Urteil
27 U 46/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0120.27U46.20.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.04.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 36 O 53/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.04.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 36 O 53/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin, deren Fahrzeug G. F. vom sogenannten „Abgas-Skandal“ betroffen ist. Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises von netto 55.504,20 € (brutto 66.050,- €) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des am 18.10.2016 gekauften, am 02.11.2016 ausgelieferten Pkw G. F. N01 Diesel (gemäß verbindlicher Bestellung als Gebrauchtfahrzeug, Erstzulassung 15.06.2015, km-Stand 25.361 km, vgl. Bl. 13 d.A.) ohne Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung, ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ein Software-Update wurde im September 2018 durchgeführt. Die Klägerin hat vorgerichtlich mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2019 gegenüber der Beklagten die Rückzahlung des Brutto-Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 31.01.2019 verlangt. Sie habe erstmalig mit Schreiben der Beklagten im September 2017 von der Manipulationssoftware erfahren. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die EG-Typengenehmigung durch Einsatz einer Manipulationssoftware erschlichen worden sei. Das Aufspielen des Updates ändere hieran nichts; es komme allein auf den Zeitpunkt des – ungewollten – Kaufs an. Sie sei bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht und geschädigt worden; die Beklagte schulde ihr daher Schadensersatz ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 55.504,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs G. F. Diesel, Fahrgestellnummer N02 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 01.02.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag 1 bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, es liege weder eine Täuschung noch eine Schädigung der Klägerin und auch kein Mangel an dem Pkw vor. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Jedenfalls sei ein etwaiger Mangel durch das von dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigte Software-Update behoben. Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug im Übrigen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil eine von der Beklagten begangene vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht hinreichend dargelegt sei. Die Beklagte sei nicht Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors, sondern habe diesen bei der S. O. gekauft und anschließend im Fahrzeug verbaut. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Motor in allen Einzelheiten zu untersuchen und zu prüfen. Allein eine vollständige Prüfung der Motorsteuerungssoftware sei aber geeignet gewesen, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entdecken. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass bei Aufkommen der Dieselproblematik zunächst nur der US-amerikanische Markt betroffen gewesen sei und die S. O. ihr auf Nachfrage wiederholt bestätigt habe, dass die europäischen Aggregate keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen enthielten. Hierauf habe der Vorstand der Beklagten sich verlassen und habe keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen gehabt. Das Vorbringen der Klägerin, alsbald nach November 2015 habe sich herausgestellt, dass auch andere Motorentypen betroffen seien, sei nicht hinreichend substantiiert, so dass die Beklagte auch keine weitere sekundäre Darlegungslast getroffen habe. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Übrigen kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden (§ 540 ZPO). Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt das angefochtene Urteil insbesondere dahin, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung – etwa ein Jahr nach Klageeinreichung – den nicht hinreichenden Vortrag der Klägerseite bemängelt habe. Dies sei fehlerhaft, weil zuvor ein Hinweis gemäß § 139 ZPO geboten gewesen sei, damit die Klägerin ihr Vorbringen hätte vervollkommnen können. Hinweise seien so früh wie möglich zu erteilen, spätestens im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Urteil beruhe auch auf diesem Verfahrensmangel. