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Urteil

22 O 282/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0824.22O282.19.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.096,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der Q Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer: LF00000) und der Q1 Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 00000 und GC 00000).

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1. genannten Verträgen dieser gegenüber geltend gemacht werden.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug Leistung in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.096,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der Q Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer: LF00000) und der Q1 Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 00000 und GC 00000). 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1. genannten Verträgen dieser gegenüber geltend gemacht werden. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug Leistung in Verzug befindet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über mögliche Schadensersatzansprüche aus drei Anlageberatungen zum Kauf von Frachtcontainern in den Jahren 2013 und 2016. Ein erster Kontakt zwischen dem Zeugen X , handelnd für die Beklagte, und der Klägerin, Jahrgang 1950, kam über den Ehemann der Klägerin im Jahr 2010 zustande. Zunächst kam es im Herbst 2010 zu ersten Beratungs- und Informationsgesprächen. Im Zuge dessen wurde eine Bestandsaufnahme der finanziellen Situation der Klägerin durch den Zeugen X veranlasst. Insbesondere war Gegenstand der Erörterungen die finanzielle Ruhestandsplanung der Klägerin. Nach einer vom Zeugen veranlassten, konkreten Berechnung des Versorgungsbedarfs der Klägerin im Ruhestand, hätte für die Klägerin im Falle einer 3%-igen Inflation eine Versorgungslücke von 110,45 EUR pro Monat bestanden (Anlage K1). Bei einem weiteren Treffen im März 2011 empfahl der Zeuge X der Klägerin ein Investment in Q. Daraufhin zeichnete die Klägerin erstmals solche Container im Wert von insgesamt 4.280,00 EUR. Im Zuge dessen wurde auch der WpHG-Bogen zu den Anlageerfahrungen und –zielen (Anlage L1) erstellt. Das Setzen der Kreuze auf dem Bogen erfolgte dabei unstreitig durch den Zeugen. Die Klägerin unterschrieb den Bogen. In einem der Beklagten vorliegenden, unabhängigen Invest-Report vom 14.10.2010 war das Investitionsangebot der Q mit „A+ (sehr gut)“ beurteilt worden (vgl. Anlage L10). Parallel zum Kauf der Container im März 2011 erwarb die Klägerin auf entsprechende Beratung des Zeugen X Anteile an dem geschlossenen Fonds „S GmbH & Co. KG“. Diese Anlage widerrief die Klägerin kurz darauf. Am 22.03.2013 unterzeichnete die Klägerin in Folge eines weiteren Beratungsgespräches mit dem Zeugen X den als Anlage K3 vorgelegten, ersten hier streitgegenständlichen „Kauf- und Verwaltungsvertrag“, mit welchem die Klägerin zwei weitere Container zum Gesamtpreis von 4.280,00 EUR von der Q1 Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH erwerben sollte. Der Vertrag enthielt auszugsweise folgende Passagen: „Kaufvertrag […] 3. Die Eigentumsübertragung der/des Container(s) erfolgt innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Container(s) wird durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt. 4. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Container(s) auf Anforderung ein von Q ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner/seines Container(s).“ Verwaltungsvertrag 1. Der Investor beauftragt S. mit der Verwaltung der/des oben genannten Container(s). [...] Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gehen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. [...]“ Die von der Beklagten herausgegebene, von Klägerin ebenfalls am 22.03.2020 unterschriebene Belehrung über „Allgemeine Risiken von Container-Investments“ enthält u.a. folgende Angaben: „Ausfall des Anbieters Sollte Q selbst ausfallen, gehen gemäß § 1 des Verwaltungsvertrages alle Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen Q und der anmietenden Gesellschaft auf den Containereigentümer über. Damit ist gesichert, dass die laufende Mietperiode vertraglich erfüllt wird. Der weltweit hohe Bedarf an Containern und der überaus große Markt des Containerfrachtgeschäftes ermöglichen, dass auch im Falle des Ausfalls von Q Ihre Container einen Käufer finden oder weiter gegen entsprechende Miete genutzt werden. Dennoch besteht das Risiko, dass die prognostizierten Werte nicht erreicht werden und im Extremfall ein Totalverlust eintritt.