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Urteil

31 O 67/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0818.31O67.20.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.04.2020 (Az. 31 O 67/20) wird aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.04.2020 (Az. 31 O 67/20) wird aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Tatbestand Die Parteien streiten im einstweiligen Verfahren um Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung des Titels eines für die Medienbranche bestimmten Druckwerkes. Die Antragstellerin ist ein seit mehr als 30 Jahren in Deutschland, Österreich und der Schweiz tätiger Medienfachverlag. Zu den von ihm verlegten und vertriebenen Produkten gehört das seit dem Jahr 2007 als Printausgabe angebotene „N “, welches inzwischen auch als E-Paper über die Webseite der Antragstellerin bezogen werden kann. Das gegenwärtig sechs Mal jährlich erscheinende Magazin richtet sich an Medienschaffende, denen berufliche Hintergrund-Informationen vermittelt werden sollen. Einmal jährlich im November erscheint das „N “ zusammen mit einem mit „K “ betitelten Textteil von acht Seiten. Dieser Teil ist mit der Printausgabe des „N “ dergestalt fest verbunden, dass sie von einem gemeinsamen Cover mit umgekehrten Titelseiten umschlossen werden (vgl. AG4, Bl. 66 GA). Auf dem die Rückseite dieses verbundenen Druckwerks bildenden Titelblatt befindet sich jeweils ein ganzseitiges Foto, welches mit „K “ überschrieben ist. Die Mitte des nahezu die gesamte Seitenbreite einnehmenden, in schwarzen Kleinbuchstaben gedruckten Titels „K “ ist mit der wesentlich kleiner gehaltenen, in der Höhe den i-Punkten des Titels entsprechenden Überschrift „N “ versehen (vgl. Bl. 16 sowie AG3, Bl. 65 GA, AG19, Bl. 156 GA). Online ist der mit „K “ titulierte Textteil des Magazins über die Homepage des „N “ auch allein als E-Paper zu beziehen. Die Antragsgegnerin ist Verlegerin des Medien-Magazins „K1 “, welches seit über 60 Jahren als das Organ des E1 (E1 ) erscheint und von diesem auch herausgegeben wird. Dieses Magazin richtet sich an die Mitglieder des E1 und erscheint in einer Druck-Auflage von rund 32.000 Exemplaren zehnmal jährlich. Es wird ausschließlich von Abonnenten bezogen, welche zu rund 95 % Mitglieder des E1 sind. Das Magazin erscheint auch online und kann als E-Paper abgerufen werden (AG12, Bl. 142 GA). Anfang des Jahres 2020 wurde das Magazin der Antragsgegnerin einem sogenannten Relaunch in Form einer inhaltlichen und organisatorischen Neugestaltung unterzogen. Wie auch im Impressum der Ausgabe Januar/Februar 2020 angegeben ist, übernahm der Chefredakteur E zusätzlich zu seiner bisherigen Tätigkeit die Funktion des Publisher, also des verantwortlichen Verlegers des Magazins. Als Verlag für diese Heftausgabe fungierte noch die E1 , doch wurde im Impressum bereits angekündigt, dass diese Funktion ab Heft 3/2020 von der Antragsgegnerin übernommen werden würde (AST 7, Bl. 41 GA), deren Geschäfte von E geführt werden. Bestandteil der inhaltlichen Neuausrichtung des Magazins war das an eine einmalige Aktion im März 2019 anknüpfende, nunmehr aber auf Dauer angelegte Vorhaben, die Hälfte der Magazinausgaben mit der Titelzeile „K1 “ und die andere Hälfte mit der Titelzeile „K “ zu versehen und zu vertreiben. Dieses Vorhaben wurde mit der ersten Ausgabe des Jahres 2020 umgesetzt, um auf diese Weise der Forderung nach einer geschlechtergerechten Bezeichnung nachzukommen. Bezüglich der konkreten Gestaltung der sich lediglich durch die weibliche Endung des Titels unterscheidenden Titelblätter wird auf die Anlage AG5 (Bl. 67 f. GA) verwiesen. Über den Relaunch der Antragsgegnerin wurde jeweils unter dem 21.01.2020 auf verschiedenen Online-Nachrichtenportalen berichtet. So heißt es auf „www.####.de“ unter der Überschrift „Neustart: Chefredakteur E übernimmt das Medienmagazin K1 und startet mit einem Relaunch / Auf dem Cover stehen künftig K und K1 “: „…Chefredakteur E führt den K1 künftig auch verlegerisch in Eigenregie und startet die Ausgabe für Januar/Februar mit einem Relaunch. Zum ersten Mal in 70 Jahren erscheint der K1 mit zwei unterschiedlichen Titelseiten. Auf 16.000 der 32.000 Exemplare umfassenden Druckauflage steht auf dem Cover der Schriftzug „K1 “, auf der anderen Hälfte der Auflage steht „K “. Wer welche Ausgabe erhält, entscheidet der Zufall. Der Name des Magazins bleibt weiterhin K1 …Die Rolle des Herausgebers übernimmt weiterhin der E1…Wir sind froh mit E eine zukunftsweisende verlegerische Konstellation für unser Magazin gefunden zu haben…“ (AST 9, Bl. 47 GA). Auf „www.