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB. Die Beklagte habe nicht aktiv getäuscht, aber Tatsachen verschwiegen, bezüglich derer eine Aufklärungspflicht nach § 242 BGB bestanden habe. Sie habe die von der S. O. bezogenen Motoren überprüfen müssen, ob diese den gesetzlichen Normen entsprächen. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht sei die Klägerin getäuscht worden. In Kenntnis der Tatsachen hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. Ihr Verhalten sei auch arglistig gewesen, weil es völlig abwegig sei, dass sie als Herstellerin des Pkw nichts von dem manipulierten Motor gewusst habe. Die Beklagte habe nicht dargelegt, was sie zwischen der „notice of violation“ im November 2015 und dem Kauf durch den Kläger im Oktober 2016 unternommen habe, um die von ihr vertriebenen Fahrzeuge bzw. Motoren zu prüfen. Auf die recht pauschale Zusicherung der Fa. S. habe sie sich nicht verlassen dürfen. Das Fahrzeug sei von einer Rückrufaktion des KBA betroffen gewesen. Sie verweist auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.01.2020 (13 U 81/19, juris). Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Angesichts der engen Verzahnung im Konzern mit den Unternehmen S. und X. (X.) habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass auch bei der Beklagten verwendete Motoren betroffen sein könnten. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein organschaftlich Verantwortlicher bei der Beklagten mit dem Themenbereich befasst gewesen sei. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Betriebs- und Verwaltungsorganisation nah den gesetzlichen Vorgaben ausgerichtet und auch ein Überwachungssystem gemäß § 91 Abs. 2 AktG eingerichtet habe, um den Bestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Die Tatsache, dass die Beklagte den Motor nicht selbst hergestellt habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Hierzu hat die Klägerin zweitinstanzlich nunmehr Beweis angetreten durch Parteivernehmung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn A. E., und des früheren Vorstandsvorsitzenden der X. O., Herrn P. U.; sie hat dazu angegeben, aufgrund der Erkenntnisse aus dem „Diesel-Skandal“ sei „ von einem gemeinsamen Wirken der Vorstände der X. O., der S. O. und der Beklagten auszugehen “. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz aller kausal entstandenen Schäden. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.04.2020 – Az. 36 O 53/19 – die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 55.504,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs G. F. Diesel, Fahrgestellnummer N02, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 01.02.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.642,40 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hält die Klage für unbegründet und erachtet die angefochtene Entscheidung für richtig. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht eine sittenwidrige Täuschung und Schädigung durch die Beklagte verneint. Auch Verfahrensfehler lägen nicht vor. Sie meint, Schadensersatzansprüche des Klägers scheiterten bereits daran, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Motor nicht selbst entwickelt, sondern vom Hersteller S. zugekauft und sich auf dessen Mitteilungen verlassen habe. Es reiche nicht aus, zu behaupten, „irgendwer“ im Unternehmen der Beklagten habe Kenntnis von den Manipulationen gehabt. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die S. O. den Motor nach den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen baue und selbst überprüfe. Sie, die Beklagte, könne zu Vorgängen bei der S. O. nicht näher vortragen. Sie treffe auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 kein „Unwerturteil“, das indes für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB Voraussetzung sei. Mehrere (im Einzelnen zitierte) Oberlandesgerichte hätten in vergleichbaren Fällen eine Haftung der Beklagten abgelehnt. Der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.01.2020 sei nicht zu folgen. Die dort unterstellte Prüfungspflicht der Beklagten bestehe nicht. Zwar habe sie durchaus eigene Fahrtests durchgeführt, nicht aber die Motorsteuerungssoftware geprüft. Letzteres sei auch allenfalls mit einem Zeitaufwand von 2 Jahren allein für das Lesen der Motorsoftware, daher faktisch gar nicht möglich gewesen, zumal diese auch verschlüsselt und ohne Änderungsmöglichkeiten geliefert worden sei. Die Beklagte habe lediglich den rein mechanischen Einbau der von S. O. hergestellten Antriebseinheit vorgenommen. Bei einem Premium-Hersteller wie der S. O. seien umfassende Kontrollen auch nicht veranlasst gewesen. Bis in den Monat Juni 2017 hinein habe die S. O. ihr auf entsprechende Fragen wiederholt bestätigt, dass die zugelieferten Motoren frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen seien. Beim Aufkommen der sog. Diesel-Thematik sei es zunächst um den vom hier verbauten Motor völlig verschiedenen X.