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Urteil

22 O 366/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0907.22O366.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus den Beteiligungen bei der C-Stiftung, Beteiligungsnummern 00000, 00000 und 00000,  Kaufsumme insgesamt 50.000,- EUR, an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der oben bezeichneten Ansprüche in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus den Beteiligungen bei der C-Stiftung, Beteiligungsnummern 00000, 00000 und 00000, Kaufsumme insgesamt 50.000,- EUR, an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der oben bezeichneten Ansprüche in Annahmeverzug befindet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2014 nach diesbezüglichen Gesprächen mit dem für die Beklagte auftretenden Geschäftsführer, Herrn X-E, sogenannte Kauf- und Lieferverträge mit der Berliner „C-Stiftung“ über insgesamt 95.000,- EUR in Form des Modells „Gold Standard“ ab (zu den Vertragsnummern und Investitionssummen im Einzelnen vgl. S. 3 der Klageschrift). Die Ehefrau des Klägers hat diesem vorprozessual etwaige Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Streitgegenständlich ist ein Betrag in Höhe von 50.000,- EUR, der sich aus den Vertragsnummern 00000 (15.000,- EUR), 00000 (10.000,- EUR) und 00000 (25.000,- EUR) zusammensetzt. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen zudem zwischen dem 25.04.2012 und dem 16.10.2014 weitere derartige Verträge mit der C-Stiftung nach Vermittlung durch den insoweit persönlich – und nicht für die Beklagte – auftretenden Geschäftsführer der Beklagten, die bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der Kammer waren (LG Köln, 22 O 149/18). Ausweislich des Verkaufsprospekts der C-Stiftung war vorgesehen, dass „die Kunden“ Eigentum an Goldbarren mit einer Reinheit von 99,9 % erwerben sollten. Die C-Stiftung verfügte nicht über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Vornahme von Einlagengeschäften. Seitens einer Rechtsanwaltskanzlei „L“ war im Jahr 2012 attestiert worden, dass es sich bei dem Vertragsmodell nicht um ein erlaubnispflichtiges Geschäft i.S.d. § 34 GewO handele. Ende Februar 2015 fand eine Durchsuchung der Geschäftsräume der C-Stiftung durch Ermittler des LKA Berlin und der BaFin statt. Dabei wurde festgestellt, dass von den vereinnahmten Anlegergeldern von 57 Mio € nur 324,486 kg Gold im Wert von etwa 10,58 Mio € erworben wurden. Hingegen handelte es sich bei ca. 95 % des in den Tresoren der C-Stiftung lagernden Goldes um Falschgold. Von den Anlegergeldern wurden Immobilien erworben und Darlehen an verbundene Stiftungen vergeben; überwiegend ist der Verbleib des Geldes unbekannt. Über das Vermögen der C-Stiftung wurde am 17.06.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob gegen mehrere Personen Anklage. Der Kläger und seine Ehefrau erfuhren im Jahr 2015 von der Insolvenz der C-Stiftung und ließen sich durch die Kanzlei Q anwaltlich beraten. Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten eine sichere Anlage gesucht, bei der Verluste ausgeschlossen seien. Es hätte sich nämlich bei dem investierten Geld um ihre komplette Altersvorsorge gehandelt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm und seiner Ehefrau die Anlage bei der C-Stiftung als sichere und werthaltige Anlage empfohlen. Er habe ihnen erklärt, sie hätten physisches Gold erworben, das zur Sicherheit stets im Tresor bleibe und jederzeit abholbereit wäre. Weiter habe er die Prozedur der Goldprüfung beschrieben. Tatsächlich habe die Anlage einem Totalverlustrisiko unterlegen, was dem Geschäftsführer der Beklagten auch erkennbar gewesen sei, denn ein Eigentumserwerb an den Goldbarren sei mangels eindeutiger sachrechtlicher Zuordnung nicht möglich gewesen, zumal aufgrund des vorgesehenen Sachdarlehens das Eigentum wieder auf die C-Stiftung übergehe und dann im Rahmen des Zwischenhandels übertragen werde. Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe das Anlagemodell keiner Plausibilitätsprüfung unterzogen: er habe nicht geprüft, wie die versprochenen Renditen erwirtschaftet werden sollen und nicht erkannt, dass die Renditen ganz offenkundig nicht zustande kommen konnten. Eine Wertsteigerungsgarantie gebe es bei Gold nicht. Belastbares Material der C-Stiftung um die in Aussicht gestellten Renditen zu überprüfen, habe dem Beklagten nicht zur Verfügung gestanden, er habe sich vielmehr blind auf deren phantastische Versprechen verlassen. Insbesondere seien die Schreiben und Stellungnahmen der L Rechtsanwaltsgesellschaft, des Steuerberaters P und des Rechtsanwaltes Dr. T1 für die Prüfung der Anlage nicht geeignet gewesen, da diese erkennbar als „Verantwortliche Stellen“ in die C-Stiftung eingebunden gewesen sein. Außerdem