###.de“ wird mitgeteilt: „Nachdem wir schon am 16. Januar über den Neustart des vom E1 herausgegebenen Medienmagazins „K1 “ berichtet haben, ist jetzt die erste Ausgabe unter neuer Regie erschienen…Neuverleger E … ist wie berichtet fortan nicht mehr allein Chefredakteur, sondern er führt den „K1 “ auch verlegerisch in Eigenregie…“ (AG10, Bl. 138 f. GA). Im Zuge einer sich an den Relaunch anschließenden Auseinandersetzung der Parteien beharrte der Geschäftsführer der Antragstellerin in einer an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin E gerichteten E-Mail vom 29.01.2020 darauf, dass die Titelrechte für die „K “ bei ihnen lägen und drohte die Einleitung rechtlicher Schritte an. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin antwortete darauf mit E-Mail vom selben Tage sinngemäß, dass er sich eine Abgrenzungsvereinbarung vorstellen könne, aber auch eine juristische Klärung nicht scheue und verwies diesbezüglich auf seinen namentlich genannten Rechtsanwalt (AST 10, Bl. 48 GA). Unter dem 11.02.2020 erhob die Antragstellerin daraufhin in Österreich Klage auf Unterlassung der Verwendung des Titels „K “ für die Bezeichnung eines Fachmediums für die Medienbranche gegen E in seiner Funktion als Verleger (AST 8, Bl. 42 ff. GA). Am 17.02.2020 wurde die neu gegründete Antragsgegnerin ins Handelsregister eingetragen, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer E ist (AG 9, Bl. 135 GA). Mit E-Mail vom 25.03.2020 wurde die Antragstellerin durch ihren vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt darüber informiert, dass „wie vermutet“ in der neuen Ausgabe von „K1 /K “ neben dem „Publisher“ E die Antragsgegnerin als Verlegerin angeführt sei. Da sich die Gegenseite von der Klage unbeeindruckt zeige, sei zu überlegen, mittels Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Deutschland gegen die Antragsgegnerin vorzugehen (AST 6, Bl. 40 GA). Auf den demgemäß am 09.04.2020 bei dem hiesigen Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.04.2020 (Bl. 13 ff. GA) erließ die Kammer nach Anhörung der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 30.04.2020 (Bl. 104 ff. GA) die beantragte einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr den Begriff "K " als Titel eines Druckwerks für die Medienbranche mit Informationen zu journalistischen Themen anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben und/oder anbieten, bewerben und vertreiben zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht: Bilddatei entfernt. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt; der Verfahrenswert wurde auf 30.000,00 € festgesetzt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 11.05.2020 im Parteibetrieb zugestellt worden (Bl. 113 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 20.05.2020 (Bl. 123 GA) hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 30.04.2020 eingelegt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr nach §§ 5 Abs. 1 u. 3, 15 Abs. 2 u. 4 MarkenG ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werktitelbenutzung durch die Antragsgegnerin zustehe, da hierdurch die Gefahr einer Verwechslung mit dem geschützten gleichlautenden Titel des von ihr – der Antragstellerin – verlegten Fachmagazins bestehe. Hilfsweise stützt sie ihren entsprechenden Unterlassungsanspruch auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.04.2020 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.04.2020 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass es sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch fehle. Von einer Eilbedürftigkeit der Sache könne nicht ausgegangen werden, da die Antragstellerin das vorliegende Verfahren erst am 06.04.2020 eingeleitet habe, obwohl sie bereits im Januar 2020 über alle hierzu erforderlichen Informationen verfügt habe. Darüber hinaus werde durch die kollidierenden Titel keine Verwechslungsgefahr begründet, da der Titel „K “ seitens der Antragstellerin nicht für ein eigenständiges Magazin benutzt werde und die Titel zudem wegen ihrer optischen Unterschiede für den angesprochenen Fachkreis nicht verwechselbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 (Bl. 194 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Der nach §§ 936, 924 ZPO zulässige Widerspruch der Antragsgegnerin ist angesichts des weiteren Sachvortrags begründet. I. Die einstweilige Verfügung der Kammer