Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.889,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seinem Vertrag mit der Q GmbH vom 24.07.2017. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus dessen Vertrag mit der Q GmbH vom 24.07.2017 im Annahmeverzug befindet; Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von „physischem Feingold“ im Modell „Bonusgoldkauf-Plus“ der Q GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger ließ sich durch den Beklagten seit Jahren in Versicherungsangelegenheiten betreuen und schloss zu diesem Zweck mit dem Beklagten Maklerverträge. Am 26.01.2015 zeichnete der Kläger auf Vermittlung des Beklagten eine Festgoldanlage bei der H AG in Höhe von 10.000,00 EUR. Wie versprochen erhielt der Kläger eine Rendite in Höhe von 4% p.a., also 400,00 EUR jährlich ausgezahlt. Am 24.07.2017 bei einem Gespräch in der Wohnung des Klägers empfahl der Beklagte dem Kläger den Erwerb von "physischem Feingold" in Form von Barren mit Zertifikat der Q GmbH. Dazu empfahl der Beklagte dem Kläger aus verschiedenen Gründen, die Anlage bei der H AG zu kündigen. Die Anlage in Gold über die Q GmbH stellte der Beklagte als sehr sicher mit vergleichbaren Risiken wie bei der H AG dar. Er wies darauf hin, dass die Q GmbH laut eigenen, von ihm geprüften Angaben jeweils physisches Gold für den Kunden erwirbt, das bei der Q GmbH und auch bei der Fa. M eingelagert und – wie sich aus den allgemeinen Verkaufsbedingungen ergibt – durch eine Lagerzession an den Kunden sicherungsabgetreten ist; wegen des deshalb bestehenden Eigentums der Anleger sei das Risiko der Insolvenz der Q überschaubar. Der Beklagte sprach das Risiko der Anlage durch Goldpreisschwankungen und Kursschwankungen des USD an. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Ergebnisse der Überprüfung der Goldbestände nicht veröffentlicht werden, sondern vom Anleger eingesehen werden könnten. Der Kläger erhielt bei dem Gespräch zumindest drei Unterlagen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen BONUSGOLDKAUF—Plus (Anlage B1, Bl. 47 GA), die Aufstellung über die Lieferkosten der Q und die Informationen gemäß Art. 246b § 1 EGBGB zum Bonus Goldkauf-Plus. Über den Inhalt des Gesprächs fertigte der Beklagte ein Gesprächsprotokoll, das der Kläger unterzeichnete. Für den Inhalt des Protokolls wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 13 GA) Bezug genommen. Der Kläger erwarb in dem Gespräch vom 24.07.2017 Gold zur Depoteinlagerung für 10.000,00 EUR, für das ihm monatlich Bonusgold im Wert von 60,00 EUR versprochen wurde, und verpflichtete sich zum regelmäßigen Goldkauf für 100,00 EUR monatlich beginnend mit dem 15.08.2017; die Einrichtungsgebühr war mit 299,00 EUR vereinbart. Für die Einzelheiten des „Auftrags zum Erwerb“ wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 12 GA) Bezug genommen. Der Kläger überwies an die Q GmbH am 06.08.2017 2.299,00 EUR und am 07.08.2017 weitere 8.000,00 EUR. Die Q GmbH bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 23.08.2018 (Anlagen K3 und K4, Bl. 14 f. GA) den Eingang der Zahlung und den Erwerb von 169 gr und weiteren 50,7 gr Feingold. Ende August 2017 erwarb der Kläger auf Empfehlung des Beklagten eine weitere Edelmetallanlage („Vierer-Edelmetall-Mix“) bei der B GmbH, die er im Jahr 2019 veräußert hat. Im Jahr 2018 besichtigte der Kläger zusammen mit dem Beklagten die Geschäftsräume der Q GmbH beim Tag der offenen Tür. Am 30.06.2019 forderte der Kläger die Q GmbH auf, ihm zwei Unzen aus seinem Goldbestand auszulagern und zu übersenden. Das Gold wurde dem Kläger am 17.07.2019 zugesandt; die Auslieferungskosten betrugen 22,51 EUR. Tatsächlich erwarb die Q GmbH nicht Gold in dem versprochenen Umfang vom Geld der Anleger. In welchem Umfang das vorhandene Gold zur Deckung der Ansprüche der Anleger ausreicht, ist in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH derzeit noch nicht geklärt. Der Q GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.09.2019 (8 IN 402/19) ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt; durch Beschluss vom 01.