“ Im Februar 2016 kam es zu einem telefonischen Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen X , in Folge dessen die Klägerin am 16.02.2016 weitere vier Container zu einem Gesamtpreis von 14.480,00 EUR zeichnete. Ebenfalls unterzeichnete sie taggleich die vorgenannten Risikohinweise der Beklagten zu Container-Investments. Schließlich fand am 31.10.2016 ein weiteres Beratungsgespräch statt, infolge dessen die Klägerin weitere zwei Container zum Gesamtpreis von 4.020,00 EUR zeichnete und abermals die vorgenannten Risikohinweise unterzeichnete. Die Verträge aus dem Jahr 2016 und die jeweils unterzeichneten Risikobelehrungen enthielten wortgleiche Passagen wie die oben zitierten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Verträge (Anlagen K3-K5) und Belehrungen (Anlagen L7-L9) Bezug genommen. Ein Eigentumszertifikat für einen der erworbenen Container ist zu keinem Zeitpunkt ausgestellt worden. Aus den streitgegenständlichen Verträgen erhielt die Klägerin insgesamt folgende Ausschüttungen: Aus dem am 20.03.2013 geschlossenen Vertrag mit der Nr. GC 00000 erhielt sie Mietzahlungen in Höhe von 2.291,66 EUR, aus dem Vertrag vom 25.02.2016 (Nr. LF00000) 2.820,56 EUR und aus dem Vertrag vom 03.11.2016 (Nr. GC 00000) 571,65 EUR. Die jeweiligen Ausschüttungen wurden von der Klägerin anspruchsmindernd von den geleisteten Kaufpreiszahlungen in Abzug gebracht. Im März 2018 meldeten alle deutschen Ableger von Q Insolvenz an. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.02.2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.03.2019 im Ergebnis fruchtlos zur Anerkennung der klageweise geltend gemachten Ansprüche und zur Zahlung auf. Die Klägerin behauptet, der Zeuge X habe sie nicht auf sämtliche wesentliche Risiken der Anlage hingewiesen. Er habe ihr gegenüber lediglich erklärt, dass zwar theoretisch Verluste möglich seien, praktisch seien diese aber ausgeschlossen. Er habe die Anlage als sicher bezeichnet. Ein Hinweis auf ein Totalverlustrisiko sei nicht erfolgt. Ebenfalls sei kein Hinweis auf die mit der Eigentümerstellung verbundenen Gefahren erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei jedenfalls nicht über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden sei, weshalb die Beratung jedenfalls nicht anlagegerecht gewesen sei. Überdies ist sie der Ansicht, die Beratung sei auch nicht anlegergerecht gewesen. Sie behauptet, sie sei in finanziellen Dingen unerfahren. Sie habe neben einer betrieblichen Altersvorsorge lediglich einmal eine Beteiligung an einem Investmentfonds in kleinerem Umfang gehalten, von dem sie aber auch nicht mehr wüsste, was genau darin enthalten war. Sie behauptet, der Zeuge X habe im Detail ihre finanzielle Situation analysiert, wobei ihm ihre vollständigen finanziellen Verhältnisse bekannt gewesen seien. Ihr sei in Anbetracht des Zieles, eine Versorgungslücke im Alter zu schließen, vor allem die Sicherheit der Anlage wichtig gewesen, was sie auch mehrfach in dieser Form gegenüber dem Zeugen kommuniziert habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an sie 17.096,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der Q Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer: LF00000) und der Q1 Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 00000 und GC 00000). 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1. genannten Verträgen dieser gegenüber geltend gemacht werden. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug Leistung im Verzug befindet. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, eine relevante Versorgungslücke hätte für die Klägerin nie bestanden. Die von der Beklagten veranlasste Berechnung hätte eine solche nur in dem unwahrscheinlichen Fall einer Inflationsrate von 3% ergeben. Bei einer zu erwartenden, niedrigeren Rate bestünde gerade kein solches Risiko. Die Klägerin habe vielmehr frei verfügbares Kapital eingesetzt. Die Klägerin sei überdies als erfahrene Anlegerin einzustufen, was sich schon aus dem WpHG-Bogen (Anlage L1) ergebe. Insbesondere habe sich die Klägerin stets eigene Gedanken gemacht zu den von ihr getätigten Anlagen. Dies zeige sich vor allem darin, dass sie von sich aus den Widerruf des Paribus-Fonds veranlasst und bei verschiedenen Gelegenheiten direkt mit Q korrespondiert habe. Insbesondere in Bezug auf alle streitgegenständlichen Vertragsschlüsse nach 2011 habe es sich jeweils bewusste Entscheidung der Klägerin für die Container-Anlage gehandelt, die sie in Kenntnis der bestehenden Risiken getätigt habe, was sich nicht zuletzt auch darauf ergebe, dass ihr bei jedem einzelnen Vertragsschluss erneut die Risikobelehrung der Beklagten vorgelegt worden sei. Im Übrigen hätte die Klägerin schon 2011 – wie auch bei allen weiteren Abschlüssen – bewusst die risikoreichere Anlage gewählt. So sei ihr in 2011 u.a. auch eine Rentenversicherung angeboten worden, welche die Klägerin wegen mangelnder Renditeaussichten abgelehnt habe. Die Klägerin habe sich vielmehr gezielt für das Container-Investment entschieden. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei in den streitgegenständlichen Fällen lediglich als Anlagevermittlerin tätig geworden. Die Beklagte ist diesbezüglich der Ansicht, bezüglich der streitgegenständlichen Anlage keine Beratung, sondern lediglich zutreffende Auskünfte geschuldet zu haben. In jeden Fall sei die (überobligatorische) Beratung aber sowohl anlage- als auch anlegergerecht gewesen. Die erteilten Auskünfte seien zutreffend und auch aus den herangezogenen Dokumenten ersichtlich gewesen. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klage ist am 17.08.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2020 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X . Auch ist die Klägerin persönlich angehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist auch begründet. I. Die Klägerin kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Schadens verlangen. 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Zeuge X hat die Klägerin ausweislich des Klägervortrags und nach eigener Aussage des Zeugen nach einer vorher vorgenommenen Bedarfsanalyse in finanzieller Hinsicht beraten. Nach eigener Aussage des Zeugen fand eine Beratung zu dem Containerinvestment auch zum Anlass der jeweils nachfolgenden Vertragsabschlüsse in den Jahren 2013 und 2016 statt. Eine bloße Anlagevermittlung fand ersichtlich nicht statt. Da die streitgegenständliche Anlage durch den Zeugen zum Bestandteil des ursprünglich entwickelten Konzepts gemacht wurde, erstreckten sich die jeweils abgeschlossenen Beratungsverträge ersichtlich auch auf diese Anlage. 2. Die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht, eine anlagegerechte Beratung durchzuführen, verletzt. In dieser Hinsicht weicht das Gericht von seiner vorläufigen, in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2020 geäußerten Ansicht, die ausdrücklich als solche kommuniziert worden ist, ab. Der Beklagten wird das Verhalten und Verschulden des Zeugen X als deren Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB, zugerechnet. Der Anlageberater schuldet dem Interessenten – wie auch ein Anlagevermittler – jedenfalls eine richtige und vollständige Information über diejenigen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2011, Az. III ZR 200/09). Hierzu gehören naturgemäß die für den Anleger bestehenden Risiken, insbesondere finanzielle Verlustrisiken. Der Anlageberater kann seinen Aufklärungspflichten dadurch genügen, dass er dem Interessenten einen Verkaufsprospekt aushändigt, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 389/12, Tz. 9 bei Juris). Ein etwaiger vom Emittenten ausgegebener Verkaufsprospekt ist schon nicht Gegenstand des wechselseitigen Parteivortrages. Demgemäß kann sich die Beklagte jedenfalls nicht auf die so eintretende Entlastung berufen. Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin vom Zeugen X nicht über alle wesentlichen Risiken der Anlage aufgeklärt wurde (vgl. zum Kriterium der Wesentlichkeit: BGH v. 