ist bereits wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes aufzuheben, weil die Dringlichkeitsvermutung nach § 140 Abs. 3 MarkenG bzw. § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist. 1. Die bei auf Kennenzeichenrechtsverletzungen oder wettbewerbswidriges Verhalten gestützten Unterlassungsansprüchen zu vermutende Eilbedürftigkeit gerichtlichen Handelns ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn ein Anspruchsteller mit der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche längere Zeit zuwartet, obwohl er den jeweiligen Gesetzesverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene den Verstoß mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt und damit sein Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren zum Ausdruck gebracht hat, bedarf einer Betrachtung seines gesamten vorprozessualen und prozessualen Verhaltens. Dabei besteht Einigkeit, dass dem Betroffenen eine gewisse Zeit des Zuwartens zuzugestehen ist, und bei der Bemessung dieser Zeitspanne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.1999, I ZB 7/99, juris, Rn. 11; OLG Hamburg, Urt. v. 21.03.2019, 3 U 105/18, juris, Rn. 43 ff. m.w.N. – Dringlichkeit im Eilverfahren; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18, Rn. 38 – Herausgabe von Beweismitteln I; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12, Rn. 3.15c; Ströbele/Hacker/Thiering-Thiering,12. Aufl. 2018, § 14 Rn.582 ff.). Im Interesse der Rechtssicherheit kann die in der überwiegenden Rechtsprechung für den Regelfall angenommene Frist von einem Monat aber als Anhaltspunkt für die Bewertung des Zuwartens dienen. So geht das OLG Köln in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung in der Regel widerlegt ist, wenn der Betroffene ohne zwingende Gründe einen Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Antragstellung verstreichen lässt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.07.2020, 6 W 61/20, S. 4; Beschl. v. 05.12.2018, 6 W 121/18, juris, Rn. 14; OLG Köln 14.07.2017, 6 U 197/16, juris, Rn. 70 f. – Jeanshose mit V-Naht; OLG Köln, Beschl. v. 22.01.2010, I-6 W 149/09, juris, Rn. 2, 4 – Ausgelagerte Rechtsabteilung). Nach dem Verstreichen eines solchen Zeitraums kommt eine Eilbedürftigkeit nur noch dann in Betracht, wenn es stichhaltige Gründe für die Verzögerung gab. 2. Die Antragstellerin hat in Anbetracht der - durch den Parteivortrag im Widerspruchsverfahren teils ergänzten, teils vertieften - Gesamtumstände die Verfolgung ihrer Unterlassungsansprüche in einer Art und Weise betrieben, die der Annahme einer - ein sofortiges gerichtliches Einschreiten rechtfertigenden - Eilbedürftigkeit entgegensteht. Der Antragstellerin waren Art und Ausmaß der angegriffenen Benutzung des Titels „K “ durch die Antragsgegnerin sowie die für diesen Titelgebrauch Verantwortlichen bereits im Januar 2020 bekannt. Die Titelbenutzung war ebenso wie die Übernahme der Verlegerfunktion durch E („führt den K1 auch verlegerisch in Eigenregie“) bereits am 21.01.2020 auf für die Klägerin einsehbaren Online-Nachrichtenportalen angekündigt und erläutert worden. Die erste Magazinausgabe (Januar/Februar 2020), in welcher der beanstandete Titel wie angekündigt eingesetzt und damit die inkriminierte Verletzungshandlung vollzogen worden ist, ist Ende Januar 2020 erschienen. In dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Impressum dieser Ausgabe (AST 7, Bl. 41 R) sind E als Publisher und die E1 - letztere ausdrücklich für dieses Heft - als Verlegerin benannt. Weiterhin benannt ist bereits die Antragsgegnerin als Verlegerin ab Heft 3/2020. Im Editorial dieser Magazinausgabe erläutert E als Chefredakteur und Publisher nochmals den - auch von der Antragstellerin selbst in ihrer Antragsschrift entsprechend geschilderten - Neustart der Zeitschrift einschließlich der Coveränderungen bei ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Magazinnamens und der Änderungen in der Organisation (AG 21, Bl. 150 GA). Damit hatte die Antragsgegnerin Kenntnis von allen maßgeblichen Tatsachen, einschließlich aller gegenwärtig und künftig für den Titelgebrauch Verantwortlichen und konnte frei entscheiden, gegen wen und auf welche Weise sie ihre Unterlassungsansprüche verfolgt. Dementsprechend hatte sie sich schon im Januar an E als den aus ihrer Sicht offenbar maßgeblichen Verantwortlichen gewandt, sich mit diesem über die Problematik auseinandergesetzt, ihm mit E-Mail vom 29.01.2020 die Einleitung rechtlicher Schritte