-Motor N03 gegangen, später dann um die US-amerikanische Variante des N01 L.-Motors des G. F.. Auf Nachfrage habe S. der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass die gelieferten Dieselmotoren L. keine unzulässigen Abschalteinrichtungen beinhalteten. Erst im Juni 2017 habe das Magazin „C.“ behauptet, auch der Motor des G. F. enthalte eine Abschalteinrichtung. Interne Tests hätten dies indes nicht bestätigt. Das KBA habe auch keinen emissionsbezogenen Bescheid erlassen. Erneut habe S. am 08.06.2017 mitgeteilt, der G. F. mit L. EU 6 Motor sei explizit vom KBA vermessen und als „i.O.“ bestätigt worden. Mitte Juni 2017 habe die Beklagte dann weitere Informationen erhalten und diese umgehend dem KBA zur Verfügung gestellt. Eine sittenwidrige Schädigungshandlung sei der Beklagten auch deshalb nicht vorzuwerfen, weil die Klägerin das Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft habe. Ebenso mangele es am Schädigungsvorsatz der Beklagten und am Schaden der Klägerin sowie an der Kausalität; jedenfalls sei ein etwaiger Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB erfasst. Demzufolge befinde sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2020 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn sie ist nicht begründet. 1. Bezüglich der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin bestehen keine Bedenken. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 826, 31, 249 ff. BGB besteht nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil kann daher in vollem Umfang Bezug genommen werden. a. Vorliegend mag zwar von einem Mangel des Fahrzeugs auszugehen sein, zumal für das hier fragliche Modell F. L. 6EU ein verpflichtender Rückruf des KBA vorlag. Entscheidend für die hier nur in Betracht kommende Haftung aus deliktischen Anspruchsgrundlagen ist jedoch, ob eine arglistige Täuschung durch die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs – ungeachtet des Gebrauchtwagenkaufs – im Kaufzeitpunkt zu bejahen ist, was Kenntnis der Beklagten von der Manipulationssoftware voraussetzt, und zwar insbesondere im Zeitpunkt der Herstellung und des Inverkehrbringens des Pkw, hier im Juni 2015, aber auch im Zeitpunkt des Kaufs durch die Klägerin im Oktober 2016. b. Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass sie (insoweit unstreitig) – gerade anders als der Hersteller S. O. und auch anders der Hersteller X. (X.) in den Fällen betroffener X.-Fahrzeuge mit von X. hergestelltem Motor – den fraglichen Motor nicht selbst entwickelt und hergestellt hat, sondern diesen in Gänze vom Hersteller S. bezogen und in ihre Fahrzeuge lediglich eingebaut hat. Dazu trägt sie ferner vor, der Motor sei von vornherein mit einer ihr im Detail nicht bekannten, von ihr realistisch nicht prüfbaren und auch nicht beeinflussbaren, nämlich verschlüsselten, Motorsteuerungssoftware ausgestattet gewesen. Dies hat die Klägerin nicht konkret in Abrede gestellt. c. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht von Kenntnis der Beklagten bezüglich der fraglichen Abschalt-Automatik jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erstzulassung im Juni 2015, aber auch nicht im Zeitpunkt des Kaufs durch die Klägerin im Oktober 2016 ausgegangen werden. Während bei dem Hersteller X., der die in anderen Verfahren streitgegenständlichen N03-Motoren selbst entwickelt und verbaut hat, und ebenso bei dem Hersteller S. bezüglich der von diesem für seine eigenen Fahrzeuge hergestellten Motoren selbstverständlich von Kenntnis aller maßgeblichen Umstände auszugehen war und ist, wie auch der Bundesgerichtshof bezüglich der Fahrzeuge von X. im Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, juris) ausgeführt hat, kann dies nicht in gleicher Weise für die Beklagte gelten, die – unstreitig – die fraglichen Diesel-Motoren gerade nicht selbst entwickelt und hergestellt, sondern vom Hersteller S. „fertig“ bezogen hat. Das galt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Juni 2015, ebenso auch noch bei Kauf durch die Klägerin im Herbst 2016. Denn erst in den Jahren 2017 und 2018 kam es auch zu Rückrufen des KBA bezüglich von der Beklagten hergestellter Fahrzeuge, obgleich die Fa. S. durch die von der Beklagten vorgelegten E-Mails noch im Juni 2017 auf Anfragen der Beklagten versichert hatte, die Fahrzeuge seien nicht vom sog. „Abgas-Skandal“ bzw. von Manipulationen der Motoren betroffen, sondern diesbezüglich „i.O.