Urteil
5 O 298/22
LG Ravensburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der subjektiven Klagehäufung nach § 60 ZPO.(Rn.63)
2. Eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO wird durch hypothetische Geschehensabläufe grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Ein entsprechendes Vorbringen kann nur dann beachtlich sein, wenn der anfechtbar erlangte Gegenstand sich nicht mehr im Vermögen des Beklagten befindet und dies auch auf - realen - Ereignissen beruht, die ohne die angefochtene Rechtshandlung in gleicher Weise ebenfalls den Verlust der Sache beim Schuldner bewirkt hätten. Solange sich das anfechtbar erworbene Objekt jedoch noch beim Anfechtungsgegner befindet, fehlt es an einem zureichenden Grund, dem Anfechtungsberechtigten den Zugriff zu verwehren.(Rn.85)
3. Leistung iSd. § 134 InsO ist weit und nicht im bereicherungsrechtlichen oder schuldrechtlichen Sinne zu verstehen.(Rn.90)
4. Die Grundsätze der Schenkungsanfechtung im Dreipersonenverhältnis (§ 134 InsO) kommen zur Anwendung, wenn der Empfänger keinen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner auf Zahlung hat.(Rn.104)
5. Im Drei-Personen-Verhältnis beurteilt sich die Unentgeltlichkeit der (Dritt-)Leistung iSd. § 134 InsO nicht danach, ob eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, wie dies im Zwei-Personen-Verhältnis zu prüfen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat, die in der Regel darin liegt, dass er eine werthaltige Forderung gegen den Forderungsschuldner verliert (st.Rspr.).(Rn.101)
6. Tritt jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen auf, so ist er gegenüber dem Geschäftsherrn kein Geschäftsführer, sondern nur Gehilfe und aus §§ 677, 683 ff. BGB nicht zum Aufwendungsersatz gegenüber dem Geschäftsherrn berechtigt.(Rn.122)
7. Zu der Überschuldung nach § 19 InsO, der dort geltenden Darlegungs- und Beweislast und den berücksichtigungsfähigen Forderungen und Verbindlichkeiten.(Rn.128)
8. Zur Entreicherung iSd. § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO(Rn.175)
9. Eine Deckungsanfechtung des Schuldners schließt - bezüglich einer bestimmten Zahlung - eine Schenkungsanfechtung des Leistenden aus.(Rn.189)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... einen Betrag in Höhe von EUR 16.156,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... einen Betrag in Höhe von EUR 2.152,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... einen Betrag in Höhe von EUR 333,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.12.2022 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.641,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der subjektiven Klagehäufung nach § 60 ZPO.(Rn.63) 2. Eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO wird durch hypothetische Geschehensabläufe grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Ein entsprechendes Vorbringen kann nur dann beachtlich sein, wenn der anfechtbar erlangte Gegenstand sich nicht mehr im Vermögen des Beklagten befindet und dies auch auf - realen - Ereignissen beruht, die ohne die angefochtene Rechtshandlung in gleicher Weise ebenfalls den Verlust der Sache beim Schuldner bewirkt hätten. Solange sich das anfechtbar erworbene Objekt jedoch noch beim Anfechtungsgegner befindet, fehlt es an einem zureichenden Grund, dem Anfechtungsberechtigten den Zugriff zu verwehren.(Rn.85) 3. Leistung iSd. § 134 InsO ist weit und nicht im bereicherungsrechtlichen oder schuldrechtlichen Sinne zu verstehen.(Rn.90) 4. Die Grundsätze der Schenkungsanfechtung im Dreipersonenverhältnis (§ 134 InsO) kommen zur Anwendung, wenn der Empfänger keinen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner auf Zahlung hat.(Rn.104) 5. Im Drei-Personen-Verhältnis beurteilt sich die Unentgeltlichkeit der (Dritt-)Leistung iSd. § 134 InsO nicht danach, ob eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, wie dies im Zwei-Personen-Verhältnis zu prüfen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat, die in der Regel darin liegt, dass er eine werthaltige Forderung gegen den Forderungsschuldner verliert (st.Rspr.).(Rn.101) 6. Tritt jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen auf, so ist er gegenüber dem Geschäftsherrn kein Geschäftsführer, sondern nur Gehilfe und aus §§ 677, 683 ff. BGB nicht zum Aufwendungsersatz gegenüber dem Geschäftsherrn berechtigt.(Rn.122) 7. Zu der Überschuldung nach § 19 InsO, der dort geltenden Darlegungs- und Beweislast und den berücksichtigungsfähigen Forderungen und Verbindlichkeiten.(Rn.128) 8. Zur Entreicherung iSd. § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO(Rn.175) 9. Eine Deckungsanfechtung des Schuldners schließt - bezüglich einer bestimmten Zahlung - eine Schenkungsanfechtung des Leistenden aus.(Rn.189) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... einen Betrag in Höhe von EUR 16.156,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... einen Betrag in Höhe von EUR 2.152,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... einen Betrag in Höhe von EUR 333,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.12.2022 zu zahlen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 18.641,72 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von 16.156,68 Euro und 2.152,01 Euro sowie weiterer 333,03 Euro verlangen. I. Prozessuales Die Klage ist zulässig, insbesondere begegnen der subjektiven Klagehäufung keine Bedenken. Auch liegt kein Interessenkonflikt iSd. § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA vor. 1. Subjektive Klagehäufung zulässig Die vorliegende Klagehäufung ist zulässig und veranlasst keine Prozesstrennung. a) Es liegt eine subjektive Klagehäufung vor. Der Kläger ist Insolvenzverwalter sowohl über das Vermögen der A (A) und als auch über das Vermögen der B (B). Er macht für zwei Insolvenzschuldner Ansprüche geltend. Er ist zweimal Kläger. b) Es liegt ein Fall des § 60 ZPO vor. Gegenstand des Rechtsstreits sind im Wesentlichen gleichartige, auf dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche. Dafür reicht es aus, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW 2018, 2200). Eine solche subjektive Klagehäufung ist zulässig, wenn die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (st.Rspr.; BAGE 24, 355, 359 = AP BGB § 276 Vertragsbruch Nr. 4, beck-online; BGH NJW-RR 1991, 381). Der Begriff der Streitgenossenschaft ist entsprechend den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Zweckmäßigkeitserwägungen weit auszulegen und umfasst alle Formen der Streitgenossenschaft. Ausreichend ist, dass (nach dem Vortrag der Klägerseite) die gegen die Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (st. Rspr., z. B. BGH, Beschl. v. 23.05.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; BGH, Beschl. v. 06.05.2013 - X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399, beck-online, Rn. 8; Toussaint in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2015, § 36 ZPO Rn. 12 m. w. N.). Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft sind danach zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig sind und wenn keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (OLG Hamm Beschl. v. 1.12.2016 - 32 SA 43/16, BeckRS 2016, 111010 Rn. 39, beck-online). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Beiden Prozessrechtsverhältnissen liegen das Dreipersonenverhältnis zwischen der B, der A und dem Beklagten zugrunde. In beiden Fällen werden Zahlungen der B an den Beklagten zur Grundlage der Insolvenzanfechtung gemacht. Dieser innere sachliche Zusammenhang lässt eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig erscheinen. c) Weiter liegen die Voraussetzungen des § 260 ZPO vor, die vorliegen müssen, weil jede subjektive zugleich eine objektive Klagehäufung beinhaltet (Musielak/Voit/Weth, 20. Aufl. 2023, ZPO § 60 Rn. 11). Danach können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist hier das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig. Dass für die Ansprüche des A-Verwalters an sich das Landgericht nicht sachlich zuständig ist, ist ohne Bedeutung. Zwar müssen für jede Klage die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Abweichendes gilt für die sachliche Zuständigkeit. Soweit diese vom Streitwert abhängt, ist die Zusammenrechnung gem. § 5 zu berücksichtigen (BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 260 Rn. 19). Die sachliche Zuständigkeit kann sich auch aus § 5 ZPO ergeben (Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 260 Rn. 6b). Was für die rein objektive Klagehäufung gilt, gilt auch für die subjektive Klagehäufung. Einen Grund, diese andere zu behandeln, gibt es nicht. Es bedarf deshalb auch keiner Gerichtsstandsbestimmung iSd. § 36 ZPO. d) Eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der Beklagte sonst in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wäre. Denn eine solche Beeinträchtigung liegt hier nicht vor. Es droht hier gerade keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung (vgl. zu dieser Voraussetzung OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - I-32 SA 43/16 -, Rn. 73, juris; Zöller/Althammer, 34. Aufl. 2022, § 60 Rn. 7; Musielak/Voit/Weth, 20. Aufl. 2023, ZPO § 60 Rn. 7) Gegen welchen Vortrag und Anspruch sich der Beklagte wehren kann, ergibt sich aus dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis und dem jeweiligen Streitgegenstand. Der Streitgegenstand in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen wird durch den klägerischen Vortrag in Verbindung mit dem geltend gemachten Antrag ausreichend deutlich festgelegt und lässt es ohne Weiteres zu, dass der Beklagte darauf erwidern kann. Eine Prozesstrennung (§ 145 ZPO) ist nicht veranlasst. Bei den Anfechtungsansprüchen der A handelt es sich um eine Deckungsanfechtung des Schuldners, welche - bezüglich dieser Zahlungen - eine Schenkungsanfechtung des Leistenden ausschließt (BGH NZI 2008, 163 zu Rn. 34 ff.; K. Schmidt-Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, § 134 Rn. 72). Der Kläger macht auch keine konkurrierenden Ansprüche geltend; die streitgegenständlichen Zahlungen sind entweder Gegenstand der Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters der einen oder der anderen Gesellschaft. Auch die zu treffende Kostenentscheidung macht eine Prozesstrennung nicht erforderlich, weil die Stellung des Klägers als Insolvenzverwalters der einen oder anderen Gesellschaft im Tenor klargestellt werden kann. Wegen der vorliegenden getrennten Prozessrechtsverhältnisse ist der Beklagte weder in der Rechtsverteidigung unzumutbar behindert noch erleidet er durch die gemeinsame Klage und Verhandlung Nachteile bei der Rechtsverteidigung. 2. Keine Interessenkollision Eine Interessenkollision nach § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA liegt nicht vor. § 43a Abs. 4 BRAO statuiert ein Tätigkeitsverbot, wenn der Rechtsanwalt einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Nach § 3 BORA darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten; im Fall des § 43a Abs. 4-6 BRAO hat er das Mandat sofort zu beenden. Hier ficht der Insolvenzverwalter Zahlungen zweier Schuldner an. Es geht um unterschiedliche Zahlungen. Die Streitgegenstände sind unterschiedlich. Ein Interessenwiderstreit ist nicht erkennbar. Darüber hinaus macht eine Interessenkollision die Klageerhebung nicht unwirksam. Es besteht nur eine Pflicht zur Mandatsniederlegung. Diese geht allenfalls die Rechtsanwaltskammer etwas an und wäre von dieser zu klären. Für das Zivilverfahren kommt es darauf jedenfalls nicht weiter an. II. Anfechtungsansprüche des B-Verwalters, Leistung iSd. § 134 Abs. 1 InsO Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B kann die Zahlung von 16.156,68 Euro verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist §§ 129, 134, 143 InsO (vgl. zu Anfechtungsansprüchen aus § 134 InsO Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 9 U 153/21 -, juris). 1) Die Klage des B-Verwalters ist auf § 134 InsO gestützt und nicht auf §§ 130 f. InsO. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Direktzahlung der B an die Beklagte - statt über das Eck - als kongruente Zahlung anfechtbar ist oder nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13 -, Rn. 16 ff., juris; zur mittelbaren Zuwendung BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14 -, BGHZ 208, 243-265, Rn. 10 ff.; weiter dazu unten). 2) Durch die streitgegenständlichen Zahlungen wurden die Gläubiger benachteiligt. Anfechtbar sind Rechtshandlungen nur dann, wenn sie die Gläubiger benachteiligen (§ 129 Abs. 1 InsO). a) Durch die Zahlungen der B sind die Gläubiger der B benachteiligt worden (§ 129 Abs. 1 InsO), weil die Zahlungen die Masse der B verringert haben (§ 129 Abs. 1 InsO). Zum 06.10.2021 belief sich die Masse auf 15.090.063,56 Euro (Anlage K 7), dem standen angemeldete Forderungen in Höhe von 181.032.186,97 Euro gegenüber, von denen EUR 39.948.977,03 festgestellt und EUR 103.986.473,89 für den Ausfall festgestellt wurden. b) Soweit der Beklagte einwendet, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, weil die B, hätte sie nicht an die Geschäftspartner wie den Beklagten gezahlt, die Zahlungen auf Provisionsansprüche an die A erbracht hätte, entfällt dadurch eine Gläubigerbenachteiligung nicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass im Fall einer Provisionszahlung der B an die A statt an die Geschäftspartner keine anfechtbare Rechtshandlung iSd. §§ 130 f., 134 InsO vorgelegen haben und deshalb die Gelder auch dem Zugriff der Gläubiger der B entzogen gewesen sein könnten. Auf diesen hypothetischen Kausalzusammenhang kommt es aber in der vorliegenden Fallkonstellation nicht an. Nur gedachte Geschehensabläufe können die Kausalität einer realen Ursache nicht beseitigen; ein gedachter Geschehensablauf schließt deshalb den Anfechtungstatbestand nicht zwingend aus; es ist vielmehr eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit der hypothetische Kausalverlauf geeignet ist, eine an sich gegebene Haftung des Anfechtungsgegners zu beeinflussen. (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87 -, BGHZ 104, 355-363, Rn. 13; Bork/Gehrlein in: Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 15. Aufl. 2020, Die Grundnorm des § 129 InsO Rn. 197 ff.). Ein entsprechendes Vorbringen kann nur dann beachtlich sein, wenn der anfechtbar erlangte Gegenstand sich nicht mehr im Vermögen des Beklagten befindet und dies auch auf - realen - Ereignissen beruht, die ohne die angefochtene Rechtshandlung in gleicher Weise ebenfalls den Verlust der Sache beim Schuldner bewirkt hätten. Solange sich das anfechtbar erworbene Objekt jedoch noch beim Anfechtungsgegner befindet, fehlt es an einem zureichenden Grund, dem Anfechtungsberechtigten den Zugriff zu verwehren (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13 -, Rn. 13, juris; Bork/Gehrlein in: Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 15. Aufl. 2020, Die Grundnorm des § 129 InsO, Rn. 199). Da sich die anfechtbar erlangten Gelder noch beim Beklagten befinden (vgl. dazu unten), kommt ein beachtlicher hypothetischer Kausalzusammenhang nicht in Frage. Dazu steht auch nicht fest, ob die B im Fall unterbliebener Zahlungen der B an die Geschäftspartner an die A gezahlt hätten und diese eine Abrechnung iSd. § 4 Vertriebsvertrag überhaupt vorgenommen hat. 3) Die Beklagte hat von der B Zahlungen in Höhe von 16.156,68 Euro erhalten. Hierbei handelt es sich um Leistungen iSd. § 134 InsO. a) Es liegt eine Leistung iSd. § 134 InsO vor. Leistung ist jede Verfügung und nicht im bereicherungs- oder schuldrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 134 Rn. 32). Die hier streitgegenständlichen Zahlungen sind also davon erfasst. Es geht um Zahlungen der B von deren Geschäftskonto an die Geschäftspartner wie den Beklagten. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die B Dritte iSd. § 267 Abs. 1 BGB gewesen ist oder Erfüllungsgehilfin der A. Aus welchem Anlass die B Zahlungen an die Geschäftspartner bewirkt hat, ist ohne Bedeutung (vgl. K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 134 Rn. 33 f.). b) Es handelt sich um eine Leistung der B. Dass eine Zahlung der B vorliegt, ergibt sich aus den vorgelegten Bankunterlagen (Anlagen K 31 f.) zur Überzeugung des Gerichts. Insbesondere handelt es sich bei dem Konto bei der VB ... um ein solches der B. Dass die B Inhaberin des Kontos bei der VB ... ist, wird von der Beklagten auch nicht mehr bestritten. Dies konnte der Beklagte auch aus den ihm vorliegenden eigenen Kontounterlagen erkennen, auf denen der Zahlende aufgeführt ist. Davon abgesehen kommt es auch nicht darauf an, wen der Zahlungsempfänger als Leistender ansehen konnte und durfte oder tatsächlich angesehen hat. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage. Auf das vom Kläger angeführte Urteil des BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 4/21 -, Rn. 31, juris kommt es dagegen nicht an, denn dieses betrifft § 142 Abs. 2 S. 3 InsO und hat mit der Leistung an sich nichts zu tun. c) Auch sind B und A nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betrachten mit der Folge, dass es sich nicht um eine Leistung der B handeln würde. Beide Gesellschaften sind juristisch getrennte Rechtssubjekte. Verbunden sind diese vertraglich durch den Vertriebsvertrag und ggfls. konzernrechtlich durch eine personelle Verbindung: Der Gesellschaftergeschäftsführer der B war zugleich Mitgesellschafter der A. Anhaltspunkte dafür, dass beide Gesellschaften - über den Vertriebsvertrag hinaus - eine Außen-GbR begründen wollten und haben, sind nicht erkennbar. Beide Gesellschaften verfolgten im Außenverhältnis selbständige - wenn auch ähnliche - Gesellschaftszwecke. 4) Es liegt eine unentgeltliche Leistung der B iSd. § 134 InsO vor. Die Unentgeltlichkeit beurteilt sich nach den Grundsätzen des Mehrpersonenverhältnisses. Im Drei-Personen-Verhältnis beurteilt sich die Unentgeltlichkeit der (Dritt-)Leistung iSd. § 134 InsO nicht danach, ob eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, wie dies im Zwei-Personen-Verhältnis zu prüfen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat, die in der Regel darin liegt, dass er eine werthaltige Forderung gegen den Forderungsschuldner verliert (BGH, Urteil vom 10. März 2022 - IX ZR 4/21 -, Rn. 24, juris). Bei einem Mehr-Personen-Verhältnis kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung (ein „Vermögensopfer“) zu erbringen hatte (K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 134 Rn. 30). Ist die Forderung, die durch die Leistung eines Dritten getilgt wird, aber wertlos, so liegt eine unentgeltliche Leistung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH NZI 2016, 307 zu Rn. 9; K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 134 Rn. 30). Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs. Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können. Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGH NZI 2009, 435 zu Rn. 6). Die Grundsätze über das Mehr-Personen-Verhältnis gewinnen (lediglich) in Fällen einer freiwilligen Drittleistung Bedeutung (BGH NZI 2018, 800 Rn. 27). Hat der Empfänger hingegen einen eigenen Anspruch gegen den leistenden Insolvenzschuldner, so erfüllt dieser mit der Zuwendung eine eigene, ihn selbst gegenüber dem Empfänger treffende Leistungspflicht, weshalb dann die Grundsätze des Zwei-Personen-Verhältnisses anwendbar sind (BGH NZI 2018, 800 Rn. 27 f.; K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 134 Rn. 33): Für die Abgrenzung, ob die Grundsätze über das Zwei-Personen-Verhältnis anwendbar sind, kommt es darauf an, ob zwischen Insolvenzschuldner und Empfänger eine schuldrechtliche Leistungsbeziehung besteht oder nicht. Entscheidend ist, ob der Empfänger einen eigenen Anspruch gegen den leistenden Insolvenzschuldner hat. Der Schuldner erfüllt sodann mit der Zuwendung eine eigene, ihn selbst gegenüber dem Empfänger treffende Leistungspflicht. Einen eigenen Anspruch gegen die B auf Provisionszahlungen hatte der Beklagte hier nicht (nachfolgend a). Der Anspruch des Beklagten gegen die A war nicht werthaltig (nachfolgend b). a) Der Beklagte hatte selbst keinen eigenen Rechtsanspruch gegen die B auf Auszahlung von Provisionen. Die Leistungen der B waren deshalb gegenüber den Geschäftspartnern freiwillig. aa) Der Beklagte stand nur mit der A in Vertragsbeziehung. Einen Geschäftspartnervertrag mit der B hat er zu keiner Zeit gehabt. Der Kläger beruft sich zwar auf Anschreiben an die Vermittler (Anlage K 10) zur Begründung einer Übernahme der Vermittlertätigkeit durch die A. Dass auch die Beklagte ein solches Anschreiben erhalten hat, ist nicht bekannt und wird auch von keiner Partei geltend gemacht. Ob andere Vermittler einen solchen Geschäftspartnervertrag mit der B hatten, ist hier ohne Bedeutung. Darauf und auf die Voraussetzungen für eine Übernahme von Vermittlungsverträgen der B mit Geschäftspartnern durch die A kommt es hier nicht weiter an, denn ein Geschäftspartnervertrag zwischen dem Beklagten und der B besteht hier nicht, ein solcher wurde von dem Beklagten nicht einmal konkret geltend gemacht oder vorgelegt bzw. wird nicht geltend gemacht. Ob die A die „alten“ Geschäftspartnerverträge der B übernehmen konnte und unter welchen Voraussetzungen das rechtlich zulässig gewesen wäre, spielt deshalb hier keine Rolle. Dass § 9 des Geschäftspartnervertrages nur die Vertragsparteien betrifft und nicht die B als Dritte, ist auch nicht weiter erheblich. bb) Aus dem Vertriebsvertrag zwischen B und A kann die Beklagte keinen Anspruch gegen die B auf Auszahlung von Provisionen herleiten. Der Vertriebsvertrag der B mit der A begründet keinen Vertrag zugunsten der Geschäftspartner, aus denen die Geschäftspartner von der B Zahlungen verlangen könnten. Zwar war die B zur Provisionszahlungen gegenüber der A verpflichtet, und zwar in Höhe des Anteils der A und der Vermittlungsprovisionen der Geschäftspartner. Nach der Replik (S. 8) geht der Kläger davon aus, dass die B zur Provisionszahlung verpflichtet war, die aus dem A-Anteil und dem Geschäftspartner-Anteil besteht. Dem entsprechend wurde die Zahlung auch gehandhabt: Zahlung an die A und die Geschäftspartner. Dem vorgelegten Vertriebsvertrag ist dies allerdings so nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich, dass die Provisionen der A im Verhältnis zur B abzurechnen sind (§ 2, § 4). Von einer gesplitteten Zahlung an die A und die Geschäftspartner ist dort nicht die Rede. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der tatsächlichen Auszahlungspraxis eine nicht-schriftliche Abrede zwischen der A und der B zugrunde lag. Ein Anspruch der Beklagten auf Provisionszahlung aus dem Vertriebsvertrag in Verbindung mit § 328 BGB besteht aber nicht. Wäre das anzunehmen, wären die Grundsätze über das Dreipersonen-Verhältnis bei § 134 InsO nicht anwendbar. Ob ein Fall des § 328 BGB vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln: War die Begründung eines Forderungsrechts der Geschäftspartner gegenüber der B gewollt? Für die Begründung eines eigenen Anspruchs der Geschäftspartner liegen hier aber keine (ausreichenden) Anhaltspunkte vor. Es liegt vielmehr allenfalls eine Erfüllungsübernahme iSd. § 329 BGB vor. Danach war die B der A gegenüber zur Zahlung des Provisionsanteils der Geschäftspartner direkt an diese verpflichtet. Den darauf gerichteten Anspruch konnten und sollten die Geschäftspartner aber nur der A gegenüber geltend machen können und nicht der B gegenüber. Einen echten Vertrag zugunsten Dritter stellt der Vertriebsvertrag damit nicht dar. Selbst wenn zwischen der B, A und den Geschäftspartner eine organische Abrede dahingehend bestanden hat, dass Zahlungen direkt von der B an die Geschäftspartner erfolgen sollten und dieser Zahlungsweg im allseitigen Einvernehmen vollzogen wurde, so wird dadurch kein Anspruch der Geschäftspartner gegen die B auf Zahlung begründet. Einen direkten Anspruch des Beklagten gegen die B gab es also zu keiner Zeit. Die vom Beklagten angeführten Entscheidungen BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 287/14, Rn. 10 ff. betreffen die Abgrenzung von kongruenter zur inkongruenten Deckung und haben mit § 134 InsO nichts zu tun. cc) Gesetzliche Ansprüche aus GoA oder § 812 BGB bestehen nicht. Ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der B, aus dem sich ein Provisionsanspruch des Beklagten gegen die B ableiten ließe, bestand nicht. (1) Zwischen der Beklagten und der B bestand keine GoA iSd. §§ 677 ff. BGB. Ein sog. auch fremdes Geschäft könnte hier zwar vorliegen, auch wenn der Geschäftsführer einen Dritten, hier der A, zur Besorgung verpflichtet ist (Grüneberg/Retzlaff, § 677 Rn. 7). Es fehlt hier aber am Fremdgeschäftsführungswillen. Der Geschäftsführer muss in dem Bewusstsein und mit dem Willen handeln, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (vgl. BGH NJW 2018, 2714). Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht aber entgegen, dass der Geschäftsführer als Erfüllungsgehilfen eines Dritten und damit gerade nicht als eigenständige Geschäftsführer tätig geworden ist (BGH NJW 2021, 1818 Rn. 39, beck-online; Grüneberg/Retzlaff, § 677 Rn. 7). Hier ist der Beklagte als Erfüllungsgehilfe der A bei der Vermittlung der Goldanlage tätig geworden. Die Beklagte wusste, dass die B der Anbieter der Goldanlage ist, die A der (Haupt)Vermittler. Die Beklagte ist damit gerade nicht als eigenständiger Geschäftsführer tätig geworden, sondern als Gehilfe der A. Deshalb ist er selbst nicht aus §§ 677 ff. BGB berechtigt. Absehen davon sind Ansprüche aus §§ 677 ff. BGB auch nur auf Aufwendungsersatz gerichtet (§ 683 BGB) und nicht auf eine Vergütung in Form einer Provision. (2) Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB der Beklagten gegen die B kommen hier nicht in Frage. In dem hier vorliegenden Dreipersonenverhältnis besteht eine vorrangige Leistungsbeziehung zwischen dem Beklagten und der A sowie zwischen der A und der B. Diese schließt eine Eingriffskondiktion des Beklagten gegen die B nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts aus (Palandt-Sprau, 82. Aufl. 2023, § 812 Rn. 7). dd) Ob die B davon ausgegangen ist, mit der Zahlung an die Geschäftspartner eine eigene Verpflichtung diesen gegenüber zu erfüllen, ist vollkommen unerheblich. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage bzw. das Bestehen eines Schuldgrundes zwischen B und den Geschäftspartnern, nicht dagegen das subjektive Verständnis der Parteien darüber. Eine Beweisaufnahme darüber ist deshalb entbehrlich. b) Der Anspruch der Geschäftspartner gegen die A war nicht werthaltig. Die A war ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse, veranlasst durch die A selbst und anschließend durch den Insolvenzverwalter, seit dem 31.12.2015 überschuldet. Überschuldung iSd. § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Für die rechnerische Überschuldung ist der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 -, BGHZ 126, 181-201, Rn. 33). Sie wird anhand eines Überschuldungsstatus geprüft (BGH ZInsO 2015, 2021). Diese sog. Sonderbilanz ist keine Bilanz im technischen Sinne, sondern eine Vermögensanalyse durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva. Bilanzzweck ist die Feststellung, ob im Verwertungsfall die Verbindlichkeiten aus dem Vermögen beglichen werden können. Bei der Bestimmung der Aktiva und Passiva sind die Posten der Jahresbilanz nicht verbindlich (BGH NZG 2014, 100; K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, 20. Aufl. 2023, InsO § 19 Rn. 21). aa) Der Kläger hat durch Vorlage der Jahresabschlüsse und deren Erläuterung die Überschuldung iSd. § 19 Abs. 1 InsO ausreichend dargelegt. Die bilanzielle Überschuldung „indiziert“ den Tatbestand der Überschuldung (BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 51/07 -, Rn. 8, juris; K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, 20. Aufl. 2023, InsO § 19 Rn. 55). Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf zu überprüfen und zu erläutern, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. Dabei muss er nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte - beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Geschäftsführer bzw. Gegner insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen (BGH DStR 2014, 219, beck-online zu Rn. 17; BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 229/11 -, Rn. 17, juris; OLG München, Urt. v. 17.1.2019 - 23 U 998/18 = NZG 2019, 941; OLG Köln, Urteil vom 15. Mai 2008 - 18 U 43/06 -, Rn. 15, juris). Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des beklagten Geschäftsführers einzugehen (BGH, Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 262/06 -, juris). Die Überschuldung der A seit 2015 ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, welche die A (2015 und 2016) und eine Steuerberatungsgesellschaft für die Jahre 2017-2019 im Auftrag des Klägers nach den GoB erstellt haben, und dem daraus entwickelten Überschuldungsstatus (Anlagen K 4-6, 14-20). Diese Bilanzen werden in der Replik näher erläutert. In dem in Bezug genommenen Gutachten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters (Anlage K 21) und dem Auswertungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 17.12.2018 (Anlage K 27) ist die Lage der A nachvollziehbar und überzeugend erläutert, insbesondere auch zu den vertragswidrig nicht geführten Golddepots (Anlage K 21, S. 11). Der Kläger hat diese erläutert und dargelegt, woher sich die aufgeführten Verbindlichkeiten ergeben. Substantiierte Einwendungen hat die Beklagte dagegen nicht erhoben. bb) Insbesondere sind keine weiteren Forderungen zu aktivieren. Sämtliche Forderungen des Schuldners gegenüber anderen inklusive etwaiger Steuererstattungsansprüche sind zu aktivieren, soweit diese durchsetzbar und vollwertig sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09 -, juris zu Rn. 18; K. K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, 20. Aufl. 2023, InsO § 19 Rn. 30 zum Vorbehalt des Veritätsrisikos, Bonitätsrisikos und Realisierungwillens), wobei sich die Frage der Vollwertigkeit häufig erst im Rahmen der Bewertung stellt. Bei der Überschuldungsprüfung ist auf die tatsächliche Realisierung außerhalb des Insolvenzverfahrens abzustellen. Bestrittene Forderungen dürfen aktiviert werden, wenn und soweit begründete Hoffnung besteht, sie zu realisieren (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 68, 69). (1) Warum der Vermögensarrest zugunsten wohl der B wegen Provisionszahlungen der B an die A in das Aktivvermögen der A aufgenommen werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Die von der B erhaltenen Provisionen sind in den Bilanzen der A wohl auch verbucht worden. Dazu wurde ein Vermögensarrest wohl auch in das Vermögen der A angeordnet. (2) Die von der A vereinnahmten Provisionszahlungen sind in der Bilanz enthalten. Warum dieser Betrag, der durch Beschluss des AG ... vom ... arrestiert wurde, erneut in der Bilanz der A aufgeführt werden soll, so der Beklagte, ist nicht nachvollziehbar. (3) Ein Anspruch der A gegen die B auf Herausgabe von 20 kg Gold besteht nicht. Die A hat an die B keinen Goldbestand in Höhe von 20 kg übertragen. (4) Provisionsumsätze wurden für die Zeiträume bis Ende 2017 in Höhe von ca.10 Mio. pro Jahr erfasst (Konto ...), für das Jahr 2018 nur 587.690,70 Euro und für das Jahr 2019 keine Umsätze mehr. Dass höhere Umsätze vereinnahmt wurden, ist nicht erkennbar. Weitere Provisionen dürften auch hinter der Buchungsposition Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stecken. cc) In die Jahresabschlüsse und für die Beurteilung der rechnerischen Überschuldung sind die Forderungen der A-Anlagekunden auf Erfüllung in Höhe von ca. 800.000 Euro und auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Vermittlung in Höhe von 25.738.114,42 für 2017 (Replik S. 40) zu Recht aufgeführt, wenn es auf diese Positionen auch im Ergebnis gar nicht ankommt, weil auch ohne diese eine deutliche Unterdeckung besteht (vgl. Replik S. 40 f.). Für die Feststellung der Überschuldung sind sämtliche gegenwärtig bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die im Fall einer Verfahrenseröffnung Insolvenzforderungen (§ 38) begründen können (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - VIII ZR 187/81 -, Rn. 15, juris; Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 152). Im Gegensatz zu den auf der Aktivseite zu berücksichtigenden Forderungen hat es keine Bedeutung, ob der Gläubiger der Verbindlichkeit diese auch tatsächlich eingefordert hat oder noch einfordern wird (K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, 20. Aufl. 2023, InsO § 19 Rn. 34; Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 154) Grundsätzlich sind alle zum Stichtag bestehenden Verbindlichkeiten mit ihrem Nennwert zu passivieren (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 209). Bei Ungewissheit des Grundes (Existenz), aber Gewissheit der Höhe, ist bilanziell idR voller Betrag anzusetzen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2001 - II ZR 30/00 -, BGHZ 149, 276-283, juris zu Rn. 7 f.; Hopt/Merkt, 42. Aufl. 2023, HGB § 253 Rn. 3; vgl. K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, 20. Aufl. 2023, InsO § 17 Rn. 34 zu streitigen, objektiv zweifelhaften Verbindlichkeiten: maßgeblich sei das objektive [nicht]Bestehen der Verbindlichkeit). Es geht hier nicht um Rückstellungen für Verbindlichkeiten, deren Entstehung im folgenden Geschäftsjahr ungewiss ist (zur Bewertung von Rückstellungen vgl. OLG Hamburg 23.10.1980 7 U 67/79 = BB 1981, 1441; Baumbach/Hueck-Haas Vor § 64 Rn 55; Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 211). (1) Zu Recht sind Forderungen der B gegen die A bzw. Verbindlichkeiten der A gegenüber der B auf der Passivseite der Bilanz berücksichtigt worden. Diese sind auf dem Buchungskonto 3500 10 aufgeführt und wurden in den Jahren 2017 ff. fortgeführt. Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen u.a., für die kein Nachrang vereinbart worden ist, sind zu passivieren (arg. E. § 19 Abs. 2 S. 2 iVm. § 39 Abs. 2 InsO). Anhaltspunkte für eine nicht passivierungspflichtige Verbindlichkeit bestehen nicht. (2) Verbindlichkeiten der A-Kunden auf Rückzahlung ihrer Einlage sind zu passivieren. Ansprüche auf Rückzahlung von Anlagesummen sind zu passivieren, es sei denn, es wurde eine Nachrangabrede vereinbart (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 198). Die A hatte das Anlagegold nicht getrennt aufbewahrt mit der Folge, dass die Kunden kein Miteigentum daran erwerben konnten. Der Anspruch der Kunden auf Erfüllung war damit nicht erloschen. Die Ansprüche der Kunden auf Erfüllung oder auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen sind als Verbindlichkeiten der A zu passivieren. Die Höhe dieser Verbindlichkeiten sind in Anlagen K 23 f. nachvollziehbar dargestellt (Replik S. 18). Verpflichtete aus dieser Verbindlichkeit ist auch die A, die Vertragspartnerin der Anleger. Dass die B diese Anlageverpflichtung auf irgend eine Weise übernommen hat - erforderlich wäre eine dreiseitige Vereinbarung zwischen A, B und dem Anleger -, ist weder erkennbar noch wird dies durch den Beklagten schlüssig vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Goldbewegungsauszug für eine Anlage aus dem Jahr 2014 von der B stammt (Anlage B 8), lässt nicht den Schluss einer Übernahme der Anlage auf die B zu. (3) Verbindlichkeiten der A aus fehlerhafter Anlageberatung /-vermittlung gegenüber den Anlagekunden im Zusammenhang mit den Anlagen bei der B sind ebenfalls zu passivieren. Diese Verpflichtung ist auf Rückzahlung der von den Kunden getätigten Einlagen gerichtet. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche sind zu passivieren (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 19 Rn. 197). Eine Haftung der A kommt hier aus fahrlässig falscher Beratung / Vermittlung der Anlage bei der B in Betracht. Trotz Kenntnis hat die A bzw. deren Geschäftsführer weder Handlungen unternommen, die eine ordnungsgemäße Separierung des Anlagegoldes ermöglichten, noch hat er die Kunden hierüber informiert. Durch die falsche Beratung, dass den Kunden ein werthaltiges insolvenzgeschütztes Aus- bzw. Absonderungsrecht eingeräumt werde, steht den Kunden ein Schadenersatzanspruch zu. Hier wurde entgegen den werblichen Anpreisungen von der B bzw. der L... weder separiertes Volleigentum (1. Vertragsvariante) noch Sicherungseigentum begründet; dies ist dem Geschäftsführer der A bekannt gewesen. Der Kläger beruft sich dafür auf die Ermittlungsakten des Strafverfahrens vor dem LG Darmstadt, ... Kls ... Js .../..., Bl. 3180 ff., 4597 ff., 6946, 3602 (Replik S. 21 ff.). Die Anlage war entgegen der Anpreisung nicht insolvenzsicher. Es wäre aber von der A zu verlangen gewesen, dass sie sich als Vermittlerin dahingehend informiert, ob die Anlage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Hinblick auf die Begründung insolvenzfesten Voll- oder Sicherungseigentums machbar gewesen ist. Hier haben Zweifel an der Bestimmtheit des angeblichen Sicherungseigentums und der tatsächlichen Sicherung dahingehend, dass die vorhandene Goldmenge dem von den Anlegern investierten Kapital entsprach, vorgelegen. Der Kläger beruft sich auf die Entscheidungen des OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2021 2124 U 75 / 20, LG Köln, Urteil vom 02.07.2020 15 O 467 / 19 und LG Krefeld, Urteil vom 15.04.2021 3 O 81/20, zitiert nach juris. Zwar ist dieser Rechtsstandpunkt nicht unumstritten. So wird z.B. vom LG Duisburg (Anlage B 11), LG Stuttgart (Anlage B 13) und LG Gießen (Anlage B 14) eine Haftung der Vermittler bzw. Geschäftspartner abgelehnt. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die rechtliche Konstruktion wirksam möglich ist, sondern auch auf die tatsächliche Ausführung. Gerade darauf leitet der Kläger eine Haftung der A her. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Nicht-Erkennbarkeit der Einhaltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes verfängt nicht. Denn BMF und BaFin haben nur den Prospekt und Unterlagen geprüft (vgl. den Bericht des Fondsprofessionell Online auf Anlage B 9), nicht aber die tatsächliche Ausgestaltung und Ausführung der Anlage. Es spielt dabei keine Rolle, in wessen Namen die Geschäftspartner aufgetreten sind. Denn es geht hier um die Pflichten und Pflichtverletzungen der A im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Anlagevermittlung. Die Höhe der Verpflichtung aus diesem Rechtsgrund ist dem Gutachten des Wirtschaftsreferenten ... vom ..., S. 7, zu entnehmen (Anlage K 27). Ob die B / A einzelnen Kunden Gold ausgeliefert hat oder nicht, erscheint nicht erheblich. Warum die B Schuldner der A-Goldkundenverträge sein soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. oben). (4) Die auf dem Konto 3300 erfassten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 6.901.908,00 € sowohl aus Provisionsverbindlichkeiten gegenüber ihren Geschäftspartnern wie dem Beklagten, als auch aus gegenüber Kunden bestehenden Ansprüchen auf Bonuszahlungen aus Goldanlageverträgen sind nachvollziehbar und schlüssig. Ob die B diese Verbindlichkeiten im Rahmen einer Zahlung eines Dritten bedient hat, ist dafür ohne Bedeutung. (5) Letztlich kommt es aber - wie bereits ausgeführt - gar nicht darauf an, ob die Verbindlichkeiten auf Erfüllung und Schadensersatz passiviert werden müssen oder nicht. Denn selbst ohne diese Verbindlichkeiten wäre die A überschuldet gewesen. (Replik S. 41). dd) Die Beklagte hat gegen die klägerische Darstellung im Übrigen keine (weiteren) substantiierten Einwendungen geltend gemacht. Hat der Anspruchsteller seiner Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchsgegners, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind; hierzu reicht es indes nicht aus, lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte zu behaupten, sondern es muss substantiiert zu stillen Reserven oder sonstigen in der Handelsbilanz nicht abgebildeten Werten vorgetragen werden (BGH DStR 2014, 219, beck-online zu Rn. 18). Soweit die Beklagte darüber hinaus einzelne Buchungspositionen ohne Substanz bestreitet (Verbindlichkeiten aus Kautionen oder Darlehen an die A; negative Forderungen aus Lieferung und Leistung aus zu geringen Provisionszahlungen [Konto 1200]), ist dies nach den vorstehenden Darlegungsgrundsätzen unbeachtlich. ee) Eine positive Fortführungsprognose bestand nicht. Gelingt der Beweis des Vorliegens einer rechnerischen Überschuldung, trifft den Anspruchsgegner die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer positiven Fortführungsprognose, da durch die Formulierung in Abs. 2 Satz 1 HS 2 („es sei denn“) eine Beweislastumkehr angeordnet wird (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09 -, juris; OLG München, Urteil vom 18. Januar 2018 - 23 U 2702/17 -, Rn. 36, juris). Dazu hat der Beklagte weder substantiierte Ausführungen gemacht noch erscheint eine Fortführungsprognose bei dem im Raum stehenden Schneeballsystem auch nur ansatzweise gegeben gewesen zu sein. 5) Der Beklagte ist zur Herausgabe des Empfangenen verpflichtet (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO). a) Dass der Beklagte die Einnahmen ersatzlos für ihre Lebensführung verwendet hat, ist bereits nicht dargetan. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Beklagte. Nach § 143 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung iSd. § 134 InsO zur Rückgewähr verpflichtet, soweit er noch bereichert ist. Damit wird die Haftung wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder wegen Verschlechterung eingeschränkt. Eine Bereicherung ist herauszugeben, soweit sie noch vorhanden ist. Das ist auch der Fall, wenn der Empfänger durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart hat (MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 138). Wurde das Empfangene für den notwendigen Lebensunterhalt ausgegeben, liegt nur bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen die Annahme nahe, dass eigene finanzielle Mittel nicht erspart wurden (BGH NJW 1981, 2183, 2184; BGH NJW 1984, 2095, 2096; OLG München, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 5 U 4438/09 -, juris zu Rn. 28; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 139). Er haftet verschärft nur im Fall der Bösgläubigkeit (§ 143 Abs. 2 S. 2 InsO). Eine Entreicherung kommt beim Verbrauch von Geld zum Bestreiten des allgemeinen Lebensbedarfs nur in Frage, wenn das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 -, Rn. 7, juris). Der Beklagte hat 2017 Provisionen in Höhe von 5.417,32 Euro, in 2018 von 1.199,84 Euro und in 2019 von 12.024,56 Euro erhalten. Dass er allein mit diesen - geringen - Zahlungseingängen seinen Lebensunterhalt bestritten hat, ist bereits nicht nachvollziehbar. Ausweislich seiner Einkommensteuererklärungen hat der Beklagte im Jahr 2017 überhaupt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehabt bzw. einen Verlustbetrag erklärt, ebenso 2018. 2018 hatte der Beklagte nicht unerhebliche Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit. 2019 erklärte der Beklagte - wie 2017 - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Welche Einnahmen aus Gewerbebetrieb bzw. Vermittlertätigkeiten der Beklagte hatte und woher, ist seinem Vortrag bereits nicht zu entnehmen. Seine tatsächlichen Einnahmen legt er nicht nachvollziehbar dar. Wenn es auch durchaus möglich erscheinen mag, dass der Beklagte die in den Jahren 2017 und 2019 erzielten Provisionen für den Lebensunterhalt ausgegeben hat, ist nicht erkennbar, dass er sich nicht eigene finanzielle Mittel erspart hat. Im Jahr 2018 jedenfalls hat der Beklagte - durch die Provisionseinnahmen - eigene finanzielle Mittel - aus nicht selbständiger Tätigkeit - erspart. Insoweit kommt eine Entreicherung bereits nicht in Frage. b) Aus und im Zusammenhang mit aus den Einnahmen gezahlten Einkommensteuern kann der Beklagte keine Einwendungen geltend machen. Denn etwaige Steuerbescheide können nachträglich nach § 173 Abs. 1 AO abgeändert werden. c) Zinsen schuldet der Beklagten mit Ablauf des im Schreiben vom 29.09.2022 (Anlage K 3) gesetzten Nachfrist (§ 286 Abs. 1 BGB). 6) Verjährung ist nicht eingetreten. Die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB iVm. § 146 Abs. 1 InsO - der Anspruch entsteht frühestens mit Verfahrenseröffnung (K. Schmidt InsO/Büteröwe, 20. Aufl. 2023, InsO § 146 Rn. 5) - ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Klageerweiterung noch nicht abgelaufen gewesen. III. Anfechtungsansprüche der A-Verwalters Der Kläger kann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A die Zahlung von 2.152,01 Euro sowie weitere 333,03 Euro verlangen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO). Die Anfechtung der Provisionszahlungen vom 24.06.2019, 26.07.2019, 17.06.2019 ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der Provisionszahlung vom 27.08.2019 ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet. 1) Anfechtbare Rechtshandlung ist hier die in der (Direkt)Zahlung der B liegende Zahlung der A an die Beklagte. Rechtshandlungen sind als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne Weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen. Für die Anfechtbarkeit reicht es aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt. Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser sodann seinen Gläubiger befriedigt (BGH NJW 2016, 1012 Rn. 10, beck-online; BGH NJW 2014, 2956 zu Rn. 17 mit Nachw. zur Zahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer; K. Schmidt InsO/K. Schmidt, 20. Aufl. 2023, InsO § 129 Rn. 41). Eine von der Vertriebsvereinbarung und dem Geschäftspartnervertrag abweichende Vereinbarung aller drei Beteiligten (A, B und Beklagter) dahingehen, dass der Beklagte für die der B vermittelten Anlagen direkt von der B vergütet werden sollte, was einer inkongruenten Deckung entgegen stehen könnte (vgl. BGH NJW 2014, 2956 zu Rn. 18 zur Vereinbarung zwischen Bauherr, Auftragnehmer und Subunternehmer über eine Direktzahlung, und Zahlung, die als kongruente Rechtshandlungen anzusehen ist), liegt hier gerade nicht vor (vgl. dazu oben). Bei den Anfechtungsansprüchen des A-Verwalters handelt es sich um eine Deckungsanfechtung des Schuldners, welche - bezüglich dieser Zahlungen - eine Schenkungsanfechtung des Leistenden ausschließt (BGH NZI 2008, 163 zu Rn. 34 ff.; K. Schmidt-Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, § 134 Rn. 72). 