habe der Beklagte sich nicht erkundigt, ob die C-Stiftung eine Erlaubnis zur Vornahme eines Einlagengeschäfts habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus den Beteiligungen bei der C-Stiftung, Beteiligungsnummern 00000, 00000 und 00000, Kaufsumme insgesamt 50.000,- EUR, an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der in Klageantrag 1) bezeichneten Ansprüche in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt unter Vortrag im Einzelnen die Einrede der Verjährung. Zudem ist sie der Ansicht, dass eine Anlageberatung des Klägers und seiner Ehefrau im Rechtssinne nicht angenommen werden könne, da die streitgegenständlichen Kaufverträge keine Kapitalanlage darstellen würden. Jedenfalls, so behauptet die Beklagte, hätten der Kläger und seine Ehefrau, wie in den Beratungsprotokollen vom 19.06.2013 und 15.10.2013 dokumentiert, auf eine Plausibilitätsprüfung verzichtet. Er habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine eigenständige Plausibilitätsprüfung durchgeführt habe. Die vorgelegten Beratungsprotokolle (Anlagen M2 und M3), so die Beklagte, seien vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet worden. Die Originale hätten der Kläger und seine Ehefrau erhalten. Weiter habe der Geschäftsführer der Beklagten ihnen gesagt, dass es sich bei dem Geschäft um den Erwerb eines Sachwertes in Form von Anlagebarren handele, die ab 100 g ausgeliefert werden können mit der Option eines durch die C-Stiftung zugesicherten Rückkaufpreises, der von der Laufzeit abhängig sei und jederzeit total ausfallen könne. Der Beklagte behauptet weiter, er habe die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, Prospekt, Gesamtdarstellung der Rechtsanwälte L, Bestätigung des Goldbestandes durch Wirtschaftsprüfer, Bewertung des unabhängigen Unternehmens Scoredex, soweit möglich, untersucht. Die betrügerische Absicht hinter dem Geschäftsmodell sei ihm nicht erkennbar gewesen. Die Klage ist dem Beklagten am 13.11.2019 zugestellt worden. Das Gericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört Bezüglich der Ergebnisse der persönlichen Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. Der Kläger kann – im Rahmen der eindeutig abgegrenzten Teilklage - von dem Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz des Schadens i.H.v. 50.000,00 EUR verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er und seine Ehefrau aufgrund der fehlerhaften Beratung durch die Beklagten die streitgegenständlichen Verträge mit der C-Stiftung abgeschlossen haben, §§ 280 Abs. 1, 675, 398 BGB. 1. Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Beklagten andererseits ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, unbeschadet der rechtlichen Einordnung der streitgegenständlichen Verträge als Kaufvertrag. Dass es sich bei dem vorgesehen Erwerb von Gold um eine Kapitalanlage handelte, ist schon vor dem Hintergrund der Ausführungen des Prospekts, der selbst von einem „wachsenden Bedarf an zusätzlicher Altersvorsorge, die die C-Stiftung mit seinen Edelmetallprodukten bedient, vorrangig auch unter dem Gesichtspunkt des Werterhalts“ (S. 5). Wie die Kammer bereits im Parallelverfahren 22 O 149/18 ausgeführt hat, zieht ein Anleger einen Anlageberater im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge hat. Er erwartet nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Er wünscht eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er gegebenenfalls auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH, Urteil vom 13.05.1993, III TR, 25/92, zitiert nach juris Rn. 13; OLG Köln, Urteil vom 12.10.2017, 24 U 20/17, zitiert nach juris Rn. 33). Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien im Parallelverfahren haben sich die Eheleute M an den Geschäftsführer der Beklagten persönlich mit dem Ansinnen gewandt, im Hinblick auf ihre Altersvorsorge beraten zu werden. Dabei ging es insbesondere darum, die Versorgungslücke, die bei der Altersvorsorge der Zeugin entstanden war, weil sie 20 Jahre nicht gearbeitet hatte, zu schließen. In diesem Rahmen haben die Eheleute die im Parallelverfahren streitgegenständlichen Verträge abgeschlossen. Nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung - bei der es sich zwar nicht um eine förmliche Beweisaufnahme handelt, die aber gleichwohl nach § 286 ZPO der freien Beweiswürdigung unterliegt – war es ihm und seiner Ehefrau auch bezüglich der streitgegenständlichen Verträge in erster Linie wichtig, eine sichere Anlage für die Altersvorsorge zu tätigen. Diese Darstellung ist schon wegen ihrer Konsistenz mit dem Parallelverfahren plausibel und glaubhaft. 