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Urteil

27 U 185/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Oberschenkelfraktur mit bleibenden Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM angemessen sein. • Vorgerichtliche Zahlungen sind insoweit auf das Schmerzensgeld anzurechnen, wie sie materielle Schäden ausgeglichen haben. • Betreuungskosten sind nur ersatzfähig, wenn tatsächlich und nachweisbar Aufwendungen entstanden sind. • Rechtsanwaltliche Vorprozessgebühren sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie nicht auf späteren Prozessgebühren anzurechnen sind. • Zinsansprüche auf Schadensersatz ergeben sich aus §§ 284, 285, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld 20.000 DM bei Oberschenkelfraktur mit bleibenden Beeinträchtigungen • Bei einer Oberschenkelfraktur mit bleibenden Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM angemessen sein. • Vorgerichtliche Zahlungen sind insoweit auf das Schmerzensgeld anzurechnen, wie sie materielle Schäden ausgeglichen haben. • Betreuungskosten sind nur ersatzfähig, wenn tatsächlich und nachweisbar Aufwendungen entstanden sind. • Rechtsanwaltliche Vorprozessgebühren sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie nicht auf späteren Prozessgebühren anzurechnen sind. • Zinsansprüche auf Schadensersatz ergeben sich aus §§ 284, 285, 288 BGB. Die Klägerin, als Kind bei einem Verkehrsunfall am 26.09.1996 von einem Pkw der Erstbeklagten erfasst, erlitt eine dislozierte Oberschenkelfraktur, Bauchtrauma und Beckenprellung. Sie wurde zweimal stationär behandelt (insgesamt 24 Tage) und hatte bleibende Beeinträchtigungen wie Beinlängendifferenz, Beckenschiefstand, Einschränkung der Hüftrotation, Femur-Verdickung und eine deutliche Narbe. Die Zweitbeklagte leistete vorgerichtlich Zahlungen von insgesamt 4.270 DM. Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld sowie Ersatz diverser materieller Posten, die Beklagten wiesen Verschulden und Umfang zurück. Das Landgericht setzte ein geringeres Schmerzensgeld fest; die Klägerin legte hiergegen Berufung ein und forderte insgesamt 20.000–25.000 DM. Der Senat holte unfallanalytisches und orthopädisches Gutachten ein und verhandelte mündlich ergänzend. • Schmerzensgeldbemessung: Unter Würdigung der Verletzungen, des Heilverlaufs und der vom Sachverständigen festgestellten Befunde (Beinlängendifferenz 1 cm, Beckenschiefstand, Einschränkung der Innenrotation um 10°, belastungsabhängige Beschwerden, große Keloidnarbe) erscheint ein Schmerzensgeld von 20.000 DM angemessen; dabei sind künftige voraussehbare Dauerschäden bis zum Ende des Wachstums zu berücksichtigen, ungewisse spätere Verschlechterungen jedoch nicht. • Verrechnung vorgerichtlicher Zahlungen: Die vorgerichtliche Zahlung der Zweitbeklagten ist auf das Schmerzensgeld in Höhe von 3.890 DM anzurechnen, weil die Klägerin nur materielle Schäden von 110 DM konkret dargelegt hat; die Zahlung von 270 DM war zur Begleichung von Zuzahlungen direkt an das Krankenhaus geleistet und bleibt unberücksichtigt. • Betreuungskosten: Ersatz für Betreuung der Geschwister während der Krankenhausaufenthalte setzt tatsächliche, nachweisbare Aufwendungen voraus; fiktive Kosten ohne Nachweis sind nicht erstattungsfähig. • Rechtsanwaltskosten: Vorprozessuale Geschäftsgebühren sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie nicht auf Prozessgebühren anzurechnen sind; die vorgelegte Gebührenrechnung ist fehlerhaft, sodass der geltend gemachte Betrag nicht erstattungsfähig ist. • Zinsen und Kosten: Zinsansprüche folgen aus §§ 284, 285, 288 BGB; Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 16.110 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.06.1997 zu zahlen, weil das Schmerzensgeld insgesamt auf 20.000 DM festgesetzt und vorgerichtliche Zahlungen in Höhe von 3.890 DM angerechnet wurden; bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen. Materielle Posten wie Betreuungskosten und geltend gemachte vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren wurden mangels Nachweis bzw. wegen fehlerhafter Berechnung nicht erstattet. Die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten bleibt im Übrigen unverändert bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung wurden zwischen den Parteien geteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.