2) Die Rechtshandlung hat dem Beklagten eine Befriedigung gewährt, die er so nicht bzw. nicht in dieser Art beanspruchen konnte. Vertragspartner des Beklagten war die A. Von dieser aber hat er keine Zahlungen erhalten, sondern nur von der B. 3) Die Handlungen wurden im zweiten und dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen, bezüglich der Zahlung vom 27.08.2019 innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung. Der Insolvenzeröffnungsantrag datiert vom 17.09.2019. 4) Dem Beklagten war zum Zeitpunkt der Handlung bekannt, dass die Zahlungen die Insolvenzgläubiger benachteiligten. a) Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird nicht benachteiligt, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Vermögen gelangt sind. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten mit Anweisung auf Schuld tilgt der Angewiesene mit der von dem Schuldner als Anweisendem veranlassten Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit, so dass sich im Verlust dieser Forderung eine Gläubigerbenachteiligung äußert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14 -, BGHZ 208, 243-265, Rn. 13 mit Nachw.). Hier hat die B als Angewiesene auf Schuld gezahlt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt damit vor. b) Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Der Gläubiger muss solche Tatsachen kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann und dass dann Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen Die Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann nicht allein wegen der Inkongruenz der Zahlungen bejaht werden. Da die Inkongruenz bereits tatbestandsmäßige Voraussetzung der Vorschrift ist, kann sie nicht zugleich als selbständige, zusätzliche Beweislastregel innerhalb dieser Norm dienen. Allein aus der Inkongruenz der Deckung darf deshalb die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger nicht gefolgert werden. Das zeigt auch der Umkehrschluss aus § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO. Dies schließt indes nicht aus, der Inkongruenz - wie bei § 133 Abs. 1 InsO - gemäß § 286 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Kenntnis des Gläubigers beizumessen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97 -, BGHZ 138, 291-311, juris zu Rn. 73; BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 159/00 -, Rn. 15, juris jeweils mit Nachw.). Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). Nach überwiegender Meinung in der Literatur hat diese Regel grundsätzlich auch unter Insolvenzordnung Geltung. Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verdrängt. Es ist ein wesentliches Anliegen der Insolvenzordnung, das Anfechtungsrecht gegenüber den Anfechtungstatbeständen der Konkursordnung zu verschärfen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 85, 156, 158, 160 sowie Vorblatt unter B 3). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte als Ausgleich für die weiter gefassten Anfechtungstatbestände zu Lasten der Masse in das System des zivilprozessualen Beweisrechts eingreifen wollen, liefert die Entstehungsgeschichte keinen Anhalt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 159, 265 f). Für § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO folgt daraus, dass der Inkongruenz dann ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung zu entnehmen sein kann, wenn er - was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist - bei Vornahme der Handlung wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand. Wollte man die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO gänzlich vernachlässigen, führte dies dazu, dass eine innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte inkongruente Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO leichter anfechtbar wäre als nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Ein derartiger Wille kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 -, BGHZ 157, 242-256, Rn. 23 - 31 jeweils mit Nachw.). Diesen Ausführungen des BGH schließt sich das Gericht als überzeugend an. Über die inkongruente Deckung als Indiz hinaus sprechen für die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung folgende Gesichtspunkte: Ermittlungsverfahren betr. B und A seit 2017; Hausdurchsuchungen, im Dezember 2017 wegen Geldwäsche und Berichte der Presse darüber; Internetkampagne seit 2017 mit Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit der B und A; Vermögensarreste und -beschlagnahmen im September 2018. Dass dem Beklagten dies verborgen geblieben ist, erscheint fernliegend. 5) Daran ändern auch die Entscheidungen des BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 287/14, Rn. 10 ff. nichts. Zwar können Parteien durch eine dreiseitige Vereinbarung eine von der ursprünglichen Abrede abgeänderte Vereinbarung schließen und so einen Direktanspruch begründen. Ein solcher besteht hier aber gerade nicht. Für den Beklagten ist ein Direktanspruch gegen die B auf Zahlung der Provision nicht begründet worden, selbst wenn es Gegenstand einer dreiseitigen Abrede war, dass die B direkt die Provisionen an die Geschäftspartner zahlte (vgl. oben). 6) Zinsen schuldet die Beklagten mit Ablauf des im Schreiben vom 25.09.2022 (Anlage K 3) gesetzten Nachfrist (§ 286 Abs. 1 BGB) bzw. gem. § 291 BGB. Für die Verjährung gilt das oben Gesagte. IV. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Reduzierung des Zinssatzes, Bl. 77 d.A.), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 03.07.2023 neuen Vortrag in den Rechtsstreit einführt, ist dieser verspätet (§ 296a ZPO). Eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO besteht nicht; das Urteil des LG Darmstadt datiert vom 23.05.2023 und hätte innerhalb des Schriftsatznachlasses vorgelegt werden können, was nicht geschehen ist. Der Schriftsatz des Klägers vom 13.06.2023 ging zwar während des Schriftsatznachlasses ein, enthält aber keinen neuen tatsächlichen - entscheidungserheblichen - Vortrag, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich machte. Streitgegenstand sind Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters einer Gesellschaft aus §§ 131, 130 InsO und des Insolvenzverwalters einer anderen Gesellschaft aus § 134 InsO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen sowohl der ... (im Folgenden: A) als auch der ... (im Folgenden: B). Auf den Insolvenzantrag vom 17.09.2019 hin eröffnete das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 01.12.2019 (8 IN 402/19) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Auf den Insolvenzantrag vom 17.09.2019 eröffnete das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 19.12.2019 (8 IN 403/19) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. Der Gesellschaftergeschäftsführer der B war zugleich Mitgesellschafter der A. Ausweislich des Handelsregisterauszuges war Gesellschaftszweck der A der Einkauf und Verkauf von physischem Gold und anderen Edelmetallen sowie die Vermittlung dieser Geschäfte. Der Gesellschaftszweck der B bestand in der Vermittlung des Abschlusses und Nachweises verschiedener Anlagegeschäfte, weiter dem An- und Verkauf von Gold und Altgold und Geschäften, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Bis November 2014 schloss die A mit Kunden selbst Goldanlagegeschäfte ab. Es gab zwei Vertragsmodelle: Goldkauf 13 und A-Goldabonnement (zum Vertragsmodell: Anlage K 22). Ein Vertragsmodell sah einen Ankauf des Kunden von physischem Gold auf monatlich wiederkehrender Basis vor; die monatlichen Abonnementbeiträge konnten durch die Kunden frei gewählt werden; der Kunde sollte (separierte) (Mit-)Eigentum an dem Gold erwerben; aus diesen Geschäften hatte die A Kunden, die in Anlage K 23 aufgeführt sind. Ein anderes Modell sah den Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold (999,9/1.000) in Form von Barren vor, für die die A einen Rückkauf veranlassen konnte; dieses Anlagemodell wurde bis zur Insolvenzantragstellung ausgeführt und abgewickelt, ohne dass Gläubiger verblieben sind. Die B bot Goldanlagen an, gegen eine Einmalzahlung oder laufende ratierliche Zahlungen für den Kunden physisches Feingold zu erwerben und zugleich dergestalt einzulagern, dass die Kunden separiertes und echtes Volleigentum an den Goldbarren erwerben sollten. Ein zweites Vertragsmodell sah vor, dass die Anlage-Kunden lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung von Goldbarren erhielten, dieser sollte jedoch nach den Vertragsbedingungen mit einer entsprechenden Gegenmenge an physischem Feingold sicherungshalber unterlegt sein. Auch dieses Sicherungseigentum sollte nach den schriftlichen Vertragsbedingungen