2. Die ihm aus diesem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten hat der Beklagte durch die Empfehlung und Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage verletzt. Dem Anlageberater obliegt eine umfassende Informationspflicht. Er muss dem Anleger die Informationen liefern, die diesen in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Insbesondere muss der Anleger über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden (Assmann/Schütze/Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. ,§ 2 Rn. 15). Bei einem Anlageberatungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur einer Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Anlage verpflichtet. Während der Anlagevermittler den Anleger die vollständige und richtige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände schuldet, die für den Anlageschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren und das Anlagekonzept bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigsten auf Plausibilität, insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen muss (BGH, Urteil vom 30.03.2017, III ZR 139/15, zitiert nach juris Rn. 9; Urteil vom 05.03.2009, III ZR 17/08), schuldet der Anlageberater mehr als nur eine Plausibilitätsprüfung. Er ist verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 05.03.2009, III ZR 302/07, zitiert nach juris Rn. 13). Er ist darüber hinaus verpflichtet, die ihm vom Anleger gegebenen Informationen und Risikobereitschaft fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Seine Beratung und Anlageempfehlung muss den Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Interessenten Rechnung tragen und zutreffend über die Risiken und Chancen der empfohlenen Anlage aufklären, d.h. anleger- und objektgerecht sein (BGHZ 123, 1126 ff.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht – wie bereits im Parallelverfahren - mit der nach Maßgabe des § 286 ZPO hinreichend sicherer Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung und Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage weder anleger- noch objektgerecht war. Die streitgegenständliche Anlage war wegen des mit ihr verbundenen Totalverlustrisikos für den von den Eheleuten M angestrebten Anlagezweck nicht geeignet. Nach der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte den Kläger und die Zeugin nicht über das von ihm selbst erkannte – in der grundsätzlich denkbaren Insolvenz der C-Stiftung begründete - Totalverlustrisiko aufgeklärt hat und zudem mangels Plausibilitätsprüfung nicht erkannt und demnach nicht darüber aufgeklärt hat, dass das Anlagekonzept mit erheblichen Risiken für die Anleger behaftet ist. Bereits vor dem Hintergrund des Anlageziels der Altersvorsorge ist es nicht naheliegend, dass dem Kläger und seiner Ehefrau die Gefahr eines Totalverlustes vor Augen stand. Dazu passend hat der Kläger schlüssig erklärt, dass der Geschäftsführer der Beklagten mehrfach geäußert habe, dass die Anlage sicher sei. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers bestehen auch nicht aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Kopien vermeintlicher Beratungsprotokolle vom 19.06.2013 und 15.10.2013 (Anlagen M 2 und M 3). Wie auch im Parallelverfahren hat die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer die Originale dieser Protokolle, deren Unterzeichnung durch den Kläger bestritten ist, nicht vorgelegt. Eine Überprüfung der Echtheit der Beratungsprotokolle und der darunter befindlichen Unterschriften der Eheleute M durch eine Schriftvergleichung war aus diesem Grund nicht möglich, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten geht. 3. Das Verschulden des Beklagten an der fehlerhaften Beratung wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. 4. Die Ansprüche des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht sind auch nicht verjährt. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2015 jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von etwaigen Ansprüchen gegenüber der Beklagten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatten, so war der als Anlage K3 vorgelegte Güteantrag vom 27.11.2018 jedenfalls geeignet, die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen. Der Güteantrag lässt klar erkennen, dass er sich – auch – auf die hier streitgegenständliche Anlageberatung und das insoweit investierte Kapital als Schadensersatz bezieht. Die vorgenommene Abtretung wird ebenfalls bereits im Güteantrag offengelegt. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet. Die Beklagte befand sich mit der Annahme der Gegenleistung im Sinne von § 293 BGB in Verzug. Mit der Stellung des Klageantrags zu 1) in der mündlichen Verhandlung, ist der Beklagten das erforderliche wörtliche Angebot der Abtretung zugegangen. Dieses Angebot hat die Beklagte durch die Beantragung der Klageabweisung abgelehnt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 50.000,- EUR