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93). Zwar ist das Gericht überzeugt, dass der Zeuge X – auch schon bei den Beratungen vor 2016 – jedenfalls auf das Totalverlustrisiko hingewiesen hat, was sich auch schon aus den jeweiligen, von der Klägerin unterzeichneten Risikobelehrungen (Anlagen L6-L9) ergibt. Das Risiko des Anlegers ging aber in Bezug auf die konkrete Anlage, soweit der Anleger tatsächlich, wie ausdrücklich beworben, Eigentümer der Container hätte werden sollen, darüber hinaus (sogleich unter a.). Soweit ein Eigentumserwerb wegen der Probleme mit dem Besitzkonstitut aus sachenrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, wäre die Risikobelehrung jedenfalls dahingehend fehlerhaft gewesen, dass gerade keine Absicherung vor dem Totalverlustrisiko mittels Erwerb der Eigentümerstellung bestand (sogleich unter b.). a. Zwar ist aus Sicht der Kammer angesichts des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes unklar, wie es zu einer Einigung über den Eigentumsübergang an konkreten Containern kommen sollte, ersichtlich geht aber der Kauf- und Verwaltungsvertrag und auch die von der Beklagten herausgegebenen Risikohinweise davon aus, dass der Investierende tatsächlich Eigentümer konkreter Container wird. Auch die Klägerin und der Zeuge X sind hiervon ausweislich ihrer diesbezüglichen Angaben ausgegangen. In einem solchen Fall muss es sich aber insbesondere dem Berater aufdrängen, dass der Eigentümer bei Ausfall der Q1 Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und dem Ausfall der Mieter für anfallende laufende Kosten der Container (Wartung, Pflege, Standortgebühren) selbst aufkommen müsste. Zwar hat die Kammer keine Zweifel daran, dass angesichts der langjährigen positiven Erfahrungen der Finanzberater mit Q Containern, wie sie auch in dem als Anlage K2 vorgelegten Invest-Report zum Ausdruck kommen, solche Szenarien nicht wahrscheinlich waren. Zu einer vollständigen Risikoaufklärung gehört ein solches Szenario aber schon im Hinblick auf die Dimension des Risikos zweifellos. In seiner Vernehmung hat der Zeuge X bekundet, dass nach seiner Auffassung in den ausgehändigten Risikohinweisen über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt werden, insbesondere auch das Totalverlustrisiko. Nur über „allgemeine Risiken“ sei auf konkrete Nachfrage eigegangen worden. Soweit für den Zeugen das Totalverlustrisiko damit auch in der Theorie als das Maximalrisiko darstellte, ist dies unzutreffend. Ob die übrigen Angaben in den Risikohinweisen, wie die Klägerin meint, verharmlosend sind, kann folglich dahinstehen. Werden über ein Totalverlustrisiko hinausgehende, mit der Eigentümerstellung verbundene Risiken, welche auch bei geringer Wahrscheinlichkeit wegen der gravierenden Konsequenzen zweifelsfrei als wesentliche Risiken zu qualifizieren sind, nicht explizit benannt, so begründet dies alleine eine Pflichtverletzung, da derartige Risiken einem durchschnittlichen Anleger nicht konkret vor Augen stehen müssen. Bezüglich der Wesentlichkeit der mit der Eigentümerstellung verbundenen Risiken in Bezug auf die Anlageentscheidung führt das Landgericht Krefeld in einer Entscheidung zu einem vergleichbar gelagerten Fall (Urteil vom 04.06.2020, Az. 3 O 88/19) aus: „Eine Aufklärungspflicht scheidet […] auch nicht deswegen aus, weil die Wahrscheinlichkeit, dass das sonstige/private Vermögen des Anlegers gefährdet wird, vorliegend offensichtlich zu gering war (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 - zitiert nach juris). Zwar mag es grundsätzlich in Betracht kommen, das bestehende Risiko unter Berücksichtigung des Umstandes, dass (i) etwaigen Verbindlichkeiten des Anlegers zunächst der Sachwert des Containers gegenübersteht und (ii) weitere Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind, als äußerst gering und mithin nicht aufklärungspflichtig einzuschätzen (vgl. LG München I, Urt. v. 30.07.2019, 28 O 87/19). Für das hiesige Gericht sind jedoch ganz erhebliche weitere Gefahren, die den Wert eines einzelnen Containers bei weitem übersteigen, ersichtlich. So ist beispielweise völlig unklar, was passiert, wenn (i) kein neuer Mieter gefunden wird und der Container (a) aus einem (für den Kläger unbekannten Ort) zurück geführt oder (b) selbstständig weiter veräußert werden muss oder wenn (ii) ein Schaden durch den Container selbst verursacht wird. Soweit ersichtlich sollte die Versicherung ausschließlich hinsichtlich Beschädigung, Verlust und Diebstahl des Containers und nicht auch in Bezug auf durch den Container verursachte Schäden greifen. Derartige Gefahren sind auch geeignet, den Wert des einzelnen Containers erheblich zu übersteigen.