angekündigt und sodann am 11.02.2020 in Österreich Klage gegen diesen - ausdrücklich in seiner Funktion als Verleger - erhoben. Obwohl es ihr schon zu dieser Zeit möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin ihre Unterlassungsansprüche gegen keinen der drei in Betracht kommenden Verantwortlichen - E als Publisher, die E1 als gegenwärtigen Verlag oder (vorbeugend) die Antragsgegnerin als künftigen Verlag - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt. Die Antragstellerin konnte sich auch keine berechtigten Hoffnungen auf bessere Verhandlungschancen und ein Entgegenkommen der künftigen Verlagsgesellschaft machen. Spätestens mit der am 17.02.2020 erfolgten Eintragung der Antragsgegnerin ins Handelsregister lag für die Antragstellerin offen zutage, dass E deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist, und dieser somit - den nachrichtlichen Ankündigungen des Relaunchs entsprechend - auch die Geschicke des neuen Verlages bestimmt. Das mutmaßliche Motiv für die erst Ende März 2020 vollzogene Änderung des Vorgehens der Antragstellerin ergibt sich aus der von ihr vorgelegten E-Mail ihres österreichischen Rechtsanwalts vom 25.03.2020. Danach war die Antragstellerin davon ausgegangen, dass sich E von der gegen ihn erhobenen Klage „beeindruckt“, er sich also mit anderen Worten zu einem Einlenken bereit zeigen würde. Die Enttäuschung dieser Erwartung war offenbar das Motiv für das sodann am 06.04.2020 gegen die Antragsgegnerin eingeleitete einstweilige Verfahren – eine nunmehrige Dringlichkeit der seit Ende Januar zwischen den maßgeblichen Verantwortlichen diskutierten Angelegenheit vermag sie indessen nicht zu begründen. Ein stichhaltiger Grund für das – über die ihr regelmäßig zuzugestehende Frist von einem Monat mithin weit hinausgehende – Zuwarten der Antragstellerin mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie die gegen E erhobene Klage zeigt, bedurfte die Entscheidung über die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes keiner weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Prüfung - die Fronten waren durch die vorprozessuale Auseinandersetzung geklärt, die verantwortlichen Entscheidungsträger waren bekannt, die Fortführung der beanstandeten Titelbenutzung war sicher. Aufgrund der von der Antragstellerin dementsprechend bereits am 29.01.2020 angekündigten Einleitung rechtlicher Schritte hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auch in Erwartung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine auf den 30.01.2020 datierende Schutzschrift (AG1 Bl. 54 ff. GA) verfasst. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Antragstellerin von diesem Schritt jedoch zunächst abgesehen hat. So war sie nach dem Gesagten nicht auf die Einsicht in die März-Ausgabe des Magazins der Antragsgegnerin angewiesen, um diese als mögliche Anspruchsgegnerin auszumachen. Bereits aus diesem Grund erweisen sich die Ausführungen zu dem verspäteten Erhalt dieser Ausgabe in der Antragsschrift sowie der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin (AST 1, Bl. 77 ff. GA) als nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin das aktuelle Impressum des Magazins jederzeit hätte online einsehen und zudem auch das gesamte Magazin als E-Print hätte abrufen können. Diese jedermann offenstehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung waren der Antragstellerin als Verlegerin eines ebenfalls auch als E-Print angebotenen Konkurrenzmagazins bekannt. Dass sie sich die aus ihrer Sicht erforderlichen Kenntnisse dennoch nicht zeitnah verschafft hat, zeigt einmal mehr, dass sie die Angelegenheit nicht mit dem Nachdruck verfolgt hat, der bei einer tatsächlich bestehenden Eilbedürftigkeit zu erwarten wäre. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine E-Mail ihres österreichischen Rechtsanwalts vom 09.06.2020 (AST13, Bl. 190 GA) behauptet, dass die von diesem beabsichtigte Bestellung eines digitalen Abonnements nicht erfolgreich verlaufen sei, gibt sie nicht an, wieso die jedenfalls mögliche Einsichtnahme in das Online-Impressum nicht erfolgt ist. II. Aufgrund des Fehlens eines Verfügungsgrundes ist die Frage nach dem Bestehen eines Verfügungsanspruchs nicht mehr entscheidungserheblich. Bereits mangels Eilbedürftigkeit der Sache lässt sich die einstweilige Verfügung weder auf den hauptsächlich verfolgten Werktitelanspruch noch den hilfsweise verfolgten wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO. Streitwert : 30.000,00