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der am 20.11.2008 mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR in das Handelsregister (AG Offenbach am Main – HR B 43743) eingetragenen Gesellschaft eröffnet. Der Kläger ließ den Beklagten vergeblich mit Schreiben vom 30.10.2019 zur Erstattung von 10.062,49 EUR und seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auffordern unter Fristsetzung bis zum 18.11.2019. Der Beklagte wies Ansprüche mit Schreiben vom 22.11.2019 zurück. Der Kläger behauptet, er habe auf keinen Fall eine in irgendeiner Weise riskante Anlageform gewünscht und dies dem Beklagten auch gesagt. Deshalb habe er den Beklagten nach einer Bestandsaufnahme der Goldbestände gefragt. Bei einer gebotenen Prüfung des Anlagekonzepts hätte der Beklagte dessen Unschlüssigkeit erkennen müssen. Das Konzept sei unschlüssig, weil den Anlegern ein monatliches Bonusgold entsprechend 0,6% des eingelagerten Golddepots versprochen werde und dieser Bonus sowie die Vertriebskosten einschließlich der Provisionen nur bei einem stetigen monatlichen Goldkursgewinn erwirtschaftet werden konnten, der noch dazu nicht durch Kursverluste des USD (Goldhandelswährung) gegenüber dem EUR (Anlagewährung) aufgezehrt werden durfte. Zudem hätten bereits 2017 ehemalige Mitarbeiter von Unregelmäßigkeiten berichtet, wie das Handelsblatt vom 21.02.2020 unstreitig berichtet hat. Unter Vorlage der Kontoauszüge behauptet der Kläger, er habe insgesamt 26 monatliche Raten in Höhe von jeweils 100,00 EUR beginnend mit dem August 2017 an die Q GmbH gezahlt. Mit der Klage macht der Kläger sein eingesetztes Kapital von zusammen 12.899,00 EUR abzüglich des ausgelieferten Goldes, für das er 2.515,00 EUR entsprechend dem Goldkurs bei Auslieferung in Abzug bringt, geltend sowie seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.384,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Vertrag mit der Q GmbH vom 24.07.2017; 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung des Antrags zu Ziffer 1. im Annahmeverzug befindet; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei bereit gewesen, ein vergleichbar geringes Risiko einzugehen, wie er es schon bei der Anlage bei der H GmbH eingegangen sei. Zu den Goldbeständen habe er sich auf die Angaben der Q GmbH verlassen dürfen, weil ihm eine Besichtigung der Goldbestände und deren Prüfung nicht erlaubt worden wäre. Er habe immer nur sehr konservative und sichere Anlagen empfohlen, die er zuvor eingehend geprüft und für sicher empfunden habe; dem entspreche es, dass die Q GmbH – unstreitig – bis Anfang 2019 in der Presseberichterstattung von Focus Money ausgezeichnet worden ist. Das Konzept sei tragfähig erschienen, denn die der Q GmbH habe Gewinne unter anderem durch den Erwerb von Altgold und Scheidung von weiteren Edelmetallen wie Platin, Silber oder Palladium realisiert wollen. Ein langfristig weiter steigender Goldkurs sei vor dem Hintergrund der Niedrigzinspolitik, deren Ende nicht in Sicht ist, realistisch. Bei dem Gespräch habe er dem Kläger auch ein Merkblatt (Ablage B7, Bl. 73 f. GA) übergeben. Der Beklagte ist der Ansicht, den Kläger treffe ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil er Ende Juni 2019 nicht alles Gold bei der Q GmbH herausverlangt habe. Den Schaden könne der Kläger nicht einfach durch Abzug des behaupteten Goldwerts bestimmen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist im Wesentlichen begründet. I. Der Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Schadens gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag verpflichtet. 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlageberater oder umgekehrt heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden oder zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Hier ist der Anlageberatungsvertrag dadurch zu Stande gekommen, dass der Kläger die Empfehlung des im aus früherer Anlage bekannten Beklagten zur Investition in das Modell „BONUSGOLDKAUF-PLUS“ zur Reinvestition des zuvor bei der H GmbH angelegten Goldes entgegengenommen und dann diese Empfehlung umgesetzt hat. 2. Der Beklagte hat die sich aus diesem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt. a) Dem Anlageberater obliegt zunächst eine umfassende Informationspflicht; dem Anleger müssen, damit dieser seine Anlageentscheidung eigenverantwortlich treffen kann, alle diejenigen Informationen geliefert werden, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Nicht aufzuklären ist daher über solche Risiken, mit deren Verwirklichung nicht ernsthaft gerechnet werden kann oder die ganz fernliegend