Teilurteil
25 O 212/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0717.25O212.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich folgender Einzelbuchungen offen zu legen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren angefallen sind:
Es folgt eine Liste mit 168 Einzelbuchungen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich folgender Einzelbuchungen offen zu legen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren angefallen sind: Es folgt eine Liste mit 168 Einzelbuchungen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage aus abgetretenem Recht zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe von Steuern und Gebühren geltend, welche von den Zedenten an die Beklagte entrichtet wurden, um in der nächsten Stufe die aus Sicht der Klägerin zu Unrecht einbehaltenen Steuern und Gebühren herauszuverlangen. Die Klägerin erwarb von den Zedenten mögliche Rückzahlungsansprüche aus zwischen den Zedenten und der Beklagten bestehenden Flugverträgen. Die Flüge wurden von den Zedenten, bzw. denjenigen Personen, für welche die Zedenten die Flüge gebucht hatten, jeweils trotz vorheriger Entrichtung des vollen Flugpreises inklusive Steuern und Gebühren nicht angetreten. Eine gesonderte Ausweisung der Höhe der jeweils entrichteten Steuern und Gebühren erfolgte durch die Beklagte nicht. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) sahen zum Zeitpunkt der Buchungen ein Abtretungsverbot von Rückforderungsansprüchen an nicht natürliche Personen, eine Ausschlussfrist für die Rückforderungsansprüche von einem Monat und die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für den Fall der Rückforderung vor. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von den Zedenten entrichteten Steuern und Gebühren zustehe, da die Beklagte die Steuern und Gebühren aufgrund des jeweiligen Nichtantritts der Flüge nicht an die zuständigen Stellen hätte entrichten müssen. Anwendbar sei – trotz der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten möglicherweise enthaltenen Rechtswahlklausel, welche die Anwendbarkeit irischen Rechts vorsieht – das deutsche Recht. Die Rechtswahlklausel sei unwirksam. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe der Steuern und Gebühren ergebe sich aus § 242 BGB. Aufgrund der Anwendbarkeit des deutschen Rechts sei zudem von einer wirksamen Abtretung auszugehen. Die von der Beklagten eingewandte Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches von einem Monat sei nach deutschem Recht unwirksam. Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, 1. bezüglich 168 konkret bezeichneter Einzelbuchungen offen zu legen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren angefallen sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, diese Steuern und Gebühren vollumfänglich nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem Ablauf der jeweiligen in der Klageschrift bezeichneten Fristsetzungen an die Klägerin zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 22.01.2020 und vom 02.06.2020 hat sie die Klage in Bezug auf die Ziffern 38, 67, 128, 141, 149 und 166 zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe, bezüglich 162 konkret bezeichneter Einzelbuchungen offen zu legen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren angefallen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen wirksam vereinbarten Rechtswahlklausel das irische Recht anwendbar sei. Die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Buchungen habe sich unter Art. 2.4 folgende Rechtswahlklausel befunden: „Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem Irischen Recht“. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen enthalte Ausschlussfrist für die Rückforderung der Steuern und Gebühren von einem Monat sei wirksam vereinbart worden. Auch sei jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro für jeden Rückzahlungsanspruch wirksam in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen vereinbart worden. Das in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen enthaltene Abtretungsverbot von Rückerstattungsansprüchen an nicht natürliche Personen sei ebenfalls wirksam vereinbart worden. Eine Anspruchsgrundlage für die Auskunftserteilung sei nicht gegeben und könne sich aufgrund der wirksamen Vereinbarung irischen Rechts nicht aus § 242 BGB ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Stufenklage ist auf erster Stufe begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf die im Wege der Stufenklage zunächst begehrte Auskunftserteilung gem. §§ 242, 398 BGB. 1. 242 BGB ist für die Auskunftserteilung taugliche Anspruchsgrundlage. Er gewährt einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Sonderverbindung, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erfüllen kann (LG Köln, Urteil vom 14.2.2019 – 20 O 272/18 = NZV 2020, 52). Diese Voraussetzungen liegen hier aufgrund der unterbliebenen Ausweisung der Steuern und Gebühren durch die Beklagte vor. Die Klägerin kann sich auch auf die im deutschen Recht fußende Rechtsgrundlage berufen. Denn die Anwendung irischen Rechts ist – auch wenn die von der Beklagten behaupteten Klauseln Teil der geschlossenen Verträge gewesen sein sollten – nicht wirksam vereinbart worden. Die Wirksamkeit der Rechtswahlabrede gem. Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 Abs . 1 Rom I-VO ist zwar nach irischen Recht zu beurteilen. Zum Kontrollmaßstab zählen aber auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen sind (AG Bühl , Teilurteil vom 11.11.2019 – 2 C 106/19). Die Rechtswahlklausel ist intransparent und irreführend und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EWG-RL 93/13 (Klausel-RL) und somit unwirksam. Die Klausel ist irreführend, sofern sie glauben machen will, dass neben den einschlägigen Gesetzen lediglich das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 der Wahl irischen Rechts entgegenstehen könnte, nicht aber die Verordnung (EG) 261/2004. Unter Art. 1 ihrer ABB nimmt die Beklagte Begriffsbestimmungen vor. Dort definiert sie den Begriff „Übereinkommen“ dahingehend, dass hiermit das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 gemeint ist. Weitere Bestimmungen des Begriffs „Übereinkommen“ finden sich in den ABB nicht, insbesondere wird die Verordnung (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) in keiner anderen Klausel der ABB als „Übereinkommen“ bezeichnet. Auch aus Sicht des Verbrauchers liegt es fern, unter „Übereinkommen“ die Verordnung (EG) 261/2004 zu verstehen, bei der es sich um einen unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakt und nicht – wie bei einem Übereinkommen – um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt (AG Bühl , Teilurteil vom 11.11.2019 – 2 C 106/19). Den Begriff der „einschlägigen Gesetze“ definiert die Beklagte in ihren ABB begrifflich nicht. Vielmehr erwähnt die Beklagte in bestimmten Klauseln den Begriff der Verordnung (EG) 261/2004 ausdrücklich (Art. 9.2.1), während sie in anderen Klauseln wiederum von anwendbaren Gesetzen (Art. 13.1.1) spricht. Daher ist es aus Sicht eines Verbrauches fernliegend, unter „einschlägige Gesetze“ auch die Verordnung (EG) 261/2004 zu verstehen. Gerade bei dieser Verordnung handelt es sich um den zentralen Baustein des Europäischen Gesetzgebers im Bereich des Kundenschutzes, welcher das Montrealer Übereinkommen flankiert; es handelt sich um Einheitsrecht, welches neben das Montrealer Übereinkommen tritt und gleichermaßen das gewählte irische Recht verdrängen bzw. überlagern kann (Staudinger, JM 2019, 136). Das Verschweigen der Beklagten in der entsprechenden Klausel, dass der Inhalt dieser Verordnung dem gewählten irischen Recht entgegenstehen könnte, führt zu einer Irreführung der Verbraucher und macht die Klausel daher unwirksam (AG Bühl , Teilurteil vom 11.11.2019 – 2 C 106/19). Die Klausel ist auch intransparent, da für den Verbraucher unklar bleibt, was unter dem verwendeten Begriff der „einschlägige[n] Gesetze“ zu verstehen ist. Für den Verbraucher ergibt sich daher die Schwierigkeit herauszufinden, was mit dem Begriff Gesetz gemeint ist und welche Gesetze hier einschlägig sein könnten. So mag ein durchschnittlicher Leser mit Lebensmittelpunkt in Deutschland das Klauselwerk in hiesiger Sprache so verstehen, dass es sich um deutsche Rechtsvorschriften handeln müsse. Die Wahl des irischen Rechts könnte hingegen darauf hindeuten, die Formularabrede beziehe sich auf einschlägige Normen von Irland. Vor allem ist für einen juristischen Laien nicht erkennbar, woraus sich ergeben soll, ob bestimmte Gesetze eines Landes einschlägig sind oder nicht (Staudinger, JM 2019, 135 f.). 2. Die Auskunftsansprüche wurden wirksam abgetreten. Aufgrund der Anwendbarkeit des deutschen Rechts ist von einer Unwirksamkeit des Abtretungsverbots in den ABB wegen unangemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB auszugehen. Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Anwenders überwiegt. Ein solches schützenswertes Interesse ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Die Bearbeitung von Anfragen von „Claim-Handling-Companies“ führt nicht erkennbar zu einem höheren Aufwand als die Bearbeitung von Anfragen von Naturalparteien (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.7.2018, 5 S 8340/17 = NZV 2019, 100). 3. Auch die in den ABB enthaltene Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche ist gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Zedenten unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, eine derart kurze Ausschlussfrist zu vereinbaren und damit eine Rückforderung schon deutlich vor dem Eintreten der gesetzlichen Verjährungsfrist auszuschließen, ist nicht erkennbar. Die Klausel ist darüber hinaus auch intransparent. Die Formulierung, nach der innerhalb eines Monats die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern beantragt werden kann, lässt den Vertragspartner über den Fristbeginn im Unklaren. 4. Ob die in den ABB vereinbarten Verwaltungsgebühren wirksam vereinbart wurden, kann auf der ersten Stufe der Klage dahinstehen, da unklar ist, in welcher Höhe Rückforderungsansprüche bestehen und ob die Aufrechnung den Rückforderungsanspruch somit in voller Höhe erlöschen lassen würden. II. Die prozessuale Nebenentscheidung ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Streitwert wird auf 5.250,00 EUR festgesetzt.