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Urteil

36 O 53/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0430.36O53.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 18.10.2016/02.11.2016 bei dem Q Zentrum Leverkusen einen gebrauchten Q D Diesel V6 EU6 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ##### zu einem Kaufpreis von 55.504,20 € netto. Das Fahrzeug wies bei der Übergabe des Fahrzeuges einen Kilometerstand von 25.361 Kilometern auf. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor V6 EU6 verbaut. Der Motor wurde der Beklagten von der B AG geliefert, die den Motor entwickelt und produziert hat. Die Motorsteuerungssoftware enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung. Nachdem der Einsatz der beschriebenen Software öffentlich bekannt geworden war, entwickelten die Hersteller in der Folgezeit Software-Updates – auch für das hier streitgegenständliche Fahrzeug – um die Fahrzeuge in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Die Klägerin ließ das streitgegenständliche Fahrzeug durch Aufspielen der neuen Software im September 2018 entsprechend technisch überarbeiten. Mit Schreiben vom 08.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw unter Fristsetzung bis zum 31.01.2019 auf. Die Klägerin behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 06.02.2020, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, 44.639 km mehr aufweise als bei Kauf des Fahrzeuges. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte in Bezug auf die von einem Dritten bezogenen Motoren eine Prüf- und Kontrollpflicht treffe, ob die Motoren den gesetzlichen Normen entsprechen. Der Vorstand bzw. Teile des Vorstandes der Beklagten müssten von der Manipulationssoftware Kenntnis gehabt haben. Näherer Vortrag sei der Klägerin zu den internen Abläufen der Beklagten nicht möglich, die Beklagte trage eine sekundäre Darlegungslast. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 55.504,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Q D Diesel, Fahrgestellnummer ######. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 01.02.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin einen deliktsrechtlichen Anspruch gegen sie nicht schlüssig dargelegt habe. Es fehle bereits an einer deliktischen Handlung der Beklagten, da sie den streitgegenständlichen Motor weder entwickelt noch hergestellt habe. Zudem fehle es an Vortrag der Klägerin zur Täuschung durch die Beklagte sowie zum Schädigungsvorsatz der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dass ihr durch die B AG als Herstellerin des streitgegenständlichen Motors bis in den Juni 2017 hinein wiederholt bestätigt worden sei, dass dieser frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Auf diese Mitteilungen hätten sich die Vorstandsmitglieder der Beklagten verlassen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein kausaler Schaden entstanden sei. Es gebe keinen Anlass für die Annahme, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von der Funktionsweise der Software gewusst hätte. Zudem sei der Vertragsschluss für die Klägerin auch nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Klägerin jedenfalls Nutzungsvorteile anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch nicht nach §§ 826, 31 BGB, zu. Nach § 826 BGB ist derjenige, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Nach § 31 BGB, der auf Kapitalgesellschaften wie die Beklagte Anwendung findet, ist diese für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil v. 3.12.2013 – XI ZR 295/12, zitiert nach juris). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil v. 3.12.2013, a.a.O.; BGH, Urteil v. 20.11.2012 – VI ZR 268/11, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, aaO und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 – XI ZR 295/12 –, Rn. 23, juris). Die Klägerin hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte ist nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Motors V 6 EU 6 mit der vom KBA beanstandeten Motorsteuerungssoftware, sondern lediglich Bezieherin eines von ihr weder entwickelten noch hergestellten Produkts. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Motor bei der B AG eingekauft und in das streitgegenständliche Kfz verbaut. Die Klägerin trägt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Mangel des Motors in Form der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Fertigung des Fahrzeuges der Klägerin oder später vor dem Erwerb und der Auslieferung des Fahrzeuges an die Klägerin kannte. Entgegen der Ansicht der Klägerin traf die Beklagte als Erwerberin des streitgegenständlichen Motors auch keine Pflicht, den von der Bi AG erworbenen Motor in allen Einzelheiten zu untersuchen und zu prüfen. Vorliegend wäre allein eine vollständige Überprüfung der Motorsteuerungssoftware geeignet gewesen, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entdecken. Eine solche umfangreiche und aufwändige Prüfung, die zudem ein besonderes Sach- und Fachwissen erfordert, kann von dem Erwerber eines Motors als Bauteil des vom ihm herzustellenden Kfz nicht erwartet werden. Die Klägerin trägt auch nicht hinreichend vor, dass es zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages, konkrete Anzeichen für das Vorliegen eines Mangels an der Motorsteuerungssoftware auch des streitgegenständlichen Fahrzeuges gab, die weitere Nachforschungen und Überprüfungen der Beklagten - über den von der Beklagten in der Annex 1 (Bl. 101 ff GA) dargelegten Umfang hinaus -erforderlich machten. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass bei Aufkommen der Dieselproblematik im Jahr 2015 sich diese zunächst nur auf die für den US-amerikanischen Markt gefertigten Modelle bezogen habe (s. „Notice of Violation vom 18.09.2015 und 02.11.2015“). Auf Nachfragen der Beklagten habe die B AG ihr wiederholt, u.a. am 24.11.2015 (s. Anlage Annex 1a), bestätigt, dass die europäischen Aggregate keine unzulässige Abschaltvorrichtungen enthielten, worauf sich der Vorstand der Beklagten verlassen habe. Nach Auffassung des Gerichtes durfte sich die Beklagte zumindest zunächst auf Mitteilungen des Motorherstellers verlassen und war nicht veranlasst, weitere Nachforschungen anzustellen. Insoweit teilt das Gericht nicht die Ansicht des OLG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 30.01.2020; 13 U 81/19), dass bereits mit dem Zugang der Notice of Violation vom 02.11.2015 konkreter Anlass für die Beklagte bestand, die Funktionsweise des Motors eigenständig zu überprüfen. Die Klägerin legt nicht dar, wie sich die „Dieselthematik“ weiter entwickelte und ab wann sich die Hinweise auf eine Betroffenheit auch des streitgegenständlichen Motors verdichteten, mit der Folge, dass weiteres Handeln von der Beklagten zu erwarten gewesen wäre. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 11.02.2020 enthält insoweit keinen substantiierten Vortrag, sondern führt nur aus „Es stellte sich in der Zeit nach November 2015 schnell heraus, dass nicht nur der Motorentyp EA 189 betroffen sei, sondern auch andere Motoren betroffen sind.“ Ohne weiteren substantiierten Vortrag der Klägerin traf die Beklagte auch keine weitere sekundäre Darlegungslast. Demnach bleibt die Klägerin darlegungs- und beweisfällig für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2020 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert : 55.504,20 €