sind. Diese Informationen müssen insbesondere richtig und vollständig erteilt werden. Dabei ist in Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung der Anlage verpflichtet: Er ist verpflichtet, die ihm vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen unter Berücksichtigung der Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers fachkundig zu bewerten und zu beurteilen; Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts müssen ex ante vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Eine Kapitalanlage, welche die der Anlageberater empfiehlt, muss er mit banküblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Eine unterlassene Prüfung kann nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nur dann zur Haftung führen, wenn bei der Prüfung Risiken erkennbar geworden wären, über welche der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. b) Gemessen an diesen Grundsätzen ergeben sich hier Pflichtverletzungen des Beklagten allerdings nicht daraus, dass inzwischen bekannt geworden ist, dass Entscheidungsträger der Q GmbH in betrügerischer Weise gehandelt haben sollen; Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten dies schon 2017 bei einer sorgfältigen Prüfung hätte auffallen müssen, sind nicht ersichtlich. Auch spätere Berichterstattung konnte und musste dem Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung im Jahr 2017 nicht bekannt sein. Die Pflichtverletzung des Beklagten ergibt sich vielmehr daraus, dass er nicht in ausreichender Weise auf die Risiken der Anlage hingewiesen hat, die sich daraus ergeben, dass es sich hier nicht um den Erwerb von Feingold durch einzelne Anleger und Aushändigung des erworbenen Golds an diese handelt, sondern der hier erworbene zukünftige Auslieferungsanspruch auf Gold- bzw. Altgoldbestände zielte, die keiner wirksamen externen Kontrolle daraufhin unterlagen, dass diese jederzeit insgesamt dem zeitlichen Gegenwert von 100% der geschuldeten Goldmenge sämtlicher Depotkunden entsprechen. Vielmehr war durch die in § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht näher beschriebene externe Überprüfung der Goldmenge zwei Mal jährlich nur die Ermittlung des vorhandenen Goldbestands vorgesehen, nicht aber, dass diese Menge dem investierten Anlegerkapital entsprechen muss; insoweit war nur eine Ausgleichungspflicht der Q GmbH vorgesehen, deren Erfüllbarkeit als unsicher bewertet werden muss. Der erworbene oder bei Prüfung vorgefundene Goldbestand musste also – unabhängig von Goldkurs- oder Währungsschwankungen – nicht dem investierten Anlegerkapital entsprechen, sondern diese Äquivalenz war letztlich allein durch die Verpflichtung der Q GmbH gesichert, diese Entsprechung durch Goldankäufe sicherzustellen. Dass das hier vermeintlich verkaufte „physische Feingold“ tatsächlich jederzeit vorhanden war, stellte diese Konstruktion gerade nicht sicher. Insoweit ergibt sich für den einzelnen Anleger ein unbegrenztes Risiko durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Q GmbH. Über diesen Unterschied zum Golderwerb hat der Beklagte den Kläger schon nach seiner eigenen Darstellung nicht rechtzeitig unterrichtet; zum einen hat der Beklagte dieses Risiko im Beratungsgespräch vor der Zeichnung nicht benannt, zum anderen durfte er nicht mit einer Kenntnisnahme dieser Details aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht rechnen, wie sie auch tatsächlich im Beratungsgespräch nicht erfolgt ist. Das dadurch begründete Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals entsprach auch nicht dem Wunsch des Klägers, der mit seiner sicheren Anlage auch nach dem Verständnis des Beklagten das Risiko eines Kapitalverlustes und einer Geldentwertung nicht in Kauf nehmen wollte. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.06.2020 darauf abstellt, die Beklagte habe – im Zeitpunkt der Anlage – seit über zehn Jahren bestanden, ist dies ausweislich des Handelsregisters unzutreffend; zudem gehörte der An- und Verkauf von Barrengold nebst damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, wie Lieferung, Zwischenlagerung und Verwahrung ohnehin erst seit einer Änderung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2013 zum Geschäftsgegenstand der Q GmbH. 3. Dass der Kläger sich zu der Anlage auch in Kenntnis des vorgenannten Risikos gezeichnet hätte, der Beratungsfehler also für dessen Anlageentscheidung nicht ursächlich geworden ist, lässt sich nach der Anhörung der Parteien nicht feststellen. Vielmehr hat der Kläger – insoweit übereinstimmend mit dem Beklagten – beschrieben, er habe bei der Anlage in Gold allein das Risiko der Entwicklung des Goldkurses und der Währungskurse übernehmen wollen, nicht aber des Emittenten, für den er bei der H AG wie auch bei der Q GmbH dem Beklagten vertraut hat. Soweit der Beklagte darauf abstellen möchte, der Kläger habe auch die Anlage bei der H AG gezeichnet, könnte dies der Kausalität nur dann entgegenstehen, wenn der Beklagte ihn insoweit auf ein vergleichbares Emittentenrisiko hingewiesen hätte, was der Beklagte selbst nicht behauptet. 4. Das Verschulden des Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. 5. Den Kläger trifft kein Mitverschulden, § 254 BGB. Ein Mitverschulden des Klägers bei der Prüfung der Anlagerisiken aufgrund besonderer Umstände – etwa eigener besonderer Sachkunde – ist schon nicht behauptet. Auch ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung oder -vermeidung ist nicht schlüssig dargelegt, denn warum der Kläger im Sommer 2019 „sein“ Gold insgesamt hätte herausverlangen sollen, also Tatsachen, die Zweifel an der Seriosität oder Bonität der Q GmbH zu diesem Zeitpunkt hätten begründen müssen, sind vom Beklagten nicht dargelegt. 6. Der Beklagte ist danach dem Grunde nach verpflichtet, den Kläger, der an dem Vertrag mit der Q GmbH nicht festhalten möchte, so zu stellen, wie er stünde, wenn er sich nicht am Modell „BONUSGOLDKAUF-PLUS“ beteiligt hätte. Denn der Schaden des Klägers besteht in dem Abschluss des Beteiligungsvertrags mit der Q GmbH, weshalb es für den Schaden des Klägers ohne Bedeutung ist, ob und in welchem Umfang das bei der Q GmbH vorhandene Gold zur Deckung der Ansprüche der Anleger ausreicht. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehört insbesondere der Ersatz des für die Beteiligung und deren Kosten eingesetzten eigenen Kapitals, hier also der zunächst überwiesenen 10.299,00 EUR, sowie der durch die Kontoauszüge nachgewiesenen weiteren Ratenzahlungen in Höhe von 2.600,00 EUR. Vor diesem Schaden muss sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung die Vorteile in Abzug bringen lassen, die das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht hat, deren Anrechnung ihm zumutbar ist und dem Zweck des Schadensersatzes entspricht sowie den Schädiger nicht unbillig entlastet; dazu gehören ebenso wie aus der Kapitalanlage erhaltene Ausschüttungen das aufgrund des vertraglichen Anspruchs an den Kläger herausgegebene Gold, hier zwei Feinunzen, abzüglich Versandkosten von 22,51 EUR. Diese entsprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 nach dem Preis in EUR des Londoner Goldmarkts (abrufbar unter http://www.lbma.org.uk/precious-metal-prices) im Durchschnitt des am Vormittag mit 1.523,86 EUR/Feinunze und am Nachmittag mit 1.507,77 EUR/Feinunze ermittelten Preises, also im Mittel 1.515,815 EUR/Feinunze, zusammen also 3.031,63 EUR, so dass sich nach Abzug bei Berücksichtigung der Versandkosten ein Schaden von noch 9.889,88 EUR ergibt. Der Geschädigte – hier der Kläger – ist wiederum verpflichtet, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus dem Abschluss des Beteiligungsvertrags erlangt hat, hier die aus dem Vertrag mit der Q GmbH erlangten Ansprüche. 7. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Schreiben vom30.10.2019 (Anlage K8 zur Klageschrift). II. Der Klageantrag zu 2. ist begründet aus §§ 293, 295 BGB; der Beklagte hat die in der Klageschrift angebotene Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die Q GmbH durch den Klageabweisungsantrag zurückgewiesen. III. Der Kläger kann vom Beklagten aus den zum Klageantrag zu 1. genannten Gründen auch Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, wie mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemacht, verlangen. Deren Höhe ergibt sich auch bei Zugrundlegung des vorgerichtlichen Gegenstandswerts von über 10.000,00 EUR, wie er sich nach dem damaligen Goldkurs von durchschnittlich 1.341,56 EUR/Feinunze ergibt, der Höhe nach rechnerisch zutreffend mit 958,19 EUR. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Schreiben vom 30.10.2019. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 709 ZPO; Streitwert: 10.384,00 EUR