Beschluss
6 W 94/19
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1203.6W94.19.00
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Leitsätze
Zu den nach § 91 I ZPO im Patentverletzungsverfahren erstattungsfähigen Kosten gehören nicht die Kosten des Beklagten für ein gegen das Klagepatent geführtes Einspruchsverfahren
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt € 31.219,20.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den nach § 91 I ZPO im Patentverletzungsverfahren erstattungsfähigen Kosten gehören nicht die Kosten des Beklagten für ein gegen das Klagepatent geführtes Einspruchsverfahren Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt € 31.219,20. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte vorrangig Ansprüche wegen angeblicher Patentverletzung geltend gemacht. Die Beklagte hat während des Verfahrens Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin das Ruhen des Rechtsstreits angeordnet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Bescheid vom 19.2.2018 das Streitpatent nach § 61 I PatG widerrufen. Der Kläger hat in der Folge die Klage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 6.12.2018 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 29.8.2019 die vom Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die Kosten für den Einspruch vor dem Patentamt hat es abgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Über die Beschwerden war gemäß § 568 I ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu Recht ergangen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde allein gegen die Absetzung der Kosten für den Einspruch vor dem Patentamt. Insoweit steht ihr im vorliegenden Verfahren keine Erstattung zu. a) Nach §§ 103, 104 ZPO sind die nach § 91 ZPO erstattungsfähigen Kosten festzusetzen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreit zu tragen. Sie hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Mit dieser Regelung ist einerseits klargestellt, dass die unterliegende Partei nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat, sondern nur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Andererseits sind damit die Voraussetzungen der Kostenpflicht auch abschließend festgelegt. Sind demnach bestimmte Kosten einer Partei als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, sind diese von der unterliegenden Partei ohne weiteres zu tragen. Da nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die notwendigen Kosten zu erstatten sind, kann die unterliegende Partei lediglich mit den Kosten des Gegners belastet werden, die eine verständige Partei für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung als sachdienlich ansehen musste. Mit derartigen Kosten muss eine Partei im Rahmen eines zivilrechtlichen Rechtsstreits grundsätzlich rechnen (BGH NJW 2007, 1532). b) Nicht der zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen solche Kosten, die von einem selbständigen Verfahren mit eigener Kostenentscheidung erfasst werden. Denn wesentliches Kriterium für die Erstattungsfähigkeit nach § 91 I ZPO ist die Prozessbezogenheit von Aufwendungen (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 „Vorbereitungskosten“; BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 91 Rn. 78; OLG München JurBüro 1992, 105). In Patentverletzungsstreitigkeiten kann es sachdienlich sein, bei entsprechenden Erfolgsaussichten seitens des Beklagten ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gegen das Patent anzustrengen, um das Verletzungsgericht zur Aussetzung des Rechtsstreits zu bewegen und letztlich der Klage die Grundlage zu entziehen. Die hierfür aufgewendeten Kosten gehören jedoch nicht zum Verletzungsrechtsstreit. Bei dem Einspruchsverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das nur mittelbar Auswirkungen auf den Verletzungsrechtsstreit hat und dessen Bedeutung (Widerruf des Patents) darüber hinausgeht. Das Patentgesetz sieht hierfür eine selbständige Kostenregelung vor. Gemäß § 62 PatG kann die Patentabteilung des Amtes in dem Beschluss nach § 61 Abs. 1 PatG, mit dem das Patent widerrufen wird, nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch die Anhörung verursachten Kosten zur Last fallen. Diese differenzierte Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Kosten im Verletzungsverfahren festgesetzt werden. Für solche lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits aufgewendeten Kosten kommt nur ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Betracht (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., aaO, vor § 91 Rn. 11). c) Entgegen der - maßgeblich auf einen Aufsatz von Schrader/Kuchler gestützten - Ansicht der Beklagten kann der Bestimmung über die Kostentragungspflicht im Fall der Klagerücknahme kein von § 91 ZPO abweichender Maßstab entnommen werden (Mitt. 2012, 162). Die Regel des § 269 III ZPO ist vielmehr nur eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2004, 223). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch keine Parallele zur Lage bei Privatgutachten gezogen werden, deren Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2013 - VI ZB 59/12). Denn anders als die Einspruchskosten stellen derartige Aufwendungen keine Kosten eines selbständigen Verfahrens dar. Eine abweichende Auslegung kann auch nicht aus Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) abgeleitet werden. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Prozesskosten und sonstige Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. Das nationale Recht sieht sowohl im Patentgesetz als auch in §§ 91 ff. ZPO entsprechende Regelungen vor. Die Richtlinienbestimmung regelt nicht, in welchen konkreten Fällen Kosten als zumutbar und angemessen anzusehen sind (vgl. BPatG, Beschl. v. 26.10.2010 – 4 ZA (pat) 50/10 –, Rn. 43 - Mitwirkender Rechtsanwalt II). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.