollte nicht leichtfertig aufgestellt werden, da das Recht des Versicherers auf Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG ein wesentlicher Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist (Brand, VersR 2018, 453/457 Ziff. V) und der Versichertengemeinschaft dient. Das berechtigte Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Mitteilung der für seine konkrete Prämienanpassung maßgeblichen Gründe wird hinreichend dadurch geschützt, dass dieser bis zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages verpflichtet ist. cc) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind die unzureichenden Begründungen der Beklagten für die genannte ursprünglich unwirksamen Prämienerhöhungen in den vorgenannten Tarifen durch die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 24.09.2019 (Bl. 133 ff. GA) geheilt worden. Die Beklagte hat dort diesbezüglich die jeweils maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) und den jeweils auslösenden Faktor genannt. Insoweit hat sie nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit bei den einzelnen Erhöhungen der jeweiligen Tarife zu den jeweiligen Stichtagen der gesetzliche Schwellenwert von 10 % überschritten ist. Aufgrund dieser Mitteilung in der Klageerwiderung gilt nach Ansicht des Senats die Heilung auch für die Beitragsanpassungen im Tarif D zum 01.01.2013 und Tarif C zum 01.01.2017, soweit sich deren formelle Unwirksamkeit ursprünglich aus dem fehlenden Hinweis auf das Anspringen des auslösenden Faktors „nach unten“ wegen gesunkener Leistungsausgaben ergab. Denn durch die Mitteilung der auslösenden Faktoren war dieser Umstand jedenfalls für den Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar. Da sich der Kläger dessen Wissen analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, ist durch die Mitteilung der auslösenden Faktoren in der Klageerwiderung auch einer möglichen Irreführung des Klägers die Grundlage entzogen worden. Mit Zustellung der Klageerwiderung am 10.10.2019 wurde in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist des § 203 Abs. 5 VVG in Lauf gesetzt, sodass die genannten ursprünglich unwirksamen Prämienerhöhungen ab 01.12.2019 wirksam geworden sind. 2. Der Kläger hat demgemäß gegen die Beklagte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämienbeiträge i.H.v. 6.772,68 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1,1. Alt. BGB. a) Ausgehend von den Ausführungen unter Ziff. 1) erfolgte die Leistung der Erhöhungsbeträge in den Tarifen A zum 01.01.2011 i.H.v. 62,00 € sowie zum 01.01.2015 i.H.v. 84,06 € und in den Tarifen B zum 01.01.2014 i.H.v. 14,26 €, D zum 01.01.2013 i.H.v. 1,10 € und C i.H.v. 0,49 € im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 01.07.2019 mangels wirksamer Erhöhung ohne rechtlichen Grund. b) Die Beklagte hat daher dem Kläger für den unverjährten Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 01.07.2019 die nachfolgenden Prämienmehrbeträge zu erstatten: Tarif Erhöhung insgesamt A (01.01.2011) ab 01.01.2016 um 62,00 € bis zum 01.07.2019 (43 Monate  43 x 62,00 €) 2.666,00 € A (01.01.2015) ab 01.01.2016 um 84,06 € bis zum 01.07.2019 (43 Monate  43 x 84,06 €) 3.614,58 € B (01.01.2014) ab 01.01.2016 um 14,26 € bis zum 01.07.2019 (43 Monate  43 x 14,26 €) 613,18 € D (01.01.2013) ab 01.01.2016 um 1,10 € bis zum 01.07.2019 (43 Monate  43 x 1,10 €) 47,30 € C (01.01.2017) ab 01.01.2017 um 0,49 € bis zum 01.07.2019 (31 Monate  31 x 0,49 €) 15,19 € 6.956,25 € c) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in unverjährter Zeit im Jahr 2016 unstreitig im Tarif A Bonuszahlungen in Höhe von 183,57 € erhalten hat. Insoweit hat der Kläger erstinstanzlich die Klage zurückgenommen (Bl. 173 GA), sodass die Klageforderung entsprechend um diesen Betrag zu reduzieren ist. Mithin ergibt sich ein begründeter unverjährter Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 6.772,68 €. d) Die von der Beklagten erhobenen weiteren Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen nicht durch. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrechnen lassen, weil die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung finden. Der Bereicherte – hier die Beklagte – kann sich nicht darauf berufen, dass der Entreicherte – hier der Versicherte – durch den Bereicherungsvorgang – hier Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge – auch Vorteile gehabt hat. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., 2020, § 812 Rn. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43). Zwar können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43), den der Bundesgerichtshof beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG angenommen und eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Grundsätze vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.04.2007, - XI ZR 17/06 -, NJW 2007, 2401 ff. in juris Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings vorliegend nicht gegeben. bb) Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen, in denen Lebens- oder Rentenversicherungen nach § 5 a VVG a.F. nach einem wirksamen Widerspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB rückabgewickelt werden mussten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen entschieden, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken seien, sondern nur eine Rückwirkung dem Effektivitätsgebot entspreche (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff., in juris Rn. 29) und dass der Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasse und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen sei (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff., in juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014, - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817 ff., in juris Rn. 45). Diese Fälle sind mit den vorliegenden Fällen eines Rückgewähranspruchs des Versicherten nach unwirksamer Prämienerhöhung insoweit nicht vergleichbar, als eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes sowie die Höhe der vereinbarten Prämien bis zum Zeitpunkt der unwirksamen Prämienerhöhung hat. Infolgedessen erfolgt bei Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung – anders als in den Widerspruchsfällen gem. § 5a VVG a.F. – keine Rückabwicklung des Krankenversicherungsvertrags mit Rückwirkung. Vielmehr bleibt die beklagte Versicherung nach wie vor zur Versicherungsleistung bei Vorliegen eines Versicherungsfalles verpflichtet und der Versicherte hat jedenfalls die Prämien in der bisherigen Höhe zu zahlen. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die sog. Saldotheorie nicht anzuwenden. Die Saldotheorie findet dogmatisch nur bei rechtsunwirksamen Verträgen Anwendung, was bei einer unwirksamen Prämienerhöhung nicht der Fall ist. Der Krankenversicherungsvertrag bleibt im Übrigen mit der bisherigen, geringeren Prämie wirksam. Der vertraglich zugesagte Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erhöht sich nicht aufgrund einer Prämienanpassung. dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind als anzurechnende Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers nicht in Abzug zu bringen die Sparprämie (= zur Bildung von Rückstellungen für die im Alter steigenden Versicherungsleistungen), die Risikoprämie und der gesetzliche Beitragszuschlag (= Erhebung gem. § 149 VAG und Zuführung zur Alterungsrückstellung), die anteilig aus den Prämienbeiträgen gebildet werden. Denn es ist keineswegs sicher und auch nicht absehbar, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Versicherte überhaupt in den Genuss dieser Leistungen kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte die dafür geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Insofern erscheint es angemessen, dass allein das Versicherungsunternehmen das rechtliche Risiko trägt, eine Prämienanpassung rechtswirksam durchzusetzen (Ossyra, VuR 2018, 373/380 Ziff. II.). ee) Schließlich kann sich die Beklagte gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen erhöhter Prämien nicht mit Erfolg auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Soweit die Beklagte die vereinnahmten erhöhten Prämien zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, ist sie schon deswegen nicht entreichert, weil sie durch diese Leistung die ihr aufgrund der jeweiligen Krankenversicherungsverträge obliegende Verpflichtung zur Erstattung der versicherten Krankheitskosten erfüllt hat und sie damit von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Diese Leistungsverpflichtung der Beklagten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles besteht unabhängig davon, ob die Prämienanpassung wirksam ist oder nicht, denn der Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit mit Hilfe des rechtsgrundlos Erlangten durch den Bereicherungsschuldner stellt eine fortbestehende Bereicherung dar; der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen (Palandt/Sprau a.a.O. § 818 Rn. 45, BGH NJW 1985, 2700). Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag aus den eingenommenen erhöhten Prämien anteilig Sparprämien, Risikoprämien und den gesetzlichen Beitragszuschlag gebildet haben will, entspricht auch dies ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Unterschied zu der Verwendung der erhöhten Prämien zur Erbringung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen insofern bestehen dürfte, als eine Verpflichtung zur Bildung entsprechender anteiliger Sparprämien, Risikoprämien und des gesetzlichen Beitragszuschlags erst aufgrund der Prämienerhöhung entstanden sein wird. Indes hat die Beklagte trotz ihres umfangreichen Vortrages bisher nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen oder mit späteren auf diese Prämienanteile zu erbringenden Aufwendungen zu verrechnen. Bei der Möglichkeit einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung scheidet eine Entreicherung der Beklagten von vornherein aus. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. e) Der Anspruch auf die zuerkannten Prozesszinsen folgt gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. f) Die darüber hinaus geltend gemachten Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen der bis zum Ende des Jahres 2015 geleisteten Prämien sind gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Zustellung der Klageschrift ist am 22.08.2019 erfolgt. Hierdurch wurde die Verjährung der ab 01.01.2016 entstandenen Rückzahlungsansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Beklagte hat bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 24.09.2019 die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung war mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden. Der Kläger hatte mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben zu den Erhöhungen aus November des jeweiligen Vorjahres bzw. aus Februar desselben Jahres Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). aa) Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die Rückzahlungsforderung ist daher jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Der Gesetzgeber hat nicht ähnliche Regelungen wie bei dem Widerrufsrecht nach Verbraucherschutznormen oder z.B. § 5 a Abs. 1 VVG a.F. getroffen, sondern den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragserhöhung bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat (LG Neuruppin, a.a.O.). bb) Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lag mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben aus November der jeweiligen Vorjahre vor. Bezogen auf die formelle Unwirksamkeit liegt die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben der Beklagten für die betreffenden Tarife vor. Diesen konnte der Kläger nichts entnehmen, was ihm die Prüfung der durch die Beklagte aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht hätte. Soweit der Gläubiger – hier der Versicherte – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis erlangt haben muss, ist dies hinsichtlich der formellen Voraussetzung der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit Zugang derselben der Fall. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers in dem Sinne auszugehen, dass er seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruht. Es genügt die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (LG Neuruppin, a.a.O, juris Rn. 42; BGH NJW 2008, 1729 ff. in juris Rn. 26). Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben (LG Neuruppin, a.a.O., in juris Rn. 42, BGH NJW 2013, 1801). Der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ. (LG Neuruppin, a.a.O., in juris Rn. 43). Von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherten vom Fehlen einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG und einer daraus folgenden – zeitweisen – formellen Unwirksamkeit der Prämienerhöhung bis zur Vorlage einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG durch die Versicherung ist vorliegend auszugehen, da in den betreffenden Anpassungsmitteilungen der Versicherung nicht einmal die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit), die für die Prämienanpassung verantwortlich war, und die Überschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes (> 10 %) angegeben wurde. Denn als gesetzliche Voraussetzung für eine Beitragsanpassung ist nach §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit“ erforderlich und außerdem muss für die Rechtsgrundlage „Leistungsausgabe“ der gesetzliche bzw. tarifliche Schwellenwert überschritten sein. Soweit diese aus dem Gesetz ersichtlichen Voraussetzungen für die jeweils erhöhten Tarife der Krankheitskosten- oder Krankentagegeldversicherung in einer Anpassungsmitteilung nicht enthalten sind, ist daraus für den betroffenen Versicherten offensichtlich erkennbar, dass er die ihm mitgeteilte Beitragsanpassung nicht einmal aufgrund der Behauptung der Beklagten anhand der gesetzlich dafür erforderlichen Voraussetzungen überprüfen kann. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Denn dem Kläger war der Inhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben, insbesondere die Tatsachen, die die zeitweise fehlende Wirksamkeit der Prämienerhöhung begründen, bekannt. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH NJW 1999, 2041; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rn. 27). Eine solche hat der BGH im Falle der Widerspruchsfälle gemäß § 5 a VVG a.F. verneint und hierzu ausgeführt, für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügt es nicht, dass über die Richtlinienkonformität des § 5 a VVG a.F. ein Meinungsstreit bestand, über den der Senat im Jahr 2010 noch nicht abschließend entschieden hatte. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Bei einer solchen Konstellation sei dem Gläubiger die Erhebung der Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 21.02.2018, - IV ZR 385/16 -, VersR 2018, 404 f. in juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Nachdem der Kläger inzwischen trotz fortbestehenden Meinungsstreits Klage erhoben und sich u.a. auch auf den unzureichenden Inhalt der Anpassungsschreiben sowie die daraus folgende fehlende Wirksamkeit der Prämienanpassung berufen hat, ist ihm eine Klageerhebung trotz des bis heute noch bestehenden Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG nicht unzumutbar. Angesichts dessen hätte die Klage auch schon früher erhoben werden können, weil der Meinungsstreit bis heute nicht höchstrichterlich entschieden ist. Würde man dies anders sehen, könnte in solchen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist. 3. Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Feststellungsantrag zu 3) ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. a) Die Klageerweiterung um den Feststellungsantrag zu 3) in der Berufungsinstanz ist gemäß § 533 ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässig. Zwar ist der Antrag innerhalb der Berufungsbegründungsfrist entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nicht begründet worden. Allerdings ist eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung nicht an die Frist des § 520 ZPO gebunden; bei – wie hier – gänzlich neu in der Berufungsinstanz eingeführten Gegenständen muss der dazugehörige Tatsachenvortrag aber nach § 529 ZPO in der Berufung zulässig sein (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 10 m.w.N., § 533 Rn. 34). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat bereits in erster Instanz in der Klageschrift (Bl. 21 GA) die Ansicht vorgetragen, dass die Beklagte auch verpflichtet sei, dem Kläger Entschädigung für die aus dem Prämienanteil gezogenen Nutzungen bis zum heutigen Tag zu leisten. Der Antrag kann im Übrigen auf die unstreitigen Prämienmehrzahlungen gestützt werden, die der Senat ohnehin bei seiner Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. b) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 3) bestehen ebenfalls nicht (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 - VersR 2018, 283 ff., zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen – hier Feststellungsantrag zu 2) – angenommen und insbesondere eine Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Leistungsklage verneint. Eine Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Leistungsklage scheitert daran, dass die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn nur teilweise bezifferbar sind und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlt. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung bestimmter Höhe gestützt werden kann. Ein derartiger Tatsachenvortrag ist aber dann nicht möglich, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung veröffentlichte Geschäftsberichte der beklagten Versicherung für den betroffenen Zeitraum gefehlt haben. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 19/20). c) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der von ihm vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhung in dem aus dem Tenor zu Ziff. 1) ersichtlichen Umfang. Der Kläger macht den Herausgabeanspruch bis einschließlich Juli 2019 und damit bis zu einem Zeitpunkt geltend, zu dem die Prämienerhöhung noch formell unwirksam war. c) Der Zinsanspruch in erkanntem Umfang folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen auf die herauszugebenden Nutzungen verstößt nicht gegen das Zinseszinsverbot gemäß § 289 BGB. 4. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 257 BGB besteht nicht. Der Kläger hat einen solchen Anspruch schon dem Grunde nach nicht hinreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat erstinstanzlich in der Klageerwiderung im Hinblick auf die mögliche Deckung der geltend gemachten Kosten durch einen Rechtschutzversicherer die Aktivlegitimation des Klägers in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, ohne dass der Kläger weiter zu seiner behaupteten Anspruchsberechtigung weiter vorgetragen oder Beweis angeboten hat. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.716,03 € Klageantrag zu 1), 386,79 € x 42, § 9 ZPO: 16.245,18 € Klageantrag zu 2): 14.470,85 € Der Feststellungsantrag zu 3) sowie der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz