Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für die Zeit bis 10.11.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2014 abzüglich am 22.08.2014 gezahlter 10.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausgleich aller zukünfigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf dem Unfallereignis vom 00.00.0000 in 51709 Marienheide beruhen, verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,78 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde am 02.11.2003 geboren; das alleinige Sorgerecht liegt bei ihrer Mutter, Frau T T1. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend, das sich am 00:00:0000 gegen 07:20 Uhr in Marienheide ereignete. Sie befand sich auf dem Weg von einer Bushaltestelle zur Schule und musste hierbei den L-Weg überqueren. Die Unfallgegnerin, Frau H B S, fuhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw (amtliches Kennzeichen: AB-CD 0000) den L-Weg von der M-Straße kommend in Fahrtrichtung M1-Straße. Die Klägerin wollte den L-Weg in Höhe der Hausnummer 00 – im Bereich eines Treppenabgangs – überqueren. Unmittelbar vor dem Treppenabgang stand ein Lkw oder Lieferwagen am rechten Fahrbahnrand. Während des Überquerens wurde sie von der Unfallgegnerin mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug frontal erfasst und auf die Motorhaube des Fahrzeugs geschleudert. Die Klägerin wurde bei dem Unfall verletzt; die Erstversorgung erfolgte durch einen Notarzt vor Ort; danach wurde die Klägerin in das Kreiskrankenhaus Gummersbach verbracht. Ausweislich der Arztberichte des Kreiskrankenhauses vom 05.09.2013 (Anlage K 1, Bl. 1 ff. AH) und vom 30.10.2014 (Anlage K 2, Bl. 5 f. AH) erlitt die Klägerin unfallbedingt eine dislozierte proximale Femurschaftfrakur links, eine diskrete Kontusion des linken Leberlappens, eine diskrete Lungenkontusion des lateralen Unter- und ventralen Mittellappens rechts sowie einen Gallenblasenausriss, der eine Entfernung der Gallenblase mittels Bauchspiegelung erforderlich machte. Ob es zu weiteren unfallbedingten Verletzungen gekommen ist, ist streitig. Durch den Bruch des linken Oberschenkels wurde die im Bereich der Fraktur verlaufenden Hauptschlagader abgedrückt. Es erfolgte eine Notoperation im Kreiskrankenhaus Gummersbach. Der linke Oberschenkelknochen wurde durch vier Marknägel stabilisiert. Die Klägerin litt unter Schmerzen im Bereich des Beines und Bauches sowie beim Atmen. Es wurden im Rahmen von Ultraschalluntersuchungen größere und zunehmende Flüssigkeitsmengen im Bauchraum festgestellt, die letztlich – nach der Diagnose des Gallenblasenausrisses - zur Entfernung der Gallenblase am 11.07.2013 führten. Nach der Entfernung der Gallenblase wurden zum Ableiten des Blutes und des Wundwassers zwei Drainageschläuche aus dem Bauch heraus verlegt. Die Klägerin erhielt einen Blasen- sowie einen Venenkatheter. Am 14.07.2013 wurden die Drainageschläuche aus dem Bauchraum gezogen; am 15.07.2013 wurde der Venenkatheter entfernt. An diesem Tag wurde die Klägerin von der Intensiv- auf die Kinderstation verlegt. Am 18.07.2013 erhielt die Klägerin einen Einlauf zur Behebung der nicht funktionierenden Verdauung. Es wurde mit Physiotherapiemaßnahmen zur Mobilisierung des linken Beines begonnen. Ab dem 22.08.2013 durfte die Klägerin erstmals ohne Krücken laufen; aus Angst nahm sie über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten eine extreme Schon- und Fehlhaltung ein. Am linken Oberschenkel der Klägerin befindet sich eine ca. 7 cm lange Narbe und auf der Bauchdecke drei Narben, die dreiecksförmig angeordnet sind und die Größe eines Ein-Euro-Stücks haben. Die Klägerin war unfallbedingt vom 10.07. bis 19.07.2013 in stationärer Behandlung und vom 10.07. bis 22.08.2013 zu 100%, anschließend bis zum 08.09.2013 zu 50% krankgeschrieben. In dem Arztbericht vom 30.10.2014 (Anlage K 2, Bl. 5 f. AH) wurde aufgeführt, dass das Heilverfahren am 26.09.2013 vorläufig abgeschlossen worden sei. Am 14.04.2014 sei die Materialentfernung erfolgt; der weitere Heilverlauf sei komplikationslos geblieben, weshalb der endgültige Abschluss aus der Heilbehandlung im Kreiskrankenhaus Gummersbach am 29.04.2014 habe erfolgen können. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2014 (Anlage K 4, Bl. 8 AH) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.09.2014 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes 60.000,00 € sowie zur Abgabe einer titelersetzenden Erklärung in Bezug auf den Ausgleich aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, auf. Die Beklagte zahlte am 22.08.2014 einen Betrag von 10.000,00 € und teilte mit Schreiben vom 16.12.2014 mit, dass sie ein Schmerzensgeld in dieser Höhe für ausreichend und angemessen halte. Zudem erklärte sie: „Namens unseres Versicherungsnehmers und im Rahmen des bei uns bestehenden Versicherungsvertrages erkennen wir gegenüber Frau M2 T3 (02.11.2003), F-Str. 00, 00000 N, mit Wirkung eines am 11.12.2014 rechtskräftigen Feststellungsurteils an, dass wir sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ab dem 11.12.2014, nach entsprechender Prüfung ausgleichen werden, soweit diese aus dem Verkehrsunfall vom 10.07.2013 resultieren und ein Forderungsübergang aus Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat.“ Die Klägerin behauptet, dass sie unfallbedingt auch eine beiderseitige Lungenquetschung, eine Quetschung der Leber oder einen Leberriss, eine Quetschung der Bauchspeicheldrüse sowie eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Die Leberrisse hätten zum Teil „geklebt“ werden müssen. Im weiteren Verlauf habe sie unfallbedingt unter Entzündungen im Bauchraum, häufigen Bauchschmerzen und häufigem Erbrechen gelitten. Unfallbedingt sei es zu einem (dauerhaften) Hüftschiefstand aufgrund rückständiger Entwicklung des linken Oberschenkels gekommen. Aufgrund des unfallbedingten Verlustes der Gallenblase würde sie regelmäßig unter Bauchschmerzen und Übelkeit leiden. Dadurch sei es erforderlich, die Ernährung so umzustellen, dass sie nur kleine Portionen in regelmäßigen Abständen zu sich nehmen könne. Sie könne kein fettes Essen vertragen; es komme bei entsprechend abweichender Ernährung zu Durchfall und Magenkrämpfen. Der Genuss von Fleisch sei problematisch. Sie sei traumatisiert. Insbesondere die Entfernung der Gallenblase könne zu noch nicht absehbaren Folgeschäden führen. Die Funktion der Gallenblase werde nicht vollständig von dem Gallengangsystem übernommen. Ein diskretes Gallengangsleck sei denkbar, was zum Austritt von Gallenflüssigkeit in den Bauchraum führen könne, wodurch es zu Entzündungen kommen könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit dieser Klage (10.11.2015), dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch einen Betrag von 50.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2014 abzüglich am 22.08.2014 gezahlter 10.000,00 € zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausgleich aller materieller und immaterieller Schäden, die auf dem Unfallereignis vom 10.07.2013 in 51709 Marienheide, beruhen, verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 823,88 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch ein Verursachungsbeitrag der Klägerin an dem schadensauslösenden Ereignis zu berücksichtigen sei. Die Unfallgegnerin sei mit geringer Geschwindigkeit gefahren; für sie das Unfallereignis unvermeidbar gewesen. Für den Feststellungsantrag fehle es aufgrund der von ihr abgegebenen titelersetzenden Erklärung am Feststellungsinteresse. Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 hat die Beklagte erklärt, dass sich in ihrer Erklärung vom 16.12.2014 aufgenommene Zusatz „nach entsprechender Prüfung“ nur auf den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Zukunftsschäden beziehen solle. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.05.2016 (Bl. 38 f. d.A.) i.V.m. dem Beschluss vom 11.01.2017 (Bl. 72 d.A.) sowie gemäß Beweisbeschluss vom 16.08.2018 (Bl. 127 ff. d.A.) durch Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. T4 vom 26.10.2016 (Bl. 48 ff. d.A.), dessen Gutachtenergänzung vom 24.03.2017 (Bl. 75 ff. d.A.) und auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. S1 vom 01.07.2019 (Bl. 168 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in zuerkannter Höhe aus §§ 115 VVG, 823, 253 Abs. 2 BGB. a) Die Klägerin ist bei dem Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug erheblich verletzt worden. Die Haftung der Beklagten dem Grund nach ist unstreitig. b) Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 15.000,00 € zu, der in Höhe der geleisteten 10.000,00 € bereits erfüllt wurde, so dass die Klägerin die Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € verlangen kann. Ausgangspunkt bei der Schmerzensgeldbemessung ist zweifellos die Art und Schwere der Verletzung als solcher. Dabei ist zu berücksichtigen, dass stets bei multiplen Verletzungen, wie sie bei schwereren Verkehrsunfällen typisch sind, auf die Gesamtheit der Verletzungen abzustellen ist und nicht etwa eine Addition der in einzelnen Schmerzensgeldentscheidungen ausgeurteilten Beträge erfolgen darf (vgl. Almeroth in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB § 253 Rn. 10 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze erachtet das Gericht zum Ausgleich und zur Entschädigung ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000,00 für angemessen und ausreichend. Ein noch höheres Schmerzensgeld, wie von der Klägerin beantragt, ist auch im Hinblick auf Vergleichsfälle (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2001, Az.: 27 U 185/00, zitiert nach beck-online-Schmerzensgeld, Nr. 2881; OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007, Az.: 14 U 97/07) nicht angemessen. Unstreitig erlitt die Klägerin unfallbedingt eine dislozierte proximale Femurschaftfrakur links, eine diskrete Kontusion des linken Leberlappens, eine diskrete Lungenkontusion des lateralen Unter- und ventralen Mittellappens rechts sowie einen Gallenblasenausriss, der eine Entfernung der Gallenblase mittels Bauchspiegelung erforderlich machte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erlitt die Klägerin keine beidseitige Lungenquetschung, sondern eine rechtsseitige Kontusion des Unterlappens und ventralen Mittellappens. Da auf der linken Seite kein Mittellappen existiere, könne es sich nur um eine Verletzung der rechten Lunge handeln, die primär geprellt und nicht gequetscht worden sei. Eine echte Verletzung des Lungengewebes besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T4 nicht. Funktionell habe die Verletzung keinerlei Auswirkungen für die Klägerin gehabt. Dies betreffe auch den nicht als behandlungsbedürftig eingestuften Leberriss, der in der Regel vollkommen ausheile, und die Kontusion der Bauchspeicheldrüse. Ferner schloss der Sachverständige Dr. med. T4 aus, dass die Klägerin durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Aus der Dokumentation des stationären Krankenhausaufenthalts würden sich keine Entzündungen im Bauchraum ergeben; vielmehr lege diese einen weitgehend unkomplizierten Heilungsverlauf nahe. Die Femurfrakur der linken Seite sei folgenlos ausgeheilt; ein Hüftschiefstand habe nicht bestätigt werden können. Dagegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des unfallbedingten Verlustes der Gallenblase zu regelmäßig auftretenden Bauchschmerzen und Übelkeit komme. Auch eine gewisse Unverträglichkeit gegenüber extrem fetthaltiger Ernährung mit Durchfällen nach fettreichen Mahlzeiten sei eine bekannte, aber seltene Folge nach Entfernung der Gallenblase. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. S1, die die Klägerin eingehend untersucht hat, ließen sich jedoch keine objektivierbaren Befunde in Bezug auf die Bauchschmerzen feststellen, die im Zusammenhang mit der Entfernung der Gallenblase stehen. Die Sachverständige Dr. med. S1 verneinte einen unfallkausalen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geschilderten Bauchbeschwerden und der durch den Unfall erforderlichen Gallenblasenentfernung. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger an. Dabei beantwortete die Sachverständige Dr. med. S1 die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T4 offen gebliebenen Fragen zu den geäußerten Bauchbeschwerden der Klägerin kompetent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dies insbesondere im Anhörungstermin am 15.09.2020. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht nicht annehmen, dass die Klägerin unfallbedingt immaterielle Beeinträchtigungen und Schmerzen erlitten hat, die ein über den bereits erheblichen Betrag von 15.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld begründen könnten. In die Bemessung des Schmerzensgeldes eingeflossen ist des Weiteren die Behandlungsdauer. Die Klägerin befand sich vom 10.07. bis 19.07.2013 in stationärer Behandlung, zum Teil auch auf der Intensivstation. Das Heilverfahren wurde am 26.09.2013 vorläufig abgeschlossen; am 14.04.2014 erfolgte die Materialentfernung; nach einem komplikationslos gebliebenen weiteren Heilverlauf konnte die Heilbehandlung des Kreiskrankenhauses Gummersbach am 29.04.2014 erfolgen. Auch die aus das Unfallereignis zurückzuführenden Schmerzen und zeitweisen Bewegungseinschränkungen waren für die Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe relevant. Nicht berücksichtigt wurde ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt erst 9 Jahre alt war. Die Beklagte kann sich nicht auf ein Mitverschulden berufen. Dieser Einwand ist gemäß § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen und kann insoweit auch nicht mittelbar als Bewertungsfaktor bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. 2. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. 3. Der Klageantrag 2) ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Haftung der Beklagten hinsichtlich der aus dem Unfall resultierenden zukünftigen materiellen immateriellen Schäden zu, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Das Feststellungsinteresse ist nicht durch die im Schreiben der Beklagten vom 16.12.2014 abgegebenen Erklärung weggefallen. Diese Erklärung ließ das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht entfallen. Zum einen hat die Beklagte nicht uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung zu verzichtet; zum anderen ist die Erklärung durch den Zusatz „nach entsprechender Prüfung“ mindestens mehrdeutig. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, auf eine mehrdeutige und zweifelhafte Erklärung zu vertrauen und sich der Gefahr einer Verjährung ihrer Ansprüche auszusetzen. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Da es hier um die Verletzung von absoluten Rechten geht, genügt die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden (vgl. BGH, Beschluss vom 09. 01. 2007, Az.: VI ZR 133/06, zitiert nach juris). Insbesondere ist nach dem Arztbericht des Kreiskrankenhauses Gummersbach vom 05.09.2013 nicht ausgeschlossen, dass es zu zukünftigen Beeinträchtigungen kommen kann. So besteht die Möglichkeit eines diskreten Gallengangslecks. 4. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Form eines Freistellungsanspruchs für die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich hier aus §§ 823, 249 BGB, 115 VVG als Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadensersatzanspruches. Die Ersatzpflicht auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten erstreckt sich auf diese, da die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert von 15.000,00 €. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 50.000,00 €