individualisiert und separiert von den Eigenbeständen der B bei einem externen Wertlagerunternehmen, der Firma L..., mit der zur Individualisierung erforderlichen besonderer Kennzeichnung eingelagert werden. Bis Ende 2014 hatte die B mit Vermittlern selbst Geschäftspartnerverträge geschlossen. Zum 31.12.2014 übertrug sie ihre Vertriebsaktivitäten auf die A (vgl. Anlage K 10). Der Beklagte selbst hat mit der B keinen Geschäftspartnervertrag geschlossen. Die A wurde 2013 als Vertriebsgesellschaft der B gegründet. Die A und die B schlossen am 21.10.2013 eine Vertriebsvereinbarung (Anlage K 30). Danach sollte die A die von der B angebotenen Vertragsmodelle zum Verkauf von Gold an Anleger gegen Provision vermitteln. Die A war zur Durchführung des Vertriebs berechtigt, Untervermittler zu beauftragen. Die B verpflichtete sich gegenüber der A zur Zahlung einer Vermittlungsprovision, bestehend aus einem eigenen Anteil der A und dem Anteil der Geschäftspartner. Dem entsprechend zahlte die B den Eigenanteil der A an diese und die Provisionen an die Geschäftspartner, die Vermittler. Der Vertrieb der B erfolgte einerseits über eigene Vertriebspartner sowie andererseits durch die A. Der Vertrieb durch die A erfolgte im Wesentlichen über Geschäftspartner im Rahmen eines Strukturvertriebs auf bis zu acht Stufen. Die Anlagen bei der B wurden entweder durch die A selbst vermittelt oder - überwiegend - über die Geschäftspartner der A. Im ersten Fall erwarb die A einen Provisionsanspruch gegen die B, im zweiten Fall entstand ein Provisionsanspruch der Geschäftspartner gegen die A und zugleich ein solcher der A gegen die B. Die A hatte tatsächlich keine Goldbestände, sondern überließ die Verwahrung des Anlagegoldes der B, ohne dass eine vertragliche Vereinbarung darüber bestand. Bei der L... wurden Goldbestände der A und der B vermischt gelagert. Bei keiner Gesellschaft wurden Goldbestände separiert gelagert. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Durchsuchung wurden in den Geschäftsräumen der B Bestände von Gold (und Schmuck) von 66,334 kg aufgefunden, wovon 65,810 kg auf die B und 523,20 Gramm Feingold auf die A entfielen. Eine Trennung oder Aufteilung der Goldmenge in Form von Einlagerung in Behältnissen, in denen Teilmengen des Goldes für bestimmte Kunden oder Kundengruppen getrennt aufbewahrt wurden, erfolgte nicht. Der Beklagte schloss mit der A am 20.02.2016/19.04.2016 einen Geschäftspartnervertrag mit der Geschäftspartnernummer 11304, gerichtet auf Vermittlung der Anlagegeschäfte der B (Anlage K 29). Im Zeitraum vom 24.02.2017 bis 26.07.2019 erhielt der Beklagte für die Vermittlung von B-Anlagen durch mehrere Einzelüberweisungen insgesamt 18.308,69 Euro an Provisionen überwiesen. Im Verwendungszweck auf den Kontounterlagen ist angegeben „... Absender A GmbH - Provisionszahlung P-... für ..., PartnerNummer 11304...“. Bezüglich der einzelnen Zahlungen und dem jeweils angegebenen Verwendungszweck wird auf die Tabelle von Bl. 4 f. sowie auf die Anlage K 31 verwiesen, dabei handelt es sich um die per Datev an die B übertragenen Kontoauszüge der VB ..., wo die B ein Geschäftskonto unterhielt. Am 27.08.2019 überwies die B an den Beklagten weitere 333,03 Euro. Die Zahlungen in Höhe von insgesamt 18.308,69 Euro erfolgten vom Konto der B bei der VB ..., die Zahlung von 333,03 Euro wurde vom Konto der B bei der ... Bank aus überwiesen. Der Kläger forderte den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 29.09.2022 (Anlage K 3) bis zum 14.10.2022 vergeblich zur Rückzahlung von 18.308,69 Euro auf. Die Handelsbilanz der A zum 31.12.2015, zum 07.12.2017 festgestellt, wies einen Fehlbetrag von ca. 2,5 Mio. Euro auf (Anlage K 14). Die Handelsbilanz der A zum 31.12.2016, zum 09.05.2018 festgestellt, wies einen Fehlbetrag von ca. 2,0 Mio. Euro auf (Anlage K 15). Die vom Kläger in Auftrag gegebenen Jahresabschlüsse für die Jahre 2017 bis Juni 2019 (Anlage K 16-20) weisen nicht durch Eigenkapital festgestellte Fehlbeträge von zwischen 1,2 Mio. Euro und ca. 7 Mio. Euro auf (144). Der vorläufige Insolvenzverwalter der A erstattete unter dem 13.12.2019 ein Gutachten (Anlage K 21). Der Kläger trägt vor: Es liege eine zulässige subjektive Klagehäufung vor. Eine Interessenkollision sei nicht gegeben. Zu den Anfechtungsansprüche der B Die Beklagte habe von der B Zahlungen erhalten, gegen diese aber kein Forderungsrecht gehabt. Ein Auszahlungsanspruch auf Provision gegen die B habe nicht bestanden. Auch sonst habe der Beklagte keine Forderung gegen die B gehabt. Zahlungen habe die Beklagte aber von der B und nicht von ihrer Vertragspartnerin, der A, erhalten. Die Zahlungen seien vom Konto der B bei der Volksbank ... mit der IBAN ... aus erfolgt. Er ist der Meinung, dass Zahlungen der B in Höhe von 16.156,68 Euro unentgeltlich iSd. § 134 InsO erfolgt seien, weil der Anspruch der Beklagten auf Vermittlungsprovision gegen die A wegen deren Insolvenzreife wertlos gewesen sei. Es liege ein Dreiecksverhältnis vor. Die Grundsätze zum Zwei-Personen-Verhältnis kämen nicht zur Anwendung. Auf das Vorliegen einer gleichwertigen Gegenleistung komme es nicht an. B und A hätten keine GbR gegründet. Die B sei bei den Zahlungen von einer Leistungsverpflichtung nicht ausgegangen, was auch die Zweckbestimmung in den Überweisungen belege. Die Geschäftspartner hätten nur mit der A ein Vertragsverhältnis gehabt. Die B sei der Schuld der A auch nicht beigetreten. A und B seien eigenständige Gesellschaften. Auf die Vorstellung des Zahlungsempfängers, wer gezahlt habe, komme es nicht an. Es liege ein klassisches Dreipersonenverhältnis vor. Ein Anspruch der Geschäftspartner gegen die B sei nie begründet worden. Ansprüche der B gegen die A seien zu passivieren, ein Fall des § 19 Abs. 2 S. 2 InsO liege nicht vor. Weiter würden Ansprüche der A-Anlagekunden auf Rückzahlung des eigentlichen Anlagebetrages und auf Schadensersatz aus den B-Vermittlungen bestehen. Die vertriebliche Aktivität der A sei schadensträchtig gewesen. Weil sich die Vermittler nicht über die separate Lagerung der Gold-Anlagen vergewissert und die Kunden insoweit nicht aufgeklärt hätten, liege eine fahrlässige Falschberatung vor. Den Geschäftspartner sei auch bewusst gewesen, dass die Goldbestände tatsächlich nie separiert worden seien, auch nicht bei der L... Die Anlagekunden hätten weder Volleigentum noch Sicherungseigentum erworben. Dies sei den Geschäftspartnern der A bewusst gewesen, spätestens seit 01.03.2017. Es sei ein Schnellballsystem gewesen. Schadensersatzansprüche in Höhe von 140 Mio. Euro seien nach den strafgerichtlichen Feststellungen zu passivieren. Wegen des betrügerischen Handelns hätten die Anleger einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch in Höhe der getätigten Einlage (Anlage K 28). Mangels Separierung des Goldes hätten die Anleger der A kein Miteigentum erworben, Rückzahlungsansprüche gegen die A aus Kundengold seien als Verbindlichkeiten zu passivieren gewesen, die A habe ihre Anlageverpflichtung nicht erfüllt. Die A habe 867 Kundengoldverträge zu erfüllen gehabt. Die A sei seit 31.12.2015 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Zur Überschuldung beruft er sich auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2015 bis 2019. Es sei ein Deckungsgrad der Verbindlichkeiten von max. 43,95% erreicht worden. Verbindlichkeiten aus Goldanlage-Geschäften der A seien zu berücksichtigen; weil die vertraglich vereinbarte gesonderte Aufbewahrung der Goldanlagen nicht vollzogen worden sei, ergäben sich offene Verbindlichkeiten von über 750.000 Euro; bei 867 registrierten Kunden hätten 19,34 kg Gold vorhanden sein müssen; tatsächlich sei nur 356,20 g Gold vorhanden gewesen. Der Überschuldungsstatus seit 31.12.2015 sei negativ gewesen. Wegen des Schneeballsystems und des massiven Betruges habe eine positive Fortführungsprognose nicht bestanden. Wegen der fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den nicht befriedigten Goldanlage-Kunden sei der Liquiditätsstatus seit 31.12.2015 negativ gewesen, die A zahlungsunfähig. Es habe eine Unterdeckung im Mio.-Bereich bestanden. Ein Deckungsgrad sei nie erreicht worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kunden die Ansprüche nur wegen der betrügerischen Täuschung nicht hätten geltend gemacht. Für die Zahlungsunfähigkeit sprächen zahlreiche Indizien, dazu weise der Liquiditätsstatus seit 31.12.2015 eine Unterdeckung im Mio.-Bereich auf, selbst bei Außerachtlassung der Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der Kunden. Auch die B sei seit 31.12.2015 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Auch diese habe Verbindlichkeiten aus den Goldanlageschäften unrichtigerweise nicht bilanziert. Seit 01.01.2016 seien mindestens über 50% der Verbindlichkeiten nicht durch Vermögenswerte der B gedeckt gewesen. Der Kläger beruft sich dafür auf ein im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Durch die streitgegenständlichen Zahlungen seien die Gläubiger benachteiligt. Zu den Anfechtungsansprüchen in Bezug auf die A: Bei den Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.152,01 Euro und weiteren 333,03 Euro liege eine inkongruente Deckung vor. Die Beklagte hätte die Zahlung nicht in der Art beanspruchen können. Die A sei zahlungsunfähig gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung gehabt bzw. dass die A wegen der finanziell beengten Lage in absehbarer Zeit zur Befriedigung der Gläubiger nicht in der Lage sein werde. Das folge aus folgenden Umständen: Zahlungen seien von der B geflossen, obwohl anderes vertraglich vereinbart worden sei; seit 2017 sei das Ermittlungsverfahren betr. B und A gelaufen; es habe Hausdurchsuchungen gegeben, im Dezember 2017 wegen Geldwäsche; das Handelsblatt habe von Durchsuchungen berichtet; seit 2017 habe eine Internetkampagne auf die Zahlungsunfähigkeit der B und A hingewiesen; im September 2018 hätten Vermögensarreste und -beschlagnahmen stattgefunden. Dies alles sei Thema zwischen den Geschäftspartnern gewesen, die von Kunden wegen der negativen Berichterstattung angesprochen worden seien. Weiter habe die Beklagte die Zahlung zu dieser Zeit nicht zu beanspruchen gehabt, soweit sie Vorschusszahlungen erhalten habe, die nicht fällig gewesen seien. Sonderzahlungen habe die Beklagte nicht zu beanspruchen gehabt. Es greife jedenfalls der Auffangtatbestand des § 130 Abs. 1 InsO. Die Beklagte habe in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung Zahlungen erhalten, obwohl sie die Umstände, welche die Zahlungsunfähigkeit begründeten, gekannt habe. Der Kläger beantragt im Wege der subjektiven Klagehäufung, 1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... einen Betrag in Höhe von EUR 16.156,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... einen Betrag in Höhe von EUR 2.152,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... einen Betrag in Höhe von EUR 333,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Er hält die subjektive Klagehäufung für unzulässig. Er sei dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt. Das Vorgehen des Klägers sei interessenwidrig iSd. § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA. Für erfolgreich vermittelte Geschäfte habe er Provisionen erhalten, die er für seinen Lebensunterhalt aufgewendet habe. Dass er diese jetzt zurückzahlen solle, sei ihm unverständlich. Die B-Razzia im September 2019 sei für ihn ein Schock gewesen. Auch er sei getäuscht worden. Vermittler seien sogar Schadensersatzansprüchen der Anleger ausgesetzt. Zu den Anfechtungsansprüche der B Die Vermittler, Geschäftspartner der A aus Geschäftspartnerverträgen, sollten aus den Provisionsansprüchen der B vergütet werden (originäre A-Verträge). Daneben habe es bis Ende 2014 Geschäftspartnerverträge mit der B gegeben, welche die A übernommen habe; die A sei den B-Pflichten beigetreten. Es hätten sowohl mit der B als auch mit der A Geschäftspartnerverträge bestanden. Die B habe auch auf eine eigene Verpflichtung gegenüber den Geschäftspartnern zahlen wollen. Es habe eine dreiseitige Vereinbarung zwischen der B, der A und dem Beklagten bestanden, dass die B im Wege der Abkürzung den Provisionsanspruch der Beklagten gegen die A erfüllen sollte. Dieser Vereinbarung zwischen den Zeugen P. und L. habe der Beklagte durch die Entgegennahme der Provisionen konkludent zugestimmt. Demzufolge handele es sich bei den streitgegenständlichen Provisionszahlungen um kongruente Zahlungen durch eine dreiseitige Vereinbarung. B und A seien als einheitlicher Vertragspartner aufgetreten. Die A sei eine leere Hülle und reine Durchlaufstelle der B gewesen. Die A habe nur die formale Vertriebsanbindung und den Provisionsdurchlauf hergestellt und sonst keine nennenswerten Einnahmen gehabt. Der Geschäftsführer der B, P..., sei auch beherrschender Gesellschafter der A gewesen. Dieser habe mit dem Geld der B gewirtschaftet. B und A seien als ein Unternehmen anzusehen. Die B sei von einer eigenen Verpflichtung ausgegangen, die Provisionsansprüche der Vermittler zu erfüllen. B und A seien eine wirtschaftlich und - laienhaft - rechtliche Einheit gewesen. Ein Dreipersonenverhältnis habe nicht bestanden. Dem Beklagten hätten Provisionsansprüche gegen die A und die B zugestanden. Von welchem Konto er die Beträge erhalten habe, wisse er nicht. Eine Geschäftsverbindung mit der B habe fortbestanden und sei nach Übernahme der Vermittlungstätigkeit der A nicht beendet worden. Die Verbindlichkeiten der B und der A seien werthaltig gewesen. Es seien ja auch Zahlungen geflossen. Eine durchgehende Insolvenzreife habe nicht bestanden. Die Jahresabschlüsse für den Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 30. Juni 2019 würden an schwerwiegenden Mängeln leiden, da diese zum einen bei den Aktiva maßgebende Positionen nicht enthielten, zum anderen bei den Passiva Verbindlichkeiten enthalten seien, die nicht zu passivieren seien. Zudem enthielten die Jahresabschlüsse Verbindlichkeiten, die erst nach Insolvenzeröffnung entstanden seien. Er erhebt Einwendungen zu einzelnen Buchungspositionen. Ansprüche von Anlegern der A seien im Hinblick auf Rückzahlung des jeweiligen Anlagebetrages nicht zu passivieren, auch Schadensersatzansprüche aus Falschberatung vor Abschluss des jeweiligen B-Anlagevertrages seien nicht zu bilanzieren; die von den Klägern dargestellten Verbindlichkeiten aus Kundengold sowie aus Schadensersatz gegenüber dem Anleger seien zu Unrecht bilanziert worden. Die A sei nicht zahlungsunfähig gewesen; ihr habe einen Provisionsanspruch gegen die B zugestanden. Fällige Kundenansprüche gegen die A hätten nicht vorgelegen. Mit Nichtwissen bestreitet er, dass bei der A nur 356,2g Gold vorhanden gewesen sei und die A 19,34 kg Gold hätte gesondert aufbewahren sollen. Ein negativer Liquiditätsstatus habe nicht vorgelegen. Auch sei die A nicht überschuldet gewesen. Deren Buchführung sei nicht fehlerhaft gewesen. Zahlen aus der Buchführung seien nicht zu korrigieren, Jahresabschlüsse seien nicht nachzuarbeiten gewesen. Eine Nachbearbeitung habe nur steuerliche Ziele verfolgt. Es habe eine positive Fortführungsprognose bestanden. Nur fällige Verbindlichkeiten seien beachtlich. Verbindlichkeiten der A aus Goldlieferungen und Goldrückzahlungsverpflichtungen hätten nicht bestanden. Eine unentgeltliche Leistung der B liege nicht vor. Die B sei nicht insolvenzreif gewesen. Die Jahresabschlüsse der B seien nicht fehlerhaft gewesen. Eine Gläubigerbenachteiligung sei schon nicht eingetreten; die B habe durch die Zahlung auch ihre Verbindlichkeiten gegenüber der A erfüllt. Zwischen Leistung und Gegenleistung habe ein ausreichender rechtlicher Zusammenhang bestanden. Die A habe die Schulden der B übernommen oder sei dieser beigetreten. Ein Dreiecksverhältnis liege nicht vor. Die Grundsätze zur Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis kämen zur Anwendung. Die B habe in der Annahme geleistet, dazu verpflichtet gewesen zu sein; auch das stehe der Schenkungsanfechtung entgegen. Die B müsse sich an die A wenden, nicht an die Vermittler. Er habe eine Gegenleistung an die B erbracht. Er hätte die Erfüllung ablehnen können, weil ihm die B als Leistende nicht zumutbar gewesen sei. Auf die Art und Weise der Provisionszahlungen habe er keinen Einfluss gehabt. Die Person des Leistenden sei verschleiert worden. Die B hafte jedenfalls aus § 683 BGB auf die (gezahlten) Provisionen. B und A hätten kollusiv zusammengewirkt und seien als Leistende zu sehen. A und B hätten einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, Investorengelder einzusammeln, und seien als GbR anzusehen. Eine Gläubigerbenachteiligung sei nicht eingetreten, weil die B, wenn nicht an die Geschäftspartner, an die A hätte zahlen müssen. Dazu habe zwischen der B, der A und den Geschäftspartner eine organische Abrede bestanden, nach der die Provisionen direkt von der B an die Geschäftspartner gezahlt werden sollten. Die Provisionen seien im allseitigen Einvernehmen direkt von der B an die Geschäftspartner ausgezahlt worden. Er sei entreichert. Auf die erzielten Einnahmen habe er Einkommensteuer gezahlt, die nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnte. Außerdem habe er die Einnahmen für seine Lebensführung verbraucht. Er beruft sich auf seine Einkommenssteuerbescheide aus 2017-2019 (Anlage B 16). Seinen Lebensunterhalt habe er von den streitgegenständlichen Provisionen bestritten. Zu den Anfechtungsansprüche der A Eine inkongruente Deckung liege nicht vor. Zahlungen seien im Einvernehmen der B und A an ihn geflossen. B und A seien gemeinsam aufgetreten. Die A habe auch einen (höheren) Provisionsanspruch gegen die B gehabt. Der enge Mittelkreislauf sei zwischen der B und A vereinbart gewesen. Von einer Gläubigerbenachteiligung habe er keine Kenntnis gehabt. Er sei von Zahlungen der A ausgegangen. Bedenken hinsichtlich der an ihn herangetragenen Vorgänge um die B seien von der B und A zerstreut worden. Aus dem geführten Ermittlungsverfahren ließen sich keine Schlussfolgerungen ziehen. Von einer Zahlungsunfähigkeit habe er keine Kenntnis gehabt. Eine anfechtbare kongruente Handlung liege auch nicht vor. Aus dem Vermögen der A habe er nichts erhalten. Er hält die Klageforderung für zu unbestimmt und nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Bezüglich des Parteivortrages im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen verwiesen.