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Dass die Erlangung einer Eigentümerstellung aufgrund des zugrundeliegenden Geschäftsmodells von Q u.U. gar nicht möglich war, ändert an dem gefundenen Ergebnis, dass der Berater mangels umfassender Beratungen zu diesem Punkt seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat, nichts. Dies ergibt sich schon daraus, dass Maßstab das wechselseitige Verständnis von der Anlage bei Vertragsschluss sein muss, da der Interessent nur auf dieser Grundlage seine Kaufentscheidung treffen kann. Diesbezüglich führt das LG Krefeld in der vorgenannten Entscheidung (aaO) aus: „Unabhängig von der letztlichen Durchführung des Anlagekonzepts, kommt es hinsichtlich der Aufklärungspflichten des Vermittlers entscheidend darauf an, wie sich die Anlage für den Vermittler nach verständiger Würdigung bei Abschluss der Anlage darstellte. Unstreitig gingen zu diesem Zeitpunkt beide Parteien davon aus, dass der Kläger Eigentümer werden sollte. Dementsprechend hätte zu diesem Zeitpunkt neben den Rechten aus Eigentum auch umfassend über die Pflichten aus dem Eigentum und den damit verbundenen Gefahren aufgeklärt werden müssen. Nur so kann gewährleistet werden, dass dem Anleger hinsichtlich des dargestellten Anlagekonzepts eine ausreichende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zur Verfügung steht. Dass sich die Anlage letztlich als betrügerisches Vorgehen entpuppte und mithin wohl kein Eigentum an den Container erlangt werden konnte, ist demnach unerheblich.“ Auch diesen überzeugen Ausführungen schließt sich das Gericht an. b. Im Übrigen wäre auch für den Fall, dass man den Einwand der praktischen Unmöglichkeit der Erlangung der Eigentümerstellung als erheblich ansehen sollte, ein Beratungsfehler festzustellen. Insofern wären jedenfalls die Risikohinweise der Beklagten unter dem Punkt „Ausfall des Anbieters“ (vgl. Anlagen L7-L9), auf die sich auch der Zeuge X in seiner Vernehmung als Maßstab für den Umfang der vorzunehmenden Belehrung bezieht, in dem Maße als irreführend zu werten, als sie für den möglichen Ausfall des Anbieters die Eigentümerstellung als demgegenüber bestehende, besondere Sicherheit darstellen. 3. Ob die Beratung im konkreten Fall in Bezug auf das unstreitige Anlageziel Altersvorsorge anlegergerecht war, kann dahinstehen, da jedenfalls nicht anlagegerecht beraten wurde (s.o.). 4. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die Beklagte nicht widerlegt. Es ist weder naheliegend noch irgendwie sonst ersichtlich, dass die Klägerin vorliegend investiert hätte, wenn er von einer möglichen persönlichen Haftung in Kenntnis gesetzt worden wäre, zumal die bisherigen Anlagen die Klägerin Derartiges auch nicht nahelegen. 5. Das für den Anspruch notwendige Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Vermutung ist vorliegend auch nicht dadurch entkräftet, dass, wie zuvor eingehend ausgeführt, ein Ausfall der Investition aus der ex-ante Perspektive unwahrscheinlich erscheinen durfte. 6. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung verjährt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis der Beklagtenseite auf etwaige Erfahrungen des Ehemanns der Klägerin mit Geldanlagen, welche der Klägerin zuzurechnen seien, genügt jedenfalls nicht. 7. Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als ob er den streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dem entspricht der Klageantrag zu 1) bezüglich seiner Hauptforderung. II. Die Begründetheit der zulässigen Feststellungsanträge zu 2) und zu 3) ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter I. und dem unstreitigen Angebot der Klägerin gemäß Schreiben vom 18.02.2019 mit Fristsetzung bis zum 11.03.2019. III. Die Ausführungen der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.08.2020 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: Bis 23.000,00 EUR.