“, also in Ordnung. 3. Im vorliegenden Verfahren war von Seiten der Klägerin zunächst nicht konkret vorgetragen worden, dass bestimmte – gegebenenfalls welche – führende Mitarbeiter der Beklagten im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs im Juni 2015 oder gar früher Kenntnis von den Manipulationen gehabt hätten bzw. es entsprechende Absprachen gegeben hätte. Zweitinstanzlich hat sie hierzu nunmehr Beweis angetreten durch Parteivernehmung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn A. E., und des früheren Vorstandsvorsitzenden der X. O., Herrn P. U.. Eine Beweisaufnahme kam jedoch nicht in Betracht, denn das Vorbringen ist verspätet. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen ein entsprechend konkreter Vortrag unter Benennung dieser Zeugen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren – spätestens nach dem erfolgten Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 – hätte erfolgen können, so dass diese neuen Angriffsmittel nicht zuzulassen sind (§§ 530, 531 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob die behauptete Kenntnis maßgeblicher Personen im Unternehmen der Beklagten nunmehr hinreichend konkret dargelegt ist, und – aus den bereits ausgeführten Gründen – erst recht nicht darauf, ob es „sehr wahrscheinlich“ ist, dass hochrangige Mitarbeiter der Beklagten bereits Jahre vor dem Bekanntwerden des „X.-Diesel-Skandals“ von der Manipulationssoftware in X.-Fahrzeugen Kenntnis hatten. Eine Umkehr der Darlegungslast dahin, dass die Beklagte ihrerseits das Fehlen entsprechender Kenntnisse maßgeblicher Mitarbeiter darlegen (und beweisen) müsste, kommt nicht in Betracht. Unter diesen Umständen ist vielmehr die Kenntnis maßgeblicher Mitarbeiter der Beklagten im Juni 2015 oder vor Oktober 2016 nicht erwiesen und die Klägerin daher für diese ihr günstige Tatsache, für die sie beweisbelastet ist, beweisfällig geblieben. Eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB oder anderen deliktischen Vorschriften (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit entsprechenden strafrechtlichen Vorschriften oder Schutzgesetzen) kann daher nicht angenommen werden. 7. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.01.2020 (13 U 81/19, juris) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit ersichtlich, existiert keine weitere Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, die eine Haftung der Beklagten in einem ähnlich gelagerten Fall bejaht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Beklagte habe die von der S. O. zugekauften Motoren (von vornherein) überprüfen müssen, wie diese arbeiteten und ob sie ordnungsgemäß funktionierten. Dem wird zwar beizupflichten sein, doch das ist nach dem Vorbringen der Beklagten auch geschehen; ein etwaiges diesbezügliches Unterlassen würde zudem nicht dazu führen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin als Gebrauchtwagenkäuferin Arglist oder sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen wäre. Ein derartiges Versäumnis wäre möglicherweise zwischen den Vertragspartnern relevant, nicht hingegen im Rahmen der hier allein fraglichen deliktischen Haftung, erst recht nicht gegenüber einem Gebrauchtwagenkäufer wie der Klägerin. Die Klägerin hat zudem das dargestellte Vorbringen der Beklagten dazu, dass ihr eine Prüfung der Software selbst aufgrund der Verschlüsselung und des Zeitaufwands nicht möglich gewesen sei, und den Vortrag bezüglich der Nachfragen bei dem Hersteller, der S. O., nicht konkret und substantiiert in Abrede gestellt. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, lediglich die Funktionen der von der S. O. zugelieferten Motoren überprüft zu haben, nicht hingegen die Motorsteuerungssoftware selbst, weil dies faktisch aufgrund des damit verbundenen unvertretbar hohen Zeitaufwands und überdies der Verschlüsselung der Software nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe sie nach Bekanntwerden der Problematik bei den Fahrzeugen des Herstellers X. mehrfach bei der S. O. angefragt und bis zum Juni 2017 jeweils die Zusicherung erhalten, die an sie (die Beklagte) gelieferten Motoren seien nicht mit einer den X.-Motoren vergleichbaren Software ausgestattet bzw. seien von der „X.-Abgasproblematik“ nicht betroffen. Darüber hinaus hatte der Kläger des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sein Fahrzeug im Februar 2016 als Neu fahrzeug erworben, also zu einem Zeitpunkt, als der „Abgas-Skandal“ betreffend X.-Fahrzeuge bereits seit Monaten in der Diskussion war. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch für die Beklagte Veranlassung zu weiteren Überprüfungen der gelieferten Motoren der S. O.. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Der vorliegende Fall ist indes mit dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen nicht vergleichbar. Zum einen hat die Klägerin das Fahrzeug nicht, wie der Kläger des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, als Neufahrzeug erworben, sondern im Herbst 2016 als Gebrauchtwagen. Das hier fragliche Fahrzeug war, anders als das Fahrzeug, welches Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf war, ausweislich der „verbindlichen Bestellung“ vom 18.10.2016 bereits im Juni 2015 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden, mithin lagen sowohl die Herstellung als auch das Inverkehrbringen des hier fraglichen Fahrzeugs deutlich vor dem Bekanntwerden der Diesel-Problematik bei den Fahrzeugen des Herstellers X. im September 2015. Jedenfalls im Juni 2015 konnte die Beklagte mangels Kenntnis von der erst im September 2015 publik gewordenen Problematik bei den X. -Fahrzeugen noch nicht durch diese Informationen veranlasst oder gar gehalten gewesen sein, die ihr von der S. O. gelieferten Motoren auf Abschalteinrichtungen zu untersuchen; das gilt ungeachtet der Frage, ob ihr nach den vorstehenden Ausführungen eine Prüfung der Software in den komplett gelieferten, nur noch in die Fahrzeuge der Beklagten einzubauenden Motoren tatsächlich technisch überhaupt möglich gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen kann daher ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten bis zum Inverkehrbringen des hier fraglichen Fahrzeugs im Juni 2015 als Anspruchsvoraussetzung für eine Haftung gemäß § 826 BGB nicht bejaht werden. Die Beklagte hat auch nicht sittenwidrig gehandelt, indem sie nach dem Bekanntwerden der Problematik bei Fahrzeugen der Fa. X. bzw. in der Folgezeit keine Hinweise an die Öffentlichkeit gegeben hat, dass gegebenenfalls auch bei den von ihr hergestellten Fahrzeugen, welche mit Motoren der Fa. S. ausgestattet sind, eine vergleichbare Software vorhanden sein könnte. Eine entsprechende Information an die Vertragshändler mit Verpflichtung zur Weiterleitung der Informationen an sämtliche Kunden hätte nur Neuwagenkäufer und solche Gebrauchtwagenkäufer erreicht, die über einen Vertragshändler Fahrzeuge gekauft hätten, nicht hingegen Käufer „von privat“. Um auch nur einigermaßen verlässlich alle potentiellen Erwerber eines ihrer Fahrzeuge mit Diesel-Motor (der Fa. S.) zu informieren, hätte die Beklagte im großen Stil etwa durch Zeitungsanzeigen, Plakate etc. auf denkbare Zweifel an den Diesel-Motoren in ihren Fahrzeugen hinweisen müssen. Dies dürfte ihr indes bei bloßen Zweifeln (und angesichts der mehrfachen Zusagen der S. O., derartige Probleme bestünden bei den an die Beklagte gelieferten Motoren gerade nicht) schon aufgrund des damit verbundenen enormen Aufwands nicht einmal zumutbar gewesen sein, ganz ungeachtet etwaiger Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche der S. O. im Fall derartiger Verlautbarungen über von S. hergestellte Motoren. Jedenfalls aber war das Verhalten der Beklagten, derartige – auch im Oktober 2016 noch in keiner Weise belegbare – Vermutungen nicht an potentielle Käufer mitzuteilen, nicht als sittenwidrig anzusehen. Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nach alldem nicht gegeben ist, bestehen auch keine Ansprüche bezüglich der geltend gemachten Nebenforderungen, nämlich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Zinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Mangels vergleichbaren Sachverhalts besteht auch kein Widerspruch zu der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Darüber hinausgehende Rechtsfragen grundsätzlicher Natur haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Wert für die Berufungsinstanz: 55.504,20 €