Beschluss
31 O 282/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0313.31O282.19.00
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Tenor
Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.11.2019 (31 O 282/19) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von
3.000,00 € (in Worten dreitausend Euro),
sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin, Herr H. R., auferlegt.
Entscheidungsgründe
Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.11.2019 (31 O 282/19) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 € (in Worten dreitausend Euro), sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin, Herr H. R., auferlegt. 31 O 282/19 Landgericht KölnBeschluss In dem einstweiligen VerfügungsverfahrenZ. GmbH hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Kölnam 13.03.2020durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht Dr. und die Richterin am Landgericht beschlossen: Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.11.2019 (31 O 282/19) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 € (in Worten dreitausend Euro), sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin, Herr H. R., auferlegt. Gründe: I. Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie dem Unterlassungsgebot aus der im Tenor bezeichneten einstweiligen Verfügung nach deren Zustellung am 22.11.2019 schuldhaft zuwider gehandelt hat. Mit der im Tenor bezeichneten Verfügung ist der Schuldnerin bezogen auf die konkrete Verletzungsform untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr in Werbemaßnahmen Telefonnummern als Kontakt anzugeben, die nicht einer Niederlassung oder Zweigstelle des Beklagten zugehörig sind, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Schuldnerin hat gegen die einstweilige Verfügung keinen Widerspruch erhoben und die darin getroffene Regelung dem Gläubiger gegenüber durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 03.12.2019 als endgültige Regelung anerkannt (Bl. 7 SH). Im Februar 2020 veröffentlichte die Schuldnerin in der Zeitschrift „W." eine der ursprünglich verfahrensgegenständlichen Anzeige vergleichbare Anzeige, in der unter anderem folgende Orte nebst Telefonnummer genannt werden: J., G., F., I., L. (Letzteres mit Hinweis auf eine Q. Telefonnummer). Auf der Homepage der Schuldnerin werden Filialstandorte benannt. Die Orte L. oder Q. befinden sich nicht darunter. Die Orte J., G., F. und I. werden benannt, dies jedoch ohne Angabe einer Anschrift. Der Antragsteller behauptet, dass die Schuldnerin an den Orten, die in der Werbung in der Zeitung "W." genannt sind, keine Niederlassungen oder Zweigstellen ihres Unternehmens unterhält und verweist zur Begründung auf das Fehlen entsprechender Angaben auf der Homepage der Schuldnerin. Die Schuldnerin behauptet, sie werbe ausschließlich mit Telefonnummern, die einer Zweigstelle oder Niederlassung zugeordnet sind. Bezüglich einer Betriebstätte Q. legt sie eine nicht unterzeichnete Gewerbeanmeldung vom 04.03.2019 vor (Anl. LHR 1). II. Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie dem Unterlassungsgebot aus der im Tenor bezeichneten Verfügung nach deren Zustellung schuldhaft zuwider gehandelt hat, indem sie im Februar 2020 in Werbeanzeigen als Kontakt Telefonnummern angegeben hat, die keiner Niederlassung oder Zweigstelle ihres Unternehmens zuzuordnen sind. Soweit die Schuldnerin pauschal behauptet, dass jede der angegebenen Telefonnummern einer durch sie betriebenen Niederlassung oder Zweigstelle zuzuordnen sei, ist dies nicht erheblich vorgetragen. Hinsichtlich der Standorte J., G., F. und I. folgt dies bereits daraus, dass die Schuldnerin diese auf ihrer Webpräsenz zwar listet, insoweit aber keine Anschrift angibt. Anschriften hat die Schuldnerin – obschon der Antragsteller die Behauptung fehlender Niederlassungen / Zweigstellen ausdrücklich auf die Nichtangabe von Anschriften gestützt hat – auch im Ordnungsmittelverfahren nicht genannt. Bezüglich der Standorte L. / Q. gilt dasselbe. Die Vorlage einer Gewerbeanmeldung für die Stadt Q. ändert hieran nichts, wobei dahinstehen kann, dass die Anmeldung nicht unterzeichnet ist und aus diesem Gründe Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen. Auch insoweit wären zur Unterfütterung der pauschalen Behauptung, dass in Q. eine Zweigstelle /Niederlassung besteht, weitere Angaben erforderlich gewesen. Die Schuldnerin hätte insbesondere mitteilen müssen, in welcher Form die vermeintliche Zweigstelle / Niederlassung eröffnet worden ist, insbesondere, ob Büroräume vorhanden sind und in welchem Umfang darin Mitarbeiter präsent sind. Dass die Vorlage einer Gewerbeanmeldung nicht ausreichend ist, um die Behauptung einer bestehenden Zweigstelle / Niederlassung zu begründen, ist der Schuldnerin aus den Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 10.9.2019 – 33 O 201/17 und des Oberlandesgerichts Köln vom 9.10.2019 – 6 W 94/19 bekannt, in dem sie selbst Antragstellerin und der hiesige Antragsteller Schuldner war. Die Schuldnerin hat auch schuldhaft gehandelt. Sie hätte die in Frage stehende Anzeige nicht veröffentlichen lassen dürfen. Der Höhe nach hält die Kammer für den Verstoß durch die Veröffentlichung ein Ordnungsgeld von 3.000,00 € für notwendig, aber auch ausreichend, um die Zuwiderhandlung gegen den die Unterlassungsverpflichtung angemessen zu ahnden. Bei der Ordnungsmittelzumessung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf die Schuldnerin mit dem Ziel auszuüben, sie dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Die Zumessung hat sich in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu richten. Insoweit war zu sehen, dass die verbotene Anzeige bereits rund zwei Monate nach Zustellung der Unterlassungsverfügung veröffentlicht worden ist und angesichts der Veröffentlichung in einer Zeitung potenziell eine hohe Werbewirkung gehabt hat. Bei der Bemessung der ersatzweise verhängten Ordnungshaft hat sich die Kammer von denselben Erwägungen leiten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .